Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 11.01.2000: Probefahrt
Das OLG Köln (Urteil vom 11.01.2000 - 9 U 77/99) hat entschieden:
Siehe auch
Probefahrt
und
Probefahrt
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Mai 1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Land-gerichts Köln - 24 O 350/95 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 6.500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die jeweilige Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
1 T a t b e s t a n d
2 Am 27. Mai 1995 erwarb der Zeuge K. bei der Firma N. in Nürnberg
einen fabrikneuen Ferrari F 355 Spider, den er bei der Verkäuferin
abholte und nach Wipperfürth überführte. Das Fahrzeug wurde in der
Folgezeit nicht auf den Zeugen K. zugelassen. Es sollte ohne
vorherige Eintragung im Kraftfahrzeugbrief veräußert werden. Der
Kläger stellte dem Zeugen K. für die Überführungsfahrt und auch in
der Zeit danach eine rote Nummer zur Verfügung. Unter Benutzung
dieser Nummer unternahm der Zeuge unter anderem am 3. Juni 1995
gemeinsam mit dem Kläger eine Fahrt zur Verkäuferfirma, um eine
Inspektion durchführen zu lassen. In der Nacht vom 6. auf den 7.
Juni 1995 war der Zeuge K. gegen 1 Uhr gemeinsam mit dem Zeugen S.
in dem bezeichneten Ferrari auf der L 284 zwischen Wipperfürth und
Halver unterwegs, als er von der Straße abkam. An dem Fahrzeug
entstand laut Gutachten ein Sachschaden in Höhe von 82.861,32 DM.
Gründe:
Der Kläger nimmt die Beklagte, bei der für Fahrten mit der
benutzten roten Nummer eine Fahrzeugvollversicherung
(Selbstbeteiligung 650 DM) bestand, auf Zahlung der Reparaturkosten
in Anspruch. Die Beklagte kündigte den Versicherungsvertrag mit
Schreiben vom 17. August 1995, das beim Kläger am 22. August 1995
einging, nachdem sie Einsicht in die Strafakten genommen hatte.
3 Der Kläger hat behauptet, er habe den Ferrari vom Zeugen K. in
Kommission genommen. Er habe bei einer Probefahrt festgestellt, daß
das Fahrzeug ein nicht erklärliches klapperndes Geräusch aufwies.
Der Zeuge K. habe ihm darauf erklärt, den Händler bereits
ergebnislos auf das Geräusch angesprochen zu haben. Es sei sodann
vereinbart worden, daß der Zeuge K. mit dem Zeugen S. zur
Überprüfung eine Probefahrt mit dem Fahrzeug unternehmen solle. Am
Abend des 7. Juni 1995 (richtig wohl: 6.6.) habe der Zeuge S.
zunächst das Fahrzeug gründlich untersucht, sodann sei die
Probefahrt unternommen worden, bei der es zu dem Unfall gekommen
sei. Der Unfall habe sich ereignet, weil der Zeuge K. den Wagen
reflexartig nach links gelenkt habe, als von rechts ein Tier auf
die Fahrbahn gelaufen sei.
4 Der Kläger hat beantragt,
5 die Beklagte zu verurteilen, an ihn
82.861,32 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 17.8.1995 zu zahlen.
6 Die Beklagte hat beantragt,
7 die Klage abzuweisen.
8 Sie hat behauptet, der Unfall habe sich nicht bei einer
Probefahrt, sondern bei einer Spritztour ereignet. Es habe an dem
Wagen kein besonderes Motorengeräusch gegeben.
9 Das Landgericht hat über den Unfallhergang und und die
Unfallfahrt Beweis erhoben und sodann die Klage abgewiesen. Wegen
der Einzelheiten wird auf das am 20. Mai 1999 verkündete Urteil
verwiesen, das dem Kläger am 21. Mai 1999 zugestellt worden ist und
gegen das er am 21. Juni 1999 Berufung eingelegt hat. Er hat das
Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung am 23. August
1999 begründet.
10 Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen
Sachvortrag. Er hält nicht mehr an der Darstellung fest, daß der
Zeuge S. den Wagen vor der Unfallfahrt untersucht habe.
11 Der Kläger beantragt,
12 unter Abänderung des angefochtenen
Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 82.171,32 DM nebst 12 %
Zinsen seit dem 17.8.1995 zu zahlen.
13 Die Beklagte beantragt,
14 die Berufung zurückzuweisen.
15 Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen
Sachvortrag. Sie behauptet, bei der Inspektion des Ferrari am 3.
Juni 1995 in Nürnberg sei ein Motorengeräusch nicht beanstandet
worden.
16 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf
die Sitzungsniederschrift vom 9. November 1999 und auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
19 I. Für die vom Kläger abgeschlossene Vollkaskoversicherung
gelten die Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und
Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk (GA 231
f.) sowie die AKB 93 (GA 212).
20 Eine Haftung der Beklagten läßt sich nicht schon wegen der in
Ziff. III der Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und
Fahrzeugversucherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk
vorgesehenen Ausschlußtatbestände verneinen. Einer der dort
aufgeführten Fälle liegt nicht vor. Auch die unter Ziff. V dieser
Bedingungen vorgesehenen Obliegenheiten sind nicht einschlägig,
weil der Kläger die Beklagte nicht aus der Haftpflicht-, sondern
aus der Fahrzeugversicherung in Anspruch nimmt.
21 Eine Leistungsfreiheit ergibt sich auch nicht aus einer
Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall (§ 6 Abs. 3
VVG), auf die die Beklagte sich erstmals mit der
Berufungserwiderung beruft. In den Angaben im Anhang zur
Schadenanzeige (GA 30), wonach der Kläger die Probefahrt veranlaßt
haben will, liegt zwar eine Obliegenheitsverletzung. Indes fehlt
eine ausreichende Belehrung über die Folgen unrichtiger Angaben. In
der Schadenanzeige selbst (GA 29) heißt es in allgemeiner Form:
"Unvollständige oder unwahre Angaben führen zum Verlust des
Versicherungsschutzes,...". Diese Belehrung ist unrichtig. Es fehlt
die Einschränkung, daß der Verlust des Versicherungsschutzes nur
bei vorsätzlich falschen Angaben eintritt (vgl. BGH VersR 1998,
447). Der Text im Anhang zur Schadenanzeige ist erst recht
unzureichend. Er enthält keine Belehrung über die Folgen einer
unrichtigen Beantwortung von Fragen.
22 II. Die Beklagte ist aber nach § 6 Abs. 1 VVG leistungsfrei,
weil der Kläger gegen eine Obliegenheit vor dem Versicherungsfall
verstieß, als er dem Zeugen K. das rote Kennzeichen für andere
Zwecke als für eine Fahrt nach § 28 StVZO überließ. Auch die
übrigen Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 1
VVG liegen vor.
23 1. Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß eine
mißbräuchliche Verwendung des roten Kennzeichens bewiesen ist. Die
Darstellung des Klägers in der Klageschrift, wonach der Zeuge S.
den Wagen am Abend des 6. (nicht 7.) Juni 1995 ausgiebig untersucht
haben soll und wonach der Zeuge anschließend gemeinsam mit
dem Zeugen K. zu einer Probefahrt gestartet sein soll, ist nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme falsch. Sie wird auch nicht mehr
aufrechterhalten. Der Kläger räumt nunmehr ein (Bl. 169), daß beide
Zeugen sich zufällig getroffen und dann die sogenannte Probefahrt
unternommen haben. Die Fahrt, die nach Mitternacht stattfand, kann
jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als eine
Probefahrt im Sinne des § 28 Abs. 1 StVZO, nämlich nicht als eine
"Fahrt zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit"
des Ferrari angesehen werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Zeuge
K. wissen wollte, was der Zeuge S. von dem (behaupteten)
Motorgeräusch hielt. Die Fahrt konnte nur zu der Aussage führen, ob
der Zeuge S. das Wagengeräusch für normal hielt oder nicht.
Weitergehende Feststellungen zur Gebrauchsfähigkeit des Wagens
waren ihm zur Nachtzeit und außerhalb einer Werkstatt nicht möglich
und wurden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht von ihm
erwartet. Zumal der Zeuge K. selbst Sachverständiger im Kfz-Bereich
ist und zumal an dem Fahrzeug in der Ferrari-Werkstatt in Nürnberg
drei Tage zuvor keine Mängel festgestellt wurden (ob das Geräusch
überhaupt gerügt wurde, ist streitig), waren von der Probefahrt
außer der subjektiven, wenn auch vielleicht fachkundigen Meinung
des Zeugen S. keine Ergebnisse zu erwarten, erst recht keine
"Feststellung der Gebrauchsfähigkeit". Insoweit ist auch von
Bedeutung, daß der Zeuge nach seiner eigenen Bekundung den
fraglichen Fahrzeugtyp nur aus Veröffentlichungen kannte. Aus
persönlicher Kenntnis und Erfahrung konnte er keine Vergleiche zu
Autos desselben Typs anstellen und keine vergleichende Aussage zum
möglicherweise auffälligen Motorgeräusch machen.
24 Der Kläger wußte, daß mit dem Ferrari Fahrten unternommen
wurden, die nicht mit den Zwecken einer roten Nummer vereinbar
sind, und er war hiermit einverstanden. Dies ergibt sich aus dem
Ergebnis der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung weiterer vom
Kläger nicht bestrittener Umstände. Der Kläger hatte dem Zeugen K.
das rote Kennzeichen nicht nur für eine Probefahrt sondern
gewissermaßen zur beliebigen Verwendung zur Verfügung gestellt.
Dies zeigt sich schon daran, daß der Kläger gemeinsam mit K. am 3.
Juni 1995 (Pfingstsamstag) zu einer Fahrzeuginspektion nach
Nürnberg fuhr (GA 21), obwohl auch diese Fahrt weder eine Probe-
noch eine Überführungsfahrt war. Daß der Zeuge K. im übrigen seit
dem 27. Mai 1995 (Abholung in Nürnberg) den Ferrari weitergehend
benutzt hatte, mußte dem Kläger spätestens klar sein, als er
gemeinsam mit dem Zeugen K. in Nürnberg war, wo bereits ein
Tachostand von 2.050 vorlag (GA 22). Eine Inspektion war erst nach
dem Erreichen einer gewissen (oder bestimmten) Laufleistung
erforderlich. Dafür, daß das Fahrzeug von Dritten, nämlich von
Kaufinteressenten, zur Probefahrt genutzt worden sein könnte, fehlt
jeglicher Anhaltspunkt. Vielmehr ergibt sich aus der Aussage K.s,
der bei seiner Vernehmung auf den hohen Kilometerstand angesprochen
wurde, daß er alleiniger Nutzer des Wagens bis zum Unfall war.
Hätten er oder der Kläger das Fahrzeug Dritten überlassen, so hätte
der Zeuge mit einem Hinweis darauf zwanglos erklären können, daß er
keine genaueren Kenntnisse über das Zustandekommen des
Kilometerstandes hatte.
25 Die Darstellung des Klägers in der Klageschrift, wonach die
angebliche Probefahrt vom 6./7. Juni 1995 abgesprochen gewesen sein
soll, hat ihre tatsächliche Grundlage verloren, nachdem der Kläger
eingeräumt hat, daß die Zeugen K. und S. bei einem zufälligen
Zusammentreffen in der Nacht die Fahrt beschlossen, bei der es zum
Unfall kam. Das Verhalten des Klägers im Prozeß und seine
(unrichtigen) Angaben gegenüber der Beklagten stehen in Einklang
mit dem Umstand, daß der Kläger von der mißbräuchlichen Verwendung
des roten Kennzeichens wußte und damit einverstanden war. Gegenüber
der Beklagten versuchte er zu verschleiern, daß K. das rote
Kennzeichen zur beliebigen Verwendung erhalten hatte, indem er
geltend machte, die "Probefahrt" selbst veranlaßt zu haben. Ob der
Zeuge K. - entsprechend der Darstellung der Beklagten - von dem
fraglichen Kennzeichen wiederholt nach dem 1. Juni 1995 innerhalb
seines Wohnortes Gebrauch machte, bedarf keiner Klärung.
26 Der Mißbrauch eines roten Kennzeichens ist nach ganz
herrschender Meinung ein Verstoß gegen die Verwendungsklausel des §
2 Abs. 2 a AKB 93 und damit eine Obliegenheitsverletzung (vgl. BGH
VersR 1997, 443 = r + s 1997, 99 [nur die tatsächlichen
Voraussetzungen der Obliegenheitsverletzung wurden offengelassen];
OLG Köln VersR 1987, 1004; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 26. Aufl.,
Kfz-Handel Rn. 2 m. w. Nachw.; ausführlich zum Problem Mittelmeier
VersR 1975, 12 ff.; a.A: Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung,
16. Aufl., § 2 Rn. 173, 174 und Kfz-Handel Rn. 5 ff und OLG Köln
[11. Senat] VersR 1990, 847f).
27 2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die
Obliegenheitsverletzung des Klägers, die in der Überlassung des
roten Kennzeichens für eine Fahrt, die nicht von § 28 StVZO gedeckt
war, liegt, zumindest fahrlässig erfolgt ist. Der Kläger wußte von
derartigen Fahrten, er mußte zumindest mit ihnen rechnen. Die
Obliegenheitsverletzung ist für den Unfallschaden auch kausal
geworden (vgl. § 6 Abs. 2 VVG). Die Fahrt wäre unterblieben, wenn
der Zeuge K. das Nummernschild nicht zur Verfügung gehabt
hätte.
28 3. Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom
17. August 1995, das dem Kläger spätestens am 22. August 1995
zugegangen ist, gekündigt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG). Die
Kündigung war wirksam. Das von der Beklagten zu den Akten gereichte
Schreiben vom 17. August 1995 (GA 25 f) enthält zwar nur eine von
zwei vorgesehenen Unterschriften. Es handelt sich bei diesem
Exemplar jedoch nicht um den an den Kläger abgeschickten Brief,
sondern um die bei der Beklagten verbliebene Kopie. Es bedurfte
keiner Klärung, ob die zweite Unterschrift möglicherweise auch auf
dem an den Kläger abgeschickten Exemplar fehlt. Sollte die
Kündigung bei der Beklagten etwa nur vom Sachbearbeiter
unterschrieben worden sein, so steht dies der Wirksamkeit nicht
entgegen, weil der Kläger von einem ihm in diesem Fall gemäß § 174
BGB zustehenden Zurückweisungsrecht keinen Gebrauch gemacht
hat.
29 Die Kündigung erfolgte auch rechtzeitig. Die Beklagte hatte erst
am 28. Juli 1995 Einblick in die staatsanwaltlichen Ermittlungen
erhalten. Sie ist mit Recht der Auffassung, daß die Frist von einem
Monat (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VVG), die sie für die Kündigung
einzuhalten hatte, erst an diesem Tag begann. Daß sie schon zuvor
gewisse Kenntnisse über den Zeugen Irrgang erhalten haben mag, kann
nicht entscheidend sein. Es ist unklar, welche Tatsachen der Zeuge
bis zum 28. Juli 1995 ermittelt hatte. Der Kläger hat nicht
substantiiert dargetan, daß die Beklagte schon durch diese
Ermittlungen, die er selbst keineswegs gefördert hat, sichere
Kenntnis von Umständen hatte, die Anlaß zu einer Kündigung gaben.
Es ist nicht ersichtlich, daß vor Einblick in die Ermittlungsakten
bei der Beklagten die für die Kündigung maßgeblichen Umstände
bekannt waren. Insbesondere ihrem Schreiben vom 14. Juli 1995 (GA
173) läßt sich nichts dafür entnehmen, daß sie schon zu diesem
Zeitpunkt Tatsachen kannte, die Anlaß für eine Kündigung des
Versicherungsvertrages gaben. Es ist offen, welchen Inhalt das dort
angekündigte Schreiben haben sollte und welcher Kenntsnisstand dem
Schreiben zugrunde lag.
30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch
über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 108, 708 Nr. 10,
711 ZPO.
31 Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich
Urteilsbeschwer für den Kläger: 82.171,32 DM DM
- nach oben -