Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Arnsberg v. 28.02.2000: Mindestalter (Fahrerlaubnis)
Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Beschluss vom 28.02.2000 - 6 L 211/00) hat entschieden:
Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Tenor:
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers gegen die Entziehungsverfügung
des Antragsgegners vom 26. Januar 2000 wird
wiederhergestellt, soweit dem Antragsteller
damit die Fahrerlaubnis der Klasse 3 entzogen
worden ist.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
1 G r ü n d e:
2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den
Bescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2000
wiederherzustellen, soweit ihm damit die Fahrerlaubnis der
Klasse 3 entzogen wurde,
4 ist begründet.
5 Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende
Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, da
der angefochtene Verwaltungsakt nach dem Sach- und Streitstand
im hier maßgebenden gegenwärtigen Zeitpunkt bei der gebotenen
summarischen Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist.
6 Als Rechtsgrundlage der Entziehungsverfügung hat der
Antragsgegner § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in
Verbindung § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von
Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV)
herangezogen. Deren Voraussetzungen liegen nicht vor.
Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer
Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum
Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu
entziehen.
7 Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 StVG ist geeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer die notwendigen
körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht
erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche
Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Gemäß § 46
Abs. 1 Satz 2 FeV ist ein Inhaber einer Fahrerlaubnis
insbesondere dann ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges,
wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6
vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen
verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen
wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken
begründen, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen
eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist,
finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3
FeV).
Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß der Inhaber einer
Fahrerlaubnis nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen
ist, so kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der
Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis die
Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr
anordnen (§ 46 Abs. 4 iVm § 11 Abs. 6 bis 8 FeV).
8 Nach Maßgabe dieser Bestimmungen ist die Anordnung des
Antragsgegners vom 14. Juli 1999, wonach der Antragsteller
"zur Überprüfung der Fahreignung" eine Fahrprobe vor einem
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den
Kraftfahrzeugverkehr ablegen sollte, rechtswidrig. Dies hat
zur Folge, daß der Antragsgegner aus der Weigerung der
Beibringung des zu Unrecht geforderten Gutachtens nicht auf
die Nichteignung/Nichtbefähigung des Antragstellers zum Führen
von Kraftfahrzeugen schließen durfte (vgl. § 11 Abs. 8 FeV).
Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Eignung und Befähigung
des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges hat dieser
zunächst seine gesundheitliche Eignung durch die Vorlage des
amtsärztlichen Zeugnisses vom 7. Juli 1999 nachgewiesen. Nach
dem Untersuchungsergebnis ist der Antragsteller "weiterhin zum
Führen von Kraftfahrzeugen, PKW, gesundheitlich geeignet";
weitere Maßnahmen - etwa eine Fahrprobe zur Abklärung einer
altersbedingten Leistungsminderung - waren aus amtsärztlicher
Sicht nicht erforderlich. Darüber hinaus liegen aufgrund des
Polizeiberichtes vom 7. Mai 1999 keine Tatsachen für die
Annahme vor, daß der Antragsteller nicht befähigt zum Führen
von Kraftfahrzeugen ist und deshalb das vom Antragsgegner
geforderte Gutachten (Fahrprobe) vorlegen muß. Danach
verursachte der Antragsteller am 7. Mai 1999 beim Einparken
auf einem Parkplatz eines Kaufhauses einen Sachschaden und war
u.a. nach Auffassung des PK L "in körperlicher Hinsicht nicht
mehr in der Lage ein KFZ sicher zu führen" und von einem
schuldhaften Verhalten nicht zu überzeugen. Seine Eignung zum
Führen von PKW in "körperlicher Hinsicht" hat der
Antragsteller jedoch - wie dargelegt - durch die Vorlage des
amtsärztlichen Attestes vom 7. Juli 1999 nachgewiesen. Der von
PK L hergestellte Zusammenhang zwischen der Verursachung eines
Sachschadens bei einem Einparkvorgang und der geäußerten
Vermutung, der Antragsteller sei aus körperlichen Gründen
nicht in der Lage, ein Fahrzeug sicher zu führen ist, in
dieser Allgemeinheit jedoch nicht geeignet ist, berechtigte
Bedenken in Hinblick auf die Annahme der Befähigung zum Führen
von Kraftfahrzeugen zu begründen. Nach der Legaldefinition des
§ 2 Abs. 5 Nr. 3 StVG - nur hierauf bezieht sich offenbar die
Aufforderung des Antragsgegners vom 14. Juli 1999 - ist
befähigt zum Führen von Fahrzeugen, wer die zum sicheren
Führen eines KFZ erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt
und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist. Der zum
Anlaß für die umstrittene Begutachtung genommene Unfall vom
7. Mai 1999 vermag Zweifel an der Befähigung im dargelegten
Sinn nicht zu begründen. Aus dem polizeilichen Unfallbericht
ergeben sich keine Besonderheiten, die eine entsprechende
Annahme stützen könnten. Denn zum einen wurde weder der
konkrete Unfallhergang geschildert noch die Höhe des
Sachschadens konkretisiert; zum anderen handelt es sich bei
diesem Vorfall um ein häufiger vorkommendes "alltägliches
Geschehen", das ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht zur
einer Überprüfung der Befähigung des Fahrerlaubnisinhabers zum
Führen von Kraftfahrzeugen führen kann, auch wenn sich dieser
im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen uneinsichtig zeigt. Es
ist auch nicht erkennbar, daß der bisher
straßenverkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretene
Antragsteller z.B. durch eine unsichere Fahrweise aufgefallen
ist; allein das Erreichen eines hohen Alters - ohne das
Hinzutreten weiterer Umstände - begründet nicht Zweifel an der
Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Einzelfall. Dies
wird auch dadurch verdeutlicht, daß § 10 FeV allgemein nur das
Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis regelt,
sich aber nicht zu einem Höchstalter von Fahrerlaubnisinhabern
verhält.
9 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27. Juli 1990 - 10 S
1428/90 -, DAR 1991, 114 und vom 13. Dezember 1988 - 10 S
874/88 -, NZV 1989, 206; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
35. Auflage, § 2 StVG Rdnr. 9; zur Anforderung eines ärztlichen
Gutachtens vgl. Jagusch/Hentschel, § 11 FeV Rdnr. 11; zur
Altersbegrenzung im Zusammenhang mit einer
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung siehe auch § 48
Abs. 5 FeV.
10 Da somit der Antragsteller zu Recht die Vorlage des vom
Antragsgegner mit Schreiben vom 14. Juli 1999 geforderten
Gutachtens verweigert hat und deshalb die angefochtene
Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist, war dem Antrag mit
der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
11 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20
Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In Verfahren der
vorliegenden Art ist es ausreichend und angemessen, das
Interesse am vorläufigen Rechtsschutz in Höhe der Hälfte des
in einem Hauptsacheverfahren anzunehmenden Regelstreitwertes
von 8.000,00 DM zu bewerten.
12
- nach oben -