Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 30.08.2000: Versicherungsbetrug




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30.08.2000 - 6d A 1960/00.O) hat entschieden:

Siehe auch
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers
und
Mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers

Tenor:

Die Berufung wird auf Kosten des Dienstherrn verworfen.

1 G r ü n d e :

2 I.

3 Der im Jahre 19 geborene ledige Beamte trat am 1. Oktober 19 als

Polizeiwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst des Landes

Nordrhein-Westfalen. Er wurde zuletzt mit Wirkung vom 1. Dezember 19 zum

Polizeiobermeister befördert. Seit dem 9. Dezember 19 ist er Beamter auf

Lebenszeit. Er verrichtete seit dem 28. März 19 Dienst bei der Kreispolizeibehörde

Gründe:


S. .

4 Mit Verfügung vom 9. November 19 , dem Beamten zugestellt am 12. November

19 , leitete der Oberkreisdirektor als Kreispolizeibehörde S. (im Folgenden: OKD)

das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten mit der Begründung ein:

5 "Nach dem wesentlichen Ergebnis der

Vorermittlungen stehen Sie im dringenden Verdacht,

gegen eine Vielzahl von Strafrechtsnormen verstoßen zu

haben, wobei es sich auch um Straftaten von erheblichem

Gewicht (Vers. Vergewaltigung, sexuelle Nötigung,

Körperverletzung, Bedrohung, Versicherungsbetrug,

gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr) handelt.

6 Die o.a. Vorwürfe rechtfertigen gleichzeitig den

Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens.

7 Das von Ihnen gezeigte Verhalten ist in besonderem

Maße geeignet, Achtung, Ansehen und Vertrauen in den

Berufsstand der Polizei in einer insgesamt bedeutsamen

Weise zu beeinträchtigen. Diese Negativwirkung wird sich

noch verstärken, sobald die Vorfälle in der Öffentlichkeit

weiter bekanntgemacht werden."

8 Gleichzeitig enthob der OKD den Beamten gemäß § 91 der Disziplinarordnung

des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NRW) vorläufig des Dienstes, ordnete gemäß

§ 92 DO NRW die Einbehaltung von 10 v.H. seiner Dienstbezüge an und setzte die

Fortführung des förmlichen Disziplinarverfahrens im Hinblick auf das bei der

Staatsanwaltschaft K. unter dem Aktenzeichen Js 1048/ gegen den Beamten

geführte Ermittlungsverfahren aus.

9 Das Landgericht K. verurteilte den Beamten mit am 26. Juli 19 rechtskräftig

gewordenen Urteil vom 24. Juni 19 - 113-30/ - wegen Körperverletzung in zwei

Fällen unter Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung, soweit es den Vorwurf

der Bedrohung betrifft, und unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtgeldstrafe

von 30 Tagessätzen zu je 50,-- DM.

10 Der OKD ordnete mit Verfügung vom 5. September 19 die Fortsetzung des

förmlichen Disziplinarverfahrens an. Gleichzeitig hob er die vorläufige

Dienstenthebung und die Einbehaltung von 10 v.H. der Dienstbezüge des Beamten

auf. Dieser verrichtet seitdem wieder Dienst bei der Kreispolizeibehörde S. .

11 Nach Durchführung einer disziplinarischen Untersuchung gemäß § 55 DO NRW,

bei der der Beamte Gelegenheit zu einer abschließenden Äußerung hatte, wurde ihm

mit der Anschuldigungsschrift vom 25. Mai 19 zur Last gelegt,

12 1. in den Jahren 19 und 19 zwei Körperver-

letzungen zum Nachteil von Frau G. K.

begangen zu haben,

13 2. Anfang 19 versucht zu haben, Frau K.

unter Einsatz eines Messers zum Geschlechtsverkehr

zu zwingen und sie dadurch in Furcht und Schrecken

versetzt zu haben,

14 3. zu einem nicht genau festzulegenden Zeitpunkt

im Zeitraum von Sommer 19 bis 19 heimlich Frau

K. und Frau S. nackt videographiert zu

haben,

15 4. unter Missbrauch seiner Dienststellung im

Sommer 19 Kontakte zu Frau K. und im

Sommer 19 Kontakte zu Frau V. (jetzt

verheiratete K. ) geknüpft zu haben.

16 Die Disziplinarkammer hat mit dem angefochtenen Urteil das Verfahren

eingestellt und zur Begründung ausgeführt: Das förmliche Disziplinarverfahren sei

nicht wirksam eingeleitet worden. Die Einleitungsverfügung sei zu unbestimmt. Die

dem Beamten zur Last gelegten Pflichtverletzungen seien darin nicht hinreichend

konkretisiert worden.

17 Mit der hiergegen gerichteten Berufung macht der Dienstherr geltend: Die

Einleitungsverfügung vom 9. November 19 sei hinreichend konkret gewesen. Aus

der Aufzählung der dem Beamten vorgeworfenen Delikte in Verbindung mit dem

Hinweis auf das bei der Staatsanwaltschaft K. anhängig gewesene

Ermittlungsverfahren habe sich für den Beamten klar und eindeutig ergeben, gegen

welche Vorwürfe er sich verteidigen müsse. Die Vorwürfe in dem Strafverfahren und

im förmlichen Disziplinarverfahren seien identisch gewesen. Die

Verteidigungsmöglichkeiten des Beamten seien deshalb während des gesamten

Verlaufs des Disziplinarverfahrens in keiner Weise eingeschränkt gewesen. Die

Einstellung des Verfahrens erscheine auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit

problematisch, da die gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe schwerwiegend

seien.

18 Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,

19 das angefochtene Urteil aufzuheben und das

Verfahren zur nochmaligen Verhandlung und

Entscheidung an die Disziplinarkammer des

Verwaltungsgerichts Münster oder an eine andere

Disziplinarkammer zurückzuverweisen.

20 Der Beamte beantragt,

21 die Berufung zu verwerfen.

22

Er tritt der Begründung des angefochtenen Urteils bei.

23 II.

24 Die Berufung ist nicht begründet. Die Disziplinarkammer hat das förmliche

Disziplinarver-fahren zu Recht gemäß §§ 75 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

DO NRW eingestellt. Die Disziplinarkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass

die Einleitungsverfügung des OKD vom 9. November 19 den Anforderungen an

eine hinreichende Bestimmung (Konkretisierung) des Gegenstandes des förmlichen

Disziplinarverfahrens nicht genügt. Dies hat zur Folge, dass das förmliche

Disziplinarverfahren nicht rechtswirksam eingeleitet worden und deshalb einzustellen

ist.

25 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-

- 2 V 6/89 -.

26 Die Einleitungsverfügung (§ 33 Sätze 2 bis 4 DO NRW) muss, um wirksam zu

sein, u.a. den Sachverhalt, der den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen

begründet, darlegen. Das ist erforderlich, um dem Beamten rechtzeitig die

Möglichkeit zu geben, sich ausreichend und sachgemäß zu verteidigen.

27 Vgl. Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und der

Länder, Teil D § 33 DO NRW, Rdnr. 11, m.w.N.

28 In der Einleitungsverfügung sind deshalb die dem Beamten gemachten Vorwürfe

nach Zeit und Ort des Handelns sowie dem Umfang nach soweit, wie nach dem

Aufklärungsstand möglich, zu konkretisieren.

29 Vgl. Weiss in GKÖD, Band II, K § 33 Rdnr. 125.

30 Die Einleitungsverfügung muss mit anderen Worten den zu verfolgenden

Verdacht einer Pflichtverletzung dem Sachverhalt wie auch der disziplinaren

Beurteilung nach so konkret, eindeutig und substantiiert darlegen, wie es der

gegebene Ermittlungsstand und der sich daraus ergebende Verdacht zulassen. Dazu

gehören substantiierte Angaben über Zeit, Ort und Einzelheiten des vorzuwerfenden

Verhaltens.

31 Vgl. Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl. 1994, § 33 Rdnr. 13;

Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl. 1996, § 33 Rdnr. 8a.

32 Diesen Anforderungen entspricht die Einleitungsverfügung vom 9. November 19

nicht. Tatsächliche Vorgänge werden überhaupt nicht - weder nach Art noch Zeit

noch Ort - angegeben. Dem Beamten wurde lediglich eröffnet, er stehe im

dringenden Verdacht, "gegen eine Vielzahl von Strafrechtsnormen verstoßen zu

haben." Diese wurden zudem nicht einmal dem Deliktscharakter nach abschließend

bezeichnet. Es wurde lediglich beispielhaft darauf hingewiesen, es handele sich

"auch" um Straftaten von erheblichem Gewicht (versuchte Vergewaltigung, sexuelle

Nötigung, Körperverletzung, Bedrohung, Versicherungsbetrug, gefährlicher Eingriff in

den Straßenverkehr). Das genügt den Anforderungen an die Konkretisierung des

Gegenstandes des förmlichen Disziplinarverfahrens nicht. Vorliegend blieb vielmehr

- ähnlich wie bei der Einleitung von Vorermittlungen (§ 26 DO NRW) - weitgehend

offen, welche Verdachtsmomente in tatsächlicher Hinsicht das förmliche

Disziplinarverfahren mit der folgenden disziplinarischen Untersuchung - § 55 DO

NRW - zum Gegenstand haben sollte. Insoweit handelte es sich auch nicht lediglich

um fehlende Einzelheiten, die sich oft erst durch die Untersuchung ergeben

können.

33 Vgl. dazu Schütz, aaO, Teil D § 33 DO NRW,

Rdnr. 11; Weiss, aaO, K § 33 Rdnr. 125; Claussen/Janzen,

aaO, § 33 Rdnr. 8a.

34 Der in der Einleitungsverfügung vom 9. November 19 zur Begründung der

Aussetzung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegebene Hinweis auf das bei der

Staatsanwaltschaft K. gegen den Beamten laufende Ermittlungsverfahren ändert

daran nichts. Es kann zwar im Einzelfall genügen, auf Vorgänge in einem

Strafverfahren - z.B. die Anklageschrift oder einen Haftbefehl - oder auf den

Ermittlungsbericht des Vorermittlungsführers zu verweisen, wenn sich daraus eine

hinreichende Konkretisierung ergibt,

35 vgl. Weiss, aaO, K § 33 Rdnr. 126; Claussen/Janzen,

aaO, § 33 Rdnr. 8a; Köhler/Ratz, aaO, § 33 Rdnr. 13,

36 wenn also für den Beamten, z.B. in Verbindung mit dem ihm bekannten Ergebnis

der Vorermittlungen oder eines Strafverfahrens, klar zu erkennen ist, was ihm

vorgeworfen wird.

37 Vgl. Schütz, aaO, Teil D § 33 DO NRW,

Rdnr. 11.

38 Auch nach diesen Maßgaben ist das förmliche Disziplinarverfahren im

vorliegenden Falle nicht in hinreichend konkreter Weise eingeleitet worden. Das vom

OKD in der Einleitungsverfügung vom 9. November 19 allein angeführte

staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren hatte noch keinen Stand erreicht, nach

welchem hinreichend klar war, was Gegenstand des Verfahrens vor dem Strafgericht

sein würde. Der OKD G. bach hatte unter dem 22. Juni 19 Strafanzeige gegen

den Beamten wegen "Vers. Vergewaltigung (sex. Nötigung), Körperverletzung,

Bedrohung, Betrug, Gef. Eingriff in Straßenverkehr" erstattet. In tatsächlicher

Hinsicht gestützt waren diese - in der Einleitungsverfügung fast wortgleich

aufgegriffenen - Vorwürfe auf die Zeugenaussage der S. V. , die ausschließlich

Vorgänge aus den Jahren 19 - 19 betraf. Erst im weiteren Verlauf der Ermittlungen

traten - vor allem aufgrund der Zeugenaussage der G. K. - weitere zwar

ähnlich gelagerte Vorwürfe hinzu. Diese hatten jedoch ganz andere Sachverhalte,

nämlich solche aus den Jahren 19 - 19 , zum Gegenstand, die schließlich allein

Grundlage für die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landgericht K. wurden.

Eine diesbezügliche Differenzierung lässt die Einleitungsverfügung vermissen.

39 Davon abgesehen waren die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt

der Einleitungsverfügung noch nicht abgeschlossen. Dies erfolgte erst rund zehn

Monate später durch Verfügung der Staatsanwaltschaft K. vom 29. August 19 ;

die Anklageschrift datierte ebenfalls vom 29. August 19 . Danach kann von dem

Ergebnis eines Strafverfahrens, auf welches nach der Berufungsschrift in der

Einleitungsverfügung Bezug genommen worden seien soll, nicht die Rede sein. Als

sinngemäßer Inhalt der Einleitungsverfügung ergibt sich allenfalls, dass Gegenstand

des förmlichen Disziplinarverfahrens dasjenige sein sollte, was sich im Rahmen der

noch laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen als Gegenstand der Anklage

herausstellen werde. Das ist aber keine hinreichende Bestimmung und Eingrenzung

des Sachverhalts für das förmliche Disziplinarverfahren.

40 Die mangelnde Bestimmtheit der Einleitungsverfügung wird weiterhin durch

Folgendes verdeutlicht: In ihr waren, wie ausgeführt worden ist, "Straftaten" als

Gegenstand des förmlichen Disziplinarverfahrens angegeben worden. Nachdem das

Strafurteil des Landgerichts K. vom 24. Juni 19 rechtskräftig geworden und der

OKD daraufhin mit Verfügung vom 5. September 19 die Fortsetzung des förmlichen

Disziplinarverfahrens angeordnet hatte, listete der Untersuchungsführer in der unter

dem 24. Juni 19 erfolgten Ladung des Beamten zu seiner abschließenden

Anhörung im Rahmen der disziplinaren Untersuchung zwar konkrete Vorwürfe auf.

Diese bezogen sich jedoch nur zum Teil auf die vom Landgericht K. abgeurteilte

Körperverletzung in zwei Fällen. Als Gegenstand der Untersuchung und von

disziplinarischem Gewicht bezeichnete der Untersuchungsführer außerdem einen

Versuch des Beamten, Frau G. K. unter Einsatz eines Messers zum

Geschlechtsverkehr zu zwingen, Frau K. und Frau S. heimlich unbekleidet

gefilmt zu haben, im Sommer 19 Frau K. bei einer Verkehrskontrolle kennen

gelernt und mit ihr nachts zu einem gemeinsamen Kaffeetrinken zur Raststätte

A. mit dem Dienst-Kfz. gefahren zu sein. Mitte 19 Frau S. V. bei einer

Verkehrskontrolle kennen gelernt und mit ihr anschließend eine

Freundschaft/Partnerschaft eingegangen zu sein. Bezüglich des ersten Punktes

hatte das Landgericht K. den Beamten unter dem Gesichtspunkt einer versuchten

Vergewaltigung freigesprochen und unter dem Aspekt einer Bedrohung mit einem

Messer das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Die Filmaufnahmen waren nicht

Gegenstand der Anklage gewesen und wegen der beiden letzten Punkte war von

vornherein nicht strafrechtlich gegen den Beamten ermittelt worden. Hiernach ist der

Argumentation des Dienstherrn im Berufungsverfahren, es habe eine Identität

zwischen den strafrechtlichen und den disziplinarrechtlichen Vorwürfen bestanden,

und deshalb sei für den Beamten klar und eindeutig gewesen, gegen welche

disziplinarrechtlichen Vorwürfe er sich verteidigen müsse, nicht zu folgen.

41 Die von dem Untersuchungsführer in der erwähnten Ladung des Beamten zum

Schlussgehör vorgenommene Konkretisierung reicht zur Heilung des Mangels in der

Einleitungsverfügung schon deshalb nicht aus, weil, wie ausgeführt worden ist, dem

Beamten rechtzeitig die Möglichkeit gegeben werden muss, sich ausreichend und

sachgemäß zu verteidigen. Das ist nicht mehr der Fall, wenn der

Untersuchungsführer den Zweck der Untersuchung bereits für erreicht hält und

deshalb dem Beamten gemäß § 62 Abs. 1 DO NRW Gelegenheit gibt, sich

abschließend zu äußern.

42 Im Übrigen wäre nach der Argumentation des Dienstherrn, die

Einleitungsverfügung habe sich hinreichend konkret auf die strafrechtlichen (durch

das Urteil des Landgerichts K. vom 24. Juni 19 vor der Fortsetzung der

disziplinaren Untersuchung geklärten) Vorwürfe bezogen, die Einbeziehung der in

der Ladung zum Schlussgehör genannten Umstände, die keinen strafrechtlichen

Aspekt aufwiesen oder wegen diesbezüglichen Freispruchs bzw. Einstellung des

Strafverfahrens keine Straftaten darstellten, lediglich im Wege eines

Verfahrensschritts nach § 61 Abs. 2 DO NRW möglich gewesen. Entsprechendes ist

jedoch nicht erfolgt. Somit wären die in der Anschuldigungsschrift erhobenen

Anschuldigungspunkte zu 2. bis 4. ohnehin nicht vom Gegenstand der disziplinaren

Untersuchung umfasst gewesen, mit der Folge, dass die Anschuldigung sich darauf

nicht erstrecken durfte.

43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2 DO NRW.

44 Das Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).

45

- nach oben -



Datenschutz    Impressum