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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 04.09.2000: Nichtvorlage (Facharzt-Gutachten)
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 04.09.2000 - 19 B 1134/00) hat entschieden:
Siehe auch
Anordnung von Geschwindigkeitsbeschraenkungen
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
1
Gründe:
2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die
Voraussetzungen für eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht erfüllt sind.
3 Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 6. Juni 2000 zu Recht wiederhergestellt. Die im
Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche
Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, weil die
Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich
rechtswidrig ist. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon
ausgegangen, dass aus der Nichtvorlage des vom Antragsteller
geforderten Gutachtens nicht auf dessen Nichteignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen geschlossen werden darf.
4 Die Fahrerlaubnisbehörde darf zwar gemäß § 46 Abs. 3 iVm § 11
Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers schließen,
wenn er sich trotz berechtigter Zweifel an seiner Kraftfahreignung
weigert, der von der Fahrerlaubnisbehörde angeordneten Untersuchung
nachzukommen, oder wenn er das von ihm geforderte Gutachten nicht
fristgerecht beibringt. Voraussetzung ist aber, dass die Anordnung
der Untersuchung rechtmäßig ist. Daran fehlt es unter anderem, wenn
die Anordnung nicht hinreichend bestimmt ist. Denn aus der
Nichtbefolgung einer behördlichen Anordnung können für den
Adressaten nur dann negative Schlüsse gezogen werden, wenn ihm
hinreichend klar gemacht worden ist, welches Verhalten von ihm
gefordert wird.
5 OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 19
B 3140/93 -.
6 Die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung, sich zur Klärung
berechtigter Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
einer Untersuchung zu unterziehen, erfordert deshalb zum einen die
konkrete Angabe der durch die Untersuchung zu klärenden
Fragestellung. Das ergibt sich aus § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV. Danach
ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, unter Berücksichtigung
der Besonderheiten des Einzelfalls und der Anlagen 4 und 5 der
Fahrerlaubnisverordnung in der Anordnung zur Beibringung des
Gutachtens festzulegen, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung
des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind.
7 Die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung setzt zum anderen die
Angabe der Art des beizubringenden Gutachtens voraus. Insoweit
kommen ein ärztliches (§ 11 Abs. 2 FeV) oder medizinisch-
psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV), oder aber ein Gutachten
eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den
Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV) in Betracht. Soweit die
Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens
gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV anordnet, erfordert die
hinreichende Bestimmtheit der Anordnung zusätzlich die genaue Angabe
der Fachrichtung des (Fach-)Arztes, bei dem die gebotene
Untersuchung erfolgen kann. Nur in diesem Fall kann der Betroffene
angesichts der Vielzahl denkbarer fachärztlicher Untersuchungen
erkennen, welche Untersuchung von ihm gefordert wird, um die aus
Sicht der Fahrerlaubnisbehörde bestehenden Zweifel an seiner Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuräumen.
8 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ergibt sich aus dem
Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV nichts anderes. Danach
bestimmt die Behörde in der Anordnung auch, ob das Gutachten von
einem für die Fragestellung (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV) zuständigen
Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation erstellt werden
soll. Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV ist es
damit Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, in der Anordnung
festzulegen, welcher Facharzt für die zu klärende Fragestellung
zuständig ist und welche Art der fachärztlichen Untersuchung
dementsprechend von dem Betroffenen gefordert wird. Das bestätigt
auch § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Danach ist - unter anderem - die Angabe
der für die angeordnete Untersuchung in Betracht kommenden Stelle
oder Stellen erforderlich. In den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 3
Nr. 1 FeV ist diese Angabe aber sinnvoll nur dann möglich, wenn
feststeht, bei welchem konkreten Facharzt die Untersuchung erfolgen
soll.
9 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die vom Antragsgegner unter
dem 28. März 2000 erlassene "Anordnung zur Beibringung eines
ärztlichen Gutachtens" nicht hinreichend bestimmt. Aus der
Bezugnahme des Antragsgegners auf § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV geht
zwar noch hinreichend deutlich hervor, dass sich der Antragsteller
einer fachärztlichen Untersuchung unterziehen soll. Welcher konkrete
Facharzt für diese Untersuchung zuständig ist, wird jedoch in der
Anordnung des Antragsgegners nicht angeführt. Sie lässt sich auch
der angegebenen Fragestellung, "ist Herr L. aus charakterlichen
Gründen in der Lage, fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge führen zu
können", nicht hinreichend entnehmen. Nach seinem Vortrag im
Zulassungsverfahren war es auch Absicht des Antragsgegners, die
konkrete Art der fachärztlichen Untersuchung offen zu lassen.
Dementsprechend hat der Antragsgegner mit seinem (Erinnerungs-)
Schreiben vom 16. Mai 2000 die Art der fachärztlichen Untersuchung
ebenfalls nicht näher konkretisiert. Es bedarf deshalb keiner
näheren Erörterung, ob das Schreiben vom 16. Mai 2000 auch deshalb
nicht hinreichend bestimmt ist, weil dort - nach dem Vortrag des
Antragsgegners irrtümlich - nicht nur von der "Anordnung zur
Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens", sondern auch von einem
"angeordneten amtsärztlichen Gutachten" die Rede ist.
10 Der Antragsgegner beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die
Fahrerlaubnisbehörde nicht über die erforderliche Fachkenntnis
verfüge, um beurteilen zu können, ob beim Antragsteller Mängel der
Persönlichkeitsstruktur oder Psychosen vorliegen könnten. Die
Bestimmung der Art der fachärztlichen Untersuchung ist nach § 11
Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV eine der Fahrerlaubnisbehörde kraft Gesetzes
obliegende Aufgabe, so dass es Sache des Antragsgegners ist, dafür
Sorge zu tragen, dass bei der Fahrerlaubnisbehörde fachkundiges
Personal eingesetzt wird, das ggf. nach Rücksprache mit dem
Gesundheitsamt des Antragsgegners in der Lage ist, die Art der
gebotenen fachärztlichen Untersuchung zu bestimmen.
11 Soweit der Antragsgegner außerdem geltend macht, die Benennung
eines oder mehrerer Fachärzte sei wettbewerbsrechtlich bedenklich,
genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 146
Abs. 5 Satz 3 VwGO. Konkrete wettbewerbsrechtliche Bedenken gegen
die nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV bestehende Pflicht der
Fahrerlaubnisbehörde, in den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV
einen oder mehrere Fachärzte zu benennen, sind nicht dargelegt
worden. Sie sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.
12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 25 Abs. 3 Satz 2
GKG.
13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3
Satz 2 GKG).
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