Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 30.03.2001: Doppelverfolgungsverbot
Das OLG Köln (Beschluss vom 30.03.2001 - 2 Ws 590/97) hat entschieden:
Siehe auch
Hauptverhandlung OWi Verfahren
und
Grundsatz eines fairen Verfahrens
Tenor:
1 G r ü n d e :
2 A.)
3 Der Senat hat die Frage zu entscheiden, ob der Verfolgung eines
Angeklagten ein Verfahrenshindernis aus Artikel 54 SDÜ
entgegensteht.
4 Der Angeklagte ist ein seit mehreren Jahren in den Niederlanden
lebender türkischer Staatsangehöriger.
5 Die deutschen Strafverfolgungsbehörden wurden auf ihn durch die
Gründe:
Verdachtsanzeige einer deutschen Bank vom 31. Januar 1996
aufmerksam. Anlass für die Anzeige war, dass auf dem Konto des
Angeklagten größere Geldsummen bewegt wurden. Eine Nachfrage bei
der niederländischen Polizei ergab, dass der Angeklagte seit dem
09. Februar 1994 in der niederländischen Stadt H. unter der
Anschrift A. zunächst eine Imbissstube betrieben und diese alsbald
unter der Bezeichnung "Coffee- und Teahouse S." fortgeführt hat,
und dass bei einer Durchsuchung des "S." durch die niederländische
Polizei am 12. Januar 1996 1 kg Haschisch, 1,5 kg Marihuana und 41
Haschischzigaretten ("Joints") und bei einer weiteren Durchsuchung
am 11. Februar 1996 nochmals 56 g Haschisch, 200 g Marihuana und 10
Joints gefunden und beschlagnahmt worden sind.
6 Wegen dieser Taten wurde er am 15. März 1996 in Deutschland
verhaftet.
7 Ausweislich des in amtlicher Übersetzung vorliegenden
Ermittlungsberichts der niederländischen Polizeibehörden vom 05.
März 1996 ist dem Angeklagten nach der Durchsuchung des von ihm
geführten Coffee-Shops am 12. Januar 1996 seitens der Gemeinde H.
mit einer am 21. Januar 1996 zugestellten Verfügung aufgegeben
worden, den Handel mit Drogen einzustellen und innerhalb von 14
Tagen nach Zustellung der Verfügung das Handeltreiben zu beenden.
Nach Mitteilungen der niederländischen Staatsanwaltschaft vom 23.
Mai und 18. Juni 1996 ist hinsichtlich des Vorfalls vom 12. Januar
1996 die strafrechtliche Verfolgung des Angeklagten in den
Niederlanden beendet worden, nachdem er einen ihm von der
niederländischen Staatsanwaltschaft zur Beendigung der
Strafverfolgung angebotenen Vergleich angenommen und den von der
Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang geforderten Geldbetrag in
Höhe von 3.000,00 Gulden gezahlt hat.
8 Ungeachtet dessen hat die Staatsanwaltschaft Aachen unter dem
01. Juli 1996 Anklage gegen ihn erhoben mit dem Vorwurf, in der
Zeit vom 12. Januar bis 11. Februar 1996 in H./Niederlande u.a.
Orten in mindestens zwei Fällen gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln,
davon in einem Fall in nicht geringer Menge, Handel getrieben zu
haben.
9 In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Aachen am 09. Januar
1997 hat der Verteidiger des Angeklagten einen Einzahlungsbeleg
vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Angeklagte ebenfalls in
Erfüllung eines von ihm akzeptierten staatsanwaltlichen Vergleiches
den zur Beendigung der strafrechtlichen Verfolgung des Vorfalls vom
11. Februar 1996 geforderten Betrag in Höhe von 750,00 Gulden
gezahlt hat.
10 Am 13. Januar 1997 hat das Amtsgericht Aachen den Angeklagten
wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt,
deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Mit
Beschluss vom selben Tage sind die gegen den Angeklagten ergangenen
Haftentscheidungen aufgehoben worden.
11 Gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 13. Januar 1997
haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte
Berufung eingelegt.
12 Mit Beschluss vom 27. August 1997 hat die 2. kleine Strafkammer
des Landgerichts Aachen das Verfahren nach § 206 a StPO
eingestellt, weil seiner Fortsetzung ein dauerndes
Verfahrenshindernis nach Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz - das Verbot
der Doppelverfolgung - entgegenstehe.
13 Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die
rechtskräftige und vollständige Durchführung der Strafverfolgung
durch die niederländischen Behörden sei für die
Strafverfolgungsorgane der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel
54 SDÜ bindend. Die Verfahrensbeendigung in den Niederlanden durch
sogenannte staatsanwaltschaftliche Vergleiche stehe einer
rechtskräftigen Verurteilung im Sinne der deutschen Fassung von
Artikel 54 SDÜ gleich, obwohl diese Vergleiche weder in einem
gerichtlichen Verfahren, d.h. unter richterlicher Beteiligung, noch
in der formalen Gestalt eines Urteils zustande gekommen seien.
Entscheidend für diese Auslegung sei, dass es sich bei dem in Rede
stehenden staatsanwaltlichen Vergleich um eine justizielle Form der
Verfahrenserledigung handele, die nach niederländischem Recht in
dem Sinne rechtskräftig sei, dass eine nochmalige (strafrechtliche)
Verfolgung und Ahndung dieser Taten in den Niederlanden nicht mehr
möglich sei. Wie die niederländische und französische Fassung der
Bestimmung zeige, in der die Begriffe "vonnis" bzw. "jugée"
verwendet sind (während in der deutschen Fassung das Wort
"abgeurteilt" steht), würden durch Art. 54 SDÜ auch andere
Verfahrenserledigungen als die durch förmliches Urteil erfasst. Die
Auslegung habe sich nach Art. 31 Abs. 1 des Wiener Abkommens über
das Recht der Verträge vom 23.5.1969 an Sinn und Zweck der Norm
auszurichten. Sinn und Zweck des Abkommens von Schengen und des SDÜ
sei die Erleichterung des Waren- und Personenverkehrs zwischen den
Beitrittsstaaten durch schrittweisen Abbau der Personenkontrolle an
den gemeinsamen Grenzen. Zum Instrument zur Erreichung dieses
Zwecks hätten die Beitrittsstaaten im Bereich der justiziellen
Zusammenarbeit (Titel III Kapitel 2 bis 5 SDÜ) u.a. anstelle einer
Vereinheitlichung der jeweiligen nationalen Rechtszustände die
wechselseitige Anerkennung von auf dem jeweiligen nationalen Recht
gründenden Hoheitsakten gewählt. Das impliziere die Bereitschaft
eines jeden Beitrittsstaates zum Verzicht auf die (nochmalige)
Anwendung des eigenen Rechts, wenn durch die Rechtsanwendung des
erstverfolgenden Staates nach dessen Rechtsverständnis ein
Sachverhalt endgültig erledigt worden sei.
14 Gegen diesen Einstellungsbeschluss vom 27. August 1997 hat die
Staatsanwaltschaft Aachen - rechtzeitig - sofortige Beschwerde
eingelegt und zur Begründung u.a. angeführt, nach dem eindeutigen
Wortlaut von Artikel 54 SDÜ beziehe sich das Verbot der
Doppelverfolgung nur auf rechtskräftige Verurteilungen einer
Vertragspartei. Für das Verbot der Doppelverfolgung nach dieser
Vorschrift komme es nicht nur auf eine justizielle Entscheidung
eines Vertragsstaates an, sondern in gleichem Maße auch auf ihre
Vollstreckbarkeit. Hieran fehle es aber ganz offensichtlich bei den
dem Angeklagten von der niederländischen Staatsanwaltschaft
angebotenen Vergleichen, die nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt
werden könnten, vielmehr dem Angeklagten die Möglichkeit
eröffneten, durch entsprechendes Handeln die
Strafverfolgungsbehörde zur Beendigung des gegen ihn gerichteten
Strafverfahrens zu verpflichten.
15 B.)
16 Der Senat hat am 6. Februar 1998 beschlossen, dass zur
Vorbereitung der Senatsentscheidung bei der Regierung des
Königreichs der Niederlande und bei der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland Auskünfte eingeholt werden sollen.
17 Der Beschlusstenor lautet wie folgt:
18
19 "I.
20
21 Der Justizminister des Landes
Nordrhein-Westfalen wird gebeten, der nach dem europäischen
Übereinkommen von 07. Juni 1968 betreffend Auskünfte über
ausländisches Recht (BGBl II S. 937) in Verbindung mit dem
Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 (BGBl 1987 II S. 58) zuständigen
staatlichen Verbindungsstelle des Königreichs der Niederlande die
folgenden Anfragen vorzulegen:
22
23 1.
24
25 Kommt nach niederländischem Recht einem
von der Staatswaltschaft zur Beendigung eines wegen illegalen
gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln eingeleiteten
Strafverfahrens dem Beschuldigten angebotenen und von diesem
angenommenen Vergleich ("trans- actie") materielle Rechtskraft zu
mit der Folge, dass nach dem Grundsatz "ne bis in idem"
Strafklageverbrauch eintritt, wenn der Beschuldigte die mit dem
Vergleichsangebot geforderten Geldbeträge gezahlt hat?
26
27 Bei Bejahung der Vorlagefrage zu 1.
wird um Stellungnahme zu folgenden Fragen gebeten:
28 a)
29
30 Wie ist nach dortiger Rechtsauffassung
das Tatbestandsmerkmal der rechtskräftigen "Aburteilung" im Sinne
von Artikel 54 des Übereinkommens zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (SDÜ) zu verstehen?
Fallen hierunter nur richterliche Entscheidungen oder auch
Vergleiche der vorstehend unter Nr. 1. bezeichneten Art zwischen
Strafverfolgungsbehörden und einem Beschuldigten mit der Folge,
dass auch durch sie eine Strafverfolgung in den übrigen
Vertragsstaaten verboten ist?
31
32 b)
33
34 Falls die grundsätzliche Anwendbarkeit
des Artikel 54 SDÜ auf solche Vergleiche verneint wird, was war
nach dortiger Auffassung der Grund für die Beschränkung auf
richterliche Entscheidungen? Wollten die Vertragsstaaten hierdurch
- wie offensichtlich durch die Vorbehalte in Art. 55 SDÜ - eine
Strafverfolgung im nationalen Interesse sicherstellen?
35
36 c)
37
38 Falls die Beschränkung auf richterliche
Entscheidungen nur eine Strafverfolgung im nationalen Interesse
sicherstellen sollte, legt der auf Vertiefung und Förderung der
europäischen Integration ausgerichtete Zweck des gesamten
Schengener Vertragswerks nicht eine Anwendung des Artikel 54 SDÜ
auf Vergleiche in Fällen nahe, wo die Tat in dem Staat begangen
wurde, dessen Verfolgungsbehörden den Vergleich mit dem
Beschuldigten abgeschlossen haben, und ein unmittelbares nationales
Interesse eines anderen Vertragsstaates an der Strafverfolgung
nicht besteht, weil die Tat sich weder gegen einen Angehörigen oder
Rechtsgüter des anderen Staates gerichtet hat und nur deshalb im
anderen Staat verfolgt werden kann, weil ein international
geschütztes Rechtsgut betroffen war, für das das in der
Bundesrepublik Deutschland in § 6 des Deutschen StGB normierte
"Weltrechtsprinzip" gilt?
39
40
41
42
43
44
45 II.
46
47 Die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland wird
48
49 ebenfalls um Auskunft darüber gebeten,
wie die vorstehend unter I. 2. a)-c) formulierten Fragen nach ihrer
Rechtsauffassung zu beantworten sind."
50 Zur Begründung des Auskunftsersuchens ist in dem Senatsbeschluss
vom 6. Februar 1998 folgendes ausgeführt:
51 "Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren über den
Strafklageverbrauch durch eine "transactie" nach belgischem Recht
zu entscheiden. Mit Beschluss vom 13.05.1997 - 5 StR 596/96 (BGH
wistra 1997,268 ff. = NStZ 1998,149 mit Anm. van den Wyngaert und
Lagodny) hat er vor einer abschließenden Entscheidung eine Auskunft
des Königreichs Belgien über die Wirkung der "transactie" nach
belgischem Recht und eine Abklärung der Rechtsauffassung zur
Auslegung von Artikel 54 SDÜ erbeten.
52 Der Senat hält es für zweckmäßig, im vorliegenden Fall ebenso zu
verfahren.
53 Dies bedarf keiner näheren Erläuterung soweit es um die Klärung
der Rechtslage in den Niederlanden geht. Für die Entscheidung kann
von Bedeutung sein, ob nach niederländischem Recht durch einen
Vergleich der hier vorliegenden Art überhaupt materielle
Rechtskraft eintritt, so dass der Grundsatz "ne bis in idem" einer
weiteren Strafverfolgung des Angeklagten in den Niederlanden
entgegenstände.
54 Auch erscheint es - in Übereinstimmung mit der zitierten
Entscheidung des Bundesgerichtshofs - zweckmäßig, eine Abklärung
der Rechtsauffassung mit dem hier beteiligten Vertragsstaat
(Königreich der Niederlande) sowie der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland herbeizuführen, ob Artikel 54 SDÜ nur auf richterliche
Entscheidungen oder auch auf andere verfahrensbeendende Maßnahmen
anwendbar ist.
55 Der Bundesgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass nach
"herkömmlicher Auslegung" ein Strafklageverbrauch nach Artikel 54
SDÜ nur durch eine von einem Gericht in einem der Vertragsstaaten
getroffene abschließende Entscheidung eintreten könne. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Beschlussgründe der zitierten
Entscheidung vom 13.05.1997 verwiesen. Trotz des an sich
eindeutigen Auslegungsergebnisses hat er vor einer abschließenden
Entscheidung die Regierung des beteiligten anderen Vertragsstaats
um Mitteilung ihrer Rechtsauffassung gebeten. Zur Begründung dieser
Verfahrensweise hat er ausgeführt, im Hinblick auf die Ziele, die
von den Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni
1985 und des Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990
angestrebt werden, könne nicht außer Acht gelassen werden, dass es
sich hier nicht um völkerrechtliche Verträge der herkömmlichen Art
handele, sondern um Verträge zur Vertiefung und Förderung einer
bereits fortgeschrittenen Integration im Rahmen der Europäischen
Gemeinschaften. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass die
zunächst beteiligten Vertragsstaaten entgegen dem aufgezeigten
Ergebnis eine umfassendere Auslegung des Grundsatzes "ne bis in
idem" nach Artikel 54 SDÜ angestrebt haben. Da sich die europäische
Integration zudem in einem rasch fortgeschrittenen Prozess befinde,
mehrere andere Mitgliedstaaten der EG im Hinblick auf die
Verwirklichung eines Raumes ohne Binnengrenzen dem Übereinkommen
schon beigetreten seien und weitere in absehbarer Zeit folgen
wollten, und es vermieden werden sollte, dass die Rechtsprechung
der verschiedenen Vertragsstaaten aufgrund jeweils eigener
Rechtstradition zu unterschiedlichen Auslegungen der Schengener
Übereinkommen gelangten, sei die Einholung einer Stellungnahme des
anderen Vertragsstaats geboten.
56 Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat der Senat ebenfalls die
Einholung der im Beschlusstenor aufgeführten Auskünfte beschlossen.
Dabei wird nicht verkannt, dass die Rechtsauffassung des anderen
Vertragsstaats für die eigene Auslegung nicht bindend ist. Es
dürfte aber den Intentionen des Schengener Vertragswerks
entsprechen, eine einheitliche Auslegung anzustreben. Außerdem
erscheint das Ergebnis der Auslegung nach herkömmlichen Grundsätzen
gerade im vorliegenden Fall problematisch. Nach dem Sachverhalt ist
die Bundesrepublik Deutschland durch die zugrunde liegende Straftat
unmittelbar nicht betroffen. Es handelt sich nicht um eine
Inlandsstraftat. Es ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die vom
Angeklagten in Deutschland getätigten Geldgeschäfte noch Teil des
ihm zur Last gelegten Handeltreibens am 12. Januar und 11. Februar
1996 waren und damit ein inländischer Tatort (§ 9 StGB) existieren
würde. Es handelte sich auch nicht um die Tat eines Deutschen.
Schließlich ist kein deutscher Staatsangehöriger durch die Tat
verletzt worden. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts und die
Zuständigkeit eines deutschen Gerichts ergeben sich nur daraus,
dass durch den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln (§ 6 Nr. 5
StGB) ein international geschütztes Rechtsgut verletzt und der
Angeklagte in Deutschland ergriffen wurde (§ 9 StPO). Es erscheint
fraglich, ob es dem Sinn des Schengener Vertragswerks entspricht,
einem Vertragsstaat ohne unmittelbar existierende eigene Interessen
die Korrektur von Strafverfolgungsmaßnahmen eines anderen Staates
zu gestatten."
57 C.)
58 Die erbetenen Auskünfte sind bis heute nicht erteilt worden,
obschon der Beschluss des Senats vom 6. Februar 1998 mit Schreiben
des Justizministeriums des Landes Nordrhein Westfalen vom 24. 4.
1998 jedenfalls dem Justizministerium in Den Haag übermittelt
worden sein soll.
59 Da angesichts der seit der Anfrage verstrichenen Zeit mit einer
Antwort der Regierungsbehörden nicht mehr zu rechnen ist, hat der
Senat von Herrn Dr. A. H. K. (Dozent an der Universität Utrecht/
Richter am Landgericht Utrecht) entsprechende Informationen über
das niederländische Recht und die dortige Auffassung zu der Frage
des Strafklageverbrauchs erbeten.
60 Der BGH hat in der auf den Vorlagebeschluss vom 13.05.1997
(wistra 1997,268 = NStZ 1998, 149) - der den Senat zur Bitte um
Erteilung der Auskünfte bewogen hatte - ergangenen Entscheidung vom
2.02.1999 (NStZ 1999,250) die Frage, "ob das (belgische)
transactie-Verfahren im Rahmen von Art. 54 SDÜ stets unbeachtlich
ist", offengelassen. Er ist allerdings weiterhin der Auffassung,
dass bei herkömmlicher Auslegung nach dem Willen der
Vertragsparteien im Schengener Rechtsraum nur Urteilen - zumindest
aber gerichtlichen Entscheidungen - eine strafklageverbrauchende
Wirkung zukommen sollte, verfahrensabschließenden Entscheidungen
einer Verwaltungsbehörde dagegen diese Wirkung nicht zugedacht war.
Der BGH sieht sich in dieser Auffassung bestätigt, weil das
Königreich Belgien auf die entsprechende Anfrage für das
"transactie"-Verfahren selbst keinen allgemeinen
Strafklageverbrauch nach Art. 54 SDÜ geltend gemacht habe und nach
belgischem Recht ausländischen "transacties" keine
strafklageverbrauchende Wirkung im Verhältnis zur belgischen
Strafbefugnis zuerkannt werde.
61 Der Senat hält in Bezug auf die niederländische "transactie" die
Möglichkeit einer umfassenderen Auslegung des Art. 54 SDÜ aus den
oben unter B. genannten Gründen weiterhin für gegeben.
62 Aufgrund der von Herrn Dr. K. erhaltenen Hinweise und der
vorliegenden Veröffentlichungen (van den Wyngaert NStZ 1998, 153;
Radtke/Busch EuGRZ 2000, 421, 430) steht für den Senat fest, dass
der "transactie" im niederländischen Rechtsraum materielle
Rechtskraft zukommt.
63 Nach Art. 74 des niederländischen Strafgesetzbuchs entfällt das
Recht der Strafverfolgung, wenn der Tatverdächtige die Bedingungen
erfüllt, die ihm die Staatsanwaltschaft gestellt hat, um ein
gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Einer
Vollstreckungsmöglichkeit bedarf es nicht, weil die Nichterfüllung
der Bedingung automatisch ein Gerichtsverfahren zur Folge hat. Die
"transactie" - bei der es sich nach den Angaben der
niederländischen Rechtsgelehrten nicht um einen "Vergleich" handelt
- wird in justiziellen Dateien geführt, welche im Falle erneuter
Straffälligkeit dem Gericht bei der Strafzumessung vorliegen. Art.
68 Abs. 3 des niederländischen Strafgesetzbuchs ("Niemand kann
worden vervolgd wegens een feit dat e'zijnen aanzien in een vreemde
staat onherroepelijk is afgedaan door de voldoening aan een
voorwarde, door de bevoegde autoriteit gesteld ter voorkoming von
strafverfolging") erkennt auch ausländische Entscheidungen dieser
Art als Strafklageverbrauch an. Diese ne-bis-in-idem-Regelungen
sollen - so van den Wyngaert (NStZ 1998, 153) - die liberalsten in
der Europäischen Union sein.
64 Der vom BGH in seiner Beschluss vom 02.02.1999 (NStZ 1999,
250, 251 unter Hinweis auf Schomburg/Lagodny, Internationale
Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., Art. 54 SDÜ Rn.33) angezogene
Gedanke der Gegenseitigkeit spricht damit für die Anerkennung der
strafklageverbrauchenden Wirkung der niederländischen
"transactie".
65 Eine Äußerung des Königreichs der Niederlande zu der Frage, ob
für das "transactie"-Verfahren ein allgemeiner Strafklageverbrauch
nach Art. 54 SDÜ geltend gemacht wird, liegt nicht vor. Nach der
dem Senat erteilten Auskunft gilt ein allgemeiner
Strafklageverbrauch nach Art. 54 SDÜ jedenfalls im Bereich der
Rechtshilfe. Diese darf nämlich nach Abschluss des Verfahrens in
derselben Sache durch die Niederlande gemäß Art. 552 L Abs. 1 lit.b
der niederländischen StPO und den niederländischen Vorbehalten zum
Europäischen Übereinkommen vom 2.4.1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (EuRhÜbk) nicht mehr geleistet werden. Damit wird die
Strafverfolgung trotz durchgeführter "transactie" in derselben
Sache durch ein anderes Land missbilligt, in der praktischen
Durchführung bei Befolgung der genannten Vorschriften auch
zumindest erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht.
66 Die niederländische Regierung hat bei den Verhandlungen über das
mit Art. 54 ff. SDÜ weitgehend gleichlautende EG-ne bis in
idem-Übereinkommen vom 25.05.1987 - welches für Deutschland seit
März 1999 vorzeitig u.a. im Verhältnis zu den Niederlanden
anwendbar ist (vgl. Schomburg, StV 1999, 246, 247 ders., StV 2001,
801, 804 f.) - ihren dem nationalen Recht entsprechenden Standpunkt
zum Umfang des Strafklageverbrauchs vertreten. Allerdings ist es
ihr - ebenso wie der belgischen Regierung während ihrer
Präsidentschaft 1987 - nicht gelungen, die Formulierung einer ne
bis in idem-Regelung für die "transactie" durchzusetzen. In der
deutschen Denkschrift zu Art. 1 des EG-ne bis in
idem-Übereinkommens heißt es dazu, dass eine Ausdehnung des
Grundsatzes auf den Fall der Einstellung des Strafverfahrens nach
Erfüllung von durch die zuständigen Behörden auferlegten
Verpflichtungen wie z.B. Zahlung einer bestimmten Geldsumme nicht
konsensfähig war (BT-Dr. 13/8195, BR-Dr. 283/97, auszugsweise
abgedruckt bei Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in
Strafsachen, 3. Aufl., Art. 1 EG-ne bis idem-Übk Rdn. 5). In der
niederländischen Denkschrift zum EG-ne bis in idem-Übereinkommen
(Bijlage bij de Handelingen der Staten-Generaal II,
1993-1994,23422, nr.1) wird dies dadurch dokumentiert, daß auf die
Denkschrift zu Art. 54 SDÜ (Bijlage bij de Handelingen der
Staten-Generaal II, 1990-1991, 22140, nr. 3, p.33) verwiesen wird.
Diese enthält lediglich den Hinweis auf den Strafklageverbrauch
durch richterliche Entscheidungen ("gewijsde) nach Art. 68 Abs. 2
des niederländischen Strafgesetzbuchs, nicht aber auf die
entsprechende Regelung für die "transactie" in Abs. 3 ("Deze
bepaling bevat de erkenning von buitenlandse onherroepelijke
vonnissen als een beletsel voor het instellen von een
strafvervolging ter zake van dezelfde strafbare feiten. Deze
bepaling komt overeen met artikel 68 tweede lid, van het Wetboek
van Strafrecht".
67 Mangelnder Konsens über einen umfassenden Strafklageverbrauch
bei Abschluß des EG-ne bis in idem-Übereinkommens wäre kein
Hindernis, nach dem vorrangigen Schengener Übereinkommen von einem
solchen Strafklageverbrauch auszugehen. Die Formulierung der
niederländischen Denkschrift zu Art. 54 SDÜ spricht allerdings
dafür, dass es der niederländischen Regierung nach der dortigen
Auffassung auch bei den Verhandlungen über Art. 54 ff. SDÜ nicht
gelungen ist, den ne-bis-in-idem-Schutz auf die "transactie"
auszudehnen. Näheres hat der Senat dazu nicht in Erfahrung
gebracht.
68 In der deutschen Denkschrift zu dem Schengener Übereinkommen vom
19.06.1990 (Gesetzentwurf der deutschen Bundesregierung vom
23.04.1992, BT-Dr.12/2453) heißt es, durch Artikel 54 bis 58 werde
"seitens der Bundesrepublik Deutschland der Grundsatz des Art. 103
Abs. 3 des Grundgesetzes (ne bis in idem), der bisher nur für
inländische Urteile galt, erstmals auch auf ausländische Urteile
erstreckt". Das Verbot mehrmaliger Bestrafung wegen derselben Tat
in Art. 103 Abs.3 GG bezieht sich freilich nicht nur auf Urteile,
sondern auch auf andere Sachentscheidungen der Strafgerichte.
Insofern ergibt die Denkschrift aber jedenfalls, dass allein
richterlichen Entscheidungen strafklageverbrauchende Wirkung
zukommen sollte. Wie der BGH in seiner Beschluss vom 13.5.1997
(wistra 1997,268,272, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 1998,149)
ausgeführt hat, soll auch nach der österreichischen und dänischen
Denkschrift zu Art. 54 SDÜ Strafklageverbrauch nur durch eine von
einem Gericht getroffene abschließende Entscheidung eintreten.
69 Dem entspricht die vom Bayerischen Obersten Landesgericht in
einer Anfrage vom 30. November 1998 (a StRR 190 88) und von dem
Bundesminister der Justiz der Republik Österreich in seiner Antwort
vom 31. März 2000 (GZ 1.446 14/1 - IV 1/98) vertretene Auffassung,
dass lediglich Gerichtsurteile und sonstige verfahrensabschließende
gerichtliche Entscheidungen, nicht jedoch Entscheidungen von
Verwaltungsbehörden (wie im konkreten Fall das Straferkenntnis
einer Bezirkshauptmannschaft im Verwaltungsstrafverfahren wegen
einer "Verwaltungsübertretung" nach
70 § 5 Abs. 1 StVO) einer abermaligen Strafverfolgung wegen
derselben Sachverhalts nach Art. 54 SDÜ entgegenstehen.
71 Im vorliegenden Fall geht es, worauf das Landgericht
entscheidend abgestellt hat, um eine justizielle Form der
Verfahrenserledigung, die nach deutschem Strafverfahrensrecht (§§
153, 153 a StPO ) - Bagatellfälle ausgenommen - nur durch das
Gericht bzw. mit richterlicher Zustimmung möglich wäre. Die
Verfahrenseinstellung nach Erfüllung von Auflagen hat beschränkten
Strafklageverbrauch zur Folge, die Tat kann nach § 153 a Abs. 1
Satz 4 StPO nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.
72 Erfolgt die Einstellung nach § 153 a Abs. 2 StPO durch das
Gericht, wird diese Entscheidung - sofern nicht die
Ausnahmeregelung in Abs. 1 Satz 4 greift - als
verfahrensabschließende gerichtliche Entscheidung im Sinne von Art.
54 SDÜ gewertet werden können (dafür Bohnert/Lagodny, NStZ 2000,
636, 640 ). Durch den auf die Deliktsart begrenzten
Strafklageverbrauch unterscheidet sich die Einstellung des
Verfahrens nach Erfüllung von Auflagen von der Einstellung des
Verfahrens mangels hinreichender Beweise. Die Einstellung des
Verfahrens ("ordonnance de non-lieu") aus tatsächlichen Gründen
durch den französischen Appelationsgerichtshof bildet nach der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.06.1999 (NStZ 1999, 579)
kein Strafverfolgungshindernis nach Art. 54 SDÜ. Begründet wird
dies damit, dass einer solchen Entscheidung bereits nach
französischem Recht keine Rechtskraftwirkung zukomme, das Verfahren
nämlich beim Untersuchungsgericht selbst wiederaufgenommen werden
könne, wenn auch nur "neue Perspektiven bereits verhandelter
Tatsachen" vorliegen. Dem ist im Schrifttum ( Bohnert/Lagodny, NStZ
2000, 636, 640) allerdings entgegengehalten worden, dass die
Rechtskraft hier lediglich eingeschränkt sei, nach dem Ablauf der
Verjährungsfrist aber absolute und unwiderrufliche Rechtskraft
eintrete. Auch die eingeschränkte Rechtskraft der französischen
"ordonnance de non lieu pour raison de fait" falle unter Art. 54
SDÜ , weil nur dann Wertungswidersprüche vermieden werden könnten,
die durch unterschiedliche Wiederaufnahmevoraussetzungen in den
Schengen-Staaten entstünden.
73 Die Anwendbarkeit von Art. 54 SDÜ dürfte ungeachtet der
Formulierung in der deutschen Fassung ("rechtskräftig abgeurteilt")
ein - in einer Hauptverhandlung ergangenes - Gerichtsurteil nicht
voraussetzen. Wie oben erwähnt, bezieht sich das Verbot mehrmaliger
Bestrafung wegen derselben Tat in Art. 103 Abs.3 GG nicht nur auf
Urteile, sondern auch auf andere Sachentscheidungen der
Strafgerichte. Das OLG Innsbruck hat - wenn auch wohl nur als
obiter dictum - entschieden (Beschluss vom 02.02.2000, NStZ 2000,
663), dass die einen Klageerzwingungsantrag als unbegründet
verwerfende Entscheidung eines deutschen Oberlandesgerichts nach §
172 StPO - welche ohne Durchführung einer Hauptverhandlung im
Beschlussverfahren getroffen wird - unter die ne bis in
idem-Regelung des Art. 54 SDÜ fällt.
74 Auch die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft nach
Erfüllung von Auflagen mit richterlicher Zustimmung könnte als
verfahrensabschließende gerichtliche Entscheidung im Sinne von Art.
54 SDÜ gelten. Das Gericht Erster Instanz Eupen hat in einem Urteil
vom 27.1.1999 (auszugsweise abgedruckt bei Schomburg mit kritischer
Anmerkung in NJW 2000, 1833, 1838) eine Verfahrenseinstellung durch
die Staatsanwaltschaft Aachen nach § 153 StPO als "Urteil" im Sinne
des Art. 54 SDÜ gewertet, weil sie mit richterlicher Zustimmung
erfolgte.
75 Da es nach niederländischem Recht einer solchen Zustimmung zur
Verfahrenseinstellung nach Erfüllung von Auflagen durch die
Staatsanwaltschaft nicht bedarf, ist aus Sicht der deutschen
Rechtsordnung davon auszugehen, dass der Staatsanwaltschaft in den
Niederlanden insofern richterliche Befugnisse übertragen sind.
Damit stellt sich die Frage, ob die Verfahrenseinstellung im Wege
einer niederländischen "transactie" nicht trotz der Beschränkung
des Anwendungsbereichs des Art. 54 SDÜ auf verfahrensabschließende
gerichtliche Entscheidungen als eine mit richterlicher Befugnis
getroffene Entscheidung den Schutz der ne bis in idem-Regelung
genießen muss.
76 D.)
77 Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten über den Sachstand
informiert und darauf hingewiesen, dass die für die Entscheidung
über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Aachen vorgreiflichen
Fragen des Anwendungsbereichs von Art. 54 SDÜ zur Herbeiführung
einer Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt
werden sollen, sofern das Verfahren nicht auf andere Weise beendet
werden kann. Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft hat hierauf
mitgeteilt, dass sie auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs
und des Umstandes, dass es sich nicht um Inlandsstraftaten handelt,
einer Verfahrenseinstellung nicht zustimmen könne. An einer
abschließenden Klärung der sich hier stellenden Rechtsfrage, ob
selbst staatsanwaltschaftliche Entschließungen in einem
SDÜ-Mitgliedsstaat Strafklageverbrauch nach sich ziehen sollen,
bestehe deshalb gerade aus der Sicht der Staatsanwaltschaft Aachen,
die in unmittelbarer Nachbarschaft zu den SDÜ-Staaten Belgien und
Holland liegt, ein besonderes Interesse.
78 E.)
79 Der Senat hält eine Vorlage der Sache gemäß Art. 35 Abs. 1 EUV
in Verbindung mit § 1 Abs. 2 EuGHG an den Europäischen Gerichtshof
zur Vorabentscheidung über die im Tenor formulierten
Auslegungsfragen für geboten. Die Frage der Anwendbarkeit des Art.
54 SDÜ auf die niederländische "transactie" ist
entscheidungserheblich.
80 Anders als der Bundesgerichtshof nach der damaligen Rechtslage
bei seiner Beschluss vom 13.5.1997 betreffend die Anwendbarkeit
von Art. 54 SDÜ auf die belgische "transactie" sieht der Senat sich
nicht mehr berufen, Art. 54 SDÜ in eigener Zuständigkeit
auszulegen. Vielmehr erscheint nunmehr die Zuständigkeit des
Europäischen Gerichtshofs zur Entscheidung hierüber gegeben.
81 Art. 35 Abs. 1 des Vertrages über die Europäische Union in
seiner Amsterdamer Fassung eröffnet die Vorabentscheidung des EuGH
über die Auslegung des auf Titel IV gestützten sekundären Rechts.
Die in dem Beschluss des BGH vom 10.06.1999 offengelassene Frage,
ob das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19.06.1990 und das
gleichlautende EG-ne bis in idem-Überein-kommen vom 25.05.1987 dem
Regelungsbereich des Art. 35 unterfallen, war schon damals zu
bejahen (vgl. Schomburg, StV 1999, 248); inzwischen ist der
Schengen Acquis in Gemeinschaftsrecht überführt worden (ABl. EG L
239 vom 22.9.2000).
82 Die nach Art. 35 Abs. 2 EUV erforderliche Erklärung, dass die
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Vorabentscheidungen
anerkannt wird, ist von der Bundesrepublik Deutschland abgegeben
worden. Das hierzu erlassene Gesetz betreffend die Anrufung des
Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im Wege des
Vorabentscheidungsverfahrens auf dem Gebiet der polizeilichen
Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
nach Art. 35 des EU-Vertrages (EuGH-Gesetz -EuGHG) vom 6. August
1998 (BGBl. I, 2035) ist am 1. Mai 1999 in Kraft getreten (BGBl. I,
728).
83 Nach § 1 Abs. 2 EuGHG besteht für jedes funktionell
letztinstanzliche Gericht - und damit für den Senat, gegen dessen
Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist - die Verpflichtung, dem
Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen,
die sich in einem schwebenden Verfahren stellen und sich auf die
Gültigkeit und die Auslegung der Rahmenbeschlüsse sowie die
Auslegung der Übereinkommen nach dem Sechsten Titel des
EU-Vertrages und der zugehörigen Durchführungsmaßnahmen beziehen,
wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils oder
Beschlusses für erforderlich hält.
84 Der Senat hält eine Entscheidung der im Tenor formulierten
Fragen zur Anwendbarkeit des Art. 54 SDÜ auf die niederländische
"transactie" durch den Europäischen Gerichtshof für
erforderlich.
85 Die Entscheidung des Senats über die von der Staatsanwaltschaft
Aachen eingelegte Beschwerde hängt davon ab, ob ein
Strafverfolgungshindernis nach Art. 54 SDÜ besteht. Nach dem oben
Gesagten kommt eine von der deutschen Denkschrift zu Art. 54 SDÜ
abweichende Auslegung der Bestimmung, die das
Doppelverfolgungsverbot bei der hier erfolgten
Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft in den
Niederlanden greifen lässt, in Betracht. Auch wenn der Senat einer
solchen Auslegung nicht zuneigt, legt er angesichts der Möglichkeit
einer anderen Rechtsauffassung dem Europäischen Gerichtshof die
Sache zum Erlass einer - die einheitliche Auslegung des
Übereinkommens in allen Vertragsstaaten sicherstellenden -
Vorabentscheidung vor.
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