Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 21.03.2000: Behindertenparkplatz
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 21.03.2000 - 5 A 2339/99) hat entschieden:
Siehe auch
Behinderte Verkehrsteilnehmer
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. April 1999 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf
160,-- DM festgesetzt.
1 G r ü n d e :
2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der
Gründe:
Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) sind nicht gegeben. Das Antragsvorbringen vermag die
Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage
zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Auf die erstinstanzlichen Ausführungen wird zur
Vermeidung von Wiederholungen ergänzend verwiesen.
4 Entgegen der Auffassung der Klägerin durfte die Beklagte
das auf einem Behindertenparkplatz abgestellte Fahrzeug der
Klägerin auf deren Kosten abschleppen lassen. Nach ständiger
Rechtsprechung dürfen auf Behindertenparkplätzen unberechtigt
abgestellte Fahrzeuge regelmäßig auch dann zwangsweise
entfernt werden, wenn ein Berechtigter nicht konkret gehindert
wird zu parken.
5 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März
1991 - 5 A 259/90 -; Urteil vom 27.
Februar 1996 - 5 A 1700/92 -; BayVGH,
Urteil vom 29. Januar 1996 - 24 B
94.1712 -, NJW 1996, 1979; Urteil vom
20. Februar 1990 - 21 B 89.03645 -, DÖV
1990, 483; HessVGH, Urteil vom 5. Juli
1994 - 11 UE 666/94 -, ESVGH 45, 78;
Urteil vom 15. Juni 1987 - 11 UE
2521/84 -, NVwZ 1987, 910; ferner
3/90 -, NJW 1993, 870, 871.
6 Nur so kann dem mit der Einrichtung von
Behindertenparkplätzen verfolgten Anliegen hinreichend
effektiv Rechnung getragen werden. Die parkbevorrechtigten
Benutzerkreise sollen nach der gesetzgeberischen Wertung
darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum
ihnen unbedingt zur Verfügung steht. Dass die Räumung des
Behindertenparkplatzes hier auch keinem bloßen Selbstzweck
diente, ergibt sich aus dem Hinweis der Klägerin, alle übrigen
Parkplätze seien bereits belegt gewesen (Schreiben ihrer
Prozessbevollmächtigten vom 27. Januar 1997 an das
Straßenverkehrsamt der Beklagten).
7 Die Abschleppmaßnahme war auch nicht unverhältnismäßig; die
Bedienstete der Beklagten hat rund eine Stunde gewartet, bevor
sie das Abschleppunternehmen verständigte. Jedenfalls im
Zeitpunkt der Anordnung des Abschleppens war für sie nicht
erkennbar, dass das Fahrzeug der Klägerin in absehbarer Zeit
entfernt werden würde. Das Fahrzeug war zwar als defekt
gekennzeichnet, enthielt aber keinen Hinweis, dass es
unverzüglich abgeschleppt werden würde. Bleibt ein defektes
Fahrzeug an einer Stelle liegen oder wird es an eine Stelle
verbracht, an der das Parken verboten ist, so trifft den
Fahrer die Verpflichtung, das Fahrzeug unverzüglich zu
entfernen. Gegebenenfalls muss er ein Abschleppunternehmen
beauftragen. In Großstädten - wie hier - ist es im Normalfall
möglich, dass ein beauftragter Abschleppunternehmer jedenfalls
binnen einer Stunde mit dem Abschleppen beginnt. Die
zwangsweise Entfernung des Fahrzeugs der Klägerin nach einer
Stunde Wartezeit begegnet daher keinen Bedenken. Die Klägerin
kann dem nicht entgegenhalten, sie hätte das Fahrzeug zu einem
späteren Zeitpunkt kostengünstiger entfernen können. Auf ein
Verschulden oder, wie die Klägerin formuliert, eine
"Böswilligkeit" kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
8 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten
Abweichung von einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO)
zuzulassen.
9 Eine zulassungsbegründende Abweichung von einer
"Entscheidung" der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeführten
Gerichte setzt voraus, dass der Rechtssatz, von dem abgewichen
wird, für die Divergenzentscheidung entscheidungserheblich
gewesen ist. Ausführungen oder Begründungen, die die
Divergenzentscheidung nicht tragen (sog. obiter dicta), sind
nicht divergenzfähig.
10 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow,
Kommentar zur VwGO, § 124 Rdn. 218
m.w.N.
11 Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1992 (NJW 1993, 870)
befasst sich nicht mit dem Abstellen eines Fahrzeugs auf einem
Behindertenparkplatz, sondern mit dem verbotswidrigen Parken
auf einem Gehweg. Die Ausführungen zum rechtswidrigen Parken
auf einem Behindertenparkplatz sind daher für die Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts nicht tragend.
12 Dessen ungeachtet missversteht die Klägerin die
Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts. Das
Bundesverwaltungsgericht lässt in der zitierten Entscheidung
erkennen, dass es das Abschleppen eines auf einem
Behindertenparkplatz unberechtigt abgestellten Fahrzeugs ohne
weitere Anforderungen für rechtmäßig hält. Nicht anders als
bei dem vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls erwähnten
Parken in einer Fußgängerzone oder in einer
Feuerwehranfahrtszone besteht die "Behinderung" in der
Funktionsbeeinträchtigung der angeordneten Verkehrsregelung;
so wie eine Feuerwehrzone nicht nur im Brandfalle, sondern
stets freizuhalten ist, ist die Funktion von
Behindertenparkplätzen nur gewährleistet, wenn diese jederzeit
von Fahrzeugen nicht Parkberechtigter freigehalten werden.
13 3. Der Rechtssache kommt auch nicht die ihr von der
Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO) zu.
14 Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein
ordnungswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestelltes
Fahrzeug auf Kosten des Fahrzeughalters oder -führers auch
dann abgeschleppt werden kann, wenn ein Parkberechtigter nicht
konkret behindert wird. Auch die Frage, ob ein defektes
Fahrzeug spätestens nach einer Stunde von einem
Behindertenparkplatz zwangsweise entfernt werden darf, bedarf
keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Die Frage lässt
sich, wie unter 1. dargelegt, ohne weiteres auf der Grundlage
der bisherigen Rechtsprechung beantworten.
15 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2
GKG.
16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
17
- nach oben -