Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 24.11.1999: Lärmschutz




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 24.11.1999 - 7A D 123/97.NE) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Verkehrsberuhigter Bereich

Tenor:

Der Bebauungsplan Lü 158 - Verlängerung C. straße - der Stadt E. ist

unwirksam.

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Tatbestand:


2 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan M. 158 - Verlängerung

C. straße - der Antragsgegnerin, der insbesondere eine neue Straßentrasse in der Nähe

ihres in E. gelegen Wohnhauses X. Straße 392 festsetzt.

3 Zielsetzung des Bebauungsplans ist primär die planungsrechtliche Absicherung der rd.

1,25 km langen neuen Trasse der verlängerten C. straße. Diese soll ca. 450 bis 150 m

südlich der in West-Ost-Richtung verlaufenden A 430/B 1 gleichfalls in West-Ost-Richtung

eine neue Verbindung von der C. straße im Westen zur X. Straße im Osten schaffen,

die ihrerseits über die Anschlußstelle E. -E. mit der B 1 verknüpft ist. Die bestehende

C. straße ist Haupterschließung des sog. J. -Park, in dem sich neben großflächigen

Einzelhandelsbetrieben (N. , X. -N. , Möbel-S. sowie verschiedene Bau- und sonstige

Fachmärkte) insbesondere Gewerbebetriebe befinden. Derzeit ist der J. -Park wie das in

jüngster Zeit westlich hiervon errichtete Einrichtungswarenhaus J. ausschließlich über die

zur Anschlußstelle E. -L. der A 430 führende C. straße, in die die C. straße

einmündet, mit dem überregionalen Fernverkehrsnetz verbunden. Mit der verlängerten

C. straße soll u.a. die Möglichkeit geschaffen werden, den J. -Park auch im Osten über

den zur Anschlußstelle E. -E. führenden Abschnitt der X. Straße mit der B 1 als

Hauptachse des E. querenden West-Ost-Verkehrs zu verbinden.

4 Die Straßenplanung steht ferner im Zusammenhang mit den Gesamtplanungen für das

Umland der Universität E. , deren Areal sich südöstlich der Anschlußstelle E. -E.

und südlich der B 1 befindet. Das Universitätsgelände besteht aus dem größeren Campus

Nord, der nahe der B 1 liegt, und dem durch freies Gelände hiervon getrennten, ca. 1,3 km

südlich der B 1 gelegenen kleineren Campus Süd. Der Campus Nord beginnt ca. 300 m

östlich der Straße I. , die als Verlängerung des von der Anschlußstelle E. -E. nach

Süden verlaufenden Abschnitts der X. Straße weiter nach Süden führt. Er wird durch die

250 m südlich der B 1 von der Straße I. nach Osten verlaufende F. -G. -Straße

erschlossen. Zwischen der Straße I. und dem Campus Nord befindet sich beiderseits der

F. -G. -Straße ein durch mehrere Bebauungspläne abgesichertes, als "Technologiegebiet"

bezeichnetes gewerblich genutztes Areal, das sich auch in den westlich der Straße I.

gelegenen Bereich erstreckt. Diesem bestehenden "Technologiegebiet" vergleichbare

gewerbliche Nutzungen sollen auch in Teilbereichen beiderseits der neuen Trasse der

verlängerten C. straße angesiedelt und über diese erschlossen werden.

5 In ihrem konkreten Verlauf soll die geplante verlängerte C. straße von der derzeit am

T. weg endenden bestehenden C. straße nach Osten führen. Ca. 200 m östlich des

T. weg soll sie die in Nord-Süd-Richtung verlaufende A 45 unterqueren und nach weiteren

rd. 900 m Verlauf durch derzeit unbebautes Gelände in die bestehende Trasse der X.

Straße einschwenken, die nach weiteren ca. 150 m mit der von Süden kommenden Straße

I. verknüpft ist und sodann in einen nach Norden zur Anschlußstelle E. -E.

führenden Verlauf übergeht.

6 Die bestehende X. Straße ist als Landesstraße (L 609) klassifiziert. Sie kommt aus

dem westlich der A 45 und südlich des J. -Park gelegenen Ortsteil Oespel und führt von hier

nach Nordosten zur B 1. Sie ist im wesentlichen nicht angebaut und freie Strecke. In dem

Bereich, in dem die X. Straße und die geplante Trasse der verlängerten C. straße

spitzwinklig aufeinander zulaufen, befinden sich an der Nordwestseite der X. Straße das

gewerblich und zu Wohnzwecken genutzte Grundstück X. Straße 361 sowie schräg

gegenüber an der Südostseite der X. Straße die sieben zu Wohnzwecken genutzten

Grundstücke X. Straße 396 bis 384, zu denen auch das Wohngrundstück der Antragsteller

gehört. Etwa in Höhe des Grundstücks X. Straße 384 soll die X. Straße nach der

vorliegenden Planung abgebunden und mit einem Wendehammer versehen werden, weil

nordöstlich hiervon die neue Trasse der verlängerten C. straße in den bestehenden

Verlauf der X. Straße einschwenken soll. Nach Inbetriebnahme der verlängerten

C. straße soll diese als in der Baulast der Antragsgegnerin stehende Landesstraße

eingestuft und die X. Straße als nachgeordnete Ortsstraße mit Stadtteilbezug für Oespel

abgestuft werden. Die verlängerte C. straße ist als drei-streifige Straße konzipiert, wobei

die mittlere dritte Fahrspur den Linksabbiegern vorbehalten bleibt. Beiderseits der Fahrbahn

soll je Fahrtrichtung ein 1,6 m breiter Fahrradstreifen auf der Fahrbahn abmarkiert werden;

hieran schließen sich beidseits eine 2,0 m breite Parkbucht sowie ein 2,0 m breiter Fußweg

an.

7 Neben der Ausweisung der neuen Straßentrasse der verlängerten C. straße trifft der

strittige Bebauungsplan M. 158 insbesondere folgende Festsetzungen:

8 Ca. 250 m östlich der A 45, im Bereich der derzeitigen Kreuzung mit der Straße Im X.

G. , soll der bislang über die X. Straße nach Nordosten verlaufende Verkehr über den

nach Norden führenden, verbreiterten Abschnitt der Straße Im X. G. zur neuen

verlängerten C. straße geführt und über eine signalgesteuerte Kreuzung mit dieser

verbunden werden; die derzeit weiter nach Norden führende Straße Im X. G. ist von den

Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans nicht erfaßt. Das von der Einmündung der

Straße Im X. G. weiter nach Osten führende Verkehrsband der X. Straße ist im

wesentlichen gleichfalls nicht vom vorliegenden Bebauungsplan erfaßt; es soll unverändert

bleiben und nur noch dem örtlichen Verkehr dienen. Erst der Bereich der X. Straße, an

dem sich die Grundstücke X. Straße 361 bzw. X. Straße 396 bis 384 befinden, ist

wieder vom Plan erfaßt und im bestehenden Verlauf bis zur neuen Trasse der verlängerten

C. straße als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Eine befahrbare Verbindung zwischen

X. Straße und verlängerter C. straße soll in diesem Bereich, in dem die X. Straße

einen Wendehammer erhält, nicht angelegt werden. In der Begründung zum strittigen

Bebauungsplan (S. 9) ist hierzu ausgeführt, daß lediglich für Rettungs- und

Versorgungsfahrzeuge eine Überfahrt in die verlängerte C. straße über eine als

Sperrfläche mit Sperreinrichtung ausgebildete Fläche vorgesehen ist. Stattdessen setzt der

Bebauungsplan ca. 100 m westlich des Grundstücks X. Straße 361 eine neue

Straßenverbindung von der X. Straße zur neuen verlängerten C. straße fest, die in der

Anschlußplanung ihre Fortsetzung nach Norden mit Richtung auf die B 1 finden soll.

9 Der Bereich der Wohngrundstücke X. Straße 396 bis 384, mithin auch des

Grundstücks der Antragsteller, ist als allgemeines Wohngebiet mit maximal zweigeschossiger

Bebauung sowie einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8 ausgewiesen, in dem nur Einzel-

oder Doppelhäuser zulässig sind. Die festgesetzten Baugrenzen erfassen im rückwärtigen

Bereich die - von der X. Straße aus gesehen - tiefsten Anbauten und lassen damit gewisse

Erweiterungen des vorhandenen Bestands zu. Die Grenze des Wohngebiets endet ca. 40 m

hinter der X. Straße. Ein vom Bebauungsplan erfaßter dreieckförmiger Bereich hinter den

Häusern X. Straße 392 bis 384 ist als private Grünfläche - Hausgärten - festgesetzt.

10 Dem allgemeinen Wohngebiet schräg gegenüber ist - unter Einschluß des bebauten

Grundstücks X. Straße 361 - ein dreieckförmiger Bereich zwischen der X. Straße und

der spitzwinklig auf sie zulaufenden neuen Trasse der verlängerten C. straße als

Sondergebiet "Technologiegebiet" festgesetzt. Die dort zulässigen Nutzungen sind in § 1 der

textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan wie folgt umschrieben:

11 "In dem mit <1> gekennzeichneten SO-Gebiet mit der Zweckbestimmung

"Technologiegebiet" sind vorrangig technologieorientierte Betriebsansiedlungen

zulässig, deren Produktions- bzw. Leistungsschwerpunkte in den Bereichen

Maschinenbau, Elektrotechnik, Informatik, Kommunikations- und

Informationstechnologie (Medien), Chemie und Umwelttechnik liegen.

12 In Anlehnung an die Nutzungsstrukturen in bestehenden Technologiegebieten

muß bei Betriebsansiedlungen des produzierenden Gewerbes der

Ansiedlungsschwerpunkt bei den betrieblichen Funktionsbereichen Entwicklung,

Management/Marketing und Schulung liegen. Produktionslinien sind nur als

entwicklungsorientierte Prototypen- bzw. Kleinserienfertigung zulässig.

Vertriebsbereiche dürfen nur in Verbindung mit entwicklungs- bzw.

schulungsorientierten Betriebsbereichen angesiedelt werden.

13 Bei den Betriebsansiedlungen, die private Dienstleistungen beinhalten, sind

insbesondere Ingenieurgesellschaften, Entwicklungslabors, meß- und

prüftechnische Einrichtungen, Softwarehäuser, Unternehmensberatungen etc.

zulässig. Außerdem zulässig sind Dienstleistungsunternehmen wie

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Wirtschafts-/Patentanwälte, Banken und

Versicherungen."

14 Innerhalb der durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Fläche des Sondergebiets ist

an dessen östlicher, der Straße I. zugewandter Spitze vier- bis fünfgeschossige Bebauung,

an der der verlängerten C. straße zugewandten Nordseite und an der der neuen

Querspange zwischen X. Straße und verlängerter C. straße zugewandten Westseite

drei- bis viergeschossige Bebauung sowie in dem im übrigen der X. Straße zugewandten,

der Bebauung X. Straße 396 bis 392 gegenüberliegenden Bereich zwei- bis

dreigeschossige Bebauung zulässig. Die GRZ ist mit 0,6 und die GFZ mit 2,4 festgesetzt.

15 Für ein einzelnes bereits bebautes Grundstück nordöstlich der Kreuzung Im X.

G. /X. Straße - ca. 250 m östlich der A 45 - ist ein weiteres allgemeines Wohngebiet mit

maximal dreigeschossiger offener Bebauung sowie einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 1,0

ausgewiesen. Diesem liegt nordwestlich der Kreuzung eine kleinere Versorgungsfläche

"Trafostation" gegenüber.

16 Schließlich setzt der Bebauungsplan - neben einer nahe dem westlichen Beginn der neuen

Straßentrasse an deren Nordseite gelegenen Fläche zur Regelung des Wasserabflusses mit der

Zweckbestimmung Regenfangbecken - drei größere Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur

Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest. Zwei dieser Flächen liegen

unmittelbar östlich der A 45 nördlich bzw. südlich der verlängerten C. straße und reichen

im Osten bis zur Straße Im X. G. . Die dritte Fläche für naturschutzbezogene Maßnahmen

liegt gleichfalls südlich der verlängerten C. straße zwischen dieser und der X. Straße

im Bereich östlich der Straße Im X. G. . Alle drei Flächen sind weitgehend als

Ausgleichsflächen im Sinne der Eingriffsregelung gekennzeichnet. Durch die beiden

westlichen Flächen verläuft ferner in Nord-Süd-Richtung etwa 100 m östlich der A 45 parallel

zu dieser die Trasse einer Hochspannungsleitung, die beiderseits von einem 29 bis 36 m

breiten Schutzstreifen begleitet wird, der als zugunsten der VEW AG mit einem Leitungsrecht

zu belastende Fläche ausgewiesen ist. Eine in § 2 der textlichen Festsetzungen zum

Bebauungsplan näher umschriebene Schutzausweisung ist auch für den Bereich getroffen, der

in einem Kreis mit dem Radius von 25 m um den Mast der Hochspannungsleitung liegt, der

sich rd. 100 m östlich der A 45 und rd. 80 m nördlich der X. Straße befindet.

17 Die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan enthalten neben den bereits

angesprochenen Nutzungsumschreibungen für das Sondergebiet (§ 1) und Regelungen für das

Leitungsband mit Schutzausweisungen (§ 2) in § 3 Festsetzungen zum passiven Schallschutz

für das Sondergebiet und das diesem schräg gegenüberliegende allgemeine Wohngebiet

(X. Straße 396 bis 384), in § 4 Regelungen zum ökologischen Ausgleich in den als

Ausgleichsflächen gekennzeichneten Bereichen, in § 5 die Zuordnung der Flächen für

Ausgleichsmaßnahmen zu den im Plan gekennzeichneten Eingriffsbereichen sowie in § 6

Regelungen über Stellplatz-, Grundstücks- und Fassadenbegrünungen.

18 Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf:

19 Bereits am 25. September 1986 hatte der Rat der Antragsgegnerin einen ersten

Aufstellungsbeschluß für den Bebauungsplan M. 158 - Im weißen G. - gefaßt, der

seinerzeit neben der verlängerten C. straße noch umfangreiche Industriegebiete für die

Ansiedlung technologieorientierter Großunternehmen vorsah. Die vorgezogene

Bürgerbeteiligung hierzu wurde im November 1986 durchgeführt; die Beteiligung der Träger

öffentlicher Belange erfolgte im Oktober/November 1986.

20 In der Folgezeit änderte sich die Zielsetzung der Planung dahin, daß der bestehende

Technologiepark mit der Ausweisung eines ca. 10 bis 12 ha großen Sondergebiets für

universitätsbezogene, forschungsorientierte Unternehmen erweitert werden sollte. Der Rat der

Antragsgegnerin faßte daraufhin unter Aufhebung seines Aufstellungsbeschlusses vom 25.

September 1986 am 9. Juli 1992 einen neuen Aufstellungsbeschluß für den Bebauungsplan

M. 158 - Im weißen G. -, der den gesamten Bereich zwischen der B 1 im Norden, der A 45

im Westen und der X. Straße im Südosten mit Ausnahme der unmittelbar südwestlich der

Anschlußstelle E. -E. gelegenen Autobahn-Straßenmeisterei erfaßte und darüber

hinaus auch einige südöstlich der X. Straße gelegene Teilbereiche einschließlich der

Bebauung X. Straße 396 bis 384 in das Plangebiet einbezog. Dieser Aufstellungsbeschluß

wurde am 28. August 1992 bekanntgemacht. Die gleichfalls am 9. Juli 1992 beschlossene

frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde gemäß Bekanntmachung vom 11. September 1992 in

Form der Auslegung des Planentwurfs vom 14. bis 29. September 1992 mit an-schließender

Einwohnerversammlung vom 29. September 1992 durchgeführt. Anläßlich dieser

Bürgerbeteiligung gingen verschiedene Einwendungen gegen die vorliegende Planung ein. Zu

den Einwendern gehörten auch die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, die sich in

Einzelschreiben und mit mehreren Sammeleinwendungen gegen die nachteiligen Folgen der

vorgesehenen Planung wandten und deren Überdenken forderten. Die Träger öffentlicher

Belange wurden mit Anschreiben vom 24. Febru-ar 1994 beteiligt.

21 Am 23. Mai 1996 beschloß der Rat der Antragsgegnerin, den Geltungsbereich des

Bebauungsplans in die Teilbebauungspläne M. 158 - Verlängerung C. straße - und M.

174 - Im weißen G. - aufzuteilen. Der Planentwurf M. 158 erfaßte nunmehr nur noch die

um den westlich der A 45 gelegenen Abschnitt erweiterte Trasse der verlängerten

C. straße zuzüglich der bereits beschriebenen Gebiets- und Verkehrsflächenausweisungen

östlich der A 45. Der Planentwurf M. 174 erstreckte sich hingegen auf die weiteren nördlich

und südlich der verlängerten C. straße vorgesehenen Baugebiets- und

Verkehrsflächenausweisungen des ursprünglichen Plangebiets. Der Rat der Antragsgegnerin

befaßte sich am 23. Mai 1996 anschließend mit den eingegangenen Bedenken und

Anregungen und beschloß, den Planentwurf offenzulegen. Der Beschluß über die Aufteilung

des Plangebiets wurde am 7. Juni 1996 bekanntgemacht. Die Offenlegung des Planentwurfs

M. 158 mit dem verkleinerten Plangebiet fand gemäß Bekanntmachung vom 31. Mai 1996 in

der Zeit vom 10. Juni bis 10. Juli 1996 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit

Anschreiben vom 5. Juni 1996 beteiligt. Auch anläßlich der Offenlegung sprachen sich die

Antragsteller - wie die Antragstellerin des Verfahrens 7a D 92/97.NE - gegen die vorliegende

Planung aus.

22 Die Absicht, nördlich des an der Westseite der A 45 gelegenen Abschnitts der

verlängerten C. straße eine Fläche zur Regelung des Wasserabflusses mit der

Zweckbestimmung Regenfangbecken auszuweisen, gab Anlaß zu einem eingeschränkten

Beteiligungsverfahren. In diesem stimmte die Eigentümerin der betroffenen Grundfläche der

vorgesehenen Festsetzung zu.

23 Am 19. September 1996 befaßte sich der Rat der Antragsgegnerin mit den anläßlich der

Offenlegung eingegangenen Bedenken und Anregungen, die er im wesentlichen zurückwies.

Allerdings beschloß er, das Plangebiet um die ca. 2.600 qm große Fläche für das im Westen

vorgesehene Regenfangebecken, das Gegenstand des vereinfachten Beteiligungsverfahrens

war, zu erweitern, zur Sicherung des Mastes der Hochspannungsleitung neben der A 45 die

von der VEW angeregte Freihaltefläche auszuweisen und entsprechend einer Anregung des

Landesoberbergamts zusätzlich zu den bereits im Planentwurf enthaltenen Hinweisen einen

weiteren Hinweis auf eventuelle Methangasaustritte in den Plan aufzunehmen. Anschließend

beschloß der Rat, dem Plan die aktualisierte Begründung beizufügen, und faßte sodann den

Satzungsbeschluß. Auf die Anzeige der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 1996 teilte die

Bezirksregierung B. mit Verfügung vom 22. Januar 1997 mit, die Verletzung von

Rechtsvorschriften werde nicht geltend gemacht. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens

wurde daraufhin am 21. März 1997 bekanntgemacht.

24 Die dem Plan beigefügte Begründung enthält neben Erläuterungen zu den Zielen und

Zwecken der Planung sowie zu den einzelnen Festsetzungen - einschließlich der

Nutzungsumschreibungen für das Sondergebiet - insbesondere auch Aussagen zu den

planrelevanten Immissionen und der Berücksichtigung der Belange von Natur und

Landschaft, die in den Anlagen 3 (landschaftspfle-gerischer Fachbeitrag) und 4

(lärmtechnische Beurteilung auf der Grundlage eines Gutachtens vom 19. April 1996) näher

erläutert sind.

25 Die Antragsteller haben am 29. Juli 1997 den vorliegenden Normenkontrollantrag

gestellt. Sie tragen im wesentlichen vor: Durch die verlängerte C. straße werde es zu einer

erheblichen Verkehrszunahme in der Nähe ihres Grundstücks kommen. Dies führe zu einer

Minderung der Wohnqualität und lasse Erholung und Regeneration in ihrem Garten nicht

mehr zu. Die Planung sei fehlerhaft, weil es an der gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung

fehle. Auch die Trennung des ursprünglich einheitlichen Plans in die Teilpläne M. 158 -

Verlängerung C. straße - und M. 174 - Im weißen G. - führe zur Nichtigkeit des Plans.

Im ursprünglichen Plan nicht zu bewältigende Konflikte, insbesondere hinsichtlich des

Nachweises ausreichender Ausgleichsflächen, seien durch die Teilung umgangen und nicht

gelöst worden. Beide Pläne stünden in unmittelbarem Zusammenhang, denn die

Nichtrealisierung des Plans M. 174 komme einem Funktionswegfall des Plans M. 158

gleich. Die allein zur zeitnahen Realisierung der Ansiedlung des Einrichtungswarenhauses

J. erfolgte Trennung der Pläne folge sachwidrigen Erwägungen. Mit der Trennung der Pläne

entfalle auch die im Planverfahren verlautbarte Rechtfertigung der Entbehrlichkeit einer

Umweltverträglichkeitsprüfung. Insoweit sei ein Plan mit eigenem Regelungsgehalt

geschaffen worden; es handele sich daher gerade nicht um ein bereits vor dem 1. Juli 1988

begonnenes Verfahren. Es fehle ferner an einer ordnungsgemäßen Zusammenstellung des

Abwägungsmaterials. Ein eigenständiges Immissionsgutachten zu der zu erwartenden

Abgasbelastung sei nicht erstellt worden. Verschiedene der in der Begründung

angesprochenen Gutachten lägen nicht vor und seien nicht auf ihre Sachgerechtheit und

Plausibilität überprüfbar; dies gelte auch für die prognostizierten Verkehrsbelastungen. Es sei

keine fachadäquate Verkehrsuntersuchung durchgeführt worden. Die von der Antragsgegnerin

der Planung zugrundegelegten Untersuchungen seien nach ihrer eigenen Einschätzung für

einen wesentlich größeren Bereich und zwischenzeitlich überholte Planungen erstellt worden.

Damit fehle es an qualifizierten Untersuchungen zum spezifischen Verfahrensgegenstand.

Gerade für die Verwirklichung eines Straßenzugs bedürfe es - nicht anders als etwa bei einem

Einzelhandelskonzept - verkehrstechnischer Daten, die sich mit der konkreten Situation vor

Ort befaßten. Spätere Nachermittlungen könnten die Defizite nicht beheben. Die von der

Antragsgegnerin vorgenommenen Bezugnahmen auf den Bebauungsplan M. 174

verdeutlichten, daß der vorliegende Bebauungsplan wegen willkürlicher Abschnittsbildung

gegen das Gebot der Problembewältigung verstieße. Durch das Herausbrechen von Teilen aus

dem Globalkonzept könne kein vollständiger Funktionswert bezüglich des

Einzelbebauungsplans entstehen. Die von der Antragsgegnerin nachgetragenen Ermittlungen

seien schließlich auch im einzelnen defizitär. Durch Veränderungen der Ausweisungen im

Bebauungsplan M. 174 erhöhe sich das Verkehrsaufkommen auf der C. straße, ohne daß

dies in die lärmtechnische Berechnung einbezogen worden sei. Es fehle an einer Ermittlung

des Prognose-Schallpegels für den der Wohnbebauung X. Straße 384 bis 396

vorgelagerten Abschnitt der X. Straße. Die fachliche Korrektheit der der Planung

zugrundeliegenden Verkehrszählung sei nicht nachvollziehbar. Fehlerhafterweise seien in der

Diagnose auch "worst-case"-Ansätze berücksichtigt; die obere Verkehrsbelastung sei der

Prognose zugrunde zu legen und nicht der Diagnose.

26 Die Antragsteller beantragen,

27 den Bebauungsplan M. 158 - Verlängerung

C. straße - der Antragsgegnerin für nichtig zu

erklären.

28 Die Antragsgegnerin beantragt,

29 den Antrag abzulehnen.

30 Sie trägt im wesentlichen vor, die Festsetzungen des Bebauungsplans seien das Ergebnis

einer sorgfältigen Abwägung der verschiedenen Belange unter- und gegeneinander; mit ihnen

sei sie - die Antragsgegnerin - innerhalb des ihr eingeräumten Planungsermessens geblieben.

Der strittige Bebauungsplan sei Teil eines Gesamtpakets von Plänen zur planungsrechtlichen

Absicherung der im Rahmen der Bereichsplanung Uni-Umland entwickelten Pläne.

Vorrangiges Ziel des vorliegenden Plans sei die möglichst zeitnahe Fortsetzung der

C. straße aus dem Bereich des J. -Parks bis zur X. Straße/B 1, die eine bessere

Verteilung der Verkehre vom und zum J. -Park bewirken solle. Die Beanstandungen der

Antragsteller seien nicht begründet. Die Situation verbessere sich im Vergleich zu den

jetzigen Gegebenheiten. Es trete eine geringfügig niedrigere Immissionsbelastung im Bereich

der Wohnbebauung X. Straße 384 bis 396 auf; bei Realisierung der im geplanten

Sondergebiet vorgesehenen Bebauung werde sich die Geräuschsituation durch die

abschirmende Wirkung der Baukörper weiter reduzieren. Aktiver Lärmschutz entlang der

C. straße sei städtebaulich und wirtschaftlich nicht zu vertreten. Schallschutz direkt an der

Straße würde die Erschließung der Grundstücke verhindern; eine technisch kaum realisierbare

Lärmschutzwand an den Grundstücksgrenzen der Wohnbebauung könne als Schallschutz

städtebaulich und stadtgestalterisch nicht hingenommen werden. Passive

Schallschutzmaßnahmen, wie sie festgesetzt seien, verblieben daher als geignetes Mittel zur

Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Die der Planung zugrundegelegten

Untersuchungen seien nicht zu beanstanden. Soweit die Verkehrsuntersuchungen, deren

Details von der Antragsgegnerin näher erläutert werden, Teil einer großräumigen Uni-

Umland-Untersuchung seien, unterliege deren Verwertung keinen Beanstandungen. Eines

eigenständigen, auf den Planbereich beschränkten Immissionsgutachtens habe es nicht

bedurft; dies gelte auch für die - näher erläuterte - Abschätzung der Schadstoffproblematik.

Die Beanstandung, Gesichtspunkte der Umweltverträglichkeit seien nicht richtig beachtet

worden, treffe nicht zu; das einschlägige umweltrelevante Abwägungsmaterial sei vielmehr

sachgerecht aufbereitet und berücksichtigt worden. Auch die Aufteilung des ursprünglich

einheitlichen Planbereichs in zwei Teilbereiche sei nicht zu beanstanden. Die Straßenführung

der verlängerten C. straße habe insbesondere im Hinblick auf die Ansiedlung von J.

einer möglichst frühzeitigen Rechtsverbindlichkeit bedurft. Für die übrigen Planungen im

angrenzenden Bereich habe eine solche Eilbedürftigkeit nicht bestanden. Schließlich

unterlägen auch die Nutzungsregelungen für das "Technologiegebiet" keinen Bedenken.

Anlaß und Grundlage seien insoweit die Nähe der Universität und die Universitätsbezogenheit

der vorgesehenen Nutzungen gewesen. Hinsichtlich der Bestimmtheit der Zweckbestimmung

eines Sondergebiets reiche es aus, wenn diese sich aus dem Gesamtzusammenhang der

Festsetzungen - ggf. unter Berücksichtigung der Planbegründung - ergebe. Gerade bei

zukunftsorientierten Nutzungsumschreibungen könne sich eine gewisse planerische

Zurückhaltung und Verallgemeinerung empfehlen, um - auch im Interesse der Vermeidung

aufwendiger Planfortschreibungen bzw. Planänderungen - Einengungen zu vermeiden.

31 Gemäß Beschluß vom 8. April 1999 hat der Berichterstatter am 14. Juni 1999 eine

Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.

32 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der

Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin

vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug

genommen.

33

Entscheidungsgründe:


34 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Den Antragstellern

fehlt insbesondere nicht die erforderliche

Antragsbefugnis.

35 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier maßgeblichen

Fassung des 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626)

kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede

natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht,

durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten

verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach

§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen

als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller

seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert

Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen

lassen, daß er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem

Recht verletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht

auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach

§ 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives

Recht darauf gibt, daß sein Belang in der Abwägung seinem

Gewicht entsprechend "abgearbeitet" wird.

36 Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom

24. September 1998 - 4 CN 2.98 -

BVerwGE 197, 215 = BauR 1999, 134.

37 Nach Maßgabe dieser Kriterien haben die Antragsteller eine

Rechtsverletzung in hinreichendem Umfang geltend gemacht. Sie

haben näher vorgetragen, ihr Interesse am Schutz ihres

Wohngrundstücks vor den nachteiligen Auswirkungen des

Verkehrsaufkommens auf der verlängerten C. straße, das

angesichts des nur geringen Abstands der neuen Straßentrasse

zum Grundstück der Antragsteller von weniger als 50 m

ersichtlich abwägungsrelevant war, sei von der Antragsgegnerin

im Planungsverfahren fehlerhaft berücksichtigt worden. Damit

haben sie eine Verletzung ihres Rechts auf Abwägung ihrer

eigenen Belange hinreichend dargetan.

38 Der Normenkontrollantrag ist auch insoweit begründet, als der angegriffene

Bebauungsplan an einem Mangel leidet, der im Sinne von § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB durch

ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann, so daß der Bebauungsplan gemäß § 47 Abs.

5 Satz 4 VwGO bis zur Behebung des Mangels für nicht wirksam zu erklären war.

39 Form- oder Verfahrensfehler, die ohne Rüge beachtlich sind

(vgl. §§ 214 Abs. 1, 215 Abs. 1 BauGB), liegen allerdings

nicht vor. Sonstige Form- oder Verfahrensfehler, deren

Beachtlichkeit gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einer

ausdrücklichen Rüge bedarf, sind nicht gerügt.

40 In materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan - bis auf den

im Nachfolgenden noch näher zu erörternden, durch ein

ergänzendes Verfahren behebbaren Abwägungsmangel hinsichtlich

des Schutzes der Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 vor

den von der verlängerten C. straße ausgehenden

Lärmimmissionen - nicht zu beanstanden. Er leidet an keinen zu

seiner Nichtigkeit führenden, nicht durch ein ergänzendes

Verfahren behebbaren Mängeln.

41 Die im Plan im einzelnen getroffenen Festsetzungen sind von einschlägigen

Ermächtigungsgrundlagen getragen und auch hinreichend bestimmt. Namentlich die für das

Sondergebiet "Technologiegebiet" in § 1 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan

getroffenen Nutzungsumschreibungen genügen den an sie zu stellenden

Bestimmtheitsanforderungen.

42 Das unter dem rechtsstaatlichen Gebot der Bestimmtheit

erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines

Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen

des Einzelfalls mit Blick auf die konkreten Planungsziele und

örtlichen Verhältnisse für die städtebauliche Entwicklung und

Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der

konkret berührten privaten und öffentlichen Belange ent-

spricht.

43 Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 20.

Januar 1995 - 4 NB 43.93 - BRS 57 Nr.

22 m.w.N..

44 Hinsichtlich der zuzulassenden Art der baulichen Nutzung

können sich Bebauungspläne etwa mit der Festsetzung eines der

in der BauNVO typisierend umschriebenen Baugebiets begnügen,

wobei gemäß § 1 Abs. 3 BauNVO die §§ 2 bis 14 BauNVO

Bestandteil des Bebauungsplans werden. Sie können aber auch im

Rahmen der normativen Vorgaben des § 9 BauGB und der BauNVO

mehr oder weniger ins einzelne gehende Festsetzungen treffen,

soweit dies erforderlich und städtebaulich begründbar ist.

Insoweit bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihrer

planerischen Gestaltungsfreiheit vom BauGB und der BauNVO

gezogenen Grenzen letztlich selbst, welches Maß an

Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation

angemessen ist, und kann dabei auch eine gewisse planerische

Zurückhaltung üben.

45 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. März

1988 - 4 C 56.84 - BRS 48 Nr. 8.

46 Entschließt sie sich im Rahmen von Festsetzungen zur Art

der baulichen Nutzung dazu, es nicht bei der Anwendung der

sich für die jeweiligen Baugebietstypen aus der BauNVO

ergebenden generellen Zulässigkeitskriterien zu belassen, muß

allerdings der Plan selbst sicherstellen, daß die konkret

zulässigen Vorhaben - ggf. unter Zuhilfenahme der für

normative Festsetzungen einschlägigen Auslegungsgrundsätze -

hinreichend bestimmt feststellbar sind. Dabei kann sich der

Plangeber namentlich bei textlichen Festsetzungen auch

unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen, wenn sich ihr näherer

Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und

des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen läßt.

47 Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 24.

Januar 1995 - 4 NB 3.95 - BRS 57 Nr.

26.

48 Diesen Anforderungen werden die Festsetzungen zur

zulässigen Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet

"Technologiegebiet" unter Zuhilfenahme der auch für die

Festsetzungen von Bebauungsplänen maßgeblichen einschlägigen

Grundsätze zur Auslegung von Rechtsnormen

49 - vgl. hierzu insbesondere: BVerwG,

Beschluß vom 14. Dezember 1995 - 4 N

2.95 - BRS 57 Nr. 57 -

50 noch gerecht. Insoweit ist die Interpretation nicht durch

den formalen Wortlaut der Norm begrenzt. Ausschlaggebend ist

vielmehr der objektive Wille des Normgebers, soweit er

wenigstens andeutungsweise im Normtext seinen Niederschlag

gefunden hat und sich namentlich auch unter Berücksichtigung

der vom Normgeber seiner Entscheidung zugrundegelegten

Begründung der normativen Regelungen - hier der Planbegründung

vom 21. August 1996 - näher erschließt.

51 Insoweit bedarf allerdings die nähere Ermittlung dessen, welche baulichen Nutzungen

ihrer Art nach im Sondergebiet "Technologiegebiet" zulässig sein sollen, der Auslegung. Der

Begriff "Technologie" als solcher ist, wie bereits ein Blick auf die verschiedenen

Umschreibungen belegt, die sich in einschlägigen Wörterbüchern, Enzyklopädien und Lexika

zu diesem Stichwort finden lassen, so schillernd und vielgestaltig, daß sich ein eindeutiger,

ohne weiteres schon aus dem Wort "Technologie" bzw. "Technologiegebiet" ableitbarer

Sinngehalt nicht feststellen läßt. Der Gesamtzusammenhang der Nutzungsumschreibungen in

§ 1 der textlichen Festsetzungen wie auch die diesbezüglichen Erläuterungen in Abschnitt 3.2

auf S. 7 der Planbegründung machen jedoch deutlich, daß es dem Plangeber mit der Wahl des

Begriffs "Technologiegebiet" als solchem weniger auf die inhaltliche Umschreibungen dessen

ankam, was in dem festgesetzten Sondergebiet im einzelnen zulässig sein soll; denn er hat

hierzu weitere detaillierte Umschreibungen geliefert, die ihrerseits erst im einzelnen das

zulässige Nutzungsspektrum näher eingrenzen sollen. Mit der Wahl des Begriffs

"Technologiegebiet" ist vielmehr im wesentlichen nur der - mehr oder weniger geglückte -

Versuch unternommen worden, das in den einzelnen Regelungen von § 1 der textlichen

Festsetzungen umschriebene Nutzungsspektrum mit einem griffigen, die Gesamtintention der

Nutzungsausweisungen plakativ umschreibenden Etikett zu versehen.

52 Hiervon ausgehend läßt sich den einzelnen Regelungen von § 1 der textlichen

Festsetzungen ein noch hinreichend bestimmter Sinngehalt der zulässigen Nutzungsarten

entnehmen:

53 Absatz 1 der Festsetzung stellt mit der Zulässigkeit von "Betriebsansiedlungen" eindeutig

klar, daß das Sondergebiet nur gewerblichen Nutzungen offen stehen soll. Dabei macht der

Hinweis auf "Produktions- und Leistungsschwerpunkte" zugleich deutlich, daß es sich dabei

sowohl um Betriebe des produzierenden Gewerbes als auch um Dienstleistungsbetriebe -

einschließlich ihrer verschiedenen Mischformen - handeln darf. Dies wird schon dadurch

bestätigt, daß Absatz 2 der Festsetzung nähere Eingrenzungen für "Betriebsansiedlungen des

produzierenden Gewerbes" enthält und Absatz 3 Satz 1 der Festsetzung sich über

"Betriebsansiedlungen, die private Dienstleistungen beinhalten," verhält. Die Auflistung in

Absatz 1 der Festsetzung ist weiter als abschließende Festlegung der Branchen zu verstehen,

in denen die anzusiedelnden Produktions- bzw. Dienstleistungsbetriebe schwerpunktmäßig

tätig sein müssen. Diese abschließende Festlegung auf bestimmte Branchen, die die

Ansiedlung solcher Gewerbebetriebe ausschließt, die schwerpunktmäßig in anderen Branchen

tätig sind, wird insbesondere auch durch die Ausführungen in Absatz 2 des Abschnitts 3.2 der

Planbegründung deutlich. Dort ist in Satz 2 eindeutig von "Eingrenzungen auf spezifische

Ansiedlungsbranchen" die Rede, die ihre Motivation in dem spezifischen - sowohl örtlichen

als auch fachlichen - Bezug des "Technologiegebiets" zur nahegelegenen Universität E.

haben. Daß dem Wort "Betriebansiedlungen" in Absatz 1 der Festsetzung das Begriffspaar

"vorrangig technologieortierte" vorangestellt ist, steht der Annahme, Absatz 1 lege

abschließend die zulässigen Branchen für Betriebsansiedlungen fest, nicht entgegen. Das

Wort "vorrangig" bezieht sich hier nicht auf das nachfolgende Substantiv

"Betriebsansiedlungen" mit der Folge, daß neben Betriebsansiedlungen aus den genannten

Branchen - gleichsam als nachrangige Ausnahmen oder Einzelfälle - auch Ansiedlungen aus

anderen Branchen zulässig sein sollen. Es dient vielmehr zur Erläuterung des unmittelbar

nachfolgenden Adjektivs "technolo-gieorientiert", um zu verdeutlichen, daß die

Betriebsansiedlungen aus den genannten Branchen "vorrangig technologieorientiert" sein

müssen, was für Betriebe des produzierenden Gewerbes im nachfolgenden Absatz 2 näher

umschrieben und für Dienstleistungsbetriebe in Satz 1 des Absatzes 3 beispielhaft erläutert

wird.

54 Aus dem Vorstehenden erhellt bereits, daß Absatz 2 des § 1 der textlichen Festsetzung der

Sache nach dazu dient, Ansiedlungen von Betrieben des produzierenden Gewerbes aus den

zugelassenen Branchen weiter einzugrenzen, nämlich das Begriffspaar "vorrangig

technologieorientiert" in Absatz 1 für diese Produktionsbetriebe näher zu umschreiben. Mit

der Beschränkung des "Ansiedlungsschwerpunkts" auf die "betrieblichen Funktionsbereiche

Entwicklung, Management/Marketing und Schulung" stellt Satz 1 des Absatzes 2 klar, daß die

eigentlichen Produktionsstätten von Betrieben des produzierenden Gewerbe der zugelassenen

Branchen im "Technologiegebiet" nicht zulässig sein sollen, sondern schwerpunktmäßig nur

die umschriebenen, nicht mit der eigentlichen Produktion befaßten Betriebsabteilungen. Satz

2 des Absatzes verdeutlicht dies dahin, daß nur die "entwicklungsorientierte Prototypen- bzw.

Kleinserienfertigung" zulässig sein soll, und schließt damit gleichfalls die Ansiedlung der

eigentlichen Produktionsabteilungen aus, in denen Massen- oder Serienanfertigungen

stattfinden. Ergänzt wird dies durch Satz 3 des Absatzes 2 dahin, daß auch der eigentliche

Vertrieb im Sinne von Massentransport (und Lagerung) der produzierten Güter

ausgeschlossen sein soll. Nur das, was im Zusammenhang mit der Entwicklung von

Produkten und der Schulung vertrieben werden muß, soll an Ort und Stelle im "Technologie-

gebiet" vertriebsmäßig abgewickelt werden dürfen.

55 Satz 1 des Absatzes 3 verhält sich des weiteren über die nähere Eingrenzung von

Dienstleistungsbetrieben der in Absatz 1 zugelassenen Branchen. Die Erwähnung der

verschiedenen Betriebsformen "Ingenieurgesellschaften, Entwicklungslabors, meß- und

prüftechnische Einrichtungen, Softwarehäuser, Unternehmensberatungen etc." soll dabei

ersichtlich in Form einer beispielhaften Auflistung verdeutlichen, welche konkreten

Dienstleistungsunternehmen der nach Absatz 1 zugelassenen Branchen nach Aufassung des

Plangebers im Sinne von Absatz 1 "vorrangig technologieorientiert" sind. Daß diese

Auflistung nicht abschließend ist, steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen. Gemeinsames

Merkmal der aufgelisteten Betriebsformen ist, daß sie im Bereich von Entwicklung, Prüfung

und/oder Beratung tätig sind. Damit stellt Satz 1 des Absatzes 3 klar, daß sich im

"Technologiegebiet" auch solche Dienstleistungsbetriebe der zugelassenen Branchen

ansiedeln dürfen, die in einer den aufgelisteten Betriebsformen vergleichbaren Weise im

Entwicklungs-, Prüfungs- und/oder Beratungssektor tätig sind.

56 Soweit Satz 2 des Absatzes 3 darüber hinaus auch "Dienst-leistungsunternehmen wie

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Wirtschafts-/Patentanwälte, Banken und Versicherungen"

für zulässig erklärt, handelt es sich allerdings nicht um eine weitere Eingrenzung oder

Umschreibung der in Absatz 1 für zulässig erklärten Betriebsansiedlungen. Diese Regelung

zielt, wie Absatz 5 des Abschnitts 3.2 der Planbegründung verdeutlicht, darauf ab, die

Ansiedlung überwiegend forschungsorientierter Unternehmen generell durch bestimmte

Dienstleistungsunternehmen zu ergänzen, wobei in vorliegenden Fall solche zusätzlichen

Dienstleistungsunternehmen, die mit den im übrigen nach Absatz 1 zugelassenen Branchen

nichts zu tun haben, "von vornherein berücksichtigt werden" sollen. Systematisch wäre es

angesichts dessen angebracht und weniger zu Mißverständnissen verleitend gewesen, die

Zulässigkeitsregelungen des Satzes 2 von Absatz 3 in einen gesonderten Absatz

aufzunehmen, der gleichrangig neben den zuvor getroffenen Regelungen steht und gegenüber

diesen als eigenständige Zulässigkeitsregelung eindeutig erkennbar ist.

57 Insgesamt betrachtet erscheinen die in § 1 der textlichen Festsetzungen getroffenen

Regelungen zur zulässigen Art der Nutzung im Sondergebiet "Technologiegebiet" noch

hinreichend bestimmt, so daß sie insoweit keinen Bedenken unterliegen.

58 Näherer Interpretation bedarf auch die in § 5 der textlichen Festsetzungen in Verbindung

mit der Planurkunde getroffene Regelung über die Zuordnung der mit dem Symbol

gekennzeichneten Flächen für Ausgleichsmaßnahmen zu bestimmten mit dem Symbol

gekennzeichneten Eingriffsbereichen. Insoweit sind in der Planurkunde drei größere Bereiche

mit dem Symbol gekennzeichnet, die den weit überwiegenden Bereich der festgesetzten

Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflegr und zur Entwicklung von Natur und

Landschaft - mit Ausnahme lediglich des rd. 50 m breiten Streifens entlang der Ostseite der

A 45 - umfassen. Demgegenüber findet sich das Symbol für einen zugeordneten

Eingriffsbereich nur im festgesetzten Sondergebiet. Nach den Erläuterungen in der

Planbegründung (Abschnitt 6.7) und den Ausführungen auf S. 9 des landschaftspflegerischen

Fachbeitrags (Anlage 3 zur Planbegründung) soll für die eingriffsbedingten

Beeinträchtigungen durch die Sondergebietsausweisung jedoch nur ein Anteil von 5 % der

Ausgleichs- und Ersatzfläche entwickelt werden, während der Ausgleich im übrigen - mithin

weit überwiegend - der Kompensation für die Straßenbaumaßnahme dienen soll. Zwar mag,

wie die Antragsgegnerin vorträgt, auf eine ausdrückliche Kennzeichnung der Zuordnung von

Ausgleichsflächen zu bestimmten Eingriffsbereichen verzichtet werden können, wenn es um

den Ausgleich eingriffsbedingter Beeinträchtigungen durch Straßenbaumaßnahme geht. Die

hier getroffenen Kennzeichnungen sind jedoch insoweit mißverständlich, als ihnen bei bloßer

Betrachtung der Planurkunde die - vom Plangeber ersichtlich nicht gewollte - Aussage

entnommen werden kann, sämtliche Ausgleichsmaßnahmen in den drei gekennzeichneten

Flächen für Ausgleichsmaßnahmen seien dem Sondergebiet zugeordnet und gingen daher zu

Lasten allein der Bauherren im festgesetzten Sondergebiet "Technologiegebiet". Die im Plan

getroffene Zuordnungsfestsetzung ist daher berichtigend

59 - zur Zulässigkeit einer berichtigenden Auslegung von

Bebauungsplänen vgl.: BVerwG, Beschluß vom 27.

Januar 1998 - 4 NB 3.97 - BauR 1998, 744 = NVwZ 1998,

1067 -

60 dahin auszulegen, daß die Ausgleichsmaßnahmen in den mit dem Symbol

gekennzeichneten Bereichen nur zu 5 % zu Lasten des mit dem Symbol

gekennzeichneten Eingriffsbereichs des Sondergebiets, im übrigen aber zu Lasten des Trägers

der Straßenbaulast für die festgesetzten neuen Straßenverkehrsflächen gehen.

61 Bei der weiteren materiellen Prüfung des strittigen Bebauungsplans hinsichtlich der

Einhaltung der normativen Vorgaben des BauGB läßt sich ein Verstoß gegen die erforderliche

städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB ebensowenig feststellen. Dies gilt

namentlich auch mit Blick auf die Einwände der Antragsteller, die sich auf eine ihrer

Meinung unzulässige Aufteilung des ursprünglich einheitlichen Bebauungsplans in die

Teilbebauungspläne M. 158 - Verlängerung C. straße - und M. 174 - Im weißen G. -

beziehen.

62 Die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche

Rechtfertigung ist gegeben. Was im Sinne dieser Vorschrift

erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen

planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die

Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der

Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu

betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen

entspricht.

63 Vgl. zuletzt: BVerwG, Beschluß vom

11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - ZfBR 1999,

279 (280).

64 Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang und

an welchen Standorten sie neue gewerblich nutzbare Bauflächen

ausweisen und welche neuen Hauptverkehrszüge sie zur Ordnung

der Verkehrsvorgänge im Gemeindegebiet schaffen will. Nicht

erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche

Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren

und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren

Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht

bestimmt sind.

65 Vgl.: gleichfalls: BVerwG, Beschluß

vom 11. Mai 1999 m.w.N..

66 Dabei ist die Gemeinde dann, wenn sie - wie hier für das weitere Umfeld des J. -Park

einerseits und der Universität andererseits - umfassendere Planungskonzeptionen verfolgt,

nicht gehindert, die konkrete Umsetzung dieser Konzeption entsprechend den von ihr

eigenverantwortlich (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gesetzten Prioritäten abzuwickeln und

demgemäß zum Gegenstand verschiedener, rechtlich selbständiger Bebauungspläne zu

machen.

67 Soweit die Antragsteller der Antragsgegnerin insoweit eine fehlerhafte

"Abschnittsbildung" bei der vorliegenden Planung vorwerfen, verkennen sie die rechtliche

Bedeutung und Tragweite dieses planungsrechtlichen Instruments. Bei der im

Fachplanungsrecht entwickelten Frage einer - namentlich im Hinblick auf die Erfordernisse

des Abwägungs-gebots - zulässigen Abschnittsbildung für bestimmte Vorhaben

68 - vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 4 C

5.96 - NVwZ 1998, 508 (510) -

69 geht es darum, unter welchen Voraussetzungen ein konkretes Vorhaben, das nur bei

Realisierung seines Gesamtumfangs die ihm zugedachte Funktion erfüllt, in verschiedene

Planungsabschnitte aufgeteilt werden kann, die ihrerseits zum Gegenstand von jeweils

rechtlich selbständigen Zulassungsakten (Planfest-stellung, Plangenehmigung o.ä.) gemacht

werden. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor.

70 Soweit der strittige Bebauungsplan als planfeststellungsersetzender Bebauungsplan (vgl.

§ 38 Abs. 4 Satz 1 StrWG NW) die neue Trasse der verlängerten C. straße als künftiger,

die bisherige L 609 im Zuge der X. Straße ersetzender Landesstraße festlegt, liegt keine

abschnittsweise Planung vor. Die neue Landesstraßentrasse ist vielmehr umfassend im

strittigen Bebauungsplans geregelt. Die verlängerte C. straße stellt einen Lückenschluß

im vorhandenen Netz dar, indem sie den westlich der A 45 bereits bestehenden Abschnitt der

C. straße mit dem im Osten vorhandenen, zur Anschlußstelle E. -E. der B 1

führenden Abschnitt der X. Straße verbindet. Nach Errichtung der hier geplanten

verlängerten C. straße ist das Straßennetz im hier betroffenen Raum in sich geschlossen

neu gestaltet. Zur Realisierung der mit der verlängerten C. straße verfolgten Zielsetzung

bedarf es keiner Anschlußplanungen mehr.

71 Dem steht nicht entgegen, daß die verlängerte C. straße auch dazu dienen soll,

künftig den Erschließungsverkehr der beiderseits der neuen Straßentrasse mit dem

Bebauungsplan M. 174 erst auszuweisenden neuen Baugebiete (Sondergebiete)

aufzunehmen. Auch ohne diese Funktion hat die verlängerte C. straße nach dem Konzept

der Antragsgegnerin bereits eine wichtige, ihre Anlage rechtfertigende Aufgabe im

städtischen Verkehrsnetz, nämlich den Bereich des J. -Park nebst dem neuen

Einrichtungswarenhaus J. mit seinem außerordentlich hohen Verkehrsaufkommen über eine

zweite Anbindung an die West-Ost-Achse der A 430/B 1 verkehrlich besser zu erschließen.

Zwar wird das Verkehrsaufkommen auf der verlängerten C. straße voraussichtlich nicht

das hier prognostizierte Ausmaß von 10.900 bis 15.900 Kfz/24 h erreichen, wenn die im

Bebauungsplan M. 174 beiderseits der neuen Trasse vorgesehenen Baugebiete von rd. 10 bis

12 ha Größe nicht realisiert werden. Davon, daß eine Nichtrealisierung des Plans M. 174 dem

Funktionswegfall des hier strittigen Plans M. 158 gleichkomme, wie die Antragsteller

meinen, kann jedoch keine Rede sei.

72 Aus dem Vorstehenden erhellt zugleich, daß für die den Schwerpunkt der vorliegenden

Planung bildende Neutrassierung der verlängerten C. straße einschließlich der für die

Neuordnung des bestehenden Straßennetzes erforderlichen Verknüpfungen mit der X.

Straße die städtebauliche Rechtfertigung iSv § 1 Abs. 3 BauGB eindeutig gegeben ist. Dies

rechtfertigt es zugleich, im Plan die für die straßenbaubedingten Eingriffsfolgen

erforderlichen Flächen für Ausgleichsflächen festzusetzen. Auch die städtebauliche

Rechtfertigung der weiteren Planausweisungen steht außer Zweifel. Es ist der

Antragsgegnerin unbenommen, die vorliegende Straßenplanung zum Anlaß zu nehmen, auch

Teilbereiche des Umfelds der neuen Straße einer Überplanung entsprechend den von ihr

zulässigerweise verfolgten städtebaulichen Zielvorstellungen zu unterwerfen. Ob und im

welchem Umfang sie dies tut, liegt im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, die sich

an zeitlichen Prioritäten, den Ausnutzbarkeiten der gemeindlichen Planungskapazitäten und

sonstigen sachgerechten Kriterien ausrichten kann. Ob die konkret vorgenommene

Abgrenzung des Plangebiets insgesamt den rechtlichen Vorgaben des BauGB gerecht wird, ist

letztlich eine Frage der - im Nachfolgenden noch zu erörternden - Anforderungen des

Abwägungsgebots.

73 Daß die hiernach im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB hinreichend städtebaulich

gerechtfertigte Planung auch den Anforderungen des § 1 Abs. 4 BauGB - Anpassung an die

Ziele der Raumordnung - genügt, unterliegt keinen Bedenken und wird von den Beteiligten

auch nicht in Frage gestellt.

74 Ebensowenig leidet der vorliegende Bebauungsplan an einem beachtlichen Verstoß gegen

das Gebot der Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB).

Insoweit kann letztlich dahinstehen, ob die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für

den Bereich der Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 mit dem Entwicklungsgebot

vereinbar ist. Dies erscheint jedenfalls deshalb nicht unproblematisch, weil der betroffene

Bereich dieses Wohngebiets im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin wie das sich nach

Nordwesten anschließende Gelände als Sondergebiet "Technologiegebiet" dargestellt ist. Ob

eine zumindest für einen größeren Bereich von sieben Wohnhäusern getroffene

Wohngebietsausweisung in einem Gebiet, das im Flächennutzungsplan als für bestimmte

gewerbliche Zwecke nutzbares Sondergebiet dargestellt ist, noch die für den insoweit

maßgeblichen Bereich des Bebauungsplans geltende Grundkonzeption des

Flächennutzungsplans unangetastet läßt und deshalb als unwesentlich anzusehen ist,

75 - zu diesen Anforderungen des Entwicklungsgebots

BRS 29 Nr. 8 und Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN

6.98 - UPR 1999, 271 = ZfBR 1999, 223 -

76 bedarf allerdings hier keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn die Grenze des

zulässigen Entwickelns als eines Übergangs in eine stärker verdeutlichende Planstufe hier

überschritten sein sollte, wäre der darin liegende Verstoß gegen das Entwicklungsgebot

jedenfalls nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich.

77 Für die Frage, ob durch den nicht aus dem

Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplan im Sinne des §

214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die sich aus dem Flächennutzungsplan

ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt

wird, ist nicht - wie für die Einhaltung des

Entwicklungsgebots - die planerische Konzeption des

Flächennutzungsplans für den engeren Bereich des

Bebauungsplans maßgebend, sondern die planerische Konzeption

des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, d.h. für das

gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet

hinausreichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen.

78 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Februar

1999 - 4 CN 6.98 - a.a.O..

79 Insoweit ist hier von Bedeutung, daß eine geringfügige Schmälerung der im

Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebietsfläche für technologieorientiertes Gewerbe -

im Sinne des vorstehend erörterten Verständnisses - die Grundkonzeption des

Flächennutzungsplans auch für den weiteren Bereich der südlich der B 1 gelegenen Ortsteile

der Antragsgegnerin und insbesondere für das Umland der Universität nicht nennenswert

tangiert. Schon dies spricht für eine Unbeachtlichkeit eines eventuellen Verstoßes gegen das

Entwicklungsgebot. Hinzu kommt hier, daß es sich bei der vorliegenden, von der Darstellung

des Flächennutzungsplans inhaltlich abweichenden Bebauungsplanfestsetzung letztlich nur

um die planungsrechtliche Absicherung eines bereits vorhandenen, relativ geringfügigen

Wohnbestands handelt, dessen Fortexistenz weder die Nutzung der angrenzenden Bereiche

für die Ansiedlung technologieorientierten Gewerbes in Frage stellt noch sonst mit der

Umsetzung der im Flächennutzungsplan dargestellten planerischen Zielvorstellungen

unvereinbar wäre.

80 Der Bebauungsplan genügt schließlich auch - mit Ausnahme des im ergänzenden

Verfahren behebbaren Abwägungsmangels hinsichtlich des Schutzes der Wohnbebauung

X. Straße 396 bis 384 vor den Lärmimmissionen der neuen Straßentrasse - den

Anforderungen des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB).

81 Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der von ihr vorgenommenen Abwägung im

wesentlichen - bis auf den Schutz vor Verkehrslärm - die nach Lage der Dinge in die

Abwägung einzustellenden Belange berücksichtigt und weder ihre Bedeutung verkannt noch

den Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven

Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

82 Im Vordergrund der hier vorzunehmenden Abwägung standen die Erwägungen, die mit

der Trassierung und näheren Ausgestaltung der verlängerten C. straße und der den

gesetzlichen Vorgaben Rechnung tragenden Bewältigung der nachteiligen Folgen dieser

Straßenplanung in Zusammenhang stehen. Die diesbezüglichen Elemente der

Abwägungsentscheidung sind, soweit es um die Trassierung als solche und die Bewältigung

der (straßen-)ver-kehrsbedingten nachteiligen Folgen für Natur und Landschaft sowie die

Belastung des Straßenumfelds mit (Luft-) Schadstoffen geht, nicht zu beanstanden.

83 Hinsichtlich der Trassierung der Straße ist in der Planbegründung (S. 21) mit Blick auf

den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG zutreffend ausgeführt, daß namentlich die Lage

der bereits vorhandenen C. straße als westlicher Beginn und der Knotenpunkt X.

Straße/I. als östlicher Endpunkt der neuen Trasse als Fixpunkte den Planungsspielraum

einengten. Hinzu kommt, daß im östlichen Bereich auch die vorhandene Wohnbebauung

X. Straße 396 bis 384 einerseits und die bestehende Autobahn-Straßenmeisterei

südwestlich der Anschlußstelle E. -E. andererseits praktisch keinen Spielraum für

eine anderweitige östliche Anbindung der neuen Trasse an das bestehende Netz ließen.

Zwischen diesen "Planungs-zwangspunkten" drängte sich eine nahezu gradlinige Trassie-

rung, wie sie hier vorgenommen wurde, geradezu auf. Dies gilt umso mehr, als - wie auf S.

14/21 der Planbegründung weiter zutreffend ausgeführt ist - es auch aus ökologischen

Gesichts-punkten erforderlich war, die Verbindung zwischen den Fix-punkten auf möglichst

kürzestem, den Flächenverbrauch möglichst gering haltendem Weg zu realisieren, zumal

wertvolle Biotope dabei nicht in Anspruch genommen werden. All dies läßt erkennen, daß die

Trassierung der verlängerten C. straße als solche frei von Abwägungsmängeln ist.

84 Nichts anderes gilt auch hinsichtlich der gleichfalls nach den Maßstäben des § 50

BImSchG als Abwägungsdirektive zu prüfenden Frage, ob hinreichender Immissionsschutz

ggf. auch durch Gradientenabsenkungen oder Tief- bzw. Troglagen sichergestellt werden

kann.

85 - vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN

5.98 - NVwZ 1999, 1222 (1224) -

86 Zwar ist hierzu in den dem Senat vorliegenden Aufstellungsvorgängen nichts verlautbart.

Einer solchen Verlautbarung bedurfte es jedoch nicht, weil offensichtlich ist, daß eine

nennenswerte Tieferlegung der verlängerten C. straße zwecks Wahrung der Belange des

Immissionsschutzes hier ohne weiteres ausschied. Dies folgt schon aus der Notwendigkeit, die

neue Straße in relativ kurzen Abständen mit dem vorhandenen und künftigen Straßennetz zu

verknüpfen. Zweifel an dieser Notwendigkeit wurden anläßlich der Erörterung dieses Aspekts

in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht vorgetragen.

87 Daß diese konzeptionelle Ausgestaltung der verlängerten C. straße die Belange von

Natur und Landschaft in dem hier betroffenen überwiegend landwirtschaftlich, nämlich

vorrangig intensiv ackerbaulich genutzten Raum (vgl. S. 4/12 der Planbegründung) erheblich

beeinträchtigt, wurde gleichfalls zutreffend erkannt. Die diesbezüglich angestellten

Ermittlungen und Bewertungen der Eingriffsfolgen, die in Abschnitt 6.5 der Planbegründung

sowie dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Anlage 3 zur Planbegründung) näher

dargelegt sind, lassen ebensowenig eine Verkennung der Belange von Natur und Landschaft

erkennen wie die gleichfalls näher erläuterten Aspekte einer Vermeidung bzw. Minderung

sowie eines Ausgleichs der Eingriffsfolgen. Hinsichtlich des letztgenannten Aspekts kommen

die Prüfungen und Ermittlungen in Anwendung eines anerkannten fachgerechten

Bewertungsverfahrens zu dem Ergebnis, daß die durch Modifikationen der Planung nicht zu

vermeidenden Eingriffsfolgen durch die mit dem Plan verbindlich geregelten

Ausgleichsmaßnahmen in vollem Umfang behoben werden. Der Plangeber hat damit neben

dem Integritätsinteresse von Natur und Landschaft, das bei der hier betroffenen Qualität des

von der neuen Straße durchschnittenen Freiraums im Interesse der gewichtigen mit der

Planung verfolgten verkehrspolitischen Zielsetzungen zurückgesetzt werden konnte, auch

dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft in einer den bindenden rechtlichen

Vorgaben genügenden Weise Rechnung getragen. Dabei ist zu letzterem anzumerken, daß bei

einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan, wie er hier hinsichtlich der neuen

Straßentrasse vorliegt, gemäß § 8a Abs. 8 iVm § 8 BNatSchG in der hier noch maßgeblichen

Fassung des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993

(BGBl. I S. 446) ein vollständiger Ausgleich zu regeln war, ohne daß dem Plangeber insoweit

ein Abwägungs-spielraum hinsichtlich des Umfangs des Ausgleichs verblieb. Nichts anderes

ist hier auch geschehen, wie in Abschnitt 6.7 der Planbegründung iVm dem

landschaftspflegerischen Fachbei-trag (Anlage 3 zur Planbegründung) näher dargelegt

ist.

88 Auch im Hinblick auf die mit der Sondergebietsausweisung verbundenen

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft läßt sich weder eine fehlerhafte

Berücksichtigung des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft noch eine solche des

Kompensationsinteresses erkennen. Zum Integritätsinteresse ist insoweit anzumerken, daß der

Standort des Sondergebiets keinen Bedenken unterliegt. Es wird ein bereits in beachtlichem

Umfang baulich genutzter Bereich (X. Straße 361) für neue bauliche Zwecke überplant,

die - wie die hier im Vordergrund stehende Zielsetzung der Schaffung neuer gewerblicher

Nutzflächen - eine Zurücksetzung des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft

rechtfertigen. Hinsichtlich des Kompensationsinteresses von Natur und Landschaft hat sich

der Plangeber hier im Rahmen seiner Abwägung fehlerfrei zu einer vollständigen Deckung

des sondergebietsbedingten Ausgleichsbedarfs durch gleichwertige Ausgleichsregelungen

entschieden. Dieser Bedarfsdeckung wird in den bereits angesprochenen, mit dem Symbol

gekennzeichneten Flächen beiderseits der neuen Trasse der verlängerten C. straße in

vollem Umfang Rechnung getragen. Dies ist in Abschnitt 6.6.4 (S. 17 f) der Planbegründung

in Verbindung mit dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag näher dargelegt und wird auch

seitens der Antragsteller nicht in Frage gestellt.

89 Daß der hier gewählte Zuschnitt des Plangebiets - wie die Antragsteller meinen -

Konflikte in Bezug auf den Nachweis der erforderlichen Ausgleichsflächen nicht löst und

deshalb die Aufteilung des ursprünglich umfassenderen Plangebiets in die Teilpläne M. 158

und M. 174 wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot fehlerhaft wäre, läßt sich nicht

feststellen. Der - wie dargelegt - sachgerecht ermittelte Ausgleichsbedarf für die durch den

hier strittigen Plan M. 158 zugelassenen Eingriffstatbestände wird im Gebiet eben dieses

Plans in vollem Umfang gedeckt. In welchem Umfang und mit welchen Regelungen ein

Ausgleichsbedarf für die weiteren nördlich und südlich der verlängerten C. straße im Plan

M. 174 auszuweisenden Baugebiete gedeckt wird, brauchte im vorliegenden Plan nicht

geregelt zu werden. Dies konnte vielmehr der Beschlußfassung über den Plan M. 174

vorbehalten bleiben, der erst die weiteren Eingriffstatbestände durch die vorgesehenen ca. 10

bis 12 ha umfassenden neuen Baugebiete und die zur Erschließung erforderlichen weiteren

neuen Straßenabschnitte zuläßt.

90 Auch die weiteren umweltrelevanten Eingriffsfolgen wurden, wie aus Abschnitt 7 der

Planbegründung folgt, zutreffend erfaßt. Ermittlungsdefizite, wie sie die Antragsteller rügen,

liegen nicht vor.

91 Hinsichtlich der Belastung mit Luftschadstoffen ist es zulässig und geboten, die mit

einem Straßenbauvorhaben verbundene Zunahme der Abgas- und Schadstoffbelastungen und

die damit ggf. verbundenen gesundheitlichen Beinträchtigungen in Ermangelung normierter

Werte prognostisch abzuschätzen.

92 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 A

47.96 - UPR 1999, 271.

93 Die diesbezüglichen Ansätze und Erwägungen sind in Abschnitt 7.1 der Planbegründung

erläutert. Zusätzlich hat die Antragsgegnerin sie in den mit Schriftsatz vom 4. Oktober 1999

vorgelegten Stellungnahmen vom 14. und 25. Juni 1999 (Bl. 51 ff der Gerichtsakte) näher

spezifiziert. Insoweit ist schlüssig und plausibel dargetan, daß unter Berücksichtigung der im

Planungsverfahren näher überprüften Vorbelastung des hier betroffenen Planungsraums

angesichts der konkret prognostizierten Belastung und Ausgestaltung der verlängerten

C. straße auch ohne konkret EDV-gestützte Modellberechnung hinreichend qualitativ

abgeschätzt werden konnte, daß kritische Schadstoffkonzentrationen - im Sinne von

Überschreitungen gängiger Beurteilungsgrößen - hier nicht zu erwarten sind. Dies wird durch

die in den genannten Stellungnahmen nachträglich vorgenommenen Ermittlungen bestätigt,

nach denen die Konzentrationswerte der 23. BImSchV vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S.

1962) selbst unter Ansatz ungünstiger Prämissen bei weitem nicht erreicht werden. Insoweit

ist es für die Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung unschädlich, wenn eine im

Planverfahren auf Grund allgemeiner Erfahrungen der Abwägung zugrunde gelegte

Einschätzung - wie hier - im Nachhinein durch konkrete Ermittlungen lediglich bestätigt, die

Richtigkeit der der Planungsentscheidung zugrunde gelegten Einschätzung mithin nur

verdeutlicht wird.

94 Hinsichtlich der Lärmbelastung ist im Planaufstellungsverfahren ein umfassendes

Gutachten vom 19. April 1996 (Beiakte Heft 7) zur Ermittlung der zu erwartenden

Lärmimmissionen an den relevanten, näher zu betrachtenden Schutzobjekten - namentlich der

Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 - erstellt worden, dessen Erkenntnisse wiederum in

die lärmtechnische Beurteilung (Anlage 4 zur Planbegründung) eingeflossen sind.

95 Die diesbezüglichen Ermittlungen sind entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht

etwa schon deshalb defizitär und damit fehlerhaft, weil ihnen prognostizierte Belastungswerte

der verlängerten C. straße zugrunde liegen, die nicht speziell für das vorliegende

Planungsverfahren ermittelt worden sind. Gerade in Fällen, in denen es - wie hier - um die

Planung einer neuen Straße geht, die einerseits Auswirkungen auf ein größeres Netz von

Verkehrswegen hat und deren Belastung andererseits maßgeblich auch durch weitere

Planungen im engeren und weiteren Umfeld beeinflußt wird, ist es nicht nur sachgerecht,

sondern sogar geboten, auf eine umfassende Modellprognose - z.B. einen

Generalverkehrsplan oder eine anderweitige für einen bestimmten räumlichen Bereich

erstellte Verkehrsuntersuchung - zurückzugreifen. Nichts anderes ist hier mit dem Rückgriff

auf solche Prognosedaten geschehen, die in einem Verkehrssimulationsmodell ermittelt

wurden, wie es in der gleichfalls mit dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. Oktober

1999 vorgelegten Stellungnahme vom 25. Juni 1999 (Bl.49 f der Gerichtsakte) näher

umschrieben ist. Auch die gegen den Ansatz der Diagnosewerte gerichteten Angriffe der

Antragsteller gehen fehl. Die diesbezüglichen Erläuterungen in der vorerwähnten

Stellungnahme vom 25. Juni 1999 (Bl. 49 f der Gerichtsakte) bestätigen die Plausibilität und

Sachgerechtheit der vorgenommenen Untersuchungen und ihrer Umrechnung für die hier

einschlägigen, auf das Jahr 1996 hochgerechneten Ansätze, die der lärmtechnischen

Beurteilung zugrunde liegen.

96 Gegen die Sachgerechtheit und Plausibilität der aus den angesprochenen Zahlen der

Verkehrsbelastung abgeleiteten Lärmimmissionen bestehen ebenfalls keine Bedenken. Von

Interesse ist hier vornehmlich die nach dem Vorstehenden sachgerecht prognostizierte

künftige Verkehrsbelastung des östlichen Abschnitts der verlängerten C. straße mit einem

durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von 15.900 Kfz/24 h. Insoweit sind in Anwendung

des einschlägigen fachtechnischen Beurteilungsverfahrens nach den RLS 90 (vgl. Abschnitt

7.2 der Planbegründung bzw. S. 3 des Gutachtens vom 19. April 1996), deren konkrete

Einzelansätze (S. 17 ff des Gutachtens vom 19. April 1996) keinen Bedenken unterliegen,

hinsichtlich der Wohnbebauung X. Straße 384 bis 396 für die vom Verkehrslärm der

verlängerten C. straße am stärksten betroffenen Nordwestfronten Prognosewerte von

deutlich über 62 dB (A) am Tag bzw. 55 dB (A) in der Nacht mit Spitzenwerten von 67,9

dB (A) am Tag und 59,3 dB (A) in der Nacht ermittelt worden.

97 Rechtlich fehlerhaft sind jedoch die Schlußfolgerungen, die die Antragsgegnerin im

Rahmen ihrer Abwägung aus den genannten Prognosewerten für die Bebauung X. Straße

396 bis 384 gezogen hat.

98 Auszugehen ist insoweit davon, daß die Errichtung der verlängerten C. straße als Bau

einer öffentlichen Straße - und nicht etwa als wesentliche Änderung einer bereits bestehenden

Straße - im Sinne von § 1 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12.

Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) zu qualifizieren ist. Für diesen Fall legt § 2 Abs. 1 der

16. BImSchV Immissionsgrenzwerte fest, bei deren Überschreiten gemäß § 41 Abs. 1

BImSchG die nach dem Stand der Technik mögliche Lärmvorsorge, und zwar primär durch

Maßnahmen aktiven Schallschutzes, zwingend geboten ist. Die insoweit maßgeblichen

Immissionsgrenzwerte werden hier deutlich überschritten. Mit der Ausweisung eines

allgemeinen Wohngebiets hat der Plangeber den für die Wohnbebauung X. Straße 384 bis

396 einschlägigen Schutzmaßstab bindend festgelegt. Zumutbar im Sinne der Vorgaben des §

41 BImSchG iVm mit der 16. BImSchV sind damit Lärmimmissionen der neuen Straße, die

die Immissionsgrenzwerte von 59 dB (A) am Tag und 49 dB (A) in der Nacht (§ 2 Abs. 1

Nr. 2 der 16. BImSchV) nicht überschreiten. Diese Werte werden bei allen Gebäuden des

allgemeinen Wohngebiets X. Straße 384 bis 396 deutlich, und zwar im gravierendsten

Fall sogar um rd. 9 dB (A) bezüglich des Tagwerts bzw. rd. 10 dB (A) bezüglich des

Nachtwerts überschritten, so daß das Schutzmodell des § 41 BImSchG Lärmvorsorge

gebietet, auf die die hier Betroffenen einen Rechtsanspruch haben.

99 Einem Anspruch der Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 auf Lärmvorsorge wegen

Überschreitens der Immissionsgrenzwerte steht nicht entgegen, daß diese Wohnhäuser bislang

bereits durch den auf der X. Straße abgewickelten Verkehr Lärmimmissionen ausgesetzt

sind, die über den Werten liegen, die künftig von der neuen Trasse der verlängerten

C. straße ausgehen werden. § 41 BImSchG iVm der 16. BImSchV stellt hinsichtlich des

Baus neuer Straßen ausschließlich auf die von der neuen Straße ausgehenden Immissionen ab.

Eine vergleichende Betrachtung von Vorbelastung und künftiger Belastung, wie sie für den

Fall der wesentlichen Änderung vorhandener Straßen nach § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV

vorzunehmen ist, scheidet beim Bau neuer Straßen aus. § 2 der 16. BImSchV fordert eine

Sicherstellung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen beim Bau neuer Straßen

vielmehr bei jeder Überschreitung des Immissionsgrenzwerts und legt damit für alle neuen

Straßen eindeutige Immissionsstandards fest, die unabhängig davon gelten, ob infolge des

Baus der neuen Straße an anderer Stelle im Straßennetz Verkehrsentlastungen und damit auch

Immissionsminderungen bewirkt werden. Von dieser Einschätzung ist die Antragsgegnerin im

vorliegenden Fall auch ausgegangen, da sie die Erforderlichkeit von Lärmschutz für die

Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 als solche bejaht hat (S. 21 der Planbegründung).

Ihre Entscheidung, von aktivem Lärmschutz abzusehen und die Betroffenen auf passiven

Lärmschutz zu verweisen, trägt jedoch nicht den an sie zu stellenden rechtlichen

Anforderungen Rechnung.

100 Daß ein - hier gegebener - Anspruch auf Lärmvorsorge durch Maßnahmen aktiven

Lärmschutzes erfüllt wird, die mit der Einhaltung zumutbarer Außenpegel ein möglichst

störungsfreies Wohnen und Schlafen im Gebäude auch bei (gelegentlich) geöffnetem Fenster

und eine möglichst störungsfreie Nutzung auch der Außenwohnbereiche (Balkone, Terrassen

u.a.m.)

101 - zum Umfang der entsprechenden schutzbedürftigen,

mit der Eigenart eines Wohngebiets berechtigterweise

verbundenen Wohnerwartungen vgl. bereits: BVerwG,

Urteil vom 21. Mai 1976 - IV C 80.74 - BVerwGE 51, 15

(33) -

102 sicherstellen, kann im wesentlichen aus zwei Gründen nicht in Betracht kommen: Zum

einen kann aktiver Lärmschutz schon deshalb ausscheiden, weil er wegen der spezifischen

Ausgestaltung der neuen Straße bautechnisch nicht zu verwirklichen ist, zum anderen können

gewichtige andere Gründe dafür sprechen, von einem an sich gebotenen und technisch auch

realisierbaren aktiven Lärmschutz ganz oder teilweise abzusehen und die Betroffenen

insoweit auf passiven Lärmschutz zu verweisen.

103 Auf beide Aspekte hat sich die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, trotz

Überschreitens der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV keinen aktiven Lärmschutz

vorzusehen, hier berufen:

104 Der Aspekt der Nichtrealisierbarkeit aktiven Lärmschutzes ist in der Planbegründung (S.

21) zum einen damit umschrieben, daß das geplante Bebauungs- und Verkehrskonzept die

Herstellung aktiver Schallschutzanlagen unmöglich macht und daß unmittelbar angrenzend an

das Haus X. Straße 384 eine Zufahrt für die Wartung des Vorhaltestreifens der

Emschergenossenschaft erhalten bleiben muß. Damit sind der Sache nach folgende, auf S. 5/6

der lärmtechnischen Beurteilung (Anlage 4 zur Planbegründung) angesprochene und mit den

Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterte Umstände gemeint:

105 - Da die verlängerte C. straße Erschließungsfunktion für die angrenzende Bebauung

haben soll, scheiden Lärmschutzanlagen, die Zufahrten vom neuen Sondergebiet zur

verlängerten C. straße unterbinden würden, aus;

106 - eine für Wartungszwecke erforderliche Zufahrtsmöglichkeit von der X. Straße zu

dem östlich des Grundstücks X. Straße 384 verlaufenden Meilengraben muß erhalten

bleiben;

107 - das Verkehrskonzept sieht vor, daß die X. Straße zwar keine Verbindung zur

verlängerten C. straße für den allgemeinen Verkehr mehr erhält, es soll jedoch eine

Überfahrt für Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge über eine als Sperrfläche mit

Sperreinrichtung ausgebildete Fläche angelegt werden.

108 Als gewichtiger Grund, der einer Realisierung aktiven Lärmschutzes zwar nicht von

vornherein entgegensteht, jedoch gegen solche Schutzanlagen spricht, ist in der

Planbegründung (S. 21) ferner angeführt, daß aktiver Lärmschutz städtebaulich und

wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Damit sind, wie in der mündlichen Verhandlung mit den

Beteiligten gleichfalls erörtert wurde, zum einen städtebaulich-gestalterische Aspekte

- insbesondere städtebaulich nachteilige Auswirkungen einer hohen Lärmschutzwand,

Beeinträchtigung der städtebaulich gewünschten "Torwirkung" einer 5-geschossigen

Bebauung am Osteck des neuen Sondergebiets - und zum anderen die gegenüber passivem

Lärmschutz deutlich höheren Kosten für aktiven Lärmschutz gemeint.

109 Diese Erwägungen erweisen sich als nicht hinreichend tragfähig, die hier getroffene

Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Anspruch der Wohnbebauung X. Straße 396 bis

384 auf Lärmvorsorge nicht durch aktiven Lärmschutz Rechnung zu tragen, sondern auf

passiven Lärmschutz zu verweisen, zu rechtfertigen. Dies ergibt sich aus folgendem:

110 Soweit es darum geht, ob die konkrete Ausgestaltung der Planung auch im Detail einen an

sich gebotenen aktiven Lärmschutz schon rein bautechnisch nicht zuläßt, handelt es sich um

eine im Rahmen der Abwägung zu prüfende Frage. Welche konzeptionellen Details die

Planung einer neuen Straße und ihres Umfelds aufweisen soll, kann nicht losgelöst von den

immissionsmäßigen Auswirkungen der Straße betrachtet werden. Auch wenn bei der

Ausgestaltung des Grundkonzepts der Planung - wie hier - dem Trennungsgrundsatz des § 50

BImSchG als Abwägungsdirektive hinreichend Rechnung getragen worden ist, entbindet dies

die planende Stelle nicht davon, auch bei der weiterhin vorzunehmenden Feinplanung im

Rahmen der Abwägung den Anforderungen des Immissionsschutzes mit dem Ziel sachgerecht

Rechnung zu tragen, die technische Realisierbarkeit aktiven Lärmschutzes nach Möglichkeit

nicht zu verhindern.

111 Dem hat die Antragsgegnerin hier nicht hinreichend Rechnung getragen. Wie aus den

vorliegenden Aufstellungsvorgängen folgt und im Rahmen der Erörterung in der mündlichen

Verhandlung bestätigt wurde, hat die Antragsgegnerin die Detailfestlegungen, die der

Realisierbarkeit aktiven Lärmschutzes entgegengehalten wurden, vor ihrer planerischen

Festschreibung nicht abwägend daraufhin überprüft, ob auf sie ggf. verzichtet werden kann,

um damit den - wie zutreffend erkannt wurde - an sich gebotenen aktiven Lärmschutz

bautechnisch zu ermöglichen. Eine solche Prüfung war hier der Sache nach umso eher

geboten, als die gegen die bautechnische Realisierbarkeit aktiven Lärmschutzes

vorgetragenen Gesichtspunkte nicht als von vornherein so gewichtig erscheinen, daß auf sie

offensichtlich nicht verzichtet werden könnte.

112 Die der verlängerten C. straße beigemessene Erschließungsfunktion steht aktivem

Lärmschutz schon insoweit nicht entgegen, als das festgesetzte Sondergebiet nur an einen Teil

des Abschnitts der verlängerten C. straße angrenzt, neben dem aktiver Lärmschutz

zugunsten der Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 anzulegen wäre. In dem den

Häusern X. Straße 388 bis 384 vorgelagerten, östlich des Sondergebiets gelegenen

Bereich, der für aktiven Lärmschutz in Betracht kommt, wird die neue Straßentrasse nur von

"Verkehrsgrün" begleitet. Im übrigen ist die Aufrechterhaltung einer Erschließungsfunktion

der verlängerten C. straße in dem unmittelbar neben dem Sondergebiet gelegenen Bereich

ohnehin nicht zwingende Voraussetzung zur Verwirklichung der hier angestrebten Planziele.

Da das Sondergebiet - von der verlängerten C. straße aus gesehen - nur eine relativ

geringe Tiefe zwischen 15 und 75 m aufweist und im Südosten an die weiterhin

Erschließungsfunktion aufweisende X. Straße angrenzt, ist es keineswegs von vornherein

ausgeschlossen, zumindest in dem an das Sondergebiet angrenzenden Bereich auf eine

Erschließungsfunktion der verlängerten C. straße ganz - oder zumindest teilweise - zu

verzichten. Ob das gewichtige Interesse der Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 an der

Sicherstellung des primär gebotenen aktiven Lärmschutzes für einen solchen Verzicht spricht,

wäre von der Antragsgegnerin abwägend zu prüfen gewesen.

113 Nichts anderes gilt für die Frage, ob im Rahmen der Detailplanung auf die vorgesehene

Verbindung zwischen X. Straße und verlängerter C. straße für Rettungs- und

Versorgungsfahrzeuge verzichtet werden konnte. Auch bei vollständiger Abbindung der

X. Straße würde nach der Planung ohne weiteres die Möglichkeit einer Zu- und Abfahrt

für Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge über die neue, westlich des Sondergebiets geplante

Verbindung zwischen X. Straße und verlängerter C. straße verbleiben. Der Mehrweg

zur verlängerten C. straße beträgt im ungünstigsten Fall nur rd. 350 m. Daß dies im

Interesse eines besseren Lärmschutzes hinnehmbar sein könnte, liegt auf der Hand. Ergänzend

ist im Hinblick auf die Erörterung in der mündlichen Verhandlung anzumerken, daß eine nur

geringe Verschiebung der Ostspitze des neuen Sondergebiets in Richtung Westen auch eine

günstigere Ausgestaltung des Wendehammers der abgebundenen X. Straße ermöglichen

würde, um einen möglichst störungsfreien Abfluß auch von größer dimensionierten Ver- bzw.

Entsorgungsfahrzeugen zu ermöglichen.

114 Schließlich hat auch die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Zufahrt zum

Meilengraben - objektiv betrachtet - kein solches Gewicht, daß sie von vornherein aktivem

Lärmschutz entlang der verlängerten C. straße entgegenstünde. Dies folgt - wie

gleichfalls in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde - schon daraus, daß nach der

vorliegenden Planung zwischen der Gehweghinterkante der verlängerten C. straße und

der Nordostspitze des Grundstücks X. Straße 384 ein Abstand von mind. 8 m verbleibt.

Daß in diesem Abstand eine Lärmschutzwand mit einer dahinter liegenden Zufahrt von der

abgebundenen X. Straße nicht angelegt werden könnte, ist nicht erkennbar; die

Antragsgegnerin ist dem anläßlich der Erörterung in der mündlichen Verhandlung auch nicht

spezifiziert entgegengetreten.

115 Insgesamt betrachtet erweisen sich damit die gegen eine technische Realisierbarkeit

aktiven Lärmschutzes angeführten Detailaspekte nicht als so gewichtig, daß die

Antragsgegnerin sie gleichsam als unverzichtbare Planungsprämissen ansehen und ohne

nähere Abwägung einer Festsetzung des primär gebotenen aktiven Lärmschutzes

entgegenhalten konnte. Schon dies führt zu einem Mangel im Abwägungsvorgang, der nach §

214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch erheblich ist. Die Offensichtlichkeit dieses Mangels folgt aus

seiner eindeutigen Verlautbarung in den Aufstellungsvorgängen, namentlich der

Planbegründung. Er ist auch im Sinne der genannten Vorschrift auf das Abwägungsergebnis

von Einfluß gewesen. Die konkrete Möglichkeit, daß die Planung ohne diesen Mangel im

Detail anders ausgefallen wäre,

116 - vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C

57.80 - BRS 38 Nr. 37 und Beschluß vom 20. Januar 1995

- 4 NB 43.93 - BRS 57 Nr. 22 -,

117 nämlich daß bei hinreichender Berücksichtigung der Belange des Immissionschutzes

zumindest teilweise aktiver Lärmschutz entlang der verlängerten C. straße festgesetzt

worden wäre, liegt jedenfalls sehr nahe. Den Aufstellungsvorgängen läßt sich nicht

entnehmen, daß der generelle Verzicht auf aktiven Lärmschutz unabdingbare Voraussetzung

für die vorliegende Planung war. Die Antragsgegnerin hat sich vielmehr den Blick auf eine

sachgerechte Abwägung schon dadurch verstellt, daß sie - zu Unrecht - davon ausgegangen

war, die konkreten Details der Planung seien der Entscheidung zwischen aktivem oder

passivem Lärmschutz gleichsam als unveränderliche Planungsprämissen zugrunde zu

legen.

118 Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin zusätzlich auf die

wirtschaftliche und städtebauliche Unvertretbarkeit aktiven Lärmschutzes verwiesen hat. Ob

auf an sich mögliche und nach § 41 Abs. 1 BImSchG iVm der 16. BImSchV gebotene

Schutzanlagen verzichtet werden kann, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des

Absatzes 2 der genannten Vorschrift. Dieser läßt einen Verzicht auf - technisch realisierbare -

Maßnahmen aktiven Lärmschutzes nur zu, wenn deren Kosten außer Verhältnis zu dem

angestrebten Schutzzweck stehen würden.

119 Ob in die nach dieser Regelung vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung überhaupt

die von der Antragsgegnerin angeführten städtebaulichen Gesichtspunkte eingestellt werden

können,

120 - vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4

CN 5.98 - NVwZ 1999, 1222 (1225) -

121 kann letztlich dahinstehen. Die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen

städtebaulichen Aspekte, die insoweit für die Entscheidung der Antragsgegnerin maßgeblich

gewesen sein sollen, namentlich die städtebaulich gewünschte "Torwirkung" der östlichen

Spitze der Sondergebietsbebauung, haben objektiv kein solches Gewicht, daß sie von

vornherein einem aktiven Lärmschutz entlang der verlängerten C. straße

entgegenstünden. Dies gilt umso mehr, als eine 5-geschossige Bebauung an der Ostspitze des

Sondergebiets eine Lärmschutzwand in jedem Fall deutlich überragen würde und schon

deshalb die ihr zugedachte Funktion einer städtebaulichen Dominante auch bei Realisierung

aktiven Lärmschutzes erfüllen könnte.

122 Hinsichtlich der weiter angeführten Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte, die einen Verzicht

auf aktiven Lärmschutz nach Maßgabe von § 41 Abs. 2 BImSchG rechtfertigen können, fehlt

es schon an jeglichen prüffähigen Ansätzen. Die Antragsgegnerin hat sich hier - pauschal -

darauf beschränkt, aktiven Lärmschutz von vornherein auszuschließen. Es fehlt an konkreten

Ermittlungen, welche Kosten durch welche Maßnahmen aktiven Lärmschutzes überhaupt

anfallen würden. Auch der Frage, ob ggf. durch eine in ihren Dimensionen reduzierte

Lärmschutzanlage zumindest teilweise der gebotene Schutz sichergestellt werden könnte, ist

die Antragsgegnerin noch nicht einmal ansatzweise näher getreten. Bei dieser Sachlage liegt

auch kein Anhalt dafür vor, daß - sollte sich im Rahmen sachgerechter Abwägung aktiver

Lärmschutz bei relativ geringfügigen Modifikationen der Planung als technisch realisierbar

erweisen - der an sich mögliche Lärmschutz unter Kostengesichtspunkten unverhältnismäßig

wäre.

123 Der nach alledem zu bejahende Mangel, daß die Antragsgegnerin fehlerhaft von aktivem

Lärmschutz zugunsten der Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 abgesehen hat, führt

allerdings nicht zur Nichtigkeit des Plans. Er ist im Sinne von § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB

durch ein ergänzendes Verfahren behebbar, so daß der strittige Bebauungsplan deswegen

nach § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO nur für bis zur Behebung des Mangels nicht wirksam zu

erklären war.

124 Wann ein behebbarer Mangel iSv § 215a Abs. 1 BauGB vorliegt, ist in der

Rechtsprechung geklärt. Hiernach genügt es für die Anwendbarkeit des § 215a Abs. 1 Satz 1

BauGB, daß die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren

besteht. Das setzt voraus, daß der zu behebende Mangel nicht von solcher Art und Schwere

ist, daß er die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellt oder die Grundzüge der

Planung berührt.

125 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN

7.97 - BauR 1999, 359.

126 Dies unterliegt bei dem hier in Rede stehenden Mangel, daß lediglich die Frage offen ist,

ob in einem bestimmten Bereich neben der geplanten neuen Straße bei allenfalls

geringfügigen Modifikationen einzelner Planungsdetails Anlagen für aktiven Lärmschutz

(z.B. in Form einer Lärmschutzwand) zu errichten sind, keinem Zweifel. Der Fall, daß die

Planung einer neuen Straßentrasse ggf. um Schutzmaßnahmen bzw. -auflagen zugunsten

lärmbetroffener Anwohner zu ergänzen ist, ist geradezu der klassische Fall, für den im

Fachplanungsrecht von der Rechtsprechung die Möglichkeit der ergänzenden Planfeststellung

entwickelt worden ist. Diese Rechtsprechung war wiederum Anlaß für die gesetzliche

Normierung des § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG, der seinerseits Vorbild für die Regelung des

§ 215a BauGB über das ergänzende Verfahren in der Bauleitplanung war.

127 Vgl. zu letzterem: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober

1998 a.a.O.; zu § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG: BVerwG,

Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 - NVwZ 1996,

1016.

128

Ein anderes Ergebnis, nämlich daß der strittige Plan im Hinblick auf den gebotenen Schutz

der Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 - nur - an einem im ergänzenden Verfahren

behebbaren Mangel leidet, folgt auch nicht daraus, daß die Antragsgegnerin im

Planaufstellungsverfahren - wie die Antragsteller rügen - zu Unrecht von der Durchführung

einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen hat.

129 Allerdings spricht viel dafür, daß im vorliegenden Fall jedenfalls im Hinblick auf die

planfeststellungsersetzende Bauleitplanung für die verlängerte C. straße als künftiger

Landesstraße eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war. Nach § 38

Abs. 2a StrWG NW ist bei der Planfeststellung für den Bau und die wesentliche Änderung

vorhandener Straßen die Umweltverträglichkeit zu prüfen. Dies gilt gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2

StrWG NW auch für die Fälle, in denen - wie hier - die Planfeststellung durch einen

Bebauungsplan nach § 9 BauGB ersetzt wird. Diese Pflicht zur

Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß Art. 8 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie

des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten

öffentlichen Projekten (85/337/EWG) im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1992

(GV. NW. S. 175) am Tag nach der am 3. Juni 1992 erfolgten Verkündung dieses Gesetzes -

mithin am 4. Juni 1992 - in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt lagen zwar bereits ein erster

Aufstellungsbeschluß und eine erste frühzeitige Bürgerbeteiligung für den Bebauungsplan M.

158 vor. Nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. April 1992 ist jedoch unter Aufhebung des

ersten Aufstellungsbeschlusses der neue Aufstellungsbeschluß vom 9. Juli 1992 gefaßt und

sodann eine neue frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und noch später die

öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt worden. Bei dieser Sachlage

spricht viel dafür, daß im vorliegenden Fall - entgegen der im Plan-aufstellungsverfahren

artikulierten Auffassung der Antragsgeg-nerin (vgl. Vermerk vom 27. März 1996; Bl. 34 f der

Beiakte Heft 1) - nach der Übergangsregelung in Art. 9 Satz 1 des Gesetzes vom 29. April

1996 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war. Diese Übergangsregelung sieht

vor, daß bereits begonnene Verfahren, für die auf Grund Landesrechts eine

Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nach den Vorschriften des Gesetzes vom

29. April 1996 - mithin mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung - zu Ende zu führen sind,

wenn das Vorhaben bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. April 1996 (4. Juni 1992) noch

nicht bekanntgemacht worden ist. Insoweit spricht bereits einiges dafür, daß in der Aufhebung

des ersten Aufstellungsbeschlusses vom 25. September 1986 und Fassung des neuen

Aufstellungsbeschlusses am 9. Juli 1992 der Beginn eines neuen Verfahrens zu sehen ist.

130 Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 2. März 1998 -

7a D 179/95.NE.

131 Selbst wenn dies nicht zuträfe, spricht weiterhin viel dafür, daß am 4. Juni 1992 das

Vorhaben jedenfalls noch nicht im Sinne von Art. 9 Satz 1 des Gesetzes vom 29. April 1996

"öffentlich bekannt gemacht" worden war. Während als Bekanntmachung in diesem Sinne bei

der Planfeststellung die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs (vgl. § 73 Abs. 5

VwVfG NW) in Betracht kommt, stellt sich in der Bauleitplanung die Frage, ob erst die

Bekanntmachung der Offenlegung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder ob bereits eine

Bekanntmachung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB als

Bekanntmachung im Sinne der Übergangsregelung des Art. 9 des Gesetzes vom 29. April

1992 zu werten ist, wie die Antragsgegnerin in dem bereits angesprochenen Vermerk vom 27.

März 1996 angenommen hat. Dabei spricht viel für die erstgenannte Wertung, daß

Bekanntmachung im Sinne der Übergangsregelung bei einer planfeststellungsersetzenden

Bauleitplanung erst die - der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs in der

Planfeststellung entsprechende - Bekanntmachung der Offenlegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB

ist. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB dient lediglich einer

Information über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und setzt kein formalisiertes

Verfahren mit gesetzlich vorgeschriebener öffentlicher Bekanntmachung voraus; auf sie kann

sogar in verschiedenen Konstellationen verzichtet werden. Demgegenüber erfaßt erst die

Offenlegung nach § 3 Abs. 2 BauGB einen detailliert auszuarbeitenden Planentwurf, der auf

Grund zwingend vorgeschriebener öffentlicher Bekanntmachung durch Auslegung der

Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist.

132 Ob hiernach im Planaufstellungsverfahren zu Unrecht von der Entbehrlichkeit einer

förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung ausgegangen wurde, kann jedoch letztlich

dahinstehen. Selbst wenn dem so wäre, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen.

133 Das Unterbleiben einer an sich gebotenen förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung als

solches führt noch nicht zur Rechtswidrigkeit bzw. Unwirksamkeit des Plans. Daraus, daß

eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben ist, läßt sich allein noch nicht

folgern, daß die Abwägungsentscheidung fehlerhaft ist. Ein beachtlicher Abwägungsmangel

liegt auch bei Unterbleiben einer an sich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann

vor, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, daß die planende Stelle ohne den

Abwägungsfehler - d.h. bei Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung -

anders entschieden hätte. Diese bereits zum Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätze für

die Folgen des Unterbleibens einer an sich rechtlich gebotenen förmlichen

Umweltverträglichkeitsprüfung gelten auch dann, wenn eine - wie hier unterstellt wird -

gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung bei einem planfeststellungsersetzenden

Bebauungsplan unterbleibt.

134 Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 22. März 1999 - 4 BN

27.98 - NVwZ 1999, 989 m.w.N..

135

Hiervon ausgehend liegt kein Anhalt dafür vor, daß die vorliegende Planungsentscheidung bei

Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung - abgesehen von der in einem

ergänzenden Verfahren noch erneut zu prüfenden Frage, ob und in welchem Umfang aktiver

Lärmschutz für die Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 geboten ist - anders als im Plan

festgelegt ausgefallen wäre. Das umweltrelevante Abwägungsmaterial ist, wie bereits

eingehend dargelegt wurde, zutreffend ermittelt und aufbereitet worden. Daß bei

Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung, die ohnehin nur eine

spezifische Form der Aufbereitung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials mit

Öffentlichkeitsbeteiligung enthält, Modifikationen hinsichtlich der Trassierung der

verlängerten C. straße, ihrer konkreten Ausgestaltung - mit Ausnahme der in

Zusammenhang mit eventuellem aktivem Lärmschutz stehenden Modifikationen - und der

Folgenbewältigung im Hinblick auf die Belange von Natur und Landschaft in Betracht

gekommen wären, ist nicht erkennbar.

136 Der strittige Bebauungsplan war nach alledem für unwirksam zu erklären.

137 In diesem gegenüber dem Antrag der Antragsteller

zurückbleibenden Ausspruch liegt jedoch kein kostenrelevantes

Unterliegen der Antragsteller; die Kostenentscheidung folgt

daher aus § 154 Abs. 1 VwGO.

138 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht

auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

139 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen

des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

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