Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 22.08.2001: Alkoholmissbrauch




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22.08.2001 - 19 B 871/01) hat entschieden:

Siehe auch
Alkohol und Unfallversicherung
und
Alkohol und Beruf

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.

1

Gründe:


2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die

geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im

Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt sind.

3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen

Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 146 Abs. 4 VwGO) bestehen

nicht. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon

ausgegangen, dass der Antragsteller sich gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1

StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV iVm §§ 11 Abs. 8, 46 Abs. 3 FeV zum

Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen hat, weil er sich

weigert, der Anordnung des Antragsgegners vom 18. Januar 2001, ein

medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nachzukommen.

Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen

summarischen Prüfung ist die Anordnung vom 18. Januar 2001

offensichtlich rechtmäßig.

4 Allerdings kommt § 13 Nr. 2 e FeV entgegen der Auffassung des

Verwaltungsgerichts als Rechtsgrundlage für die Anordnung des

Antragsgegners nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ordnet die

Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-

psychologischen Gutachtens an, wenn sonst zu klären ist, ob

Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht. Aus der Formulierung "nicht

mehr besteht" folgt, dass § 13 Nr. 2 e FeV die Fälle betrifft, in

denen ein in der Vergangenheit liegender oder bestehender

Alkoholmissbrauch festgestellt und deshalb zu klären ist, ob für die

Zukunft ein fortbestehender oder erneuter Alkoholmissbrauch

hinreichend ausgeschlossen werden kann.

5 So auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 18.

September 2000 - 9 W 5/00 -.

6 Bei dem Antragsteller ist demgegenüber erstmals zu klären, ob er

Alkohol missbraucht hat und weiterhin missbraucht. Für Fälle dieser

Art kommt, soweit - wie hier - § 13 Nr. 2 b, c und d FeV nicht

einschlägig sind, allein eine Anordnung zur Beibringung eines

medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Nr. 2 a FeV in

Betracht. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung

eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn nach dem nach

§ 13 Nr. 1 FeV eingeholten ärztlichen Gutachten zwar keine

Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch

vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch

begründen. Letzteres ist hier der Fall.

7 Alkoholmissbrauch liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur

Fahrerlaubnisverordnung vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und

ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht

hinreichend sicher getrennt werden kann. Die Annahme eines solchen

Missbrauchs muss sich nach § 13 Nr. 2 a FeV aus Tatsachen ergeben.

Mit Blick darauf, dass das Verlangen nach Vorlage eines medizinisch-

psychologischen Gutachtens einen erheblichen Eingriff in dass

verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des

Betroffenen (Art. 2 Abs. 1 GG) darstellt, rechtfertigt eine

Tatsache, aus der sich lediglich die entfernt liegende Möglichkeit

eines Alkoholmissbrauchs ergibt, noch keine Anordnung nach § 13 Nr.

2 a FeV. Andererseits müssen entgegen der Auffassung des

Antragstellers auch keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich

"massive Anhaltspunkte" für einen Alkoholmissbrauch ergeben.

Vielmehr ist die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-

psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Nr. 2 a FeV ein geeignetes,

erforderliches und angemessenes Mittel zur Abwehr möglicher Gefahren

im öffentlichen Straßenverkehr, wenn die festgestellten Tatsachen

den begründeten Verdacht auf Alkoholmissbrauch ergeben. In diesem

Fall muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht des

Fahrerlaubnisinhabers hinter die ebenfalls verfassungsrechtlich

geschützten Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum anderer

Verkehrsteilnehmer, die durch das Führen von Kraftfahrzeugen im

öffentlichen Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss erheblich

gefährdet werden, zurücktreten.

8 Ebenso OVG Saarlouis, Beschluss vom 18.

September 2000 - 9 W 5/00 -.

9 Hier liegen Tatsachen vor, die den begründeten Verdacht

rechtfertigen, dass der Antragsteller das Führen von Kraftfahrzeugen

und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht

hinreichend sicher trennen kann.

10 Nach Nr. 3.11.1 der insoweit sachverständigen Begutachtungs-

Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für

Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und

Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Februar

2000, S. 40, ist "insbesondere" in folgenden Fällen von

Alkoholmissbrauch auszugehen:

11 - in jedem Fall (ohne Berücksichtigung der Höhe der

Blutalkoholkonzentration), wenn wiederholt ein Fahrzeug unter

unzulässig hoher Alkoholeinwirkung geführt wurde,

12 - nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne

weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung),

13 - wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen in der

Vergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem

Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist.

14 Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Der Antragsteller, bei dem am

19. September 1999 eine Blutalkoholkonzentration von 1,73 Promille

gemessen wurde, ist vom Amtsgericht P. mit Urteil vom 9.

Februar 2000 vom Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr

freigesprochen worden. Nach seiner eigenen schriftlichen Einlassung

im Strafverfahren und den Aussagen des Zeugen T. Ö. , die im

Strafverfahren nicht widerlegt werden konnten, hatte der Zeuge am

19. September 1999 das Kraftfahrzeug des Antragstellers gefahren.

Der Antragsteller fuhr lediglich als Beifahrer mit.

15 Allerdings geht aus der Formulierung "insbesondere" in Nr. 3.11.1

der Begutachtungs-Leitlinien hervor, dass die dort genannten

Fallgestaltungen auch nach der sachverständigen Auffassung des

Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin nicht abschließend sind. Der

begründete Verdacht auf Alkoholmissbrauch kann auch aus anderen

Tatsachen hergeleitet werden.

16 Eine solche Tatsache, die auf Alkoholmissbrauch hindeutet, ist

die beim Antragsteller unter den konkreten Umständen festgestellte

Blutalkoholkonzentration von 1,73 Promille. Verkehrsmedizinische

Untersuchungen deuten entgegen der Auffassung des Antragstellers

darauf hin, dass der sog. Geselligkeitstrinker alkoholische Getränke

allenfalls bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1 oder maximal 1,3

Promille verträgt und zu sich nehmen kann. Personen, die

Blutalkoholwerte über etwa 1,6 Promille erreichen, leiden

regelmäßig, auch wenn sie Ersttäter sind, an einer dauerhaften,

ausgeprägten Alkoholproblematik, die für erhebliche von der Norm

abweichende Trinkgewohnheiten spricht.

17 Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 27. September

1995 - 11 C 34.94 -, DVBl 1996, 165 (166),

und 15. Juli 1988 - 7 C 46/87 -, NJW 1989,

116 (116 f.), unter Hinweis auf die

einschlägigen verkehrsmedizinischen

Untersuchungen.

18 Ob bei Blutalkoholwerten von über 1,6 Promille, wie das

für sich allein ausreicht, den begründeten Verdacht auf

Alkoholmissbrauch anzunehmen, erscheint zweifelhaft.

Alkoholmissbrauch liegt nämlich nach der Definition in Nr. 8.1 der

Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung nicht schon bei einem die

Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum vor. Erforderlich

ist weiter gehend, dass der Fahrerlaubnisinhaber zwischen einem

solchen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht

trennen kann.

19 Allerdings könnten die Ausführungen unter Nr. 3.11.2 der

Begutachtungs-Leitlinien für die Richtigkeit der Auffassung des

Verwaltungsgerichts sprechen. Dort heißt es unter anderem, bei

Werten um oder über 1,5 Promille sei nicht nur die Annahme eines

chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung, sondern auch

ein damit einhergehender Verlust der kritischen Einschätzung des

Verkehrsrisikos anzunehmen. Fehlt dem Fahrerlaubnisinhaber aber nach

erheblichem Alkoholgenuss die Fähigkeit, das Risiko einer Teilnahme

am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss einzuschätzen, so dürfte

nicht hinreichend gewährleistet sein, dass er in diesem Zustand auf

das Führen eines Kraftfahrzeuges verzichtet.

20 Letztlich kann im vorliegenden Verfahren jedoch offen bleiben, ob

allein eine hohe Blutalkoholkonzentration den begründeten Verdacht

auf Alkoholmissbrauch ergibt. Ein dahingehender Verdacht besteht

jedenfalls dann, wenn neben der hohen Blutalkoholkonzentration

weitere Tatsachen vorliegen, aus denen der begründete Verdacht

hervorgeht, dass dem Fahrerlaubnisinhaber nach erheblichem

Alkoholgenuss die Fähigkeit fehlt, zwischen Alkoholkonsum und dem

Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Ob hierfür ein Verhalten

des Fahrerlaubnisinhabers genügt, das ganz allgemein fehlendes

Verantwortungsbewusstsein nach erheblichem Alkoholgenuss erkennen

lässt,

21 so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom

22. Januar 2001 - 10 S 2032/00 -,

22 oder ob sich das fehlende Verantwortungsbewusstsein gerade auf

die Teilnahme am Straßenverkehr beziehen muss,

23 so wohl OVG Saarlouis, Beschluss vom 18.

September 2000 - 9 W 5/00 -,

24 bedarf im vorliegenden Verfahren ebenfalls keiner Entscheidung.

Für die letztgenannte Auffassung spricht jedenfalls, dass die

Anordnungen nach § 13 FeV allein der Abwehr von Gefahren im

öffentlichen Straßenverkehr dienen. Andererseits kann ein Verhalten,

das ganz allgemein fehlendes Verantwortungsbewusstsein nach

erheblichem Alkoholgenuss erkennen lässt, im Einzelfall durchaus

auch Rückschlüsse auf das Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers im

Straßenverkehr ermöglichen.

25 Hier liegen jedenfalls Tatsachen dafür vor, dass der

Antragsteller nach erheblichem Alkoholgenuss ein Kraftfahrzeug

führen könnte. Der Zeuge Ö. hat nämlich in seiner Aussage vor

der Staatsanwaltschaft bekundet, dass der Antragsteller ihm am

19. September 1999 gegen 4 Uhr morgens gesagt, er werde noch in der

Nacht zu seinem Schwiegervater fahren, wenn nicht der Zeuge die

Polizei anrufe. Er, der Zeuge, habe deshalb dem Antragsteller den

Fahrzeugschlüssel weggenommen, weil er befürchtet habe, dass dieser

trotz des erheblichen Alkoholgenusses noch mit seinem Kraftfahrzeug

fahren werde. Der Antragsteller habe ihn daraufhin aufgefordert, den

Fahrzeugschlüssel zurückzugeben, und ihm den Schlüssel auch später

weggenommen. Die Aussage deutet damit hinreichend auf

Alkoholmissbrauch hin, weil der Antragsteller zumindest dann, wenn

es ihm um die Durchsetzung eigener Interessen geht - er wollte am

19. September 1999 unter allen Umständen bei der Polizei gegen

seinen Schwiegervater, von dem er sich bedroht fühlte, Anzeige

erstatten -, dazu neigen könnte, trotz erheblichen Alkoholgenusses

ein Kraftfahrzeug zu führen.

26 Dass die vom Zeugen Ö. geäußerte Befürchtung haltlos ist,

macht der Antragsteller nicht geltend. Er hat weder im

Strafverfahren noch im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die

Richtigkeit der Aussage des Zeugen Ö. insgesamt oder in Teilen

in Zweifel gezogen.

27 Soweit der Antragsteller rügt, der angefochtene Beschluss weiche

im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 iVm § 146 Abs. 4 VwGO von dem

Beschluss des OVG Saarlouis vom 18. September 2000 - 9 W 5/00 - ab,

genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 146

Abs. 5 Satz 3 VwGO. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 iVm § 146 Abs. 4 VwGO

rechtfertigt eine etwaige Abweichung von einer obergerichtlichen

Rechtsprechung nur dann die Zulassung der Beschwerde, wenn das

übergeordneten Oberverwaltungsgerichts abgewichen ist. Das ist nicht

das OVG Saarlouis, sondern das Oberverwaltungsgericht für das Land

Nordrhein-Westfalen.

28 Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124

Abs. 2 Nr. 3 iVm § 146 Abs. 4 VwGO). Die vom Antragsteller sinngemäß

aufgeworfene Frage, ob allein eine hohe Blutalkoholkonzentration die

Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen

Gutachtens gemäß § 13 Nr. 2 a oder e FeV rechtfertigt, stellt sich

entsprechend den vorstehenden Ausführungen im vorliegenden Verfahren

nicht.

29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3

GKG.

31 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3

Satz 2 GKG).

32

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