Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 30.03.2001: Doppelverfolgungsverbot




Das OLG Köln (Beschluss vom 30.03.2001 - 2 Ws 590/97) hat entschieden:

Siehe auch
Hauptverhandlung OWi Verfahren
und
Grundsatz eines fairen Verfahrens

Tenor:

1 G r ü n d e :

2 A.)

3 Der Senat hat die Frage zu entscheiden, ob der Verfolgung eines

Angeklagten ein Verfahrenshindernis aus Artikel 54 SDÜ

entgegensteht.

4 Der Angeklagte ist ein seit mehreren Jahren in den Niederlanden

lebender türkischer Staatsangehöriger.

5 Die deutschen Strafverfolgungsbehörden wurden auf ihn durch die

Gründe:


Verdachtsanzeige einer deutschen Bank vom 31. Januar 1996

aufmerksam. Anlass für die Anzeige war, dass auf dem Konto des

Angeklagten größere Geldsummen bewegt wurden. Eine Nachfrage bei

der niederländischen Polizei ergab, dass der Angeklagte seit dem

09. Februar 1994 in der niederländischen Stadt H. unter der

Anschrift A. zunächst eine Imbissstube betrieben und diese alsbald

unter der Bezeichnung "Coffee- und Teahouse S." fortgeführt hat,

und dass bei einer Durchsuchung des "S." durch die niederländische

Polizei am 12. Januar 1996 1 kg Haschisch, 1,5 kg Marihuana und 41

Haschischzigaretten ("Joints") und bei einer weiteren Durchsuchung

am 11. Februar 1996 nochmals 56 g Haschisch, 200 g Marihuana und 10

Joints gefunden und beschlagnahmt worden sind.

6 Wegen dieser Taten wurde er am 15. März 1996 in Deutschland

verhaftet.

7 Ausweislich des in amtlicher Übersetzung vorliegenden

Ermittlungsberichts der niederländischen Polizeibehörden vom 05.

März 1996 ist dem Angeklagten nach der Durchsuchung des von ihm

geführten Coffee-Shops am 12. Januar 1996 seitens der Gemeinde H.

mit einer am 21. Januar 1996 zugestellten Verfügung aufgegeben

worden, den Handel mit Drogen einzustellen und innerhalb von 14

Tagen nach Zustellung der Verfügung das Handeltreiben zu beenden.

Nach Mitteilungen der niederländischen Staatsanwaltschaft vom 23.

Mai und 18. Juni 1996 ist hinsichtlich des Vorfalls vom 12. Januar

1996 die strafrechtliche Verfolgung des Angeklagten in den

Niederlanden beendet worden, nachdem er einen ihm von der

niederländischen Staatsanwaltschaft zur Beendigung der

Strafverfolgung angebotenen Vergleich angenommen und den von der

Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang geforderten Geldbetrag in

Höhe von 3.000,00 Gulden gezahlt hat.

8 Ungeachtet dessen hat die Staatsanwaltschaft Aachen unter dem

01. Juli 1996 Anklage gegen ihn erhoben mit dem Vorwurf, in der

Zeit vom 12. Januar bis 11. Februar 1996 in H./Niederlande u.a.

Orten in mindestens zwei Fällen gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln,

davon in einem Fall in nicht geringer Menge, Handel getrieben zu

haben.

9 In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Aachen am 09. Januar

1997 hat der Verteidiger des Angeklagten einen Einzahlungsbeleg

vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Angeklagte ebenfalls in

Erfüllung eines von ihm akzeptierten staatsanwaltlichen Vergleiches

den zur Beendigung der strafrechtlichen Verfolgung des Vorfalls vom

11. Februar 1996 geforderten Betrag in Höhe von 750,00 Gulden

gezahlt hat.

10 Am 13. Januar 1997 hat das Amtsgericht Aachen den Angeklagten

wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt,

deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Mit

Beschluss vom selben Tage sind die gegen den Angeklagten ergangenen

Haftentscheidungen aufgehoben worden.

11 Gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 13. Januar 1997

haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte

Berufung eingelegt.

12 Mit Beschluss vom 27. August 1997 hat die 2. kleine Strafkammer

des Landgerichts Aachen das Verfahren nach § 206 a StPO

eingestellt, weil seiner Fortsetzung ein dauerndes

Verfahrenshindernis nach Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz - das Verbot

der Doppelverfolgung - entgegenstehe.

13 Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die

rechtskräftige und vollständige Durchführung der Strafverfolgung

durch die niederländischen Behörden sei für die

Strafverfolgungsorgane der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel

54 SDÜ bindend. Die Verfahrensbeendigung in den Niederlanden durch

sogenannte staatsanwaltschaftliche Vergleiche stehe einer

rechtskräftigen Verurteilung im Sinne der deutschen Fassung von

Artikel 54 SDÜ gleich, obwohl diese Vergleiche weder in einem

gerichtlichen Verfahren, d.h. unter richterlicher Beteiligung, noch

in der formalen Gestalt eines Urteils zustande gekommen seien.

Entscheidend für diese Auslegung sei, dass es sich bei dem in Rede

stehenden staatsanwaltlichen Vergleich um eine justizielle Form der

Verfahrenserledigung handele, die nach niederländischem Recht in

dem Sinne rechtskräftig sei, dass eine nochmalige (strafrechtliche)

Verfolgung und Ahndung dieser Taten in den Niederlanden nicht mehr

möglich sei. Wie die niederländische und französische Fassung der

Bestimmung zeige, in der die Begriffe "vonnis" bzw. "jugée"

verwendet sind (während in der deutschen Fassung das Wort

"abgeurteilt" steht), würden durch Art. 54 SDÜ auch andere

Verfahrenserledigungen als die durch förmliches Urteil erfasst. Die

Auslegung habe sich nach Art. 31 Abs. 1 des Wiener Abkommens über

das Recht der Verträge vom 23.5.1969 an Sinn und Zweck der Norm

auszurichten. Sinn und Zweck des Abkommens von Schengen und des SDÜ

sei die Erleichterung des Waren- und Personenverkehrs zwischen den

Beitrittsstaaten durch schrittweisen Abbau der Personenkontrolle an

den gemeinsamen Grenzen. Zum Instrument zur Erreichung dieses

Zwecks hätten die Beitrittsstaaten im Bereich der justiziellen

Zusammenarbeit (Titel III Kapitel 2 bis 5 SDÜ) u.a. anstelle einer

Vereinheitlichung der jeweiligen nationalen Rechtszustände die

wechselseitige Anerkennung von auf dem jeweiligen nationalen Recht

gründenden Hoheitsakten gewählt. Das impliziere die Bereitschaft

eines jeden Beitrittsstaates zum Verzicht auf die (nochmalige)

Anwendung des eigenen Rechts, wenn durch die Rechtsanwendung des

erstverfolgenden Staates nach dessen Rechtsverständnis ein

Sachverhalt endgültig erledigt worden sei.

14 Gegen diesen Einstellungsbeschluss vom 27. August 1997 hat die

Staatsanwaltschaft Aachen - rechtzeitig - sofortige Beschwerde

eingelegt und zur Begründung u.a. angeführt, nach dem eindeutigen

Wortlaut von Artikel 54 SDÜ beziehe sich das Verbot der

Doppelverfolgung nur auf rechtskräftige Verurteilungen einer

Vertragspartei. Für das Verbot der Doppelverfolgung nach dieser

Vorschrift komme es nicht nur auf eine justizielle Entscheidung

eines Vertragsstaates an, sondern in gleichem Maße auch auf ihre

Vollstreckbarkeit. Hieran fehle es aber ganz offensichtlich bei den

dem Angeklagten von der niederländischen Staatsanwaltschaft

angebotenen Vergleichen, die nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt

werden könnten, vielmehr dem Angeklagten die Möglichkeit

eröffneten, durch entsprechendes Handeln die

Strafverfolgungsbehörde zur Beendigung des gegen ihn gerichteten

Strafverfahrens zu verpflichten.

15 B.)

16 Der Senat hat am 6. Februar 1998 beschlossen, dass zur

Vorbereitung der Senatsentscheidung bei der Regierung des

Königreichs der Niederlande und bei der Regierung der

Bundesrepublik Deutschland Auskünfte eingeholt werden sollen.

17 Der Beschlusstenor lautet wie folgt:

18

19 "I.

20

21 Der Justizminister des Landes

Nordrhein-Westfalen wird gebeten, der nach dem europäischen

Übereinkommen von 07. Juni 1968 betreffend Auskünfte über

ausländisches Recht (BGBl II S. 937) in Verbindung mit dem

Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 (BGBl 1987 II S. 58) zuständigen

staatlichen Verbindungsstelle des Königreichs der Niederlande die

folgenden Anfragen vorzulegen:

22

23 1.

24

25 Kommt nach niederländischem Recht einem

von der Staatswaltschaft zur Beendigung eines wegen illegalen

gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln eingeleiteten

Strafverfahrens dem Beschuldigten angebotenen und von diesem

angenommenen Vergleich ("trans- actie") materielle Rechtskraft zu

mit der Folge, dass nach dem Grundsatz "ne bis in idem"

Strafklageverbrauch eintritt, wenn der Beschuldigte die mit dem

Vergleichsangebot geforderten Geldbeträge gezahlt hat?

26

27 Bei Bejahung der Vorlagefrage zu 1.

wird um Stellungnahme zu folgenden Fragen gebeten:

28 a)

29

30 Wie ist nach dortiger Rechtsauffassung

das Tatbestandsmerkmal der rechtskräftigen "Aburteilung" im Sinne

von Artikel 54 des Übereinkommens zur Durchführung des

Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (SDÜ) zu verstehen?

Fallen hierunter nur richterliche Entscheidungen oder auch

Vergleiche der vorstehend unter Nr. 1. bezeichneten Art zwischen

Strafverfolgungsbehörden und einem Beschuldigten mit der Folge,

dass auch durch sie eine Strafverfolgung in den übrigen

Vertragsstaaten verboten ist?

31

32 b)

33

34 Falls die grundsätzliche Anwendbarkeit

des Artikel 54 SDÜ auf solche Vergleiche verneint wird, was war

nach dortiger Auffassung der Grund für die Beschränkung auf

richterliche Entscheidungen? Wollten die Vertragsstaaten hierdurch

- wie offensichtlich durch die Vorbehalte in Art. 55 SDÜ - eine

Strafverfolgung im nationalen Interesse sicherstellen?

35

36 c)

37

38 Falls die Beschränkung auf richterliche

Entscheidungen nur eine Strafverfolgung im nationalen Interesse

sicherstellen sollte, legt der auf Vertiefung und Förderung der

europäischen Integration ausgerichtete Zweck des gesamten

Schengener Vertragswerks nicht eine Anwendung des Artikel 54 SDÜ

auf Vergleiche in Fällen nahe, wo die Tat in dem Staat begangen

wurde, dessen Verfolgungsbehörden den Vergleich mit dem

Beschuldigten abgeschlossen haben, und ein unmittelbares nationales

Interesse eines anderen Vertragsstaates an der Strafverfolgung

nicht besteht, weil die Tat sich weder gegen einen Angehörigen oder

Rechtsgüter des anderen Staates gerichtet hat und nur deshalb im

anderen Staat verfolgt werden kann, weil ein international

geschütztes Rechtsgut betroffen war, für das das in der

Bundesrepublik Deutschland in § 6 des Deutschen StGB normierte

"Weltrechtsprinzip" gilt?

39

40

41

42

43

44

45 II.

46

47 Die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland wird

48

49 ebenfalls um Auskunft darüber gebeten,

wie die vorstehend unter I. 2. a)-c) formulierten Fragen nach ihrer

Rechtsauffassung zu beantworten sind."

50 Zur Begründung des Auskunftsersuchens ist in dem Senatsbeschluss

vom 6. Februar 1998 folgendes ausgeführt:

51 "Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren über den

Strafklageverbrauch durch eine "transactie" nach belgischem Recht

zu entscheiden. Mit Beschluss vom 13.05.1997 - 5 StR 596/96 (BGH

wistra 1997,268 ff. = NStZ 1998,149 mit Anm. van den Wyngaert und

Lagodny) hat er vor einer abschließenden Entscheidung eine Auskunft

des Königreichs Belgien über die Wirkung der "transactie" nach

belgischem Recht und eine Abklärung der Rechtsauffassung zur

Auslegung von Artikel 54 SDÜ erbeten.

52 Der Senat hält es für zweckmäßig, im vorliegenden Fall ebenso zu

verfahren.

53 Dies bedarf keiner näheren Erläuterung soweit es um die Klärung

der Rechtslage in den Niederlanden geht. Für die Entscheidung kann

von Bedeutung sein, ob nach niederländischem Recht durch einen

Vergleich der hier vorliegenden Art überhaupt materielle

Rechtskraft eintritt, so dass der Grundsatz "ne bis in idem" einer

weiteren Strafverfolgung des Angeklagten in den Niederlanden

entgegenstände.

54 Auch erscheint es - in Übereinstimmung mit der zitierten

Entscheidung des Bundesgerichtshofs - zweckmäßig, eine Abklärung

der Rechtsauffassung mit dem hier beteiligten Vertragsstaat

(Königreich der Niederlande) sowie der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland herbeizuführen, ob Artikel 54 SDÜ nur auf richterliche

Entscheidungen oder auch auf andere verfahrensbeendende Maßnahmen

anwendbar ist.

55 Der Bundesgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass nach

"herkömmlicher Auslegung" ein Strafklageverbrauch nach Artikel 54

SDÜ nur durch eine von einem Gericht in einem der Vertragsstaaten

getroffene abschließende Entscheidung eintreten könne. Wegen der

Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe der zitierten

Entscheidung vom 13.05.1997 verwiesen. Trotz des an sich

eindeutigen Auslegungsergebnisses hat er vor einer abschließenden

Entscheidung die Regierung des beteiligten anderen Vertragsstaats

um Mitteilung ihrer Rechtsauffassung gebeten. Zur Begründung dieser

Verfahrensweise hat er ausgeführt, im Hinblick auf die Ziele, die

von den Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni

1985 und des Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990

angestrebt werden, könne nicht außer Acht gelassen werden, dass es

sich hier nicht um völkerrechtliche Verträge der herkömmlichen Art

handele, sondern um Verträge zur Vertiefung und Förderung einer

bereits fortgeschrittenen Integration im Rahmen der Europäischen

Gemeinschaften. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass die

zunächst beteiligten Vertragsstaaten entgegen dem aufgezeigten

Ergebnis eine umfassendere Auslegung des Grundsatzes "ne bis in

idem" nach Artikel 54 SDÜ angestrebt haben. Da sich die europäische

Integration zudem in einem rasch fortgeschrittenen Prozess befinde,

mehrere andere Mitgliedstaaten der EG im Hinblick auf die

Verwirklichung eines Raumes ohne Binnengrenzen dem Übereinkommen

schon beigetreten seien und weitere in absehbarer Zeit folgen

wollten, und es vermieden werden sollte, dass die Rechtsprechung

der verschiedenen Vertragsstaaten aufgrund jeweils eigener

Rechtstradition zu unterschiedlichen Auslegungen der Schengener

Übereinkommen gelangten, sei die Einholung einer Stellungnahme des

anderen Vertragsstaats geboten.

56 Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat der Senat ebenfalls die

Einholung der im Beschlusstenor aufgeführten Auskünfte beschlossen.

Dabei wird nicht verkannt, dass die Rechtsauffassung des anderen

Vertragsstaats für die eigene Auslegung nicht bindend ist. Es

dürfte aber den Intentionen des Schengener Vertragswerks

entsprechen, eine einheitliche Auslegung anzustreben. Außerdem

erscheint das Ergebnis der Auslegung nach herkömmlichen Grundsätzen

gerade im vorliegenden Fall problematisch. Nach dem Sachverhalt ist

die Bundesrepublik Deutschland durch die zugrunde liegende Straftat

unmittelbar nicht betroffen. Es handelt sich nicht um eine

Inlandsstraftat. Es ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die vom

Angeklagten in Deutschland getätigten Geldgeschäfte noch Teil des

ihm zur Last gelegten Handeltreibens am 12. Januar und 11. Februar

1996 waren und damit ein inländischer Tatort (§ 9 StGB) existieren

würde. Es handelte sich auch nicht um die Tat eines Deutschen.

Schließlich ist kein deutscher Staatsangehöriger durch die Tat

verletzt worden. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts und die

Zuständigkeit eines deutschen Gerichts ergeben sich nur daraus,

dass durch den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln (§ 6 Nr. 5

StGB) ein international geschütztes Rechtsgut verletzt und der

Angeklagte in Deutschland ergriffen wurde (§ 9 StPO). Es erscheint

fraglich, ob es dem Sinn des Schengener Vertragswerks entspricht,

einem Vertragsstaat ohne unmittelbar existierende eigene Interessen

die Korrektur von Strafverfolgungsmaßnahmen eines anderen Staates

zu gestatten."

57 C.)

58 Die erbetenen Auskünfte sind bis heute nicht erteilt worden,

obschon der Beschluss des Senats vom 6. Februar 1998 mit Schreiben

des Justizministeriums des Landes Nordrhein Westfalen vom 24. 4.

1998 jedenfalls dem Justizministerium in Den Haag übermittelt

worden sein soll.

59 Da angesichts der seit der Anfrage verstrichenen Zeit mit einer

Antwort der Regierungsbehörden nicht mehr zu rechnen ist, hat der

Senat von Herrn Dr. A. H. K. (Dozent an der Universität Utrecht/

Richter am Landgericht Utrecht) entsprechende Informationen über

das niederländische Recht und die dortige Auffassung zu der Frage

des Strafklageverbrauchs erbeten.

60 Der BGH hat in der auf den Vorlagebeschluss vom 13.05.1997

(wistra 1997,268 = NStZ 1998, 149) - der den Senat zur Bitte um

Erteilung der Auskünfte bewogen hatte - ergangenen Entscheidung vom

2.02.1999 (NStZ 1999,250) die Frage, "ob das (belgische)

transactie-Verfahren im Rahmen von Art. 54 SDÜ stets unbeachtlich

ist", offengelassen. Er ist allerdings weiterhin der Auffassung,

dass bei herkömmlicher Auslegung nach dem Willen der

Vertragsparteien im Schengener Rechtsraum nur Urteilen - zumindest

aber gerichtlichen Entscheidungen - eine strafklageverbrauchende

Wirkung zukommen sollte, verfahrensabschließenden Entscheidungen

einer Verwaltungsbehörde dagegen diese Wirkung nicht zugedacht war.

Der BGH sieht sich in dieser Auffassung bestätigt, weil das

Königreich Belgien auf die entsprechende Anfrage für das

"transactie"-Verfahren selbst keinen allgemeinen

Strafklageverbrauch nach Art. 54 SDÜ geltend gemacht habe und nach

belgischem Recht ausländischen "transacties" keine

strafklageverbrauchende Wirkung im Verhältnis zur belgischen

Strafbefugnis zuerkannt werde.

61 Der Senat hält in Bezug auf die niederländische "transactie" die

Möglichkeit einer umfassenderen Auslegung des Art. 54 SDÜ aus den

oben unter B. genannten Gründen weiterhin für gegeben.

62 Aufgrund der von Herrn Dr. K. erhaltenen Hinweise und der

vorliegenden Veröffentlichungen (van den Wyngaert NStZ 1998, 153;

Radtke/Busch EuGRZ 2000, 421, 430) steht für den Senat fest, dass

der "transactie" im niederländischen Rechtsraum materielle

Rechtskraft zukommt.

63 Nach Art. 74 des niederländischen Strafgesetzbuchs entfällt das

Recht der Strafverfolgung, wenn der Tatverdächtige die Bedingungen

erfüllt, die ihm die Staatsanwaltschaft gestellt hat, um ein

gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Einer

Vollstreckungsmöglichkeit bedarf es nicht, weil die Nichterfüllung

der Bedingung automatisch ein Gerichtsverfahren zur Folge hat. Die

"transactie" - bei der es sich nach den Angaben der

niederländischen Rechtsgelehrten nicht um einen "Vergleich" handelt

- wird in justiziellen Dateien geführt, welche im Falle erneuter

Straffälligkeit dem Gericht bei der Strafzumessung vorliegen. Art.

68 Abs. 3 des niederländischen Strafgesetzbuchs ("Niemand kann

worden vervolgd wegens een feit dat e'zijnen aanzien in een vreemde

staat onherroepelijk is afgedaan door de voldoening aan een

voorwarde, door de bevoegde autoriteit gesteld ter voorkoming von

strafverfolging") erkennt auch ausländische Entscheidungen dieser

Art als Strafklageverbrauch an. Diese ne-bis-in-idem-Regelungen

sollen - so van den Wyngaert (NStZ 1998, 153) - die liberalsten in

der Europäischen Union sein.

64 Der vom BGH in seiner Beschluss vom 02.02.1999 (NStZ 1999,

250, 251 unter Hinweis auf Schomburg/Lagodny, Internationale

Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., Art. 54 SDÜ Rn.33) angezogene

Gedanke der Gegenseitigkeit spricht damit für die Anerkennung der

strafklageverbrauchenden Wirkung der niederländischen

"transactie".

65 Eine Äußerung des Königreichs der Niederlande zu der Frage, ob

für das "transactie"-Verfahren ein allgemeiner Strafklageverbrauch

nach Art. 54 SDÜ geltend gemacht wird, liegt nicht vor. Nach der

dem Senat erteilten Auskunft gilt ein allgemeiner

Strafklageverbrauch nach Art. 54 SDÜ jedenfalls im Bereich der

Rechtshilfe. Diese darf nämlich nach Abschluss des Verfahrens in

derselben Sache durch die Niederlande gemäß Art. 552 L Abs. 1 lit.b

der niederländischen StPO und den niederländischen Vorbehalten zum

Europäischen Übereinkommen vom 2.4.1959 über die Rechtshilfe in

Strafsachen (EuRhÜbk) nicht mehr geleistet werden. Damit wird die

Strafverfolgung trotz durchgeführter "transactie" in derselben

Sache durch ein anderes Land missbilligt, in der praktischen

Durchführung bei Befolgung der genannten Vorschriften auch

zumindest erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht.

66 Die niederländische Regierung hat bei den Verhandlungen über das

mit Art. 54 ff. SDÜ weitgehend gleichlautende EG-ne bis in

idem-Übereinkommen vom 25.05.1987 - welches für Deutschland seit

März 1999 vorzeitig u.a. im Verhältnis zu den Niederlanden

anwendbar ist (vgl. Schomburg, StV 1999, 246, 247 ders., StV 2001,

801, 804 f.) - ihren dem nationalen Recht entsprechenden Standpunkt

zum Umfang des Strafklageverbrauchs vertreten. Allerdings ist es

ihr - ebenso wie der belgischen Regierung während ihrer

Präsidentschaft 1987 - nicht gelungen, die Formulierung einer ne

bis in idem-Regelung für die "transactie" durchzusetzen. In der

deutschen Denkschrift zu Art. 1 des EG-ne bis in

idem-Übereinkommens heißt es dazu, dass eine Ausdehnung des

Grundsatzes auf den Fall der Einstellung des Strafverfahrens nach

Erfüllung von durch die zuständigen Behörden auferlegten

Verpflichtungen wie z.B. Zahlung einer bestimmten Geldsumme nicht

konsensfähig war (BT-Dr. 13/8195, BR-Dr. 283/97, auszugsweise

abgedruckt bei Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in

Strafsachen, 3. Aufl., Art. 1 EG-ne bis idem-Übk Rdn. 5). In der

niederländischen Denkschrift zum EG-ne bis in idem-Übereinkommen

(Bijlage bij de Handelingen der Staten-Generaal II,

1993-1994,23422, nr.1) wird dies dadurch dokumentiert, daß auf die

Denkschrift zu Art. 54 SDÜ (Bijlage bij de Handelingen der

Staten-Generaal II, 1990-1991, 22140, nr. 3, p.33) verwiesen wird.

Diese enthält lediglich den Hinweis auf den Strafklageverbrauch

durch richterliche Entscheidungen ("gewijsde) nach Art. 68 Abs. 2

des niederländischen Strafgesetzbuchs, nicht aber auf die

entsprechende Regelung für die "transactie" in Abs. 3 ("Deze

bepaling bevat de erkenning von buitenlandse onherroepelijke

vonnissen als een beletsel voor het instellen von een

strafvervolging ter zake van dezelfde strafbare feiten. Deze

bepaling komt overeen met artikel 68 tweede lid, van het Wetboek

van Strafrecht".

67 Mangelnder Konsens über einen umfassenden Strafklageverbrauch

bei Abschluß des EG-ne bis in idem-Übereinkommens wäre kein

Hindernis, nach dem vorrangigen Schengener Übereinkommen von einem

solchen Strafklageverbrauch auszugehen. Die Formulierung der

niederländischen Denkschrift zu Art. 54 SDÜ spricht allerdings

dafür, dass es der niederländischen Regierung nach der dortigen

Auffassung auch bei den Verhandlungen über Art. 54 ff. SDÜ nicht

gelungen ist, den ne-bis-in-idem-Schutz auf die "transactie"

auszudehnen. Näheres hat der Senat dazu nicht in Erfahrung

gebracht.

68 In der deutschen Denkschrift zu dem Schengener Übereinkommen vom

19.06.1990 (Gesetzentwurf der deutschen Bundesregierung vom

23.04.1992, BT-Dr.12/2453) heißt es, durch Artikel 54 bis 58 werde

"seitens der Bundesrepublik Deutschland der Grundsatz des Art. 103

Abs. 3 des Grundgesetzes (ne bis in idem), der bisher nur für

inländische Urteile galt, erstmals auch auf ausländische Urteile

erstreckt". Das Verbot mehrmaliger Bestrafung wegen derselben Tat

in Art. 103 Abs.3 GG bezieht sich freilich nicht nur auf Urteile,

sondern auch auf andere Sachentscheidungen der Strafgerichte.

Insofern ergibt die Denkschrift aber jedenfalls, dass allein

richterlichen Entscheidungen strafklageverbrauchende Wirkung

zukommen sollte. Wie der BGH in seiner Beschluss vom 13.5.1997

(wistra 1997,268,272, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 1998,149)

ausgeführt hat, soll auch nach der österreichischen und dänischen

Denkschrift zu Art. 54 SDÜ Strafklageverbrauch nur durch eine von

einem Gericht getroffene abschließende Entscheidung eintreten.

69 Dem entspricht die vom Bayerischen Obersten Landesgericht in

einer Anfrage vom 30. November 1998 (a StRR 190 88) und von dem

Bundesminister der Justiz der Republik Österreich in seiner Antwort

vom 31. März 2000 (GZ 1.446 14/1 - IV 1/98) vertretene Auffassung,

dass lediglich Gerichtsurteile und sonstige verfahrensabschließende

gerichtliche Entscheidungen, nicht jedoch Entscheidungen von

Verwaltungsbehörden (wie im konkreten Fall das Straferkenntnis

einer Bezirkshauptmannschaft im Verwaltungsstrafverfahren wegen

einer "Verwaltungsübertretung" nach

70 § 5 Abs. 1 StVO) einer abermaligen Strafverfolgung wegen

derselben Sachverhalts nach Art. 54 SDÜ entgegenstehen.

71 Im vorliegenden Fall geht es, worauf das Landgericht

entscheidend abgestellt hat, um eine justizielle Form der

Verfahrenserledigung, die nach deutschem Strafverfahrensrecht (§§

153, 153 a StPO ) - Bagatellfälle ausgenommen - nur durch das

Gericht bzw. mit richterlicher Zustimmung möglich wäre. Die

Verfahrenseinstellung nach Erfüllung von Auflagen hat beschränkten

Strafklageverbrauch zur Folge, die Tat kann nach § 153 a Abs. 1

Satz 4 StPO nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.

72 Erfolgt die Einstellung nach § 153 a Abs. 2 StPO durch das

Gericht, wird diese Entscheidung - sofern nicht die

Ausnahmeregelung in Abs. 1 Satz 4 greift - als

verfahrensabschließende gerichtliche Entscheidung im Sinne von Art.

54 SDÜ gewertet werden können (dafür Bohnert/Lagodny, NStZ 2000,

636, 640 ). Durch den auf die Deliktsart begrenzten

Strafklageverbrauch unterscheidet sich die Einstellung des

Verfahrens nach Erfüllung von Auflagen von der Einstellung des

Verfahrens mangels hinreichender Beweise. Die Einstellung des

Verfahrens ("ordonnance de non-lieu") aus tatsächlichen Gründen

durch den französischen Appelationsgerichtshof bildet nach der

Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.06.1999 (NStZ 1999, 579)

kein Strafverfolgungshindernis nach Art. 54 SDÜ. Begründet wird

dies damit, dass einer solchen Entscheidung bereits nach

französischem Recht keine Rechtskraftwirkung zukomme, das Verfahren

nämlich beim Untersuchungsgericht selbst wiederaufgenommen werden

könne, wenn auch nur "neue Perspektiven bereits verhandelter

Tatsachen" vorliegen. Dem ist im Schrifttum ( Bohnert/Lagodny, NStZ

2000, 636, 640) allerdings entgegengehalten worden, dass die

Rechtskraft hier lediglich eingeschränkt sei, nach dem Ablauf der

Verjährungsfrist aber absolute und unwiderrufliche Rechtskraft

eintrete. Auch die eingeschränkte Rechtskraft der französischen

"ordonnance de non lieu pour raison de fait" falle unter Art. 54

SDÜ , weil nur dann Wertungswidersprüche vermieden werden könnten,

die durch unterschiedliche Wiederaufnahmevoraussetzungen in den

Schengen-Staaten entstünden.

73 Die Anwendbarkeit von Art. 54 SDÜ dürfte ungeachtet der

Formulierung in der deutschen Fassung ("rechtskräftig abgeurteilt")

ein - in einer Hauptverhandlung ergangenes - Gerichtsurteil nicht

voraussetzen. Wie oben erwähnt, bezieht sich das Verbot mehrmaliger

Bestrafung wegen derselben Tat in Art. 103 Abs.3 GG nicht nur auf

Urteile, sondern auch auf andere Sachentscheidungen der

Strafgerichte. Das OLG Innsbruck hat - wenn auch wohl nur als

obiter dictum - entschieden (Beschluss vom 02.02.2000, NStZ 2000,

663), dass die einen Klageerzwingungsantrag als unbegründet

verwerfende Entscheidung eines deutschen Oberlandesgerichts nach §

172 StPO - welche ohne Durchführung einer Hauptverhandlung im

Beschlussverfahren getroffen wird - unter die ne bis in

idem-Regelung des Art. 54 SDÜ fällt.

74 Auch die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft nach

Erfüllung von Auflagen mit richterlicher Zustimmung könnte als

verfahrensabschließende gerichtliche Entscheidung im Sinne von Art.

54 SDÜ gelten. Das Gericht Erster Instanz Eupen hat in einem Urteil

vom 27.1.1999 (auszugsweise abgedruckt bei Schomburg mit kritischer

Anmerkung in NJW 2000, 1833, 1838) eine Verfahrenseinstellung durch

die Staatsanwaltschaft Aachen nach § 153 StPO als "Urteil" im Sinne

des Art. 54 SDÜ gewertet, weil sie mit richterlicher Zustimmung

erfolgte.

75 Da es nach niederländischem Recht einer solchen Zustimmung zur

Verfahrenseinstellung nach Erfüllung von Auflagen durch die

Staatsanwaltschaft nicht bedarf, ist aus Sicht der deutschen

Rechtsordnung davon auszugehen, dass der Staatsanwaltschaft in den

Niederlanden insofern richterliche Befugnisse übertragen sind.

Damit stellt sich die Frage, ob die Verfahrenseinstellung im Wege

einer niederländischen "transactie" nicht trotz der Beschränkung

des Anwendungsbereichs des Art. 54 SDÜ auf verfahrensabschließende

gerichtliche Entscheidungen als eine mit richterlicher Befugnis

getroffene Entscheidung den Schutz der ne bis in idem-Regelung

genießen muss.

76 D.)

77 Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten über den Sachstand

informiert und darauf hingewiesen, dass die für die Entscheidung

über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Aachen vorgreiflichen

Fragen des Anwendungsbereichs von Art. 54 SDÜ zur Herbeiführung

einer Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt

werden sollen, sofern das Verfahren nicht auf andere Weise beendet

werden kann. Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft hat hierauf

mitgeteilt, dass sie auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs

und des Umstandes, dass es sich nicht um Inlandsstraftaten handelt,

einer Verfahrenseinstellung nicht zustimmen könne. An einer

abschließenden Klärung der sich hier stellenden Rechtsfrage, ob

selbst staatsanwaltschaftliche Entschließungen in einem

SDÜ-Mitgliedsstaat Strafklageverbrauch nach sich ziehen sollen,

bestehe deshalb gerade aus der Sicht der Staatsanwaltschaft Aachen,

die in unmittelbarer Nachbarschaft zu den SDÜ-Staaten Belgien und

Holland liegt, ein besonderes Interesse.

78 E.)

79 Der Senat hält eine Vorlage der Sache gemäß Art. 35 Abs. 1 EUV

in Verbindung mit § 1 Abs. 2 EuGHG an den Europäischen Gerichtshof

zur Vorabentscheidung über die im Tenor formulierten

Auslegungsfragen für geboten. Die Frage der Anwendbarkeit des Art.

54 SDÜ auf die niederländische "transactie" ist

entscheidungserheblich.

80 Anders als der Bundesgerichtshof nach der damaligen Rechtslage

bei seiner Beschluss vom 13.5.1997 betreffend die Anwendbarkeit

von Art. 54 SDÜ auf die belgische "transactie" sieht der Senat sich

nicht mehr berufen, Art. 54 SDÜ in eigener Zuständigkeit

auszulegen. Vielmehr erscheint nunmehr die Zuständigkeit des

Europäischen Gerichtshofs zur Entscheidung hierüber gegeben.

81 Art. 35 Abs. 1 des Vertrages über die Europäische Union in

seiner Amsterdamer Fassung eröffnet die Vorabentscheidung des EuGH

über die Auslegung des auf Titel IV gestützten sekundären Rechts.

Die in dem Beschluss des BGH vom 10.06.1999 offengelassene Frage,

ob das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19.06.1990 und das

gleichlautende EG-ne bis in idem-Überein-kommen vom 25.05.1987 dem

Regelungsbereich des Art. 35 unterfallen, war schon damals zu

bejahen (vgl. Schomburg, StV 1999, 248); inzwischen ist der

Schengen Acquis in Gemeinschaftsrecht überführt worden (ABl. EG L

239 vom 22.9.2000).

82 Die nach Art. 35 Abs. 2 EUV erforderliche Erklärung, dass die

Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Vorabentscheidungen

anerkannt wird, ist von der Bundesrepublik Deutschland abgegeben

worden. Das hierzu erlassene Gesetz betreffend die Anrufung des

Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im Wege des

Vorabentscheidungsverfahrens auf dem Gebiet der polizeilichen

Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen

nach Art. 35 des EU-Vertrages (EuGH-Gesetz -EuGHG) vom 6. August

1998 (BGBl. I, 2035) ist am 1. Mai 1999 in Kraft getreten (BGBl. I,

728).

83 Nach § 1 Abs. 2 EuGHG besteht für jedes funktionell

letztinstanzliche Gericht - und damit für den Senat, gegen dessen

Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist - die Verpflichtung, dem

Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen,

die sich in einem schwebenden Verfahren stellen und sich auf die

Gültigkeit und die Auslegung der Rahmenbeschlüsse sowie die

Auslegung der Übereinkommen nach dem Sechsten Titel des

EU-Vertrages und der zugehörigen Durchführungsmaßnahmen beziehen,

wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils oder

Beschlusses für erforderlich hält.

84 Der Senat hält eine Entscheidung der im Tenor formulierten

Fragen zur Anwendbarkeit des Art. 54 SDÜ auf die niederländische

"transactie" durch den Europäischen Gerichtshof für

erforderlich.

85 Die Entscheidung des Senats über die von der Staatsanwaltschaft

Aachen eingelegte Beschwerde hängt davon ab, ob ein

Strafverfolgungshindernis nach Art. 54 SDÜ besteht. Nach dem oben

Gesagten kommt eine von der deutschen Denkschrift zu Art. 54 SDÜ

abweichende Auslegung der Bestimmung, die das

Doppelverfolgungsverbot bei der hier erfolgten

Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft in den

Niederlanden greifen lässt, in Betracht. Auch wenn der Senat einer

solchen Auslegung nicht zuneigt, legt er angesichts der Möglichkeit

einer anderen Rechtsauffassung dem Europäischen Gerichtshof die

Sache zum Erlass einer - die einheitliche Auslegung des

Übereinkommens in allen Vertragsstaaten sicherstellenden -

Vorabentscheidung vor.

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