Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 23.01.2001: Nachtrunk




Das OLG Köln (Beschluss vom 23.01.2001 - Ss 494/00 - 1/01 -) hat entschieden:

Siehe auch
Alkohol und Unfallversicherung
und
Alkohol und Beruf

Tenor:

1 Gründe

2 I.

3 Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässigen

Vollrausches (§ 323 a StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu je 50 DM verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen, den

Führerschein eingezogen und angeordnet, dass ihr vor Ablauf von 7

Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe. Nach seinen

Feststellungen führte die Angeklagte am 29.01.2000 in K. einen Pkw

im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl sie infolge erheblichen

Alkoholgenusses absolut fahrunsicher war; es sei nicht

auszuschließen, dass sie sich im Zeitpunkt des Tatentschlusses

infolge der alkoholischen Belastung in einem Zustand der

Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) befand.

4 Die (Sprung-)Revision der Angeklagten rügt die Verletzung

materiellen Rechts.

5 II.

6 Das gemäß §§ 335 Abs. 1, 312 StPO statthafte Rechtsmittel hat

(vorläufigen) Erfolg. Es führt - dem Antrag der

Generalstaatsanwaltschaft entsprechend - gemäß §§ 353, 354 Abs. 2

StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des

Amtsgerichts.

7 Der Schuldspruch wegen fahrlässigen Vollrausches findet in den

Gründe:


Gründen des angefochtenen Urteils keine tragfähige Grundlage, weil

danach nicht sicher festgestellt werden kann, dass die Angeklagte

sich bei Begehung der Anlasstat (Rauschtat) zumindest in einem

Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) befunden

hat.

8 Nach weiterhin herrschender, vom Senat in ständiger

Rechtsprechung geteilter Auffassung (SenE v. 21.05.1980 - 1 Ss

53/80 - = VRS 60, 41; vgl. a. OLG Köln VRS 68, 39 m. w. Nachw.;

vgl. weitere Nachw. auch zur Gegenmeinung bei

Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 323 a Rdnr. 5 a;

Spendel, in: Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 323 a Rdnr.

151 ff.; Hentschel, Trunkenheit - Fahrerlaubnisentziehung -

Fahrverbot, 8. Aufl., Rdnr. 293 f.) setzt die Verurteilung wegen

eines Vollrausches voraus, dass der Täter sich schuldhaft bis zu

einem Grade in einen Rausch versetzt hat, der den Bereich der

erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB sicher

erreicht. Dagegen ist der Tatbestand des § 323 a StGB nicht

erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Täter zur

Tatzeit voll schuldfähig war (SenE v. 06.09.1994 - Ss 396/94; offen

gelassen in BGHSt 32, 48 [54] = NJW 1983, 2889). Diese Möglichkeit

ist im vorliegenden Fall auf der Grundlage der Urteilsgründe nicht

auszuschließen.

9 Das Amtsgericht hat zum Umfang der Alkoholisierung der

Angeklagten im Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt ausgeführt, dass die

bei ihr festgestellte Blutalkoholkonzentration im (nicht

mitgeteilten) Zeitpunkt der Blutentnahme 3,03 ‰ betrug. Es

ist weiter davon ausgegangen, dass lediglich in einem Umfang von

maximal 0,6 ‰ Alkohol durch Nachtrunk - also nach Beendigung

der Fahrt - dem Körper zugeführt worden ist. Für den Zeitpunkt der

Fahrt verbliebe demnach eine Alkoholisierung mit mindestens 2,43

‰. Das würde im Zusammenhang mit den aufgetretenen

psychodiagnostischen Symptomen (Unfähigkeit, ohne Hilfe die

Fahrzeugtür zu öffnen und aus dem Fahrzeug auszusteigen) die

Feststellung erheblich verminderter Schuldfähigkeit rechtfertigen

(vgl. etwa BGHSt 32, 48 [50] = NJW 1983, 2889 für eine BAK von 2,3

‰). Die Urteilsgründe weisen indessen nicht aus, dass sich

das Amtsgericht in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei von einer

Begrenzung des Nachtrunks auf 0,6 ‰ überzeugt hat, und lassen

in dieser Hinsicht eine abschließende revisionsrechtliche

Überprüfung nicht zu.

10 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es allerdings

- als zulässige tatrichterliche Beweiswürdigung - nicht zu

beanstanden, wenn das Amtsgericht sich davon überzeugt hat, dass

die Angeklagte nach Fahrtende auf dem Parkplatz nicht mehr als 0,2

l Wein getrunken hat. Dabei handelt es sich um eine denkgesetzlich

mögliche und durchaus naheliegende Schlussfolgerung, die in den

Bekundungen der Zeugin L. eine hinreichende tatsächliche Grundlage

findet. Die Zeugin hat ausgesagt, dass die Angeklagte wiederholt

und unmissverständlich erklärte, sie habe auf dem Parkplatz im

Fahrzeug "noch 'etwas Wein' getrunken" oder "nur noch einen Schluck

Wein zu sich genommen"; weiter hat die Zeugin berichtet, dass sich

im Fahrzeug eine Weinflasche befand, aus der nur wenig fehlte, und

dass sie bei der Suche nach leeren Flaschen im Fahrzeug und in

dessen Umgebung nicht fündig wurde.

11 Die Urteilsgründe belegen jedoch nicht, dass ausgehend von der

Trinkmenge rechtsfehlerfrei die Zunahme der Alkoholisierung durch

den Nachtrunk ermittelt worden ist. Dem Ergebnis, zu dem das

Hauptverhandlung gelangt ist, lässt sich auch rückschließend nicht

entnehmen, dass entweder sichere Feststellungen zu den maßgeblichen

tatsächlichen Verhältnissen getroffen worden sind oder aber die aus

dem Zweifelssatz ( in dubio pro reo ) abzuleitenden Grundsätze

Beachtung gefunden haben.

12 Die Blutalkoholkonzentration, die sich aus dem Nachtrunk ergibt,

kann in der Weise berechnet werden, dass die Alkoholmenge (in g)

durch das mit dem sog. Reduktionsfaktor multiplizierte

Körpergewicht (in kg) geteilt wird (sog. Widmark-Formel; vgl. OLG

Köln VRS 66, 352 [353] m. w. Nachw.; Hentschel a.a.O. Rdnr. 116

f.). Es bedarf daher der Feststellung der Alkoholmenge und des

Körpergewichts im Tatzeitpunkt sowie der Bestimmung des

Reduktionsfaktors. Dabei ist zugunsten des Angeklagten von den ihm

günstigsten Werten auszugehen, soweit sichere Feststellungen nicht

möglich sind. Hinsichtlich des Körpergewichts ist daher bei der

hier zu erörternden Fragestellung vom Mindestgewicht auszugehen, da

die durch den Nachtrunk verursachte Blutalkoholkonzentration um so

höher ist, je geringer das Körpergewicht ist (vgl. OLG Köln a.a.O.;

OLG Köln VRS 67, 459 [460]). Wenn der individuelle Reduktionsfaktor

nicht festzustellen ist, muss dargelegt werden, welcher

Reduktionsfaktor bei dem Angeklagten als niedrigster Wert in

Betracht kommt, und zugunsten des Angeklagten davon, nicht aber von

Durchschnittswerten ausgegangen werden (OLG Köln VRS 67, 459

[460]). Das tatrichterliche Urteil muss also nachprüfbar erkennen

lassen, ob bei der Berechnung der durch den Nachtrunk verursachten

maximalen Blutalkoholkonzentration die günstigsten möglichen Werte

zugrunde gelegt worden sind (OLG Köln VRS 66, 352 [353] m. w.

Nachw.; OLG Köln VRS 67, 459 [460]). Daran fehlt es hier.

13 Schon zur Art des im Nachtrunk konsumierten Weins bleibt offen,

ob die Annahme eines "dreizehnprozentigen Weines" - mit einer

Alkoholmenge von 20 g - auf einer gesicherten Beweisgrundlage

beruht ("... wenn man einmal davon ausgeht, daß es sich ... um 0,2

l eines dreizehnprozentigen Weines handeln würde, ..."). Sollten

dazu sichere Feststellungen nicht möglich gewesen sein, wäre zu

berücksichtigen gewesen, dass sich bei einem Nachtrunk von 0,2 l

eines Dessertweins eine Alkoholmenge von maximal 32 g ergeben hätte

(vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 16. Aufl., § 316 StGB Rdnr.

29 Tabelle B Ziff. 2.). Ob und ggfs. aus welchen Gründen der Konsum

eines entsprechenden Weines zum Nachteil der Angeklagten

ausgeschlossen werden konnte, ist dem Urteil nicht zu

entnehmen.

14 Es gibt darüber hinaus keinen Aufschluss darüber, dass bei der

Berechnung der Blutalkoholkonzentration die vorstehend

dargestellten Grundsätze berücksichtigt worden sind. Ein

Rechtsfehler lässt sich insoweit auch nicht rückschließend mit

Gewissheit ausschließen (vgl. dazu OLG Köln VRS 67, 459 [460]), da

zu Statur, Körpergröße und Gewicht der Angeklagten keine Angaben

gemacht werden.

15 Allein aufgrund des gesicherten Wertes der

Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Blutentnahme vermag der

Senat aber nicht ohne weiteres festzustellen, dass selbst bei

Annahme des als höchstmöglich in Betracht zu ziehenden Nachtrunks

der Bereich der erheblich verminderten Schuldfähigkeit zur Tatzeit

gewiss erreicht war. Denn bei Konsum von 32 g Alkohol (= 0,2 l

Dessertwein) und einem Körpergewicht der Angeklagten von 50 kg

ergäbe sich unter Zugrundelegung des durchschnittlichen

Reduktionsfaktors bei Frauen von 0,6 (vgl. Hentschel a.a.O. Rdnr.

117 m. w. Nachw.) ein Nachtrunk von 1,06 ‰ und eine

Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von nur ca. 1,9 ‰, unter

Zugrundelegung des höchstmöglichen Reduktionsfaktors von 0,5 (vgl.

Janiszewski/Jagow/Burmann a.a.O. Rdnr. 8) sogar ein Nachtrunk von

1,28 ‰ und eine Tatzeit-BAK von nur noch ca. 1,75 ‰

(3,03 ‰ ./. 1,28 ‰). Bei einer Alkoholisierung dieses

Grades kann eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit aber

nicht ohne weiteres angenommen werden, auch wenn andererseits ein

allgemeiner Erfahrungssatz, dass bei einer Blutalkoholkonzentration

unter 2 ‰ die Voraussetzungen des § 21 StGB stets zu

verneinen seien, nicht besteht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 49.

Aufl., § 20 Rdnr. 9 b a.E.).

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