Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Arnsberg v. 29.10.1999: Seitenstreifen (BAB)




Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urteil vom 29.10.1999 - 12 K 5048/98) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

1 Die 1981 geborene Klägerin wohnt in C und besuchte im Schuljahr 1998/99 die

Sekundarstufe II des Städt. Bgymnasiums in T. Sie beantragte am 16. Juni 1998 die

Übernahme der Schülerfahrkosten durch den Beklagten. Der Beklagte lehnte die

Übernahme mit Bescheid vom 28. Juli 1998 mit der Begründung ab, daß die

entfernungsmäßigen Voraussetzungen für eine Fahrkostenübernahme bei einer

Schulweglänge von unter 5 km nicht vorlägen.

Gründe:


2 Der Vater der Klägerin erhob mit Schreiben vom 16. August 1998 Widerspruch

und führte zur Begründung aus: Der vom Beklagten vorgeschlagene Schulweg sei

zwar nur 4,8 km lang, doch sei er seiner Tochter nicht zumutbar. Der Schulweg führe

über die stark befahrene Bundesstraße 1 und verfüge nicht über einen Fahrradweg.

Die B 1 habe nur eine Mehrzweckspur, die häufig durch landwirtschaftliche

Fahrzeuge blockiert sei. Eine besondere Gefahr bestehe im Bereich der Auffahrt zur

B 475n, da hier die Mehrzweckspur nicht fortgesetzt werde. Als Fahrradweg sei allein

der Weg über den Cweg geeignet, der aber länger als 5 km sei.

3 Die Kreispolizeibehörde T teilte auf entsprechende Anfrage des Beklagten mit

Schreiben vom 7. Oktober 1998 mit, daß für diese Strecke eine besondere

Gefahrenlage für Personen im Alter von 16 bis 19 Jahren aus verkehrspolizeilicher

Sicht nicht zu erkennen sei.

4 Mit Bescheid vom 13. Oktober 1998 wies der Beklagte den Widerspruch zurück

und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Es bestehe kein Anspruch auf

Übernahme der Fahrkosten. Der Schulweg sei nur 4,8 km lang und nach den

objektiven Gegebenheiten nicht besonders gefährlich oder aus sonstigen Gründen

ungeeignet. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des Alters der

Klägerin sowie der Stellungnahme der Kreispolizeibehörde sei nicht erkennbar, daß

eine über die normalen Gefahren des großstädtischen Straßenverkehrs

hinausgehende Gefährdung vorliege.

5 Die Klägerin hat am 14. November 1998 die vorliegende Klage erhoben und

macht zur Begründung im wesentlichen geltend: Der über die B 1 führende Schulweg

sei insbesondere im Bereich der Auffahrt zur B 475n, in dem der Randstreifen

unterbrochen sei, ungeeignet und besonders gefährlich. Angesichts der starken

Verkehrsbelastung der B 1 mit über 1.200 KfZ pro Stunde und des häufiger

auftretenden verkehrswidrigen Befahrens des Mehrzweckstreifens durch LKW und

schnell fahrende PKW sei die Benutzung des unbeleuchteten Randstreifens nicht

zumutbar.

6 Die Klägerin beantragt,

7 den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom

28. Juli 1998 und vom 13. Oktober 1998 zu ver-

pflichten, die mit dem Besuch des Archigymnasiums

verbundenen Schülerfahrkosten im Schuljahr

1998/99 zu übernehmen.

8 Der Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Er verteidigt seine Auffassung, daß der Schulweg nicht besonders gefährlich

oder aus sonstigen Gründen ungeeignet sei und deshalb einer 17jährigen Schülerin

auch zumutbar sei.

11 Der Berichterstatter der Kammer hat in Ausführung des Beschlusses vom 12.

März 1999 am 13. April 1999 den Schulweg in Augenschein genommen. Der

Beklagte hat auf Anregung des Gerichts am 25. Mai 1999 eine Verkehrszählung im

Bereich der Auffahrt der B 475n durchgeführt. Die Kammer hat zudem mit Schreiben

vom 5. August 1999 eine weitere Stellungnahme der Kreispolizeibehörde T zur

Benutzung der Mehrzweckspur eingeholt. Wegen der Ergebnisse der

Beweisaufnahme und der Verkehrszählung sowie der eingeholten Stellungnahme

der Kreispolizeibehörde wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 der

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf das Protokoll vom 13. April 1999 sowie die

Schreiben des Beklagten vom 8. Juni 1999 und der Kreispolizeibehörde T vom

16. August 1999 verwiesen.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der

Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen

Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.

13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

14 Die zulässige Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO ist

unbegründet. Die angegriffenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und

verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die

Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten.

15 Gemäß § 1 der Verordnung zur Ausführung des § 7 Schulfinanzgesetz

(Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) vom 24. März 1980, zuletzt geändert

durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GV NW 1998, 750) sind die Kosten vom

Schulträger zu übernehmen, die für die wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und

zurück notwendig entstehen. Notwendig entstehen Schülerfahrkosten, wenn ein

Schulweg bestimmte Entfernungsgrenzen überschreitet (§ 5 Abs. 2 SchfkVO),

besonders gefährlich oder für Schüler ungeeignet ist (§ 6 Abs. 2 SchfkVO) oder wenn

- was hier nicht in Betracht kommt - der Schüler aus dringenden persönlichen

Gründen ein Verkehrsmittel benutzen muß (§ 6 Abs. 1 SchfkVO). Diese

Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

16 Die Länge des Schulweges läßt die Fahrkosten nicht notwendig entstehen, denn

der Schulweg überschreitet nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten die

in § 5 Abs. 2 SchfkVO für Schüler der Sekundarstufe II festgesetzte Länge von 5 km

nicht. Der Schulweg ist auch nicht wegen der Gefahren des Straßenverkehrs

besonders gefährlich oder für Schüler ungeeignet im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1

SchfkVO. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist ein Schulweg insbesondere dann

besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße

ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt oder wenn eine verkehrsreiche

Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muß. Auch wenn

diese Beispielsfälle nicht erfüllt sind, so kann ein Schulweg dann im Sinne von Satz 1

dieser Vorschrift besonders gefährlich oder ungeeignet sein, wenn andere Gefahren

hinzutreten. Mit dem qualifizierenden Merkmal "besonders" hat der

Verordnungsgeber aber zum Ausdruck gebracht, daß die üblichen Risiken, denen

Schüler auf dem Weg zur Schule - insbesondere im modernen Straßenverkehr -

üblicherweise ausgesetzt sind, fahrkostenrechtlich unbeachtlich sein sollen. Nur

wenn konkrete Umstände hinzutreten, die das Schadensrisiko als

überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen, soll danach ein Anspruch auf

Fahrkostenerstattung bestehen.

17 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land

18. April 1989 - 16 A 2246/86 -, in: Städte- und

Gemeinderat 1990, 195, vom 14. November 1989 - 16 A

2639/88 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungs-

blätter (NWVBl.) 1990, 208 und OVG E 41, 296

(303) sowie vom 26. September 1996 - 19 A 5093/95 -.

18 In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist der Schulweg der Klägerin nicht

besonders gefährlich. Es kann dabei dahinstehen, ob die B 1 eine verkehrsreiche

Straße im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfkVO ist, denn sie verfügt überwiegend

über einen begehbaren Randstreifen. Denn mit Ausnahme der Auffahrten zur B 475n

im Bereich der Abbiegespuren befindet sich neben der Fahrbahn ein mittels

durchgezogener Linie abgegrenzter Seitenstreifen im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Satz 1,

41 Abs. 3 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Diese Fahrbahnbegrenzung

dient der Trennung des schnellen Verkehrsstroms auf der Fahrbahn von dem

langsamen Fahr- und Fußgängerverkehr auf dem Seitenstreifen.

19 Vgl. Mühlhaus-Janiszewski, StVO, 15. Aufl. 1998,

§ 2 Rdnr. 89, 90 mit weiteren Nachweisen.

20 Der Seitenstreifen ist daher als begehbarer Randstreifen für den

Fußgängerverkehr nutzbar.

21 Die Benutzung des Seitenstreifens ist der Klägerin entgegen ihrer Auffassung

auch unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse zumutbar. Der

Schulweg ist zunächst nicht wegen der fehlenden Beleuchtung besonders gefährlich.

Denn Schüler müssen das allgemeine Unfallrisiko dadurch herabsetzen, daß sie die

allgemeinen Sicherheitsregeln besonders sorgfältig beachten und helle oder

reflektierende Kleidungsstücke trage. Zwar läßt sich auch bei Beachtung dieser

Vorsichtsmaßnahmen nicht sicher ausschließen, daß die Klägerin von unachtsamen

Kraftfahrern nicht oder zu spät wahrgenommen wird. Insoweit handelt es sich aber

um ein allgemeines Verkehrsrisiko, das der Verordnungsgeber den Schülern

grundsätzlich zumutet.

22 Vgl. OVG NW, Urteil vom 14. November 1989

- 16 A 2639/88 - a.a.O.

23 Die Benutzung des Seitenstreifens ist der Klägerin auch nicht deshalb

unzumutbar, weil der Streifen auch von schnelleren Kraftfahrzeugen befahren wird.

Die Kammer geht auf der Grundlage der Beobachtungen des Berichterstatters im

Rahmen des Ortstermins zwar einerseits davon aus, daß der Seitenstreifen

gelegentlich auch von schnelleren Kraftfahrzeugen oder LKW in verkehrswidriger

Weise befahren wird. Andererseits ist aber nach der eingeholten Stellungnahme der

Kreispolizeibehörde davon auszugehen, daß es sich hierbei nicht um ein regelmäßig,

sondern nur ein selten vorkommendes Fehlverhalten handelt. Es ist zudem davon

auszugehen, daß diese Fahrzeuge zumindest bei Wahrnehmung eines Fußgängers

auf dem Seitenstreifen zur Vermeidung von Gefährdungen auf die Fahrbahn

zurückkehren. Selbst wenn vereinzelte Fahrzeuge trotz der auf dem Seitenstreifen

gehenden Fußgänger nicht auf die Fahrbahn zurückkehren, so handelt es sich

hierbei um ein im modernen Straßenverkehr nicht völlig auszuschließendes

verkehrswidriges Verhalten.

24 Dies führt jedoch nicht zur besonderen Gefährlichkeit oder Ungeeignetheit des

Schulweges, weil es sich nicht um ein über die üblichen Risiken des modernen

Straßenverkehrs hinausgehendes Verkehrsrisiko handelt.

25 Vgl. zu diesem Kriterium im Hinblick auf verkehrswidrige

Verhaltensweisen auch das Urteil des OVG NW vom

5. Dezember 1990 - 16 A 2578/89 - in: NWVBl. 91,

176.

26 Der Schulweg ist auch nicht deshalb besonders gefährlich, weil die Seitenstreifen

entlang der Auffahrten zu der B 475n fehlen. Denn ein begehbarer Randstreifen fehlt

auf dem Schulweg lediglich in einer Länge von weniger als 100 m seitlich der

Auffahrten. Das Regelbeispiel des § 6 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO setzt jedoch voraus,

daß der Schulweg überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne

begehbaren Randstreifen führt. Das Merkmal "überwiegend" ist nach allgemeinem

Sprachgebrauch jedoch erst dann erfüllt, wenn auf mehr als der Hälfte des

Schulweges ein begehbarer Randstreifen nicht vorhanden ist.

27 Vgl. OVG NW, Urteil vom 6. Juni 1990 - 16 A 1489/90 -, in:

NWVBl. 1991, 120 zum Merkmal "überwiegend" in

§ 13 Abs. 3 Satz 1 SchfKVO.

28 Der Schulweg ist schließlich auch nicht entsprechend dem zweiten Beispielsfall

des § 6 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO deshalb besonders gefährlich, weil die Klägerin die

Fahrbahnen in den Auf- und Abfahrten von der B 1 zur B 475n ohne besondere

Sicherung überqueren muß. Denn dem Auf- und Abfahrtsverkehr stehen 4

Fahrbahnen zur Verfügung und die Auffahrtsbereiche sind keine verkehrsreichen

Straße im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO. Insbesondere kann hierbei nicht das

gesamte Verkehrsaufkommen der B 1 berücksichtigt werden. Denn ein großer Teil

des Verkehrs fließt über die B 1 weiter in Richtung T bzw.C. Überquert werden

müssen nur die Auf- bzw. Abfahrten zur B 475n. Das Verkehrsaufkommen auf diesen

Auffahrten beläuft sich aber ausweislich der Zählungen des Beklagten auf dem

Hinweg zur Schule zwischen 7.05 Uhr bis 8.05 Uhr auf 273 Kraftfahrzeuge und auf

dem Rückweg von 13.00 bis 14.00 Uhr auf 283 Kraftfahrzeugen. Eine Straße, die in

den Spitzenbelastungszeiten von maximal 300 Kfz pro Stunde befahren wird, ist

jedoch nicht verkehrsreich i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 2 SchfKVO. Der insoweit

maßgebliche Grenzwert ist vielmehr erheblich höher anzusetzen.

Vgl. OVG NW, Urt. vom 31. Oktober 1990 - 16 A 2710/89 -.

29 Der Schulweg ist in diesem Bereich auch nicht aus sonstigen Gründen

besonders gefährlich oder ungeeignet im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO. Für

die Beantwortung dieser Frage ist auf das individuelle Alter des jeweiligen Schülers

zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums abzustellen.

30 Vgl. OVG NW, Urteile vom 28. September 1998

- 19 A 5581/97 - und vom 14. November 1989 a.a.O..

31 Der 17jährigen Klägerin ist es zunächst zuzumuten, über eine Strecke von etwa

50 m ohne Randstreifen am rechten Rand der Auffahrtsspur zur B 475n bis zum

Kreuzungsbereich zu gehen, denn zum einen herrscht auf dieser Auffahrtsspur

entsprechend den obigen Ausführungen kein großes Verkehrsaufkommen und zum

anderen ist davon auszugehen, daß dieser Bereich trotz der fehlenden

Geschwindigkeitsbegrenzungen aufgrund des Abbiegevorganges von der B 1 und

der Vorfahrtsregelung des abbiegenden Gegenverkehrs nur mit relativ geringer

Geschwindigkeit befahren werden kann.

32 Von der Klägerin ist angesichts ihres Alters und der tatsächlichen Verhältnisse

auch zu erwarten, daß sie die Auffahrt ohne besondere Gefährdung überqueren

kann. Denn die Klägerin muß jeweils den Fahrzeugverkehr aus einer Richtung auf

der jeweiligen Fahrspur beobachten und kann zwischen den Fahrspuren auf den

Grünflächen stehen bleiben. Darüber hinaus wird der Fahrverkehr mit Ausnahme der

jeweiligen Auffahrtsspur aus Richtung C (Hinweg) bzw. T(Rückweg) durch eine

Ampelanlage geregelt, so daß diese Fahrbahnen zumindest zeitweise nicht befahren

werden.

33 Ist nach alledem der Schulweg der Klägerin nicht besonders gefährlich oder aus

sonstigen Gründen ungeeignet, so ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1

VwGO abzuweisen.

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