Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 03.11.2000: Busspur




Das OLG Köln (Beschluss vom 03.11.2000 - Ss 422/00 (B) - 175 B -) hat entschieden:

Siehe auch
Zeugenvernehmung ohne Betroffenen
und
Wirtschaftliche Verhaeltnisse des Betroffenen

Tenor:

1 G r ü n d e

2 Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen einer

fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 1, 37, 49 StVO, 24 StVG"

eine Geldbuße von 400,00 DM sowie ein Fahrverbot von einem Monat

festgesetzt.

3 Nach den Feststellungen befuhr der Zeuge K. am 19.06.1999 gegen

17.40 Uhr mit seinem Pkw Ford die S.er Straße in K. in Richtung

B.er Straße. An der Lichtzeichenanlage S.er Straße/B.er Straße

Gründe:


hielt er bei Rotlicht an. Vor ihm hielten zwei weitere Pkw vor der

Rotlicht zeigenden LZA. Nach dem Wechsel auf Grün fuhren die beiden

vor dem Zeugen befindlichen Fahrzeuge an und bogen nach links auf

die B.er Straße ab. Der Zeuge war gleichfalls angefahren, passierte

die LZA bei Grün und wollte ebenfalls nach links auf die B.er

Straße abbiegen. Der Zeuge war gerade in den Kreuzungsbereich

hineingefahren, als für ihn von links der Betroffene mit der Taxe

kam und beide Fahrzeuge zusammenstießen. Der Betroffene hatte die

Busspur der B.er Straße in Richtung Verteilerkreis befahren. Diese

Busspur verläuft rechts neben den beiden für den übrigen Verkehr

zugelassenen Fahrspuren und durfte auch von Taxen benutzt werden.

Der Betroffene hatte die für die Busspur geltende LZA B.er

Straße/S.er Straße bei schon länger als eine Sekunde andauernder

"Rotphase (Querbalken)" überfahren, wodurch es zum Unfall kam. Der

Zeuge K. wurde durch den Unfall am linken Handgelenk verletzt und

musste fünf Wochen lang Gips tragen. Sein Pkw erlitt

Totalschaden.

4 Zur Rechtsfolgenbemessung heißt es im Urteil des Amtsgerichts

u.a.:

5 "Die festgesetzte Geldbuße ist schuldangemessen und entspricht

der BKatV, wovon abzugehen kein Anlass bestand. ... Darüber hinaus

war gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 BkatV, § 25 StVG ein Fahrverbot von

einem Monat anzuordnen. Durch die begangene Ordnungswidrigkeit ist

die Notwendigkeit der Nebenfolge indiziert. Das Gericht war sich

der Tatsache bewusst, dass ein Absehen vom Fahrverbot, eventuell

unter Erhöhung einer Geldbuße, möglich ist. Es hat diese Frage

geprüft und verneint ..."

6 Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der Sachrüge hat im

Ergebnis keinen Erfolg.

7 Was den Schuldspruch angeht, ist die Rechtsbeschwerde dem Antrag

der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend als offensichtlich

unbegründet zu verwerfen (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO). Das

gegen § 37 Abs. 2 StVO und damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 49

Abs. 3 Nr. 2 StVO in Verbindung mit § 24 StVG angenommen. Gegen

welches der in § 37 Abs. 2 StVO genannten Gebote der Betroffene

verstoßen hat, ist im angefochtenen Urteil allerdings nicht

ausdrücklich vermerkt. Die - auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung

beruhenden - Feststellungen des Amtsgerichts belegen indes eine

fahrlässige Zuwiderhandlung des Betroffenen gegen § 37 Abs. 2 Nr. 4

Satz 2 Halbsatz 2 StVO i.V.m. der Anlage 4 Straßenbahn-Bau- und

Betriebsordnung (BOStrab).

8 Nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 StVO können für Schienenbahnen

besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden.

Diese Zeichen sind in der Anlage 4 BOStrab aufgeführt (Vwv-StVO zu

§ 37 Abs. 2 Nr. 4). Nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StVO

können sie auch für Linienomnibusse und Taxen eingerichtet werden,

wenn sie einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum

benutzen (vgl. zu allem: BayObLGSt VRS 67, 436). Die Anlage 4

BOStrab sieht unter Nr. 3 als Fahrsignale u.a. einen weißen

Lichtpunkt mit der Bedeutung "Halt zu erwarten" (Signal F 4) sowie

einen waagerechten weißen Lichtbalken mit der Anordnung "Halt"

(Signal FO) vor.

9 In den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist von

"Rotphase (Querbalken)" die Rede. Damit ist ersichtlich das Halt

gebietende Fahrsignal "weißer waagerechter Lichtbalken"

gemeint.

10 Das Amtsgericht hat den Betroffenen ferner wegen eines

tateinheitlich (fahrlässig) begangenen Verstoßes gegen § 1 StVO

verurteilt. Dabei hat es erkennbar auf den Abs. 2 dieser Vorschrift

abgestellt, der nach den Feststellungen erfüllt ist. Durch den vom

Betroffenen verursachten Verkehrsunfall ist der Zeuge K. verletzt

und dessen Pkw beschädigt worden. § 1 Abs. 2 StVO ist in seiner

Anwendbarkeit durch § 37 StVO nicht ausgeschlossen. Letztere

Vorschrift setzt nicht voraus, dass es zu einer der in § 1 Abs. 2

StVO beschriebenen Verletzungsfolgen gekommen ist.

11 Der Senat hat den Schuldspruch zur Klarstellung wie aus der

Beschlussformel ersichtlich neu gefasst.

12 Im Rechtsfolgenausspruch hält das angefochtene Urteil

materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

13 Dem Zusammenhang der Feststellungen und der Begründung des

Rechtsfolgenausspruchs lässt sich entnehmen, dass das Amtsgericht

die Tat als Regelfall der Nr. 34.2.1 BKat gewertet hat. Nach dieser

Bestimmung des Bußgeldkatalogs ist zur Ahndung der Nichtbeachtung

roten Wechsellichtzeichens bei einer schon länger als eine Sekunde

andauernder Rotphase mit Gefährdung oder Sachbeschädigung eine

Geldbuße von 400,00 DM und ein Fahrverbot von einem Monat

vorgesehen. Danach ist die Bewertung der Tat des Betroffenen als

Regelfall im Sinne dieser Bußgeldkatalogbestimmung

rechtsfehlerhaft. Der "Halt" gebietende "weiße waagerechte

Lichtbalken" des Sonderlichtzeichens der Anlage 4 BOStrab ist kein

rotes Wechsellichtzeichen.

14 Es ist nicht auszuschließen, dass der Rechtsfolgenausspruch des

angefochtenen Urteils auf der unrichtigen Annahme eines Regelfalls

beruht.

15 Dieser Mangel führt nicht zu einer Zurückverweisung der Sache an

das Amtsgericht. Der Senat macht insoweit von der ihm nach § 76

Abs. 6 OWiG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, in der Sache selbst zu

entscheiden, da weitere für den Rechtsfolgenausspruch bedeutsame

Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind.

16 Im Ergebnis bleibt es bei der Rechtsfolgenentscheidung im

angefochtenen Urteil. Die Missachtung des Wechsellichtzeichens

"weißer Querbalken" ist weder im Verwarnungsgeldkatalog noch im

Bußgeldkatalog genannt. Die Erfassung einer

Verkehrsordnungswidrigkeit in diesen Katalogen ist aber nicht

Voraussetzung für ihre Ahndung. Alleinige Rechtsgrundlage für die

Sanktionierung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sind ohnehin die §§

24, 24 a, 25 StVG (vgl. Jagusch/Hentschel, StVR, 35. Aufl., StVG §

25 Rdnr. 15 b mit Nachweisen). Soweit Katalog-Regelsätze fehlen,

können sich die Gerichte bei der Zumessung der Geldbuße (§ 17 Abs.

3 OWiG) aber an Regelsanktionen für Tatbestände ähnlicher Art und

Schwere orientieren (vgl. Jagusch/Hentschel a.a.O., StVG § 24 Rdnr.

63, 64 mit Nachweisen). Entsprechendes gilt für die Entscheidung,

ob ein Fahrverbot zu verhängen ist. Ein Fahrverbot kann auch dann

zulässig sein, wenn kein Regelfall nach § 2 BKatV gegeben ist. In

einem solchen Fall ist aber für das Gericht der Begründungsaufwand

größer als in den katalogmäßig bestimmten Regelfällen (vgl. BGHSt

38, 125 = NJW 1992, 446, 448). Die Annahme grober Pflichtverletzung

im Sinne des § 25 Abs. 1 StVG erfordert die Feststellung einer

besonderen Gefährlichkeit und Verantwortungslosigkeit unter

Berücksichtigung der Örtlichkeit und der

17 Verkehrslage (vgl. Senatsentscheidung vom 23.12.1997 - Ss 719/97

(B); vgl. auch BGH DAR 1997, 450 = NZV 1997, 525). Darüber hinaus

setzt in den Fällen eines nicht durch § 2 BKatV indizierten

Fahrverbots die Anordnung eines solchen die Feststellung voraus,

dass der angestrebte Erfolg auch durch eine erhöhte Geldbuße nicht

erreicht werden kann (vgl. BGHSt 38, 125 = NJW 1992, 446; BGHSt 38,

231 = NJW 1992, 1397).

18 Zur Ahndung der Nichtbeachtung des Halt gebietenden

Wechsellichtzeichens (weißer waagerechter Lichtbalken) und der

damit tateinheitlich begangenen fahrlässigen Schädigung eines

anderen Verkehrsteilnehmers im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO hält der

Senat eine Geldbuße von 400,00 DM und die Anordnung eines

Fahrverbots von einem Monat für tat- und schuldangemessen. Diese

Sanktion entspricht der Regelsanktion für die Zuwiderhandlung:

Missachtung roten Wechsellichtzeichens bei schon länger als eine

Sekunde andauernder Rotphase und Sachbeschädigung (laufende Nr.

34.2.1 BKat). Die Ordnungswidrigkeit des Betroffenen wiegt nämlich

ebenso schwer wie eine solche. Für die Gefährdung eines

Verkehrsteilnehmers des Querverkehrs in der Grünlichtphase macht es

keinen Unterschied, ob seine Bevorrechtigung durch Nichtbeachtung

eines Rotlichts oder eines weißen waagerechten Lichtbalkens

missachtet wird. Wer als Kraftfahrzeugführer einen

Sonderfahrstreifen (berechtigt) benutzt, dabei das für diese

Fahrspur geltende "Halt" gebietende Sonderlichtzeichen "weißer

waagerechter Lichtbalken" trotz schon länger als eine Sekunde

andauernder Lichtphase missachtet und dadurch einen anderen

Verkehrsteilnehmer gefährdet oder gar (wie hier) schädigt, handelt

daher ebenso grob pflichtwidrig wie derjenige, der einen den

Tatbestand der laufenden Nr. 34.2.1 BKat ausfüllende

Zuwiderhandlung begeht.

19 Der mit dem Fahrverbot angestrebte Erfolg lässt sich mit einer -

selbst empfindlichen - Erhöhung der Geldbuße nicht erreichen. Auch

unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bedarf es

vorliegend der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines

Fahrverbots, zumal der vorliegende Fall über die Fallgestaltung der

laufenden Nr. 34.2.1 BKat auch insoweit hinausgeht, als der Zeuge

K. durch den vom Betroffenen verschuldeten Unfall verletzt worden

ist.

20 Umstände, die zur Annahme führen könnten, dass sich das

Fahrverbot für den Betroffenen als erhebliche (unzumutbare) Härte

darstellen würde, liegen nicht vor. Das Amtsgericht hat insoweit

ausgeführt:

21 " Der Betroffene hat vorgebracht, er

betreibe allein einen Kiosk/Trinkhalle und fahre ab und zu

aushilfsweise Taxi. Für den Kiosk müsse er 4-5 mal wöchentlich mit

seinem PKW Einkäufe tätigen und sei daher auf den Führerschein

angewiesen. Die häufigen Einkäufe seien notwendig, da er auch

Sandwiches verkaufe und hierfür frische Lebensmittel wie Brot,

Baguete, Wurst, Eier und Gemüse wie z.B. Gurke benötge. Er habe

keine Freunde oder Bekannte, die diese Fahrten übernehmen

könnten.

22 Der hierfür benannte Zeuge K.

bestätige, daß der Betroffene 3 bis 4mal wöchentlich für seine

Trinkhalle einkaufe. Er sei mit dem Betroffenen befreundet und

besuche diesen auch öfters in dessen Trinkhalle. Er sei arbeitslos.

Er habe zwar einen Führerschein, könne jedoch wegen eines

Bandscheibenleidens nur kurze Strecken zwischen 3-4 Kilometern

fahren. Er und der Betroffene ´hätte etwa 3-4 gemeinsame Freunde.

Jedoch wisse er nicht, ob diese im Besitz eines Führerscheins

seien. Auf Befragen gab der Zeuge an, daß zur Verhandlung mit dem

Betroffenen in dessen PKW von P. zum Gericht gefahren sei.

23 Da der Zeuge offenbar zumindest

zeitweise in der Lage ist, eine längere Strecke in einem Auto zu

fahren, wie die Fahrt zum Gericht zeigt, ist es wenig überzeugend,

daß der Zeuge dem Betroffenen für Einkaufsfahrten nicht zur

Verfügung stehen sollte.

24 Dies kann jedoch dahingestellt bleiben,

daß es nach Ansicht des Gerichts durchaus möglich ist, für einen

Monat die Anzahl der Einkaufsfahrten zu beschränken. Gemüse wie

Gurke oder haltbare Wurst, Brot und Eier lassen sich mehrere Tage

im Kühlschrank unbeschadet aufbewahren. Die übrig bleibenden

Einkäufe können dann z.B. mit Hilfe einer Taxe durchgeführt werden.

Die insoweit kurzfristige finanzielle Belastung des Betroffenen ist

diesem im Hinblick auf sein Einkommen zumutbar.

25 Zudem hat der Betroffene 4 Monate lang

Zeit, um die Überbrückung eines Monats ohne Führerschein zu

organisieren."

26 Diese Erwägungen macht sich der Senat zu eigen.

27 Der Ausspruch zum Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbots beruht

auf § 25 Abs. 2 a StVG.

28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung

mit § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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