Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 11.01.2000: Probefahrt




Das OLG Köln (Urteil vom 11.01.2000 - 9 U 77/99) hat entschieden:

Siehe auch
Probefahrt
und
Probefahrt

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Mai 1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Land-gerichts Köln - 24 O 350/95 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 6.500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die jeweilige Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

1 T a t b e s t a n d

2 Am 27. Mai 1995 erwarb der Zeuge K. bei der Firma N. in Nürnberg

einen fabrikneuen Ferrari F 355 Spider, den er bei der Verkäuferin

abholte und nach Wipperfürth überführte. Das Fahrzeug wurde in der

Folgezeit nicht auf den Zeugen K. zugelassen. Es sollte ohne

vorherige Eintragung im Kraftfahrzeugbrief veräußert werden. Der

Kläger stellte dem Zeugen K. für die Überführungsfahrt und auch in

der Zeit danach eine rote Nummer zur Verfügung. Unter Benutzung

dieser Nummer unternahm der Zeuge unter anderem am 3. Juni 1995

gemeinsam mit dem Kläger eine Fahrt zur Verkäuferfirma, um eine

Inspektion durchführen zu lassen. In der Nacht vom 6. auf den 7.

Juni 1995 war der Zeuge K. gegen 1 Uhr gemeinsam mit dem Zeugen S.

in dem bezeichneten Ferrari auf der L 284 zwischen Wipperfürth und

Halver unterwegs, als er von der Straße abkam. An dem Fahrzeug

entstand laut Gutachten ein Sachschaden in Höhe von 82.861,32 DM.

Gründe:


Der Kläger nimmt die Beklagte, bei der für Fahrten mit der

benutzten roten Nummer eine Fahrzeugvollversicherung

(Selbstbeteiligung 650 DM) bestand, auf Zahlung der Reparaturkosten

in Anspruch. Die Beklagte kündigte den Versicherungsvertrag mit

Schreiben vom 17. August 1995, das beim Kläger am 22. August 1995

einging, nachdem sie Einsicht in die Strafakten genommen hatte.

3 Der Kläger hat behauptet, er habe den Ferrari vom Zeugen K. in

Kommission genommen. Er habe bei einer Probefahrt festgestellt, daß

das Fahrzeug ein nicht erklärliches klapperndes Geräusch aufwies.

Der Zeuge K. habe ihm darauf erklärt, den Händler bereits

ergebnislos auf das Geräusch angesprochen zu haben. Es sei sodann

vereinbart worden, daß der Zeuge K. mit dem Zeugen S. zur

Überprüfung eine Probefahrt mit dem Fahrzeug unternehmen solle. Am

Abend des 7. Juni 1995 (richtig wohl: 6.6.) habe der Zeuge S.

zunächst das Fahrzeug gründlich untersucht, sodann sei die

Probefahrt unternommen worden, bei der es zu dem Unfall gekommen

sei. Der Unfall habe sich ereignet, weil der Zeuge K. den Wagen

reflexartig nach links gelenkt habe, als von rechts ein Tier auf

die Fahrbahn gelaufen sei.

4 Der Kläger hat beantragt,

5 die Beklagte zu verurteilen, an ihn

82.861,32 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 17.8.1995 zu zahlen.

6 Die Beklagte hat beantragt,

7 die Klage abzuweisen.

8 Sie hat behauptet, der Unfall habe sich nicht bei einer

Probefahrt, sondern bei einer Spritztour ereignet. Es habe an dem

Wagen kein besonderes Motorengeräusch gegeben.

9 Das Landgericht hat über den Unfallhergang und und die

Unfallfahrt Beweis erhoben und sodann die Klage abgewiesen. Wegen

der Einzelheiten wird auf das am 20. Mai 1999 verkündete Urteil

verwiesen, das dem Kläger am 21. Mai 1999 zugestellt worden ist und

gegen das er am 21. Juni 1999 Berufung eingelegt hat. Er hat das

Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung am 23. August

1999 begründet.

10 Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen

Sachvortrag. Er hält nicht mehr an der Darstellung fest, daß der

Zeuge S. den Wagen vor der Unfallfahrt untersucht habe.

11 Der Kläger beantragt,

12 unter Abänderung des angefochtenen

Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 82.171,32 DM nebst 12 %

Zinsen seit dem 17.8.1995 zu zahlen.

13 Die Beklagte beantragt,

14 die Berufung zurückzuweisen.

15 Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen

Sachvortrag. Sie behauptet, bei der Inspektion des Ferrari am 3.

Juni 1995 in Nürnberg sei ein Motorengeräusch nicht beanstandet

worden.

16 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf

die Sitzungsniederschrift vom 9. November 1999 und auf den

vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen

Bezug genommen.

17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

18 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

19 I. Für die vom Kläger abgeschlossene Vollkaskoversicherung

gelten die Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und

Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk (GA 231

f.) sowie die AKB 93 (GA 212).

20 Eine Haftung der Beklagten läßt sich nicht schon wegen der in

Ziff. III der Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und

Fahrzeugversucherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk

vorgesehenen Ausschlußtatbestände verneinen. Einer der dort

aufgeführten Fälle liegt nicht vor. Auch die unter Ziff. V dieser

Bedingungen vorgesehenen Obliegenheiten sind nicht einschlägig,

weil der Kläger die Beklagte nicht aus der Haftpflicht-, sondern

aus der Fahrzeugversicherung in Anspruch nimmt.

21 Eine Leistungsfreiheit ergibt sich auch nicht aus einer

Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall (§ 6 Abs. 3

VVG), auf die die Beklagte sich erstmals mit der

Berufungserwiderung beruft. In den Angaben im Anhang zur

Schadenanzeige (GA 30), wonach der Kläger die Probefahrt veranlaßt

haben will, liegt zwar eine Obliegenheitsverletzung. Indes fehlt

eine ausreichende Belehrung über die Folgen unrichtiger Angaben. In

der Schadenanzeige selbst (GA 29) heißt es in allgemeiner Form:

"Unvollständige oder unwahre Angaben führen zum Verlust des

Versicherungsschutzes,...". Diese Belehrung ist unrichtig. Es fehlt

die Einschränkung, daß der Verlust des Versicherungsschutzes nur

bei vorsätzlich falschen Angaben eintritt (vgl. BGH VersR 1998,

447). Der Text im Anhang zur Schadenanzeige ist erst recht

unzureichend. Er enthält keine Belehrung über die Folgen einer

unrichtigen Beantwortung von Fragen.

22 II. Die Beklagte ist aber nach § 6 Abs. 1 VVG leistungsfrei,

weil der Kläger gegen eine Obliegenheit vor dem Versicherungsfall

verstieß, als er dem Zeugen K. das rote Kennzeichen für andere

Zwecke als für eine Fahrt nach § 28 StVZO überließ. Auch die

übrigen Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 1

VVG liegen vor.

23 1. Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß eine

mißbräuchliche Verwendung des roten Kennzeichens bewiesen ist. Die

Darstellung des Klägers in der Klageschrift, wonach der Zeuge S.

den Wagen am Abend des 6. (nicht 7.) Juni 1995 ausgiebig untersucht

haben soll und wonach der Zeuge anschließend gemeinsam mit

dem Zeugen K. zu einer Probefahrt gestartet sein soll, ist nach dem

Ergebnis der Beweisaufnahme falsch. Sie wird auch nicht mehr

aufrechterhalten. Der Kläger räumt nunmehr ein (Bl. 169), daß beide

Zeugen sich zufällig getroffen und dann die sogenannte Probefahrt

unternommen haben. Die Fahrt, die nach Mitternacht stattfand, kann

jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als eine

Probefahrt im Sinne des § 28 Abs. 1 StVZO, nämlich nicht als eine

"Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit"

des Ferrari angesehen werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Zeuge

K. wissen wollte, was der Zeuge S. von dem (behaupteten)

Motorgeräusch hielt. Die Fahrt konnte nur zu der Aussage führen, ob

der Zeuge S. das Wagengeräusch für normal hielt oder nicht.

Weitergehende Feststellungen zur Gebrauchsfähigkeit des Wagens

waren ihm zur Nachtzeit und außerhalb einer Werkstatt nicht möglich

und wurden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht von ihm

erwartet. Zumal der Zeuge K. selbst Sachverständiger im Kfz-Bereich

ist und zumal an dem Fahrzeug in der Ferrari-Werkstatt in Nürnberg

drei Tage zuvor keine Mängel festgestellt wurden (ob das Geräusch

überhaupt gerügt wurde, ist streitig), waren von der Probefahrt

außer der subjektiven, wenn auch vielleicht fachkundigen Meinung

des Zeugen S. keine Ergebnisse zu erwarten, erst recht keine

"Feststellung der Gebrauchsfähigkeit". Insoweit ist auch von

Bedeutung, daß der Zeuge nach seiner eigenen Bekundung den

fraglichen Fahrzeugtyp nur aus Veröffentlichungen kannte. Aus

persönlicher Kenntnis und Erfahrung konnte er keine Vergleiche zu

Autos desselben Typs anstellen und keine vergleichende Aussage zum

möglicherweise auffälligen Motorgeräusch machen.

24 Der Kläger wußte, daß mit dem Ferrari Fahrten unternommen

wurden, die nicht mit den Zwecken einer roten Nummer vereinbar

sind, und er war hiermit einverstanden. Dies ergibt sich aus dem

Ergebnis der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung weiterer vom

Kläger nicht bestrittener Umstände. Der Kläger hatte dem Zeugen K.

das rote Kennzeichen nicht nur für eine Probefahrt sondern

gewissermaßen zur beliebigen Verwendung zur Verfügung gestellt.

Dies zeigt sich schon daran, daß der Kläger gemeinsam mit K. am 3.

Juni 1995 (Pfingstsamstag) zu einer Fahrzeuginspektion nach

Nürnberg fuhr (GA 21), obwohl auch diese Fahrt weder eine Probe-

noch eine Überführungsfahrt war. Daß der Zeuge K. im übrigen seit

dem 27. Mai 1995 (Abholung in Nürnberg) den Ferrari weitergehend

benutzt hatte, mußte dem Kläger spätestens klar sein, als er

gemeinsam mit dem Zeugen K. in Nürnberg war, wo bereits ein

Tachostand von 2.050 vorlag (GA 22). Eine Inspektion war erst nach

dem Erreichen einer gewissen (oder bestimmten) Laufleistung

erforderlich. Dafür, daß das Fahrzeug von Dritten, nämlich von

Kaufinteressenten, zur Probefahrt genutzt worden sein könnte, fehlt

jeglicher Anhaltspunkt. Vielmehr ergibt sich aus der Aussage K.s,

der bei seiner Vernehmung auf den hohen Kilometerstand angesprochen

wurde, daß er alleiniger Nutzer des Wagens bis zum Unfall war.

Hätten er oder der Kläger das Fahrzeug Dritten überlassen, so hätte

der Zeuge mit einem Hinweis darauf zwanglos erklären können, daß er

keine genaueren Kenntnisse über das Zustandekommen des

Kilometerstandes hatte.

25 Die Darstellung des Klägers in der Klageschrift, wonach die

angebliche Probefahrt vom 6./7. Juni 1995 abgesprochen gewesen sein

soll, hat ihre tatsächliche Grundlage verloren, nachdem der Kläger

eingeräumt hat, daß die Zeugen K. und S. bei einem zufälligen

Zusammentreffen in der Nacht die Fahrt beschlossen, bei der es zum

Unfall kam. Das Verhalten des Klägers im Prozeß und seine

(unrichtigen) Angaben gegenüber der Beklagten stehen in Einklang

mit dem Umstand, daß der Kläger von der mißbräuchlichen Verwendung

des roten Kennzeichens wußte und damit einverstanden war. Gegenüber

der Beklagten versuchte er zu verschleiern, daß K. das rote

Kennzeichen zur beliebigen Verwendung erhalten hatte, indem er

geltend machte, die "Probefahrt" selbst veranlaßt zu haben. Ob der

Zeuge K. - entsprechend der Darstellung der Beklagten - von dem

fraglichen Kennzeichen wiederholt nach dem 1. Juni 1995 innerhalb

seines Wohnortes Gebrauch machte, bedarf keiner Klärung.

26 Der Mißbrauch eines roten Kennzeichens ist nach ganz

herrschender Meinung ein Verstoß gegen die Verwendungsklausel des §

2 Abs. 2 a AKB 93 und damit eine Obliegenheitsverletzung (vgl. BGH

VersR 1997, 443 = r + s 1997, 99 [nur die tatsächlichen

Voraussetzungen der Obliegenheitsverletzung wurden offengelassen];

OLG Köln VersR 1987, 1004; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 26. Aufl.,

Kfz-Handel Rn. 2 m. w. Nachw.; ausführlich zum Problem Mittelmeier

VersR 1975, 12 ff.; a.A: Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung,

16. Aufl., § 2 Rn. 173, 174 und Kfz-Handel Rn. 5 ff und OLG Köln

[11. Senat] VersR 1990, 847f).

27 2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die

Obliegenheitsverletzung des Klägers, die in der Überlassung des

roten Kennzeichens für eine Fahrt, die nicht von § 28 StVZO gedeckt

war, liegt, zumindest fahrlässig erfolgt ist. Der Kläger wußte von

derartigen Fahrten, er mußte zumindest mit ihnen rechnen. Die

Obliegenheitsverletzung ist für den Unfallschaden auch kausal

geworden (vgl. § 6 Abs. 2 VVG). Die Fahrt wäre unterblieben, wenn

der Zeuge K. das Nummernschild nicht zur Verfügung gehabt

hätte.

28 3. Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom

17. August 1995, das dem Kläger spätestens am 22. August 1995

zugegangen ist, gekündigt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG). Die

Kündigung war wirksam. Das von der Beklagten zu den Akten gereichte

Schreiben vom 17. August 1995 (GA 25 f) enthält zwar nur eine von

zwei vorgesehenen Unterschriften. Es handelt sich bei diesem

Exemplar jedoch nicht um den an den Kläger abgeschickten Brief,

sondern um die bei der Beklagten verbliebene Kopie. Es bedurfte

keiner Klärung, ob die zweite Unterschrift möglicherweise auch auf

dem an den Kläger abgeschickten Exemplar fehlt. Sollte die

Kündigung bei der Beklagten etwa nur vom Sachbearbeiter

unterschrieben worden sein, so steht dies der Wirksamkeit nicht

entgegen, weil der Kläger von einem ihm in diesem Fall gemäß § 174

BGB zustehenden Zurückweisungsrecht keinen Gebrauch gemacht

hat.

29 Die Kündigung erfolgte auch rechtzeitig. Die Beklagte hatte erst

am 28. Juli 1995 Einblick in die staatsanwaltlichen Ermittlungen

erhalten. Sie ist mit Recht der Auffassung, daß die Frist von einem

Monat (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VVG), die sie für die Kündigung

einzuhalten hatte, erst an diesem Tag begann. Daß sie schon zuvor

gewisse Kenntnisse über den Zeugen Irrgang erhalten haben mag, kann

nicht entscheidend sein. Es ist unklar, welche Tatsachen der Zeuge

bis zum 28. Juli 1995 ermittelt hatte. Der Kläger hat nicht

substantiiert dargetan, daß die Beklagte schon durch diese

Ermittlungen, die er selbst keineswegs gefördert hat, sichere

Kenntnis von Umständen hatte, die Anlaß zu einer Kündigung gaben.

Es ist nicht ersichtlich, daß vor Einblick in die Ermittlungsakten

bei der Beklagten die für die Kündigung maßgeblichen Umstände

bekannt waren. Insbesondere ihrem Schreiben vom 14. Juli 1995 (GA

173) läßt sich nichts dafür entnehmen, daß sie schon zu diesem

Zeitpunkt Tatsachen kannte, die Anlaß für eine Kündigung des

Versicherungsvertrages gaben. Es ist offen, welchen Inhalt das dort

angekündigte Schreiben haben sollte und welcher Kenntsnisstand dem

Schreiben zugrunde lag.

30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch

über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 108, 708 Nr. 10,

711 ZPO.

31 Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich

Urteilsbeschwer für den Kläger: 82.171,32 DM DM

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