Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 30.08.2000: Versicherungsbetrug
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30.08.2000 - 6d A 1960/00.O) hat entschieden:
Siehe auch
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers
und
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten des Dienstherrn verworfen.
1 G r ü n d e :
2 I.
3 Der im Jahre 19 geborene ledige Beamte trat am 1. Oktober 19 als
Polizeiwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst des Landes
Nordrhein-Westfalen. Er wurde zuletzt mit Wirkung vom 1. Dezember 19 zum
Polizeiobermeister befördert. Seit dem 9. Dezember 19 ist er Beamter auf
Lebenszeit. Er verrichtete seit dem 28. März 19 Dienst bei der Kreispolizeibehörde
Gründe:
S. .
4 Mit Verfügung vom 9. November 19 , dem Beamten zugestellt am 12. November
19 , leitete der Oberkreisdirektor als Kreispolizeibehörde S. (im Folgenden: OKD)
das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten mit der Begründung ein:
5 "Nach dem wesentlichen Ergebnis der
Vorermittlungen stehen Sie im dringenden Verdacht,
gegen eine Vielzahl von Strafrechtsnormen verstoßen zu
haben, wobei es sich auch um Straftaten von erheblichem
Gewicht (Vers. Vergewaltigung, sexuelle Nötigung,
Körperverletzung, Bedrohung, Versicherungsbetrug,
gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr) handelt.
6 Die o.a. Vorwürfe rechtfertigen gleichzeitig den
Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens.
7 Das von Ihnen gezeigte Verhalten ist in besonderem
Maße geeignet, Achtung, Ansehen und Vertrauen in den
Berufsstand der Polizei in einer insgesamt bedeutsamen
Weise zu beeinträchtigen. Diese Negativwirkung wird sich
noch verstärken, sobald die Vorfälle in der Öffentlichkeit
weiter bekanntgemacht werden."
8 Gleichzeitig enthob der OKD den Beamten gemäß § 91 der Disziplinarordnung
des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NRW) vorläufig des Dienstes, ordnete gemäß
§ 92 DO NRW die Einbehaltung von 10 v.H. seiner Dienstbezüge an und setzte die
Fortführung des förmlichen Disziplinarverfahrens im Hinblick auf das bei der
Staatsanwaltschaft K. unter dem Aktenzeichen Js 1048/ gegen den Beamten
geführte Ermittlungsverfahren aus.
9 Das Landgericht K. verurteilte den Beamten mit am 26. Juli 19 rechtskräftig
gewordenen Urteil vom 24. Juni 19 - 113-30/ - wegen Körperverletzung in zwei
Fällen unter Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung, soweit es den Vorwurf
der Bedrohung betrifft, und unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtgeldstrafe
von 30 Tagessätzen zu je 50,-- DM.
10 Der OKD ordnete mit Verfügung vom 5. September 19 die Fortsetzung des
förmlichen Disziplinarverfahrens an. Gleichzeitig hob er die vorläufige
Dienstenthebung und die Einbehaltung von 10 v.H. der Dienstbezüge des Beamten
auf. Dieser verrichtet seitdem wieder Dienst bei der Kreispolizeibehörde S. .
11 Nach Durchführung einer disziplinarischen Untersuchung gemäß § 55 DO NRW,
bei der der Beamte Gelegenheit zu einer abschließenden Äußerung hatte, wurde ihm
mit der Anschuldigungsschrift vom 25. Mai 19 zur Last gelegt,
12 1. in den Jahren 19 und 19 zwei Körperver-
letzungen zum Nachteil von Frau G. K.
begangen zu haben,
13 2. Anfang 19 versucht zu haben, Frau K.
unter Einsatz eines Messers zum Geschlechtsverkehr
zu zwingen und sie dadurch in Furcht und Schrecken
versetzt zu haben,
14 3. zu einem nicht genau festzulegenden Zeitpunkt
im Zeitraum von Sommer 19 bis 19 heimlich Frau
K. und Frau S. nackt videographiert zu
haben,
15 4. unter Missbrauch seiner Dienststellung im
Sommer 19 Kontakte zu Frau K. und im
Sommer 19 Kontakte zu Frau V. (jetzt
verheiratete K. ) geknüpft zu haben.
16 Die Disziplinarkammer hat mit dem angefochtenen Urteil das Verfahren
eingestellt und zur Begründung ausgeführt: Das förmliche Disziplinarverfahren sei
nicht wirksam eingeleitet worden. Die Einleitungsverfügung sei zu unbestimmt. Die
dem Beamten zur Last gelegten Pflichtverletzungen seien darin nicht hinreichend
konkretisiert worden.
17 Mit der hiergegen gerichteten Berufung macht der Dienstherr geltend: Die
Einleitungsverfügung vom 9. November 19 sei hinreichend konkret gewesen. Aus
der Aufzählung der dem Beamten vorgeworfenen Delikte in Verbindung mit dem
Hinweis auf das bei der Staatsanwaltschaft K. anhängig gewesene
Ermittlungsverfahren habe sich für den Beamten klar und eindeutig ergeben, gegen
welche Vorwürfe er sich verteidigen müsse. Die Vorwürfe in dem Strafverfahren und
im förmlichen Disziplinarverfahren seien identisch gewesen. Die
Verteidigungsmöglichkeiten des Beamten seien deshalb während des gesamten
Verlaufs des Disziplinarverfahrens in keiner Weise eingeschränkt gewesen. Die
Einstellung des Verfahrens erscheine auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit
problematisch, da die gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe schwerwiegend
seien.
18 Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
19 das angefochtene Urteil aufzuheben und das
Verfahren zur nochmaligen Verhandlung und
Entscheidung an die Disziplinarkammer des
Verwaltungsgerichts Münster oder an eine andere
Disziplinarkammer zurückzuverweisen.
20 Der Beamte beantragt,
21 die Berufung zu verwerfen.
22
Er tritt der Begründung des angefochtenen Urteils bei.
23 II.
24 Die Berufung ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat das förmliche
Disziplinarver-fahren zu Recht gemäß §§ 75 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
DO NRW eingestellt. Die Disziplinarkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass
die Einleitungsverfügung des OKD vom 9. November 19 den Anforderungen an
eine hinreichende Bestimmung (Konkretisierung) des Gegenstandes des förmlichen
Disziplinarverfahrens nicht genügt. Dies hat zur Folge, dass das förmliche
Disziplinarverfahren nicht rechtswirksam eingeleitet worden und deshalb einzustellen
ist.
25 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
- 2 V 6/89 -.
26 Die Einleitungsverfügung (§ 33 Sätze 2 bis 4 DO NRW) muss, um wirksam zu
sein, u.a. den Sachverhalt, der den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen
begründet, darlegen. Das ist erforderlich, um dem Beamten rechtzeitig die
Möglichkeit zu geben, sich ausreichend und sachgemäß zu verteidigen.
27 Vgl. Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und der
Länder, Teil D § 33 DO NRW, Rdnr. 11, m.w.N.
28 In der Einleitungsverfügung sind deshalb die dem Beamten gemachten Vorwürfe
nach Zeit und Ort des Handelns sowie dem Umfang nach soweit, wie nach dem
Aufklärungsstand möglich, zu konkretisieren.
29 Vgl. Weiss in GKÖD, Band II, K § 33 Rdnr. 125.
30 Die Einleitungsverfügung muss mit anderen Worten den zu verfolgenden
Verdacht einer Pflichtverletzung dem Sachverhalt wie auch der disziplinaren
Beurteilung nach so konkret, eindeutig und substantiiert darlegen, wie es der
gegebene Ermittlungsstand und der sich daraus ergebende Verdacht zulassen. Dazu
gehören substantiierte Angaben über Zeit, Ort und Einzelheiten des vorzuwerfenden
Verhaltens.
31 Vgl. Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl. 1994, § 33 Rdnr. 13;
Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl. 1996, § 33 Rdnr. 8a.
32 Diesen Anforderungen entspricht die Einleitungsverfügung vom 9. November 19
nicht. Tatsächliche Vorgänge werden überhaupt nicht - weder nach Art noch Zeit
noch Ort - angegeben. Dem Beamten wurde lediglich eröffnet, er stehe im
dringenden Verdacht, "gegen eine Vielzahl von Strafrechtsnormen verstoßen zu
haben." Diese wurden zudem nicht einmal dem Deliktscharakter nach abschließend
bezeichnet. Es wurde lediglich beispielhaft darauf hingewiesen, es handele sich
"auch" um Straftaten von erheblichem Gewicht (versuchte Vergewaltigung, sexuelle
Nötigung, Körperverletzung, Bedrohung, Versicherungsbetrug, gefährlicher Eingriff in
den Straßenverkehr). Das genügt den Anforderungen an die Konkretisierung des
Gegenstandes des förmlichen Disziplinarverfahrens nicht. Vorliegend blieb vielmehr
- ähnlich wie bei der Einleitung von Vorermittlungen (§ 26 DO NRW) - weitgehend
offen, welche Verdachtsmomente in tatsächlicher Hinsicht das förmliche
Disziplinarverfahren mit der folgenden disziplinarischen Untersuchung - § 55 DO
NRW - zum Gegenstand haben sollte. Insoweit handelte es sich auch nicht lediglich
um fehlende Einzelheiten, die sich oft erst durch die Untersuchung ergeben
können.
33 Vgl. dazu Schütz, aaO, Teil D § 33 DO NRW,
Rdnr. 11; Weiss, aaO, K § 33 Rdnr. 125; Claussen/Janzen,
aaO, § 33 Rdnr. 8a.
34 Der in der Einleitungsverfügung vom 9. November 19 zur Begründung der
Aussetzung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegebene Hinweis auf das bei der
Staatsanwaltschaft K. gegen den Beamten laufende Ermittlungsverfahren ändert
daran nichts. Es kann zwar im Einzelfall genügen, auf Vorgänge in einem
Strafverfahren - z.B. die Anklageschrift oder einen Haftbefehl - oder auf den
Ermittlungsbericht des Vorermittlungsführers zu verweisen, wenn sich daraus eine
hinreichende Konkretisierung ergibt,
35 vgl. Weiss, aaO, K § 33 Rdnr. 126; Claussen/Janzen,
aaO, § 33 Rdnr. 8a; Köhler/Ratz, aaO, § 33 Rdnr. 13,
36 wenn also für den Beamten, z.B. in Verbindung mit dem ihm bekannten Ergebnis
der Vorermittlungen oder eines Strafverfahrens, klar zu erkennen ist, was ihm
vorgeworfen wird.
37 Vgl. Schütz, aaO, Teil D § 33 DO NRW,
Rdnr. 11.
38 Auch nach diesen Maßgaben ist das förmliche Disziplinarverfahren im
vorliegenden Falle nicht in hinreichend konkreter Weise eingeleitet worden. Das vom
OKD in der Einleitungsverfügung vom 9. November 19 allein angeführte
staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren hatte noch keinen Stand erreicht, nach
welchem hinreichend klar war, was Gegenstand des Verfahrens vor dem Strafgericht
sein würde. Der OKD G. bach hatte unter dem 22. Juni 19 Strafanzeige gegen
den Beamten wegen "Vers. Vergewaltigung (sex. Nötigung), Körperverletzung,
Bedrohung, Betrug, Gef. Eingriff in Straßenverkehr" erstattet. In tatsächlicher
Hinsicht gestützt waren diese - in der Einleitungsverfügung fast wortgleich
aufgegriffenen - Vorwürfe auf die Zeugenaussage der S. V. , die ausschließlich
Vorgänge aus den Jahren 19 - 19 betraf. Erst im weiteren Verlauf der Ermittlungen
traten - vor allem aufgrund der Zeugenaussage der G. K. - weitere zwar
ähnlich gelagerte Vorwürfe hinzu. Diese hatten jedoch ganz andere Sachverhalte,
nämlich solche aus den Jahren 19 - 19 , zum Gegenstand, die schließlich allein
Grundlage für die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landgericht K. wurden.
Eine diesbezügliche Differenzierung lässt die Einleitungsverfügung vermissen.
39 Davon abgesehen waren die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt
der Einleitungsverfügung noch nicht abgeschlossen. Dies erfolgte erst rund zehn
Monate später durch Verfügung der Staatsanwaltschaft K. vom 29. August 19 ;
die Anklageschrift datierte ebenfalls vom 29. August 19 . Danach kann von dem
Ergebnis eines Strafverfahrens, auf welches nach der Berufungsschrift in der
Einleitungsverfügung Bezug genommen worden seien soll, nicht die Rede sein. Als
sinngemäßer Inhalt der Einleitungsverfügung ergibt sich allenfalls, dass Gegenstand
des förmlichen Disziplinarverfahrens dasjenige sein sollte, was sich im Rahmen der
noch laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen als Gegenstand der Anklage
herausstellen werde. Das ist aber keine hinreichende Bestimmung und Eingrenzung
des Sachverhalts für das förmliche Disziplinarverfahren.
40 Die mangelnde Bestimmtheit der Einleitungsverfügung wird weiterhin durch
Folgendes verdeutlicht: In ihr waren, wie ausgeführt worden ist, "Straftaten" als
Gegenstand des förmlichen Disziplinarverfahrens angegeben worden. Nachdem das
Strafurteil des Landgerichts K. vom 24. Juni 19 rechtskräftig geworden und der
OKD daraufhin mit Verfügung vom 5. September 19 die Fortsetzung des förmlichen
Disziplinarverfahrens angeordnet hatte, listete der Untersuchungsführer in der unter
dem 24. Juni 19 erfolgten Ladung des Beamten zu seiner abschließenden
Anhörung im Rahmen der disziplinaren Untersuchung zwar konkrete Vorwürfe auf.
Diese bezogen sich jedoch nur zum Teil auf die vom Landgericht K. abgeurteilte
Körperverletzung in zwei Fällen. Als Gegenstand der Untersuchung und von
disziplinarischem Gewicht bezeichnete der Untersuchungsführer außerdem einen
Versuch des Beamten, Frau G. K. unter Einsatz eines Messers zum
Geschlechtsverkehr zu zwingen, Frau K. und Frau S. heimlich unbekleidet
gefilmt zu haben, im Sommer 19 Frau K. bei einer Verkehrskontrolle kennen
gelernt und mit ihr nachts zu einem gemeinsamen Kaffeetrinken zur Raststätte
A. mit dem Dienst-Kfz. gefahren zu sein. Mitte 19 Frau S. V. bei einer
Verkehrskontrolle kennen gelernt und mit ihr anschließend eine
Freundschaft/Partnerschaft eingegangen zu sein. Bezüglich des ersten Punktes
hatte das Landgericht K. den Beamten unter dem Gesichtspunkt einer versuchten
Vergewaltigung freigesprochen und unter dem Aspekt einer Bedrohung mit einem
Messer das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Die Filmaufnahmen waren nicht
Gegenstand der Anklage gewesen und wegen der beiden letzten Punkte war von
vornherein nicht strafrechtlich gegen den Beamten ermittelt worden. Hiernach ist der
Argumentation des Dienstherrn im Berufungsverfahren, es habe eine Identität
zwischen den strafrechtlichen und den disziplinarrechtlichen Vorwürfen bestanden,
und deshalb sei für den Beamten klar und eindeutig gewesen, gegen welche
disziplinarrechtlichen Vorwürfe er sich verteidigen müsse, nicht zu folgen.
41 Die von dem Untersuchungsführer in der erwähnten Ladung des Beamten zum
Schlussgehör vorgenommene Konkretisierung reicht zur Heilung des Mangels in der
Einleitungsverfügung schon deshalb nicht aus, weil, wie ausgeführt worden ist, dem
Beamten rechtzeitig die Möglichkeit gegeben werden muss, sich ausreichend und
sachgemäß zu verteidigen. Das ist nicht mehr der Fall, wenn der
Untersuchungsführer den Zweck der Untersuchung bereits für erreicht hält und
deshalb dem Beamten gemäß § 62 Abs. 1 DO NRW Gelegenheit gibt, sich
abschließend zu äußern.
42 Im Übrigen wäre nach der Argumentation des Dienstherrn, die
Einleitungsverfügung habe sich hinreichend konkret auf die strafrechtlichen (durch
das Urteil des Landgerichts K. vom 24. Juni 19 vor der Fortsetzung der
disziplinaren Untersuchung geklärten) Vorwürfe bezogen, die Einbeziehung der in
der Ladung zum Schlussgehör genannten Umstände, die keinen strafrechtlichen
Aspekt aufwiesen oder wegen diesbezüglichen Freispruchs bzw. Einstellung des
Strafverfahrens keine Straftaten darstellten, lediglich im Wege eines
Verfahrensschritts nach § 61 Abs. 2 DO NRW möglich gewesen. Entsprechendes ist
jedoch nicht erfolgt. Somit wären die in der Anschuldigungsschrift erhobenen
Anschuldigungspunkte zu 2. bis 4. ohnehin nicht vom Gegenstand der disziplinaren
Untersuchung umfasst gewesen, mit der Folge, dass die Anschuldigung sich darauf
nicht erstrecken durfte.
43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2 DO NRW.
44 Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).
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