Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 23.01.2001: Nachtrunk
Das OLG Köln (Beschluss vom 23.01.2001 - Ss 494/00 - 1/01 -) hat entschieden:
Siehe auch
Alkohol und Unfallversicherung
und
Alkohol und Beruf
Tenor:
1 Gründe
2 I.
3 Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässigen
Vollrausches (§ 323 a StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je 50 DM verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen, den
Führerschein eingezogen und angeordnet, dass ihr vor Ablauf von 7
Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe. Nach seinen
Feststellungen führte die Angeklagte am 29.01.2000 in K. einen Pkw
im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl sie infolge erheblichen
Alkoholgenusses absolut fahrunsicher war; es sei nicht
auszuschließen, dass sie sich im Zeitpunkt des Tatentschlusses
infolge der alkoholischen Belastung in einem Zustand der
Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) befand.
4 Die (Sprung-)Revision der Angeklagten rügt die Verletzung
materiellen Rechts.
5 II.
6 Das gemäß §§ 335 Abs. 1, 312 StPO statthafte Rechtsmittel hat
(vorläufigen) Erfolg. Es führt - dem Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft entsprechend - gemäß §§ 353, 354 Abs. 2
StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des
Amtsgerichts.
7 Der Schuldspruch wegen fahrlässigen Vollrausches findet in den
Gründe:
Gründen des angefochtenen Urteils keine tragfähige Grundlage, weil
danach nicht sicher festgestellt werden kann, dass die Angeklagte
sich bei Begehung der Anlasstat (Rauschtat) zumindest in einem
Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) befunden
hat.
8 Nach weiterhin herrschender, vom Senat in ständiger
Rechtsprechung geteilter Auffassung (SenE v. 21.05.1980 - 1 Ss
53/80 - = VRS 60, 41; vgl. a. OLG Köln VRS 68, 39 m. w. Nachw.;
vgl. weitere Nachw. auch zur Gegenmeinung bei
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 323 a Rdnr. 5 a;
Spendel, in: Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 323 a Rdnr.
151 ff.; Hentschel, Trunkenheit - Fahrerlaubnisentziehung -
Fahrverbot, 8. Aufl., Rdnr. 293 f.) setzt die Verurteilung wegen
eines Vollrausches voraus, dass der Täter sich schuldhaft bis zu
einem Grade in einen Rausch versetzt hat, der den Bereich der
erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB sicher
erreicht. Dagegen ist der Tatbestand des § 323 a StGB nicht
erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Täter zur
Tatzeit voll schuldfähig war (SenE v. 06.09.1994 - Ss 396/94; offen
gelassen in BGHSt 32, 48 [54] = NJW 1983, 2889). Diese Möglichkeit
ist im vorliegenden Fall auf der Grundlage der Urteilsgründe nicht
auszuschließen.
9 Das Amtsgericht hat zum Umfang der Alkoholisierung der
Angeklagten im Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt ausgeführt, dass die
bei ihr festgestellte Blutalkoholkonzentration im (nicht
mitgeteilten) Zeitpunkt der Blutentnahme 3,03 ‰ betrug. Es
ist weiter davon ausgegangen, dass lediglich in einem Umfang von
maximal 0,6 ‰ Alkohol durch Nachtrunk - also nach Beendigung
der Fahrt - dem Körper zugeführt worden ist. Für den Zeitpunkt der
Fahrt verbliebe demnach eine Alkoholisierung mit mindestens 2,43
‰. Das würde im Zusammenhang mit den aufgetretenen
psychodiagnostischen Symptomen (Unfähigkeit, ohne Hilfe die
Fahrzeugtür zu öffnen und aus dem Fahrzeug auszusteigen) die
Feststellung erheblich verminderter Schuldfähigkeit rechtfertigen
(vgl. etwa BGHSt 32, 48 [50] = NJW 1983, 2889 für eine BAK von 2,3
‰). Die Urteilsgründe weisen indessen nicht aus, dass sich
das Amtsgericht in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei von einer
Begrenzung des Nachtrunks auf 0,6 ‰ überzeugt hat, und lassen
in dieser Hinsicht eine abschließende revisionsrechtliche
Überprüfung nicht zu.
10 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es allerdings
- als zulässige tatrichterliche Beweiswürdigung - nicht zu
beanstanden, wenn das Amtsgericht sich davon überzeugt hat, dass
die Angeklagte nach Fahrtende auf dem Parkplatz nicht mehr als 0,2
l Wein getrunken hat. Dabei handelt es sich um eine denkgesetzlich
mögliche und durchaus naheliegende Schlussfolgerung, die in den
Bekundungen der Zeugin L. eine hinreichende tatsächliche Grundlage
findet. Die Zeugin hat ausgesagt, dass die Angeklagte wiederholt
und unmissverständlich erklärte, sie habe auf dem Parkplatz im
Fahrzeug "noch 'etwas Wein' getrunken" oder "nur noch einen Schluck
Wein zu sich genommen"; weiter hat die Zeugin berichtet, dass sich
im Fahrzeug eine Weinflasche befand, aus der nur wenig fehlte, und
dass sie bei der Suche nach leeren Flaschen im Fahrzeug und in
dessen Umgebung nicht fündig wurde.
11 Die Urteilsgründe belegen jedoch nicht, dass ausgehend von der
Trinkmenge rechtsfehlerfrei die Zunahme der Alkoholisierung durch
den Nachtrunk ermittelt worden ist. Dem Ergebnis, zu dem das
Hauptverhandlung gelangt ist, lässt sich auch rückschließend nicht
entnehmen, dass entweder sichere Feststellungen zu den maßgeblichen
tatsächlichen Verhältnissen getroffen worden sind oder aber die aus
dem Zweifelssatz ( in dubio pro reo ) abzuleitenden Grundsätze
Beachtung gefunden haben.
12 Die Blutalkoholkonzentration, die sich aus dem Nachtrunk ergibt,
kann in der Weise berechnet werden, dass die Alkoholmenge (in g)
durch das mit dem sog. Reduktionsfaktor multiplizierte
Körpergewicht (in kg) geteilt wird (sog. Widmark-Formel; vgl. OLG
Köln VRS 66, 352 [353] m. w. Nachw.; Hentschel a.a.O. Rdnr. 116
f.). Es bedarf daher der Feststellung der Alkoholmenge und des
Körpergewichts im Tatzeitpunkt sowie der Bestimmung des
Reduktionsfaktors. Dabei ist zugunsten des Angeklagten von den ihm
günstigsten Werten auszugehen, soweit sichere Feststellungen nicht
möglich sind. Hinsichtlich des Körpergewichts ist daher bei der
hier zu erörternden Fragestellung vom Mindestgewicht auszugehen, da
die durch den Nachtrunk verursachte Blutalkoholkonzentration um so
höher ist, je geringer das Körpergewicht ist (vgl. OLG Köln a.a.O.;
OLG Köln VRS 67, 459 [460]). Wenn der individuelle Reduktionsfaktor
nicht festzustellen ist, muss dargelegt werden, welcher
Reduktionsfaktor bei dem Angeklagten als niedrigster Wert in
Betracht kommt, und zugunsten des Angeklagten davon, nicht aber von
Durchschnittswerten ausgegangen werden (OLG Köln VRS 67, 459
[460]). Das tatrichterliche Urteil muss also nachprüfbar erkennen
lassen, ob bei der Berechnung der durch den Nachtrunk verursachten
maximalen Blutalkoholkonzentration die günstigsten möglichen Werte
zugrunde gelegt worden sind (OLG Köln VRS 66, 352 [353] m. w.
Nachw.; OLG Köln VRS 67, 459 [460]). Daran fehlt es hier.
13 Schon zur Art des im Nachtrunk konsumierten Weins bleibt offen,
ob die Annahme eines "dreizehnprozentigen Weines" - mit einer
Alkoholmenge von 20 g - auf einer gesicherten Beweisgrundlage
beruht ("... wenn man einmal davon ausgeht, daß es sich ... um 0,2
l eines dreizehnprozentigen Weines handeln würde, ..."). Sollten
dazu sichere Feststellungen nicht möglich gewesen sein, wäre zu
berücksichtigen gewesen, dass sich bei einem Nachtrunk von 0,2 l
eines Dessertweins eine Alkoholmenge von maximal 32 g ergeben hätte
(vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 16. Aufl., § 316 StGB Rdnr.
29 Tabelle B Ziff. 2.). Ob und ggfs. aus welchen Gründen der Konsum
eines entsprechenden Weines zum Nachteil der Angeklagten
ausgeschlossen werden konnte, ist dem Urteil nicht zu
entnehmen.
14 Es gibt darüber hinaus keinen Aufschluss darüber, dass bei der
Berechnung der Blutalkoholkonzentration die vorstehend
dargestellten Grundsätze berücksichtigt worden sind. Ein
Rechtsfehler lässt sich insoweit auch nicht rückschließend mit
Gewissheit ausschließen (vgl. dazu OLG Köln VRS 67, 459 [460]), da
zu Statur, Körpergröße und Gewicht der Angeklagten keine Angaben
gemacht werden.
15 Allein aufgrund des gesicherten Wertes der
Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Blutentnahme vermag der
Senat aber nicht ohne weiteres festzustellen, dass selbst bei
Annahme des als höchstmöglich in Betracht zu ziehenden Nachtrunks
der Bereich der erheblich verminderten Schuldfähigkeit zur Tatzeit
gewiss erreicht war. Denn bei Konsum von 32 g Alkohol (= 0,2 l
Dessertwein) und einem Körpergewicht der Angeklagten von 50 kg
ergäbe sich unter Zugrundelegung des durchschnittlichen
Reduktionsfaktors bei Frauen von 0,6 (vgl. Hentschel a.a.O. Rdnr.
117 m. w. Nachw.) ein Nachtrunk von 1,06 ‰ und eine
Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von nur ca. 1,9 ‰, unter
Zugrundelegung des höchstmöglichen Reduktionsfaktors von 0,5 (vgl.
Janiszewski/Jagow/Burmann a.a.O. Rdnr. 8) sogar ein Nachtrunk von
1,28 ‰ und eine Tatzeit-BAK von nur noch ca. 1,75 ‰
(3,03 ‰ ./. 1,28 ‰). Bei einer Alkoholisierung dieses
Grades kann eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit aber
nicht ohne weiteres angenommen werden, auch wenn andererseits ein
allgemeiner Erfahrungssatz, dass bei einer Blutalkoholkonzentration
unter 2 ‰ die Voraussetzungen des § 21 StGB stets zu
verneinen seien, nicht besteht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49.
Aufl., § 20 Rdnr. 9 b a.E.).
- nach oben -