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OLG Köln v. 16.03.2001: Zukunftsschaden
Das OLG Köln (Urteil vom 16.03.2001 - 19 U 130/00) hat entschieden:
Siehe auch
Schmerzensgeld HWS
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen
zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache ganz überwiegend
Erfolg.
3 Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus dem Unfallgeschehen vom
29.06.1998 ein Anspruch auf Ersatz des materiellen und
immateriellen Schadens zu, §§ 7, 17 StVG; 3 PflVG; 823, § 847 BGB.
Eine Anspruchsminderung wegen Mitverschuldens des Klägers nach §
Gründe:
254 BGB ist nicht gegeben.
4 Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Beklagte
zu 1) sich verkehrswidrig verhalten hat, weil er den auf der
Strasse neben dem dort parkenden LKW des Streitverkündeten gehenden
Kläger gegen die tiefstehende Sonne nicht gesehen und in Höhe des
Fahrerhauses des LKW angefahren hat. Den Beklagten zu 1) trifft ein
Verschulden, weil er - von der Sonne geblendet - nicht auf Sicht
und zudem sehr unaufmerksam gefahren ist und zum LKW keinen
Seitenabstand eingehalten hat. Unstreitig fuhr der Beklagte zu 1),
bevor er den Kläger anfuhr, gegen die hintere linke Ecke des LKW.
Dieses dem Beklagten zu 1) vorwerfbare Fahrverhalten ergibt sich
schon daraus, dass er nicht nur den Beklagten zu 1) nicht gesehen
hat, sondern sich zudem bezüglich des Ausmaßes des LKW, der nach
dem unbestrittenen Vorbringen des Streitverkündeten die
Warnblinkanlage eingeschaltet hatte, völlig verschätzt hatte, so
dass er die hintere linke Ecke des Fahrzeugs touchierte. Einen
Seitenabstand musste er schon deshalb einhalten, weil er - von der
Sonne geblendet - nicht ausschließen konnte, dass der Fahrer des
LKW dicht neben seinem Fahrzeug stand.
5 Den Kläger trifft dagegen kein Mitverschulden.
6 Das Landgericht hat das Mitverschulden u.a. auf die Aussagen der
von ihm vernommenen Zeugen gestützt. Der Beweiswürdigung des
Landgerichts kann jedoch nicht gefolgt werden. Einer Wiederholung
der Beweisaufnahme vor dem Senat bedurfte es denoch nicht, weil das
hat und bei der Beweiswürdigung nicht erörtert hat, dass der Zeuge
P. das Geschehen offenbar nicht in vollem Umfang zuverlässig in
Erinnerung hatte.
7 Der Kläger betrat die Fahrbahn, weil der Fußweg durch einen
Radlader völlig blockiert war. Dies ist unstreitig, die
entgegenstehende Aussage des Zeugen P., er habe den Radlader erst
weggefahren, nachdem die Polizei den Unfallort wieder verlassen
hatte, ist ersichtlich falsch, weil der Radlader auf den von der
Polizei gefertigten Fotos nicht (mehr) zu sehen ist.
8 Nachdem der Kläger gezwungenermaßen die Fahrbahn betreten hatte,
um an dem Radlader vorbeizugehen, könnte ihm daraus, dass er
zwischen Radlader und LKW nicht wieder auf den Fußweg zurückgekehrt
ist, nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn dies ohne weiteres
möglich gewesen wäre. Es ist jedoch nicht bewiesen, dass dies der
Fall war. Es steht nicht fest, welcher Abstand zwischen den beiden
Fahrzeugen bestand. Selbst wenn es - wie der Zeuge Sch. geschätzt
hat, 2,5 m waren, - der Zeuge P. sprach von 2 m -, reichte der
Abstand nicht aus, um dem Kläger einen Wechsel von der Fahrbahn auf
den Fußweg zuzumuten, denn hinter dem LKW stand der
Streitverkündete, um den LKW zu entladen. Wenn auch der
Entladevorgang nach seinen Angaben noch nicht begonnen hatte, war
doch der Raum zwischen Radlader und Heck des LKW nicht frei, so
dass es für den Kläger nicht fern lag, den einmal beschrittenen Weg
über die Strasse noch über eine kurze Strecke fortzusetzen.
9 Angesichts dieser unstreitigen Feststellungen ist ein
Mitverschulden des Klägers jedenfalls nicht bewiesen.
10 Dem Kläger steht deshalb voller Ersatz des entstandenen
materiellen und immateriellen Schadens zu. Der materielle Schaden
beläuft sich auf 1.095,-- DM. Darauf gezahlt sind 113,33 DM. Vom
noch 552,50 DM zuzusprechen waren. Der geringfügig darüber liegende
Antrag des Klägers beruht auf einem Rechenfehler.
11 Das dem Kläger zu gewährende Schmerzensgeld beträgt 10.000,00
DM.
12 Der Kläger erlitt bei dem Unfall am linken Fuß Frakturen des 3.
Und 4. Mittelfußknochens sowie eine Grundgelenksfraktur der 5. Zehe
und eine Prellung und Distorsion des linken oberen Spunggelenks.
Unfallbedingt war er rd. 2 1/2 Monate arbeitsunfähig und für
weitere drei Monate zu 20% in der Erwerbsfähigkeit beschränkt. Die
MdE betrug bis auf Weiteres 10%. Der Kläger konnte von seinem
Arbeitgeber nicht mehr mit handwerklichen, sondern mit
administrativen Aufgaben betraut werden und wurde rd. 1 Jahr nach
dem Unfall in den Vorruhestand versetzt. Seine einzige sportliche
Betätigung, den Kegelsport, konnte der Kläger rd. 1 Jahr lang nicht
mehr ausüben. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, es
komme ihm nicht so sehr auf die Höhe des Schmerzensgeldes an,
sondern darauf, dass sein Verhalten als Fußgänger akzeptiert und er
nicht als Dummkopf hingestellt würde. Schon in der Klage hat der
Kläger darauf hingewiesen, dass bei der Bemessung des
Schmerzensgeldes berücksichtigt werden müsse, dass die Beklagten
nicht einmal einen Teilbetrag auf das Schmerzensgeld geleistet
hätten.
13 All diese Gesichtspunkte sind bei der Bemessung des
Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Die Beklagten berufen sich zu
Unrecht darauf, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 9.000,00 DM bis
10.000,00 DM die Schmerzensgeldbemessung der bisherigen
Rechtsprechung deutlich übersteige. Sie verkennen, dass der Kläger
lange Zeit erhebliche Schmerzen erlitten hat, lange Zeit durch den
Unfall erheblich behindert war und schließlich unfallbedingt
vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausscheiden musste. Noch heute
leidet der Kläger unter Unfallfolgen, es liegt also ein
Dauerschaden vor.
14 Demgegenüber liegen Entscheidungen zu vergleichbaren Fällen
zeitlich weit zurück und stützen sich auf noch früher liegende
Unfälle und Entscheidungen. Die Tendenz der Rechtsprechung zu
höherem Schmerzensgeld ist in diesen älteren Entscheidungen nicht
berücksichtigt. Hinzukommt hier noch, dass sich das
Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2) schmerzensgelderhöhend
auswirkt. Neben den oben genannten körperlichen Beeinträchtigungen
führt das verzögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2)
als weiterer, den Schadensfall prägender Umstand zur Erhöhung des
Schmerzensgeldes (vgl. hierzu: Müller, zum Ausgleich des
immateriellen Schadens nach § 847 BGB, VersR 93, 909 ff.).
15 Die Beklagten - und hier ist die Beklagte zu 2) als Versicherer
angesprochen - hätte selbstverständlich einen Teilbetrag auf das
Schmerzensgeld leisten müssen, unabhängig davon, ob den Kläger ein
Mitverschulden traf; denn dieses konnte auf keinen Fall so groß
sein, dass die unstreitige Unaufmerksamkeit des Beklagten zu 1) und
die Betriebsgefahr des Fahrzeugs dahinter völlig zurücktreten
würde. Das lag für die Beklagte zu 2) auch auf der Hand, denn auf
den materiellen Schaden hat sie 1/3, nämlich 113,33 DM gezahlt.
Durch Zahlung dieses lächerlich geringen Betrages und durch die
Verweigerung einer Zahlung auf das Schmerzensgeld fühlte sich der
Kläger zu Recht gekränkt und verächtlich gemacht. Darunter hat er
zusätzlich gelitten. Das hat zur Folge, dass das ihm zuzubilligende
Schmerzensgeld höher als üblich ausfallen muss, jedenfalls aber an
der oberen Grenze des angemessenen Schmerzensgeldes liegen
muss.
16 Das dem Kläger zugesprochene Schmerzensgeld kann über den
bezifferten Antrag hinaus zugesprochen werden, zumal der Kläger nur
einen Mindestbetrag angegeben hat (vgl. BGHZ 132, 341 ff., 350 =
VersR 96, 990, 992 und Lepa, Auffälligkeiten des
Haftpflichtprozesses in unserer Zeit, VersR 01, 265 ff., 268
m.w.N.).
17 Für die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den
immateriellen Zukunftsschaden des Klägers besteht kein
Feststellungsinteresse, der Kläger hat nicht dargetan, dass ein
nicht vorhersehbarer Zukunftsschaden eintreten könnte. Das dem
Kläger zuerkannte Schmerzengeld erfasst die gesamte künftige
Entwicklung, soweit diese vorhersehbar ist (Müller, a.a.O.).
18 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.2, 708 Nr. 10
ZPO.
19 Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der
Beschwer für den Beklagten: 7.552,50 DM.
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