Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 09.02.2001: Lärmschutz
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.02.2001 - 1 K 3658/99) hat entschieden:
Siehe auch
Entpflichtung kein Ermessen
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer
kommunalaufsichtsrechtlichen Verfügung des Oberkreisdirektors
des Kreises N (im Folgenden: Oberkreisdirektor), des
Funktionsvorgängers des Beklagten. Diese richtete sich gegen
eine von dem Umweltausschuss der Klägerin beschlossene
Geschwindigkeitsbeschränkung und ein Nachtfahrverbot für Lkw
für ein Teilstück der Q-Straße in F.
3 Im Mai 1990 verfügte der Stadtdirektor der Klägerin ein
Durchfahrverbot für Lkw über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht
für die Q-Straße zwischen den Einmündungen I1-Straße und G
Straße. Diese Verfügung hob das Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 17. Februar 1997, Az.:
25 A 546/95, auf. Zur Begründung führte es aus, die Belange
der damaligen Klägerin seien nicht mit dem ihnen zukommenden
Gewicht in die vorzunehmende Abwägung eingestellt worden.
Außerdem sei die Verfügung ermessensfehlerhaft, weil die
erforderlichen Lärmberechnungen fehlten.
4 In der Folgezeit beauftragte die Klägerin die Firma Q1
Consult GmbH mit einer Untersuchung des Verkehrslärms im
Bereich der Wohnbebauung an der Q-Straße. Nach
Verkehrszählungen am 27. Mai 1998 sowie in der Nacht vom 9.
auf den 10. Juni 1998 erstattete diese unter dem 10. Juni 1998
ein Gutachten zu den Möglichkeiten der Lärmminderung durch
straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen auf der Q-Straße im
Wohnsiedlungsbereich V. Dabei stellte sie fest, dass die
Richtwerte der vom Bundesminister für Verkehr erlassenen
"Vorläufigen Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche
Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-
Richtlinien - StV)" vom 6. November 1981 am Tag um mindestens
2,3 dB(A) und in der Nacht um mindestens 1,3 dB(A)
unterschritten würden. Ferner könnte eine Pegelminderung um
3 dB(A), wie sie die Lärmschutz-Richtlinien - StV im Falle von
Maßnahmen forderten, nur durch eine Kombination von
Verkehrsverbot für Lkw und Geschwindigkeitsbegrenzung auf
30 km/h erzielt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird
auf das genannte Gutachten verwiesen.
5 Auf der Grundlage dieser Ergebnisse vertrat der
Stadtdirektor der Klägerin die Auffassung, dass
straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen nicht erforderlich seien.
Nachdem sich der Umweltausschuss der Klägerin mehrmals mit
dieser Frage befasst und eine gegenteilige Ansicht vertreten
hatte, bat der Stadtdirektor der Klägerin den
Oberkreisdirektor um Prüfung. Dieser teilte unter dem
28. September 1998 mit, dass straßenverkehrsrechtliche
Maßnahmen zur Lärmminderung auf der Q-Straße in F nicht in
Betracht kämen. Zur Begründung verwies er auf das bereits
genannte Urteil vom 17. Februar 1997 und die dortigen
Ausführungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 45
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Außerdem, so der
Oberkreisdirektor, lägen die im Lärmschutzgutachten
ermittelten Werte deutlich unterhalb der Richtwerte, sodass
der Verwaltung die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung
erst gar nicht eröffnet sei.
6 In seiner Sitzung vom 29. September 1998 beschloss der
Umweltausschuss, dass für den Bereich der Q-Straße - begrenzt
im Westen durch den Anfang der Wohnbebauung und im Osten durch
die Einmündung N1 - eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo
30 km/h sowie ein Nachtfahrverbot für Lkw zwischen 22.00 und
6.00 Uhr erfolgen solle.
7 Mit Verfügung vom 11. Januar 1999 beanstandete der
Stadtdirektor der Klägerin diese Beschlüsse. Zur Begründung
verwies er darauf, dass der Umweltausschuss nicht zuständig
sei. Der Gemeinde und damit auch dem Umweltausschuss stehe
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur ein
Vetorecht gegenüber unerwünschten Maßnahmen der
Straßenverkehrsbehörde zu. Ein Initiativrecht bestehe nicht.
Darüber hinaus seien die gefassten Beschlüsse
straßenverkehrsrechtlich unzulässig. Eine Anordnung nach § 45
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO sei nur zulässig, wenn der Lärm
unzumutbare Beeinträchtigungen mit sich bringe. Bei der
Bewertung der Lärmbelastung seien die Lärmschutz-Richtlinien -
StV zu berücksichtigen. Bleibe die Lärmbelastung unter den
dortigen Richtwerten, sei die Verhängung eines
Nachtfahrverbotes unzulässig. Hier würden die Richtwerte um
2,3 dB(A)/Tag bzw. 1,3 dB(A)/Nacht unterschritten. Diese
Erwägungen würden nicht nur für das Nachtfahrverbot, sondern
auch für die Geschwindigkeitsbegrenzung gelten. Schließlich
verstießen die Beschlüsse des Umweltausschusses auch gegen die
Verfügung des Oberkreisdirektors vom 28. September 1998.
Hierbei handele es sich um eine Einzelfallweisung, an die die
Klägerin gebunden sei.
8 Mit Beschluss vom 26. Januar 1999 wies der Umweltausschuss
die Beanstandung zurück. Mit Beschluss vom 28. Januar 1999
lehnte auch der Rat der Klägerin die Aufhebung der
beanstandeten Beschlüsse ab.
9 Daraufhin hob der Oberkreisdirektor den Ratsbeschluss vom
28. Januar 1999 und die Beschlüsse des Umweltausschusses vom
29. September 1998 mit Bescheid vom 29. April 1999 auf. Zur
Begründung führte er aus, der Umweltausschuss sei nicht befugt
gewesen, die in Rede stehenden Beschlüsse zu fassen.
Anordnungen nach § 45 StVO gehörten zum Kreis der
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Daher entschieden
die Straßenverkehrsbehörden autark und ohne Bindung an die
Wünsche der Gemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft. § 45
Abs. 1 b Satz 2 StVO sehe lediglich für bestimmte Fälle ein
Vetorecht der Gemeinde vor. Ein Initiativ- oder
Anordnungsrecht stehe der Gemeinde nicht zu. Darüber hinaus
sei die Beanstandung des Stadtdirektors der Klägerin
ermessensfehlerfrei ergangen. Nach dem Ergebnis des
Lärmgutachtens der Firma Q1 Consult GmbH bestehe keine
Notwendigkeit, eine Geschwindigkeitsbegrenzung und/oder ein
Lkw-Nachtfahrverbot anzuordnen, da die Richtwerte der
Lärmschutz-Richtlinien StV nicht überschritten würden.
Überdies forderten die Lärmschutz-Richtlinien, dass etwaige
Maßnahmen in der Regel eine Lärmpegelminderung von mindestens
3 dB(A) bewirken müssten. Unterhalb der Richtwerte oder der
entsprechenden Lärmpegelminderung kämen Verkehrsbeschränkungen
nur in Ausnahmefällen in Betracht. Hier entspreche der
Ausbaustandard der Q-Straße einer Hauptsammelstraße. Die
ermittelte Verkehrsbelastung sei für eine Hauptsammelstraße
mit dem Ausbaustandard der Q-Straße unkritisch. Auch die
Unfallsituation sei im Bereich der Wohnbebauung unauffällig.
Eine Notwendigkeit zur Reduzierung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit sei hiernach unter Berücksichtigung der
Verwaltungsvorschriften zu § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO nicht
erkennbar. Auch die Einrichtung eines Nachtfahrverbotes für
Lkw sei auf Grund der Verkehrszählung nicht nachvollziehbar.
Auch wenn die insoweit gezählten 12 Lkw-Fahrten wegfielen, sei
eine spürbare Senkung der Lärmbelästigung nicht zu erwarten.
Die Entscheidung, keine verkehrsrechtlichen Maßnahmen
anzuordnen, sei nach alledem ermessensfehlerfrei. Die
Aufhebung der Beschlüsse sei aus Gründen der Rechtssicherheit
erforderlich. Es liege ein eindeutiger Rechtsverstoß vor. Ein
milderes Mittel zur Beseitigung dieses Verstoßes sei nicht
gegeben. Außerdem komme der Maßnahme auch klärende Bedeutung
für die Entscheidungskompetenz der Selbstverwaltungsgremien
zu.
10 Die Klägerin hat am 28. Mai 1999 Klage erhoben.
11 Sie ist der Auffassung, der Umweltausschuss sei für die
getroffenen Beschlüsse zuständig. Ihre Zuständigkeit für
Entscheidungen nach § 45 StVO ergebe sich aus der Verordnung
über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der
Straßenverkehrs-Ordnung. Welches ihrer Organe zur
Entscheidungsfindung berufen sei, richte sich nach § 28
Gemeindeordnung a.F. sowie ihrer internen
Zuständigkeitsverteilung. Die Zuständigkeit des
Umweltausschusses folge aus § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4
Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt F
(Zuständigkeitsordnung). Jedenfalls habe der Ausschuss durch
die Beschlussfassung von seinem Rückholrecht gegenüber dem
Stadtdirektor Gebrauch gemacht. Die Frage der
Beteiligungsrechte einer Gemeinde bei Entscheidungen nach § 45
Abs. 1 b StVO sei hier nicht einschlägig. Darüber hinaus seien
die Beschlüsse auch straßenverkehrsrechtlich nicht zu
beanstanden. Der Erlass von Maßnahmen nach § 45 StVO setze
keinen bestimmten Schallpegel voraus. Dies gelte auch unter
Berücksichtigung der Lärmschutz-Richtlinien - StV. Weiter sei
zu berücksichtigen, dass die errechneten Lärmpegel die Werte
der Verkehrslärmschutzverordnung überschritten. In jedem Fall
bestehe kein grundsätzliches Verbot von Maßnahmen bei
Unterschreitung der Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien -
StV. Die Verwaltungsvorschriften zu § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO
seien mangels Außenwirkung ohne Belang. Der Umweltausschuss
habe auch alle Interessen abgewogen; dies sei zwar in der
Beschlussvorlage nicht dokumentiert, ergebe sich aber aus dem
Ablauf des Verfahrens bis zur Beschlussfassung. Die
beschlossenen Maßnahmen seien zur Lärmminderung auch geeignet,
da sich aus dem Gutachten ergebe, dass die Kombination von
Geschwindigkeitsbeschränkung und Fahrverbot zu einer
Pegelminderung von 3 dB(A) führe. Das Schreiben des
Oberkreisdirektors vom 28. September 1998 stelle keine Weisung
dar, sondern enthalte nur einen unzutreffenden rechtlichen
Hinweis. Schließlich sei der Oberkreisdirektor nicht befugt,
auch den Ratsbeschluss aufzuheben; allenfalls käme eine
Aufhebung der Beschlüsse des Umweltausschusses in
Betracht.
12 Die Klägerin beantragt,
13 den Bescheid des Beklagten vom 29. April 1999
aufzuheben.
14 Der Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen
in dem angefochtenen Bescheid. Ergänzend macht er geltend,
dass es sich bei den streitigen straßenverkehrsrechtlichen
Maßnahmen um einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung
handele, die dem Stadtdirektor zugewiesen seien. Dessen
Entscheidungszuständigkeit sei auch nicht durch einen
zurückholenden Beschluss aufgehoben worden. Ein derartiger
Beschluss liege insbesondere nicht konkludent in der
Zurückweisung der Beanstandung des Stadtdirektors. Die
aufgehobenen Beschlüsse seien darüber hinaus auch materiell
rechtswidrig. Maßgeblich sei, ob die Lärmbelästigungen den
Betroffenen als ortsüblich zugemutet werden könnten. Da die
Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien - StV nicht erreicht
würden, bestehe keine Notwendigkeit, Maßnahmen zu veranlassen.
Zudem seien die beschlossenen Maßnahmen nicht geeignet, die
erforderliche Lärmminderung um mehr als 3 dB(A) zu bewirken.
Soweit Verkehrsbeschränkungen ausnahmsweise auch bei
Unterschreitung der Richtwerte möglich seien, lägen - wie in
der Aufhebungsverfügung näher begründet sei - keine
hinreichenden Anhaltspunkte für eine derartige
Ausnahmesituation vor. Ferner sei die Klägerin an die
Verwaltungsvorschriften zu § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO gebunden, da
es sich um Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung handele.
Das Nachtfahrverbot für Lkw sei auf der Grundlage der
Verkehrszählung nicht zu begründen. Dementsprechend habe der
Oberkreisdirektor der Klägerin bereits unter dem 28. September
1998 verbindlich mitgeteilt, dass die streitigen
Verkehrsbeschränkungen nicht in Betracht kämen. Diese
Beurteilung hätte sich zuvor auch der Stadtdirektor der
Klägerin zu Eigen gemacht. Dessen Entscheidung, solche
Maßnahmen nicht anzuordnen, sei demnach sachgerecht. In der
mündlichen Verhandlung hat der Beklagte schließlich
ausgeführt, dass sich die angefochtene Verfügung auch auf den
Verstoß gegen die Weisung vom 28. September 1998 stützen
sollte.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beteiligten verwiesen.
18
Entscheidungsgründe:
19 Die Klage ist nicht begründet.
20 Der Bescheid des Oberkreisdirektors vom 29. April 1999 ist
rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten
(§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
21 Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 108 Abs. 1 Satz 2
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S.
475) (GO a.F.). § 119 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NW. S. 666) (GO n.F.) findet hier keine Anwendung, da
nach Art. VII Abs. 4 Gesetz zur Änderung der
Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270) die
Bestimmungen der Gemeindeordnung, die die Rechtsstellung
hauptamtlicher Bürgermeister oder Landräte betreffen, erst zur
Anwendung kommen, wenn entweder die Bürger in unmittelbarer
Wahl oder der Rat oder Kreistag einen hauptamtlichen
Bürgermeister oder Landrat gewählt haben. Hier waren im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides weder der
Bürgermeister der Klägerin noch der Beklagte in dieser Weise
gewählt worden.
22 § 108 GO a.F. regelt das Beanstandungs- und Aufhebungsrecht
gegenüber Rats- und Ausschussbeschlüssen. Nach § 108 Abs. 1
Satz 1 GO a.F. kann die Aufsichtsbehörde den Gemeindedirektor
anweisen, Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse, die das
geltende Recht verletzen, zu beanstanden. Gemäß § 108 Abs. 1
Satz 1 GO a.F. kann sie solche Beschlüsse nach vorheriger
Beanstandung durch den Gemeindedirektor und nochmaliger
Beratung im Rat oder Ausschuss aufheben.
23 Der Oberkreisdirektor war für den Erlass der angegriffenen
Aufhebungsverfügung zuständig, da er nach § 106 a Abs. 1 GO
a.F. die allgemeine Aufsicht über die kreisangehörigen
Gemeinden führt. Der aufgehobene Beschluss des
Umweltausschusses der Klägerin vom 29. September 1998 war
durch den Stadtdirektor der Klägerin unter dem 11. Januar 1999
beanstandet worden. Sowohl der Umweltausschuss der Klägerin
als auch deren Rat hatten hierüber am 26. bzw. 28. Januar 1999
beraten und die Beanstandung zurückgewiesen. Einer Anhörung
der Klägerin bedurfte es daneben nicht, da der Zweck einer
Anhörung durch die von § 108 GO a.F. geforderte Beanstandung
und nochmalige Beratung im Rat oder Ausschuss erfüllt wird.
Diese Verfahrensvorschriften gehen mithin den Regelungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes als speziellere Bestimmungen
vor.
24 Ebenso Kallerhoff, Das kommunalaufsichtliche
Beanstandungs- und Aufhebungsrecht, in: NWVBl. 1996, 53 (55
Fn. 25).
25 Die Beschlüsse des Umweltausschusses der Klägerin vom
29. September 1998 verletzen geltendes Recht. Ihnen steht die
Entscheidung des Oberkreisdirektors vom 28. September 1998
entgegen, dass straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur
Lärmminderung auf der Q-Straße in F nicht in Betracht
kommen.
26 Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine (sonder-
)aufsichtsbehördliche Weisung gemäß § 9 Abs. 1 Gesetz über
Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden -
Ordnungsbehördengesetz (OBG). Hiernach können die
Aufsichtsbehörden Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige
Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben zu sichern.
Befolgt die Gemeinde eine solche Weisung nicht, begründet dies
einen Rechtsverstoß, der kommunalaufsichtliche Maßnahmen
ermöglicht. § 11 OBG stellt dies für den Verstoß gegen
sonderaufsichtsbehördliche Weisungen nach § 9 OBG ausdrücklich
klar.
27 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
(OVG NRW), Beschluss vom 3. April 1995 - 15 B 947/95 -, NVwZ-
RR 1995, 500; Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben,
Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, § 112 GO Anm.
8; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, §
116 GO Anm. IV 3.
28 Entscheidungen über Maßnahmen nach § 45 StVO gehören zum
Kreis der ordnungsbehördlichen Aufgaben. Nach § 44 Abs. 1
StVO, § 5 Abs. 1 Verordnung über die Bestimmung der
zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung vom 9.
Januar 1973 (GV. NW. S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 4. Dezember 1981 (GV. NW. S. 703), sind für Maßnahmen nach
§ 45 StVO in Mittleren und Großen kreisangehörigen Städten die
örtlichen Ordnungsbehörden dieser Städte zuständig. Bei der
Klägerin handelt es sich nach § 2 Verordnung zur Bestimmung
der Großen kreisangehörigen Städte und der Mittleren
kreisangehörigen Städte nach § 3 a der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 13. November 1979 (GV. NW.
S. 867) in der hier maßgeblichen Fassung der 10.
Änderungsverordnung vom 25. November 1997 (GV. NW. S. 422) um
eine Mittlere kreisangehörige Stadt. Die (Sonder-)Aufsicht
über die örtlichen Ordnungsbehörden in den Kreisen führt nach
§ 7 Abs. 1 OBG der Oberkreisdirektor als untere staatliche
Verwaltungsbehörde. Damit war der Oberkreisdirektor des
Kreises Mettmann gegenüber der Klägerin Sonderaufsichtsbehörde
im Sinne der §§ 7, 9 OBG.
29 Bei dem Schreiben des Oberkreisdirektors vom 28. September
1998 handelt es sich um eine verbindliche Regelung und nicht
allein um die unverbindliche Äußerung einer Rechtsauffassung.
Dem steht nicht entgegen, dass das Schreiben den Begriff der
Weisung nicht ausdrücklich verwendet; maßgeblich ist insoweit
der objektive Bedeutungsgehalt der Verfügung aus der Sicht
eines verständigen Empfängers. Schon der Wortlaut des
Schreibens ("teile ich mit, dass straßenverkehrsrechtliche
Maßnahmen ... nicht in Betracht kommen") lässt erkennen, dass
der Oberkreisdirektor die Frage verkehrsberuhigender Maßnahmen
auf der Max-Planck-Straße abschließend und damit verbindlich
entscheiden wollte. Weiter ist in diesem Zusammenhang zu
beachten, dass der Stadtdirektor der Klägerin unter dem
15. September 1998 eine "Stellungnahme im Rahmen der
Fachaufsicht des Kreises" erbeten und in seinem ergänzenden
Schreiben vom 17. September 1998 um eine "klare Aussage der
Fachaufsicht" gebeten hatte. Gerade die zuletzt genannte
Formulierung lässt erkennen, dass der Stadtdirektor eine
verbindliche Entscheidung der zuständigen (Sonder-
)Aufsichtsbehörde erwartete. Auch der Stadtdirektor der
Klägerin hat das Schreiben vom 28. September 1998 im Übrigen
nicht anders verstanden. In seiner Beanstandung vom 11. Januar
1999 führt er unter Ziffer 3. aus, die zitierte Verfügung des
Oberkreisdirektors habe eindeutig den Charakter einer
Einzelfallweisung, da sie einen bestimmten
straßenverkehrsrechtlichen Sachverhalt einer rechtlichen
Bewertung unterziehe.
30 Ob die Weisung des Oberkreisdirektors ihrerseits den
einschlägigen rechtlichen Vorschriften genügte, ist für das
vorliegende Verfahren ohne Belang. Bei einer
sonderaufsichtlichen Weisung im Rahmen der Pflichtaufgaben zur
Erfüllung nach Weisung, wie es ordnungsbehördliche Aufgaben
nach §§ 3, 9 OBG darstellen, handelt es sich um einen
Verwaltungsakt.
31 OVG NRW, Beschluss vom 16. März 1995 - 15 B 2839/93 -,
NVwZ-RR 1995, 502;
Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, a.a.O., § 3 GO
Anm. 5, § 123 GO Anm. 5; Rehn/Cronauge, a.a.O., § 116 GO
Anm. IV 1.
32 Soweit und so lange die Weisung wirksam ist, ist es
demzufolge den Beteiligten, aber auch den Gerichten verwehrt,
auf die zu Grunde liegende Rechtslage zurückzugreifen.
33 So liegt der Fall hier. Da die Klägerin gegen die Weisung
vom 28. September 1998 keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, war
diese im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
wirksam. Damit regelte sie im Verhältnis der Beteiligten
verbindlich, dass straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen auf der
Max-Planck-Straße nicht getroffen werden durften. Da die
Weisung zwischenzeitlich unanfechtbar geworden ist, kommt auch
eine rückwirkende Beseitigung ihrer Wirksamkeit auf Grund
eines Rechtsbehelfs der Klägerin nicht mehr in Betracht.
34 Das ihm in § 108 Abs. 1 Satz 2 GO a.F. eröffnete Ermessen
über die Aufhebung der in Rede stehenden Beschlüsse hat der
Oberkreisdirektor fehlerfrei betätigt. Die Ausführungen zur
Geeignetheit und Notwendigkeit der angegriffenen Verfügung
lassen erkennen, dass der Oberkreisdirektor den ihm eröffneten
Spielraum erkannt hat. Dabei kann offen bleiben, ob seine
Ausführungen zu den Gründen für die Rechtswidrigkeit der
Beschlüsse des Umweltausschusses auch im Übrigen zutreffen,
denn schon der dargelegte Verstoß gegen die
aufsichtsbehördliche Weisung stellt eine ausreichende
Rechtfertigung für den Erlass der angefochtenen Entscheidung
dar.
35 Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass der
Oberkreisdirektor in der Verfügung vom 29. April 1999 nicht
ausdrücklich auf den formalen Aspekt des Weisungsverstoßes
hingewiesen hatte. Da die Wirksamkeit der Weisung, wie
ausgeführt, dazu führt, dass die straßenverkehrsrechtliche
Zulässigkeit der in Rede stehenden Maßnahmen hierdurch
verbindlich geregelt wird und der Oberkreisdirektor hierauf in
der Sache auch abgestellt hat, hat er jedenfalls in
materieller Hinsicht den Verstoß gegen die Rechtslage, wie sie
sich jedenfalls nach dem Erlass der Weisung darstellt,
zutreffend berücksichtigt. Im Übrigen wäre ein etwaiger
insoweit bestehender Ermessensfehler dadurch geheilt, dass der
Beklagte in seiner Klageerwiderung u.a. auf den verbindlichen
Charakter seines Schreibens vom 28. September 1998 abgestellt
und in jedem Fall in der mündlichen Verhandlung klargestellt
hat, dass die Aufhebungsverfügung auch auf den Weisungsverstoß
gestützt werden sollte. Die Heilung eines Ermessensfehlers ist
nach § 45 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen, § 114 Satz 2 VwGO aber noch bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren erster Instanz zulässig.
36 Soweit der Oberkreisdirektor ursprünglich weiter darauf
abgestellt hatte, dass Gremien der Gemeinde als
Selbstverwaltungskörperschaft für Entscheidungen im Rahmen der
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung grundsätzlich nicht
zuständig seien, kann diese Rechtsansicht zwar angezweifelt
werden. Jedenfalls im Bereich ordnungsbehördlicher Aufgaben
wie sie hier in Rede stehen, bestimmt § 3 Abs. 1 OBG, dass die
Gemeinden die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden
wahrnehmen. Die Bestimmung der innerhalb der Gemeinde
zuständigen Stelle richtet sich dann nach der
kommunalverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung, vgl.
insbesondere § 41 GO n.F. Eine ausdrückliche Zuständigkeit des
Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde sieht das
Ordnungsbehördengesetz nur im Falle einer entsprechenden
ausdrücklichen aufsichtsbehördlichen Weisung vor (§ 9 Abs. 4
OBG).
37 Inwieweit jene Zuständigkeitsregelungen nach ihrem Sinne
unanwendbar sind, wenn der Gemeinde - wie hier - durch
bindende Weisung jeder durch das Vertretungsorgan auszuübende
Entscheidungsspielraum genommen ist, kann auf sich
beruhen.
38 Auch wenn die Bewertung der Rechtslage durch den
Oberkreisdirektor insoweit fehlerhaft sein sollte, ändert dies
nichts an der Rechtmäßigkeit seiner Verfügung. Er ist
jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die
Beschlüsse des Umweltschusses rechtswidrig waren. Dass seine
Aufhebungsentscheidung sich maßgebend erst auf das
Zusammenwirken der verschiedenen von ihm vorgetragenen
Rechtsverstöße gestützt und er bei Wegfall eines der
verschiedenen Gesichtspunkte - und dazu des zuletzt erwähnten
- davon abgesehen hätte, ist seinen Ausführungen nicht zu
entnehmen und liegt auch fern. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass jeder der angenommenen Rechtsverstöße die
Aufhebungsentscheidung selbstständig tragen sollte. Da der
Oberkreisdirektor seine Verfügung, wie dargelegt, aber auch
auf den Verstoß gegen die sonderaufsichtliche Weisung gestützt
hatte, trägt schon diese Erwägung die angegriffene
Entscheidung; auf seine weiteren Erwägungen zur
Rechtswidrigkeit der Beschlüsse kommt es deshalb hier nicht
an.
39 Aus denselben Gründen ist es für die Entscheidung des
Rechtsstreits ohne Bedeutung, dass die vom Stadtdirektor der
Klägerin und vom Oberkreisdirektor ursprüngliche vertretene
Auffassung, eine Unterschreitung der Richtwerte der
Lärmschutz-Richtlinien - StV schließe
straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen grundsätzlich aus, nicht
zutreffen dürfte. Insoweit hat nämlich das
unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich klargestellt, dass die
Richtwerte ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten bei
Verkehrsgeräuschen unterhalb der genannten Werte nicht
ausschließen.
40 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle allerdings
darauf hinzuweisen, dass die Beschlüsse des Umweltausschusses
der Klägerin aus einem weiteren, von dem Beklagten allerdings
nicht geltend gemachten Grund rechtswidrig sind. Wie das
hervorgehoben hat, liegt es im Ermessen der zuständigen
Behörde, ob und welche Maßnahmen sie zur Lärmbekämpfung
ergreift. Hierbei hat sie insbesondere die Belange der
Betroffenen mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die
vorzunehmende Abwägung einzustellen. Diese Entscheidung kann
gerichtlich daraufhin überprüft werden, ob die Behörde die
gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten hat und ob
sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114
VwGO).
41 Die Beschlüsse vom 29. September 1998 lassen nicht
erkennen, dass der Umweltausschuss eine diesen Anforderungen
genügende Ermessensentscheidung getroffen hat. Weder aus der
Sitzungsvorlage 192/98 noch aus der Sitzungsniederschrift wird
deutlich, welche Belange der Ausschuss bei der
Beschlussfassung berücksichtigt hat. In der Sitzungsvorlage
werden schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für den
Erlass der streitigen Maßnahmen verneint. In der
Ausschusssitzung ist ausweislich der Sitzungsniederschrift
zwar darauf hingewiesen worden, dass der Erlass der Maßnahmen
im Ermessen der Behörde liege. Ob und ggf. welche Belange bei
der anschließenden Entscheidungsfindung berücksichtigt wurden,
ist der Sitzungsniederschrift jedoch nicht zu entnehmen. Auch
der Niederschrift der vorangegangenen Umweltausschusssitzung
am 8. September 1998 ist hierzu nichts zu entnehmen.
42 Soweit die Klägerin in der Klagebegründung vorträgt, die
Entscheidung sei auf Grund einer sachgerechten
Ermessensausübung getroffen worden, wird dies inhaltlich nicht
belegt. Ihre diesbezüglichen Ausführungen beschränken sich im
Wesentlichen auf die Wiedergabe des Verfahrensablaufes,
enthalten jedoch - abgesehen von dem nicht weiter
substantiierten Hinweis, die Belange der Anlieger und der
Gewerbetreibenden seien berücksichtigt worden, - keine
inhaltlichen Ausführungen zu der Ermessensbetätigung. Auf
deren hinreichende Dokumentation, namentlich die Darstellung
der berücksichtigten Belange, kann jedoch nicht verzichtet
werden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die
Entscheidung tatsächlich alle einzustellenden Belange
berücksichtigt hat, und ist zugleich die Grundlage für eine
etwaige Überprüfung dieser Entscheidung im Widerspruchs- und
ggf. Klageverfahren geschaffen. Diesen Anforderungen werden
auch die Ausführungen in der Klagebegründung nicht
gerecht.
43 Die angegriffene Verfügung ist schließlich auch insoweit
nicht zu beanstanden, als der Oberkreisdirektor auch den
Ratsbeschluss vom 28. Januar 1999 aufgehoben hat.
44 Bestätigt der Rat einen vom Stadtdirektor oder
Bürgermeister beanstandeten Beschluss eines
entscheidungsbefugten Ausschusses, so ist eine weitere
Beanstandung dieses Ratsbeschlusses durch den Stadtdirektor
oder Bürgermeister nicht erforderlich; vielmehr kann die
Aufsichtsbehörde den Beschluss dann ohne weiteres
aufheben.
45 Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, a.a.O., §
119 GO Anm. 9; Rehn/Cronauge, a.a.O., § 119 GO n.F. Anm. II
1; Kallerhoff, a.a.O., S. 55, unter Hinweis auf OVG NRW,
Urteil vom 31. März 1969 - III A 868/65 -.
46 So liegt der Fall hier. Mit dem Beschluss vom 28. Januar
1999 hat der Rat der Klägerin den Beschlussvorschlag der
Verwaltung, die Beschlüsse des Umweltausschusses vom 29.
September 1998 aufzuheben, abgelehnt. Zugleich hat er an den
Stadtdirektor appelliert, seine Beanstandung zurückzunehmen
und die Beschlüsse des Umweltausschusses umzusetzen. Damit hat
der Rat den Beschluss des insoweit nach § 9 Abs. 4 Nr. 5
Zuständigkeitsordnung grundsätzlich entscheidungsbefugten
Umweltausschusses bestätigt. Demzufolge teilt der
Ratsbeschluss das rechtliche Schicksal der
Ausschussbeschlüsse; er konnte deshalb ebenfalls nach § 108
Abs. 1 Satz 2 GO a.F. aufgehoben werden, ohne dass es einer
nochmaligen Beanstandung bedurfte.
47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf
§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
48
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