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OLG Köln v. 09.05.2000: Firmengelände




Das OLG Köln (Urteil vom 09.05.2000 - 9 U 66/99) hat entschieden:

Siehe auch
Zeugen
und
Zeugen erneute Anhörung

Tenor:

1 T a t b e s t a n d:

2 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Versicherungsleistungen

aus der Kfz-Kaskoversicherung hinsichtlich der behaupteten

Entwendung ihrer beiden Fahrzeuge Mercedes Benz 300 TD Turbo,

amtliches Kennzeichen ..., und BMW 316 i, amtliches Kennzeichen

..., am 14.06.1994 von ihrem Betriebsgelände.

3 Die Klägerin, ein Stahlbauunternehmen, hatte ihren gesamten

Fuhrpark bei der Beklagten versichert. Dem Versicherungsvertrag

Gründe:


bezüglich des Fahrzeug Mercedes Benz lagen die AKB der Beklagten

Stand 01.02.1992, dem Versicherungsvertrag bezüglich des BMW lagen

die AKB der Beklagten Stand 01.07.1993 zugrunde. Bezüglich des BMW

war ein 10%iger Abschlag bei Fahrzeugdiebstahl gemäß § 13 AKB

vereinbart, im übrigen betrug die vereinbarte Selbstbeteiligung in

der Kaskoversicherung für beide Fahrzeuge 300,00 DM.

4 Am 24.12.1994 wurde der Beklagten von der Klägerin ein Schaden

gemeldet. Ein Fahrzeug der Klägerin, ein VW-Tarot, sei in den N.

bei einem Unfall beschädigt worden. Die Beklagte zahlte daraufhin

eine Entschädigung in Höhe von 12.225,00 DM aus. Tatsächlich hatte

das Fahrzeug am 14.12.1994 in L. Totalschaden erlitten; der Fahrer,

ein Angestellter der Klägerin, H., hatte den Totalschaden unter

Alkoholeinfluss stehend verursacht und wurde deswegen auch

rechtskräftig verurteilt. Das Fahrzeug war anschießend in die N.

transportiert worden, um vorzuspiegeln, das Fahrzeug habe dort

einen regulierungspflichtigen Unfallschaden erlitten. In der

Schadenanzeige vom 24.12.1994 wurde als Fahrer des Fahrzeuges zur

Unfallzeit und als Zeuge "W." angegeben. Unter dem 12.04.1995

verlangte die Klägerin in einem von dem Zeugen W. unterzeichneten

Schreiben die Auszahlung der Versicherungsleistung. Als sich

infolge eines anonymen Anrufs bei dem Mitarbeiter G. der Beklagten

der wahre Sachverhalt herausstellte, zahlte die Klägerin die

mittlerweile geleistete Versicherungsentschädigung an die Beklagte

zurück.

5 Unter dem 17.06.1994 meldete die Klägerin den Diebstahl ihrer

bei der Beklagten versicherten Fahrzeuge, des BMW 316 i, amtliches

Kennzeichen ..., sowie des Mercedes Benz 300 TD Turbo, amtliches

Kennzeichen .... Der Mercedes stand dem Zeugen W., der Pkw BMW dem

Zeugen K., beide leitende Mitarbeiter der Klägerin, jeweils sowohl

zur dienstlichen als auch privaten Nutzung zur Verfügung. Der am

28.05.1993 erstmals zugelassene Mercedes wies am 14.06.1994 eine

Kilometergesamtleistung von ca. 95000 Km auf, der am 24.08.1993

erstmals zugelassene BMW eine solche von ca. 20000 bis 30000

Km.

6 Im Rahmen der Schadensabwicklung legte die Klägerin der

Beklagten die Schlüssel zu beiden Fahrzeugen vor; in beiden Fällen

fehlte jeweils ein Schlüssel. Der Zeuge W. erklärte in diesem

Zusammenhang, er habe beim Kauf des Fahrzeugs nur 3 Schlüssel

erhalten, während tatsächlich zu einem Fahrzeug dieses Typs 4

Schlüssel gehören. Der Zeuge K. äußerte sich zunächst dahingehend,

er habe diesen Schlüssel etwa im Februar 1994 verloren. Später gab

er an, er habe im Januar oder Februar 1994 bemerkt, dass ein

Schlüssel des BMW gefehlt habe, er habe diesen zuhause verlegt.

Diese Aussage korrigierte er später dahingehend, er habe im Februar

1994 bei einer Urlaubsfahrt in der Tschechei seinen

Hauptgebrauchsschlüssel für den BMW sowie seinen Garagenschlüssel

verloren. Die Beklagte beauftragte den Sachverständigen G. mit der

Erstellung eines Schlüsselgutachtens; in seinem Gutachten bezüglich

der Schlüssel des Mercedes kam der Sachverständige zu dem Ergebnis,

dass zu dem vollständigen serienmäßigen Originalschlüsselsatz ein

Hauptschlüssel fehle. Der vorgelegte Hauptschlüssel weise

geringe/ausgeprägte, der Werkstatt- und der Reserveschlüssel wiesen

keine Gebrauchsspuren auf. Von dem vorgelegten Hauptschlüssel müsse

ein Nachschlüssel gefertigt worden sein. Auf dem Hauptschlüssel

seien Abtastspuren erkennbar, die nicht von Gebrauchsspuren, jedoch

von Entgratungsspuren überlagert seien. Bezüglich der Schlüssel des

BMW führte er aus, der vorgelegte Hauptschlüssel weise geringe, der

Werkstatt- und der Reserveschlüssel wiesen keine Gebrauchsspuren

auf. Zum vollständigen serienmäßigen Originalschlüsselsatz fehle

ein Hauptschlüssel, der häufige Gebrauchsspuren aufweisen

müsse.

7 Die Klägerin hat behauptet, die beiden Pkw Mercedes Benz und BMW

seien am 14.06.1994 von ihrem Betriebsgelände gestohlen worden.

Beide Fahrzeuge seien dort ordnungsgemäß verschlossen abgestellt

worden. Mitarbeiter hätten gesehen, wie die Fahrzeuge gegen 16:15

Uhr vom Hof gefahren worden seien.

8 Die Klägerin hat weiter behauptet, der Zeuge W. habe bezüglich

des verunfallten VW-Tarot weder die Schadenanzeige vom 24.12.1994

noch die Unfallschilderung vom 25.01.1995 geschrieben und

unterschrieben. Er habe keine Kenntnis vom wirklichen Unfallhergang

gehabt. Das Schreiben vom 12.04.1995, in dem die Beklagte zur

Schadenregulierung aufgefordert worden sei, habe der Zeuge W. in

Unkenntnis des wahren Sachverhalts unterschrieben. Die

Entschädigungsleistung sei - was unstreitig ist - zurückerstattet

worden, nachdem sich der wahre Hergang des Unfalls herausgestellt

habe.

9 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe für den

Verlust des Pkw Mercedes Benz eine Entschädigung in Höhe von

84.048,50 DM und für den Verlust des Pkw BMW eine solche in Höhe

von 35.360,05 DM zu, insgesamt also 119.408,55 DM. Wegen der

Einzelheiten wird auf die Aufstellung in der Klageschrift, Bl. 4 d.

A., verwiesen. Die Klägerin hat außerdem behauptet, sie nehme

Bankkredit in Anspruch, den sie mit 10,25% zu verzinsen habe.

10 Die Klägerin hat beantragt,

11

12 die Beklagte zu verurteilen, an sie

119.408,55 DM nebst 10,25% Zinsen hieraus seit dem 22.08.1997 zu

zahlen.

13 Die Beklagte hat beantragt,

14

15 die Klage abzuweisen.

16 Die Beklagte hat den Diebstahl beider Fahrzeuge bestritten. Sie

hat die Ansicht vertreten, sie sei von ihrer Verpflichtung zur

Leistung frei, da die Mitarbeiter der Klägerin den Diebstahl

jedenfalls grob fahrlässig herbeigeführt hätten. Tatsächlich seien

nämlich beide Fahrzeuge, so hat sie behauptet, auf dem offen

zugänglichen Betriebsgelände der Klägerin unverschlossen mit

steckenden Fahrzeugschlüsseln abgestellt worden. Hierfür sprächen

insbesondere die Erkenntnisse des von ihr beauftragten

Sachverständigen G.

17 Sie hat weiter behauptet, der Zeuge W. sei durchaus in den

Versicherungsbetrug im Zusammenhang mit dem Unfallschaden des Pkw

VW-Tarot verwickelt gewesen. Der anonyme Anrufer, der ihren

Mitarbeiter G. auf diesen Betrug hingewiesen habe, habe sie

außerdem darüber informiert, dass beide Fahrzeuge zur Zeit der

Entwendung unabgeschlossen mit steckenden Fahrzeugschlüsseln auf

dem Betriebsgelände der Klägerin gestanden hätten.

18 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Anhörung von W. und

Vernehmung der Zeugen K., B., H. und G. gemäß Beweisbeschluss vom

25.06.1998, Bl. 186 d. A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme

wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung des

Landgerichts vom 04.03.1999, Bl. 208 ff. d. A., verwiesen.

19 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es

ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Fahrzeuge entwendet worden

seien. Die Beklagte sei gemäß § 61 VVG leistungsfrei. Es liege ein

in objektiver und subjektiver Hinsicht grob fahrlässiges Verhalten

vor, wenn wertvolle Fahrzeuge auf einem offen zugänglichen

Firmengelände unverschlossen und mit steckendem Schlüssel

abgestellt würden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon

auszugehen, dass beide Fahrzeuge unverschlossen mit steckenden

Schlüsseln abgestellt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten

wird vollumfänglich auf das erstinstanzliche Urteil Bezug

genommen.

20 Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 05.05.1999

zugestellte Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln,

verkündet am 25.03.1999, - 24 O 293/97 - hat die Klägerin am

04.06.1999 Berufung einlegen lassen, die nach Verlängerung der

Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.08.1999 mit einem an diesem

Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist.

21 Mit der Berufung begehrt die Klägerin Entschädigung für beide

Fahrzeuge in Höhe von insgesamt 103.595,68 DM nebst 4 % Zinsen. Sie

wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie meint,

es könne nicht als bewiesen angesehen werden, dass die Fahrzeuge

mit dem fehlenden Hauptschlüssel entwendet worden seien. Hilfsweise

macht sie sich den Vortrag der Beklagten zu eigen, der Zeuge K.

habe sein Fahrzeug kurzfristig unverschlossen und mit steckendem

Zündschlüssel geparkt. Sie meint, hierbei handele es sich nicht um

grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 61 VVG. Es sei dann

davon auszugehen, dass der Mercedes Benz mittels des Nachschlüssels

gestohlen worden sei, wobei sich die Täter angesichts der günstigen

Situation entschlossen hätten, auch den BMW zu entwenden. Bezüglich

der Berechnung der in II. Instanz geforderten Entschädigung wird

auf Bl. 290 ff. d. A. Bezug genommen. Die Klägerin behauptet

weiter, sie habe für das entwendete Fahrzeug Mercedes Benz gemäß

Rechnung vom 23.08.1994 ein Ersatzfahrzeug angeschafft.

22 Die Klägerin beantragt,

23

24 unter teilweiser Abänderung des

erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Köln vom 25.03.1999 die

Beklagte zu verurteilen, an sie 103.595,68 DM nebst 4% Zinsen seit

dem 22.08.1997 zu zahlen.

25 Die Beklagte beantragt,

26

27 die Berufung zurückzuweisen.

28 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie

wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze

Bezug genommen.

30 Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom

14.12.1999 (Bl. 320) durch Vernehmung der Zeugen H. und W.. Wegen

des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den

Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 29.02.2000, Bl. 334 ff. d. A. Die

Akten der Staatsanwaltschaft L. - 704 Js 15632/95 - und - 503 Js

37575/94 - haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen

Verhandlung gewesen.

31 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

32 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der

Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat

gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigungsleistung aus

der Kfz-Kaskoversicherung wegen der angeblichen Entwendung der

Fahrzeuge Mercedes Benz 300 TD Turbo, amtliches Kennzeichen ...,

und BMW 316 i, amtliches Kennzeichen ..., am 14.06.1994 von ihrem

Betriebsgelände (§§ 1 Abs. 1 Satz 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 I. b AKB).

Es kann dahinstehen, ob die beiden Fahrzeuge tatsächlich entwendet

worden sind. Die Beklagte ist bezüglich der geltend gemachten

Ansprüche auf Entschädigungsleistung aus der Kaskoversicherung

gemäß § 61 VVG leistungsfrei, da nach dem Ergebnis der in erster

und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme feststeht, dass

die Zeugen K. und W. die Versicherungsfälle als Repräsentanten der

Klägerin grob fahrlässig dadurch herbeigeführt haben, dass sie die

Fahrzeuge jeweils unverschlossen und mit steckendem Zündschlüssel

auf dem Betriebsgelände der Klägerin abstellten.

33

Leistungsfreiheit bezüglich der Entschädigung für das Fahrzeug

BMW

34 Gemäß § 61 VVG wird der Versicherer von der Verpflichtung zur

Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall

vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Ein

Herbeiführen des Versicherungsfalls im Sinne des § 61 VVG liegt

vor, wenn die dringende Gefahr des Eintritts des Versicherungsfalls

- hier also des Diebstahls - entsteht. Der Versicherungsnehmer muss

durch sein Verhalten - Tun oder Unterlassen - den als vertragsgemäß

vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber der

Diebstahlsgefahr deutlich unterschritten haben (BGH VersR 1984,

29).

35 Der vertraglich vorausgesetzte Sicherheitsstandard bezüglich der

Diebstahlsgefahr war zur Tatzeit hinsichtlich des Pkw BMW 316 i

dadurch deutlich unterschritten, dass dieser unverschlossen und mit

steckendem Zündschlüssel auf dem offen zugänglichen Firmengelände

der Klägerin abgestellt war. Hierdurch wurde eine ganz erheblich

gesteigerte Diebstahlsgefahr geschaffen, da jeder Beliebige

ungehinderten Zugriff auf das dergestalt abgestellte Fahrzeug

hatte.

36 Nach den Gesamtumständen ist der Senat aufgrund der

erstinstanzlichen und der in zweiter Instanz ergänzend

durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Pkw BMW zur

Tatzeit unverschlossen und mit steckendem Zündschlüssel auf dem

Firmengelände parkte.

37 Unstreitig konnte nach dem Abhandenkommen des Fahrzeugs der

Hauptgebrauchsschlüssel zu dem BMW nicht vorgelegt werden.

38 Die Aussagen des Zeugen K. zu dem Abhandenkommen des

Hauptgebrauchschlüssels sind nicht glaubhaft und nach Überzeugung

des Senats bewusst wahrheitswidrig erfolgt. Dies folgt aus der

mangelnden Konstanz der diesbezüglichen Aussagen des Zeugen K. in

einem zentralen Punkt - dem Ort des Abhandenkommens des Schlüssels

- sowie dem Gutachten des Sachverständigen G. zu den ihm

vorgelegten Schlüsseln des Fahrzeugs BMW.

39 Bezüglich des fehlenden Hauptschlüssels des BMW gab der Zeuge K.

zunächst an, er habe diesen Schlüssel etwa im Februar 1994 verloren

(Bericht Z. vom 06.07.1994, Bl. 87). Erneut zu dem Abhandenkommen

dieses Schlüssels befragt, erklärte er, er habe im Januar oder

Februar 1994 bemerkt, dass ein Schlüssel des BMW gefehlt habe, er

habe diesen zuhause verlegt (Bericht Z., Bl. 105). Das Amtsgericht

L. stellte im Urteil vom 10.09.1996 - 58 Ds 704 Js 15632/95 -

erkennbar aufgrund der dortigen Aussage des Zeugen K. - fest, der

Zeuge K. habe im Februar 1994 bei einer Urlaubsfahrt in der T.

seinen Hauptgebrauchsschlüssel für den BMW sowie seinen

Garagenschlüssel verloren (Urteil des Amtsgerichts L. vom

10.09.1996, Bl. 108). Bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung vom

04.03.1999 hat der Zeuge K. zunächst ausgesagt, der Zweitschlüssel

für den BMW sei ihm in dem vorherigen Urlaub anhanden gekommen (Bl.

210). Diese Aussage hat er dahin korrigiert, er sei missverstanden

worden, bei dem verlorenen Schlüssel habe es sich um den von ihm

bis dahin als Hauptschlüssel benutzten Schlüssel gehandelt. Es sei

der größere der beiden Hauptschlüssel gewesen.

40 Aus dem Umstand, dass der Zeuge K. wechselhafte Angaben zum

Verbleib des fehlenden Hauptschlüssels gemacht hat, ist zu

schließen, dass der Zeuge K. in diesem Punkt bewusst die Unwahrheit

gesagt hat. Der Senat ist nämlich davon überzeugt, dass der Zeuge

K. im Falle des Verlierens des Hauptschlüssels bemerkt und erinnert

hätte, wo ihm der Verlust des Schlüssels aufgefallen war und wo er

demzufolge nach ihm gesucht hatte - zuhause oder im Urlaub in der

Tschechei. Das Fehlen des Hauptschlüssels seines Fahrzeugs -

zuhause oder im Urlaub - wäre dem Zeugen K. nicht verborgen

geblieben. Nach der Lebenserfahrung registriert man genau, ob man

sein Fahrzeug - wie gewöhnlich - mit dem Hauptschlüssel oder wegen

des Fehlens des Hauptschlüssels mit einem Ersatzschlüssel fährt.

Nach einem fehlenden Hauptschlüssel wird gesucht, wenn man sein

Fehlen bemerkt. Hätte der Zeuge K. - wie von ihm angegeben - den

Hauptschlüssel zum Fahrzeug im Februar 1994 verloren, hätte er

angesichts der Bedeutung des Verlustes zuverlässig erinnern müssen,

ob ihm dies zuhause oder während des Urlaubs in Tschechien

aufgefallen war und ob er hier oder dort nach dem Schlüssel gesucht

hatte.

41 Aus der fehlenden Konstanz der Angaben des Zeugen K. in diesem

Punkt schließt der Senat, daß der Zeuge K. den Hauptschlüssel

entgegen seiner Angabe nicht im Februar 1994 verloren hat, sondern

er dies vorgibt, um davon abzulenken, dass der BMW unter Verwendung

des fehlenden Hauptschlüssels am 14.06.1994 entwendet wurde.

42 Dass die Angaben des Zeugen K. zum Abhandenkommen dieses

Schlüssels bewusst wahrheitswidrig erfolgt sind, ergibt sich zudem

aus dem Privatgutachten des Sachverständigen G..

43 Aus dem Gutachten des Sachverständigen G. zu den Schlüsseln des

BMW ist zu schließen, dass der Verlust des fehlenden Hautschlüssels

in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abhandenkommen des

Fahrzeugs stand oder mit diesem zusammenfiel. Wäre der

Hauptschlüssel - wie von dem Zeugen K. angegeben - spätestens im

Februar 1994 verloren gegangen, hätte bis zum Zeitpunkt der

Fahrzeugentwendung am 14.06.1994 der zweite Hauptschlüssel die

Funktion des Hauptgebrauchsschlüssels übernehmen und ständig im

Gebrauch sein müssen. Bei einer angegebenen Laufleistung des

Fahrzeugs von 20000 bis 30000 Km von dem Datum der Erstzulassung am

24.08.1993 bis zu der Entwendung am 14.06.1994 hätte der zweite

Hauptschlüssel in diesem Fall wesentlich ausgeprägtere

Gebrauchsspuren aufweisen müssen als die von dem Sachverständigen

G. festgestellten geringen Gebrauchsspuren. Geringe Gebrauchsspuren

sind nach der Definition des Sachverständigen G. solche, die über

das Maß der Herstellung hinaus Spuren einer weiteren geringfügigen

Benutzung feststellen lassen. Die von dem Sachverständigen G.

festgestellten geringen Gebrauchsspuren an dem zweiten

Hauptschlüssel des Fahrzeugs sowie das ebenfalls festgestellte

Fehlen von Gebrauchsspuren an dem Werkstatt- und Reserveschlüssel

sprechen vielmehr dafür, dass das Fahrzeug bis zu seiner Entwendung

mit dem Hauptgebrauchsschlüssel gefahren wurde, während der zweite

Hauptschlüssel als Zweitschlüssel nur selten benutzt wurde.

44 Die theoretisch denkbare Möglichkeit, dass der

Hauptgebrauchsschlüssel des BMW kurz vor der Fahrzeugentwendung

verloren ging und der bis dahin unbenutzte zweite Hauptschlüssel

die Funktion des Hauptgebrauchsschlüssels übernahm - was den

geringen Grad an Gebrauchsspuren erklären würde - ist angesichts

der konstanten Aussage des Zeugen K., der Hauptschlüssel sei

spätestens im Februar 1994 verloren worden, auszuschließen. Es ist

kein Grund dafür ersichtlich, warum der Zeuge K. nicht

wahrheitsgemäß angegeben haben sollte, er habe den Hauptschlüssel

des Fahrzeugs kurze Zeit vor der Entwendung verloren, wenn dies

tatsächlich der Fall gewesen wäre. Stattdessen hat der Zeuge - wie

ausgeführt - wahrheitswidrig angegeben, er habe den

Hauptgebrauchsschlüssel spätestens im Februar 1994 verloren.

45 Der Senat hat keinen Anlass gesehen, zu den

Schlüsselverhältnissen des BMW ein gerichtliches

Sachverständigengutachten einzuholen. Die Untersuchungen des

Sachverständigen G. sind erkennbar sorgfältig und sachkundig

durchgeführt worden. Die Ausführungen des Sachverständigen sind

überzeugend, an seiner Sachkunde bestehen keine Zweifel. Das von

der Beklagten vorgelegte Privatgutachten ist daher geeignet, dem

Senat die für eine zuverlässige Beurteilung der

Schlüsselverhältnisse erforderlichen Grundlagen zu vermitteln (vgl.

BGH r+s 1990, 130; VersR 1987, 1007 f; NJW 1982, 2874 (2875)).

46 Hat der Zeuge K. zum einen bewusst unwahre Angaben zum Verbleib

des Hauptgebrauchschlüssels gemacht und ist aus dem

Sachverständigengutachten G. zum anderen zu schließen, dass der

ursprüngliche Hauptgebrauchsschlüssel in engem zeitlichem

Zusammenhang mit der Fahrzeugentwendung oder mit dem Fahrzeug

abhanden gekommen ist, rechtfertigen diese Umstände den Schluss,

dass der Zeuge K. die unwahren Angeben zum Verbleib des Schlüssels

gemacht hat, um zu verschleiern, dass der BMW entwendet wurde, als

er ihn unverschlossen und mit steckendem Zündschlüssel auf dem

Firmengelände geparkt hatte. Eine andere naheliegende Erklärung für

die vorsätzliche Falschangabe des Zeugen K. findet sich nicht.

47 Die Überzeugung des Senats, dass der Pkw BMW zur Zeit seiner

Entwendung unverschlossen und mit steckendem Zündschlüssel auf dem

Firmengelände abgestellt war, steht in Einklang mit dem bei dem

Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen G., eingegangenen anonymen

Anruf. Der Zeuge G. hat in erster Instanz überzeugend bekundet, ein

anonymer Anrufer habe ihm angegeben, dass die entwendeten Fahrzeuge

mit steckenden Schlüsseln abgestellt worden seien, das sei so

üblich gewesen (Zeugenaussage G., Bl. 213 f; Vermerk Bl. 50). Auch

wenn nicht zu verkennen ist, dass solchen anonymen Anrufen mit

Skepsis zu begegnen ist, spricht für die Richtigkeit der dort

gemachten Angaben immerhin der Umstand, dass die Angaben bezüglich

des Unfalls des VW-Tarot erwiesenermaßen richtig sind, was dafür

spricht, dass der Anonymus auch bezüglich der vorliegend in Rede

stehenden Diebstähle die Wahrheit angegeben hat. Dazu fügt sich der

Inhalt der zurückhaltenden Aussage des Zeugen H. in erster Instanz

(Bl. 212 f), die dieser in zweiter Instanz bestätigt hat (Bl. 334

ff). Der Zeuge H. hat zum einen ausgesagt, er habe den Zeugen H. in

früherer Zeit darauf aufmerksam gemacht, dass er den Schlüssel

nicht im Wagen stecken lassen dürfe. Zum anderen hat der Zeuge H.

bekundet, es sei nach dem Diebstahl viel darüber gesprochen worden,

ob die Schlüssel im Wagen waren oder nicht - eine Diskussion, zu

der kein Anlass bestanden hätte, wenn keine konkreten Anhaltspunkte

für eine solche Annahme bestanden hätten. Dazu passt wiederum die

Angabe in dem Bericht des Ermittlers Z. vom 06.07.1994 (Bl. 87),

der Ersatzwagen des Zeugen K. habe wiederum unverschlossen vor dem

Firmengebäude der Klägerin gestanden.

48 Der Umstand, dass das Fahrzeug unverschlossen und mit steckendem

Zündschlüssel zur Tatzeit abgestellt war, erklärt schließlich auch

zwanglos den Tathergang.

49 Dem Zeugen K. ist vorzuwerfen, dass er sich grob fahrlässig

verhalten hat, indem er den BMW unverschlossen und mit steckendem

Zündschlüssel auf den Firmengelände der Klägerin parkte. Grobe

Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die im Verkehr erforderliche

Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in

hohem Maße außer Acht gelassen und das Nächstliegende, was jedem in

der gegebenen Situation einleuchtet, nicht beachtet wird (BGH VersR

1989, 141). Die Gefahr, dass ein etwa ein Jahr altes Fahrzeug der

gehobenen Preisklasse von dem frei zugänglichen Firmengelände der

Klägerin in unverschlossenem Zustand mit steckendem Zündschlüssel

gestohlen würde, lag auf der Hand. Dies gilt auch dann, wenn der

Zeuge K., wie die Klägerin hilfsweise behauptet, das Fahrzeug nur

kurzfristig unverschlossen mit steckendem Zündschlüssel abstellte,

um in das Bürogebäude zurückzugehen und etwas zu holen, was er

vergessen hatte. Bei dem Wert des Fahrzeugs und der frei

zugänglichen Örtlichkeit hat der Zeuge K. das Nächstliegende außer

Acht gelassen, indem er nicht zumindest den Zündschlüssel des

Fahrzeugs abzog, bevor er es unverschlossen zurückließ.

50 Der objektiv schwerwiegende Sorgfaltsverstoß begründet

vorliegend auch im subjektiven Bereich den Vorwurf grober

Fahrlässigkeit, da keine Umstände gegeben sind, die den Zeugen K.

im subjektiven Bereich von dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit

entlasten könnten (vgl. OLG Braunschweig r+s 1993, 384).

51 Das in Rede stehende Verhalten des Zeugen K. war auch zumindest

mitursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls. Es ist davon

auszugehen, dass sich der Dieb die günstige Situation, das Fahrzeug

unverschlossen und mit sichtbar steckendem Schlüssel vorzufinden,

zunutze machte, um das Fahrzeug zu entwenden.

52 Die Klägerin muss sich das grob fahrlässige Verhalten des Zeugen

K. zurechnen lassen, da er im Rahmen der Risikoverwaltung

Repräsentant der Klägerin ist. Repräsentant im Rahmen der

Risikoverwaltung ist derjenige, dem der Versicherungsnehmer

wesentliche Aufgaben und Befugnisse aus seinem eigenen

Pflichtenkreis zur selbständigen Erledigung übertragen hat (BGH r+s

1996, 385). Die Klägerin hatte vorliegend den BMW ausschließlich

dem Zeugen K. auf Dauer zur geschäftlichen und privaten Nutzung

überlassen. Der Zeuge K. war auch für die Betriebs- und

Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verantwortlich. Da ihm somit

wesentliche Aufgaben und Befugnisse der Klägerin zur selbständigen

Erledigung übertragen worden sind, ist er Repräsentant der Klägerin

im Rahmen der Risikoverwaltung (vgl. hierzu OLG Köln r+s 1995,

402).

53 Die Beklagte ist bezüglich der Entwendung des BMW gemäß § 61 VVG

leistungsfrei, da der Zeuge K. den Eintritt des Versicherungsfalls

grob fahrlässig herbeigeführt hat und sich die Klägerin das

Fehlverhalten ihres Repräsentanten zurechnen lassen muss.

54

Leistungsfreiheit gemäß § 61 VVG bezüglich der Entwendung des

Pkw Mercedes

55 Der vertraglich vorausgesetzte Sicherheitsstandard bezüglich der

Diebstahlsgefahr war zur Tatzeit hinsichtlich des Pkw Mercedes Benz

300 TD, amtliches Kennzeichen ..., ebenfalls dadurch deutlich

unterschritten, dass dieser unverschlossen und mit steckendem

Zündschlüssel auf dem offen zugänglichen Firmengelände der Klägerin

abgestellt war.

56 Nach den Gesamtumständen ist der Senat aufgrund der

erstinstanzlichen und der in zweiter Instanz ergänzend

durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Pkw

Mercedes zur Tatzeit unverschlossen und mit steckendem

Zündschlüssel auf dem Firmengelände parkte.

57 Unstreitig konnte nach der Entwendung des Fahrzeugs ein

Hauptschlüssel zu dem Mercedes nicht vorgelegt werden.

58 Aus dem Privatgutachten des Sachverständigen G. folgt, dass es

sich bei dem fehlenden Fahrzeugschlüssel um den

Hauptgebrauchsschlüssel des Fahrzeug handelte und dass dieser

entweder zeitnah zur Fahrzeugentwendung oder zeitgleich mit dem

Fahrzeug abhanden gekommen ist.

59 Der Sachverständige G. hat ausgeführt (Bl. 97 ff), ihm seien zu

dem Fahrzeug Mercedes Benz 300 TD ein Haupt-, ein Werkstatt- und

ein Reserveschlüssel vorgelegt worden, womit ein Hauptschlüssel

fehle. Der ihm vorgelegte Hauptschlüssel weise geringe/ausgeprägte

Gebrauchsspuren auf. Geringe Gebrauchsspuren definiert der

Sachverständige als solche, die über das Maß der Herstellung hinaus

Spuren einer weiteren geringfügigen Benutzung feststellen lassen,

etwa bei einem selten benutzten Schlüssel. Ausgeprägte

Gebrauchsspuren sind solche, die über das Maß der geringen

Gebrauchsspuren hinaus Spurenzeichnungen erkennen lassen, jedoch

deutlich weniger als sie bei ständiger Benutzung entstehen, wie

dies bei einem Zweitschlüssel der Fall ist. Spuren, wie sie

üblicherweise beim ständigen Gebrauch entstehen, werden hingegen

als häufige Gebrauchsspuren bezeichnet. Der Werkstatt- und der

Reserveschlüssel wiesen nach den Ausführungen des Sachverständigen

G. keine Gebrauchsspuren auf. Auch insoweit ist der Senat von der

Zuverlässigkeit der Untersuchungen des Sachverständigen G. und von

seiner Sachkunde überzeugt. Die Ausführungen des Sachverständigen

G. in dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten sind

insbesondere von der Klägerin nicht angegriffen worden. Der Senat

hat keinen Zweifel daran, dass das Privatgutachten ihm die

erforderlichen Grundlagen zur Beurteilung der Schlüsselverhältnisse

zuverlässig vermittelt.

60 Der Umstand, dass ein Hauptschlüssel zu dem Fahrzeug fehlte,

folgt zum einen daraus, dass ein Originalschlüsselsatz zu dem

Fahrzeug unstreitig aus zwei Vierkantschlüsseln (Hauptschlüsseln),

einem Werkstatt- und einem Reserveschlüssel besteht, während die

Klägerin nur einen Schlüssel jeder Sorte vorlegen konnte. Zum

anderen müsste der Hauptgebrauchsschlüssel des Fahrzeugs bei einer

angegebenen Kilometergesamtleistung von ca. 95000 Km vom Datum der

Erstzulassung am 28.05.1993 bis zur Entwendung 14.06.1994 häufige

Gebrauchsspuren aufgewiesen haben. Der vorgelegte Hauptschlüssel

wies hingegen nur geringe/ausgeprägte Gebrauchsspuren auf, wie sie

einer Nutzung als Zweitschlüssel entsprechen.

61 Aus dem Umstand, dass der vorgelegte Hauptschlüssel

geringe/ausgeprägte Gebrauchsspuren aufwies, folgt zudem, dass der

Hauptgebrauchsschlüssel entweder zeitnah zur Fahrzeugentwendung

oder zeitgleich mit dem Fahrzeug abhanden gekommen sein muss. Hätte

der vorgelegte Hauptschlüssel längere Zeit als

Hauptgebrauchsschlüssel gedient, hätte er ausgeprägtere

Gebrauchsspuren als die festgestellten geringen bis ausgeprägten

Gebrauchsspuren aufgewiesen. Der festgestellte Befund ist nur so zu

erklären, dass der vorgelegte Hauptschlüssel bis zum Verlust des

Hauptgebrauchsschlüssels sehr selten genutzt wurde und er

anschließend bei der intensiven Fahrzeugnutzung nur kurze Zeit als

Hauptgebrauchsschlüssel diente oder er ausschließlich als

Zweitschlüssel genutzt wurde, während der Hauptgebrauchsschlüssel

mit dem Fahrzeug entwendet wurde.

62 Der Zeuge H. - dieser ist inzwischen nicht mehr Geschäftsführer

der Klägerin - hat zu den Schlüsselverhältnissen wechselhafte

Angaben gemacht, die den Schluss zulassen, dass er wahrheitswidrig

vorgegeben hat, nicht zu wissen, wo der Hauptgebrauchsschlüssel des

Fahrzeugs geblieben ist.

63 Wie ausgeführt ist angesichts der Laufleistung des Fahrzeugs und

der vergleichsweisen geringen Ausprägung der Gebrauchsspuren auf

dem vorhandenen Hauptschlüssel davon auszugehen, dass ein

Hauptgebrauchsschlüssel für das Fahrzeug existierte. Dem

entsprechen die Angaben des Zeugen H. gegenüber dem Ermittler Z.

(Bericht Z. vom 06.07.1994, Bl. 85) und bei seiner

erstinstanzlichen Vernehmung (Bl. 209). Danach wurde regelmäßig ein

Hauptschlüssel zum Gebrauch des Fahrzeugs benutzt, während die

anderen Schlüssel die untergeordnete Bedeutung von selten genutzten

Zweit-, Werkstatt- oder Reserveschlüsseln hatten.

64 Gab es einen regelmäßig im Einsatz befindlichen

Hauptgebrauchsschlüssel, glaubt der Senat dem Zeugen H. nicht, dass

dieser den Verlust des Hauptgebrauchsschlüssels nicht zeitnah

bemerkt haben will. Nach der Lebenserfahrung fällt spätestens bei

der nächsten beabsichtigten Benutzung eines Fahrzeugs auf, wenn der

regelmäßig genutzte Hauptgebrauchsschlüssel nicht vorhanden ist.

Der Zeuge H. hat nicht plausibel zu erklären gewusst, wieso ihm

dies nicht aufgefallen sein soll. Soweit der Zeuge H. versucht hat,

diesen Umstand bei seiner zweitinstanzlichen Vernehmung damit zu

erklären, er habe unterschiedliche Schlüssel zum Fahrzeug benutzt,

so dass ihm nicht aufgefallen sei, dass er statt des

Hauptgebrauchsschlüssels den zweiten Hauptschlüssel benutzt habe,

und er auch die Benutzung des Werkstattschlüssels nicht

ausgeschlossen hat, ist diese Aussage nach Überzeugung des Gerichts

bewusst wahrheitswidrig erfolgt. Dass der Zeuge H. entgegen seiner

zweitinstanzlichen Aussage nicht beliebig mal diesen, mal jenen

Fahrzeugschlüssel benutzte, ergibt sich aus dem Gutachten des

Sachverständigen G.. Danach muss es - wie ausgeführt - einen

hauptsächlich benutzten Hauptgebrauchsschlüssel gegeben haben,

einen als Zweitschlüssel genutzten weiteren Hauptschlüssel, während

Werkstatt- und Reserveschlüssel nicht benutzt wurden. Dem

entsprechen die Angaben des Zeugen H. gegenüber dem Ermittler Z.

(Bericht Z. vom 06.07.1994, Bl. 85) und bei seiner

erstinstanzlichen Anhörung (Bl. 209). Nach den Angaben des Zeugen

H. gegenüber dem Ermittler Z. fuhr der Zeuge H. das Fahrzeug

ständig mit einem Schlüssel, in Ausnahmefällen wurde es von dem

Betriebsleiter H. und dem Bauleiter H. und am Wochenende von seiner

Frau gefahren, und zwar mit dem von ihm benutzten Schlüssel, nicht

mit den Reserveschlüsseln, die zudem in Holland aufbewahrt wurden,

also am Geschäftssitz der Klägerin nicht zur Verfügung standen.

Diese spielten für die Benutzung des Fahrzeugs keine nennenswerte

Rolle. Bei der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen H. (Bl. 209)

hat dieser ebenfalls zum Ausdruck gebracht, üblicherweise einen

Schlüssel benutzt zu haben, während der Ersatzschlüssel sich -

sorgfältig und getrennt aufbewahrt - im Tresor befunden habe. Dem

widerspricht es, wenn der Zeuge H. in zweiter Instanz versucht,

dass angebliche Nichtbemerken des Verlustes des

Hauptgebrauchsschlüssels mit der Nutzung des gleichaussehenden

zweiten Hauptschlüssels zu erklären (Bl. 340). Nach seinen

vorangegangenen Angaben musste der zweite Hauptschlüssel für einen

Einsatz aus dem Tresor geholt oder aus Holland beschafft werden,

konnte also nicht unbewusst durch den Zeugen H. eingesetzt werden.

Der Zeuge H. hat in zweiter Instanz vorgegeben, dass der unbewußte

Einsatz des zweiten Hauptschlüssels ohne weiteres möglich gewesen

sei, weil Hauptgebrauchsschlüssel und Reserveschlüssel sich nicht

an einem Schlüsselbund oder Schlüsselanhänger befunden hätten,

sondern nur jeweils an einem Ring (Bl. 341). Dem wiederum

widerspricht die erstinstanzliche Angabe des Zeugen H., der von ihm

benutzte Zweitschlüssel habe sich an einem Schlüsselbund befunden,

zusammen mit anderen Schlüsseln. Das Fehlen eines solchen

Schlüsselbundes bleibt allenfalls bis zur beabsichtigten Benutzung

eines Schlüssels des Schlüsselbundes unbemerkt. Der Senat schließt

auch aus, dass die aufgezeigten Widersprüche in der Aussage des

Zeugen H. darauf beruhen, dass dieser sich nach dem eingetretenen

Zeitablauf nicht mehr hinreichend genau an die Umstände zu erinnern

vermag. Dem steht entgegen, dass man eine über längere Zeit

gepflegte Übung auch nach längerer Zeit zu erinnern vermag.

65 Nach allem sieht sich der Senat nicht in der Lage, dem Zeugen H.

zu glauben, dass er das Fehlen des Hauptgebrauchsschlüssels des

Fahrzeugs nicht bemerkt haben will. Die gleichwohl erfolgte

diesbezügliche Angabe des Zeugen H. ist - in Ermangelung einer

anderen nachvollziehbaren Erklärung - nur mit einer bewussten

Falschangabe des Zeugen H. in diesem Punkt zu erklären. Zu einer

solchen Falschangabe des Zeugen H. bestand nur Anlass, wenn das

Fahrzeug gestohlen worden war, als es mit steckendem Schlüssel auf

dem Firmengelände abgestellt war. Eine andere naheliegende

Erklärung, weshalb H. bezüglich des Verbleibs des

Hauptgebrauchsschlüssels des Fahrzeugs bewusst unwahre Angaben

gemacht haben sollte, ist nicht ersichtlich.

66 Die Überzeugung des Senats, dass der Pkw Mercedes zur Zeit

seiner Entwendung unverschlossen und mit steckendem Zündschlüssel

auf dem Firmengelände der Klägerin abgestellt war, steht in

Einklang mit dem bereits erwähnten anonymen Anruf bei dem

Mitarbeiter G. der Beklagten, bei dem der Anrufer schilderte, dass

die entwendeten Fahrzeuge mit steckenden Schlüsseln abgestellt

worden seien, was üblich gewesen sei, wenn bei der Bewertung dieses

anonymen Anrufs auch Zurückhaltung geboten ist. Auf die

diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit der Entwendung des

BMW wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

67 Hierzu fügt sich die Bekundung des Zeugen H.. Dieser hat bei

seiner zweitinstanzlichen Vernehmung (Bl. 334 ff) ausgesagt, es sei

seinerzeit teilweise die Annahme geäußert worden, dass der Mercedes

zur Zeit der Entwendung unabgeschlossen und mit steckendem

Zündschlüssel auf dem Betriebsgelände gestanden habe. Er selbst

habe dies jedoch nicht wahrgenommen. Mehrere Monate vor der

Entwendung des Mercedes habe er den Zeugen H. einige Male darauf

hingewiesen, dass er den Mercedes nicht unabgeschlossen und mit

steckendem Zündschlüssel auf dem Betriebsgelände der Klägerin

stehen lassen könne. Er habe in der Folgezeit mehrfach beobachtet,

dass H. sich an seine Anregung gehalten habe. Dies schließt

allerdings nicht aus, dass der Zeuge H. später - zur Zeit der

Fahrzeugentwendung - in die ursprüngliche Gewohnheit, das Fahrzeug

unverschlossen und mit steckendem Zündschlüssel abzustellen,

zurückgekehrt ist.

68 Auszuschließen ist es demgegenüber, dass das Fahrzeug Mercedes

unter Verwendung eines Nachschlüssels gestohlen worden ist.

69 Nach den Ausführungen des Sachverständigen G. ist von dem

verbliebenen Hauptschlüssel des Mercedes kurze Zeit vor der

Fahrzeugentwendung ein Nachschlüssel gefertigt worden. In den

Schafteinschnitten beider Seiten des Hauptschlüssels waren Spuren

vorhanden, die aus werkzeugspurenkundlicher Sicht die Feststellung

zulassen, dass dieser Schlüssel als Vorlage zur Fertigung weiterer

Schlüssel auf einer mechanischen Kopierfräsmaschine diente. Die

Abtastspuren waren nicht von Gebrauchsspuren, sondern nur von

Entgratungsspuren überlagert. Der Zeuge H. hat überzeugend

ausgeschlossen, dass er einen Nachschlüssel zu dem Hauptschlüssel

des Mercedes habe anfertigen lassen.

70 Auch wenn demnach davon auszugehen ist, dass ein Unberechtigter

im Besitz eines Nachschlüssels zu dem Fahrzeug war, ist es nach

Überzeugung des Senats auszuschließen, dass der Mercedes unter

Verwendung des Nachschlüssels gestohlen worden ist. Wäre dies der

Fall gewesen, hätte der Zeuge H. in der Lage sein müssen, den

vollständigen Schlüsselsatz zu dem Mercedes - insbesondere den

Hauptgebrauchsschlüssel - vorzulegen. Dieser konnte hingegen nicht

vorgelegt werden, ohne dass dieser Umstand plausibel erklärt worden

wäre. Im übrigen spricht auch die Art der Tatbegehung gegen diese

Annahme. Ein Täter, der sich im Besitz eines Nachschlüssels zu dem

Mercedes befand, hätte eher eine Gelegenheit zur Entwendung

abgepasst, bei der der Wagen bei Dunkelheit an einer wenig belebten

Stelle abgestellt war, statt ihn bei Tag während der Betriebszeit

mit entsprechenden Risiken vom Betriebsgelände der Klägerin zu

stehlen. Auch wäre ein solcher Täter kaum darauf eingerichtet

gewesen, die günstige Gelegenheit zu nutzen, zusätzlich den

unverschlossenen und mit steckendem Zündschlüssel abgestellten Pkw

BMW des Zeugen K., zu dem - soweit ersichtlich - kein Nachschlüssel

angefertigt worden war, zu entwenden. Dies setzte nämlich das

Vorhandensein eines zweiten Fahrers voraus, der angesichts des

unnötigen Risikos nicht anwesend gewesen sein dürfte, wenn - nur -

die Entwendung des Mercedes mittels eines Nachschlüssels geplant

gewesen wäre.

71 Auch dem Zeugen H. ist der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens

in objektiver und subjektiver Hinsicht zu machen. Wie im

Zusammenhang mit der Entwendung des BMW ausgeführt, ist von grob

fahrlässigem Verhalten in objektiver und subjektiver Hinsicht

auszugehen, indem der Zeuge H. - ohne Angabe subjektiver

Entschuldigungsgründe - den gut ein Jahr alten, hochwertigen

Mercedes Benz unverschlossen und mit steckendem Zündschlüssel auf

dem frei zugänglichen Firmengelände der Klägerin abstellte.

72 Das Verhalten H.s war ebenso mitursächlich für die Entwendung

des Mercedes Benz wie das des Zeugen K. für die Entwendung des BMW.

Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann Bezug genommen

werden.

73 Die Klägerin muss sich das grob fahrlässige Verhalten H.s

zurechnen lassen. H. war zur Zeit der Fahrzeugentwendung

Repräsentant der Klägerin im Rahmen der Risikoverwaltung. Wie der

Zeuge H. ausgesagt hat, hatte die Klägerin ihm den Mercedes auf

Dauer zur geschäftlichen und privaten Nutzung überlassen. Er war

für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs

verantwortlich. Die Ausführungen bezüglich der

Repräsentanteneigenschaft des Zeugen K. im Rahmen der

Risikoverwaltung gelten für den Zeugen H. entsprechend, so dass auf

diese zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden

kann.

74 Die Beklagte ist demzufolge bezüglich der Entwendung des

Mercedes Benz ebenfalls gemäß § 61 VVG leistungsfrei wegen grob

fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls.

75

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1,

108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

76 Streitwert zweiter Instanz und Wert der Beschwer der Klägerin:

103.595,68 DM

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