Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 22.11.2000: Private Haftpflichtversicherung




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 22.11.2000 - 20 K 2136/00) hat entschieden:

Siehe auch
Haftpflichtversicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht

erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung

oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht

der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

1

Tatbestand:


2 Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von

Beiträgen für eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der

Sozialhilfegewährung.

3 Die 1959 geborene Klägerin zu 1. und der 1956 geborene

Kläger zu 2. sind Eheleute. Sie haben zwei Kinder, die am 18.

Dezember 1980 geborene S2 (Klägerin zu 3.) und den am 10.

August 1988 geborenen S3 (Kläger zu 4.).

4 Der bei der AOK C krankenversicherte Kläger zu 2., der eine

Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, deren Höhe im

streitgegenständlichen Zeitraum 1.872,43 DM im Monat betrug

und die den laufenden sozialhilferechtlichen Bedarf des

Klägers einschließlich des Mehrbedarfs und der anteiligen

Unterkunftskosten abdeckte, ist ausweislich des

Pflegegutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen

Nordrhein vom 29. April 1996 pflegebedürftig im Sinne der

Pflegestufe II. Seit April 1995 leidet er unter einer Lähmung

im rechten Bein und einem chronischem Schmerzsyndrom mit

Depression infolge einer Bandscheibenoperation. Er ist kaum

gehfähig und zur Fortbewegung außerhalb der Wohnung auf einen

Krankenfahrstuhl angewiesen. Er bezieht pauschaliertes

Pflegegeld seitens der Krankenkasse.

5 Die Kläger beantragten im Juli 1994 erstmals laufende

Sozialhilfeleistungen und beziehen seit September 1994 vom

Beklagten ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt unter

Anrechnung von Einkommen in Form der Erwerbsunfähigkeitsrente

des Klägers zu 2. und von Kindergeld. Im Oktober 1989 hatte

der Kläger zu 2. eine private Haftpflichtversicherung

(Familienversicherung) bei den B-Versicherungen abgeschlossen.

Das Versicherungsverhältnis endete im März 1994. Zum 1.

September 1996 schloss der Kläger erneut eine

Privathaftpflichtversicherung bei der I ab. Der Jahresbeitrag

hierfür belief sich von September 1996 bis September 1997 auf

120,80 DM.

6 Mit Schreiben an den Beklagten vom 5. September 1996

beantragte der Kläger zu 2., im Rahmen der Hilfegewährung die

Beiträge für die Haftpflichtversicherung zu übernehmen.

7 Durch Bescheid vom 3. Januar 1997, gerichtet an die Kläger

zu 1. und 2., lehnte der Beklagte verschiedene Anträge der

Kläger zu 1. und 2., darunter auch den Antrag auf Übernahme

von Haftpflichtversicherungsbeiträgen, ab.

8 In einem Schreiben vom 29. Januar 1997 erklärte die

Klägerin, betreffend ihren Antrag vom 5. September 1996 auf

Einkommensbereinigung oder Beihilfe für eine

Sterbegeldversicherung und betreffend des Antrags auf

Gewährung eines Mehrbedarfs wegen alleiniger Erziehung lege

sie gegen den Ablehnungsbescheid vom 3. Januar 1997

Widerspruch ein. In dem selben Schreiben hieß es ferner

wörtlich:

9 "Betrifft: Antrag vom 05.09.96 auf Bewilligung einer Beihilfe

für kommunikative Hilfsmittel für S1.

10 Sehr geehrte Damen und Herrn,

11 in obriger Angelegenheit lege ich S1 gegen ihren

Ablehnungsbescheid vom 03.01.97 eingegangen am 14.01.97

Widerspruch ein."

12 Dieser Passus ist vom Kläger handschriftlich

unterzeichnet.

13 Mit Schreiben vom 9. Mai 1997 wandte sich der

Prozessbevollmächtigte der Kläger an den Beklagten und bat,

über die Widersprüche des Klägers zu entscheiden. Im Betreff

des Schreibens hieß es wörtlich: "hier: die

Widerspruchsverfahren bzgl. Mehrbedarf wegen Alleinerziehung,

Abzug der Haftpflicht- und Sterbeversicherungsprämien vom

anrechenbaren Einkommen".

14 In der Widerspruchssitzung am 26. Juni 1997 wurden die

Anträge der Kläger vom 5. September 1996 auf Mehrbedarf wegen

Alleinerziehung, auf Übernahme bzw. Einkommensbereinigung

bzgl. der Kosten für die Sterbeversicherung und auf Übernahme

bzw. Einkommensbereinigung bzgl. der Haftpflichtversicherung

unter Beteiligung sozial erfahrener Personen mit dem

Prozessbevollmächtigten der Kläger erörtert.

15 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 1997 wies der

Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den

Ablehnungsbescheid vom 3. Januar 1997 hinsichtlich der in der

Widerspruchssitzung erörterten Anträge als unbegründet

zurück.

16 Die Kläger haben am 12. August 1997 Klage erhoben, mit der

sie ihr Begehren ursprünglich in vollem Umfang weiterverfolgt

haben. In der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2000, in der

sich die Kläger von ihrem beauftragten Rechtsanwalt haben

vertreten lassen, hat die Klägerin zu 1. durch ihren

Prozessbevollmächtigten die Klage auf Gewährung eines

Mehrbedarfs für Alleinerziehende zurückgenommen. Die auf die

Übernahme der Beiträge für eine Sterbegeldversicherung

gerichtete Klage wies die Kammer durch Urteil vom 5. April

2000 - 20 K 6756/97 - ab. Das Verfahren betreffend die

Beiträge für die Haftpflichtversicherung hat die Kammer durch

Beschluss vom gleichen Tage abgetrennt.

17 Die Kläger tragen vor: Die Klage sei zulässig.

Unzweifelhaft hätten sie gegen den Ablehnungsbescheid vom 3.

Januar 1997 Widerspruch eingelegt. Dass im Betreff des

Widerspruchs, der schriftlich nicht begründet worden sei, die

Haftpflichtversicherung nicht aufgeführt worden sei, sei

unschädlich. Es handele sich um ein schlichtes Versehen. Da

besondere Anforderungen an den Inhalt des Widerspruchs nicht

zu stellen seien, habe es völlig ausgereicht, das Problem der

Haftpflichtversicherung im Widerspruchsverfahren zu erörtern.

Spätestens in der Widerspruchssitzung sei klargestellt worden,

dass sich der Widerspruch auch auf die Kosten der

Haftpflichtversicherung bezogen habe. Dass sämtliche Kläger

die Haftpflichtversicherungsbeiträge geltend machen sei

richtig, da sie die Versicherung abgeschlossen und aus ihrem

Einkommen zu zahlen hätten. Die Klage sei auch begründet. Die

Haftpflichtversicherung sei vornehmlich im Hinblick auf die

Kinder abgeschlossen worden. Wenn Eltern keine Schutzmaßnahmen

für ihre Kinder durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung

treffen würden, könne dies ganz fatale Folgen für die Kinder

haben. Kinder dürften nicht mit drückenden Schulden in die

Volljährigkeit entlassen werden. Das Schädigungspotential von

Kindern habe sich im Laufe der Zeit auf Grund des modernen

Straßenverkehrs und anderweitiger technischer Entwicklungen

immer mehr vergrößert. Einem Kind, das in eine

Haftungssituation gerate, drohe lebenslange

Hoffnungslosigkeit. Zumindest dieses Risiko werde durch die

bestehende Haftpflichtversicherung abgedeckt. Zudem seien

Eltern auch aus der Unterhaltspflicht heraus dazu

verpflichtet, zu Gunsten ihrer Kinder eine

Haftpflichtversicherung abzuschließen. Seien die Eltern im

Rahmen ihrer elterlichen Sorge dazu verpflichtet,

entsprechende Vorsorge zu treffen, dann handele es sich bei

der Haftpflichtversicherung um einen Bedarf, der zum

notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des

Bundessozialhilfegesetzes zu rechnen sei. Zwar habe die

Haftpflichtversicherung bei Eintritt der

Sozialhilfebedürftigkeit noch nicht bestanden. Jedoch habe von

Oktober 1989 bis März 1994 eine Haftpflichtversicherung

Bestand gehabt, die infolge mehrerer Schadenfälle vom

Versicherer gekündigt worden sei. Es sei seinerzeit bei Beginn

des Sozialhilfebezugs beabsichtigt gewesen, eine

Haftpflichtversicherung weiter fortzuführen, jedoch habe das

Sozialamt des Beklagten die Kläger immer dahingehend beraten,

dass ein solcher Versicherungsbeitrag bei der laufenden Hilfe

zum Lebensunterhalt keine Berücksichtigung finden könne.

Einzig aus diesem Grund hätten sie zunächst davon Abstand

genommen, eine erneute Versicherung abzuschließen. Unmittelbar

vor Abschluss der Versicherung, nämlich im Juni/Juli 1996

seien mit der Klägerin zu 3. Schwierigkeiten aufgetreten.

Dabei sei es auch zu Sachschäden gekommen. So habe die

Klägerin zu 3. mit einem Füllfederhalter die Couchgarnitur

eines Bekannten völlig versaut. Zum anderen sei sie, ohne im

Besitz eines Führerscheins zu sein, mit dem Mofa eines

Bekannten gegen dessen Willen gefahren. Es sei auch zu einem

polizeilichen Ermittlungsverfahren gekommen, das allerdings

eingestellt worden sei. Diese beiden Vorfälle seien

Veranlassung gewesen, eine erneute Haftpflichtversicherung

abzuschließen.

18 Die Kläger beantragen,

19 den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides

vom 3. Januar 1997 in der Fassung des

Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 1997 zu

verpflichten, ihnen weitere laufende Hilfe zum

Lebensunterhalt für die Zeit vom 5. September 1996

bis zum 31. Juni 1997 unter Berücksichtigung der

Prämie zur Haftpflichtversicherung des Klägers zu

2. zu bewilligen.

20 Der Beklagte beantragt,

21 die Klage abzuweisen.

22 Er macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig, weil

das Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.

Es fehle insoweit an einem Widerspruch der Kläger. Die

Tatsache, dass sich der Widerspruchsbescheid irrtümlicherweise

mit dieser Frage beschäftige, mache die Klage nicht zulässig.

Jedenfalls dann, wenn gar kein Widerspruch in der Welt sei und

die Behörde den Sachverhalt irrtümlich in einem

Widerspruchsbescheid behandelt habe, könne die

Sachentscheidung der Behörde nicht zur Zulässigkeit des

Widerspruchs führen. Die Klage sei im Übrigen auch

unbegründet. Im Rahmen der Klagebegründung werde erstmalig

darauf abgestellt, dass die Übernahme von

Haftpflichtversicherungsbeiträgen für die Kinder gemeint sei.

Der Antrag vom 5. September 1996 habe sich aber allein auf die

Person des Klägers zu 2. bezogen. Jedenfalls aber gehöre eine

Haftpflichtversicherung grds. nicht zum notwendigen

Lebensunterhalt. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn

ein Kind auch bei Zugrundelegung einer besonders sorgfältigen

Erziehung die Neigung zur Ausführung von

schadensverursachenden Handlungen habe und außerdem noch die

Gefahr besonders hoher Schäden bestehe. Davon könne hier

jedoch keine Rede sein. Es dürfe bei Kindern oder Jugendlichen

sehr häufig vorkommen, dass sie mit einem Mofa fahren, ohne im

Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Zudem sei im vorliegenden

Fall ein Schaden gar nicht entstanden. Der zweite von den

Klägern geschilderte Vorfall habe ebenfalls nicht so ein

Gewicht, dass hieraus die Verpflichtung der öffentlichen Hand

erwachse, Beiträge für eine private Haftpflichtversicherung zu

zahlen. Darüber hinaus könne dem Vortrag der Kläger zu den

angeblichen Vorfällen, die sie zum Abschluss einer

Haftpflichtversicherung veranlasst hätte, keine durchgreifende

Bedeutung beigemessen werden. Die Kläger hätten sich erst in

dieser Weise eingelassen, nachdem das Gericht im Rahmen der

Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen

Verhandlung vom 5. April 2000 entsprechende Hinweise gegeben

habe. Im Übrigen würden die gegnerischen Erklärungen,

insbesondere die Schadensfälle mit Nichtwissen bestritten.

23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen

Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug

genommen.

24

Entscheidungsgründe:


25 Die Klage ist zulässig.

26 § 68 VwGO steht dem nicht entgegen. Insbesondere fehlt es

nicht an der vorherigen Durchführung eines behördlichen

Vorverfahrens (Widerspruchsverfahrens).

27 Zwar ist gegen den Ablehnungsbescheid vom 3. Januar 1997

hinsichtlich der Berücksichtigung der Kosten für eine

Haftpflichtversicherung vom Kläger zu 2. zunächst kein

Widerspruch eingelegt worden. Das Widerspruchsschreiben nennt

vielmehr ausdrücklich bestimmte Punkte des Bescheides, gegen

die Widerspruch erhoben werden soll, erwähnt jedoch nicht die

Haftpflichtversicherung. Es kann auch nicht die Rede davon

sein, dass der Ablehnungsbescheid insgesamt angefochten wurde

und es in diesem Rahmen lediglich an der Begründung des

Widerspruchs zur Frage der Haftpflichtversicherung fehlen

würde. In dem Schreiben der Kläger vom 25. Januar 1997 wird

nämlich allein auf bestimmte und konkret benannte Anträge der

Kläger Bezug genommen und in Bezug auf den Kläger zu 2. unter

28 "Betrifft: Antrag vom 05.09.96 auf Bewilligung einer Beihilfe

für kommunikative Hilfsmittel für S1"

29 sodann wörtlich ausgeführt:

30 "in obriger Angelegenheit lege ich S1 gegen ihren

Ablehnungsbescheid vom 03.01.97 eingegangen am 14.01.97

Widerspruch ein."

31 Jedoch hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger im

Schriftsatz vom 9. Mai 1997 auch die Haftpflichtversicherung

erwähnt und um Bescheidung des Widerspruchs gebeten. Wenn auch

das Schreiben zunächst kaum als Widerspruchsschreiben

auszulegen gewesen sein dürfte, da der Prozessbevollmächtigte

offenbar der Meinung war, es sei ein solcher Widerspruch zuvor

bereits erhoben worden, so sind die Beteiligten nachträglich

doch übereinstimmend davon ausgegangen, dass Widerspruch auch

hinsichtlich der Haftpflichtversicherung eingelegt worden ist.

Geht aber die Behörde zu Unrecht vom Vorliegen eines

Widerspruchs aus, so ist, wenn der Betroffene die auf dieser

Annahme beruhende Sachbehandlung unterstützt, in diesem

Verhalten ein Widerspruch zu sehen,

32 vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 1972 - IV C 61.69 -

DVBl. 1972, 423.

33 So lag es hier, da in der Widerspruchssitzung die Übernahme

des Beitrags für die Haftpflichtversicherung mit dem

Prozessbevollmächtigten erörtert wurde. Damit ist das

Schreiben vom 9. Mai 1997 als Widerspruch auszulegen. Dass

dieser Widerspruch verfristet war, ist unschädlich, weil die

Behörde durch die Bescheidung in der Sache die Überprüfung

durch das Gericht wieder eröffnet hat und im konkreten Fall

Rechte Dritter hiervon nicht betroffen werden,

34 vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 1972 a.a.O.

35 Dass lediglich durch den Kläger zu 2. und nicht durch die

übrigen Kläger die Übernahme der Prämie für die

Haftpflichtversicherung beantragt und auch nur in Bezug auf

den Kläger zu 2. ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde,

ist unschädlich. Für den Beklagten war ersichtlich, dass eine

Erhöhung der Hilfegewährung für die Bedarfsgemeinschaft

beantragt wurde. Damit hatte er Kenntnis von dem geltend

gemachten Bedarf, ohne dass es eines gesonderten Antrags der

übrigen Familienmitglieder bedurft hätte. Dass der Kläger zu

2. bei der Beantragung der (erhöhten) Hilfegewährung nicht

angegeben hat, zu welchem Zweck die Versicherung abgeschlossen

wurde - hier: Minderung des Haftungsrisikos der Kinder - ist

für die Frage der Zulässigkeit der Klage ebenfalls ohne

Belang, denn diese Frage berührt allenfalls die Frage der

Notwendigkeit bzw. Angemessenheit der Versicherung bzw. der

Versicherungsbeiträge. Die streitentscheidende Frage, nämlich

die Berücksichtigung der Versicherungsprämie im Rahmen der

Sozialhilfegewährung für die Bedarfsgemeinschaft, ist im

Rahmen des durchgeführten Widerspruchsverfahrens behandelt

worden; ein gesondertes Widerspruchsverfahren im Hinblick auf

die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft war deshalb

entbehrlich.

36 Die mithin zulässige Klage ist aber unbegründet. Die

ablehnende Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und

verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5

S. 1 VwGO. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen

Anspruch auf die Berücksichtigung von

Haftpflichtversicherungsbeiträgen bei der Berechnung des

Sozialhilfeanspruchs und damit keinen Anspruch auf weitere

Sozialhilfeleistungen in dem streitbefangenen Zeitraum.

37 Für den Kläger zu 2. folgt dies bereits aus dem Umstand,

dass er selbst nicht sozialhilfebedürftig ist, sondern mit

seinem Einkommen in Form der Erwerbsunfähigkeitsrente den

eigenen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten kann.

38 Aber auch die übrigen Kläger haben unter keinem rechtlichen

Gesichtspunkt einen Anspruch auf Berücksichtigung von

Beiträgen zur Haftpflichtversicherung.

39 Eine private Haftpflichtversicherung gehört nach

gefestigter Rechtsprechung,

40 vgl. OVG NW, Urteil vom 24. Juni 1991 - 24 A 1316/89 -

m.w.N.,

41 nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der §§ 11,

12 BSHG. Dieses Ergebnis folgt aus der Systematik der §§ 11,

12 BSHG einerseits und der §§ 13 und 14 BSHG andererseits. §

12 BSHG nennt die Bedarfsgruppen, die zum notwendigen

Lebensunterhalt zählen. Versicherungen werden in der

Vorschrift nicht erwähnt. Zwar ist die Aufzählung der Bedarfe

in § 12 BSHG nicht vollständig. Jedoch hat der Gesetzgeber in

§§ 13, 14 BSHG die Übernahme von bestimmten

Versicherungsbeiträgen ausdrücklich geregelt. Wenn danach

Versicherungen zum Teil als Bedarfsgruppe anerkannt sind, kann

aus der fehlenden Aufzählung der Privathaftpflichtversicherung

nur geschlossen werden, dass diese nicht zum notwendigen

Lebensunterhalt zählt,

42 vgl. OVG NW, Urteil vom 24. Januar 1991 - 24 A 1316/89 -

.

43 Die Kosten der privaten Haftpflichtversicherung können auch

nicht in der Weise Berücksichtigung finden, dass die

Versicherungsprämie bei der nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG

gemeinsamen Veranlagung der Bedarfsgemeinschaft vom Einkommen

des Klägers zu 2. gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG abgezogen wird

mit der Folge, dass sich das den notwendigen Bedarf des

Klägers zu 2. übersteigende und zur Deckung des Bedarfs der

übrigen Kläger zur Verfügung stehende Einkommen verringern und

sich auf diese Weise die den Klägern zu 1., 3. und 4. zu

gewährende Hilfe zum Lebensunterhalt erhöhen würde.

44 Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sind von dem Einkommen des

Hilfe Suchenden abzusetzen unter anderem Beiträge zu privaten

Versicherungen, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen

sind. Die Kammer neigt dazu - wie auch der früher mit

Sozialhilfeangelegenheiten befasste 24. Senat des

Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - in

der privaten Haftpflichtversicherung eine "an sich" dem Grunde

nach angemessene Versicherung im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3

BSHG zu sehen. Diese Frage bedarf allerdings keiner

abschließenden Klärung. Eine Kostenübernahme verbietet sich

bei der hier gegebenen Sachlage im Hinblick auf anerkannte

Grundsätze des Sozialhilferechts. Denn die

Haftpflichtversicherung hat nicht bereits bei Eintritt der

Hilfebedürftigkeit bestanden, sondern ist erst während des

laufenden Hilfebezugs durch die Bedarfsgemeinschaft vom Kläger

zu 2. abgeschlossen worden.

45 Die Bereinigung des Einkommens um den Beitrag zur

Haftpflichtversicherung würde im Ergebnis dazu führen, dass

die den Klägern zu 1., 3. und 4. zu gewährende Hilfe zum

Lebensunterhalt zu erhöhen wäre. Die Sozialhilfe stellt aber

lediglich die unterste Stufe der sozialen Sicherung dar. Sie

soll nicht einen sozialen Mindeststandard gewährleisten und

erst recht nicht eine höchstmögliche Ausweitung bestehender

Positionen rechtlicher bzw. wirtschaftlicher Art herbeiführen.

Ist - aus welchen Gründen auch immer - der Abschluss einer

Haftpflichtversicherung unterblieben, liefe es auf eine nicht

gerechtfertigte Verbesserung des bislang bestehenden

"Standards" hinaus, wenn Beiträge für eine beabsichtigte

Versicherung übernommen würden. Die sich hieraus ergebende

unterschiedliche Behandlung von Hilfe Suchenden je nach dem,

ob sie vor oder nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit die

Versicherung abgeschlossen haben, erscheint mit Blick auf die

Zielrichtung des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG gerechtfertigt. Die

Vorschrift will bestehenden finanziellen Belastungen des Hilfe

Suchenden mit Einkommen in der Weise Rechnung tragen, dass die

entsprechenden Beträge vom Einkommen abgesetzt werden können.

Der Gesetzgeber will damit die Daseinsvorsorge durch den Hilfe

Suchenden begünstigen, soweit entsprechende Dispositionen

bereits getroffen worden sind,

46 vgl. OVG NW in der oben genannten Entscheidung.

47 Ob eine andere rechtliche Beurteilung ausnahmsweise dann in

Betracht käme, wenn die Versicherung kurz nach dem Eintritt

der Hilfebedürftigkeit abgeschlossen worden wäre,

48 diese Frage wird vom OVG NW in der oben genannten

Entscheidung ebenfalls offen gelassen,

49 kann vorliegend dahinstehen. Ein zeitlicher Zusammenhang

mit dem Auslaufen der früheren Haftpflichtversicherung, dem

Eintritt der Hilfebedürftigkeit und dem Abschluss der neuen

Haftpflichtversicherung ist nämlich nicht erkennbar. Hier

liegt zwischen der Beendigung des vorangegangenen

Versicherungsverhältnisses und dem Neuabschluss einer

Haftpflichtversicherung ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren

und zwischen Eintritt der Hilfebedürftigkeit und dem Abschluss

der Neuversicherung ein Zeitraum von zwei Jahren. Dieser

Zeitraum erscheint auch unter Berücksichtigung der

Lebenssituation der Kläger zu lange, um bloß eine kurzfristige

Unterbrechung des Versicherungsschutzes annehmen zu können.

Die von den Klägern geltend gemachten Haftungsfälle, die sie

zum Abschluss der Haftpflichtversicherung veranlasst haben

sollen, reichen nach Auffassung der Kammer als besonderer

Grund für die ausnahmsweise Anerkennung und Berücksichtigung

einer nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit abgeschlossenen

Haftpflichtversicherung nicht aus. Der erstgenannte Vorfall

(Verunreinigung einer Sitzcouch mit Tinte) ist nicht von

derartigem Gewicht, dass es für die Kammer schlüssig und

nachvollziehbar wäre, dass die Kläger nunmehr - nachdem sie

bereits zwei Jahre im Hilfebezug standen - dringenden Anlass

sehen mussten, trotz bestehender Unklarheiten über die

Kostenübernahme durch den Beklagten eine

Haftpflichtversicherung abzuschließen. Hinsichtlich des

Zweiten geltend gemachten Vorfalls (Nutzung eines Mofas gegen

den Willen des Besitzers durch die Klägerin zu 3., ohne im

Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein) ist ungeachtet

der Frage, ob die Versicherung für einen hierdurch

verursachten Schaden überhaupt eingestanden hätte, darauf zu

verweisen, dass ein Schaden nicht eingetreten ist. Auch eine

besondere Häufigkeit von schadensgeneigten Handlungen der

Kinder (der Kläger zu 3. und 4.) sind seitens der Kläger nicht

dargelegt worden. Es lassen sich deshalb keine atypischen

Umstände feststellen, die es erfordern würden, abweichend von

den oben ausgeführten Grundsätzen ausnahmsweise eine nach

Eintritt der Hilfebedürftigkeit abgeschlossene

Haftpflichtversicherung bei der Einkommensberechnung zu

berücksichtigen.

50 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2

VwGO.

51 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

52

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