Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 14.03.2000: Parken und Halten




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14.03.2000 - 8 A 5467/98) hat entschieden:

Siehe auch
Entpflichtung kein Ermessen

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des

Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. September 1998

geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines ablehnenden

Bescheides vom 10. Juli 1997 und des Widerspruchsbescheides

der Bezirksregierung D. vom 6. November 1997 verpflichtet,

den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer

Ausnahmegenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung

des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden

Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der

Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe

des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin

vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Tatbestand:


2 Die Klägerin, die ein Geld- und

Werttransportunternehmen betreibt, begehrt eine

Ausnahmegenehmigung, um die als Fußgängerzone

gewidmete und entsprechend beschilderte

M. straße in A. -O. mit einem

Geldtransportfahrzeug befahren und dort zum

Zwecke des Be- und Entladens außerhalb der für

den Lieferverkehr freigegebenen Zeiten (werktags

6.00 Uhr - 11.00 Uhr und 20.00 Uhr - 22.00 Uhr)

halten zu dürfen.

3 Den Antrag der Klägerin vom 7. Juli 1997

lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Juli

1997 unter Hinweis auf die für den Kfz-Verkehr

freigegebenen Ladezeiten ab. Die Versorgung der

Kunden könne in diesen Zeiten stattfinden. Die

Sicherheit der Fußgänger, die dort aufgrund der

bestehenden Regelung nicht mit Fahrverkehr

außerhalb der Ladezeiten rechneten, sei

vorrangig. Auch das kurzfristige Halten könne

nicht erlaubt werden, weil außerhalb der

Fußgängerzone und in unmittelbarer Nähe der

Geldinstitute im Stadtgebiet Kurzzeitparkzonen

vorhanden seien.

4 Den Widerspruch der Klägerin vom 31. Juli

1997, den sie im Wesentlichen darauf stützte,

dass die Ladezeiten nicht ausreichten, um den von

Seiten ihrer Kunden und der Versicherung

verlangten Wechsel der Anlieferungszeiten zu

gewährleisten, weil anderweitige

Andienungsmöglichkeiten nicht bestünden, und

schwere, mit Hartgeld gefüllte Säcke wegen der

Gefahren eines Übergriffs auf die Geldboten nicht

über lange Wegstrecken transportiert werden

könnten, wies die Bezirksregierung D.

mit Bescheid vom 6. November 1997 zurück. Eine

besondere Dringlichkeit für die Erteilung einer

Ausnahmegenehmigung sei nicht erkennbar. An der

Freihaltung der Fußgängerzone bestehe ein

grundsätzliches Interesse. Durch Be- und

Entladevorgänge werde die Verkehrssicherheit der

Fußgänger beeinträchtigt. Dies gelte

insbesondere, wenn Sonderrechte auf Dauer

eingeräumt würden. Der Klägerin sei es durchaus

zuzumuten, organisatorische Vorkehrungen zu

treffen, um die Be- und Entladevorgänge nur

während der freigegebenen großzügig bemessenen

Zeiten durchzuführen. - Der Widerspruchsbescheid

wurde der Klägerin am 11. November 1997

zugestellt.

5 Am 5. Dezember 1997 hat die Klägerin Klage

erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzend

vorgetragen, die Öffnungszeiten ihrer Kunden auf

der M. straße ab 9.30 Uhr bis 10.00 Uhr

erlaubten eine Versorgung mit Bargeld in den für

den Kraftfahrzeugverkehr freigegebenen Ladezeiten

nur ganz eingeschränkt. Der aus

Sicherheitsgründen erforderliche tägliche Wechsel

der Anfahrtszeiten sei nicht in ausreichendem

Maße möglich. Die Sicherheitsinteressen der

Fußgänger vor Übergriffen auf den Geldboten seien

nicht berücksichtigt worden. Je länger der Fußweg

durch die Fußgängerzone sei, den der Wagenführer

im Transportfahrzeug nicht überwachen könne,

desto größer sei das Überfallrisiko, das auch

Unbeteiligte treffe. Der Wagenführer sei nicht in

der Lage, den gesamten Transportweg zu

überwachen. Dem Widmungszweck einer Einkaufszone

entspreche es, wenn die dort befindlichen

Geschäfte von Geldtransportern sicher angefahren

werden könnten. Der Vergleich mit

Warentransportern verbiete sich.

6 Die Klägerin hat beantragt,

7 den Bescheid des

Beklagten vom 10. Juli

1997 in der Fassung des

Widerspruchsbescheides

der Bezirksregierung

D. vom

6. November 1997

aufzuheben und den

Beklagten zu

verpflichten, sie

hinsichtlich ihres

Antrages auf Erteilung

einer Ausnahmegenehmigung

unter Beachtung der

Rechtsauffassung des

Gerichts erneut zu

bescheiden.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9 die Klage

abzuweisen.

10 Er hat ausgeführt, das Sicherheitsrisiko, das

bei Geldtransporten grundsätzlich bestehe, werde

durch Versagung der beantragten

Ausnahmegenehmigung nicht erhöht. Aufgrund der

freigegebenen Ladezeiten könne die Klägerin

täglich - im ständigen Wechsel der

Anfahrtszeiten - von 6.00 Uhr bis 11.00 Uhr

unmittelbar an die Betriebsstätten der Kunden

heranfahren. Weitere Ausnahmegenehmigungen seien

von Betrieben auf der Martkstraße nicht beantragt

worden.

11 Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen

Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das

12 Auf den rechtzeitig gestellten Antrag der

Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom

4. Januar 2000, der Klägerin zugestellt am

11. Januar 2000, die Berufung zugelassen.

13 Mit ihrer am 8. Februar 2000 eingereichten

Berufungsbegründung trägt die Klägerin vor: Das

erhöhte Überfallrisiko durch verlängerte

Wegstrecken und die damit verbundene Gefährdung

von Menschen auch in der Fußgängerzone seien

bisher nicht berücksichtigt. Die angefochtenen

Bescheide seien daher ermessensfehlerhaft und das

Urteil des Verwaltungsgerichts unrichtig. Ein

Zeitraum von nur 1,5 Stunden, innerhalb dessen

ihre Kunden angefahren werden könnten, mache das

Eintreffen ihrer Fahrzeuge für Dritte

kalkulierbar.

14 Die Klägerin beantragt,

15 das angefochtene

Urteil zu ändern und nach

ihrem erstinstanzlichen

Klageantrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

16 die Berufung

zurückzuweisen.

17 Am 15. Februar 2000 hat eine Ortsbesichtigung

durch die Berichterstatterin stattgefunden. Wegen

des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom

gleichen Tage verwiesen. Ferner hat der Senat

polizeiliche Auskünfte zum Überfallrisiko für

Geldtransporte eingeholt. Auf die Stellungnahmen

des Landeskriminalamtes NRW vom Februar 2000 und

des Polizeipräsidiums O. vom 9. Februar

2000 (GA Bl. 125 f. und 144 - 148) wird

verwiesen.

18 Die Beteiligten haben sich mit einer

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

einverstanden erklärt.

19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und

Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie

die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte)

Bezug genommen.

20

Entscheidungsgründe:


21 Die vom Senat zugelassene (§ 124 VwGO) und

auch im Übrigen zulässige Berufung, über die im

Einverständnis der Parteien ohne mündliche

Verhandlung entschieden werden kann (§§ 125

Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist

begründet.

22 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu

Unrecht abgewiesen. Die zulässige Klage ist

begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch

darauf, dass der Beklagte ihren Antrag auf

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren

und Halten in der Fußgängerzone M. straße in

A. -O. mit Geldtransportfahrzeugen

unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts

erneut bescheidet. Der ablehnende Bescheid des

Beklagten vom 10. Juli 1997 in der Fassung des

Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung

D. vom 6. November 1997 ist

ermessensfehlerhaft und verletzt die Klägerin in

ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m.

§ 114 VwGO).

23 1. Die Klägerin richtet ihr Begehren

zutreffend auf eine Ausnahmegenehmigung sowohl

zum Befahren der Fußgängerzone (§ 46 Abs. 1

Satz 1 Nr. 11 i.V.m. § 41 Abs. 2 Nr. 5,

Zeichen 242 StVO) als auch zum Halten dort (§ 46

Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2

StVO). Denn eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren

der Fußgängerzone schließt das Halten nicht ein.

Fußgängerzonen sind Gehwege (§ 25 Abs. 1 Satz 1

StVO),

24 vgl.

Jagusch/Hentschel,

Straßenverkehrsrecht,

35. Aufl., Rdn. 30 zu § 2

und 12 zu § 25,

25 auf denen das Parken und Halten regelmäßig

unzulässig ist (§ 12 Abs. 4 Satz 1 und 2

StVO).

26 Vgl. zur Herleitung

des Halteverbots allein

aus dem

Vorschriftszeichen

Nr. 242 StVO: OLG Köln,

Beschluss vom

5. September 1996 - Ss

417/96 (Z) -, VRS 92,

S. 362 (363); OLG

9. Mai 1990 - Ss

163/90 -, VRS 79,

S. 219.

27 2. Die Klägerin kann eine Neubescheidung ihres

Antrages auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung

gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 11 StVO unter

Beachtung der Rechtsauffassung des Senats

beanspruchen, weil die Ablehnung aus den Gründen

des Bescheides des Beklagten vom 10. Juli 1997 in

der Fassung des Widerspruchsbescheides der

Bezirksregierung D. vom 6. November 1997

nicht erfolgen darf. Die Entscheidung des

Beklagten leidet an einem Abwägungsdefizit.

28 Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 11 StVO

kann die örtlich zuständige (§ 47 Abs. 2 Nr. 7

und 8 StVO) Straßenverkehrsbehörde in bestimmten

Einzelfällen oder allgemein für bestimmte

Antragsteller Ausnahmen u.a. von den Halte- und

Parkverboten (§ 12 Abs. 4 StVO) und von Verboten,

die durch Vorschriftszeichen (§ 41 StVO) erlassen

sind, erteilen.

29 Die Erteilung der erforderlichen

Ausnahmegenehmigung kann erfolgen, ohne dass es

mit Blick auf die wegerechtliche Widmung der

M. straße einer vorherigen

Sondernutzungserlaubnis (§ 18 Abs. 1 StrWG NRW)

bedarf (a); sie steht vielmehr im pflichtgemäßen

Ermessen des Beklagten (b). Dieses hat der

Beklagte fehlerhaft ausgeübt (c).

30 a) Die wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis

(§ 18 Abs. 1 StrWG NRW), die für eine Nutzung der

M. straße außerhalb des Gemeingebrauchs

erforderlich ist, der durch die Widmung auf eine

Benutzung durch Fußgänger und Radfahrer

beschränkt ist (§ 14 Abs. 1 StrWG NRW), steht der

Erteilung der straßenverkehrsrechtlichen

Ausnahmegenehmigung nicht entgegen. Denn sie wird

von dieser erfasst (§ 21 Satz 1 StrWG NRW).

31 Vgl. BVerwG, Urteil

vom 26. Juni 1981 - 7 C

27.79 -, BVerwGE 62, 376

(380); HessVGH, Urteil

vom 19. Februar 1991

- 2 UE 4180/88 -, NVwZ-RR

1992, S. 1; vgl. auch

Grote, in: Kodal/Krämer,

Straßenrecht, 6. Aufl.,

Kapitel 26, Rdn. 47.

32 b) Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung steht

im Ermessen der zuständigen Behörde. Das Merkmal

der Ausnahmesituation ist nicht als

eigenständiges Tatbestandsmerkmal

verselbstständigt, sondern Bestandteil der der

Behörde obliegenden Ermessensentscheidung. Denn

die Feststellung, ob ein besonderer Ausnahmefall

vorliegt, setzt den gewichtenden Vergleich der

Umstände des konkreten Falles mit dem typischen

Regelfall voraus, der dem generellen Verbot

zugrundeliegt.

33 BVerwG, Urteil vom

13. März 1997 - 3 C

5.97 -, UA S. 8; so auch

das zugrundeliegende

Urteil des Senats vom

12. Juni 1996 - 25 A

199/96 -, UA S. 19 f.;

vgl. auch BVerwG, Urteil

vom 5. Juni 1985 - 8 C

22.83 -, BVerwGE 72, 1

(4); Urteil vom

19. August 1988 - 8 C

117.86 -, BVerwGE 80, 90

(96).

34 Die Ermessensentscheidung kann das Gericht

gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkt darauf

überprüfen, ob der Beklagte das ihm eingeräumte

Ermessen erkannt, von seinem Ermessen in einer

dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise

Gebrauch gemacht und ob er die gesetzlichen

Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Dabei sind

Ermessenserwägungen, die im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt

wurden, zu berücksichtigen (§ 114 Satz 2

VwGO).

35 c) Der Beklagte hat von seinem Ermessen in

einer dem Zweck der Ausnahmevorschriften (§ 46

Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 11 StVO) zuwiderlaufenden

Weise Gebrauch gemacht. Sein Abwägungsvorgang

erfasst nicht sämtliche für die

Ermessensentscheidung wesentlichen und dem

Gesetzeszweck entsprechenden Gesichtspunkte, weil

die auch im öffentlichen Interesse liegende und

dem Widmungszweck entsprechende Verringerung

eines Risikos bewaffneter Überfälle auf

Geldtransporte im Fußgängerbereich nicht

eingestellt wird.

36 aa) Die zweckentsprechende Umsetzung der

Ermessensermächtigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1

StVO setzt grundsätzlich voraus, dass die

Straßenverkehrsbehörde den mit dem Verbot

verfolgten öffentlichen Interessen die besonderen

Belange der vom Verbot Betroffenen unter

Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

gegenüberstellt,

37 vgl. BVerwG, Urteil

vom 20. Mai 1987 - 7 C

60.85 -, Buchholz

442.151, § 46 StVO Nr. 7,

S. 1 (3); Urteil vom

22. Dezember 1993 - 11 C

45.92 -, Buchholz

442.151, § 46 StVO Nr. 9,

S. 9 (13),

38 wobei das Ermessen durch die

Verwaltungsvorschrift zur StVO im Sinne einer

bundeseinheitlichen gleichmäßigen, am

Gesetzeszweck orientierten Anwendung gesteuert

wird. Sie sieht vornehmlich eine besondere

Dringlichkeit des Ausnahmefalls unter Anlegung

eines strengen Maßstabes voraus.

39 Vgl. VwV-StVO zu § 46,

I., VBl. 1970, 758.

40 Die hier in Rede stehende Ausnahmegenehmigung

für das Befahren und Halten in der Fußgängerzone

ist im Lichte der mit der Einrichtung einer

Fußgängerzone verbundenen Ziele unter Beachtung

der zugrundeliegenden straßenrechtlichen Widmung

zu beurteilen. Die Frage, in welchem Umfang eine

öffentliche Straße genutzt werden soll, wird

durch die wegerechtliche Nutzung, deren

Durchsetzung verkehrsregelnde Anordnungen durch

Vorschriftszeichen (§ 41 StVO) dienen,

vorbestimmt.

41 Vgl. HessVGH, Urteil

vom 19. Februar 1991,

a.a.O., S. 1.

42 Die Widmung einer Straße zur Fußgängerzone,

die vorwiegend - wie hier - Einkaufszentren

umfasst, während in Wohngebieten

verkehrsberuhigte Zonen (§ 42 Abs. 4 a, Zeichen

325 und 326 StVO) vorherrschen, dient dazu, dem

Fußgänger die ungehinderte Nutzung der Straße

ohne Rücksicht auf Kraftfahrzeugverkehr zu

ermöglichen. Der Schutz der Fußgänger ist nicht

nur in Bezug auf die Gefährdung durch Fahrzeuge

aller Art, sondern auch vor den mit dem

Kraftfahrzeugverkehr einhergehenden Belästigungen

durch Lärm und Abgase bezweckt. Dies ergibt sich

ausdrücklich aus § 6 Abs. 1 Nr. 15 StVG, an dem

die Beurteilung, ob eine besondere

Ausnahmesituation gegeben ist, auszurichten

ist.

43 Vgl. dazu: BVerwG,

Urteil vom 16. März 1994

- 11 C 48.92 -, Buchholz

442.151, § 46 StVO

Nr. 10, S. 6.

44 Denn § 6 Abs. 1 Nr. 15 StVG bildet die

Ermächtigung für die Kennzeichnung der

Fußgängerzone nach § 45 Abs. 1 b Nr. 3 StVO.

45 Die Widmung der Fußgängerzone in

Einkaufszentren trägt dem Bedürfnis der Fußgänger

Rechnung, in entspannter, ohne Ablenkung durch

insbesondere motorisiertes Verkehrsgeschehen

geprägter Atmosphäre einzukaufen und dabei auch

die Möglichkeit zu haben, ungestört vor

Schaufenstern zu verweilen und sich im

Straßenbereich aufzuhalten. Sie fördern das

geschäftliche, kulturelle und gesellige Leben in

der Stadt.

46 Vgl. Grote, in:

Kodal/Krämer, a.a.O.,

Kapitel 24,

Rdn. 62.1.

47 Dabei umfasst die Widmung neben den an den

Sonderheiten ihres spezifischen Zwecks

orientierten Zielen, den Fußgänger vor

Kraftfahrzeugverkehr zu schützen, auch das

allgemeine Sicherheitsbedürfnis der

Öffentlichkeit, namentlich den Schutz ihrer

körperlichen Integrität aus Art. 2 Abs. 2 GG.

Dies schließt einen Schutz vor Übergriffen und

Anschlägen ein.

48 vgl. auch Grote, in:

Kodal/Krämer, a.a.O.,

Kapitel 24, Rdn. 38,

38.2.

49 bb) Nach diesen Grundsätzen, die den Zweck des

Ermessens bestimmen, ergibt sich hier Folgendes:

Die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom

10. Juli 1997 in der Fassung des

Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung

D. vom 6. November 1997 ist

ermessensfehlerhaft, weil nicht sämtliche

erheblichen Belange in die Abwägung eingestellt

wurden. Der Beklagte hat nicht berücksichtigt,

dass das allgemeine Interesse der

Fußgängeröffentlichkeit an der Sicherheit vor

verkehrsfremden Übergriffen neben dem Belang,

diese vor unerwartetem Kraftfahrzeugverkehr in

der Fußgängerzone zu schützen, abwägungserheblich

ist. In die Ermessensentscheidung auf Erteilung

einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren einer

Fußgängerzone mit Geldtransportfahrzeugen

(einschließlich des Be- und Entladevorgangs) ist

das Risiko bewaffneter Überfälle einzubeziehen.

Soweit das Geldtransportunternehmen aus

Sicherheitserwägungen auf die Benutzung der

Fußgängerzone mit Kraftfahrzeugen angewiesen ist,

greift der Hinweis auf den Widmungszweck

nicht.

50 Vgl. HessVGH, Urteil

vom 19. Februar 1991,

a.a.O., S. 2.

51 Die Berücksichtigung des Sicherheitsaspektes,

der sowohl Interessen der Klägerin als auch

öffentliche erfasst, ist nach den tatsächlichen

Verhältnissen der in Rede stehenden Örtlichkeiten

geboten.

52 Die Klägerin kann die Kundenbetriebe, die auf

der M. straße ansässig sind, mit ihrem

Geldtransportfahrzeug zum überwiegenden Teil

nicht auf andere Weise als über die Fußgängerzone

erreichen (aaa). Das Risiko eines bewaffneten

Überfalls ist bei einem fußläufigen Transport des

Geldes über die M. straße signifikant erhöht

(bbb). Schließlich trägt auch die Verweisung auf

die für den Lieferverkehr freigegebenene

Ladezeiten in der Fußgängerzone mit Rücksicht auf

das steigende Überfallrisiko bei überschaubaren

Anfahrtszeiten mit dem Geldtransportfahrzeug die

ablehnende Entscheidung nicht (ccc).

53 aaa) Die Ortsbesichtigung, deren Ergebnis die

Berichterstatterin dem Senat anhand von Plänen

vermittelt hat, hat ergeben, dass eine Andienung

der Kundenbetriebe überwiegend nur über die

M. straße möglich ist. Drei der vier

Geschäfte, die die Klägerin derzeitig mit Bargeld

ver- und entsorgt, lassen sich direkt mit dem

Kraftfahrzeug nicht auf andere Weise erreichen.

Es handelt sich hierbei um die Betriebsstätten

der Firma W. , M. straße 80,

Parfümerie D. , M. straße 59, und das

Textilgeschäft N. Y. , M. straße 106.

Zwar verfügt das Unternehmen W. über

einen Hinterausgang mit Zufahrt. Auf diese kann

die Klägerin jedoch nicht verwiesen werden, weil

sie dadurch dem Risiko eines (bewaffneten)

Überfalls auf den Geldtransport schutzlos

ausgeliefert wäre. Denn die Zufahrt ist nur in

eine Richtung befahrbar und erlaubt kein

Ausweichen. Der Personalparkplatz, von dessen

vollständiger Belegung während der Öffnungszeiten

regelmäßig - wie bei der Ortsbesichtigung -

auszugehen ist, bietet für das Kraftfahrzeug

keine Wendemöglichkeit. Die Andienung über die in

etwa 15 m Entfernung zum Haupteingang liegende

W. straße ist ausgeschlossen, da diese im

Einmündungsbereich der Martkstraße wegen darauf

eingerichteter Bushaltestellen und der

Ampelanlage keine Park- oder Haltemöglichkeiten

bietet und der Geldtransport der Klägerin aus

Sicherheitsgründen auf ein Halten mindestens im

Nahbereich des Eingangsbereichs ihrer Kunden

angewiesen ist. Die nächstgelegene Seitenstraße

(E. S. ) nach Westen ist Fußgängerzone

und darf - wie die M. straße - nur zu den

freigegebenen Ladezeiten befahren werden. Ihre

Einmündung liegt im Übrigen ca. 30 m vom Eingang

des Betriebes entfernt. Entsprechendes gilt für

die Andienung der Firma D. , da die zu

diesem Betrieb nächstgelegene Seitenstraße

östlich (L. ring S. ) Fußgängerzone ist.

Der Betrieb N. Y. liegt mehr als 10 m vom

Einmündungsbereich der im Osten an die

M. straße grenzenden Saarstraße entfernt und

kann unmittelbar nur über die M. straße

erreicht werden, da eine rückwärtige Zufahrt

fehlt. Mit Rücksicht auf die drei Betriebe, die

unmittelbar ausschließlich über die M. straße

anzufahren sind, kann die Frage offen bleiben, ob

die Firma K. K. , die einen

Seitenzugang zur W. straße besitzt, auf andere

Weise von der Klägerin beliefert werden kann oder

ob dies - wie die Klägerin geltend macht - mit

Rücksicht auf tatsächlich fehlende

Haltemöglichkeiten dort ausgeschlossen ist.

54 bbb) Das Abstellen des Geldlieferfahrzeuges

außerhalb der Fußgängerzone und der anschließende

fußläufige Transport des Geldes zum Betrieb des

Kunden führt zu einer signifikaten Erhöhung des

Risikos bewaffneter Überfälle auf die Mitarbeiter

der Klägerin. Dies ergeben die Stellungnahmen des

Polizeipräsidiums O. und des

Landeskriminalamtes NRW übereinstimmend, denen

der Senat folgt. Insbesondere der Stellungnahme

des Polizeipräsidiums O. liegen nicht

nur allgemeine kriminalpolizeiliche Erfahrungen,

sondern die besonderen Ortskenntnisse der hier in

Rede stehenden Fußgängerzone zugrunde. Beiden

Auskünften zufolge erhöht die Entfernung zwischen

Lieferfahrzeug und Betrieb das Überfallrisiko aus

kriminalpolizeilicher Sicht maßgeblich, weil die

Phase nach dem Verlassen des Geldtransporters bis

zum Erreichen des Betriebes eine Schwachstelle

bildet. So sind nach Auskunft des LKA NRW für

1998 insgesamt 101 Raubüberfälle auf fußläufige

Geld- und Werttransporte in der polizeilichen

Kriminalstatistik NRW ausgewiesen, während kein

Fall eines Übergriffs auf ein gewerbliches

Geldtransportfahrzeug verzeichnet ist. Diese

Gefährdung schließt die Fußgänger ein. Denn sie

sind bei fußläufigem Geldtransport dem Risiko,

unbeteiligt in einen Überfall einbezogen zu

werden, schutzlos ausgesetzt.

55 Für die Versorgung der Betriebe W. und

die Parfümerie D. sind die Darlegungen der

Polizei mit Blick auf die Entfernung

nächstgelegener Haltemöglichkeiten außerhalb der

Fußgängerzone ohne weiteres nachvollziehbar. Die

Andienung dieser Betriebe über andere Straßen

außerhalb der Fußgängerzone würde einen

fußläufigen Geldtransport von bis zu 100 m

erfordern, weil die angrenzenden Seitenstraßen

Fußgängerzone sind (L. ring S. , E.

S. ) bzw. keine Haltemöglichkeiten im

Nahbereich der Einmündung bieten (W. straße).

Auch der fußläufige Transport zum Betrieb N.

Y. über die östlich angrenzende Saarstraße,

auf der ein Halten zum Be- und Entladen im

Einmündungsbereich zur M. straße möglich ist,

schließt ein gegenüber dem unmittelbaren Halten

vor diesem Geschäft signifikant erhöhtes

Sicherheitsrisiko nicht aus, weil der

Eingangsbereich für den im Lieferfahrzeug

wartenden Fahrer nicht vollständig überschaubar

und die aus polizeilicher Sicht erforderliche

Eigensicherung (durch Eingreifen oder Hilfe

rufen) nicht gleichermaßen gewährleistet ist. Das

Überfallrisiko auf offener S. ist wegen

bestehender Fluchtmöglichkeiten erkennbar höher

als innerhalb des Ladenbetriebes, wo ein

Entkommen mit Beute nur ganz eingeschränkt

möglich ist.

56 ccc) Die Verweisung der Klägerin auf eine

Belieferung ihrer Kunden innerhalb der für den

Kfz-Verkehr freigegebenen Ladezeiten der

Fußgängerzone ist abwägungsfehlerhaft, weil auch

insoweit ein signifikant erhöhtes

Sicherheitsrisiko nicht beachtet wird. Denn die

Klägerin ist in ihrem Organisationsplan

weitgehend von den Kunden und den Öffnungszeiten

deren Betriebsstätten abhängig. Diese erlauben

ein Beliefern mit Bargeld unter Beachtung der

freigegebenen Ladezeiten nur in ganz

eingeschränktem Umfang, nämlich während maximal

zweieinhalb Stunden morgens (Öffnungszeiten der

Betriebe frühestens 8.30 Uhr). Diese Zeitspanne

ist aus kriminalpräventiver Sicht zu kurz, um die

Anfahrtzeiten des Geldtransportes für Dritte

unüberschaubar zu gestalten. Auch dies sagen die

polizeilichen Auskünfte übereinstimmend aus. Die

abendlichen Ladezeiten (20.00 Uhr - 22.00 Uhr)

können wegen zeitlich früher liegender

Ladenschlusszeiten sämtlicher Kunden der Klägerin

nicht wahrgenommen werden. Angesichts der von der

Klägerin mehrfach wiederholten Öffnungszeiten

ihrer Kunden geht die Begründung, die Ladezeiten

werktags von 6.00 Uhr - 11.00 Uhr böten

hinreichend Spielraum für den erforderlichen

zeitlichen Wechsel der Andienung, fehl. Zudem

kann die Klägerin in diesen Zeiträumen nicht dem

nach Jahreszeiten und vom Tagesumsatz abhängenden

Bedürfnis ihrer Kunden Rechnung tragen,

Geldbomben auch spontan zu jeder Tageszeit bei

Erreichen eines bestimmten Kassenbestandes

abzuholen. Die Gleichstellung der Interessen der

Klägerin mit anderen Lieferanten, die Betriebe

auf der M. straße andienen, wird dem

dargelegten Sicherheitsrisiko, das mit den

Dienstleistungen der Klägerin verbunden ist,

nicht gerecht. Der Verweis auf organisatorische

Möglichkeiten der Klägerin erfasst zudem deren

Abhängigkeit von den Bedürfnissen der zu

versorgenden Kunden nicht.

57 Der im Klageverfahren nachgetragene (§ 114

Satz 2 VwGO) Gesichtspunkt, dass weitere

Ausnahmegenehmigungen für die M. straße nicht

erteilt worden seien, trägt auch mit Blick darauf

nicht, dass der Beklagte - wie er im Ortstermin

bekundet hat - entsprechende Anträge weiterer

Geldtransportunternehmen für die M. straße

befürchtet, falls der Klägerin eine solche

erteilt werden sollte, was ein Bedürfnis dieser

Dienstleistungsbetriebe am Befahren der

Fußgängerzone außerhalb der Ladezeiten

dokumentiert.

58 ddd) Das Gewicht der vom Beklagten

berücksichtigten Fußgängerinteressen am

Fernhalten des Kraftfahrzeugsverkehrs außerhalb

der festgesetzten Ladezeiten lässt die Ablehnung

der Ausnahmegenehmigung demgegenüber nicht zu.

Dem Schutz der Fußgänger vor unerwartetem

Kraftfahrzeugverkehr kann durch Nebenbestimmungen

in der Ausnahmegenehmigung (§ 46 Abs. 3 Satz 1

StVO) Rechnung getragen werden. Der Klägerin kann

etwa das Befahren in nur einer Richtung,

innerhalb eines bestimmten Bereichs oder

innerhalb einer bestimmten Kernzeit mit

Schrittgeschwindigkeit aufgegeben werden.

Angesichts des in Rede stehenden

Sicherheitsrisikos im Falle von Übergriffen auf

Geldtransporter für Fußgänger, einschließlich

der Mitarbeiter der Klägerin, bleibt daneben für

Ermessenserwägungen kein Raum. Denn die

Verletzungsgefahr für Leib und Leben und deren

Intensität ist bei Realisierung des

Kriminalitätsrisikos ungleich schwerwiegender als

sie durch das Befahren der Fußgängerzone mit dem

Transportfahrzeug auftreten kann.

59 Der Senat ist allerdings gehindert, eine

entsprechende Verpflichtung des Beklagten

auszusprechen, weil er über das auf

Neubescheidung beschränkte Antragsbegehren der

Klägerin nicht hinausgehen darf (§ 88 VwGO).

60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1

VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige

Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708

Nr. 10, 711 ZPO.

61 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die

Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht

gegeben sind.

62

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