Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 14.03.2000: Parken und Halten
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14.03.2000 - 8 A 5467/98) hat entschieden:
Siehe auch
Entpflichtung kein Ermessen
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. September 1998
geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines ablehnenden
Bescheides vom 10. Juli 1997 und des Widerspruchsbescheides
der Bezirksregierung D. vom 6. November 1997 verpflichtet,
den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2 Die Klägerin, die ein Geld- und
Werttransportunternehmen betreibt, begehrt eine
Ausnahmegenehmigung, um die als Fußgängerzone
gewidmete und entsprechend beschilderte
M. straße in A. -O. mit einem
Geldtransportfahrzeug befahren und dort zum
Zwecke des Be- und Entladens außerhalb der für
den Lieferverkehr freigegebenen Zeiten (werktags
6.00 Uhr - 11.00 Uhr und 20.00 Uhr - 22.00 Uhr)
halten zu dürfen.
3 Den Antrag der Klägerin vom 7. Juli 1997
lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Juli
1997 unter Hinweis auf die für den Kfz-Verkehr
freigegebenen Ladezeiten ab. Die Versorgung der
Kunden könne in diesen Zeiten stattfinden. Die
Sicherheit der Fußgänger, die dort aufgrund der
bestehenden Regelung nicht mit Fahrverkehr
außerhalb der Ladezeiten rechneten, sei
vorrangig. Auch das kurzfristige Halten könne
nicht erlaubt werden, weil außerhalb der
Fußgängerzone und in unmittelbarer Nähe der
Geldinstitute im Stadtgebiet Kurzzeitparkzonen
vorhanden seien.
4 Den Widerspruch der Klägerin vom 31. Juli
1997, den sie im Wesentlichen darauf stützte,
dass die Ladezeiten nicht ausreichten, um den von
Seiten ihrer Kunden und der Versicherung
verlangten Wechsel der Anlieferungszeiten zu
gewährleisten, weil anderweitige
Andienungsmöglichkeiten nicht bestünden, und
schwere, mit Hartgeld gefüllte Säcke wegen der
Gefahren eines Übergriffs auf die Geldboten nicht
über lange Wegstrecken transportiert werden
könnten, wies die Bezirksregierung D.
mit Bescheid vom 6. November 1997 zurück. Eine
besondere Dringlichkeit für die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung sei nicht erkennbar. An der
Freihaltung der Fußgängerzone bestehe ein
grundsätzliches Interesse. Durch Be- und
Entladevorgänge werde die Verkehrssicherheit der
Fußgänger beeinträchtigt. Dies gelte
insbesondere, wenn Sonderrechte auf Dauer
eingeräumt würden. Der Klägerin sei es durchaus
zuzumuten, organisatorische Vorkehrungen zu
treffen, um die Be- und Entladevorgänge nur
während der freigegebenen großzügig bemessenen
Zeiten durchzuführen. - Der Widerspruchsbescheid
wurde der Klägerin am 11. November 1997
zugestellt.
5 Am 5. Dezember 1997 hat die Klägerin Klage
erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzend
vorgetragen, die Öffnungszeiten ihrer Kunden auf
der M. straße ab 9.30 Uhr bis 10.00 Uhr
erlaubten eine Versorgung mit Bargeld in den für
den Kraftfahrzeugverkehr freigegebenen Ladezeiten
nur ganz eingeschränkt. Der aus
Sicherheitsgründen erforderliche tägliche Wechsel
der Anfahrtszeiten sei nicht in ausreichendem
Maße möglich. Die Sicherheitsinteressen der
Fußgänger vor Übergriffen auf den Geldboten seien
nicht berücksichtigt worden. Je länger der Fußweg
durch die Fußgängerzone sei, den der Wagenführer
im Transportfahrzeug nicht überwachen könne,
desto größer sei das Überfallrisiko, das auch
Unbeteiligte treffe. Der Wagenführer sei nicht in
der Lage, den gesamten Transportweg zu
überwachen. Dem Widmungszweck einer Einkaufszone
entspreche es, wenn die dort befindlichen
Geschäfte von Geldtransportern sicher angefahren
werden könnten. Der Vergleich mit
Warentransportern verbiete sich.
6 Die Klägerin hat beantragt,
7 den Bescheid des
Beklagten vom 10. Juli
1997 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides
der Bezirksregierung
D. vom
6. November 1997
aufzuheben und den
Beklagten zu
verpflichten, sie
hinsichtlich ihres
Antrages auf Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung
unter Beachtung der
Rechtsauffassung des
Gerichts erneut zu
bescheiden.
8
Der Beklagte hat beantragt,
9 die Klage
abzuweisen.
10 Er hat ausgeführt, das Sicherheitsrisiko, das
bei Geldtransporten grundsätzlich bestehe, werde
durch Versagung der beantragten
Ausnahmegenehmigung nicht erhöht. Aufgrund der
freigegebenen Ladezeiten könne die Klägerin
täglich - im ständigen Wechsel der
Anfahrtszeiten - von 6.00 Uhr bis 11.00 Uhr
unmittelbar an die Betriebsstätten der Kunden
heranfahren. Weitere Ausnahmegenehmigungen seien
von Betrieben auf der Martkstraße nicht beantragt
worden.
11 Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen
Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das
12 Auf den rechtzeitig gestellten Antrag der
Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom
4. Januar 2000, der Klägerin zugestellt am
11. Januar 2000, die Berufung zugelassen.
13 Mit ihrer am 8. Februar 2000 eingereichten
Berufungsbegründung trägt die Klägerin vor: Das
erhöhte Überfallrisiko durch verlängerte
Wegstrecken und die damit verbundene Gefährdung
von Menschen auch in der Fußgängerzone seien
bisher nicht berücksichtigt. Die angefochtenen
Bescheide seien daher ermessensfehlerhaft und das
Urteil des Verwaltungsgerichts unrichtig. Ein
Zeitraum von nur 1,5 Stunden, innerhalb dessen
ihre Kunden angefahren werden könnten, mache das
Eintreffen ihrer Fahrzeuge für Dritte
kalkulierbar.
14 Die Klägerin beantragt,
15 das angefochtene
Urteil zu ändern und nach
ihrem erstinstanzlichen
Klageantrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
16 die Berufung
zurückzuweisen.
17 Am 15. Februar 2000 hat eine Ortsbesichtigung
durch die Berichterstatterin stattgefunden. Wegen
des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom
gleichen Tage verwiesen. Ferner hat der Senat
polizeiliche Auskünfte zum Überfallrisiko für
Geldtransporte eingeholt. Auf die Stellungnahmen
des Landeskriminalamtes NRW vom Februar 2000 und
des Polizeipräsidiums O. vom 9. Februar
2000 (GA Bl. 125 f. und 144 - 148) wird
verwiesen.
18 Die Beteiligten haben sich mit einer
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie
die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte)
Bezug genommen.
20
Entscheidungsgründe:
21 Die vom Senat zugelassene (§ 124 VwGO) und
auch im Übrigen zulässige Berufung, über die im
Einverständnis der Parteien ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden kann (§§ 125
Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist
begründet.
22 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu
Unrecht abgewiesen. Die zulässige Klage ist
begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch
darauf, dass der Beklagte ihren Antrag auf
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren
und Halten in der Fußgängerzone M. straße in
A. -O. mit Geldtransportfahrzeugen
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
erneut bescheidet. Der ablehnende Bescheid des
Beklagten vom 10. Juli 1997 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung
D. vom 6. November 1997 ist
ermessensfehlerhaft und verletzt die Klägerin in
ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m.
§ 114 VwGO).
23 1. Die Klägerin richtet ihr Begehren
zutreffend auf eine Ausnahmegenehmigung sowohl
zum Befahren der Fußgängerzone (§ 46 Abs. 1
Satz 1 Nr. 11 i.V.m. § 41 Abs. 2 Nr. 5,
Zeichen 242 StVO) als auch zum Halten dort (§ 46
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2
StVO). Denn eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren
der Fußgängerzone schließt das Halten nicht ein.
Fußgängerzonen sind Gehwege (§ 25 Abs. 1 Satz 1
StVO),
24 vgl.
Jagusch/Hentschel,
Straßenverkehrsrecht,
35. Aufl., Rdn. 30 zu § 2
und 12 zu § 25,
25 auf denen das Parken und Halten regelmäßig
unzulässig ist (§ 12 Abs. 4 Satz 1 und 2
StVO).
26 Vgl. zur Herleitung
des Halteverbots allein
aus dem
Vorschriftszeichen
Nr. 242 StVO: OLG Köln,
Beschluss vom
5. September 1996 - Ss
417/96 (Z) -, VRS 92,
S. 362 (363); OLG
9. Mai 1990 - Ss
163/90 -, VRS 79,
S. 219.
27 2. Die Klägerin kann eine Neubescheidung ihres
Antrages auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung
gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 11 StVO unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Senats
beanspruchen, weil die Ablehnung aus den Gründen
des Bescheides des Beklagten vom 10. Juli 1997 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung D. vom 6. November 1997
nicht erfolgen darf. Die Entscheidung des
Beklagten leidet an einem Abwägungsdefizit.
28 Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 11 StVO
kann die örtlich zuständige (§ 47 Abs. 2 Nr. 7
und 8 StVO) Straßenverkehrsbehörde in bestimmten
Einzelfällen oder allgemein für bestimmte
Antragsteller Ausnahmen u.a. von den Halte- und
Parkverboten (§ 12 Abs. 4 StVO) und von Verboten,
die durch Vorschriftszeichen (§ 41 StVO) erlassen
sind, erteilen.
29 Die Erteilung der erforderlichen
Ausnahmegenehmigung kann erfolgen, ohne dass es
mit Blick auf die wegerechtliche Widmung der
M. straße einer vorherigen
Sondernutzungserlaubnis (§ 18 Abs. 1 StrWG NRW)
bedarf (a); sie steht vielmehr im pflichtgemäßen
Ermessen des Beklagten (b). Dieses hat der
Beklagte fehlerhaft ausgeübt (c).
30 a) Die wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis
(§ 18 Abs. 1 StrWG NRW), die für eine Nutzung der
M. straße außerhalb des Gemeingebrauchs
erforderlich ist, der durch die Widmung auf eine
Benutzung durch Fußgänger und Radfahrer
beschränkt ist (§ 14 Abs. 1 StrWG NRW), steht der
Erteilung der straßenverkehrsrechtlichen
Ausnahmegenehmigung nicht entgegen. Denn sie wird
von dieser erfasst (§ 21 Satz 1 StrWG NRW).
31 Vgl. BVerwG, Urteil
vom 26. Juni 1981 - 7 C
27.79 -, BVerwGE 62, 376
(380); HessVGH, Urteil
vom 19. Februar 1991
- 2 UE 4180/88 -, NVwZ-RR
1992, S. 1; vgl. auch
Grote, in: Kodal/Krämer,
Straßenrecht, 6. Aufl.,
Kapitel 26, Rdn. 47.
32 b) Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung steht
im Ermessen der zuständigen Behörde. Das Merkmal
der Ausnahmesituation ist nicht als
eigenständiges Tatbestandsmerkmal
verselbstständigt, sondern Bestandteil der der
Behörde obliegenden Ermessensentscheidung. Denn
die Feststellung, ob ein besonderer Ausnahmefall
vorliegt, setzt den gewichtenden Vergleich der
Umstände des konkreten Falles mit dem typischen
Regelfall voraus, der dem generellen Verbot
zugrundeliegt.
33 BVerwG, Urteil vom
13. März 1997 - 3 C
5.97 -, UA S. 8; so auch
das zugrundeliegende
Urteil des Senats vom
12. Juni 1996 - 25 A
199/96 -, UA S. 19 f.;
vgl. auch BVerwG, Urteil
vom 5. Juni 1985 - 8 C
22.83 -, BVerwGE 72, 1
(4); Urteil vom
19. August 1988 - 8 C
117.86 -, BVerwGE 80, 90
(96).
34 Die Ermessensentscheidung kann das Gericht
gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkt darauf
überprüfen, ob der Beklagte das ihm eingeräumte
Ermessen erkannt, von seinem Ermessen in einer
dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise
Gebrauch gemacht und ob er die gesetzlichen
Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Dabei sind
Ermessenserwägungen, die im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt
wurden, zu berücksichtigen (§ 114 Satz 2
VwGO).
35 c) Der Beklagte hat von seinem Ermessen in
einer dem Zweck der Ausnahmevorschriften (§ 46
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 11 StVO) zuwiderlaufenden
Weise Gebrauch gemacht. Sein Abwägungsvorgang
erfasst nicht sämtliche für die
Ermessensentscheidung wesentlichen und dem
Gesetzeszweck entsprechenden Gesichtspunkte, weil
die auch im öffentlichen Interesse liegende und
dem Widmungszweck entsprechende Verringerung
eines Risikos bewaffneter Überfälle auf
Geldtransporte im Fußgängerbereich nicht
eingestellt wird.
36 aa) Die zweckentsprechende Umsetzung der
Ermessensermächtigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1
StVO setzt grundsätzlich voraus, dass die
Straßenverkehrsbehörde den mit dem Verbot
verfolgten öffentlichen Interessen die besonderen
Belange der vom Verbot Betroffenen unter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
gegenüberstellt,
37 vgl. BVerwG, Urteil
vom 20. Mai 1987 - 7 C
60.85 -, Buchholz
442.151, § 46 StVO Nr. 7,
S. 1 (3); Urteil vom
22. Dezember 1993 - 11 C
45.92 -, Buchholz
442.151, § 46 StVO Nr. 9,
S. 9 (13),
38 wobei das Ermessen durch die
Verwaltungsvorschrift zur StVO im Sinne einer
bundeseinheitlichen gleichmäßigen, am
Gesetzeszweck orientierten Anwendung gesteuert
wird. Sie sieht vornehmlich eine besondere
Dringlichkeit des Ausnahmefalls unter Anlegung
eines strengen Maßstabes voraus.
39 Vgl. VwV-StVO zu § 46,
I., VBl. 1970, 758.
40 Die hier in Rede stehende Ausnahmegenehmigung
für das Befahren und Halten in der Fußgängerzone
ist im Lichte der mit der Einrichtung einer
Fußgängerzone verbundenen Ziele unter Beachtung
der zugrundeliegenden straßenrechtlichen Widmung
zu beurteilen. Die Frage, in welchem Umfang eine
öffentliche Straße genutzt werden soll, wird
durch die wegerechtliche Nutzung, deren
Durchsetzung verkehrsregelnde Anordnungen durch
Vorschriftszeichen (§ 41 StVO) dienen,
vorbestimmt.
41 Vgl. HessVGH, Urteil
vom 19. Februar 1991,
a.a.O., S. 1.
42 Die Widmung einer Straße zur Fußgängerzone,
die vorwiegend - wie hier - Einkaufszentren
umfasst, während in Wohngebieten
verkehrsberuhigte Zonen (§ 42 Abs. 4 a, Zeichen
325 und 326 StVO) vorherrschen, dient dazu, dem
Fußgänger die ungehinderte Nutzung der Straße
ohne Rücksicht auf Kraftfahrzeugverkehr zu
ermöglichen. Der Schutz der Fußgänger ist nicht
nur in Bezug auf die Gefährdung durch Fahrzeuge
aller Art, sondern auch vor den mit dem
Kraftfahrzeugverkehr einhergehenden Belästigungen
durch Lärm und Abgase bezweckt. Dies ergibt sich
ausdrücklich aus § 6 Abs. 1 Nr. 15 StVG, an dem
die Beurteilung, ob eine besondere
Ausnahmesituation gegeben ist, auszurichten
ist.
43 Vgl. dazu: BVerwG,
Urteil vom 16. März 1994
- 11 C 48.92 -, Buchholz
442.151, § 46 StVO
Nr. 10, S. 6.
44 Denn § 6 Abs. 1 Nr. 15 StVG bildet die
Ermächtigung für die Kennzeichnung der
Fußgängerzone nach § 45 Abs. 1 b Nr. 3 StVO.
45 Die Widmung der Fußgängerzone in
Einkaufszentren trägt dem Bedürfnis der Fußgänger
Rechnung, in entspannter, ohne Ablenkung durch
insbesondere motorisiertes Verkehrsgeschehen
geprägter Atmosphäre einzukaufen und dabei auch
die Möglichkeit zu haben, ungestört vor
Schaufenstern zu verweilen und sich im
Straßenbereich aufzuhalten. Sie fördern das
geschäftliche, kulturelle und gesellige Leben in
der Stadt.
46 Vgl. Grote, in:
Kodal/Krämer, a.a.O.,
Kapitel 24,
Rdn. 62.1.
47 Dabei umfasst die Widmung neben den an den
Sonderheiten ihres spezifischen Zwecks
orientierten Zielen, den Fußgänger vor
Kraftfahrzeugverkehr zu schützen, auch das
allgemeine Sicherheitsbedürfnis der
Öffentlichkeit, namentlich den Schutz ihrer
körperlichen Integrität aus Art. 2 Abs. 2 GG.
Dies schließt einen Schutz vor Übergriffen und
Anschlägen ein.
48 vgl. auch Grote, in:
Kodal/Krämer, a.a.O.,
Kapitel 24, Rdn. 38,
38.2.
49 bb) Nach diesen Grundsätzen, die den Zweck des
Ermessens bestimmen, ergibt sich hier Folgendes:
Die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom
10. Juli 1997 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung
D. vom 6. November 1997 ist
ermessensfehlerhaft, weil nicht sämtliche
erheblichen Belange in die Abwägung eingestellt
wurden. Der Beklagte hat nicht berücksichtigt,
dass das allgemeine Interesse der
Fußgängeröffentlichkeit an der Sicherheit vor
verkehrsfremden Übergriffen neben dem Belang,
diese vor unerwartetem Kraftfahrzeugverkehr in
der Fußgängerzone zu schützen, abwägungserheblich
ist. In die Ermessensentscheidung auf Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer
Fußgängerzone mit Geldtransportfahrzeugen
(einschließlich des Be- und Entladevorgangs) ist
das Risiko bewaffneter Überfälle einzubeziehen.
Soweit das Geldtransportunternehmen aus
Sicherheitserwägungen auf die Benutzung der
Fußgängerzone mit Kraftfahrzeugen angewiesen ist,
greift der Hinweis auf den Widmungszweck
nicht.
50 Vgl. HessVGH, Urteil
vom 19. Februar 1991,
a.a.O., S. 2.
51 Die Berücksichtigung des Sicherheitsaspektes,
der sowohl Interessen der Klägerin als auch
öffentliche erfasst, ist nach den tatsächlichen
Verhältnissen der in Rede stehenden Örtlichkeiten
geboten.
52 Die Klägerin kann die Kundenbetriebe, die auf
der M. straße ansässig sind, mit ihrem
Geldtransportfahrzeug zum überwiegenden Teil
nicht auf andere Weise als über die Fußgängerzone
erreichen (aaa). Das Risiko eines bewaffneten
Überfalls ist bei einem fußläufigen Transport des
Geldes über die M. straße signifikant erhöht
(bbb). Schließlich trägt auch die Verweisung auf
die für den Lieferverkehr freigegebenene
Ladezeiten in der Fußgängerzone mit Rücksicht auf
das steigende Überfallrisiko bei überschaubaren
Anfahrtszeiten mit dem Geldtransportfahrzeug die
ablehnende Entscheidung nicht (ccc).
53 aaa) Die Ortsbesichtigung, deren Ergebnis die
Berichterstatterin dem Senat anhand von Plänen
vermittelt hat, hat ergeben, dass eine Andienung
der Kundenbetriebe überwiegend nur über die
M. straße möglich ist. Drei der vier
Geschäfte, die die Klägerin derzeitig mit Bargeld
ver- und entsorgt, lassen sich direkt mit dem
Kraftfahrzeug nicht auf andere Weise erreichen.
Es handelt sich hierbei um die Betriebsstätten
der Firma W. , M. straße 80,
Parfümerie D. , M. straße 59, und das
Textilgeschäft N. Y. , M. straße 106.
Zwar verfügt das Unternehmen W. über
einen Hinterausgang mit Zufahrt. Auf diese kann
die Klägerin jedoch nicht verwiesen werden, weil
sie dadurch dem Risiko eines (bewaffneten)
Überfalls auf den Geldtransport schutzlos
ausgeliefert wäre. Denn die Zufahrt ist nur in
eine Richtung befahrbar und erlaubt kein
Ausweichen. Der Personalparkplatz, von dessen
vollständiger Belegung während der Öffnungszeiten
regelmäßig - wie bei der Ortsbesichtigung -
auszugehen ist, bietet für das Kraftfahrzeug
keine Wendemöglichkeit. Die Andienung über die in
etwa 15 m Entfernung zum Haupteingang liegende
W. straße ist ausgeschlossen, da diese im
Einmündungsbereich der Martkstraße wegen darauf
eingerichteter Bushaltestellen und der
Ampelanlage keine Park- oder Haltemöglichkeiten
bietet und der Geldtransport der Klägerin aus
Sicherheitsgründen auf ein Halten mindestens im
Nahbereich des Eingangsbereichs ihrer Kunden
angewiesen ist. Die nächstgelegene Seitenstraße
(E. S. ) nach Westen ist Fußgängerzone
und darf - wie die M. straße - nur zu den
freigegebenen Ladezeiten befahren werden. Ihre
Einmündung liegt im Übrigen ca. 30 m vom Eingang
des Betriebes entfernt. Entsprechendes gilt für
die Andienung der Firma D. , da die zu
diesem Betrieb nächstgelegene Seitenstraße
östlich (L. ring S. ) Fußgängerzone ist.
Der Betrieb N. Y. liegt mehr als 10 m vom
Einmündungsbereich der im Osten an die
M. straße grenzenden Saarstraße entfernt und
kann unmittelbar nur über die M. straße
erreicht werden, da eine rückwärtige Zufahrt
fehlt. Mit Rücksicht auf die drei Betriebe, die
unmittelbar ausschließlich über die M. straße
anzufahren sind, kann die Frage offen bleiben, ob
die Firma K. K. , die einen
Seitenzugang zur W. straße besitzt, auf andere
Weise von der Klägerin beliefert werden kann oder
ob dies - wie die Klägerin geltend macht - mit
Rücksicht auf tatsächlich fehlende
Haltemöglichkeiten dort ausgeschlossen ist.
54 bbb) Das Abstellen des Geldlieferfahrzeuges
außerhalb der Fußgängerzone und der anschließende
fußläufige Transport des Geldes zum Betrieb des
Kunden führt zu einer signifikaten Erhöhung des
Risikos bewaffneter Überfälle auf die Mitarbeiter
der Klägerin. Dies ergeben die Stellungnahmen des
Polizeipräsidiums O. und des
Landeskriminalamtes NRW übereinstimmend, denen
der Senat folgt. Insbesondere der Stellungnahme
des Polizeipräsidiums O. liegen nicht
nur allgemeine kriminalpolizeiliche Erfahrungen,
sondern die besonderen Ortskenntnisse der hier in
Rede stehenden Fußgängerzone zugrunde. Beiden
Auskünften zufolge erhöht die Entfernung zwischen
Lieferfahrzeug und Betrieb das Überfallrisiko aus
kriminalpolizeilicher Sicht maßgeblich, weil die
Phase nach dem Verlassen des Geldtransporters bis
zum Erreichen des Betriebes eine Schwachstelle
bildet. So sind nach Auskunft des LKA NRW für
1998 insgesamt 101 Raubüberfälle auf fußläufige
Geld- und Werttransporte in der polizeilichen
Kriminalstatistik NRW ausgewiesen, während kein
Fall eines Übergriffs auf ein gewerbliches
Geldtransportfahrzeug verzeichnet ist. Diese
Gefährdung schließt die Fußgänger ein. Denn sie
sind bei fußläufigem Geldtransport dem Risiko,
unbeteiligt in einen Überfall einbezogen zu
werden, schutzlos ausgesetzt.
55 Für die Versorgung der Betriebe W. und
die Parfümerie D. sind die Darlegungen der
Polizei mit Blick auf die Entfernung
nächstgelegener Haltemöglichkeiten außerhalb der
Fußgängerzone ohne weiteres nachvollziehbar. Die
Andienung dieser Betriebe über andere Straßen
außerhalb der Fußgängerzone würde einen
fußläufigen Geldtransport von bis zu 100 m
erfordern, weil die angrenzenden Seitenstraßen
Fußgängerzone sind (L. ring S. , E.
S. ) bzw. keine Haltemöglichkeiten im
Nahbereich der Einmündung bieten (W. straße).
Auch der fußläufige Transport zum Betrieb N.
Y. über die östlich angrenzende Saarstraße,
auf der ein Halten zum Be- und Entladen im
Einmündungsbereich zur M. straße möglich ist,
schließt ein gegenüber dem unmittelbaren Halten
vor diesem Geschäft signifikant erhöhtes
Sicherheitsrisiko nicht aus, weil der
Eingangsbereich für den im Lieferfahrzeug
wartenden Fahrer nicht vollständig überschaubar
und die aus polizeilicher Sicht erforderliche
Eigensicherung (durch Eingreifen oder Hilfe
rufen) nicht gleichermaßen gewährleistet ist. Das
Überfallrisiko auf offener S. ist wegen
bestehender Fluchtmöglichkeiten erkennbar höher
als innerhalb des Ladenbetriebes, wo ein
Entkommen mit Beute nur ganz eingeschränkt
möglich ist.
56 ccc) Die Verweisung der Klägerin auf eine
Belieferung ihrer Kunden innerhalb der für den
Kfz-Verkehr freigegebenen Ladezeiten der
Fußgängerzone ist abwägungsfehlerhaft, weil auch
insoweit ein signifikant erhöhtes
Sicherheitsrisiko nicht beachtet wird. Denn die
Klägerin ist in ihrem Organisationsplan
weitgehend von den Kunden und den Öffnungszeiten
deren Betriebsstätten abhängig. Diese erlauben
ein Beliefern mit Bargeld unter Beachtung der
freigegebenen Ladezeiten nur in ganz
eingeschränktem Umfang, nämlich während maximal
zweieinhalb Stunden morgens (Öffnungszeiten der
Betriebe frühestens 8.30 Uhr). Diese Zeitspanne
ist aus kriminalpräventiver Sicht zu kurz, um die
Anfahrtzeiten des Geldtransportes für Dritte
unüberschaubar zu gestalten. Auch dies sagen die
polizeilichen Auskünfte übereinstimmend aus. Die
abendlichen Ladezeiten (20.00 Uhr - 22.00 Uhr)
können wegen zeitlich früher liegender
Ladenschlusszeiten sämtlicher Kunden der Klägerin
nicht wahrgenommen werden. Angesichts der von der
Klägerin mehrfach wiederholten Öffnungszeiten
ihrer Kunden geht die Begründung, die Ladezeiten
werktags von 6.00 Uhr - 11.00 Uhr böten
hinreichend Spielraum für den erforderlichen
zeitlichen Wechsel der Andienung, fehl. Zudem
kann die Klägerin in diesen Zeiträumen nicht dem
nach Jahreszeiten und vom Tagesumsatz abhängenden
Bedürfnis ihrer Kunden Rechnung tragen,
Geldbomben auch spontan zu jeder Tageszeit bei
Erreichen eines bestimmten Kassenbestandes
abzuholen. Die Gleichstellung der Interessen der
Klägerin mit anderen Lieferanten, die Betriebe
auf der M. straße andienen, wird dem
dargelegten Sicherheitsrisiko, das mit den
Dienstleistungen der Klägerin verbunden ist,
nicht gerecht. Der Verweis auf organisatorische
Möglichkeiten der Klägerin erfasst zudem deren
Abhängigkeit von den Bedürfnissen der zu
versorgenden Kunden nicht.
57 Der im Klageverfahren nachgetragene (§ 114
Satz 2 VwGO) Gesichtspunkt, dass weitere
Ausnahmegenehmigungen für die M. straße nicht
erteilt worden seien, trägt auch mit Blick darauf
nicht, dass der Beklagte - wie er im Ortstermin
bekundet hat - entsprechende Anträge weiterer
Geldtransportunternehmen für die M. straße
befürchtet, falls der Klägerin eine solche
erteilt werden sollte, was ein Bedürfnis dieser
Dienstleistungsbetriebe am Befahren der
Fußgängerzone außerhalb der Ladezeiten
dokumentiert.
58 ddd) Das Gewicht der vom Beklagten
berücksichtigten Fußgängerinteressen am
Fernhalten des Kraftfahrzeugsverkehrs außerhalb
der festgesetzten Ladezeiten lässt die Ablehnung
der Ausnahmegenehmigung demgegenüber nicht zu.
Dem Schutz der Fußgänger vor unerwartetem
Kraftfahrzeugverkehr kann durch Nebenbestimmungen
in der Ausnahmegenehmigung (§ 46 Abs. 3 Satz 1
StVO) Rechnung getragen werden. Der Klägerin kann
etwa das Befahren in nur einer Richtung,
innerhalb eines bestimmten Bereichs oder
innerhalb einer bestimmten Kernzeit mit
Schrittgeschwindigkeit aufgegeben werden.
Angesichts des in Rede stehenden
Sicherheitsrisikos im Falle von Übergriffen auf
Geldtransporter für Fußgänger, einschließlich
der Mitarbeiter der Klägerin, bleibt daneben für
Ermessenserwägungen kein Raum. Denn die
Verletzungsgefahr für Leib und Leben und deren
Intensität ist bei Realisierung des
Kriminalitätsrisikos ungleich schwerwiegender als
sie durch das Befahren der Fußgängerzone mit dem
Transportfahrzeug auftreten kann.
59 Der Senat ist allerdings gehindert, eine
entsprechende Verpflichtung des Beklagten
auszusprechen, weil er über das auf
Neubescheidung beschränkte Antragsbegehren der
Klägerin nicht hinausgehen darf (§ 88 VwGO).
60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1
VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO.
61 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die
Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht
gegeben sind.
62
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