Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 02.02.2000: Punktsystem
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.02.2000 - 19 B 1886/99) hat entschieden:
Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom
18. August 1999 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 8.000,-- DM festgesetzt.
1 G r ü n d e :
2 Die durch Beschluss vom 17. Januar 2000 zugelassene Beschwerde
mit dem Antrag,
Gründe:
3 Ziffer 1 des Beschlusses des
Verwaltungsgerichts Köln vom 30. September
1999 zu ändern und die aufschiebende Wirkung
des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
Ordnungsverfügung vom 18. August 1999
anzuordnen,
4 ist zulässig und begründet.
5 Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene
Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, da
Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der
Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 18. August
1999 spricht und unter ergänzender Berücksichtigung der Bedeutung,
die die Fahrerlaubnis für den bisher als Fahrer bei einer Spedition
tätig gewesenen Antragsteller hat, sein Interesse an der Anordnung
der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs das öffentliche
Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes
- StVG -
6 in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden
Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
vom 24. April 1998, BGBl. I S. 774,
7 für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
StVG gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung überwiegt.
8 Der Antragsgegner kann seine Annahme, der Antragsteller sei zum
Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, nicht auf § 4 Abs. 3 Satz 1
Nr. 3 StVG stützen, wonach der Inhaber einer Fahrerlaubnis als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt und die
Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn im
Verkehrszentralregister Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erfasst
sind, die nach dem so genannten Punktsystem 18 oder mehr Punkte
ergeben.
9 Allerdings findet § 4 StVG grundsätzlich auf den Antragsteller
Anwendung. Denn nach der Übergangsbestimmung in § 65 Abs. 4 StVG
richten sich die Maßnahmen nach dem Punktsystem in der Fassung der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung - AV zu § 15 b StVZO a.F. -, wenn Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten vor dem 1. Januar 1999 begangen worden sind.
Treten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hinzu, die ab 1. Januar
1999 begangen worden sind, richten sich die Maßnahmen insgesamt nach
dem Punktsystem gemäß § 4 StVG. Vorliegend ist zu den vor dem
1. Januar 1999 begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im
April 1999 eine Ordnungswidrigkeit in Form einer
Geschwindigkeitsüberschreitung hinzugetreten.
10 Da sich somit nach dem klaren Wortlaut der Übergangsbestimmung
die Maßnahmen insgesamt nach dem Punktsystem gemäß § 4 StVG richten,
hat die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG zum Schutz
vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften
verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, die in § 4 Abs.
3 StVG genannten Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen.
11 Hier sind die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG genannten
Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfüllt, da
sich bei dem Antragsteller durch die Ordnungswidrigkeit aus dem
April 1999 18 oder mehr Punkte ergeben haben. Maßgebend für die
Berechnung der Gesamtpunktzahl - auch soweit es um vor dem 1. Januar
1999 begangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten geht - ist dabei
nicht (mehr) die Punktbewertung nach § 2 AV zu § 15 b StVZO a.F.,
sondern nur noch die Punktbewertung nach der Anlage 13 zu § 40 der
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
- Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 18. August 1998, BGBl. I
S. 2214, (vgl. § 4 Abs. 2 StVG iVm § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG, § 6
Abs. 1 Nr. 1 s StVG, § 40 FeV). Auch dies folgt daraus, dass sich
nach § 65 Abs. 4 StVG die Maßnahmen insgesamt nach dem Punktsystem
gemäß § 4 StVG richten (zu hier nicht einschlägigen Ausnahmen für
einzelne Eintragungen in das Verkehrszentralregister vgl. § 65 Abs.
6 bis 9 StVG). Hiernach haben sich durch den einen Punkt für eine im
Verkehrszentralregister zu erfassende Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit um nicht mehr als 25 km/h gemäß Ziffer 7 der
Anlage 13 zu § 40 FeV die bis dahin erreichten 19 Punkte für im
Verkehrszentralregister zu erfassende Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten, die in den Jahren 1994 bis 1996 begangen
worden sind, auf 20 Punkte erhöht. Dabei geht der Senat davon aus,
dass sich mehr als 18 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
StVG nicht nur dann "ergeben", wenn die Punktzahl von weniger als 18
Punkten unmittelbar auf mehr als 18 Punkte springt, sondern - erst
recht - dann, wenn die Punktzahl schon zuvor mindestens 18 Punkte
betrug, die nach dem Punktsystem vorgesehene Maßnahme - aus welchen
Gründen auch immer - unterblieben ist und sich die Punktzahl weiter
erhöht.
12 Die Ungeeignetheitsvermutung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG
greift trotz dieser Punktzahl jedoch nicht ein. Der Antragsteller
ist so zu stellen, als ob er weniger als 18 Punkte hätte. Auf ihn
findet § 4 Abs. 5 StVG Anwendung, wonach der Betroffene so gestellt
wird, als ob er 9 Punkte hätte, wenn er 14 oder 18 Punkte erreicht
oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen
nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ergriffen hat, bzw. so gestellt wird, als
ob er 14 Punkte hätte, wenn er in der Folgezeit 18 Punkte erreicht
oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen
nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ergriffen hat. Dies folgt zum einen aus dem
klaren Wortlaut des Straßenverkehrsgesetzes, nach dessen § 65 Abs. 4
Satz 2 sich die Maßnahmen insgesamt nach dem Punktsystem gemäß § 4
richten. Es folgt zum anderen aus dem Sinn und Zweck des
(neugefassten) Punktsystems, wie er sich aus der amtlichen
Begründung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und
anderer Gesetze (abgedruckt in Verkehrsblatt 1998, S. 770 ff.,
insbesondere Abschnitt I Ziffer 4, S. 772 ff., und Abschnitt II, zu
Nummer 7, S. 792 ff.) ergibt. Danach geht der Gesetzgeber davon aus,
dass das Punktsystem - seit dem 1. Mai 1974 geregelt in der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO a.F. und seit 1989
im Rahmen von Modellversuchen in den Bundesländern ergänzt durch
eine freiwillige Nachschulung mit Punkterabatt -, sich insbesondere
wegen seiner Präventivwirkung, sowohl in der Verwaltungspraxis als
auch im Bewusstsein der Kraftfahrer zu einem der wichtigsten
Instrumente der Verkehrssicherheitsarbeit entwickelt und unter dem
Gesichtspunkt der Transparenz möglicher Folgen eines Fehlverhaltens
für die Mehrfachtäter grundsätzlich bewährt hat (Abschnitt I, Ziffer
4 a) bis d). Zugleich wird jedoch mehrfach und nachdrücklich betont,
dass die neue Regelung auch einen neuen Maßnahmenkatalog beinhalte
(Ziffer 4 d) und in besonderer Weise dem Ziel diene, einen Anreiz
zum möglichst frühzeitigen, freiwilligen Abbau von Defiziten zu
schaffen (so zum Punkterabatt bei freiwilliger Teilnahme an einem
Aufbauseminar, Ziffer 4 e) und dem Betroffenen zu helfen, die
Ursachen seines Fehlverhaltens herauszufinden, d. h. Mängel in der
Einstellung zu erkennen und abzubauen (so zur Möglichkeit der
Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung, Ziffer 4 f).
Entsprechend heißt es in der amtlichen Begründung zur Fahrerlaubnis-
Verordnung (abgedruckt in Verkehrsblatt 1998, S. 982 ff., S.
1056):
13 "Das Punktsystem soll künftig nicht mehr nur der
Feststellung von Defiziten dienen, sondern auch Angebot und
Hilfestellung enthalten, diese Defizite zu beheben und zwar
durch das Aufbauseminar sowie die verkehrspsychologische
Beratung. Auch soll der Gedanke der Freiwilligkeit in der
Verkehrssicherheit gestärkt werden. Deshalb soll durch die
Möglichkeit des Punkterabatts ein "Bonus-System" für
freiwillige Schulungsmaßnahmen eingeführt werden."
14 Gerade in der amtlichen Begründung zur letzten Eingriffsstufe,
der Entziehung bei 18 oder mehr Punkten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
StVG, wird ein besonderer Zusammenhang zwischen der neuen Konzeption
des Maßnahmenkatalogs und der gesetzlichen Ungeeignetheitsvermutung
hergestellt, wenn es dort heißt:
15 "Die neue Konzeption des Maßnahmenkatalogs, insbesondere die
Möglichkeit des "Punkterabatts" und die Erweiterung der
Hilfestellungen durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische
Beratung (anstelle des bisherigen Abprüfens von Kenntnissen und
Fahrfertigkeiten), hat zur Folge, dass bei 18 Punkten die
Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Die Entziehung der
Fahrerlaubnis, weil der Betreffende trotz Hilfestellungen durch
Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung, trotz
Bonus-Gutschriften und trotz der Möglichkeit von
zwischenzeitlichen Tilgungen im Verkehrszentralregister, 18
oder mehr Punkte erreicht, beruht auf dem Gedanken, dass die
weitere Teilnahme derartiger Kraftfahrer am Straßenverkehr für
die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen würde.
Hierbei fällt besonders ins Gewicht, dass es sich dabei um
Kraftfahrer handelt, die eine ganz erhebliche Anzahl von - im
Verkehrszentralregister erfassten und noch nicht getilgten -
Verstößen begangen haben."
16 Der Regelung des § 4 Abs. 5 StVG ist deshalb die gesetzliche
Wertung zu entnehmen, dass die sofortige Entziehung der
Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten nur deshalb
verhältnismäßig ist, weil der Fahrerlaubnisinhaber trotz der stärker
als bisher auf die Behebung von Defiziten angelegten Angebote und
Hilfestellungen diese hohe Punktzahl erreicht hat.
17 Vgl. zur Bedeutung des neuen Punktsystems
zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das aus
dem Grundgesetz folgende Übermaßverbot bei
der Ungeeignetheitsvermutung Jagow, Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und
anderer Gesetze vom 24. April 1998, DAR 1998,
186 (189); Ziegert, Das neue Punktsystem, zfs
1999, 4 (5); unter gleichzeitigem Hinweis auf
§ 4 Abs. 5 StVG ebenso auch
Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35.
Aufl. 1999, § 4 StVG Rdnr. 9, 14, 15.
18 Diese Wertung und damit auch die gesetzliche
Ungeeignetheitsvermutung kann aber nur dann greifen, wenn der
Fahrerlaubnisinhaber zumindest die Möglichkeit hatte, nicht nur die
bisher schon vorgesehenen Maßnahmen, sondern gerade auch die neuen
Angebote und Hilfestellungen wahrzunehmen.
19 Dient aber § 4 Abs. 5 StVG als Ausgleich dafür, dass nach § 4
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG anders als nach dem bisherigen
Maßnahmensystem, das bei Erreichen von 18 Punkten innerhalb eines
Zeitraums von mehr als zwei Jahren die Beibringung eines Gutachtens
einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen
Untersuchungsstelle vorsah (§ 3 Nr. 4 AV zu § 15 b StVZO a.F.), die
Ungeeignetheit bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten vermutet wird
und nicht etwa dazu, vorschriftswidriges Verhalten der Behörde zu
sanktionieren, so steht dieser Auslegung nicht entgegen, dass die
Fahrerlaubnisbehörde vor Inkrafttreten der Neufassung des
Straßenverkehrsgesetzes die in § 4 Abs. 3 StVG genannten Maßnahmen
- jedenfalls einige davon - schon deshalb nicht ergreifen konnte,
weil sie weder in dem Maßnahmenkatalog gemäß § 3 AV zu § 15 b StVZO
a. F. noch nach dem Modellversuch vorgesehen waren.
20 Der Anwendbarkeit von § 4 Abs. 5 StVG steht auch nicht entgegen,
dass nach der Gesetzesbegründung (Verkehrsblatt 1998, S. 774 und
S. 795) § 4 Abs. 5 StVG für die Fälle gilt, "in denen der Betroffene
auf atypische Weise 14 oder 18 Punkte erreicht, also "auf einen
Schlag", ohne vorher bei 8 Punkten informiert worden zu sein und
ohne Gelegenheit gehabt zu haben, das Bonus-System und die
Möglichkeit des Aufbauseminars und der verkehrspsychologischen
Beratung zu nutzen". Denn angesichts dessen, dass auf S. 774
unmittelbar vorher die neue Konzeption des Maßnahmenkatalogs betont
wird und es auf S. 794 nur heißt, dass diese Regelung auf atypische
Fälle Anwendung findet, ohne dass die Einschränkung "auf einen
Schlag" folgt, spricht Überwiegendes dafür, dass die Formulierung
"auf einen Schlag" lediglich den bei Außerachtlassung der
Übergangsfälle allein noch denkbaren Fall umschreibt, dass jemand
durch eine mit besonders vielen Punkten bewertete Tat oder dadurch,
dass Punkte für mehrere verschiedene Taten zeitgleich im
Verkehrszentralregister eingetragen werden, eine Stufe des
Maßnahmenkatalogs überspringt. Dass das Auftreten weiterer
atypischer Fälle, die die Ungeeignetheitsvermutung nicht
rechtfertigen, schon vom Gesetzgeber für möglich gehalten worden
ist, ergibt sich bereits aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 w StVG, wonach das
Bundesministerium für Verkehr ermächtigt wird, Rechtsverordnungen
über die Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Stellen,
Ausnahmen von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 zuzulassen, zu erlassen,
sowie zusätzlich daraus, dass auf diese Ermächtigung in der
Gesetzesbegründung (S. 774) ausdrücklich hingewiesen wird.
21 Auf diese Auslegung des geltenden Rechts hat es entgegen der
Auffassung des Antragsgegners keinen Einfluss, dass ausweislich des
Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom
30. August 1999 beabsichtigt ist, § 65 Abs. 4 StVG dahin zu
ergänzen, dass § 4 Abs. 5 StVG in den Übergangsfällen nach § 65 Abs.
4 Satz 2 StVG nur Anwendung findet, wenn durch die
Fahrerlaubnisbehörde keine Maßnahme nach dem Punktsystem in der
Fassung der AV zu § 15 b StVZO a. F. ergriffen wurde. Denn
angesichts des in der Gesetzesbegründung hergestellten Zusammenhangs
zwischen der Ungeeignetheitsvermutung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
StVG und dem neuen in besonderer Weise auf eine frühzeitige Behebung
von Defiziten angelegten Maßnahmenkatalog würde eine solche
Gesetzesänderung keine bloße Klarstellung des eigentlich schon
bisher vom Gesetzgeber Gewollten darstellen, sondern würde zur
erstmaligen Festschreibung unterschiedlicher Maßstäbe für
Fahrerlaubnisinhaber, die auch nach altem Recht und solche die nur
nach neuem Recht Punkte erworben haben, führen. Eine Indizwirkung
für die Auslegung des derzeit geltenden Rechts könnte sich aus einer
solchen Gesetzesänderung deshalb selbst dann nicht ergeben, wenn sie
tatsächlich so verabschiedet werden und in Kraft treten sollte. Im
übrigen spricht der dem Senat vorliegende Referentenentwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, Stand: 18. November 1998,
dafür, dass eine solche Änderung überhaupt nicht mehr beabsichtigt
ist. Dieser Referentenentwurf sieht nämlich nur noch vor, § 65
Abs. 4 StVG dahin zu ergänzen, dass für die Anwendung des § 4 Abs. 5
den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 entsprechende
Maßnahmen gleichgestellt sind, die nach der AV zu § 15 b StVZO a.F.
von der Fahrerlaubnisbehörde ergriffen worden sind. Diese
Formulierung setzt gerade voraus, dass § 4 Abs. 5 StVG grundsätzlich
Anwendung findet, und stellt lediglich klar, dass Maßnahmen nach
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 auch solche nach altem Recht
ergriffene Maßnahmen sind, die denen nach neuem Recht entsprechen.
Für ein "Entsprechen" in diesem Sinne dürfte es entgegen der
Auffassung des Antragsgegners allerdings nicht ausreichen, dass auch
den Maßnahmen nach altem Recht ganz allgemein eine Warnfunktion
zukam.
22 Diese Auslegung hat auch nicht zur Folge, dass der Schutz der
Allgemeinheit vor den von Mehrfachtätern im Straßenverkehr
ausgehenden Gefahren in nicht hinnehmbarer Weise zurückgedrängt
wird. Denn nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG findet das Punktsystem keine
Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer
Maßnahmen aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung
der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG ergibt. Je nach Art, Schwere
und zeitlichem Ablauf der vom Fahrerlaubnisinhaber begangenen
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten besteht folglich die
Möglichkeit, dem Betroffenen je nach dem Ergebnis noch einzuholender
Gutachten nach § 3 Abs. 1 StVG iVm §§ 46 Abs. 3, 11 FeV oder aber
unmittelbar gemäß § 3 Abs. 1 StVG iVm § 46 Abs. 1 FeV die
Fahrerlaubnis zu entziehen.
23 Nach alledem findet § 4 Abs. 5 StVG auf die Übergangsfälle gemäß
§ 65 Abs. 4 Satz 2 StVG Anwendung. Dabei ist ein Überschreiten der
dort genannten Punktzahlen nicht nur dann anzunehmen, wenn sie
erstmals überschritten werden, sondern auch dann, wenn die schon
erreichte Punktzahl sich - wie z. B. im Falle des Antragstellers von
19 auf 20 Punkte - weiter erhöht, die in § 4 Abs. 5 StVG für den
Fall des Erreichens oder Überschreitens bestimmter Punktzahlen
vorgesehenen Maßnahmen (Rückstufung und Ergreifen der Maßnahmen der
vorhergehenden Stufe) zuvor aber unterblieben sind. Allein diese
Auslegung entspricht dem auf Hilfestellung ausgerichteten Zweck des
Punktsystems. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn der
Fahrerlaubnisinhaber die in der Rückstufung liegende Vergünstigung
dadurch verlieren würde, dass aus Gründen, die nicht in seinem
Einflussbereich liegen, § 4 Abs. 5 StVG nicht bei erstmaligem
Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zur Anwendung gekommen
ist.
24 Die von § 65 Abs. 4 Satz 2 StVG betroffenen Fahrerlaubnisinhaber
sind nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG stets so zu stellen, als wenn sie
erst 14 Punkte hätten, da die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG
vorgesehene Möglichkeit einer freiwilligen verkehrspsychologischen
Untersuchung mit Punktabzug weder in § 3 AV zu § 15 b StVZO a.F.
noch nach dem zum 1. Januar 1991 eingeführten Modellversuch
"Freiwillige Teilnahme an Nachschulungskursen nach dem Aufbauseminar
für Kraftfahrer (ASK) der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände"
gemäß Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 1990 - III C 2-21-08/5 -
vorgesehen war und von den damals vorgesehenen Maßnahmen ausweislich
§ 4 Abs. 9 StVG erheblich abweicht. Danach soll der
Fahrerlaubnisinhaber in der verkehrspsychologischen Beratung, die in
Form eines Einzelgesprächs stattfindet und durch eine Fahrprobe
ergänzt werden kann, veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung
zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und
die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Da ohnehin
eine Rückstufung auf 14 Punkte erfolgt, kann offen bleiben, ob der
ebenfalls in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG vorgesehene Hinweis auf
die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten, der
in den Übergangsfällen stets fehlen wird, dem aber eine erhebliche
Warnfunktion zukommen dürfte, eine Maßnahme im Sinne von § 4 Abs. 5
StVG ist.
25 Ob die von der Übergangsregelung Betroffenen darüber hinaus stets
so gestellt werden müssen, als wenn sie erst 9 Punkte hätten,
26 so Bode, ZAP Nr. 8 vom 28. April 1999, S.
415 f.,
27 bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die auf § 4 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehungsverfügung sich schon bei der
Rückstufung auf 14 Punkte mit der Folge einer Stattgabe im Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes als rechtswidrig erweist. Gegen eine
einzelfallunabhängige Rückstufung könnte sprechen, dass die in Nr. 1
vorgesehenen Maßnahmen bereits in § 3 AV zu § 15 b StVZO a.F.
(Verwarnung) bzw. zumindest in dem Modellversuch (sog. Aufbauseminar
für Kraftfahrer - ASK - mit Punktabzug) vorgesehen waren. Insoweit
wird gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob
das auf der Grundlage des Modellversuchs durchgeführte Aufbauseminar
nach Inhalt und Zielsetzung dem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 8 StVG iVm §§ 42, 35 FeV entsprach und ob die
Handhabung des Punkterabatts sowie der Inhalt der Verwarnung
vergleichbar sind. Jedenfalls beim Antragsteller könnte für eine
Rückstufung auf 9 Punkte sprechen, dass er 1996 "auf einen Schlag"
20 Punkte erreicht hat, so dass unmittelbar die Beibringung eines
Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen
Untersuchungsstelle angeordnet wurde (§ 3 Nr. 4 AV zu § 15 b StVZO
a.F.), ohne dass er zuvor die in § 3 Nr. 2 AV zu § 15 b StVZO a.F.
iVm dem Modellversuch vorgesehene Möglichkeit hatte, nach seiner
Wahl eine theoretische Führerscheinprüfung durchzuführen oder an
einem ASK-Nachschulungskurs teilzunehmen. Ob der aufgrund der
Empfehlung in dem medizinisch-psychologischem Gutachten vom 23. Mai
1997 durchgeführte Kurs für Kraftfahrer mit hohem Punktestand (PS-
Kurs) einem ASK-Nachschulungskurs entspricht, ist nach der Akte
nicht ersichtlich. Dagegen spricht die abweichende Bezeichnung sowie
die Durchführung beim TÜV statt bei einem Fahrlehrer.
28 Die Ordnungsverfügung erweist sich auch nicht deshalb als
rechtmäßig, weil der Antragsteller sich bereits durch die im
Verkehrszentralregister zu erfassenden zwei Straftaten und fünf
Ordnungswidrigkeiten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
im Sinne von §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV erwiesen hätte. Gegen
eine unmittelbare Annahme der Ungeeignetheit nach §§ 3 Abs. 1 StVG,
46 Abs. 1 FeV spricht, dass der Antragsteller vor der
Geschwindigkeitsüberschreitung im April 1999 fast drei Jahre lang
keine im Verkehrszentralregister zu erfassenden Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten begangen hat. Ob diese Taten Tatsachen sind,
die jedenfalls Bedenken im Sinne von § 46 Abs. 3 FeV begründen, dass
der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder
bedingt geeignet ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner
Entscheidung, da die in einem solchen Fall noch erforderlichen
weiteren Aufklärungsmaßnahmen (vgl. § 11 FeV) nicht Aufgabe des
Gerichts im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sind.
29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz
2, 20 Abs. 3, 14, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und
berücksichtigt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
der in einem die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 2
betreffenden Verfahren festzusetzende Streitwert von 12.000,-- DM
sich bei beabsichtigter beruflicher Nutzung der Fahrerlaubnis auf
16.000,-- DM erhöht und sodann in einem Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes auf 8.000,-- DM zu halbieren ist.
30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3
Satz 2 GKG).
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