Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 25.07.2001: Straßenbahn
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 25.07.2001 - 17 K 230/01) hat entschieden:
Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung in
1 In der Nacht vom 14. auf den 15. Juni 2000 stand das Fahrzeug des Klägers, ein
Geländewagen der Marke E. -C. , amtliches Kennzeichen , am rechten
Gründe:
Straßenrand der C1. T. in F. in Höhe des Hauses Nr. . Die C1.
T. wird von Straßenbahnen der F1. Verkehrs-AG befahren. Die Schienen
liegen in der Straßenmitte ohne besonderen Bahnkörper. Um 0.21 Uhr passierte eine
Straßenbahn der Linie 107 das Fahrzeug des Klägers; hierdurch wurde der
Außenspiegel des klägerischen Fahrzeuges nach Angaben des Beklagten
beschädigt, nach Angaben des Klägers vom Fahrzeug abgerissen.
2 Die zur Unfallaufnahme herbeigerufenen Bediensteten des Beklagten
veranlassten um 0.30 Uhr, dass das Fahrzeug des Klägers durch den
Abschleppdienst I. N. im Sichtbereich versetzt wurde.
3 Für das Abschleppen des Fahrzeuges stellte das Abschleppunternehmen dem
Beklagten 139,20 DM in Rechnung, die sich aus 90,00 DM Abschleppkosten, einem
Spätzuschlag von 30,00 DM und 19,20 DM Umsatzsteuer zusammensetzten.
4 Der Beklagte nahm den Kläger durch Leistungs- und Gebührenbescheid vom
4. Juli 2000, zugestellt am 24. Juli 2000, auf Erstattung der durch die Beauftragung
des Abschleppunternehmens entstandenen Kosten in Höhe von 139,20 DM und
Zahlung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 75,00 DM, insgesamt 214,20 DM in
Anspruch. Zur Begründung führte er aus, das Fahrzeug des Klägers sei
verkehrswidrig abgestellt gewesen. Daher sei es versetzt worden. Der Kläger
unterliege als Halter des Fahrzeuges der Zustandshaftung gemäß § 5 Abs. 2 des
Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - PolG NRW -, so dass er zur
Erstattung der entstandenen Kosten verpflichtet sei, ohne dass es auf sein
Verschulden ankomme. Die Verwaltungsgebühr beruhe auf § 7a Abs. 1 und 2 der
Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz - KostO NRW -.
5 Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 26. Juli
2000 Widerspruch, zu dessen Begründung er geltend machte, sein Fahrzeug sei
nicht verkehrswidrig, sondern ordnungsgemäß am rechten Straßenrand geparkt
gewesen. Es habe sich in einer geschlossenen Reihe am rechten Straßenrand
geparkter Fahrzeuge befunden, als es zur Kollision mit der Straßenbahn gekommen
sei, deren Fahrer offensichtlich seine Fahrzeugbreite unterschätzt habe. Nach dem
Abreißen des Spiegels habe keinerlei Gefahr mehr für den nachfolgenden Verkehr,
insbesondere den Straßenbahnverkehr, bestanden, so dass der Beklagte keine
Veranlassung gehabt habe, das Fahrzeug zu versetzen.
6 Der Beklagte holte daraufhin eine dienstliche Äußerung des Bediensteten ein,
der die Versetzungsmaßnahme veranlasst hatte. Dieser nahm am 30. Juli 2000 wie
folgt Stellung: Wenn das Fahrzeug ordnungsgemäß am rechten Fahrbahnrand
geparkt gewesen wäre, hätte es nicht zu einer Kollision mit der Straßenbahn
kommen können. Durch die Kollision sei der linke Außenspiegel des Pkw nach vorne
zur Fahrzeugseite gedrückt worden. Es treffe nicht zu, dass der Außenspiegel - wie
der Kläger vortragen lasse - komplett abgerissen worden sei; lediglich die hintere
Verkleidung sowie das Glas seien abgefallen. Ferner treffe es nicht zu, dass sich
lediglich die beiden Außenspiegel berührt hätten, dies scheide schon aufgrund der
unterschiedlichen Anbringungshöhe aus. Ein Versuch, den Halter telefonisch zu
erreichen, habe keinen Erfolg gehabt.
7 Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 1. September 2000
mit, dass er dem Widerspruch nicht abhelfe. Mit Schreiben seines
Prozessbevollmächtigten vom 23. Oktober 2000 teilte der Kläger mit, er halte den
Widerspruch aufrecht. Er benannte Zeugen dafür, dass sich das Fahrzeug mit beiden
rechten Rädern unmittelbar am Bürgersteig befunden habe. Im übrigen habe die
F1. Verkehrs-AG seinen Schaden zu 75 % reguliert.
Die C2. E1. wies den Widerspruch durch Bescheid vom 12. Dezember
2000, zugestellt am 15. Dezember 2000, zurück: Das Fahrzeug des Klägers sei nicht
ordnungsgemäß abgestellt gewesen und habe eine konkrete Behinderung
dargestellt. Der Kläger habe damit gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, wonach sich
jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten habe, dass kein anderer geschädigt,
gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt
werde. Dieser Verstoß habe zugleich eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24
des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - und eine Störung der öffentlichen Sicherheit
im Sinne der §§ 1, 8 Abs. 1 PolG NRW dargestellt. Die Störung sei auch gegenwärtig
gewesen, da die Verletzung der Rechtsordnung bereits eingetreten gewesen sei und
noch angedauert habe, als der Beklagte eingeschritten sei. Der Beklagte sei daher
berechtigt gewesen, den Pkw des Klägers im Wege der Ersatzvornahme versetzen
zu lassen.
8 Der Kläger hat am 15. Januar 2001 Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen
aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, sein Fahrzeug verfüge zwar
über eine Pkw-Zulassung, sei jedoch mit Lkw-ähnlichen Außenspiegeln versehen,
die circa 40 cm von der äußersten Fahrzeugkante abstünden. Unter
Berücksichtigung einer Ausladung des Seitenspiegels der Straßenbahn von etwa
50 cm habe damit sein Fahrzeug mindestens 90 cm von der Straßenbahnführung
entfernt gestanden, so dass für jeden erkennbar gewesen sei, dass Kollisionen mit
nachfolgenden Straßenbahnen ausgeschlossen gewesen seien.
9 Der Kläger beantragt,
10 den Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten
vom 4. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
der C2. E1. vom 12. Dezember 2000
aufzuheben.
11
Der Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Er trägt vor, ein Weiterfahren der Straßenbahn sei nur unter Hinzufügung von
weiteren Sachschäden an Fahrzeug und Straßenbahn möglich gewesen. Da
zwischenzeitlich eine weitere Straßenbahn eingetroffen sei, die aufgrund des Unfalls
ihre Fahrt nicht habe fortsetzen können, sei die Abschleppmaßnahme zur
Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderlich gewesen.
14 Der Beklagte legt außerdem eine Übersicht über die seinerzeit von ihm bei
Abschleppmaßnahmen erhobenen, nach drei Fallgruppen gestaffelten
Verwaltungsgebühren vor.
15 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als
Einzelrichterin einverstanden erklärt.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte, der von dem Beklagten und der Widerspruchsbehörde vorgelegten
Verwaltungsvorgänge und der beigezogenen Bußgeldakte der Stadt F. Bezug
genommen.
17
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 87a
Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch die Berichterstatterin
als Einzelrichterin entscheiden.
19 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet.
20 Der Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der C2. E1. vom 12. Dezember 2000 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
21 Die in dem Bescheid enthaltene Aufforderung des Beklagten an den Kläger, die
durch das Abschleppen entstandenen Auslagen in Höhe von 139,20 DM zu
erstatten, findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 Abs. 1 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG
NRW - und § 11 Abs. 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. §§ 8, 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52
PolG NRW; der Beklagte hat die in Rede stehende Versetzungsmaßnahme zu Recht
als Ersatzvornahme eingeordnet.
22 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land
4. August 1999 - 5 A 1321/97 -, NJW 2000, 602.
23 Die in § 8 Abs. 1 PolG NRW als Voraussetzung für ein polizeiliches Einschreiten
geforderte Gefahr für die öffentliche Sicherheit lag im Zeitpunkt des Einschreitens
des Bediensteten des Beklagten vor. Denn das Fahrzeug des Klägers war - ohne
dass es hierzu der Erhebung der vom Kläger angebotenen Beweise bedürfte - unter
Verstoß gegen § 12 Abs. 4 Satz 5 der Straßenverkehrsordnung - StVO - im
Fahrraum von Schienenfahrzeugen abgestellt. Nach dieser Vorschrift darf im
Fahrraum von Schienenfahrzeugen nicht gehalten werden. Das Wort "Fahrraum"
bringt hierbei zum Ausdruck, dass sich das Verbot nicht nur auf den eigentlichen
Gleisbereich erstreckt, sondern auch auf den Raum daneben, soweit er von der Bahn
benötigt wird. Der Bahn muss genügend lichter Raum zur Durchfahrt bleiben.
24 Vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage
2001, § 12 StVO Rdnr. 37 d.
25 Dies war im vorliegenden Fall auch dann nicht gegeben, wenn man den Vortrag
des Klägers zugrundelegt, wonach sich nur die jeweiligen Spiegel der an dem Unfall
beteiligten Fahrzeuge berührt hätten. Denn auch der für die Außenspiegel der
Straßenbahn benötigte Raum zählt nach dem erkennbaren Wortsinn, vor allem aber
nach dem Zweck der Regelung zu dem Fahrraum im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 5
StVO. Dies verkennen der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter, wenn in der
mündlichen Verhandlung ausdrücklich vorgetragen wurde, der Straßenbahnfahrer
habe anhalten und seinen Spiegel einklappen müssen. Der Vortrag des Klägers, sein
Fahrzeug sei ordnungsgemäß geparkt gewesen, beruht mithin lediglich auf einer
fehlerhaften rechtlichen Würdigung. Denn bereits die unstreitige Tatsache, dass die
vorbeifahrende Straßenbahn ohne zu entgleisen den Außenspiegel des Fahrzeugs
des Klägers berührte, zeigt, dass zumindest der Außenspiegel in den Fahrraum der
Straßenbahn hineinragte, so dass dieser nicht genügend freier Raum zur Durchfahrt
blieb. Dabei ist es unerheblich, ob das Fahrzeug, wie der Kläger behauptet, mit den
rechten Reifen unmittelbar an der Bordsteinkante oder, wie die von dem
eingeschrittenen Polizeibeamten am Unfalltag gefertigte Skizze nahelegt, leicht
schräg abgestellt war. Denn auch wenn das Fahrzeug gerade gestanden haben
sollte, würde dies nur bedeuten, dass es wegen seiner Abmessungen zu breit war,
um an der betreffenden Stelle zwischen Bordstein und Fahrraum der Straßenbahn
abgestellt werden zu dürfen.
26 Die Gefahr lag auch im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens noch vor. Dabei
bedarf es keiner weiteren Sachaufklärung, ob der Außenspiegel sich noch am
Fahrzeug des Klägers befand oder gänzlich abgerissen war. Selbst wenn entgegen
der zeitnah abgegebenen detaillierten dienstlichen Äußerung des Polizeibeamten die
Darstellung des Klägers zutreffen sollte, hätte im Zeitpunkt des Einschreitens
jedenfalls noch ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorgelegen, wonach jeder
Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, dass kein anderer mehr als nach den
Umständen unvermeidbar behindert wird. Für den Fahrer einer nachfolgenden
Straßenbahn wäre nämlich im Dunkeln nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen,
dass eine Vorbeifahrt möglich gewesen wäre. Ein sorgfältiger Straßenbahnfahrer
wäre also in jedem Fall gezwungen gewesen, abzubremsen und in langsamer Fahrt,
notfalls mit Hilfe einer weiteren Person, zu versuchen, an dem klägerischen
Fahrzeug vorbeizufahren. Damit, dass an dem Fahrzeug des Klägers
- verkehrsordnungswidrig - der erforderliche Außenspiegel (bereits) fehlte, konnte
und durfte der Fahrer einer nachfolgenden Straßenbahn nicht rechnen, wohingegen
trotz nächtlicher Dunkelheit die ungewöhnlichen Abmessungen des Fahrzeugs
durchaus erkennbar waren. Wäre damit der Straßenbahnfahrer gezwungen
gewesen, sich vorsichtig an das jedenfalls unmittelbar neben seinem Fahrraum
abgestellte Fahrzeug des Klägers heranzutasten, so stellt dies bereits eine
Behinderung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO dar. Behindern im Sinne dieser Regelung
heißt, fremdes beabsichtigtes Verkehrsverhalten einigermaßen nachhaltig zu
beeinträchtigen oder zu verhindern. Dies ist nicht erst dann gegeben, wenn der
andere Verkehrsteilnehmer vollständig an seiner Weiterfahrt gehindert wird, sondern
auch schon dann, wenn man beispielsweise andere Verkehrsteilnehmer zum starken
Abbremsen zwingt oder derart parkt, dass sich der Verkehr auch mit großer Sorgfalt
kaum durchschlängeln kann.
Vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 1 StVO Rdnr. 40
m.w.N.
27 Die Anordnung, das Fahrzeug des Klägers zu versetzen, war zur Abwendung
einer gegenwärtigen Gefahr notwendig (§ 50 Abs. 2 PolG NRW) und entsprach dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 2 PolG NRW). Zur Abwehr der bereits
eingetretenen und noch andauernden Störung war das Abschleppen geeignet, den
Verstoß gegen Straßenverkehrsvorschriften zu beseitigen. Es war hierzu auch
erforderlich, da andere, den Kläger weniger beeinträchtigende Mittel nicht zur
Verfügung standen. Insbesondere stellt das bloße Versetzen des Fahrzeugs im
Sichtbereich gegenüber dem Verbringen auf das Gelände des
Abschleppunternehmens das mildere Mittel dar, da hierdurch keine Kosten für die
Aufbewahrung des Fahrzeugs und keine Zeitverluste des Klägers für dessen
Wiedererlangung entstanden sind. Ob der Bedienstete des Beklagten angesichts der
Umstände des Falls gehalten war, Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort des
Fahrers bzw. Halters zu unternehmen, mag dahinstehen, da dieser nach dem Inhalt
seiner dienstlichen Äußerung, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen
Anlass hat, jedenfalls erfolglos versucht hat, den Kläger zu erreichen, was dieser im
Übrigen auch nicht bestreitet.
28 Der Sofortvollzug war schließlich auch verhältnismäßig im engeren Sinne (vgl.
§ 2 Abs. 2 PolG NRW). Die damit für den Kläger verbundenen Nachteile standen
nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg. Bei der gebotenen Abwägung ist
als Nachteil des Klägers allein die Kostentragungspflicht zu berücksichtigen. Diesem
Nachteil gegenüber überwog das öffentliche Interesse an einem unbeeinträchtigten
Ablauf des Straßenbahnverkehrs.
29 Zwar rechtfertigt der bloße Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung allein die
Anordnung einer Abschleppmaßnahme nicht ohne Weiteres. Allerdings kann das
Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeuges insbesondere dann
geboten sein, wenn über den bloßen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung
hinaus eine besondere Lage gegeben ist, die die sofortige Beseitigung der Störung
nahelegt. Dies ist der Fall, wenn Kraftfahrzeuge andere Verkehrsteilnehmer
behindern, etwa durch ein Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn.
30 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil
vom 14. Mai 1992 - 3 C 3/90 -, NJW 1993, 870.
Eine solche Behinderung lag hier, wie oben ausgeführt, vor. Dabei kann dahingestellt
bleiben, ob zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens bereits eine zweite
Straßenbahn eingetroffen und zum Warten gezwungen war. Denn es ist zwischen
den Beteiligten jedenfalls unstreitig, dass zu dem betreffenden Zeitpunkt, wenn auch
seltener, noch Straßenbahnen verkehrten, so dass ohne das Einschreiten des
Beklagten in absehbarer Zeit eine Straßenbahn behindert worden wäre.
31 Eine Behinderung des Straßenbahnverkehrs wiegt darüber hinaus auch
schwerer als die Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, da die Straßenbahn
einerseits an einen festen Fahrplan gebunden ist, andererseits aufgrund ihrer
Schienengebundenheit Hindernissen nicht ausweichen kann. Zudem kann nicht
unberücksichtigt bleiben, dass eine Straßenbahn der Beförderung einer größeren
Anzahl von Personen zu dienen bestimmt ist, so dass auch eine größere Zahl von
Menschen betroffen sein kann, wenn die Straßenbahn in ihrer Fahrt behindert wird.
Es ist daher in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass andere
Verkehrsteilnehmer, auch wenn die Straßenbahn kein generelles Vorrecht im
Verkehr hat, darauf Rücksicht nehmen müssen, dass diese ein schweres, dem
städtischen Massenverkehr dienendes, schienengebundenes Fahrzeug mit festem
Fahrplan ist. Ein Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, dem die Straßenbahn nur
durch häufiges Zurückfallen in Schrittgeschwindigkeit oder sogar durch Halten
begegnen kann, ist nicht hinnehmbar, da es den Straßenbahnbetrieb unerträglich
und fahrplanwidrig hemmen würde.
32 Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21. Mai
1951
- 4 StR 154/51 -, BGHSt 1, 192.
33 Das öffentliche Interesse überwog daher gegenüber dem Interesse des Klägers
selbst dann, wenn eine nachfolgende Straßenbahn das Fahrzeug des Klägers ohne
die Verursachung weiterer Schäden hätte passieren können. Ihr Fahrer wäre - wie
bereits dargelegt - aufgrund des klägerischen Fahrzeugs zumindest gezwungen
gewesen, seine Geschwindigkeit zu verringern und sich langsam durch die Engstelle
hindurchzubewegen. Eine solche Verzögerung war den Fahrgästen nicht
zuzumuten.
34 Erweist sich demnach die angeordnete Versetzung des Fahrzeugs als
rechtmäßig, so ist der Kläger als Pflichtiger im Sinne des § 11 Abs. 2 KostO NRW
zutreffend in Anspruch genommen worden. Als Halter des Fahrzeugs trägt er gemäß
§ 5 PolG NRW die polizeirechtliche Zustandsverantwortlichkeit. Darüber hinaus ist er
als Verhaltensstörer nach § 4 PolG NRW polizeipflichtig, wenn er das Fahrzeug
selbst dort abgestellt hat, worauf seine Einlassung im Verwaltungsverfahren deutet,
er habe Gäste nach Hause gebracht.
35 Die festgesetzten Kosten in Höhe von 139,20 DM entsprechen dem tatsächlich
seitens des Abschleppdienstes in Rechnung gestellten Betrag. Anhaltspunkte dafür,
dass die Auslagenforderung nach Art oder Höhe falsch angesetzt worden wäre, sind
weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
36 Auch die Gebührenfestsetzung in Höhe von 75,00 DM hält unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des OVG NRW,
37 vgl. Urteile vom 28. November 2000 - 5 A
2724/00 - und - 5 A 2625/00 -, NWVBl. 2001, 181,
38 einer rechtlichen Überprüfung stand.
39 Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW
i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 5 VwVG NRW und §§ 8, 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 PolG
NRW. Die angefochtenen Bescheide sind - auch - hinsichtlich der
Gebührenfestsetzung formell rechtmäßig, da die nach § 39 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
erforderliche Begründung der festgesetzten Gebührenhöhe in der ersten Instanz des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden ist, so dass dieser
Formfehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt ist. Die Höhe der
erhobenen Verwaltungsgebühr von 75,00 DM für das Abschleppen des Fahrzeugs
des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bemessung der für das
Abschleppen des Fahrzeugs zu erhebenden Gebühr liegt im nur eingeschränkt
gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde. Die festgesetzte Gebühr liegt
innerhalb des in § 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW für das Abschleppen von
Kraftfahrzeugen vorgesehenen Gebührenrahmens, der von 50,00 DM bis 300,00 DM
reicht. Gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW haben die Gebührensätze in den
Fällen der Ersatzvornahme und der Sicherstellung den durchschnittlichen
Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat mit der Wahl des
Wortes "berücksichtigen" zum Ausdruck gebracht, dass eine exakte Berechnung des
Verwaltungsaufwandes nicht erforderlich ist. Der Verwaltungsaufwand kann deshalb
von der Behörde auch geschätzt werden.
40 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. November 2000,
a.a.O.
41 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der Festsetzung der
Verwaltungsgebühr von pauschalierten Gebührensätzen ausgegangen ist. Die
Differenzierung zwischen Leerfahrten, begonnenen und vollendeten
Abschleppmaßnahmen sowie Abschleppmaßnahmen mit anschließender Verwertung
des Fahrzeuges berücksichtigt in hinreichender Weise den unterschiedlichen
Verwaltungsaufwand, der bei Maßnahmen der beschriebenen Art durchschnittlich
anfällt. Die festgesetzte Gebühr von 75,00 DM ist dem durchschnittlichen zeitlichen
Verwaltungsaufwand für eine vollendete Versetzung keinesfalls zu Lasten des
Klägers unangemessen.
42 Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom
28. November 2000
- 5 A 2625/00 -, wonach unter Berücksichtigung des
Personal- und des Sachkostenaufwandes eine
Verwaltungsgebühr von 148,00 DM für eine im Jahr
1997 durchgeführte sogenannte Leerfahrt als
angemessen angesehen wurde.
43 Auf dieser Grundlage begegnet die Verwaltungsgebühr von 75,00 DM für eine
vollendete Umsetzungsmaßnahme unter Berücksichtigung des im Außen- und im
Innendienst entstandenen Personalaufwandes keinen rechtlichen Bedenken.
44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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