Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 06.04.2001: Frustrierte Aufwendungen




Das OLG Köln (Urteil vom 06.04.2001 - 20 U 165/00) hat entschieden:

Siehe auch
Frustrierte nutzlos gewordene Aufwendungen

Tenor:

1 T a t b e s t a n d :

2 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO

abgesehenen.

3 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

4 Die Berufung ist lediglich in Höhe eines Teilbetrages von 220,--

DM begründet, im übrigen ist sie -wie dies auch anlässlich der

mündlichen Verhandlung am 16.03.2001 im einzelnen ausgeführt wurde-

unbegründet.

Gründe:


5 Dem Kläger steht nach § 3 Nr. 1 PflVG aus dem

Verkehrsunfallereignis vom 02.07.1999 ein Schadensersatzanspruch

gegen die Beklagte lediglich in Höhe des Betrages zu, welchen er

als Tauschgebühr für die Nutzung einer Ferienwohnung in Spanien im

Sommer des Jahres 1999 aufgewandt hat.

6 Bei diesem Betrag handelt es sich entgegen der Auffassung des

Landgerichtes nicht um frustrierte Aufwendungen. Vielmehr wurde dem

Kläger infolge des schädigenden Ereignisses nicht nur die

Möglichkeit genommen, den Urlaub zu genießen, sondern zugleich auch

der Substanzwert der Tauschgebühr in Höhe von 220,-- DM vernichtet,

die nach Zeitablauf verfallen ist, so dass insofern neben der

Vereitelung des Genusses eine echte Substanzminderung eingetreten

ist. In einem solchen Fall steht dem Geschädigten ein

Ersatzanspruch in Höhe des Wertes der geldwerten Genussmöglichkeit

zu (so für eine nutzlos gewordene Theater- oder Konzertkarte

Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Auflage, Rdnr. 36 vor § 249; Teilnahme

an einer Kreuzfahrt OLG München NJW-RR 1986, 964).

7 Wegen der weiter geltend gemachten Urlaubsaufwendungen, nämlich

der infolge des Unfalls nutzlos gewordenen Mitgliedsbeiträge für

die Ferienclubs ist das Landgericht jedoch zu Recht davon

ausgegangen, dass es sich hierbei um frustrierte Aufwendungen

handelt, für die die Rechtsprechung einen Ersatz nicht gewährt.

Denn ein Ersatzanspruch wegen entgangener Gebrauchsvorteile und

Nutzungsmöglichkeiten besteht nicht, wenn nicht unmittelbar in den

Gegenstand des Gebrauchs bzw. der Nutzung eingegriffen wird.

Demgemäß werden Aufwendungen, die unabhängig von dem Haftungsgrund

infolge des schädigenden Ereignisses fehlschlagen, grundsätzlich

nicht als Schadensersatzpositionen anerkannt (Palandt-Heinrichs,

Rdnr. 33 vor § 249 m.w.N.). In Anwendung dieses Grundsatzes wird

unter anderem eine Ersatzpflicht verneint für frustrierte

Pachtzahlungen eines unfallverletzten Jagdpächters (BGHZ 55, 151)

oder frustrierte Aufwendungen für einen Rennwagen, der infolge

Verletzung des Eigentümers nicht genutzt werden kann (OLG Hamm NJW

1998, 2292). Diese Erwägungen haben gleichermaßen zu gelten für die

hier geltend gemachten nutzlos gewordenen Mitgliedsbeiträge des

Ferienclubs und des T.R.

8 Weiter zutreffend hat das Landgericht dem Kläger auch keinen

Haushaltshilfeschaden zugebilligt. Ein solcher Anspruch könnte nur

dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Kläger infolge

seiner Verletzung nicht in der Lage gewesen wäre, die

erforderlichen Verrichtungen selbst zu erledigen und ihm daher

unfallbedingte Mehraufwendungen entstanden wären. Hierzu hat er

jedoch keine erheblichen Anhaltspunkte vorgetragen, und eine

Vermehrung seiner Bedürfnisse lässt sich auch den von ihm zu den

Akten gereichten ärztlichen Unterlagen nicht entnehmen. Dort ist

lediglich die Art der Verletzung dokumentiert, nicht aber die

Auswirkungen auf den Kläger im konkreten Fall. Vielmehr bescheinigt

das H.G.-Krankenhaus für den Entlassungstag, den 08.07.99 unter

Ziffer 7 lediglich einen Druckschmerz über der unteren

Halswirbelsäule und keine neurologische Symptomatik. Für die

Folgezeit liegt allein eine ärztliche Bescheinigung ohne Datum vor,

Bl. 51 d. A. vor, deren wesentlicher Inhalt jedoch nicht die durch

den Unfall hervorgerufene Fraktur des Dornfortsatzes ist, sondern

die vielmehr einen Bandscheibenvorfall zum Gegenstand hat, dessen

Unfallbedingtheit in dieser Bescheinigung gerade nicht positiv

bescheinigt wird.

9 Unbegründet ist ebenfalls der geltend gemachte Anspruch auf

Ersatz des Nutzungsausfallschadens für den beschädigten PKW. Für

einen solchen Anspruch ist nämlich dann kein Raum, wenn der PKW

wegen unfallbedingter Verletzungen ohnehin nicht hätte genutzt

werden können (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 22 vor § 249),

eine Tatsache, die der Kläger selbst vorgetragen hat. Allerdings

gilt eine Ausnahme, wenn eine Nutzung durch einen Angehörigen

möglich und beabsichtigt war (. Palandt-Heinrichs, a.a.O. Rdnr. 22

vor § 249 m.w.N.) Wie der Kläger jedoch in der mündlichen

Verhandlung dargelegt hat, handelt es sich bei der benannten Zeugin

W. nicht um eine Angehörige, sondern um seine Freundin, die über

ein eigenes Fahrzeug verfügt, und die Nutzung seines eigenen Wagens

war lediglich für gemeinsame Unternehmungen geplant. Dies reicht

für die Zuerkennung von Nutzungsausfall nicht aus, und zwar auch

deshalb nicht, weil eine Nutzungsentschädigung jedenfalls dann

nicht mit Erfolg beansprucht werden kann, wenn ein Zweitfahrzeug

vorhanden ist, dessen Nutzung möglich und zumutbar ist (BGH NJW

1976,286).

10 Die Entscheidung bezüglich der zuerkannten Zinsen folgt aus §§

286 Abs. 1, 288 Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger höhere als die

gesetzlichen Zinsen beansprucht, hat er den ihm infolge des

Bestreitens der Beklagten obliegenden Beweis nicht geführt, dass er

die beanspruchten Zinsen tatsächlich zahlt. Insbesondere war die

Höhe der Zinsen nach der alten Fassung des § 288 Abs. 1 BGB zu

bemessen, da die Neuregelung nach Art. 229 § 1 Abs. 1 EGBGB

lediglich Forderungen erfasst, die nach dem 01.05.2000 fällig

geworden sind.

11 Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten erster

Instanz auf §§ 93, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, hinsichtlich der Kosten

für das Berufungsverfahren auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.

12 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus

§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

13 Streitwert des Berufungsverfahrens: 4.530,44 DM

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