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OLG Köln v. 16.03.2001: Zukunftsschaden




Das OLG Köln (Urteil vom 16.03.2001 - 19 U 130/00) hat entschieden:

Siehe auch
Schmerzensgeld HWS

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen

zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache ganz überwiegend

Erfolg.

3 Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus dem Unfallgeschehen vom

29.06.1998 ein Anspruch auf Ersatz des materiellen und

immateriellen Schadens zu, §§ 7, 17 StVG; 3 PflVG; 823, § 847 BGB.

Eine Anspruchsminderung wegen Mitverschuldens des Klägers nach §

Gründe:


254 BGB ist nicht gegeben.

4 Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Beklagte

zu 1) sich verkehrswidrig verhalten hat, weil er den auf der

Strasse neben dem dort parkenden LKW des Streitverkündeten gehenden

Kläger gegen die tiefstehende Sonne nicht gesehen und in Höhe des

Fahrerhauses des LKW angefahren hat. Den Beklagten zu 1) trifft ein

Verschulden, weil er - von der Sonne geblendet - nicht auf Sicht

und zudem sehr unaufmerksam gefahren ist und zum LKW keinen

Seitenabstand eingehalten hat. Unstreitig fuhr der Beklagte zu 1),

bevor er den Kläger anfuhr, gegen die hintere linke Ecke des LKW.

Dieses dem Beklagten zu 1) vorwerfbare Fahrverhalten ergibt sich

schon daraus, dass er nicht nur den Beklagten zu 1) nicht gesehen

hat, sondern sich zudem bezüglich des Ausmaßes des LKW, der nach

dem unbestrittenen Vorbringen des Streitverkündeten die

Warnblinkanlage eingeschaltet hatte, völlig verschätzt hatte, so

dass er die hintere linke Ecke des Fahrzeugs touchierte. Einen

Seitenabstand musste er schon deshalb einhalten, weil er - von der

Sonne geblendet - nicht ausschließen konnte, dass der Fahrer des

LKW dicht neben seinem Fahrzeug stand.

5 Den Kläger trifft dagegen kein Mitverschulden.

6 Das Landgericht hat das Mitverschulden u.a. auf die Aussagen der

von ihm vernommenen Zeugen gestützt. Der Beweiswürdigung des

Landgerichts kann jedoch nicht gefolgt werden. Einer Wiederholung

der Beweisaufnahme vor dem Senat bedurfte es denoch nicht, weil das

hat und bei der Beweiswürdigung nicht erörtert hat, dass der Zeuge

P. das Geschehen offenbar nicht in vollem Umfang zuverlässig in

Erinnerung hatte.

7 Der Kläger betrat die Fahrbahn, weil der Fußweg durch einen

Radlader völlig blockiert war. Dies ist unstreitig, die

entgegenstehende Aussage des Zeugen P., er habe den Radlader erst

weggefahren, nachdem die Polizei den Unfallort wieder verlassen

hatte, ist ersichtlich falsch, weil der Radlader auf den von der

Polizei gefertigten Fotos nicht (mehr) zu sehen ist.

8 Nachdem der Kläger gezwungenermaßen die Fahrbahn betreten hatte,

um an dem Radlader vorbeizugehen, könnte ihm daraus, dass er

zwischen Radlader und LKW nicht wieder auf den Fußweg zurückgekehrt

ist, nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn dies ohne weiteres

möglich gewesen wäre. Es ist jedoch nicht bewiesen, dass dies der

Fall war. Es steht nicht fest, welcher Abstand zwischen den beiden

Fahrzeugen bestand. Selbst wenn es - wie der Zeuge Sch. geschätzt

hat, 2,5 m waren, - der Zeuge P. sprach von 2 m -, reichte der

Abstand nicht aus, um dem Kläger einen Wechsel von der Fahrbahn auf

den Fußweg zuzumuten, denn hinter dem LKW stand der

Streitverkündete, um den LKW zu entladen. Wenn auch der

Entladevorgang nach seinen Angaben noch nicht begonnen hatte, war

doch der Raum zwischen Radlader und Heck des LKW nicht frei, so

dass es für den Kläger nicht fern lag, den einmal beschrittenen Weg

über die Strasse noch über eine kurze Strecke fortzusetzen.

9 Angesichts dieser unstreitigen Feststellungen ist ein

Mitverschulden des Klägers jedenfalls nicht bewiesen.

10 Dem Kläger steht deshalb voller Ersatz des entstandenen

materiellen und immateriellen Schadens zu. Der materielle Schaden

beläuft sich auf 1.095,-- DM. Darauf gezahlt sind 113,33 DM. Vom

noch 552,50 DM zuzusprechen waren. Der geringfügig darüber liegende

Antrag des Klägers beruht auf einem Rechenfehler.

11 Das dem Kläger zu gewährende Schmerzensgeld beträgt 10.000,00

DM.

12 Der Kläger erlitt bei dem Unfall am linken Fuß Frakturen des 3.

Und 4. Mittelfußknochens sowie eine Grundgelenksfraktur der 5. Zehe

und eine Prellung und Distorsion des linken oberen Spunggelenks.

Unfallbedingt war er rd. 2 1/2 Monate arbeitsunfähig und für

weitere drei Monate zu 20% in der Erwerbsfähigkeit beschränkt. Die

MdE betrug bis auf Weiteres 10%. Der Kläger konnte von seinem

Arbeitgeber nicht mehr mit handwerklichen, sondern mit

administrativen Aufgaben betraut werden und wurde rd. 1 Jahr nach

dem Unfall in den Vorruhestand versetzt. Seine einzige sportliche

Betätigung, den Kegelsport, konnte der Kläger rd. 1 Jahr lang nicht

mehr ausüben. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, es

komme ihm nicht so sehr auf die Höhe des Schmerzensgeldes an,

sondern darauf, dass sein Verhalten als Fußgänger akzeptiert und er

nicht als Dummkopf hingestellt würde. Schon in der Klage hat der

Kläger darauf hingewiesen, dass bei der Bemessung des

Schmerzensgeldes berücksichtigt werden müsse, dass die Beklagten

nicht einmal einen Teilbetrag auf das Schmerzensgeld geleistet

hätten.

13 All diese Gesichtspunkte sind bei der Bemessung des

Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Die Beklagten berufen sich zu

Unrecht darauf, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 9.000,00 DM bis

10.000,00 DM die Schmerzensgeldbemessung der bisherigen

Rechtsprechung deutlich übersteige. Sie verkennen, dass der Kläger

lange Zeit erhebliche Schmerzen erlitten hat, lange Zeit durch den

Unfall erheblich behindert war und schließlich unfallbedingt

vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausscheiden musste. Noch heute

leidet der Kläger unter Unfallfolgen, es liegt also ein

Dauerschaden vor.

14 Demgegenüber liegen Entscheidungen zu vergleichbaren Fällen

zeitlich weit zurück und stützen sich auf noch früher liegende

Unfälle und Entscheidungen. Die Tendenz der Rechtsprechung zu

höherem Schmerzensgeld ist in diesen älteren Entscheidungen nicht

berücksichtigt. Hinzukommt hier noch, dass sich das

Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2) schmerzensgelderhöhend

auswirkt. Neben den oben genannten körperlichen Beeinträchtigungen

führt das verzögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2)

als weiterer, den Schadensfall prägender Umstand zur Erhöhung des

Schmerzensgeldes (vgl. hierzu: Müller, zum Ausgleich des

immateriellen Schadens nach § 847 BGB, VersR 93, 909 ff.).

15 Die Beklagten - und hier ist die Beklagte zu 2) als Versicherer

angesprochen - hätte selbstverständlich einen Teilbetrag auf das

Schmerzensgeld leisten müssen, unabhängig davon, ob den Kläger ein

Mitverschulden traf; denn dieses konnte auf keinen Fall so groß

sein, dass die unstreitige Unaufmerksamkeit des Beklagten zu 1) und

die Betriebsgefahr des Fahrzeugs dahinter völlig zurücktreten

würde. Das lag für die Beklagte zu 2) auch auf der Hand, denn auf

den materiellen Schaden hat sie 1/3, nämlich 113,33 DM gezahlt.

Durch Zahlung dieses lächerlich geringen Betrages und durch die

Verweigerung einer Zahlung auf das Schmerzensgeld fühlte sich der

Kläger zu Recht gekränkt und verächtlich gemacht. Darunter hat er

zusätzlich gelitten. Das hat zur Folge, dass das ihm zuzubilligende

Schmerzensgeld höher als üblich ausfallen muss, jedenfalls aber an

der oberen Grenze des angemessenen Schmerzensgeldes liegen

muss.

16 Das dem Kläger zugesprochene Schmerzensgeld kann über den

bezifferten Antrag hinaus zugesprochen werden, zumal der Kläger nur

einen Mindestbetrag angegeben hat (vgl. BGHZ 132, 341 ff., 350 =

VersR 96, 990, 992 und Lepa, Auffälligkeiten des

Haftpflichtprozesses in unserer Zeit, VersR 01, 265 ff., 268

m.w.N.).

17 Für die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den

immateriellen Zukunftsschaden des Klägers besteht kein

Feststellungsinteresse, der Kläger hat nicht dargetan, dass ein

nicht vorhersehbarer Zukunftsschaden eintreten könnte. Das dem

Kläger zuerkannte Schmerzengeld erfasst die gesamte künftige

Entwicklung, soweit diese vorhersehbar ist (Müller, a.a.O.).

18 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.2, 708 Nr. 10

ZPO.

19 Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der

Beschwer für den Beklagten: 7.552,50 DM.

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