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Mobiltelefon - unbefugte Benutzung

Mobiltelefon - Begriff der unbefugten Benutzung und des „Haltens“




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Begriff der Benutzung und des „Haltens“

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Mobiltelefon - unbefugte Handy-Benutzung - Gebrauch sonstiger elektronischer Geräte

Mobiltelefon und OWi-Recht - unbefugte Benutzung des Handys oder sonstiger elektronischer Geräte

Mobiltelefon - Handyverbot und Begriff der unbefugten Benutzung und des „Haltens“

Mobiltelefon - Handyverbot - andere elektronische Geräte

Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs

Fahrverbot und wiederholte unbefugte Benutzung des Mobiltelefons



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Begriff der Benutzung und des „Haltens“:


OLG Hamm v. 25.11.2002:
Unter Benutzung im Sinne des § 23 I a StVO ist jegliche Nutzung eines Mobiltelefons zu verstehen, sei es als Telefon, als Organisator oder auch als Internetzugang.

AG Ratzeburg v. 12.11.2004:
Das Halten des Handys in der Hand ist ordnungswidrig, wenn es zur Vor- oder Nachbereitung einer Kommunikation dient.

OLG Hamm v. 06.07.2005:
Das In- die-Hand-Nehmen eines Handys zum Ablesen der Uhrzeit auf dem Display ist unerlaubt gem. § 23 Abs. 1a StVO.

OLG Köln v. 23.08.2005:
Der Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 I a StVO erfasst nicht das Aufnehmen des Geräts, um es lediglich von einem Ablageort an einen anderen zu legen.

OLG Jena v. 31.05.2006:
Eine "Benutzung eines Mobiltelefons" im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO liegt nicht nur dann vor, wenn das Gerät zum Telefonieren verwendet wird, sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Verwendung, insbesondere auch beim Gebrauch als Diktiergerät.




OLG Hamm v. 12.07.2006:
Es ist hinreichend geklärt, dass unter "Benutzung" im Sinne der genannten Vorschrift jegliche Nutzung der möglichen Funktionen eines Mobiltelefons zu verstehen ist, bei der das Gerät in der Hand gehalten wird. Dazu gehört auch das bloße Ablesen einer Telefonnummer.

OLG Bamberg v. 27.09.2006:
Ist in einem bei Rot vor einer Ampel stehenden Fahrzeug der Motor ausgeschaltet, darf ein Funktelefon für Kommunikationszwecke benutzt werden.

OLG Düsseldorf v. 05.10.2006
Das bloße Aufheben oder Umlagern eines Mobiltelefons während der Fahrt erfüllt nicht den Tatbestand der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons nach § 23 Abs. 1a StVO.

OLG Karlsruhe v. 27.11.2006:
Ein mit Mobiltelefonfunktion und Mobilfunkkarte versehener „Palm-Organizer” ist ein „Mobiltelefon” i. S. des § 23 1 a StVO. Das Tatbestandsmerkmal der „Benutzung eines Mobiltelefons” ist auch dann erfüllt, wenn dieses Gerät bei eingeführter, sei es auch deaktivierter Mobilfunkkarte zum Abfragen gespeicherter Daten in der Hand gehalten wird.

OLG Hamm v. 23.01.2007:
Um eine "Nutzung" eines Autotelefons handelt es sich auch dann, wenn der Fahrer während der Fahrt den Telefonhörer seines Autotelefons aufnimmt und die Telefonkarte hin und her schiebt, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen.

OLG Hamm v. 20.04.2007:
Der Begriff "Nutzung" des Mobiltelefons ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung inzwischen ausreichend geklärt. Hält der Betroffene das Handy mit der Hand ans Ohr, dann folgt daraus, dass es sich um eine "Benutzung" und nicht um ein "Umlegen" handelt.

OLG Bamberg v. 27.04.2007:
Hebt ein Autofahrer sein Mobiltelefon während der Fahrt auf, nachdem es in den Fußraum gefallen war, ist dies keine Benutzung des Handys. Denn die Handhabung muss einen Bezug zu einer der Funktionstasten des Gerätes aufweisen, damit es bestimmungsgemäß nutzbar gemacht wird.




OLG Hamm v. 06.09.2007:
Die Handybenutzung ist erlaubt, wenn das Fahrzeug vor einer roten Ampel steht und der Motor abgestellt ist.

OLG Hamm v. 13.09.2007:
Unter Benutzung i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO wird jegliche Nutzung eines Mobiltelefons verstanden. Entscheidend ist aber, dass der Nutzungsvorgang immer im weitesten Sinne mit Kommunikation zu tun haben muss. Das bloße in die Hand Nehmen, um das Gerät woanders hinzulegen, ist ebenso wenig „Gebrauch“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO wie es die Verwendung des Mobiltelefons als Wärmeakku wäre. Das Halten ans Ohr lässt den eindeutigen Schluss, dass der Betroffene mit dem Mobiltelefon telefoniert hat. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem anderen verständigen Grund als zum Führen oder Vorbereiten eines Telefonats ein Betroffener sonst das Mobiltelefon an das linke Ohr gehalten haben sollte.




OLG Hamm v. 15.10.2007:
Der Begriff der Benutzung eines Handys wird von der Rechtsprechung aber weit ausgelegt. Zur "Benutzung" i. S. des § 23 Abs. 1a StVO gehört danach nicht nur das Telefonieren. Vielmehr liegt auch während der Vor- und Nachbereitungsphase eines Telefonats bzw. einer SMS eine Benutzung des Mobil- oder Autotelefons im Sinne dieser Vorschrift vor, denn bereits hierdurch wird der Zweck der Vorschrift berührt, nämlich der Ablenkung von der Fahrzeugführung entgegenzuwirken.

OLG Düsseldorf v. 03.06.2008:
Das Anhalten und Telefonieren mit dem Handy auf dem Seitenstreifen einer Kraftfahrstraße mit laufendem Motor stellt eine unbefugte Benutzung des Mobiltelefons dar. Der Verstoß steht in Tatmehrheit mit dem verbotenen Halten auf dem Seitenstreifen.

OLG Stuttgart v. 16.06.2008:
Die Verwendung eines Mobiltelefons, das in einer Handy-Vorrichtung des Kraftfahrzeugs abgelegt worden ist, unter Benutzung eines Headsets/Earsets, welches über eine Bluetooth-Verbindung mit dem Mobiltelefon verbunden ist, erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Dies gilt auch dann, wenn zur Verbesserung der Hörqualität das über eine Spange am Ohr gehaltene Headset mit der Hand gegen das Ohr gedrückt wird.

OLG Köln v. 26.06.2008:
Zur Frage, ob der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1a StVO erfüllt ist, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon in die Hand nimmt, um dessen Funktion als Navigationsgerät zu nutzen.

OLG Köln v. 18.02.2009:
Der Verbotstatbestand des § 23 Abs 1a StVO ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der fahrt nach Ertönen des Klingelzeichens ein Mobiltelefon in die Hand nimmt, um mit einem Blick auf das Display festzustellen, wer der Anrufer ist.

OLG Köln v. 14.04.2009:
Ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons liegt auch dann vor, wenn der Fahrzeugführer das Gerät aufnimmt, um dieses zum Telefonieren einzuschalten, das Einschalten aber am entladenen Akku scheitert.

OLG Köln v. 12.08.2009:
Die Vorschrift über das verbotene Benutzen eines Funktelefons soll gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Das ist nicht der Fall, wenn der Betroffene das Gerät aufnimmt, um Musik zu hören. Dies setzt zunächst (mindestens) einen Bedienvorgang der Tastatur voraus, der die Aufmerksamkeit des Fahrers bereits in nicht unerheblichem Maße in Anspruch nimmt.

OLG Köln v. 09.02.2012:
Die Benutzung eines Mobiltelefons liegt auch vor, wenn der Betroffene das Gerät aufnimmt und es nach Ablesen der Telefonnummer des Anrufers ausschaltet ("wegdrückt")

OLG Hamm v. 18.02.2013:
Unter dem Begriff der "Benutzung" eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO ist auch die Nutzung als Navigationsgerät zu verstehen.

OLG Zweibrücken v. 27.01.2014:
Von einer verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons ist gem. § 23 Abs. 1a StVO auszugehen, wenn die beanstandete Handlung des Betroffenen einen Bezug zu einer Funktion des Geräts hat. Nicht erfasst werden ausschließlich Handlungen, die keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung aufweisen wie beispielsweise das bloße Aufheben oder Umlagern. Wird das Mobiltelefon jedoch aufgenommen, um die Uhrzeit abzulesen, liegt eindeutig ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vor.




AG Lüdinghausen v. 17.02.2014:
Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO liegt auch vor, wenn der Betroffene ein auf der Ablage vor seiner Windschutzscheibe liegendes Handy, welches aufblendet und hierdurch anzeigt, dass der Akku aufgeladen werden muss, wegen der Blendung beim Fahren in die Hand nimmt, darauf schaut und es dann zur Seite legt, um eine weitere Blendung zu vermeiden.

OLG Hamm v. 09.09.2014:
Eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge eines automatischen Ausschaltens des Motors (Start-Stopp-Funktion) ausgeschaltet ist. Das Gesetz differenziert insoweit nicht zwischen einer manuellen oder automatischen Abschaltung des Motors.

OLG Köln v. 07.11.2014:
Eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch eine Fahrzeugführerin liegt nicht vor, wenn die Fahrzeugführerin das klingelnde Handy aus der Handtasche entnimmt und an den Beifahrer weitergibt, der das Gespräch dann annimmt.

OLG Hamm v. 15.01.2015:
Zur Nutzung des Mobiltelefons durch einen Kraftfahrzeugführer als Navigationshilfe bzw. zur Internetabfrage.

OLG Hamburg v. 28.12.2015:
Der Begriff des Benutzens (§ 23 Abs. 1a StVO) umfasst auch die Nutzung der Kamerafunktion eines Mobiltelefon.

OLG Oldenburg v. 07.12.2015:
Das Halten eines Mobiltelefons, um es mit einem Ladekabel im 44Fahrzeug zum Laden anzuschließen, ist tatbestandsmäßig im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO.

OLG Stuttgart v. 25.04.2016:
Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt.


OLG Hamm v. 29.12.2016:
Ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, verstößt nicht gegen das Verbot der Benutzung von Mobiltelefonen gemäß § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt.

AG Landstuhl v. 06.02.2017:
Das Aufnehmen eines im Fahrzeug liegenden Mobiltelefons durch den Fahrer während der Fahrt, um es an einem anderen Ort im Fahrzeug in eine Ladeschale zu stecken, stellt kein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dar. (entgegen OLG Oldenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2015, 2 Ss OWi 290/15, juris).

OLG Hamm v. 08.06.2017:
Dass auch ein Gerät, solange es sich um ein Mobiltelefon handelt, auch ohne SIM-Karte unter § 23 Abs. 1a StVO fallen kann, ist letztlich Ausfluss des Umstands, dass die Vorschrift nicht nur die Benutzung zur eigentlichen Telefonie inkriminiert, sondern jegliche Bedienfunktion.

AG Coesfeld v. 26.02.2018:
Die Benutzung des Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO ist nach Auffassung des Gerichts auch durch ein Einklemmen des Mobiltelefons zwischen Schulter und Ohr erfüllt. Die hier anzuwendende neue Fassung des § 23 Abs. 1a StVO setzt nicht voraus, dass das Mobiltelefon mit der Hand aufgenommen oder gehalten wird.

AG Magdeburg v. 20.08.2018:
Das Abstellen des Smartphones auf dem Armaturenbrett und seine Benutzung zur Übertragung voin Bewegtbildern (Videotelefonie) verstößt gegen § 23 Abs. 1a StVO. Videotelefonie erfordert grundsätzlich nicht ausschließlich eine kurze, sondern eine längere Blickabwendung.

OLG Stuttgart v. 03.01.2019:
Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO n.F. setzt voraus, dass der Fahrzeugführer eines der dort genannten elektronischen Geräte benutzt und es hierfür aufnimmt oder hält. Das bloße Halten eines in § 23 Abs. 1a StVO n.F. definierten elektronischen Gerätes in der Hand ohne Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Bedienfunktion stellt keine Benutzung im Sinne dieser Vorschrift dar. Nicht das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes als solches wird untersagt, sondern - wie das zweckgerichtete Tatbestandsmerkmal „hierfür“ verdeutlicht - allein dessen bestimmungsgemäße Verwendung.



OLG Köln v. 14.02.2019:
Das Aufnehmen eines Laptops durch den Betroffenen auf seinen Schoß zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht ausschließbar der Motor des Fahrzeuges an der Lichtzeichenanlage manuell ausgeschaltet ist, begründet kein (fortgesetztes) Aufnehmen des Geräts gemäß § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO im Zeitpunkt des Losfahrens, wenn der Betroffene den Laptop beim Anfahren nicht in den Händen hält, sondern sich dieser auf seinem Schoß eingeklemmt zwischen Oberschenkel und Lenkrad befindet. - Beim Anfahren an einer Lichtzeichenanlage unter weiterem "Tippen" auf der Tastatur des Laptops scheidet eine noch erträgliche kurze Blickabwendung nach Maßgabe des § 23 Abs. 1a Nr. 2 StVO schon ihrer Natur nach aus; die festgestellten Benutzung erfordert jedenfalls mehr als einen nur kurzen Blickkontakt.

OLG Hamm v. 28.02.2019:
Das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs, erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Es bedarf vielmehr zur Erfüllung dieses Tatbestands einer Benutzung dieses Geräts.

KG Berlin v. 14.05.2019:
Das Betätigen einer Funktionstaste eines Mobiltelefons stellt auch dann ein tatbestandliches „Benutzen“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dar, wenn es nicht unmittelbar der Kommunikation dient, sondern klären soll, ob das Gerät noch funktioniert.

KG Berlin v. 09.11.2020:
Eine Digitalkamera ist ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs.1a StVO.

OLG Köln v. 04.12.2020:
Ein im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 Ziff. 1 StVO tatbestandsmäßiges „Halten“ liegt auch vor, wenn das elektronische Gerät wischen Ohr und Schulter eingeklemmtz wird.

OLG Jena v. 13.10.2021:
Auch nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO ist allein das bloße Halten oder Aufnehmen eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs kein tatbestandsmäßiger Verstoß. Es muss vielmehr auch weiterhin über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des elektronischen Geräts hinzukommen.

BayObLG v. 10.01.2022:
Die verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch ein Halten i.S.v. § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO liegt nicht nur dann vor, wenn dieses mit der Hand ergriffen wird, sondern auch dann, wenn es auf dem Oberschenkel abgelegt wird.

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