Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 22.11.2000: Private Haftpflichtversicherung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 22.11.2000 - 20 K 2136/00) hat entschieden:
Siehe auch
Haftpflichtversicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht
der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2 Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von
Beiträgen für eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der
Sozialhilfegewährung.
3 Die 1959 geborene Klägerin zu 1. und der 1956 geborene
Kläger zu 2. sind Eheleute. Sie haben zwei Kinder, die am 18.
Dezember 1980 geborene S2 (Klägerin zu 3.) und den am 10.
August 1988 geborenen S3 (Kläger zu 4.).
4 Der bei der AOK C krankenversicherte Kläger zu 2., der eine
Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, deren Höhe im
streitgegenständlichen Zeitraum 1.872,43 DM im Monat betrug
und die den laufenden sozialhilferechtlichen Bedarf des
Klägers einschließlich des Mehrbedarfs und der anteiligen
Unterkunftskosten abdeckte, ist ausweislich des
Pflegegutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen
Nordrhein vom 29. April 1996 pflegebedürftig im Sinne der
Pflegestufe II. Seit April 1995 leidet er unter einer Lähmung
im rechten Bein und einem chronischem Schmerzsyndrom mit
Depression infolge einer Bandscheibenoperation. Er ist kaum
gehfähig und zur Fortbewegung außerhalb der Wohnung auf einen
Krankenfahrstuhl angewiesen. Er bezieht pauschaliertes
Pflegegeld seitens der Krankenkasse.
5 Die Kläger beantragten im Juli 1994 erstmals laufende
Sozialhilfeleistungen und beziehen seit September 1994 vom
Beklagten ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt unter
Anrechnung von Einkommen in Form der Erwerbsunfähigkeitsrente
des Klägers zu 2. und von Kindergeld. Im Oktober 1989 hatte
der Kläger zu 2. eine private Haftpflichtversicherung
(Familienversicherung) bei den B-Versicherungen abgeschlossen.
Das Versicherungsverhältnis endete im März 1994. Zum 1.
September 1996 schloss der Kläger erneut eine
Privathaftpflichtversicherung bei der I ab. Der Jahresbeitrag
hierfür belief sich von September 1996 bis September 1997 auf
120,80 DM.
6 Mit Schreiben an den Beklagten vom 5. September 1996
beantragte der Kläger zu 2., im Rahmen der Hilfegewährung die
Beiträge für die Haftpflichtversicherung zu übernehmen.
7 Durch Bescheid vom 3. Januar 1997, gerichtet an die Kläger
zu 1. und 2., lehnte der Beklagte verschiedene Anträge der
Kläger zu 1. und 2., darunter auch den Antrag auf Übernahme
von Haftpflichtversicherungsbeiträgen, ab.
8 In einem Schreiben vom 29. Januar 1997 erklärte die
Klägerin, betreffend ihren Antrag vom 5. September 1996 auf
Einkommensbereinigung oder Beihilfe für eine
Sterbegeldversicherung und betreffend des Antrags auf
Gewährung eines Mehrbedarfs wegen alleiniger Erziehung lege
sie gegen den Ablehnungsbescheid vom 3. Januar 1997
Widerspruch ein. In dem selben Schreiben hieß es ferner
wörtlich:
9 "Betrifft: Antrag vom 05.09.96 auf Bewilligung einer Beihilfe
für kommunikative Hilfsmittel für S1.
10 Sehr geehrte Damen und Herrn,
11 in obriger Angelegenheit lege ich S1 gegen ihren
Ablehnungsbescheid vom 03.01.97 eingegangen am 14.01.97
Widerspruch ein."
12 Dieser Passus ist vom Kläger handschriftlich
unterzeichnet.
13 Mit Schreiben vom 9. Mai 1997 wandte sich der
Prozessbevollmächtigte der Kläger an den Beklagten und bat,
über die Widersprüche des Klägers zu entscheiden. Im Betreff
des Schreibens hieß es wörtlich: "hier: die
Widerspruchsverfahren bzgl. Mehrbedarf wegen Alleinerziehung,
Abzug der Haftpflicht- und Sterbeversicherungsprämien vom
anrechenbaren Einkommen".
14 In der Widerspruchssitzung am 26. Juni 1997 wurden die
Anträge der Kläger vom 5. September 1996 auf Mehrbedarf wegen
Alleinerziehung, auf Übernahme bzw. Einkommensbereinigung
bzgl. der Kosten für die Sterbeversicherung und auf Übernahme
bzw. Einkommensbereinigung bzgl. der Haftpflichtversicherung
unter Beteiligung sozial erfahrener Personen mit dem
Prozessbevollmächtigten der Kläger erörtert.
15 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 1997 wies der
Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den
Ablehnungsbescheid vom 3. Januar 1997 hinsichtlich der in der
Widerspruchssitzung erörterten Anträge als unbegründet
zurück.
16 Die Kläger haben am 12. August 1997 Klage erhoben, mit der
sie ihr Begehren ursprünglich in vollem Umfang weiterverfolgt
haben. In der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2000, in der
sich die Kläger von ihrem beauftragten Rechtsanwalt haben
vertreten lassen, hat die Klägerin zu 1. durch ihren
Prozessbevollmächtigten die Klage auf Gewährung eines
Mehrbedarfs für Alleinerziehende zurückgenommen. Die auf die
Übernahme der Beiträge für eine Sterbegeldversicherung
gerichtete Klage wies die Kammer durch Urteil vom 5. April
2000 - 20 K 6756/97 - ab. Das Verfahren betreffend die
Beiträge für die Haftpflichtversicherung hat die Kammer durch
Beschluss vom gleichen Tage abgetrennt.
17 Die Kläger tragen vor: Die Klage sei zulässig.
Unzweifelhaft hätten sie gegen den Ablehnungsbescheid vom 3.
Januar 1997 Widerspruch eingelegt. Dass im Betreff des
Widerspruchs, der schriftlich nicht begründet worden sei, die
Haftpflichtversicherung nicht aufgeführt worden sei, sei
unschädlich. Es handele sich um ein schlichtes Versehen. Da
besondere Anforderungen an den Inhalt des Widerspruchs nicht
zu stellen seien, habe es völlig ausgereicht, das Problem der
Haftpflichtversicherung im Widerspruchsverfahren zu erörtern.
Spätestens in der Widerspruchssitzung sei klargestellt worden,
dass sich der Widerspruch auch auf die Kosten der
Haftpflichtversicherung bezogen habe. Dass sämtliche Kläger
die Haftpflichtversicherungsbeiträge geltend machen sei
richtig, da sie die Versicherung abgeschlossen und aus ihrem
Einkommen zu zahlen hätten. Die Klage sei auch begründet. Die
Haftpflichtversicherung sei vornehmlich im Hinblick auf die
Kinder abgeschlossen worden. Wenn Eltern keine Schutzmaßnahmen
für ihre Kinder durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung
treffen würden, könne dies ganz fatale Folgen für die Kinder
haben. Kinder dürften nicht mit drückenden Schulden in die
Volljährigkeit entlassen werden. Das Schädigungspotential von
Kindern habe sich im Laufe der Zeit auf Grund des modernen
Straßenverkehrs und anderweitiger technischer Entwicklungen
immer mehr vergrößert. Einem Kind, das in eine
Haftungssituation gerate, drohe lebenslange
Hoffnungslosigkeit. Zumindest dieses Risiko werde durch die
bestehende Haftpflichtversicherung abgedeckt. Zudem seien
Eltern auch aus der Unterhaltspflicht heraus dazu
verpflichtet, zu Gunsten ihrer Kinder eine
Haftpflichtversicherung abzuschließen. Seien die Eltern im
Rahmen ihrer elterlichen Sorge dazu verpflichtet,
entsprechende Vorsorge zu treffen, dann handele es sich bei
der Haftpflichtversicherung um einen Bedarf, der zum
notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des
Bundessozialhilfegesetzes zu rechnen sei. Zwar habe die
Haftpflichtversicherung bei Eintritt der
Sozialhilfebedürftigkeit noch nicht bestanden. Jedoch habe von
Oktober 1989 bis März 1994 eine Haftpflichtversicherung
Bestand gehabt, die infolge mehrerer Schadenfälle vom
Versicherer gekündigt worden sei. Es sei seinerzeit bei Beginn
des Sozialhilfebezugs beabsichtigt gewesen, eine
Haftpflichtversicherung weiter fortzuführen, jedoch habe das
Sozialamt des Beklagten die Kläger immer dahingehend beraten,
dass ein solcher Versicherungsbeitrag bei der laufenden Hilfe
zum Lebensunterhalt keine Berücksichtigung finden könne.
Einzig aus diesem Grund hätten sie zunächst davon Abstand
genommen, eine erneute Versicherung abzuschließen. Unmittelbar
vor Abschluss der Versicherung, nämlich im Juni/Juli 1996
seien mit der Klägerin zu 3. Schwierigkeiten aufgetreten.
Dabei sei es auch zu Sachschäden gekommen. So habe die
Klägerin zu 3. mit einem Füllfederhalter die Couchgarnitur
eines Bekannten völlig versaut. Zum anderen sei sie, ohne im
Besitz eines Führerscheins zu sein, mit dem Mofa eines
Bekannten gegen dessen Willen gefahren. Es sei auch zu einem
polizeilichen Ermittlungsverfahren gekommen, das allerdings
eingestellt worden sei. Diese beiden Vorfälle seien
Veranlassung gewesen, eine erneute Haftpflichtversicherung
abzuschließen.
18 Die Kläger beantragen,
19 den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides
vom 3. Januar 1997 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 1997 zu
verpflichten, ihnen weitere laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt für die Zeit vom 5. September 1996
bis zum 31. Juni 1997 unter Berücksichtigung der
Prämie zur Haftpflichtversicherung des Klägers zu
2. zu bewilligen.
20 Der Beklagte beantragt,
21 die Klage abzuweisen.
22 Er macht geltend, die Klage sei bereits unzulässig, weil
das Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.
Es fehle insoweit an einem Widerspruch der Kläger. Die
Tatsache, dass sich der Widerspruchsbescheid irrtümlicherweise
mit dieser Frage beschäftige, mache die Klage nicht zulässig.
Jedenfalls dann, wenn gar kein Widerspruch in der Welt sei und
die Behörde den Sachverhalt irrtümlich in einem
Widerspruchsbescheid behandelt habe, könne die
Sachentscheidung der Behörde nicht zur Zulässigkeit des
Widerspruchs führen. Die Klage sei im Übrigen auch
unbegründet. Im Rahmen der Klagebegründung werde erstmalig
darauf abgestellt, dass die Übernahme von
Haftpflichtversicherungsbeiträgen für die Kinder gemeint sei.
Der Antrag vom 5. September 1996 habe sich aber allein auf die
Person des Klägers zu 2. bezogen. Jedenfalls aber gehöre eine
Haftpflichtversicherung grds. nicht zum notwendigen
Lebensunterhalt. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn
ein Kind auch bei Zugrundelegung einer besonders sorgfältigen
Erziehung die Neigung zur Ausführung von
schadensverursachenden Handlungen habe und außerdem noch die
Gefahr besonders hoher Schäden bestehe. Davon könne hier
jedoch keine Rede sein. Es dürfe bei Kindern oder Jugendlichen
sehr häufig vorkommen, dass sie mit einem Mofa fahren, ohne im
Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Zudem sei im vorliegenden
Fall ein Schaden gar nicht entstanden. Der zweite von den
Klägern geschilderte Vorfall habe ebenfalls nicht so ein
Gewicht, dass hieraus die Verpflichtung der öffentlichen Hand
erwachse, Beiträge für eine private Haftpflichtversicherung zu
zahlen. Darüber hinaus könne dem Vortrag der Kläger zu den
angeblichen Vorfällen, die sie zum Abschluss einer
Haftpflichtversicherung veranlasst hätte, keine durchgreifende
Bedeutung beigemessen werden. Die Kläger hätten sich erst in
dieser Weise eingelassen, nachdem das Gericht im Rahmen der
Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen
Verhandlung vom 5. April 2000 entsprechende Hinweise gegeben
habe. Im Übrigen würden die gegnerischen Erklärungen,
insbesondere die Schadensfälle mit Nichtwissen bestritten.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug
genommen.
24
Entscheidungsgründe:
25 Die Klage ist zulässig.
26 § 68 VwGO steht dem nicht entgegen. Insbesondere fehlt es
nicht an der vorherigen Durchführung eines behördlichen
Vorverfahrens (Widerspruchsverfahrens).
27 Zwar ist gegen den Ablehnungsbescheid vom 3. Januar 1997
hinsichtlich der Berücksichtigung der Kosten für eine
Haftpflichtversicherung vom Kläger zu 2. zunächst kein
Widerspruch eingelegt worden. Das Widerspruchsschreiben nennt
vielmehr ausdrücklich bestimmte Punkte des Bescheides, gegen
die Widerspruch erhoben werden soll, erwähnt jedoch nicht die
Haftpflichtversicherung. Es kann auch nicht die Rede davon
sein, dass der Ablehnungsbescheid insgesamt angefochten wurde
und es in diesem Rahmen lediglich an der Begründung des
Widerspruchs zur Frage der Haftpflichtversicherung fehlen
würde. In dem Schreiben der Kläger vom 25. Januar 1997 wird
nämlich allein auf bestimmte und konkret benannte Anträge der
Kläger Bezug genommen und in Bezug auf den Kläger zu 2. unter
28 "Betrifft: Antrag vom 05.09.96 auf Bewilligung einer Beihilfe
für kommunikative Hilfsmittel für S1"
29 sodann wörtlich ausgeführt:
30 "in obriger Angelegenheit lege ich S1 gegen ihren
Ablehnungsbescheid vom 03.01.97 eingegangen am 14.01.97
Widerspruch ein."
31 Jedoch hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger im
Schriftsatz vom 9. Mai 1997 auch die Haftpflichtversicherung
erwähnt und um Bescheidung des Widerspruchs gebeten. Wenn auch
das Schreiben zunächst kaum als Widerspruchsschreiben
auszulegen gewesen sein dürfte, da der Prozessbevollmächtigte
offenbar der Meinung war, es sei ein solcher Widerspruch zuvor
bereits erhoben worden, so sind die Beteiligten nachträglich
doch übereinstimmend davon ausgegangen, dass Widerspruch auch
hinsichtlich der Haftpflichtversicherung eingelegt worden ist.
Geht aber die Behörde zu Unrecht vom Vorliegen eines
Widerspruchs aus, so ist, wenn der Betroffene die auf dieser
Annahme beruhende Sachbehandlung unterstützt, in diesem
Verhalten ein Widerspruch zu sehen,
32 vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 1972 - IV C 61.69 -
DVBl. 1972, 423.
33 So lag es hier, da in der Widerspruchssitzung die Übernahme
des Beitrags für die Haftpflichtversicherung mit dem
Prozessbevollmächtigten erörtert wurde. Damit ist das
Schreiben vom 9. Mai 1997 als Widerspruch auszulegen. Dass
dieser Widerspruch verfristet war, ist unschädlich, weil die
Behörde durch die Bescheidung in der Sache die Überprüfung
durch das Gericht wieder eröffnet hat und im konkreten Fall
Rechte Dritter hiervon nicht betroffen werden,
34 vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 1972 a.a.O.
35 Dass lediglich durch den Kläger zu 2. und nicht durch die
übrigen Kläger die Übernahme der Prämie für die
Haftpflichtversicherung beantragt und auch nur in Bezug auf
den Kläger zu 2. ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde,
ist unschädlich. Für den Beklagten war ersichtlich, dass eine
Erhöhung der Hilfegewährung für die Bedarfsgemeinschaft
beantragt wurde. Damit hatte er Kenntnis von dem geltend
gemachten Bedarf, ohne dass es eines gesonderten Antrags der
übrigen Familienmitglieder bedurft hätte. Dass der Kläger zu
2. bei der Beantragung der (erhöhten) Hilfegewährung nicht
angegeben hat, zu welchem Zweck die Versicherung abgeschlossen
wurde - hier: Minderung des Haftungsrisikos der Kinder - ist
für die Frage der Zulässigkeit der Klage ebenfalls ohne
Belang, denn diese Frage berührt allenfalls die Frage der
Notwendigkeit bzw. Angemessenheit der Versicherung bzw. der
Versicherungsbeiträge. Die streitentscheidende Frage, nämlich
die Berücksichtigung der Versicherungsprämie im Rahmen der
Sozialhilfegewährung für die Bedarfsgemeinschaft, ist im
Rahmen des durchgeführten Widerspruchsverfahrens behandelt
worden; ein gesondertes Widerspruchsverfahren im Hinblick auf
die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft war deshalb
entbehrlich.
36 Die mithin zulässige Klage ist aber unbegründet. Die
ablehnende Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und
verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5
S. 1 VwGO. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen
Anspruch auf die Berücksichtigung von
Haftpflichtversicherungsbeiträgen bei der Berechnung des
Sozialhilfeanspruchs und damit keinen Anspruch auf weitere
Sozialhilfeleistungen in dem streitbefangenen Zeitraum.
37 Für den Kläger zu 2. folgt dies bereits aus dem Umstand,
dass er selbst nicht sozialhilfebedürftig ist, sondern mit
seinem Einkommen in Form der Erwerbsunfähigkeitsrente den
eigenen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten kann.
38 Aber auch die übrigen Kläger haben unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt einen Anspruch auf Berücksichtigung von
Beiträgen zur Haftpflichtversicherung.
39 Eine private Haftpflichtversicherung gehört nach
gefestigter Rechtsprechung,
40 vgl. OVG NW, Urteil vom 24. Juni 1991 - 24 A 1316/89 -
m.w.N.,
41 nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der §§ 11,
12 BSHG. Dieses Ergebnis folgt aus der Systematik der §§ 11,
12 BSHG einerseits und der §§ 13 und 14 BSHG andererseits. §
12 BSHG nennt die Bedarfsgruppen, die zum notwendigen
Lebensunterhalt zählen. Versicherungen werden in der
Vorschrift nicht erwähnt. Zwar ist die Aufzählung der Bedarfe
in § 12 BSHG nicht vollständig. Jedoch hat der Gesetzgeber in
§§ 13, 14 BSHG die Übernahme von bestimmten
Versicherungsbeiträgen ausdrücklich geregelt. Wenn danach
Versicherungen zum Teil als Bedarfsgruppe anerkannt sind, kann
aus der fehlenden Aufzählung der Privathaftpflichtversicherung
nur geschlossen werden, dass diese nicht zum notwendigen
Lebensunterhalt zählt,
42 vgl. OVG NW, Urteil vom 24. Januar 1991 - 24 A 1316/89 -
.
43 Die Kosten der privaten Haftpflichtversicherung können auch
nicht in der Weise Berücksichtigung finden, dass die
Versicherungsprämie bei der nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG
gemeinsamen Veranlagung der Bedarfsgemeinschaft vom Einkommen
des Klägers zu 2. gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG abgezogen wird
mit der Folge, dass sich das den notwendigen Bedarf des
Klägers zu 2. übersteigende und zur Deckung des Bedarfs der
übrigen Kläger zur Verfügung stehende Einkommen verringern und
sich auf diese Weise die den Klägern zu 1., 3. und 4. zu
gewährende Hilfe zum Lebensunterhalt erhöhen würde.
44 Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG sind von dem Einkommen des
Hilfe Suchenden abzusetzen unter anderem Beiträge zu privaten
Versicherungen, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen
sind. Die Kammer neigt dazu - wie auch der früher mit
Sozialhilfeangelegenheiten befasste 24. Senat des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - in
der privaten Haftpflichtversicherung eine "an sich" dem Grunde
nach angemessene Versicherung im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3
BSHG zu sehen. Diese Frage bedarf allerdings keiner
abschließenden Klärung. Eine Kostenübernahme verbietet sich
bei der hier gegebenen Sachlage im Hinblick auf anerkannte
Grundsätze des Sozialhilferechts. Denn die
Haftpflichtversicherung hat nicht bereits bei Eintritt der
Hilfebedürftigkeit bestanden, sondern ist erst während des
laufenden Hilfebezugs durch die Bedarfsgemeinschaft vom Kläger
zu 2. abgeschlossen worden.
45 Die Bereinigung des Einkommens um den Beitrag zur
Haftpflichtversicherung würde im Ergebnis dazu führen, dass
die den Klägern zu 1., 3. und 4. zu gewährende Hilfe zum
Lebensunterhalt zu erhöhen wäre. Die Sozialhilfe stellt aber
lediglich die unterste Stufe der sozialen Sicherung dar. Sie
soll nicht einen sozialen Mindeststandard gewährleisten und
erst recht nicht eine höchstmögliche Ausweitung bestehender
Positionen rechtlicher bzw. wirtschaftlicher Art herbeiführen.
Ist - aus welchen Gründen auch immer - der Abschluss einer
Haftpflichtversicherung unterblieben, liefe es auf eine nicht
gerechtfertigte Verbesserung des bislang bestehenden
"Standards" hinaus, wenn Beiträge für eine beabsichtigte
Versicherung übernommen würden. Die sich hieraus ergebende
unterschiedliche Behandlung von Hilfe Suchenden je nach dem,
ob sie vor oder nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit die
Versicherung abgeschlossen haben, erscheint mit Blick auf die
Zielrichtung des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG gerechtfertigt. Die
Vorschrift will bestehenden finanziellen Belastungen des Hilfe
Suchenden mit Einkommen in der Weise Rechnung tragen, dass die
entsprechenden Beträge vom Einkommen abgesetzt werden können.
Der Gesetzgeber will damit die Daseinsvorsorge durch den Hilfe
Suchenden begünstigen, soweit entsprechende Dispositionen
bereits getroffen worden sind,
46 vgl. OVG NW in der oben genannten Entscheidung.
47 Ob eine andere rechtliche Beurteilung ausnahmsweise dann in
Betracht käme, wenn die Versicherung kurz nach dem Eintritt
der Hilfebedürftigkeit abgeschlossen worden wäre,
48 diese Frage wird vom OVG NW in der oben genannten
Entscheidung ebenfalls offen gelassen,
49 kann vorliegend dahinstehen. Ein zeitlicher Zusammenhang
mit dem Auslaufen der früheren Haftpflichtversicherung, dem
Eintritt der Hilfebedürftigkeit und dem Abschluss der neuen
Haftpflichtversicherung ist nämlich nicht erkennbar. Hier
liegt zwischen der Beendigung des vorangegangenen
Versicherungsverhältnisses und dem Neuabschluss einer
Haftpflichtversicherung ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren
und zwischen Eintritt der Hilfebedürftigkeit und dem Abschluss
der Neuversicherung ein Zeitraum von zwei Jahren. Dieser
Zeitraum erscheint auch unter Berücksichtigung der
Lebenssituation der Kläger zu lange, um bloß eine kurzfristige
Unterbrechung des Versicherungsschutzes annehmen zu können.
Die von den Klägern geltend gemachten Haftungsfälle, die sie
zum Abschluss der Haftpflichtversicherung veranlasst haben
sollen, reichen nach Auffassung der Kammer als besonderer
Grund für die ausnahmsweise Anerkennung und Berücksichtigung
einer nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung nicht aus. Der erstgenannte Vorfall
(Verunreinigung einer Sitzcouch mit Tinte) ist nicht von
derartigem Gewicht, dass es für die Kammer schlüssig und
nachvollziehbar wäre, dass die Kläger nunmehr - nachdem sie
bereits zwei Jahre im Hilfebezug standen - dringenden Anlass
sehen mussten, trotz bestehender Unklarheiten über die
Kostenübernahme durch den Beklagten eine
Haftpflichtversicherung abzuschließen. Hinsichtlich des
Zweiten geltend gemachten Vorfalls (Nutzung eines Mofas gegen
den Willen des Besitzers durch die Klägerin zu 3., ohne im
Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein) ist ungeachtet
der Frage, ob die Versicherung für einen hierdurch
verursachten Schaden überhaupt eingestanden hätte, darauf zu
verweisen, dass ein Schaden nicht eingetreten ist. Auch eine
besondere Häufigkeit von schadensgeneigten Handlungen der
Kinder (der Kläger zu 3. und 4.) sind seitens der Kläger nicht
dargelegt worden. Es lassen sich deshalb keine atypischen
Umstände feststellen, die es erfordern würden, abweichend von
den oben ausgeführten Grundsätzen ausnahmsweise eine nach
Eintritt der Hilfebedürftigkeit abgeschlossene
Haftpflichtversicherung bei der Einkommensberechnung zu
berücksichtigen.
50 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2
VwGO.
51 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
52
- nach oben -