Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 19.11.1999: Parkscheiben




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 19.11.1999 - 4 K 7263/97) hat entschieden:

Siehe auch
Parkscheibe

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

1 T a t b e s t a n d

2 Im Juli 1995 beschloss der Rat der Beklagten, für den Innenstadtbereich eine

entgeltliche Parkraumbewirtschaftung durch Aufstellen von Parkautomaten

einzuführen. Die erforderliche Parkgebührensatzung wurde im August 1995 erlassen. Im

März 1996 beantragte die CDU-Fraktion im Rat der Beklagten unter Vorlage eines

Konzeptes, "die Abschaffung der am 03. Juli 1995 eingeführten entgeltlichen

Gründe:


Parkraumbewirtschaftung und die Aufhebung der Parkgebührenordnung der Stadt

M. vom 31. August 1995" und "die Wiedereinführung der

Parkraumbewirtschaftung mit Parkscheibe zur befristeten, unentgeltlichen Nutzung durch den ruhenden

Verkehr zum 30. März 1996". Zugleich kündigte sie an, im Falle der Ablehnung des

Antrags die Angelegenheit zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens zu machen. Der

Rat der Beklagten lehnte den Antrag in seiner Sitzung vom 20. März 1996 ab.

3 Das daraufhin durchgeführte Bürgerbegehren hat folgenden Wortlaut:

4 "WEG MIT DEN PARKAUTOMATEN

5 Bürgerbegehren

6 Wollen Sie, dass ...

7 im M. Stadtgebiet wieder Parken mit Parkscheibe eingeführt wird

8 die derzeitige Parkraumbewirtschaftung, die sich nicht bewährt hat, abgeschafft wird

9 der Beschluss des M. Stadtrates vom 20. März 1996, der die

Beibehaltung der derzeit geltenden Regelung vorsieht, aufgehoben wird?

10 Begründung:

In M. gibt es ein ausreichendes Parkplatzangebot. Für die

Verhinderung von Dauerparken reicht eine Bewirtschaftung mit Parkscheibe aus. Die

derzeitige Regelung führt zu unnötigem und umweltschädlichem

Parksuchverkehr, verstopft die Nebenstraßen und schädigt den Ruf M. als

Einkaufsstadt.

11 Kosten:

Die Nettoeinnahmen aus Parkgebühren werden von der Stadtverwaltung für

1996 mit 181.700 DM geschätzt.

12 Kostendeckungsvorschlag:

13 Unabhängig davon, dass wir die Einnahmeerwartung der Stadt nicht teilen,

sollen zur Deckung folgende Vorschläge gemacht werden: 1. Einnahmen aus

Verkauf der Parkscheinautomaten, 2. Mieteinnahme Weyermann-Haus, 3.

Verzicht auf Anschaffung neuer Büromöbel für das städt. Sozialamt."

14 Das Bürgerbegehren ging am 20. Juni 1996 mit 4 109 Unterschriften bei der

Beklagten ein, von denen die Beklagte 3 046 und damit mehr als das erforderliche

Quorum von 2 103 Unterschriften als gültig wertete.

15 Mit Beschluss vom 12. September 1996 stellte der Rat der Beklagten fest, dass

das Bürgerbegehren gem. § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO unzulässig sei. In dem Bescheid des

Stadtdirektors vom 23. September 1996 wird zur Begründung ausgeführt: Ein

Bürgerbegehren, dass sich gegen Parkgebühren richte, sei materiell unzulässig, wenn

die Parkgebühren den Kern und nicht nur einen Annex des Bürgerbegehrens

darstellten. Das vorgelegte Bürgerbegehren sei allein darauf gerichtet, die Entgeltlichkeit

der Parkraumbewirtschaftung entfallen zu lassen. Sowohl die Überschrift als auch

die einzelnen Fragen mit ihrer Bezugnahme auf den Ratsbeschluss vom 20. März

1996 zeigten, dass es nicht um die Parkraumbewirtschaftung selbst, sondern allein

um die kostenauslösenden Parkautomaten gehe. Wenn aber Ziel des

Bürgerbegehrens nicht die Abschaffung der Parkraumbewirtschaftung, sondern nur die

Abschaffung der Entgeltlichkeit der Parkraumbewirtschaftung sei, seien die Parkgebühren

Kern und nicht nur bloßer Annex des Bürgerbegehrens.

16 Gegen den den Vertretern des Bürgerbegehrens jeweils am 25. September 1996

zugestellten Bescheid legten diese rechtzeitig Widerspruch ein. Zur Begründung

wurde u. a. ausgeführt: Das Bürgerbegehren greife ordnungsrechtliche

Gesichtspunkte auf, während die Entgeltlichkeit nach seinem Wortlaut nicht die

entscheidende Rolle spiele. Es gehe dem Bürgerbegehren auch nicht nur um den

Ersatz der gegenwärtigen entgeltlichen Parkraumbewirtschaftung durch eine

unentgeltliche. Zu berücksichtigen sei vielmehr, dass entgeltliche und unentgeltliche

Parkraumbewirtschaftung unterschiedliche Auswirkungen hätten. Nicht die

Gebühren, sondern ein anderes Parkraumbewirtschaftungskonzept sei daher Gegenstand

des Bürgerbegehrens. Außerdem gehe es mit der Rückkehr zur früheren Regelung

auch darum, die bewirtschafteten Flächen zu reduzieren. Im übrigen seien die

Parkautomaten mit einem erhöhten Überwachungsaufwand verbunden, der aus den

Parkgebühren finanziert werden müsse.

17 Aufgrund des Beschlusses des Rates der Beklagten vom 30. Juni 1997 wies die

Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 1997 zurück.

18 Die Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben, zu deren Begründung sie

ausführen: Das Bürgerbegehren sei materiell zulässig. § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO stehe

ihm nicht entgegen. Zum einen sei bereits zweifelhaft, ob Parkgebühren kommunale

Abgaben i. S. d. § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO seien. Abgesehen davon sei Kern des

Bürgerbegehrens aber nicht die Gebührenpflicht, sondern die Einführung eines

anderen Parkraumbewirtschaftungskonzepts. Die erforderliche

Parkraumbewirtschaftung solle nach dem Inhalt des Bürgerbegehrens mittels einer

die Verkehrsteilnehmer weniger belastenden Parkscheibenregelung erfolgen. Dies

sei auch das primäre Ziel des Antrags der CDU-Fraktion in der Ratssitzung vom 20.

März 1996 gewesen, auf den das Bürgerbegehren Bezug nehme. Zudem wolle das

Bürgerbehren auch eine Verkleinerung der zu bewirtschaftende Fläche erreichen.

Das Ziel, Parkraum für Kurzparker bereit zu halten, sei bei entsprechender

Überwachung auch mit der weniger belastenden Parkscheibenregelung zu

verwirklichen. Zwar sei einzuräumen, dass die Einführung der Parkgebühren im

Zusammenhang mit den Haushaltsberatungen für das Haushaltsjahr 1995 stehe und

damals als Mittel zur Einnahmeverbesserung und zur Vermeidung von

Steuererhöhungen gesehen worden sei. Das Bürgerbegehren verfolge

demgegenüber nur ein anderes Parkraumbewirtschaftungskonzept, dass dem

fließenden Verkehr und der Wirtschaftsstruktur der Stadt besser gerecht werde.

19 Die Kläger beantragen,

20 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom

23. September 1996 und des Widerspruchsbescheides

vom 11. Juli 1997 zu verpflichten festzustellen, dass das Bürgerbegehren

"Weg mit den Parkautomaten" zulässig ist.

21 Die Beklagte beantragt,

22 die Klage abzuweisen.

23 Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide und

führt ergänzend aus: Entgegen der Auffassung der Kläger lasse sich das Ziel der

Verdrängung von Dauerparkern aus dem innersten Stadtbereich mit einer

Parkscheibenregelung nicht erreichen, es sei denn, mit Kontrollen in kaum noch

übersehbarem Ausmaß werde sichergestellt, dass das Umstellen der Parkscheiben

und damit das Dauerparken ausgeschlossen werde. Eine Ausweitung der Kontrolle

sei aber wegen der damit verbundenen zusätzlichen Kosten nicht vertretbar.

24 Während des Klageverfahrens ist der dritte Vertreter des Bürgerbegehrens, der

ursprünglich gleichfalls Klage erhoben hatte, verstorben.

25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

27 Die Klage hat keinen Erfolg.

28 Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage nicht

entgegen, dass nach dem Tod des Klägers zu 3. das Bürgerbegehren nur noch von

zwei der ursprünglich drei Vertreter vertreten wird. Zwar ist die Kammer der

Auffassung, dass die Vertreter eines Bürgerbegehrens nur alle gemeinschaftlich zur

Vertretung des Bürgerbegehrens im Rechtsmittelverfahren befugt sind.

29 Vgl. VG Köln, Urteil vom 31. Mai 1999 - 4 K 7677/96 -.

30 Die dem zugrunde liegende Erwägung, dass sich nur so gegenläufige

Entscheidungen über das weitere Schicksal eines Bürgerbegehrens vermeiden

lassen, trägt jedoch nicht, wenn - wie hier - einer der drei Vertreter verstirbt. Die

verbleibenden Vertreter des Bürgerbegehrens können das Verfahren daher

zulässigerweise gemeinsam fortführen.

31 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23.

September 1996 und der Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 1997 sind rechtmäßig

und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Beklagte ist zu Recht von der

Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ausgegangen.

32 Es spricht einiges dafür, dass der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bereits § 26

Abs. 3 GO entgegensteht. Nach dieser Bestimmung muss ein Bürgerbegehren, dass

sich gegen einen Beschluss des Rates richtet, innerhalb von 6 Wochen nach

Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden. Bei Beschlüssen, die keiner Be-

kanntgabe bedürfen, beträgt die Frist drei Monate. Das Bürgerbegehren "Weg mit

den Parkautomaten" ist formal gegen den Beschluss des Rates vom 20. März 1996

gerichtet, mit dem der Antrag der CDU-Fraktion auf Rückkehr zu einer

Parkraumbewirtschaftung mittels Parkscheibe und Aufhebung der Gebührensatzung

nach eingehender Beratung abgelehnt wurde. Bezogen auf diesen Ratsbeschluss

war die Einreichung des Bürgerbegehrens am 20. Juni 1996 noch rechtzeitig. Da

sich aber der Antrag der CDU-Ratsfraktion und damit letztlich auch das den

CDU-Antrag aufgreifende Bürgerbegehren inhaltlich gegen die Ratsbeschlüsse vom 3. Juli

1995 (Einführung von Parkautomaten) und vom 31. August 1995 (Erlass einer

Parkgebührensatzung) wenden, ist es zweifelhaft, ob auf diesen späteren Zeitpunkt

(20. März 1996 statt Juli/August 1995) abgehoben werden kann. Die

Rechtsprechung bejaht dies für die Fälle, in denen der Rat - wie hier - nach erneuter

Sachdiskussion einen "wiederholenden Grundsatzbeschluss" gefasst hat.

33 Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 13. April 1993

- 1 S 1076/92 -, NVwZ-RR 1994, 110; ebenso

- allerdings ohne Begründung - VGH Kassel,

Beschluss vom 2. Juni 1995 - 6 TG 1554/95 -,

NVwZ 1996, 722 (724).

34 Demgegenüber wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass in derartigen

Fällen auf den früheren Zeitpunkt abzustellen sei, da der die frühere

Beschlussfassung bestätigende Ratsbeschluss keine gestaltende Wirkung habe.

35 Vgl. Rehn/Cronauge, Kommentar zur Gemeindeordnung NRW, Anm.

IV zu § 26 (S. 8 ff); Rittgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, S. 161

f.

36 Dafür spricht nicht zuletzt, dass es die Initiatoren des Bürgerbegehrens im

Zusammenwirken mit einer Ratsfraktion ansonsten in der Hand haben, die dem

Bestandsschutz und der Planungssicherheit dienende Fristenregelung des § 26 Abs.

3 GO dadurch zu umgehen, dass sie eine erneute Debatte des Rates über eine an

sich nicht mehr bürgerbegehrensfähige Angelegenheit erzwingen.

37 Die Frage kann aber letztlich auf sich beruhen, da der Zulässigkeit des

Bürgerbegehrens "Weg mit den Parkautomaten" jedenfalls § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO

entgegensteht. Danach ist ein Bürgerbegehren unzulässig über die

Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die

kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte. Bei dem Bürgerbegehren

"Weg mit den Parkautomaten" handelt es sich um ein Bürgerbegehren über

kommunale Abgaben.

38 Das vorliegende Bürgerbegehren ist auf eine Änderung der vom Rat der

Beklagten im Jahre 1995 beschlossenen und im März 1996 erneut bestätigten

Parkraumbewirtschaftung mittels Parkautomaten gerichtet und betrifft damit auch die

Erhebung von Parkgebühren. Dies ergibt sich aus dem Text des Bürgerbegehrens,

der mit der Gegenüberstellung von Parkscheiben und Parkautomaten in der

Überschrift ("Weg mit den Parkautomaten") und der ersten Frage ("Wollen Sie, dass

im M. Stadtgebiet wieder Parken mit Parkscheibe eingeführt wird?), mit der

Bezifferung der Einnahmeausfälle bei einer Rückkehr zur Parkscheibenregelung und

mit dem im Kostendeckungsvorschlag vorgesehenen Abbau der Parkautomaten die

Frage der Erhebung von Parkgebühren selbst thematisiert.

39 Mit der Thematisierung von Parkgebühren betrifft das Bürgerbegehren aber

kommunale Abgaben i. S. d. § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO. Dass Parkgebühren, die auf der

Grundlage des Straßenverkehrsgesetzes erhoben werden, keine Kommunalabgaben

i. S. d. Kommunalabgabengesetzes sind, ist unerheblich. Denn unter kommunalen

Abgaben i. S. d. § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO sind sämtliche Geldleistungen zu verstehen,

die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden erhoben werden können. Dafür

spricht zum einen der Wortlaut der Bestimmung: Hätte der Gesetzgeber lediglich

"Kommunalabgaben" im Sinne des Kommunalabgabengesetzes dem

Anwendungsbereich von Bürgerbegehren entziehen wollen, hätte es nahe gelegen,

dies auch durch Verwendung des entsprechenden rechtstechnischen Begriffs zum

Ausdruck zu bringen. Zum anderen spricht für ein umfassendes Verständnis des §

26 Abs. 5 Nr. 3 GO aber auch die Formulierung der Regelung, die neben der

Haushaltssatzung und den kommunalen Abgaben auch privatrechtliche Entgelte als

möglichen Gegenstand eines Bürgerbegehrens ausschließt. Das Gesetz zielt damit

erkennbar darauf, den Gemeindehaushalt einschließlich der Einnahmenseite

vollständig dem Anwendungsbereich des Bürgerbegehrens zu entziehen, um so den

Kommunen ein geordnetes und planbares Wirtschaften zu ermöglichen. Dieses Ziel

wäre aber gefährdet, wären all die von den Kommunen erhobenen Abgaben, die

nicht auf dem Kommunalabgabengesetz beruhen, von § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO nicht

erfasst.

40 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 1998

- 26 K 4393/95 -, NWVBl. 1999, 164; Rehn/Cronauge, Anm. VI 3 zu § 26

GO (S. 12 f).

41 Das vorliegende Bürgerbegehren ist schließlich auch ein Bürgerbegehren "über"

Parkgebühren. Zwar ist nach Auffassung der Kammer nicht jedes Bürgerbegehren,

das kommunale Abgaben oder sonstige nach § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO dem Rat

vorbehaltene Angelegenheiten in irgend einer Form berührt, schon allein deshalb

unzulässig. Ein Bürgerbegehren ist aber - unabhängig von seiner Formulierung -

jedenfalls dann gegen eine kommunale Abgabe gerichtet, wenn sein Erfolg zum

Wegfall einer ganzen Einnahmeart mit einem für die Gemeinde erheblichen Volumen

führt. So liegt der Fall aber hier. Das Bürgerbegehren "Weg mit den Parkautomaten"

zielt auf den vollständigen Abbau sämtlicher Parkautomaten im Stadtgebiet und auf

eine Rückkehr zu einer unentgeltlichen Parkraumbewirtschaftung. Bei einem Erfolg

des Bürgerbegehrens gingen dem Gemeindehaushalt daher sämtliche aus der

Parkraumbewirtschaftung erzielten Einkünfte verloren. Konsequenterweise sah der

Antrag der CDU-Fraktion, der dem Bürgerbegehren vorausgegangen war, daher

auch die Aufhebung der im August 1995 beschlossenen Parkgebührensatzung vor.

Die Gemeinde müsste damit auf ein Gebührenaufkommen von jährlich ca. 200 000,--

DM verzichten, das nach dem Ratsbeschluss im Juli 1995 gerade dazu dienen sollte,

die Einnahmen der Gemeinde zu erhöhen, um so ein Haushaltssicherungskonzept

abzuwenden. Vor diesem Hintergrund ist aber die Frage der Erhebung von

Parkgebühren nicht mehr nur bloßer Annex des vom Bürgerbegehren unmittelbar

thematisierten Parkraumbewirtschaftungskonzeptes, sondern Gegenstand des

Bürgerbegehrens ist auch d i e kommunale Abgabe "Parkgebühr".

42 Ist nach alledem das Bürgerbegehren "Weg mit den Parkautomaten" als

Bürgerbegehren über kommunale Abgaben gemäß § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO unzulässig,

kommt es auf die weitere Frage, ob ihm ein hinreichender Kostendeckungsvorschlag

beigefügt war - das ist im Hinblick darauf, dass der Kostendeckungsvorschlag mit

dem Verzicht auf Investitionen und dem Verkauf der Parkautomaten einmalige

Maßnahmen aufzeigt, während die Einnahmeausfälle auch in späteren Jahren

aufgefangen werden müssten, problematisch - nicht mehr an.

43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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