Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 03.11.2000: Busspur
Das OLG Köln (Beschluss vom 03.11.2000 - Ss 422/00 (B) - 175 B -) hat entschieden:
Siehe auch
Zeugenvernehmung ohne Betroffenen
und
Wirtschaftliche Verhaeltnisse des Betroffenen
Tenor:
1 G r ü n d e
2 Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen einer
fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 1, 37, 49 StVO, 24 StVG"
eine Geldbuße von 400,00 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat
festgesetzt.
3 Nach den Feststellungen befuhr der Zeuge K. am 19.06.1999 gegen
17.40 Uhr mit seinem Pkw Ford die S.er Straße in K. in Richtung
B.er Straße. An der Lichtzeichenanlage S.er Straße/B.er Straße
Gründe:
hielt er bei Rotlicht an. Vor ihm hielten zwei weitere Pkw vor der
Rotlicht zeigenden LZA. Nach dem Wechsel auf Grün fuhren die beiden
vor dem Zeugen befindlichen Fahrzeuge an und bogen nach links auf
die B.er Straße ab. Der Zeuge war gleichfalls angefahren, passierte
die LZA bei Grün und wollte ebenfalls nach links auf die B.er
Straße abbiegen. Der Zeuge war gerade in den Kreuzungsbereich
hineingefahren, als für ihn von links der Betroffene mit der Taxe
kam und beide Fahrzeuge zusammenstießen. Der Betroffene hatte die
Busspur der B.er Straße in Richtung Verteilerkreis befahren. Diese
Busspur verläuft rechts neben den beiden für den übrigen Verkehr
zugelassenen Fahrspuren und durfte auch von Taxen benutzt werden.
Der Betroffene hatte die für die Busspur geltende LZA B.er
Straße/S.er Straße bei schon länger als eine Sekunde andauernder
"Rotphase (Querbalken)" überfahren, wodurch es zum Unfall kam. Der
Zeuge K. wurde durch den Unfall am linken Handgelenk verletzt und
musste fünf Wochen lang Gips tragen. Sein Pkw erlitt
Totalschaden.
4 Zur Rechtsfolgenbemessung heißt es im Urteil des Amtsgerichts
u.a.:
5 "Die festgesetzte Geldbuße ist schuldangemessen und entspricht
der BKatV, wovon abzugehen kein Anlass bestand. ... Darüber hinaus
war gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 BkatV, § 25 StVG ein Fahrverbot von
einem Monat anzuordnen. Durch die begangene Ordnungswidrigkeit ist
die Notwendigkeit der Nebenfolge indiziert. Das Gericht war sich
der Tatsache bewusst, dass ein Absehen vom Fahrverbot, eventuell
unter Erhöhung einer Geldbuße, möglich ist. Es hat diese Frage
geprüft und verneint ..."
6 Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Sachrüge hat im
Ergebnis keinen Erfolg.
7 Was den Schuldspruch angeht, ist die Rechtsbeschwerde dem Antrag
der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend als offensichtlich
unbegründet zu verwerfen (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO). Das
gegen § 37 Abs. 2 StVO und damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 3 Nr. 2 StVO in Verbindung mit § 24 StVG angenommen. Gegen
welches der in § 37 Abs. 2 StVO genannten Gebote der Betroffene
verstoßen hat, ist im angefochtenen Urteil allerdings nicht
ausdrücklich vermerkt. Die - auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung
beruhenden - Feststellungen des Amtsgerichts belegen indes eine
fahrlässige Zuwiderhandlung des Betroffenen gegen § 37 Abs. 2 Nr. 4
Satz 2 Halbsatz 2 StVO i.V.m. der Anlage 4 Straßenbahn-Bau- und
Betriebsordnung (BOStrab).
8 Nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 StVO können für Schienenbahnen
besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden.
Diese Zeichen sind in der Anlage 4 BOStrab aufgeführt (Vwv-StVO zu
§ 37 Abs. 2 Nr. 4). Nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StVO
können sie auch für Linienomnibusse und Taxen eingerichtet werden,
wenn sie einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum
benutzen (vgl. zu allem: BayObLGSt VRS 67, 436). Die Anlage 4
BOStrab sieht unter Nr. 3 als Fahrsignale u.a. einen weißen
Lichtpunkt mit der Bedeutung "Halt zu erwarten" (Signal F 4) sowie
einen waagerechten weißen Lichtbalken mit der Anordnung "Halt"
(Signal FO) vor.
9 In den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist von
"Rotphase (Querbalken)" die Rede. Damit ist ersichtlich das Halt
gebietende Fahrsignal "weißer waagerechter Lichtbalken"
gemeint.
10 Das Amtsgericht hat den Betroffenen ferner wegen eines
tateinheitlich (fahrlässig) begangenen Verstoßes gegen § 1 StVO
verurteilt. Dabei hat es erkennbar auf den Abs. 2 dieser Vorschrift
abgestellt, der nach den Feststellungen erfüllt ist. Durch den vom
Betroffenen verursachten Verkehrsunfall ist der Zeuge K. verletzt
und dessen Pkw beschädigt worden. § 1 Abs. 2 StVO ist in seiner
Anwendbarkeit durch § 37 StVO nicht ausgeschlossen. Letztere
Vorschrift setzt nicht voraus, dass es zu einer der in § 1 Abs. 2
StVO beschriebenen Verletzungsfolgen gekommen ist.
11 Der Senat hat den Schuldspruch zur Klarstellung wie aus der
Beschlussformel ersichtlich neu gefasst.
12 Im Rechtsfolgenausspruch hält das angefochtene Urteil
materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
13 Dem Zusammenhang der Feststellungen und der Begründung des
Rechtsfolgenausspruchs lässt sich entnehmen, dass das Amtsgericht
die Tat als Regelfall der Nr. 34.2.1 BKat gewertet hat. Nach dieser
Bestimmung des Bußgeldkatalogs ist zur Ahndung der Nichtbeachtung
roten Wechsellichtzeichens bei einer schon länger als eine Sekunde
andauernder Rotphase mit Gefährdung oder Sachbeschädigung eine
Geldbuße von 400,00 DM und ein Fahrverbot von einem Monat
vorgesehen. Danach ist die Bewertung der Tat des Betroffenen als
Regelfall im Sinne dieser Bußgeldkatalogbestimmung
rechtsfehlerhaft. Der "Halt" gebietende "weiße waagerechte
Lichtbalken" des Sonderlichtzeichens der Anlage 4 BOStrab ist kein
rotes Wechsellichtzeichen.
14 Es ist nicht auszuschließen, dass der Rechtsfolgenausspruch des
angefochtenen Urteils auf der unrichtigen Annahme eines Regelfalls
beruht.
15 Dieser Mangel führt nicht zu einer Zurückverweisung der Sache an
das Amtsgericht. Der Senat macht insoweit von der ihm nach § 76
Abs. 6 OWiG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, in der Sache selbst zu
entscheiden, da weitere für den Rechtsfolgenausspruch bedeutsame
Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind.
16 Im Ergebnis bleibt es bei der Rechtsfolgenentscheidung im
angefochtenen Urteil. Die Missachtung des Wechsellichtzeichens
"weißer Querbalken" ist weder im Verwarnungsgeldkatalog noch im
Bußgeldkatalog genannt. Die Erfassung einer
Verkehrsordnungswidrigkeit in diesen Katalogen ist aber nicht
Voraussetzung für ihre Ahndung. Alleinige Rechtsgrundlage für die
Sanktionierung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sind ohnehin die §§
24, 24 a, 25 StVG (vgl. Jagusch/Hentschel, StVR, 35. Aufl., StVG §
25 Rdnr. 15 b mit Nachweisen). Soweit Katalog-Regelsätze fehlen,
können sich die Gerichte bei der Zumessung der Geldbuße (§ 17 Abs.
3 OWiG) aber an Regelsanktionen für Tatbestände ähnlicher Art und
Schwere orientieren (vgl. Jagusch/Hentschel a.a.O., StVG § 24 Rdnr.
63, 64 mit Nachweisen). Entsprechendes gilt für die Entscheidung,
ob ein Fahrverbot zu verhängen ist. Ein Fahrverbot kann auch dann
zulässig sein, wenn kein Regelfall nach § 2 BKatV gegeben ist. In
einem solchen Fall ist aber für das Gericht der Begründungsaufwand
größer als in den katalogmäßig bestimmten Regelfällen (vgl. BGHSt
38, 125 = NJW 1992, 446, 448). Die Annahme grober Pflichtverletzung
im Sinne des § 25 Abs. 1 StVG erfordert die Feststellung einer
besonderen Gefährlichkeit und Verantwortungslosigkeit unter
Berücksichtigung der Örtlichkeit und der
17 Verkehrslage (vgl. Senatsentscheidung vom 23.12.1997 - Ss 719/97
(B); vgl. auch BGH DAR 1997, 450 = NZV 1997, 525). Darüber hinaus
setzt in den Fällen eines nicht durch § 2 BKatV indizierten
Fahrverbots die Anordnung eines solchen die Feststellung voraus,
dass der angestrebte Erfolg auch durch eine erhöhte Geldbuße nicht
erreicht werden kann (vgl. BGHSt 38, 125 = NJW 1992, 446; BGHSt 38,
231 = NJW 1992, 1397).
18 Zur Ahndung der Nichtbeachtung des Halt gebietenden
Wechsellichtzeichens (weißer waagerechter Lichtbalken) und der
damit tateinheitlich begangenen fahrlässigen Schädigung eines
anderen Verkehrsteilnehmers im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO hält der
Senat eine Geldbuße von 400,00 DM und die Anordnung eines
Fahrverbots von einem Monat für tat- und schuldangemessen. Diese
Sanktion entspricht der Regelsanktion für die Zuwiderhandlung:
Missachtung roten Wechsellichtzeichens bei schon länger als eine
Sekunde andauernder Rotphase und Sachbeschädigung (laufende Nr.
34.2.1 BKat). Die Ordnungswidrigkeit des Betroffenen wiegt nämlich
ebenso schwer wie eine solche. Für die Gefährdung eines
Verkehrsteilnehmers des Querverkehrs in der Grünlichtphase macht es
keinen Unterschied, ob seine Bevorrechtigung durch Nichtbeachtung
eines Rotlichts oder eines weißen waagerechten Lichtbalkens
missachtet wird. Wer als Kraftfahrzeugführer einen
Sonderfahrstreifen (berechtigt) benutzt, dabei das für diese
Fahrspur geltende "Halt" gebietende Sonderlichtzeichen "weißer
waagerechter Lichtbalken" trotz schon länger als eine Sekunde
andauernder Lichtphase missachtet und dadurch einen anderen
Verkehrsteilnehmer gefährdet oder gar (wie hier) schädigt, handelt
daher ebenso grob pflichtwidrig wie derjenige, der einen den
Tatbestand der laufenden Nr. 34.2.1 BKat ausfüllende
Zuwiderhandlung begeht.
19 Der mit dem Fahrverbot angestrebte Erfolg lässt sich mit einer -
selbst empfindlichen - Erhöhung der Geldbuße nicht erreichen. Auch
unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bedarf es
vorliegend der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines
Fahrverbots, zumal der vorliegende Fall über die Fallgestaltung der
laufenden Nr. 34.2.1 BKat auch insoweit hinausgeht, als der Zeuge
K. durch den vom Betroffenen verschuldeten Unfall verletzt worden
ist.
20 Umstände, die zur Annahme führen könnten, dass sich das
Fahrverbot für den Betroffenen als erhebliche (unzumutbare) Härte
darstellen würde, liegen nicht vor. Das Amtsgericht hat insoweit
ausgeführt:
21 " Der Betroffene hat vorgebracht, er
betreibe allein einen Kiosk/Trinkhalle und fahre ab und zu
aushilfsweise Taxi. Für den Kiosk müsse er 4-5 mal wöchentlich mit
seinem PKW Einkäufe tätigen und sei daher auf den Führerschein
angewiesen. Die häufigen Einkäufe seien notwendig, da er auch
Sandwiches verkaufe und hierfür frische Lebensmittel wie Brot,
Baguete, Wurst, Eier und Gemüse wie z.B. Gurke benötge. Er habe
keine Freunde oder Bekannte, die diese Fahrten übernehmen
könnten.
22 Der hierfür benannte Zeuge K.
bestätige, daß der Betroffene 3 bis 4mal wöchentlich für seine
Trinkhalle einkaufe. Er sei mit dem Betroffenen befreundet und
besuche diesen auch öfters in dessen Trinkhalle. Er sei arbeitslos.
Er habe zwar einen Führerschein, könne jedoch wegen eines
Bandscheibenleidens nur kurze Strecken zwischen 3-4 Kilometern
fahren. Er und der Betroffene ´hätte etwa 3-4 gemeinsame Freunde.
Jedoch wisse er nicht, ob diese im Besitz eines Führerscheins
seien. Auf Befragen gab der Zeuge an, daß zur Verhandlung mit dem
Betroffenen in dessen PKW von P. zum Gericht gefahren sei.
23 Da der Zeuge offenbar zumindest
zeitweise in der Lage ist, eine längere Strecke in einem Auto zu
fahren, wie die Fahrt zum Gericht zeigt, ist es wenig überzeugend,
daß der Zeuge dem Betroffenen für Einkaufsfahrten nicht zur
Verfügung stehen sollte.
24 Dies kann jedoch dahingestellt bleiben,
daß es nach Ansicht des Gerichts durchaus möglich ist, für einen
Monat die Anzahl der Einkaufsfahrten zu beschränken. Gemüse wie
Gurke oder haltbare Wurst, Brot und Eier lassen sich mehrere Tage
im Kühlschrank unbeschadet aufbewahren. Die übrig bleibenden
Einkäufe können dann z.B. mit Hilfe einer Taxe durchgeführt werden.
Die insoweit kurzfristige finanzielle Belastung des Betroffenen ist
diesem im Hinblick auf sein Einkommen zumutbar.
25 Zudem hat der Betroffene 4 Monate lang
Zeit, um die Überbrückung eines Monats ohne Führerschein zu
organisieren."
26 Diese Erwägungen macht sich der Senat zu eigen.
27 Der Ausspruch zum Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbots beruht
auf § 25 Abs. 2 a StVG.
28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung
mit § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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