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OLG Köln v. 27.06.2001: Korrespondenzanwalt - Verkehrsanwalt
Das OLG Köln (Beschluss vom 27.06.2001 - 17 W 216/01) hat entschieden:
Siehe auch
Berufung VwGO
und
Berufung VwGO
Tenor:
1 G r ü n d e
2 Die Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung
mit § 11 Abs. 1 RpflG statthaft und begegnet auch im übrigen keinen
verfahrensrechtlichen Bedenken. In der Sache führt das Rechtsmittel
in Anwendung des § 575 ZPO insoweit zur Aufhebung der angefochtenen
Kostenfestsetzung und zur Zurückverweisung der Sache an das
Zwischenschaltung des Rechtsanwalts B. aus Nürnberg als
Verkehrsanwalt im Berufungsverfahren entstandenen Kosten von der
Gründe:
Erstattung ausgenommen hat. Über die Frage, inwieweit die
zweitinstanzlichen Korrespondenzanwaltskosten der Klägerin zu
erstatten sind, kann nicht ohne weitere tatsächlichen
Feststellungen entschieden werden.
3 Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann es nicht als zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91
Abs. 1 ZPO angesehen werden, dass die Klägerin ihren örtlichen
Vertrauensanwalt auch für das Berufungsverfahren mit der
Vermittlung der Informationen beauftragt hat. Wie der Senat in
seinem in OLGR 2000, 33 veröffentlichten Beschluss vom 3. November
1999 - 17 W 201/99 - im einzelnen dargelegt hat, können die durch
die Mitwirkung des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten als
Korrespondenzanwalt in zweiter Instanz angefallenen Kosten
grundsätzlich nicht als erstattungsfähig anerkannt werden. Gleiches
muss gelten, wenn sich die Partei - wie hier die Klägerin - ihres
in erster Instanz als Verkehrsanwalt angeschalteten
Vertrauensanwalts auch für das Berufungsverfahren als
Verkehrsanwalt bedient hat. Der mit der Prozessführung vor dem
Berufungsgericht betraute Anwalt wird nämlich in aller Regel
gehalten sein, mit seinem Mandanten unmittelbar ein persönliches
Gespräch zu führen, wenn der Sachverhalt im ersten Rechtszug
erkennbar nicht ausreichend aufgeklärt worden ist und/oder die
Einlassung des Prozessgegners in der Berufungsinstanz eine
eingehende persönliche Besprechung erfordert. Es ist durchaus
üblich und bei einer sachgerechten Wahrnehmung des Mandats im
allgemeinen auch geboten, dass der zweitinstanzliche
Prozessbevollmächtigte unmittelbar mit dem Mandanten Fühlung
aufnimmt und sich über den maßgeblichen Sachverhalt in einem
persönlichen Informationsgespräch ins Bild setzen lässt. Im übrigen
gehört es zu den Pflichten des Berufungsanwalts, die Aussichten und
Risiken einer Berufung oder der Rechtsverteidigung gegen ein von
der Gegenseite eingelegtes Rechtsmittel eigenständig zu überprüfen
und seinen Mandanten über eine etwaige fehlerhafte Prozessführung
vor dem erstinstanzlichen Prozessgericht aufzuklären und über die
zur Vermeidung möglicher Rechtsnachteile angezeigten Schritte zu
beraten, so dass sich die Zwischenschaltung des erstinstanzlichen
Prozess- oder Korrespondenzanwalts für die zweite Instanz auch aus
diesem Grunde nicht als zweckmäßig oder tunlich erweist (vgl. Senat
a. a. O.).
4 Der vorliegende Fall rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die
Klägerin hätte ihre beim Oberlandesgericht Köln postulationsfähigen
Rechtsanwälte ohne weiteres selbst mit den für die Prozessführung
in zweiter Instanz benötigten Informationen versehen können. Dass
die Klägerin dabei auf das Fachwissen des mit der Reparatur des von
dem Beklagten erworbenen Fahrzeugs beauftragten KfZ-Meisters W.
zurückzugreifen gezwungen war, ändert nichts daran, dass es der
Mitwirkung des örtlichen Vertrauensanwalts der Klägerin bei der
Information der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nicht
bedurfte. Dafür, dass der technische Sachverstand des Nürnberger
Rechtsanwalts demjenigen des Geschäftsführers der Klägerin
überlegen ist, und dass es nur dem örtlichen Anwalt, nicht aber dem
Geschäftsführer der Klägerin möglich war, die technischen
Informationen, die für den Ausgang des Prozesses von Bedeutung sein
konnten, bei dem als Zeugen benannten KfZ-Meister W. einzuholen und
an die Berufungsanwälte weiterzuleiten, sind Anhaltspunkte nicht
ersichtlich. Es mag der Klägerin die Rechtsverfolgung in zweiter
Instanz nicht unwesentlich erleichtert haben, dass sie ihren
bereits vorprozessual tätig gewesenen Vertrauensanwalt am Ort mit
der Sammlung des ergänzenden Tatsachenmaterials und der hierzu
notwendigen Befragung von Auskunftspersonen sowie mit der
Weiterleitung der Informationen an die Berufungsanwälte beauftragt
hat. Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO war dies jedoch
nicht.
5 Gleichwohl sind die zweitinstanzlichen Verkehrsanwaltskosten der
Klägerin teilweise erstattungsfähig, insoweit nämlich, als sie
durch die Korrespondenztätigkeit ihres Nürnberger Rechtsanwalts
andere notwendige Kosten erspart hat. Dazu hat die Rechtspflegerin
keine Feststellungen getroffen. Der Senat hält es für sachdienlich,
die insoweit noch erforderlichen Ermittlungen der Rechtspflegerin
des Gerichts des ersten Rechtszuges zu übertragen. Zur Höhe der
sonst notwendigen Kosten sei vorsorglich bemerkt, dass die Kosten
einer Beratung über die Förmlichkeiten und die Aussichten einer
Berufung nicht zu den von der Klägerin durch die
Korrespondenztätigkeit ihres Nürnberger Rechtsanwalts in zweiter
Instanz ersparten Kosten gehören. Es steht außer Frage, dass die
Klägerin nicht gewillt war, das in erster Instanz ergangene, ihre
Klage abweisende Urteil unangefochten hinzunehmen. Die Klägerin
darüber aufzuklären, wo, wann und wie sie ihre Ansprüche im
Rechtsmittelwege weiterverfolgen konnte und ihr einen beim
Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt zu benennen,
gehörte noch zu den nicht besonders zu vergütenden Aufgaben ihrer
erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten. Soweit die Klägerin zum
Berufungsverfahren weiteren Rat benötigte, war der von ihr für die
Berufungsinstanz zu bestellende, beim zweitinstanzlichen
Prozessgericht postulationsfähige Rechtsanwalt auch der berufende
Berater, diejenigen Fragen, die sich der Klägerin nach Erlass des
erstinstanzlichen Urteils gestellt haben mögen, auf der Grundlage
des aktenkundigen erstinstanzlichen Prozessstoffs sowie notwendiger
ergänzender Informationen unter den für ein Berufungsverfahren
maßgeblichen Gesichtspunkten selbständig und unvoreingenommen zu
beurteilen.
6 An Informationskosten hat die Klägerin in zweiter Instanz
lediglich die Kosten einer Reise ihres Geschäftsführers von
Nürnberg nach Köln erspart. Diese Reise wäre erforderlich gewesen,
um den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die sachgerechte
Begründung der Berufung zu ermöglichen. Die im Schriftsatz vom 8.
August 2000 verwerteten ergänzenden Informationen hätte die
Klägerin ihren Berufungsanwälten dagegen ohne weiteres auf dem
Postwege und/oder telefonisch übermitteln können, wenn ihr
Geschäftsführer die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten
zuvor in einem eingehenden Informationsgespräch konzentriert und
umfassend über den Streitstoff unterrichtet hätte. Die
Rechtspflegerin wird der Klägerin vor einer abschließenden
Entscheidung Gelegenheit geben müssen, die Höhe der ersparten
Reise- und sonstigen Informationskosten zu beziffern und dazu sowie
zur Notwendigkeit der für das Berufungsverfahren gefertigten Kopien
im einzelnen vorzutragen.
7 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt
der Rechtspflegerin vorbehalten, da sich derzeit noch nicht
übersehen lässt, inwieweit das Rechtsmittel Erfolg haben wird.
8 Streitwert: 1.532,80 DM.
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