Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 26.07.2001: Haltestellen
Das OLG Köln (Urteil vom 26.07.2001 - 7 U 151/00) hat entschieden:
Siehe auch
Zeugen
und
Zeugen erneute Anhörung
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Juni 2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 0 355/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann beiderseits auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.
1 T a t b e s t a n d
2 Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der
Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 4. Januar 1998 um ca.
0.30 Uhr in C2 auf der Kreuzung G-Strasse/P-Straße/Y-Straße
Gründe:
ereignete.
3 Der damals 15 1/2 Jahre alte Kläger näherte sich der Kreuzung
als Fußgänger auf der für ihn gesehen rechten Seite der Y-Straße.
Er befand sich in Begleitung des mit ihm befreundeten Zeugen Y, mit
dem er am Abend eine gemeinsame Bekannte besucht hatte. Beide
wollten mit der Straßenbahn von der Haltestelle auf der G-Strasse
nach I fahren. Während sie auf die Kreuzung zugingen, näherte sich
- für sie von rechts - aus Richtung C2-Zentrum ein von dem Zeugen H
geführter Straßenbahnzug, der die Haltestelle bereits verlassen
hatte und zum Überqueren der Kreuzung ansetzte, um in Richtung I
weiterzufahren. Als der Kläger die Bahn erblickte, rannte er los,
um sie noch zu erreichen. Bei dem Versuch, die Gleise noch vor ihr
zu überqueren, wurde er von der Bahn erfasst und ein Stück
mitgeschleift. Dabei erlitt er lebensgefährliche und folgenschwere
Verletzungen. Sein rechtes Bein musste amputiert werden. Als Folge
des erlittenen Schädelhirntraumas droht ihm eine bleibende
Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit.
4 Die G-Strasse besteht im Bereich der Unfallstelle aus zwei
mehrspurigen Richtungsfahrbahnen und einem dazwischen angeordneten
Gleiskörper mit jeweils einem Gleis für jede Fahrtrichtung. Die
nördlich der Kreuzung liegenden Haltestellen sind versetzt
angeordnet. Die in Richtung C2-Zentrum fahrenden Bahnen halten
unmittelbar hinter der Kreuzung. Die Haltestelle für die
entgegengesetzte Fahrtrichtung befindet sich rund 100 m weiter
stadteinwärts. Der Verkehr auf der Kreuzung wird durch eine
Lichtzeichenanlage geregelt. Diese ist auf der Nordseite der
Kreuzung so angeordnet, dass die dortige Fußgängerfurt in zwei
Abschnitte mit jeweils selbständiger Zeichengebung unterteilt ist.
Einen Abschnitt bilden die beiden Fahrstreifen auf der Ostseite des
Gleiskörpers, den anderen die beiden Gleise und die drei
Fahrstreifen auf der Westseite.
5 Der Kläger nimmt die Beklagte einerseits als Halterin der
Straßenbahn, andererseits als verantwortliche
Straßenverkehrsbehörde in Anspruch. Er wirft ihr vor, die Kreuzung
nicht wirksamer gesichert zu haben, obwohl ihr diese als
Unfallschwerpunkt bekannt gewesen sei. Gefahrenpunkte seien sowohl
die Lichtzeichenregelung auf der Fußgängerfurt wie auch die
sichtbehindernde Ausgestaltung der Haltestelle. Eine weitere Gefahr
gehe von der versetzten Anordnung der Haltestellen aus. Hierdurch,
so der Kläger, sei sein Verhalten vor dem Unfall entscheidend
beeinflusst worden. Er habe nämlich, als er die Bahn erblickt habe,
angenommen, dass sie noch halten werde, weil er mangels näherer
Ortskenntnisse davon ausgegangen sei, dass sich die Haltestellen
für beide Fahrtrichtungen auf gleicher Höhe befänden. In dieser
Vorstellung sei er los gelaufen und von der wider Erwarten
weiterfahrenden Bahn so überrascht worden, dass er nicht mehr habe
zurückweichen können. Der Kläger behauptet - in zweiter Instanz -
ferner, die für ihn maßgebende Fußgängerampel habe grün gezeigt,
während der Signalgeber für die Straßenbahn "Halt" gezeigt
habe.
6 Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
7 festzustellen, dass die Beklagte zum
Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden des Klägers aus
dem Unfall vom 4.01.1998, die bereits entstanden sind bzw. noch
entstehen werden, auf der Grundlage einer Haftungsquote von 33 1/3
verpflichtet ist, soweit der Anspruch nicht auf einen
Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.
8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
9 Es hat gemeint, der Beklagten falle weder eine fehlerhafte
Verkehrsregelung noch eine sonstige schuldhafte Verursachung des
Unfalls zur Last. Die Anordnung und Schaltung der Lichtzeichen auf
der Fußgängerfurt sei nicht zu beanstanden. Davon abgesehen zeige
das Verhalten des Klägers, dass er sich von seinem Versuch, die
Straßenbahn noch zu erreichen, auch durch eine andere
Verkehrsregelung nicht hätte abhalten lassen. Aufgrund des von der
Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Q
sei ferner davon auszugehen, dass es sich für den Führer der Bahn,
den Zeugen H, um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 1 Abs. 2
Satz 2 und 3 HPflG gehandelt habe. Die weitere Frage, ob die
versetzte Anordnung der Haltestellen einen Beschaffenheitsmangel im
Sinne des § 1 Abs. 2 HPflG darstelle, könne offen bleiben, da den
Kläger jedenfalls ein weit überwiegendes Mitverschulden treffe,
weil er trotz der für ihn Rotlicht zeigenden Fußgängerampeln in die
Kreuzung und vor die Bahn gelaufen sei. Insoweit werde er auch
durch sein jugendliches Alter nicht entlastet.
10 Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung erweitert
der Kläger seinen erstinstanzlichen Feststellungsantrag, indem er
die Haftungsquote der Beklagten auf 2/3 erhöht. Die Beklagte
beantragt die Zurückweisung der Berufung.
11 Wegen aller näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf das angefochtene Urteil und auf die von den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der
beigezogenen Akten 80 Js 1038/98 StA Bonn, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind, und auf die Protokolle der
Senatssitzungen vom 8. Februar und 6. Juni 2001 Bezug genommen.
12 Der Senat hat über den Unfallhergang Beweis erhoben durch
Vernehmung von Zeugen und durch Ortsbesichtigung. Wegen des
Ergebnisses wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 6. Juni 2001
verwiesen.
13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14 Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen
Erfolg.
15 I.
16 Aufgrund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht fest,
dass die für die Fußgängerfurt maßgebenden Ampeln in der Phase, als
der Kläger die Fahrbahn der G-Strasse betrat und auf die
Straßenbahn zurannte, Rotlicht zeigte, während der Signalgeber für
die Bahn, als diese in die Kreuzung hineinfuhr, auf freie Fahrt
geschaltet war.
17 Die zeitliche Abfolge der Signale ergibt sich aus dem von der
Beklagten überreichten Phasendiagramm ("Signalzeitenplan"), dessen
Richtigkeit der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat. Danach ist es
ausgeschlossen, dass sowohl der Kläger wie auch der Zeuge H
Grünlicht bzw. freie Fahrt hatten. In der insgesamt 75 Sekunden
dauernden Phasenumlaufzeit endet die freie Fahrt für die Bahn in
Sekunde 12, und nach 8 Sekunden "gelb" folgen 48 Sekunden Halt.
Während dieser 48 Sekunden wird für die Fußgängerfurt phasenweise
grün gezeigt, wobei die Grünphase für den östlichen Abschnitt von
Sekunde 22 bis Sekunde 55 und für den westlichen Abschnitt von
Sekunde 35 bis Sekunde 53 dauert. Für den Kläger wurde also,
solange die Bahn freie Fahrt hatte, in beiden Abschnitten rot
gezeigt, und zwar bei Beginn der freien Fahrt bereits seit 13 bzw.
- auf der Westseite - 15 Sekunden und an deren Ende noch für
weitere 10 bzw. 23 Sekunden. Daraus folgt zwingend, dass es zu dem
Unfall nur kommen konnte, weil entweder der Kläger oder der Zeuge H
das Rotlicht bzw. das Zeichen Halt missachtete, obwohl es bereits
mehrere Sekunden andauerte.
18 Der Senat glaubt dem Zeugen H, dass für ihn, als er den vor der
Kreuzung stehenden Signalgeber passierte, freie Fahrt gezeigt
wurde.
19 Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung einen persönlich
glaubwürdigen und in der Sache überzeugenden Eindruck hinterlassen.
Dem steht nicht entgegen, dass einzelne Angaben des Zeugen nicht
uneingeschränkt mit den objektiven Unfalldaten in Einklang zu
bringen sind. Das gilt namentlich für die Einschätzung seiner
Geschwindigkeit in der Phase vor dem Erreichen der Kreuzung. Seine
Bekundung, er habe erst beschleunigt, als er sich mit der Front des
Zuges am Ende der Bedachung der gegenüberliegenden Haltestelle
befunden habe, beruht ersichtlich auf einer erst im Nachhinein
vorgenommenen Schätzung und nicht auf einer konkreten, an die
Örtlichkeit anknüpfenden Erinnerung. Das Gleiche gilt für seine
Angabe, dass er vorher "langsam" gefahren sei. Im Hinblick darauf
kann als zutreffend unterstellt werden, dass die Entfernung
zwischen dem Dach der Haltestelle und der Kreuzung nicht
ausreichte, um die Bahn von einer noch als "langsam" einzustufenden
Geschwindigkeit auf die im Zeitpunkt der Kollision erreichte
Geschwindigkeit von über 40 km/h zu beschleunigen. Im übrigen steht
die Kollisionsgeschwindigkeit nicht sicher fest. Der vom
Fahrtenschreiber abgelesene Wert von 46 km/h unterliegt nach
Mitteilung der von dem Sachverständigen Q mit der
Diagrammauswertung beauftragten Firma N einer Fehlertoleranz von
plus/minus 3 km/h. Der Sachverständige selbst hat die Toleranz auf
plus/minus 5 km/h beziffert. Hiernach betrug die nachweisbare
Geschwindigkeit der Bahn jedenfalls nicht mehr als 43 km/h. Ungenau
sind naturgemäß auch die Angaben des Zeugen zum Kollisionsort. Es
ist richtig, dass die Darstellung des Zeugen, wonach er den Kläger
- als von links kommenden "Schatten" - erst wahrnahm, nachdem er
die Kreuzung bereits so gut wie vollständig überquert hatte, mit
den Ergebnissen der polizeilichen Unfallaufnahme nicht in Einklang
steht. In der Unfallskizze ist der Sandaustritt, den der Zeuge
durch die Betätigung der Bremse auslöste, an einer Stelle markiert,
die nur 3,5 m bis 4 m von der Fußgängerfurt entfernt ist. Wenn
diese Markierung richtig ist, was von den Parteien nicht
angezweifelt wird, muss der Zeuge H praktisch schon am Beginn der
Kreuzung auf den Kläger reagiert haben und nicht, wie er bei seiner
Vernehmung gemeint hat, erst am Ende der Kreuzung. Der Senat misst
aber auch diesem Punkt keine entscheidende Bedeutung bei. Die
Fehleinschätzung des Zeugen kann darauf beruhen, dass seine
Erinnerung, was die Unfallörtlichkeit betrifft, wesentlich durch
die Situation nach dem Unfall geprägt ist. Als die Bahn zum
Stillstand kam, hatte der Zeuge die Kreuzung bereits rund 20 m
hinter sich gelassen. Über diese Entfernung war der Kläger von der
Bahn mitgeschleift worden. Auch die Schuhe des Klägers und ein von
seinem Körper abgetrennter Gewebeteil wurden in einem Bereich
deutlich jenseits der Kreuzung aufgefunden. Dementsprechend
konzentrierten sich die Bergungs- und Sicherungsmaßnahmen der
Rettungsdienste und der Polizei ganz auf den Bereich südlich der
Kreuzung. Hierdurch kann sich bei dem Zeugen im Nachhinein der
Eindruck verfestigt haben, dass auch das Unfallgeschehen selbst
mehr auf der Süd- als auf der Nordseite stattgefunden hatte. Im
Ergebnis bieten die Unstimmigkeiten bei den Zeit- und Ortsangaben
jedenfalls keinen Anlass, die Aussage des Zeugen H insgesamt in
Zweifel zu ziehen. Die Frage, welches Signal gezeigt wurde, als er
in die Kreuzung hineinfuhr, gehört zum Kerngeschehen, das im
Gedächtnis besser gespeichert wird als die zwangsläufig weniger
präzise Wahrnehmung der zeitlichen und örtlichen Zusammenhänge.
20 Zudem wird die Aussage des Zeugen H, was die Signalgebung
betrifft, durch die Angaben des Zeugen Y erhärtet, die dieser
unmittelbar nach dem Unfall gegenüber der Polizei machte.
21 Zwar hat sich die Vernehmung des Zeugen Y selbst als unergiebig
erwiesen. Nach seinen Angaben gegenüber dem Senat hat er heute an
den Unfall nur noch eine ungenaue Erinnerung. Die Frage, welches
Lichtzeichen die Fußgängerampel zeigte, hat er nicht zu beantworten
vermocht. Dagegen ist in der polizeilichen Unfallanzeige
festgehalten, dass der Zeuge Y gegenüber der Polizei erklärte, der
Kläger sei "trotz rotlichtzeigender Ampel" losgelaufen
(Ermittlungsakten Blatt 2). Dass der Zeuge diese Erklärung
tatsächlich so abgegeben hat, steht nach dem Ergebnis der weiteren
Beweisaufnahme außer Zweifel. Der Zeuge U, der die Unfallanzeige
fertigte, hatte keinen Anlass, dem Zeugen Y eine Aussage zu
unterschieben, die dieser tatsächlich nicht gemacht hatte. Der
Senat hat deshalb keine Bedenken, dem Zeugen U zu glauben, dass die
Erklärung des Zeugen Y in der Unfallanzeige richtig wiedergegeben
ist. Der Zeuge U hat sich zwar bei seiner Vernehmung nicht mehr in
der Lage gesehen, noch näher zu konkretisieren, auf welche Ampel
sich die Erklärung des Zeugen Y bezog. Den Umständen nach besteht
aber kein Zweifel, dass er nur die Fußgängerampel gemeint haben
kann. Sonst ergäbe die Präposition "trotz" in Verbindung mit dem
Rotlicht keinen Sinn.
22 Welcher Beweiswert der Erklärung des Zeugen Y gegenüber der
Polizei beizumessen wäre, wenn sie nicht durch die Aussage des
Zeugen H bestätigt würde, bedarf keiner Entscheidung. Dem Kläger
ist zuzugeben, dass die damaligen Angaben des Zeugen Y Zweifeln
ausgesetzt sind, weil er sich unter dem schockartigen Eindruck des
Unfalls offenbar nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte
befand. Bezeichnend ist hierfür namentlich, dass er nach den
Feststellungen des Zeugen U in der Verkehrsunfallanzeige nicht
einmal in der Lage war, nähere Angaben zur Person des Klägers zu
machen, obwohl er mit diesem befreundet war. Andererseits fragt
sich, welchen Anlass er hatte, der Polizei von einem
Rotlichtverstoß zu berichten, den der Kläger in Wahrheit nicht
begangen hatte.
23 Es spricht auch nicht entscheidend gegen die damaligen Angaben
des Zeugen Y, dass er der Polizei erklärte, der Kläger sei, wie es
in der Unfallanzeige heißt, "noch einige Meter links neben der Bahn
hergelaufen" (a. a. O.). Diese Beobachtung lässt sich ohne weiteres
damit erklären, dass der Kläger, wie er selbst vorträgt, erst sehr
spät bemerkte, dass die Bahn weiterfuhr, und deshalb im letzten
Moment noch eine Ausweichbewegung nach links machte, so dass er
praktisch in einem Bogen vor die Bahn lief. Hierdurch kann bei dem
Zeugen Y optisch der Eindruck entstanden sein, der Kläger sei noch
ein Stück neben der Bahn hergelaufen.
24 Auf die weiteren angeblichen Erklärungen des Zeugen Y kommt es
im Ergebnis nicht an. Unerheblich ist insbesondere, wie er sich
nach dem Unfall gegenüber dem Vater des Klägers äußerte. Es kann
als zutreffend unterstellt werden, dass er diesem gegenüber in
Abrede stellte, der Polizei erklärt zu haben, der Kläger sei bei
Rotlicht losgelaufen. Insoweit kommt ohne weiteres in Betracht,
dass er entweder nicht mehr wusste, was er der Polizei erklärt
hatte, oder dass er die Erklärung nicht mehr wahrhaben wollte, weil
ihm zwischenzeitlich bewusst geworden war, dass er den Kläger damit
schwer belastet hatte. Die vom Kläger angeregte Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung war hiernach nicht veranlasst.
25 Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände kann schließlich nicht
unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger den von der Beklagten
behaupteten Rotlichtverstoß bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung 1. Instanz nicht in Abrede gestellt hat. Die
Behauptung, dass er Grünlicht gehabt habe, findet sich erstmals in
der Berufungsbegründung. Dies lässt darauf schließen, dass der
Kläger bzw. seine Eltern, die in erster Instanz noch seine
gesetzlichen Vertreter waren, selbst Anhaltspunkte dafür zu haben
glaubten, dass die Fußgängerampel rot zeigte. Für die Kehrtwende,
die in diesem Punkt in der Berufungsinstanz vollzogen worden ist,
hat der Kläger eine nachvollziehbare Begründung vermissen
lassen.
26 Für den Senat steht daher fest, dass dem Zeugen H ein Verstoß
gegen ein Haltsignal nicht zur Last fällt. Auch ein sonstiger
Fahrfehler des Zeugen H ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger
jedenfalls in der Berufungsinstanz auch nicht mehr behauptet. Mit
dem plötzlichen Auftauchen des Klägers brauchte er nicht zu
rechnen. Zur Abgabe von Klingelzeichen bestand unter den gegebenen
Umständen kein Anlass. Sie hätten den Unfall zudem nicht verhindern
können. Im Ergebnis steht dem Kläger damit ein
Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823, 831
BGB nicht zu.
27 II.
28 Die Beklagte haftet dem Kläger aber auch nicht als
Bahnunternehmerin gemäß § 1 HPflG.
29 Die vom Landgericht offen gelassene Frage, ob die versetzte
Anordnung der Haltestellen einen Beschaffenheitsfehler im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Satz 2 HPflG darstellte, ist nach Auffassung des Senats
zu verneinen. Versetzte Haltestellen sind in der Praxis des
öffentlichen Personennahverkehrs keine Seltenheit. Im Busverkehr
sind sie sogar die Regel, weil durch die versetzte Anordnung
vermieden wird, dass Busse auf gleicher Höhe halten und dadurch
unnötig den Verkehr behindern. Aber auch im schienengebundenen
Verkehr sind versetzte Haltestellen keineswegs eine seltene
Ausnahme. Von daher ist das Verhalten des Klägers, der darauf
vertraut haben will, dass sich beide Haltestellen auf gleicher Höhe
befanden, schon nicht mit einem entsprechenden Erfahrungssatz
begründbar. Im übrigen ist die Fehlvorstellung des Klägers über die
Anordnung der Haltestellen letztlich ein Faktor von untergeordneter
Bedeutung. Die maßgebende, alle anderen Faktoren in den Hintergrund
drängende Ursache ist sein Rotlichtverstoß, kombiniert mit der
Laufgeschwindigkeit, die ihn darin hinderte, noch rechtzeitig auf
die Bahn zu reagieren. Mit einem derart ungewöhnlichen, grob
sorgfaltswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer braucht der
Bahnunternehmer nicht zu rechnen.
30 Es trifft auch nicht zu, dass dem Kläger durch die Verkleidung
der Haltestelle auf der Ostseite der Gleise die Sicht auf die in
Richtung I fahrende Bahn versperrt war. Eine deutliche
Sichtbehinderung bestand - und besteht - nur in dem kurzen
Abschnitt, in dem die Haltestelle überdacht und zur östlichen
Richtungsfahrbahn der G-Strasse hin verkleidet ist. Im übrigen
zieht sich über die gesamte Länge der Haltestelle nur ein
Schutzgitter, das bei weitem nicht die Höhe der Straßenbahnwagen
erreicht und deshalb auch für Fußgänger, die sich - wie der Kläger
- der Kreuzung von der Y-Straße her nähern, die Sicht auf
herannahende Züge nicht in erheblicher Weise einschränkt. Das war,
wie die von der Polizei aufgenommenen Lichtbilder zeigen
(Ermittlungsakten Bl. 27 ff., insbesondere Bild 32) zur Unfallzeit
nicht anders als heute. Davon abgesehen fragt sich, wie sich die
vom Kläger geltend gemachte Sichtbehinderung überhaupt auf das
Unfallgeschehen ausgewirkt hat. Wie er selbst ausdrücklich
vorträgt, rannte er los, weil er sah, dass sich die Bahn
näherte. Sie blieb auch für ihn sichtbar, während sie sich auf die
Kreuzung zu bewegte und zwar so deutlich, dass der Kläger sie nicht
übersehen haben kann. Tatsächlich spricht alles dafür, dass der
Kläger "sehenden Auges" auf die Bahn zugerannt ist, weil er
glaubte, das Gleis noch rechtzeitig vor ihr überqueren zu können,
und dass er von diesem Vorhaben zu spät abließ, wobei ihm zum
Verhängnis wurde, dass er infolge seiner Laufgeschwindigkeit nicht
mehr rechtzeitig halten oder ausweichen konnte. Welche Rolle dabei
die angebliche Sichtbehinderung gespielt haben soll, ist nicht
erkennbar.
31 Der Senat folgt dem Landgericht auch nicht, soweit es angenommen
hat, dass der Unfall für die Beklagte ein unabwendbares Ereignis im
Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 HPflG war. Ob die Beklagte diesen ihr
obliegenden Beweis geführt hat, ist zu bezweifeln, kann aber im
Ergebnis dahinstehen.
32 Die Haftung der Beklagten ist jedenfalls nach § 4 HPflG (in
Verbindung mit § 254 BGB) ausgeschlossen, weil den Kläger ein weit
überwiegendes Mitverschulden trifft. Insoweit schließt der Senat
sich den Ausführungen des Landgerichts an. Er berücksichtigt dabei
auch, dass die vom Bahnunternehmer zu vertretende Betriebsgefahr,
wenn es gegen das Verschulden von Fußgängern abzuwägen ist,
regelmäßig nicht in vollem Umfang zurücktritt. Hier geht es
indessen nicht nur um ein einfaches Verschulden. Vielmehr hat der
Kläger durch ein ungewöhnlich hohes Maß an Fehlverhalten zu dem
Unfall beigetragen. Er glaubte, die Bahn werde noch halten, obwohl
es für diese Annahme keinen vernünftigen Grund gab. Er missachtete
das Rotlicht und übertrat damit eine Sperre, die ihn eigentlich
hätte veranlassen müssen, sich innerhalb des für ihn gesperrten
Bereichs mit besonderer Vorsicht zu bewegen. Stattdessen stürmte er
in die Kreuzung hinein und steigerte damit die Gefahr, der er sich
durch den Rotlichtverstoß bereits ausgesetzt hatte, noch einmal
beträchtlich, weil er nicht mehr in der Lage war, die Fahrweise der
Bahn zu beobachten und rechtzeitig auf sie zu reagieren. Wie sehr
er sich damit selbst gefährdete, konnte und musste er auch als
15jähriger erkennen. Die Bedeutung des Rotlichts ist auch
jugendlichen Verkehrsteilnehmern geläufig. Auch bedarf es keiner
besonderen Einsicht und Reife, um zu erkennen, wie sich die Gefahr
noch steigert, wenn der Rotlichtverstoß im Laufschritt begangen
wird. Das jugendliche Alter des Klägers ändert deshalb nichts
daran, dass ihm ein besonders hohes Maß an Fahrlässigkeit zur Last
fällt. Im Ergebnis hält es der Senat deshalb in Übereinstimmung mit
dem Landgericht für gerechtfertigt, eine etwaige Haftung der
Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr in vollem
Umfange zurücktreten zu lassen.
33 III.
34 Auch ein Anspruch wegen Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB in
Verbindung mit Artikel 34 GG steht dem Kläger nicht zu.
35 Eine von der Beklagten zu vertretende mangelhafte
Verkehrsregelung hat das Landgericht mit Recht verneint. Insoweit
wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen
des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Was
der Kläger dagegen mit der Berufung vorbringt, rechtfertigt keine
vom Standpunkt des Landgerichts abweichende Beurteilung. Vielmehr
geht aus dem in der Berufungsinstanz vorgelegten Phasendiagramm
hervor, das Fußgänger, die die für sie maßgebenden Lichtzeichen
beachten, durch den Fahrzeugverkehr nicht gefährdet werden.
36 Im übrigen ist dem Landgericht auch darin zuzustimmen, dass ein
etwaiger Fehler der Verkehrsregelung für den Unfall des Klägers
nicht kausal geworden ist. Der Kläger hat sich nicht nur über die
bestehende Verkehrsregelung hinweggesetzt, indem er das Rotlicht
missachtet hat. Das von ihm gezeigte besonders hohe Maß an
Unbesonnenheit und Leichtsinn rechtfertigt darüber hinaus den
Schluss, dass er sich durch eine wie auch immer geartete
anderweitige Regelung nicht hätte beeinflussen lassen. Eine
Verkehrsregelung, die ein Verhalten, wie es der Kläger an den Tag
gelegt hat, verhindert oder gewährleistet, dass es folgenlos
bleibt, ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen.
37 Im übrigen ist auch hier das Mitverschulden des Klägers zu
berücksichtigen (§ 254 Abs. 1 BGB). Es hat auch gegenüber der in
Betracht kommenden Amtspflichtverletzung ein solches Gewicht, dass
eine etwaige Haftung der Beklagten in vollem Umfang zurücktritt.
Insoweit gilt für den Anspruch aus § 839 BGB (in Verbindung mit
Artikel 34 GG) das Gleiche wie für den oben (Ziffer II) erörterten
Anspruch aus § 1 HPflG.
38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und
Sicherheitsleistung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
40 Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 500.000,00 DM.
41 Dr. Prior Dr. Kling Martens
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