Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Köln v. 12.12.2000: Entziehung der Fahrerlaubnis




Das OLG Köln (Urteil vom 12.12.2000 - Ss 442/00 - 244 -) hat entschieden:

Siehe auch
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

1 G r ü n d e

2 Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens

ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von acht Monaten verurteilt; zugleich hat es eine Sperre für die

Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Auf die Berufung des

Angeklagten hat das Landgericht Aachen den Angeklagten aus

Rechtsgründen freigesprochen (Landgericht Aachen NZV 2000, 511

rechte Spalte mit Anmerkung Bouska).

Gründe:


3 Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte, ein

belgischer Staatsangehöriger, 1972 eine belgische Fahrerlaubnis mit

der Berechtigung u.a. zum Führen von Pkw erworben. Seit 1990 lebt

der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland. Der Angeklagte

ist wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Durch

Strafbefehl vom 08.07.1992 verurteilte ihn das Amtsgericht

Eschweiler wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer

Geldstrafe. Zugleich entzog es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis

und ordnete eine Sperrfrist von sieben Monaten an. Zur Maßregel

heißt es im Strafbefehl, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis die

Wirkung eines Verbots habe, während der Sperrfrist im Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, soweit es dazu

im innerdeutschen Verkehr einer Fahrerlaubnis bedürfe.

4 In der Folgezeit ist der Angeklagte wiederholt wegen Fahrens

ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden; als Maßregel sind jeweils

isolierte Sperrfristen verhängt worden.

5 In vorliegender Sache hat das Landgericht zu den dem Angeklagten

zur Last gelegten Taten folgendes festgestellt:

6 "Am 11.05.1999 befuhr der Angeklagte mit dem Pkw Marke Passat in

A. u.a. die K. und die W..

7 Am 12.05.1999 gegen 11.30 Uhr steuerte der Angeklagte erneut das

oben bezeichnete Fahrzeug in S. über die R. und die T. und bog in

die B. ab, wo der Angeklagte von der Polizei angehalten werden

konnte. Der Angeklagte war bei beiden Gelegenheiten im Besitz des

belgischen Führerscheins Nr. , ausgestellt von der Gemeinde P. am

17.08.1988. Er hat auch die entsprechende belgische Fahrerlaubnis.

..."

8 Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung materiellen

Rechts.

9 Die Revision hat keinen Erfolg.

10 Das Berufungsurteil genügt in sachlich-rechtlicher Hinsicht den

Anforderungen, die an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind.

Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte sei aus

Rechtsgründen von dem Anklagevorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne

Fahrerlaubnis in zwei Fällen freizusprechen, hält der Nachprüfung

aufgrund der Sachrüge stand.

11 Trotz der im Strafbefehl des Amtsgerichts Eschweiler vom

08.07.1992 angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 b StGB

a.F.) und der in nachfolgenden Urteilen ausgesprochenen isolierten

Sperrfristen (§ 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB) war der Angeklagte zu den

in Rede stehenden Tatzeitpunkten zur Teilnahme am inländischen

Straßenverkehr berechtigt.

12 Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG wird bestraft, wer ein Kraftfahrzeug

führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat

oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 StGB oder nach § 25

StVG verboten ist.

13 Die Berechtigung zur Teilnahme am führerscheinpflichtigen

Kraftfahrzeugverkehr in der Bundesrepublik Deutschland mit

ausländischen Führerscheinen ist hinsichtlich der Inhaber von

Fahrerlaubnissen aus Staaten der europäischen Union oder des

europäischen Wirtschaftsraums (EU/EWR-Fahrerlaub-nis) mit

ordentlichem Wohnsitz im Inland in § 28 der am 01.01.1999 in Kraft

getretenen Verordnung über die Zulassung von Personen zum

Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung-FeV) geregelt (Hentschel,

Trunkenheit-Fahr-erlaubnisentziehung-Fahrverbot, 8. Aufl., Rdnr.

812, 814, 815). Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen solche Personen

im Umfang ihrer - sich aus der ausländischen Fahrerlaubnis

ergebenden - Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen,

vorbehaltlich der Einschränkungen in den Absätzen 2 bis 4 dieser

Vorschrift. Wie im Berufungsurteil festgestellt ist, hat der seit

1990 in der Bundesrepublik Deutschland lebende Angeklagte im Jahre

1972 in seinem Heimatland Belgien die Fahrerlaubnis erworben. Ob

den Angeklagten diese belgische Fahrerlaubnis zu den in Rede

stehenden Tatzeitpunkten zum Führen des Kraftfahrzeugs berechtigte,

beurteilt sich aus § 28 Abs. 4 FeV, wobei nur die Regelungen unter

Nr. 3 und 4 überhaupt in Betracht zu ziehen sind.

14 Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung nach Abs. 1

nicht für Inhaber einer EU/EWR-Fahrerlaubnis, denen die

Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem

Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer

Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis

bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur

deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf

die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Von diesen Sachverhalten ist

hier aufgrund der im angefochtenen Urteil mitgeteilten Vorstrafen

des Angeklagten einschlägig: "... denen die Fahrerlaubnis im Inland

rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist".

15 Eine bloß am Wortlaut des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV orientierte

Auslegung könnte zu der Annahme führen, dass diese Voraussetzung

schon ohne weiteres gegeben ist, wenn die Maßregel der Entziehung

der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB verhängt worden ist. Um eine

solche Maßregel handelt es sich auch dann, wenn sich deren Wirkung

auf eine ausländische Fahrerlaubnis nach § 69 b StGB bezieht.

16 Erste Zweifel daran, dass unter Entziehung der (ausländischen)

Fahrerlaubnis im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung-FeV jede

Maßregel zu verstehen ist, die - ohne weitere Differenzierung

hinsichtlich ihrer Wirkung - auf Entziehung der Fahrerlaubnis

lautet, ergeben sich bereits aus § 69 b Abs. 1 Satz 1 StGB n.F.

(ebenfalls in Kraft seit dem 01.01.1999). Denn nach dieser

Vorschrift hat die Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis "die

Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im

Inland Gebrauch zu machen". Für die Annahme, dass der Gesetzgeber

dem Be-griff der Entziehung der Fahrerlaubnis in § 28 Abs. 4 Nr. 3

FeV und § 69 b Abs. 1 Satz 1 StGB n.F. - trotz des gleichzeitigen

Inkrafttretens dieser Vorschriften - unterschiedliche Bedeutung

beimessen wollte, ergeben sich auch aus dem Gesetzgebungsverfahren

keine Anhaltspunkte (vgl. nur BT-Drs. 13/6914 S. 93 zur Änderung

des § 69 b).

17 Jedenfalls ergibt die systematische Auslegung des § 28 Abs. 4

Nr. 3 FeV unter Berücksichtigung des gleichlautenden § 4 Abs. 3 Nr.

3 IntVO in Verbindung mit einer Zusammenschau des § 69 b StGB in

neuer und alter Fassung, dass nur eine solche Entziehung der

Fahrerlaubnis darunter fällt, die mit der Wirkung einer Aberkennung

des Rechts von der (ausländischen) Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch

zu machen, verbunden ist. Bei der bis 31.12.1998 geltenden Fassung

des § 69 b StGB hatte die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Inhabern

einer ausländischen Fahrerlaubnis nur die Wirkung eines Verbots,

während der Sperre im Inland Kraftfahrzeuge zu führen (§ 69 Abs. 1

StGB a.F.: "Darf der Täter nach den für den internationalen

Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im Inland

Kraftfahrzeuge führen, ohne dass ihm von einer deutschen Behörde

ein Führerschein erteilt worden ist, so ist die Entziehung der

Fahrerlaubnis nur zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften

verstößt. Die Entziehung hat in diesem Fall die Wirkung eines

Verbots, während der Sperre im Inland Kraftfahrzeuge zu führen,

soweit es dazu im innerdeutschen Verkehr einer Fahrerlaubnis

bedarf."). Dass eine Maßregel nach § 69 StGB mit dieser

eingeschränkten Wirkung keine Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne

von § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO sein kann, ergibt sich aus folgendem

Beispiel: Einem Ausländer mit ausländischer Fahrerlaubnis und

Wohnsitz im Ausland ist in Deutschland durch am 01.06.1990

rechtkräftiges Urteil nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen und

eine Sperrfrist von sechs Monaten auferlegt worden. Nach § 69 b

StGB a.F. hatte dies die Wirkung eines Verbots, während der Sperre

im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, so dass der Verurteilte ab

01.12.1990 ohne weiteres wieder im Inland Kraftfahrzeuge führen

durfte. Auch die damalige Fassung der IntVO stand dem nicht

entgegen. Durch die ab 01.01.1999 in Kraft getretene Neufassung der

IntVO kann dem Urteil vom 01.06.1990 nicht rückwirkend die Wirkung

beigemessen werden, dass der Ausländer nun - entsprechend der neuen

Fassung des § 69 b - bis zur Wiedererteilung der Erlaubnis, von der

ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, nicht mehr

im Inland fahren darf. Die gegenteilige Ansicht würde im Ergebnis

die Anwendung des § 69 b StGB n.F. auf eine vor Inkrafttreten

dieser Vorschrift begangene Tat bedeuten.

18 Wenn aber - wie vorstehendes Beispiel zeigt - im Rahmen der

IntVO der Begriff der Entziehung einschränkend auszulegen ist, muss

dies auch für die wortgleiche Regelung in § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV

gelten.

19 Dem steht - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft - nicht

der Umstand entgegen, dass der Angeklagte seit 1990 im Inland

lebte. Der Angeklagte durfte zwar nach § 4 Abs. 1 der damaligen

Fassung der IntVO 12 Monate nach Begründung seines ständigen

Aufenthalts im Inland nicht mehr von seiner belgischen

Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen. Der fehlenden Berechtigung

zur Teilnahme am inländischen Kraftverkehr stand aber die

Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anwendung des § 69 b StGB a.F.

nicht entgegen (BGH NZV 1999, 47 = DAR 1999, 33 = VRS 96, 194). Da

der Angeklagte keine deutsche Fahrerlaubnis hatte, die ihm entzogen

werden konnte, konnte sich die Entziehung nur auf die belgische

Fahrerlaubnis beziehen und insoweit gab es nach § 69 b StGB a.F.

nur die Wirkung eines zeitlich begrenzten Fahrverbots, nicht aber

die dauerhafte Beschränkung des Rechts, von der belgischen

Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

20 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass unter

Entziehung der Fahrerlaubnis im Sinne von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nur

die Maßregel fällt, die die Wirkung einer Aberkennung des Rechts

hat, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Die Maßregel der

Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 b StGB a.F., die lediglich

die Bedeutung eines Fahrverbots hatte, während der Sperrfrist

aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis in der BRD ein

fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug zu führen, fällt daher nicht

darunter. Ob dieses Ergebnis die Folge eines redaktionellen

Versehens bei der Formulierung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV bzw. des §

69 b StGB n.F. ist (vgl. dazu einerseits das angefochtene Urteil,

Anmerkung dazu), kann auf sich beruhen.

21 Durch die in früheren Verurteilungen ausgesprochenen isolierten

Sperrfristen war der Angeklagte ebenfalls nicht daran gehindert, im

Mai 1990 im Inland am Straßenverkehr teilzunehmen. Eine "isolierte

Sperre" gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB ist in § 28 Abs. 4 FeV,

anders als in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der am 31.12.1998 außer Kraft

getretenen EU/EWR-Führerschein-VO nicht als Ausschlussgrund für die

Fahrerlaubnisberechtigung erwähnt (Hentschel a.a.O., Rdnr. 816;

Jagusch/Hentschel, StVR, 35. Aufl., FeV § 28 Rdnr. 6).

22 Schließlich gilt nach § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV die Berechtigung zum

Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge im Inland mit der

ausländischen EU/EWR-Fahrerlaubnis auch dann nicht, wenn und

solange im ausstellenden Staat oder im Staat des ordentlichen

Wohnsitzes ein Fahrverbot (§ 25 StVG, § 44 StGB) besteht oder der

Führerschein dort beschlagnahmt oder sichergestellt ist (vgl. auch

Hentschel a.a.O., Rdnr. 816 am Ende). Gegen den Angeklagten sind

jedoch durch die in Rede stehenden Vorverurteilungen keine

Fahrverbote verhängt worden, mögen auch die im Strafbefehl des

Amtsgerichts Eschweiler ausgesprochene Maßregel und die verhängten

isolierten Sperren die Wirkungen eines solchen gehabt haben.

23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, Abs. 2 StPO.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum