Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 26.08.1999: Entsorgungsfahrzeuge
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 26.08.1999 - 21 A 2883/96) hat entschieden:
Siehe auch
Mobiltelefon Handyverbot Begriff der Benutzung
Tenor:
Das Verfahren wird nach entsprechender Erledigungserklärung der
Parteien eingestellt, soweit es das auf die Altpapiercontainer bezogene Begehren
betrifft.
Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. April 1996
wirkungslos.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kläger tragen unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung,
soweit diese den nicht erledigten Teil des Begehrens betrifft, die Kosten des
Gründe:
Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe
Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 G r ü n d e :
2 I.
3 Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 130 b Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
4 Durch dieses Urteil, das den Klägern am 8. Mai 1996
zugestellt worden ist, hat das Verwaltungsgericht die Klage
mit dem Antrag,
5 die Beklagte zu verpflichten, als
Gesellschafterin der U. Kreis V.
auf deren Geschäftsführung/Vorstand
dahin einzuwirken, daß die in der B.---
----straße vorhandenen drei Altpapier-
und zwei Altglascontainer entfernt
werden,
6
abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger am 22. Mai 1996
Berufung eingelegt.
7 Nachdem die Beklagte durch die 6. Änderungssatzung zur
Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt X. zum 1.
Juli 1998 den Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich des
künftig in besonderen Abfallgefäßen zu erfassenden Altpapiers
einschließlich Pappe eingeführt hat und die streitigen
Altpapiercontainer entfernt worden sind, haben die Beteiligten
den Rechtsstreit insoweit für in der Hauptsache erledigt
erklärt.
8 Zur Begründung der Berufung im übrigen tragen die Kläger
ergänzend vor: Die Beklagte treffe jedenfalls insoweit eine
Pflicht zur Einwirkung auf das mit der Sammlung von Altglas
beauftragte Unternehmen, als in den Containern Abfälle
gesammelt würden, die nicht als Verpackung der
Verpackungsverordnung, sondern weiterhin der öffentlich-
rechtlichen Abfallentsorgung unterfielen. Für den geltend
gemachten Anspruch könne nicht auf eine nach dem Kriterium der
Sozialadäquanz zu bestimmende Zumutbarkeit der
Geräuschimmissionen abgestellt werden. Entscheidend sei
vielmehr allein, daß die Beklagte die für die Beibehaltung des
Standorts der Container sprechenden öffentlichen Belange mit
ihren, der Kläger, dagegen sprechenden Belangen nicht
fehlerfrei abgewogen habe. Das öffentliche Interesse an dem
streitigen Standort habe kein großes Gewicht; denn der frühere
Standort der Container, den die Beklagte als günstig angesehen
habe, sei aus rein fiskalischen Gründen aufgegeben worden, so
daß an der Umsetzung der Container kein öffentliches Interesse
bestanden habe. Demgegenüber seien ihre, der Kläger, Belange
gewichtiger. Denn der Standort am Ende einer Sackgasse sei
völlig ungeeignet. Benutzer müßten mit ihren Fahrzeugen die
mehrere hundert Meter lange Straße auf dem Hin- und Rückweg
befahren, was zu einer doppelten Belastung der Anwohner führe.
Die großen, nur mit dem Fahrer besetzten Entsorgungsfahrzeuge,
die am Ende der Sackgasse nicht wenden könnten, müßten
rückwärts anfahren, was mit erhöhten Immissionen und
Unfallgefahren verbunden sei. Der An- und Abfahrweg für
Kraftfahrzeuge und Entsorgungsfahrzeuge sei der Umgebung nicht
zumutbar.
9 Die Kläger beantragen,
10 das angefochtene Urteil zu ändern
und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag
zu erkennen, soweit es die
Altglascontainer betrifft.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Berufung zurückzuweisen.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des
Verfahrens 17 L 3268/92 (VG Gelsenkirchen), ferner auf die von
der Beklagten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
14 II.
15 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich des auf
die drei Altpapiercontainer bezogenen Begehrens nach deren
Entfernung für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist
das Verfahren insoweit einzustellen und das erstinstanzliche
Urteil teilweise für wirkungslos zu erklären (§§ 92 Abs. 3
Satz 1, 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
16 Das Rechtsmittel wird nach erfolgter Anhörung der
Beteiligten durch Beschluß zurückgewiesen, § 130 a VwGO, da
die Berufung im übrigen nach einstimmiger Auffassung des
Senats unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht
erforderlich ist; die entscheidungserheblichen Umstände sind
geklärt, die Rechtsstandpunkte der Parteien dargetan und
gerichtliche Hinweise nicht zu geben. Insbesondere bedarf es
keiner weiteren Erörterungen zur Antragstellung. Das
ursprüngliche Begehren auf Verurteilung der Beklagten, die
Container zu entfernen, ist von den Klägern aus der Erwägung
fallengelassen worden, daß die Beklagte nicht mehr als
Betreiberin einer schlicht hoheitlichen Einrichtung der
Abfallentsorgung darauf in Anspruch genommen werden könne, im
Rahmen dieser Einrichtung geschaffene emittierende Anlagen zu
entfernen, da die Altglascontainer in das "Duale System"
eingegliedert und gemäß den Vertragsgestaltungen die U. für
die Aufhebung genutzter Containerstandorte zuständig sei. Nach
den vorgelegten Unterlagen mag Überwiegendes dafür sprechen,
daß die Beklagte die Altglassammlung aus ihrem schlicht
hoheitlichen Handeln herausgenommen und einem zivilrechtlich
zu beurteilenden Entsorgungsweg zugewiesen hat. Ein
abschließendes und klares Bild läßt sich hierüber jedoch nicht
gewinnen. Das gilt auch und insbesondere für die weitere
Frage, ob, gegenüber wem und aufgrund welcher Regelung die
Beklagte Einfluß im Sinne einer Änderung des Standortes der
Altglascontainer nehmen kann; gerade in dieser Hinsicht ist
nach den dem Senat überreichten Abmachungen und sonstigen
Erklärungen eine hinreichende Sicherheit vor allem deshalb
nicht zu gewinnen, weil die Beklagte wohl an einer unmittelbar
zwischen ihr und der die Containerstandorte tatsächlich
nutzenden Firma S. getroffenen Vereinbarung festhalten
wollte, die ihr einen gewissen Einfluß beließ. Der Senat
verzichtet darauf, den Fragen weiter nachzugehen. Denn ein
Anspruch der Kläger gegen die Beklagte, auf eine Aufhebung des
streitigen Containerstandortes hinzuwirken, besteht unabhängig
von der Frage, gegenüber wem die Einflußnahme erfolgen müßte,
ebensowenig wie ein Anspruch auf Beseitigung der Container
durch die Beklagte selbst. Keine in Betracht zu ziehende
Fassung des Klageantrags in Verfolgung des Begehrens, von den
Auswirkungen der Altglascontainer verschont zu werden, kann
daher zum Erfolg führen, so daß diesbezügliche weitere
Erörterungen in einer mündlichen Verhandlung fruchtlos
wären.
17 Die in Betracht zu ziehende Anspruchsgrundlage bei einem
unmittelbar gegen die Beklagte zu richtenden
Beseitigungsbegehren ist der - ungeachtet seiner dogmatischen
Ableitung - hinsichtlich seiner tatbestandlichen
Voraussetzungen und seiner Rechtsfolgen allgemein anerkannte
öffentlich-rechtliche (Folgen-) Beseitigungs- bzw.
Unterlassungsanspruch wegen unzumutbarer, durch eine von einem
Träger öffentlicher Verwaltung (schlicht-hoheitlich)
betriebene Einrichtung verursachte Immissionen.
18 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Januar
1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197,
199 f. und vom 29. April 1988 - 7 C
33.87 -, BVerwGE 79, 254, 257 f.
19 Für das Begehren, die Beklagte zu verurteilen, auf die
jetzt für den Standort von Containern maßgeblichen
Entscheidungsträger einzuwirken, ist zunächst eine Anlehnung
an die Rechtsprechung zu erwägen, nach der zur Durchsetzung
eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsanspruchs in bezug auf
eine gemeindliche Einrichtung der Daseinsvorsorge, die von
einer von der Gemeinde gegründeten und/oder beherrschten
selbständigen juristischen Person des Privatrechts betrieben
wird, von der Gemeinde verlangt werden kann, durch Einwirken
auf die ihr unterstehende privatrechtliche
Betriebsgesellschaft den Zugang zu der Einrichtung zu
verschaffen,
20 vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Mai
1990 - 7 B 30.90 -, NVwZ 1991, 59.
21 Allerdings ist - unbeschadet der Reichweite des
tatsächlichen Einflusses der Beklagten - der wohl wesentliche
Unterschied zu beachten, daß die streitigen Sammelbehälter bei
Eingliederung in das "Duale System" gar nicht mehr Teil einer
gemeindlichen Einrichtung auf dem Gebiet der Abfallentsorgung
sind, also eine gemeindliche Einrichtung nicht nunmehr ganz
oder teilweise in privater Form betrieben wird, sondern Teile
der gemeindlichen Einrichtung auf einen anderen Träger
übergegangen sind, dem gegenüber die zuständige Behörde - etwa
das Staatliche Umweltamt - gegebenenfalls, auch zum Schutz
Immissionsbetroffener, kontrollierend einzuschreiten hat.
Folgte man dennoch diesem Ansatz, so griffen, da der Maßstab
für die Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit von
Geräuschimmissionen im privatrechtlich geprägten
Nachbarschaftsverhältnis ergebnisbezogen demjenigen im
öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis entspricht -
22 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar
1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197,
200 -,
23 ebenfalls die Zumutbarkeitskriterien des vorerwähnten
öffentlich-rechtlichen (Folgen-)Beseitigungs- bzw.
Unterlassungsanspruchs ein. Daneben ist für das Begehren auf
Einwirken auf den jetzigen Entscheidungsträger eine Pflicht
der Beklagten zu erwägen, wegen der noch in eigener Regie
getroffenen Wahl des Standortes für die Altglascontainer
nunmehr auf die Beseitigung des Zustandes hinzuwirken. Ein
solches Folgenbeseitigungsbegehren hätte zur Voraussetzung,
daß die Beklagte mit der damaligen Standortentscheidung
rechtswidrig gehandelt hätte, was nach dem Maßstab des oben
umschriebenen öffentlich-rechtlichen (Folgen-) Beseitigungs-
bzw. Unterlassungsanspruchs zu beurteilen wäre.
24 Die danach bei allen in Betracht zu ziehenden Wegen
identischen Anforderungen sind nicht erfüllt.
25 Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß
Wertstoffsammelbehälter wie Altglascontainer trotz ihrer
Auswirkungen in Wohngebieten und damit in der Nähe zu
Wohnnutzungen, wie sie hier gegeben ist, grundsätzlich
hinzunehmen sind.
26 Vgl. Urteile vom 20. August 1993
- 21 A 895/92 -, 23. September 1994 -
21 A 443/94 -, 26. September 1996 - 21
A 6863/95 - und 18. Dezember 1996 - 21
A 7534/95 - sowie Beschluß vom 7.
Februar 1997 - 21 A 7195/95 -.
27 Denn unter dem Aspekt der Sozialadäquanz, die ein
wesentliches Element für die - anhand einer auf einen
Ausgleich widerstreitender Interessen ausgerichteten
Gesamtbetrachtung zu beurteilende - Zumutbarkeit von
Immissionen und die Grenze zur erheblichen Belästigung
darstellt, sind Sammelbehälter für zu verwertende Abfälle, die
wie Altglas in Wohngebieten anfallen, nicht bereits dann
unzumutbar, wenn sich ihre Benutzung auf die grundsätzlich
schutzwürdige Wohnnutzung in der unmittelbaren Umgebung
nachteilig auswirkt, sondern erst dann, wenn besondere
Umstände hinzutreten, die dazu führen, daß die Belastung der
Nachbarn über das Maß hinausgeht, das typischerweise und
zwangsläufig mit der Nutzung von derartigen Containern
verbunden ist.
28 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Mai
1996
- 4 B 50.96 -, NVwZ 1996, 1001 und
1995 - 20 B 95.436 -, Bay VBl. 1996,
243, 244 f.
29 Dabei werden die Feststellung und Beurteilung, ob für den
Einzelnen nachteilige Zustände und Verhaltensweisen als
sozialüblich und tolerierbar allgemein hingenommen werden
müssen, maßgeblich durch Vorgaben der gesetzten Rechtsordnung
geprägt, die allgemein sozialen Wertungen Ausdruck geben.
Soweit die Erfassung und Verwertung von Abfällen in der
Verantwortung öffentlicher Entsorgungsträger liegt, wird mit
der Bereitstellung von Sammelbehältern die im Rahmen der
Daseinsvorsorge nach § 15 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz - KrW-/AbfG -, § 5 Abs. 2 und 6
Landesabfallgesetz - LAbfG - liegende Pflichtaufgabe
wahrgenommen, die anfallenden Abfälle einzusammeln. Über das
Gemeindegebiet verteilte Sammelbehälter ermöglichen es,
Altglas und andere verwertbare Altmaterialien von sonstigen
Abfällen getrennt zu halten und gesondert zu erfassen. Sie
verschaffen so dem Vorrang der stofflichen Verwertung von
Abfällen praktische Geltung, um im Interesse des
Umweltschutzes, d.h. zur Schonung der natürlichen Ressourcen
und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von
Abfällen, wiederverwertbares Altmaterial in den Stoffkreislauf
zurückzuführen (§ 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 a KrW-/AbfG, § 1 Abs. 1
Satz 2 Nr. 6, 10, § 5 Abs. 4 Satz 1 LAbfG). Ein darauf
aufbauendes Entsorgungskonzept entspricht rechtsfehlerfreier
Ausfüllung der in bezug auf die organisatorische Ausgestaltung
der gemeindlichen Abfallentsorgungseinrichtungen eingeräumten
weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die sich u.a. auf Regelungen
darüber erstreckt, wie die Einrichtungen zu benutzen sowie in
welcher Weise und an welchem Ort die Abfälle zu überlassen
sind (vgl. § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG, § 5 Abs. 1 und 4 Satz 1, § 9
Abs. 1 Satz 1 LAbfG). Die effektive Verwirklichung dieses
Konzepts, das als Bringsystem auf die tätige Mitwirkung der
Altmaterialbesitzer angewiesen ist, setzt eine Konkretisierung
der Überlassung der Altmaterialien an die
entsorgungspflichtige Körperschaft oder den von ihr
beauftragten Dritten voraus, die der tatsächlichen Akzeptanz
der bereitgestellten Entsorgungsangebote förderlich ist.
Hierfür müssen Sammelbehälter in ausreichender Zahl an von den
Abfallbesitzern angenommenen Standorten, also vor allem in
räumlicher Nähe zu den Orten, an denen die Altmaterialien
anfallen, bereitgestellt werden. Ungeachtet einer Pflicht der
Abfallbesitzer zur Überlassung an einem bestimmten Ort
erfordert dies eine Aufstellung von Altglascontainern gerade
auch in Wohngebieten, damit vermeidbare Anreize zur
unsachgemäßen Entledigung des Altmaterials ausgeschlossen
werden und auf das tägliche Verhalten der Bevölkerung
eingewirkt wird.
30 Diese für kommunale Abfallentsorgungskonzepte entwickelten
Grundsätze gelten auch für Sammelbehälter, die dazu dienen,
eingegliedert in das "Duale System" Verkaufsverpackungen zu
erfassen. Das zur Freistellung von der Rücknahmepflicht auf
der Grundlage des § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung (VerpackV)
vom 21. August 1998, BGBl I, 2379, zugelassene
privatwirtschaftlich organisierte Sammlungs- und
Verwertungssystem ist zum System der öffentlichen
Abfallentsorgung hinzugetreten, um dieses, soweit es greift,
zu ersetzen; es dient im Einklang mit den Zielen der
Kreislaufwirtschaft dazu, das Verpackungsmaterial außerhalb
des in Haushaltungen anfallenden Abfalls und außerhalb der
öffentlichen Abfallentsorgung zu erfassen und stofflich zu
verwerten. Nach den rechtlichen Vorgaben ist es dazu bestimmt,
flächendeckend gebrauchte Verbrauchsverpackungen beim privaten
Endverbraucher oder in dessen Nähe - vergleichbar den von der
Gemeinde betriebenen Sammelsystemen - in ausreichender Weise
(regelmäßig) zu erfassen bzw. abzuholen (§ 6 Abs. 3 Satz 1
VerpackV in Verbindung mit Nr. 3 des Anhangs I); es ist auf
vorhandene Sammel- und Verwertungssysteme der öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen (§ 6 Abs. 3 Satz 4
VerpackV). Diese Vorgaben zeigen auf, daß die Wertungsmaßstäbe
nicht entscheidend davon abhängen können, ob das Sammelsystem
in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Regie geführt
wird.
31 Demgemäß gehören Sammelbehälter für verwertbare Abfälle wie
Altglas in die unmittelbare Nähe der Wohnbebauung und sind
hier grundsätzlich sozialadäquat.
32 Daraus folgt, daß selbst in einem grundsätzlich von die
Wohnruhe beeinträchtigenden Lärmquellen möglichst
freizuhaltenden, mithin in bezug auf Lärmbeeinträchtigungen
besonders schutzwürdigen Wohngebiet die durch das Einwerfen
von Glas in einen Sammelbehälter entstehenden Geräusche, die
je nach den Umständen des Einzelfalles wegen der Höhe des
Schallpegels, der spezifischen Eigenarten der einzelnen
Schallereignisse - Splittern, Klirren, Dröhnen -, des
überraschenden impulsartigen Auftretens und der Häufigkeit
deutlich bemerkbar bis sehr lästig sind, von den
betroffenen Nachbarn regelmäßig ebenso hinzunehmen sind
wie die üblichen Begleitgeräusche bei der Anlieferung von
Altglas mit Kraftfahrzeugen und die Geräusche der
Entleerung des in dem Behälter befindlichen Altglases in
einen Lastkraftwagen.
33 Vorliegend ergeben sich keine Abweichungen von dieser
generalisierenden Betrachtung. Zwar ist im Hinblick auf
den Abstand zwischen dem Behälterstandplatz und den
Wohnhäusern der Kläger von 12 m bzw. 16 m davon
auszugehen, daß durch den Einwurf von Altglas in die
Sammelbehälter deutlich wahrnehmbare Schallereignisse auf
die Häuser und Teile der Gartenbereiche einwirken.
Konkrete Anhaltspunkte für das normale Maß bei
Altglascontainern übersteigende und deshalb unzumutbare
Geräusche bei der ordnungsgemäßen, die mit
Hinweisschildern vorgegebenen Benutzungszeiten
einhaltenden Nutzung sind weder aufgezeigt noch spricht
gerade bei den im Oktober 1995 aufgestellten Behältern,
deren Innenwände einschließlich des Bodens ausgeschäumt
und die mit einer Fallbremse versehen sind, etwas dafür.
Die vorliegenden Ergebnisse schalltechnischer Messungen an
einem Altglascontainer des hier verwendeten Behältertyps,
die im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen
gemäß der Umweltzeichenvergaberichtlinie RAL-UZ 21
durchgeführt wurden, ergaben ausweislich des Berichts des
Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungsvereins
e.V. vom 24. September 1991 beim Einwurf in den leeren
bzw. teilweise gefüllten Behälter gemittelte
Impulsschalldruckpegel von 77 dB(A) bzw. 84 dB(A) jeweils
gemessen in einem Meter Entfernung von der
Einwurfsöffnung. Diese Werte bieten keinen Hinweis darauf,
daß die Lärmereignisse allein ihrer Stärke wegen
Altglascontainer in der gegebenen Nähe zu den Grundstücken
der Kläger unzumutbar machen. Dabei mag dahinstehen, ob
die Vorgaben und Kriterien der - ihren Anwendungsbereich
auch für nichtgenehmigungsbedürftige Anlage öffnenden -
Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -
vom 26. August 1998 (veröffentlicht u.a. in GMBl 1998, 503
und in NVwZ-Beilage II/1999), insbesondere der in Nr. 6.1
e) für reine Wohngebiete bestimmte, sich auf
Beurteilungspegel beziehende Immissionsrichtwert von tags
50 dB(A), der bei einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen
um nicht mehr als 30 dB(A) überschritten werden darf, die
spezifischen Störeigenschaften der in Folge der Benutzung
der Altglas-Sammelbehälter einwirkenden
Einzelschallereignisse zutreffend erfassen.
34 Vgl. zur beschränkten Aussagekraft
der Vorgaben der TA Lärm 1968 im
vorliegenden Zusammenhang Senatsurteile
vom 23. September 1994 und 18. Dezember
1996 sowie BVerwG, Beschlüsse vom
3. Mai 1996. a.a.O. und 25. April 1997
- 7 B 114.97 -, Buchholz 406.25, § 22
BImSchG Nr. 16.
35 Selbst bei Heranziehung des in der TA Lärm für
Einzelschallereignisse bestimmten Werts ergeben die
Meßergebnisse nichts für Lärmimmissionen, die nach der
generalisierenden Betrachtung der TA Lärm unzumutbar wären.
Denn bei der Beurteilung der Einwirkungen auf die Grundstücke
der Kläger ist eine nachhaltige Abnahme des einen Meter vor
der Einwurfsöffnung gemessenen Schalldruckpegels in Ansatz zu
bringen; es ist davon auszugehen, daß auch bezogen auf
Einzelschallereignisse in der Größenordnung des gemessenen
Schalldruckpegels von 84 dB(A) der Immissionsrichtwert für
Geräuschspitzen von 80 dB(A) deutlich unterschritten wird.
Unabhängig davon stellt auch der Wert für Geräuschspitzen
keine Obergrenze im Sinne eines eigenständigen
Zumutbarkeitskriteriums dar; seine Überschreitung kann
vielmehr nur bei Zusammenschau mit den sonstigen
Zumutbarkeitskriterien, insbesondere dem der Sozialadäquanz,
gewürdigt werden.
36 Im Rahmen der grundsätzlichen Vereinbarkeit der von der
Benutzung von Sammelbehältern ausgehenden Geräusche mit dem
Charakter von Wohngebieten ist jedenfalls in bezug auf die
bestimmungsgemäße Nutzung der Behälter die gebotene Rücksicht
auf das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft genommen. Dem
gesteigerten Ruhebedürfnis der Anwohner an Abenden, in der
Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen tragen die angebrachten
Benutzungshinweise Rechnung. Damit sind von der regulären
Benutzung im wesentlichen gerade die Zeiten ausgenommen, für
die die Kläger angesichts der sonst gegebenen Vorbelastung
durch vom I.----ring ausgehenden Verkehrslärm eine besondere
Schutzbedürftigkeit geltend machen; es kann daher dahinstehen,
ob und inwieweit die Vorbelastung sich hier, wie das
37 Durch die Auswahl des Standorts der Sammelbehälter wird die
oben dargetane allgemeine Wertung nicht in Frage gestellt; bei
ihr ist auf die Belange der Nachbarschaft ausreichend
Rücksicht genommen. Entgegen der Auffassung der Kläger kann
eine Unzumutbarkeit der nachteiligen Auswirkungen des
gegebenen Standorts nicht bereits daraus hergeleitet werden,
daß bei der Auswahl bzw. der Entscheidung über die
Beibehaltung die für und gegen den Standort sprechenden
Belange nicht bzw. fehlerhaft abgewogen worden seien und daß
insbesondere eine nachvollziehbare Prüfung von
Alternativstandorten unterblieben sei. Diese Annahme ist schon
im Ansatz verfehlt. Die Standortentscheidung ist nicht wie bei
einer Anlagenzulassung durch eine Planfeststellung den sich
aus dem Abwägungsgebot nach Planfeststellungsrecht ergebenden
Anforderungen an die Prüfung und Abwägung von Alternativen
unterworfen; sie ist auch nicht zu Lasten eines Nachbarn schon
dann und deshalb fehlerhaft, weil es einen im Hinblick auf
dessen Belange günstigeren Standort gibt. Maßgebend für die
nachbarlichen Abwehrrechte ist allein die Zumutbarkeit
nachteiliger Auswirkungen im konkreten Fall.
38 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 13.
Oktober 1998 - 4 B 93.98 -, NVwZ 1999,
298.
39 Daher gebietet es die zur Verhinderung erheblicher
Belästigungen zu übende Rücksichtnahme nicht, losgelöst von
sonstigen Zumutbarkeitselementen - wie insbesondere der der
gesetzlichen Grundentscheidung entsprechenden Effizienz der
Wertstoffsammlung - den bezüglich der von ihm ausgehenden
Lärmereignisse und sonstigen Auswirkungen schonendsten
Standort auszuwählen. Die Grenze zur erheblichen Belästigung
ist erst dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen
aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten den
unvermeidlichen Rahmen an Einwirkung überschreiten oder ein
bei vergleichbarer Attraktivität für den vorgestellten
Benutzerkreis greifbar weniger belästigender Standort zur
Verfügung steht. Ein Anspruch auf umfassende Ermittlung und
ermessensfehlerfreier Auswahl ist mit dem Kriterium der
Zumutbarkeit daher nicht verbunden.
40 Vgl. Senatsurteile vom 26. September
und 18. Dezember 1996.
41 Eine besondere örtliche Situation, in der gemessen an den
vorstehenden Kriterien die individuelle Schutzwürdigkeit der
betroffenen Nachbarn ihrem Stellenwert nach die Bedeutung der
übrigen zu beachtenden Belange übersteigt, ist bei den Klägern
nicht gegeben. Der streitige Standort ist nicht als von
vornherein entbehrlich anzusehen, und die Beeinträchtigungen
der Kläger sind nicht schon deswegen ohne weiteres vermeidbar.
Der Standort liegt am Rand eines Wohngebiets, in dem sich
naturgemäß ein Bedarf für Sammelbehälter der hier streitigen
Art ergibt; er fügt sich nach dem von der Beklagten in Plänen
dargestellten Standorten in das Netz der über das Stadtgebiet
verteilten Aufstellungsorte ein. Für eine Überversorgung und
damit Entbehrlichkeit des streitigen Standortes ist nichts
ersichtlich.
42 Die von den Containern ausgehenden Belästigungen sind den
Klägern auch nicht wegen sich aufdrängender Verfügbarkeit
eines geeigneteren und greifbar weniger belästigenden
Standorts unzumutbar; denn es ist weder hinreichend
substantiiert dargetan noch ersichtlich, daß ein solcher im
entsprechenden Einzugsbereich und mit vergleichbarer
Attraktivität für den vorgesehenen Benutzerkreis und daraus
folgender Akzeptanz vorhanden ist. Die Verlegung des Standorts
der Sammelbehälter von der Straße "X1. " zum
Wendeplatz an der B.-------straße war dadurch veranlaßt, daß
der seinerzeitige Eigentümer die frühere Standfläche neu
gestalten und einer anderen Nutzung zuführen, den Standort
also der Beklagten nicht länger zur Verfügung stellen wollte.
Ob dies mit Kaufverhandlungen über den Erwerb der Fläche durch
die Beklagte in einem Zusammenhang stand, kann dahinstehen;
jedenfalls war mit dem Wegfall des Einverständnisses des
seinerzeitigen Grundstückseigentümers mit der Nutzung der
Fläche als Standort für Sammelbehälter ein hinreichender Grund
für die Aufgabe des Standorts gegeben, zumal nicht ersichtlich
ist, welche rechtlichen Möglichkeiten die Beklagte gehabt
hätte, dem Entzug des früheren Standorts entgegenzuwirken. Der
Entscheidung für den streitigen Standort lag zugrunde, daß
zwei in Betracht gezogene Alternativstandorte u.a. wegen
Verkehrsbehinderung auf dem dort zu schmalen Bürgersteig bzw.
wegen des Wegfalls von Parkplätzen ausgeschieden wurden. Damit
lagen insofern nachvollziehbare Gründe vor. Daß nunmehr, etwa
im Hinblick auf den Erwerb der betreffenden Grundstücksfläche
an der Straße "X1. " durch die Beklagte für ein
Zurückgreifen auf den früheren Standort beachtliche Gründe von
solchem Gewicht vorliegen, daß die Beibehaltung des streitigen
Standortes für die Kläger unzumutbar ist, ist nicht
hinreichend dargetan. Auch wenn entsprechend dem Vorbringen
der Kläger vieles dafür spricht, daß der frühere Standort in
dem durch den I.----ring umgrenzten Einzugsbereich zentraler
und insbesondere mit Blick auf die An- und
Abfahrtsmöglichkeiten verkehrsgünstiger gelegen ist als der
streitige Standort, fehlt es an tragfähigen Anhaltspunkten
dafür, daß die früher als Standort genutzte Fläche nach der
derzeitigen Nutzung oder Nutzungskonzeption sich als Standort
geradezu anbietet. Solche - gegebenenfalls aufzugreifende -
Anhaltspunkte haben die Kläger auch im Berufungsverfahren
nicht aufgezeigt. Auch in bezug auf andere von den Klägern in
das Verfahren eingebrachte Alternativstandorte drängt sich
eine Aufgabe des streitigen Standorts nicht in einem Maße auf,
das seine Aufrechterhaltung gerade unter dem Aspekt eines
anzustrebenden flächendeckenden, auch die fußläufige
Erreichbarkeit berücksichtigenden Netzes von Sammelbehältern
nicht mehr zu rechtfertigen wäre. Sämtliche angeführten
Alternativstandorte - an der Alten N.------straße vor dem
ehemaligen Bauhof, am I.----ring , vor dem Stadthaus, wo im
übrigen Sammelbehälter aufgestellt sind, an der M.----straße ,
schließlich an der Straße "I1. " wie im übrigen auch
Standortvorschläge nordöstlich des I2.----rings - befinden
sich unabhängig von der Frage der verkehrlichen Erreichbarkeit
oder der Nähe zu betroffener Wohnnutzung nach den vorliegenden
Planunterlagen außerhalb oder weiter am Rande des südwestlich
des I2.----rings zum Kernbereich der Innenstadt der Beklagten
hin gelegenen Einzugsbereichs der streitigen Sammelstelle,
sind mithin für eine effektive Realisierung des als
Bringsystem im Wohnumfeld der Endverbraucher und Benutzer
konzipierten Sammelsystems weniger förderlich bzw. jedenfalls
als nicht eindeutig günstiger zu beurteilen. Kann danach nicht
davon ausgegangen werden, daß sich ein anderer geeigneter oder
greifbar weniger nachteiliger Standort aufdrängt, haben die
Kläger auch die mit dem streitigen Standort am Ende einer
Sackgasse verbundenen Lärmeinwirkungen des An- und
Abfahrtsverkehrs einschließlich desjenigen der
Entsorgungsfahrzeuge hinzunehmen.
43 Der Standort bietet auch keinen über das übliche
Fehlverhalten von Benutzern hinausgehenden Anreiz für eine
mißbräuchliche Inanspruchnahme der Altglas-Sammelbehälter.
Dabei ist davon auszugehen, daß bestimmungswidrige Formen der
Inanspruchnahme wie etwa mutwilliges Erzeugen von unnötig
starken Aufprall- und Berstgeräuschen beim Glaseinwurf,
besonders lautes Abbremsen, Anfahren oder Wenden von
Kraftfahrzeugen und insbesondere das Benutzen der Behälter
außerhalb der zulässigen Benutzungszeiten oder das
Verschmutzen der Umgebung nur aufgrund besonderer
Gegebenheiten geeignet sind, die Zumutbarkeit von
Wertstoffsammelcontainern in der Nachbarschaft zur
Wohnbebauung in Frage zu stellen. Denn die Gefahr von
Störungen durch rechts- oder bestimmungswidriges Verhalten der
Benutzer ist öffentlichen oder auch privaten Einrichtungen,
die wie hier ohne gesonderte Zulassungsverfahren jederzeit
ungehindert zugänglich sind und keiner gesonderten Aufsicht
unterliegen, immanent. Durch Fehlverhalten der Benutzer
verursachte Belästigungen der Umgebung berühren die
Zumutbarkeit erst dann, wenn in dem sich außerhalb der
Benutzungsordnung oder des bestimmungsgemäßen Gebrauchs
vollziehenden Verhalten eine mit der Einrichtung geschaffene
Gefahrenlage zum Tragen kommt und der Fehlgebrauch sich damit
bei einer wertenden Betrachtungsweise als Folge der konkreten
Standortentscheidung erweist.
44 Vgl. die oben angeführten
Senatsurteile m.w.N.
45 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Standort an dem
Wendehammer am Ende der Straße ist ausweislich vorgelegten
Lichtbildmaterials gut einsehbar; er unterliegt daher mehr als
ein etwa in einer Grünanlage gelegener Containerstandort im
Ansatz hinreichend der sozialen Kontrolle, wie sie auch von
Seiten der Kläger durch Anzeigen ausgeübt worden ist. Da
gelegentliches rücksichtsloses Verhalten einzelner wie etwa
die von den Klägern angeführte Mißachtung der zeitlichen
Vorgaben weder am streitigen noch an anderen Standorten
gänzlich ausgeschlossen werden kann, ist dies kein Grund, auf
einen sonst geeigneten Standort möglicherweise um den Preis
geringerer Akzeptanz des Sammelsystems zu verzichten. Soweit
die Kläger Störungen im öffentlichen Straßenraum wegen des
Charakters der Straße als Sackgasse und Gefährdungen auf dem
am Standort vorbeiführenden Fuß- und Schulweg - auch durch
große Fahrzeuge des Entsorgungsunternehmens - anführen, fehlt
es an einem individual-rechtlichen Bezug, zumal für eine
erhebliche Beeinträchtigung des Anliegergebrauchs der Straße
nichts vorgetragen und ersichtlich ist.
46 Auch zu sonstigen nachteiligen Auswirkungen der Nutzung des
streitigen Behälterstandorts fehlt es an tragfähigen
Anhaltspunkten dafür, daß es zu einer erheblichen, nämlich
unzumutbaren Belästigung der Kläger auf ihren Grundstücken
oder gar zu Gesundheitsgefahren kommt. Dies gilt insbesondere
im Hinblick auf durch Kraftfahrzeugverkehr verursachte
Luftverunreinigungen. Schon angesichts der Entfernungen der
Häuser der Kläger zum Wendeplatz, die auch in anderen
Bereichen bei Wohnhäusern sogar an stark befahrenen Straßen
oder verkehrsbelasteten Plätzen anzutreffen sind, spricht
nichts dafür, daß die Abgasimmissionen ein unzumutbares Ausmaß
erreichen.
47 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz
1, 161 Abs. 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Zu dem erledigten Teil
entspricht es bei Berücksichtigung des bis zur Entfernung der
Behälter für Altpapier gegebenen Sach- und Streitstandes
billigem Ermessen, auch insoweit den Klägern die Kosten
aufzuerlegen. Die Entfernung ist nicht auf ein Nachgeben der
Beklagten im konkreten Fall, sondern auf eine Änderung der
öffentlichen Abfallentsorgung durch Einführen des Anschluß-
und Benutzungszwangs für Altpapier zurückzuführen. Auch im
Hinblick auf die entfernten Behälter hatte die Klage aus den
vorstehend angeführten Gründen - unbeschadet der Frage einer
Eingliederung in das "Duale System" - keine Erfolgsaussichten.
In Bezug auf die Sammelbehälter für Altpapier sind keine
Ansatzpunkte von Gewicht ersichtlich, die zu einer
abweichenden Beurteilung der Zumutbarkeit nachteiliger
Auswirkungen führen könnten.
48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
49 Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen
nicht vor.
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