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Verwaltungsgericht Köln v. 25.07.2001: Zebrastreifen
Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 25.07.2001 - 10 K 10402/98) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1 T a t b e s t a n d:
2 Für die am 00.00.0000 geborene Klägerin wurde unter dem 26.3.1998 die Aus-
stellung einer Schülerfahrkarte zwecks Besuchs der Klasse 5 der Realschule Gum-
mersbach-Steinberg beantragt. Der Antrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom
8.7.1998 abgelehnt. Der kürzeste Schulweg betrage weniger als 3,5 km. Der Schul-
weg sei nach den objektiven Gegebenheiten weder besonders gefährlich noch für
Gründe:
Schüler ungeeignet.
3 Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch wurde geltend gemacht, der kürzeste
Schulweg betrage 3,614 km. Außerdem sei der Weg für 10-jährige Schüler ungeeig-
net. Die Hälfte der Strecke sei unübersichtlich und verfüge nicht über einen Bür-
gersteig. Dies gelte insbesondere für die Überquerung der Westtangente. Dort seien
bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h keine Hinweis- oder Warnschilder
in Bezug auf Fußgänger und auch kein Zebrastreifen vorhanden. Diese Stelle sei ein
bekannter Unfallschwerpunkt, an der es schon zu einem tödlichen Unfall mit einem
Fußgänger gekommen sei.
4 Auf Anfrage teilte die Kreispolizeibehörde am 20.10.1998 mit, die fragliche Schul-
wegstrecke sei an mehreren Tagen von einem Beamten überwacht worden. Beson-
ders gefährliche Straßenteile habe man dabei nicht feststellen können, so dass der
Schulweg für die Schüler zumutbar sei.
5 Mit Bescheid vom 9.11.1998 wies der Beklagte sodann den Widerspruch zurück,
wobei u.a. darauf hingewiesen wurde, dass der Schulweg 3.135 km betrage.
6 Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben. Unter Vertiefung des Vor-
bringens aus dem Vorverfahren macht sie ergänzend in Bezug auf die Überquerung
der Westtangente geltend, diese sei als kürzeste Verbindung zwischen der A 45 und
der A 4 stark befahren. Da die Seitenstreifen regelmäßig von Lastwagen befahren
würden, seien praktisch vier Spuren vorhanden und im Auge zu behalten. Zudem
würden Fahrzeugen aus Wasserfuhr wegen der ungünstigen Sichtverhälnisse sehr
schnell in Richtung A 4 auf die Westtangente einbiegen und an der Überquerungshil-
fe vorbeifahren. Wie die in der Verwaltungsvorschrift zu § 6 SchfkVO genannten Bei-
spiele zeigten, gehöre eine Überquerungshilfe nicht zu den als besondere Sicherung
im Sinne des § 6 Abs.2 SchfkVO eingestuften Maßnahmen. Hinzu komme, dass we-
der auf dem Fußgängerweg noch auf der Überquerungshilfe Winterdienst geleistet
werde.
7 Die Klägerin beantragt,
8 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 8.7.1998 und sei-
nes Widerspruchsbescheides vom 9.11.1998 zu verpflichten, ihr die durch den
Besuch der Realschule Gummersbach-Steinberg für das Schuljahr 1998/99
entstandenen Schülerfahrkosten zu ersetzen.
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Zur Begründung vertieft er die Ausführungen der angefochtenen Bescheide.
12 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 12.7.01 verwie-
sen.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte,
die seitens der Klägerin überreichten Fotos und die von dem
Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge nebst dortigen
Karten.
14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15 Aufgrund des Einverständnisses der Parteien kann die Kammer
ohne mündliche Verhandlung entscheiden ( § 101 Abs.2
VwGO).
16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des
Beklagten vom 8.7.1998 und sein Widerspruchsbescheid vom
20.07.1998 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in
ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
17 Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf
Erstattung der im Schuljahr 1998/99 aufgewendeten Fahrkosten
für die Fahrt zur Realschule Gummersbach-Steinberg zu, denn
die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme sind nicht
gegeben.
18 Der Beklagte hat nur die Kosten zu tragen, die für die
Beförderung von Schülern von der Wohnung zur Schule und zurück
notwendig entstehen (§ 1, § 2 Abs. 1, § 4 und § 5 Abs. 1 der
Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz vom
24.03.1980, hier anwendbar in der Fassung des Gesetzes vom
25.11.1997 (BASS 1998/99 - 11-04 Nr. 3.1) - SchfkVO -). Diese
Anforderungen sind für den Schulweg der Klägerin nicht
gegeben.
19 Gemäß § 5 Abs. 2 SchfkVO entstehen Fahrkosten zunächst
grundsätzlich nur dann notwendig, wenn der Schulweg, d.h. der
kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung des Schülers und der
nächstgelegenen Schule (§ 7 Abs. 1 SchfkVO), in der einfachen
Entfernung für den Schüler der Sekundarstufe I (wie die
Klägerin) mehr als 3,5 km beträgt. Diese Entfernung muss die
Klägerin -wie nunmehr unstreitig ist- nicht zurücklegen.
20 Gemäß § 6 Abs. 2 SchfkVO entstehen allerdings unabhängig
von der Länge des Schulweges Fahrkosten dann notwendig, wenn
der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders
gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler
ungeeignet ist.
21 Ein Schulweg ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO zunächst
insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend
entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder
begehbaren Randstreifen führt. Dieser Beispielsfall liegt
hinsichtlich des Schulweges, den die Klägerin vor und hinter
der Westtangente zurückzulegen hat, nicht vor. Denn eine
Straße ist nur dann als "verkehrsreich" einzustufen, wenn sie
stündlich von deutlich mehr als 300 Kraftfahrzeugen benutzt
wird -
22 vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.10.1990 - 16 A 2710/89 -,
NVwZ -RR 1991, 483 -,
23 Dies ist -wie durch die seitens des Beklagten durchgeführte Verkehrzählungen
bestätigt wird- nicht der Fall. Nach dem Eindruck, den der Berichterstatter der
Kammer von der Örtlichkeit vermittelt hat, gibt es auch ansonsten keine
Besonderheiten, die diesen Teil des Schulweges als besonders gefährlich
erscheinen lassen.
24 Des Weiteren ist im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO auch die Überquerung
der Westtangente durch die Klägerin nicht als besonders gefährlich anzusehen. Zwar
geht die Kammer davon aus, dass die B 256 jedenfalls morgens zur Zeit des
Berufsverkehrs als verkehrsreich einzustufen ist. Ausgehend davon, dass durch das
qualifizierende Merkmal "besonders" (gefährlich) in § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO eine
gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umschrieben wird, muss die
Überschreitung der B 256 jedoch noch den üblichen Risiken, denen Schüler auf dem
Weg zur Schule im modernen Straßenverkehr ausgesetzt sind, zugerechnet werden,
25 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15.09.1997 - 19 A 443/97 -.
Insoweit mag dahinstehen, ob die an der fraglichen Stelle vorhandene
Überquerungshilfe als besondere Sicherung im Sinne von Ziff. 6.2 der VV zu § 6
SchfkVO zu bewerten ist. Denn abgesehen davon, dass die Kammer an derartige
Verwaltungsvorschriften nicht gebunden ist, kommt es nicht auf eine formale
Betrachtung an , sondern darauf, ob aufgrund der Überquerungshilfe die Gefahren
bei Überquerung der B 256 auf ein für Schüler des fraglichen Alters zumutbares Maß
reduziert werden. Dies ist hier der Fall. Insoweit geht die Kammer aufgrund des
Ergebnisses des Ortstermins sowie der vorgelegten Pläne und Fotos von Folgendem
aus: An der fraglichen Stelle gibt es keine Ampelanlage, keinen Zebrastreifen und
keine Schilder, die auf eine Fußgängerüberquerung hinweisen. Von der
Überquerungshilfe aus gesehen kann die B 256 in beiden Richtungen jeweils auf -
mindestens- ca. 200m eingesehen werden, bevor die jeweilige Straßenbiegung folgt.
In beiden Fahrtrichtungen stehen jeweils eine Fahrspur und ein breiter Seitenstreifen
zur Verfügung. Selbst wenn man entsprechend dem Vortrag der Klägerin davon
ausgeht, dass insbesondere beim bergauf fahrenden Verkehr teilweise langsam
fahrende Lastwagen den Seitenstreifen mit benutzen, kann jedenfalls im Bereich der
Überquerungshilfe und im jeweils unmittelbar davor liegenden Bereich nur ein
einspuriger Verkehr in jeder Fahrtrichtung stattfinden, weil die Gegebenheiten im
Bereich der Überquerungshilfe selbst insbesondere auch unter Berücksichtigung der
zugelassenen Geschwindigkeit von 80 km/h einen zweispurigen Verkehr nicht
zulassen. Von daher bedarf es keiner weiteren Erörterung der Frage, inwieweit
eventuelles verkehrswidriges Fahrverhalten der Beurteilung der Gefährlichkeit des
Schulweges zugrunde gelegt werden kann. Angesichts der ausreichenden Ein-
sehbarkeit der B 256 sowie des Umstandes, dass bis zum Erreichen der
Überquerungshilfe jeweils nur ein einspuriger Verkehr in einer Richtung beobachtet
werden muss, geht die Kammer davon aus, dass diese Verkehrsituation auch von
einer Schülerin von 10 oder 11 Jahren noch bewältigt werden kann. Der Umstand,
dass sich gelegentlich noch abbiegender Verkehr aus Wasserfuhr in den übrigen
Verkehrsfluss einreihen bzw. entsprechende Lücken ausnutzen muss, um auf die B
256 einzufahren, stellt dabei keinen das Gefahrenpotential wesentlich erhöhenden
Umstand dar. Dasselbe gilt letztlich auch im Hinblick auf den Aspekt
"Winterwartung". Dass kleinere Straßen und Gehwege erst spät oder teilweise auch
gar nicht geräumt werden, ist für das Bergische Land nicht ungewöhnlich, so dass
der Straßenbenutzer üblicherweise auf derartige Gegebenheiten eingestellt ist. Im
Übrigen ist nicht ersichtlich, dass derartige Straßenverhältnisse, wie sie auch auf den
seitens der Klägerin vorgelegten Fotos dokumentiert sind, die Überquerung der
Westtangente so erschweren, dass dadurch die Gefährlichkeit des Schulweges
nennenswert erhöht würde. Auch wenn der fragliche Teil des Schulweges nicht als
ungefährlich bezeichnet werden kann, liegt danach gleichwohl keine besondere
Gefährlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 SchfkVO vor.
26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
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