Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 28.11.2000: Abschleppen




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2724/00) hat entschieden:

Siehe auch
Beschlagnahme und Sicherstellung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird, soweit es die Erhebung einer

Verwaltungsgebühr betrifft, teilweise geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 6. April 1999 und der Widerspruchsbescheid

der Bezirksregierung A. vom 27. Oktober 1999 werden insoweit aufgehoben, als

eine den Betrag von 149,50 DM übersteigende Verwaltungsgebühr festgesetzt

worden ist. Im Übrigen wird die Klage, soweit sie noch anhängig ist, abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Tatbestand:


2 Die Klägerin ist Mitarbeiterin der

, die am 5. September 1998 einen Töpfermarkt im Bereich

der Innenstadt von D. durchführte. Am Vorabend der

Veranstaltung traf sich die Klägerin mit der stellvertretenden

Geschäftsführerin des Verkehrsvereins, um die Standplätze der

zu errichtenden Verkaufsstände festzulegen und abzuzeichnen.

Anlässlich dieses Treffens stellte sie ihr Fahrzeug mit dem

amtlichen Kennzeichen auf dem als Fußgängerzone

ausgeschilderten Platz in D. ab. Weder

waren dem Fahrzeug Hinweise auf den Töpfermarkt oder den

Aufenthaltsort der Klägerin zu entnehmen, noch war eine zum

Befahren des Fußgängerbereichs berechtigende

Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO

sichtbar im Fahrzeug ausgelegt. Bedienstete des Beklagten

ordneten um 17.55 Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs an.

3 Der Beklagte zog die Klägerin durch Leistungsbescheid vom

6. April 1999 zur Erstattung der von dem Abschleppunternehmen

in Rechnung gestellten Abschleppkosten in Höhe von 168,20 DM

sowie zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von

160,-- DM heran. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der

Klägerin wies die Bezirksregierung A. mit Bescheid vom

27. Oktober 1999 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte

sie aus: Kraftfahrzeuge im Fußgängerbereich beeinträchtigten

deren Zweck als Ruhezone. Darüber hinaus habe das Fahrzeug der

Klägerin im Bereich zwischen einem U-Bahn-Abgang und den

Treppen zur kirche gestanden mit der Folge, dass große

Fahrzeuge mit Anhänger nicht hätten passieren können. Die

Verwaltungsgebühr gemäß § 7 a KostO NRW orientiere sich an den

durchschnittlichen Verwaltungskosten. Insoweit sei im

Regelfall folgender Aufwand zu berücksichtigen:

4

"a) Vor Ort

Feststellung des Sachverhalts, Entscheidung über

Notwendigkeit von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,

Dokumentation und Überwachung der Maßnahme.

Bei einem durchschnittlichen Personalaufwand von jeweils 1

bis 2 Bediensteten wurde ein Zeitaufwand von insgesamt ca.

45 Minuten (1,5 x 30 Minuten) zugrundegelegt.

5 b) Beauftragung des Abschleppunternehmens

Die zentrale Erfassung der angeordneten Maßnahmen einschl.

Beauftragung des Abschleppunternehmers bindet einen

Bediensteten ca. 10 Minuten.

6 c) Verwaltung

Der durchschnittliche zeitliche Verwaltungsaufwand im

Innendienst war im Hinblick auf den zu erlassenden

Leistungs- bzw. Gebührenbescheid, die haushaltsrechtliche

Bearbeitung, die Kontrolle des Abschleppunternehmers etc.

mit ca. 30 Minuten für einen Bediensteten zu

berücksichtigen.

Außerdem wurde, insbesondere im Hinblick auf den Einsatz

neuerer Technik, der über die Arbeitsplatzkosten

hinausgehende Sachaufwand als Kostenfaktor

berücksichtigt."

7 Dieser Aufwand sei im Regelfall mit einer Gebührenhöhe von

160,-- DM zu veranschlagen. Im vorliegenden Fall weiche der

entstandene Verwaltungsaufwand nicht vom Regelaufwand ab.

8 Mit ihrer am 26. November 1999 erhobenen Klage hat die

Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Bereich der

Fußgängerzone, in der ihr Fahrzeug abgestellt gewesen sei, von

der G angemietet gewesen sei.

Für diesen Bereich habe daher schon während des

Abschleppvorgangs ein Sondernutzungsrecht bestanden. Wegen der

Vorbereitungsarbeiten für den Töpfermarkt habe sie ihr

Fahrzeug an keinem anderen Ort abstellen können. Weder

Fußgänger noch Fahrzeugverkehr seien behindert worden. Auch

Schausteller, die zeitgleich ihre Stände aufgebaut hätten,

hätten ohne Behinderung mit großen Fahrzeugen und Anhängern

passieren können.

9 Die Klägerin hat beantragt,

10 den Leistungs- und Gebührenbescheid

vom 6. April 1999 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheids der

Bezirksregierung A. vom

27. Oktober 1999 aufzuheben.

11 Der Beklagte hat beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Er hat geltend gemacht, die Sicherstellung des Fahrzeugs

sei rechtmäßig gewesen. Kraftfahrzeuge, die in

Fußgängerbereichen abgestellt würden, dürften regelmäßig

zwangsweise entfernt werden, auch wenn keine

Verkehrsbeeinträchtigung gegeben sei.

14 Durch das angefochtene Urteil, auf dessen

Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das

Beklagte eine höhere Verwaltungsgebühr als 50,-- DM

festgesetzt hat, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur

Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die am

Regelaufwand orientierte einheitliche Verwaltungsgebühr in

Höhe von 160,-- DM berücksichtige unterschiedliche Fallgruppen

wie z.B. die Leerfahrt nicht hinreichend, sodass lediglich die

Festsetzung einer Mindestgebühr in Höhe von 50,-- DM gemäß § 7

a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW rechtmäßig sei.

15 Der Senat hat auf Antrag des Beklagten die Berufung

insoweit zugelassen, als das Verwaltungsgericht der Klage

stattgegeben hat.

16 Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor: Die

Frage, ob eine Abschleppmaßnahme der Polizei als

Sicherstellung oder als Ersatzvornahme zu qualifizieren sei,

richte sich nach dem materiellen Polizeirecht, nicht nach dem

Gebührenrecht. Eine Ersatzvornahme komme nur bei einer

möglichen Versetzung im Sichtbereich, ggf. auch bei einer

Leerfahrt, in Betracht. Entgegen der Auffassung des

Verwaltungsgerichts sei keine Einheitsgebühr erhoben worden.

Der Gesetzgeber habe - abweichend von § 9 Abs. 1 GebG NRW - in

§ 73 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW bestimmt, dass sich die

Gebührenhöhe nach dem mit der Maßnahme verbundenen

durchschnittlichen Verwaltungsaufwand richte und damit bewusst

die Bildung von Fallgruppen innerhalb des Gebührenrahmens

zugelassen. Dementsprechend seien drei typische Fallgruppen

gebildet und für jede Fallgruppe ein durchschnittlicher

Verwaltungsaufwand ermittelt worden: Fallgruppe A (160,-- DM)

für Abschleppmaßnahmen mit normalem Verwaltungsaufwand,

Fallgruppe B (230,-- DM) für Abschleppmaßnahmen mit

zusätzlichem Verwaltungsaufwand (z. B. Halterabfragen, Klärung

der Eigentumsverhältnisse) und Fallgruppe C (300,-- DM) für

Abschleppmaßnahmen mit nachfolgender Verwertung des Fahrzeugs.

Eine Abweichung von der so festgelegten Regelgebühr der

Fallgruppe A komme nur in Betracht, wenn die konkrete Leistung

der Verwaltung im Einzelfall in einem groben Missverhältnis zu

dem durchschnittlichen Regelaufwand stehe. Bei den

Abschleppmaßnahmen würden Bedienstete sowohl des gehobenen als

auch des mittleren Dienstes eingesetzt. Der Anteil der

Bediensteten des mittleren Dienstes betrage bei den

Tätigkeiten vor Ort etwa 43 % und im Innen-/Schreibdienst

schätzungsweise die Hälfte.

17 Der Beklagte beantragt,

18 das Urteil des Verwaltungsgerichts

Gelsenkirchen vom 31. März 2000

teilweise abzuändern und die Klage

insgesamt abzuweisen.

19

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

20 die Berufung zurückzuweisen.

21 Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

22 Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die

Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge

verwiesen.

23

Entscheidungsgründe:


24 Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor

ersichtlichen Umfang begründet. Das Verwaltungsgericht hat der

Klage - soweit sie im Berufungsverfahren anhängig ist - im

Wesentlichen zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen

Bescheide sind, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens

sind, im Wesentlichen rechtmäßig; sie sind nur insoweit

rechtswidrig, als eine den Betrag von 149,50 DM übersteigende

Verwaltungsgebühr erhoben worden ist. Hinsichtlich der Abschleppkosten ist das

Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, weil der Senat insoweit die Berufung

nicht zugelassen hat.

25 1. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 7 a Abs. 1

Nr. 7 bzw. § 7 a Abs. 2 Buchst. a) der Kostenordnung in der

Fassung vom 12. August 1997 (GV NRW S. 258) - KostO NRW -.

Danach ist für das Abschleppen eines zugelassenen

Kraftfahrzeugs im Wege der Ersatzvornahme eine Gebühr von 50,-

- bis 300,-- DM bzw. für die Sicherstellung einer Sache eine

Gebühr von 10,-- bis 500,-- DM zu erheben. Ob die in Rede

stehende Abschleppmaßnahme als Ersatzvornahme oder als

Sicherstellung zu qualifizieren ist, bedarf - wie noch

darzulegen ist - keiner Entscheidung.

26 a) Die Gebührentatbestände des § 7 a Abs. 1 Nr. 7 bzw. § 7

a Abs. 2 Buchst. a) KostO NRW sind mit höherrangigem Recht

vereinbar. Sie beruhen auf der Ermächtigungsgrundlage des § 77

VwVG NRW. Nach dessen Abs. 1 können für Amtshandlungen nach

dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz von dem

Vollstreckungsschuldner oder -pflichtigen nach näherer

Bestimmung einer Kostenordnung Kosten (Gebühren und Auslagen)

erhoben werden. § 77 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW ermächtigt das

Innenministerium und das Finanzministerium, durch

Rechtsverordnung die Kostenordnung zu erlassen. Für

Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer Ersatzvornahme können

Verwaltungsgebühren vorgesehen werden, die durch feste Sätze,

durch Rahmensätze oder durch eine Pauschale zu bestimmen sind

(§ 77 Abs. 2 Sätze 5 und 6 VwVG NRW). Für die Sicherstellung

und Verwahrung können ebenfalls Verwaltungsgebühren vorgesehen

werden, die durch feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen

sind (§ 77 Abs. 2 Satz 10 VwVG NRW). In den Fällen der

Ersatzvornahme, der Sicherstellung und der Verwahrung

berücksichtigen die Gebührensätze den durchschnittlichen

Verwaltungsaufwand (§ 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW).

27 b) Die Ermächtigungsgrundlage des § 77 Abs. 2 Sätze 1, 2,

5, 6, 10 und Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW verstößt entgegen

verschiedentlich geäußerten Bedenken nicht gegen höherrangiges

Recht.

28 aa) Die für Ersatzvornahmen und Sicherstellungen

vorgesehene Gebühr widerspricht nicht dem verfassungs- und

bundesrechtlichen Abgabensystem. Der Begriff der Gebühr ist

weder bundesgesetzlich vorgegeben noch verfassungsrechtlich

abschließend geprägt. Unter Gebühren werden allgemein

öffentlich-rechtliche Geldleistungen verstanden, die - in

Abgrenzung zur Steuer - aus Anlass individuell zurechenbarer

öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine

öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme

auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an

diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Dem

Gebührengesetzgeber steht ein weiter Entscheidungs- und

Gestaltungsspielraum zu, welche individuell zurechenbaren

öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen

und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür

aufstellen will.

29 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.

Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE

50, 217, 225 f. m.w.N.; BVerfG,

Beschluss vom 12. Oktober 1994 - 1 BvL

19/90 -, BVerfGE 91, 207, 223.

30 Die gebührenpflichtige Leistung muss allerdings an eine

besondere Verantwortlichkeit der in Anspruch genommenen

Personen anknüpfen; diese Verantwortlichkeit muss aus der

Sache selbst ableitbar sein.

31 BVerfG, Urteil vom 12. Oktober 1994,

a.a.O.

32 Die Verwaltungsgebühr für Ersatzvornahmen und

Sicherstellungen genügt diesen Anforderungen an eine Gebühr.

Die Gebührenpflicht knüpft an die Pflicht zur

Gefahrenbeseitigung der polizeirechtlich Verantwortlichen an

(vgl. §§ 4 und 5 PolG NRW i.V.m. §§ 52 Abs. 2 Satz 1, 50 Abs.

2, 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW). Dem Begriff der Gebühr

widerspricht es nicht, dass die Leistung, die die Behörde sich

"entgelten" lassen will, der Beseitigung einer Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung dient und damit in erster

Linie im öffentlichen Interesse erbracht wird. Es genügt, wenn

eine Verwaltungstätigkeit dem Gebührenschuldner "individuell

zurechenbar" ist, unabhängig davon, ob sie für den Betroffenen

konkret nützlich ist oder nicht.

33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August

1991 - 8 C 37.90 -, NJW 1992, 2243,

2244; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober

1992 - 3 C 2.90 -, Buchholz 442.16 § 29

3. März 1994 - 4 C 1.93 -, BVerwGE 95,

188, 200 f.

34 bb) Die Ermächtigungsgrundlage des § 77 VwVG NRW entspricht

auch den sich aus Art. 70 LV NRW ergebenden Anforderungen. Der

Gesetzgeber hat insbesondere Zweck, Inhalt und Ausmaß dieser

Ermächtigung selbst bestimmt und insoweit Tendenz und Programm

der Rechtsverordnung umrissen.

35 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März

1989 - 1 BvR 1033/82 und 174/84 -,

BVerfGE 80, 1, 20 f.; BVerfG, Beschluss

vom 7. November 1991 - 1 BvR 1469/86 -,

BVerfGE 85, 97, 104 f.

36 Es genügt, dass Zweck, Inhalt und Ausmaß der gesetzlichen

Ermächtigung durch Auslegung zu ermitteln sind.

37 BVerfG, Beschluss vom 12. November

1958 - 2 BvL 4/56 u. a. -, BVerfGE 8,

274, 307 ff.; BVerwG, Urteil vom

6. Oktober 1967 - 7 C 142.66 -, BVerwGE

28, 36, 45; BVerwG, Urteil vom 3. März

1994 - 4 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188,

198; BVerwG, Urteil vom 1. März 1996

- 8 C 29.94 -, BVerwGE 100, 323,

326.

38 Das ist hier der Fall. Der Umfang der gesetzlichen

Ermächtigung ist hinreichend bestimmt. Es sollen Gebühren für

Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer Ersatzvornahme

erhoben werden können. Die bewusst weit gefasste Formulierung

"für Amtshandlungen in Zusammenhang mit" (§ 77 Abs. 2 Satz 5

VwVG NRW) soll es ermöglichen, sämtliche Kosten, die bei der

Ersatzvornahme entstehen, in die Gebühr einzubeziehen.

39 Vgl. LT-Drs. 12/1449, S. 16.

40 Dazu gehören neben den Kosten der Androhung und Festsetzung

der Ersatzvornahme auch die Personal- und üblichen Sachkosten

für den administrativen Aufwand im Innendienst bei der

Anwendung der Ersatzvornahme. Die Begründung zum

Regierungsentwurf erwähnt beispielhaft die Kosten für das

Einholen von Angeboten, für die Bearbeitung der Angebote, für

die Entscheidung, für die Auftragserteilung, für die

Erstellung des Leistungsbescheids und für die Vor-Ort-

Tätigkeit der Bediensteten bei der Durchführung der

Ersatzvornahme. Für die Sicherstellung gilt Entsprechendes.

Zwar wiederholt § 77 Abs. 2 S. 10 VwVG NRW für die

Sicherstellung nicht ausdrücklich die Formulierung "für

Amtshandlungen in Zusammenhang mit", verweist aber auf die

Regelungen für die Ersatzvornahme durch die Bezugnahme

"ebenfalls". Ein sachlicher Grund, bei der Sicherstellung

nicht gleichfalls alle im Zusammenhang mit der Sicherstellung

entstehenden Kosten zu berücksichtigen, ist nicht ersichtlich.

Die Begründung zum Regierungsentwurf spricht daher auch von

einer "entsprechenden" gesetzlichen Legitimation.

41 Vgl. LT-Drs. 12/1449, S. 16.

42 Darüber hinaus sieht § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW für die

Gebührensätze in den Fällen der Ersatzvornahme und der

Sicherstellung als einheitlichen Maßstab vor, dass der

durchschnittliche Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen

ist.

43 Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht

verpflichtet, die Gebührenhöhe oder einen Gebührenrahmen

zahlenmäßig festzulegen. Hiervon darf er sich gerade bei

Angabe näherer Berechnungskriterien entlasten. Das

Bestimmtheitsgebot soll nicht gleichsam pfenniggenaue

Vorausberechenbarkeit der Gebühren gewährleisten, sondern hat

lediglich die Funktion, Gebührentatbestände auszuschließen,

die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden die Möglichkeit

einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen

Handhabung eröffnen. Die dem Sachbereich des Gebührenrechts

anhaftende Eigenart - u. a. Erfordernis für flexible und

häufige Anpassungen der Gebührensätze - rechtfertigt darüber

hinaus zusätzlich, die Festlegung der Gebührenhöhe im

Einzelnen dem Verordnungsgeber bzw. innerhalb eines bestimmten

Rahmens der zuständigen Behörde zu überlassen.

44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1969

- 4 C 68.67 -, Buchholz 11 Art. 20 GG

- 8 C 29.94 -, BVerwGE 100, 323, 326 f.

45 Der Verordnungsgeber ist auf Grund der in § 77 VwVG NRW

normierten Maßstäbe ohne weiteres in der Lage, den ihm

vorgegebenen und erkennbaren gesetzgeberischen Willen sinnvoll

zu konkretisieren.

46 cc) Von dieser Ermächtigung haben das Innenministerium und

das Finanzministerium durch Erlass der Kostenordnung NRW

Gebrauch gemacht. Die Regelungen des § 7 a Abs. 1 Nr. 7 und §

7 a Abs. 2 Buchst. a) KostO NRW halten sich im Rahmen der

Ermächtigungsgrundlage.

47 2. Die Gebühr gemäß § 7 a Abs. 1 Nr. 7 a bzw. § 7 Abs. 2

Buchst. a) KostO NRW ist zu erheben, wenn eine rechtmäßige

Ersatzvornahme bzw. eine rechtmäßige Sicherstellung vorliegt. Das

Ergebnis zutreffend bejaht.

48 Die Abschleppmaßnahme hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 8 Abs. 1,

50 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 PolG NRW bzw. § 43 Nr. 1 PolG NRW.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der

Gesetzgeber mit der Änderung des § 77 VwVG NRW durch Gesetz vom

18. März 1997 (GV NRW, S. 50) keine Regelung des Inhalts

getroffen, dass Abschleppmaßnahmen (ausschließlich) im Wege der

Ersatzvornahme und nicht (auch) als Sicherstellung durchgeführt

werden können. § 77 VwVG NRW enthält lediglich eine allgemeine

Ermächtigung an die Exekutive, eine Rechtsverordnung mit

Gebührenregelungen für Ersatzvornahmen und Sicherstellungen zu

erlassen, ohne zu normieren, unter welchen Voraussetzungen oder in

welchen Fällen eine Ersatzvornahme oder eine Sicherstellung

vorliegt. Als gebührenrechtliche Ermächtigungsnorm wäre § 77 VwVG

NRW hierfür auch der systematisch falsche Standort. Das

Gebührenrecht knüpft lediglich kostenrechtliche Konsequenzen an

die nach dem Polizei- bzw. Verwaltungsvollstreckungsrecht zu

beurteilenden Amtshandlungen. Aus der Begründung des

Gesetzentwurfs zur Änderung des § 77 VwVG NRW ergibt sich nichts

anderes. Die Gesetzesbegründung erwähnt lediglich das "Abschleppen

von Kraftfahrzeugen" als ein Beispiel für massenhaft vorkommende

Ersatzvornahmen,

49 LT-Drs. 12/1449, S. 1

50 ohne auszuschließen, dass Abschleppmaßnahmen auch als

Sicherstellungen zu qualifizieren sein könnten. Der

Gesetzesbegründung sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,

dass die vom erkennenden Senat bislang offen gelassene Frage der

rechtlichen Einordnung von Abschleppmaßnahmen entschieden werden

sollte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass in der

Kostenordnung NRW das Abschleppen von Kraftfahrzeugen zwar im

Rahmen der Gebührensätze für Ersatzvornahmen als eigenständiger

Gebührentatbestand aufgeführt wird, nicht hingegen bei der

Sicherstellung von Sachen. Abgesehen davon, dass dieser

Unterschied gebührenrechtlich nicht von entscheidungserheblicher

Bedeutung ist (dazu noch unten), fehlt dem (lediglich) zu einer

Gebührenregelung ermächtigten Verordnungsgeber die

Regelungsbefugnis, die gesetzlich normierten Voraussetzungen für

Ersatzvornahmen und Sicherstellungen zu ändern bzw. festzulegen,

welche Fallgruppen als Ersatzvornahme oder Sicherstellung zu

qualifizieren sind.

51 Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als

Sicherstellung nach § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme

einer Beseitigungsmaßnahme auf der Grundlage der polizeilichen

Generalklausel (§§ 8 Abs. 1, 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 PolG

NRW) anzusehen ist, bedarf unter polizeirechtlichem Gesichtspunkt

keiner Entscheidung; denn die Abschleppanordnung ist nach beiden

Alternativen rechtmäßig. Die in den vorgenannten Vorschriften

vorausgesetzte gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die

öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Im Zeitpunkt des

Einschreitens des Beklagten lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Nr.

5 Zeichen 242 StVO und die darin getroffenen Anordnungen vor, weil

die Klägerin ihr Fahrzeug in einem Fußgängerbereich abgestellt

hatte. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die

Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und des

Bundesverwaltungsgerichts,

52 vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar

1982 - 4 A 78/81 -, NJW 1982, 2277,

2278; OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar

2000 - 5 A 4020/98; BVerwG, Urteil vom

14. Mai 1992 - 3 C 3.90 -, NJW 1993,

870, 871,

53 im Einzelnen zutreffend dargelegt, dass die Anordnung der

Entfernung des Fahrzeugs auch verhältnismäßig war, weil das

verkehrswidrige Parken - unabhängig von einer konkreten

Verkehrsbehinderung - die Funktion der Fußgängerzone als

Aufenthalts-, Kommunikations-, Ruhe- und Verweilort von Passanten

beeinträchtigte. Auf diese Ausführungen, die durch das

zweitinstanzliche Vorbringen der Klägerin nicht entkräftet worden

sind, kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden

(§ 130 b VwGO).

54 3. Die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr für das

Abschleppen des Fahrzeugs ist rechtlich nur insoweit zu

beanstanden, als sie den Betrag von 149,50 DM (121,50 DM

Personalkosten und 28,-- DM Sachkosten) übersteigt.

55 a) Die Bemessung der für das Abschleppen des Fahrzeugs zu

erhebenden Gebühr liegt im nur eingeschränkt gerichtlich

überprüfbaren Ermessen der Behörde.

56 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.

November 1988, - 9 A 1129/88 -

57 Auch für die Gebührenbemessung ist unerheblich, ob das

Abschleppen im Wege der Ersatzvornahme oder als Sicherstellung

erfolgte. Für das Abschleppen von zugelassenen Fahrzeugen im

Wege der Ersatzvornahme ist eine Rahmengebühr von 50,-- bis

300,-- DM vorgesehen, für die Sicherstellung von Sachen eine

Rahmengebühr von 10,-- bis 500,-- DM. Ist eine

Abschleppmaßnahme als Sicherstellung zu qualifizieren, wird

sich die Behörde ebenfalls an dem engeren, speziell auf das

Abschleppen von Kraftfahrzeugen zugeschnittenen Gebührenrahmen

von 50,-- bis 300,-- DM zu orientieren haben. Denn es besteht

mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kein

sachlicher Grund dafür, für den gleichen durchschnittlichen

Verwaltungsaufwand beim Abschleppen eines Kraftfahrzeuges eine

unterschiedliche Gebühr je nach zu Grunde liegender

Rechtsgrundlage zu erheben.

58 Gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW haben die Gebührensätze

in den Fällen der Ersatzvornahme und der Sicherstellung den

durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.

Diese Regelung ist nicht nur Maßstab für den Verordnungsgeber

bei der Festlegung des Gebührenrahmens, sondern muss -

folgerichtig - auch bei der Ausfüllung des Gebührenrahmens der

Gebührenbemessung zu Grunde gelegt werden.

59 Zur Pauschalierung nach

Durchschnittswerten vgl. auch BVerwG,

Urteil vom 19. Oktober 1966 - 4 C 99.65

-, BVerwGE 25, 147, 148

60 Der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand muss

nicht genau ermittelt, sondern nur "berücksichtigt" werden.

Der Gesetzgeber hat mit der Wahl des Wortes "berücksichtigen"

zum Ausdruck gebracht, dass eine exakte Berechnung des

Verwaltungsaufwands nicht erforderlich ist.

61 Landtags-Drucksache 12/1449, S. 17.

62 Der Verwaltungsaufwand kann deshalb - wie hier - von der

Behörde auch geschätzt werden.

63 Vgl. OVG NRW, Urteil vom

22. September 1992 - 9 A 1932/00 -.

64 b) Berücksichtigungsfähig sind alle Kosten, die im

Zusammenhang mit dem Abschleppen von Kraftfahrzeugen im Wege

der Ersatzvornahme oder Sicherstellung entstehen, mit Ausnahme

der von § 11 Abs. 2 Nr. 7 bzw. Nr. 8 KostO NRW erfassten

Auslagen. Allerdings ist § 7 a Abs. 1 KostO NRW sprachlich

ungenau formuliert. Einerseits werden Verwaltungsgebühren "für

die nachfolgend aufgeführten Amtshandlungen der

Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme"

erhoben (Satz 1); andererseits greift die anschließende

Tabelle in § 7 a Abs. 1 KostO NRW in der Überschrift nicht den

Begriff "Amtshandlung" auf, sondern spricht vom "Gegenstand"

der Ersatzvornahme. Entsprechend wird auch mit dem unter Nr. 7

aufgeführten "Abschleppen eines zugelassenen Kraftfahrzeuges",

das im Regelfall ein privater Unternehmer durchführt, nicht

eine Amtshandlung bezeichnet, sondern der Gegenstand der

Ersatzvornahme umschrieben. Trotz des sprachlich missglückten

Bezugs der Worte "nachfolgend aufgeführten" in § 7 a Abs. 1

Satz 1 KostO NRW ist aber eindeutig erkennbar, was der

Verordnungsgeber zum Ausdruck bringen wollte. Nach § 7 a Abs.

1 KostO NRW wird - insoweit in Übereinstimmung mit der gleich

lautenden Ermächtigungsgrundlage des § 77 Abs. 2 Satz 5 VwVG

NRW - für alle "Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer

Ersatzvornahme" eine Verwaltungsgebühr erhoben, soweit sich

die Ersatzvornahme auf einen der Gegenstände in der

nachfolgend aufgeführten Tabelle bezieht. Für den Umfang der

berücksichtigungsfähigen Kosten im Rahmen der Gebührenerhebung

bei der Sicherstellung von Kraftfahrzeugen gilt nach dem oben

Ausgeführten nichts anderes. Zu den berücksichtigungsfähigen

Kosten zählen daher nicht nur die Kosten für die Anordnung und

Überwachung der Ersatzvornahme bzw. Sicherstellung vor Ort,

sondern auch die Personal- und üblichen Sachkosten für den

Verwaltungsaufwand im Innendienst bei der Anwendung der

Ersatzvornahme bzw. Sicherstellung und bei der Erstellung des

Leistungsbescheids.

65 c) Gegen den der Gebührenbemessung zugrundegelegten

durchschnittlichen zeitlichen Verwaltungsaufwand bestehen

keine Bedenken. Der Beklagte hat im Einzelnen nachvollziehbar

und plausibel die regelmäßige zeitliche Inanspruchnahme der

Bediensteten vor Ort, in der Leitstelle und im Innen-

/Schreibdienst dargelegt. Der Beklagte war im Rahmen seines

Ermessens berechtigt, für die Verwaltungstätigkeit vor Ort

einen durchschnittlichen Personalaufwand von 1,5 Personen zu

berücksichtigen, weil bei Abschleppmaßnahmen teils 2

Bedienstete eingesetzt sind, teils nur 1 Bediensteter (z.B.

Einzelstreife, Kradfahrer). Dieser Zeitansatz berücksichtigt

entsprechend § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW den

durchschnittlichen Verwaltungsaufwand und dient der

Verwaltungsvereinfachung. Dass die Gebührenbemessung auch den

Verwaltungsaufwand für die Erstellung des Leistungsbescheids

berücksichtigt, steht - wie dargelegt - mit § 7 a Abs. 1 Nr. 7

a bzw. § 7 Abs. 2 Buchst. a) KostO NRW im Einklang.

66 Fehlerhaft ist hingegen der einheitlich zugrundegelegte

Stundensatz für den gehobenen Dienst in Höhe von 93,-- DM.

Nach den Angaben des Beklagten im Berufungsverfahren entfallen

durchschnittlich rund 35 Minuten (etwa 20 Minuten vor Ort und

etwa 15 Minuten im Innnen-/Schreibdienst) des gesamten

Zeitaufwandes von 85 Minuten auf Tätigkeiten des mittleren

Dienstes, während die restliche Zeit auf Tätigkeiten des

gehobenen Dienstes entfällt. Bei einem Anteil des mittleren

Dienstes von somit rund 40 % am gesamten Personalaufwand darf

auf der Grundlage des vom Beklagten selbst gewählten

Berechnungssystems nicht insgesamt der (höhere) Stundensatz

für den gehobenen Dienst zugrundegelegt werden. Ausgehend von

den eigenen Prämissen des Beklagten ist vielmehr jeweils

anteilig ein Stundensatz von 74,-- DM für den mittleren Dienst

und ein Stundensatz von 94,-- DM für den gehobenen Dienst

(Runderlass des Innenministeriums NRW in der hier maßgeblichen

Fassung vom 8. Juli 1998, Ministerialblatt für das Land NRW

1998, 927) anzusetzen. Bei anteiliger Zugrundelegung der

vorgenannten Stundensätze betragen die durchschnittlichen

Kosten für den Personalaufwand insgesamt 121,50 DM (50/60

Minuten x 94,-- DM = 78,33 DM; 35/60 Minuten x 74,-- DM =

43,17 DM; Summe: 121,50 DM). Der vom Beklagten angesetzte

Betrag von 132,-- DM für den Personalaufwand ist mithin nach

den eigenen Berechnungsgrundlagen um 10,50 DM übersetzt.

67 Der Ansatz für die Sachkosten in Höhe von 28,-- DM begegnet

keinen Bedenken. Zwar enthalten die Stundensätze für den

Personalaufwand bereits einen Sachkostenanteil in Höhe von

9,42 DM für allgemeine Arbeitsplatzkosten.

68 Vgl. Ministerialblatt für das Land

Nordrhein-Westfalen 1998, S. 927 f.

69 Die angesetzten Sachkosten in Höhe von 28,-- DM

berücksichtigen jedoch die darüber hinaus gehenden Kosten für

den Einsatz von technischen Hilfsmitteln (z.B. Kosten für

Fahrzeughaltung und -wartung, Treibstoff, Computer, Drucker,

Funkgeräte, Telefon). Anhaltspunkte, dass der Sachkostenansatz

überhöht wäre, sind weder ersichtlich noch geltend

gemacht.

70 d) Die erhobene Gebühr verstößt - entgegen der Ansicht des

Verwaltungsgerichts - nicht gegen den Gleichheitssatz, weil

der Beklagte für so genannte Leerfahrten dieselbe Regelgebühr

wie für die hier vorliegende "normale" Abschleppmaßnahme

erhebt. Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (5 A

2625/00) näher ausgeführt hat, gibt es hinreichende sachliche

Gründe dafür, dass der Beklagte für Leerfahrten und "normale"

Abschleppfahrten grundsätzlich dieselbe Regelgebühr

vorsieht.

71 Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht

verletzt. Die erhobene Gebühr steht in keinem Missverhältnis

zu der vom Beklagten erbrachten Leistung.

72 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.

Oktober 1966 - 2 BvR 179, 476, 477/64 -

, BVerfGE 20, 257, 270.

73 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs.

1 Satz 3 VwGO. Da der Beklagte nur zu einem geringen Teil

unterlegen ist, werden der Klägerin die Kosten des gesamten

Rechtsstreits auferlegt. Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711,

§ 713 ZPO.

74 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen

Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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