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OLG Köln v. 20.10.1999: Prozessvergleich




Das OLG Köln (Beschluss vom 20.10.1999 - 17 W 260/99) hat entschieden:

Siehe auch
Berufung VwGO
und
Berufung VwGO

Tenor:

1 G r ü n d e

2 Die nach den §§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG

statthafte sofortige Beschwerde begegnet auch im übrigen keinen

verfahrensrechtlichen Bedenken. In der Sache führt die Beschwerde

im Umfang des Rechtsmittelangriffs zur Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses und in Anwendung des § 575 ZPO zur Zurückverweisung der

Sache an die Rechtspflegerin des Gerichts des ersten Rechtszuges,

die angewiesen wird, die Kosten unter Berücksichtigung der

Gründe:


Rechtsauffassung des Senats neu auszugleichen.

3 Mit Recht wendet die Beschwerde sich dagegen, dass die den

Berufungsanwälten der Beklagten erwachsene Vergleichsgebühr, soweit

sie durch die Einbeziehung nichtanhängiger Ansprüche in den in

zweiter Instanz des vorangegangenen Prozesses abgeschlossenen

Prozessvergleich angefallen ist, lediglich als 15/10 Gebühr Eingang

in die Ausgleichung der zweitinstanzlichen Prozesskosten gefunden

hat. Anders als die Rechtspflegerin angenommen hat, steht den

zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten für den im

Berufungsrechtszug unter deren Mitwirkung zustande gekommenen

Vergleich in den durch § 13 Abs. 3 BRAGO gezogenen Grenzen neben

einer 13/10 Gebühr nach dem Wert des verglichenen Klageanspruchs

eine 19,5/10 Vergleichsgebühr aus dem Wert der mitverglichenen

nichtanhängigen Ansprüche zu.

4 Die im Schrifttum (z. B. Gerold/Schmidt/v. Eicken, BRAGO, 14.

Aufl., § 23 Rn. 53) und in der Rechtsprechung (z. B. OLG Stuttgart,

JurBüro 1998, 515) verschiedentlich vertretende Ansicht, dass ein

in der Berufungsinstanz abgeschlossener Prozessvergleich nur eine

15/10 Vergleichsgebühr zur Entstehung gelangen lasse, soweit

dadurch nichtanhängige Ansprüche mit verglichen worden seien,

vermag der Senat nicht zu teilen; sie findet schon im Wortlaut des

§ 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO in der durch Gesetz vom 24. Juni 1994

(Bundesgesetzblatt I 1325) geänderten und am 1. Juli 1994 in Kraft

getretenen Fassung keine Stütze. Danach erhält der Rechtsanwalt für

die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs 15/10 der vollen

Gebühr, wenn und soweit über dessen Gegenstand kein gerichtliches

Verfahren anhängig ist. Hätte der Gesetzgeber dem Anwalt für diesen

Fall stets eine 15/10 Vergleichsgebühr zubilligen wollen,

gleichviel, ob der Prozessvergleich in erster Instanz, im

Berufungsrechtszug oder im Revisionsverfahren abgeschlossen wird,

so hätte es einer Anknüpfung des Gebührensatzes von 15/10 an die

volle Gebühr als Berechnungsgrundlage für die Vergleichsgebühr

nicht bedurft. Der Umstand, dass nach der gesetzlichen Regelung für

die Berechnung der 15/10 Gebühr auf die volle Gebühr als

Ausgangsgebühr abzustellen ist, rechtfertigt deshalb die Annahme,

dass die volle Gebühr in einem Fall der vorliegenden Art in

Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu ermitteln ist. Danach

erhöhen sich die Beträge der aus § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2

ersichtlichen Gebühren im zweiten Rechtszug um 3/10; eine volle

Gebühr im Berufungsverfahren entspricht mithin einer 13/10 Gebühr,

so dass sich auch die 15/10 Gebühr des § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO aus

einer 13/10 Gebühr errechnet und folglich 19,5/10 beträgt, wenn und

soweit in einem vor dem Berufungsgericht abgeschlossenen

Prozessvergleich nichtanhängige Ansprüche mitverglichen werden.

5 Für die Richtigkeit dieser Auffassung sprechen auch

systematische Gesichtspunkte. So ist allgemein anerkannt, dass eine

dem Anwalt nach § 23 Abs. 1 Satz 3 erwachsene volle Gebühr für die

Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs, über dessen Gegenstand

ein gerichtliches Verfahren oder ein Prozesskostenhilfeverfahren

anhängig ist, als 13/10 Gebühr entsteht, wenn der Vergleich vor dem

Berufungsgericht zustande gekommen ist. Auch für die halbe

Prozessgebühr des § 32 Abs. 2 BRAGO, auf die der Anwalt Anspruch

hat, wenn lediglich beantragt ist, eine Einigung über andere nicht

rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen, ist es allgemein

anerkannt, dass sie nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO um

3/10 zu erhöhen ist und demnach als 6,5/10 Gebühr entsteht, wenn

und soweit der Vergleich über nichtanhängige Ansprüche im

Berufungsverfahren protokolliert worden ist.

6 Die teleologische Auslegung des § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO

rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach dem Willen des

Gesetzgebers, wie er in der durch Artikel 7 Nr. 1 Ziffer 10 a des

Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 als § 23 Abs. 1

Satz 1 neu in die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

eingefügten Vorschrift seinen Ausdruck gefunden hat, soll mit der

erhöhten Vergleichsgebühr ein gegenüber dem früheren Rechtszustand

verstärkter Anreiz geschaffen werden, durch den Abschluss eines

außergerichtlichen Vergleichs oder durch die Einbeziehung

nichtanhängiger Ansprüche in einen Prozessvergleich einen darüber

sonst zu erwartenden Rechtsstreit zu vermeiden. Dem durch den

Abschluss eines Prozessvergleichs im Berufungsverfahren an der

Beilegung eines Streits der Parteien über einen nichtanhängigen

Gegenstand mitwirkenden Rechtsanwalt eine um lediglich 2/10, dem

erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten für einen unter

Einbeziehung nichtanhängiger Ansprüche abgeschlossenen

Prozessvergleich dagegen eine um 5/10 höhere als die volle Gebühr

zuzubilligen, soweit der Vergleich sich über einen nichtanhängigen

Anspruch verhält, ist hiernach nicht gerechtfertigt. Da es für das

durch eine erhöhte Vergleichsgebühr geförderte Ziel einer

endgültigen Beilegung des Streits über nicht anhän-gige Ansprüche

ohne Einleitung eines neuen gerichtlichen Verfahrens keinen

Unterschied macht, in welcher Instanz der Vergleich zustande kommt,

kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber die dem Anwalt

für erfolgreiche Bemühungen um die Vermeidung eines weiteren

Prozesses durch Einbeziehung nichtanhängiger streitiger Ansprüche

in einen Prozessvergleich zugedachte Mehrvergütung geringer

ausfallen lassen wollte, wenn der Vergleich erst im

Berufungsverfahren abgeschlossen wird.

7 Auch aus § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO lässt sich letztlich nichts

für die von der Rechtspflegerin vertretene Ansicht herleiten, dass

die Vergleichsgebühr für einen Prozessvergleich in der

Rechtsmittelinstanz wie im ersten Rechtszug nur als 15/10 Gebühr

zur Entstehung gelange, soweit ein nichtanhängiger Gegenstand

mitverglichen worden sei. Richtig ist zwar, dass sich ein

nichtanhängiger Gegenstand nicht in einem gerichtlich anhängigen

Verfahren und damit auch nicht im Berufungsverfahren befindet. Die

Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO stellt indessen nicht

darauf ab, ob über den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ein

Rechtsmittelverfahren anhängig ist. Die Anwendung der genannten

Bestimmung hängt vielmehr ausschließlich davon ab, in welcher

Instanz der Anwalt die gebührenauslösende Tätigkeit entfaltet hat.

Für die Vergleichsgebühr gelten insoweit keine Besonderheiten. Denn

wenn auch die Vergleichsgebühr den Erfolgsgebühren zuzurechnen ist,

so wird der Anwalt im Ergebnis doch für seine Mitwirkung beim

Abschluss des Vergleichs vergütet.

8 Aus alledem folgt, dass die aufgrund eines vor dem

zweitinstanzlichen Prozessgericht abgeschlossenen Vergleichs über

anhängige und nichtanhängige Ansprüche angefallene Vergleichsgebühr

auch insoweit nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO auf der

Grundlage einer 13/10 Gebühr zu berechnen ist, als der Vergleich

auf nichtanhängige Ansprüche erstreckt worden ist. Der Gebührensatz

für die dadurch angefallene Vergleichsgebühr beträgt demnach

19,5/10 (so auch KG, MDR 1998, 681; OLG Hamm, JurBüro 1998, 585;

OLG Nürnberg, MDR 1999, 1155).

9 Der Umstand, dass das Berufungsgericht im

Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 128 BRAGO die Auffassung

vertreten hat, die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe umfasse

auch den Mehrwert des Vergleichs, steht der Annahme, dass dem

zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine

19,5/10 Vergleichsgebühr nach dem Wert der mitverglichenen

nichtanhängigen Ansprüche erwachsen ist, nicht entgegen. Der Kläger

hat einen Antrag auf Erstreckung der ihm für den rechtshängigen

Anspruch bewilligten Prozesskostenhilfe auf den im Vergleich

mitgeregelten nichtanhängigen Gegenstand nicht gestellt. Insoweit

ist daher ein Prozesskostenhilfeverfahren nicht anhängig gewesen,

so dass es eines Eingehens auf die im Schrifttum und in der

Rechtsprechung umstrittene Frage, ob bereits der Antrag, die für

anhängige Gegenstände bewilligte Prozesskostenhilfe auf dem

Abschluss eines Vergleichs über einen nichtanhängigen Anspruch zu

erweitern, die Anhängigkeit des nichtanhängigen Anspruchs im

Prozesskostenhilfeverfahren zu bewirken vermag und damit gemäß § 23

Abs. 1 Satz 3 BRAGO die Beschränkung der Vergleichsgebühr auf die

volle Gebühr nach sich zieht (vgl. hierzu die Nachweise bei v.

Eicken/Madert, die Entwicklung des Anwaltsgebührenrechts in den

Jahren 1996 und 1997 in NJW 1998, 2402, 2405).

10 Gleichwohl ist die Sache nicht zur abschließenden Entscheidung

reif. Denn wie die Vergleichsgebühr der zweitinstanzlichen

Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist auch diejenige der

Berufungsanwälte des Klägers als 19,5/10 Gebühr zur Entstehung

gelangt, soweit der Vergleich nichtanhängige Ansprüche betraf. Der

Kläger hat jedoch bisher statt der seinen zweitinstanzlichen

Prozessbevollmächtigten insoweit erwachsenen 19,5/10

Vergleichsgebühr lediglich eine solche nach einem Gebührensatz von

15/10 geltend gemacht. Dem Kläger wird deshalb Gelegenheit gegeben

werden müssen, seinen Festsetzungsantrag entsprechend zu erhöhen.

Der Senat hält es für sachdienlich, von der Möglichkeit des § 575

ZPO Gebrauch zu machen und die Sache zur Durch-führung der alsdann

erforderlichen neuen Kostenausgleichung an die Rechtspflegerin des

Gerichts des ersten Rechtszuges zurück-

11 zuverweisen, der auch die Kostenentscheidung und die

Streitwertfestsetzung vorbehalten bleibt.

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