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Verwaltungsgericht Arnsberg v. 29.10.1999: Seitenstreifen (BAB)
Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urteil vom 29.10.1999 - 12 K 5048/98) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
1 Die 1981 geborene Klägerin wohnt in C und besuchte im Schuljahr 1998/99 die
Sekundarstufe II des Städt. Bgymnasiums in T. Sie beantragte am 16. Juni 1998 die
Übernahme der Schülerfahrkosten durch den Beklagten. Der Beklagte lehnte die
Übernahme mit Bescheid vom 28. Juli 1998 mit der Begründung ab, daß die
entfernungsmäßigen Voraussetzungen für eine Fahrkostenübernahme bei einer
Schulweglänge von unter 5 km nicht vorlägen.
Gründe:
2 Der Vater der Klägerin erhob mit Schreiben vom 16. August 1998 Widerspruch
und führte zur Begründung aus: Der vom Beklagten vorgeschlagene Schulweg sei
zwar nur 4,8 km lang, doch sei er seiner Tochter nicht zumutbar. Der Schulweg führe
über die stark befahrene Bundesstraße 1 und verfüge nicht über einen Fahrradweg.
Die B 1 habe nur eine Mehrzweckspur, die häufig durch landwirtschaftliche
Fahrzeuge blockiert sei. Eine besondere Gefahr bestehe im Bereich der Auffahrt zur
B 475n, da hier die Mehrzweckspur nicht fortgesetzt werde. Als Fahrradweg sei allein
der Weg über den Cweg geeignet, der aber länger als 5 km sei.
3 Die Kreispolizeibehörde T teilte auf entsprechende Anfrage des Beklagten mit
Schreiben vom 7. Oktober 1998 mit, daß für diese Strecke eine besondere
Gefahrenlage für Personen im Alter von 16 bis 19 Jahren aus verkehrspolizeilicher
Sicht nicht zu erkennen sei.
4 Mit Bescheid vom 13. Oktober 1998 wies der Beklagte den Widerspruch zurück
und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Es bestehe kein Anspruch auf
Übernahme der Fahrkosten. Der Schulweg sei nur 4,8 km lang und nach den
objektiven Gegebenheiten nicht besonders gefährlich oder aus sonstigen Gründen
ungeeignet. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des Alters der
Klägerin sowie der Stellungnahme der Kreispolizeibehörde sei nicht erkennbar, daß
eine über die normalen Gefahren des großstädtischen Straßenverkehrs
hinausgehende Gefährdung vorliege.
5 Die Klägerin hat am 14. November 1998 die vorliegende Klage erhoben und
macht zur Begründung im wesentlichen geltend: Der über die B 1 führende Schulweg
sei insbesondere im Bereich der Auffahrt zur B 475n, in dem der Randstreifen
unterbrochen sei, ungeeignet und besonders gefährlich. Angesichts der starken
Verkehrsbelastung der B 1 mit über 1.200 KfZ pro Stunde und des häufiger
auftretenden verkehrswidrigen Befahrens des Mehrzweckstreifens durch LKW und
schnell fahrende PKW sei die Benutzung des unbeleuchteten Randstreifens nicht
zumutbar.
6 Die Klägerin beantragt,
7 den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom
28. Juli 1998 und vom 13. Oktober 1998 zu ver-
pflichten, die mit dem Besuch des Archigymnasiums
verbundenen Schülerfahrkosten im Schuljahr
1998/99 zu übernehmen.
8 Der Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Er verteidigt seine Auffassung, daß der Schulweg nicht besonders gefährlich
oder aus sonstigen Gründen ungeeignet sei und deshalb einer 17jährigen Schülerin
auch zumutbar sei.
11 Der Berichterstatter der Kammer hat in Ausführung des Beschlusses vom 12.
März 1999 am 13. April 1999 den Schulweg in Augenschein genommen. Der
Beklagte hat auf Anregung des Gerichts am 25. Mai 1999 eine Verkehrszählung im
Bereich der Auffahrt der B 475n durchgeführt. Die Kammer hat zudem mit Schreiben
vom 5. August 1999 eine weitere Stellungnahme der Kreispolizeibehörde T zur
Benutzung der Mehrzweckspur eingeholt. Wegen der Ergebnisse der
Beweisaufnahme und der Verkehrszählung sowie der eingeholten Stellungnahme
der Kreispolizeibehörde wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf das Protokoll vom 13. April 1999 sowie die
Schreiben des Beklagten vom 8. Juni 1999 und der Kreispolizeibehörde T vom
16. August 1999 verwiesen.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen
Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.
13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14 Die zulässige Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO ist
unbegründet. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und
verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die
Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten.
15 Gemäß § 1 der Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz
(Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) vom 24. März 1980, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV NW 1998, 750) sind die Kosten vom
Schulträger zu übernehmen, die für die wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und
zurück notwendig entstehen. Notwendig entstehen Schülerfahrkosten, wenn ein
Schulweg bestimmte Entfernungsgrenzen überschreitet (§ 5 Abs. 2 SchfkVO),
besonders gefährlich oder für Schüler ungeeignet ist (§ 6 Abs. 2 SchfkVO) oder wenn
- was hier nicht in Betracht kommt - der Schüler aus dringenden persönlichen
Gründen ein Verkehrsmittel benutzen muß (§ 6 Abs. 1 SchfkVO). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
16 Die Länge des Schulweges läßt die Fahrkosten nicht notwendig entstehen, denn
der Schulweg überschreitet nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten die
in § 5 Abs. 2 SchfkVO für Schüler der Sekundarstufe II festgesetzte Länge von 5 km
nicht. Der Schulweg ist auch nicht wegen der Gefahren des Straßenverkehrs
besonders gefährlich oder für Schüler ungeeignet im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1
SchfkVO. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist ein Schulweg insbesondere dann
besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße
ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt oder wenn eine verkehrsreiche
Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muß. Auch wenn
diese Beispielsfälle nicht erfüllt sind, so kann ein Schulweg dann im Sinne von Satz 1
dieser Vorschrift besonders gefährlich oder ungeeignet sein, wenn andere Gefahren
hinzutreten. Mit dem qualifizierenden Merkmal "besonders" hat der
Verordnungsgeber aber zum Ausdruck gebracht, daß die üblichen Risiken, denen
Schüler auf dem Weg zur Schule - insbesondere im modernen Straßenverkehr -
üblicherweise ausgesetzt sind, fahrkostenrechtlich unbeachtlich sein sollen. Nur
wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als
überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll danach ein Anspruch auf
Fahrkostenerstattung bestehen.
17 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land
18. April 1989 - 16 A 2246/86 -, in: Städte- und
Gemeinderat 1990, 195, vom 14. November 1989 - 16 A
2639/88 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungs-
blätter (NWVBl.) 1990, 208 und OVG E 41, 296
(303) sowie vom 26. September 1996 - 19 A 5093/95 -.
18 In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist der Schulweg der Klägerin nicht
besonders gefährlich. Es kann dabei dahinstehen, ob die B 1 eine verkehrsreiche
Straße im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO ist, denn sie verfügt überwiegend
über einen begehbaren Randstreifen. Denn mit Ausnahme der Auffahrten zur B 475n
im Bereich der Abbiegespuren befindet sich neben der Fahrbahn ein mittels
durchgezogener Linie abgegrenzter Seitenstreifen im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Satz 1,
41 Abs. 3 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Diese Fahrbahnbegrenzung
dient der Trennung des schnellen Verkehrsstroms auf der Fahrbahn von dem
langsamen Fahr- und Fußgängerverkehr auf dem Seitenstreifen.
19 Vgl. Mühlhaus-Janiszewski, StVO, 15. Aufl. 1998,
§ 2 Rdnr. 89, 90 mit weiteren Nachweisen.
20 Der Seitenstreifen ist daher als begehbarer Randstreifen für den
Fußgängerverkehr nutzbar.
21 Die Benutzung des Seitenstreifens ist der Klägerin entgegen ihrer Auffassung
auch unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse zumutbar. Der
Schulweg ist zunächst nicht wegen der fehlenden Beleuchtung besonders gefährlich.
Denn Schüler müssen das allgemeine Unfallrisiko dadurch herabsetzen, daß sie die
allgemeinen Sicherheitsregeln besonders sorgfältig beachten und helle oder
reflektierende Kleidungsstücke trage. Zwar läßt sich auch bei Beachtung dieser
Vorsichtsmaßnahmen nicht sicher ausschließen, daß die Klägerin von unachtsamen
Kraftfahrern nicht oder zu spät wahrgenommen wird. Insoweit handelt es sich aber
um ein allgemeines Verkehrsrisiko, das der Verordnungsgeber den Schülern
grundsätzlich zumutet.
22 Vgl. OVG NW, Urteil vom 14. November 1989
- 16 A 2639/88 - a.a.O.
23 Die Benutzung des Seitenstreifens ist der Klägerin auch nicht deshalb
unzumutbar, weil der Streifen auch von schnelleren Kraftfahrzeugen befahren wird.
Die Kammer geht auf der Grundlage der Beobachtungen des Berichterstatters im
Rahmen des Ortstermins zwar einerseits davon aus, daß der Seitenstreifen
gelegentlich auch von schnelleren Kraftfahrzeugen oder LKW in verkehrswidriger
Weise befahren wird. Andererseits ist aber nach der eingeholten Stellungnahme der
Kreispolizeibehörde davon auszugehen, daß es sich hierbei nicht um ein regelmäßig,
sondern nur ein selten vorkommendes Fehlverhalten handelt. Es ist zudem davon
auszugehen, daß diese Fahrzeuge zumindest bei Wahrnehmung eines Fußgängers
auf dem Seitenstreifen zur Vermeidung von Gefährdungen auf die Fahrbahn
zurückkehren. Selbst wenn vereinzelte Fahrzeuge trotz der auf dem Seitenstreifen
gehenden Fußgänger nicht auf die Fahrbahn zurückkehren, so handelt es sich
hierbei um ein im modernen Straßenverkehr nicht völlig auszuschließendes
verkehrswidriges Verhalten.
24 Dies führt jedoch nicht zur besonderen Gefährlichkeit oder Ungeeignetheit des
Schulweges, weil es sich nicht um ein über die üblichen Risiken des modernen
Straßenverkehrs hinausgehendes Verkehrsrisiko handelt.
25 Vgl. zu diesem Kriterium im Hinblick auf verkehrswidrige
Verhaltensweisen auch das Urteil des OVG NW vom
5. Dezember 1990 - 16 A 2578/89 - in: NWVBl. 91,
176.
26 Der Schulweg ist auch nicht deshalb besonders gefährlich, weil die Seitenstreifen
entlang der Auffahrten zu der B 475n fehlen. Denn ein begehbarer Randstreifen fehlt
auf dem Schulweg lediglich in einer Länge von weniger als 100 m seitlich der
Auffahrten. Das Regelbeispiel des § 6 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO setzt jedoch voraus,
daß der Schulweg überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne
begehbaren Randstreifen führt. Das Merkmal "überwiegend" ist nach allgemeinem
Sprachgebrauch jedoch erst dann erfüllt, wenn auf mehr als der Hälfte des
Schulweges ein begehbarer Randstreifen nicht vorhanden ist.
27 Vgl. OVG NW, Urteil vom 6. Juni 1990 - 16 A 1489/90 -, in:
NWVBl. 1991, 120 zum Merkmal "überwiegend" in
§ 13 Abs. 3 Satz 1 SchfKVO.
28 Der Schulweg ist schließlich auch nicht entsprechend dem zweiten Beispielsfall
des § 6 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO deshalb besonders gefährlich, weil die Klägerin die
Fahrbahnen in den Auf- und Abfahrten von der B 1 zur B 475n ohne besondere
Sicherung überqueren muß. Denn dem Auf- und Abfahrtsverkehr stehen 4
Fahrbahnen zur Verfügung und die Auffahrtsbereiche sind keine verkehrsreichen
Straße im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO. Insbesondere kann hierbei nicht das
gesamte Verkehrsaufkommen der B 1 berücksichtigt werden. Denn ein großer Teil
des Verkehrs fließt über die B 1 weiter in Richtung T bzw.C. Überquert werden
müssen nur die Auf- bzw. Abfahrten zur B 475n. Das Verkehrsaufkommen auf diesen
Auffahrten beläuft sich aber ausweislich der Zählungen des Beklagten auf dem
Hinweg zur Schule zwischen 7.05 Uhr bis 8.05 Uhr auf 273 Kraftfahrzeuge und auf
dem Rückweg von 13.00 bis 14.00 Uhr auf 283 Kraftfahrzeugen. Eine Straße, die in
den Spitzenbelastungszeiten von maximal 300 Kfz pro Stunde befahren wird, ist
jedoch nicht verkehrsreich i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfKVO. Der insoweit
maßgebliche Grenzwert ist vielmehr erheblich höher anzusetzen.
Vgl. OVG NW, Urt. vom 31. Oktober 1990 - 16 A 2710/89 -.
29 Der Schulweg ist in diesem Bereich auch nicht aus sonstigen Gründen
besonders gefährlich oder ungeeignet im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO. Für
die Beantwortung dieser Frage ist auf das individuelle Alter des jeweiligen Schülers
zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums abzustellen.
30 Vgl. OVG NW, Urteile vom 28. September 1998
- 19 A 5581/97 - und vom 14. November 1989 a.a.O..
31 Der 17jährigen Klägerin ist es zunächst zuzumuten, über eine Strecke von etwa
50 m ohne Randstreifen am rechten Rand der Auffahrtsspur zur B 475n bis zum
Kreuzungsbereich zu gehen, denn zum einen herrscht auf dieser Auffahrtsspur
entsprechend den obigen Ausführungen kein großes Verkehrsaufkommen und zum
anderen ist davon auszugehen, daß dieser Bereich trotz der fehlenden
Geschwindigkeitsbegrenzungen aufgrund des Abbiegevorganges von der B 1 und
der Vorfahrtsregelung des abbiegenden Gegenverkehrs nur mit relativ geringer
Geschwindigkeit befahren werden kann.
32 Von der Klägerin ist angesichts ihres Alters und der tatsächlichen Verhältnisse
auch zu erwarten, daß sie die Auffahrt ohne besondere Gefährdung überqueren
kann. Denn die Klägerin muß jeweils den Fahrzeugverkehr aus einer Richtung auf
der jeweiligen Fahrspur beobachten und kann zwischen den Fahrspuren auf den
Grünflächen stehen bleiben. Darüber hinaus wird der Fahrverkehr mit Ausnahme der
jeweiligen Auffahrtsspur aus Richtung C (Hinweg) bzw. T(Rückweg) durch eine
Ampelanlage geregelt, so daß diese Fahrbahnen zumindest zeitweise nicht befahren
werden.
33 Ist nach alledem der Schulweg der Klägerin nicht besonders gefährlich oder aus
sonstigen Gründen ungeeignet, so ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1
VwGO abzuweisen.
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