Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 02.12.1999: Fahrradwege




Das OLG Köln (Urteil vom 02.12.1999 - 7 U 112/99) hat entschieden:

Siehe auch
Verkehrssicherung Raeum- und Streupflicht
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

1 Entscheidungsgründe

2 Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in

der Sache selbst keinen Er-

3 folg. Der Klägerin steht gegenüber der beklagten Gemeinde, wie

das Landgericht richtig ent-schieden hat, der mit der Klage

verfolgte Anspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 9 a Abs. 1

u. 2 StrWG NW nicht zu.

4 I.

Gründe:


5 Streupflichten hat die Beklagte nicht verletzt. Inhalt und

Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht auf den öffentlichen

Straßen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu

berücksichtigen sind Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso

wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden

Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht

uneingeschränkt, vielmehr steht sie unter dem Vorbehalt des

Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des

Verkehrssicherungspflichtigen ankommt. Grundsätzlich muß sich der

Straßenverkehr auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen

anpassen.

6 Bei Anwendung dieser Grundsätze gilt für den Streitfall

folgendes: Die Klägerin ist, folgt man ihrem Vorbringen, als F u ß

g ä n g e r i n auf einem Fahrradweg zu Fall gekommen. Soweit sie

deshalb bei der Beurteilung der Schadensersatzpflicht daran

anknüpft, welche Verkehrssicherungspflichten Fahrradfahrern

gegenüber bestanden haben, liegt dieser recht-liche Ansatz neben

der Sache. Auf die Anforderungen bezüglich der Streupflicht

gegenüber Fahrradfahrern kommt es nicht an. Entgegen dem Vorbringen

der Klägerin reicht die Erwä-gung, dass die

Verkehrssicherungspflicht zu Gunsten jedes befugten Benutzers

gelte, nicht aus, um sie in den Schutzbereich, der für

Fahrradfahrer auf Fahrradwegen besteht, mit einzu-beziehen.

Maßgebend ist der Grund, warum im konkreten Fall bestimmte

Anforderungen an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht

gestellt werden. Soweit Fahrradwege abgestreut werden müssen, dient

dies zunächst einmal allein zum Schutz der Fahrradfahrer und nicht

der Fußgänger. Kommt daher ein Fußgänger auf einem - nicht

(hinreichend) gestreuten - Fahrradweg zu Fall, so ist - bezogen auf

den konkreten Einzelfall - darauf abzustellen, ob die

Verkehrsbedeutung und die Gefährlichkeit es geboten, den Fahrradweg

(auch) zum Schutze der F u ß g ä n g e r zu streuen. Wie das

Pflicht jedoch nicht.

7 Was die Verkehrswichtigkeit angeht, so ist diese - bezogen auf

Fußgänger - in dem hier in Rede stehenden Bereich nahezu ohne jede

Bedeutung. Den Fußgängern stand der schnee- und eisfreie Fußweg zur

Verfügung. Den Fahrradweg brauchten sie überhaupt nur zu benutzen,

wenn sie, wie die Klägerin,. als Beifahrer/in ein auf dem

Parkstreifen abgestelltes Fahrzeug erreichen wollten oder wenn sie

beabsichtigten, die Straße zu überqueren. Letzteres war an der Post

(M. Str/B /P.str.) gefahrlos möglich.

8 Nicht anders beurteilt sich im konkreten Fall die

Gefährlichkeit. Eine besondere Gefahr für

9 F u ß g ä n g e r bestand nicht. Ein sorgsamer, auf seine

Eigensicherung bedachter Fußgänger war bei den hier gegebenen

Verhältnissen, wie sie sich aus dem überreichten Lichtbild (Hülle

Bl. 47 d. GA) ergeben, ohne weiteres in der Lage, die Beifahrertür

zu erreichen. Dazu mußte er sich nur etwas vorsichtig bewegen, um

die kurze Strecke von 50 - 60 cm zwischen dem schnee- und eisfreien

Teil des Fahrradweges und dem Parkstreifen zu überwinden.

Ausge-reicht hätte schon, dass er sich mit einem Fuß einen sicheren

Halt sucht. Dazu hätte er die Einkaufstüten auf den Boden stellen

können. Selbst wenn man bei den hier gegebenen Verhältnissen von

den Anforderungen ausgeht, die für die Winterwartung bei

Parkplätzen gestellt werden, hat die ?eklagte ihr obliegende

Streupflichten nicht verletzt. Insofern wird zur Vermeidung von

Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen

Urteils verwiesen.

10 II.

11 Das Vorbringen der Klägerin in dem nicht nachgelassenen

Schriftsatz vom 25.11.1999 gibt keine Veranlassung, in die

mündliche Verhandlung wieder einzutreten.

12 Ebensowenig sieht der Senat Anlaß, dem Antrag der Klägerin zu

entsprechen und die Revision gem. § 546 Abs. 1 ZPO zuzulassen. Die

Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es geht nicht um

Rechtsfragen, die noch nicht oder noch nicht klar entschieden sind

und wichtige Problem-kreise betreffen, zu denen divergierende

Ansichten vertreten werden oder vertretbar sind.

13 III.

14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung

über die vorläufige Voll-streckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713

ZPO.

15 Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der

Beschwer: 15.000 DM

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