Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 02.02.2000: Punktsystem




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.02.2000 - 19 B 1886/99) hat entschieden:

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des

Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom

18. August 1999 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 8.000,-- DM festgesetzt.

1 G r ü n d e :

2 Die durch Beschluss vom 17. Januar 2000 zugelassene Beschwerde

mit dem Antrag,

Gründe:


3 Ziffer 1 des Beschlusses des

Verwaltungsgerichts Köln vom 30. September

1999 zu ändern und die aufschiebende Wirkung

des Widerspruchs des Antragstellers gegen die

Ordnungsverfügung vom 18. August 1999

anzuordnen,

4 ist zulässig und begründet.

5 Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene

Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, da

Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der

Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 18. August

1999 spricht und unter ergänzender Berücksichtigung der Bedeutung,

die die Fahrerlaubnis für den bisher als Fahrer bei einer Spedition

tätig gewesenen Antragsteller hat, sein Interesse an der Anordnung

der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs das öffentliche

Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes

- StVG -

6 in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden

Fassung des Gesetzes zur Änderung des

Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

vom 24. April 1998, BGBl. I S. 774,

7 für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3

StVG gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung überwiegt.

8 Der Antragsgegner kann seine Annahme, der Antragsteller sei zum

Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, nicht auf § 4 Abs. 3 Satz 1

Nr. 3 StVG stützen, wonach der Inhaber einer Fahrerlaubnis als

ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt und die

Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn im

Verkehrszentralregister Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erfasst

sind, die nach dem so genannten Punktsystem 18 oder mehr Punkte

ergeben.

9 Allerdings findet § 4 StVG grundsätzlich auf den Antragsteller

Anwendung. Denn nach der Übergangsbestimmung in § 65 Abs. 4 StVG

richten sich die Maßnahmen nach dem Punktsystem in der Fassung der

Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b der Straßenverkehrs-

Zulassungs-Ordnung - AV zu § 15 b StVZO a.F. -, wenn Straftaten oder

Ordnungswidrigkeiten vor dem 1. Januar 1999 begangen worden sind.

Treten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hinzu, die ab 1. Januar

1999 begangen worden sind, richten sich die Maßnahmen insgesamt nach

dem Punktsystem gemäß § 4 StVG. Vorliegend ist zu den vor dem

1. Januar 1999 begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im

April 1999 eine Ordnungswidrigkeit in Form einer

Geschwindigkeitsüberschreitung hinzugetreten.

10 Da sich somit nach dem klaren Wortlaut der Übergangsbestimmung

die Maßnahmen insgesamt nach dem Punktsystem gemäß § 4 StVG richten,

hat die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG zum Schutz

vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften

verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, die in § 4 Abs.

3 StVG genannten Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen.

11 Hier sind die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG genannten

Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfüllt, da

sich bei dem Antragsteller durch die Ordnungswidrigkeit aus dem

April 1999 18 oder mehr Punkte ergeben haben. Maßgebend für die

Berechnung der Gesamtpunktzahl - auch soweit es um vor dem 1. Januar

1999 begangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten geht - ist dabei

nicht (mehr) die Punktbewertung nach § 2 AV zu § 15 b StVZO a.F.,

sondern nur noch die Punktbewertung nach der Anlage 13 zu § 40 der

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

- Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 18. August 1998, BGBl. I

S. 2214, (vgl. § 4 Abs. 2 StVG iVm § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG, § 6

Abs. 1 Nr. 1 s StVG, § 40 FeV). Auch dies folgt daraus, dass sich

nach § 65 Abs. 4 StVG die Maßnahmen insgesamt nach dem Punktsystem

gemäß § 4 StVG richten (zu hier nicht einschlägigen Ausnahmen für

einzelne Eintragungen in das Verkehrszentralregister vgl. § 65 Abs.

6 bis 9 StVG). Hiernach haben sich durch den einen Punkt für eine im

Verkehrszentralregister zu erfassende Überschreitung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit um nicht mehr als 25 km/h gemäß Ziffer 7 der

Anlage 13 zu § 40 FeV die bis dahin erreichten 19 Punkte für im

Verkehrszentralregister zu erfassende Straftaten und

Ordnungswidrigkeiten, die in den Jahren 1994 bis 1996 begangen

worden sind, auf 20 Punkte erhöht. Dabei geht der Senat davon aus,

dass sich mehr als 18 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3

StVG nicht nur dann "ergeben", wenn die Punktzahl von weniger als 18

Punkten unmittelbar auf mehr als 18 Punkte springt, sondern - erst

recht - dann, wenn die Punktzahl schon zuvor mindestens 18 Punkte

betrug, die nach dem Punktsystem vorgesehene Maßnahme - aus welchen

Gründen auch immer - unterblieben ist und sich die Punktzahl weiter

erhöht.

12 Die Ungeeignetheitsvermutung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG

greift trotz dieser Punktzahl jedoch nicht ein. Der Antragsteller

ist so zu stellen, als ob er weniger als 18 Punkte hätte. Auf ihn

findet § 4 Abs. 5 StVG Anwendung, wonach der Betroffene so gestellt

wird, als ob er 9 Punkte hätte, wenn er 14 oder 18 Punkte erreicht

oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen

nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ergriffen hat, bzw. so gestellt wird, als

ob er 14 Punkte hätte, wenn er in der Folgezeit 18 Punkte erreicht

oder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maßnahmen

nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ergriffen hat. Dies folgt zum einen aus dem

klaren Wortlaut des Straßenverkehrsgesetzes, nach dessen § 65 Abs. 4

Satz 2 sich die Maßnahmen insgesamt nach dem Punktsystem gemäß § 4

richten. Es folgt zum anderen aus dem Sinn und Zweck des

(neugefassten) Punktsystems, wie er sich aus der amtlichen

Begründung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und

anderer Gesetze (abgedruckt in Verkehrsblatt 1998, S. 770 ff.,

insbesondere Abschnitt I Ziffer 4, S. 772 ff., und Abschnitt II, zu

Nummer 7, S. 792 ff.) ergibt. Danach geht der Gesetzgeber davon aus,

dass das Punktsystem - seit dem 1. Mai 1974 geregelt in der

Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO a.F. und seit 1989

im Rahmen von Modellversuchen in den Bundesländern ergänzt durch

eine freiwillige Nachschulung mit Punkterabatt -, sich insbesondere

wegen seiner Präventivwirkung, sowohl in der Verwaltungspraxis als

auch im Bewusstsein der Kraftfahrer zu einem der wichtigsten

Instrumente der Verkehrssicherheitsarbeit entwickelt und unter dem

Gesichtspunkt der Transparenz möglicher Folgen eines Fehlverhaltens

für die Mehrfachtäter grundsätzlich bewährt hat (Abschnitt I, Ziffer

4 a) bis d). Zugleich wird jedoch mehrfach und nachdrücklich betont,

dass die neue Regelung auch einen neuen Maßnahmenkatalog beinhalte

(Ziffer 4 d) und in besonderer Weise dem Ziel diene, einen Anreiz

zum möglichst frühzeitigen, freiwilligen Abbau von Defiziten zu

schaffen (so zum Punkterabatt bei freiwilliger Teilnahme an einem

Aufbauseminar, Ziffer 4 e) und dem Betroffenen zu helfen, die

Ursachen seines Fehlverhaltens herauszufinden, d. h. Mängel in der

Einstellung zu erkennen und abzubauen (so zur Möglichkeit der

Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung, Ziffer 4 f).

Entsprechend heißt es in der amtlichen Begründung zur Fahrerlaubnis-

Verordnung (abgedruckt in Verkehrsblatt 1998, S. 982 ff., S.

1056):

13 "Das Punktsystem soll künftig nicht mehr nur der

Feststellung von Defiziten dienen, sondern auch Angebot und

Hilfestellung enthalten, diese Defizite zu beheben und zwar

durch das Aufbauseminar sowie die verkehrspsychologische

Beratung. Auch soll der Gedanke der Freiwilligkeit in der

Verkehrssicherheit gestärkt werden. Deshalb soll durch die

Möglichkeit des Punkterabatts ein "Bonus-System" für

freiwillige Schulungsmaßnahmen eingeführt werden."

14 Gerade in der amtlichen Begründung zur letzten Eingriffsstufe,

der Entziehung bei 18 oder mehr Punkten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3

StVG, wird ein besonderer Zusammenhang zwischen der neuen Konzeption

des Maßnahmenkatalogs und der gesetzlichen Ungeeignetheitsvermutung

hergestellt, wenn es dort heißt:

15 "Die neue Konzeption des Maßnahmenkatalogs, insbesondere die

Möglichkeit des "Punkterabatts" und die Erweiterung der

Hilfestellungen durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische

Beratung (anstelle des bisherigen Abprüfens von Kenntnissen und

Fahrfertigkeiten), hat zur Folge, dass bei 18 Punkten die

Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Die Entziehung der

Fahrerlaubnis, weil der Betreffende trotz Hilfestellungen durch

Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung, trotz

Bonus-Gutschriften und trotz der Möglichkeit von

zwischenzeitlichen Tilgungen im Verkehrszentralregister, 18

oder mehr Punkte erreicht, beruht auf dem Gedanken, dass die

weitere Teilnahme derartiger Kraftfahrer am Straßenverkehr für

die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen würde.

Hierbei fällt besonders ins Gewicht, dass es sich dabei um

Kraftfahrer handelt, die eine ganz erhebliche Anzahl von - im

Verkehrszentralregister erfassten und noch nicht getilgten -

Verstößen begangen haben."

16 Der Regelung des § 4 Abs. 5 StVG ist deshalb die gesetzliche

Wertung zu entnehmen, dass die sofortige Entziehung der

Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten nur deshalb

verhältnismäßig ist, weil der Fahrerlaubnisinhaber trotz der stärker

als bisher auf die Behebung von Defiziten angelegten Angebote und

Hilfestellungen diese hohe Punktzahl erreicht hat.

17 Vgl. zur Bedeutung des neuen Punktsystems

zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das aus

dem Grundgesetz folgende Übermaßverbot bei

der Ungeeignetheitsvermutung Jagow, Gesetz

zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und

anderer Gesetze vom 24. April 1998, DAR 1998,

186 (189); Ziegert, Das neue Punktsystem, zfs

1999, 4 (5); unter gleichzeitigem Hinweis auf

§ 4 Abs. 5 StVG ebenso auch

Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35.

Aufl. 1999, § 4 StVG Rdnr. 9, 14, 15.

18 Diese Wertung und damit auch die gesetzliche

Ungeeignetheitsvermutung kann aber nur dann greifen, wenn der

Fahrerlaubnisinhaber zumindest die Möglichkeit hatte, nicht nur die

bisher schon vorgesehenen Maßnahmen, sondern gerade auch die neuen

Angebote und Hilfestellungen wahrzunehmen.

19 Dient aber § 4 Abs. 5 StVG als Ausgleich dafür, dass nach § 4

Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG anders als nach dem bisherigen

Maßnahmensystem, das bei Erreichen von 18 Punkten innerhalb eines

Zeitraums von mehr als zwei Jahren die Beibringung eines Gutachtens

einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen

Untersuchungsstelle vorsah (§ 3 Nr. 4 AV zu § 15 b StVZO a.F.), die

Ungeeignetheit bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten vermutet wird

und nicht etwa dazu, vorschriftswidriges Verhalten der Behörde zu

sanktionieren, so steht dieser Auslegung nicht entgegen, dass die

Fahrerlaubnisbehörde vor Inkrafttreten der Neufassung des

Straßenverkehrsgesetzes die in § 4 Abs. 3 StVG genannten Maßnahmen

- jedenfalls einige davon - schon deshalb nicht ergreifen konnte,

weil sie weder in dem Maßnahmenkatalog gemäß § 3 AV zu § 15 b StVZO

a. F. noch nach dem Modellversuch vorgesehen waren.

20 Der Anwendbarkeit von § 4 Abs. 5 StVG steht auch nicht entgegen,

dass nach der Gesetzesbegründung (Verkehrsblatt 1998, S. 774 und

S. 795) § 4 Abs. 5 StVG für die Fälle gilt, "in denen der Betroffene

auf atypische Weise 14 oder 18 Punkte erreicht, also "auf einen

Schlag", ohne vorher bei 8 Punkten informiert worden zu sein und

ohne Gelegenheit gehabt zu haben, das Bonus-System und die

Möglichkeit des Aufbauseminars und der verkehrspsychologischen

Beratung zu nutzen". Denn angesichts dessen, dass auf S. 774

unmittelbar vorher die neue Konzeption des Maßnahmenkatalogs betont

wird und es auf S. 794 nur heißt, dass diese Regelung auf atypische

Fälle Anwendung findet, ohne dass die Einschränkung "auf einen

Schlag" folgt, spricht Überwiegendes dafür, dass die Formulierung

"auf einen Schlag" lediglich den bei Außerachtlassung der

Übergangsfälle allein noch denkbaren Fall umschreibt, dass jemand

durch eine mit besonders vielen Punkten bewertete Tat oder dadurch,

dass Punkte für mehrere verschiedene Taten zeitgleich im

Verkehrszentralregister eingetragen werden, eine Stufe des

Maßnahmenkatalogs überspringt. Dass das Auftreten weiterer

atypischer Fälle, die die Ungeeignetheitsvermutung nicht

rechtfertigen, schon vom Gesetzgeber für möglich gehalten worden

ist, ergibt sich bereits aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 w StVG, wonach das

Bundesministerium für Verkehr ermächtigt wird, Rechtsverordnungen

über die Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Stellen,

Ausnahmen von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 zuzulassen, zu erlassen,

sowie zusätzlich daraus, dass auf diese Ermächtigung in der

Gesetzesbegründung (S. 774) ausdrücklich hingewiesen wird.

21 Auf diese Auslegung des geltenden Rechts hat es entgegen der

Auffassung des Antragsgegners keinen Einfluss, dass ausweislich des

Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,

Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom

30. August 1999 beabsichtigt ist, § 65 Abs. 4 StVG dahin zu

ergänzen, dass § 4 Abs. 5 StVG in den Übergangsfällen nach § 65 Abs.

4 Satz 2 StVG nur Anwendung findet, wenn durch die

Fahrerlaubnisbehörde keine Maßnahme nach dem Punktsystem in der

Fassung der AV zu § 15 b StVZO a. F. ergriffen wurde. Denn

angesichts des in der Gesetzesbegründung hergestellten Zusammenhangs

zwischen der Ungeeignetheitsvermutung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3

StVG und dem neuen in besonderer Weise auf eine frühzeitige Behebung

von Defiziten angelegten Maßnahmenkatalog würde eine solche

Gesetzesänderung keine bloße Klarstellung des eigentlich schon

bisher vom Gesetzgeber Gewollten darstellen, sondern würde zur

erstmaligen Festschreibung unterschiedlicher Maßstäbe für

Fahrerlaubnisinhaber, die auch nach altem Recht und solche die nur

nach neuem Recht Punkte erworben haben, führen. Eine Indizwirkung

für die Auslegung des derzeit geltenden Rechts könnte sich aus einer

solchen Gesetzesänderung deshalb selbst dann nicht ergeben, wenn sie

tatsächlich so verabschiedet werden und in Kraft treten sollte. Im

übrigen spricht der dem Senat vorliegende Referentenentwurf eines

Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer

straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, Stand: 18. November 1998,

dafür, dass eine solche Änderung überhaupt nicht mehr beabsichtigt

ist. Dieser Referentenentwurf sieht nämlich nur noch vor, § 65

Abs. 4 StVG dahin zu ergänzen, dass für die Anwendung des § 4 Abs. 5

den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 entsprechende

Maßnahmen gleichgestellt sind, die nach der AV zu § 15 b StVZO a.F.

von der Fahrerlaubnisbehörde ergriffen worden sind. Diese

Formulierung setzt gerade voraus, dass § 4 Abs. 5 StVG grundsätzlich

Anwendung findet, und stellt lediglich klar, dass Maßnahmen nach

Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 auch solche nach altem Recht

ergriffene Maßnahmen sind, die denen nach neuem Recht entsprechen.

Für ein "Entsprechen" in diesem Sinne dürfte es entgegen der

Auffassung des Antragsgegners allerdings nicht ausreichen, dass auch

den Maßnahmen nach altem Recht ganz allgemein eine Warnfunktion

zukam.

22 Diese Auslegung hat auch nicht zur Folge, dass der Schutz der

Allgemeinheit vor den von Mehrfachtätern im Straßenverkehr

ausgehenden Gefahren in nicht hinnehmbarer Weise zurückgedrängt

wird. Denn nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG findet das Punktsystem keine

Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer

Maßnahmen aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung

der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG ergibt. Je nach Art, Schwere

und zeitlichem Ablauf der vom Fahrerlaubnisinhaber begangenen

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten besteht folglich die

Möglichkeit, dem Betroffenen je nach dem Ergebnis noch einzuholender

Gutachten nach § 3 Abs. 1 StVG iVm §§ 46 Abs. 3, 11 FeV oder aber

unmittelbar gemäß § 3 Abs. 1 StVG iVm § 46 Abs. 1 FeV die

Fahrerlaubnis zu entziehen.

23 Nach alledem findet § 4 Abs. 5 StVG auf die Übergangsfälle gemäß

§ 65 Abs. 4 Satz 2 StVG Anwendung. Dabei ist ein Überschreiten der

dort genannten Punktzahlen nicht nur dann anzunehmen, wenn sie

erstmals überschritten werden, sondern auch dann, wenn die schon

erreichte Punktzahl sich - wie z. B. im Falle des Antragstellers von

19 auf 20 Punkte - weiter erhöht, die in § 4 Abs. 5 StVG für den

Fall des Erreichens oder Überschreitens bestimmter Punktzahlen

vorgesehenen Maßnahmen (Rückstufung und Ergreifen der Maßnahmen der

vorhergehenden Stufe) zuvor aber unterblieben sind. Allein diese

Auslegung entspricht dem auf Hilfestellung ausgerichteten Zweck des

Punktsystems. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn der

Fahrerlaubnisinhaber die in der Rückstufung liegende Vergünstigung

dadurch verlieren würde, dass aus Gründen, die nicht in seinem

Einflussbereich liegen, § 4 Abs. 5 StVG nicht bei erstmaligem

Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zur Anwendung gekommen

ist.

24 Die von § 65 Abs. 4 Satz 2 StVG betroffenen Fahrerlaubnisinhaber

sind nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG stets so zu stellen, als wenn sie

erst 14 Punkte hätten, da die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG

vorgesehene Möglichkeit einer freiwilligen verkehrspsychologischen

Untersuchung mit Punktabzug weder in § 3 AV zu § 15 b StVZO a.F.

noch nach dem zum 1. Januar 1991 eingeführten Modellversuch

"Freiwillige Teilnahme an Nachschulungskursen nach dem Aufbauseminar

für Kraftfahrer (ASK) der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände"

gemäß Erlass des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr des

Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 1990 - III C 2-21-08/5 -

vorgesehen war und von den damals vorgesehenen Maßnahmen ausweislich

§ 4 Abs. 9 StVG erheblich abweicht. Danach soll der

Fahrerlaubnisinhaber in der verkehrspsychologischen Beratung, die in

Form eines Einzelgesprächs stattfindet und durch eine Fahrprobe

ergänzt werden kann, veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung

zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und

die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Da ohnehin

eine Rückstufung auf 14 Punkte erfolgt, kann offen bleiben, ob der

ebenfalls in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG vorgesehene Hinweis auf

die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten, der

in den Übergangsfällen stets fehlen wird, dem aber eine erhebliche

Warnfunktion zukommen dürfte, eine Maßnahme im Sinne von § 4 Abs. 5

StVG ist.

25 Ob die von der Übergangsregelung Betroffenen darüber hinaus stets

so gestellt werden müssen, als wenn sie erst 9 Punkte hätten,

26 so Bode, ZAP Nr. 8 vom 28. April 1999, S.

415 f.,

27 bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die auf § 4 Abs. 3

Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehungsverfügung sich schon bei der

Rückstufung auf 14 Punkte mit der Folge einer Stattgabe im Verfahren

des vorläufigen Rechtsschutzes als rechtswidrig erweist. Gegen eine

einzelfallunabhängige Rückstufung könnte sprechen, dass die in Nr. 1

vorgesehenen Maßnahmen bereits in § 3 AV zu § 15 b StVZO a.F.

(Verwarnung) bzw. zumindest in dem Modellversuch (sog. Aufbauseminar

für Kraftfahrer - ASK - mit Punktabzug) vorgesehen waren. Insoweit

wird gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob

das auf der Grundlage des Modellversuchs durchgeführte Aufbauseminar

nach Inhalt und Zielsetzung dem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1

Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 8 StVG iVm §§ 42, 35 FeV entsprach und ob die

Handhabung des Punkterabatts sowie der Inhalt der Verwarnung

vergleichbar sind. Jedenfalls beim Antragsteller könnte für eine

Rückstufung auf 9 Punkte sprechen, dass er 1996 "auf einen Schlag"

20 Punkte erreicht hat, so dass unmittelbar die Beibringung eines

Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen

Untersuchungsstelle angeordnet wurde (§ 3 Nr. 4 AV zu § 15 b StVZO

a.F.), ohne dass er zuvor die in § 3 Nr. 2 AV zu § 15 b StVZO a.F.

iVm dem Modellversuch vorgesehene Möglichkeit hatte, nach seiner

Wahl eine theoretische Führerscheinprüfung durchzuführen oder an

einem ASK-Nachschulungskurs teilzunehmen. Ob der aufgrund der

Empfehlung in dem medizinisch-psychologischem Gutachten vom 23. Mai

1997 durchgeführte Kurs für Kraftfahrer mit hohem Punktestand (PS-

Kurs) einem ASK-Nachschulungskurs entspricht, ist nach der Akte

nicht ersichtlich. Dagegen spricht die abweichende Bezeichnung sowie

die Durchführung beim TÜV statt bei einem Fahrlehrer.

28 Die Ordnungsverfügung erweist sich auch nicht deshalb als

rechtmäßig, weil der Antragsteller sich bereits durch die im

Verkehrszentralregister zu erfassenden zwei Straftaten und fünf

Ordnungswidrigkeiten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen

im Sinne von §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV erwiesen hätte. Gegen

eine unmittelbare Annahme der Ungeeignetheit nach §§ 3 Abs. 1 StVG,

46 Abs. 1 FeV spricht, dass der Antragsteller vor der

Geschwindigkeitsüberschreitung im April 1999 fast drei Jahre lang

keine im Verkehrszentralregister zu erfassenden Straftaten und

Ordnungswidrigkeiten begangen hat. Ob diese Taten Tatsachen sind,

die jedenfalls Bedenken im Sinne von § 46 Abs. 3 FeV begründen, dass

der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder

bedingt geeignet ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner

Entscheidung, da die in einem solchen Fall noch erforderlichen

weiteren Aufklärungsmaßnahmen (vgl. § 11 FeV) nicht Aufgabe des

Gerichts im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sind.

29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die

Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz

2, 20 Abs. 3, 14, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und

berücksichtigt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats

der in einem die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 2

betreffenden Verfahren festzusetzende Streitwert von 12.000,-- DM

sich bei beabsichtigter beruflicher Nutzung der Fahrerlaubnis auf

16.000,-- DM erhöht und sodann in einem Verfahren des vorläufigen

Rechtsschutzes auf 8.000,-- DM zu halbieren ist.

30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3

Satz 2 GKG).

31

- nach oben -



Datenschutz    Impressum