Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 02.12.1999: Fahrradwege
Das OLG Köln (Urteil vom 02.12.1999 - 7 U 112/99) hat entschieden:
Siehe auch
Verkehrssicherung Raeum- und Streupflicht
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
1 Entscheidungsgründe
2 Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in
der Sache selbst keinen Er-
3 folg. Der Klägerin steht gegenüber der beklagten Gemeinde, wie
das Landgericht richtig ent-schieden hat, der mit der Klage
verfolgte Anspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 9 a Abs. 1
u. 2 StrWG NW nicht zu.
4 I.
Gründe:
5 Streupflichten hat die Beklagte nicht verletzt. Inhalt und
Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht auf den öffentlichen
Straßen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu
berücksichtigen sind Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso
wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden
Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht
uneingeschränkt, vielmehr steht sie unter dem Vorbehalt des
Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des
Verkehrssicherungspflichtigen ankommt. Grundsätzlich muß sich der
Straßenverkehr auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen
anpassen.
6 Bei Anwendung dieser Grundsätze gilt für den Streitfall
folgendes: Die Klägerin ist, folgt man ihrem Vorbringen, als F u ß
g ä n g e r i n auf einem Fahrradweg zu Fall gekommen. Soweit sie
deshalb bei der Beurteilung der Schadensersatzpflicht daran
anknüpft, welche Verkehrssicherungspflichten Fahrradfahrern
gegenüber bestanden haben, liegt dieser recht-liche Ansatz neben
der Sache. Auf die Anforderungen bezüglich der Streupflicht
gegenüber Fahrradfahrern kommt es nicht an. Entgegen dem Vorbringen
der Klägerin reicht die Erwä-gung, dass die
Verkehrssicherungspflicht zu Gunsten jedes befugten Benutzers
gelte, nicht aus, um sie in den Schutzbereich, der für
Fahrradfahrer auf Fahrradwegen besteht, mit einzu-beziehen.
Maßgebend ist der Grund, warum im konkreten Fall bestimmte
Anforderungen an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht
gestellt werden. Soweit Fahrradwege abgestreut werden müssen, dient
dies zunächst einmal allein zum Schutz der Fahrradfahrer und nicht
der Fußgänger. Kommt daher ein Fußgänger auf einem - nicht
(hinreichend) gestreuten - Fahrradweg zu Fall, so ist - bezogen auf
den konkreten Einzelfall - darauf abzustellen, ob die
Verkehrsbedeutung und die Gefährlichkeit es geboten, den Fahrradweg
(auch) zum Schutze der F u ß g ä n g e r zu streuen. Wie das
Pflicht jedoch nicht.
7 Was die Verkehrswichtigkeit angeht, so ist diese - bezogen auf
Fußgänger - in dem hier in Rede stehenden Bereich nahezu ohne jede
Bedeutung. Den Fußgängern stand der schnee- und eisfreie Fußweg zur
Verfügung. Den Fahrradweg brauchten sie überhaupt nur zu benutzen,
wenn sie, wie die Klägerin,. als Beifahrer/in ein auf dem
Parkstreifen abgestelltes Fahrzeug erreichen wollten oder wenn sie
beabsichtigten, die Straße zu überqueren. Letzteres war an der Post
(M. Str/B /P.str.) gefahrlos möglich.
8 Nicht anders beurteilt sich im konkreten Fall die
Gefährlichkeit. Eine besondere Gefahr für
9 F u ß g ä n g e r bestand nicht. Ein sorgsamer, auf seine
Eigensicherung bedachter Fußgänger war bei den hier gegebenen
Verhältnissen, wie sie sich aus dem überreichten Lichtbild (Hülle
Bl. 47 d. GA) ergeben, ohne weiteres in der Lage, die Beifahrertür
zu erreichen. Dazu mußte er sich nur etwas vorsichtig bewegen, um
die kurze Strecke von 50 - 60 cm zwischen dem schnee- und eisfreien
Teil des Fahrradweges und dem Parkstreifen zu überwinden.
Ausge-reicht hätte schon, dass er sich mit einem Fuß einen sicheren
Halt sucht. Dazu hätte er die Einkaufstüten auf den Boden stellen
können. Selbst wenn man bei den hier gegebenen Verhältnissen von
den Anforderungen ausgeht, die für die Winterwartung bei
Parkplätzen gestellt werden, hat die ?eklagte ihr obliegende
Streupflichten nicht verletzt. Insofern wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen
Urteils verwiesen.
10 II.
11 Das Vorbringen der Klägerin in dem nicht nachgelassenen
Schriftsatz vom 25.11.1999 gibt keine Veranlassung, in die
mündliche Verhandlung wieder einzutreten.
12 Ebensowenig sieht der Senat Anlaß, dem Antrag der Klägerin zu
entsprechen und die Revision gem. § 546 Abs. 1 ZPO zuzulassen. Die
Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es geht nicht um
Rechtsfragen, die noch nicht oder noch nicht klar entschieden sind
und wichtige Problem-kreise betreffen, zu denen divergierende
Ansichten vertreten werden oder vertretbar sind.
13 III.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Voll-streckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
15 Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der
Beschwer: 15.000 DM
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