Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Köln v. 19.09.2000: Güterkraftverkehr
Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 19.09.2000 - 14 K 3445/97) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
Hinsichtlich der Gebührenbescheide für das Jahr 1995 wird das Verfah-
ren eingestellt.
Die Gebührenbescheide der Beklagten für das Jahr 1996, die in der Zeit vom
06.02.1996 bis 30.09.1996 erlassen wurden, sowie die Bescheide der Beklagten vom
20.02.1997 und 25.03.1997 werden hinsichtlich der Gebühren für das Jahr 1996 auf-
gehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Si-
cherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht
der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 T a t b e s t a n d
2 Die Klägerin stellt in ihrem Betrieb in J. Armaturen her. Zur externen Präsen-
tation ihrer Erzeugnisse verfügt sie über einen Sattelzug, bestehend aus einer vier-
zehn Tonnen schweren Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen 00 - 00 00
sowie einem gleichfalls vierzehn Tonnen schweren Auflieger mit dem amtlichen
Kennzeichen 00 - 00 000. Der Auflieger ist u.a. mit einer fest-installierten Küche, ei-
ner Heizung und einer Klimaanlage ausgestattet. Außerdem enthält er Ausstellungs-
flächen für die verschiedenen Armaturenserien der Klägerin.
3 Bei einer Kontrolle auf der A 44 am 17.03.1995 stellten Bediensteten der Beklag-
ten fest, dass für das Fahrzeug keine Autobahnbenutzungsgebühr gezahlt worden
war. Erst nach Zahlung der (Tages-)gebühr i.H.v. 11,53 DM wurde die Weiterfahrt
erlaubt.
4 In der Folge leitete die Beklagte wegen dieses Vorfalls ein Bußgeldverfahren ge-
gen die Klägerin ein. Mit Bußgeldbescheid vom 18.05.1995 verhängte sie gegen den
Geschäftsführer der Klägerin ein Bußgeld i.H.v. 500,00 DM und setzte die daneben
zu zahlende Gebühren und Auslagen auf 36,00 DM fest. Den hiergegen gerichteten
Einspruch vom 23.05.1995 begründete die Klägerin damit, dass das von ihr verwen-
dete Fahrzeug nicht ausschließlich dem Güterkraftverkehr i. S. v. Art. 2 der Richtlinie
93/89/EWG des Rates vom 25.10.1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahr-
zeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebüh-
ren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedsstaaten diene. Es handele sich
vielmehr um ein spezielles Ausstellungsfahrzeug, bei dem weder die solo fahrende
Zugmaschine als solche noch als Fahrzeugkombination mit dem bei der Kontrolle
verwendeten Auflieger zum Güterkraftverkehr geeignet sei. Es werde lediglich zur
Beförderung von Ausstellungsgut aus eigener Produktion verwendet.
5 Mit Urteil vom 05.03.1996 verurteilte das Amtsgericht Köln den Geschäftsführer
der Klägerin wegen (vorsätzlichen) Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b ABBG
(Autobahnbenutzungsgebührengesetz für schwere Nutzfahrzeuge) zu einer Geldbu-
ße von 500,00 DM (813 Owi 5679/95).
6 Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Generalstaatsanwaltschaft
Köln vom 02.07.1996 sprach das Oberlandesgericht Köln den Geschäftsführer der
Klägerin mit Urteil vom 03.09.1996 (Ss 309/96 (b) - 210 B -) frei. Der Vorwurf der Be-
nutzung von Autobahnen ohne Entrichtung der hierfür geschuldeten Gebühr nach
dem Autobahnbenutzungsgebührengesetz gegen den Geschäftsführer der Klägerin
sei unbegründet. Eine Gebührenpflicht habe nicht bestanden, da das von der Kläge-
rin eingesetzte Fahrzeug nicht ausschließlich zum Güterkraftverkehr bestimmt gewe-
sen sei. Zwar werde mit dem Fahrzeug u.a. Ausstellungsgut (Armaturen) von Ort zu
Ort befördert, in erster Linie diene es jedoch als Ausstellungsraum für die Produkte
der Klägerin. Der Transport der Ausstellungsstücke zum jeweiligen Aufstellungsort
sei im Gesamtkonzept bei lebensnaher Betrachtung lediglich von untergeordneter
Bedeutung und greife nicht in den Wettbewerb derjenigen Transportunternehmen
ein, die "ausschließlich" Güterverkehr betrieben.
7 Mit Schreiben vom 23.01.1997 beantragte die Klägerin, die von ihr zwischen Ja-
nuar 1995 und Dezember 1995 für die Ausstellungsfahrzeuge gezahlten Benut-
zungsgebühren i.H.v. insgesamt 582,28 DM und die zwischen Januar 1996 und Ok-
tober 1996 hierfür gezahlten Gebühren i.H.v. insgesamt 518,88 DM zu erstatten. Zur
Begründung verwies sie auf das Urteil des OLG Köln.
8 Mit Bescheid vom 20.02.1997 lehnte die Beklagte die Erstattung unter Hinweis
darauf ab, dass es sich bei den vorgelegten Gebührenbescheinigungen nicht um
Jahresbescheinigungen gehandelt habe, für die allein nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 des
Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter
Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen i.V.m. Art. 1 Satz 1 des Gesetzes zu diesem
Übereinkommen (BGBl. 1994, II, S. 1766 ff.) eine Erstattung möglich sei.
9 Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 07.03.1997 wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 25.03.1997 als unbegründet zurück. Eine Erstattung der
Gebühren komme nicht in Betracht, weil sie in Erfüllung einer bestehenden Gebüh-
renpflicht gezahlt worden seien. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Aus-
schließlichkeit der Bestimmung zum Güterkraftverkehr sei der der konkreten Benut-
zung der Straße. Zu diesem Zeitpunkt habe das Fahrzeug der Klägerin aber allein
der Beförderung von Ausstellungsgütern gedient. Zudem habe das OLG Köln ver-
kannt, dass neben der Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen die gerechte An-
lastung der Wegekosten zumindest in gleicher Weise Motiv für die Einführung der
Autobahnbenutzungsgebühr für schwere Nutzfahrzeuge gewesen sei.
10 Die Klägerin hat am 27.04.1997 Klage erhoben. Unter Ergänzung und Vertiefung
ihres bisherigen Vortrags führt sie weiter aus: Selbst wenn man die Beförderung des
Ausstellungsguts als Güterverkehr ansehe, bestehe für ihre Fahrzeugkombination
keine Gebührenpflicht, denn hierin habe nicht die einzige Bestimmung des
Fahrzeugs gelegen. Die Werbewirkung bzw. die Verwendung des Sattelschleppers
als Büro- und Wohnmobil habe vielmehr eindeutig im Vordergrund gestanden.
11 Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.09.2000 hat die Klägerin die
Klage zurückgenommen, soweit hiermit auch die Aufhebung der im Jahre 1995
ergangenen Gebührenbescheide beantragt worden war.
12 Im übrigen beantragt sie,
13 die Gebührenbescheide der Beklagten für das Jahr 1996 vom 06.02.1996
bis 30.09.1996 sowie den Bescheid vom 20.02.1997 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 25.03.1997 aufzuheben.
14 Die Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus: Durch
das Merkmal der ausschließlichen Bestimmung für den Güterkraftverkehr habe nur
gewährleistet werden sollen, dass eine klare Abgrenzung zum Personenverkehr
gegeben sei.
17 Die Beklagte hat im Verfahren das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) vom 28. Oktober 1999 (C 193/98) vorgelegt, in dem der
EuGH auf Vorlage des OLG Köln eine Vorabentscheidung über die Auslegung von
Art. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25.10.1993
über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die
Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch
die Mitgliedsstaaten getroffen hat.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Verfahrensakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin
Bezug genommen.
19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20 Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren
eingestellt.
21 Im übrigen ist die Klage zulässig und auch begründet.
22 Es fehlt insbesondere nicht an der Durchführung eines ordnungsgemäßen
Vorverfahrens. Zwar hat die Klägerin gegen die im Jahr 1996 gegen sie ergangenen
Gebührenfestsetzungen nie ausdrücklich Widerspruch eingelegt. Mit ihrem
ausdrücklich nur auf Erstattung der geleisteten Gebührenzahlungen gerichteten
Antrag vom 20.01.1997 hat sie jedoch jedenfalls durch den Hinweis, dass sie die
früheren Zahlungen nur unter Vorbehalt geleistet habe, deutlich gemacht, dass sie
auch die Grundlage ihrer Heranziehung zu Autobahnbenutzungsgebühren rechtlich
überprüfen lassen wollte. Das somit auch als Widerspruch aufzufassende Schreiben
wahrte hinsichtlich der jetzt nur noch angefochtenen Gebührenbescheinigungen für
1996 auch die Widerspruchsfrist nach §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO, da die
jeweiligen Bescheinigungen nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen waren
und die deshalb anwendbare Jahresfrist im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens
der Klägerin bei der Beklagten noch nicht abgelaufen war.
23 Die Klage ist auch begründet. Die Gebührenbescheinigungen der Beklagten vom
7.02., 11.02., 29.02., 9.03., 20.03., 28.03., 11.04., 21.04., 23.04., 30.04., 16.05.,
5.06., 8.06., 14.06., 16.06., 21.06., 23.06., 5.07., 7.07., 11.07., 14.07., 9.08., 11.08.,
13.09., 15.09., 27.09., 29.09. und 30.09.1996 in der Fassung der Bescheide vom
20.02. und 25.03.1997 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten
(§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn sie unterlag weder mit der hier in Rede stehenden
Fahrzeugkombination insgesamt noch mit der Zugmaschine allein der
Gebührenpflicht nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung des
Übereinkommens vom 9. Februar 1994 über die Benutzung bestimmter Straßen mit
schweren Nutzfahrzeugen (Autobahnbenutzungsgebührengesetz für schwere
Nutzfahrzeuge
- ABBG -).
24 Nach § 1 Abs. 1 ABBG wird entsprechend dem Übereinkommen vom 9.02.1994
für die Benutzung von Bundesautobahnen mit Kraftfahrzeugen im Sinne des Artikels
2 der Richtlinie 93/89/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25.
Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur
Güterbeförderung sowie die Ergebung von Maut- und Benutzungsgebühren für
bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedsstaaten - Richtlinie 93/89/EWG - (Abl.
EG Nr. L 279 S. 32) eine Gebühr erhoben. "Kraftfahrzeug" im Sinne von Art. 2
Richtlinie 93/89/EWG ist ein Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, die
ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges
Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt. Von dieser Definition wird die
Fahrzeugkombination bzw. die Zugmaschine der Klägerin nicht erfasst.
25 Zumindest hinsichtlich der solo fahrenden Zugmaschine fehlt es bereits von
vornherein an einer Bestimmung zum Güterkraftverkehr, weil sie mangels Ladefläche
für sich genommen in keinem Fall geeignet ist, Güter zu transportieren. Erst in
Kombination mit der Funktion des konkreten Aufliegers lässt sich für sie bestimmen,
ob sie zur Teilnahme am Güterkraftverkehr bestimmt ist oder nicht.
Eine Gebührenpflicht entfällt ungeachtet dessen aber auch deshalb, weil weder die
Zugmaschine noch die Fahrzeugkombination insgesamt ausschließlich für den
Güterverkehr bestimmt sind. Ob ein Kraftfahrzeug in diesem Sinne ausschließlich für
den Güterverkehr bestimmt ist, richtet sich nach seiner generellen Zweckbestimmung
unabhängig vom Verwendungszweck im Einzelfall,
26 vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 1999
- C-193/98 -.
27 Nach der ersten Begründungserwägung der Richtlinie 93/89/EWG sollen mit ihr
Wettbewerbsverzerrungen zwischen Verkehrsunternehmen aus den Mitgliedsstaaten
durch die schrittweise Harmonisierung der Abgabesysteme und die Einführung
gerechter Mechanismen zur Anlastung der Wegekosten an die Verkehrsunternehmer
beseitigt werden. Die zweite und die vierte Begründungserwägung der Richtlinie
sieht insofern eine stufenweise Verwirklichung dieses Ziels vor, wobei die
Angleichung der einzelstaatlichen Abgabensysteme unter den derzeitigen
Umständen auf Nutzfahrzeuge mit einem bestimmten Mindestgesamtgewicht
beschränkt bleibt. Aus diesen Erwägungen folgert der EuGH, dass auf der derzeit
verwirklichten 1. Stufe der Harmonisierung nur die Fahrzeuge betroffen seien, die
aufgrund ihrer Merkmale bestimmt seien, dauerhaft und nicht nur gelegentlich am
Wettbewerb im Güterkraftverkehr teilzunehmen. Dieser Auffassung schließt sich das
erkennende Gericht an.
28 Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem nicht entgegen, dass in der
ersten Begründungserwägung der Richtlinie auch von einer gerechten Anlastung der
Wegekosten die Rede ist. Hierbei handelt es sich nämlich gerade nicht um ein
möglicherweise sogar gleichrangiges Ziel neben der Beseitigung der
Wettbewerbsverzerrung zwischen den Verkehrsunternehmen der Mitgliedsstaaten.
Vielmehr wird durch die Formulierung "Die Beseitigung der
Wettbewerbsverzerrungen zwischen Verkehrsunternehmen aus den Mitgliedsländern
erfordert ... die Einführung gerechter Mechanismen für die Anlastung der
Wegekosten an die Verkehrsunternehmer." deutlich, dass letzteres nur ein Mittel zur
Erreichung des eigentlichen Ziels, nämlich die Herbeiführung möglichst gleicher
Wettbewerbsbedingungen unter den Verkehrsunternehmern der Mitgliedsstaaten,
sein soll. Es soll hierdurch erreicht werden, dass einzelne Mitgliedsstaaten ihre
Verkehrsunternehmen nicht subventionieren, indem sie die durch sie verursachten
Wegekosten ganz oder teilweise auf andere Verkehrsteilnehmer bzw. die
Allgemeinheit umlegen.
29 Nach diesen Grundsätzen sind weder die Zugmaschine der Klägerin für sich
genommen noch in Kombination mit dem Auflieger ausschließlich zur Teilnahme am
Güterkraftverkehr bestimmt. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin durch die
Beförderung ihrer Ausstellungsstücke hiermit auch Güterkraftverkehr im Sinne von
§ 1 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) betreibt, wie sich im Umkehrschluss
aus der Ausnahmebestimmung in § 2 Abs. 1 Nr. 8 GüKG ergibt. Angesichts der
konkreten und offensichtlich dauerhaften Einrichtung der Fahrzeugkombination liegt
ihr Hauptzweck allerdings, wie auch das OLG Köln in seinem Urteil vom 3.09.1996
zutreffend festgestellt hat, in der Präsentation der eigenen Produktpalette der
Klägerin in einer ausgefallenen und daher werbewirksamen Umgebung. Nach den
der Kammer hierzu vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem von der Klägerin im
Bußgeldverfahren vorgelegten Faltblatt "Armatouren" sowie den Ablichtungen der
Kraftfahrzeugscheine für Zugmaschine und Auflieger, dient sie aufgrund ihrer
baulichen Gestaltung zudem in keinem Fall der Teilnahme am Wettbewerb im
Güterverkehr. Damit besteht jedoch auch keine rechtliche Grundlage für eine
Heranziehung der Klägerin zu Autobahnbenutzungsgebühren.
30 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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