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Verwaltungsgericht Arnsberg v. 24.01.2000: Brille
Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urteil vom 24.01.2000 - 2 K 4787/98) hat entschieden:
Siehe auch
Brille
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der M O-X vom 2.
Dezember 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1998
verpflichtet, dem Kläger Beihilfe für die am 3. Juni 1997 durchgeführten Excimer-
Laser-Operationen nach den LASIK-Verfahren zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1 T a t b e s t a n d :
2 Der am 25. April 1950 geborene Kläger, der als F im Dienste
des Beklagten steht, beantragte unter dem 25. August 1997 die
Gründe:
Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 7925,87 DM,
die ihm aus Anlaß der Excimer-Laser-Operationen entstanden
waren, die er am 3. Juni 1997 zur Behebung seiner
Kurzsichtigkeit an beiden Augen in dem Klinikum der Stadt N
hatte durchführen lassen. Zur Begründung dieser Behandlung
führte der Kläger in dem Beihilfeantrag aus: Er habe sich zu
diesem neuartigen Operationen entschlossen, da ihm seine starke
Brille (-8,5 Dioptrin) zunehmend gesundheitliche Probleme
bereitet habe. So seien z. B. beim Autofahren oft sehr starke
Kopfschmerzen aufgetreten, die manchmal sogar zu Sehstörungen
geführt hätten, so daß ihm das Tragen der Brille unmöglich
geworden sei. Da er an verschiedenen Allergien leide bestehe
bei ihm auch eine Unverträglichkeit von Kontaktlinsen. Nach den
erfolgreich durchgeführten Operationen benötige er nur noch
eine schwache Brille. Die erwähnten Beschwerden seien nunmehr
behoben, so daß sich sein Gesundheitszustand nachhaltig
verbessert habe. Durch Bescheid der M O-X vom 2. Dezember 1997
lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab mit der
Begründung: Nach Auskunft der Universität L, die das G zur
Entscheidung über den vorliegenden Beihilfeantrag eingeholt
habe, handele es sich bei dem LASIK-Verfahren um eine
wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode, bei der
allerdings Langzeiterfahrungen fehlten. Bei diesem Verfahren
sei das Risiko postoperativer Narbenbildung bei der Korrektur
höherer Dioptrinwerte geringer als bei der Anwendung der sog.
fotofraktiven Keratektomie. Gleichwohl sehe sich das G nicht in
der Lage, der Gewährung einer Beihilfe zuzustimmen, weil nach
Aussage des Gutachters für die Operationen keine medizinische
Indikation gegeben sei, sondern es sich vielmehr um kosmetische
Maßnahmen handele. So sei nach Auffassung des Gutachters eine
Unverträglichkeit von Kontaktlinsen und Brillengläsern nicht
belegt und auch nach dem Eingriff eine optimale Sehschärfe nur
mit Sehhilfe zu erreichen. Dagegen legte der Kläger Widerspruch
ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid der M O-X vom
14. Oktober 1998 im wesentlichen mit der Begründung des
angefochtenen Bescheides zurückwies.
3 Daraufhin hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er
trägt im wesentlichen vor: Entgegen der Ansicht des Beklagten
handele es sich bei den Excimer-Laser-Operationen nicht um eine
kosmetische Maßnahme, denn die Operationen seien medizinisch
indiziert gewesen. Vor den Operationen sei er durch das Tragen
der starken und schweren Brille gesundheitlich erheblich
beeinträchtigt gewesen. So habe er täglich unter starken
Kopfschmerzen gelitten, die teilweise zum Erbrechen geführt
hätten. Auch seien in der Vergangenheit durch die schwere
Brille Wundstellen hinter seinen Ohren entstanden. Erhebliche
Belastungen hätten sich für ihn auch durch die für die Ausübung
seines Berufes zwingend erforderlichen täglichen Autofahrten
ergeben. Er sei bis zu 250 km am Tag gefahren. Dabei sei es ihm
in der Vergangenheit häufig nur mit Pausen möglich gewesen,
seine Augen auszuruhen und die Kopfschmerzen zu mindern. Hätte
er sich der Operation nicht unterzogen, wäre ihm die Ausübung
seines Berufes auf Dauer unmöglich geworden. Nach der Operation
benötige er eine Brille mit einer Stärke von nur noch -0,5 bzw.
-0,75 Dioptrin, so daß die Brillengläser entsprechend dünn und
damit auch leicht seien. Es sei für jeden medizinischen Laien
nachvollziehbar, daß beim Tragen einer derartig leichten Brille
Kopfschmerzen und Wunden nicht mehr entstünden.
4 Der Kläger beantragt,
5 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der
Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen vom 2.
Dezember 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 14. Oktober 1998 zu verpflichten, ihn, dem
Kläger, Beihilfe für die am 3. Juni 1997
durchgeführten Excimer-Laser-Operationen nach den
LASIK-Verfahren zu gewähren.
6 Der Beklagte beantragt,
7 die Klage abzuweisen,
8 und bezieht sich zur Begründung dieses Antrages im
wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen
Verwaltungsentscheidungen.
9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird
verwiesen auf den Inhalt der Verfahrensakte und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
11 Im Einverständnis der Beteiligten kann gemäß § 101 Abs. 2
VwGO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 87 a Abs. 2 und 3
VwGO durch den Berichterstatter entschieden werden.
12 Die Klage ist zulässig und begründet, denn dem Kläger steht
der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Gewährung einer
Beihilfe zu.
13 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfeverordnung (BVO) sind die
notwendigen Aufwendungen in angemessenen Umfange in
Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur
Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum
Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden sowie bei
dauernder Pflegebedürftigkeit beihilfefähig. Notwendig in
diesem Sinne sind Maßnahmen, die eine Not abwenden und somit
unerläßlich bzw. unentbehrlich, unvermeidlich und zwangsläufig
sind. Dagegen muß der Beihilfeberechtigte die Kosten lediglich
nützlicher aber nicht notwendiger Maßnahmen selbst tragen, so
daß zu Maßnahmen, die ausschließlich kosmetischen Zweck dienen,
eine Beihilfe nicht gewährt werden kann. Das, was im Einzelfall
notwendig ist, ergibt sich in der Regel aus dem, was der
behandelnde Arzt anordnet.
14 Vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht, B 37 zu § 3
BVO.
15 Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für die
Notwendigkeit der hier fraglichen Operationen folgendes:
Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit über die
wissenschaftliche Anerkennung der vorliegend fraglichen
Behandlungsmethode. Umstritten ist dagegen, ob die Behandlung
medizinisch indiziert war oder lediglich kosmetischen Zwecken
diente. Auszugehen für die Beurteilung dieser Frage ist von
den dieserhalb vorgelegten augenärztlichen Bescheinigungen des
Klinikums der Stadt N vom 16. Mai 1997 und 21. Juni 1997.
Danach wurde beim Kläger beiderseits eine hohe Myopie (Dioptrin
-8,5) mit Astigmatismus diagnostiziert und wegen einer
Unverträglichkeit der Korrektur der Fehlsichtigkeit mit
Kontaktlinsen die vorliegend fragliche Behandlung empfohlen,
die zu einer Reduzierung der Kurzsichtigkeit auf -0,75 Dioptrin
führte. Bei dieser Sachlage kann kein Zweifel an der
medizinischen Begründbarkeit der vorliegend durchgeführten
Operationen bestehen. Fraglich kann daher nur sein, ob diese
Operationen auch medizinisch notwendig waren und die
Fehlsichtigkeit des Klägers nicht auf andere Weise hätte
korrigiert werden können. Weil beim Kläger eine
Unverträglichkeit der Korrektur seiner Fehlsichtigkeit mit
Kontaktlinsen besteht, wovon auch in der vom Beklagten im
Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahme des Direktors
der V-B L vom 21. Oktober 1997 ausgegangen wird, konzentriert
sich diese Frage darauf, ob die Fehlsichtigkeit des Klägers
ohne die Operationen durch das Tragen einer Brille hätte
ausgeglichen werden können. Dieserhalb folgt das Gericht der
Auffassung des den Kläger behandelnden Augenarztes. Nach dessen
Bescheinigung vom 30. Juni 1998 hatte der Kläger durch das
Tragen einer zur Bildverkleinerung mit entsprechender Abnahme
der Sehschärfe führenden Brille unter Kopfschmerzen zu leiden.
Auch in dem ärztlichen Attest den dem Kläger behandelnden
Fachärzte für Allgemeinmedizin vom 16. August 1998 ist
ausgeführt, daß der Kläger bedingt durch die starke Brille
(Dioptrin -8,5) mit erheblichen Sehstörungen an starken
therapieresistenten Kopfschmerzen litt. Bei diesem Sachverhalt
kann der Auffassung des Beklagten, die hier fraglichen
Operationen hätten nur kosmetischen Zwecken gedient, nicht
gefolgt werden. Namentlich sind die Zweifel des Beklagten an
der Brillenunverträglichkeit des Klägers nicht begründet.
Sicherlich trifft es zu, daß der Kläger seine Kurzsichtigkeit
auch nach den Operationen nur unter Zuhilfenahme einer Brille
vollständig ausgleichen kann. Diese Brille ist jedoch nicht zu
vergleichen mit derjenigen, die vor den Operationen zur
Korrektur der Kurzsichtigkeit erforderlich war. Während die
Augengläser dieser Brille eine Stärke von -8,5 Dioptrin hatten,
benötigt der Kläger nach den Operationen Augengläser in einer
Stärke von nur noch -0.75 Dioptrin, somit eine Brille mit
deutlich dünneren und dementsprechend auch leichteren Gläsern.
Weil zudem bei letzterer Brille die bei Augengläsern mit einer
Stärke von -8,5 Dioptrin auftretende Bildverkleinerung nicht
mehr gegeben ist, ist ihr Tragen ersichtlich mit erheblich
weniger Problemen verbunden als das Tragen der früheren Brille.
Von daher leuchtet es ohne weiteres ein, daß die vom Kläger
geklagten Kopfschmerzen nach den Operationen nicht mehr
aufgetreten sind, er mithin dieserhalb beschwerdefrei ist.
16 Sind demnach die fraglichen Operationen als medizinisch
notwendig im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO anzusehen, ist dem
Kläger hierfür eine Beihilfe zu gewähren, deren Höhe der
Beklagte im einzelnen nach Überprüfung der dieserhalb vom
Kläger vorgelegten Rechnungen zu berechnen hat.
17 Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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