Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Arnsberg v. 24.01.2000: Brille




Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urteil vom 24.01.2000 - 2 K 4787/98) hat entschieden:

Siehe auch
Brille

Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der M O-X vom 2.

Dezember 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1998

verpflichtet, dem Kläger Beihilfe für die am 3. Juni 1997 durchgeführten Excimer-

Laser-Operationen nach den LASIK-Verfahren zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

1 T a t b e s t a n d :

2 Der am 25. April 1950 geborene Kläger, der als F im Dienste

des Beklagten steht, beantragte unter dem 25. August 1997 die

Gründe:


Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 7925,87 DM,

die ihm aus Anlaß der Excimer-Laser-Operationen entstanden

waren, die er am 3. Juni 1997 zur Behebung seiner

Kurzsichtigkeit an beiden Augen in dem Klinikum der Stadt N

hatte durchführen lassen. Zur Begründung dieser Behandlung

führte der Kläger in dem Beihilfeantrag aus: Er habe sich zu

diesem neuartigen Operationen entschlossen, da ihm seine starke

Brille (-8,5 Dioptrin) zunehmend gesundheitliche Probleme

bereitet habe. So seien z. B. beim Autofahren oft sehr starke

Kopfschmerzen aufgetreten, die manchmal sogar zu Sehstörungen

geführt hätten, so daß ihm das Tragen der Brille unmöglich

geworden sei. Da er an verschiedenen Allergien leide bestehe

bei ihm auch eine Unverträglichkeit von Kontaktlinsen. Nach den

erfolgreich durchgeführten Operationen benötige er nur noch

eine schwache Brille. Die erwähnten Beschwerden seien nunmehr

behoben, so daß sich sein Gesundheitszustand nachhaltig

verbessert habe. Durch Bescheid der M O-X vom 2. Dezember 1997

lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab mit der

Begründung: Nach Auskunft der Universität L, die das G zur

Entscheidung über den vorliegenden Beihilfeantrag eingeholt

habe, handele es sich bei dem LASIK-Verfahren um eine

wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode, bei der

allerdings Langzeiterfahrungen fehlten. Bei diesem Verfahren

sei das Risiko postoperativer Narbenbildung bei der Korrektur

höherer Dioptrinwerte geringer als bei der Anwendung der sog.

fotofraktiven Keratektomie. Gleichwohl sehe sich das G nicht in

der Lage, der Gewährung einer Beihilfe zuzustimmen, weil nach

Aussage des Gutachters für die Operationen keine medizinische

Indikation gegeben sei, sondern es sich vielmehr um kosmetische

Maßnahmen handele. So sei nach Auffassung des Gutachters eine

Unverträglichkeit von Kontaktlinsen und Brillengläsern nicht

belegt und auch nach dem Eingriff eine optimale Sehschärfe nur

mit Sehhilfe zu erreichen. Dagegen legte der Kläger Widerspruch

ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid der M O-X vom

14. Oktober 1998 im wesentlichen mit der Begründung des

angefochtenen Bescheides zurückwies.

3 Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er

trägt im wesentlichen vor: Entgegen der Ansicht des Beklagten

handele es sich bei den Excimer-Laser-Operationen nicht um eine

kosmetische Maßnahme, denn die Operationen seien medizinisch

indiziert gewesen. Vor den Operationen sei er durch das Tragen

der starken und schweren Brille gesundheitlich erheblich

beeinträchtigt gewesen. So habe er täglich unter starken

Kopfschmerzen gelitten, die teilweise zum Erbrechen geführt

hätten. Auch seien in der Vergangenheit durch die schwere

Brille Wundstellen hinter seinen Ohren entstanden. Erhebliche

Belastungen hätten sich für ihn auch durch die für die Ausübung

seines Berufes zwingend erforderlichen täglichen Autofahrten

ergeben. Er sei bis zu 250 km am Tag gefahren. Dabei sei es ihm

in der Vergangenheit häufig nur mit Pausen möglich gewesen,

seine Augen auszuruhen und die Kopfschmerzen zu mindern. Hätte

er sich der Operation nicht unterzogen, wäre ihm die Ausübung

seines Berufes auf Dauer unmöglich geworden. Nach der Operation

benötige er eine Brille mit einer Stärke von nur noch -0,5 bzw.

-0,75 Dioptrin, so daß die Brillengläser entsprechend dünn und

damit auch leicht seien. Es sei für jeden medizinischen Laien

nachvollziehbar, daß beim Tragen einer derartig leichten Brille

Kopfschmerzen und Wunden nicht mehr entstünden.

4 Der Kläger beantragt,

5 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der

Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen vom 2.

Dezember 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides

vom 14. Oktober 1998 zu verpflichten, ihn, dem

Kläger, Beihilfe für die am 3. Juni 1997

durchgeführten Excimer-Laser-Operationen nach den

LASIK-Verfahren zu gewähren.

6 Der Beklagte beantragt,

7 die Klage abzuweisen,

8 und bezieht sich zur Begründung dieses Antrages im

wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen

Verwaltungsentscheidungen.

9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird

verwiesen auf den Inhalt der Verfahrensakte und der

beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

11 Im Einverständnis der Beteiligten kann gemäß § 101 Abs. 2

VwGO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 87 a Abs. 2 und 3

VwGO durch den Berichterstatter entschieden werden.

12 Die Klage ist zulässig und begründet, denn dem Kläger steht

der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Gewährung einer

Beihilfe zu.

13 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfeverordnung (BVO) sind die

notwendigen Aufwendungen in angemessenen Umfange in

Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur

Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum

Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden sowie bei

dauernder Pflegebedürftigkeit beihilfefähig. Notwendig in

diesem Sinne sind Maßnahmen, die eine Not abwenden und somit

unerläßlich bzw. unentbehrlich, unvermeidlich und zwangsläufig

sind. Dagegen muß der Beihilfeberechtigte die Kosten lediglich

nützlicher aber nicht notwendiger Maßnahmen selbst tragen, so

daß zu Maßnahmen, die ausschließlich kosmetischen Zweck dienen,

eine Beihilfe nicht gewährt werden kann. Das, was im Einzelfall

notwendig ist, ergibt sich in der Regel aus dem, was der

behandelnde Arzt anordnet.

14 Vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht, B 37 zu § 3

BVO.

15 Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für die

Notwendigkeit der hier fraglichen Operationen folgendes:

Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit über die

wissenschaftliche Anerkennung der vorliegend fraglichen

Behandlungsmethode. Umstritten ist dagegen, ob die Behandlung

medizinisch indiziert war oder lediglich kosmetischen Zwecken

diente. Auszugehen für die Beurteilung dieser Frage ist von

den dieserhalb vorgelegten augenärztlichen Bescheinigungen des

Klinikums der Stadt N vom 16. Mai 1997 und 21. Juni 1997.

Danach wurde beim Kläger beiderseits eine hohe Myopie (Dioptrin

-8,5) mit Astigmatismus diagnostiziert und wegen einer

Unverträglichkeit der Korrektur der Fehlsichtigkeit mit

Kontaktlinsen die vorliegend fragliche Behandlung empfohlen,

die zu einer Reduzierung der Kurzsichtigkeit auf -0,75 Dioptrin

führte. Bei dieser Sachlage kann kein Zweifel an der

medizinischen Begründbarkeit der vorliegend durchgeführten

Operationen bestehen. Fraglich kann daher nur sein, ob diese

Operationen auch medizinisch notwendig waren und die

Fehlsichtigkeit des Klägers nicht auf andere Weise hätte

korrigiert werden können. Weil beim Kläger eine

Unverträglichkeit der Korrektur seiner Fehlsichtigkeit mit

Kontaktlinsen besteht, wovon auch in der vom Beklagten im

Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahme des Direktors

der V-B L vom 21. Oktober 1997 ausgegangen wird, konzentriert

sich diese Frage darauf, ob die Fehlsichtigkeit des Klägers

ohne die Operationen durch das Tragen einer Brille hätte

ausgeglichen werden können. Dieserhalb folgt das Gericht der

Auffassung des den Kläger behandelnden Augenarztes. Nach dessen

Bescheinigung vom 30. Juni 1998 hatte der Kläger durch das

Tragen einer zur Bildverkleinerung mit entsprechender Abnahme

der Sehschärfe führenden Brille unter Kopfschmerzen zu leiden.

Auch in dem ärztlichen Attest den dem Kläger behandelnden

Fachärzte für Allgemeinmedizin vom 16. August 1998 ist

ausgeführt, daß der Kläger bedingt durch die starke Brille

(Dioptrin -8,5) mit erheblichen Sehstörungen an starken

therapieresistenten Kopfschmerzen litt. Bei diesem Sachverhalt

kann der Auffassung des Beklagten, die hier fraglichen

Operationen hätten nur kosmetischen Zwecken gedient, nicht

gefolgt werden. Namentlich sind die Zweifel des Beklagten an

der Brillenunverträglichkeit des Klägers nicht begründet.

Sicherlich trifft es zu, daß der Kläger seine Kurzsichtigkeit

auch nach den Operationen nur unter Zuhilfenahme einer Brille

vollständig ausgleichen kann. Diese Brille ist jedoch nicht zu

vergleichen mit derjenigen, die vor den Operationen zur

Korrektur der Kurzsichtigkeit erforderlich war. Während die

Augengläser dieser Brille eine Stärke von -8,5 Dioptrin hatten,

benötigt der Kläger nach den Operationen Augengläser in einer

Stärke von nur noch -0.75 Dioptrin, somit eine Brille mit

deutlich dünneren und dementsprechend auch leichteren Gläsern.

Weil zudem bei letzterer Brille die bei Augengläsern mit einer

Stärke von -8,5 Dioptrin auftretende Bildverkleinerung nicht

mehr gegeben ist, ist ihr Tragen ersichtlich mit erheblich

weniger Problemen verbunden als das Tragen der früheren Brille.

Von daher leuchtet es ohne weiteres ein, daß die vom Kläger

geklagten Kopfschmerzen nach den Operationen nicht mehr

aufgetreten sind, er mithin dieserhalb beschwerdefrei ist.

16 Sind demnach die fraglichen Operationen als medizinisch

notwendig im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO anzusehen, ist dem

Kläger hierfür eine Beihilfe zu gewähren, deren Höhe der

Beklagte im einzelnen nach Überprüfung der dieserhalb vom

Kläger vorgelegten Rechnungen zu berechnen hat.

17 Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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