Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 09.02.2001: Lärmschutz




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 09.02.2001 - 1 K 3658/99) hat entschieden:

Siehe auch
Entpflichtung kein Ermessen

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der

Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

1

Tatbestand:


2 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer

kommunalaufsichtsrechtlichen Verfügung des Oberkreisdirektors

des Kreises N (im Folgenden: Oberkreisdirektor), des

Funktionsvorgängers des Beklagten. Diese richtete sich gegen

eine von dem Umweltausschuss der Klägerin beschlossene

Geschwindigkeitsbeschränkung und ein Nachtfahrverbot für Lkw

für ein Teilstück der Q-Straße in F.

3 Im Mai 1990 verfügte der Stadtdirektor der Klägerin ein

Durchfahrverbot für Lkw über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht

für die Q-Straße zwischen den Einmündungen I1-Straße und G

Straße. Diese Verfügung hob das Oberverwaltungsgericht für das

Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 17. Februar 1997, Az.:

25 A 546/95, auf. Zur Begründung führte es aus, die Belange

der damaligen Klägerin seien nicht mit dem ihnen zukommenden

Gewicht in die vorzunehmende Abwägung eingestellt worden.

Außerdem sei die Verfügung ermessensfehlerhaft, weil die

erforderlichen Lärmberechnungen fehlten.

4 In der Folgezeit beauftragte die Klägerin die Firma Q1

Consult GmbH mit einer Untersuchung des Verkehrslärms im

Bereich der Wohnbebauung an der Q-Straße. Nach

Verkehrszählungen am 27. Mai 1998 sowie in der Nacht vom 9.

auf den 10. Juni 1998 erstattete diese unter dem 10. Juni 1998

ein Gutachten zu den Möglichkeiten der Lärmminderung durch

straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen auf der Q-Straße im

Wohnsiedlungsbereich V. Dabei stellte sie fest, dass die

Richtwerte der vom Bundesminister für Verkehr erlassenen

"Vorläufigen Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche

Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-

Richtlinien - StV)" vom 6. November 1981 am Tag um mindestens

2,3 dB(A) und in der Nacht um mindestens 1,3 dB(A)

unterschritten würden. Ferner könnte eine Pegelminderung um

3 dB(A), wie sie die Lärmschutz-Richtlinien - StV im Falle von

Maßnahmen forderten, nur durch eine Kombination von

Verkehrsverbot für Lkw und Geschwindigkeitsbegrenzung auf

30 km/h erzielt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird

auf das genannte Gutachten verwiesen.

5 Auf der Grundlage dieser Ergebnisse vertrat der

Stadtdirektor der Klägerin die Auffassung, dass

straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen nicht erforderlich seien.

Nachdem sich der Umweltausschuss der Klägerin mehrmals mit

dieser Frage befasst und eine gegenteilige Ansicht vertreten

hatte, bat der Stadtdirektor der Klägerin den

Oberkreisdirektor um Prüfung. Dieser teilte unter dem

28. September 1998 mit, dass straßenverkehrsrechtliche

Maßnahmen zur Lärmminderung auf der Q-Straße in F nicht in

Betracht kämen. Zur Begründung verwies er auf das bereits

genannte Urteil vom 17. Februar 1997 und die dortigen

Ausführungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 45

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Außerdem, so der

Oberkreisdirektor, lägen die im Lärmschutzgutachten

ermittelten Werte deutlich unterhalb der Richtwerte, sodass

der Verwaltung die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung

erst gar nicht eröffnet sei.

6 In seiner Sitzung vom 29. September 1998 beschloss der

Umweltausschuss, dass für den Bereich der Q-Straße - begrenzt

im Westen durch den Anfang der Wohnbebauung und im Osten durch

die Einmündung N1 - eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo

30 km/h sowie ein Nachtfahrverbot für Lkw zwischen 22.00 und

6.00 Uhr erfolgen solle.

7 Mit Verfügung vom 11. Januar 1999 beanstandete der

Stadtdirektor der Klägerin diese Beschlüsse. Zur Begründung

verwies er darauf, dass der Umweltausschuss nicht zuständig

sei. Der Gemeinde und damit auch dem Umweltausschuss stehe

nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur ein

Vetorecht gegenüber unerwünschten Maßnahmen der

Straßenverkehrsbehörde zu. Ein Initiativrecht bestehe nicht.

Darüber hinaus seien die gefassten Beschlüsse

straßenverkehrsrechtlich unzulässig. Eine Anordnung nach § 45

Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO sei nur zulässig, wenn der Lärm

unzumutbare Beeinträchtigungen mit sich bringe. Bei der

Bewertung der Lärmbelastung seien die Lärmschutz-Richtlinien -

StV zu berücksichtigen. Bleibe die Lärmbelastung unter den

dortigen Richtwerten, sei die Verhängung eines

Nachtfahrverbotes unzulässig. Hier würden die Richtwerte um

2,3 dB(A)/Tag bzw. 1,3 dB(A)/Nacht unterschritten. Diese

Erwägungen würden nicht nur für das Nachtfahrverbot, sondern

auch für die Geschwindigkeitsbegrenzung gelten. Schließlich

verstießen die Beschlüsse des Umweltausschusses auch gegen die

Verfügung des Oberkreisdirektors vom 28. September 1998.

Hierbei handele es sich um eine Einzelfallweisung, an die die

Klägerin gebunden sei.

8 Mit Beschluss vom 26. Januar 1999 wies der Umweltausschuss

die Beanstandung zurück. Mit Beschluss vom 28. Januar 1999

lehnte auch der Rat der Klägerin die Aufhebung der

beanstandeten Beschlüsse ab.

9 Daraufhin hob der Oberkreisdirektor den Ratsbeschluss vom

28. Januar 1999 und die Beschlüsse des Umweltausschusses vom

29. September 1998 mit Bescheid vom 29. April 1999 auf. Zur

Begründung führte er aus, der Umweltausschuss sei nicht befugt

gewesen, die in Rede stehenden Beschlüsse zu fassen.

Anordnungen nach § 45 StVO gehörten zum Kreis der

Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Daher entschieden

die Straßenverkehrsbehörden autark und ohne Bindung an die

Wünsche der Gemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft. § 45

Abs. 1 b Satz 2 StVO sehe lediglich für bestimmte Fälle ein

Vetorecht der Gemeinde vor. Ein Initiativ- oder

Anordnungsrecht stehe der Gemeinde nicht zu. Darüber hinaus

sei die Beanstandung des Stadtdirektors der Klägerin

ermessensfehlerfrei ergangen. Nach dem Ergebnis des

Lärmgutachtens der Firma Q1 Consult GmbH bestehe keine

Notwendigkeit, eine Geschwindigkeitsbegrenzung und/oder ein

Lkw-Nachtfahrverbot anzuordnen, da die Richtwerte der

Lärmschutz-Richtlinien StV nicht überschritten würden.

Überdies forderten die Lärmschutz-Richtlinien, dass etwaige

Maßnahmen in der Regel eine Lärmpegelminderung von mindestens

3 dB(A) bewirken müssten. Unterhalb der Richtwerte oder der

entsprechenden Lärmpegelminderung kämen Verkehrsbeschränkungen

nur in Ausnahmefällen in Betracht. Hier entspreche der

Ausbaustandard der Q-Straße einer Hauptsammelstraße. Die

ermittelte Verkehrsbelastung sei für eine Hauptsammelstraße

mit dem Ausbaustandard der Q-Straße unkritisch. Auch die

Unfallsituation sei im Bereich der Wohnbebauung unauffällig.

Eine Notwendigkeit zur Reduzierung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit sei hiernach unter Berücksichtigung der

Verwaltungsvorschriften zu § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO nicht

erkennbar. Auch die Einrichtung eines Nachtfahrverbotes für

Lkw sei auf Grund der Verkehrszählung nicht nachvollziehbar.

Auch wenn die insoweit gezählten 12 Lkw-Fahrten wegfielen, sei

eine spürbare Senkung der Lärmbelästigung nicht zu erwarten.

Die Entscheidung, keine verkehrsrechtlichen Maßnahmen

anzuordnen, sei nach alledem ermessensfehlerfrei. Die

Aufhebung der Beschlüsse sei aus Gründen der Rechtssicherheit

erforderlich. Es liege ein eindeutiger Rechtsverstoß vor. Ein

milderes Mittel zur Beseitigung dieses Verstoßes sei nicht

gegeben. Außerdem komme der Maßnahme auch klärende Bedeutung

für die Entscheidungskompetenz der Selbstverwaltungsgremien

zu.

10 Die Klägerin hat am 28. Mai 1999 Klage erhoben.

11 Sie ist der Auffassung, der Umweltausschuss sei für die

getroffenen Beschlüsse zuständig. Ihre Zuständigkeit für

Entscheidungen nach § 45 StVO ergebe sich aus der Verordnung

über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der

Straßenverkehrs-Ordnung. Welches ihrer Organe zur

Entscheidungsfindung berufen sei, richte sich nach § 28

Gemeindeordnung a.F. sowie ihrer internen

Zuständigkeitsverteilung. Die Zuständigkeit des

Umweltausschusses folge aus § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4

Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt F

(Zuständigkeitsordnung). Jedenfalls habe der Ausschuss durch

die Beschlussfassung von seinem Rückholrecht gegenüber dem

Stadtdirektor Gebrauch gemacht. Die Frage der

Beteiligungsrechte einer Gemeinde bei Entscheidungen nach § 45

Abs. 1 b StVO sei hier nicht einschlägig. Darüber hinaus seien

die Beschlüsse auch straßenverkehrsrechtlich nicht zu

beanstanden. Der Erlass von Maßnahmen nach § 45 StVO setze

keinen bestimmten Schallpegel voraus. Dies gelte auch unter

Berücksichtigung der Lärmschutz-Richtlinien - StV. Weiter sei

zu berücksichtigen, dass die errechneten Lärmpegel die Werte

der Verkehrslärmschutzverordnung überschritten. In jedem Fall

bestehe kein grundsätzliches Verbot von Maßnahmen bei

Unterschreitung der Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien -

StV. Die Verwaltungsvorschriften zu § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO

seien mangels Außenwirkung ohne Belang. Der Umweltausschuss

habe auch alle Interessen abgewogen; dies sei zwar in der

Beschlussvorlage nicht dokumentiert, ergebe sich aber aus dem

Ablauf des Verfahrens bis zur Beschlussfassung. Die

beschlossenen Maßnahmen seien zur Lärmminderung auch geeignet,

da sich aus dem Gutachten ergebe, dass die Kombination von

Geschwindigkeitsbeschränkung und Fahrverbot zu einer

Pegelminderung von 3 dB(A) führe. Das Schreiben des

Oberkreisdirektors vom 28. September 1998 stelle keine Weisung

dar, sondern enthalte nur einen unzutreffenden rechtlichen

Hinweis. Schließlich sei der Oberkreisdirektor nicht befugt,

auch den Ratsbeschluss aufzuheben; allenfalls käme eine

Aufhebung der Beschlüsse des Umweltausschusses in

Betracht.

12 Die Klägerin beantragt,

13 den Bescheid des Beklagten vom 29. April 1999

aufzuheben.

14 Der Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen

in dem angefochtenen Bescheid. Ergänzend macht er geltend,

dass es sich bei den streitigen straßenverkehrsrechtlichen

Maßnahmen um einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung

handele, die dem Stadtdirektor zugewiesen seien. Dessen

Entscheidungszuständigkeit sei auch nicht durch einen

zurückholenden Beschluss aufgehoben worden. Ein derartiger

Beschluss liege insbesondere nicht konkludent in der

Zurückweisung der Beanstandung des Stadtdirektors. Die

aufgehobenen Beschlüsse seien darüber hinaus auch materiell

rechtswidrig. Maßgeblich sei, ob die Lärmbelästigungen den

Betroffenen als ortsüblich zugemutet werden könnten. Da die

Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien - StV nicht erreicht

würden, bestehe keine Notwendigkeit, Maßnahmen zu veranlassen.

Zudem seien die beschlossenen Maßnahmen nicht geeignet, die

erforderliche Lärmminderung um mehr als 3 dB(A) zu bewirken.

Soweit Verkehrsbeschränkungen ausnahmsweise auch bei

Unterschreitung der Richtwerte möglich seien, lägen - wie in

der Aufhebungsverfügung näher begründet sei - keine

hinreichenden Anhaltspunkte für eine derartige

Ausnahmesituation vor. Ferner sei die Klägerin an die

Verwaltungsvorschriften zu § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO gebunden, da

es sich um Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung handele.

Das Nachtfahrverbot für Lkw sei auf der Grundlage der

Verkehrszählung nicht zu begründen. Dementsprechend habe der

Oberkreisdirektor der Klägerin bereits unter dem 28. September

1998 verbindlich mitgeteilt, dass die streitigen

Verkehrsbeschränkungen nicht in Betracht kämen. Diese

Beurteilung hätte sich zuvor auch der Stadtdirektor der

Klägerin zu Eigen gemacht. Dessen Entscheidung, solche

Maßnahmen nicht anzuordnen, sei demnach sachgerecht. In der

mündlichen Verhandlung hat der Beklagte schließlich

ausgeführt, dass sich die angefochtene Verfügung auch auf den

Verstoß gegen die Weisung vom 28. September 1998 stützen

sollte.

17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen

Verwaltungsvorgänge der Beteiligten verwiesen.

18

Entscheidungsgründe:


19 Die Klage ist nicht begründet.

20 Der Bescheid des Oberkreisdirektors vom 29. April 1999 ist

rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten

(§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

21 Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 108 Abs. 1 Satz 2

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der

Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. S.

475) (GO a.F.). § 119 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-

Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994

(GV. NW. S. 666) (GO n.F.) findet hier keine Anwendung, da

nach Art. VII Abs. 4 Gesetz zur Änderung der

Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270) die

Bestimmungen der Gemeindeordnung, die die Rechtsstellung

hauptamtlicher Bürgermeister oder Landräte betreffen, erst zur

Anwendung kommen, wenn entweder die Bürger in unmittelbarer

Wahl oder der Rat oder Kreistag einen hauptamtlichen

Bürgermeister oder Landrat gewählt haben. Hier waren im

Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides weder der

Bürgermeister der Klägerin noch der Beklagte in dieser Weise

gewählt worden.

22 § 108 GO a.F. regelt das Beanstandungs- und Aufhebungsrecht

gegenüber Rats- und Ausschussbeschlüssen. Nach § 108 Abs. 1

Satz 1 GO a.F. kann die Aufsichtsbehörde den Gemeindedirektor

anweisen, Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse, die das

geltende Recht verletzen, zu beanstanden. Gemäß § 108 Abs. 1

Satz 1 GO a.F. kann sie solche Beschlüsse nach vorheriger

Beanstandung durch den Gemeindedirektor und nochmaliger

Beratung im Rat oder Ausschuss aufheben.

23 Der Oberkreisdirektor war für den Erlass der angegriffenen

Aufhebungsverfügung zuständig, da er nach § 106 a Abs. 1 GO

a.F. die allgemeine Aufsicht über die kreisangehörigen

Gemeinden führt. Der aufgehobene Beschluss des

Umweltausschusses der Klägerin vom 29. September 1998 war

durch den Stadtdirektor der Klägerin unter dem 11. Januar 1999

beanstandet worden. Sowohl der Umweltausschuss der Klägerin

als auch deren Rat hatten hierüber am 26. bzw. 28. Januar 1999

beraten und die Beanstandung zurückgewiesen. Einer Anhörung

der Klägerin bedurfte es daneben nicht, da der Zweck einer

Anhörung durch die von § 108 GO a.F. geforderte Beanstandung

und nochmalige Beratung im Rat oder Ausschuss erfüllt wird.

Diese Verfahrensvorschriften gehen mithin den Regelungen des

Verwaltungsverfahrensgesetzes als speziellere Bestimmungen

vor.

24 Ebenso Kallerhoff, Das kommunalaufsichtliche

Beanstandungs- und Aufhebungsrecht, in: NWVBl. 1996, 53 (55

Fn. 25).

25 Die Beschlüsse des Umweltausschusses der Klägerin vom

29. September 1998 verletzen geltendes Recht. Ihnen steht die

Entscheidung des Oberkreisdirektors vom 28. September 1998

entgegen, dass straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur

Lärmminderung auf der Q-Straße in F nicht in Betracht

kommen.

26 Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine (sonder-

)aufsichtsbehördliche Weisung gemäß § 9 Abs. 1 Gesetz über

Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden -

Ordnungsbehördengesetz (OBG). Hiernach können die

Aufsichtsbehörden Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige

Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben zu sichern.

Befolgt die Gemeinde eine solche Weisung nicht, begründet dies

einen Rechtsverstoß, der kommunalaufsichtliche Maßnahmen

ermöglicht. § 11 OBG stellt dies für den Verstoß gegen

sonderaufsichtsbehördliche Weisungen nach § 9 OBG ausdrücklich

klar.

27 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

(OVG NRW), Beschluss vom 3. April 1995 - 15 B 947/95 -, NVwZ-

RR 1995, 500; Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben,

Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, § 112 GO Anm.

8; Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, §

116 GO Anm. IV 3.

28 Entscheidungen über Maßnahmen nach § 45 StVO gehören zum

Kreis der ordnungsbehördlichen Aufgaben. Nach § 44 Abs. 1

StVO, § 5 Abs. 1 Verordnung über die Bestimmung der

zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung vom 9.

Januar 1973 (GV. NW. S. 24), zuletzt geändert durch Verordnung

vom 4. Dezember 1981 (GV. NW. S. 703), sind für Maßnahmen nach

§ 45 StVO in Mittleren und Großen kreisangehörigen Städten die

örtlichen Ordnungsbehörden dieser Städte zuständig. Bei der

Klägerin handelt es sich nach § 2 Verordnung zur Bestimmung

der Großen kreisangehörigen Städte und der Mittleren

kreisangehörigen Städte nach § 3 a der Gemeindeordnung für das

Land Nordrhein-Westfalen vom 13. November 1979 (GV. NW.

S. 867) in der hier maßgeblichen Fassung der 10.

Änderungsverordnung vom 25. November 1997 (GV. NW. S. 422) um

eine Mittlere kreisangehörige Stadt. Die (Sonder-)Aufsicht

über die örtlichen Ordnungsbehörden in den Kreisen führt nach

§ 7 Abs. 1 OBG der Oberkreisdirektor als untere staatliche

Verwaltungsbehörde. Damit war der Oberkreisdirektor des

Kreises Mettmann gegenüber der Klägerin Sonderaufsichtsbehörde

im Sinne der §§ 7, 9 OBG.

29 Bei dem Schreiben des Oberkreisdirektors vom 28. September

1998 handelt es sich um eine verbindliche Regelung und nicht

allein um die unverbindliche Äußerung einer Rechtsauffassung.

Dem steht nicht entgegen, dass das Schreiben den Begriff der

Weisung nicht ausdrücklich verwendet; maßgeblich ist insoweit

der objektive Bedeutungsgehalt der Verfügung aus der Sicht

eines verständigen Empfängers. Schon der Wortlaut des

Schreibens ("teile ich mit, dass straßenverkehrsrechtliche

Maßnahmen ... nicht in Betracht kommen") lässt erkennen, dass

der Oberkreisdirektor die Frage verkehrsberuhigender Maßnahmen

auf der Max-Planck-Straße abschließend und damit verbindlich

entscheiden wollte. Weiter ist in diesem Zusammenhang zu

beachten, dass der Stadtdirektor der Klägerin unter dem

15. September 1998 eine "Stellungnahme im Rahmen der

Fachaufsicht des Kreises" erbeten und in seinem ergänzenden

Schreiben vom 17. September 1998 um eine "klare Aussage der

Fachaufsicht" gebeten hatte. Gerade die zuletzt genannte

Formulierung lässt erkennen, dass der Stadtdirektor eine

verbindliche Entscheidung der zuständigen (Sonder-

)Aufsichtsbehörde erwartete. Auch der Stadtdirektor der

Klägerin hat das Schreiben vom 28. September 1998 im Übrigen

nicht anders verstanden. In seiner Beanstandung vom 11. Januar

1999 führt er unter Ziffer 3. aus, die zitierte Verfügung des

Oberkreisdirektors habe eindeutig den Charakter einer

Einzelfallweisung, da sie einen bestimmten

straßenverkehrsrechtlichen Sachverhalt einer rechtlichen

Bewertung unterziehe.

30 Ob die Weisung des Oberkreisdirektors ihrerseits den

einschlägigen rechtlichen Vorschriften genügte, ist für das

vorliegende Verfahren ohne Belang. Bei einer

sonderaufsichtlichen Weisung im Rahmen der Pflichtaufgaben zur

Erfüllung nach Weisung, wie es ordnungsbehördliche Aufgaben

nach §§ 3, 9 OBG darstellen, handelt es sich um einen

Verwaltungsakt.

31 OVG NRW, Beschluss vom 16. März 1995 - 15 B 2839/93 -,

NVwZ-RR 1995, 502;

Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, a.a.O., § 3 GO

Anm. 5, § 123 GO Anm. 5; Rehn/Cronauge, a.a.O., § 116 GO

Anm. IV 1.

32 Soweit und so lange die Weisung wirksam ist, ist es

demzufolge den Beteiligten, aber auch den Gerichten verwehrt,

auf die zu Grunde liegende Rechtslage zurückzugreifen.

33 So liegt der Fall hier. Da die Klägerin gegen die Weisung

vom 28. September 1998 keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, war

diese im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung

wirksam. Damit regelte sie im Verhältnis der Beteiligten

verbindlich, dass straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen auf der

Max-Planck-Straße nicht getroffen werden durften. Da die

Weisung zwischenzeitlich unanfechtbar geworden ist, kommt auch

eine rückwirkende Beseitigung ihrer Wirksamkeit auf Grund

eines Rechtsbehelfs der Klägerin nicht mehr in Betracht.

34 Das ihm in § 108 Abs. 1 Satz 2 GO a.F. eröffnete Ermessen

über die Aufhebung der in Rede stehenden Beschlüsse hat der

Oberkreisdirektor fehlerfrei betätigt. Die Ausführungen zur

Geeignetheit und Notwendigkeit der angegriffenen Verfügung

lassen erkennen, dass der Oberkreisdirektor den ihm eröffneten

Spielraum erkannt hat. Dabei kann offen bleiben, ob seine

Ausführungen zu den Gründen für die Rechtswidrigkeit der

Beschlüsse des Umweltausschusses auch im Übrigen zutreffen,

denn schon der dargelegte Verstoß gegen die

aufsichtsbehördliche Weisung stellt eine ausreichende

Rechtfertigung für den Erlass der angefochtenen Entscheidung

dar.

35 Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass der

Oberkreisdirektor in der Verfügung vom 29. April 1999 nicht

ausdrücklich auf den formalen Aspekt des Weisungsverstoßes

hingewiesen hatte. Da die Wirksamkeit der Weisung, wie

ausgeführt, dazu führt, dass die straßenverkehrsrechtliche

Zulässigkeit der in Rede stehenden Maßnahmen hierdurch

verbindlich geregelt wird und der Oberkreisdirektor hierauf in

der Sache auch abgestellt hat, hat er jedenfalls in

materieller Hinsicht den Verstoß gegen die Rechtslage, wie sie

sich jedenfalls nach dem Erlass der Weisung darstellt,

zutreffend berücksichtigt. Im Übrigen wäre ein etwaiger

insoweit bestehender Ermessensfehler dadurch geheilt, dass der

Beklagte in seiner Klageerwiderung u.a. auf den verbindlichen

Charakter seines Schreibens vom 28. September 1998 abgestellt

und in jedem Fall in der mündlichen Verhandlung klargestellt

hat, dass die Aufhebungsverfügung auch auf den Weisungsverstoß

gestützt werden sollte. Die Heilung eines Ermessensfehlers ist

nach § 45 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land

Nordrhein-Westfalen, § 114 Satz 2 VwGO aber noch bis zum

Schluss der mündlichen Verhandlung im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren erster Instanz zulässig.

36 Soweit der Oberkreisdirektor ursprünglich weiter darauf

abgestellt hatte, dass Gremien der Gemeinde als

Selbstverwaltungskörperschaft für Entscheidungen im Rahmen der

Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung grundsätzlich nicht

zuständig seien, kann diese Rechtsansicht zwar angezweifelt

werden. Jedenfalls im Bereich ordnungsbehördlicher Aufgaben

wie sie hier in Rede stehen, bestimmt § 3 Abs. 1 OBG, dass die

Gemeinden die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden

wahrnehmen. Die Bestimmung der innerhalb der Gemeinde

zuständigen Stelle richtet sich dann nach der

kommunalverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsverteilung, vgl.

insbesondere § 41 GO n.F. Eine ausdrückliche Zuständigkeit des

Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde sieht das

Ordnungsbehördengesetz nur im Falle einer entsprechenden

ausdrücklichen aufsichtsbehördlichen Weisung vor (§ 9 Abs. 4

OBG).

37 Inwieweit jene Zuständigkeitsregelungen nach ihrem Sinne

unanwendbar sind, wenn der Gemeinde - wie hier - durch

bindende Weisung jeder durch das Vertretungsorgan auszuübende

Entscheidungsspielraum genommen ist, kann auf sich

beruhen.

38 Auch wenn die Bewertung der Rechtslage durch den

Oberkreisdirektor insoweit fehlerhaft sein sollte, ändert dies

nichts an der Rechtmäßigkeit seiner Verfügung. Er ist

jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die

Beschlüsse des Umweltschusses rechtswidrig waren. Dass seine

Aufhebungsentscheidung sich maßgebend erst auf das

Zusammenwirken der verschiedenen von ihm vorgetragenen

Rechtsverstöße gestützt und er bei Wegfall eines der

verschiedenen Gesichtspunkte - und dazu des zuletzt erwähnten

- davon abgesehen hätte, ist seinen Ausführungen nicht zu

entnehmen und liegt auch fern. Vielmehr ist davon auszugehen,

dass jeder der angenommenen Rechtsverstöße die

Aufhebungsentscheidung selbstständig tragen sollte. Da der

Oberkreisdirektor seine Verfügung, wie dargelegt, aber auch

auf den Verstoß gegen die sonderaufsichtliche Weisung gestützt

hatte, trägt schon diese Erwägung die angegriffene

Entscheidung; auf seine weiteren Erwägungen zur

Rechtswidrigkeit der Beschlüsse kommt es deshalb hier nicht

an.

39 Aus denselben Gründen ist es für die Entscheidung des

Rechtsstreits ohne Bedeutung, dass die vom Stadtdirektor der

Klägerin und vom Oberkreisdirektor ursprüngliche vertretene

Auffassung, eine Unterschreitung der Richtwerte der

Lärmschutz-Richtlinien - StV schließe

straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen grundsätzlich aus, nicht

zutreffen dürfte. Insoweit hat nämlich das

unter Hinweis auf die Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich klargestellt, dass die

Richtwerte ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten bei

Verkehrsgeräuschen unterhalb der genannten Werte nicht

ausschließen.

40 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle allerdings

darauf hinzuweisen, dass die Beschlüsse des Umweltausschusses

der Klägerin aus einem weiteren, von dem Beklagten allerdings

nicht geltend gemachten Grund rechtswidrig sind. Wie das

hervorgehoben hat, liegt es im Ermessen der zuständigen

Behörde, ob und welche Maßnahmen sie zur Lärmbekämpfung

ergreift. Hierbei hat sie insbesondere die Belange der

Betroffenen mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die

vorzunehmende Abwägung einzustellen. Diese Entscheidung kann

gerichtlich daraufhin überprüft werden, ob die Behörde die

gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten hat und ob

sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung

entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114

VwGO).

41 Die Beschlüsse vom 29. September 1998 lassen nicht

erkennen, dass der Umweltausschuss eine diesen Anforderungen

genügende Ermessensentscheidung getroffen hat. Weder aus der

Sitzungsvorlage 192/98 noch aus der Sitzungsniederschrift wird

deutlich, welche Belange der Ausschuss bei der

Beschlussfassung berücksichtigt hat. In der Sitzungsvorlage

werden schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für den

Erlass der streitigen Maßnahmen verneint. In der

Ausschusssitzung ist ausweislich der Sitzungsniederschrift

zwar darauf hingewiesen worden, dass der Erlass der Maßnahmen

im Ermessen der Behörde liege. Ob und ggf. welche Belange bei

der anschließenden Entscheidungsfindung berücksichtigt wurden,

ist der Sitzungsniederschrift jedoch nicht zu entnehmen. Auch

der Niederschrift der vorangegangenen Umweltausschusssitzung

am 8. September 1998 ist hierzu nichts zu entnehmen.

42 Soweit die Klägerin in der Klagebegründung vorträgt, die

Entscheidung sei auf Grund einer sachgerechten

Ermessensausübung getroffen worden, wird dies inhaltlich nicht

belegt. Ihre diesbezüglichen Ausführungen beschränken sich im

Wesentlichen auf die Wiedergabe des Verfahrensablaufes,

enthalten jedoch - abgesehen von dem nicht weiter

substantiierten Hinweis, die Belange der Anlieger und der

Gewerbetreibenden seien berücksichtigt worden, - keine

inhaltlichen Ausführungen zu der Ermessensbetätigung. Auf

deren hinreichende Dokumentation, namentlich die Darstellung

der berücksichtigten Belange, kann jedoch nicht verzichtet

werden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die

Entscheidung tatsächlich alle einzustellenden Belange

berücksichtigt hat, und ist zugleich die Grundlage für eine

etwaige Überprüfung dieser Entscheidung im Widerspruchs- und

ggf. Klageverfahren geschaffen. Diesen Anforderungen werden

auch die Ausführungen in der Klagebegründung nicht

gerecht.

43 Die angegriffene Verfügung ist schließlich auch insoweit

nicht zu beanstanden, als der Oberkreisdirektor auch den

Ratsbeschluss vom 28. Januar 1999 aufgehoben hat.

44 Bestätigt der Rat einen vom Stadtdirektor oder

Bürgermeister beanstandeten Beschluss eines

entscheidungsbefugten Ausschusses, so ist eine weitere

Beanstandung dieses Ratsbeschlusses durch den Stadtdirektor

oder Bürgermeister nicht erforderlich; vielmehr kann die

Aufsichtsbehörde den Beschluss dann ohne weiteres

aufheben.

45 Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, a.a.O., §

119 GO Anm. 9; Rehn/Cronauge, a.a.O., § 119 GO n.F. Anm. II

1; Kallerhoff, a.a.O., S. 55, unter Hinweis auf OVG NRW,

Urteil vom 31. März 1969 - III A 868/65 -.

46 So liegt der Fall hier. Mit dem Beschluss vom 28. Januar

1999 hat der Rat der Klägerin den Beschlussvorschlag der

Verwaltung, die Beschlüsse des Umweltausschusses vom 29.

September 1998 aufzuheben, abgelehnt. Zugleich hat er an den

Stadtdirektor appelliert, seine Beanstandung zurückzunehmen

und die Beschlüsse des Umweltausschusses umzusetzen. Damit hat

der Rat den Beschluss des insoweit nach § 9 Abs. 4 Nr. 5

Zuständigkeitsordnung grundsätzlich entscheidungsbefugten

Umweltausschusses bestätigt. Demzufolge teilt der

Ratsbeschluss das rechtliche Schicksal der

Ausschussbeschlüsse; er konnte deshalb ebenfalls nach § 108

Abs. 1 Satz 2 GO a.F. aufgehoben werden, ohne dass es einer

nochmaligen Beanstandung bedurfte.

47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf

§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

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