Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 05.06.2001: Gemeinsame Betriebsstätte
Das OLG Köln (Urteil vom 05.06.2001 - 3 U 17/00) hat entschieden:
Siehe auch
Haftung
und
So Nicht Unfall
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
2 Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte
und begründete - Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen
Erfolg. Zurecht hat das Landgericht Aachen Schadensersatzansprüche
der Klägerin gegen die Beklagten verneint.
3 Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1) weder ein
Schadensersatzanspruch aus § 18 Abs. 1 S. 2 StVG noch aus § 823
Abs. 1 BGB zu, da dem Beklagten zu 1) das Haftungsprivileg des §
Gründe:
105 Abs. 1 S. 1, 2 SGB VII zugute kommt. Danach sind Personen, die
durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von
Versicherten "desselben Betriebs" verursachen, diesen sowie deren
Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen
Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn
sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs.
2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.
4 Die beiden letztgenannten Voraussetzungen für eine
Nichtanwendbarkeit des Haftungsprivilegs aus § 105 Abs. 1 SGB VII
liegen unzweifelhaft nicht vor.
5 Der Beklagte zu 1) ist auch als Nichtarbeitnehmer der Klägerin
jedoch in die Haftungsfreistellung gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII mit
einbezogen.
6 § 105 SGB VII beinhaltet im Hinblick auf die frühere Regelung in
§ 637 Abs. 1 RVO eine Erweiterung des Personenkreises, denen als
Schädiger die Haftungsfreistellung des § 105 SGB VII zugute kommen
soll. Die Haftungsfreistellung nach § 637 Abs. 1 RVO, die vor
Inkrafttreten des SGB galt, bezog sich auf Schädiger, die
"Betriebsangehörige des Unfallbetriebes" waren. Das waren über die
Arbeitnehmer des Betriebes hinaus diejenigen, die dem Weisungsrecht
und der Fürsorgepflicht des Betriebsinhabers des Unfallbetriebes
nach Art eines Arbeitnehmers unterlagen. Dies bedingte eine gewisse
Eingliederung in den Betrieb wie etwa bei einem
Leiharbeitsverhältnis. Eine vorübergehende Tätigkeit des Schädigers
ohne dies genügte nicht für dessen Haftungsfreistellung, es genügte
insbesondere nicht eine "Wie-Beschäftigung" gemäß § 539 Abs. 2 RVO,
um als Betriebsangehöriger im Sinne von § 637 Abs. 1 RVO angesehen
werden zu können. Die Haftungsfreistellung nach § 105 Abs. 1 SGB
VII reicht - wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt -
weiter. Es kommt nicht mehr darauf an, ob der Schädiger
"Betriebsangehöriger" ist oder nicht. Von der Haftung freigestellt
sind jetzt vielmehr alle "Personen, die durch eine betriebliche
Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben
Betriebes verursachen". Entscheidend ist jetzt, ob es eine
"betriebliche Tätigkeit" ist, durch die eine Person einen
Versicherungsfall (von Versicherten desselben Betriebs) verursacht.
Die "betriebliche Tätigkeit" kann namentlich eine
"Wie-Beschäftigung" (§ 2 Abs. 2, 6 SGB VII, früher § 539 Abs. 2
RVO) sein, die nach altem Recht nicht zur Haftungsfreistellung des
Schädigers führte. Im Ergebnis bestehen damit jetzt gleiche
Voraussetzungen für die Haftungsfreistellung des Schädigers
einerseits und für den mit der Haftungsfreistellung des Schädigers
verbundenen Versicherungsschutz des "Versicherten desselben
Betriebs" andererseits (vgl. Wannagat, SGB, Kommentar zum Recht des
SGB, 46. Lieferung zum Gesamtwerk, zugleich 5. Lieferung SGB VII,
"Gesetzliche Unfallversicherung", Oktober 1998, § 105 SGB VII Rn. 4
bis 6 m.w.N.).
7 Ziel der Vorschrift ist es, da jeder im Betrieb Tätige durch
eine Unachtsamkeit insbesondere einem Arbeitskollegen erheblichen
Schaden zufügen kann, diesen von den Folgen dieses Risikos
weitgehend freizustellen. Denn das Risiko, deshalb einer unter
Umständen hohen privatrechtlichen Schadensersatzforderung
ausgesetzt zu sein, kann ihm vor dem Hintergrund der
Unfallversicherung genommen werden: Der versicherte Geschädigte
erhält Leistungen der Unfallversicherung, die seinen Schaden bis
auf evtl. "Schadensspitzen" decken. Das erlaubt die
Haftungsfreistellung des Schädigers, denn der Geschädigte hat
einen, zudem liquiden Schuldner. Jeder im Betrieb Tätige kann zum
Geschädigten und zum Schädiger werden. Wird ihm das Haftungsrisiko
abgenommen, kann er für den Fall der Schädigung bereit sein, auf
zivilrechtlichen Schadensersatz zu verzichten.
8 Die Unterscheidung nach altem Recht zwischen Schädiger und
Geschädigtem bezüglich der Betriebseingliederung trug diesem
Spannungsverhältnis nicht genügend Rechnung. Es liegen keine
vernünftigen Gründe dafür vor, den Geschädigten bezüglich seiner
Zuordnung zum geschädigten Betrieb anders zu behandeln als den
Schädiger. In gleicher Weise wie der Geschädigte
Versicherungsschutz beanspruchen kann, soll auch der Schädiger von
dem Versicherungsschutz profitieren (vgl. Wannagat, a.a.O., Rn.
31).
9 Nach neuem Recht kann daher auf die Grundsätze zurückgegriffen
werden, die der BGH zu § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO zur
"Wie-Beschäftigung" für den Geschädigten entwickelt hat. Danach
hängt die Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 1) davon ab, dass
er "wie" ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB VII für den
Unfallbetrieb tätig geworden ist. Dies bedeutet, dass die Regelung
den Versicherungsschutz auf Tätigkeiten erstreckt, die in einem
inneren Zusammenhang mit den Aufgaben des Unternehmens stehen,
seinen Interessen also dienen. Entscheidend für die Annahme der
Haftungsfreistellung ist mithin, ob der Betroffene mit der zum
Unfall führenden Tätigkeit die Interessen des in Frage stehenden
Unternehmens gefördert hat. Hingegen ist es für diesen
Versicherungsschutz ohne Belang, ob sich der Betroffene dem
Unternehmer "untergeordnet" hat; eine Beziehung zu dem
Unfallbetrieb, die arbeitsrechtlich als die eines Arbeitnehmers zu
qualifizieren ist, ist nicht erforderlich, insbesondere muss auch
kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder persönlicher Art
zum Unfallbetrieb vorliegen (vgl. BGH NJW 1987, 1643, 1644).
10 Die oben ausgeführte Auffassung des Senats steht auch in
Übereinstimmung zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
zur Haftungsprivilegierung gemäß § 106 Abs. 2 3. Alternative SGB
VII. So hat der BGH in seiner Urteil vom 17.10.2000 - VI ZR
67/00 - (veröffentlicht in MDR 2001, 155, 156) zur
Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII
ausgeführt, dass zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals "gemeinsame
Betriebsstätte" eine vermittelnde Auffassung zugrundezulegen sei.
Die in § 106 Abs. 3 SGB VII vorausgesetzte "gemeinsame
Betriebsstätte" sei jedenfalls mehr als "dieselbe Betriebsstätte",
die in § 105 Abs. 1 SGB VII vorausgesetzt werde. Nach Auffassung
des Senats können daher die Überlegungen des BGH in der genannten
Entscheidung unter Berücksichtigung der in der Literatur
vertretenen Auffassungen jedenfalls auch zur Ausfüllung des
Tatbestandsmerkmals "desselben Betriebs" in § 105 Abs. 1 SGB VII
mit herangezogen werden. Durch seine weitere Entscheidung vom
23.01.2001 - VI ZR 70/00 - (MDR 2001, 570, 571) hat der BGH an
diese Grundsätze angeknüpft und bestätigend ausgeführt, dass der
Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte am ehesten ein bewusstes
Miteinander im Arbeitsablauf meint; ein rein zufälliges
Aufeinandertreffen von Tätigkeiten entspreche dem nicht.
11 Wie der BGH (a.a.O.) ausgeführt hat, ist ein Teil des
Schrifttums der Auffassung, dass § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB
VII die bisherige Rechtslage nicht verändert habe. Nach dieser
Meinung erfasst die Neuregelung wie das bisherige Recht die Fälle,
in den Unternehmen in Form einer Arbeitsgemeinschaft kooperieren
(vgl. Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Auflage 1997,
Anhang II Rn. 26; sowohl auch Otto, NZV 1996, 473, 477).
12 Nach anderer Auffassung setzt die Anwendung des § 106 Abs. 3 3.
Alternative SGB VII zwar nicht eine Arbeitsgemeinschaft der
beteiligten Unternehmen, wohl aber über den zeitlichen und
räumlichen Kontakt der betrieblichen Tätigkeiten hinaus ein
gemeinsames Ziel der Unternehmen (so Hauck/Nehls, SGB VII, § 106
Rn. 16), die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks (so Maschmann, SGB
1998, 54, 59) oder die Unterhaltung einer Betriebsstätte in
gemeinsamer Organisation und Verantwortung voraus (so Ricke in
Kasseler Kommentar, 2. Auflage 1999, § 106 SGB VII Rn. 5).
13 Diesen engen Gesetzesauslegungen steht die Meinung derer
gegenüber, die es ausreichen lassen, dass ein zeitlicher und
räumlicher Kontakt von neben- oder nacheinander stattfindenden
Verrichtungen besteht (Geigel/Kolb, Der Haftpflichtprozess, 22.
Auflage 1997, Kapital 31 Rn. 84; Kater in Kater-Leube, SGB VII, §
106 Rn. 19; Westhoff a.E. in Anwalts-Handbuch Arbeitsrecht Teil 2 I
Rn. 91 f.; Saarländisches OLG r + s 1999, 374 f.; LG Kassel VersR
1999, 1552; LG Kiel SB 1999, 306 f.), wobei jede betriebliche
Tätigkeit eine "Betriebsstätte" begründet (Jahnke, NJW 2000, 265
f.; VersR 2000, 155 f.; SB 1999, 307 f.; Stern-Krieger/Arnau, VersR
1997, 408, 411). Für die geforderte "Gemeinsamkeit" der
Betriebsstätte genüge jede, wenn auch lose Verbindung zwischen den
einzelnen Verrichtungen; nur ein zufälliges Aufeinandertreffen
reiche nicht aus (Jahnke, NJW 2000, 265 f.). Nach einer noch
weitergehenden Meinung ist sogar nur eine Tätigkeit auf "derselben"
Betriebsstätte zu fordern (Stern/Krieger-Arnau, VersR 1997,
413).
14 Dazwischen bewegt sich eine vermittelnde Auffassung. Nach ihr
verlangt § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII weder eine rechtliche
Verfestigung der Kooperation der beteiligten Unternehmen noch die
Verfolgung eines gemeinsamen Ziels und Zwecks oder eine gemeinsame
Organisation oder Verantwortung. Andererseits reiche für die
Normanwendung aber ein bloßes Nebeneinander der Tätigkeiten nicht
aus, vielmehr sei zumindest ein Miteinander im Sinne einer
Verknüpfung einzelner Leistungen zu fordern (so Lemcke, r + s 1999,
376; ZAP Heft 23, 199, 211 f.; wohl auch Schmitt, SGB VII, § 106
Rn. 9; Waltermann NW 1997, 3401, 3403; Wannagat/Waltermann, SGB,
SGB VII § 106 Rn. 5; ferner OLG Braunschweig r + s 1999, 459,
462).
15 Der Senat vermag im Hinblick auf den Wortlaut sowohl in § 105
SGB wie auch in § 106 SGB den Auffassungen, die die Bildung einer
Arbeitsgemeinschaft oder die Vereinbarung eines gemeinsamen Ziels
und Zwecks der Aktivitäten oder eine gemeinsamen Organisation und
Verantwortung verlangen, nicht zu folgen. Diese Auffassungen sind
zwar mit dem Wortlaut jedenfalls des § 106 Abs. 3 3. Alternative
SGB VII durchaus vereinbar, unterscheiden sich aber von der
bisherigen Rechtslage, nach der bereits in den Fällen der
Arbeitsgemeinschaft die Haftungsfreistellung einsetzte, nicht oder
nur graduell. Es kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass
der Gesetzgeber mit der Einführung einer eigenständigen Regelung
unter Verwendung des in diesem Zusammenhang neuartigen Begriffs der
"gemeinsamen Betriebsstätte" den bisherigen Rechtszustand lediglich
festschreiben oder nur geringfügig ausdehnen wollte. Vielmehr lässt
die Vorschrift trotz der Unauffälligkeit ihrer Position im Gefüge
des § 106 Abs. 3 SGB VII und trotz der Unergiebigkeit der
Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/2204, 100) durch die Besonderheit
des Norminhalts die gesetzgeberische Intention erkennen, die
Haftungsfreistellung des Schädigers in den Fällen der Beteiligung
mehrerer Unternehmen im Vergleich zum bisherigen Recht deutlich zu
erweitern. Hinter dieser Zielsetzung bleibt eine derart enge
Auslegung des Begriffs der gemeinsamen Betriebsstätte in nicht
hinnehmbarer Weise zurück.
16 Auf der anderen Seite vernachlässigt die weite Auffassung, nach
der schon eine Schädigung bei einem bloßen lokalen Nebeneinander
zweier Unternehmensaktivitäten zu einer Haftungsbefreiung des
Schädigers führen soll, die weitgehend akzeptierte Erkenntnis, dass
die vom Gesetz vorausgesetzte "gemeinsame Betriebsstätte"
jedenfalls mehr ist als dieselbe Betriebsstätte. Mit dem in diesem
Normzusammenhang ungewöhnlichen Postulat der Gemeinsamkeit der
Betriebsstätte bezweckt der Gesetzgeber offensichtlich zugleich,
den Kreis der Schadensfälle nicht ausufern zu lassen, in denen eine
Haftungsbefreiung einsetzen soll, wenn das Zusammentreffen der
Risikosphären mehrerer Betriebe zum Schadensfall führt.
17 Dieser gesetzgeberischen Zielsetzung trägt bei einem
unbefangenen Gesetzesverständnis am ehesten eine Auslegung des
Begriffs der gemeinsamen Betriebsstätte Rechnung, nach der § 106
Abs. 3 3. Alternative SGB VII ein bewusstes Miteinander im
Arbeitsablauf meint, das zwar nicht nach einer rechtlichen
Verfestigung oder auch nur ausdrücklichen Vereinbarung verlangt,
sich aber zumindest tatsächlich als ein aufeinanderbezogenes
betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die
Haftungsfreistellung aus § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII
erfasst damit über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus
betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die
bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen,
miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei
es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend
durch bloßes Tun erfolgt. Dieses Gesetzesverständnis wird dadurch
bestätigt, dass der Gesetzgeber die gemeinsame Betriebsstätte in §
106 Abs. 3 SGB VII in Parallelität zum Zusammenwirken von
Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder des Zivilschutzes
regelt und damit Kooperationsformen ins Auge fasst, in denen im
faktischen Miteinander die Tätigkeit der Mitwirkenden aufeinander
bezogen oder zumindest verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung
oder Unterstützung ausgerichtet ist (vgl. hierzu auch Lemcke, r + s
1999, 376).
18 Ob für § 105 Abs. 1 für das Tatbestandsmerkmal "derselbe
Betrieb" diese vermittelnde Auffassung oder eine Zuordnung zum
Betrieb i. S. der weiten Auffassung zugrundezulegen ist, kann
letztendlich dahinstehen, da auch unter Heranziehung der
vermittelnden Auslegung für den Beklagten zu 1) das
Haftungsprivileg aus § 105 Abs. 1 S. 1, 2 SGB VII greift. Der
Beklagte zu 1) war "wie" ein Beschäftigter in den Betrieb der
Klägerin eingegliedert, als er den Zeugen M. zur Hilfe kam. Dem
steht nicht entgegen, dass es sich bei der Hilfeleistung um eine
Gefälligkeit handelte. Entscheidend ist, ob der Beklagte zu 1) eine
"Wie-Beschäftigung" ausübte, um als Betriebsangehöriger der
Klägerin angesehen werden zu können. Ob diese Tätigkeit nur
vorübergehend, unentgeltlich und aus Gefälligkeit ausgeübt wurde,
ist dabei unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich bei
der ausgeübten Tätigkeit um eine ernsthafte Arbeit handelte, die
dem Unternehmen der Klägerin diente (vgl. BGH NJW 1987, 1643).
19 Von daher ist es auch unbeachtlich, dass der Beklagte zu 1) nur
spontan und punktuell für den Unfallbetrieb seine Tätigkeit
erbracht hat (vgl. BGH VersR 1987, 384, 385; Geigel, Der
Haftpflichtprozess, 22. Auflage 1997, Rn. 46; Wussow,
Unfallhaftpflichtrecht - Gesamtdarstellung -, 14. Auflage 1996, Rn.
2617).
20 Auch spontane Hilfeleistungen können demnach der Förderung der
Aufgaben des geschädigten Betriebes dienen. Sie fallen mithin in
die betriebliche Sphäre dieses Unternehmens. Dass der Beklagte zu
1) von seinem Betrieb, der Beklagten zu 2), nicht den Auftrag
hatte, diese Hilfeleistung zu erbringen, er sie vielmehr spontan
aufgrund eigenen Entschlusses erbracht hat, steht der Annahme der
Eingliederung in den Betrieb der Klägerin damit nicht entgegen
(vgl. BGH VersR 1983, 855, 856; BGH MDR 2001, 155, 156). Ob dabei
der Beklagte zu 1) auch für die Beklagte zu 2) im Rahmen seiner
Pannenhilfe für die Klägerin tätig geworden ist, ist somit nicht
von ausschlaggebender Bedeutung. Selbst wenn man nämlich auch ein
Tätigwerden im Interesse der Beklagten zu 2) annähme, wäre der
Beklagte zu 1) nicht von der Haftungsprivilegierung nach § 105 SGB
VII ausgeschlossen - wie auch ein Vergleich mit § 106 Abs. 3 SGB
VII zeigt -. Ist nämlich der Betroffene - hier der Beklagte zu 1) -
in den Risikosphären mehrerer Unternehmen tätig geworden, ist die
Abgrenzung des Versicherungsschutzes unter dem Gesichtspunkt der
Interessenwahrnehmung zu sehen. Unfallversicherungsrechtlich ist
der Betroffene dem Unternehmen zuzuordnen, dessen Interesse zu
fördern seine Tätigkeit bestimmt war. Die Hilfeleistung diente aber
ganz überwiegend der Förderung der Interessen der Klägerin. Für sie
war von entscheidender Bedeutung, dass ihr Lkw wieder einsatzbereit
war. Die rein theoretische Möglichkeit einer Behinderung des
Betriebs der Beklagten zu 2) - wenn sie denn überhaupt gegeben war
- tritt daher vollkommen zurück. Erkennbar ging es dem Beklagten zu
1) darum, spontan Hilfe zu leisten. Dass er daran gedacht hätte,
auch seiner Arbeitgeberin zu helfen, wird nicht einmal ansatzweise
dargetan.
21 Allein die objektive Möglichkeit, dass seine Hilfstätigkeit auch
der Beklagten zu 2) geholfen haben könnte, rechtfertigt von daher
nicht die Annahme, den Beklagten zu 1) von der
Haftungsprivilegierung des § 105 Abs. 1 S. 1, 2 SGB VII
auszuschließen.
22 Die Klägerin hat auch gegen die Beklagte zu 2) keine
Schadensersatzansprüche.
23 Eine Halterhaftung aus § 7 Abs. 1 StVG ist wegen § 8 StVG
ausgeschlossen. Danach greift die Gefährdungshaftung des Halters
nicht ein, wenn das Unfallereignis bei dem Betrieb eines
Kraftfahrzeuges eingetreten ist, welches nach seiner Bauart nicht
in der Lage ist, eine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h zu fahren.
Der vom Beklagten zu 1) gefahrene unfallverursachende Radlader war
ein solches Fahrzeug im Sinne des § 8 StVG, wie die Beweisaufnahme
ergeben hat. Nach den nicht angegriffenen schriftlichen
Zeugenaussagen der Zeugen G., d. W. und We. (Bl. 183 bis 186 GA)
handelte es sich bei dem eingesetzten Radlader um einen solchen der
Firma C. vom Typ 312 SL. Gemäß dem nicht angegriffenen
schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L. vom
27.02.2001 (Bl. 202 bis 206 GA) steht fest, dass der
unfallursächliche Radlader nicht schneller als 20 km/h fahren
kann.
24 Liegen aber die Voraussetzungen des § 8 StVG vor, scheidet eine
Gefährdungshaftung der Beklagten zu 2) nach § 7 Abs. 1 StVG
aus.
25 Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein
Schadensersatzanspruch gemäß § 831 BGB zu. Bei der spontanen
Hilfstätigkeit war der Beklagte zu 1) nicht Verrichtungsgehilfe der
Beklagten zu 2). Die Tätigkeit lag ganz außerhalb seines
Tätigkeitsbereiches für die Beklagte zu 2). Allein die Tatsache,
dass durch das Liegenbleiben des klägerischen Lkw die Zufahrt zum
C.hof versperrt war, reicht nicht für die Annahme aus, dass der
Beklagte zu 1) bei der spontanen Pannenhilfe Verrichtungsgehilfe
der Beklagten zu 2) war. Dem Vortrag der Klägerin kann nämlich
nicht entnommen werden, dass es sich bei der versperrten Zufahrt um
die einzige Zufahrt zum C.hof gehandelt hat und somit die
Beseitigung der Sperre auch im Interesse der Beklagten zu 2) lag.
Zum anderen wird die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte
bauunternehmerische Tätigkeit der Beklagten zu 2) nicht näher
erläutert. Ob hier konkret der verfahrensgegenständliche
Zufahrtsweg auch von der Beklagten zu 2) und in welchem Umfang
gebraucht wurde, ist in keiner Weise ersichtlich. Gerade der
Umstand, dass dem Zeugen M. eine Zufahrt besonders zugewiesen
wurde, rechtfertigt die Annahme, dass mehrere Zufahrtswege zum
C.hof vorhanden waren. Jedenfalls war der Einsatz des Radladers,
welcher von dem Beklagten zu 1) gesteuert wurde, durch das
Liegenbleiben des Lkws der Klägerin nicht behindert. Eine konkrete
Behinderung der Tätigkeiten der Beklagten zu 2) kann somit nicht
festgestellt werden. Von daher diente die Hilfe des Beklagten zu 1)
nahezu (ausschließlich) dem Interesse der Klägerin. Ein konkretes
Tätigwerden im Interesse der Beklagten zu 2) kann dagegen nicht
erkannt werden.
26 Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der oben begründeten
Auffassung des Senates, wonach der Beklagte zu 1) für "denselben
Betrieb" - nämlich den der Klägerin - tätig wurde wie der
Geschädigte.
27 Musste somit die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben, so
waren ihr gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens
aufzuerlegen.
28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
29 Berufungsstreitwert: 14.624,68 DM.
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