Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 26.07.2001: Haltestellen




Das OLG Köln (Urteil vom 26.07.2001 - 7 U 151/00) hat entschieden:

Siehe auch
Zeugen
und
Zeugen erneute Anhörung

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Juni 2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 0 355/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann beiderseits auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.

1 T a t b e s t a n d

2 Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der

Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 4. Januar 1998 um ca.

0.30 Uhr in C2 auf der Kreuzung G-Strasse/P-Straße/Y-Straße

Gründe:


ereignete.

3 Der damals 15 1/2 Jahre alte Kläger näherte sich der Kreuzung

als Fußgänger auf der für ihn gesehen rechten Seite der Y-Straße.

Er befand sich in Begleitung des mit ihm befreundeten Zeugen Y, mit

dem er am Abend eine gemeinsame Bekannte besucht hatte. Beide

wollten mit der Straßenbahn von der Haltestelle auf der G-Strasse

nach I fahren. Während sie auf die Kreuzung zugingen, näherte sich

- für sie von rechts - aus Richtung C2-Zentrum ein von dem Zeugen H

geführter Straßenbahnzug, der die Haltestelle bereits verlassen

hatte und zum Überqueren der Kreuzung ansetzte, um in Richtung I

weiterzufahren. Als der Kläger die Bahn erblickte, rannte er los,

um sie noch zu erreichen. Bei dem Versuch, die Gleise noch vor ihr

zu überqueren, wurde er von der Bahn erfasst und ein Stück

mitgeschleift. Dabei erlitt er lebensgefährliche und folgenschwere

Verletzungen. Sein rechtes Bein musste amputiert werden. Als Folge

des erlittenen Schädelhirntraumas droht ihm eine bleibende

Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit.

4 Die G-Strasse besteht im Bereich der Unfallstelle aus zwei

mehrspurigen Richtungsfahrbahnen und einem dazwischen angeordneten

Gleiskörper mit jeweils einem Gleis für jede Fahrtrichtung. Die

nördlich der Kreuzung liegenden Haltestellen sind versetzt

angeordnet. Die in Richtung C2-Zentrum fahrenden Bahnen halten

unmittelbar hinter der Kreuzung. Die Haltestelle für die

entgegengesetzte Fahrtrichtung befindet sich rund 100 m weiter

stadteinwärts. Der Verkehr auf der Kreuzung wird durch eine

Lichtzeichenanlage geregelt. Diese ist auf der Nordseite der

Kreuzung so angeordnet, dass die dortige Fußgängerfurt in zwei

Abschnitte mit jeweils selbständiger Zeichengebung unterteilt ist.

Einen Abschnitt bilden die beiden Fahrstreifen auf der Ostseite des

Gleiskörpers, den anderen die beiden Gleise und die drei

Fahrstreifen auf der Westseite.

5 Der Kläger nimmt die Beklagte einerseits als Halterin der

Straßenbahn, andererseits als verantwortliche

Straßenverkehrsbehörde in Anspruch. Er wirft ihr vor, die Kreuzung

nicht wirksamer gesichert zu haben, obwohl ihr diese als

Unfallschwerpunkt bekannt gewesen sei. Gefahrenpunkte seien sowohl

die Lichtzeichenregelung auf der Fußgängerfurt wie auch die

sichtbehindernde Ausgestaltung der Haltestelle. Eine weitere Gefahr

gehe von der versetzten Anordnung der Haltestellen aus. Hierdurch,

so der Kläger, sei sein Verhalten vor dem Unfall entscheidend

beeinflusst worden. Er habe nämlich, als er die Bahn erblickt habe,

angenommen, dass sie noch halten werde, weil er mangels näherer

Ortskenntnisse davon ausgegangen sei, dass sich die Haltestellen

für beide Fahrtrichtungen auf gleicher Höhe befänden. In dieser

Vorstellung sei er los gelaufen und von der wider Erwarten

weiterfahrenden Bahn so überrascht worden, dass er nicht mehr habe

zurückweichen können. Der Kläger behauptet - in zweiter Instanz -

ferner, die für ihn maßgebende Fußgängerampel habe grün gezeigt,

während der Signalgeber für die Straßenbahn "Halt" gezeigt

habe.

6 Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

7 festzustellen, dass die Beklagte zum

Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden des Klägers aus

dem Unfall vom 4.01.1998, die bereits entstanden sind bzw. noch

entstehen werden, auf der Grundlage einer Haftungsquote von 33 1/3

verpflichtet ist, soweit der Anspruch nicht auf einen

Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

8 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

9 Es hat gemeint, der Beklagten falle weder eine fehlerhafte

Verkehrsregelung noch eine sonstige schuldhafte Verursachung des

Unfalls zur Last. Die Anordnung und Schaltung der Lichtzeichen auf

der Fußgängerfurt sei nicht zu beanstanden. Davon abgesehen zeige

das Verhalten des Klägers, dass er sich von seinem Versuch, die

Straßenbahn noch zu erreichen, auch durch eine andere

Verkehrsregelung nicht hätte abhalten lassen. Aufgrund des von der

Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Q

sei ferner davon auszugehen, dass es sich für den Führer der Bahn,

den Zeugen H, um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 1 Abs. 2

Satz 2 und 3 HPflG gehandelt habe. Die weitere Frage, ob die

versetzte Anordnung der Haltestellen einen Beschaffenheitsmangel im

Sinne des § 1 Abs. 2 HPflG darstelle, könne offen bleiben, da den

Kläger jedenfalls ein weit überwiegendes Mitverschulden treffe,

weil er trotz der für ihn Rotlicht zeigenden Fußgängerampeln in die

Kreuzung und vor die Bahn gelaufen sei. Insoweit werde er auch

durch sein jugendliches Alter nicht entlastet.

10 Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung erweitert

der Kläger seinen erstinstanzlichen Feststellungsantrag, indem er

die Haftungsquote der Beklagten auf 2/3 erhöht. Die Beklagte

beantragt die Zurückweisung der Berufung.

11 Wegen aller näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

wird auf das angefochtene Urteil und auf die von den Parteien

gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der

beigezogenen Akten 80 Js 1038/98 StA Bonn, die Gegenstand der

mündlichen Verhandlung gewesen sind, und auf die Protokolle der

Senatssitzungen vom 8. Februar und 6. Juni 2001 Bezug genommen.

12 Der Senat hat über den Unfallhergang Beweis erhoben durch

Vernehmung von Zeugen und durch Ortsbesichtigung. Wegen des

Ergebnisses wird auf das Protokoll des Ortstermins vom 6. Juni 2001

verwiesen.

13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

14 Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen

Erfolg.

15 I.

16 Aufgrund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht fest,

dass die für die Fußgängerfurt maßgebenden Ampeln in der Phase, als

der Kläger die Fahrbahn der G-Strasse betrat und auf die

Straßenbahn zurannte, Rotlicht zeigte, während der Signalgeber für

die Bahn, als diese in die Kreuzung hineinfuhr, auf freie Fahrt

geschaltet war.

17 Die zeitliche Abfolge der Signale ergibt sich aus dem von der

Beklagten überreichten Phasendiagramm ("Signalzeitenplan"), dessen

Richtigkeit der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat. Danach ist es

ausgeschlossen, dass sowohl der Kläger wie auch der Zeuge H

Grünlicht bzw. freie Fahrt hatten. In der insgesamt 75 Sekunden

dauernden Phasenumlaufzeit endet die freie Fahrt für die Bahn in

Sekunde 12, und nach 8 Sekunden "gelb" folgen 48 Sekunden Halt.

Während dieser 48 Sekunden wird für die Fußgängerfurt phasenweise

grün gezeigt, wobei die Grünphase für den östlichen Abschnitt von

Sekunde 22 bis Sekunde 55 und für den westlichen Abschnitt von

Sekunde 35 bis Sekunde 53 dauert. Für den Kläger wurde also,

solange die Bahn freie Fahrt hatte, in beiden Abschnitten rot

gezeigt, und zwar bei Beginn der freien Fahrt bereits seit 13 bzw.

- auf der Westseite - 15 Sekunden und an deren Ende noch für

weitere 10 bzw. 23 Sekunden. Daraus folgt zwingend, dass es zu dem

Unfall nur kommen konnte, weil entweder der Kläger oder der Zeuge H

das Rotlicht bzw. das Zeichen Halt missachtete, obwohl es bereits

mehrere Sekunden andauerte.

18 Der Senat glaubt dem Zeugen H, dass für ihn, als er den vor der

Kreuzung stehenden Signalgeber passierte, freie Fahrt gezeigt

wurde.

19 Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung einen persönlich

glaubwürdigen und in der Sache überzeugenden Eindruck hinterlassen.

Dem steht nicht entgegen, dass einzelne Angaben des Zeugen nicht

uneingeschränkt mit den objektiven Unfalldaten in Einklang zu

bringen sind. Das gilt namentlich für die Einschätzung seiner

Geschwindigkeit in der Phase vor dem Erreichen der Kreuzung. Seine

Bekundung, er habe erst beschleunigt, als er sich mit der Front des

Zuges am Ende der Bedachung der gegenüberliegenden Haltestelle

befunden habe, beruht ersichtlich auf einer erst im Nachhinein

vorgenommenen Schätzung und nicht auf einer konkreten, an die

Örtlichkeit anknüpfenden Erinnerung. Das Gleiche gilt für seine

Angabe, dass er vorher "langsam" gefahren sei. Im Hinblick darauf

kann als zutreffend unterstellt werden, dass die Entfernung

zwischen dem Dach der Haltestelle und der Kreuzung nicht

ausreichte, um die Bahn von einer noch als "langsam" einzustufenden

Geschwindigkeit auf die im Zeitpunkt der Kollision erreichte

Geschwindigkeit von über 40 km/h zu beschleunigen. Im übrigen steht

die Kollisionsgeschwindigkeit nicht sicher fest. Der vom

Fahrtenschreiber abgelesene Wert von 46 km/h unterliegt nach

Mitteilung der von dem Sachverständigen Q mit der

Diagrammauswertung beauftragten Firma N einer Fehlertoleranz von

plus/minus 3 km/h. Der Sachverständige selbst hat die Toleranz auf

plus/minus 5 km/h beziffert. Hiernach betrug die nachweisbare

Geschwindigkeit der Bahn jedenfalls nicht mehr als 43 km/h. Ungenau

sind naturgemäß auch die Angaben des Zeugen zum Kollisionsort. Es

ist richtig, dass die Darstellung des Zeugen, wonach er den Kläger

- als von links kommenden "Schatten" - erst wahrnahm, nachdem er

die Kreuzung bereits so gut wie vollständig überquert hatte, mit

den Ergebnissen der polizeilichen Unfallaufnahme nicht in Einklang

steht. In der Unfallskizze ist der Sandaustritt, den der Zeuge

durch die Betätigung der Bremse auslöste, an einer Stelle markiert,

die nur 3,5 m bis 4 m von der Fußgängerfurt entfernt ist. Wenn

diese Markierung richtig ist, was von den Parteien nicht

angezweifelt wird, muss der Zeuge H praktisch schon am Beginn der

Kreuzung auf den Kläger reagiert haben und nicht, wie er bei seiner

Vernehmung gemeint hat, erst am Ende der Kreuzung. Der Senat misst

aber auch diesem Punkt keine entscheidende Bedeutung bei. Die

Fehleinschätzung des Zeugen kann darauf beruhen, dass seine

Erinnerung, was die Unfallörtlichkeit betrifft, wesentlich durch

die Situation nach dem Unfall geprägt ist. Als die Bahn zum

Stillstand kam, hatte der Zeuge die Kreuzung bereits rund 20 m

hinter sich gelassen. Über diese Entfernung war der Kläger von der

Bahn mitgeschleift worden. Auch die Schuhe des Klägers und ein von

seinem Körper abgetrennter Gewebeteil wurden in einem Bereich

deutlich jenseits der Kreuzung aufgefunden. Dementsprechend

konzentrierten sich die Bergungs- und Sicherungsmaßnahmen der

Rettungsdienste und der Polizei ganz auf den Bereich südlich der

Kreuzung. Hierdurch kann sich bei dem Zeugen im Nachhinein der

Eindruck verfestigt haben, dass auch das Unfallgeschehen selbst

mehr auf der Süd- als auf der Nordseite stattgefunden hatte. Im

Ergebnis bieten die Unstimmigkeiten bei den Zeit- und Ortsangaben

jedenfalls keinen Anlass, die Aussage des Zeugen H insgesamt in

Zweifel zu ziehen. Die Frage, welches Signal gezeigt wurde, als er

in die Kreuzung hineinfuhr, gehört zum Kerngeschehen, das im

Gedächtnis besser gespeichert wird als die zwangsläufig weniger

präzise Wahrnehmung der zeitlichen und örtlichen Zusammenhänge.

20 Zudem wird die Aussage des Zeugen H, was die Signalgebung

betrifft, durch die Angaben des Zeugen Y erhärtet, die dieser

unmittelbar nach dem Unfall gegenüber der Polizei machte.

21 Zwar hat sich die Vernehmung des Zeugen Y selbst als unergiebig

erwiesen. Nach seinen Angaben gegenüber dem Senat hat er heute an

den Unfall nur noch eine ungenaue Erinnerung. Die Frage, welches

Lichtzeichen die Fußgängerampel zeigte, hat er nicht zu beantworten

vermocht. Dagegen ist in der polizeilichen Unfallanzeige

festgehalten, dass der Zeuge Y gegenüber der Polizei erklärte, der

Kläger sei "trotz rotlichtzeigender Ampel" losgelaufen

(Ermittlungsakten Blatt 2). Dass der Zeuge diese Erklärung

tatsächlich so abgegeben hat, steht nach dem Ergebnis der weiteren

Beweisaufnahme außer Zweifel. Der Zeuge U, der die Unfallanzeige

fertigte, hatte keinen Anlass, dem Zeugen Y eine Aussage zu

unterschieben, die dieser tatsächlich nicht gemacht hatte. Der

Senat hat deshalb keine Bedenken, dem Zeugen U zu glauben, dass die

Erklärung des Zeugen Y in der Unfallanzeige richtig wiedergegeben

ist. Der Zeuge U hat sich zwar bei seiner Vernehmung nicht mehr in

der Lage gesehen, noch näher zu konkretisieren, auf welche Ampel

sich die Erklärung des Zeugen Y bezog. Den Umständen nach besteht

aber kein Zweifel, dass er nur die Fußgängerampel gemeint haben

kann. Sonst ergäbe die Präposition "trotz" in Verbindung mit dem

Rotlicht keinen Sinn.

22 Welcher Beweiswert der Erklärung des Zeugen Y gegenüber der

Polizei beizumessen wäre, wenn sie nicht durch die Aussage des

Zeugen H bestätigt würde, bedarf keiner Entscheidung. Dem Kläger

ist zuzugeben, dass die damaligen Angaben des Zeugen Y Zweifeln

ausgesetzt sind, weil er sich unter dem schockartigen Eindruck des

Unfalls offenbar nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte

befand. Bezeichnend ist hierfür namentlich, dass er nach den

Feststellungen des Zeugen U in der Verkehrsunfallanzeige nicht

einmal in der Lage war, nähere Angaben zur Person des Klägers zu

machen, obwohl er mit diesem befreundet war. Andererseits fragt

sich, welchen Anlass er hatte, der Polizei von einem

Rotlichtverstoß zu berichten, den der Kläger in Wahrheit nicht

begangen hatte.

23 Es spricht auch nicht entscheidend gegen die damaligen Angaben

des Zeugen Y, dass er der Polizei erklärte, der Kläger sei, wie es

in der Unfallanzeige heißt, "noch einige Meter links neben der Bahn

hergelaufen" (a. a. O.). Diese Beobachtung lässt sich ohne weiteres

damit erklären, dass der Kläger, wie er selbst vorträgt, erst sehr

spät bemerkte, dass die Bahn weiterfuhr, und deshalb im letzten

Moment noch eine Ausweichbewegung nach links machte, so dass er

praktisch in einem Bogen vor die Bahn lief. Hierdurch kann bei dem

Zeugen Y optisch der Eindruck entstanden sein, der Kläger sei noch

ein Stück neben der Bahn hergelaufen.

24 Auf die weiteren angeblichen Erklärungen des Zeugen Y kommt es

im Ergebnis nicht an. Unerheblich ist insbesondere, wie er sich

nach dem Unfall gegenüber dem Vater des Klägers äußerte. Es kann

als zutreffend unterstellt werden, dass er diesem gegenüber in

Abrede stellte, der Polizei erklärt zu haben, der Kläger sei bei

Rotlicht losgelaufen. Insoweit kommt ohne weiteres in Betracht,

dass er entweder nicht mehr wusste, was er der Polizei erklärt

hatte, oder dass er die Erklärung nicht mehr wahrhaben wollte, weil

ihm zwischenzeitlich bewusst geworden war, dass er den Kläger damit

schwer belastet hatte. Die vom Kläger angeregte Wiedereröffnung der

mündlichen Verhandlung war hiernach nicht veranlasst.

25 Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände kann schließlich nicht

unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger den von der Beklagten

behaupteten Rotlichtverstoß bis zum Schluss der mündlichen

Verhandlung 1. Instanz nicht in Abrede gestellt hat. Die

Behauptung, dass er Grünlicht gehabt habe, findet sich erstmals in

der Berufungsbegründung. Dies lässt darauf schließen, dass der

Kläger bzw. seine Eltern, die in erster Instanz noch seine

gesetzlichen Vertreter waren, selbst Anhaltspunkte dafür zu haben

glaubten, dass die Fußgängerampel rot zeigte. Für die Kehrtwende,

die in diesem Punkt in der Berufungsinstanz vollzogen worden ist,

hat der Kläger eine nachvollziehbare Begründung vermissen

lassen.

26 Für den Senat steht daher fest, dass dem Zeugen H ein Verstoß

gegen ein Haltsignal nicht zur Last fällt. Auch ein sonstiger

Fahrfehler des Zeugen H ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger

jedenfalls in der Berufungsinstanz auch nicht mehr behauptet. Mit

dem plötzlichen Auftauchen des Klägers brauchte er nicht zu

rechnen. Zur Abgabe von Klingelzeichen bestand unter den gegebenen

Umständen kein Anlass. Sie hätten den Unfall zudem nicht verhindern

können. Im Ergebnis steht dem Kläger damit ein

Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823, 831

BGB nicht zu.

27 II.

28 Die Beklagte haftet dem Kläger aber auch nicht als

Bahnunternehmerin gemäß § 1 HPflG.

29 Die vom Landgericht offen gelassene Frage, ob die versetzte

Anordnung der Haltestellen einen Beschaffenheitsfehler im Sinne des

§ 1 Abs. 2 Satz 2 HPflG darstellte, ist nach Auffassung des Senats

zu verneinen. Versetzte Haltestellen sind in der Praxis des

öffentlichen Personennahverkehrs keine Seltenheit. Im Busverkehr

sind sie sogar die Regel, weil durch die versetzte Anordnung

vermieden wird, dass Busse auf gleicher Höhe halten und dadurch

unnötig den Verkehr behindern. Aber auch im schienengebundenen

Verkehr sind versetzte Haltestellen keineswegs eine seltene

Ausnahme. Von daher ist das Verhalten des Klägers, der darauf

vertraut haben will, dass sich beide Haltestellen auf gleicher Höhe

befanden, schon nicht mit einem entsprechenden Erfahrungssatz

begründbar. Im übrigen ist die Fehlvorstellung des Klägers über die

Anordnung der Haltestellen letztlich ein Faktor von untergeordneter

Bedeutung. Die maßgebende, alle anderen Faktoren in den Hintergrund

drängende Ursache ist sein Rotlichtverstoß, kombiniert mit der

Laufgeschwindigkeit, die ihn darin hinderte, noch rechtzeitig auf

die Bahn zu reagieren. Mit einem derart ungewöhnlichen, grob

sorgfaltswidrigen Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer braucht der

Bahnunternehmer nicht zu rechnen.

30 Es trifft auch nicht zu, dass dem Kläger durch die Verkleidung

der Haltestelle auf der Ostseite der Gleise die Sicht auf die in

Richtung I fahrende Bahn versperrt war. Eine deutliche

Sichtbehinderung bestand - und besteht - nur in dem kurzen

Abschnitt, in dem die Haltestelle überdacht und zur östlichen

Richtungsfahrbahn der G-Strasse hin verkleidet ist. Im übrigen

zieht sich über die gesamte Länge der Haltestelle nur ein

Schutzgitter, das bei weitem nicht die Höhe der Straßenbahnwagen

erreicht und deshalb auch für Fußgänger, die sich - wie der Kläger

- der Kreuzung von der Y-Straße her nähern, die Sicht auf

herannahende Züge nicht in erheblicher Weise einschränkt. Das war,

wie die von der Polizei aufgenommenen Lichtbilder zeigen

(Ermittlungsakten Bl. 27 ff., insbesondere Bild 32) zur Unfallzeit

nicht anders als heute. Davon abgesehen fragt sich, wie sich die

vom Kläger geltend gemachte Sichtbehinderung überhaupt auf das

Unfallgeschehen ausgewirkt hat. Wie er selbst ausdrücklich

vorträgt, rannte er los, weil er sah, dass sich die Bahn

näherte. Sie blieb auch für ihn sichtbar, während sie sich auf die

Kreuzung zu bewegte und zwar so deutlich, dass der Kläger sie nicht

übersehen haben kann. Tatsächlich spricht alles dafür, dass der

Kläger "sehenden Auges" auf die Bahn zugerannt ist, weil er

glaubte, das Gleis noch rechtzeitig vor ihr überqueren zu können,

und dass er von diesem Vorhaben zu spät abließ, wobei ihm zum

Verhängnis wurde, dass er infolge seiner Laufgeschwindigkeit nicht

mehr rechtzeitig halten oder ausweichen konnte. Welche Rolle dabei

die angebliche Sichtbehinderung gespielt haben soll, ist nicht

erkennbar.

31 Der Senat folgt dem Landgericht auch nicht, soweit es angenommen

hat, dass der Unfall für die Beklagte ein unabwendbares Ereignis im

Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 HPflG war. Ob die Beklagte diesen ihr

obliegenden Beweis geführt hat, ist zu bezweifeln, kann aber im

Ergebnis dahinstehen.

32 Die Haftung der Beklagten ist jedenfalls nach § 4 HPflG (in

Verbindung mit § 254 BGB) ausgeschlossen, weil den Kläger ein weit

überwiegendes Mitverschulden trifft. Insoweit schließt der Senat

sich den Ausführungen des Landgerichts an. Er berücksichtigt dabei

auch, dass die vom Bahnunternehmer zu vertretende Betriebsgefahr,

wenn es gegen das Verschulden von Fußgängern abzuwägen ist,

regelmäßig nicht in vollem Umfang zurücktritt. Hier geht es

indessen nicht nur um ein einfaches Verschulden. Vielmehr hat der

Kläger durch ein ungewöhnlich hohes Maß an Fehlverhalten zu dem

Unfall beigetragen. Er glaubte, die Bahn werde noch halten, obwohl

es für diese Annahme keinen vernünftigen Grund gab. Er missachtete

das Rotlicht und übertrat damit eine Sperre, die ihn eigentlich

hätte veranlassen müssen, sich innerhalb des für ihn gesperrten

Bereichs mit besonderer Vorsicht zu bewegen. Stattdessen stürmte er

in die Kreuzung hinein und steigerte damit die Gefahr, der er sich

durch den Rotlichtverstoß bereits ausgesetzt hatte, noch einmal

beträchtlich, weil er nicht mehr in der Lage war, die Fahrweise der

Bahn zu beobachten und rechtzeitig auf sie zu reagieren. Wie sehr

er sich damit selbst gefährdete, konnte und musste er auch als

15jähriger erkennen. Die Bedeutung des Rotlichts ist auch

jugendlichen Verkehrsteilnehmern geläufig. Auch bedarf es keiner

besonderen Einsicht und Reife, um zu erkennen, wie sich die Gefahr

noch steigert, wenn der Rotlichtverstoß im Laufschritt begangen

wird. Das jugendliche Alter des Klägers ändert deshalb nichts

daran, dass ihm ein besonders hohes Maß an Fahrlässigkeit zur Last

fällt. Im Ergebnis hält es der Senat deshalb in Übereinstimmung mit

dem Landgericht für gerechtfertigt, eine etwaige Haftung der

Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr in vollem

Umfange zurücktreten zu lassen.

33 III.

34 Auch ein Anspruch wegen Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB in

Verbindung mit Artikel 34 GG steht dem Kläger nicht zu.

35 Eine von der Beklagten zu vertretende mangelhafte

Verkehrsregelung hat das Landgericht mit Recht verneint. Insoweit

wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen

des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Was

der Kläger dagegen mit der Berufung vorbringt, rechtfertigt keine

vom Standpunkt des Landgerichts abweichende Beurteilung. Vielmehr

geht aus dem in der Berufungsinstanz vorgelegten Phasendiagramm

hervor, das Fußgänger, die die für sie maßgebenden Lichtzeichen

beachten, durch den Fahrzeugverkehr nicht gefährdet werden.

36 Im übrigen ist dem Landgericht auch darin zuzustimmen, dass ein

etwaiger Fehler der Verkehrsregelung für den Unfall des Klägers

nicht kausal geworden ist. Der Kläger hat sich nicht nur über die

bestehende Verkehrsregelung hinweggesetzt, indem er das Rotlicht

missachtet hat. Das von ihm gezeigte besonders hohe Maß an

Unbesonnenheit und Leichtsinn rechtfertigt darüber hinaus den

Schluss, dass er sich durch eine wie auch immer geartete

anderweitige Regelung nicht hätte beeinflussen lassen. Eine

Verkehrsregelung, die ein Verhalten, wie es der Kläger an den Tag

gelegt hat, verhindert oder gewährleistet, dass es folgenlos

bleibt, ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen.

37 Im übrigen ist auch hier das Mitverschulden des Klägers zu

berücksichtigen (§ 254 Abs. 1 BGB). Es hat auch gegenüber der in

Betracht kommenden Amtspflichtverletzung ein solches Gewicht, dass

eine etwaige Haftung der Beklagten in vollem Umfang zurücktritt.

Insoweit gilt für den Anspruch aus § 839 BGB (in Verbindung mit

Artikel 34 GG) das Gleiche wie für den oben (Ziffer II) erörterten

Anspruch aus § 1 HPflG.

38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und

Sicherheitsleistung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

40 Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer: 500.000,00 DM.

41 Dr. Prior Dr. Kling Martens

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