Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 06.06.2000: Straßenverkehr
Das OLG Köln (Beschluss vom 06.06.2000 - Ss 227/00 - 132 -) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 1. März 2000 unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels
a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist, und
b) im Rechtsfolgenausspruch bezüglich der Gesamtstrafe sowie der Einzelstrafe wegen der Tat vom 26.02.1999 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben wird.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
1 Gründe
2 I.
3 Das Amtsgericht Siegburg hat den Angeklagten wegen gefährlichen
Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher
Gründe:
Körperverletzung sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je
30,00 DM verurteilt und ihm nachgelassen, die Geldstrafe in
monatlichen Raten von 200,00 DM zu zahlen. Die Berufung des
Angeklagten ist durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. März 2000
"unter Aufrechterhaltung des Urteils im übrigen mit der Maßgabe
verworfen (worden), dass der Angeklagte wegen eines vorsätzlichen
gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit
vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlichen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 70
Tagessätzen zu je 25,00 DM verurteilt wird". Mit der Revision des
Angeklagten wird die Aufhebung dieses Urteils beantragt und die
Verletzung materiellen Rechts gerügt.
4 II.
5 Das Rechtsmittel hat insofern (vorläufigen) Erfolg, als es in
entsprechender Anwendung der §§ 353, 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGHSt 8,
191 [193] = NJW 1956, 32; BGHSt 10, 404 [405] = NJW 1957, 1845; BGH
NJW 1964, 210 [212]; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., §
354 Rdnr. 11 - 17; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4.
Aufl., § 354 Rdnr. 12, 15; Hanack, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24.
Aufl., § 354 Rdnr. 30) zu einer teilweisen Änderung des
Schuldspruchs und im Rechtsfolgenausspruch gemäß §§ 353, 354 Abs. 2
StPO zur Teilaufhebung des angefochtenen Urteil unter
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führt.
6 1.
7 Die auf umfassender Sachverhaltsaufklärung beruhenden
Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen eines
(tateinheitlich begangenen) gefährlichen Eingriffs in den
Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht.
8 Das Landgericht hat diesbezüglich in tatsächlicher Hinsicht
festgestellt, dass der Angeklagte seinen Pkw zunächst auf der
Fahrbahn der B.straße vor dem Garagenvorplatz des Wohnhauses der
Zeugen E. , B. und R. anhielt und sich an den auf diesem Garagenhof
stehenden Zeugen E. wandte, wobei sich eine verbale
Auseinandersetzung zwischen ihm und diesem Zeugen entwickelte.
Danach setzte er den Pkw auf der B.straße in der Weise zurück, dass
dieser mit der Fahrzeugfront auf den auf dem Garagenvorplatz
stehenden Zeugen E. wies. Sofort nach dem Zurücksetzen fuhr er mit
aufheulendem Motor und quietschenden Reifen mit nicht unerheblicher
Geschwindigkeit in gerader Linie gezielt auf den zurückweichenden
Zeugen zu, den er dabei mit der Stoßstange an den Beinen erfasste
und verletzte. In rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht
ausgeführt, der Angeklagte sei von der öffentlichen Verkehrsfläche
aus auf den sich außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes auf dem
Garagenhof befindlichen Zeugen zugefahren und habe ihn dort
verletzt. Diese Tathandlung habe in unmittelbarem Zusammenhang mit
dem Straßenverkehr gestanden, der "sozusagen als Ausgangsbasis für
den Angriff genutzt" worden sei. Dies reiche für eine Bestrafung
nach § 315 b StGB aus (so schon LG Bonn NStZ 1983, 223).
9 Dieser Auffassung kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt
werden.
10 Zutreffend geht das Landgericht freilich davon aus, dass der
Tatort sich außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums befunden hat.
Verkehrsflächen sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse
- öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts, wenn sie entweder
ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des
Verfügungsberechtigten jedermann oder zumindest einem nicht näher
bestimmten Personenkreis zur verkehrsmäßigen Benutzung zur
Verfügung stehen (BGH NZV 1998, 418; OLG Düsseldorf NJW 1988, 922;
BayObLG NJW 1983, 129). Nicht öffentlich ist hingegen eine
Grundfläche, wenn der Verfügungsberechtigte ihre Nutzung nur einem
beschränkten Personenkreis gestattet, sofern dieser Kreis so eng
gezogen ist, daß die Öffentlichkeit des Verkehrsraumes mit Recht
als ausgeschlossen betrachtet werden kann. Dies setzt voraus, daß
der Verfügungsberechtigte nur solchen Personen Zutritt dorthin
gestattet, die in enger persönlicher Beziehung zu ihm stehen oder
in eine solche treten wollen (vgl. BGH VRS 12, 414 [415 f.]
[öffentlich: Zufahrtsstraße] ; BGHSt 16, 7 [10 f.] = VRS 20,
453 [454] = VerkMitt 1961 Nr. 80 [nicht öffentlich:
Bedienstetenparkplatz; öffentlich: Gaststättenparkplatz] ; BGH
VRS 22, 185; OLG Hamm VRS 52, 369 [370] [offen gelassen für
Kundenparkplatz eines Lernstudios] ; BayObLG VRS 58, 216 [217
ff.] = VerkMitt 1980 Nr. 57 m. zahlr. w. Nachw. [öffentlich:
automatische Autowaschanlage] ; BayObLG VRS 62, 133 [134]
[öffentlich: Parkplatz eines Warenhauses o. Großmarkts] ;
BayObLG VRS 66, 290 [Mitarbeiterparkplatz] ; BayObLG VRS 73,
57 f. [Hofraum] ; OVG Münster NJW 2000, 602 = DAR 2000, 91 =
NZV 2000, 183 = VerkMitt 2000 Nr. 43 [öffentlich:
Hinterhofparkplatz für Anwohner u. Kunden mehrerer Firmen] ;
ferner Jagusch/Hentschel, 34. Aufl. 1997, § 1 StVO Rdnr. 13 ff.
m.w.N.). Der Umstand, dass auch andere Personen - widerrechtlich,
weil ohne Gestattung - die Fläche tatsächlich anfahren und benutzen
können, reicht nicht aus (BayObLG NJW 1983, 129 [nicht
öffentlich: Parkbuchten vor einem Wohnhaus] ; BayObLG VRS 73, 57
f.). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Duldung der Benutzung durch
einen darüber hinausgehenden Personenkreis vorliegt, ist nicht auf
den inneren Willen des Verfügungsberechtigten, sondern auf die für
etwaige Benutzer erkennbaren äußeren Gegebenheiten abzustellen (OLG
Düsseldorf a.a.O.). Dabei rechtfertigt das Fehlen einer Absperrung
allein noch nicht die Annahme, dass die Benutzung von Flächen, die
ersichtlich Wohngebäuden zugeordnet sind, nach dem Willen des
Berechtigten nicht auf die zum Kreis der Hausbewohner gehörenden
Personen beschränkt sein, sondern darüber hinaus der Allgemeinheit
offen stehen soll (BayObLG NJW 1983, 129). Ausgehend von diesen
Grundsätzen hat das Landgericht zu Recht den Garagenvorplatz eines
Wohnhauses nicht als öffentlichen Verkehrsgrund angesehen.
11 Ihm kann allerdings nicht darin gefolgt werden, dass der
demzufolge außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums begangene
Angriff auf den Zeugen E. gleichwohl den Tatbestand des § 315 b
Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt hat, weil er seinen Ausgang im
öffentlichen Straßenverkehr genommen hatte (ebenso aber LG Bonn
NStZ 1983, 223 L. m. Anm. Landsberg). Denn es genügt gerade nicht,
dass die Tathandlung in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Teilnahme am Straßenverkehr begangen wird. Erforderlich ist
vielmehr, dass in Fällen der vorliegenden Art ("Rammfahrten") das
Tatgeschehen selbst im öffentlichen Verkehrsraum stattfindet und
die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt (BGH NZV 1998,
418). § 315 b StGB stellt den Eingriff in den Straßenverkehr und
nicht den Angriff aus dem Straßenverkehr heraus unter Strafe.
Geschütztes Rechtsgut der Bestimmung ist die Sicherheit des
öffentlichen Straßenverkehrs, der begriffsnotwendig nur in dem
jedermann dauernd oder vorübergehend zugänglichen Verkehrsraum -
und nicht außerhalb dieses Bereichs - stattfinden kann.
Dementsprechend setzt der Tatbestand für alle in Abs. 1 Nrn. 1 bis
3 umschriebenen Verhaltensweisen voraus, dass durch sie die
Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet wird. Daran fehlt es,
solange die - als solche noch ungefährliche - Teilnahme am
Straßenverkehr lediglich als "Ausgangsbasis für einen Angriff"
dient, der nicht dazu führt, dass anderen Verkehrsteilnehmern die
gefahrlose Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nicht mehr
möglich ist (OLG Düsseldorf NJW 1982, 2391). Erwägungen, die im
Zusammenhang mit den Tatbeständen der §§ 315 c, 142 StGB eine
abweichende Betrachtung rechtfertigen und dazu führen, dort
Vorgänge bereits aufgrund ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit der
Teilnahme am Straßenverkehr als tatbestandsmäßig gelten zu lassen
(vgl. dazu Landsberg a.a.O.), sind wegen der unterschiedlichen
Normzwecke auf § 315 b StGB nicht übertragbar.
12 Da die tatsächlichen Urteilsfeststellungen eine abschließende
rechtliche Beurteilung der Tat vom 18. Juni 1999 ermöglichen, war
der Schuldspruch dahingehend abzuändern, dass der Angeklagte
lediglich wegen der - rechtsfehlerfrei festgestellten -
gefährlichen Körperverletzung verurteilt wird und die Verurteilung
wegen eines tateinheitlich begangenen gefährlichen Eingriffs in den
Straßenverkehr entfällt.
13 2.
14 Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Schuldumfang der Tat
und führt deshalb zur Aufhebung der insoweit erkannten
Einzelstrafe. Damit entfällt die Grundlage der
Gesamtstrafenbildung, die ebenfalls erneuter tatrichterlicher
Entscheidung bedarf.
15 3.
16 Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Verurteilung wegen
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der insoweit erkannten
Einzelstrafe, war die Revision zu verwerfen, weil die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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