Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 26.03.2001: Alkoholabhängigkeit
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 26.03.2001 - 19 B 1967/00) hat entschieden:
Siehe auch
Alkohol und Unfallversicherung
und
Alkohol und Beruf
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert beträgt auch im Zulassungsverfahren 4.000,- DM.
1
Gründe:
2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. Die
mit der Antragsschrift vom 20. Dezember 2000 und in den
nachfolgend im Zulassungsverfahren eingereichten Schriftsätzen,
in denen das innerhalb der Antragsfrist nach § 146 Abs. 5
Satz 1 VwGO Dargelegte erläutert und vertieft wird, geltend
gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom
16. Oktober 2000 zu Recht abgelehnt, weil die nach § 80 Abs. 5
Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten des
Antragstellers ausfällt. Das öffentliche Interesse an einem
sofortigen Ausschluss des Antragstellers vom motorisierten
Straßenverkehr überwiegt sein privates Interesse an der
Wiederherstellung der nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO den
Regelfall bildenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs
gegen die Fahrerlaubnisentziehung.
4 Das folgt allerdings nicht daraus, dass sich die
angefochtene Ordnungsverfügung bei der im vorliegenden
Verfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich
rechtmäßig erweist. Die Ordnungsverfügung ist aber auch nicht
offensichtlich rechtswidrig. Der Ausgang des laufenden
Widerspruchsverfahrens und eines sich ggf. anschließenden
Klageverfahrens, in denen es zur Beurteilung der Sach- und
Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung
ankommt, dürfte vielmehr davon abhängen, ob eine weitere
Sachverhaltsaufklärung gesicherte Erkenntnisse darüber
vermittelt, dass der Antragsteller bezogen auf den maßgeblichen
Beurteilungszeitpunkt wegen Alkoholabhängigkeit zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
5 Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die
Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich
ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
erweist. Voraussetzung dafür ist, dass die Tatsachen, aus denen
sich die Ungeeignetheit ergibt, erwiesen sind; auf bekannt
gewordene Tatsachen gegründete Eignungszweifel genügen nicht.
Das bedeutet, dass die Ungeeignetheit aus erwiesenen Tatsachen
hinreichend deutlich hervorgehen muss, so dass aufgetretene
Bedenken auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage
sich zu der erforderlichen (prognostischen) Gewissheit
verdichtet haben müssen. Es ist unter Einbeziehung von
Mitwirkungspflichten des Betroffenen Sache der
Verwaltungsbehörde, den Nachweis der entscheidungserheblichen
Tatsachen zu führen.
6 Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom
29. Juli 1996 - 11 B 96.285 -, Neue
Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
1996, 509 und Beschluss vom
10. Dezember 1997 - 11 CS 97.3062 -,
NZV 1998, 303; VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 24. September 1991 - 10 S
2323/91 -, NZV 1992, 88; Hamburgisches
OVG, Urteil vom 3. März 1994 - Bf VII
1/93 -, Verkehrsrechtssammlung (VRS) 87
(1994), 384 f.; ferner Jagusch/
Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
35. A., § 3 StVG, Rdnr. 3.
7 Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum
Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn
Erkrankungen und Mängel nach den Anlagen 4, 5 und 6 der
Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Nach Nr. 8.4 der Anlage 4
in Verbindung mit Nr. 2. und 3. der Vorbemerkung ist bei auf
der Grundlage u. a. ärztlicher Begutachtung festgestellter
Abhängigkeit von Alkohol die Kraftfahreignung im Regelfall zu
verneinen und nach Nr. 8.4 der Anlage 4 nach der Abhängigkeit
(Entwöhnungsbehandlung) nur zu bejahen, wenn die Abhängigkeit
nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz
nachgewiesen ist. Dass das Verwaltungsgericht diese
Anforderungen an den von der Fahrerlaubnisbehörde zu führenden
Nachweis verkannt hätte, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt
und ist auch nicht ersichtlich. Es hat zu Recht darauf
abgestellt, dass sich wahrscheinlich ohne eine weitere
Sachaufklärung, die dem laufenden Widerspruchsverfahren und
einem sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahren
vorbehalten bleiben muss, derzeit nicht mit Sicherheit
feststellen lässt, ob der Antragsteller nach Maßgabe dieser
Regelungen wegen Alkoholabhängigkeit zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Andererseits lässt sich dies
aber derzeit auch nicht ausschließen, weil gewichtige
Anhaltspunkte dafür sprechen, dass beim Antragsteller 1999/2000
(akute) Alkoholabhängigkeit vorgelegen hat und die weiteren
rechtlichen Voraussetzungen, unter denen nach einer (akuten)
Alkoholabhängigkeit die Kraftfahreignung wieder bejaht werden
kann, nicht erfüllt sind.
8 Zu Recht weist allerdings der Antragsteller darauf hin, dass
der Antragsgegner (zur Führung des Nachweises der
Ungeeignetheit) kein fachärztliches Gutachten oder ein
Gutachten des öffentlichen Gesundheitsdienstes vorgelegt hat,
aus dem sich unmittelbar die Diagnose der
- eignungsausschließenden - Alkoholabhängigkeit ergibt, und
dass er auch nicht zur Klärung von Eignungszweifeln die
Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet hat (vgl.
§ 46 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 1, 11 Abs. 2 Satz 3
FeV). Falsch ist aber die Annahme des Antragstellers, der
Antragsgegner stütze sich bei seiner Beurteilung, dass er, der
Antragsteller, wegen Alkoholabhängigkeit zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, nur auf die frühere
Alkoholabhängigkeit und auf polizeiliche Ermittlungen bzw. den
Polizeibericht vom 21. Juli 2000. Denn die damit übermittelten
Informationen waren, wie aus dem vom Antragsgegner vorgelegten
Verwaltungsvorgang ohne weiteres ersichtlich ist, lediglich der
Anstoß für Ermittlungen dahin, ob beim Antragsteller eine
eignungsausschließende Alkoholabhängigkeit besteht; der
Antragsgegner hat nämlich die Informationen zum Anlass
genommen, die Akten des vor dem Amtsgericht P. anhängig
gewesenen Unterbringungsverfahrens beizuziehen und eine
Stellungnahme seines Fachbereichs Gesundheit einzuholen. Auf
den Aspekt des Umfangs der behördlichen Sachaufklärung ist
nicht weiter einzugehen, weil es darauf für die hier
vorzunehmende Prüfung nicht ankommt. Denn es liegen vom
Antragsgegner, insbesondere aber auch vom Antragsteller selbst
beigebrachte Erkenntnisse vor, die einen beachtlichen Anhalt
für eine eignungsrelevante Alkoholabhängigkeit bieten und die
bei der summarischen Prüfung in diesem vorläufigen Verfahren
heranzuziehen das Gericht nicht gehindert ist.
9 Im Ausgangspunkt kann nach den Ausführungen im medizinisch-
psychologischen Gutachten des TÜV Berlin-Brandenburg vom
8. März 1996 und in dem vom Antragsteller vorgelegten
nervenfachärztlich-verkehrsmedizinischen Gutachten von
Dr. W. , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und
Psychotherapie vom 21. November 2000 wie auch nach den vom
Antragsteller im vorliegenden Verfahren gemachten Angaben als
feststehend zugrunde gelegt werden, dass der Antragsteller bis
1994 alkoholabhängig war. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte
ist hier weiter davon auszugehen, dass der Antragsteller bis
1999 hinsichtlich Alkohol abstinent war. In Übereinstimmung mit
der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von
Dr. W. vom 1. Februar 2001 zu allgemeinen
suchtmedizinischen Erkenntnissen kann hier weiter zugrunde
gelegt werden, dass Alkoholabhängigkeit als Krankheit
grundsätzlich nicht heilbar ist - hiervon geht im Kern auch der
Antragsteller mit seinem Vorbringen aus, er wisse sehr wohl,
dass er ein Leben lang daran arbeiten müsse, das Alkoholproblem
unter Kontrolle zu halten und das Rückfallrisiko im Griff zu
behalten und zu minimieren - und dass bei einem Rückfall oder
einzelnen Rückfällen von (übermäßigem) Alkoholkonsum im Rahmen
einer Einzelfallprüfung zu klären ist, ob eine dauerhafte
Alkoholabstinenz wieder erreicht werden kann bzw. worden ist.
Daraus, dass Alkoholabhängigkeit als Krankheit grundsätzlich
nicht heilbar ist, folgt allerdings nicht, dass
Alkoholabhängigkeit in jedem Fall auf unbeschränkte Dauer der
Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen entgegensteht; denn
nach den Vorgaben in Ziffer 8.4 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-
Verordnung kann nach vorangegangener Ungeeignetheit wegen
Alkoholabhängigkeit die Kraftfahreignung wieder zu bejahen
sein, wenn nach einer Entwöhnungsbehandlung Abhängigkeit nicht
mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen
ist. Für die Prüfung, ob im Einzelfall - auch nach einem
Rückfall von Alkoholkonsum nach vorangegangener Abstinenz -
Alkoholabhängigkeit vorliegt, ist weiter zu beachten, dass die
Diagnose anhand von medizinischen Befunden und insbesondere
unter Einbeziehung von psychischen Faktoren (häufig) auch bei
hoher fachlicher Kompetenz erhebliche Schwierigkeiten
bereitet.
10 Vgl. hierzu Stephan,
Alkoholerkrankung und
Alkoholabhängigkeit: "Unbestimmte
naturwissenschaftliche Begriffe", in
NZV 1993, 129 ff. sowie Batra/Foerster,
Die Beurteilung der Alkoholabhängigkeit
im Rahmen der medizinisch-
psychologischen Begutachtung, in NZV
1994, 57 f..
11 Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass beim Antragsteller
1999/2000 eine (akute) Alkoholabhängigkeit vorgelegen hat,
ergeben sich aus den im Gutachten von Dr. W. vom
21. November 2000 zusammenfassend wiedergegebenen, in den
Entlassungsberichten des Westfälischen Zentrums für Psychiatrie
und Psychotherapie (WZPP) in P. über die stationäre
Unterbringung des Antragstellers enthaltenen Angaben über
(Rück-)Fälle von (übermäßigem) Alkoholkonsum, die vom
Antragsteller nicht bestritten werden. Danach war der
Antragsteller bereits im Januar 1999 in der WKPP M. für
zwei Wochen zur Entgiftung untergebracht. Die nächste
stationäre Behandlung erfolgte in der Zeit vom 29. Mai bis
8. Juni 1999 aufgrund einer Unterbringung nach dem Gesetz über
Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
- PsychKG - (jetzt in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember
1999, GV NRW, 662). Dazu ist im Entlassungsbericht des WZPP
angegeben, der Antragsteller habe am Aufnahmetag keinen Alkohol
mehr konsumiert, sei bei Eintreffen des Notarztes bereits in
einem prädeliranten Zustand gewesen und habe sich zu allen
Qualitäten desorientiert gezeigt. Bei sonst insgesamt
unauffälligem neuroligischem Befund wurde er im psychischen
Befund als prädelirant beschrieben, und es wurde
Alkoholabhängigkeit diagnostiziert. Eine als dringend
erforderlich angesehene weiterführende stationäre
Entwöhnungsbehandlung wurde (zunächst), da von der BfA
abgelehnt, nicht durchgeführt, vielmehr wurde der Antragsteller
kurzfristig auf eigenen Wunsch vorzeitig entlassen. Aufgrund
einer Unterbringung nach den PsychKG wurde der Antragsteller
erneut vom 1. bis 8. Oktober 1999 stationär behandelt. Nach
seinen damaligen Angaben war der Antragsteller nach
zweimonatiger Abstinenz nach einer Auseinandersetzung mit
seiner Lebensgefährtin alkoholrückfällig geworden. Im
Entlassungsbericht wurde wiederum Alkoholabhängigkeit
diagnostiziert, der Antragsteller wurde zur ambulanten
Weiterbehandlung entlassen. Schließlich wurde der Antragsteller
- nach einem Therapieaufenthalt in O. im Februar
2000 - am 26. Mai 2000 in stark alkoholisiertem Zustand in das
WZPP eingewiesen und war aufgrund einstweiliger richterlicher
Unterbringungsanordnung wegen einer alkoholbedingten
Intoxikation untergebracht. Im Unterbringungsverfahren führte
die Ärztin vom Dienst im WZPP Dr. F. als Sachverständige
aus, der Antragsteller sei am 26. Mai und - nach
zwischenzeitlichem Entweichen - am 27. Mai 2000 erneut in
intoxikiertem Zustand eingewiesen worden; das
psychopathologische Bild habe sehr schnell von Hilflosigkeit zu
Desorientiertheit bis zu aggressivem Verhalten gewechselt.
Aktuell sei er dringend stationär für 14 Tage
behandlungsbedürftig; bei vorzeitiger Entlassung komme es
erfahrungsgemäß zu erneutem Substanzkonsum. Wegen der
Wahrnehmung beruflicher Termine wurde der Antragsteller am
5. Juni 2000 entlassen. Nach dem Entlassungsbericht des WZPP
hatte der Antragsteller angegeben, er habe bis Ende Februar
eine Therapie in O. durchgeführt, danach sei es ihm
gut gegangen; eine Woche vor der Aufnahme sei er erstmals
wieder alkoholrückfällig geworden, entgegen seiner Annahme,
kontrolliert trinken zu können, habe sich die Trinkmenge rasch
gesteigert. In dem Entlassungsbericht wurde wiederum
Alkoholabhängigkeit diagnostiziert.
12 Die in den Entlassungsberichten des WZPP - hier insbesondere
dem nach der Unterbringung vom 26. Mai bis 5. Juni 2000 -
enthaltenen Diagnosen einer Alkoholabhängigkeit sind bei der
gerichtlichen Prüfung verwertbar; insbesondere stehen Gründe
des Datenschutzes ihrer Verwertung nicht entgegen. Denn der
Antragsteller selbst hat die in den Entlassungsberichten
enthaltenen Patientendaten (vgl. insofern das
Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NRW - vom 22. Februar 1994,
GV NRW 84) mit dem von ihm vorgelegten Gutachten von
Dr. W. vom 21. November 2000, das Bestandteil seines
Parteivorbringens ist, in das gerichtliche Verfahren
eingeführt, so dass eine Übermittlung ohne seine Einwilligung
ausscheidet. Soweit im Hinblick auf die Berücksichtigung der
Entlassungsberichte im erstinstanzlichen Verfahren mit dem
Vorbringen des Antragstellers in seinen Schriftsätzen vom 2.
und 14. März 2001 - über den zunächst geltend gemachten
Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinaus - auch eine
Gehörsrüge als Mangel des Verfahrens nach § 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO angebracht worden ist, geht sie schon im Ansatz fehl. Denn
indem der mitgeteilte Inhalt der Entlassungsberichte als Teil
des Parteivorbringens zur Kenntnis genommen und für die
Entscheidungsfindung berücksichtigt worden ist, ist gerade dem
Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs entsprochen worden; dass
dieses Vorbringen nicht in dem vom Antragsteller gewünschten
Sinne gewürdigt worden ist, berührt den Anspruch auf
rechtliches Gehör grundsätzlich nicht.
13 Die aus den Entlassungsberichten des WZPP mitgeteilten
Diagnosen und die weiter angeführten Umstände der Unterbringung
haben auch für die gerichtliche Entscheidung Gewicht. Sie sind
jeweils ersichtlich nach einem mindestens einwöchigen
stationären Beobachtungs- und Behandlungszeitraum gestellt
worden. Anhaltspunkte dafür, dass der/die Verfasser der
Entlassungsberichte bei der Erstellung der Diagnose nicht auf
eine hinreichende Fachkompetenz gerade in Bezug auf
Alkoholabhängigkeit zurückgreifen konnte(n), sind nicht
ersichtlich; immerhin verfügt das WZPP nach der vom
Antragsteller nicht in Zweifel gezogenen Stellungnahme von
Dr. L. , Nervenarzt im Fachbereich Gesundheit des
Antragsgegners, vom 12. Oktober 2000 über eine unter
selbständiger ärztlicher Leitung stehende Abteilung für
Abhängigkeitserkrankungen. Ein Mangel an Objektivität bei der
Erstellung der Diagnose ist nicht ernsthaft in Betracht zu
ziehen; soweit der Antragsteller in der Antragsschrift vom
20. Dezember 2000 eingewendet hat, die Diagnosen hätten
offensichtlich dazu gedient, die Einweisungen zu rechtfertigen,
handelt es sich um eine bloße Mutmaßung; es fehlt dafür
- abgesehen von den möglichen strafrechtlichen Konsequenzen
einer nicht gesetzmäßigen, nämlich durch die Befunde nicht
gestützten, gutachterlich nur vorgeschobenen
Freiheitsbeschränkung - an jeglichem tatsächlichem Anhalt. Auch
wenn im vorliegenden Verfahren die Entlassungsberichte und die
ihnen zugrundeliegenden medizinischen und psychologischen
Befunderhebungen nicht unmittelbar in die gerichtliche
Würdigung eingestellt werden können, bieten schon vor dem
Hintergrund der - nach dem oben ausgeführten latent
fortwirkenden - Vorgeschichte die mitgeteilten Umstände der
Unterbringung, wie der angegebene prädelirante Zustand bzw. die
Dauer und die Steigerung des der Einweisung vom 26. Mai 2000
vorangegangenen Alkoholkonsums, erste Anhaltspunkte für die
inhaltliche Richtigkeit der Diagnose. Weitere Anhaltspunkte für
die inhaltliche Richtigkeit der Diagnosen nach der
Unterbringung im Oktober 1999 und derjenigen im Mai 2000
ergeben sich aus der Stellungnahme, die Dr. L. vom
Fachbereich Gesundheit des Antragsgegners unter dem 12. Oktober
2000 abgegeben hat. Danach ist die Diagnose Alkoholabhängigkeit
jeweils nach den Kriterien gestellt worden, die unter F 10.2
der International Classification of Diseases (ICD 10)
aufgeführt und für die Diagnose eines
Alkoholabhängigkeitssyndroms maßgeblich sind. Diese
Diagnosekriterien, die im Gutachten von Dr. W. und in
der Stellungnahme von Dr. L. vom 12. Oktober 2000
wiedergegeben sind, wie auch die Voraussetzung, dass
(irgendwann) während des letzten Jahres drei oder mehr der
Kriterien gleichzeitig vorgelegen haben, entsprechen den
Anforderungen an eine sichere Diagnose einer Abhängigkeit, die
unter Nr. 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien zur
Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin
beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und
beim Bundesministerium für Gesundheit vom Februar 2000 in Bezug
auf Alkoholabhängigkeit genannt werden. Auch vom Antragsteller
und in dem von ihm vorgelegten Gutachten von Dr. W.
vom 21. November 2000 werden sie als maßgeblich angesehen.
Ferner ist nach der Stellungnahme von Dr. L. vom 12. Oktober
2000 die diagnostische Einschätzung in den Entlassungsberichten
des WZPP "durchaus nachvollziehbar".
14 Durchgreifende Bedenken dagegen, dass diese Stellungnahme
von Dr. L. auch insoweit verwertbar ist, als damit
Patientendaten des Antragstellers übermittelt worden sind,
bestehen im vorliegenden Verfahren nicht. Es ist nicht
ernstlich zweifelhaft, dass die Übermittlung von Patientendaten
des Antragstellers im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen
Zusammenarbeit des Kreises als Unterer Gesundheitsbehörde und
Trägers der Hilfe (vgl. § 5 Abs. 1, § 6 PsychKG) mit einem
psychiatrischen Fachkrankenhaus im Sinne des § 10 Abs. 2
PsychKG bei der Unterbringung (§§ 12, 13 Abs. 2 PsychKG), bei
der Beendigung der Unterbringung (§§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 16
Abs. 3 Satz 1 PsychKG) bzw. zum Zwecke der nachsorgenden Hilfe
(§§ 27, 29 Abs. 2 PsychKG) erfolgte. Insofern sind fallbezogene
Beteiligungen bzw. Benachrichtigungen des Sozialpsychiatrischen
Dienstes der Unteren Gesundheitsbehörde vorgesehen.
Entsprechendes gilt für die Beteiligung und Mitteilung von
Entscheidungen im gerichtlichen Verfahren in
Unterbringungssachen nach §§ 70 d, 70 g Abs. 2, 70 h Abs. 1,
70 n FGG. Welche der gesetzlichen Grundlagen hier einschlägig
ist, lässt sich auf der Grundlage des vorliegenden Materials
nicht abschließend bestimmen. Jedenfalls in Bezug auf die
Beendigung der - durch Beschluss des Amtsgerichts P.
vom 28. Mai 2000 für die Dauer von 14 Tagen angeordneten -
Unterbringung am 5. Juni 2000 kann nicht ausgeschlossen werden,
dass sie auf einer Aussetzung der Vollziehung der Unterbringung
im Sinne von § 29 PsychKG beruhte; dann hatte das WZPP gemäß
§ 29 Abs. 2 PsychKG eine Zweitschrift des Entlassungsberichts
dem Sozialpsychiatrischen Dienst der Unteren Gesundheitsbehörde
zu übersenden. Entsprechendes kann auch in Bezug auf die
Beendigung der Unterbringung am 8. Oktober 1999 nicht
ausgeschlossen werden. Auch gegen die Weitergabe von
Patientendaten durch die Untere Gesundheitsbehörde an die
Fahrerlaubnisbehörde, eine andere Organisationseinheit
innerhalb derselben öffentlichen Stelle, bestehen hier keine
durchgreifenden Bedenken. Sie war nach § 14 Abs. 1
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) bzw. § 5 Abs. 1
GDSG NRW zulässig, weil die Übermittlung der Informationen aus
den Entlassungsberichten zur rechtmäßigen Erfüllung der
Aufgaben des Empfängers bzw. einer gesetzlichen Pflicht
erforderlich war, nämlich der pflichtgemäß wahrzunehmenden
Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, die Eignung eines
Kraftfahrers zu überprüfen, wenn aufgrund der vorliegenden
Erkenntnisse begründeter Anlass zu Bedenken besteht. Zu diesem
Zweck erfolgte die Weitergabe unter Wahrung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im überwiegenden Interesse der
Allgemeinheit.
15 Vgl. zur Weitergabe von
Informationen zur Klärung einer
15. April 1988 - 7 C 100.86 -, NZV
1988, 79 f.; Hamb. OVG, Beschluss vom
7. Juli 1994 - Bs VII 93/94 -, VRS 89,
151 ff.
16 Darüber hinaus enthalten die Stellungnahmen von Dr. L.
- von dessen Bewertung der Diagnosen abgesehen - keine
Informationen über den Antragsteller, die über diejenigen
hinausgingen, die in dem vom Antragsteller vorgelegten
Gutachten vom 21. November 2000 wiedergegeben werden. Daher
führte selbst ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche
Bestimmungen, falls ein solcher bei der Weitergabe vorgelegen
hätte, nicht zu einem Verwertungshindernis und ist auch nicht
ersichtlich, dass dem Antragsteller im gerichtlichen Verfahren
berücksichtigte Informationen vorenthalten worden wären und
dass er in seinen Verteidigungsmöglichkeiten behindert worden
wäre.
17 Der Aussagegehalt der in den Entlassungsberichten
wiedergegebenen Diagnosen ist nicht entscheidend durch das
Gutachten von Dr. W. vom 21. November 2000 und seine
ergänzende Stellungnahme vom 1. Februar 2001 erschüttert
worden. Soweit der Gutachter auf S. 41 ausführt, die Diagnose
Alkoholabhängigkeit sei nicht nachvollziehbar, da die
Diagnosekriterien nach F 10.2 der ICD 10 im Wesentlichen
- eventuell bis auf dasjenige eines körperlichen
Entzugssyndroms im Mai 1999 - nicht erfüllt gewesen seien,
erscheint das nicht stichhaltig. Mag auch in den
Entlassungsberichten eine eingehende Subsumtion der Befunde und
der bekannt gewordenen Umstände unter die Diagnosekriterien
fehlen, so bieten die mitgeteilten Umstände der Einweisungen
jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte dafür, das jedenfalls die
ersten beiden Kriterien erfüllt waren. Der - zunächst
jedenfalls bis 1994 alkoholabhängige - Antragsteller ist
jeweils nach Rückfällen hinsichtlich des Konsums von Alkohol in
das WZPP eingewiesen worden, Ende Mai 1999 in einem
prädeliranten Zustand, Ende Mai 2000 nach Auseinandersetzungen
mit seiner Lebensgefährtin an zwei Tagen in alkoholbedingt
intoxikiertem und behandlungsbedürftigem Zustand (so die
Stellungnahme der Sachverständigen Dr. F. im
Unterbringungsverfahren) und nach etwa einwöchigem, rasch
gesteigertem Alkoholkonsum (so die Angaben des Antragstellers
nach dem Entlassungsbericht). Danach spricht jedenfalls
hinsichtlich des letzten Rückfalls Überwiegendes dafür, dass
beim Antragsteller ein starker Wunsch oder eine Art Zwang,
Alkohol zu konsumieren (Nr. 1.) und eine verminderte
Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der
Menge des Konsums (Nr. 2.) vorlagen. Ob weitere Kriterien
- etwa das nach Nr. 4 oder Nr. 6 - erfüllt waren, lässt sich
nach den mitgeteilten Umständen der Einweisung nicht von
vornherein ausschließen. Auch insofern muss die weitere,
gegebenenfalls erforderliche Sachverhaltsaufklärung dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Welches Gewicht für
die Diagnose - insbesondere für den Fall, das drei Kriterien
nach F 10.2 der ICD 10 erfüllt waren - dem Umstand zukommt,
dass bei den Laboruntersuchungen die leberspezifischen Enzyme
im Wesentlichen im Normalbereich lagen, muss ebenfalls der
Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten werden. Für die im
vorliegenden Verfahren vorzunehmende summarische Prüfung
spricht dieser Umstand nicht entscheidend gegen die Diagnose,
weil nicht angegeben ist, wann nach Beendigung des
Alkoholkonsums die Proben genommen wurden, und weil, wie auch
den hier vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen zu entnehmen
ist, die Labordiagnostik mit zunehmender Zeitspanne nach
Beendigung des Alkoholkonsums (Trinkpause) an Aussagekraft
verliert.
18 Vgl. Stephan, NZV 1993, 129
(134 f.).
19 Soweit Dr. W. in seinem Gutachten vom 21. November
2000 unter Auswertung der von ihm erhobenen
Untersuchungsbefunde zu dem Ergebnis gelangt, die Diagnose
Alkoholabhängigkeit könne zum Untersuchungszeitpunkt
entsprechend den geforderten Kriterien nach ICD 10 nicht
gestellt werden, mag dies auch unter Berücksichtigung der
Kritik von Dr. L. in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember
2000 dahinstehen; für die hier vorzunehmende rechtliche Prüfung
kommt es auf das Ergebnis dieser Begutachtung nicht
entscheidend an. Selbst wenn beim Antragsteller zum
Untersuchungszeitpunkt keine (akute) Alkoholabhängigkeit
vorlag, schließt dies nicht aus, dass bei ihm Ende Mai 2000 die
Diagnosekriterien erfüllt waren, wofür nach dem Vorstehenden
erhebliche Anhaltspunkte sprechen. Nach den rechtlichen
Vorgaben kann aus dem Gutachten nicht darauf geschlossen
werden, dass die Alkoholabhängigkeit beendet war. Denn nach
Nr. 8.4 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung setzt für den
Regelfall der Zustand nach Abhängigkeit eine
Entwöhnungsbehandlung voraus. Es ist nicht ersichtlich und vom
Antragsteller auch nicht behauptet worden, dass er sich nach
seiner Entlassung aus dem WZPP am 5. Juni 2000 (erfolgreich)
einer Entwöhnungsbehandlung unterzogen hat. Davon, dass hier
ausnahmsweise auf das Erfordernis einer Entwöhnungsbehandlung
verzichtet werden kann, kann auch unter Berücksichtigung der
Aussagen in dem Gutachten von Dr. W. vom 21. November
2000 nicht ohne weiteres ausgegangen werden, da dieses sich in
Bezug auf die Zeit nach der Entlassung auf die Feststellung
beschränkt, beim Antragsteller habe zum Untersuchungszeitpunkt
kein Alkoholabhängigkeitssyndrom vorgelegen; auch hierzu ist
eine gegebenenfalls erforderliche weitere
Sachverhaltsaufklärung in das Hauptsacheverfahren zu verweisen.
Selbst wenn auf das Erfordernis einer Entwöhnungsbehandlung
verzichtet werden könnte, wäre für die Bejahung der
Kraftfahreignung nach dem Ende der - hier nach dem vorstehenden
für die Zeit Ende Mai/Anfang Juni 2000 ernstlich in Betracht zu
ziehenden - Alkoholabhängigkeit gemäß Nr. 8.4 der Anlage 4 der
Fahrerlaubnis-Verordnung für den Regelfall erforderlich, dass
der Antragsteller ein Jahr Abstinenz nachweist. Dieser Nachweis
ist derzeit nicht geführt. Dafür, dass auch auf diesen Nachweis
ausnahmsweise verzichtet werden kann, ergeben sich aus dem
Gutachten vom 21. November 2000 keine hinreichend tragfähigen
Ansatzpunkte. Dieses Erfordernis bezweckt gerade, dass
Rückfall- und Suchtrisiko nach Beendigung einer Phase der
Alkoholabhängigkeit im erforderlichen zumutbaren Maße
herabzusetzen. Allein die im Gutachten getroffene Feststellung,
dass zum Untersuchungszeitpunkt keine Alkoholabhängigkeit
bestand, bietet keine taugliche Grundlage für die Prognose,
dass es beim Antragsteller mit der für die Sicherheit des
öffentlichen Straßenverkehrs erforderlichen Verlässlichkeit
nicht zu einem (erneuten) Rückfall und zur Realisierung des
Suchtrisikos kommt. Auch insofern muss eine weitere
Sachverhaltsaufklärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten
bleiben.
20 Die angesichts des offenen Ausgangs des laufenden
Hauptsacheverfahrens vorzunehmende allgemeine, d. h. von den
Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige,
Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das
öffentliche Interesse an einem sofortigen Ausschluss des
Antragstellers vom motorisierten Straßenverkehr überwiegt sein
privates Interesse an der vorläufigen Beibehaltung seiner
Fahrerlaubnis, weil seine weitere Teilnahme am motorisierten
Straßenverkehr mit unkalkulierbaren Risiken für so wichtige
Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer
verbunden ist und es deshalb im Interesse der Sicherheit des
Straßenverkehrs nicht verantwortet werden kann, dass er
vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Hauptsacheverfahrens am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt.
21 Beim Antragsteller ist unter dem ordnungsrechtlichen
Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr das Risiko, erneut in Bezug
auf erheblichen Alkoholkonsum rückfällig zu werden, zu hoch. Er
ist - unter Einbeziehung der Entgiftungsmaßnahme im Januar
1999 - bis Mitte 2000, also konzentriert auf einen Zeitraum von
etwa 1 1/2 Jahren, viermal rückfällig geworden, wobei in den
drei letzten Fällen, in denen es zur Einweisung in das WZPP
gekommen ist, von übermäßigem bis exzessivem Alkoholkonsum
auszugehen ist. Dem vorliegenden Material, insbesondere auch
dem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme des
Privatgutachters und dem Vorbringen des Antragstellers ist zu
entnehmen, dass die Rückfälle durch Auseinandersetzungen mit
seiner Lebensgefährtin bzw. Partnerschaftskonflikte ausgelöst
wurden, die ihrerseits durch berufliche Inanspruchnahme bzw.
Belastung bedingt waren. Der Antragsteller hat damit in der
näheren Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass er im Umgang mit
und in der Bewältigung von - auch durch berufliche Anspannung
bedingten - Stressbelastungen im privaten Bereich nicht so
gefestigt war, dass er einen Kontrollverlust hinsichtlich des
Alkoholkonsums vermeiden konnte. Dass er nunmehr und für die
überschaubare Zukunft in der Lage ist, es zu vergleichbaren
Belastungssituationen nicht kommen zu lassen oder in solchen
hinreichend sicher einen Kontrollverlust zu vermeiden, ist
nicht ersichtlich. Zu Kontrollverlusten in Bezug auf
Alkoholkonsum kann es, wenn ein entsprechender Auslöser
vorhanden ist, jederzeit wieder kommen. Gerade auch für die
Phase der ab Mai 2001 ins Auge gefassten Umschulungs- und
Weiterbildungsmaßnahme bei der Landesbausparkasse, mag eine
solche Maßnahme im Allgemeinen auch stabilisierend wirken, ist
nicht auszuschließen, dass es auch unter Einfluss von
Partnerschaftskonflikten zu Belastungssituationen kommt, die
Auslöser für nicht kontrollierbaren Alkoholkonsum sind. Einen
Anhalt für diese prognostische Einschätzung bietet gerade die
Tatsache, dass der Antragsteller, obschon er im Februar 2000 in
O. sich einer Entwöhnungstherapie unterzogen hatte,
bereits Ende Mai 2000 in einer Belastungssituation mit der
Folge der Einweisung alkoholrückfällig geworden ist. Zwar
hatten die Rückfälle bisher, wovon hier auszugehen ist, keine
Auswirkungen auf die Sicherheit des öffentlichen
Straßenverkehrs. Insofern kann aber für die überschaubare
Zukunft nicht hinreichend sicher die Prognose gestellt werden,
dass der Antragsteller, wenn es erneut zu einem Alkoholrückfall
kommt, nicht auch im Zustand alkoholbedingter Ungeeignetheit
ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, weil er geltend
macht, im Rahmen der Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahme
darauf angewiesen zu sein, mit einem Kraftfahrzeug zu fahren.
Insofern besteht beim Antragsteller ein unkalkulierbares
Risiko, das im Interesse des Schutzes hochwertiger Rechtsgüter
anderer Verkehrsteilnehmer nicht hingenommen werden kann. Dass
beim Antragsteller die Realisierung dieses Risikos nicht
ausgeschlossen werden kann, hat sich in der Vergangenheit daran
gezeigt, dass er in der Phase der früheren Alkoholabhängigkeit
Anfang 1992 dreimal ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit
einer ungewöhnlich hohen Blutalkoholkonzentration, nämlich mit
Werten von mindestens 4,08 o/oo, 3,43 o/oo und 2,7 o/oo
führte.
22 Angesichts dieser unkalkulierbaren Risiken ist das vom
Antragsteller hervorgehobene private Interesse, auf die
Fahrerlaubnis im Rahmen der Umschulungs- und
Weiterbildungsmaßnahme ab Mai 2001 und damit zum Aufbau einer
beruflichen Existenz und für die Stabilisierung seiner
Lebenssituation angewiesen zu sein, bei der Interessenabwägung
nicht geeignet, das öffentliche Interesse daran zurücktreten zu
lassen, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen - jedenfalls vorläufig - auszugehen
ist, von einer weiteren Teilnahme am motorisierten
Straßenverkehr ausgeschlossen werden. In der Rechtsprechung des
Senats,
23 vgl. aus neuerer Zeit etwa
Beschlüsse vom 21. März 2000 - 19 B
117/00 -, n. w. N. und vom 3. Januar
2001 - 19 B 1677/00 -; vgl. ferner in
Bezug auf eine vorläufige Entziehung
der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO
dazu, das berufliche Nachteile in Kauf
zu nehmen sind, BVerfG, Beschluss vom
25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, NJW
2001, 357,
24 ist geklärt, dass nicht nur bei aufgrund konkreter Umstände
erwiesener Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von
Kraftfahrzeugen, sondern auch oder bei einem nahe liegenden,
nicht hinreichend ausgeräumten Verdacht der Ungeeignetheit
wegen der großen Gefahr oder unkalkulierbarer Risiken für die
Sicherheit im Straßenverkehr das öffentliche Interesse am
Schutz so wichtiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit
anderer Verkehrsteilnehmer das private Aufschubinteresse daran,
vorerst weiter am motorisierten Verkehr teilnehmen zu dürfen,
selbst dann überwiegt, wenn dem Betroffenen infolge der
sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis der Verlust seiner
Arbeitsstelle konkret droht. Dies gilt hier für die konkret in
Aussicht genommene Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit
entsprechend.
25 Dass als Ergebnis dieser Interessenabwägung die Entziehung
der Fahrerlaubnis zumindest bis zu einem positiven Ergebnis
weiterer Sachverhaltsaufklärung Bestand hat, obwohl der nach §
46 Abs. 1 Satz 1 FeV dem Antragsgegner obliegende Nachweis der
Ungeeignetheit zur Zeit nicht geführt ist, vielmehr allein
aufklärungsbedürftige, wenn auch erhebliche Zweifel an der
Eignung des Antragstellers bestehen, ist eine Folge des vom
Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzulegenden
Prüfungsmaßstabes. Im Gegensatz zur Fahrerlaubnisbehörde, die
nur bei erwiesener Ungeeignetheit und einem besonderen
öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit zur
Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung der sofortigen
Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) befugt ist, kann das
Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO schon bei
beachtlichen Eignungszweifeln die sofortige Vollziehung der
Fahrerlaubnis bestätigen, wenn - wie hier - auf Grund der
Eignungszweifel der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist
und die deshalb vorzunehmende offene Interessenabwägung ergibt,
dass eine (vorläufige) weitere Teilnahme des
Fahrerlaubnisinhabers am motorisierten Straßenverkehr nicht
verantwortet werden kann. In welchen Fällen es im Interesse der
Sicherheit des Straßenverkehrs gerechtfertigt ist, bei bloßen
Eignungszweifeln im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die
sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnis zu bestätigen, ist eine
Frage des Einzelfalls, die nicht abstrakt beantwortet werden
kann. Ergeben sich während des laufenden Hauptsacheverfahrens
neue Gesichtspunkte, die eine dem Antragsteller günstige
Interessenabwägung rechtfertigen, und hebt die
Fahrerlaubnisbehörde nicht von sich aus die Entziehung der
Fahrerlaubnis und/oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung
auf, bleibt es dem Antragsteller unbenommen, gemäß § 80 Abs. 7
VwGO eine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu
beantragen. Damit ist seinem Anspruch auf Gewährung effektiven
Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und dem Anliegen des § 80
VwGO, im Interesse des rechtsschutzsuchenden Bürgers die
Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, ausreichend
Rechnung getragen.
26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
8. Dezember 2000 - 19 B 1686/00 -.
27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3
GKG.
28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25
Abs. 3 Satz 2 GKG).
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