Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 25.07.2001: Straßenbahn




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 25.07.2001 - 17 K 230/01) hat entschieden:

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in

Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der

Vollstreckung in

1 In der Nacht vom 14. auf den 15. Juni 2000 stand das Fahrzeug des Klägers, ein

Geländewagen der Marke E. -C. , amtliches Kennzeichen , am rechten

Gründe:


Straßenrand der C1. T. in F. in Höhe des Hauses Nr. . Die C1.

T. wird von Straßenbahnen der F1. Verkehrs-AG befahren. Die Schienen

liegen in der Straßenmitte ohne besonderen Bahnkörper. Um 0.21 Uhr passierte eine

Straßenbahn der Linie 107 das Fahrzeug des Klägers; hierdurch wurde der

Außenspiegel des klägerischen Fahrzeuges nach Angaben des Beklagten

beschädigt, nach Angaben des Klägers vom Fahrzeug abgerissen.

2 Die zur Unfallaufnahme herbeigerufenen Bediensteten des Beklagten

veranlassten um 0.30 Uhr, dass das Fahrzeug des Klägers durch den

Abschleppdienst I. N. im Sichtbereich versetzt wurde.

3 Für das Abschleppen des Fahrzeuges stellte das Abschleppunternehmen dem

Beklagten 139,20 DM in Rechnung, die sich aus 90,00 DM Abschleppkosten, einem

Spätzuschlag von 30,00 DM und 19,20 DM Umsatzsteuer zusammensetzten.

4 Der Beklagte nahm den Kläger durch Leistungs- und Gebührenbescheid vom

4. Juli 2000, zugestellt am 24. Juli 2000, auf Erstattung der durch die Beauftragung

des Abschleppunternehmens entstandenen Kosten in Höhe von 139,20 DM und

Zahlung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,00 DM, insgesamt 214,20 DM in

Anspruch. Zur Begründung führte er aus, das Fahrzeug des Klägers sei

verkehrswidrig abgestellt gewesen. Daher sei es versetzt worden. Der Kläger

unterliege als Halter des Fahrzeuges der Zustandshaftung gemäß § 5 Abs. 2 des

Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - PolG NRW -, so dass er zur

Erstattung der entstandenen Kosten verpflichtet sei, ohne dass es auf sein

Verschulden ankomme. Die Verwaltungsgebühr beruhe auf § 7a Abs. 1 und 2 der

Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz - KostO NRW -.

5 Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 26. Juli

2000 Widerspruch, zu dessen Begründung er geltend machte, sein Fahrzeug sei

nicht verkehrswidrig, sondern ordnungsgemäß am rechten Straßenrand geparkt

gewesen. Es habe sich in einer geschlossenen Reihe am rechten Straßenrand

geparkter Fahrzeuge befunden, als es zur Kollision mit der Straßenbahn gekommen

sei, deren Fahrer offensichtlich seine Fahrzeugbreite unterschätzt habe. Nach dem

Abreißen des Spiegels habe keinerlei Gefahr mehr für den nachfolgenden Verkehr,

insbesondere den Straßenbahnverkehr, bestanden, so dass der Beklagte keine

Veranlassung gehabt habe, das Fahrzeug zu versetzen.

6 Der Beklagte holte daraufhin eine dienstliche Äußerung des Bediensteten ein,

der die Versetzungsmaßnahme veranlasst hatte. Dieser nahm am 30. Juli 2000 wie

folgt Stellung: Wenn das Fahrzeug ordnungsgemäß am rechten Fahrbahnrand

geparkt gewesen wäre, hätte es nicht zu einer Kollision mit der Straßenbahn

kommen können. Durch die Kollision sei der linke Außenspiegel des Pkw nach vorne

zur Fahrzeugseite gedrückt worden. Es treffe nicht zu, dass der Außenspiegel - wie

der Kläger vortragen lasse - komplett abgerissen worden sei; lediglich die hintere

Verkleidung sowie das Glas seien abgefallen. Ferner treffe es nicht zu, dass sich

lediglich die beiden Außenspiegel berührt hätten, dies scheide schon aufgrund der

unterschiedlichen Anbringungshöhe aus. Ein Versuch, den Halter telefonisch zu

erreichen, habe keinen Erfolg gehabt.

7 Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 1. September 2000

mit, dass er dem Widerspruch nicht abhelfe. Mit Schreiben seines

Prozessbevollmächtigten vom 23. Oktober 2000 teilte der Kläger mit, er halte den

Widerspruch aufrecht. Er benannte Zeugen dafür, dass sich das Fahrzeug mit beiden

rechten Rädern unmittelbar am Bürgersteig befunden habe. Im übrigen habe die

F1. Verkehrs-AG seinen Schaden zu 75 % reguliert.

Die C2. E1. wies den Widerspruch durch Bescheid vom 12. Dezember

2000, zugestellt am 15. Dezember 2000, zurück: Das Fahrzeug des Klägers sei nicht

ordnungsgemäß abgestellt gewesen und habe eine konkrete Behinderung

dargestellt. Der Kläger habe damit gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, wonach sich

jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten habe, dass kein anderer geschädigt,

gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt

werde. Dieser Verstoß habe zugleich eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24

des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - und eine Störung der öffentlichen Sicherheit

im Sinne der §§ 1, 8 Abs. 1 PolG NRW dargestellt. Die Störung sei auch gegenwärtig

gewesen, da die Verletzung der Rechtsordnung bereits eingetreten gewesen sei und

noch angedauert habe, als der Beklagte eingeschritten sei. Der Beklagte sei daher

berechtigt gewesen, den Pkw des Klägers im Wege der Ersatzvornahme versetzen

zu lassen.

8 Der Kläger hat am 15. Januar 2001 Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen

aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, sein Fahrzeug verfüge zwar

über eine Pkw-Zulassung, sei jedoch mit Lkw-ähnlichen Außenspiegeln versehen,

die circa 40 cm von der äußersten Fahrzeugkante abstünden. Unter

Berücksichtigung einer Ausladung des Seitenspiegels der Straßenbahn von etwa

50 cm habe damit sein Fahrzeug mindestens 90 cm von der Straßenbahnführung

entfernt gestanden, so dass für jeden erkennbar gewesen sei, dass Kollisionen mit

nachfolgenden Straßenbahnen ausgeschlossen gewesen seien.

9 Der Kläger beantragt,

10 den Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten

vom 4. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides

der C2. E1. vom 12. Dezember 2000

aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Er trägt vor, ein Weiterfahren der Straßenbahn sei nur unter Hinzufügung von

weiteren Sachschäden an Fahrzeug und Straßenbahn möglich gewesen. Da

zwischenzeitlich eine weitere Straßenbahn eingetroffen sei, die aufgrund des Unfalls

ihre Fahrt nicht habe fortsetzen können, sei die Abschleppmaßnahme zur

Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderlich gewesen.

14 Der Beklagte legt außerdem eine Übersicht über die seinerzeit von ihm bei

Abschleppmaßnahmen erhobenen, nach drei Fallgruppen gestaffelten

Verwaltungsgebühren vor.

15 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als

Einzelrichterin einverstanden erklärt.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Gerichtsakte, der von dem Beklagten und der Widerspruchsbehörde vorgelegten

Verwaltungsvorgänge und der beigezogenen Bußgeldakte der Stadt F. Bezug

genommen.

17

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

18 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 87a

Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch die Berichterstatterin

als Einzelrichterin entscheiden.

19 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet.

20 Der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2000 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides der C2. E1. vom 12. Dezember 2000 ist

rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1

VwGO).

21 Die in dem Bescheid enthaltene Aufforderung des Beklagten an den Kläger, die

durch das Abschleppen entstandenen Auslagen in Höhe von 139,20 DM zu

erstatten, findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 Abs. 1 des

Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG

NRW - und § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. §§ 8, 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52

PolG NRW; der Beklagte hat die in Rede stehende Versetzungsmaßnahme zu Recht

als Ersatzvornahme eingeordnet.

22 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land

4. August 1999 - 5 A 1321/97 -, NJW 2000, 602.

23 Die in § 8 Abs. 1 PolG NRW als Voraussetzung für ein polizeiliches Einschreiten

geforderte Gefahr für die öffentliche Sicherheit lag im Zeitpunkt des Einschreitens

des Bediensteten des Beklagten vor. Denn das Fahrzeug des Klägers war - ohne

dass es hierzu der Erhebung der vom Kläger angebotenen Beweise bedürfte - unter

Verstoß gegen § 12 Abs. 4 Satz 5 der Straßenverkehrsordnung - StVO - im

Fahrraum von Schienenfahrzeugen abgestellt. Nach dieser Vorschrift darf im

Fahrraum von Schienenfahrzeugen nicht gehalten werden. Das Wort "Fahrraum"

bringt hierbei zum Ausdruck, dass sich das Verbot nicht nur auf den eigentlichen

Gleisbereich erstreckt, sondern auch auf den Raum daneben, soweit er von der Bahn

benötigt wird. Der Bahn muss genügend lichter Raum zur Durchfahrt bleiben.

24 Vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage

2001, § 12 StVO Rdnr. 37 d.

25 Dies war im vorliegenden Fall auch dann nicht gegeben, wenn man den Vortrag

des Klägers zugrundelegt, wonach sich nur die jeweiligen Spiegel der an dem Unfall

beteiligten Fahrzeuge berührt hätten. Denn auch der für die Außenspiegel der

Straßenbahn benötigte Raum zählt nach dem erkennbaren Wortsinn, vor allem aber

nach dem Zweck der Regelung zu dem Fahrraum im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 5

StVO. Dies verkennen der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter, wenn in der

mündlichen Verhandlung ausdrücklich vorgetragen wurde, der Straßenbahnfahrer

habe anhalten und seinen Spiegel einklappen müssen. Der Vortrag des Klägers, sein

Fahrzeug sei ordnungsgemäß geparkt gewesen, beruht mithin lediglich auf einer

fehlerhaften rechtlichen Würdigung. Denn bereits die unstreitige Tatsache, dass die

vorbeifahrende Straßenbahn ohne zu entgleisen den Außenspiegel des Fahrzeugs

des Klägers berührte, zeigt, dass zumindest der Außenspiegel in den Fahrraum der

Straßenbahn hineinragte, so dass dieser nicht genügend freier Raum zur Durchfahrt

blieb. Dabei ist es unerheblich, ob das Fahrzeug, wie der Kläger behauptet, mit den

rechten Reifen unmittelbar an der Bordsteinkante oder, wie die von dem

eingeschrittenen Polizeibeamten am Unfalltag gefertigte Skizze nahelegt, leicht

schräg abgestellt war. Denn auch wenn das Fahrzeug gerade gestanden haben

sollte, würde dies nur bedeuten, dass es wegen seiner Abmessungen zu breit war,

um an der betreffenden Stelle zwischen Bordstein und Fahrraum der Straßenbahn

abgestellt werden zu dürfen.

26 Die Gefahr lag auch im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens noch vor. Dabei

bedarf es keiner weiteren Sachaufklärung, ob der Außenspiegel sich noch am

Fahrzeug des Klägers befand oder gänzlich abgerissen war. Selbst wenn entgegen

der zeitnah abgegebenen detaillierten dienstlichen Äußerung des Polizeibeamten die

Darstellung des Klägers zutreffen sollte, hätte im Zeitpunkt des Einschreitens

jedenfalls noch ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorgelegen, wonach jeder

Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, dass kein anderer mehr als nach den

Umständen unvermeidbar behindert wird. Für den Fahrer einer nachfolgenden

Straßenbahn wäre nämlich im Dunkeln nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen,

dass eine Vorbeifahrt möglich gewesen wäre. Ein sorgfältiger Straßenbahnfahrer

wäre also in jedem Fall gezwungen gewesen, abzubremsen und in langsamer Fahrt,

notfalls mit Hilfe einer weiteren Person, zu versuchen, an dem klägerischen

Fahrzeug vorbeizufahren. Damit, dass an dem Fahrzeug des Klägers

- verkehrsordnungswidrig - der erforderliche Außenspiegel (bereits) fehlte, konnte

und durfte der Fahrer einer nachfolgenden Straßenbahn nicht rechnen, wohingegen

trotz nächtlicher Dunkelheit die ungewöhnlichen Abmessungen des Fahrzeugs

durchaus erkennbar waren. Wäre damit der Straßenbahnfahrer gezwungen

gewesen, sich vorsichtig an das jedenfalls unmittelbar neben seinem Fahrraum

abgestellte Fahrzeug des Klägers heranzutasten, so stellt dies bereits eine

Behinderung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO dar. Behindern im Sinne dieser Regelung

heißt, fremdes beabsichtigtes Verkehrsverhalten einigermaßen nachhaltig zu

beeinträchtigen oder zu verhindern. Dies ist nicht erst dann gegeben, wenn der

andere Verkehrsteilnehmer vollständig an seiner Weiterfahrt gehindert wird, sondern

auch schon dann, wenn man beispielsweise andere Verkehrsteilnehmer zum starken

Abbremsen zwingt oder derart parkt, dass sich der Verkehr auch mit großer Sorgfalt

kaum durchschlängeln kann.

Vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 1 StVO Rdnr. 40

m.w.N.

27 Die Anordnung, das Fahrzeug des Klägers zu versetzen, war zur Abwendung

einer gegenwärtigen Gefahr notwendig (§ 50 Abs. 2 PolG NRW) und entsprach dem

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 2 PolG NRW). Zur Abwehr der bereits

eingetretenen und noch andauernden Störung war das Abschleppen geeignet, den

Verstoß gegen Straßenverkehrsvorschriften zu beseitigen. Es war hierzu auch

erforderlich, da andere, den Kläger weniger beeinträchtigende Mittel nicht zur

Verfügung standen. Insbesondere stellt das bloße Versetzen des Fahrzeugs im

Sichtbereich gegenüber dem Verbringen auf das Gelände des

Abschleppunternehmens das mildere Mittel dar, da hierdurch keine Kosten für die

Aufbewahrung des Fahrzeugs und keine Zeitverluste des Klägers für dessen

Wiedererlangung entstanden sind. Ob der Bedienstete des Beklagten angesichts der

Umstände des Falls gehalten war, Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des

Fahrers bzw. Halters zu unternehmen, mag dahinstehen, da dieser nach dem Inhalt

seiner dienstlichen Äußerung, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen

Anlass hat, jedenfalls erfolglos versucht hat, den Kläger zu erreichen, was dieser im

Übrigen auch nicht bestreitet.

28 Der Sofortvollzug war schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl.

§ 2 Abs. 2 PolG NRW). Die damit für den Kläger verbundenen Nachteile standen

nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg. Bei der gebotenen Abwägung ist

als Nachteil des Klägers allein die Kostentragungspflicht zu berücksichtigen. Diesem

Nachteil gegenüber überwog das öffentliche Interesse an einem unbeeinträchtigten

Ablauf des Straßenbahnverkehrs.

29 Zwar rechtfertigt der bloße Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung allein die

Anordnung einer Abschleppmaßnahme nicht ohne Weiteres. Allerdings kann das

Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges insbesondere dann

geboten sein, wenn über den bloßen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung

hinaus eine besondere Lage gegeben ist, die die sofortige Beseitigung der Störung

nahelegt. Dies ist der Fall, wenn Kraftfahrzeuge andere Verkehrsteilnehmer

behindern, etwa durch ein Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn.

30 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil

vom 14. Mai 1992 - 3 C 3/90 -, NJW 1993, 870.

Eine solche Behinderung lag hier, wie oben ausgeführt, vor. Dabei kann dahingestellt

bleiben, ob zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens bereits eine zweite

Straßenbahn eingetroffen und zum Warten gezwungen war. Denn es ist zwischen

den Beteiligten jedenfalls unstreitig, dass zu dem betreffenden Zeitpunkt, wenn auch

seltener, noch Straßenbahnen verkehrten, so dass ohne das Einschreiten des

Beklagten in absehbarer Zeit eine Straßenbahn behindert worden wäre.

31 Eine Behinderung des Straßenbahnverkehrs wiegt darüber hinaus auch

schwerer als die Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, da die Straßenbahn

einerseits an einen festen Fahrplan gebunden ist, andererseits aufgrund ihrer

Schienengebundenheit Hindernissen nicht ausweichen kann. Zudem kann nicht

unberücksichtigt bleiben, dass eine Straßenbahn der Beförderung einer größeren

Anzahl von Personen zu dienen bestimmt ist, so dass auch eine größere Zahl von

Menschen betroffen sein kann, wenn die Straßenbahn in ihrer Fahrt behindert wird.

Es ist daher in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass andere

Verkehrsteilnehmer, auch wenn die Straßenbahn kein generelles Vorrecht im

Verkehr hat, darauf Rücksicht nehmen müssen, dass diese ein schweres, dem

städtischen Massenverkehr dienendes, schienengebundenes Fahrzeug mit festem

Fahrplan ist. Ein Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, dem die Straßenbahn nur

durch häufiges Zurückfallen in Schrittgeschwindigkeit oder sogar durch Halten

begegnen kann, ist nicht hinnehmbar, da es den Straßenbahnbetrieb unerträglich

und fahrplanwidrig hemmen würde.

32 Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21. Mai

1951

- 4 StR 154/51 -, BGHSt 1, 192.

33 Das öffentliche Interesse überwog daher gegenüber dem Interesse des Klägers

selbst dann, wenn eine nachfolgende Straßenbahn das Fahrzeug des Klägers ohne

die Verursachung weiterer Schäden hätte passieren können. Ihr Fahrer wäre - wie

bereits dargelegt - aufgrund des klägerischen Fahrzeugs zumindest gezwungen

gewesen, seine Geschwindigkeit zu verringern und sich langsam durch die Engstelle

hindurchzubewegen. Eine solche Verzögerung war den Fahrgästen nicht

zuzumuten.

34 Erweist sich demnach die angeordnete Versetzung des Fahrzeugs als

rechtmäßig, so ist der Kläger als Pflichtiger im Sinne des § 11 Abs. 2 KostO NRW

zutreffend in Anspruch genommen worden. Als Halter des Fahrzeugs trägt er gemäß

§ 5 PolG NRW die polizeirechtliche Zustandsverantwortlichkeit. Darüber hinaus ist er

als Verhaltensstörer nach § 4 PolG NRW polizeipflichtig, wenn er das Fahrzeug

selbst dort abgestellt hat, worauf seine Einlassung im Verwaltungsverfahren deutet,

er habe Gäste nach Hause gebracht.

35 Die festgesetzten Kosten in Höhe von 139,20 DM entsprechen dem tatsächlich

seitens des Abschleppdienstes in Rechnung gestellten Betrag. Anhaltspunkte dafür,

dass die Auslagenforderung nach Art oder Höhe falsch angesetzt worden wäre, sind

weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

36 Auch die Gebührenfestsetzung in Höhe von 75,00 DM hält unter

Berücksichtigung der Rechtsprechung des OVG NRW,

37 vgl. Urteile vom 28. November 2000 - 5 A

2724/00 - und - 5 A 2625/00 -, NWVBl. 2001, 181,

38 einer rechtlichen Überprüfung stand.

39 Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW

i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 5 VwVG NRW und §§ 8, 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 PolG

NRW. Die angefochtenen Bescheide sind - auch - hinsichtlich der

Gebührenfestsetzung formell rechtmäßig, da die nach § 39 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)

erforderliche Begründung der festgesetzten Gebührenhöhe in der ersten Instanz des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden ist, so dass dieser

Formfehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt ist. Die Höhe der

erhobenen Verwaltungsgebühr von 75,00 DM für das Abschleppen des Fahrzeugs

des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bemessung der für das

Abschleppen des Fahrzeugs zu erhebenden Gebühr liegt im nur eingeschränkt

gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde. Die festgesetzte Gebühr liegt

innerhalb des in § 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW für das Abschleppen von

Kraftfahrzeugen vorgesehenen Gebührenrahmens, der von 50,00 DM bis 300,00 DM

reicht. Gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW haben die Gebührensätze in den

Fällen der Ersatzvornahme und der Sicherstellung den durchschnittlichen

Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat mit der Wahl des

Wortes "berücksichtigen" zum Ausdruck gebracht, dass eine exakte Berechnung des

Verwaltungsaufwandes nicht erforderlich ist. Der Verwaltungsaufwand kann deshalb

von der Behörde auch geschätzt werden.

40 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. November 2000,

a.a.O.

41 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der Festsetzung der

Verwaltungsgebühr von pauschalierten Gebührensätzen ausgegangen ist. Die

Differenzierung zwischen Leerfahrten, begonnenen und vollendeten

Abschleppmaßnahmen sowie Abschleppmaßnahmen mit anschließender Verwertung

des Fahrzeuges berücksichtigt in hinreichender Weise den unterschiedlichen

Verwaltungsaufwand, der bei Maßnahmen der beschriebenen Art durchschnittlich

anfällt. Die festgesetzte Gebühr von 75,00 DM ist dem durchschnittlichen zeitlichen

Verwaltungsaufwand für eine vollendete Versetzung keinesfalls zu Lasten des

Klägers unangemessen.

42 Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom

28. November 2000

- 5 A 2625/00 -, wonach unter Berücksichtigung des

Personal- und des Sachkostenaufwandes eine

Verwaltungsgebühr von 148,00 DM für eine im Jahr

1997 durchgeführte sogenannte Leerfahrt als

angemessen angesehen wurde.

43 Auf dieser Grundlage begegnet die Verwaltungsgebühr von 75,00 DM für eine

vollendete Umsetzungsmaßnahme unter Berücksichtigung des im Außen- und im

Innendienst entstandenen Personalaufwandes keinen rechtlichen Bedenken.

44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO

i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

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