Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 21.03.2000: Behindertenparkplatz




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 21.03.2000 - 5 A 2339/99) hat entschieden:

Siehe auch
Behinderte Verkehrsteilnehmer

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. April 1999 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf

160,-- DM festgesetzt.

1 G r ü n d e :

2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der

Gründe:


Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1

VwGO) sind nicht gegeben. Das Antragsvorbringen vermag die

Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage

zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht

abgewiesen. Auf die erstinstanzlichen Ausführungen wird zur

Vermeidung von Wiederholungen ergänzend verwiesen.

4 Entgegen der Auffassung der Klägerin durfte die Beklagte

das auf einem Behindertenparkplatz abgestellte Fahrzeug der

Klägerin auf deren Kosten abschleppen lassen. Nach ständiger

Rechtsprechung dürfen auf Behindertenparkplätzen unberechtigt

abgestellte Fahrzeuge regelmäßig auch dann zwangsweise

entfernt werden, wenn ein Berechtigter nicht konkret gehindert

wird zu parken.

5 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März

1991 - 5 A 259/90 -; Urteil vom 27.

Februar 1996 - 5 A 1700/92 -; BayVGH,

Urteil vom 29. Januar 1996 - 24 B

94.1712 -, NJW 1996, 1979; Urteil vom

20. Februar 1990 - 21 B 89.03645 -, DÖV

1990, 483; HessVGH, Urteil vom 5. Juli

1994 - 11 UE 666/94 -, ESVGH 45, 78;

Urteil vom 15. Juni 1987 - 11 UE

2521/84 -, NVwZ 1987, 910; ferner

3/90 -, NJW 1993, 870, 871.

6 Nur so kann dem mit der Einrichtung von

Behindertenparkplätzen verfolgten Anliegen hinreichend

effektiv Rechnung getragen werden. Die parkbevorrechtigten

Benutzerkreise sollen nach der gesetzgeberischen Wertung

darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum

ihnen unbedingt zur Verfügung steht. Dass die Räumung des

Behindertenparkplatzes hier auch keinem bloßen Selbstzweck

diente, ergibt sich aus dem Hinweis der Klägerin, alle übrigen

Parkplätze seien bereits belegt gewesen (Schreiben ihrer

Prozessbevollmächtigten vom 27. Januar 1997 an das

Straßenverkehrsamt der Beklagten).

7 Die Abschleppmaßnahme war auch nicht unverhältnismäßig; die

Bedienstete der Beklagten hat rund eine Stunde gewartet, bevor

sie das Abschleppunternehmen verständigte. Jedenfalls im

Zeitpunkt der Anordnung des Abschleppens war für sie nicht

erkennbar, dass das Fahrzeug der Klägerin in absehbarer Zeit

entfernt werden würde. Das Fahrzeug war zwar als defekt

gekennzeichnet, enthielt aber keinen Hinweis, dass es

unverzüglich abgeschleppt werden würde. Bleibt ein defektes

Fahrzeug an einer Stelle liegen oder wird es an eine Stelle

verbracht, an der das Parken verboten ist, so trifft den

Fahrer die Verpflichtung, das Fahrzeug unverzüglich zu

entfernen. Gegebenenfalls muss er ein Abschleppunternehmen

beauftragen. In Großstädten - wie hier - ist es im Normalfall

möglich, dass ein beauftragter Abschleppunternehmer jedenfalls

binnen einer Stunde mit dem Abschleppen beginnt. Die

zwangsweise Entfernung des Fahrzeugs der Klägerin nach einer

Stunde Wartezeit begegnet daher keinen Bedenken. Die Klägerin

kann dem nicht entgegenhalten, sie hätte das Fahrzeug zu einem

späteren Zeitpunkt kostengünstiger entfernen können. Auf ein

Verschulden oder, wie die Klägerin formuliert, eine

"Böswilligkeit" kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

8 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten

Abweichung von einer Entscheidung des

Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO)

zuzulassen.

9 Eine zulassungsbegründende Abweichung von einer

"Entscheidung" der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeführten

Gerichte setzt voraus, dass der Rechtssatz, von dem abgewichen

wird, für die Divergenzentscheidung entscheidungserheblich

gewesen ist. Ausführungen oder Begründungen, die die

Divergenzentscheidung nicht tragen (sog. obiter dicta), sind

nicht divergenzfähig.

10 Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow,

Kommentar zur VwGO, § 124 Rdn. 218

m.w.N.

11 Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des

Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1992 (NJW 1993, 870)

befasst sich nicht mit dem Abstellen eines Fahrzeugs auf einem

Behindertenparkplatz, sondern mit dem verbotswidrigen Parken

auf einem Gehweg. Die Ausführungen zum rechtswidrigen Parken

auf einem Behindertenparkplatz sind daher für die Entscheidung

des Bundesverwaltungsgerichts nicht tragend.

12 Dessen ungeachtet missversteht die Klägerin die

Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts. Das

Bundesverwaltungsgericht lässt in der zitierten Entscheidung

erkennen, dass es das Abschleppen eines auf einem

Behindertenparkplatz unberechtigt abgestellten Fahrzeugs ohne

weitere Anforderungen für rechtmäßig hält. Nicht anders als

bei dem vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls erwähnten

Parken in einer Fußgängerzone oder in einer

Feuerwehranfahrtszone besteht die "Behinderung" in der

Funktionsbeeinträchtigung der angeordneten Verkehrsregelung;

so wie eine Feuerwehrzone nicht nur im Brandfalle, sondern

stets freizuhalten ist, ist die Funktion von

Behindertenparkplätzen nur gewährleistet, wenn diese jederzeit

von Fahrzeugen nicht Parkberechtigter freigehalten werden.

13 3. Der Rechtssache kommt auch nicht die ihr von der

Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2

Nr. 3 VwGO) zu.

14 Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein

ordnungswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestelltes

Fahrzeug auf Kosten des Fahrzeughalters oder -führers auch

dann abgeschleppt werden kann, wenn ein Parkberechtigter nicht

konkret behindert wird. Auch die Frage, ob ein defektes

Fahrzeug spätestens nach einer Stunde von einem

Behindertenparkplatz zwangsweise entfernt werden darf, bedarf

keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Die Frage lässt

sich, wie unter 1. dargelegt, ohne weiteres auf der Grundlage

der bisherigen Rechtsprechung beantworten.

15 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die

Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2

GKG.

16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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