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OLG Köln v. 06.04.2001: Frustrierte Aufwendungen
Das OLG Köln (Urteil vom 06.04.2001 - 20 U 165/00) hat entschieden:
Siehe auch
Frustrierte nutzlos gewordene Aufwendungen
Tenor:
1 T a t b e s t a n d :
2 Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO
abgesehenen.
3 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
4 Die Berufung ist lediglich in Höhe eines Teilbetrages von 220,--
DM begründet, im übrigen ist sie -wie dies auch anlässlich der
mündlichen Verhandlung am 16.03.2001 im einzelnen ausgeführt wurde-
unbegründet.
Gründe:
5 Dem Kläger steht nach § 3 Nr. 1 PflVG aus dem
Verkehrsunfallereignis vom 02.07.1999 ein Schadensersatzanspruch
gegen die Beklagte lediglich in Höhe des Betrages zu, welchen er
als Tauschgebühr für die Nutzung einer Ferienwohnung in Spanien im
Sommer des Jahres 1999 aufgewandt hat.
6 Bei diesem Betrag handelt es sich entgegen der Auffassung des
Landgerichtes nicht um frustrierte Aufwendungen. Vielmehr wurde dem
Kläger infolge des schädigenden Ereignisses nicht nur die
Möglichkeit genommen, den Urlaub zu genießen, sondern zugleich auch
der Substanzwert der Tauschgebühr in Höhe von 220,-- DM vernichtet,
die nach Zeitablauf verfallen ist, so dass insofern neben der
Vereitelung des Genusses eine echte Substanzminderung eingetreten
ist. In einem solchen Fall steht dem Geschädigten ein
Ersatzanspruch in Höhe des Wertes der geldwerten Genussmöglichkeit
zu (so für eine nutzlos gewordene Theater- oder Konzertkarte
Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Auflage, Rdnr. 36 vor § 249; Teilnahme
an einer Kreuzfahrt OLG München NJW-RR 1986, 964).
7 Wegen der weiter geltend gemachten Urlaubsaufwendungen, nämlich
der infolge des Unfalls nutzlos gewordenen Mitgliedsbeiträge für
die Ferienclubs ist das Landgericht jedoch zu Recht davon
ausgegangen, dass es sich hierbei um frustrierte Aufwendungen
handelt, für die die Rechtsprechung einen Ersatz nicht gewährt.
Denn ein Ersatzanspruch wegen entgangener Gebrauchsvorteile und
Nutzungsmöglichkeiten besteht nicht, wenn nicht unmittelbar in den
Gegenstand des Gebrauchs bzw. der Nutzung eingegriffen wird.
Demgemäß werden Aufwendungen, die unabhängig von dem Haftungsgrund
infolge des schädigenden Ereignisses fehlschlagen, grundsätzlich
nicht als Schadensersatzpositionen anerkannt (Palandt-Heinrichs,
Rdnr. 33 vor § 249 m.w.N.). In Anwendung dieses Grundsatzes wird
unter anderem eine Ersatzpflicht verneint für frustrierte
Pachtzahlungen eines unfallverletzten Jagdpächters (BGHZ 55, 151)
oder frustrierte Aufwendungen für einen Rennwagen, der infolge
Verletzung des Eigentümers nicht genutzt werden kann (OLG Hamm NJW
1998, 2292). Diese Erwägungen haben gleichermaßen zu gelten für die
hier geltend gemachten nutzlos gewordenen Mitgliedsbeiträge des
Ferienclubs und des T.R.
8 Weiter zutreffend hat das Landgericht dem Kläger auch keinen
Haushaltshilfeschaden zugebilligt. Ein solcher Anspruch könnte nur
dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Kläger infolge
seiner Verletzung nicht in der Lage gewesen wäre, die
erforderlichen Verrichtungen selbst zu erledigen und ihm daher
unfallbedingte Mehraufwendungen entstanden wären. Hierzu hat er
jedoch keine erheblichen Anhaltspunkte vorgetragen, und eine
Vermehrung seiner Bedürfnisse lässt sich auch den von ihm zu den
Akten gereichten ärztlichen Unterlagen nicht entnehmen. Dort ist
lediglich die Art der Verletzung dokumentiert, nicht aber die
Auswirkungen auf den Kläger im konkreten Fall. Vielmehr bescheinigt
das H.G.-Krankenhaus für den Entlassungstag, den 08.07.99 unter
Ziffer 7 lediglich einen Druckschmerz über der unteren
Halswirbelsäule und keine neurologische Symptomatik. Für die
Folgezeit liegt allein eine ärztliche Bescheinigung ohne Datum vor,
Bl. 51 d. A. vor, deren wesentlicher Inhalt jedoch nicht die durch
den Unfall hervorgerufene Fraktur des Dornfortsatzes ist, sondern
die vielmehr einen Bandscheibenvorfall zum Gegenstand hat, dessen
Unfallbedingtheit in dieser Bescheinigung gerade nicht positiv
bescheinigt wird.
9 Unbegründet ist ebenfalls der geltend gemachte Anspruch auf
Ersatz des Nutzungsausfallschadens für den beschädigten PKW. Für
einen solchen Anspruch ist nämlich dann kein Raum, wenn der PKW
wegen unfallbedingter Verletzungen ohnehin nicht hätte genutzt
werden können (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 22 vor § 249),
eine Tatsache, die der Kläger selbst vorgetragen hat. Allerdings
gilt eine Ausnahme, wenn eine Nutzung durch einen Angehörigen
möglich und beabsichtigt war (. Palandt-Heinrichs, a.a.O. Rdnr. 22
vor § 249 m.w.N.) Wie der Kläger jedoch in der mündlichen
Verhandlung dargelegt hat, handelt es sich bei der benannten Zeugin
W. nicht um eine Angehörige, sondern um seine Freundin, die über
ein eigenes Fahrzeug verfügt, und die Nutzung seines eigenen Wagens
war lediglich für gemeinsame Unternehmungen geplant. Dies reicht
für die Zuerkennung von Nutzungsausfall nicht aus, und zwar auch
deshalb nicht, weil eine Nutzungsentschädigung jedenfalls dann
nicht mit Erfolg beansprucht werden kann, wenn ein Zweitfahrzeug
vorhanden ist, dessen Nutzung möglich und zumutbar ist (BGH NJW
1976,286).
10 Die Entscheidung bezüglich der zuerkannten Zinsen folgt aus §§
286 Abs. 1, 288 Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger höhere als die
gesetzlichen Zinsen beansprucht, hat er den ihm infolge des
Bestreitens der Beklagten obliegenden Beweis nicht geführt, dass er
die beanspruchten Zinsen tatsächlich zahlt. Insbesondere war die
Höhe der Zinsen nach der alten Fassung des § 288 Abs. 1 BGB zu
bemessen, da die Neuregelung nach Art. 229 § 1 Abs. 1 EGBGB
lediglich Forderungen erfasst, die nach dem 01.05.2000 fällig
geworden sind.
11 Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten erster
Instanz auf §§ 93, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, hinsichtlich der Kosten
für das Berufungsverfahren auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.
12 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
13 Streitwert des Berufungsverfahrens: 4.530,44 DM
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