Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 26.03.2001: Alkoholabhängigkeit




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 26.03.2001 - 19 B 1967/00) hat entschieden:

Siehe auch
Alkohol und Unfallversicherung
und
Alkohol und Beruf

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert beträgt auch im Zulassungsverfahren 4.000,- DM.

1

Gründe:


2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. Die

mit der Antragsschrift vom 20. Dezember 2000 und in den

nachfolgend im Zulassungsverfahren eingereichten Schriftsätzen,

in denen das innerhalb der Antragsfrist nach § 146 Abs. 5

Satz 1 VwGO Dargelegte erläutert und vertieft wird, geltend

gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des

angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124

Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines

Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom

16. Oktober 2000 zu Recht abgelehnt, weil die nach § 80 Abs. 5

Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten des

Antragstellers ausfällt. Das öffentliche Interesse an einem

sofortigen Ausschluss des Antragstellers vom motorisierten

Straßenverkehr überwiegt sein privates Interesse an der

Wiederherstellung der nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO den

Regelfall bildenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs

gegen die Fahrerlaubnisentziehung.

4 Das folgt allerdings nicht daraus, dass sich die

angefochtene Ordnungsverfügung bei der im vorliegenden

Verfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich

rechtmäßig erweist. Die Ordnungsverfügung ist aber auch nicht

offensichtlich rechtswidrig. Der Ausgang des laufenden

Widerspruchsverfahrens und eines sich ggf. anschließenden

Klageverfahrens, in denen es zur Beurteilung der Sach- und

Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung

ankommt, dürfte vielmehr davon abhängen, ob eine weitere

Sachverhaltsaufklärung gesicherte Erkenntnisse darüber

vermittelt, dass der Antragsteller bezogen auf den maßgeblichen

Beurteilungszeitpunkt wegen Alkoholabhängigkeit zum Führen von

Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

5 Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die

Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich

ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen

erweist. Voraussetzung dafür ist, dass die Tatsachen, aus denen

sich die Ungeeignetheit ergibt, erwiesen sind; auf bekannt

gewordene Tatsachen gegründete Eignungszweifel genügen nicht.

Das bedeutet, dass die Ungeeignetheit aus erwiesenen Tatsachen

hinreichend deutlich hervorgehen muss, so dass aufgetretene

Bedenken auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage

sich zu der erforderlichen (prognostischen) Gewissheit

verdichtet haben müssen. Es ist unter Einbeziehung von

Mitwirkungspflichten des Betroffenen Sache der

Verwaltungsbehörde, den Nachweis der entscheidungserheblichen

Tatsachen zu führen.

6 Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom

29. Juli 1996 - 11 B 96.285 -, Neue

Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)

1996, 509 und Beschluss vom

10. Dezember 1997 - 11 CS 97.3062 -,

NZV 1998, 303; VGH Baden-Württemberg,

Beschluss vom 24. September 1991 - 10 S

2323/91 -, NZV 1992, 88; Hamburgisches

OVG, Urteil vom 3. März 1994 - Bf VII

1/93 -, Verkehrsrechtssammlung (VRS) 87

(1994), 384 f.; ferner Jagusch/

Hentschel, Straßenverkehrsrecht,

35. A., § 3 StVG, Rdnr. 3.

7 Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum

Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn

Erkrankungen und Mängel nach den Anlagen 4, 5 und 6 der

Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Nach Nr. 8.4 der Anlage 4

in Verbindung mit Nr. 2. und 3. der Vorbemerkung ist bei auf

der Grundlage u. a. ärztlicher Begutachtung festgestellter

Abhängigkeit von Alkohol die Kraftfahreignung im Regelfall zu

verneinen und nach Nr. 8.4 der Anlage 4 nach der Abhängigkeit

(Entwöhnungsbehandlung) nur zu bejahen, wenn die Abhängigkeit

nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz

nachgewiesen ist. Dass das Verwaltungsgericht diese

Anforderungen an den von der Fahrerlaubnisbehörde zu führenden

Nachweis verkannt hätte, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt

und ist auch nicht ersichtlich. Es hat zu Recht darauf

abgestellt, dass sich wahrscheinlich ohne eine weitere

Sachaufklärung, die dem laufenden Widerspruchsverfahren und

einem sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahren

vorbehalten bleiben muss, derzeit nicht mit Sicherheit

feststellen lässt, ob der Antragsteller nach Maßgabe dieser

Regelungen wegen Alkoholabhängigkeit zum Führen von

Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Andererseits lässt sich dies

aber derzeit auch nicht ausschließen, weil gewichtige

Anhaltspunkte dafür sprechen, dass beim Antragsteller 1999/2000

(akute) Alkoholabhängigkeit vorgelegen hat und die weiteren

rechtlichen Voraussetzungen, unter denen nach einer (akuten)

Alkoholabhängigkeit die Kraftfahreignung wieder bejaht werden

kann, nicht erfüllt sind.

8 Zu Recht weist allerdings der Antragsteller darauf hin, dass

der Antragsgegner (zur Führung des Nachweises der

Ungeeignetheit) kein fachärztliches Gutachten oder ein

Gutachten des öffentlichen Gesundheitsdienstes vorgelegt hat,

aus dem sich unmittelbar die Diagnose der

- eignungsausschließenden - Alkoholabhängigkeit ergibt, und

dass er auch nicht zur Klärung von Eignungszweifeln die

Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet hat (vgl.

§ 46 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 1, 11 Abs. 2 Satz 3

FeV). Falsch ist aber die Annahme des Antragstellers, der

Antragsgegner stütze sich bei seiner Beurteilung, dass er, der

Antragsteller, wegen Alkoholabhängigkeit zum Führen von

Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, nur auf die frühere

Alkoholabhängigkeit und auf polizeiliche Ermittlungen bzw. den

Polizeibericht vom 21. Juli 2000. Denn die damit übermittelten

Informationen waren, wie aus dem vom Antragsgegner vorgelegten

Verwaltungsvorgang ohne weiteres ersichtlich ist, lediglich der

Anstoß für Ermittlungen dahin, ob beim Antragsteller eine

eignungsausschließende Alkoholabhängigkeit besteht; der

Antragsgegner hat nämlich die Informationen zum Anlass

genommen, die Akten des vor dem Amtsgericht P. anhängig

gewesenen Unterbringungsverfahrens beizuziehen und eine

Stellungnahme seines Fachbereichs Gesundheit einzuholen. Auf

den Aspekt des Umfangs der behördlichen Sachaufklärung ist

nicht weiter einzugehen, weil es darauf für die hier

vorzunehmende Prüfung nicht ankommt. Denn es liegen vom

Antragsgegner, insbesondere aber auch vom Antragsteller selbst

beigebrachte Erkenntnisse vor, die einen beachtlichen Anhalt

für eine eignungsrelevante Alkoholabhängigkeit bieten und die

bei der summarischen Prüfung in diesem vorläufigen Verfahren

heranzuziehen das Gericht nicht gehindert ist.

9 Im Ausgangspunkt kann nach den Ausführungen im medizinisch-

psychologischen Gutachten des TÜV Berlin-Brandenburg vom

8. März 1996 und in dem vom Antragsteller vorgelegten

nervenfachärztlich-verkehrsmedizinischen Gutachten von

Dr. W. , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und

Psychotherapie vom 21. November 2000 wie auch nach den vom

Antragsteller im vorliegenden Verfahren gemachten Angaben als

feststehend zugrunde gelegt werden, dass der Antragsteller bis

1994 alkoholabhängig war. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte

ist hier weiter davon auszugehen, dass der Antragsteller bis

1999 hinsichtlich Alkohol abstinent war. In Übereinstimmung mit

der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von

Dr. W. vom 1. Februar 2001 zu allgemeinen

suchtmedizinischen Erkenntnissen kann hier weiter zugrunde

gelegt werden, dass Alkoholabhängigkeit als Krankheit

grundsätzlich nicht heilbar ist - hiervon geht im Kern auch der

Antragsteller mit seinem Vorbringen aus, er wisse sehr wohl,

dass er ein Leben lang daran arbeiten müsse, das Alkoholproblem

unter Kontrolle zu halten und das Rückfallrisiko im Griff zu

behalten und zu minimieren - und dass bei einem Rückfall oder

einzelnen Rückfällen von (übermäßigem) Alkoholkonsum im Rahmen

einer Einzelfallprüfung zu klären ist, ob eine dauerhafte

Alkoholabstinenz wieder erreicht werden kann bzw. worden ist.

Daraus, dass Alkoholabhängigkeit als Krankheit grundsätzlich

nicht heilbar ist, folgt allerdings nicht, dass

Alkoholabhängigkeit in jedem Fall auf unbeschränkte Dauer der

Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen entgegensteht; denn

nach den Vorgaben in Ziffer 8.4 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-

Verordnung kann nach vorangegangener Ungeeignetheit wegen

Alkoholabhängigkeit die Kraftfahreignung wieder zu bejahen

sein, wenn nach einer Entwöhnungsbehandlung Abhängigkeit nicht

mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen

ist. Für die Prüfung, ob im Einzelfall - auch nach einem

Rückfall von Alkoholkonsum nach vorangegangener Abstinenz -

Alkoholabhängigkeit vorliegt, ist weiter zu beachten, dass die

Diagnose anhand von medizinischen Befunden und insbesondere

unter Einbeziehung von psychischen Faktoren (häufig) auch bei

hoher fachlicher Kompetenz erhebliche Schwierigkeiten

bereitet.

10 Vgl. hierzu Stephan,

Alkoholerkrankung und

Alkoholabhängigkeit: "Unbestimmte

naturwissenschaftliche Begriffe", in

NZV 1993, 129 ff. sowie Batra/Foerster,

Die Beurteilung der Alkoholabhängigkeit

im Rahmen der medizinisch-

psychologischen Begutachtung, in NZV

1994, 57 f..

11 Gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass beim Antragsteller

1999/2000 eine (akute) Alkoholabhängigkeit vorgelegen hat,

ergeben sich aus den im Gutachten von Dr. W. vom

21. November 2000 zusammenfassend wiedergegebenen, in den

Entlassungsberichten des Westfälischen Zentrums für Psychiatrie

und Psychotherapie (WZPP) in P. über die stationäre

Unterbringung des Antragstellers enthaltenen Angaben über

(Rück-)Fälle von (übermäßigem) Alkoholkonsum, die vom

Antragsteller nicht bestritten werden. Danach war der

Antragsteller bereits im Januar 1999 in der WKPP M. für

zwei Wochen zur Entgiftung untergebracht. Die nächste

stationäre Behandlung erfolgte in der Zeit vom 29. Mai bis

8. Juni 1999 aufgrund einer Unterbringung nach dem Gesetz über

Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

- PsychKG - (jetzt in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember

1999, GV NRW, 662). Dazu ist im Entlassungsbericht des WZPP

angegeben, der Antragsteller habe am Aufnahmetag keinen Alkohol

mehr konsumiert, sei bei Eintreffen des Notarztes bereits in

einem prädeliranten Zustand gewesen und habe sich zu allen

Qualitäten desorientiert gezeigt. Bei sonst insgesamt

unauffälligem neuroligischem Befund wurde er im psychischen

Befund als prädelirant beschrieben, und es wurde

Alkoholabhängigkeit diagnostiziert. Eine als dringend

erforderlich angesehene weiterführende stationäre

Entwöhnungsbehandlung wurde (zunächst), da von der BfA

abgelehnt, nicht durchgeführt, vielmehr wurde der Antragsteller

kurzfristig auf eigenen Wunsch vorzeitig entlassen. Aufgrund

einer Unterbringung nach den PsychKG wurde der Antragsteller

erneut vom 1. bis 8. Oktober 1999 stationär behandelt. Nach

seinen damaligen Angaben war der Antragsteller nach

zweimonatiger Abstinenz nach einer Auseinandersetzung mit

seiner Lebensgefährtin alkoholrückfällig geworden. Im

Entlassungsbericht wurde wiederum Alkoholabhängigkeit

diagnostiziert, der Antragsteller wurde zur ambulanten

Weiterbehandlung entlassen. Schließlich wurde der Antragsteller

- nach einem Therapieaufenthalt in O. im Februar

2000 - am 26. Mai 2000 in stark alkoholisiertem Zustand in das

WZPP eingewiesen und war aufgrund einstweiliger richterlicher

Unterbringungsanordnung wegen einer alkoholbedingten

Intoxikation untergebracht. Im Unterbringungsverfahren führte

die Ärztin vom Dienst im WZPP Dr. F. als Sachverständige

aus, der Antragsteller sei am 26. Mai und - nach

zwischenzeitlichem Entweichen - am 27. Mai 2000 erneut in

intoxikiertem Zustand eingewiesen worden; das

psychopathologische Bild habe sehr schnell von Hilflosigkeit zu

Desorientiertheit bis zu aggressivem Verhalten gewechselt.

Aktuell sei er dringend stationär für 14 Tage

behandlungsbedürftig; bei vorzeitiger Entlassung komme es

erfahrungsgemäß zu erneutem Substanzkonsum. Wegen der

Wahrnehmung beruflicher Termine wurde der Antragsteller am

5. Juni 2000 entlassen. Nach dem Entlassungsbericht des WZPP

hatte der Antragsteller angegeben, er habe bis Ende Februar

eine Therapie in O. durchgeführt, danach sei es ihm

gut gegangen; eine Woche vor der Aufnahme sei er erstmals

wieder alkoholrückfällig geworden, entgegen seiner Annahme,

kontrolliert trinken zu können, habe sich die Trinkmenge rasch

gesteigert. In dem Entlassungsbericht wurde wiederum

Alkoholabhängigkeit diagnostiziert.

12 Die in den Entlassungsberichten des WZPP - hier insbesondere

dem nach der Unterbringung vom 26. Mai bis 5. Juni 2000 -

enthaltenen Diagnosen einer Alkoholabhängigkeit sind bei der

gerichtlichen Prüfung verwertbar; insbesondere stehen Gründe

des Datenschutzes ihrer Verwertung nicht entgegen. Denn der

Antragsteller selbst hat die in den Entlassungsberichten

enthaltenen Patientendaten (vgl. insofern das

Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NRW - vom 22. Februar 1994,

GV NRW 84) mit dem von ihm vorgelegten Gutachten von

Dr. W. vom 21. November 2000, das Bestandteil seines

Parteivorbringens ist, in das gerichtliche Verfahren

eingeführt, so dass eine Übermittlung ohne seine Einwilligung

ausscheidet. Soweit im Hinblick auf die Berücksichtigung der

Entlassungsberichte im erstinstanzlichen Verfahren mit dem

Vorbringen des Antragstellers in seinen Schriftsätzen vom 2.

und 14. März 2001 - über den zunächst geltend gemachten

Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinaus - auch eine

Gehörsrüge als Mangel des Verfahrens nach § 124 Abs. 2 Nr. 5

VwGO angebracht worden ist, geht sie schon im Ansatz fehl. Denn

indem der mitgeteilte Inhalt der Entlassungsberichte als Teil

des Parteivorbringens zur Kenntnis genommen und für die

Entscheidungsfindung berücksichtigt worden ist, ist gerade dem

Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs entsprochen worden; dass

dieses Vorbringen nicht in dem vom Antragsteller gewünschten

Sinne gewürdigt worden ist, berührt den Anspruch auf

rechtliches Gehör grundsätzlich nicht.

13 Die aus den Entlassungsberichten des WZPP mitgeteilten

Diagnosen und die weiter angeführten Umstände der Unterbringung

haben auch für die gerichtliche Entscheidung Gewicht. Sie sind

jeweils ersichtlich nach einem mindestens einwöchigen

stationären Beobachtungs- und Behandlungszeitraum gestellt

worden. Anhaltspunkte dafür, dass der/die Verfasser der

Entlassungsberichte bei der Erstellung der Diagnose nicht auf

eine hinreichende Fachkompetenz gerade in Bezug auf

Alkoholabhängigkeit zurückgreifen konnte(n), sind nicht

ersichtlich; immerhin verfügt das WZPP nach der vom

Antragsteller nicht in Zweifel gezogenen Stellungnahme von

Dr. L. , Nervenarzt im Fachbereich Gesundheit des

Antragsgegners, vom 12. Oktober 2000 über eine unter

selbständiger ärztlicher Leitung stehende Abteilung für

Abhängigkeitserkrankungen. Ein Mangel an Objektivität bei der

Erstellung der Diagnose ist nicht ernsthaft in Betracht zu

ziehen; soweit der Antragsteller in der Antragsschrift vom

20. Dezember 2000 eingewendet hat, die Diagnosen hätten

offensichtlich dazu gedient, die Einweisungen zu rechtfertigen,

handelt es sich um eine bloße Mutmaßung; es fehlt dafür

- abgesehen von den möglichen strafrechtlichen Konsequenzen

einer nicht gesetzmäßigen, nämlich durch die Befunde nicht

gestützten, gutachterlich nur vorgeschobenen

Freiheitsbeschränkung - an jeglichem tatsächlichem Anhalt. Auch

wenn im vorliegenden Verfahren die Entlassungsberichte und die

ihnen zugrundeliegenden medizinischen und psychologischen

Befunderhebungen nicht unmittelbar in die gerichtliche

Würdigung eingestellt werden können, bieten schon vor dem

Hintergrund der - nach dem oben ausgeführten latent

fortwirkenden - Vorgeschichte die mitgeteilten Umstände der

Unterbringung, wie der angegebene prädelirante Zustand bzw. die

Dauer und die Steigerung des der Einweisung vom 26. Mai 2000

vorangegangenen Alkoholkonsums, erste Anhaltspunkte für die

inhaltliche Richtigkeit der Diagnose. Weitere Anhaltspunkte für

die inhaltliche Richtigkeit der Diagnosen nach der

Unterbringung im Oktober 1999 und derjenigen im Mai 2000

ergeben sich aus der Stellungnahme, die Dr. L. vom

Fachbereich Gesundheit des Antragsgegners unter dem 12. Oktober

2000 abgegeben hat. Danach ist die Diagnose Alkoholabhängigkeit

jeweils nach den Kriterien gestellt worden, die unter F 10.2

der International Classification of Diseases (ICD 10)

aufgeführt und für die Diagnose eines

Alkoholabhängigkeitssyndroms maßgeblich sind. Diese

Diagnosekriterien, die im Gutachten von Dr. W. und in

der Stellungnahme von Dr. L. vom 12. Oktober 2000

wiedergegeben sind, wie auch die Voraussetzung, dass

(irgendwann) während des letzten Jahres drei oder mehr der

Kriterien gleichzeitig vorgelegen haben, entsprechen den

Anforderungen an eine sichere Diagnose einer Abhängigkeit, die

unter Nr. 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien zur

Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin

beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und

beim Bundesministerium für Gesundheit vom Februar 2000 in Bezug

auf Alkoholabhängigkeit genannt werden. Auch vom Antragsteller

und in dem von ihm vorgelegten Gutachten von Dr. W.

vom 21. November 2000 werden sie als maßgeblich angesehen.

Ferner ist nach der Stellungnahme von Dr. L. vom 12. Oktober

2000 die diagnostische Einschätzung in den Entlassungsberichten

des WZPP "durchaus nachvollziehbar".

14 Durchgreifende Bedenken dagegen, dass diese Stellungnahme

von Dr. L. auch insoweit verwertbar ist, als damit

Patientendaten des Antragstellers übermittelt worden sind,

bestehen im vorliegenden Verfahren nicht. Es ist nicht

ernstlich zweifelhaft, dass die Übermittlung von Patientendaten

des Antragstellers im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen

Zusammenarbeit des Kreises als Unterer Gesundheitsbehörde und

Trägers der Hilfe (vgl. § 5 Abs. 1, § 6 PsychKG) mit einem

psychiatrischen Fachkrankenhaus im Sinne des § 10 Abs. 2

PsychKG bei der Unterbringung (§§ 12, 13 Abs. 2 PsychKG), bei

der Beendigung der Unterbringung (§§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 16

Abs. 3 Satz 1 PsychKG) bzw. zum Zwecke der nachsorgenden Hilfe

(§§ 27, 29 Abs. 2 PsychKG) erfolgte. Insofern sind fallbezogene

Beteiligungen bzw. Benachrichtigungen des Sozialpsychiatrischen

Dienstes der Unteren Gesundheitsbehörde vorgesehen.

Entsprechendes gilt für die Beteiligung und Mitteilung von

Entscheidungen im gerichtlichen Verfahren in

Unterbringungssachen nach §§ 70 d, 70 g Abs. 2, 70 h Abs. 1,

70 n FGG. Welche der gesetzlichen Grundlagen hier einschlägig

ist, lässt sich auf der Grundlage des vorliegenden Materials

nicht abschließend bestimmen. Jedenfalls in Bezug auf die

Beendigung der - durch Beschluss des Amtsgerichts P.

vom 28. Mai 2000 für die Dauer von 14 Tagen angeordneten -

Unterbringung am 5. Juni 2000 kann nicht ausgeschlossen werden,

dass sie auf einer Aussetzung der Vollziehung der Unterbringung

im Sinne von § 29 PsychKG beruhte; dann hatte das WZPP gemäß

§ 29 Abs. 2 PsychKG eine Zweitschrift des Entlassungsberichts

dem Sozialpsychiatrischen Dienst der Unteren Gesundheitsbehörde

zu übersenden. Entsprechendes kann auch in Bezug auf die

Beendigung der Unterbringung am 8. Oktober 1999 nicht

ausgeschlossen werden. Auch gegen die Weitergabe von

Patientendaten durch die Untere Gesundheitsbehörde an die

Fahrerlaubnisbehörde, eine andere Organisationseinheit

innerhalb derselben öffentlichen Stelle, bestehen hier keine

durchgreifenden Bedenken. Sie war nach § 14 Abs. 1

Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) bzw. § 5 Abs. 1

GDSG NRW zulässig, weil die Übermittlung der Informationen aus

den Entlassungsberichten zur rechtmäßigen Erfüllung der

Aufgaben des Empfängers bzw. einer gesetzlichen Pflicht

erforderlich war, nämlich der pflichtgemäß wahrzunehmenden

Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, die Eignung eines

Kraftfahrers zu überprüfen, wenn aufgrund der vorliegenden

Erkenntnisse begründeter Anlass zu Bedenken besteht. Zu diesem

Zweck erfolgte die Weitergabe unter Wahrung des

Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im überwiegenden Interesse der

Allgemeinheit.

15 Vgl. zur Weitergabe von

Informationen zur Klärung einer

15. April 1988 - 7 C 100.86 -, NZV

1988, 79 f.; Hamb. OVG, Beschluss vom

7. Juli 1994 - Bs VII 93/94 -, VRS 89,

151 ff.

16 Darüber hinaus enthalten die Stellungnahmen von Dr. L.

- von dessen Bewertung der Diagnosen abgesehen - keine

Informationen über den Antragsteller, die über diejenigen

hinausgingen, die in dem vom Antragsteller vorgelegten

Gutachten vom 21. November 2000 wiedergegeben werden. Daher

führte selbst ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche

Bestimmungen, falls ein solcher bei der Weitergabe vorgelegen

hätte, nicht zu einem Verwertungshindernis und ist auch nicht

ersichtlich, dass dem Antragsteller im gerichtlichen Verfahren

berücksichtigte Informationen vorenthalten worden wären und

dass er in seinen Verteidigungsmöglichkeiten behindert worden

wäre.

17 Der Aussagegehalt der in den Entlassungsberichten

wiedergegebenen Diagnosen ist nicht entscheidend durch das

Gutachten von Dr. W. vom 21. November 2000 und seine

ergänzende Stellungnahme vom 1. Februar 2001 erschüttert

worden. Soweit der Gutachter auf S. 41 ausführt, die Diagnose

Alkoholabhängigkeit sei nicht nachvollziehbar, da die

Diagnosekriterien nach F 10.2 der ICD 10 im Wesentlichen

- eventuell bis auf dasjenige eines körperlichen

Entzugssyndroms im Mai 1999 - nicht erfüllt gewesen seien,

erscheint das nicht stichhaltig. Mag auch in den

Entlassungsberichten eine eingehende Subsumtion der Befunde und

der bekannt gewordenen Umstände unter die Diagnosekriterien

fehlen, so bieten die mitgeteilten Umstände der Einweisungen

jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte dafür, das jedenfalls die

ersten beiden Kriterien erfüllt waren. Der - zunächst

jedenfalls bis 1994 alkoholabhängige - Antragsteller ist

jeweils nach Rückfällen hinsichtlich des Konsums von Alkohol in

das WZPP eingewiesen worden, Ende Mai 1999 in einem

prädeliranten Zustand, Ende Mai 2000 nach Auseinandersetzungen

mit seiner Lebensgefährtin an zwei Tagen in alkoholbedingt

intoxikiertem und behandlungsbedürftigem Zustand (so die

Stellungnahme der Sachverständigen Dr. F. im

Unterbringungsverfahren) und nach etwa einwöchigem, rasch

gesteigertem Alkoholkonsum (so die Angaben des Antragstellers

nach dem Entlassungsbericht). Danach spricht jedenfalls

hinsichtlich des letzten Rückfalls Überwiegendes dafür, dass

beim Antragsteller ein starker Wunsch oder eine Art Zwang,

Alkohol zu konsumieren (Nr. 1.) und eine verminderte

Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der

Menge des Konsums (Nr. 2.) vorlagen. Ob weitere Kriterien

- etwa das nach Nr. 4 oder Nr. 6 - erfüllt waren, lässt sich

nach den mitgeteilten Umständen der Einweisung nicht von

vornherein ausschließen. Auch insofern muss die weitere,

gegebenenfalls erforderliche Sachverhaltsaufklärung dem

Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Welches Gewicht für

die Diagnose - insbesondere für den Fall, das drei Kriterien

nach F 10.2 der ICD 10 erfüllt waren - dem Umstand zukommt,

dass bei den Laboruntersuchungen die leberspezifischen Enzyme

im Wesentlichen im Normalbereich lagen, muss ebenfalls der

Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten werden. Für die im

vorliegenden Verfahren vorzunehmende summarische Prüfung

spricht dieser Umstand nicht entscheidend gegen die Diagnose,

weil nicht angegeben ist, wann nach Beendigung des

Alkoholkonsums die Proben genommen wurden, und weil, wie auch

den hier vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen zu entnehmen

ist, die Labordiagnostik mit zunehmender Zeitspanne nach

Beendigung des Alkoholkonsums (Trinkpause) an Aussagekraft

verliert.

18 Vgl. Stephan, NZV 1993, 129

(134 f.).

19 Soweit Dr. W. in seinem Gutachten vom 21. November

2000 unter Auswertung der von ihm erhobenen

Untersuchungsbefunde zu dem Ergebnis gelangt, die Diagnose

Alkoholabhängigkeit könne zum Untersuchungszeitpunkt

entsprechend den geforderten Kriterien nach ICD 10 nicht

gestellt werden, mag dies auch unter Berücksichtigung der

Kritik von Dr. L. in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember

2000 dahinstehen; für die hier vorzunehmende rechtliche Prüfung

kommt es auf das Ergebnis dieser Begutachtung nicht

entscheidend an. Selbst wenn beim Antragsteller zum

Untersuchungszeitpunkt keine (akute) Alkoholabhängigkeit

vorlag, schließt dies nicht aus, dass bei ihm Ende Mai 2000 die

Diagnosekriterien erfüllt waren, wofür nach dem Vorstehenden

erhebliche Anhaltspunkte sprechen. Nach den rechtlichen

Vorgaben kann aus dem Gutachten nicht darauf geschlossen

werden, dass die Alkoholabhängigkeit beendet war. Denn nach

Nr. 8.4 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung setzt für den

Regelfall der Zustand nach Abhängigkeit eine

Entwöhnungsbehandlung voraus. Es ist nicht ersichtlich und vom

Antragsteller auch nicht behauptet worden, dass er sich nach

seiner Entlassung aus dem WZPP am 5. Juni 2000 (erfolgreich)

einer Entwöhnungsbehandlung unterzogen hat. Davon, dass hier

ausnahmsweise auf das Erfordernis einer Entwöhnungsbehandlung

verzichtet werden kann, kann auch unter Berücksichtigung der

Aussagen in dem Gutachten von Dr. W. vom 21. November

2000 nicht ohne weiteres ausgegangen werden, da dieses sich in

Bezug auf die Zeit nach der Entlassung auf die Feststellung

beschränkt, beim Antragsteller habe zum Untersuchungszeitpunkt

kein Alkoholabhängigkeitssyndrom vorgelegen; auch hierzu ist

eine gegebenenfalls erforderliche weitere

Sachverhaltsaufklärung in das Hauptsacheverfahren zu verweisen.

Selbst wenn auf das Erfordernis einer Entwöhnungsbehandlung

verzichtet werden könnte, wäre für die Bejahung der

Kraftfahreignung nach dem Ende der - hier nach dem vorstehenden

für die Zeit Ende Mai/Anfang Juni 2000 ernstlich in Betracht zu

ziehenden - Alkoholabhängigkeit gemäß Nr. 8.4 der Anlage 4 der

Fahrerlaubnis-Verordnung für den Regelfall erforderlich, dass

der Antragsteller ein Jahr Abstinenz nachweist. Dieser Nachweis

ist derzeit nicht geführt. Dafür, dass auch auf diesen Nachweis

ausnahmsweise verzichtet werden kann, ergeben sich aus dem

Gutachten vom 21. November 2000 keine hinreichend tragfähigen

Ansatzpunkte. Dieses Erfordernis bezweckt gerade, dass

Rückfall- und Suchtrisiko nach Beendigung einer Phase der

Alkoholabhängigkeit im erforderlichen zumutbaren Maße

herabzusetzen. Allein die im Gutachten getroffene Feststellung,

dass zum Untersuchungszeitpunkt keine Alkoholabhängigkeit

bestand, bietet keine taugliche Grundlage für die Prognose,

dass es beim Antragsteller mit der für die Sicherheit des

öffentlichen Straßenverkehrs erforderlichen Verlässlichkeit

nicht zu einem (erneuten) Rückfall und zur Realisierung des

Suchtrisikos kommt. Auch insofern muss eine weitere

Sachverhaltsaufklärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten

bleiben.

20 Die angesichts des offenen Ausgangs des laufenden

Hauptsacheverfahrens vorzunehmende allgemeine, d. h. von den

Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige,

Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das

öffentliche Interesse an einem sofortigen Ausschluss des

Antragstellers vom motorisierten Straßenverkehr überwiegt sein

privates Interesse an der vorläufigen Beibehaltung seiner

Fahrerlaubnis, weil seine weitere Teilnahme am motorisierten

Straßenverkehr mit unkalkulierbaren Risiken für so wichtige

Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer

verbunden ist und es deshalb im Interesse der Sicherheit des

Straßenverkehrs nicht verantwortet werden kann, dass er

vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Hauptsacheverfahrens am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt.

21 Beim Antragsteller ist unter dem ordnungsrechtlichen

Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr das Risiko, erneut in Bezug

auf erheblichen Alkoholkonsum rückfällig zu werden, zu hoch. Er

ist - unter Einbeziehung der Entgiftungsmaßnahme im Januar

1999 - bis Mitte 2000, also konzentriert auf einen Zeitraum von

etwa 1 1/2 Jahren, viermal rückfällig geworden, wobei in den

drei letzten Fällen, in denen es zur Einweisung in das WZPP

gekommen ist, von übermäßigem bis exzessivem Alkoholkonsum

auszugehen ist. Dem vorliegenden Material, insbesondere auch

dem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme des

Privatgutachters und dem Vorbringen des Antragstellers ist zu

entnehmen, dass die Rückfälle durch Auseinandersetzungen mit

seiner Lebensgefährtin bzw. Partnerschaftskonflikte ausgelöst

wurden, die ihrerseits durch berufliche Inanspruchnahme bzw.

Belastung bedingt waren. Der Antragsteller hat damit in der

näheren Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass er im Umgang mit

und in der Bewältigung von - auch durch berufliche Anspannung

bedingten - Stressbelastungen im privaten Bereich nicht so

gefestigt war, dass er einen Kontrollverlust hinsichtlich des

Alkoholkonsums vermeiden konnte. Dass er nunmehr und für die

überschaubare Zukunft in der Lage ist, es zu vergleichbaren

Belastungssituationen nicht kommen zu lassen oder in solchen

hinreichend sicher einen Kontrollverlust zu vermeiden, ist

nicht ersichtlich. Zu Kontrollverlusten in Bezug auf

Alkoholkonsum kann es, wenn ein entsprechender Auslöser

vorhanden ist, jederzeit wieder kommen. Gerade auch für die

Phase der ab Mai 2001 ins Auge gefassten Umschulungs- und

Weiterbildungsmaßnahme bei der Landesbausparkasse, mag eine

solche Maßnahme im Allgemeinen auch stabilisierend wirken, ist

nicht auszuschließen, dass es auch unter Einfluss von

Partnerschaftskonflikten zu Belastungssituationen kommt, die

Auslöser für nicht kontrollierbaren Alkoholkonsum sind. Einen

Anhalt für diese prognostische Einschätzung bietet gerade die

Tatsache, dass der Antragsteller, obschon er im Februar 2000 in

O. sich einer Entwöhnungstherapie unterzogen hatte,

bereits Ende Mai 2000 in einer Belastungssituation mit der

Folge der Einweisung alkoholrückfällig geworden ist. Zwar

hatten die Rückfälle bisher, wovon hier auszugehen ist, keine

Auswirkungen auf die Sicherheit des öffentlichen

Straßenverkehrs. Insofern kann aber für die überschaubare

Zukunft nicht hinreichend sicher die Prognose gestellt werden,

dass der Antragsteller, wenn es erneut zu einem Alkoholrückfall

kommt, nicht auch im Zustand alkoholbedingter Ungeeignetheit

ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, weil er geltend

macht, im Rahmen der Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahme

darauf angewiesen zu sein, mit einem Kraftfahrzeug zu fahren.

Insofern besteht beim Antragsteller ein unkalkulierbares

Risiko, das im Interesse des Schutzes hochwertiger Rechtsgüter

anderer Verkehrsteilnehmer nicht hingenommen werden kann. Dass

beim Antragsteller die Realisierung dieses Risikos nicht

ausgeschlossen werden kann, hat sich in der Vergangenheit daran

gezeigt, dass er in der Phase der früheren Alkoholabhängigkeit

Anfang 1992 dreimal ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit

einer ungewöhnlich hohen Blutalkoholkonzentration, nämlich mit

Werten von mindestens 4,08 o/oo, 3,43 o/oo und 2,7 o/oo

führte.

22 Angesichts dieser unkalkulierbaren Risiken ist das vom

Antragsteller hervorgehobene private Interesse, auf die

Fahrerlaubnis im Rahmen der Umschulungs- und

Weiterbildungsmaßnahme ab Mai 2001 und damit zum Aufbau einer

beruflichen Existenz und für die Stabilisierung seiner

Lebenssituation angewiesen zu sein, bei der Interessenabwägung

nicht geeignet, das öffentliche Interesse daran zurücktreten zu

lassen, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung zum

Führen von Kraftfahrzeugen - jedenfalls vorläufig - auszugehen

ist, von einer weiteren Teilnahme am motorisierten

Straßenverkehr ausgeschlossen werden. In der Rechtsprechung des

Senats,

23 vgl. aus neuerer Zeit etwa

Beschlüsse vom 21. März 2000 - 19 B

117/00 -, n. w. N. und vom 3. Januar

2001 - 19 B 1677/00 -; vgl. ferner in

Bezug auf eine vorläufige Entziehung

der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO

dazu, das berufliche Nachteile in Kauf

zu nehmen sind, BVerfG, Beschluss vom

25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, NJW

2001, 357,

24 ist geklärt, dass nicht nur bei aufgrund konkreter Umstände

erwiesener Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von

Kraftfahrzeugen, sondern auch oder bei einem nahe liegenden,

nicht hinreichend ausgeräumten Verdacht der Ungeeignetheit

wegen der großen Gefahr oder unkalkulierbarer Risiken für die

Sicherheit im Straßenverkehr das öffentliche Interesse am

Schutz so wichtiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit

anderer Verkehrsteilnehmer das private Aufschubinteresse daran,

vorerst weiter am motorisierten Verkehr teilnehmen zu dürfen,

selbst dann überwiegt, wenn dem Betroffenen infolge der

sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis der Verlust seiner

Arbeitsstelle konkret droht. Dies gilt hier für die konkret in

Aussicht genommene Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit

entsprechend.

25 Dass als Ergebnis dieser Interessenabwägung die Entziehung

der Fahrerlaubnis zumindest bis zu einem positiven Ergebnis

weiterer Sachverhaltsaufklärung Bestand hat, obwohl der nach §

46 Abs. 1 Satz 1 FeV dem Antragsgegner obliegende Nachweis der

Ungeeignetheit zur Zeit nicht geführt ist, vielmehr allein

aufklärungsbedürftige, wenn auch erhebliche Zweifel an der

Eignung des Antragstellers bestehen, ist eine Folge des vom

Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzulegenden

Prüfungsmaßstabes. Im Gegensatz zur Fahrerlaubnisbehörde, die

nur bei erwiesener Ungeeignetheit und einem besonderen

öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit zur

Entziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung der sofortigen

Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) befugt ist, kann das

Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO schon bei

beachtlichen Eignungszweifeln die sofortige Vollziehung der

Fahrerlaubnis bestätigen, wenn - wie hier - auf Grund der

Eignungszweifel der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist

und die deshalb vorzunehmende offene Interessenabwägung ergibt,

dass eine (vorläufige) weitere Teilnahme des

Fahrerlaubnisinhabers am motorisierten Straßenverkehr nicht

verantwortet werden kann. In welchen Fällen es im Interesse der

Sicherheit des Straßenverkehrs gerechtfertigt ist, bei bloßen

Eignungszweifeln im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die

sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnis zu bestätigen, ist eine

Frage des Einzelfalls, die nicht abstrakt beantwortet werden

kann. Ergeben sich während des laufenden Hauptsacheverfahrens

neue Gesichtspunkte, die eine dem Antragsteller günstige

Interessenabwägung rechtfertigen, und hebt die

Fahrerlaubnisbehörde nicht von sich aus die Entziehung der

Fahrerlaubnis und/oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung

auf, bleibt es dem Antragsteller unbenommen, gemäß § 80 Abs. 7

VwGO eine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu

beantragen. Damit ist seinem Anspruch auf Gewährung effektiven

Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und dem Anliegen des § 80

VwGO, im Interesse des rechtsschutzsuchenden Bürgers die

Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, ausreichend

Rechnung getragen.

26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom

8. Dezember 2000 - 19 B 1686/00 -.

27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die

Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3

GKG.

28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25

Abs. 3 Satz 2 GKG).

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