Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 04.09.2000: Nichtvorlage (Facharzt-Gutachten)




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 04.09.2000 - 19 B 1134/00) hat entschieden:

Siehe auch
Anordnung von Geschwindigkeitsbeschraenkungen
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.

1

Gründe:


2 Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die

Voraussetzungen für eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der

Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 iVm § 124

Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht erfüllt sind.

3 Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des

Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des

Antragsgegners vom 6. Juni 2000 zu Recht wiederhergestellt. Die im

Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche

Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, weil die

Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich

rechtswidrig ist. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon

ausgegangen, dass aus der Nichtvorlage des vom Antragsteller

geforderten Gutachtens nicht auf dessen Nichteignung zum Führen von

Kraftfahrzeugen geschlossen werden darf.

4 Die Fahrerlaubnisbehörde darf zwar gemäß § 46 Abs. 3 iVm § 11

Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers schließen,

wenn er sich trotz berechtigter Zweifel an seiner Kraftfahreignung

weigert, der von der Fahrerlaubnisbehörde angeordneten Untersuchung

nachzukommen, oder wenn er das von ihm geforderte Gutachten nicht

fristgerecht beibringt. Voraussetzung ist aber, dass die Anordnung

der Untersuchung rechtmäßig ist. Daran fehlt es unter anderem, wenn

die Anordnung nicht hinreichend bestimmt ist. Denn aus der

Nichtbefolgung einer behördlichen Anordnung können für den

Adressaten nur dann negative Schlüsse gezogen werden, wenn ihm

hinreichend klar gemacht worden ist, welches Verhalten von ihm

gefordert wird.

5 OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 19

B 3140/93 -.

6 Die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung, sich zur Klärung

berechtigter Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

einer Untersuchung zu unterziehen, erfordert deshalb zum einen die

konkrete Angabe der durch die Untersuchung zu klärenden

Fragestellung. Das ergibt sich aus § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV. Danach

ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, unter Berücksichtigung

der Besonderheiten des Einzelfalls und der Anlagen 4 und 5 der

Fahrerlaubnisverordnung in der Anordnung zur Beibringung des

Gutachtens festzulegen, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung

des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind.

7 Die hinreichende Bestimmtheit der Anordnung setzt zum anderen die

Angabe der Art des beizubringenden Gutachtens voraus. Insoweit

kommen ein ärztliches (§ 11 Abs. 2 FeV) oder medizinisch-

psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV), oder aber ein Gutachten

eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den

Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV) in Betracht. Soweit die

Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens

gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV anordnet, erfordert die

hinreichende Bestimmtheit der Anordnung zusätzlich die genaue Angabe

der Fachrichtung des (Fach-)Arztes, bei dem die gebotene

Untersuchung erfolgen kann. Nur in diesem Fall kann der Betroffene

angesichts der Vielzahl denkbarer fachärztlicher Untersuchungen

erkennen, welche Untersuchung von ihm gefordert wird, um die aus

Sicht der Fahrerlaubnisbehörde bestehenden Zweifel an seiner Eignung

zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuräumen.

8 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ergibt sich aus dem

Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV nichts anderes. Danach

bestimmt die Behörde in der Anordnung auch, ob das Gutachten von

einem für die Fragestellung (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV) zuständigen

Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation erstellt werden

soll. Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV ist es

damit Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, in der Anordnung

festzulegen, welcher Facharzt für die zu klärende Fragestellung

zuständig ist und welche Art der fachärztlichen Untersuchung

dementsprechend von dem Betroffenen gefordert wird. Das bestätigt

auch § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV. Danach ist - unter anderem - die Angabe

der für die angeordnete Untersuchung in Betracht kommenden Stelle

oder Stellen erforderlich. In den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 3

Nr. 1 FeV ist diese Angabe aber sinnvoll nur dann möglich, wenn

feststeht, bei welchem konkreten Facharzt die Untersuchung erfolgen

soll.

9 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die vom Antragsgegner unter

dem 28. März 2000 erlassene "Anordnung zur Beibringung eines

ärztlichen Gutachtens" nicht hinreichend bestimmt. Aus der

Bezugnahme des Antragsgegners auf § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV geht

zwar noch hinreichend deutlich hervor, dass sich der Antragsteller

einer fachärztlichen Untersuchung unterziehen soll. Welcher konkrete

Facharzt für diese Untersuchung zuständig ist, wird jedoch in der

Anordnung des Antragsgegners nicht angeführt. Sie lässt sich auch

der angegebenen Fragestellung, "ist Herr L. aus charakterlichen

Gründen in der Lage, fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge führen zu

können", nicht hinreichend entnehmen. Nach seinem Vortrag im

Zulassungsverfahren war es auch Absicht des Antragsgegners, die

konkrete Art der fachärztlichen Untersuchung offen zu lassen.

Dementsprechend hat der Antragsgegner mit seinem (Erinnerungs-)

Schreiben vom 16. Mai 2000 die Art der fachärztlichen Untersuchung

ebenfalls nicht näher konkretisiert. Es bedarf deshalb keiner

näheren Erörterung, ob das Schreiben vom 16. Mai 2000 auch deshalb

nicht hinreichend bestimmt ist, weil dort - nach dem Vortrag des

Antragsgegners irrtümlich - nicht nur von der "Anordnung zur

Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens", sondern auch von einem

"angeordneten amtsärztlichen Gutachten" die Rede ist.

10 Der Antragsgegner beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die

Fahrerlaubnisbehörde nicht über die erforderliche Fachkenntnis

verfüge, um beurteilen zu können, ob beim Antragsteller Mängel der

Persönlichkeitsstruktur oder Psychosen vorliegen könnten. Die

Bestimmung der Art der fachärztlichen Untersuchung ist nach § 11

Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV eine der Fahrerlaubnisbehörde kraft Gesetzes

obliegende Aufgabe, so dass es Sache des Antragsgegners ist, dafür

Sorge zu tragen, dass bei der Fahrerlaubnisbehörde fachkundiges

Personal eingesetzt wird, das ggf. nach Rücksprache mit dem

Gesundheitsamt des Antragsgegners in der Lage ist, die Art der

gebotenen fachärztlichen Untersuchung zu bestimmen.

11 Soweit der Antragsgegner außerdem geltend macht, die Benennung

eines oder mehrerer Fachärzte sei wettbewerbsrechtlich bedenklich,

genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 146

Abs. 5 Satz 3 VwGO. Konkrete wettbewerbsrechtliche Bedenken gegen

die nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV bestehende Pflicht der

Fahrerlaubnisbehörde, in den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV

einen oder mehrere Fachärzte zu benennen, sind nicht dargelegt

worden. Sie sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die

Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 25 Abs. 3 Satz 2

GKG.

13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3

Satz 2 GKG).

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