Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Arnsberg v. 28.02.2000: Mindestalter (Fahrerlaubnis)




Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Beschluss vom 28.02.2000 - 6 L 211/00) hat entschieden:

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des

Antragstellers gegen die Entziehungsverfügung

des Antragsgegners vom 26. Januar 2000 wird

wiederhergestellt, soweit dem Antragsteller

damit die Fahrerlaubnis der Klasse 3 entzogen

worden ist.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:


1 G r ü n d e:

2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den

Bescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2000

wiederherzustellen, soweit ihm damit die Fahrerlaubnis der

Klasse 3 entzogen wurde,

4 ist begründet.

5 Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende

Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, da

der angefochtene Verwaltungsakt nach dem Sach- und Streitstand

im hier maßgebenden gegenwärtigen Zeitpunkt bei der gebotenen

summarischen Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist.

6 Als Rechtsgrundlage der Entziehungsverfügung hat der

Antragsgegner § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in

Verbindung § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von

Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV)

herangezogen. Deren Voraussetzungen liegen nicht vor.

Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer

Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum

Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu

entziehen.

7 Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 StVG ist geeignet

zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer die notwendigen

körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht

erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche

Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Gemäß § 46

Abs. 1 Satz 2 FeV ist ein Inhaber einer Fahrerlaubnis

insbesondere dann ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges,

wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6

vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen

verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen

wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken

begründen, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen

eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist,

finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3

FeV).

Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß der Inhaber einer

Fahrerlaubnis nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen

ist, so kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der

Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis die

Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten

Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr

anordnen (§ 46 Abs. 4 iVm § 11 Abs. 6 bis 8 FeV).

8 Nach Maßgabe dieser Bestimmungen ist die Anordnung des

Antragsgegners vom 14. Juli 1999, wonach der Antragsteller

"zur Überprüfung der Fahreignung" eine Fahrprobe vor einem

amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den

Kraftfahrzeugverkehr ablegen sollte, rechtswidrig. Dies hat

zur Folge, daß der Antragsgegner aus der Weigerung der

Beibringung des zu Unrecht geforderten Gutachtens nicht auf

die Nichteignung/Nichtbefähigung des Antragstellers zum Führen

von Kraftfahrzeugen schließen durfte (vgl. § 11 Abs. 8 FeV).

Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Eignung und Befähigung

des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges hat dieser

zunächst seine gesundheitliche Eignung durch die Vorlage des

amtsärztlichen Zeugnisses vom 7. Juli 1999 nachgewiesen. Nach

dem Untersuchungsergebnis ist der Antragsteller "weiterhin zum

Führen von Kraftfahrzeugen, PKW, gesundheitlich geeignet";

weitere Maßnahmen - etwa eine Fahrprobe zur Abklärung einer

altersbedingten Leistungsminderung - waren aus amtsärztlicher

Sicht nicht erforderlich. Darüber hinaus liegen aufgrund des

Polizeiberichtes vom 7. Mai 1999 keine Tatsachen für die

Annahme vor, daß der Antragsteller nicht befähigt zum Führen

von Kraftfahrzeugen ist und deshalb das vom Antragsgegner

geforderte Gutachten (Fahrprobe) vorlegen muß. Danach

verursachte der Antragsteller am 7. Mai 1999 beim Einparken

auf einem Parkplatz eines Kaufhauses einen Sachschaden und war

u.a. nach Auffassung des PK L "in körperlicher Hinsicht nicht

mehr in der Lage ein KFZ sicher zu führen" und von einem

schuldhaften Verhalten nicht zu überzeugen. Seine Eignung zum

Führen von PKW in "körperlicher Hinsicht" hat der

Antragsteller jedoch - wie dargelegt - durch die Vorlage des

amtsärztlichen Attestes vom 7. Juli 1999 nachgewiesen. Der von

PK L hergestellte Zusammenhang zwischen der Verursachung eines

Sachschadens bei einem Einparkvorgang und der geäußerten

Vermutung, der Antragsteller sei aus körperlichen Gründen

nicht in der Lage, ein Fahrzeug sicher zu führen ist, in

dieser Allgemeinheit jedoch nicht geeignet ist, berechtigte

Bedenken in Hinblick auf die Annahme der Befähigung zum Führen

von Kraftfahrzeugen zu begründen. Nach der Legaldefinition des

§ 2 Abs. 5 Nr. 3 StVG - nur hierauf bezieht sich offenbar die

Aufforderung des Antragsgegners vom 14. Juli 1999 - ist

befähigt zum Führen von Fahrzeugen, wer die zum sicheren

Führen eines KFZ erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt

und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist. Der zum

Anlaß für die umstrittene Begutachtung genommene Unfall vom

7. Mai 1999 vermag Zweifel an der Befähigung im dargelegten

Sinn nicht zu begründen. Aus dem polizeilichen Unfallbericht

ergeben sich keine Besonderheiten, die eine entsprechende

Annahme stützen könnten. Denn zum einen wurde weder der

konkrete Unfallhergang geschildert noch die Höhe des

Sachschadens konkretisiert; zum anderen handelt es sich bei

diesem Vorfall um ein häufiger vorkommendes "alltägliches

Geschehen", das ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht zur

einer Überprüfung der Befähigung des Fahrerlaubnisinhabers zum

Führen von Kraftfahrzeugen führen kann, auch wenn sich dieser

im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen uneinsichtig zeigt. Es

ist auch nicht erkennbar, daß der bisher

straßenverkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretene

Antragsteller z.B. durch eine unsichere Fahrweise aufgefallen

ist; allein das Erreichen eines hohen Alters - ohne das

Hinzutreten weiterer Umstände - begründet nicht Zweifel an der

Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Einzelfall. Dies

wird auch dadurch verdeutlicht, daß § 10 FeV allgemein nur das

Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis regelt,

sich aber nicht zu einem Höchstalter von Fahrerlaubnisinhabern

verhält.

9 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27. Juli 1990 - 10 S

1428/90 -, DAR 1991, 114 und vom 13. Dezember 1988 - 10 S

874/88 -, NZV 1989, 206; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht,

35. Auflage, § 2 StVG Rdnr. 9; zur Anforderung eines ärztlichen

Gutachtens vgl. Jagusch/Hentschel, § 11 FeV Rdnr. 11; zur

Altersbegrenzung im Zusammenhang mit einer

Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung siehe auch § 48

Abs. 5 FeV.

10 Da somit der Antragsteller zu Recht die Vorlage des vom

Antragsgegner mit Schreiben vom 14. Juli 1999 geforderten

Gutachtens verweigert hat und deshalb die angefochtene

Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist, war dem Antrag mit

der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

11 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20

Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In Verfahren der

vorliegenden Art ist es ausreichend und angemessen, das

Interesse am vorläufigen Rechtsschutz in Höhe der Hälfte des

in einem Hauptsacheverfahren anzunehmenden Regelstreitwertes

von 8.000,00 DM zu bewerten.

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