Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 27.06.2001: Korrespondenzanwalt - Verkehrsanwalt




Das OLG Köln (Beschluss vom 27.06.2001 - 17 W 216/01) hat entschieden:

Siehe auch
Berufung VwGO
und
Berufung VwGO

Tenor:

1 G r ü n d e

2 Die Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung

mit § 11 Abs. 1 RpflG statthaft und begegnet auch im übrigen keinen

verfahrensrechtlichen Bedenken. In der Sache führt das Rechtsmittel

in Anwendung des § 575 ZPO insoweit zur Aufhebung der angefochtenen

Kostenfestsetzung und zur Zurückverweisung der Sache an das

Zwischenschaltung des Rechtsanwalts B. aus Nürnberg als

Verkehrsanwalt im Berufungsverfahren entstandenen Kosten von der

Gründe:


Erstattung ausgenommen hat. Über die Frage, inwieweit die

zweitinstanzlichen Korrespondenzanwaltskosten der Klägerin zu

erstatten sind, kann nicht ohne weitere tatsächlichen

Feststellungen entschieden werden.

3 Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann es nicht als zur

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91

Abs. 1 ZPO angesehen werden, dass die Klägerin ihren örtlichen

Vertrauensanwalt auch für das Berufungsverfahren mit der

Vermittlung der Informationen beauftragt hat. Wie der Senat in

seinem in OLGR 2000, 33 veröffentlichten Beschluss vom 3. November

1999 - 17 W 201/99 - im einzelnen dargelegt hat, können die durch

die Mitwirkung des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten als

Korrespondenzanwalt in zweiter Instanz angefallenen Kosten

grundsätzlich nicht als erstattungsfähig anerkannt werden. Gleiches

muss gelten, wenn sich die Partei - wie hier die Klägerin - ihres

in erster Instanz als Verkehrsanwalt angeschalteten

Vertrauensanwalts auch für das Berufungsverfahren als

Verkehrsanwalt bedient hat. Der mit der Prozessführung vor dem

Berufungsgericht betraute Anwalt wird nämlich in aller Regel

gehalten sein, mit seinem Mandanten unmittelbar ein persönliches

Gespräch zu führen, wenn der Sachverhalt im ersten Rechtszug

erkennbar nicht ausreichend aufgeklärt worden ist und/oder die

Einlassung des Prozessgegners in der Berufungsinstanz eine

eingehende persönliche Besprechung erfordert. Es ist durchaus

üblich und bei einer sachgerechten Wahrnehmung des Mandats im

allgemeinen auch geboten, dass der zweitinstanzliche

Prozessbevollmächtigte unmittelbar mit dem Mandanten Fühlung

aufnimmt und sich über den maßgeblichen Sachverhalt in einem

persönlichen Informationsgespräch ins Bild setzen lässt. Im übrigen

gehört es zu den Pflichten des Berufungsanwalts, die Aussichten und

Risiken einer Berufung oder der Rechtsverteidigung gegen ein von

der Gegenseite eingelegtes Rechtsmittel eigenständig zu überprüfen

und seinen Mandanten über eine etwaige fehlerhafte Prozessführung

vor dem erstinstanzlichen Prozessgericht aufzuklären und über die

zur Vermeidung möglicher Rechtsnachteile angezeigten Schritte zu

beraten, so dass sich die Zwischenschaltung des erstinstanzlichen

Prozess- oder Korrespondenzanwalts für die zweite Instanz auch aus

diesem Grunde nicht als zweckmäßig oder tunlich erweist (vgl. Senat

a. a. O.).

4 Der vorliegende Fall rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die

Klägerin hätte ihre beim Oberlandesgericht Köln postulationsfähigen

Rechtsanwälte ohne weiteres selbst mit den für die Prozessführung

in zweiter Instanz benötigten Informationen versehen können. Dass

die Klägerin dabei auf das Fachwissen des mit der Reparatur des von

dem Beklagten erworbenen Fahrzeugs beauftragten KfZ-Meisters W.

zurückzugreifen gezwungen war, ändert nichts daran, dass es der

Mitwirkung des örtlichen Vertrauensanwalts der Klägerin bei der

Information der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nicht

bedurfte. Dafür, dass der technische Sachverstand des Nürnberger

Rechtsanwalts demjenigen des Geschäftsführers der Klägerin

überlegen ist, und dass es nur dem örtlichen Anwalt, nicht aber dem

Geschäftsführer der Klägerin möglich war, die technischen

Informationen, die für den Ausgang des Prozesses von Bedeutung sein

konnten, bei dem als Zeugen benannten KfZ-Meister W. einzuholen und

an die Berufungsanwälte weiterzuleiten, sind Anhaltspunkte nicht

ersichtlich. Es mag der Klägerin die Rechtsverfolgung in zweiter

Instanz nicht unwesentlich erleichtert haben, dass sie ihren

bereits vorprozessual tätig gewesenen Vertrauensanwalt am Ort mit

der Sammlung des ergänzenden Tatsachenmaterials und der hierzu

notwendigen Befragung von Auskunftspersonen sowie mit der

Weiterleitung der Informationen an die Berufungsanwälte beauftragt

hat. Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO war dies jedoch

nicht.

5 Gleichwohl sind die zweitinstanzlichen Verkehrsanwaltskosten der

Klägerin teilweise erstattungsfähig, insoweit nämlich, als sie

durch die Korrespondenztätigkeit ihres Nürnberger Rechtsanwalts

andere notwendige Kosten erspart hat. Dazu hat die Rechtspflegerin

keine Feststellungen getroffen. Der Senat hält es für sachdienlich,

die insoweit noch erforderlichen Ermittlungen der Rechtspflegerin

des Gerichts des ersten Rechtszuges zu übertragen. Zur Höhe der

sonst notwendigen Kosten sei vorsorglich bemerkt, dass die Kosten

einer Beratung über die Förmlichkeiten und die Aussichten einer

Berufung nicht zu den von der Klägerin durch die

Korrespondenztätigkeit ihres Nürnberger Rechtsanwalts in zweiter

Instanz ersparten Kosten gehören. Es steht außer Frage, dass die

Klägerin nicht gewillt war, das in erster Instanz ergangene, ihre

Klage abweisende Urteil unangefochten hinzunehmen. Die Klägerin

darüber aufzuklären, wo, wann und wie sie ihre Ansprüche im

Rechtsmittelwege weiterverfolgen konnte und ihr einen beim

Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt zu benennen,

gehörte noch zu den nicht besonders zu vergütenden Aufgaben ihrer

erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten. Soweit die Klägerin zum

Berufungsverfahren weiteren Rat benötigte, war der von ihr für die

Berufungsinstanz zu bestellende, beim zweitinstanzlichen

Prozessgericht postulationsfähige Rechtsanwalt auch der berufende

Berater, diejenigen Fragen, die sich der Klägerin nach Erlass des

erstinstanzlichen Urteils gestellt haben mögen, auf der Grundlage

des aktenkundigen erstinstanzlichen Prozessstoffs sowie notwendiger

ergänzender Informationen unter den für ein Berufungsverfahren

maßgeblichen Gesichtspunkten selbständig und unvoreingenommen zu

beurteilen.

6 An Informationskosten hat die Klägerin in zweiter Instanz

lediglich die Kosten einer Reise ihres Geschäftsführers von

Nürnberg nach Köln erspart. Diese Reise wäre erforderlich gewesen,

um den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die sachgerechte

Begründung der Berufung zu ermöglichen. Die im Schriftsatz vom 8.

August 2000 verwerteten ergänzenden Informationen hätte die

Klägerin ihren Berufungsanwälten dagegen ohne weiteres auf dem

Postwege und/oder telefonisch übermitteln können, wenn ihr

Geschäftsführer die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

zuvor in einem eingehenden Informationsgespräch konzentriert und

umfassend über den Streitstoff unterrichtet hätte. Die

Rechtspflegerin wird der Klägerin vor einer abschließenden

Entscheidung Gelegenheit geben müssen, die Höhe der ersparten

Reise- und sonstigen Informationskosten zu beziffern und dazu sowie

zur Notwendigkeit der für das Berufungsverfahren gefertigten Kopien

im einzelnen vorzutragen.

7 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt

der Rechtspflegerin vorbehalten, da sich derzeit noch nicht

übersehen lässt, inwieweit das Rechtsmittel Erfolg haben wird.

8 Streitwert: 1.532,80 DM.

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