Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 26.08.1999: Entsorgungsfahrzeuge




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 26.08.1999 - 21 A 2883/96) hat entschieden:

Siehe auch
Mobiltelefon Handyverbot Begriff der Benutzung

Tenor:

Das Verfahren wird nach entsprechender Erledigungserklärung der

Parteien eingestellt, soweit es das auf die Altpapiercontainer bezogene Begehren

betrifft.

Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. April 1996

wirkungslos.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kläger tragen unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung,

soweit diese den nicht erledigten Teil des Begehrens betrifft, die Kosten des

Gründe:


Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des

beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe

Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1 G r ü n d e :

2 I.

3 Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 130 b Satz 1 der

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Tatbestand des

angefochtenen Urteils Bezug genommen.

4 Durch dieses Urteil, das den Klägern am 8. Mai 1996

zugestellt worden ist, hat das Verwaltungsgericht die Klage

mit dem Antrag,

5 die Beklagte zu verpflichten, als

Gesellschafterin der U. Kreis V.

auf deren Geschäftsführung/Vorstand

dahin einzuwirken, daß die in der B.---

----straße vorhandenen drei Altpapier-

und zwei Altglascontainer entfernt

werden,

6

abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger am 22. Mai 1996

Berufung eingelegt.

7 Nachdem die Beklagte durch die 6. Änderungssatzung zur

Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt X. zum 1.

Juli 1998 den Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich des

künftig in besonderen Abfallgefäßen zu erfassenden Altpapiers

einschließlich Pappe eingeführt hat und die streitigen

Altpapiercontainer entfernt worden sind, haben die Beteiligten

den Rechtsstreit insoweit für in der Hauptsache erledigt

erklärt.

8 Zur Begründung der Berufung im übrigen tragen die Kläger

ergänzend vor: Die Beklagte treffe jedenfalls insoweit eine

Pflicht zur Einwirkung auf das mit der Sammlung von Altglas

beauftragte Unternehmen, als in den Containern Abfälle

gesammelt würden, die nicht als Verpackung der

Verpackungsverordnung, sondern weiterhin der öffentlich-

rechtlichen Abfallentsorgung unterfielen. Für den geltend

gemachten Anspruch könne nicht auf eine nach dem Kriterium der

Sozialadäquanz zu bestimmende Zumutbarkeit der

Geräuschimmissionen abgestellt werden. Entscheidend sei

vielmehr allein, daß die Beklagte die für die Beibehaltung des

Standorts der Container sprechenden öffentlichen Belange mit

ihren, der Kläger, dagegen sprechenden Belangen nicht

fehlerfrei abgewogen habe. Das öffentliche Interesse an dem

streitigen Standort habe kein großes Gewicht; denn der frühere

Standort der Container, den die Beklagte als günstig angesehen

habe, sei aus rein fiskalischen Gründen aufgegeben worden, so

daß an der Umsetzung der Container kein öffentliches Interesse

bestanden habe. Demgegenüber seien ihre, der Kläger, Belange

gewichtiger. Denn der Standort am Ende einer Sackgasse sei

völlig ungeeignet. Benutzer müßten mit ihren Fahrzeugen die

mehrere hundert Meter lange Straße auf dem Hin- und Rückweg

befahren, was zu einer doppelten Belastung der Anwohner führe.

Die großen, nur mit dem Fahrer besetzten Entsorgungsfahrzeuge,

die am Ende der Sackgasse nicht wenden könnten, müßten

rückwärts anfahren, was mit erhöhten Immissionen und

Unfallgefahren verbunden sei. Der An- und Abfahrweg für

Kraftfahrzeuge und Entsorgungsfahrzeuge sei der Umgebung nicht

zumutbar.

9 Die Kläger beantragen,

10 das angefochtene Urteil zu ändern

und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag

zu erkennen, soweit es die

Altglascontainer betrifft.

11 Die Beklagte beantragt,

12 die Berufung zurückzuweisen.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des

Verfahrens 17 L 3268/92 (VG Gelsenkirchen), ferner auf die von

der Beklagten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

14 II.

15 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit bezüglich des auf

die drei Altpapiercontainer bezogenen Begehrens nach deren

Entfernung für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist

das Verfahren insoweit einzustellen und das erstinstanzliche

Urteil teilweise für wirkungslos zu erklären (§§ 92 Abs. 3

Satz 1, 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

16 Das Rechtsmittel wird nach erfolgter Anhörung der

Beteiligten durch Beschluß zurückgewiesen, § 130 a VwGO, da

die Berufung im übrigen nach einstimmiger Auffassung des

Senats unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht

erforderlich ist; die entscheidungserheblichen Umstände sind

geklärt, die Rechtsstandpunkte der Parteien dargetan und

gerichtliche Hinweise nicht zu geben. Insbesondere bedarf es

keiner weiteren Erörterungen zur Antragstellung. Das

ursprüngliche Begehren auf Verurteilung der Beklagten, die

Container zu entfernen, ist von den Klägern aus der Erwägung

fallengelassen worden, daß die Beklagte nicht mehr als

Betreiberin einer schlicht hoheitlichen Einrichtung der

Abfallentsorgung darauf in Anspruch genommen werden könne, im

Rahmen dieser Einrichtung geschaffene emittierende Anlagen zu

entfernen, da die Altglascontainer in das "Duale System"

eingegliedert und gemäß den Vertragsgestaltungen die U. für

die Aufhebung genutzter Containerstandorte zuständig sei. Nach

den vorgelegten Unterlagen mag Überwiegendes dafür sprechen,

daß die Beklagte die Altglassammlung aus ihrem schlicht

hoheitlichen Handeln herausgenommen und einem zivilrechtlich

zu beurteilenden Entsorgungsweg zugewiesen hat. Ein

abschließendes und klares Bild läßt sich hierüber jedoch nicht

gewinnen. Das gilt auch und insbesondere für die weitere

Frage, ob, gegenüber wem und aufgrund welcher Regelung die

Beklagte Einfluß im Sinne einer Änderung des Standortes der

Altglascontainer nehmen kann; gerade in dieser Hinsicht ist

nach den dem Senat überreichten Abmachungen und sonstigen

Erklärungen eine hinreichende Sicherheit vor allem deshalb

nicht zu gewinnen, weil die Beklagte wohl an einer unmittelbar

zwischen ihr und der die Containerstandorte tatsächlich

nutzenden Firma S. getroffenen Vereinbarung festhalten

wollte, die ihr einen gewissen Einfluß beließ. Der Senat

verzichtet darauf, den Fragen weiter nachzugehen. Denn ein

Anspruch der Kläger gegen die Beklagte, auf eine Aufhebung des

streitigen Containerstandortes hinzuwirken, besteht unabhängig

von der Frage, gegenüber wem die Einflußnahme erfolgen müßte,

ebensowenig wie ein Anspruch auf Beseitigung der Container

durch die Beklagte selbst. Keine in Betracht zu ziehende

Fassung des Klageantrags in Verfolgung des Begehrens, von den

Auswirkungen der Altglascontainer verschont zu werden, kann

daher zum Erfolg führen, so daß diesbezügliche weitere

Erörterungen in einer mündlichen Verhandlung fruchtlos

wären.

17 Die in Betracht zu ziehende Anspruchsgrundlage bei einem

unmittelbar gegen die Beklagte zu richtenden

Beseitigungsbegehren ist der - ungeachtet seiner dogmatischen

Ableitung - hinsichtlich seiner tatbestandlichen

Voraussetzungen und seiner Rechtsfolgen allgemein anerkannte

öffentlich-rechtliche (Folgen-) Beseitigungs- bzw.

Unterlassungsanspruch wegen unzumutbarer, durch eine von einem

Träger öffentlicher Verwaltung (schlicht-hoheitlich)

betriebene Einrichtung verursachte Immissionen.

18 Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Januar

1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197,

199 f. und vom 29. April 1988 - 7 C

33.87 -, BVerwGE 79, 254, 257 f.

19 Für das Begehren, die Beklagte zu verurteilen, auf die

jetzt für den Standort von Containern maßgeblichen

Entscheidungsträger einzuwirken, ist zunächst eine Anlehnung

an die Rechtsprechung zu erwägen, nach der zur Durchsetzung

eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsanspruchs in bezug auf

eine gemeindliche Einrichtung der Daseinsvorsorge, die von

einer von der Gemeinde gegründeten und/oder beherrschten

selbständigen juristischen Person des Privatrechts betrieben

wird, von der Gemeinde verlangt werden kann, durch Einwirken

auf die ihr unterstehende privatrechtliche

Betriebsgesellschaft den Zugang zu der Einrichtung zu

verschaffen,

20 vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Mai

1990 - 7 B 30.90 -, NVwZ 1991, 59.

21 Allerdings ist - unbeschadet der Reichweite des

tatsächlichen Einflusses der Beklagten - der wohl wesentliche

Unterschied zu beachten, daß die streitigen Sammelbehälter bei

Eingliederung in das "Duale System" gar nicht mehr Teil einer

gemeindlichen Einrichtung auf dem Gebiet der Abfallentsorgung

sind, also eine gemeindliche Einrichtung nicht nunmehr ganz

oder teilweise in privater Form betrieben wird, sondern Teile

der gemeindlichen Einrichtung auf einen anderen Träger

übergegangen sind, dem gegenüber die zuständige Behörde - etwa

das Staatliche Umweltamt - gegebenenfalls, auch zum Schutz

Immissionsbetroffener, kontrollierend einzuschreiten hat.

Folgte man dennoch diesem Ansatz, so griffen, da der Maßstab

für die Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit von

Geräuschimmissionen im privatrechtlich geprägten

Nachbarschaftsverhältnis ergebnisbezogen demjenigen im

öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnis entspricht -

22 vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar

1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197,

200 -,

23 ebenfalls die Zumutbarkeitskriterien des vorerwähnten

öffentlich-rechtlichen (Folgen-)Beseitigungs- bzw.

Unterlassungsanspruchs ein. Daneben ist für das Begehren auf

Einwirken auf den jetzigen Entscheidungsträger eine Pflicht

der Beklagten zu erwägen, wegen der noch in eigener Regie

getroffenen Wahl des Standortes für die Altglascontainer

nunmehr auf die Beseitigung des Zustandes hinzuwirken. Ein

solches Folgenbeseitigungsbegehren hätte zur Voraussetzung,

daß die Beklagte mit der damaligen Standortentscheidung

rechtswidrig gehandelt hätte, was nach dem Maßstab des oben

umschriebenen öffentlich-rechtlichen (Folgen-) Beseitigungs-

bzw. Unterlassungsanspruchs zu beurteilen wäre.

24 Die danach bei allen in Betracht zu ziehenden Wegen

identischen Anforderungen sind nicht erfüllt.

25 Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß

Wertstoffsammelbehälter wie Altglascontainer trotz ihrer

Auswirkungen in Wohngebieten und damit in der Nähe zu

Wohnnutzungen, wie sie hier gegeben ist, grundsätzlich

hinzunehmen sind.

26 Vgl. Urteile vom 20. August 1993

- 21 A 895/92 -, 23. September 1994 -

21 A 443/94 -, 26. September 1996 - 21

A 6863/95 - und 18. Dezember 1996 - 21

A 7534/95 - sowie Beschluß vom 7.

Februar 1997 - 21 A 7195/95 -.

27 Denn unter dem Aspekt der Sozialadäquanz, die ein

wesentliches Element für die - anhand einer auf einen

Ausgleich widerstreitender Interessen ausgerichteten

Gesamtbetrachtung zu beurteilende - Zumutbarkeit von

Immissionen und die Grenze zur erheblichen Belästigung

darstellt, sind Sammelbehälter für zu verwertende Abfälle, die

wie Altglas in Wohngebieten anfallen, nicht bereits dann

unzumutbar, wenn sich ihre Benutzung auf die grundsätzlich

schutzwürdige Wohnnutzung in der unmittelbaren Umgebung

nachteilig auswirkt, sondern erst dann, wenn besondere

Umstände hinzutreten, die dazu führen, daß die Belastung der

Nachbarn über das Maß hinausgeht, das typischerweise und

zwangsläufig mit der Nutzung von derartigen Containern

verbunden ist.

28 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Mai

1996

- 4 B 50.96 -, NVwZ 1996, 1001 und

1995 - 20 B 95.436 -, Bay VBl. 1996,

243, 244 f.

29 Dabei werden die Feststellung und Beurteilung, ob für den

Einzelnen nachteilige Zustände und Verhaltensweisen als

sozialüblich und tolerierbar allgemein hingenommen werden

müssen, maßgeblich durch Vorgaben der gesetzten Rechtsordnung

geprägt, die allgemein sozialen Wertungen Ausdruck geben.

Soweit die Erfassung und Verwertung von Abfällen in der

Verantwortung öffentlicher Entsorgungsträger liegt, wird mit

der Bereitstellung von Sammelbehältern die im Rahmen der

Daseinsvorsorge nach § 15 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und

Abfallgesetz - KrW-/AbfG -, § 5 Abs. 2 und 6

Landesabfallgesetz - LAbfG - liegende Pflichtaufgabe

wahrgenommen, die anfallenden Abfälle einzusammeln. Über das

Gemeindegebiet verteilte Sammelbehälter ermöglichen es,

Altglas und andere verwertbare Altmaterialien von sonstigen

Abfällen getrennt zu halten und gesondert zu erfassen. Sie

verschaffen so dem Vorrang der stofflichen Verwertung von

Abfällen praktische Geltung, um im Interesse des

Umweltschutzes, d.h. zur Schonung der natürlichen Ressourcen

und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von

Abfällen, wiederverwertbares Altmaterial in den Stoffkreislauf

zurückzuführen (§ 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 a KrW-/AbfG, § 1 Abs. 1

Satz 2 Nr. 6, 10, § 5 Abs. 4 Satz 1 LAbfG). Ein darauf

aufbauendes Entsorgungskonzept entspricht rechtsfehlerfreier

Ausfüllung der in bezug auf die organisatorische Ausgestaltung

der gemeindlichen Abfallentsorgungseinrichtungen eingeräumten

weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die sich u.a. auf Regelungen

darüber erstreckt, wie die Einrichtungen zu benutzen sowie in

welcher Weise und an welchem Ort die Abfälle zu überlassen

sind (vgl. § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG, § 5 Abs. 1 und 4 Satz 1, § 9

Abs. 1 Satz 1 LAbfG). Die effektive Verwirklichung dieses

Konzepts, das als Bringsystem auf die tätige Mitwirkung der

Altmaterialbesitzer angewiesen ist, setzt eine Konkretisierung

der Überlassung der Altmaterialien an die

entsorgungspflichtige Körperschaft oder den von ihr

beauftragten Dritten voraus, die der tatsächlichen Akzeptanz

der bereitgestellten Entsorgungsangebote förderlich ist.

Hierfür müssen Sammelbehälter in ausreichender Zahl an von den

Abfallbesitzern angenommenen Standorten, also vor allem in

räumlicher Nähe zu den Orten, an denen die Altmaterialien

anfallen, bereitgestellt werden. Ungeachtet einer Pflicht der

Abfallbesitzer zur Überlassung an einem bestimmten Ort

erfordert dies eine Aufstellung von Altglascontainern gerade

auch in Wohngebieten, damit vermeidbare Anreize zur

unsachgemäßen Entledigung des Altmaterials ausgeschlossen

werden und auf das tägliche Verhalten der Bevölkerung

eingewirkt wird.

30 Diese für kommunale Abfallentsorgungskonzepte entwickelten

Grundsätze gelten auch für Sammelbehälter, die dazu dienen,

eingegliedert in das "Duale System" Verkaufsverpackungen zu

erfassen. Das zur Freistellung von der Rücknahmepflicht auf

der Grundlage des § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung (VerpackV)

vom 21. August 1998, BGBl I, 2379, zugelassene

privatwirtschaftlich organisierte Sammlungs- und

Verwertungssystem ist zum System der öffentlichen

Abfallentsorgung hinzugetreten, um dieses, soweit es greift,

zu ersetzen; es dient im Einklang mit den Zielen der

Kreislaufwirtschaft dazu, das Verpackungsmaterial außerhalb

des in Haushaltungen anfallenden Abfalls und außerhalb der

öffentlichen Abfallentsorgung zu erfassen und stofflich zu

verwerten. Nach den rechtlichen Vorgaben ist es dazu bestimmt,

flächendeckend gebrauchte Verbrauchsverpackungen beim privaten

Endverbraucher oder in dessen Nähe - vergleichbar den von der

Gemeinde betriebenen Sammelsystemen - in ausreichender Weise

(regelmäßig) zu erfassen bzw. abzuholen (§ 6 Abs. 3 Satz 1

VerpackV in Verbindung mit Nr. 3 des Anhangs I); es ist auf

vorhandene Sammel- und Verwertungssysteme der öffentlich-

rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen (§ 6 Abs. 3 Satz 4

VerpackV). Diese Vorgaben zeigen auf, daß die Wertungsmaßstäbe

nicht entscheidend davon abhängen können, ob das Sammelsystem

in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Regie geführt

wird.

31 Demgemäß gehören Sammelbehälter für verwertbare Abfälle wie

Altglas in die unmittelbare Nähe der Wohnbebauung und sind

hier grundsätzlich sozialadäquat.

32 Daraus folgt, daß selbst in einem grundsätzlich von die

Wohnruhe beeinträchtigenden Lärmquellen möglichst

freizuhaltenden, mithin in bezug auf Lärmbeeinträchtigungen

besonders schutzwürdigen Wohngebiet die durch das Einwerfen

von Glas in einen Sammelbehälter entstehenden Geräusche, die

je nach den Umständen des Einzelfalles wegen der Höhe des

Schallpegels, der spezifischen Eigenarten der einzelnen

Schallereignisse - Splittern, Klirren, Dröhnen -, des

überraschenden impulsartigen Auftretens und der Häufigkeit

deutlich bemerkbar bis sehr lästig sind, von den

betroffenen Nachbarn regelmäßig ebenso hinzunehmen sind

wie die üblichen Begleitgeräusche bei der Anlieferung von

Altglas mit Kraftfahrzeugen und die Geräusche der

Entleerung des in dem Behälter befindlichen Altglases in

einen Lastkraftwagen.

33 Vorliegend ergeben sich keine Abweichungen von dieser

generalisierenden Betrachtung. Zwar ist im Hinblick auf

den Abstand zwischen dem Behälterstandplatz und den

Wohnhäusern der Kläger von 12 m bzw. 16 m davon

auszugehen, daß durch den Einwurf von Altglas in die

Sammelbehälter deutlich wahrnehmbare Schallereignisse auf

die Häuser und Teile der Gartenbereiche einwirken.

Konkrete Anhaltspunkte für das normale Maß bei

Altglascontainern übersteigende und deshalb unzumutbare

Geräusche bei der ordnungsgemäßen, die mit

Hinweisschildern vorgegebenen Benutzungszeiten

einhaltenden Nutzung sind weder aufgezeigt noch spricht

gerade bei den im Oktober 1995 aufgestellten Behältern,

deren Innenwände einschließlich des Bodens ausgeschäumt

und die mit einer Fallbremse versehen sind, etwas dafür.

Die vorliegenden Ergebnisse schalltechnischer Messungen an

einem Altglascontainer des hier verwendeten Behältertyps,

die im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der Anforderungen

gemäß der Umweltzeichenvergaberichtlinie RAL-UZ 21

durchgeführt wurden, ergaben ausweislich des Berichts des

Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungsvereins

e.V. vom 24. September 1991 beim Einwurf in den leeren

bzw. teilweise gefüllten Behälter gemittelte

Impulsschalldruckpegel von 77 dB(A) bzw. 84 dB(A) jeweils

gemessen in einem Meter Entfernung von der

Einwurfsöffnung. Diese Werte bieten keinen Hinweis darauf,

daß die Lärmereignisse allein ihrer Stärke wegen

Altglascontainer in der gegebenen Nähe zu den Grundstücken

der Kläger unzumutbar machen. Dabei mag dahinstehen, ob

die Vorgaben und Kriterien der - ihren Anwendungsbereich

auch für nichtgenehmigungsbedürftige Anlage öffnenden -

Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -

vom 26. August 1998 (veröffentlicht u.a. in GMBl 1998, 503

und in NVwZ-Beilage II/1999), insbesondere der in Nr. 6.1

e) für reine Wohngebiete bestimmte, sich auf

Beurteilungspegel beziehende Immissionsrichtwert von tags

50 dB(A), der bei einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen

um nicht mehr als 30 dB(A) überschritten werden darf, die

spezifischen Störeigenschaften der in Folge der Benutzung

der Altglas-Sammelbehälter einwirkenden

Einzelschallereignisse zutreffend erfassen.

34 Vgl. zur beschränkten Aussagekraft

der Vorgaben der TA Lärm 1968 im

vorliegenden Zusammenhang Senatsurteile

vom 23. September 1994 und 18. Dezember

1996 sowie BVerwG, Beschlüsse vom

3. Mai 1996. a.a.O. und 25. April 1997

- 7 B 114.97 -, Buchholz 406.25, § 22

BImSchG Nr. 16.

35 Selbst bei Heranziehung des in der TA Lärm für

Einzelschallereignisse bestimmten Werts ergeben die

Meßergebnisse nichts für Lärmimmissionen, die nach der

generalisierenden Betrachtung der TA Lärm unzumutbar wären.

Denn bei der Beurteilung der Einwirkungen auf die Grundstücke

der Kläger ist eine nachhaltige Abnahme des einen Meter vor

der Einwurfsöffnung gemessenen Schalldruckpegels in Ansatz zu

bringen; es ist davon auszugehen, daß auch bezogen auf

Einzelschallereignisse in der Größenordnung des gemessenen

Schalldruckpegels von 84 dB(A) der Immissionsrichtwert für

Geräuschspitzen von 80 dB(A) deutlich unterschritten wird.

Unabhängig davon stellt auch der Wert für Geräuschspitzen

keine Obergrenze im Sinne eines eigenständigen

Zumutbarkeitskriteriums dar; seine Überschreitung kann

vielmehr nur bei Zusammenschau mit den sonstigen

Zumutbarkeitskriterien, insbesondere dem der Sozialadäquanz,

gewürdigt werden.

36 Im Rahmen der grundsätzlichen Vereinbarkeit der von der

Benutzung von Sammelbehältern ausgehenden Geräusche mit dem

Charakter von Wohngebieten ist jedenfalls in bezug auf die

bestimmungsgemäße Nutzung der Behälter die gebotene Rücksicht

auf das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft genommen. Dem

gesteigerten Ruhebedürfnis der Anwohner an Abenden, in der

Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen tragen die angebrachten

Benutzungshinweise Rechnung. Damit sind von der regulären

Benutzung im wesentlichen gerade die Zeiten ausgenommen, für

die die Kläger angesichts der sonst gegebenen Vorbelastung

durch vom I.----ring ausgehenden Verkehrslärm eine besondere

Schutzbedürftigkeit geltend machen; es kann daher dahinstehen,

ob und inwieweit die Vorbelastung sich hier, wie das

37 Durch die Auswahl des Standorts der Sammelbehälter wird die

oben dargetane allgemeine Wertung nicht in Frage gestellt; bei

ihr ist auf die Belange der Nachbarschaft ausreichend

Rücksicht genommen. Entgegen der Auffassung der Kläger kann

eine Unzumutbarkeit der nachteiligen Auswirkungen des

gegebenen Standorts nicht bereits daraus hergeleitet werden,

daß bei der Auswahl bzw. der Entscheidung über die

Beibehaltung die für und gegen den Standort sprechenden

Belange nicht bzw. fehlerhaft abgewogen worden seien und daß

insbesondere eine nachvollziehbare Prüfung von

Alternativstandorten unterblieben sei. Diese Annahme ist schon

im Ansatz verfehlt. Die Standortentscheidung ist nicht wie bei

einer Anlagenzulassung durch eine Planfeststellung den sich

aus dem Abwägungsgebot nach Planfeststellungsrecht ergebenden

Anforderungen an die Prüfung und Abwägung von Alternativen

unterworfen; sie ist auch nicht zu Lasten eines Nachbarn schon

dann und deshalb fehlerhaft, weil es einen im Hinblick auf

dessen Belange günstigeren Standort gibt. Maßgebend für die

nachbarlichen Abwehrrechte ist allein die Zumutbarkeit

nachteiliger Auswirkungen im konkreten Fall.

38 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 13.

Oktober 1998 - 4 B 93.98 -, NVwZ 1999,

298.

39 Daher gebietet es die zur Verhinderung erheblicher

Belästigungen zu übende Rücksichtnahme nicht, losgelöst von

sonstigen Zumutbarkeitselementen - wie insbesondere der der

gesetzlichen Grundentscheidung entsprechenden Effizienz der

Wertstoffsammlung - den bezüglich der von ihm ausgehenden

Lärmereignisse und sonstigen Auswirkungen schonendsten

Standort auszuwählen. Die Grenze zur erheblichen Belästigung

ist erst dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen

aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten den

unvermeidlichen Rahmen an Einwirkung überschreiten oder ein

bei vergleichbarer Attraktivität für den vorgestellten

Benutzerkreis greifbar weniger belästigender Standort zur

Verfügung steht. Ein Anspruch auf umfassende Ermittlung und

ermessensfehlerfreier Auswahl ist mit dem Kriterium der

Zumutbarkeit daher nicht verbunden.

40 Vgl. Senatsurteile vom 26. September

und 18. Dezember 1996.

41 Eine besondere örtliche Situation, in der gemessen an den

vorstehenden Kriterien die individuelle Schutzwürdigkeit der

betroffenen Nachbarn ihrem Stellenwert nach die Bedeutung der

übrigen zu beachtenden Belange übersteigt, ist bei den Klägern

nicht gegeben. Der streitige Standort ist nicht als von

vornherein entbehrlich anzusehen, und die Beeinträchtigungen

der Kläger sind nicht schon deswegen ohne weiteres vermeidbar.

Der Standort liegt am Rand eines Wohngebiets, in dem sich

naturgemäß ein Bedarf für Sammelbehälter der hier streitigen

Art ergibt; er fügt sich nach dem von der Beklagten in Plänen

dargestellten Standorten in das Netz der über das Stadtgebiet

verteilten Aufstellungsorte ein. Für eine Überversorgung und

damit Entbehrlichkeit des streitigen Standortes ist nichts

ersichtlich.

42 Die von den Containern ausgehenden Belästigungen sind den

Klägern auch nicht wegen sich aufdrängender Verfügbarkeit

eines geeigneteren und greifbar weniger belästigenden

Standorts unzumutbar; denn es ist weder hinreichend

substantiiert dargetan noch ersichtlich, daß ein solcher im

entsprechenden Einzugsbereich und mit vergleichbarer

Attraktivität für den vorgesehenen Benutzerkreis und daraus

folgender Akzeptanz vorhanden ist. Die Verlegung des Standorts

der Sammelbehälter von der Straße "X1. " zum

Wendeplatz an der B.-------straße war dadurch veranlaßt, daß

der seinerzeitige Eigentümer die frühere Standfläche neu

gestalten und einer anderen Nutzung zuführen, den Standort

also der Beklagten nicht länger zur Verfügung stellen wollte.

Ob dies mit Kaufverhandlungen über den Erwerb der Fläche durch

die Beklagte in einem Zusammenhang stand, kann dahinstehen;

jedenfalls war mit dem Wegfall des Einverständnisses des

seinerzeitigen Grundstückseigentümers mit der Nutzung der

Fläche als Standort für Sammelbehälter ein hinreichender Grund

für die Aufgabe des Standorts gegeben, zumal nicht ersichtlich

ist, welche rechtlichen Möglichkeiten die Beklagte gehabt

hätte, dem Entzug des früheren Standorts entgegenzuwirken. Der

Entscheidung für den streitigen Standort lag zugrunde, daß

zwei in Betracht gezogene Alternativstandorte u.a. wegen

Verkehrsbehinderung auf dem dort zu schmalen Bürgersteig bzw.

wegen des Wegfalls von Parkplätzen ausgeschieden wurden. Damit

lagen insofern nachvollziehbare Gründe vor. Daß nunmehr, etwa

im Hinblick auf den Erwerb der betreffenden Grundstücksfläche

an der Straße "X1. " durch die Beklagte für ein

Zurückgreifen auf den früheren Standort beachtliche Gründe von

solchem Gewicht vorliegen, daß die Beibehaltung des streitigen

Standortes für die Kläger unzumutbar ist, ist nicht

hinreichend dargetan. Auch wenn entsprechend dem Vorbringen

der Kläger vieles dafür spricht, daß der frühere Standort in

dem durch den I.----ring umgrenzten Einzugsbereich zentraler

und insbesondere mit Blick auf die An- und

Abfahrtsmöglichkeiten verkehrsgünstiger gelegen ist als der

streitige Standort, fehlt es an tragfähigen Anhaltspunkten

dafür, daß die früher als Standort genutzte Fläche nach der

derzeitigen Nutzung oder Nutzungskonzeption sich als Standort

geradezu anbietet. Solche - gegebenenfalls aufzugreifende -

Anhaltspunkte haben die Kläger auch im Berufungsverfahren

nicht aufgezeigt. Auch in bezug auf andere von den Klägern in

das Verfahren eingebrachte Alternativstandorte drängt sich

eine Aufgabe des streitigen Standorts nicht in einem Maße auf,

das seine Aufrechterhaltung gerade unter dem Aspekt eines

anzustrebenden flächendeckenden, auch die fußläufige

Erreichbarkeit berücksichtigenden Netzes von Sammelbehältern

nicht mehr zu rechtfertigen wäre. Sämtliche angeführten

Alternativstandorte - an der Alten N.------straße vor dem

ehemaligen Bauhof, am I.----ring , vor dem Stadthaus, wo im

übrigen Sammelbehälter aufgestellt sind, an der M.----straße ,

schließlich an der Straße "I1. " wie im übrigen auch

Standortvorschläge nordöstlich des I2.----rings - befinden

sich unabhängig von der Frage der verkehrlichen Erreichbarkeit

oder der Nähe zu betroffener Wohnnutzung nach den vorliegenden

Planunterlagen außerhalb oder weiter am Rande des südwestlich

des I2.----rings zum Kernbereich der Innenstadt der Beklagten

hin gelegenen Einzugsbereichs der streitigen Sammelstelle,

sind mithin für eine effektive Realisierung des als

Bringsystem im Wohnumfeld der Endverbraucher und Benutzer

konzipierten Sammelsystems weniger förderlich bzw. jedenfalls

als nicht eindeutig günstiger zu beurteilen. Kann danach nicht

davon ausgegangen werden, daß sich ein anderer geeigneter oder

greifbar weniger nachteiliger Standort aufdrängt, haben die

Kläger auch die mit dem streitigen Standort am Ende einer

Sackgasse verbundenen Lärmeinwirkungen des An- und

Abfahrtsverkehrs einschließlich desjenigen der

Entsorgungsfahrzeuge hinzunehmen.

43 Der Standort bietet auch keinen über das übliche

Fehlverhalten von Benutzern hinausgehenden Anreiz für eine

mißbräuchliche Inanspruchnahme der Altglas-Sammelbehälter.

Dabei ist davon auszugehen, daß bestimmungswidrige Formen der

Inanspruchnahme wie etwa mutwilliges Erzeugen von unnötig

starken Aufprall- und Berstgeräuschen beim Glaseinwurf,

besonders lautes Abbremsen, Anfahren oder Wenden von

Kraftfahrzeugen und insbesondere das Benutzen der Behälter

außerhalb der zulässigen Benutzungszeiten oder das

Verschmutzen der Umgebung nur aufgrund besonderer

Gegebenheiten geeignet sind, die Zumutbarkeit von

Wertstoffsammelcontainern in der Nachbarschaft zur

Wohnbebauung in Frage zu stellen. Denn die Gefahr von

Störungen durch rechts- oder bestimmungswidriges Verhalten der

Benutzer ist öffentlichen oder auch privaten Einrichtungen,

die wie hier ohne gesonderte Zulassungsverfahren jederzeit

ungehindert zugänglich sind und keiner gesonderten Aufsicht

unterliegen, immanent. Durch Fehlverhalten der Benutzer

verursachte Belästigungen der Umgebung berühren die

Zumutbarkeit erst dann, wenn in dem sich außerhalb der

Benutzungsordnung oder des bestimmungsgemäßen Gebrauchs

vollziehenden Verhalten eine mit der Einrichtung geschaffene

Gefahrenlage zum Tragen kommt und der Fehlgebrauch sich damit

bei einer wertenden Betrachtungsweise als Folge der konkreten

Standortentscheidung erweist.

44 Vgl. die oben angeführten

Senatsurteile m.w.N.

45 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Standort an dem

Wendehammer am Ende der Straße ist ausweislich vorgelegten

Lichtbildmaterials gut einsehbar; er unterliegt daher mehr als

ein etwa in einer Grünanlage gelegener Containerstandort im

Ansatz hinreichend der sozialen Kontrolle, wie sie auch von

Seiten der Kläger durch Anzeigen ausgeübt worden ist. Da

gelegentliches rücksichtsloses Verhalten einzelner wie etwa

die von den Klägern angeführte Mißachtung der zeitlichen

Vorgaben weder am streitigen noch an anderen Standorten

gänzlich ausgeschlossen werden kann, ist dies kein Grund, auf

einen sonst geeigneten Standort möglicherweise um den Preis

geringerer Akzeptanz des Sammelsystems zu verzichten. Soweit

die Kläger Störungen im öffentlichen Straßenraum wegen des

Charakters der Straße als Sackgasse und Gefährdungen auf dem

am Standort vorbeiführenden Fuß- und Schulweg - auch durch

große Fahrzeuge des Entsorgungsunternehmens - anführen, fehlt

es an einem individual-rechtlichen Bezug, zumal für eine

erhebliche Beeinträchtigung des Anliegergebrauchs der Straße

nichts vorgetragen und ersichtlich ist.

46 Auch zu sonstigen nachteiligen Auswirkungen der Nutzung des

streitigen Behälterstandorts fehlt es an tragfähigen

Anhaltspunkten dafür, daß es zu einer erheblichen, nämlich

unzumutbaren Belästigung der Kläger auf ihren Grundstücken

oder gar zu Gesundheitsgefahren kommt. Dies gilt insbesondere

im Hinblick auf durch Kraftfahrzeugverkehr verursachte

Luftverunreinigungen. Schon angesichts der Entfernungen der

Häuser der Kläger zum Wendeplatz, die auch in anderen

Bereichen bei Wohnhäusern sogar an stark befahrenen Straßen

oder verkehrsbelasteten Plätzen anzutreffen sind, spricht

nichts dafür, daß die Abgasimmissionen ein unzumutbares Ausmaß

erreichen.

47 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz

1, 161 Abs. 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Zu dem erledigten Teil

entspricht es bei Berücksichtigung des bis zur Entfernung der

Behälter für Altpapier gegebenen Sach- und Streitstandes

billigem Ermessen, auch insoweit den Klägern die Kosten

aufzuerlegen. Die Entfernung ist nicht auf ein Nachgeben der

Beklagten im konkreten Fall, sondern auf eine Änderung der

öffentlichen Abfallentsorgung durch Einführen des Anschluß-

und Benutzungszwangs für Altpapier zurückzuführen. Auch im

Hinblick auf die entfernten Behälter hatte die Klage aus den

vorstehend angeführten Gründen - unbeschadet der Frage einer

Eingliederung in das "Duale System" - keine Erfolgsaussichten.

In Bezug auf die Sammelbehälter für Altpapier sind keine

Ansatzpunkte von Gewicht ersichtlich, die zu einer

abweichenden Beurteilung der Zumutbarkeit nachteiliger

Auswirkungen führen könnten.

48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711

ZPO.

49 Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen

nicht vor.

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