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OLG Köln v. 20.10.1999: Prozessvergleich
Das OLG Köln (Beschluss vom 20.10.1999 - 17 W 260/99) hat entschieden:
Siehe auch
Berufung VwGO
und
Berufung VwGO
Tenor:
1 G r ü n d e
2 Die nach den §§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG
statthafte sofortige Beschwerde begegnet auch im übrigen keinen
verfahrensrechtlichen Bedenken. In der Sache führt die Beschwerde
im Umfang des Rechtsmittelangriffs zur Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses und in Anwendung des § 575 ZPO zur Zurückverweisung der
Sache an die Rechtspflegerin des Gerichts des ersten Rechtszuges,
die angewiesen wird, die Kosten unter Berücksichtigung der
Gründe:
Rechtsauffassung des Senats neu auszugleichen.
3 Mit Recht wendet die Beschwerde sich dagegen, dass die den
Berufungsanwälten der Beklagten erwachsene Vergleichsgebühr, soweit
sie durch die Einbeziehung nichtanhängiger Ansprüche in den in
zweiter Instanz des vorangegangenen Prozesses abgeschlossenen
Prozessvergleich angefallen ist, lediglich als 15/10 Gebühr Eingang
in die Ausgleichung der zweitinstanzlichen Prozesskosten gefunden
hat. Anders als die Rechtspflegerin angenommen hat, steht den
zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten für den im
Berufungsrechtszug unter deren Mitwirkung zustande gekommenen
Vergleich in den durch § 13 Abs. 3 BRAGO gezogenen Grenzen neben
einer 13/10 Gebühr nach dem Wert des verglichenen Klageanspruchs
eine 19,5/10 Vergleichsgebühr aus dem Wert der mitverglichenen
nichtanhängigen Ansprüche zu.
4 Die im Schrifttum (z. B. Gerold/Schmidt/v. Eicken, BRAGO, 14.
Aufl., § 23 Rn. 53) und in der Rechtsprechung (z. B. OLG Stuttgart,
JurBüro 1998, 515) verschiedentlich vertretende Ansicht, dass ein
in der Berufungsinstanz abgeschlossener Prozessvergleich nur eine
15/10 Vergleichsgebühr zur Entstehung gelangen lasse, soweit
dadurch nichtanhängige Ansprüche mit verglichen worden seien,
vermag der Senat nicht zu teilen; sie findet schon im Wortlaut des
§ 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO in der durch Gesetz vom 24. Juni 1994
(Bundesgesetzblatt I 1325) geänderten und am 1. Juli 1994 in Kraft
getretenen Fassung keine Stütze. Danach erhält der Rechtsanwalt für
die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs 15/10 der vollen
Gebühr, wenn und soweit über dessen Gegenstand kein gerichtliches
Verfahren anhängig ist. Hätte der Gesetzgeber dem Anwalt für diesen
Fall stets eine 15/10 Vergleichsgebühr zubilligen wollen,
gleichviel, ob der Prozessvergleich in erster Instanz, im
Berufungsrechtszug oder im Revisionsverfahren abgeschlossen wird,
so hätte es einer Anknüpfung des Gebührensatzes von 15/10 an die
volle Gebühr als Berechnungsgrundlage für die Vergleichsgebühr
nicht bedurft. Der Umstand, dass nach der gesetzlichen Regelung für
die Berechnung der 15/10 Gebühr auf die volle Gebühr als
Ausgangsgebühr abzustellen ist, rechtfertigt deshalb die Annahme,
dass die volle Gebühr in einem Fall der vorliegenden Art in
Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu ermitteln ist. Danach
erhöhen sich die Beträge der aus § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2
ersichtlichen Gebühren im zweiten Rechtszug um 3/10; eine volle
Gebühr im Berufungsverfahren entspricht mithin einer 13/10 Gebühr,
so dass sich auch die 15/10 Gebühr des § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO aus
einer 13/10 Gebühr errechnet und folglich 19,5/10 beträgt, wenn und
soweit in einem vor dem Berufungsgericht abgeschlossenen
Prozessvergleich nichtanhängige Ansprüche mitverglichen werden.
5 Für die Richtigkeit dieser Auffassung sprechen auch
systematische Gesichtspunkte. So ist allgemein anerkannt, dass eine
dem Anwalt nach § 23 Abs. 1 Satz 3 erwachsene volle Gebühr für die
Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs, über dessen Gegenstand
ein gerichtliches Verfahren oder ein Prozesskostenhilfeverfahren
anhängig ist, als 13/10 Gebühr entsteht, wenn der Vergleich vor dem
Berufungsgericht zustande gekommen ist. Auch für die halbe
Prozessgebühr des § 32 Abs. 2 BRAGO, auf die der Anwalt Anspruch
hat, wenn lediglich beantragt ist, eine Einigung über andere nicht
rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen, ist es allgemein
anerkannt, dass sie nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO um
3/10 zu erhöhen ist und demnach als 6,5/10 Gebühr entsteht, wenn
und soweit der Vergleich über nichtanhängige Ansprüche im
Berufungsverfahren protokolliert worden ist.
6 Die teleologische Auslegung des § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO
rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach dem Willen des
Gesetzgebers, wie er in der durch Artikel 7 Nr. 1 Ziffer 10 a des
Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 als § 23 Abs. 1
Satz 1 neu in die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
eingefügten Vorschrift seinen Ausdruck gefunden hat, soll mit der
erhöhten Vergleichsgebühr ein gegenüber dem früheren Rechtszustand
verstärkter Anreiz geschaffen werden, durch den Abschluss eines
außergerichtlichen Vergleichs oder durch die Einbeziehung
nichtanhängiger Ansprüche in einen Prozessvergleich einen darüber
sonst zu erwartenden Rechtsstreit zu vermeiden. Dem durch den
Abschluss eines Prozessvergleichs im Berufungsverfahren an der
Beilegung eines Streits der Parteien über einen nichtanhängigen
Gegenstand mitwirkenden Rechtsanwalt eine um lediglich 2/10, dem
erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten für einen unter
Einbeziehung nichtanhängiger Ansprüche abgeschlossenen
Prozessvergleich dagegen eine um 5/10 höhere als die volle Gebühr
zuzubilligen, soweit der Vergleich sich über einen nichtanhängigen
Anspruch verhält, ist hiernach nicht gerechtfertigt. Da es für das
durch eine erhöhte Vergleichsgebühr geförderte Ziel einer
endgültigen Beilegung des Streits über nicht anhän-gige Ansprüche
ohne Einleitung eines neuen gerichtlichen Verfahrens keinen
Unterschied macht, in welcher Instanz der Vergleich zustande kommt,
kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber die dem Anwalt
für erfolgreiche Bemühungen um die Vermeidung eines weiteren
Prozesses durch Einbeziehung nichtanhängiger streitiger Ansprüche
in einen Prozessvergleich zugedachte Mehrvergütung geringer
ausfallen lassen wollte, wenn der Vergleich erst im
Berufungsverfahren abgeschlossen wird.
7 Auch aus § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO lässt sich letztlich nichts
für die von der Rechtspflegerin vertretene Ansicht herleiten, dass
die Vergleichsgebühr für einen Prozessvergleich in der
Rechtsmittelinstanz wie im ersten Rechtszug nur als 15/10 Gebühr
zur Entstehung gelange, soweit ein nichtanhängiger Gegenstand
mitverglichen worden sei. Richtig ist zwar, dass sich ein
nichtanhängiger Gegenstand nicht in einem gerichtlich anhängigen
Verfahren und damit auch nicht im Berufungsverfahren befindet. Die
Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO stellt indessen nicht
darauf ab, ob über den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ein
Rechtsmittelverfahren anhängig ist. Die Anwendung der genannten
Bestimmung hängt vielmehr ausschließlich davon ab, in welcher
Instanz der Anwalt die gebührenauslösende Tätigkeit entfaltet hat.
Für die Vergleichsgebühr gelten insoweit keine Besonderheiten. Denn
wenn auch die Vergleichsgebühr den Erfolgsgebühren zuzurechnen ist,
so wird der Anwalt im Ergebnis doch für seine Mitwirkung beim
Abschluss des Vergleichs vergütet.
8 Aus alledem folgt, dass die aufgrund eines vor dem
zweitinstanzlichen Prozessgericht abgeschlossenen Vergleichs über
anhängige und nichtanhängige Ansprüche angefallene Vergleichsgebühr
auch insoweit nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO auf der
Grundlage einer 13/10 Gebühr zu berechnen ist, als der Vergleich
auf nichtanhängige Ansprüche erstreckt worden ist. Der Gebührensatz
für die dadurch angefallene Vergleichsgebühr beträgt demnach
19,5/10 (so auch KG, MDR 1998, 681; OLG Hamm, JurBüro 1998, 585;
OLG Nürnberg, MDR 1999, 1155).
9 Der Umstand, dass das Berufungsgericht im
Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 128 BRAGO die Auffassung
vertreten hat, die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe umfasse
auch den Mehrwert des Vergleichs, steht der Annahme, dass dem
zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine
19,5/10 Vergleichsgebühr nach dem Wert der mitverglichenen
nichtanhängigen Ansprüche erwachsen ist, nicht entgegen. Der Kläger
hat einen Antrag auf Erstreckung der ihm für den rechtshängigen
Anspruch bewilligten Prozesskostenhilfe auf den im Vergleich
mitgeregelten nichtanhängigen Gegenstand nicht gestellt. Insoweit
ist daher ein Prozesskostenhilfeverfahren nicht anhängig gewesen,
so dass es eines Eingehens auf die im Schrifttum und in der
Rechtsprechung umstrittene Frage, ob bereits der Antrag, die für
anhängige Gegenstände bewilligte Prozesskostenhilfe auf dem
Abschluss eines Vergleichs über einen nichtanhängigen Anspruch zu
erweitern, die Anhängigkeit des nichtanhängigen Anspruchs im
Prozesskostenhilfeverfahren zu bewirken vermag und damit gemäß § 23
Abs. 1 Satz 3 BRAGO die Beschränkung der Vergleichsgebühr auf die
volle Gebühr nach sich zieht (vgl. hierzu die Nachweise bei v.
Eicken/Madert, die Entwicklung des Anwaltsgebührenrechts in den
Jahren 1996 und 1997 in NJW 1998, 2402, 2405).
10 Gleichwohl ist die Sache nicht zur abschließenden Entscheidung
reif. Denn wie die Vergleichsgebühr der zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist auch diejenige der
Berufungsanwälte des Klägers als 19,5/10 Gebühr zur Entstehung
gelangt, soweit der Vergleich nichtanhängige Ansprüche betraf. Der
Kläger hat jedoch bisher statt der seinen zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten insoweit erwachsenen 19,5/10
Vergleichsgebühr lediglich eine solche nach einem Gebührensatz von
15/10 geltend gemacht. Dem Kläger wird deshalb Gelegenheit gegeben
werden müssen, seinen Festsetzungsantrag entsprechend zu erhöhen.
Der Senat hält es für sachdienlich, von der Möglichkeit des § 575
ZPO Gebrauch zu machen und die Sache zur Durch-führung der alsdann
erforderlichen neuen Kostenausgleichung an die Rechtspflegerin des
Gerichts des ersten Rechtszuges zurück-
11 zuverweisen, der auch die Kostenentscheidung und die
Streitwertfestsetzung vorbehalten bleibt.
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