Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 02.08.2001: Beladen
Das OLG Köln (Urteil vom 02.08.2001 - 8 U 19/01) hat entschieden:
Siehe auch
Zeugen
und
Zeugen erneute Anhörung
Tenor:
1 T a t b e s t a n d:
2 Die Klägerin, die ein Speditions- und Frachtunternehmen
betreibt, verlangt von den Beklagten Schadensersatz, der ihr
infolge der Lohnfortzahlung an ihren bei einem Unfall am 06.08.1999
verletzten Arbeitnehmer, den in erster Instanz vernommenen Zeugen
W., in der Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit vom
06.08.1999 bis zum 26.09.1999 entstanden ist.
3 Am 06.08.1999 fuhr der Zeuge W. mit einem Lkw der Klägerin, die
Subunternehmerin eines von der Beklagten zu 1) mit einem
Warentransport nach Sch. beauftragten Drittunternehmens war, zu dem
in einem Gewerbepark gelegenen Firmengelände der Beklagten zu 1),
um dort die zu transportierenden Waren aufzuladen. Er stellte den
Lkw vor der (ebenerdigen) Verladehalle ab und begann mit dem
Aufplanen, um das Beladen des Lkw zu ermöglichen. Dabei wurde er
von einem rückwärtsfahrenden Gabelstapler, der von dem Beklagten zu
2) gesteuert wurde, verletzt. Bei dem Beklagten zu 2) handelte es
sich um einen Leiharbeitnehmer, der für die Beklagte zu 1) seit dem
16.12.1998 ununterbrochen tätig war. Er war nicht mit dem Beladen
des Lkw der Klägerin beauftragt, sondern mit einer anderweitigen
Tätigkeit beschäftigt. Der genaue Ablauf des Unfalls ist streitig.
Gründe:
Die Parteien streiten vor allem um die Frage, ob sich die Beklagten
auf die Haftungsfreistellung nach §§ 104 ff. SGB VII berufen
können.
4 Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen,
dass zu Gunsten der Beklagten die Haftungsfreistellung nach §§ 104
ff. SGB VII eingreife. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren
ursprünglich weitergehenden Zahlungsantrag in Höhe von 9.633,85 DM
weiter. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils und die gewechselten
Schriftsätze Bezug genommen.
5 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
6 Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache
Erfolg.
7 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) als
Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 9.633,85 DM aus §§
823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB i.V.m. § 6 EFZG,
da die Beklagten für den durch die Verletzung des Zeugen W. in der
Zeit vom 06.08. bis 26.09.1999 entstandenen Lohnfortzahlungsschaden
in voller Höhe einzustehen haben.
8 a) Die Beklagten haben der Klägerin den Lohnfortzahlungsschaden,
der ihr durch den Unfall des Zeugen W. am 06.08.1999 entstanden
ist, gemäß §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 830 Abs. 1 BGB i.V.m. § 6
EFZG zu ersetzen. Der Zeuge W. ist durch den Beklagten zu 2)
widerrechtlich verletzt worden, als dieser mit seinem Gabelstapler
im Bereich der Verladehalle der Beklagten zu 1) unaufmerksam
rückwärts gefahren ist und dabei den Zeugen W. erfasst hat.
9 aa) Der Beklagte zu 2) hat - was für seine eigene Haftung nach §
823 Abs. 1 BGB Voraussetzung ist - auch schuldhaft gehandelt.
Hierfür spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins (vgl. OLG
Düsseldorf VRS 55, 412). Wer mit einem (motorbetriebenen) Fahrzeug
rückwärts fährt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung
anderer ausgeschlossen ist (für den Straßenverkehr vgl. § 9 Abs. 5
StVO); insbesondere muss er, sei es durch Blick in den Rückspiegel
(sofern bei einem Gabelstapler vorhanden), sei es durch Umblicken
über die Schulter, den rückwärtigen Verkehrsraum ständig äußerst
sorgfältig beobachten und sofort anhalten können, falls ein
Hindernis auftaucht. Das Unfallereignis lässt nach dem ersten
Anschein nur darauf schließen, dass der Beklagte zu 2) diese
Sorgfaltsanforderungen schuldhaft verletzt hat. Er hat keine
Tatsachen vorgetragen, die diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern
vermochten.
10 bb) Die Haftung der Beklagten zu 1) ergibt sich aus § 831 Abs. 1
BGB. Der Beklagte zu 2) ist Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu
1), weil er während der Dauer des Leiharbeitsverhältnisses in den
Betrieb der Beklagten zu 1) eingegliedert und von deren Weisungen
abhängig war (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1430, 1431; Stein,
in: Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1997, § 831 Rn. 40). Der
Schaden ist auch in Ausführung einer Verrichtung im Sinne des § 831
Abs. 1 BGB entstanden, weil der Beklagte zu 2) den Unfall im
Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die Beklagte zu 1) verursacht
hat.
11 Die Beklagte zu 1) hat den ihr obliegenden Entlastungsbeweis
nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB nicht geführt. Sie hat nämlich nicht
dargelegt, dass sie den Beklagten zu 2) mit der erforderlichen
Sorgfalt überwacht hat. An den Beweis einer ausreichenden
Überwachung eines angestellten Kraftfahrers sind im Interesse der
Verkehrssicherheit strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH r+s
1997, 364). Eine sorgfältige Überwachung erfordert fortdauernde,
planmäßige, unauffällige und unerwartete Kontrollen, insbesondere
auch heimliche Überwachungen, während z.B. Schulungen allein nicht
ausreichend sind (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1998, 1403). Diesen
Anforderungen hat die Beklagte zu 1) nicht genügt. Nach ihrem
eigenen Vortrag haben sich bezüglich des Beklagten zu 2) in der
Vergangenheit keine Beanstandungen ergeben. Bei Arbeitsaufnahme
seien ihm die allgemeinen Sicherheitsbelehrungen ausgehändigt und
er von einem anderen Mitarbeiter der Beklagten zu 1), einem sog.
Paten, eingewiesen worden; in der Folgezeit sei er "engmaschig,
nämlich in täglichen Besprechungen, in monatlichen
Sicherheitsgesprächen und anlässlich der Qualitäts- und
Sicherheitsschulungen überwacht" worden. Dies ist von dem Zeugen C.
bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht bestätigt worden. Aus der
Aussage des Zeugen C. ergibt sich jedoch nicht, dass der Beklagte
zu 2) in Bezug auf seine Fahrweise auch (regelmäßig, planmäßig,
unauffällig und unerwartet) kontrolliert worden ist. Der Umstand,
dass es in der Vergangenheit zu keinen Unfällen gekommen ist, lässt
nicht auf eine sorgfältige und verkehrssichere Fahrweise des
Beklagten zu 1) schließen. Allein die Durchführung von
Sicherheitsgesprächen und Schulungen reicht nicht aus, um den
strengen Anforderungen einer hinreichenden Überwachung gerecht zu
werden. Vielmehr hätte sich die Beklagte zu 1) auch durch
Kontrollen davon überzeugen müssen, dass der Beklagte zu 2) die
Sicherheitshinweise auch in die Praxis umsetzt. Soweit der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat ergänzend vorgetragen hat, die Beklagte zu 1) habe
den Beklagten zu 2) auch vor Ort kontrolliert, ist dies mangels
näherer Angaben zu genauen Zeitpunkten und dem Turnus der
Kontrollen unsubstantiiert. Damit kann bereits nach dem Vortrag der
Beklagten zu 1) nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihrer
Überwachungspflicht nachgekommen ist. Da nicht auszuschließen ist,
dass der Schaden bei Anwendung dieser erforderlichen
Überwachungsmaßnahmen im Ergebnis vermieden worden wäre, ist der
Entlastungsbeweis nicht geführt.
12 cc) Den Zeugen W. trifft an dem Unfall kein Mitverschulden nach
§ 254 BGB, das der Klägerin anspruchsmindernd entgegengehalten
werden könnte.
13 Ein Mitverschulden des Zeugen W. ist nicht darin zu sehen, dass
er sich nicht im Führerhaus seines Lkw befand, sondern mit dem
Aufplanen beschäftigt war. Denn hierzu war er von einem Mitarbeiter
der Beklagten zu 1) ausdrücklich aufgefordert worden, was im
übrigen auch den Gepflogenheiten des Ladevorgangs entsprach. Dass
er das Führerhaus zum zweiten Mal verlassen hatte, weil der Wind
die Plane wieder heruntergerissen hatte, hat die Beweisaufnahme vor
dem Landgericht nicht ergeben. Im übrigen wäre aus den vorgenannten
Gründen auch hierin kein Mitverschulden zu sehen.
14 Dem Zeugen W. ist auch nicht zum Vorwurf zu machen, dass er den
Gabelstapler nicht gehört bzw. gesehen hat. Dieser verursacht zwar
beim Rückwärtsfahren - wie alle vor dem Landgericht vernommene
Zeugen bekundet haben - ein sog. Pieps- oder Hupgeräusch und
verfügt auch über Rückfahrscheinwerfer. Dass der Zeuge W. das
Geräusch schuldhaft überhört hat, steht nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme aber nicht fest. Der Zeuge L., der mit seinem
Gabelstapler den Lkw der Klägerin beladen sollte, hat zwar
bekundet, dass der Zeuge W. das Geräusch hätte erkennen müssen.
Ebenso hat der Zeuge C. das Geräusch als "störend und extrem laut"
beschrieben, welches "eigentlich" kaum zu überhören sei.
Andererseits konnte sich der Zeuge L. nicht daran erinnern, ob er
selbst den Motor des Gabelstaplers gehört hat. Letztlich kann dies
dahin stehen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass der Zeuge W.
das Geräusch unverschuldet überhört hat. Nach der Bekundung des
Zeugen L. war der Zeuge W. zum Unfallzeitpunkt mit dem Aufplanen
beschäftigt, so dass er dadurch abgelenkt war und dem Gabelstapler
den Rücken zugewendet haben dürfte, wobei auch das Aufplanen
Geräusche verursacht haben wird. Darüber hinaus sind bei der
Beklagten zu 1) nach der Aussage des Zeugen L. 10 bis 12
Gabelstapler beschäftigt, die einschichtig arbeiten. Es ist nicht
dargetan, dass zum Unfallzeitpunkt sämtliche Fahrer ihre Arbeit
gerade eingestellt hatten. Ob auch der Gabelstapler des Zeugen L.
Geräusche von sich gegeben hat, kann dahin stehen. Auszuschließen
ist dies jedenfalls nicht. Der Zeuge W. hat immerhin bekundet, dass
der Zeuge L. bereits mit dem Beladen des Lkw begonnen hatte,
während der Zeuge L. dies bestritten hat. Aufgrund dieser Umstände
kann jedenfalls nicht mit der notwendigen Gewissheit ein
Mitverschulden des Zeugen W. als bewiesen angesehen werden.
15 Selbst wenn man von einem Mitverschulden des Zeugen W. ausgehen
würde, würde dieses bei einer Abwägung der beiderseitigen
Verursachungs- und Verschuldensanteile hinter das Verschulden des
Beklagten zu 2) gänzlich zurücktreten. Denn während das
Mitverschulden des Zeugen W. nur als sehr gering bewertet werden
kann, weil dieser weisungsgemäß mit dem Aufplanen seines Lkw
beschäftigt und dadurch abgelenkt war, liegt auf Seiten des
Beklagten zu 2) - wie oben ausgeführt - ein grobes Verschulden
vor.
16 dd) Die Klägerin hat die Dauer der unfallbedingten
Arbeitsunfähigkeit des Zeugen W. durch die Bescheinigungen des
Arztes Dr. med. E.-K. vom 20.09.1999 und 23.09.1999 (Bl. 17 GA)
sowie die Höhe der Lohnfortzahlung von 9.633,85 DM für die Zeit vom
06.08.1999 bis zum 26.09.1999 durch die Berechnung vom 20.04.2001
(Bl. 236 GA) und die in Ablichtung zur Gerichtsakte gereichte
Lohnsteuerkarte des Zeugen W. für das Jahr 1999 (Bl. 237 GA)
ausreichend belegt (§ 287 ZPO). Im übrigen sind die Beklagten im
Berufungsverfahren dem Vortrag der Klägerin zur Anspruchshöhe auch
nicht mehr entgegengetreten.
17 b) Die Haftung der Beklagten ist nicht nach § 104 Abs. 1 S. 1
SGB VII ausgeschlossen. Der Zeuge W. war zum Unfallzeitpunkt weder
für das von der Beklagten zu 1) betriebene Unternehmen tätig noch
stand er zur Beklagten zu 1) in einer sonstigen die Versicherung
begründenden Beziehung im Sinne der 2. Alternative dieser
Vorschrift. Denn dies würde voraussetzen, dass die Tätigkeit, bei
der der Zeuge W. geschädigt worden ist, für den Unfallbetrieb und
nicht für den Stammbetrieb geleistet worden ist (vgl. BAG VersR
1991, 902 [zu §§ 636, 637 RVO]; OLG Karlsruhe r+s 1999, 373; Ricke,
in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand.
01.12.2000, § 104 SGB VII Rn. 11). Ist der Verletzte
Betriebsangehöriger eines anderen Unternehmens, ist entscheidend,
welchem Aufgabenbereich - dem des Unfallbetriebes oder dem des
Stammbetriebes - die Tätigkeit zuzuordnen ist, bei der er den
Unfall erlitten hat. Erfüllt der Verletzte sowohl Zwecke des
Stammbetriebs als auch des Unfallbetriebs, kommt es für die
Zuordnung seiner Tätigkeit darauf an, welche Aufgaben ihr das
"Gepräge" geben (vgl. BAG a.a.O.).
18 Nach diesen Maßgaben ist von der Rechtsprechung für den Bereich
des Be- oder Entladevorgangs z. B. entschieden worden, dass
Anweisungen für ein sicheres Aufsetzen der Ladung auf den Lkw
zumindest in gleichem Maße noch dem Stammbetrieb (=
Transportbetrieb) zuzuordnen seien, weil diese auch der Erfüllung
der Pflicht der §§ 22, 23 StVO (Sicherung der Ladung gegen
Verrutschen während der Fahrt, Verkehrssicherheit des Fahrzeuges)
dienten (vgl. BAG VersR 1991, 902 f.), während das Lösen der
Kranseile nach dem Absetzen der Ladung auf der Ladefläche des Lkw
nicht mehr zum sicheren Verstauen der Ladung gehöre, sondern Sache
des Unfallbetriebs (= Ladebetrieb) sei, weil diese Tätigkeit
ausschließlich die Entfernung des Ladegeräts vom Ladegut betreffe
(vgl. BAG VersR 1991, 902, 903).
19 Danach ist das Zurückziehen der Plane (noch) nicht dem
eigentlichen Ladevorgang zuzurechnen. Zwar wird hierdurch das
weitere Beladen des Lkw erst ermöglicht. Andererseits ist das
Zurückziehen der Plane Aufgabe des jeweiligen Lkw-Fahrers, weil nur
dieser einen evtl. Verschluss öffnen kann oder sich mit möglichen
Besonderheiten der Plane auskennt und z. B. Beschädigungen der
Plane im Falle eines unsachgemäßen Zurückziehens vermeiden kann.
Schließlich ist der Fahrer nach § 23 StVO auch für das Verschließen
des Lkw mit der Plane verantwortlich, da ein Herumflattern der
Plane nach Fortsetzung der Fahrt u.U. seine Sicht nach hinten und
damit die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. Die
entgegenstehende Entscheidung des Landgerichts Osnabrück (SP 1999,
412; Vorinstanz: AG Papenburg, SP 1999, 197) kann nicht überzeugen.
Soweit sich das Landgericht Osnabrück auf die erwähnte Entscheidung
des Bundesarbeitsgerichts bezieht, setzt es sich nicht mit der oben
dargelegten differenzierten Sichtweise auseinander.
20 Ob der Verletzte in den Fällen des § 106 Abs. 3 SGB VII zu dem
betriebsfremden Unternehmer "in einer sonstigen die Versicherung
begründenden Beziehung" im Sinne des § 104 Abs. 1 SGB VII steht
(vgl. hierzu OLG Hamm r+s 2001, 150), kann offen bleiben, da
vorliegend die Voraussetzungen des § 106 Abs. 3 SGB VII nicht
erfüllt sind (siehe nachfolgend unter c).
21 c) Die Haftung der Beklagten ist auch nicht nach § 106 Abs. 3 3.
Alt. SGB VII ausgeschlossen. Dabei kann dahin stehen, ob sich die
Beklagte zu 1) als Unternehmerin überhaupt auf die
Haftungsprivilegierung berufen könnte (vgl. zu dieser Streitfrage
nur OLG Karlsruhe r+s 1999, 373, 374; r+s 1999, 375, 376; OLG Hamm
r+s 2001, 150; Imbusch VersR 2001, 547, 552 ff. jew. m. w. Nachw.).
Denn die Voraussetzung des § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII, die
Verrichtung einer vorübergehend betrieblichen Tätigkeit auf einer
gemeinsamen Betriebsstätte, liegt im Verhältnis zwischen dem
Geschädigten und dem Beklagten zu 2) mangels "gemeinsamer"
Betriebsstätte nicht vor.
22 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der
Senat anschließt, meint der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte
im Sinne des § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII ein bewusstes Miteinander
im Arbeitsablauf, das zwar nicht nach einer rechtlichen
Verfestigung oder auch nur ausdrücklichen Vereinbarung verlangt,
sich aber zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes
betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die
Haftungsfreistellung des § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII umfasst damit
über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche
Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und
gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander
verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es
ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend
durch bloßes Tun erfolgt (vgl. BGHZ 145, 331 = r+s 2001, 26, 28;
BGH r+s 2001, 149). Dabei kommt es - wie auch der eindeutige
Wortlaut des § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII durch sein Abstellen auf
die Verrichtung betrieblicher Tätigkeiten durch die "Versicherten"
zeigt - entscheidend darauf an, dass die Tätigkeiten des
Geschädigten und des Schädigers in der konkreten Unfallsituation
miteinander verknüpft waren. Es genügt daher nicht, wenn die
Tätigkeiten der Unfallbeteiligten abstrakt hätten aufeinander
bezogen sein können (vgl. BGH r+s 2001, 149, 150).
23 Nach diesen Grundsätzen ist das Vorliegen einer "gemeinsamen"
Betriebsstätte zu verneinen. Der Zeuge W. hatte seinen Lkw zum
Aufnehmen von Ladung vor der Verladehalle der Beklagten zu 1)
abgestellt und mit dem Aufplanen des Fahrzeuges begonnen, als er
von dem Beklagten zu 2) mit dessen Gabelstapler angefahren wurde.
Da der Beklagte zu 2) aber nicht zum Beladen des klägerischen Lkw
eingeteilt war, sondern eine anderweitige Tätigkeit verrichtete,
trafen der Zeuge W. und der Beklagte zu 2) rein zufällig
aufeinander. Ein bewusstes und gewolltes Ineinandergreifen beider
Tätigkeiten lag nicht vor. Vielmehr vollzogen sich die Tätigkeiten
des Zeugen W. und des Beklagten zu 2) beziehungslos nebeneinander.
Allein der Umstand, dass die Tätigkeiten des Zeugen W. und des
Beklagten zu 2) der Abwicklung der geschäftlichen Beziehungen
zwischen der Beklagten zu 1) und ihren Lieferanten oder Kunden
dienen sollten, ist nicht geeignet, die beiderseitigen Aktivitäten
in der erforderlichen Weise miteinander zu verknüpfen. Die
Tätigkeiten des Zeugen W. und des Beklagten zu 2) waren daher nicht
aufeinander bezogen oder im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs miteinander verknüpft. Ob anders zu entscheiden
wäre, wenn der Beklagte zu 2) beauftragt gewesen wäre, den Lkw der
Klägerin zu beladen, und/oder diese Tätigkeit bereits sogar
aufgenommen hätte (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. OLG
Karlsruhe r+s 1999, 375; Imbusch VersR 2001, 547, 551), kann dahin
stehen; ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.
24 2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs.1 S. 1 BGB
a.F. Da der Schaden endgültig erst mit Ablauf des 26.09.1999
eingetreten ist, konnten die Beklagten nicht aufgrund des
Schreibens der Klägerin vom 18.08.1999 in Verzug geraten, sondern
erst durch das Schreiben vom 29.09.1999.
25 3. Die Nebenentscheidungen finden ihre Grundlage in §§ 91, 92,
100 Abs. 4, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
26 Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Beschwer für
die Beklagten: 9.633,85 DM
- nach oben -