Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 05.06.2001: Gemeinsame Betriebsstätte




Das OLG Köln (Urteil vom 05.06.2001 - 3 U 17/00) hat entschieden:

Siehe auch
Haftung
und
So Nicht Unfall

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

2 Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte

und begründete - Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen

Erfolg. Zurecht hat das Landgericht Aachen Schadensersatzansprüche

der Klägerin gegen die Beklagten verneint.

3 Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1) weder ein

Schadensersatzanspruch aus § 18 Abs. 1 S. 2 StVG noch aus § 823

Abs. 1 BGB zu, da dem Beklagten zu 1) das Haftungsprivileg des §

Gründe:


105 Abs. 1 S. 1, 2 SGB VII zugute kommt. Danach sind Personen, die

durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von

Versicherten "desselben Betriebs" verursachen, diesen sowie deren

Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen

Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn

sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs.

2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.

4 Die beiden letztgenannten Voraussetzungen für eine

Nichtanwendbarkeit des Haftungsprivilegs aus § 105 Abs. 1 SGB VII

liegen unzweifelhaft nicht vor.

5 Der Beklagte zu 1) ist auch als Nichtarbeitnehmer der Klägerin

jedoch in die Haftungsfreistellung gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII mit

einbezogen.

6 § 105 SGB VII beinhaltet im Hinblick auf die frühere Regelung in

§ 637 Abs. 1 RVO eine Erweiterung des Personenkreises, denen als

Schädiger die Haftungsfreistellung des § 105 SGB VII zugute kommen

soll. Die Haftungsfreistellung nach § 637 Abs. 1 RVO, die vor

Inkrafttreten des SGB galt, bezog sich auf Schädiger, die

"Betriebsangehörige des Unfallbetriebes" waren. Das waren über die

Arbeitnehmer des Betriebes hinaus diejenigen, die dem Weisungsrecht

und der Fürsorgepflicht des Betriebsinhabers des Unfallbetriebes

nach Art eines Arbeitnehmers unterlagen. Dies bedingte eine gewisse

Eingliederung in den Betrieb wie etwa bei einem

Leiharbeitsverhältnis. Eine vorübergehende Tätigkeit des Schädigers

ohne dies genügte nicht für dessen Haftungsfreistellung, es genügte

insbesondere nicht eine "Wie-Beschäftigung" gemäß § 539 Abs. 2 RVO,

um als Betriebsangehöriger im Sinne von § 637 Abs. 1 RVO angesehen

werden zu können. Die Haftungsfreistellung nach § 105 Abs. 1 SGB

VII reicht - wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt -

weiter. Es kommt nicht mehr darauf an, ob der Schädiger

"Betriebsangehöriger" ist oder nicht. Von der Haftung freigestellt

sind jetzt vielmehr alle "Personen, die durch eine betriebliche

Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben

Betriebes verursachen". Entscheidend ist jetzt, ob es eine

"betriebliche Tätigkeit" ist, durch die eine Person einen

Versicherungsfall (von Versicherten desselben Betriebs) verursacht.

Die "betriebliche Tätigkeit" kann namentlich eine

"Wie-Beschäftigung" (§ 2 Abs. 2, 6 SGB VII, früher § 539 Abs. 2

RVO) sein, die nach altem Recht nicht zur Haftungsfreistellung des

Schädigers führte. Im Ergebnis bestehen damit jetzt gleiche

Voraussetzungen für die Haftungsfreistellung des Schädigers

einerseits und für den mit der Haftungsfreistellung des Schädigers

verbundenen Versicherungsschutz des "Versicherten desselben

Betriebs" andererseits (vgl. Wannagat, SGB, Kommentar zum Recht des

SGB, 46. Lieferung zum Gesamtwerk, zugleich 5. Lieferung SGB VII,

"Gesetzliche Unfallversicherung", Oktober 1998, § 105 SGB VII Rn. 4

bis 6 m.w.N.).

7 Ziel der Vorschrift ist es, da jeder im Betrieb Tätige durch

eine Unachtsamkeit insbesondere einem Arbeitskollegen erheblichen

Schaden zufügen kann, diesen von den Folgen dieses Risikos

weitgehend freizustellen. Denn das Risiko, deshalb einer unter

Umständen hohen privatrechtlichen Schadensersatzforderung

ausgesetzt zu sein, kann ihm vor dem Hintergrund der

Unfallversicherung genommen werden: Der versicherte Geschädigte

erhält Leistungen der Unfallversicherung, die seinen Schaden bis

auf evtl. "Schadensspitzen" decken. Das erlaubt die

Haftungsfreistellung des Schädigers, denn der Geschädigte hat

einen, zudem liquiden Schuldner. Jeder im Betrieb Tätige kann zum

Geschädigten und zum Schädiger werden. Wird ihm das Haftungsrisiko

abgenommen, kann er für den Fall der Schädigung bereit sein, auf

zivilrechtlichen Schadensersatz zu verzichten.

8 Die Unterscheidung nach altem Recht zwischen Schädiger und

Geschädigtem bezüglich der Betriebseingliederung trug diesem

Spannungsverhältnis nicht genügend Rechnung. Es liegen keine

vernünftigen Gründe dafür vor, den Geschädigten bezüglich seiner

Zuordnung zum geschädigten Betrieb anders zu behandeln als den

Schädiger. In gleicher Weise wie der Geschädigte

Versicherungsschutz beanspruchen kann, soll auch der Schädiger von

dem Versicherungsschutz profitieren (vgl. Wannagat, a.a.O., Rn.

31).

9 Nach neuem Recht kann daher auf die Grundsätze zurückgegriffen

werden, die der BGH zu § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO zur

"Wie-Beschäftigung" für den Geschädigten entwickelt hat. Danach

hängt die Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 1) davon ab, dass

er "wie" ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB VII für den

Unfallbetrieb tätig geworden ist. Dies bedeutet, dass die Regelung

den Versicherungsschutz auf Tätigkeiten erstreckt, die in einem

inneren Zusammenhang mit den Aufgaben des Unternehmens stehen,

seinen Interessen also dienen. Entscheidend für die Annahme der

Haftungsfreistellung ist mithin, ob der Betroffene mit der zum

Unfall führenden Tätigkeit die Interessen des in Frage stehenden

Unternehmens gefördert hat. Hingegen ist es für diesen

Versicherungsschutz ohne Belang, ob sich der Betroffene dem

Unternehmer "untergeordnet" hat; eine Beziehung zu dem

Unfallbetrieb, die arbeitsrechtlich als die eines Arbeitnehmers zu

qualifizieren ist, ist nicht erforderlich, insbesondere muss auch

kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder persönlicher Art

zum Unfallbetrieb vorliegen (vgl. BGH NJW 1987, 1643, 1644).

10 Die oben ausgeführte Auffassung des Senats steht auch in

Übereinstimmung zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

zur Haftungsprivilegierung gemäß § 106 Abs. 2 3. Alternative SGB

VII. So hat der BGH in seiner Urteil vom 17.10.2000 - VI ZR

67/00 - (veröffentlicht in MDR 2001, 155, 156) zur

Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII

ausgeführt, dass zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals "gemeinsame

Betriebsstätte" eine vermittelnde Auffassung zugrundezulegen sei.

Die in § 106 Abs. 3 SGB VII vorausgesetzte "gemeinsame

Betriebsstätte" sei jedenfalls mehr als "dieselbe Betriebsstätte",

die in § 105 Abs. 1 SGB VII vorausgesetzt werde. Nach Auffassung

des Senats können daher die Überlegungen des BGH in der genannten

Entscheidung unter Berücksichtigung der in der Literatur

vertretenen Auffassungen jedenfalls auch zur Ausfüllung des

Tatbestandsmerkmals "desselben Betriebs" in § 105 Abs. 1 SGB VII

mit herangezogen werden. Durch seine weitere Entscheidung vom

23.01.2001 - VI ZR 70/00 - (MDR 2001, 570, 571) hat der BGH an

diese Grundsätze angeknüpft und bestätigend ausgeführt, dass der

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte am ehesten ein bewusstes

Miteinander im Arbeitsablauf meint; ein rein zufälliges

Aufeinandertreffen von Tätigkeiten entspreche dem nicht.

11 Wie der BGH (a.a.O.) ausgeführt hat, ist ein Teil des

Schrifttums der Auffassung, dass § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB

VII die bisherige Rechtslage nicht verändert habe. Nach dieser

Meinung erfasst die Neuregelung wie das bisherige Recht die Fälle,

in den Unternehmen in Form einer Arbeitsgemeinschaft kooperieren

(vgl. Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Auflage 1997,

Anhang II Rn. 26; sowohl auch Otto, NZV 1996, 473, 477).

12 Nach anderer Auffassung setzt die Anwendung des § 106 Abs. 3 3.

Alternative SGB VII zwar nicht eine Arbeitsgemeinschaft der

beteiligten Unternehmen, wohl aber über den zeitlichen und

räumlichen Kontakt der betrieblichen Tätigkeiten hinaus ein

gemeinsames Ziel der Unternehmen (so Hauck/Nehls, SGB VII, § 106

Rn. 16), die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks (so Maschmann, SGB

1998, 54, 59) oder die Unterhaltung einer Betriebsstätte in

gemeinsamer Organisation und Verantwortung voraus (so Ricke in

Kasseler Kommentar, 2. Auflage 1999, § 106 SGB VII Rn. 5).

13 Diesen engen Gesetzesauslegungen steht die Meinung derer

gegenüber, die es ausreichen lassen, dass ein zeitlicher und

räumlicher Kontakt von neben- oder nacheinander stattfindenden

Verrichtungen besteht (Geigel/Kolb, Der Haftpflichtprozess, 22.

Auflage 1997, Kapital 31 Rn. 84; Kater in Kater-Leube, SGB VII, §

106 Rn. 19; Westhoff a.E. in Anwalts-Handbuch Arbeitsrecht Teil 2 I

Rn. 91 f.; Saarländisches OLG r + s 1999, 374 f.; LG Kassel VersR

1999, 1552; LG Kiel SB 1999, 306 f.), wobei jede betriebliche

Tätigkeit eine "Betriebsstätte" begründet (Jahnke, NJW 2000, 265

f.; VersR 2000, 155 f.; SB 1999, 307 f.; Stern-Krieger/Arnau, VersR

1997, 408, 411). Für die geforderte "Gemeinsamkeit" der

Betriebsstätte genüge jede, wenn auch lose Verbindung zwischen den

einzelnen Verrichtungen; nur ein zufälliges Aufeinandertreffen

reiche nicht aus (Jahnke, NJW 2000, 265 f.). Nach einer noch

weitergehenden Meinung ist sogar nur eine Tätigkeit auf "derselben"

Betriebsstätte zu fordern (Stern/Krieger-Arnau, VersR 1997,

413).

14 Dazwischen bewegt sich eine vermittelnde Auffassung. Nach ihr

verlangt § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII weder eine rechtliche

Verfestigung der Kooperation der beteiligten Unternehmen noch die

Verfolgung eines gemeinsamen Ziels und Zwecks oder eine gemeinsame

Organisation oder Verantwortung. Andererseits reiche für die

Normanwendung aber ein bloßes Nebeneinander der Tätigkeiten nicht

aus, vielmehr sei zumindest ein Miteinander im Sinne einer

Verknüpfung einzelner Leistungen zu fordern (so Lemcke, r + s 1999,

376; ZAP Heft 23, 199, 211 f.; wohl auch Schmitt, SGB VII, § 106

Rn. 9; Waltermann NW 1997, 3401, 3403; Wannagat/Waltermann, SGB,

SGB VII § 106 Rn. 5; ferner OLG Braunschweig r + s 1999, 459,

462).

15 Der Senat vermag im Hinblick auf den Wortlaut sowohl in § 105

SGB wie auch in § 106 SGB den Auffassungen, die die Bildung einer

Arbeitsgemeinschaft oder die Vereinbarung eines gemeinsamen Ziels

und Zwecks der Aktivitäten oder eine gemeinsamen Organisation und

Verantwortung verlangen, nicht zu folgen. Diese Auffassungen sind

zwar mit dem Wortlaut jedenfalls des § 106 Abs. 3 3. Alternative

SGB VII durchaus vereinbar, unterscheiden sich aber von der

bisherigen Rechtslage, nach der bereits in den Fällen der

Arbeitsgemeinschaft die Haftungsfreistellung einsetzte, nicht oder

nur graduell. Es kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass

der Gesetzgeber mit der Einführung einer eigenständigen Regelung

unter Verwendung des in diesem Zusammenhang neuartigen Begriffs der

"gemeinsamen Betriebsstätte" den bisherigen Rechtszustand lediglich

festschreiben oder nur geringfügig ausdehnen wollte. Vielmehr lässt

die Vorschrift trotz der Unauffälligkeit ihrer Position im Gefüge

des § 106 Abs. 3 SGB VII und trotz der Unergiebigkeit der

Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/2204, 100) durch die Besonderheit

des Norminhalts die gesetzgeberische Intention erkennen, die

Haftungsfreistellung des Schädigers in den Fällen der Beteiligung

mehrerer Unternehmen im Vergleich zum bisherigen Recht deutlich zu

erweitern. Hinter dieser Zielsetzung bleibt eine derart enge

Auslegung des Begriffs der gemeinsamen Betriebsstätte in nicht

hinnehmbarer Weise zurück.

16 Auf der anderen Seite vernachlässigt die weite Auffassung, nach

der schon eine Schädigung bei einem bloßen lokalen Nebeneinander

zweier Unternehmensaktivitäten zu einer Haftungsbefreiung des

Schädigers führen soll, die weitgehend akzeptierte Erkenntnis, dass

die vom Gesetz vorausgesetzte "gemeinsame Betriebsstätte"

jedenfalls mehr ist als dieselbe Betriebsstätte. Mit dem in diesem

Normzusammenhang ungewöhnlichen Postulat der Gemeinsamkeit der

Betriebsstätte bezweckt der Gesetzgeber offensichtlich zugleich,

den Kreis der Schadensfälle nicht ausufern zu lassen, in denen eine

Haftungsbefreiung einsetzen soll, wenn das Zusammentreffen der

Risikosphären mehrerer Betriebe zum Schadensfall führt.

17 Dieser gesetzgeberischen Zielsetzung trägt bei einem

unbefangenen Gesetzesverständnis am ehesten eine Auslegung des

Begriffs der gemeinsamen Betriebsstätte Rechnung, nach der § 106

Abs. 3 3. Alternative SGB VII ein bewusstes Miteinander im

Arbeitsablauf meint, das zwar nicht nach einer rechtlichen

Verfestigung oder auch nur ausdrücklichen Vereinbarung verlangt,

sich aber zumindest tatsächlich als ein aufeinanderbezogenes

betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die

Haftungsfreistellung aus § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII

erfasst damit über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus

betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die

bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen,

miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei

es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend

durch bloßes Tun erfolgt. Dieses Gesetzesverständnis wird dadurch

bestätigt, dass der Gesetzgeber die gemeinsame Betriebsstätte in §

106 Abs. 3 SGB VII in Parallelität zum Zusammenwirken von

Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder des Zivilschutzes

regelt und damit Kooperationsformen ins Auge fasst, in denen im

faktischen Miteinander die Tätigkeit der Mitwirkenden aufeinander

bezogen oder zumindest verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung

oder Unterstützung ausgerichtet ist (vgl. hierzu auch Lemcke, r + s

1999, 376).

18 Ob für § 105 Abs. 1 für das Tatbestandsmerkmal "derselbe

Betrieb" diese vermittelnde Auffassung oder eine Zuordnung zum

Betrieb i. S. der weiten Auffassung zugrundezulegen ist, kann

letztendlich dahinstehen, da auch unter Heranziehung der

vermittelnden Auslegung für den Beklagten zu 1) das

Haftungsprivileg aus § 105 Abs. 1 S. 1, 2 SGB VII greift. Der

Beklagte zu 1) war "wie" ein Beschäftigter in den Betrieb der

Klägerin eingegliedert, als er den Zeugen M. zur Hilfe kam. Dem

steht nicht entgegen, dass es sich bei der Hilfeleistung um eine

Gefälligkeit handelte. Entscheidend ist, ob der Beklagte zu 1) eine

"Wie-Beschäftigung" ausübte, um als Betriebsangehöriger der

Klägerin angesehen werden zu können. Ob diese Tätigkeit nur

vorübergehend, unentgeltlich und aus Gefälligkeit ausgeübt wurde,

ist dabei unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich bei

der ausgeübten Tätigkeit um eine ernsthafte Arbeit handelte, die

dem Unternehmen der Klägerin diente (vgl. BGH NJW 1987, 1643).

19 Von daher ist es auch unbeachtlich, dass der Beklagte zu 1) nur

spontan und punktuell für den Unfallbetrieb seine Tätigkeit

erbracht hat (vgl. BGH VersR 1987, 384, 385; Geigel, Der

Haftpflichtprozess, 22. Auflage 1997, Rn. 46; Wussow,

Unfallhaftpflichtrecht - Gesamtdarstellung -, 14. Auflage 1996, Rn.

2617).

20 Auch spontane Hilfeleistungen können demnach der Förderung der

Aufgaben des geschädigten Betriebes dienen. Sie fallen mithin in

die betriebliche Sphäre dieses Unternehmens. Dass der Beklagte zu

1) von seinem Betrieb, der Beklagten zu 2), nicht den Auftrag

hatte, diese Hilfeleistung zu erbringen, er sie vielmehr spontan

aufgrund eigenen Entschlusses erbracht hat, steht der Annahme der

Eingliederung in den Betrieb der Klägerin damit nicht entgegen

(vgl. BGH VersR 1983, 855, 856; BGH MDR 2001, 155, 156). Ob dabei

der Beklagte zu 1) auch für die Beklagte zu 2) im Rahmen seiner

Pannenhilfe für die Klägerin tätig geworden ist, ist somit nicht

von ausschlaggebender Bedeutung. Selbst wenn man nämlich auch ein

Tätigwerden im Interesse der Beklagten zu 2) annähme, wäre der

Beklagte zu 1) nicht von der Haftungsprivilegierung nach § 105 SGB

VII ausgeschlossen - wie auch ein Vergleich mit § 106 Abs. 3 SGB

VII zeigt -. Ist nämlich der Betroffene - hier der Beklagte zu 1) -

in den Risikosphären mehrerer Unternehmen tätig geworden, ist die

Abgrenzung des Versicherungsschutzes unter dem Gesichtspunkt der

Interessenwahrnehmung zu sehen. Unfallversicherungsrechtlich ist

der Betroffene dem Unternehmen zuzuordnen, dessen Interesse zu

fördern seine Tätigkeit bestimmt war. Die Hilfeleistung diente aber

ganz überwiegend der Förderung der Interessen der Klägerin. Für sie

war von entscheidender Bedeutung, dass ihr Lkw wieder einsatzbereit

war. Die rein theoretische Möglichkeit einer Behinderung des

Betriebs der Beklagten zu 2) - wenn sie denn überhaupt gegeben war

- tritt daher vollkommen zurück. Erkennbar ging es dem Beklagten zu

1) darum, spontan Hilfe zu leisten. Dass er daran gedacht hätte,

auch seiner Arbeitgeberin zu helfen, wird nicht einmal ansatzweise

dargetan.

21 Allein die objektive Möglichkeit, dass seine Hilfstätigkeit auch

der Beklagten zu 2) geholfen haben könnte, rechtfertigt von daher

nicht die Annahme, den Beklagten zu 1) von der

Haftungsprivilegierung des § 105 Abs. 1 S. 1, 2 SGB VII

auszuschließen.

22 Die Klägerin hat auch gegen die Beklagte zu 2) keine

Schadensersatzansprüche.

23 Eine Halterhaftung aus § 7 Abs. 1 StVG ist wegen § 8 StVG

ausgeschlossen. Danach greift die Gefährdungshaftung des Halters

nicht ein, wenn das Unfallereignis bei dem Betrieb eines

Kraftfahrzeuges eingetreten ist, welches nach seiner Bauart nicht

in der Lage ist, eine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h zu fahren.

Der vom Beklagten zu 1) gefahrene unfallverursachende Radlader war

ein solches Fahrzeug im Sinne des § 8 StVG, wie die Beweisaufnahme

ergeben hat. Nach den nicht angegriffenen schriftlichen

Zeugenaussagen der Zeugen G., d. W. und We. (Bl. 183 bis 186 GA)

handelte es sich bei dem eingesetzten Radlader um einen solchen der

Firma C. vom Typ 312 SL. Gemäß dem nicht angegriffenen

schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L. vom

27.02.2001 (Bl. 202 bis 206 GA) steht fest, dass der

unfallursächliche Radlader nicht schneller als 20 km/h fahren

kann.

24 Liegen aber die Voraussetzungen des § 8 StVG vor, scheidet eine

Gefährdungshaftung der Beklagten zu 2) nach § 7 Abs. 1 StVG

aus.

25 Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein

Schadensersatzanspruch gemäß § 831 BGB zu. Bei der spontanen

Hilfstätigkeit war der Beklagte zu 1) nicht Verrichtungsgehilfe der

Beklagten zu 2). Die Tätigkeit lag ganz außerhalb seines

Tätigkeitsbereiches für die Beklagte zu 2). Allein die Tatsache,

dass durch das Liegenbleiben des klägerischen Lkw die Zufahrt zum

C.hof versperrt war, reicht nicht für die Annahme aus, dass der

Beklagte zu 1) bei der spontanen Pannenhilfe Verrichtungsgehilfe

der Beklagten zu 2) war. Dem Vortrag der Klägerin kann nämlich

nicht entnommen werden, dass es sich bei der versperrten Zufahrt um

die einzige Zufahrt zum C.hof gehandelt hat und somit die

Beseitigung der Sperre auch im Interesse der Beklagten zu 2) lag.

Zum anderen wird die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte

bauunternehmerische Tätigkeit der Beklagten zu 2) nicht näher

erläutert. Ob hier konkret der verfahrensgegenständliche

Zufahrtsweg auch von der Beklagten zu 2) und in welchem Umfang

gebraucht wurde, ist in keiner Weise ersichtlich. Gerade der

Umstand, dass dem Zeugen M. eine Zufahrt besonders zugewiesen

wurde, rechtfertigt die Annahme, dass mehrere Zufahrtswege zum

C.hof vorhanden waren. Jedenfalls war der Einsatz des Radladers,

welcher von dem Beklagten zu 1) gesteuert wurde, durch das

Liegenbleiben des Lkws der Klägerin nicht behindert. Eine konkrete

Behinderung der Tätigkeiten der Beklagten zu 2) kann somit nicht

festgestellt werden. Von daher diente die Hilfe des Beklagten zu 1)

nahezu (ausschließlich) dem Interesse der Klägerin. Ein konkretes

Tätigwerden im Interesse der Beklagten zu 2) kann dagegen nicht

erkannt werden.

26 Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der oben begründeten

Auffassung des Senates, wonach der Beklagte zu 1) für "denselben

Betrieb" - nämlich den der Klägerin - tätig wurde wie der

Geschädigte.

27 Musste somit die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben, so

waren ihr gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens

aufzuerlegen.

28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus

§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

29 Berufungsstreitwert: 14.624,68 DM.

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