Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 24.11.1999: Lärmschutz
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 24.11.1999 - 7A D 123/97.NE) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Verkehrsberuhigter Bereich
Tenor:
Der Bebauungsplan Lü 158 - Verlängerung C. straße - der Stadt E. ist
unwirksam.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2 Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan M. 158 - Verlängerung
C. straße - der Antragsgegnerin, der insbesondere eine neue Straßentrasse in der Nähe
ihres in E. gelegen Wohnhauses X. Straße 392 festsetzt.
3 Zielsetzung des Bebauungsplans ist primär die planungsrechtliche Absicherung der rd.
1,25 km langen neuen Trasse der verlängerten C. straße. Diese soll ca. 450 bis 150 m
südlich der in West-Ost-Richtung verlaufenden A 430/B 1 gleichfalls in West-Ost-Richtung
eine neue Verbindung von der C. straße im Westen zur X. Straße im Osten schaffen,
die ihrerseits über die Anschlußstelle E. -E. mit der B 1 verknüpft ist. Die bestehende
C. straße ist Haupterschließung des sog. J. -Park, in dem sich neben großflächigen
Einzelhandelsbetrieben (N. , X. -N. , Möbel-S. sowie verschiedene Bau- und sonstige
Fachmärkte) insbesondere Gewerbebetriebe befinden. Derzeit ist der J. -Park wie das in
jüngster Zeit westlich hiervon errichtete Einrichtungswarenhaus J. ausschließlich über die
zur Anschlußstelle E. -L. der A 430 führende C. straße, in die die C. straße
einmündet, mit dem überregionalen Fernverkehrsnetz verbunden. Mit der verlängerten
C. straße soll u.a. die Möglichkeit geschaffen werden, den J. -Park auch im Osten über
den zur Anschlußstelle E. -E. führenden Abschnitt der X. Straße mit der B 1 als
Hauptachse des E. querenden West-Ost-Verkehrs zu verbinden.
4 Die Straßenplanung steht ferner im Zusammenhang mit den Gesamtplanungen für das
Umland der Universität E. , deren Areal sich südöstlich der Anschlußstelle E. -E.
und südlich der B 1 befindet. Das Universitätsgelände besteht aus dem größeren Campus
Nord, der nahe der B 1 liegt, und dem durch freies Gelände hiervon getrennten, ca. 1,3 km
südlich der B 1 gelegenen kleineren Campus Süd. Der Campus Nord beginnt ca. 300 m
östlich der Straße I. , die als Verlängerung des von der Anschlußstelle E. -E. nach
Süden verlaufenden Abschnitts der X. Straße weiter nach Süden führt. Er wird durch die
250 m südlich der B 1 von der Straße I. nach Osten verlaufende F. -G. -Straße
erschlossen. Zwischen der Straße I. und dem Campus Nord befindet sich beiderseits der
F. -G. -Straße ein durch mehrere Bebauungspläne abgesichertes, als "Technologiegebiet"
bezeichnetes gewerblich genutztes Areal, das sich auch in den westlich der Straße I.
gelegenen Bereich erstreckt. Diesem bestehenden "Technologiegebiet" vergleichbare
gewerbliche Nutzungen sollen auch in Teilbereichen beiderseits der neuen Trasse der
verlängerten C. straße angesiedelt und über diese erschlossen werden.
5 In ihrem konkreten Verlauf soll die geplante verlängerte C. straße von der derzeit am
T. weg endenden bestehenden C. straße nach Osten führen. Ca. 200 m östlich des
T. weg soll sie die in Nord-Süd-Richtung verlaufende A 45 unterqueren und nach weiteren
rd. 900 m Verlauf durch derzeit unbebautes Gelände in die bestehende Trasse der X.
Straße einschwenken, die nach weiteren ca. 150 m mit der von Süden kommenden Straße
I. verknüpft ist und sodann in einen nach Norden zur Anschlußstelle E. -E.
führenden Verlauf übergeht.
6 Die bestehende X. Straße ist als Landesstraße (L 609) klassifiziert. Sie kommt aus
dem westlich der A 45 und südlich des J. -Park gelegenen Ortsteil Oespel und führt von hier
nach Nordosten zur B 1. Sie ist im wesentlichen nicht angebaut und freie Strecke. In dem
Bereich, in dem die X. Straße und die geplante Trasse der verlängerten C. straße
spitzwinklig aufeinander zulaufen, befinden sich an der Nordwestseite der X. Straße das
gewerblich und zu Wohnzwecken genutzte Grundstück X. Straße 361 sowie schräg
gegenüber an der Südostseite der X. Straße die sieben zu Wohnzwecken genutzten
Grundstücke X. Straße 396 bis 384, zu denen auch das Wohngrundstück der Antragsteller
gehört. Etwa in Höhe des Grundstücks X. Straße 384 soll die X. Straße nach der
vorliegenden Planung abgebunden und mit einem Wendehammer versehen werden, weil
nordöstlich hiervon die neue Trasse der verlängerten C. straße in den bestehenden
Verlauf der X. Straße einschwenken soll. Nach Inbetriebnahme der verlängerten
C. straße soll diese als in der Baulast der Antragsgegnerin stehende Landesstraße
eingestuft und die X. Straße als nachgeordnete Ortsstraße mit Stadtteilbezug für Oespel
abgestuft werden. Die verlängerte C. straße ist als drei-streifige Straße konzipiert, wobei
die mittlere dritte Fahrspur den Linksabbiegern vorbehalten bleibt. Beiderseits der Fahrbahn
soll je Fahrtrichtung ein 1,6 m breiter Fahrradstreifen auf der Fahrbahn abmarkiert werden;
hieran schließen sich beidseits eine 2,0 m breite Parkbucht sowie ein 2,0 m breiter Fußweg
an.
7 Neben der Ausweisung der neuen Straßentrasse der verlängerten C. straße trifft der
strittige Bebauungsplan M. 158 insbesondere folgende Festsetzungen:
8 Ca. 250 m östlich der A 45, im Bereich der derzeitigen Kreuzung mit der Straße Im X.
G. , soll der bislang über die X. Straße nach Nordosten verlaufende Verkehr über den
nach Norden führenden, verbreiterten Abschnitt der Straße Im X. G. zur neuen
verlängerten C. straße geführt und über eine signalgesteuerte Kreuzung mit dieser
verbunden werden; die derzeit weiter nach Norden führende Straße Im X. G. ist von den
Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplans nicht erfaßt. Das von der Einmündung der
Straße Im X. G. weiter nach Osten führende Verkehrsband der X. Straße ist im
wesentlichen gleichfalls nicht vom vorliegenden Bebauungsplan erfaßt; es soll unverändert
bleiben und nur noch dem örtlichen Verkehr dienen. Erst der Bereich der X. Straße, an
dem sich die Grundstücke X. Straße 361 bzw. X. Straße 396 bis 384 befinden, ist
wieder vom Plan erfaßt und im bestehenden Verlauf bis zur neuen Trasse der verlängerten
C. straße als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Eine befahrbare Verbindung zwischen
X. Straße und verlängerter C. straße soll in diesem Bereich, in dem die X. Straße
einen Wendehammer erhält, nicht angelegt werden. In der Begründung zum strittigen
Bebauungsplan (S. 9) ist hierzu ausgeführt, daß lediglich für Rettungs- und
Versorgungsfahrzeuge eine Überfahrt in die verlängerte C. straße über eine als
Sperrfläche mit Sperreinrichtung ausgebildete Fläche vorgesehen ist. Stattdessen setzt der
Bebauungsplan ca. 100 m westlich des Grundstücks X. Straße 361 eine neue
Straßenverbindung von der X. Straße zur neuen verlängerten C. straße fest, die in der
Anschlußplanung ihre Fortsetzung nach Norden mit Richtung auf die B 1 finden soll.
9 Der Bereich der Wohngrundstücke X. Straße 396 bis 384, mithin auch des
Grundstücks der Antragsteller, ist als allgemeines Wohngebiet mit maximal zweigeschossiger
Bebauung sowie einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8 ausgewiesen, in dem nur Einzel-
oder Doppelhäuser zulässig sind. Die festgesetzten Baugrenzen erfassen im rückwärtigen
Bereich die - von der X. Straße aus gesehen - tiefsten Anbauten und lassen damit gewisse
Erweiterungen des vorhandenen Bestands zu. Die Grenze des Wohngebiets endet ca. 40 m
hinter der X. Straße. Ein vom Bebauungsplan erfaßter dreieckförmiger Bereich hinter den
Häusern X. Straße 392 bis 384 ist als private Grünfläche - Hausgärten - festgesetzt.
10 Dem allgemeinen Wohngebiet schräg gegenüber ist - unter Einschluß des bebauten
Grundstücks X. Straße 361 - ein dreieckförmiger Bereich zwischen der X. Straße und
der spitzwinklig auf sie zulaufenden neuen Trasse der verlängerten C. straße als
Sondergebiet "Technologiegebiet" festgesetzt. Die dort zulässigen Nutzungen sind in § 1 der
textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan wie folgt umschrieben:
11 "In dem mit <1> gekennzeichneten SO-Gebiet mit der Zweckbestimmung
"Technologiegebiet" sind vorrangig technologieorientierte Betriebsansiedlungen
zulässig, deren Produktions- bzw. Leistungsschwerpunkte in den Bereichen
Maschinenbau, Elektrotechnik, Informatik, Kommunikations- und
Informationstechnologie (Medien), Chemie und Umwelttechnik liegen.
12 In Anlehnung an die Nutzungsstrukturen in bestehenden Technologiegebieten
muß bei Betriebsansiedlungen des produzierenden Gewerbes der
Ansiedlungsschwerpunkt bei den betrieblichen Funktionsbereichen Entwicklung,
Management/Marketing und Schulung liegen. Produktionslinien sind nur als
entwicklungsorientierte Prototypen- bzw. Kleinserienfertigung zulässig.
Vertriebsbereiche dürfen nur in Verbindung mit entwicklungs- bzw.
schulungsorientierten Betriebsbereichen angesiedelt werden.
13 Bei den Betriebsansiedlungen, die private Dienstleistungen beinhalten, sind
insbesondere Ingenieurgesellschaften, Entwicklungslabors, meß- und
prüftechnische Einrichtungen, Softwarehäuser, Unternehmensberatungen etc.
zulässig. Außerdem zulässig sind Dienstleistungsunternehmen wie
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Wirtschafts-/Patentanwälte, Banken und
Versicherungen."
14 Innerhalb der durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Fläche des Sondergebiets ist
an dessen östlicher, der Straße I. zugewandter Spitze vier- bis fünfgeschossige Bebauung,
an der der verlängerten C. straße zugewandten Nordseite und an der der neuen
Querspange zwischen X. Straße und verlängerter C. straße zugewandten Westseite
drei- bis viergeschossige Bebauung sowie in dem im übrigen der X. Straße zugewandten,
der Bebauung X. Straße 396 bis 392 gegenüberliegenden Bereich zwei- bis
dreigeschossige Bebauung zulässig. Die GRZ ist mit 0,6 und die GFZ mit 2,4 festgesetzt.
15 Für ein einzelnes bereits bebautes Grundstück nordöstlich der Kreuzung Im X.
G. /X. Straße - ca. 250 m östlich der A 45 - ist ein weiteres allgemeines Wohngebiet mit
maximal dreigeschossiger offener Bebauung sowie einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 1,0
ausgewiesen. Diesem liegt nordwestlich der Kreuzung eine kleinere Versorgungsfläche
"Trafostation" gegenüber.
16 Schließlich setzt der Bebauungsplan - neben einer nahe dem westlichen Beginn der neuen
Straßentrasse an deren Nordseite gelegenen Fläche zur Regelung des Wasserabflusses mit der
Zweckbestimmung Regenfangbecken - drei größere Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest. Zwei dieser Flächen liegen
unmittelbar östlich der A 45 nördlich bzw. südlich der verlängerten C. straße und reichen
im Osten bis zur Straße Im X. G. . Die dritte Fläche für naturschutzbezogene Maßnahmen
liegt gleichfalls südlich der verlängerten C. straße zwischen dieser und der X. Straße
im Bereich östlich der Straße Im X. G. . Alle drei Flächen sind weitgehend als
Ausgleichsflächen im Sinne der Eingriffsregelung gekennzeichnet. Durch die beiden
westlichen Flächen verläuft ferner in Nord-Süd-Richtung etwa 100 m östlich der A 45 parallel
zu dieser die Trasse einer Hochspannungsleitung, die beiderseits von einem 29 bis 36 m
breiten Schutzstreifen begleitet wird, der als zugunsten der VEW AG mit einem Leitungsrecht
zu belastende Fläche ausgewiesen ist. Eine in § 2 der textlichen Festsetzungen zum
Bebauungsplan näher umschriebene Schutzausweisung ist auch für den Bereich getroffen, der
in einem Kreis mit dem Radius von 25 m um den Mast der Hochspannungsleitung liegt, der
sich rd. 100 m östlich der A 45 und rd. 80 m nördlich der X. Straße befindet.
17 Die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan enthalten neben den bereits
angesprochenen Nutzungsumschreibungen für das Sondergebiet (§ 1) und Regelungen für das
Leitungsband mit Schutzausweisungen (§ 2) in § 3 Festsetzungen zum passiven Schallschutz
für das Sondergebiet und das diesem schräg gegenüberliegende allgemeine Wohngebiet
(X. Straße 396 bis 384), in § 4 Regelungen zum ökologischen Ausgleich in den als
Ausgleichsflächen gekennzeichneten Bereichen, in § 5 die Zuordnung der Flächen für
Ausgleichsmaßnahmen zu den im Plan gekennzeichneten Eingriffsbereichen sowie in § 6
Regelungen über Stellplatz-, Grundstücks- und Fassadenbegrünungen.
18 Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf:
19 Bereits am 25. September 1986 hatte der Rat der Antragsgegnerin einen ersten
Aufstellungsbeschluß für den Bebauungsplan M. 158 - Im weißen G. - gefaßt, der
seinerzeit neben der verlängerten C. straße noch umfangreiche Industriegebiete für die
Ansiedlung technologieorientierter Großunternehmen vorsah. Die vorgezogene
Bürgerbeteiligung hierzu wurde im November 1986 durchgeführt; die Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange erfolgte im Oktober/November 1986.
20 In der Folgezeit änderte sich die Zielsetzung der Planung dahin, daß der bestehende
Technologiepark mit der Ausweisung eines ca. 10 bis 12 ha großen Sondergebiets für
universitätsbezogene, forschungsorientierte Unternehmen erweitert werden sollte. Der Rat der
Antragsgegnerin faßte daraufhin unter Aufhebung seines Aufstellungsbeschlusses vom 25.
September 1986 am 9. Juli 1992 einen neuen Aufstellungsbeschluß für den Bebauungsplan
M. 158 - Im weißen G. -, der den gesamten Bereich zwischen der B 1 im Norden, der A 45
im Westen und der X. Straße im Südosten mit Ausnahme der unmittelbar südwestlich der
Anschlußstelle E. -E. gelegenen Autobahn-Straßenmeisterei erfaßte und darüber
hinaus auch einige südöstlich der X. Straße gelegene Teilbereiche einschließlich der
Bebauung X. Straße 396 bis 384 in das Plangebiet einbezog. Dieser Aufstellungsbeschluß
wurde am 28. August 1992 bekanntgemacht. Die gleichfalls am 9. Juli 1992 beschlossene
frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde gemäß Bekanntmachung vom 11. September 1992 in
Form der Auslegung des Planentwurfs vom 14. bis 29. September 1992 mit an-schließender
Einwohnerversammlung vom 29. September 1992 durchgeführt. Anläßlich dieser
Bürgerbeteiligung gingen verschiedene Einwendungen gegen die vorliegende Planung ein. Zu
den Einwendern gehörten auch die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, die sich in
Einzelschreiben und mit mehreren Sammeleinwendungen gegen die nachteiligen Folgen der
vorgesehenen Planung wandten und deren Überdenken forderten. Die Träger öffentlicher
Belange wurden mit Anschreiben vom 24. Febru-ar 1994 beteiligt.
21 Am 23. Mai 1996 beschloß der Rat der Antragsgegnerin, den Geltungsbereich des
Bebauungsplans in die Teilbebauungspläne M. 158 - Verlängerung C. straße - und M.
174 - Im weißen G. - aufzuteilen. Der Planentwurf M. 158 erfaßte nunmehr nur noch die
um den westlich der A 45 gelegenen Abschnitt erweiterte Trasse der verlängerten
C. straße zuzüglich der bereits beschriebenen Gebiets- und Verkehrsflächenausweisungen
östlich der A 45. Der Planentwurf M. 174 erstreckte sich hingegen auf die weiteren nördlich
und südlich der verlängerten C. straße vorgesehenen Baugebiets- und
Verkehrsflächenausweisungen des ursprünglichen Plangebiets. Der Rat der Antragsgegnerin
befaßte sich am 23. Mai 1996 anschließend mit den eingegangenen Bedenken und
Anregungen und beschloß, den Planentwurf offenzulegen. Der Beschluß über die Aufteilung
des Plangebiets wurde am 7. Juni 1996 bekanntgemacht. Die Offenlegung des Planentwurfs
M. 158 mit dem verkleinerten Plangebiet fand gemäß Bekanntmachung vom 31. Mai 1996 in
der Zeit vom 10. Juni bis 10. Juli 1996 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit
Anschreiben vom 5. Juni 1996 beteiligt. Auch anläßlich der Offenlegung sprachen sich die
Antragsteller - wie die Antragstellerin des Verfahrens 7a D 92/97.NE - gegen die vorliegende
Planung aus.
22 Die Absicht, nördlich des an der Westseite der A 45 gelegenen Abschnitts der
verlängerten C. straße eine Fläche zur Regelung des Wasserabflusses mit der
Zweckbestimmung Regenfangbecken auszuweisen, gab Anlaß zu einem eingeschränkten
Beteiligungsverfahren. In diesem stimmte die Eigentümerin der betroffenen Grundfläche der
vorgesehenen Festsetzung zu.
23 Am 19. September 1996 befaßte sich der Rat der Antragsgegnerin mit den anläßlich der
Offenlegung eingegangenen Bedenken und Anregungen, die er im wesentlichen zurückwies.
Allerdings beschloß er, das Plangebiet um die ca. 2.600 qm große Fläche für das im Westen
vorgesehene Regenfangebecken, das Gegenstand des vereinfachten Beteiligungsverfahrens
war, zu erweitern, zur Sicherung des Mastes der Hochspannungsleitung neben der A 45 die
von der VEW angeregte Freihaltefläche auszuweisen und entsprechend einer Anregung des
Landesoberbergamts zusätzlich zu den bereits im Planentwurf enthaltenen Hinweisen einen
weiteren Hinweis auf eventuelle Methangasaustritte in den Plan aufzunehmen. Anschließend
beschloß der Rat, dem Plan die aktualisierte Begründung beizufügen, und faßte sodann den
Satzungsbeschluß. Auf die Anzeige der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 1996 teilte die
Bezirksregierung B. mit Verfügung vom 22. Januar 1997 mit, die Verletzung von
Rechtsvorschriften werde nicht geltend gemacht. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens
wurde daraufhin am 21. März 1997 bekanntgemacht.
24 Die dem Plan beigefügte Begründung enthält neben Erläuterungen zu den Zielen und
Zwecken der Planung sowie zu den einzelnen Festsetzungen - einschließlich der
Nutzungsumschreibungen für das Sondergebiet - insbesondere auch Aussagen zu den
planrelevanten Immissionen und der Berücksichtigung der Belange von Natur und
Landschaft, die in den Anlagen 3 (landschaftspfle-gerischer Fachbeitrag) und 4
(lärmtechnische Beurteilung auf der Grundlage eines Gutachtens vom 19. April 1996) näher
erläutert sind.
25 Die Antragsteller haben am 29. Juli 1997 den vorliegenden Normenkontrollantrag
gestellt. Sie tragen im wesentlichen vor: Durch die verlängerte C. straße werde es zu einer
erheblichen Verkehrszunahme in der Nähe ihres Grundstücks kommen. Dies führe zu einer
Minderung der Wohnqualität und lasse Erholung und Regeneration in ihrem Garten nicht
mehr zu. Die Planung sei fehlerhaft, weil es an der gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung
fehle. Auch die Trennung des ursprünglich einheitlichen Plans in die Teilpläne M. 158 -
Verlängerung C. straße - und M. 174 - Im weißen G. - führe zur Nichtigkeit des Plans.
Im ursprünglichen Plan nicht zu bewältigende Konflikte, insbesondere hinsichtlich des
Nachweises ausreichender Ausgleichsflächen, seien durch die Teilung umgangen und nicht
gelöst worden. Beide Pläne stünden in unmittelbarem Zusammenhang, denn die
Nichtrealisierung des Plans M. 174 komme einem Funktionswegfall des Plans M. 158
gleich. Die allein zur zeitnahen Realisierung der Ansiedlung des Einrichtungswarenhauses
J. erfolgte Trennung der Pläne folge sachwidrigen Erwägungen. Mit der Trennung der Pläne
entfalle auch die im Planverfahren verlautbarte Rechtfertigung der Entbehrlichkeit einer
Umweltverträglichkeitsprüfung. Insoweit sei ein Plan mit eigenem Regelungsgehalt
geschaffen worden; es handele sich daher gerade nicht um ein bereits vor dem 1. Juli 1988
begonnenes Verfahren. Es fehle ferner an einer ordnungsgemäßen Zusammenstellung des
Abwägungsmaterials. Ein eigenständiges Immissionsgutachten zu der zu erwartenden
Abgasbelastung sei nicht erstellt worden. Verschiedene der in der Begründung
angesprochenen Gutachten lägen nicht vor und seien nicht auf ihre Sachgerechtheit und
Plausibilität überprüfbar; dies gelte auch für die prognostizierten Verkehrsbelastungen. Es sei
keine fachadäquate Verkehrsuntersuchung durchgeführt worden. Die von der Antragsgegnerin
der Planung zugrundegelegten Untersuchungen seien nach ihrer eigenen Einschätzung für
einen wesentlich größeren Bereich und zwischenzeitlich überholte Planungen erstellt worden.
Damit fehle es an qualifizierten Untersuchungen zum spezifischen Verfahrensgegenstand.
Gerade für die Verwirklichung eines Straßenzugs bedürfe es - nicht anders als etwa bei einem
Einzelhandelskonzept - verkehrstechnischer Daten, die sich mit der konkreten Situation vor
Ort befaßten. Spätere Nachermittlungen könnten die Defizite nicht beheben. Die von der
Antragsgegnerin vorgenommenen Bezugnahmen auf den Bebauungsplan M. 174
verdeutlichten, daß der vorliegende Bebauungsplan wegen willkürlicher Abschnittsbildung
gegen das Gebot der Problembewältigung verstieße. Durch das Herausbrechen von Teilen aus
dem Globalkonzept könne kein vollständiger Funktionswert bezüglich des
Einzelbebauungsplans entstehen. Die von der Antragsgegnerin nachgetragenen Ermittlungen
seien schließlich auch im einzelnen defizitär. Durch Veränderungen der Ausweisungen im
Bebauungsplan M. 174 erhöhe sich das Verkehrsaufkommen auf der C. straße, ohne daß
dies in die lärmtechnische Berechnung einbezogen worden sei. Es fehle an einer Ermittlung
des Prognose-Schallpegels für den der Wohnbebauung X. Straße 384 bis 396
vorgelagerten Abschnitt der X. Straße. Die fachliche Korrektheit der der Planung
zugrundeliegenden Verkehrszählung sei nicht nachvollziehbar. Fehlerhafterweise seien in der
Diagnose auch "worst-case"-Ansätze berücksichtigt; die obere Verkehrsbelastung sei der
Prognose zugrunde zu legen und nicht der Diagnose.
26 Die Antragsteller beantragen,
27 den Bebauungsplan M. 158 - Verlängerung
C. straße - der Antragsgegnerin für nichtig zu
erklären.
28 Die Antragsgegnerin beantragt,
29 den Antrag abzulehnen.
30 Sie trägt im wesentlichen vor, die Festsetzungen des Bebauungsplans seien das Ergebnis
einer sorgfältigen Abwägung der verschiedenen Belange unter- und gegeneinander; mit ihnen
sei sie - die Antragsgegnerin - innerhalb des ihr eingeräumten Planungsermessens geblieben.
Der strittige Bebauungsplan sei Teil eines Gesamtpakets von Plänen zur planungsrechtlichen
Absicherung der im Rahmen der Bereichsplanung Uni-Umland entwickelten Pläne.
Vorrangiges Ziel des vorliegenden Plans sei die möglichst zeitnahe Fortsetzung der
C. straße aus dem Bereich des J. -Parks bis zur X. Straße/B 1, die eine bessere
Verteilung der Verkehre vom und zum J. -Park bewirken solle. Die Beanstandungen der
Antragsteller seien nicht begründet. Die Situation verbessere sich im Vergleich zu den
jetzigen Gegebenheiten. Es trete eine geringfügig niedrigere Immissionsbelastung im Bereich
der Wohnbebauung X. Straße 384 bis 396 auf; bei Realisierung der im geplanten
Sondergebiet vorgesehenen Bebauung werde sich die Geräuschsituation durch die
abschirmende Wirkung der Baukörper weiter reduzieren. Aktiver Lärmschutz entlang der
C. straße sei städtebaulich und wirtschaftlich nicht zu vertreten. Schallschutz direkt an der
Straße würde die Erschließung der Grundstücke verhindern; eine technisch kaum realisierbare
Lärmschutzwand an den Grundstücksgrenzen der Wohnbebauung könne als Schallschutz
städtebaulich und stadtgestalterisch nicht hingenommen werden. Passive
Schallschutzmaßnahmen, wie sie festgesetzt seien, verblieben daher als geignetes Mittel zur
Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Die der Planung zugrundegelegten
Untersuchungen seien nicht zu beanstanden. Soweit die Verkehrsuntersuchungen, deren
Details von der Antragsgegnerin näher erläutert werden, Teil einer großräumigen Uni-
Umland-Untersuchung seien, unterliege deren Verwertung keinen Beanstandungen. Eines
eigenständigen, auf den Planbereich beschränkten Immissionsgutachtens habe es nicht
bedurft; dies gelte auch für die - näher erläuterte - Abschätzung der Schadstoffproblematik.
Die Beanstandung, Gesichtspunkte der Umweltverträglichkeit seien nicht richtig beachtet
worden, treffe nicht zu; das einschlägige umweltrelevante Abwägungsmaterial sei vielmehr
sachgerecht aufbereitet und berücksichtigt worden. Auch die Aufteilung des ursprünglich
einheitlichen Planbereichs in zwei Teilbereiche sei nicht zu beanstanden. Die Straßenführung
der verlängerten C. straße habe insbesondere im Hinblick auf die Ansiedlung von J.
einer möglichst frühzeitigen Rechtsverbindlichkeit bedurft. Für die übrigen Planungen im
angrenzenden Bereich habe eine solche Eilbedürftigkeit nicht bestanden. Schließlich
unterlägen auch die Nutzungsregelungen für das "Technologiegebiet" keinen Bedenken.
Anlaß und Grundlage seien insoweit die Nähe der Universität und die Universitätsbezogenheit
der vorgesehenen Nutzungen gewesen. Hinsichtlich der Bestimmtheit der Zweckbestimmung
eines Sondergebiets reiche es aus, wenn diese sich aus dem Gesamtzusammenhang der
Festsetzungen - ggf. unter Berücksichtigung der Planbegründung - ergebe. Gerade bei
zukunftsorientierten Nutzungsumschreibungen könne sich eine gewisse planerische
Zurückhaltung und Verallgemeinerung empfehlen, um - auch im Interesse der Vermeidung
aufwendiger Planfortschreibungen bzw. Planänderungen - Einengungen zu vermeiden.
31 Gemäß Beschluß vom 8. April 1999 hat der Berichterstatter am 14. Juni 1999 eine
Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.
32 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin
vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug
genommen.
33
Entscheidungsgründe:
34 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Den Antragstellern
fehlt insbesondere nicht die erforderliche
Antragsbefugnis.
35 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier maßgeblichen
Fassung des 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626)
kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede
natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht,
durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten
verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach
§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen
als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller
seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert
Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen
lassen, daß er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem
Recht verletzt wird. Als solches Recht kommt auch das Recht
auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach
§ 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives
Recht darauf gibt, daß sein Belang in der Abwägung seinem
Gewicht entsprechend "abgearbeitet" wird.
36 Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom
24. September 1998 - 4 CN 2.98 -
BVerwGE 197, 215 = BauR 1999, 134.
37 Nach Maßgabe dieser Kriterien haben die Antragsteller eine
Rechtsverletzung in hinreichendem Umfang geltend gemacht. Sie
haben näher vorgetragen, ihr Interesse am Schutz ihres
Wohngrundstücks vor den nachteiligen Auswirkungen des
Verkehrsaufkommens auf der verlängerten C. straße, das
angesichts des nur geringen Abstands der neuen Straßentrasse
zum Grundstück der Antragsteller von weniger als 50 m
ersichtlich abwägungsrelevant war, sei von der Antragsgegnerin
im Planungsverfahren fehlerhaft berücksichtigt worden. Damit
haben sie eine Verletzung ihres Rechts auf Abwägung ihrer
eigenen Belange hinreichend dargetan.
38 Der Normenkontrollantrag ist auch insoweit begründet, als der angegriffene
Bebauungsplan an einem Mangel leidet, der im Sinne von § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB durch
ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann, so daß der Bebauungsplan gemäß § 47 Abs.
5 Satz 4 VwGO bis zur Behebung des Mangels für nicht wirksam zu erklären war.
39 Form- oder Verfahrensfehler, die ohne Rüge beachtlich sind
(vgl. §§ 214 Abs. 1, 215 Abs. 1 BauGB), liegen allerdings
nicht vor. Sonstige Form- oder Verfahrensfehler, deren
Beachtlichkeit gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einer
ausdrücklichen Rüge bedarf, sind nicht gerügt.
40 In materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan - bis auf den
im Nachfolgenden noch näher zu erörternden, durch ein
ergänzendes Verfahren behebbaren Abwägungsmangel hinsichtlich
des Schutzes der Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 vor
den von der verlängerten C. straße ausgehenden
Lärmimmissionen - nicht zu beanstanden. Er leidet an keinen zu
seiner Nichtigkeit führenden, nicht durch ein ergänzendes
Verfahren behebbaren Mängeln.
41 Die im Plan im einzelnen getroffenen Festsetzungen sind von einschlägigen
Ermächtigungsgrundlagen getragen und auch hinreichend bestimmt. Namentlich die für das
Sondergebiet "Technologiegebiet" in § 1 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan
getroffenen Nutzungsumschreibungen genügen den an sie zu stellenden
Bestimmtheitsanforderungen.
42 Das unter dem rechtsstaatlichen Gebot der Bestimmtheit
erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines
Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen
des Einzelfalls mit Blick auf die konkreten Planungsziele und
örtlichen Verhältnisse für die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der
konkret berührten privaten und öffentlichen Belange ent-
spricht.
43 Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 20.
Januar 1995 - 4 NB 43.93 - BRS 57 Nr.
22 m.w.N..
44 Hinsichtlich der zuzulassenden Art der baulichen Nutzung
können sich Bebauungspläne etwa mit der Festsetzung eines der
in der BauNVO typisierend umschriebenen Baugebiets begnügen,
wobei gemäß § 1 Abs. 3 BauNVO die §§ 2 bis 14 BauNVO
Bestandteil des Bebauungsplans werden. Sie können aber auch im
Rahmen der normativen Vorgaben des § 9 BauGB und der BauNVO
mehr oder weniger ins einzelne gehende Festsetzungen treffen,
soweit dies erforderlich und städtebaulich begründbar ist.
Insoweit bestimmt die Gemeinde im Rahmen der ihrer
planerischen Gestaltungsfreiheit vom BauGB und der BauNVO
gezogenen Grenzen letztlich selbst, welches Maß an
Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation
angemessen ist, und kann dabei auch eine gewisse planerische
Zurückhaltung üben.
45 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. März
1988 - 4 C 56.84 - BRS 48 Nr. 8.
46 Entschließt sie sich im Rahmen von Festsetzungen zur Art
der baulichen Nutzung dazu, es nicht bei der Anwendung der
sich für die jeweiligen Baugebietstypen aus der BauNVO
ergebenden generellen Zulässigkeitskriterien zu belassen, muß
allerdings der Plan selbst sicherstellen, daß die konkret
zulässigen Vorhaben - ggf. unter Zuhilfenahme der für
normative Festsetzungen einschlägigen Auslegungsgrundsätze -
hinreichend bestimmt feststellbar sind. Dabei kann sich der
Plangeber namentlich bei textlichen Festsetzungen auch
unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen, wenn sich ihr näherer
Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und
des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen läßt.
47 Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 24.
Januar 1995 - 4 NB 3.95 - BRS 57 Nr.
26.
48 Diesen Anforderungen werden die Festsetzungen zur
zulässigen Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet
"Technologiegebiet" unter Zuhilfenahme der auch für die
Festsetzungen von Bebauungsplänen maßgeblichen einschlägigen
Grundsätze zur Auslegung von Rechtsnormen
49 - vgl. hierzu insbesondere: BVerwG,
Beschluß vom 14. Dezember 1995 - 4 N
2.95 - BRS 57 Nr. 57 -
50 noch gerecht. Insoweit ist die Interpretation nicht durch
den formalen Wortlaut der Norm begrenzt. Ausschlaggebend ist
vielmehr der objektive Wille des Normgebers, soweit er
wenigstens andeutungsweise im Normtext seinen Niederschlag
gefunden hat und sich namentlich auch unter Berücksichtigung
der vom Normgeber seiner Entscheidung zugrundegelegten
Begründung der normativen Regelungen - hier der Planbegründung
vom 21. August 1996 - näher erschließt.
51 Insoweit bedarf allerdings die nähere Ermittlung dessen, welche baulichen Nutzungen
ihrer Art nach im Sondergebiet "Technologiegebiet" zulässig sein sollen, der Auslegung. Der
Begriff "Technologie" als solcher ist, wie bereits ein Blick auf die verschiedenen
Umschreibungen belegt, die sich in einschlägigen Wörterbüchern, Enzyklopädien und Lexika
zu diesem Stichwort finden lassen, so schillernd und vielgestaltig, daß sich ein eindeutiger,
ohne weiteres schon aus dem Wort "Technologie" bzw. "Technologiegebiet" ableitbarer
Sinngehalt nicht feststellen läßt. Der Gesamtzusammenhang der Nutzungsumschreibungen in
§ 1 der textlichen Festsetzungen wie auch die diesbezüglichen Erläuterungen in Abschnitt 3.2
auf S. 7 der Planbegründung machen jedoch deutlich, daß es dem Plangeber mit der Wahl des
Begriffs "Technologiegebiet" als solchem weniger auf die inhaltliche Umschreibungen dessen
ankam, was in dem festgesetzten Sondergebiet im einzelnen zulässig sein soll; denn er hat
hierzu weitere detaillierte Umschreibungen geliefert, die ihrerseits erst im einzelnen das
zulässige Nutzungsspektrum näher eingrenzen sollen. Mit der Wahl des Begriffs
"Technologiegebiet" ist vielmehr im wesentlichen nur der - mehr oder weniger geglückte -
Versuch unternommen worden, das in den einzelnen Regelungen von § 1 der textlichen
Festsetzungen umschriebene Nutzungsspektrum mit einem griffigen, die Gesamtintention der
Nutzungsausweisungen plakativ umschreibenden Etikett zu versehen.
52 Hiervon ausgehend läßt sich den einzelnen Regelungen von § 1 der textlichen
Festsetzungen ein noch hinreichend bestimmter Sinngehalt der zulässigen Nutzungsarten
entnehmen:
53 Absatz 1 der Festsetzung stellt mit der Zulässigkeit von "Betriebsansiedlungen" eindeutig
klar, daß das Sondergebiet nur gewerblichen Nutzungen offen stehen soll. Dabei macht der
Hinweis auf "Produktions- und Leistungsschwerpunkte" zugleich deutlich, daß es sich dabei
sowohl um Betriebe des produzierenden Gewerbes als auch um Dienstleistungsbetriebe -
einschließlich ihrer verschiedenen Mischformen - handeln darf. Dies wird schon dadurch
bestätigt, daß Absatz 2 der Festsetzung nähere Eingrenzungen für "Betriebsansiedlungen des
produzierenden Gewerbes" enthält und Absatz 3 Satz 1 der Festsetzung sich über
"Betriebsansiedlungen, die private Dienstleistungen beinhalten," verhält. Die Auflistung in
Absatz 1 der Festsetzung ist weiter als abschließende Festlegung der Branchen zu verstehen,
in denen die anzusiedelnden Produktions- bzw. Dienstleistungsbetriebe schwerpunktmäßig
tätig sein müssen. Diese abschließende Festlegung auf bestimmte Branchen, die die
Ansiedlung solcher Gewerbebetriebe ausschließt, die schwerpunktmäßig in anderen Branchen
tätig sind, wird insbesondere auch durch die Ausführungen in Absatz 2 des Abschnitts 3.2 der
Planbegründung deutlich. Dort ist in Satz 2 eindeutig von "Eingrenzungen auf spezifische
Ansiedlungsbranchen" die Rede, die ihre Motivation in dem spezifischen - sowohl örtlichen
als auch fachlichen - Bezug des "Technologiegebiets" zur nahegelegenen Universität E.
haben. Daß dem Wort "Betriebansiedlungen" in Absatz 1 der Festsetzung das Begriffspaar
"vorrangig technologieortierte" vorangestellt ist, steht der Annahme, Absatz 1 lege
abschließend die zulässigen Branchen für Betriebsansiedlungen fest, nicht entgegen. Das
Wort "vorrangig" bezieht sich hier nicht auf das nachfolgende Substantiv
"Betriebsansiedlungen" mit der Folge, daß neben Betriebsansiedlungen aus den genannten
Branchen - gleichsam als nachrangige Ausnahmen oder Einzelfälle - auch Ansiedlungen aus
anderen Branchen zulässig sein sollen. Es dient vielmehr zur Erläuterung des unmittelbar
nachfolgenden Adjektivs "technolo-gieorientiert", um zu verdeutlichen, daß die
Betriebsansiedlungen aus den genannten Branchen "vorrangig technologieorientiert" sein
müssen, was für Betriebe des produzierenden Gewerbes im nachfolgenden Absatz 2 näher
umschrieben und für Dienstleistungsbetriebe in Satz 1 des Absatzes 3 beispielhaft erläutert
wird.
54 Aus dem Vorstehenden erhellt bereits, daß Absatz 2 des § 1 der textlichen Festsetzung der
Sache nach dazu dient, Ansiedlungen von Betrieben des produzierenden Gewerbes aus den
zugelassenen Branchen weiter einzugrenzen, nämlich das Begriffspaar "vorrangig
technologieorientiert" in Absatz 1 für diese Produktionsbetriebe näher zu umschreiben. Mit
der Beschränkung des "Ansiedlungsschwerpunkts" auf die "betrieblichen Funktionsbereiche
Entwicklung, Management/Marketing und Schulung" stellt Satz 1 des Absatzes 2 klar, daß die
eigentlichen Produktionsstätten von Betrieben des produzierenden Gewerbe der zugelassenen
Branchen im "Technologiegebiet" nicht zulässig sein sollen, sondern schwerpunktmäßig nur
die umschriebenen, nicht mit der eigentlichen Produktion befaßten Betriebsabteilungen. Satz
2 des Absatzes verdeutlicht dies dahin, daß nur die "entwicklungsorientierte Prototypen- bzw.
Kleinserienfertigung" zulässig sein soll, und schließt damit gleichfalls die Ansiedlung der
eigentlichen Produktionsabteilungen aus, in denen Massen- oder Serienanfertigungen
stattfinden. Ergänzt wird dies durch Satz 3 des Absatzes 2 dahin, daß auch der eigentliche
Vertrieb im Sinne von Massentransport (und Lagerung) der produzierten Güter
ausgeschlossen sein soll. Nur das, was im Zusammenhang mit der Entwicklung von
Produkten und der Schulung vertrieben werden muß, soll an Ort und Stelle im "Technologie-
gebiet" vertriebsmäßig abgewickelt werden dürfen.
55 Satz 1 des Absatzes 3 verhält sich des weiteren über die nähere Eingrenzung von
Dienstleistungsbetrieben der in Absatz 1 zugelassenen Branchen. Die Erwähnung der
verschiedenen Betriebsformen "Ingenieurgesellschaften, Entwicklungslabors, meß- und
prüftechnische Einrichtungen, Softwarehäuser, Unternehmensberatungen etc." soll dabei
ersichtlich in Form einer beispielhaften Auflistung verdeutlichen, welche konkreten
Dienstleistungsunternehmen der nach Absatz 1 zugelassenen Branchen nach Aufassung des
Plangebers im Sinne von Absatz 1 "vorrangig technologieorientiert" sind. Daß diese
Auflistung nicht abschließend ist, steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen. Gemeinsames
Merkmal der aufgelisteten Betriebsformen ist, daß sie im Bereich von Entwicklung, Prüfung
und/oder Beratung tätig sind. Damit stellt Satz 1 des Absatzes 3 klar, daß sich im
"Technologiegebiet" auch solche Dienstleistungsbetriebe der zugelassenen Branchen
ansiedeln dürfen, die in einer den aufgelisteten Betriebsformen vergleichbaren Weise im
Entwicklungs-, Prüfungs- und/oder Beratungssektor tätig sind.
56 Soweit Satz 2 des Absatzes 3 darüber hinaus auch "Dienst-leistungsunternehmen wie
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Wirtschafts-/Patentanwälte, Banken und Versicherungen"
für zulässig erklärt, handelt es sich allerdings nicht um eine weitere Eingrenzung oder
Umschreibung der in Absatz 1 für zulässig erklärten Betriebsansiedlungen. Diese Regelung
zielt, wie Absatz 5 des Abschnitts 3.2 der Planbegründung verdeutlicht, darauf ab, die
Ansiedlung überwiegend forschungsorientierter Unternehmen generell durch bestimmte
Dienstleistungsunternehmen zu ergänzen, wobei in vorliegenden Fall solche zusätzlichen
Dienstleistungsunternehmen, die mit den im übrigen nach Absatz 1 zugelassenen Branchen
nichts zu tun haben, "von vornherein berücksichtigt werden" sollen. Systematisch wäre es
angesichts dessen angebracht und weniger zu Mißverständnissen verleitend gewesen, die
Zulässigkeitsregelungen des Satzes 2 von Absatz 3 in einen gesonderten Absatz
aufzunehmen, der gleichrangig neben den zuvor getroffenen Regelungen steht und gegenüber
diesen als eigenständige Zulässigkeitsregelung eindeutig erkennbar ist.
57 Insgesamt betrachtet erscheinen die in § 1 der textlichen Festsetzungen getroffenen
Regelungen zur zulässigen Art der Nutzung im Sondergebiet "Technologiegebiet" noch
hinreichend bestimmt, so daß sie insoweit keinen Bedenken unterliegen.
58 Näherer Interpretation bedarf auch die in § 5 der textlichen Festsetzungen in Verbindung
mit der Planurkunde getroffene Regelung über die Zuordnung der mit dem Symbol
gekennzeichneten Flächen für Ausgleichsmaßnahmen zu bestimmten mit dem Symbol
gekennzeichneten Eingriffsbereichen. Insoweit sind in der Planurkunde drei größere Bereiche
mit dem Symbol gekennzeichnet, die den weit überwiegenden Bereich der festgesetzten
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflegr und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft - mit Ausnahme lediglich des rd. 50 m breiten Streifens entlang der Ostseite der
A 45 - umfassen. Demgegenüber findet sich das Symbol für einen zugeordneten
Eingriffsbereich nur im festgesetzten Sondergebiet. Nach den Erläuterungen in der
Planbegründung (Abschnitt 6.7) und den Ausführungen auf S. 9 des landschaftspflegerischen
Fachbeitrags (Anlage 3 zur Planbegründung) soll für die eingriffsbedingten
Beeinträchtigungen durch die Sondergebietsausweisung jedoch nur ein Anteil von 5 % der
Ausgleichs- und Ersatzfläche entwickelt werden, während der Ausgleich im übrigen - mithin
weit überwiegend - der Kompensation für die Straßenbaumaßnahme dienen soll. Zwar mag,
wie die Antragsgegnerin vorträgt, auf eine ausdrückliche Kennzeichnung der Zuordnung von
Ausgleichsflächen zu bestimmten Eingriffsbereichen verzichtet werden können, wenn es um
den Ausgleich eingriffsbedingter Beeinträchtigungen durch Straßenbaumaßnahme geht. Die
hier getroffenen Kennzeichnungen sind jedoch insoweit mißverständlich, als ihnen bei bloßer
Betrachtung der Planurkunde die - vom Plangeber ersichtlich nicht gewollte - Aussage
entnommen werden kann, sämtliche Ausgleichsmaßnahmen in den drei gekennzeichneten
Flächen für Ausgleichsmaßnahmen seien dem Sondergebiet zugeordnet und gingen daher zu
Lasten allein der Bauherren im festgesetzten Sondergebiet "Technologiegebiet". Die im Plan
getroffene Zuordnungsfestsetzung ist daher berichtigend
59 - zur Zulässigkeit einer berichtigenden Auslegung von
Bebauungsplänen vgl.: BVerwG, Beschluß vom 27.
Januar 1998 - 4 NB 3.97 - BauR 1998, 744 = NVwZ 1998,
1067 -
60 dahin auszulegen, daß die Ausgleichsmaßnahmen in den mit dem Symbol
gekennzeichneten Bereichen nur zu 5 % zu Lasten des mit dem Symbol
gekennzeichneten Eingriffsbereichs des Sondergebiets, im übrigen aber zu Lasten des Trägers
der Straßenbaulast für die festgesetzten neuen Straßenverkehrsflächen gehen.
61 Bei der weiteren materiellen Prüfung des strittigen Bebauungsplans hinsichtlich der
Einhaltung der normativen Vorgaben des BauGB läßt sich ein Verstoß gegen die erforderliche
städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB ebensowenig feststellen. Dies gilt
namentlich auch mit Blick auf die Einwände der Antragsteller, die sich auf eine ihrer
Meinung unzulässige Aufteilung des ursprünglich einheitlichen Bebauungsplans in die
Teilbebauungspläne M. 158 - Verlängerung C. straße - und M. 174 - Im weißen G. -
beziehen.
62 Die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche
Rechtfertigung ist gegeben. Was im Sinne dieser Vorschrift
erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen
planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die
Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der
Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu
betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen
entspricht.
63 Vgl. zuletzt: BVerwG, Beschluß vom
11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - ZfBR 1999,
279 (280).
64 Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang und
an welchen Standorten sie neue gewerblich nutzbare Bauflächen
ausweisen und welche neuen Hauptverkehrszüge sie zur Ordnung
der Verkehrsvorgänge im Gemeindegebiet schaffen will. Nicht
erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche
Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren
und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren
Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht
bestimmt sind.
65 Vgl.: gleichfalls: BVerwG, Beschluß
vom 11. Mai 1999 m.w.N..
66 Dabei ist die Gemeinde dann, wenn sie - wie hier für das weitere Umfeld des J. -Park
einerseits und der Universität andererseits - umfassendere Planungskonzeptionen verfolgt,
nicht gehindert, die konkrete Umsetzung dieser Konzeption entsprechend den von ihr
eigenverantwortlich (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gesetzten Prioritäten abzuwickeln und
demgemäß zum Gegenstand verschiedener, rechtlich selbständiger Bebauungspläne zu
machen.
67 Soweit die Antragsteller der Antragsgegnerin insoweit eine fehlerhafte
"Abschnittsbildung" bei der vorliegenden Planung vorwerfen, verkennen sie die rechtliche
Bedeutung und Tragweite dieses planungsrechtlichen Instruments. Bei der im
Fachplanungsrecht entwickelten Frage einer - namentlich im Hinblick auf die Erfordernisse
des Abwägungs-gebots - zulässigen Abschnittsbildung für bestimmte Vorhaben
68 - vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 4 C
5.96 - NVwZ 1998, 508 (510) -
69 geht es darum, unter welchen Voraussetzungen ein konkretes Vorhaben, das nur bei
Realisierung seines Gesamtumfangs die ihm zugedachte Funktion erfüllt, in verschiedene
Planungsabschnitte aufgeteilt werden kann, die ihrerseits zum Gegenstand von jeweils
rechtlich selbständigen Zulassungsakten (Planfest-stellung, Plangenehmigung o.ä.) gemacht
werden. Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor.
70 Soweit der strittige Bebauungsplan als planfeststellungsersetzender Bebauungsplan (vgl.
§ 38 Abs. 4 Satz 1 StrWG NW) die neue Trasse der verlängerten C. straße als künftiger,
die bisherige L 609 im Zuge der X. Straße ersetzender Landesstraße festlegt, liegt keine
abschnittsweise Planung vor. Die neue Landesstraßentrasse ist vielmehr umfassend im
strittigen Bebauungsplans geregelt. Die verlängerte C. straße stellt einen Lückenschluß
im vorhandenen Netz dar, indem sie den westlich der A 45 bereits bestehenden Abschnitt der
C. straße mit dem im Osten vorhandenen, zur Anschlußstelle E. -E. der B 1
führenden Abschnitt der X. Straße verbindet. Nach Errichtung der hier geplanten
verlängerten C. straße ist das Straßennetz im hier betroffenen Raum in sich geschlossen
neu gestaltet. Zur Realisierung der mit der verlängerten C. straße verfolgten Zielsetzung
bedarf es keiner Anschlußplanungen mehr.
71 Dem steht nicht entgegen, daß die verlängerte C. straße auch dazu dienen soll,
künftig den Erschließungsverkehr der beiderseits der neuen Straßentrasse mit dem
Bebauungsplan M. 174 erst auszuweisenden neuen Baugebiete (Sondergebiete)
aufzunehmen. Auch ohne diese Funktion hat die verlängerte C. straße nach dem Konzept
der Antragsgegnerin bereits eine wichtige, ihre Anlage rechtfertigende Aufgabe im
städtischen Verkehrsnetz, nämlich den Bereich des J. -Park nebst dem neuen
Einrichtungswarenhaus J. mit seinem außerordentlich hohen Verkehrsaufkommen über eine
zweite Anbindung an die West-Ost-Achse der A 430/B 1 verkehrlich besser zu erschließen.
Zwar wird das Verkehrsaufkommen auf der verlängerten C. straße voraussichtlich nicht
das hier prognostizierte Ausmaß von 10.900 bis 15.900 Kfz/24 h erreichen, wenn die im
Bebauungsplan M. 174 beiderseits der neuen Trasse vorgesehenen Baugebiete von rd. 10 bis
12 ha Größe nicht realisiert werden. Davon, daß eine Nichtrealisierung des Plans M. 174 dem
Funktionswegfall des hier strittigen Plans M. 158 gleichkomme, wie die Antragsteller
meinen, kann jedoch keine Rede sei.
72 Aus dem Vorstehenden erhellt zugleich, daß für die den Schwerpunkt der vorliegenden
Planung bildende Neutrassierung der verlängerten C. straße einschließlich der für die
Neuordnung des bestehenden Straßennetzes erforderlichen Verknüpfungen mit der X.
Straße die städtebauliche Rechtfertigung iSv § 1 Abs. 3 BauGB eindeutig gegeben ist. Dies
rechtfertigt es zugleich, im Plan die für die straßenbaubedingten Eingriffsfolgen
erforderlichen Flächen für Ausgleichsflächen festzusetzen. Auch die städtebauliche
Rechtfertigung der weiteren Planausweisungen steht außer Zweifel. Es ist der
Antragsgegnerin unbenommen, die vorliegende Straßenplanung zum Anlaß zu nehmen, auch
Teilbereiche des Umfelds der neuen Straße einer Überplanung entsprechend den von ihr
zulässigerweise verfolgten städtebaulichen Zielvorstellungen zu unterwerfen. Ob und im
welchem Umfang sie dies tut, liegt im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, die sich
an zeitlichen Prioritäten, den Ausnutzbarkeiten der gemeindlichen Planungskapazitäten und
sonstigen sachgerechten Kriterien ausrichten kann. Ob die konkret vorgenommene
Abgrenzung des Plangebiets insgesamt den rechtlichen Vorgaben des BauGB gerecht wird, ist
letztlich eine Frage der - im Nachfolgenden noch zu erörternden - Anforderungen des
Abwägungsgebots.
73 Daß die hiernach im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB hinreichend städtebaulich
gerechtfertigte Planung auch den Anforderungen des § 1 Abs. 4 BauGB - Anpassung an die
Ziele der Raumordnung - genügt, unterliegt keinen Bedenken und wird von den Beteiligten
auch nicht in Frage gestellt.
74 Ebensowenig leidet der vorliegende Bebauungsplan an einem beachtlichen Verstoß gegen
das Gebot der Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
Insoweit kann letztlich dahinstehen, ob die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für
den Bereich der Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 mit dem Entwicklungsgebot
vereinbar ist. Dies erscheint jedenfalls deshalb nicht unproblematisch, weil der betroffene
Bereich dieses Wohngebiets im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin wie das sich nach
Nordwesten anschließende Gelände als Sondergebiet "Technologiegebiet" dargestellt ist. Ob
eine zumindest für einen größeren Bereich von sieben Wohnhäusern getroffene
Wohngebietsausweisung in einem Gebiet, das im Flächennutzungsplan als für bestimmte
gewerbliche Zwecke nutzbares Sondergebiet dargestellt ist, noch die für den insoweit
maßgeblichen Bereich des Bebauungsplans geltende Grundkonzeption des
Flächennutzungsplans unangetastet läßt und deshalb als unwesentlich anzusehen ist,
75 - zu diesen Anforderungen des Entwicklungsgebots
BRS 29 Nr. 8 und Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN
6.98 - UPR 1999, 271 = ZfBR 1999, 223 -
76 bedarf allerdings hier keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn die Grenze des
zulässigen Entwickelns als eines Übergangs in eine stärker verdeutlichende Planstufe hier
überschritten sein sollte, wäre der darin liegende Verstoß gegen das Entwicklungsgebot
jedenfalls nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich.
77 Für die Frage, ob durch den nicht aus dem
Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplan im Sinne des §
214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB die sich aus dem Flächennutzungsplan
ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt
wird, ist nicht - wie für die Einhaltung des
Entwicklungsgebots - die planerische Konzeption des
Flächennutzungsplans für den engeren Bereich des
Bebauungsplans maßgebend, sondern die planerische Konzeption
des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, d.h. für das
gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet
hinausreichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen.
78 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Februar
1999 - 4 CN 6.98 - a.a.O..
79 Insoweit ist hier von Bedeutung, daß eine geringfügige Schmälerung der im
Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebietsfläche für technologieorientiertes Gewerbe -
im Sinne des vorstehend erörterten Verständnisses - die Grundkonzeption des
Flächennutzungsplans auch für den weiteren Bereich der südlich der B 1 gelegenen Ortsteile
der Antragsgegnerin und insbesondere für das Umland der Universität nicht nennenswert
tangiert. Schon dies spricht für eine Unbeachtlichkeit eines eventuellen Verstoßes gegen das
Entwicklungsgebot. Hinzu kommt hier, daß es sich bei der vorliegenden, von der Darstellung
des Flächennutzungsplans inhaltlich abweichenden Bebauungsplanfestsetzung letztlich nur
um die planungsrechtliche Absicherung eines bereits vorhandenen, relativ geringfügigen
Wohnbestands handelt, dessen Fortexistenz weder die Nutzung der angrenzenden Bereiche
für die Ansiedlung technologieorientierten Gewerbes in Frage stellt noch sonst mit der
Umsetzung der im Flächennutzungsplan dargestellten planerischen Zielvorstellungen
unvereinbar wäre.
80 Der Bebauungsplan genügt schließlich auch - mit Ausnahme des im ergänzenden
Verfahren behebbaren Abwägungsmangels hinsichtlich des Schutzes der Wohnbebauung
X. Straße 396 bis 384 vor den Lärmimmissionen der neuen Straßentrasse - den
Anforderungen des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 6 BauGB).
81 Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der von ihr vorgenommenen Abwägung im
wesentlichen - bis auf den Schutz vor Verkehrslärm - die nach Lage der Dinge in die
Abwägung einzustellenden Belange berücksichtigt und weder ihre Bedeutung verkannt noch
den Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven
Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
82 Im Vordergrund der hier vorzunehmenden Abwägung standen die Erwägungen, die mit
der Trassierung und näheren Ausgestaltung der verlängerten C. straße und der den
gesetzlichen Vorgaben Rechnung tragenden Bewältigung der nachteiligen Folgen dieser
Straßenplanung in Zusammenhang stehen. Die diesbezüglichen Elemente der
Abwägungsentscheidung sind, soweit es um die Trassierung als solche und die Bewältigung
der (straßen-)ver-kehrsbedingten nachteiligen Folgen für Natur und Landschaft sowie die
Belastung des Straßenumfelds mit (Luft-) Schadstoffen geht, nicht zu beanstanden.
83 Hinsichtlich der Trassierung der Straße ist in der Planbegründung (S. 21) mit Blick auf
den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG zutreffend ausgeführt, daß namentlich die Lage
der bereits vorhandenen C. straße als westlicher Beginn und der Knotenpunkt X.
Straße/I. als östlicher Endpunkt der neuen Trasse als Fixpunkte den Planungsspielraum
einengten. Hinzu kommt, daß im östlichen Bereich auch die vorhandene Wohnbebauung
X. Straße 396 bis 384 einerseits und die bestehende Autobahn-Straßenmeisterei
südwestlich der Anschlußstelle E. -E. andererseits praktisch keinen Spielraum für
eine anderweitige östliche Anbindung der neuen Trasse an das bestehende Netz ließen.
Zwischen diesen "Planungs-zwangspunkten" drängte sich eine nahezu gradlinige Trassie-
rung, wie sie hier vorgenommen wurde, geradezu auf. Dies gilt umso mehr, als - wie auf S.
14/21 der Planbegründung weiter zutreffend ausgeführt ist - es auch aus ökologischen
Gesichts-punkten erforderlich war, die Verbindung zwischen den Fix-punkten auf möglichst
kürzestem, den Flächenverbrauch möglichst gering haltendem Weg zu realisieren, zumal
wertvolle Biotope dabei nicht in Anspruch genommen werden. All dies läßt erkennen, daß die
Trassierung der verlängerten C. straße als solche frei von Abwägungsmängeln ist.
84 Nichts anderes gilt auch hinsichtlich der gleichfalls nach den Maßstäben des § 50
BImSchG als Abwägungsdirektive zu prüfenden Frage, ob hinreichender Immissionsschutz
ggf. auch durch Gradientenabsenkungen oder Tief- bzw. Troglagen sichergestellt werden
kann.
85 - vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN
5.98 - NVwZ 1999, 1222 (1224) -
86 Zwar ist hierzu in den dem Senat vorliegenden Aufstellungsvorgängen nichts verlautbart.
Einer solchen Verlautbarung bedurfte es jedoch nicht, weil offensichtlich ist, daß eine
nennenswerte Tieferlegung der verlängerten C. straße zwecks Wahrung der Belange des
Immissionsschutzes hier ohne weiteres ausschied. Dies folgt schon aus der Notwendigkeit, die
neue Straße in relativ kurzen Abständen mit dem vorhandenen und künftigen Straßennetz zu
verknüpfen. Zweifel an dieser Notwendigkeit wurden anläßlich der Erörterung dieses Aspekts
in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht vorgetragen.
87 Daß diese konzeptionelle Ausgestaltung der verlängerten C. straße die Belange von
Natur und Landschaft in dem hier betroffenen überwiegend landwirtschaftlich, nämlich
vorrangig intensiv ackerbaulich genutzten Raum (vgl. S. 4/12 der Planbegründung) erheblich
beeinträchtigt, wurde gleichfalls zutreffend erkannt. Die diesbezüglich angestellten
Ermittlungen und Bewertungen der Eingriffsfolgen, die in Abschnitt 6.5 der Planbegründung
sowie dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Anlage 3 zur Planbegründung) näher
dargelegt sind, lassen ebensowenig eine Verkennung der Belange von Natur und Landschaft
erkennen wie die gleichfalls näher erläuterten Aspekte einer Vermeidung bzw. Minderung
sowie eines Ausgleichs der Eingriffsfolgen. Hinsichtlich des letztgenannten Aspekts kommen
die Prüfungen und Ermittlungen in Anwendung eines anerkannten fachgerechten
Bewertungsverfahrens zu dem Ergebnis, daß die durch Modifikationen der Planung nicht zu
vermeidenden Eingriffsfolgen durch die mit dem Plan verbindlich geregelten
Ausgleichsmaßnahmen in vollem Umfang behoben werden. Der Plangeber hat damit neben
dem Integritätsinteresse von Natur und Landschaft, das bei der hier betroffenen Qualität des
von der neuen Straße durchschnittenen Freiraums im Interesse der gewichtigen mit der
Planung verfolgten verkehrspolitischen Zielsetzungen zurückgesetzt werden konnte, auch
dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft in einer den bindenden rechtlichen
Vorgaben genügenden Weise Rechnung getragen. Dabei ist zu letzterem anzumerken, daß bei
einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan, wie er hier hinsichtlich der neuen
Straßentrasse vorliegt, gemäß § 8a Abs. 8 iVm § 8 BNatSchG in der hier noch maßgeblichen
Fassung des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993
(BGBl. I S. 446) ein vollständiger Ausgleich zu regeln war, ohne daß dem Plangeber insoweit
ein Abwägungs-spielraum hinsichtlich des Umfangs des Ausgleichs verblieb. Nichts anderes
ist hier auch geschehen, wie in Abschnitt 6.7 der Planbegründung iVm dem
landschaftspflegerischen Fachbei-trag (Anlage 3 zur Planbegründung) näher dargelegt
ist.
88 Auch im Hinblick auf die mit der Sondergebietsausweisung verbundenen
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft läßt sich weder eine fehlerhafte
Berücksichtigung des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft noch eine solche des
Kompensationsinteresses erkennen. Zum Integritätsinteresse ist insoweit anzumerken, daß der
Standort des Sondergebiets keinen Bedenken unterliegt. Es wird ein bereits in beachtlichem
Umfang baulich genutzter Bereich (X. Straße 361) für neue bauliche Zwecke überplant,
die - wie die hier im Vordergrund stehende Zielsetzung der Schaffung neuer gewerblicher
Nutzflächen - eine Zurücksetzung des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft
rechtfertigen. Hinsichtlich des Kompensationsinteresses von Natur und Landschaft hat sich
der Plangeber hier im Rahmen seiner Abwägung fehlerfrei zu einer vollständigen Deckung
des sondergebietsbedingten Ausgleichsbedarfs durch gleichwertige Ausgleichsregelungen
entschieden. Dieser Bedarfsdeckung wird in den bereits angesprochenen, mit dem Symbol
gekennzeichneten Flächen beiderseits der neuen Trasse der verlängerten C. straße in
vollem Umfang Rechnung getragen. Dies ist in Abschnitt 6.6.4 (S. 17 f) der Planbegründung
in Verbindung mit dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag näher dargelegt und wird auch
seitens der Antragsteller nicht in Frage gestellt.
89 Daß der hier gewählte Zuschnitt des Plangebiets - wie die Antragsteller meinen -
Konflikte in Bezug auf den Nachweis der erforderlichen Ausgleichsflächen nicht löst und
deshalb die Aufteilung des ursprünglich umfassenderen Plangebiets in die Teilpläne M. 158
und M. 174 wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot fehlerhaft wäre, läßt sich nicht
feststellen. Der - wie dargelegt - sachgerecht ermittelte Ausgleichsbedarf für die durch den
hier strittigen Plan M. 158 zugelassenen Eingriffstatbestände wird im Gebiet eben dieses
Plans in vollem Umfang gedeckt. In welchem Umfang und mit welchen Regelungen ein
Ausgleichsbedarf für die weiteren nördlich und südlich der verlängerten C. straße im Plan
M. 174 auszuweisenden Baugebiete gedeckt wird, brauchte im vorliegenden Plan nicht
geregelt zu werden. Dies konnte vielmehr der Beschlußfassung über den Plan M. 174
vorbehalten bleiben, der erst die weiteren Eingriffstatbestände durch die vorgesehenen ca. 10
bis 12 ha umfassenden neuen Baugebiete und die zur Erschließung erforderlichen weiteren
neuen Straßenabschnitte zuläßt.
90 Auch die weiteren umweltrelevanten Eingriffsfolgen wurden, wie aus Abschnitt 7 der
Planbegründung folgt, zutreffend erfaßt. Ermittlungsdefizite, wie sie die Antragsteller rügen,
liegen nicht vor.
91 Hinsichtlich der Belastung mit Luftschadstoffen ist es zulässig und geboten, die mit
einem Straßenbauvorhaben verbundene Zunahme der Abgas- und Schadstoffbelastungen und
die damit ggf. verbundenen gesundheitlichen Beinträchtigungen in Ermangelung normierter
Werte prognostisch abzuschätzen.
92 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 A
47.96 - UPR 1999, 271.
93 Die diesbezüglichen Ansätze und Erwägungen sind in Abschnitt 7.1 der Planbegründung
erläutert. Zusätzlich hat die Antragsgegnerin sie in den mit Schriftsatz vom 4. Oktober 1999
vorgelegten Stellungnahmen vom 14. und 25. Juni 1999 (Bl. 51 ff der Gerichtsakte) näher
spezifiziert. Insoweit ist schlüssig und plausibel dargetan, daß unter Berücksichtigung der im
Planungsverfahren näher überprüften Vorbelastung des hier betroffenen Planungsraums
angesichts der konkret prognostizierten Belastung und Ausgestaltung der verlängerten
C. straße auch ohne konkret EDV-gestützte Modellberechnung hinreichend qualitativ
abgeschätzt werden konnte, daß kritische Schadstoffkonzentrationen - im Sinne von
Überschreitungen gängiger Beurteilungsgrößen - hier nicht zu erwarten sind. Dies wird durch
die in den genannten Stellungnahmen nachträglich vorgenommenen Ermittlungen bestätigt,
nach denen die Konzentrationswerte der 23. BImSchV vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S.
1962) selbst unter Ansatz ungünstiger Prämissen bei weitem nicht erreicht werden. Insoweit
ist es für die Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung unschädlich, wenn eine im
Planverfahren auf Grund allgemeiner Erfahrungen der Abwägung zugrunde gelegte
Einschätzung - wie hier - im Nachhinein durch konkrete Ermittlungen lediglich bestätigt, die
Richtigkeit der der Planungsentscheidung zugrunde gelegten Einschätzung mithin nur
verdeutlicht wird.
94 Hinsichtlich der Lärmbelastung ist im Planaufstellungsverfahren ein umfassendes
Gutachten vom 19. April 1996 (Beiakte Heft 7) zur Ermittlung der zu erwartenden
Lärmimmissionen an den relevanten, näher zu betrachtenden Schutzobjekten - namentlich der
Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 - erstellt worden, dessen Erkenntnisse wiederum in
die lärmtechnische Beurteilung (Anlage 4 zur Planbegründung) eingeflossen sind.
95 Die diesbezüglichen Ermittlungen sind entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht
etwa schon deshalb defizitär und damit fehlerhaft, weil ihnen prognostizierte Belastungswerte
der verlängerten C. straße zugrunde liegen, die nicht speziell für das vorliegende
Planungsverfahren ermittelt worden sind. Gerade in Fällen, in denen es - wie hier - um die
Planung einer neuen Straße geht, die einerseits Auswirkungen auf ein größeres Netz von
Verkehrswegen hat und deren Belastung andererseits maßgeblich auch durch weitere
Planungen im engeren und weiteren Umfeld beeinflußt wird, ist es nicht nur sachgerecht,
sondern sogar geboten, auf eine umfassende Modellprognose - z.B. einen
Generalverkehrsplan oder eine anderweitige für einen bestimmten räumlichen Bereich
erstellte Verkehrsuntersuchung - zurückzugreifen. Nichts anderes ist hier mit dem Rückgriff
auf solche Prognosedaten geschehen, die in einem Verkehrssimulationsmodell ermittelt
wurden, wie es in der gleichfalls mit dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. Oktober
1999 vorgelegten Stellungnahme vom 25. Juni 1999 (Bl.49 f der Gerichtsakte) näher
umschrieben ist. Auch die gegen den Ansatz der Diagnosewerte gerichteten Angriffe der
Antragsteller gehen fehl. Die diesbezüglichen Erläuterungen in der vorerwähnten
Stellungnahme vom 25. Juni 1999 (Bl. 49 f der Gerichtsakte) bestätigen die Plausibilität und
Sachgerechtheit der vorgenommenen Untersuchungen und ihrer Umrechnung für die hier
einschlägigen, auf das Jahr 1996 hochgerechneten Ansätze, die der lärmtechnischen
Beurteilung zugrunde liegen.
96 Gegen die Sachgerechtheit und Plausibilität der aus den angesprochenen Zahlen der
Verkehrsbelastung abgeleiteten Lärmimmissionen bestehen ebenfalls keine Bedenken. Von
Interesse ist hier vornehmlich die nach dem Vorstehenden sachgerecht prognostizierte
künftige Verkehrsbelastung des östlichen Abschnitts der verlängerten C. straße mit einem
durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von 15.900 Kfz/24 h. Insoweit sind in Anwendung
des einschlägigen fachtechnischen Beurteilungsverfahrens nach den RLS 90 (vgl. Abschnitt
7.2 der Planbegründung bzw. S. 3 des Gutachtens vom 19. April 1996), deren konkrete
Einzelansätze (S. 17 ff des Gutachtens vom 19. April 1996) keinen Bedenken unterliegen,
hinsichtlich der Wohnbebauung X. Straße 384 bis 396 für die vom Verkehrslärm der
verlängerten C. straße am stärksten betroffenen Nordwestfronten Prognosewerte von
deutlich über 62 dB (A) am Tag bzw. 55 dB (A) in der Nacht mit Spitzenwerten von 67,9
dB (A) am Tag und 59,3 dB (A) in der Nacht ermittelt worden.
97 Rechtlich fehlerhaft sind jedoch die Schlußfolgerungen, die die Antragsgegnerin im
Rahmen ihrer Abwägung aus den genannten Prognosewerten für die Bebauung X. Straße
396 bis 384 gezogen hat.
98 Auszugehen ist insoweit davon, daß die Errichtung der verlängerten C. straße als Bau
einer öffentlichen Straße - und nicht etwa als wesentliche Änderung einer bereits bestehenden
Straße - im Sinne von § 1 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12.
Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) zu qualifizieren ist. Für diesen Fall legt § 2 Abs. 1 der
16. BImSchV Immissionsgrenzwerte fest, bei deren Überschreiten gemäß § 41 Abs. 1
BImSchG die nach dem Stand der Technik mögliche Lärmvorsorge, und zwar primär durch
Maßnahmen aktiven Schallschutzes, zwingend geboten ist. Die insoweit maßgeblichen
Immissionsgrenzwerte werden hier deutlich überschritten. Mit der Ausweisung eines
allgemeinen Wohngebiets hat der Plangeber den für die Wohnbebauung X. Straße 384 bis
396 einschlägigen Schutzmaßstab bindend festgelegt. Zumutbar im Sinne der Vorgaben des §
41 BImSchG iVm mit der 16. BImSchV sind damit Lärmimmissionen der neuen Straße, die
die Immissionsgrenzwerte von 59 dB (A) am Tag und 49 dB (A) in der Nacht (§ 2 Abs. 1
Nr. 2 der 16. BImSchV) nicht überschreiten. Diese Werte werden bei allen Gebäuden des
allgemeinen Wohngebiets X. Straße 384 bis 396 deutlich, und zwar im gravierendsten
Fall sogar um rd. 9 dB (A) bezüglich des Tagwerts bzw. rd. 10 dB (A) bezüglich des
Nachtwerts überschritten, so daß das Schutzmodell des § 41 BImSchG Lärmvorsorge
gebietet, auf die die hier Betroffenen einen Rechtsanspruch haben.
99 Einem Anspruch der Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 auf Lärmvorsorge wegen
Überschreitens der Immissionsgrenzwerte steht nicht entgegen, daß diese Wohnhäuser bislang
bereits durch den auf der X. Straße abgewickelten Verkehr Lärmimmissionen ausgesetzt
sind, die über den Werten liegen, die künftig von der neuen Trasse der verlängerten
C. straße ausgehen werden. § 41 BImSchG iVm der 16. BImSchV stellt hinsichtlich des
Baus neuer Straßen ausschließlich auf die von der neuen Straße ausgehenden Immissionen ab.
Eine vergleichende Betrachtung von Vorbelastung und künftiger Belastung, wie sie für den
Fall der wesentlichen Änderung vorhandener Straßen nach § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV
vorzunehmen ist, scheidet beim Bau neuer Straßen aus. § 2 der 16. BImSchV fordert eine
Sicherstellung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen beim Bau neuer Straßen
vielmehr bei jeder Überschreitung des Immissionsgrenzwerts und legt damit für alle neuen
Straßen eindeutige Immissionsstandards fest, die unabhängig davon gelten, ob infolge des
Baus der neuen Straße an anderer Stelle im Straßennetz Verkehrsentlastungen und damit auch
Immissionsminderungen bewirkt werden. Von dieser Einschätzung ist die Antragsgegnerin im
vorliegenden Fall auch ausgegangen, da sie die Erforderlichkeit von Lärmschutz für die
Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 als solche bejaht hat (S. 21 der Planbegründung).
Ihre Entscheidung, von aktivem Lärmschutz abzusehen und die Betroffenen auf passiven
Lärmschutz zu verweisen, trägt jedoch nicht den an sie zu stellenden rechtlichen
Anforderungen Rechnung.
100 Daß ein - hier gegebener - Anspruch auf Lärmvorsorge durch Maßnahmen aktiven
Lärmschutzes erfüllt wird, die mit der Einhaltung zumutbarer Außenpegel ein möglichst
störungsfreies Wohnen und Schlafen im Gebäude auch bei (gelegentlich) geöffnetem Fenster
und eine möglichst störungsfreie Nutzung auch der Außenwohnbereiche (Balkone, Terrassen
u.a.m.)
101 - zum Umfang der entsprechenden schutzbedürftigen,
mit der Eigenart eines Wohngebiets berechtigterweise
verbundenen Wohnerwartungen vgl. bereits: BVerwG,
Urteil vom 21. Mai 1976 - IV C 80.74 - BVerwGE 51, 15
(33) -
102 sicherstellen, kann im wesentlichen aus zwei Gründen nicht in Betracht kommen: Zum
einen kann aktiver Lärmschutz schon deshalb ausscheiden, weil er wegen der spezifischen
Ausgestaltung der neuen Straße bautechnisch nicht zu verwirklichen ist, zum anderen können
gewichtige andere Gründe dafür sprechen, von einem an sich gebotenen und technisch auch
realisierbaren aktiven Lärmschutz ganz oder teilweise abzusehen und die Betroffenen
insoweit auf passiven Lärmschutz zu verweisen.
103 Auf beide Aspekte hat sich die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, trotz
Überschreitens der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV keinen aktiven Lärmschutz
vorzusehen, hier berufen:
104 Der Aspekt der Nichtrealisierbarkeit aktiven Lärmschutzes ist in der Planbegründung (S.
21) zum einen damit umschrieben, daß das geplante Bebauungs- und Verkehrskonzept die
Herstellung aktiver Schallschutzanlagen unmöglich macht und daß unmittelbar angrenzend an
das Haus X. Straße 384 eine Zufahrt für die Wartung des Vorhaltestreifens der
Emschergenossenschaft erhalten bleiben muß. Damit sind der Sache nach folgende, auf S. 5/6
der lärmtechnischen Beurteilung (Anlage 4 zur Planbegründung) angesprochene und mit den
Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterte Umstände gemeint:
105 - Da die verlängerte C. straße Erschließungsfunktion für die angrenzende Bebauung
haben soll, scheiden Lärmschutzanlagen, die Zufahrten vom neuen Sondergebiet zur
verlängerten C. straße unterbinden würden, aus;
106 - eine für Wartungszwecke erforderliche Zufahrtsmöglichkeit von der X. Straße zu
dem östlich des Grundstücks X. Straße 384 verlaufenden Meilengraben muß erhalten
bleiben;
107 - das Verkehrskonzept sieht vor, daß die X. Straße zwar keine Verbindung zur
verlängerten C. straße für den allgemeinen Verkehr mehr erhält, es soll jedoch eine
Überfahrt für Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge über eine als Sperrfläche mit
Sperreinrichtung ausgebildete Fläche angelegt werden.
108 Als gewichtiger Grund, der einer Realisierung aktiven Lärmschutzes zwar nicht von
vornherein entgegensteht, jedoch gegen solche Schutzanlagen spricht, ist in der
Planbegründung (S. 21) ferner angeführt, daß aktiver Lärmschutz städtebaulich und
wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Damit sind, wie in der mündlichen Verhandlung mit den
Beteiligten gleichfalls erörtert wurde, zum einen städtebaulich-gestalterische Aspekte
- insbesondere städtebaulich nachteilige Auswirkungen einer hohen Lärmschutzwand,
Beeinträchtigung der städtebaulich gewünschten "Torwirkung" einer 5-geschossigen
Bebauung am Osteck des neuen Sondergebiets - und zum anderen die gegenüber passivem
Lärmschutz deutlich höheren Kosten für aktiven Lärmschutz gemeint.
109 Diese Erwägungen erweisen sich als nicht hinreichend tragfähig, die hier getroffene
Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Anspruch der Wohnbebauung X. Straße 396 bis
384 auf Lärmvorsorge nicht durch aktiven Lärmschutz Rechnung zu tragen, sondern auf
passiven Lärmschutz zu verweisen, zu rechtfertigen. Dies ergibt sich aus folgendem:
110 Soweit es darum geht, ob die konkrete Ausgestaltung der Planung auch im Detail einen an
sich gebotenen aktiven Lärmschutz schon rein bautechnisch nicht zuläßt, handelt es sich um
eine im Rahmen der Abwägung zu prüfende Frage. Welche konzeptionellen Details die
Planung einer neuen Straße und ihres Umfelds aufweisen soll, kann nicht losgelöst von den
immissionsmäßigen Auswirkungen der Straße betrachtet werden. Auch wenn bei der
Ausgestaltung des Grundkonzepts der Planung - wie hier - dem Trennungsgrundsatz des § 50
BImSchG als Abwägungsdirektive hinreichend Rechnung getragen worden ist, entbindet dies
die planende Stelle nicht davon, auch bei der weiterhin vorzunehmenden Feinplanung im
Rahmen der Abwägung den Anforderungen des Immissionsschutzes mit dem Ziel sachgerecht
Rechnung zu tragen, die technische Realisierbarkeit aktiven Lärmschutzes nach Möglichkeit
nicht zu verhindern.
111 Dem hat die Antragsgegnerin hier nicht hinreichend Rechnung getragen. Wie aus den
vorliegenden Aufstellungsvorgängen folgt und im Rahmen der Erörterung in der mündlichen
Verhandlung bestätigt wurde, hat die Antragsgegnerin die Detailfestlegungen, die der
Realisierbarkeit aktiven Lärmschutzes entgegengehalten wurden, vor ihrer planerischen
Festschreibung nicht abwägend daraufhin überprüft, ob auf sie ggf. verzichtet werden kann,
um damit den - wie zutreffend erkannt wurde - an sich gebotenen aktiven Lärmschutz
bautechnisch zu ermöglichen. Eine solche Prüfung war hier der Sache nach umso eher
geboten, als die gegen die bautechnische Realisierbarkeit aktiven Lärmschutzes
vorgetragenen Gesichtspunkte nicht als von vornherein so gewichtig erscheinen, daß auf sie
offensichtlich nicht verzichtet werden könnte.
112 Die der verlängerten C. straße beigemessene Erschließungsfunktion steht aktivem
Lärmschutz schon insoweit nicht entgegen, als das festgesetzte Sondergebiet nur an einen Teil
des Abschnitts der verlängerten C. straße angrenzt, neben dem aktiver Lärmschutz
zugunsten der Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 anzulegen wäre. In dem den
Häusern X. Straße 388 bis 384 vorgelagerten, östlich des Sondergebiets gelegenen
Bereich, der für aktiven Lärmschutz in Betracht kommt, wird die neue Straßentrasse nur von
"Verkehrsgrün" begleitet. Im übrigen ist die Aufrechterhaltung einer Erschließungsfunktion
der verlängerten C. straße in dem unmittelbar neben dem Sondergebiet gelegenen Bereich
ohnehin nicht zwingende Voraussetzung zur Verwirklichung der hier angestrebten Planziele.
Da das Sondergebiet - von der verlängerten C. straße aus gesehen - nur eine relativ
geringe Tiefe zwischen 15 und 75 m aufweist und im Südosten an die weiterhin
Erschließungsfunktion aufweisende X. Straße angrenzt, ist es keineswegs von vornherein
ausgeschlossen, zumindest in dem an das Sondergebiet angrenzenden Bereich auf eine
Erschließungsfunktion der verlängerten C. straße ganz - oder zumindest teilweise - zu
verzichten. Ob das gewichtige Interesse der Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 an der
Sicherstellung des primär gebotenen aktiven Lärmschutzes für einen solchen Verzicht spricht,
wäre von der Antragsgegnerin abwägend zu prüfen gewesen.
113 Nichts anderes gilt für die Frage, ob im Rahmen der Detailplanung auf die vorgesehene
Verbindung zwischen X. Straße und verlängerter C. straße für Rettungs- und
Versorgungsfahrzeuge verzichtet werden konnte. Auch bei vollständiger Abbindung der
X. Straße würde nach der Planung ohne weiteres die Möglichkeit einer Zu- und Abfahrt
für Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge über die neue, westlich des Sondergebiets geplante
Verbindung zwischen X. Straße und verlängerter C. straße verbleiben. Der Mehrweg
zur verlängerten C. straße beträgt im ungünstigsten Fall nur rd. 350 m. Daß dies im
Interesse eines besseren Lärmschutzes hinnehmbar sein könnte, liegt auf der Hand. Ergänzend
ist im Hinblick auf die Erörterung in der mündlichen Verhandlung anzumerken, daß eine nur
geringe Verschiebung der Ostspitze des neuen Sondergebiets in Richtung Westen auch eine
günstigere Ausgestaltung des Wendehammers der abgebundenen X. Straße ermöglichen
würde, um einen möglichst störungsfreien Abfluß auch von größer dimensionierten Ver- bzw.
Entsorgungsfahrzeugen zu ermöglichen.
114 Schließlich hat auch die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Zufahrt zum
Meilengraben - objektiv betrachtet - kein solches Gewicht, daß sie von vornherein aktivem
Lärmschutz entlang der verlängerten C. straße entgegenstünde. Dies folgt - wie
gleichfalls in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde - schon daraus, daß nach der
vorliegenden Planung zwischen der Gehweghinterkante der verlängerten C. straße und
der Nordostspitze des Grundstücks X. Straße 384 ein Abstand von mind. 8 m verbleibt.
Daß in diesem Abstand eine Lärmschutzwand mit einer dahinter liegenden Zufahrt von der
abgebundenen X. Straße nicht angelegt werden könnte, ist nicht erkennbar; die
Antragsgegnerin ist dem anläßlich der Erörterung in der mündlichen Verhandlung auch nicht
spezifiziert entgegengetreten.
115 Insgesamt betrachtet erweisen sich damit die gegen eine technische Realisierbarkeit
aktiven Lärmschutzes angeführten Detailaspekte nicht als so gewichtig, daß die
Antragsgegnerin sie gleichsam als unverzichtbare Planungsprämissen ansehen und ohne
nähere Abwägung einer Festsetzung des primär gebotenen aktiven Lärmschutzes
entgegenhalten konnte. Schon dies führt zu einem Mangel im Abwägungsvorgang, der nach §
214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch erheblich ist. Die Offensichtlichkeit dieses Mangels folgt aus
seiner eindeutigen Verlautbarung in den Aufstellungsvorgängen, namentlich der
Planbegründung. Er ist auch im Sinne der genannten Vorschrift auf das Abwägungsergebnis
von Einfluß gewesen. Die konkrete Möglichkeit, daß die Planung ohne diesen Mangel im
Detail anders ausgefallen wäre,
116 - vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C
57.80 - BRS 38 Nr. 37 und Beschluß vom 20. Januar 1995
- 4 NB 43.93 - BRS 57 Nr. 22 -,
117 nämlich daß bei hinreichender Berücksichtigung der Belange des Immissionschutzes
zumindest teilweise aktiver Lärmschutz entlang der verlängerten C. straße festgesetzt
worden wäre, liegt jedenfalls sehr nahe. Den Aufstellungsvorgängen läßt sich nicht
entnehmen, daß der generelle Verzicht auf aktiven Lärmschutz unabdingbare Voraussetzung
für die vorliegende Planung war. Die Antragsgegnerin hat sich vielmehr den Blick auf eine
sachgerechte Abwägung schon dadurch verstellt, daß sie - zu Unrecht - davon ausgegangen
war, die konkreten Details der Planung seien der Entscheidung zwischen aktivem oder
passivem Lärmschutz gleichsam als unveränderliche Planungsprämissen zugrunde zu
legen.
118 Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin zusätzlich auf die
wirtschaftliche und städtebauliche Unvertretbarkeit aktiven Lärmschutzes verwiesen hat. Ob
auf an sich mögliche und nach § 41 Abs. 1 BImSchG iVm der 16. BImSchV gebotene
Schutzanlagen verzichtet werden kann, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des
Absatzes 2 der genannten Vorschrift. Dieser läßt einen Verzicht auf - technisch realisierbare -
Maßnahmen aktiven Lärmschutzes nur zu, wenn deren Kosten außer Verhältnis zu dem
angestrebten Schutzzweck stehen würden.
119 Ob in die nach dieser Regelung vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung überhaupt
die von der Antragsgegnerin angeführten städtebaulichen Gesichtspunkte eingestellt werden
können,
120 - vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4
CN 5.98 - NVwZ 1999, 1222 (1225) -
121 kann letztlich dahinstehen. Die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen
städtebaulichen Aspekte, die insoweit für die Entscheidung der Antragsgegnerin maßgeblich
gewesen sein sollen, namentlich die städtebaulich gewünschte "Torwirkung" der östlichen
Spitze der Sondergebietsbebauung, haben objektiv kein solches Gewicht, daß sie von
vornherein einem aktiven Lärmschutz entlang der verlängerten C. straße
entgegenstünden. Dies gilt umso mehr, als eine 5-geschossige Bebauung an der Ostspitze des
Sondergebiets eine Lärmschutzwand in jedem Fall deutlich überragen würde und schon
deshalb die ihr zugedachte Funktion einer städtebaulichen Dominante auch bei Realisierung
aktiven Lärmschutzes erfüllen könnte.
122 Hinsichtlich der weiter angeführten Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte, die einen Verzicht
auf aktiven Lärmschutz nach Maßgabe von § 41 Abs. 2 BImSchG rechtfertigen können, fehlt
es schon an jeglichen prüffähigen Ansätzen. Die Antragsgegnerin hat sich hier - pauschal -
darauf beschränkt, aktiven Lärmschutz von vornherein auszuschließen. Es fehlt an konkreten
Ermittlungen, welche Kosten durch welche Maßnahmen aktiven Lärmschutzes überhaupt
anfallen würden. Auch der Frage, ob ggf. durch eine in ihren Dimensionen reduzierte
Lärmschutzanlage zumindest teilweise der gebotene Schutz sichergestellt werden könnte, ist
die Antragsgegnerin noch nicht einmal ansatzweise näher getreten. Bei dieser Sachlage liegt
auch kein Anhalt dafür vor, daß - sollte sich im Rahmen sachgerechter Abwägung aktiver
Lärmschutz bei relativ geringfügigen Modifikationen der Planung als technisch realisierbar
erweisen - der an sich mögliche Lärmschutz unter Kostengesichtspunkten unverhältnismäßig
wäre.
123 Der nach alledem zu bejahende Mangel, daß die Antragsgegnerin fehlerhaft von aktivem
Lärmschutz zugunsten der Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 abgesehen hat, führt
allerdings nicht zur Nichtigkeit des Plans. Er ist im Sinne von § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB
durch ein ergänzendes Verfahren behebbar, so daß der strittige Bebauungsplan deswegen
nach § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO nur für bis zur Behebung des Mangels nicht wirksam zu
erklären war.
124 Wann ein behebbarer Mangel iSv § 215a Abs. 1 BauGB vorliegt, ist in der
Rechtsprechung geklärt. Hiernach genügt es für die Anwendbarkeit des § 215a Abs. 1 Satz 1
BauGB, daß die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren
besteht. Das setzt voraus, daß der zu behebende Mangel nicht von solcher Art und Schwere
ist, daß er die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellt oder die Grundzüge der
Planung berührt.
125 Vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 CN
7.97 - BauR 1999, 359.
126 Dies unterliegt bei dem hier in Rede stehenden Mangel, daß lediglich die Frage offen ist,
ob in einem bestimmten Bereich neben der geplanten neuen Straße bei allenfalls
geringfügigen Modifikationen einzelner Planungsdetails Anlagen für aktiven Lärmschutz
(z.B. in Form einer Lärmschutzwand) zu errichten sind, keinem Zweifel. Der Fall, daß die
Planung einer neuen Straßentrasse ggf. um Schutzmaßnahmen bzw. -auflagen zugunsten
lärmbetroffener Anwohner zu ergänzen ist, ist geradezu der klassische Fall, für den im
Fachplanungsrecht von der Rechtsprechung die Möglichkeit der ergänzenden Planfeststellung
entwickelt worden ist. Diese Rechtsprechung war wiederum Anlaß für die gesetzliche
Normierung des § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG, der seinerseits Vorbild für die Regelung des
§ 215a BauGB über das ergänzende Verfahren in der Bauleitplanung war.
127 Vgl. zu letzterem: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober
1998 a.a.O.; zu § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG: BVerwG,
Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 - NVwZ 1996,
1016.
128
Ein anderes Ergebnis, nämlich daß der strittige Plan im Hinblick auf den gebotenen Schutz
der Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 - nur - an einem im ergänzenden Verfahren
behebbaren Mangel leidet, folgt auch nicht daraus, daß die Antragsgegnerin im
Planaufstellungsverfahren - wie die Antragsteller rügen - zu Unrecht von der Durchführung
einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen hat.
129 Allerdings spricht viel dafür, daß im vorliegenden Fall jedenfalls im Hinblick auf die
planfeststellungsersetzende Bauleitplanung für die verlängerte C. straße als künftiger
Landesstraße eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war. Nach § 38
Abs. 2a StrWG NW ist bei der Planfeststellung für den Bau und die wesentliche Änderung
vorhandener Straßen die Umweltverträglichkeit zu prüfen. Dies gilt gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2
StrWG NW auch für die Fälle, in denen - wie hier - die Planfeststellung durch einen
Bebauungsplan nach § 9 BauGB ersetzt wird. Diese Pflicht zur
Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß Art. 8 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie
des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten
öffentlichen Projekten (85/337/EWG) im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1992
(GV. NW. S. 175) am Tag nach der am 3. Juni 1992 erfolgten Verkündung dieses Gesetzes -
mithin am 4. Juni 1992 - in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt lagen zwar bereits ein erster
Aufstellungsbeschluß und eine erste frühzeitige Bürgerbeteiligung für den Bebauungsplan M.
158 vor. Nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. April 1992 ist jedoch unter Aufhebung des
ersten Aufstellungsbeschlusses der neue Aufstellungsbeschluß vom 9. Juli 1992 gefaßt und
sodann eine neue frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und noch später die
öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt worden. Bei dieser Sachlage
spricht viel dafür, daß im vorliegenden Fall - entgegen der im Plan-aufstellungsverfahren
artikulierten Auffassung der Antragsgeg-nerin (vgl. Vermerk vom 27. März 1996; Bl. 34 f der
Beiakte Heft 1) - nach der Übergangsregelung in Art. 9 Satz 1 des Gesetzes vom 29. April
1996 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war. Diese Übergangsregelung sieht
vor, daß bereits begonnene Verfahren, für die auf Grund Landesrechts eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, nach den Vorschriften des Gesetzes vom
29. April 1996 - mithin mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung - zu Ende zu führen sind,
wenn das Vorhaben bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. April 1996 (4. Juni 1992) noch
nicht bekanntgemacht worden ist. Insoweit spricht bereits einiges dafür, daß in der Aufhebung
des ersten Aufstellungsbeschlusses vom 25. September 1986 und Fassung des neuen
Aufstellungsbeschlusses am 9. Juli 1992 der Beginn eines neuen Verfahrens zu sehen ist.
130 Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 2. März 1998 -
7a D 179/95.NE.
131 Selbst wenn dies nicht zuträfe, spricht weiterhin viel dafür, daß am 4. Juni 1992 das
Vorhaben jedenfalls noch nicht im Sinne von Art. 9 Satz 1 des Gesetzes vom 29. April 1996
"öffentlich bekannt gemacht" worden war. Während als Bekanntmachung in diesem Sinne bei
der Planfeststellung die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs (vgl. § 73 Abs. 5
VwVfG NW) in Betracht kommt, stellt sich in der Bauleitplanung die Frage, ob erst die
Bekanntmachung der Offenlegung nach § 3 Abs. 2 BauGB oder ob bereits eine
Bekanntmachung im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB als
Bekanntmachung im Sinne der Übergangsregelung des Art. 9 des Gesetzes vom 29. April
1992 zu werten ist, wie die Antragsgegnerin in dem bereits angesprochenen Vermerk vom 27.
März 1996 angenommen hat. Dabei spricht viel für die erstgenannte Wertung, daß
Bekanntmachung im Sinne der Übergangsregelung bei einer planfeststellungsersetzenden
Bauleitplanung erst die - der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs in der
Planfeststellung entsprechende - Bekanntmachung der Offenlegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
ist. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB dient lediglich einer
Information über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und setzt kein formalisiertes
Verfahren mit gesetzlich vorgeschriebener öffentlicher Bekanntmachung voraus; auf sie kann
sogar in verschiedenen Konstellationen verzichtet werden. Demgegenüber erfaßt erst die
Offenlegung nach § 3 Abs. 2 BauGB einen detailliert auszuarbeitenden Planentwurf, der auf
Grund zwingend vorgeschriebener öffentlicher Bekanntmachung durch Auslegung der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist.
132 Ob hiernach im Planaufstellungsverfahren zu Unrecht von der Entbehrlichkeit einer
förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung ausgegangen wurde, kann jedoch letztlich
dahinstehen. Selbst wenn dem so wäre, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen.
133 Das Unterbleiben einer an sich gebotenen förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung als
solches führt noch nicht zur Rechtswidrigkeit bzw. Unwirksamkeit des Plans. Daraus, daß
eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben ist, läßt sich allein noch nicht
folgern, daß die Abwägungsentscheidung fehlerhaft ist. Ein beachtlicher Abwägungsmangel
liegt auch bei Unterbleiben einer an sich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann
vor, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, daß die planende Stelle ohne den
Abwägungsfehler - d.h. bei Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung -
anders entschieden hätte. Diese bereits zum Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätze für
die Folgen des Unterbleibens einer an sich rechtlich gebotenen förmlichen
Umweltverträglichkeitsprüfung gelten auch dann, wenn eine - wie hier unterstellt wird -
gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung bei einem planfeststellungsersetzenden
Bebauungsplan unterbleibt.
134 Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 22. März 1999 - 4 BN
27.98 - NVwZ 1999, 989 m.w.N..
135
Hiervon ausgehend liegt kein Anhalt dafür vor, daß die vorliegende Planungsentscheidung bei
Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung - abgesehen von der in einem
ergänzenden Verfahren noch erneut zu prüfenden Frage, ob und in welchem Umfang aktiver
Lärmschutz für die Wohnbebauung X. Straße 396 bis 384 geboten ist - anders als im Plan
festgelegt ausgefallen wäre. Das umweltrelevante Abwägungsmaterial ist, wie bereits
eingehend dargelegt wurde, zutreffend ermittelt und aufbereitet worden. Daß bei
Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung, die ohnehin nur eine
spezifische Form der Aufbereitung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials mit
Öffentlichkeitsbeteiligung enthält, Modifikationen hinsichtlich der Trassierung der
verlängerten C. straße, ihrer konkreten Ausgestaltung - mit Ausnahme der in
Zusammenhang mit eventuellem aktivem Lärmschutz stehenden Modifikationen - und der
Folgenbewältigung im Hinblick auf die Belange von Natur und Landschaft in Betracht
gekommen wären, ist nicht erkennbar.
136 Der strittige Bebauungsplan war nach alledem für unwirksam zu erklären.
137 In diesem gegenüber dem Antrag der Antragsteller
zurückbleibenden Ausspruch liegt jedoch kein kostenrelevantes
Unterliegen der Antragsteller; die Kostenentscheidung folgt
daher aus § 154 Abs. 1 VwGO.
138 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht
auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
139 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen
des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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