Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 22.08.2001: Alkoholmissbrauch
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22.08.2001 - 19 B 871/01) hat entschieden:
Siehe auch
Alkohol und Unfallversicherung
und
Alkohol und Beruf
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
1
Gründe:
2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die
geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im
Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt sind.
3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 146 Abs. 4 VwGO) bestehen
nicht. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon
ausgegangen, dass der Antragsteller sich gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1
StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV iVm §§ 11 Abs. 8, 46 Abs. 3 FeV zum
Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen hat, weil er sich
weigert, der Anordnung des Antragsgegners vom 18. Januar 2001, ein
medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nachzukommen.
Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen
summarischen Prüfung ist die Anordnung vom 18. Januar 2001
offensichtlich rechtmäßig.
4 Allerdings kommt § 13 Nr. 2 e FeV entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts als Rechtsgrundlage für die Anordnung des
Antragsgegners nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ordnet die
Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-
psychologischen Gutachtens an, wenn sonst zu klären ist, ob
Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht. Aus der Formulierung "nicht
mehr besteht" folgt, dass § 13 Nr. 2 e FeV die Fälle betrifft, in
denen ein in der Vergangenheit liegender oder bestehender
Alkoholmissbrauch festgestellt und deshalb zu klären ist, ob für die
Zukunft ein fortbestehender oder erneuter Alkoholmissbrauch
hinreichend ausgeschlossen werden kann.
5 So auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 18.
September 2000 - 9 W 5/00 -.
6 Bei dem Antragsteller ist demgegenüber erstmals zu klären, ob er
Alkohol missbraucht hat und weiterhin missbraucht. Für Fälle dieser
Art kommt, soweit - wie hier - § 13 Nr. 2 b, c und d FeV nicht
einschlägig sind, allein eine Anordnung zur Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Nr. 2 a FeV in
Betracht. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn nach dem nach
§ 13 Nr. 1 FeV eingeholten ärztlichen Gutachten zwar keine
Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch
vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch
begründen. Letzteres ist hier der Fall.
7 Alkoholmissbrauch liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur
Fahrerlaubnisverordnung vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und
ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht
hinreichend sicher getrennt werden kann. Die Annahme eines solchen
Missbrauchs muss sich nach § 13 Nr. 2 a FeV aus Tatsachen ergeben.
Mit Blick darauf, dass das Verlangen nach Vorlage eines medizinisch-
psychologischen Gutachtens einen erheblichen Eingriff in dass
verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Betroffenen (Art. 2 Abs. 1 GG) darstellt, rechtfertigt eine
Tatsache, aus der sich lediglich die entfernt liegende Möglichkeit
eines Alkoholmissbrauchs ergibt, noch keine Anordnung nach § 13 Nr.
2 a FeV. Andererseits müssen entgegen der Auffassung des
Antragstellers auch keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich
"massive Anhaltspunkte" für einen Alkoholmissbrauch ergeben.
Vielmehr ist die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-
psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Nr. 2 a FeV ein geeignetes,
erforderliches und angemessenes Mittel zur Abwehr möglicher Gefahren
im öffentlichen Straßenverkehr, wenn die festgestellten Tatsachen
den begründeten Verdacht auf Alkoholmissbrauch ergeben. In diesem
Fall muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Fahrerlaubnisinhabers hinter die ebenfalls verfassungsrechtlich
geschützten Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum anderer
Verkehrsteilnehmer, die durch das Führen von Kraftfahrzeugen im
öffentlichen Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss erheblich
gefährdet werden, zurücktreten.
8 Ebenso OVG Saarlouis, Beschluss vom 18.
September 2000 - 9 W 5/00 -.
9 Hier liegen Tatsachen vor, die den begründeten Verdacht
rechtfertigen, dass der Antragsteller das Führen von Kraftfahrzeugen
und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht
hinreichend sicher trennen kann.
10 Nach Nr. 3.11.1 der insoweit sachverständigen Begutachtungs-
Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für
Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und
Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Februar
2000, S. 40, ist "insbesondere" in folgenden Fällen von
Alkoholmissbrauch auszugehen:
11 - in jedem Fall (ohne Berücksichtigung der Höhe der
Blutalkoholkonzentration), wenn wiederholt ein Fahrzeug unter
unzulässig hoher Alkoholeinwirkung geführt wurde,
12 - nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne
weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung),
13 - wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen in der
Vergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem
Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist.
14 Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Der Antragsteller, bei dem am
19. September 1999 eine Blutalkoholkonzentration von 1,73 Promille
gemessen wurde, ist vom Amtsgericht P. mit Urteil vom 9.
Februar 2000 vom Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr
freigesprochen worden. Nach seiner eigenen schriftlichen Einlassung
im Strafverfahren und den Aussagen des Zeugen T. Ö. , die im
Strafverfahren nicht widerlegt werden konnten, hatte der Zeuge am
19. September 1999 das Kraftfahrzeug des Antragstellers gefahren.
Der Antragsteller fuhr lediglich als Beifahrer mit.
15 Allerdings geht aus der Formulierung "insbesondere" in Nr. 3.11.1
der Begutachtungs-Leitlinien hervor, dass die dort genannten
Fallgestaltungen auch nach der sachverständigen Auffassung des
Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin nicht abschließend sind. Der
begründete Verdacht auf Alkoholmissbrauch kann auch aus anderen
Tatsachen hergeleitet werden.
16 Eine solche Tatsache, die auf Alkoholmissbrauch hindeutet, ist
die beim Antragsteller unter den konkreten Umständen festgestellte
Blutalkoholkonzentration von 1,73 Promille. Verkehrsmedizinische
Untersuchungen deuten entgegen der Auffassung des Antragstellers
darauf hin, dass der sog. Geselligkeitstrinker alkoholische Getränke
allenfalls bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1 oder maximal 1,3
Promille verträgt und zu sich nehmen kann. Personen, die
Blutalkoholwerte über etwa 1,6 Promille erreichen, leiden
regelmäßig, auch wenn sie Ersttäter sind, an einer dauerhaften,
ausgeprägten Alkoholproblematik, die für erhebliche von der Norm
abweichende Trinkgewohnheiten spricht.
17 Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 27. September
1995 - 11 C 34.94 -, DVBl 1996, 165 (166),
und 15. Juli 1988 - 7 C 46/87 -, NJW 1989,
116 (116 f.), unter Hinweis auf die
einschlägigen verkehrsmedizinischen
Untersuchungen.
18 Ob bei Blutalkoholwerten von über 1,6 Promille, wie das
für sich allein ausreicht, den begründeten Verdacht auf
Alkoholmissbrauch anzunehmen, erscheint zweifelhaft.
Alkoholmissbrauch liegt nämlich nach der Definition in Nr. 8.1 der
Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung nicht schon bei einem die
Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum vor. Erforderlich
ist weiter gehend, dass der Fahrerlaubnisinhaber zwischen einem
solchen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht
trennen kann.
19 Allerdings könnten die Ausführungen unter Nr. 3.11.2 der
Begutachtungs-Leitlinien für die Richtigkeit der Auffassung des
Verwaltungsgerichts sprechen. Dort heißt es unter anderem, bei
Werten um oder über 1,5 Promille sei nicht nur die Annahme eines
chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung, sondern auch
ein damit einhergehender Verlust der kritischen Einschätzung des
Verkehrsrisikos anzunehmen. Fehlt dem Fahrerlaubnisinhaber aber nach
erheblichem Alkoholgenuss die Fähigkeit, das Risiko einer Teilnahme
am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss einzuschätzen, so dürfte
nicht hinreichend gewährleistet sein, dass er in diesem Zustand auf
das Führen eines Kraftfahrzeuges verzichtet.
20 Letztlich kann im vorliegenden Verfahren jedoch offen bleiben, ob
allein eine hohe Blutalkoholkonzentration den begründeten Verdacht
auf Alkoholmissbrauch ergibt. Ein dahingehender Verdacht besteht
jedenfalls dann, wenn neben der hohen Blutalkoholkonzentration
weitere Tatsachen vorliegen, aus denen der begründete Verdacht
hervorgeht, dass dem Fahrerlaubnisinhaber nach erheblichem
Alkoholgenuss die Fähigkeit fehlt, zwischen Alkoholkonsum und dem
Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Ob hierfür ein Verhalten
des Fahrerlaubnisinhabers genügt, das ganz allgemein fehlendes
Verantwortungsbewusstsein nach erheblichem Alkoholgenuss erkennen
lässt,
21 so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
22. Januar 2001 - 10 S 2032/00 -,
22 oder ob sich das fehlende Verantwortungsbewusstsein gerade auf
die Teilnahme am Straßenverkehr beziehen muss,
23 so wohl OVG Saarlouis, Beschluss vom 18.
September 2000 - 9 W 5/00 -,
24 bedarf im vorliegenden Verfahren ebenfalls keiner Entscheidung.
Für die letztgenannte Auffassung spricht jedenfalls, dass die
Anordnungen nach § 13 FeV allein der Abwehr von Gefahren im
öffentlichen Straßenverkehr dienen. Andererseits kann ein Verhalten,
das ganz allgemein fehlendes Verantwortungsbewusstsein nach
erheblichem Alkoholgenuss erkennen lässt, im Einzelfall durchaus
auch Rückschlüsse auf das Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers im
Straßenverkehr ermöglichen.
25 Hier liegen jedenfalls Tatsachen dafür vor, dass der
Antragsteller nach erheblichem Alkoholgenuss ein Kraftfahrzeug
führen könnte. Der Zeuge Ö. hat nämlich in seiner Aussage vor
der Staatsanwaltschaft bekundet, dass der Antragsteller ihm am
19. September 1999 gegen 4 Uhr morgens gesagt, er werde noch in der
Nacht zu seinem Schwiegervater fahren, wenn nicht der Zeuge die
Polizei anrufe. Er, der Zeuge, habe deshalb dem Antragsteller den
Fahrzeugschlüssel weggenommen, weil er befürchtet habe, dass dieser
trotz des erheblichen Alkoholgenusses noch mit seinem Kraftfahrzeug
fahren werde. Der Antragsteller habe ihn daraufhin aufgefordert, den
Fahrzeugschlüssel zurückzugeben, und ihm den Schlüssel auch später
weggenommen. Die Aussage deutet damit hinreichend auf
Alkoholmissbrauch hin, weil der Antragsteller zumindest dann, wenn
es ihm um die Durchsetzung eigener Interessen geht - er wollte am
19. September 1999 unter allen Umständen bei der Polizei gegen
seinen Schwiegervater, von dem er sich bedroht fühlte, Anzeige
erstatten -, dazu neigen könnte, trotz erheblichen Alkoholgenusses
ein Kraftfahrzeug zu führen.
26 Dass die vom Zeugen Ö. geäußerte Befürchtung haltlos ist,
macht der Antragsteller nicht geltend. Er hat weder im
Strafverfahren noch im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die
Richtigkeit der Aussage des Zeugen Ö. insgesamt oder in Teilen
in Zweifel gezogen.
27 Soweit der Antragsteller rügt, der angefochtene Beschluss weiche
im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 iVm § 146 Abs. 4 VwGO von dem
Beschluss des OVG Saarlouis vom 18. September 2000 - 9 W 5/00 - ab,
genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 146
Abs. 5 Satz 3 VwGO. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 iVm § 146 Abs. 4 VwGO
rechtfertigt eine etwaige Abweichung von einer obergerichtlichen
Rechtsprechung nur dann die Zulassung der Beschwerde, wenn das
übergeordneten Oberverwaltungsgerichts abgewichen ist. Das ist nicht
das OVG Saarlouis, sondern das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen.
28 Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124
Abs. 2 Nr. 3 iVm § 146 Abs. 4 VwGO). Die vom Antragsteller sinngemäß
aufgeworfene Frage, ob allein eine hohe Blutalkoholkonzentration die
Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens gemäß § 13 Nr. 2 a oder e FeV rechtfertigt, stellt sich
entsprechend den vorstehenden Ausführungen im vorliegenden Verfahren
nicht.
29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3
GKG.
31 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3
Satz 2 GKG).
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