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OLG Köln v. 12.12.2000: Entziehung der Fahrerlaubnis
Das OLG Köln (Urteil vom 12.12.2000 - Ss 442/00 - 244 -) hat entschieden:
Siehe auch
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Tenor:
1 G r ü n d e
2 Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens
ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von acht Monaten verurteilt; zugleich hat es eine Sperre für die
Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Auf die Berufung des
Angeklagten hat das Landgericht Aachen den Angeklagten aus
Rechtsgründen freigesprochen (Landgericht Aachen NZV 2000, 511
rechte Spalte mit Anmerkung Bouska).
Gründe:
3 Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte, ein
belgischer Staatsangehöriger, 1972 eine belgische Fahrerlaubnis mit
der Berechtigung u.a. zum Führen von Pkw erworben. Seit 1990 lebt
der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland. Der Angeklagte
ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Durch
Strafbefehl vom 08.07.1992 verurteilte ihn das Amtsgericht
Eschweiler wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer
Geldstrafe. Zugleich entzog es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis
und ordnete eine Sperrfrist von sieben Monaten an. Zur Maßregel
heißt es im Strafbefehl, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis die
Wirkung eines Verbots habe, während der Sperrfrist im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, soweit es dazu
im innerdeutschen Verkehr einer Fahrerlaubnis bedürfe.
4 In der Folgezeit ist der Angeklagte wiederholt wegen Fahrens
ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden; als Maßregel sind jeweils
isolierte Sperrfristen verhängt worden.
5 In vorliegender Sache hat das Landgericht zu den dem Angeklagten
zur Last gelegten Taten folgendes festgestellt:
6 "Am 11.05.1999 befuhr der Angeklagte mit dem Pkw Marke Passat in
A. u.a. die K. und die W..
7 Am 12.05.1999 gegen 11.30 Uhr steuerte der Angeklagte erneut das
oben bezeichnete Fahrzeug in S. über die R. und die T. und bog in
die B. ab, wo der Angeklagte von der Polizei angehalten werden
konnte. Der Angeklagte war bei beiden Gelegenheiten im Besitz des
belgischen Führerscheins Nr. , ausgestellt von der Gemeinde P. am
17.08.1988. Er hat auch die entsprechende belgische Fahrerlaubnis.
..."
8 Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung materiellen
Rechts.
9 Die Revision hat keinen Erfolg.
10 Das Berufungsurteil genügt in sachlich-rechtlicher Hinsicht den
Anforderungen, die an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind.
Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte sei aus
Rechtsgründen von dem Anklagevorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis in zwei Fällen freizusprechen, hält der Nachprüfung
aufgrund der Sachrüge stand.
11 Trotz der im Strafbefehl des Amtsgerichts Eschweiler vom
08.07.1992 angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 b StGB
a.F.) und der in nachfolgenden Urteilen ausgesprochenen isolierten
Sperrfristen (§ 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB) war der Angeklagte zu den
in Rede stehenden Tatzeitpunkten zur Teilnahme am inländischen
Straßenverkehr berechtigt.
12 Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG wird bestraft, wer ein Kraftfahrzeug
führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat
oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 StGB oder nach § 25
StVG verboten ist.
13 Die Berechtigung zur Teilnahme am führerscheinpflichtigen
Kraftfahrzeugverkehr in der Bundesrepublik Deutschland mit
ausländischen Führerscheinen ist hinsichtlich der Inhaber von
Fahrerlaubnissen aus Staaten der europäischen Union oder des
europäischen Wirtschaftsraums (EU/EWR-Fahrerlaub-nis) mit
ordentlichem Wohnsitz im Inland in § 28 der am 01.01.1999 in Kraft
getretenen Verordnung über die Zulassung von Personen zum
Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung-FeV) geregelt (Hentschel,
Trunkenheit-Fahr-erlaubnisentziehung-Fahrverbot, 8. Aufl., Rdnr.
812, 814, 815). Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen solche Personen
im Umfang ihrer - sich aus der ausländischen Fahrerlaubnis
ergebenden - Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen,
vorbehaltlich der Einschränkungen in den Absätzen 2 bis 4 dieser
Vorschrift. Wie im Berufungsurteil festgestellt ist, hat der seit
1990 in der Bundesrepublik Deutschland lebende Angeklagte im Jahre
1972 in seinem Heimatland Belgien die Fahrerlaubnis erworben. Ob
den Angeklagten diese belgische Fahrerlaubnis zu den in Rede
stehenden Tatzeitpunkten zum Führen des Kraftfahrzeugs berechtigte,
beurteilt sich aus § 28 Abs. 4 FeV, wobei nur die Regelungen unter
Nr. 3 und 4 überhaupt in Betracht zu ziehen sind.
14 Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung nach Abs. 1
nicht für Inhaber einer EU/EWR-Fahrerlaubnis, denen die
Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem
Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer
Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis
bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur
deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf
die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Von diesen Sachverhalten ist
hier aufgrund der im angefochtenen Urteil mitgeteilten Vorstrafen
des Angeklagten einschlägig: "... denen die Fahrerlaubnis im Inland
rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist".
15 Eine bloß am Wortlaut des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV orientierte
Auslegung könnte zu der Annahme führen, dass diese Voraussetzung
schon ohne weiteres gegeben ist, wenn die Maßregel der Entziehung
der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB verhängt worden ist. Um eine
solche Maßregel handelt es sich auch dann, wenn sich deren Wirkung
auf eine ausländische Fahrerlaubnis nach § 69 b StGB bezieht.
16 Erste Zweifel daran, dass unter Entziehung der (ausländischen)
Fahrerlaubnis im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung-FeV jede
Maßregel zu verstehen ist, die - ohne weitere Differenzierung
hinsichtlich ihrer Wirkung - auf Entziehung der Fahrerlaubnis
lautet, ergeben sich bereits aus § 69 b Abs. 1 Satz 1 StGB n.F.
(ebenfalls in Kraft seit dem 01.01.1999). Denn nach dieser
Vorschrift hat die Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis "die
Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im
Inland Gebrauch zu machen". Für die Annahme, dass der Gesetzgeber
dem Be-griff der Entziehung der Fahrerlaubnis in § 28 Abs. 4 Nr. 3
FeV und § 69 b Abs. 1 Satz 1 StGB n.F. - trotz des gleichzeitigen
Inkrafttretens dieser Vorschriften - unterschiedliche Bedeutung
beimessen wollte, ergeben sich auch aus dem Gesetzgebungsverfahren
keine Anhaltspunkte (vgl. nur BT-Drs. 13/6914 S. 93 zur Änderung
des § 69 b).
17 Jedenfalls ergibt die systematische Auslegung des § 28 Abs. 4
Nr. 3 FeV unter Berücksichtigung des gleichlautenden § 4 Abs. 3 Nr.
3 IntVO in Verbindung mit einer Zusammenschau des § 69 b StGB in
neuer und alter Fassung, dass nur eine solche Entziehung der
Fahrerlaubnis darunter fällt, die mit der Wirkung einer Aberkennung
des Rechts von der (ausländischen) Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch
zu machen, verbunden ist. Bei der bis 31.12.1998 geltenden Fassung
des § 69 b StGB hatte die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Inhabern
einer ausländischen Fahrerlaubnis nur die Wirkung eines Verbots,
während der Sperre im Inland Kraftfahrzeuge zu führen (§ 69 Abs. 1
StGB a.F.: "Darf der Täter nach den für den internationalen
Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im Inland
Kraftfahrzeuge führen, ohne dass ihm von einer deutschen Behörde
ein Führerschein erteilt worden ist, so ist die Entziehung der
Fahrerlaubnis nur zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften
verstößt. Die Entziehung hat in diesem Fall die Wirkung eines
Verbots, während der Sperre im Inland Kraftfahrzeuge zu führen,
soweit es dazu im innerdeutschen Verkehr einer Fahrerlaubnis
bedarf."). Dass eine Maßregel nach § 69 StGB mit dieser
eingeschränkten Wirkung keine Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne
von § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO sein kann, ergibt sich aus folgendem
Beispiel: Einem Ausländer mit ausländischer Fahrerlaubnis und
Wohnsitz im Ausland ist in Deutschland durch am 01.06.1990
rechtkräftiges Urteil nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen und
eine Sperrfrist von sechs Monaten auferlegt worden. Nach § 69 b
StGB a.F. hatte dies die Wirkung eines Verbots, während der Sperre
im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, so dass der Verurteilte ab
01.12.1990 ohne weiteres wieder im Inland Kraftfahrzeuge führen
durfte. Auch die damalige Fassung der IntVO stand dem nicht
entgegen. Durch die ab 01.01.1999 in Kraft getretene Neufassung der
IntVO kann dem Urteil vom 01.06.1990 nicht rückwirkend die Wirkung
beigemessen werden, dass der Ausländer nun - entsprechend der neuen
Fassung des § 69 b - bis zur Wiedererteilung der Erlaubnis, von der
ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, nicht mehr
im Inland fahren darf. Die gegenteilige Ansicht würde im Ergebnis
die Anwendung des § 69 b StGB n.F. auf eine vor Inkrafttreten
dieser Vorschrift begangene Tat bedeuten.
18 Wenn aber - wie vorstehendes Beispiel zeigt - im Rahmen der
IntVO der Begriff der Entziehung einschränkend auszulegen ist, muss
dies auch für die wortgleiche Regelung in § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV
gelten.
19 Dem steht - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft - nicht
der Umstand entgegen, dass der Angeklagte seit 1990 im Inland
lebte. Der Angeklagte durfte zwar nach § 4 Abs. 1 der damaligen
Fassung der IntVO 12 Monate nach Begründung seines ständigen
Aufenthalts im Inland nicht mehr von seiner belgischen
Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen. Der fehlenden Berechtigung
zur Teilnahme am inländischen Kraftverkehr stand aber die
Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anwendung des § 69 b StGB a.F.
nicht entgegen (BGH NZV 1999, 47 = DAR 1999, 33 = VRS 96, 194). Da
der Angeklagte keine deutsche Fahrerlaubnis hatte, die ihm entzogen
werden konnte, konnte sich die Entziehung nur auf die belgische
Fahrerlaubnis beziehen und insoweit gab es nach § 69 b StGB a.F.
nur die Wirkung eines zeitlich begrenzten Fahrverbots, nicht aber
die dauerhafte Beschränkung des Rechts, von der belgischen
Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
20 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass unter
Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nur
die Maßregel fällt, die die Wirkung einer Aberkennung des Rechts
hat, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Die Maßregel der
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 b StGB a.F., die lediglich
die Bedeutung eines Fahrverbots hatte, während der Sperrfrist
aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis in der BRD ein
fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug zu führen, fällt daher nicht
darunter. Ob dieses Ergebnis die Folge eines redaktionellen
Versehens bei der Formulierung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV bzw. des §
69 b StGB n.F. ist (vgl. dazu einerseits das angefochtene Urteil,
Anmerkung dazu), kann auf sich beruhen.
21 Durch die in früheren Verurteilungen ausgesprochenen isolierten
Sperrfristen war der Angeklagte ebenfalls nicht daran gehindert, im
Mai 1990 im Inland am Straßenverkehr teilzunehmen. Eine "isolierte
Sperre" gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB ist in § 28 Abs. 4 FeV,
anders als in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der am 31.12.1998 außer Kraft
getretenen EU/EWR-Führerschein-VO nicht als Ausschlussgrund für die
Fahrerlaubnisberechtigung erwähnt (Hentschel a.a.O., Rdnr. 816;
Jagusch/Hentschel, StVR, 35. Aufl., FeV § 28 Rdnr. 6).
22 Schließlich gilt nach § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV die Berechtigung zum
Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge im Inland mit der
ausländischen EU/EWR-Fahrerlaubnis auch dann nicht, wenn und
solange im ausstellenden Staat oder im Staat des ordentlichen
Wohnsitzes ein Fahrverbot (§ 25 StVG, § 44 StGB) besteht oder der
Führerschein dort beschlagnahmt oder sichergestellt ist (vgl. auch
Hentschel a.a.O., Rdnr. 816 am Ende). Gegen den Angeklagten sind
jedoch durch die in Rede stehenden Vorverurteilungen keine
Fahrverbote verhängt worden, mögen auch die im Strafbefehl des
Amtsgerichts Eschweiler ausgesprochene Maßregel und die verhängten
isolierten Sperren die Wirkungen eines solchen gehabt haben.
23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, Abs. 2 StPO.
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