Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 09.05.2000: Firmengelände
Das OLG Köln (Urteil vom 09.05.2000 - 9 U 66/99) hat entschieden:
Siehe auch
Zeugen
und
Zeugen erneute Anhörung
Tenor:
1 T a t b e s t a n d:
2 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Versicherungsleistungen
aus der Kfz-Kaskoversicherung hinsichtlich der behaupteten
Entwendung ihrer beiden Fahrzeuge Mercedes Benz 300 TD Turbo,
amtliches Kennzeichen ..., und BMW 316 i, amtliches Kennzeichen
..., am 14.06.1994 von ihrem Betriebsgelände.
3 Die Klägerin, ein Stahlbauunternehmen, hatte ihren gesamten
Fuhrpark bei der Beklagten versichert. Dem Versicherungsvertrag
Gründe:
bezüglich des Fahrzeug Mercedes Benz lagen die AKB der Beklagten
Stand 01.02.1992, dem Versicherungsvertrag bezüglich des BMW lagen
die AKB der Beklagten Stand 01.07.1993 zugrunde. Bezüglich des BMW
war ein 10%iger Abschlag bei Fahrzeugdiebstahl gemäß § 13 AKB
vereinbart, im übrigen betrug die vereinbarte Selbstbeteiligung in
der Kaskoversicherung für beide Fahrzeuge 300,00 DM.
4 Am 24.12.1994 wurde der Beklagten von der Klägerin ein Schaden
gemeldet. Ein Fahrzeug der Klägerin, ein VW-Tarot, sei in den N.
bei einem Unfall beschädigt worden. Die Beklagte zahlte daraufhin
eine Entschädigung in Höhe von 12.225,00 DM aus. Tatsächlich hatte
das Fahrzeug am 14.12.1994 in L. Totalschaden erlitten; der Fahrer,
ein Angestellter der Klägerin, H., hatte den Totalschaden unter
Alkoholeinfluss stehend verursacht und wurde deswegen auch
rechtskräftig verurteilt. Das Fahrzeug war anschießend in die N.
transportiert worden, um vorzuspiegeln, das Fahrzeug habe dort
einen regulierungspflichtigen Unfallschaden erlitten. In der
Schadenanzeige vom 24.12.1994 wurde als Fahrer des Fahrzeuges zur
Unfallzeit und als Zeuge "W." angegeben. Unter dem 12.04.1995
verlangte die Klägerin in einem von dem Zeugen W. unterzeichneten
Schreiben die Auszahlung der Versicherungsleistung. Als sich
infolge eines anonymen Anrufs bei dem Mitarbeiter G. der Beklagten
der wahre Sachverhalt herausstellte, zahlte die Klägerin die
mittlerweile geleistete Versicherungsentschädigung an die Beklagte
zurück.
5 Unter dem 17.06.1994 meldete die Klägerin den Diebstahl ihrer
bei der Beklagten versicherten Fahrzeuge, des BMW 316 i, amtliches
Kennzeichen ..., sowie des Mercedes Benz 300 TD Turbo, amtliches
Kennzeichen .... Der Mercedes stand dem Zeugen W., der Pkw BMW dem
Zeugen K., beide leitende Mitarbeiter der Klägerin, jeweils sowohl
zur dienstlichen als auch privaten Nutzung zur Verfügung. Der am
28.05.1993 erstmals zugelassene Mercedes wies am 14.06.1994 eine
Kilometergesamtleistung von ca. 95000 Km auf, der am 24.08.1993
erstmals zugelassene BMW eine solche von ca. 20000 bis 30000
Km.
6 Im Rahmen der Schadensabwicklung legte die Klägerin der
Beklagten die Schlüssel zu beiden Fahrzeugen vor; in beiden Fällen
fehlte jeweils ein Schlüssel. Der Zeuge W. erklärte in diesem
Zusammenhang, er habe beim Kauf des Fahrzeugs nur 3 Schlüssel
erhalten, während tatsächlich zu einem Fahrzeug dieses Typs 4
Schlüssel gehören. Der Zeuge K. äußerte sich zunächst dahingehend,
er habe diesen Schlüssel etwa im Februar 1994 verloren. Später gab
er an, er habe im Januar oder Februar 1994 bemerkt, dass ein
Schlüssel des BMW gefehlt habe, er habe diesen zuhause verlegt.
Diese Aussage korrigierte er später dahingehend, er habe im Februar
1994 bei einer Urlaubsfahrt in der Tschechei seinen
Hauptgebrauchsschlüssel für den BMW sowie seinen Garagenschlüssel
verloren. Die Beklagte beauftragte den Sachverständigen G. mit der
Erstellung eines Schlüsselgutachtens; in seinem Gutachten bezüglich
der Schlüssel des Mercedes kam der Sachverständige zu dem Ergebnis,
dass zu dem vollständigen serienmäßigen Originalschlüsselsatz ein
Hauptschlüssel fehle. Der vorgelegte Hauptschlüssel weise
geringe/ausgeprägte, der Werkstatt- und der Reserveschlüssel wiesen
keine Gebrauchsspuren auf. Von dem vorgelegten Hauptschlüssel müsse
ein Nachschlüssel gefertigt worden sein. Auf dem Hauptschlüssel
seien Abtastspuren erkennbar, die nicht von Gebrauchsspuren, jedoch
von Entgratungsspuren überlagert seien. Bezüglich der Schlüssel des
BMW führte er aus, der vorgelegte Hauptschlüssel weise geringe, der
Werkstatt- und der Reserveschlüssel wiesen keine Gebrauchsspuren
auf. Zum vollständigen serienmäßigen Originalschlüsselsatz fehle
ein Hauptschlüssel, der häufige Gebrauchsspuren aufweisen
müsse.
7 Die Klägerin hat behauptet, die beiden Pkw Mercedes Benz und BMW
seien am 14.06.1994 von ihrem Betriebsgelände gestohlen worden.
Beide Fahrzeuge seien dort ordnungsgemäß verschlossen abgestellt
worden. Mitarbeiter hätten gesehen, wie die Fahrzeuge gegen 16:15
Uhr vom Hof gefahren worden seien.
8 Die Klägerin hat weiter behauptet, der Zeuge W. habe bezüglich
des verunfallten VW-Tarot weder die Schadenanzeige vom 24.12.1994
noch die Unfallschilderung vom 25.01.1995 geschrieben und
unterschrieben. Er habe keine Kenntnis vom wirklichen Unfallhergang
gehabt. Das Schreiben vom 12.04.1995, in dem die Beklagte zur
Schadenregulierung aufgefordert worden sei, habe der Zeuge W. in
Unkenntnis des wahren Sachverhalts unterschrieben. Die
Entschädigungsleistung sei - was unstreitig ist - zurückerstattet
worden, nachdem sich der wahre Hergang des Unfalls herausgestellt
habe.
9 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe für den
Verlust des Pkw Mercedes Benz eine Entschädigung in Höhe von
84.048,50 DM und für den Verlust des Pkw BMW eine solche in Höhe
von 35.360,05 DM zu, insgesamt also 119.408,55 DM. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der Klageschrift, Bl. 4 d.
A., verwiesen. Die Klägerin hat außerdem behauptet, sie nehme
Bankkredit in Anspruch, den sie mit 10,25% zu verzinsen habe.
10 Die Klägerin hat beantragt,
11
12 die Beklagte zu verurteilen, an sie
119.408,55 DM nebst 10,25% Zinsen hieraus seit dem 22.08.1997 zu
zahlen.
13 Die Beklagte hat beantragt,
14
15 die Klage abzuweisen.
16 Die Beklagte hat den Diebstahl beider Fahrzeuge bestritten. Sie
hat die Ansicht vertreten, sie sei von ihrer Verpflichtung zur
Leistung frei, da die Mitarbeiter der Klägerin den Diebstahl
jedenfalls grob fahrlässig herbeigeführt hätten. Tatsächlich seien
nämlich beide Fahrzeuge, so hat sie behauptet, auf dem offen
zugänglichen Betriebsgelände der Klägerin unverschlossen mit
steckenden Fahrzeugschlüsseln abgestellt worden. Hierfür sprächen
insbesondere die Erkenntnisse des von ihr beauftragten
Sachverständigen G.
17 Sie hat weiter behauptet, der Zeuge W. sei durchaus in den
Versicherungsbetrug im Zusammenhang mit dem Unfallschaden des Pkw
VW-Tarot verwickelt gewesen. Der anonyme Anrufer, der ihren
Mitarbeiter G. auf diesen Betrug hingewiesen habe, habe sie
außerdem darüber informiert, dass beide Fahrzeuge zur Zeit der
Entwendung unabgeschlossen mit steckenden Fahrzeugschlüsseln auf
dem Betriebsgelände der Klägerin gestanden hätten.
18 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Anhörung von W. und
Vernehmung der Zeugen K., B., H. und G. gemäß Beweisbeschluss vom
25.06.1998, Bl. 186 d. A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung des
Landgerichts vom 04.03.1999, Bl. 208 ff. d. A., verwiesen.
19 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Fahrzeuge entwendet worden
seien. Die Beklagte sei gemäß § 61 VVG leistungsfrei. Es liege ein
in objektiver und subjektiver Hinsicht grob fahrlässiges Verhalten
vor, wenn wertvolle Fahrzeuge auf einem offen zugänglichen
Firmengelände unverschlossen und mit steckendem Schlüssel
abgestellt würden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon
auszugehen, dass beide Fahrzeuge unverschlossen mit steckenden
Schlüsseln abgestellt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird vollumfänglich auf das erstinstanzliche Urteil Bezug
genommen.
20 Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 05.05.1999
zugestellte Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln,
verkündet am 25.03.1999, - 24 O 293/97 - hat die Klägerin am
04.06.1999 Berufung einlegen lassen, die nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.08.1999 mit einem an diesem
Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist.
21 Mit der Berufung begehrt die Klägerin Entschädigung für beide
Fahrzeuge in Höhe von insgesamt 103.595,68 DM nebst 4 % Zinsen. Sie
wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie meint,
es könne nicht als bewiesen angesehen werden, dass die Fahrzeuge
mit dem fehlenden Hauptschlüssel entwendet worden seien. Hilfsweise
macht sie sich den Vortrag der Beklagten zu eigen, der Zeuge K.
habe sein Fahrzeug kurzfristig unverschlossen und mit steckendem
Zündschlüssel geparkt. Sie meint, hierbei handele es sich nicht um
grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 61 VVG. Es sei dann
davon auszugehen, dass der Mercedes Benz mittels des Nachschlüssels
gestohlen worden sei, wobei sich die Täter angesichts der günstigen
Situation entschlossen hätten, auch den BMW zu entwenden. Bezüglich
der Berechnung der in II. Instanz geforderten Entschädigung wird
auf Bl. 290 ff. d. A. Bezug genommen. Die Klägerin behauptet
weiter, sie habe für das entwendete Fahrzeug Mercedes Benz gemäß
Rechnung vom 23.08.1994 ein Ersatzfahrzeug angeschafft.
22 Die Klägerin beantragt,
23
24 unter teilweiser Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Köln vom 25.03.1999 die
Beklagte zu verurteilen, an sie 103.595,68 DM nebst 4% Zinsen seit
dem 22.08.1997 zu zahlen.
25 Die Beklagte beantragt,
26
27 die Berufung zurückzuweisen.
28 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie
wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
Bezug genommen.
30 Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom
14.12.1999 (Bl. 320) durch Vernehmung der Zeugen H. und W.. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den
Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 29.02.2000, Bl. 334 ff. d. A. Die
Akten der Staatsanwaltschaft L. - 704 Js 15632/95 - und - 503 Js
37575/94 - haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
31 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
32 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der
Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat
gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigungsleistung aus
der Kfz-Kaskoversicherung wegen der angeblichen Entwendung der
Fahrzeuge Mercedes Benz 300 TD Turbo, amtliches Kennzeichen ...,
und BMW 316 i, amtliches Kennzeichen ..., am 14.06.1994 von ihrem
Betriebsgelände (§§ 1 Abs. 1 Satz 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 I. b AKB).
Es kann dahinstehen, ob die beiden Fahrzeuge tatsächlich entwendet
worden sind. Die Beklagte ist bezüglich der geltend gemachten
Ansprüche auf Entschädigungsleistung aus der Kaskoversicherung
gemäß § 61 VVG leistungsfrei, da nach dem Ergebnis der in erster
und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme feststeht, dass
die Zeugen K. und W. die Versicherungsfälle als Repräsentanten der
Klägerin grob fahrlässig dadurch herbeigeführt haben, dass sie die
Fahrzeuge jeweils unverschlossen und mit steckendem Zündschlüssel
auf dem Betriebsgelände der Klägerin abstellten.
33
Leistungsfreiheit bezüglich der Entschädigung für das Fahrzeug
BMW
34 Gemäß § 61 VVG wird der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Ein
Herbeiführen des Versicherungsfalls im Sinne des § 61 VVG liegt
vor, wenn die dringende Gefahr des Eintritts des Versicherungsfalls
- hier also des Diebstahls - entsteht. Der Versicherungsnehmer muss
durch sein Verhalten - Tun oder Unterlassen - den als vertragsgemäß
vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der
Diebstahlsgefahr deutlich unterschritten haben (BGH VersR 1984,
29).
35 Der vertraglich vorausgesetzte Sicherheitsstandard bezüglich der
Diebstahlsgefahr war zur Tatzeit hinsichtlich des Pkw BMW 316 i
dadurch deutlich unterschritten, dass dieser unverschlossen und mit
steckendem Zündschlüssel auf dem offen zugänglichen Firmengelände
der Klägerin abgestellt war. Hierdurch wurde eine ganz erheblich
gesteigerte Diebstahlsgefahr geschaffen, da jeder Beliebige
ungehinderten Zugriff auf das dergestalt abgestellte Fahrzeug
hatte.
36 Nach den Gesamtumständen ist der Senat aufgrund der
erstinstanzlichen und der in zweiter Instanz ergänzend
durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Pkw BMW zur
Tatzeit unverschlossen und mit steckendem Zündschlüssel auf dem
Firmengelände parkte.
37 Unstreitig konnte nach dem Abhandenkommen des Fahrzeugs der
Hauptgebrauchsschlüssel zu dem BMW nicht vorgelegt werden.
38 Die Aussagen des Zeugen K. zu dem Abhandenkommen des
Hauptgebrauchschlüssels sind nicht glaubhaft und nach Überzeugung
des Senats bewusst wahrheitswidrig erfolgt. Dies folgt aus der
mangelnden Konstanz der diesbezüglichen Aussagen des Zeugen K. in
einem zentralen Punkt - dem Ort des Abhandenkommens des Schlüssels
- sowie dem Gutachten des Sachverständigen G. zu den ihm
vorgelegten Schlüsseln des Fahrzeugs BMW.
39 Bezüglich des fehlenden Hauptschlüssels des BMW gab der Zeuge K.
zunächst an, er habe diesen Schlüssel etwa im Februar 1994 verloren
(Bericht Z. vom 06.07.1994, Bl. 87). Erneut zu dem Abhandenkommen
dieses Schlüssels befragt, erklärte er, er habe im Januar oder
Februar 1994 bemerkt, dass ein Schlüssel des BMW gefehlt habe, er
habe diesen zuhause verlegt (Bericht Z., Bl. 105). Das Amtsgericht
L. stellte im Urteil vom 10.09.1996 - 58 Ds 704 Js 15632/95 -
erkennbar aufgrund der dortigen Aussage des Zeugen K. - fest, der
Zeuge K. habe im Februar 1994 bei einer Urlaubsfahrt in der T.
seinen Hauptgebrauchsschlüssel für den BMW sowie seinen
Garagenschlüssel verloren (Urteil des Amtsgerichts L. vom
10.09.1996, Bl. 108). Bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung vom
04.03.1999 hat der Zeuge K. zunächst ausgesagt, der Zweitschlüssel
für den BMW sei ihm in dem vorherigen Urlaub anhanden gekommen (Bl.
210). Diese Aussage hat er dahin korrigiert, er sei missverstanden
worden, bei dem verlorenen Schlüssel habe es sich um den von ihm
bis dahin als Hauptschlüssel benutzten Schlüssel gehandelt. Es sei
der größere der beiden Hauptschlüssel gewesen.
40 Aus dem Umstand, dass der Zeuge K. wechselhafte Angaben zum
Verbleib des fehlenden Hauptschlüssels gemacht hat, ist zu
schließen, dass der Zeuge K. in diesem Punkt bewusst die Unwahrheit
gesagt hat. Der Senat ist nämlich davon überzeugt, dass der Zeuge
K. im Falle des Verlierens des Hauptschlüssels bemerkt und erinnert
hätte, wo ihm der Verlust des Schlüssels aufgefallen war und wo er
demzufolge nach ihm gesucht hatte - zuhause oder im Urlaub in der
Tschechei. Das Fehlen des Hauptschlüssels seines Fahrzeugs -
zuhause oder im Urlaub - wäre dem Zeugen K. nicht verborgen
geblieben. Nach der Lebenserfahrung registriert man genau, ob man
sein Fahrzeug - wie gewöhnlich - mit dem Hauptschlüssel oder wegen
des Fehlens des Hauptschlüssels mit einem Ersatzschlüssel fährt.
Nach einem fehlenden Hauptschlüssel wird gesucht, wenn man sein
Fehlen bemerkt. Hätte der Zeuge K. - wie von ihm angegeben - den
Hauptschlüssel zum Fahrzeug im Februar 1994 verloren, hätte er
angesichts der Bedeutung des Verlustes zuverlässig erinnern müssen,
ob ihm dies zuhause oder während des Urlaubs in Tschechien
aufgefallen war und ob er hier oder dort nach dem Schlüssel gesucht
hatte.
41 Aus der fehlenden Konstanz der Angaben des Zeugen K. in diesem
Punkt schließt der Senat, daß der Zeuge K. den Hauptschlüssel
entgegen seiner Angabe nicht im Februar 1994 verloren hat, sondern
er dies vorgibt, um davon abzulenken, dass der BMW unter Verwendung
des fehlenden Hauptschlüssels am 14.06.1994 entwendet wurde.
42 Dass die Angaben des Zeugen K. zum Abhandenkommen dieses
Schlüssels bewusst wahrheitswidrig erfolgt sind, ergibt sich zudem
aus dem Privatgutachten des Sachverständigen G..
43 Aus dem Gutachten des Sachverständigen G. zu den Schlüsseln des
BMW ist zu schließen, dass der Verlust des fehlenden Hautschlüssels
in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abhandenkommen des
Fahrzeugs stand oder mit diesem zusammenfiel. Wäre der
Hauptschlüssel - wie von dem Zeugen K. angegeben - spätestens im
Februar 1994 verloren gegangen, hätte bis zum Zeitpunkt der
Fahrzeugentwendung am 14.06.1994 der zweite Hauptschlüssel die
Funktion des Hauptgebrauchsschlüssels übernehmen und ständig im
Gebrauch sein müssen. Bei einer angegebenen Laufleistung des
Fahrzeugs von 20000 bis 30000 Km von dem Datum der Erstzulassung am
24.08.1993 bis zu der Entwendung am 14.06.1994 hätte der zweite
Hauptschlüssel in diesem Fall wesentlich ausgeprägtere
Gebrauchsspuren aufweisen müssen als die von dem Sachverständigen
G. festgestellten geringen Gebrauchsspuren. Geringe Gebrauchsspuren
sind nach der Definition des Sachverständigen G. solche, die über
das Maß der Herstellung hinaus Spuren einer weiteren geringfügigen
Benutzung feststellen lassen. Die von dem Sachverständigen G.
festgestellten geringen Gebrauchsspuren an dem zweiten
Hauptschlüssel des Fahrzeugs sowie das ebenfalls festgestellte
Fehlen von Gebrauchsspuren an dem Werkstatt- und Reserveschlüssel
sprechen vielmehr dafür, dass das Fahrzeug bis zu seiner Entwendung
mit dem Hauptgebrauchsschlüssel gefahren wurde, während der zweite
Hauptschlüssel als Zweitschlüssel nur selten benutzt wurde.
44 Die theoretisch denkbare Möglichkeit, dass der
Hauptgebrauchsschlüssel des BMW kurz vor der Fahrzeugentwendung
verloren ging und der bis dahin unbenutzte zweite Hauptschlüssel
die Funktion des Hauptgebrauchsschlüssels übernahm - was den
geringen Grad an Gebrauchsspuren erklären würde - ist angesichts
der konstanten Aussage des Zeugen K., der Hauptschlüssel sei
spätestens im Februar 1994 verloren worden, auszuschließen. Es ist
kein Grund dafür ersichtlich, warum der Zeuge K. nicht
wahrheitsgemäß angegeben haben sollte, er habe den Hauptschlüssel
des Fahrzeugs kurze Zeit vor der Entwendung verloren, wenn dies
tatsächlich der Fall gewesen wäre. Stattdessen hat der Zeuge - wie
ausgeführt - wahrheitswidrig angegeben, er habe den
Hauptgebrauchsschlüssel spätestens im Februar 1994 verloren.
45 Der Senat hat keinen Anlass gesehen, zu den
Schlüsselverhältnissen des BMW ein gerichtliches
Sachverständigengutachten einzuholen. Die Untersuchungen des
Sachverständigen G. sind erkennbar sorgfältig und sachkundig
durchgeführt worden. Die Ausführungen des Sachverständigen sind
überzeugend, an seiner Sachkunde bestehen keine Zweifel. Das von
der Beklagten vorgelegte Privatgutachten ist daher geeignet, dem
Senat die für eine zuverlässige Beurteilung der
Schlüsselverhältnisse erforderlichen Grundlagen zu vermitteln (vgl.
BGH r+s 1990, 130; VersR 1987, 1007 f; NJW 1982, 2874 (2875)).
46 Hat der Zeuge K. zum einen bewusst unwahre Angaben zum Verbleib
des Hauptgebrauchschlüssels gemacht und ist aus dem
Sachverständigengutachten G. zum anderen zu schließen, dass der
ursprüngliche Hauptgebrauchsschlüssel in engem zeitlichem
Zusammenhang mit der Fahrzeugentwendung oder mit dem Fahrzeug
abhanden gekommen ist, rechtfertigen diese Umstände den Schluss,
dass der Zeuge K. die unwahren Angeben zum Verbleib des Schlüssels
gemacht hat, um zu verschleiern, dass der BMW entwendet wurde, als
er ihn unverschlossen und mit steckendem Zündschlüssel auf dem
Firmengelände geparkt hatte. Eine andere naheliegende Erklärung für
die vorsätzliche Falschangabe des Zeugen K. findet sich nicht.
47 Die Überzeugung des Senats, dass der Pkw BMW zur Zeit seiner
Entwendung unverschlossen und mit steckendem Zündschlüssel auf dem
Firmengelände abgestellt war, steht in Einklang mit dem bei dem
Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen G., eingegangenen anonymen
Anruf. Der Zeuge G. hat in erster Instanz überzeugend bekundet, ein
anonymer Anrufer habe ihm angegeben, dass die entwendeten Fahrzeuge
mit steckenden Schlüsseln abgestellt worden seien, das sei so
üblich gewesen (Zeugenaussage G., Bl. 213 f; Vermerk Bl. 50). Auch
wenn nicht zu verkennen ist, dass solchen anonymen Anrufen mit
Skepsis zu begegnen ist, spricht für die Richtigkeit der dort
gemachten Angaben immerhin der Umstand, dass die Angaben bezüglich
des Unfalls des VW-Tarot erwiesenermaßen richtig sind, was dafür
spricht, dass der Anonymus auch bezüglich der vorliegend in Rede
stehenden Diebstähle die Wahrheit angegeben hat. Dazu fügt sich der
Inhalt der zurückhaltenden Aussage des Zeugen H. in erster Instanz
(Bl. 212 f), die dieser in zweiter Instanz bestätigt hat (Bl. 334
ff). Der Zeuge H. hat zum einen ausgesagt, er habe den Zeugen H. in
früherer Zeit darauf aufmerksam gemacht, dass er den Schlüssel
nicht im Wagen stecken lassen dürfe. Zum anderen hat der Zeuge H.
bekundet, es sei nach dem Diebstahl viel darüber gesprochen worden,
ob die Schlüssel im Wagen waren oder nicht - eine Diskussion, zu
der kein Anlass bestanden hätte, wenn keine konkreten Anhaltspunkte
für eine solche Annahme bestanden hätten. Dazu passt wiederum die
Angabe in dem Bericht des Ermittlers Z. vom 06.07.1994 (Bl. 87),
der Ersatzwagen des Zeugen K. habe wiederum unverschlossen vor dem
Firmengebäude der Klägerin gestanden.
48 Der Umstand, dass das Fahrzeug unverschlossen und mit steckendem
Zündschlüssel zur Tatzeit abgestellt war, erklärt schließlich auch
zwanglos den Tathergang.
49 Dem Zeugen K. ist vorzuwerfen, dass er sich grob fahrlässig
verhalten hat, indem er den BMW unverschlossen und mit steckendem
Zündschlüssel auf den Firmengelände der Klägerin parkte. Grobe
Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in
hohem Maße außer Acht gelassen und das Nächstliegende, was jedem in
der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet wird (BGH VersR
1989, 141). Die Gefahr, dass ein etwa ein Jahr altes Fahrzeug der
gehobenen Preisklasse von dem frei zugänglichen Firmengelände der
Klägerin in unverschlossenem Zustand mit steckendem Zündschlüssel
gestohlen würde, lag auf der Hand. Dies gilt auch dann, wenn der
Zeuge K., wie die Klägerin hilfsweise behauptet, das Fahrzeug nur
kurzfristig unverschlossen mit steckendem Zündschlüssel abstellte,
um in das Bürogebäude zurückzugehen und etwas zu holen, was er
vergessen hatte. Bei dem Wert des Fahrzeugs und der frei
zugänglichen Örtlichkeit hat der Zeuge K. das Nächstliegende außer
Acht gelassen, indem er nicht zumindest den Zündschlüssel des
Fahrzeugs abzog, bevor er es unverschlossen zurückließ.
50 Der objektiv schwerwiegende Sorgfaltsverstoß begründet
vorliegend auch im subjektiven Bereich den Vorwurf grober
Fahrlässigkeit, da keine Umstände gegeben sind, die den Zeugen K.
im subjektiven Bereich von dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit
entlasten könnten (vgl. OLG Braunschweig r+s 1993, 384).
51 Das in Rede stehende Verhalten des Zeugen K. war auch zumindest
mitursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls. Es ist davon
auszugehen, dass sich der Dieb die günstige Situation, das Fahrzeug
unverschlossen und mit sichtbar steckendem Schlüssel vorzufinden,
zunutze machte, um das Fahrzeug zu entwenden.
52 Die Klägerin muss sich das grob fahrlässige Verhalten des Zeugen
K. zurechnen lassen, da er im Rahmen der Risikoverwaltung
Repräsentant der Klägerin ist. Repräsentant im Rahmen der
Risikoverwaltung ist derjenige, dem der Versicherungsnehmer
wesentliche Aufgaben und Befugnisse aus seinem eigenen
Pflichtenkreis zur selbständigen Erledigung übertragen hat (BGH r+s
1996, 385). Die Klägerin hatte vorliegend den BMW ausschließlich
dem Zeugen K. auf Dauer zur geschäftlichen und privaten Nutzung
überlassen. Der Zeuge K. war auch für die Betriebs- und
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verantwortlich. Da ihm somit
wesentliche Aufgaben und Befugnisse der Klägerin zur selbständigen
Erledigung übertragen worden sind, ist er Repräsentant der Klägerin
im Rahmen der Risikoverwaltung (vgl. hierzu OLG Köln r+s 1995,
402).
53 Die Beklagte ist bezüglich der Entwendung des BMW gemäß § 61 VVG
leistungsfrei, da der Zeuge K. den Eintritt des Versicherungsfalls
grob fahrlässig herbeigeführt hat und sich die Klägerin das
Fehlverhalten ihres Repräsentanten zurechnen lassen muss.
54
Leistungsfreiheit gemäß § 61 VVG bezüglich der Entwendung des
Pkw Mercedes
55 Der vertraglich vorausgesetzte Sicherheitsstandard bezüglich der
Diebstahlsgefahr war zur Tatzeit hinsichtlich des Pkw Mercedes Benz
300 TD, amtliches Kennzeichen ..., ebenfalls dadurch deutlich
unterschritten, dass dieser unverschlossen und mit steckendem
Zündschlüssel auf dem offen zugänglichen Firmengelände der Klägerin
abgestellt war.
56 Nach den Gesamtumständen ist der Senat aufgrund der
erstinstanzlichen und der in zweiter Instanz ergänzend
durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Pkw
Mercedes zur Tatzeit unverschlossen und mit steckendem
Zündschlüssel auf dem Firmengelände parkte.
57 Unstreitig konnte nach der Entwendung des Fahrzeugs ein
Hauptschlüssel zu dem Mercedes nicht vorgelegt werden.
58 Aus dem Privatgutachten des Sachverständigen G. folgt, dass es
sich bei dem fehlenden Fahrzeugschlüssel um den
Hauptgebrauchsschlüssel des Fahrzeug handelte und dass dieser
entweder zeitnah zur Fahrzeugentwendung oder zeitgleich mit dem
Fahrzeug abhanden gekommen ist.
59 Der Sachverständige G. hat ausgeführt (Bl. 97 ff), ihm seien zu
dem Fahrzeug Mercedes Benz 300 TD ein Haupt-, ein Werkstatt- und
ein Reserveschlüssel vorgelegt worden, womit ein Hauptschlüssel
fehle. Der ihm vorgelegte Hauptschlüssel weise geringe/ausgeprägte
Gebrauchsspuren auf. Geringe Gebrauchsspuren definiert der
Sachverständige als solche, die über das Maß der Herstellung hinaus
Spuren einer weiteren geringfügigen Benutzung feststellen lassen,
etwa bei einem selten benutzten Schlüssel. Ausgeprägte
Gebrauchsspuren sind solche, die über das Maß der geringen
Gebrauchsspuren hinaus Spurenzeichnungen erkennen lassen, jedoch
deutlich weniger als sie bei ständiger Benutzung entstehen, wie
dies bei einem Zweitschlüssel der Fall ist. Spuren, wie sie
üblicherweise beim ständigen Gebrauch entstehen, werden hingegen
als häufige Gebrauchsspuren bezeichnet. Der Werkstatt- und der
Reserveschlüssel wiesen nach den Ausführungen des Sachverständigen
G. keine Gebrauchsspuren auf. Auch insoweit ist der Senat von der
Zuverlässigkeit der Untersuchungen des Sachverständigen G. und von
seiner Sachkunde überzeugt. Die Ausführungen des Sachverständigen
G. in dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten sind
insbesondere von der Klägerin nicht angegriffen worden. Der Senat
hat keinen Zweifel daran, dass das Privatgutachten ihm die
erforderlichen Grundlagen zur Beurteilung der Schlüsselverhältnisse
zuverlässig vermittelt.
60 Der Umstand, dass ein Hauptschlüssel zu dem Fahrzeug fehlte,
folgt zum einen daraus, dass ein Originalschlüsselsatz zu dem
Fahrzeug unstreitig aus zwei Vierkantschlüsseln (Hauptschlüsseln),
einem Werkstatt- und einem Reserveschlüssel besteht, während die
Klägerin nur einen Schlüssel jeder Sorte vorlegen konnte. Zum
anderen müsste der Hauptgebrauchsschlüssel des Fahrzeugs bei einer
angegebenen Kilometergesamtleistung von ca. 95000 Km vom Datum der
Erstzulassung am 28.05.1993 bis zur Entwendung 14.06.1994 häufige
Gebrauchsspuren aufgewiesen haben. Der vorgelegte Hauptschlüssel
wies hingegen nur geringe/ausgeprägte Gebrauchsspuren auf, wie sie
einer Nutzung als Zweitschlüssel entsprechen.
61 Aus dem Umstand, dass der vorgelegte Hauptschlüssel
geringe/ausgeprägte Gebrauchsspuren aufwies, folgt zudem, dass der
Hauptgebrauchsschlüssel entweder zeitnah zur Fahrzeugentwendung
oder zeitgleich mit dem Fahrzeug abhanden gekommen sein muss. Hätte
der vorgelegte Hauptschlüssel längere Zeit als
Hauptgebrauchsschlüssel gedient, hätte er ausgeprägtere
Gebrauchsspuren als die festgestellten geringen bis ausgeprägten
Gebrauchsspuren aufgewiesen. Der festgestellte Befund ist nur so zu
erklären, dass der vorgelegte Hauptschlüssel bis zum Verlust des
Hauptgebrauchsschlüssels sehr selten genutzt wurde und er
anschließend bei der intensiven Fahrzeugnutzung nur kurze Zeit als
Hauptgebrauchsschlüssel diente oder er ausschließlich als
Zweitschlüssel genutzt wurde, während der Hauptgebrauchsschlüssel
mit dem Fahrzeug entwendet wurde.
62 Der Zeuge H. - dieser ist inzwischen nicht mehr Geschäftsführer
der Klägerin - hat zu den Schlüsselverhältnissen wechselhafte
Angaben gemacht, die den Schluss zulassen, dass er wahrheitswidrig
vorgegeben hat, nicht zu wissen, wo der Hauptgebrauchsschlüssel des
Fahrzeugs geblieben ist.
63 Wie ausgeführt ist angesichts der Laufleistung des Fahrzeugs und
der vergleichsweisen geringen Ausprägung der Gebrauchsspuren auf
dem vorhandenen Hauptschlüssel davon auszugehen, dass ein
Hauptgebrauchsschlüssel für das Fahrzeug existierte. Dem
entsprechen die Angaben des Zeugen H. gegenüber dem Ermittler Z.
(Bericht Z. vom 06.07.1994, Bl. 85) und bei seiner
erstinstanzlichen Vernehmung (Bl. 209). Danach wurde regelmäßig ein
Hauptschlüssel zum Gebrauch des Fahrzeugs benutzt, während die
anderen Schlüssel die untergeordnete Bedeutung von selten genutzten
Zweit-, Werkstatt- oder Reserveschlüsseln hatten.
64 Gab es einen regelmäßig im Einsatz befindlichen
Hauptgebrauchsschlüssel, glaubt der Senat dem Zeugen H. nicht, dass
dieser den Verlust des Hauptgebrauchsschlüssels nicht zeitnah
bemerkt haben will. Nach der Lebenserfahrung fällt spätestens bei
der nächsten beabsichtigten Benutzung eines Fahrzeugs auf, wenn der
regelmäßig genutzte Hauptgebrauchsschlüssel nicht vorhanden ist.
Der Zeuge H. hat nicht plausibel zu erklären gewusst, wieso ihm
dies nicht aufgefallen sein soll. Soweit der Zeuge H. versucht hat,
diesen Umstand bei seiner zweitinstanzlichen Vernehmung damit zu
erklären, er habe unterschiedliche Schlüssel zum Fahrzeug benutzt,
so dass ihm nicht aufgefallen sei, dass er statt des
Hauptgebrauchsschlüssels den zweiten Hauptschlüssel benutzt habe,
und er auch die Benutzung des Werkstattschlüssels nicht
ausgeschlossen hat, ist diese Aussage nach Überzeugung des Gerichts
bewusst wahrheitswidrig erfolgt. Dass der Zeuge H. entgegen seiner
zweitinstanzlichen Aussage nicht beliebig mal diesen, mal jenen
Fahrzeugschlüssel benutzte, ergibt sich aus dem Gutachten des
Sachverständigen G.. Danach muss es - wie ausgeführt - einen
hauptsächlich benutzten Hauptgebrauchsschlüssel gegeben haben,
einen als Zweitschlüssel genutzten weiteren Hauptschlüssel, während
Werkstatt- und Reserveschlüssel nicht benutzt wurden. Dem
entsprechen die Angaben des Zeugen H. gegenüber dem Ermittler Z.
(Bericht Z. vom 06.07.1994, Bl. 85) und bei seiner
erstinstanzlichen Anhörung (Bl. 209). Nach den Angaben des Zeugen
H. gegenüber dem Ermittler Z. fuhr der Zeuge H. das Fahrzeug
ständig mit einem Schlüssel, in Ausnahmefällen wurde es von dem
Betriebsleiter H. und dem Bauleiter H. und am Wochenende von seiner
Frau gefahren, und zwar mit dem von ihm benutzten Schlüssel, nicht
mit den Reserveschlüsseln, die zudem in Holland aufbewahrt wurden,
also am Geschäftssitz der Klägerin nicht zur Verfügung standen.
Diese spielten für die Benutzung des Fahrzeugs keine nennenswerte
Rolle. Bei der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen H. (Bl. 209)
hat dieser ebenfalls zum Ausdruck gebracht, üblicherweise einen
Schlüssel benutzt zu haben, während der Ersatzschlüssel sich -
sorgfältig und getrennt aufbewahrt - im Tresor befunden habe. Dem
widerspricht es, wenn der Zeuge H. in zweiter Instanz versucht,
dass angebliche Nichtbemerken des Verlustes des
Hauptgebrauchsschlüssels mit der Nutzung des gleichaussehenden
zweiten Hauptschlüssels zu erklären (Bl. 340). Nach seinen
vorangegangenen Angaben musste der zweite Hauptschlüssel für einen
Einsatz aus dem Tresor geholt oder aus Holland beschafft werden,
konnte also nicht unbewusst durch den Zeugen H. eingesetzt werden.
Der Zeuge H. hat in zweiter Instanz vorgegeben, dass der unbewußte
Einsatz des zweiten Hauptschlüssels ohne weiteres möglich gewesen
sei, weil Hauptgebrauchsschlüssel und Reserveschlüssel sich nicht
an einem Schlüsselbund oder Schlüsselanhänger befunden hätten,
sondern nur jeweils an einem Ring (Bl. 341). Dem wiederum
widerspricht die erstinstanzliche Angabe des Zeugen H., der von ihm
benutzte Zweitschlüssel habe sich an einem Schlüsselbund befunden,
zusammen mit anderen Schlüsseln. Das Fehlen eines solchen
Schlüsselbundes bleibt allenfalls bis zur beabsichtigten Benutzung
eines Schlüssels des Schlüsselbundes unbemerkt. Der Senat schließt
auch aus, dass die aufgezeigten Widersprüche in der Aussage des
Zeugen H. darauf beruhen, dass dieser sich nach dem eingetretenen
Zeitablauf nicht mehr hinreichend genau an die Umstände zu erinnern
vermag. Dem steht entgegen, dass man eine über längere Zeit
gepflegte Übung auch nach längerer Zeit zu erinnern vermag.
65 Nach allem sieht sich der Senat nicht in der Lage, dem Zeugen H.
zu glauben, dass er das Fehlen des Hauptgebrauchsschlüssels des
Fahrzeugs nicht bemerkt haben will. Die gleichwohl erfolgte
diesbezügliche Angabe des Zeugen H. ist - in Ermangelung einer
anderen nachvollziehbaren Erklärung - nur mit einer bewussten
Falschangabe des Zeugen H. in diesem Punkt zu erklären. Zu einer
solchen Falschangabe des Zeugen H. bestand nur Anlass, wenn das
Fahrzeug gestohlen worden war, als es mit steckendem Schlüssel auf
dem Firmengelände abgestellt war. Eine andere naheliegende
Erklärung, weshalb H. bezüglich des Verbleibs des
Hauptgebrauchsschlüssels des Fahrzeugs bewusst unwahre Angaben
gemacht haben sollte, ist nicht ersichtlich.
66 Die Überzeugung des Senats, dass der Pkw Mercedes zur Zeit
seiner Entwendung unverschlossen und mit steckendem Zündschlüssel
auf dem Firmengelände der Klägerin abgestellt war, steht in
Einklang mit dem bereits erwähnten anonymen Anruf bei dem
Mitarbeiter G. der Beklagten, bei dem der Anrufer schilderte, dass
die entwendeten Fahrzeuge mit steckenden Schlüsseln abgestellt
worden seien, was üblich gewesen sei, wenn bei der Bewertung dieses
anonymen Anrufs auch Zurückhaltung geboten ist. Auf die
diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit der Entwendung des
BMW wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
67 Hierzu fügt sich die Bekundung des Zeugen H.. Dieser hat bei
seiner zweitinstanzlichen Vernehmung (Bl. 334 ff) ausgesagt, es sei
seinerzeit teilweise die Annahme geäußert worden, dass der Mercedes
zur Zeit der Entwendung unabgeschlossen und mit steckendem
Zündschlüssel auf dem Betriebsgelände gestanden habe. Er selbst
habe dies jedoch nicht wahrgenommen. Mehrere Monate vor der
Entwendung des Mercedes habe er den Zeugen H. einige Male darauf
hingewiesen, dass er den Mercedes nicht unabgeschlossen und mit
steckendem Zündschlüssel auf dem Betriebsgelände der Klägerin
stehen lassen könne. Er habe in der Folgezeit mehrfach beobachtet,
dass H. sich an seine Anregung gehalten habe. Dies schließt
allerdings nicht aus, dass der Zeuge H. später - zur Zeit der
Fahrzeugentwendung - in die ursprüngliche Gewohnheit, das Fahrzeug
unverschlossen und mit steckendem Zündschlüssel abzustellen,
zurückgekehrt ist.
68 Auszuschließen ist es demgegenüber, dass das Fahrzeug Mercedes
unter Verwendung eines Nachschlüssels gestohlen worden ist.
69 Nach den Ausführungen des Sachverständigen G. ist von dem
verbliebenen Hauptschlüssel des Mercedes kurze Zeit vor der
Fahrzeugentwendung ein Nachschlüssel gefertigt worden. In den
Schafteinschnitten beider Seiten des Hauptschlüssels waren Spuren
vorhanden, die aus werkzeugspurenkundlicher Sicht die Feststellung
zulassen, dass dieser Schlüssel als Vorlage zur Fertigung weiterer
Schlüssel auf einer mechanischen Kopierfräsmaschine diente. Die
Abtastspuren waren nicht von Gebrauchsspuren, sondern nur von
Entgratungsspuren überlagert. Der Zeuge H. hat überzeugend
ausgeschlossen, dass er einen Nachschlüssel zu dem Hauptschlüssel
des Mercedes habe anfertigen lassen.
70 Auch wenn demnach davon auszugehen ist, dass ein Unberechtigter
im Besitz eines Nachschlüssels zu dem Fahrzeug war, ist es nach
Überzeugung des Senats auszuschließen, dass der Mercedes unter
Verwendung des Nachschlüssels gestohlen worden ist. Wäre dies der
Fall gewesen, hätte der Zeuge H. in der Lage sein müssen, den
vollständigen Schlüsselsatz zu dem Mercedes - insbesondere den
Hauptgebrauchsschlüssel - vorzulegen. Dieser konnte hingegen nicht
vorgelegt werden, ohne dass dieser Umstand plausibel erklärt worden
wäre. Im übrigen spricht auch die Art der Tatbegehung gegen diese
Annahme. Ein Täter, der sich im Besitz eines Nachschlüssels zu dem
Mercedes befand, hätte eher eine Gelegenheit zur Entwendung
abgepasst, bei der der Wagen bei Dunkelheit an einer wenig belebten
Stelle abgestellt war, statt ihn bei Tag während der Betriebszeit
mit entsprechenden Risiken vom Betriebsgelände der Klägerin zu
stehlen. Auch wäre ein solcher Täter kaum darauf eingerichtet
gewesen, die günstige Gelegenheit zu nutzen, zusätzlich den
unverschlossenen und mit steckendem Zündschlüssel abgestellten Pkw
BMW des Zeugen K., zu dem - soweit ersichtlich - kein Nachschlüssel
angefertigt worden war, zu entwenden. Dies setzte nämlich das
Vorhandensein eines zweiten Fahrers voraus, der angesichts des
unnötigen Risikos nicht anwesend gewesen sein dürfte, wenn - nur -
die Entwendung des Mercedes mittels eines Nachschlüssels geplant
gewesen wäre.
71 Auch dem Zeugen H. ist der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens
in objektiver und subjektiver Hinsicht zu machen. Wie im
Zusammenhang mit der Entwendung des BMW ausgeführt, ist von grob
fahrlässigem Verhalten in objektiver und subjektiver Hinsicht
auszugehen, indem der Zeuge H. - ohne Angabe subjektiver
Entschuldigungsgründe - den gut ein Jahr alten, hochwertigen
Mercedes Benz unverschlossen und mit steckendem Zündschlüssel auf
dem frei zugänglichen Firmengelände der Klägerin abstellte.
72 Das Verhalten H.s war ebenso mitursächlich für die Entwendung
des Mercedes Benz wie das des Zeugen K. für die Entwendung des BMW.
Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann Bezug genommen
werden.
73 Die Klägerin muss sich das grob fahrlässige Verhalten H.s
zurechnen lassen. H. war zur Zeit der Fahrzeugentwendung
Repräsentant der Klägerin im Rahmen der Risikoverwaltung. Wie der
Zeuge H. ausgesagt hat, hatte die Klägerin ihm den Mercedes auf
Dauer zur geschäftlichen und privaten Nutzung überlassen. Er war
für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
verantwortlich. Die Ausführungen bezüglich der
Repräsentanteneigenschaft des Zeugen K. im Rahmen der
Risikoverwaltung gelten für den Zeugen H. entsprechend, so dass auf
diese zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden
kann.
74 Die Beklagte ist demzufolge bezüglich der Entwendung des
Mercedes Benz ebenfalls gemäß § 61 VVG leistungsfrei wegen grob
fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls.
75
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1,
108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
76 Streitwert zweiter Instanz und Wert der Beschwer der Klägerin:
103.595,68 DM
- nach oben -