Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 06.06.2000: Straßenverkehr




Das OLG Köln (Beschluss vom 06.06.2000 - Ss 227/00 - 132 -) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 1. März 2000 unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels

a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist, und

b) im Rechtsfolgenausspruch bezüglich der Gesamtstrafe sowie der Einzelstrafe wegen der Tat vom 26.02.1999 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben wird.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.

1 Gründe

2 I.

3 Das Amtsgericht Siegburg hat den Angeklagten wegen gefährlichen

Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher

Gründe:


Körperverletzung sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne

Fahrerlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je

30,00 DM verurteilt und ihm nachgelassen, die Geldstrafe in

monatlichen Raten von 200,00 DM zu zahlen. Die Berufung des

Angeklagten ist durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. März 2000

"unter Aufrechterhaltung des Urteils im übrigen mit der Maßgabe

verworfen (worden), dass der Angeklagte wegen eines vorsätzlichen

gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit

vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlichen

Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 70

Tagessätzen zu je 25,00 DM verurteilt wird". Mit der Revision des

Angeklagten wird die Aufhebung dieses Urteils beantragt und die

Verletzung materiellen Rechts gerügt.

4 II.

5 Das Rechtsmittel hat insofern (vorläufigen) Erfolg, als es in

entsprechender Anwendung der §§ 353, 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGHSt 8,

191 [193] = NJW 1956, 32; BGHSt 10, 404 [405] = NJW 1957, 1845; BGH

NJW 1964, 210 [212]; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., §

354 Rdnr. 11 - 17; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4.

Aufl., § 354 Rdnr. 12, 15; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24.

Aufl., § 354 Rdnr. 30) zu einer teilweisen Änderung des

Schuldspruchs und im Rechtsfolgenausspruch gemäß §§ 353, 354 Abs. 2

StPO zur Teilaufhebung des angefochtenen Urteil unter

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führt.

6 1.

7 Die auf umfassender Sachverhaltsaufklärung beruhenden

Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen eines

(tateinheitlich begangenen) gefährlichen Eingriffs in den

Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht.

8 Das Landgericht hat diesbezüglich in tatsächlicher Hinsicht

festgestellt, dass der Angeklagte seinen Pkw zunächst auf der

Fahrbahn der B.straße vor dem Garagenvorplatz des Wohnhauses der

Zeugen E. , B. und R. anhielt und sich an den auf diesem Garagenhof

stehenden Zeugen E. wandte, wobei sich eine verbale

Auseinandersetzung zwischen ihm und diesem Zeugen entwickelte.

Danach setzte er den Pkw auf der B.straße in der Weise zurück, dass

dieser mit der Fahrzeugfront auf den auf dem Garagenvorplatz

stehenden Zeugen E. wies. Sofort nach dem Zurücksetzen fuhr er mit

aufheulendem Motor und quietschenden Reifen mit nicht unerheblicher

Geschwindigkeit in gerader Linie gezielt auf den zurückweichenden

Zeugen zu, den er dabei mit der Stoßstange an den Beinen erfasste

und verletzte. In rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht

ausgeführt, der Angeklagte sei von der öffentlichen Verkehrsfläche

aus auf den sich außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes auf dem

Garagenhof befindlichen Zeugen zugefahren und habe ihn dort

verletzt. Diese Tathandlung habe in unmittelbarem Zusammenhang mit

dem Straßenverkehr gestanden, der "sozusagen als Ausgangsbasis für

den Angriff genutzt" worden sei. Dies reiche für eine Bestrafung

nach § 315 b StGB aus (so schon LG Bonn NStZ 1983, 223).

9 Dieser Auffassung kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt

werden.

10 Zutreffend geht das Landgericht freilich davon aus, dass der

Tatort sich außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums befunden hat.

Verkehrsflächen sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse

- öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts, wenn sie entweder

ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des

Verfügungsberechtigten jedermann oder zumindest einem nicht näher

bestimmten Personenkreis zur verkehrsmäßigen Benutzung zur

Verfügung stehen (BGH NZV 1998, 418; OLG Düsseldorf NJW 1988, 922;

BayObLG NJW 1983, 129). Nicht öffentlich ist hingegen eine

Grundfläche, wenn der Verfügungsberechtigte ihre Nutzung nur einem

beschränkten Personenkreis gestattet, sofern dieser Kreis so eng

gezogen ist, daß die Öffentlichkeit des Verkehrsraumes mit Recht

als ausgeschlossen betrachtet werden kann. Dies setzt voraus, daß

der Verfügungsberechtigte nur solchen Personen Zutritt dorthin

gestattet, die in enger persönlicher Beziehung zu ihm stehen oder

in eine solche treten wollen (vgl. BGH VRS 12, 414 [415 f.]

[öffentlich: Zufahrtsstraße] ; BGHSt 16, 7 [10 f.] = VRS 20,

453 [454] = VerkMitt 1961 Nr. 80 [nicht öffentlich:

Bedienstetenparkplatz; öffentlich: Gaststättenparkplatz] ; BGH

VRS 22, 185; OLG Hamm VRS 52, 369 [370] [offen gelassen für

Kundenparkplatz eines Lernstudios] ; BayObLG VRS 58, 216 [217

ff.] = VerkMitt 1980 Nr. 57 m. zahlr. w. Nachw. [öffentlich:

automatische Autowaschanlage] ; BayObLG VRS 62, 133 [134]

[öffentlich: Parkplatz eines Warenhauses o. Großmarkts] ;

BayObLG VRS 66, 290 [Mitarbeiterparkplatz] ; BayObLG VRS 73,

57 f. [Hofraum] ; OVG Münster NJW 2000, 602 = DAR 2000, 91 =

NZV 2000, 183 = VerkMitt 2000 Nr. 43 [öffentlich:

Hinterhofparkplatz für Anwohner u. Kunden mehrerer Firmen] ;

ferner Jagusch/Hentschel, 34. Aufl. 1997, § 1 StVO Rdnr. 13 ff.

m.w.N.). Der Umstand, dass auch andere Personen - widerrechtlich,

weil ohne Gestattung - die Fläche tatsächlich anfahren und benutzen

können, reicht nicht aus (BayObLG NJW 1983, 129 [nicht

öffentlich: Parkbuchten vor einem Wohnhaus] ; BayObLG VRS 73, 57

f.). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Duldung der Benutzung durch

einen darüber hinausgehenden Personenkreis vorliegt, ist nicht auf

den inneren Willen des Verfügungsberechtigten, sondern auf die für

etwaige Benutzer erkennbaren äußeren Gegebenheiten abzustellen (OLG

Düsseldorf a.a.O.). Dabei rechtfertigt das Fehlen einer Absperrung

allein noch nicht die Annahme, dass die Benutzung von Flächen, die

ersichtlich Wohngebäuden zugeordnet sind, nach dem Willen des

Berechtigten nicht auf die zum Kreis der Hausbewohner gehörenden

Personen beschränkt sein, sondern darüber hinaus der Allgemeinheit

offen stehen soll (BayObLG NJW 1983, 129). Ausgehend von diesen

Grundsätzen hat das Landgericht zu Recht den Garagenvorplatz eines

Wohnhauses nicht als öffentlichen Verkehrsgrund angesehen.

11 Ihm kann allerdings nicht darin gefolgt werden, dass der

demzufolge außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums begangene

Angriff auf den Zeugen E. gleichwohl den Tatbestand des § 315 b

Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt hat, weil er seinen Ausgang im

öffentlichen Straßenverkehr genommen hatte (ebenso aber LG Bonn

NStZ 1983, 223 L. m. Anm. Landsberg). Denn es genügt gerade nicht,

dass die Tathandlung in unmittelbarem Zusammenhang mit der

Teilnahme am Straßenverkehr begangen wird. Erforderlich ist

vielmehr, dass in Fällen der vorliegenden Art ("Rammfahrten") das

Tatgeschehen selbst im öffentlichen Verkehrsraum stattfindet und

die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt (BGH NZV 1998,

418). § 315 b StGB stellt den Eingriff in den Straßenverkehr und

nicht den Angriff aus dem Straßenverkehr heraus unter Strafe.

Geschütztes Rechtsgut der Bestimmung ist die Sicherheit des

öffentlichen Straßenverkehrs, der begriffsnotwendig nur in dem

jedermann dauernd oder vorübergehend zugänglichen Verkehrsraum -

und nicht außerhalb dieses Bereichs - stattfinden kann.

Dementsprechend setzt der Tatbestand für alle in Abs. 1 Nrn. 1 bis

3 umschriebenen Verhaltensweisen voraus, dass durch sie die

Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet wird. Daran fehlt es,

solange die - als solche noch ungefährliche - Teilnahme am

Straßenverkehr lediglich als "Ausgangsbasis für einen Angriff"

dient, der nicht dazu führt, dass anderen Verkehrsteilnehmern die

gefahrlose Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr

möglich ist (OLG Düsseldorf NJW 1982, 2391). Erwägungen, die im

Zusammenhang mit den Tatbeständen der §§ 315 c, 142 StGB eine

abweichende Betrachtung rechtfertigen und dazu führen, dort

Vorgänge bereits aufgrund ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit der

Teilnahme am Straßenverkehr als tatbestandsmäßig gelten zu lassen

(vgl. dazu Landsberg a.a.O.), sind wegen der unterschiedlichen

Normzwecke auf § 315 b StGB nicht übertragbar.

12 Da die tatsächlichen Urteilsfeststellungen eine abschließende

rechtliche Beurteilung der Tat vom 18. Juni 1999 ermöglichen, war

der Schuldspruch dahingehend abzuändern, dass der Angeklagte

lediglich wegen der - rechtsfehlerfrei festgestellten -

gefährlichen Körperverletzung verurteilt wird und die Verurteilung

wegen eines tateinheitlich begangenen gefährlichen Eingriffs in den

Straßenverkehr entfällt.

13 2.

14 Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Schuldumfang der Tat

und führt deshalb zur Aufhebung der insoweit erkannten

Einzelstrafe. Damit entfällt die Grundlage der

Gesamtstrafenbildung, die ebenfalls erneuter tatrichterlicher

Entscheidung bedarf.

15 3.

16 Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Verurteilung wegen

vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der insoweit erkannten

Einzelstrafe, war die Revision zu verwerfen, weil die Nachprüfung

des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

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