Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 02.08.2001: Beladen




Das OLG Köln (Urteil vom 02.08.2001 - 8 U 19/01) hat entschieden:

Siehe auch
Zeugen
und
Zeugen erneute Anhörung

Tenor:

1 T a t b e s t a n d:

2 Die Klägerin, die ein Speditions- und Frachtunternehmen

betreibt, verlangt von den Beklagten Schadensersatz, der ihr

infolge der Lohnfortzahlung an ihren bei einem Unfall am 06.08.1999

verletzten Arbeitnehmer, den in erster Instanz vernommenen Zeugen

W., in der Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit vom

06.08.1999 bis zum 26.09.1999 entstanden ist.

3 Am 06.08.1999 fuhr der Zeuge W. mit einem Lkw der Klägerin, die

Subunternehmerin eines von der Beklagten zu 1) mit einem

Warentransport nach Sch. beauftragten Drittunternehmens war, zu dem

in einem Gewerbepark gelegenen Firmengelände der Beklagten zu 1),

um dort die zu transportierenden Waren aufzuladen. Er stellte den

Lkw vor der (ebenerdigen) Verladehalle ab und begann mit dem

Aufplanen, um das Beladen des Lkw zu ermöglichen. Dabei wurde er

von einem rückwärtsfahrenden Gabelstapler, der von dem Beklagten zu

2) gesteuert wurde, verletzt. Bei dem Beklagten zu 2) handelte es

sich um einen Leiharbeitnehmer, der für die Beklagte zu 1) seit dem

16.12.1998 ununterbrochen tätig war. Er war nicht mit dem Beladen

des Lkw der Klägerin beauftragt, sondern mit einer anderweitigen

Tätigkeit beschäftigt. Der genaue Ablauf des Unfalls ist streitig.

Gründe:


Die Parteien streiten vor allem um die Frage, ob sich die Beklagten

auf die Haftungsfreistellung nach §§ 104 ff. SGB VII berufen

können.

4 Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen,

dass zu Gunsten der Beklagten die Haftungsfreistellung nach §§ 104

ff. SGB VII eingreife. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren

ursprünglich weitergehenden Zahlungsantrag in Höhe von 9.633,85 DM

weiter. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den

Tatbestand des angefochtenen Urteils und die gewechselten

Schriftsätze Bezug genommen.

5 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

6 Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache

Erfolg.

7 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) als

Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 9.633,85 DM aus §§

823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB i.V.m. § 6 EFZG,

da die Beklagten für den durch die Verletzung des Zeugen W. in der

Zeit vom 06.08. bis 26.09.1999 entstandenen Lohnfortzahlungsschaden

in voller Höhe einzustehen haben.

8 a) Die Beklagten haben der Klägerin den Lohnfortzahlungsschaden,

der ihr durch den Unfall des Zeugen W. am 06.08.1999 entstanden

ist, gemäß §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 830 Abs. 1 BGB i.V.m. § 6

EFZG zu ersetzen. Der Zeuge W. ist durch den Beklagten zu 2)

widerrechtlich verletzt worden, als dieser mit seinem Gabelstapler

im Bereich der Verladehalle der Beklagten zu 1) unaufmerksam

rückwärts gefahren ist und dabei den Zeugen W. erfasst hat.

9 aa) Der Beklagte zu 2) hat - was für seine eigene Haftung nach §

823 Abs. 1 BGB Voraussetzung ist - auch schuldhaft gehandelt.

Hierfür spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins (vgl. OLG

Düsseldorf VRS 55, 412). Wer mit einem (motorbetriebenen) Fahrzeug

rückwärts fährt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung

anderer ausgeschlossen ist (für den Straßenverkehr vgl. § 9 Abs. 5

StVO); insbesondere muss er, sei es durch Blick in den Rückspiegel

(sofern bei einem Gabelstapler vorhanden), sei es durch Umblicken

über die Schulter, den rückwärtigen Verkehrsraum ständig äußerst

sorgfältig beobachten und sofort anhalten können, falls ein

Hindernis auftaucht. Das Unfallereignis lässt nach dem ersten

Anschein nur darauf schließen, dass der Beklagte zu 2) diese

Sorgfaltsanforderungen schuldhaft verletzt hat. Er hat keine

Tatsachen vorgetragen, die diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern

vermochten.

10 bb) Die Haftung der Beklagten zu 1) ergibt sich aus § 831 Abs. 1

BGB. Der Beklagte zu 2) ist Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu

1), weil er während der Dauer des Leiharbeitsverhältnisses in den

Betrieb der Beklagten zu 1) eingegliedert und von deren Weisungen

abhängig war (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1430, 1431; Stein,

in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1997, § 831 Rn. 40). Der

Schaden ist auch in Ausführung einer Verrichtung im Sinne des § 831

Abs. 1 BGB entstanden, weil der Beklagte zu 2) den Unfall im

Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die Beklagte zu 1) verursacht

hat.

11 Die Beklagte zu 1) hat den ihr obliegenden Entlastungsbeweis

nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB nicht geführt. Sie hat nämlich nicht

dargelegt, dass sie den Beklagten zu 2) mit der erforderlichen

Sorgfalt überwacht hat. An den Beweis einer ausreichenden

Überwachung eines angestellten Kraftfahrers sind im Interesse der

Verkehrssicherheit strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH r+s

1997, 364). Eine sorgfältige Überwachung erfordert fortdauernde,

planmäßige, unauffällige und unerwartete Kontrollen, insbesondere

auch heimliche Überwachungen, während z.B. Schulungen allein nicht

ausreichend sind (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1998, 1403). Diesen

Anforderungen hat die Beklagte zu 1) nicht genügt. Nach ihrem

eigenen Vortrag haben sich bezüglich des Beklagten zu 2) in der

Vergangenheit keine Beanstandungen ergeben. Bei Arbeitsaufnahme

seien ihm die allgemeinen Sicherheitsbelehrungen ausgehändigt und

er von einem anderen Mitarbeiter der Beklagten zu 1), einem sog.

Paten, eingewiesen worden; in der Folgezeit sei er "engmaschig,

nämlich in täglichen Besprechungen, in monatlichen

Sicherheitsgesprächen und anlässlich der Qualitäts- und

Sicherheitsschulungen überwacht" worden. Dies ist von dem Zeugen C.

bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht bestätigt worden. Aus der

Aussage des Zeugen C. ergibt sich jedoch nicht, dass der Beklagte

zu 2) in Bezug auf seine Fahrweise auch (regelmäßig, planmäßig,

unauffällig und unerwartet) kontrolliert worden ist. Der Umstand,

dass es in der Vergangenheit zu keinen Unfällen gekommen ist, lässt

nicht auf eine sorgfältige und verkehrssichere Fahrweise des

Beklagten zu 1) schließen. Allein die Durchführung von

Sicherheitsgesprächen und Schulungen reicht nicht aus, um den

strengen Anforderungen einer hinreichenden Überwachung gerecht zu

werden. Vielmehr hätte sich die Beklagte zu 1) auch durch

Kontrollen davon überzeugen müssen, dass der Beklagte zu 2) die

Sicherheitshinweise auch in die Praxis umsetzt. Soweit der

Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung

vor dem Senat ergänzend vorgetragen hat, die Beklagte zu 1) habe

den Beklagten zu 2) auch vor Ort kontrolliert, ist dies mangels

näherer Angaben zu genauen Zeitpunkten und dem Turnus der

Kontrollen unsubstantiiert. Damit kann bereits nach dem Vortrag der

Beklagten zu 1) nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihrer

Überwachungspflicht nachgekommen ist. Da nicht auszuschließen ist,

dass der Schaden bei Anwendung dieser erforderlichen

Überwachungsmaßnahmen im Ergebnis vermieden worden wäre, ist der

Entlastungsbeweis nicht geführt.

12 cc) Den Zeugen W. trifft an dem Unfall kein Mitverschulden nach

§ 254 BGB, das der Klägerin anspruchsmindernd entgegengehalten

werden könnte.

13 Ein Mitverschulden des Zeugen W. ist nicht darin zu sehen, dass

er sich nicht im Führerhaus seines Lkw befand, sondern mit dem

Aufplanen beschäftigt war. Denn hierzu war er von einem Mitarbeiter

der Beklagten zu 1) ausdrücklich aufgefordert worden, was im

übrigen auch den Gepflogenheiten des Ladevorgangs entsprach. Dass

er das Führerhaus zum zweiten Mal verlassen hatte, weil der Wind

die Plane wieder heruntergerissen hatte, hat die Beweisaufnahme vor

dem Landgericht nicht ergeben. Im übrigen wäre aus den vorgenannten

Gründen auch hierin kein Mitverschulden zu sehen.

14 Dem Zeugen W. ist auch nicht zum Vorwurf zu machen, dass er den

Gabelstapler nicht gehört bzw. gesehen hat. Dieser verursacht zwar

beim Rückwärtsfahren - wie alle vor dem Landgericht vernommene

Zeugen bekundet haben - ein sog. Pieps- oder Hupgeräusch und

verfügt auch über Rückfahrscheinwerfer. Dass der Zeuge W. das

Geräusch schuldhaft überhört hat, steht nach dem Ergebnis der

Beweisaufnahme aber nicht fest. Der Zeuge L., der mit seinem

Gabelstapler den Lkw der Klägerin beladen sollte, hat zwar

bekundet, dass der Zeuge W. das Geräusch hätte erkennen müssen.

Ebenso hat der Zeuge C. das Geräusch als "störend und extrem laut"

beschrieben, welches "eigentlich" kaum zu überhören sei.

Andererseits konnte sich der Zeuge L. nicht daran erinnern, ob er

selbst den Motor des Gabelstaplers gehört hat. Letztlich kann dies

dahin stehen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass der Zeuge W.

das Geräusch unverschuldet überhört hat. Nach der Bekundung des

Zeugen L. war der Zeuge W. zum Unfallzeitpunkt mit dem Aufplanen

beschäftigt, so dass er dadurch abgelenkt war und dem Gabelstapler

den Rücken zugewendet haben dürfte, wobei auch das Aufplanen

Geräusche verursacht haben wird. Darüber hinaus sind bei der

Beklagten zu 1) nach der Aussage des Zeugen L. 10 bis 12

Gabelstapler beschäftigt, die einschichtig arbeiten. Es ist nicht

dargetan, dass zum Unfallzeitpunkt sämtliche Fahrer ihre Arbeit

gerade eingestellt hatten. Ob auch der Gabelstapler des Zeugen L.

Geräusche von sich gegeben hat, kann dahin stehen. Auszuschließen

ist dies jedenfalls nicht. Der Zeuge W. hat immerhin bekundet, dass

der Zeuge L. bereits mit dem Beladen des Lkw begonnen hatte,

während der Zeuge L. dies bestritten hat. Aufgrund dieser Umstände

kann jedenfalls nicht mit der notwendigen Gewissheit ein

Mitverschulden des Zeugen W. als bewiesen angesehen werden.

15 Selbst wenn man von einem Mitverschulden des Zeugen W. ausgehen

würde, würde dieses bei einer Abwägung der beiderseitigen

Verursachungs- und Verschuldensanteile hinter das Verschulden des

Beklagten zu 2) gänzlich zurücktreten. Denn während das

Mitverschulden des Zeugen W. nur als sehr gering bewertet werden

kann, weil dieser weisungsgemäß mit dem Aufplanen seines Lkw

beschäftigt und dadurch abgelenkt war, liegt auf Seiten des

Beklagten zu 2) - wie oben ausgeführt - ein grobes Verschulden

vor.

16 dd) Die Klägerin hat die Dauer der unfallbedingten

Arbeitsunfähigkeit des Zeugen W. durch die Bescheinigungen des

Arztes Dr. med. E.-K. vom 20.09.1999 und 23.09.1999 (Bl. 17 GA)

sowie die Höhe der Lohnfortzahlung von 9.633,85 DM für die Zeit vom

06.08.1999 bis zum 26.09.1999 durch die Berechnung vom 20.04.2001

(Bl. 236 GA) und die in Ablichtung zur Gerichtsakte gereichte

Lohnsteuerkarte des Zeugen W. für das Jahr 1999 (Bl. 237 GA)

ausreichend belegt (§ 287 ZPO). Im übrigen sind die Beklagten im

Berufungsverfahren dem Vortrag der Klägerin zur Anspruchshöhe auch

nicht mehr entgegengetreten.

17 b) Die Haftung der Beklagten ist nicht nach § 104 Abs. 1 S. 1

SGB VII ausgeschlossen. Der Zeuge W. war zum Unfallzeitpunkt weder

für das von der Beklagten zu 1) betriebene Unternehmen tätig noch

stand er zur Beklagten zu 1) in einer sonstigen die Versicherung

begründenden Beziehung im Sinne der 2. Alternative dieser

Vorschrift. Denn dies würde voraussetzen, dass die Tätigkeit, bei

der der Zeuge W. geschädigt worden ist, für den Unfallbetrieb und

nicht für den Stammbetrieb geleistet worden ist (vgl. BAG VersR

1991, 902 [zu §§ 636, 637 RVO]; OLG Karlsruhe r+s 1999, 373; Ricke,

in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand.

01.12.2000, § 104 SGB VII Rn. 11). Ist der Verletzte

Betriebsangehöriger eines anderen Unternehmens, ist entscheidend,

welchem Aufgabenbereich - dem des Unfallbetriebes oder dem des

Stammbetriebes - die Tätigkeit zuzuordnen ist, bei der er den

Unfall erlitten hat. Erfüllt der Verletzte sowohl Zwecke des

Stammbetriebs als auch des Unfallbetriebs, kommt es für die

Zuordnung seiner Tätigkeit darauf an, welche Aufgaben ihr das

"Gepräge" geben (vgl. BAG a.a.O.).

18 Nach diesen Maßgaben ist von der Rechtsprechung für den Bereich

des Be- oder Entladevorgangs z. B. entschieden worden, dass

Anweisungen für ein sicheres Aufsetzen der Ladung auf den Lkw

zumindest in gleichem Maße noch dem Stammbetrieb (=

Transportbetrieb) zuzuordnen seien, weil diese auch der Erfüllung

der Pflicht der §§ 22, 23 StVO (Sicherung der Ladung gegen

Verrutschen während der Fahrt, Verkehrssicherheit des Fahrzeuges)

dienten (vgl. BAG VersR 1991, 902 f.), während das Lösen der

Kranseile nach dem Absetzen der Ladung auf der Ladefläche des Lkw

nicht mehr zum sicheren Verstauen der Ladung gehöre, sondern Sache

des Unfallbetriebs (= Ladebetrieb) sei, weil diese Tätigkeit

ausschließlich die Entfernung des Ladegeräts vom Ladegut betreffe

(vgl. BAG VersR 1991, 902, 903).

19 Danach ist das Zurückziehen der Plane (noch) nicht dem

eigentlichen Ladevorgang zuzurechnen. Zwar wird hierdurch das

weitere Beladen des Lkw erst ermöglicht. Andererseits ist das

Zurückziehen der Plane Aufgabe des jeweiligen Lkw-Fahrers, weil nur

dieser einen evtl. Verschluss öffnen kann oder sich mit möglichen

Besonderheiten der Plane auskennt und z. B. Beschädigungen der

Plane im Falle eines unsachgemäßen Zurückziehens vermeiden kann.

Schließlich ist der Fahrer nach § 23 StVO auch für das Verschließen

des Lkw mit der Plane verantwortlich, da ein Herumflattern der

Plane nach Fortsetzung der Fahrt u.U. seine Sicht nach hinten und

damit die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. Die

entgegenstehende Entscheidung des Landgerichts Osnabrück (SP 1999,

412; Vorinstanz: AG Papenburg, SP 1999, 197) kann nicht überzeugen.

Soweit sich das Landgericht Osnabrück auf die erwähnte Entscheidung

des Bundesarbeitsgerichts bezieht, setzt es sich nicht mit der oben

dargelegten differenzierten Sichtweise auseinander.

20 Ob der Verletzte in den Fällen des § 106 Abs. 3 SGB VII zu dem

betriebsfremden Unternehmer "in einer sonstigen die Versicherung

begründenden Beziehung" im Sinne des § 104 Abs. 1 SGB VII steht

(vgl. hierzu OLG Hamm r+s 2001, 150), kann offen bleiben, da

vorliegend die Voraussetzungen des § 106 Abs. 3 SGB VII nicht

erfüllt sind (siehe nachfolgend unter c).

21 c) Die Haftung der Beklagten ist auch nicht nach § 106 Abs. 3 3.

Alt. SGB VII ausgeschlossen. Dabei kann dahin stehen, ob sich die

Beklagte zu 1) als Unternehmerin überhaupt auf die

Haftungsprivilegierung berufen könnte (vgl. zu dieser Streitfrage

nur OLG Karlsruhe r+s 1999, 373, 374; r+s 1999, 375, 376; OLG Hamm

r+s 2001, 150; Imbusch VersR 2001, 547, 552 ff. jew. m. w. Nachw.).

Denn die Voraussetzung des § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII, die

Verrichtung einer vorübergehend betrieblichen Tätigkeit auf einer

gemeinsamen Betriebsstätte, liegt im Verhältnis zwischen dem

Geschädigten und dem Beklagten zu 2) mangels "gemeinsamer"

Betriebsstätte nicht vor.

22 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der

Senat anschließt, meint der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte

im Sinne des § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII ein bewusstes Miteinander

im Arbeitsablauf, das zwar nicht nach einer rechtlichen

Verfestigung oder auch nur ausdrücklichen Vereinbarung verlangt,

sich aber zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes

betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die

Haftungsfreistellung des § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII umfasst damit

über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche

Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und

gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander

verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es

ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend

durch bloßes Tun erfolgt (vgl. BGHZ 145, 331 = r+s 2001, 26, 28;

BGH r+s 2001, 149). Dabei kommt es - wie auch der eindeutige

Wortlaut des § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII durch sein Abstellen auf

die Verrichtung betrieblicher Tätigkeiten durch die "Versicherten"

zeigt - entscheidend darauf an, dass die Tätigkeiten des

Geschädigten und des Schädigers in der konkreten Unfallsituation

miteinander verknüpft waren. Es genügt daher nicht, wenn die

Tätigkeiten der Unfallbeteiligten abstrakt hätten aufeinander

bezogen sein können (vgl. BGH r+s 2001, 149, 150).

23 Nach diesen Grundsätzen ist das Vorliegen einer "gemeinsamen"

Betriebsstätte zu verneinen. Der Zeuge W. hatte seinen Lkw zum

Aufnehmen von Ladung vor der Verladehalle der Beklagten zu 1)

abgestellt und mit dem Aufplanen des Fahrzeuges begonnen, als er

von dem Beklagten zu 2) mit dessen Gabelstapler angefahren wurde.

Da der Beklagte zu 2) aber nicht zum Beladen des klägerischen Lkw

eingeteilt war, sondern eine anderweitige Tätigkeit verrichtete,

trafen der Zeuge W. und der Beklagte zu 2) rein zufällig

aufeinander. Ein bewusstes und gewolltes Ineinandergreifen beider

Tätigkeiten lag nicht vor. Vielmehr vollzogen sich die Tätigkeiten

des Zeugen W. und des Beklagten zu 2) beziehungslos nebeneinander.

Allein der Umstand, dass die Tätigkeiten des Zeugen W. und des

Beklagten zu 2) der Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen

zwischen der Beklagten zu 1) und ihren Lieferanten oder Kunden

dienen sollten, ist nicht geeignet, die beiderseitigen Aktivitäten

in der erforderlichen Weise miteinander zu verknüpfen. Die

Tätigkeiten des Zeugen W. und des Beklagten zu 2) waren daher nicht

aufeinander bezogen oder im Sinne der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs miteinander verknüpft. Ob anders zu entscheiden

wäre, wenn der Beklagte zu 2) beauftragt gewesen wäre, den Lkw der

Klägerin zu beladen, und/oder diese Tätigkeit bereits sogar

aufgenommen hätte (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. OLG

Karlsruhe r+s 1999, 375; Imbusch VersR 2001, 547, 551), kann dahin

stehen; ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.

24 2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs.1 S. 1 BGB

a.F. Da der Schaden endgültig erst mit Ablauf des 26.09.1999

eingetreten ist, konnten die Beklagten nicht aufgrund des

Schreibens der Klägerin vom 18.08.1999 in Verzug geraten, sondern

erst durch das Schreiben vom 29.09.1999.

25 3. Die Nebenentscheidungen finden ihre Grundlage in §§ 91, 92,

100 Abs. 4, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

26 Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Beschwer für

die Beklagten: 9.633,85 DM

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