Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 20.08.1999: Fahren ohne Fahrerlaubnis




Das OLG Köln (Beschluss vom 20.08.1999 - Ss 374/99 - 193 -) hat entschieden:

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

1 Gründe

2 I.

3 Das Amtsgericht Köln hat den Angeklagten durch Urteil vom 4.

März 1999 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit

mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen, vorsätzlicher

Trunkenheit in 2 Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit mit

Fahren ohne Fahrerlaubnis, fahrlässiger Gefährdung des

Straßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und

Gründe:


wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt und der

Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf von 5 Jahren eine neue

Fahrerlaubnis zu erteilen. Zum Schuldspruch hat es folgende

Feststellungen getroffen:

4 "Am 10.08.1998 um 22.40 Uhr befuhr der

Angeklagte, nach erheblichem Alkoholgenuß mit dem PKW Nissan,

amtliches Kennzeichen ........ u.a. die V. Straße, obwohl er eine

Blutalkoholkonzentration laut schriftlichem Gutachten der

Gerichtsmedizin Köln vom 11.08.1998 von 1,66 Promille um 0.10 Uhr

aufwies gemäß Blatt 15 d.A. 713 Ds 488/98. Infolge der

alkoholbedingten Fahruntauglichkeit bog er verbotswidrig nach links

in die W.-M.-Straße und stieß dort gegen den Mast des

Verkehrszeichens VZ 267, 209, 205, an dem Sachschaden in Höhe von

ca. 500,-- DM entstand. Obwohl er den Unfall bemerkt hatte, setzte

er seine Fahrt fort und entfernte sich von der Unfallstelle, ohne

die erforderlichen Feststellungen treffen zu lassen.

5 Am 20.09.1998 gegen 21.10 Uhr fuhr der

Angeklagte mit dem selben Fahrzeug in erheblich alkoholisiertem

Zustand auf den PKW VW Golf des Zeugen St. in K.-M., D. Straße/M.

Straße auf und beschädigte diesen leicht am Heck. Dabei wurden die

Beifahrerinnen des Geschädigten St., die Zeuginnen S. und B.

verletzt. Ohne sich um den angerichteten Schaden zu kümmern, floh

der Angeklagte zu Fuß und konnte wenige Zeit später in einer

Nebenstraße gestellt werden. Die dem Angeklagten um 22.49 Uhr

entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 3,10

Promille gemäß schriftlichen Gutachten der Gerichtsmedzin vom

21.09.1998 Blatt 11 der Akten 713 Ds 454/98. Der Angeklagte besaß

zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis, da diese ihm durch

Urteil des Amtsgerichts Köln vom 08.07.1997 mit einer Sperrfrist

bis zum 07.01.1999 entzogen war.

6 Am 24.10.1998 um 3.55 Uhr befuhr der

Angeklagte mit dem selben Fahrzeug ohne im Besitz der

erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein in K.-M. die E.straße, obwohl

er infolge A1koholeinwirkung fahruntüchtig war. Die um 4.33 Uhr

entnommene Blutprobe ergab gemäß Blatt 6 der Akten 713 Ds 523/98

laut schriftlichem Gutachten der Gerichtsmedizin vom 26.10.1998

eine Blutalkoholkonzentration von 2,48 Promille.

7 Am 26.10.1998 um 23.20 Uhr befuhr der

Angeklagte mit einem Fahrrad unter Alkoholeinwirkung die

M.-H.-Straße in unsicherer Fahrweise (Schlangenlinien). Eine um

23.55 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration

von 2,27 Promille gemäß schriftlichem Gutachten der Gerichtsmedizin

vom 27.10.1998 Blatt 6 der Akten 713 Ds 522/98.

8 Am 30.12.1998 um 9.00 Uhr befuhr der

Angeklagte mit dem PKW Nissan, amtliches Kennzeichen ...... in

K.-M. u.a. die B.straße, obwohl er nicht im Besitz der

erforderlichen Fahrerlaubnis war und eine Blutalkoholkonzentration

um 10.16 Uhr von 1,73 Promille aufwies laut schriftlichem Gutachten

der Gerichtsmedizin Köln vom 04.01.1999 Blatt 18 der Akten 713 Ds

74/99."

9 Im Anschluß daran heißt es zur rechtlichen Würdigung des

festgestellten Sachverhalts:

10 "Der Angeklagte hat sich damit wegen

fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne

Fahrerlaubnis in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher Trunkenheit in

zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne

Fahrerlaubnis und wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs

in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten

Entfernens vom Unfallort gemäß den §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3,

316, 142 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 52, 53, 54 StGB strafbar

gemacht."

11 Die gegen diese Entscheidung gerichtete, in der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Überprüfung des

Rechtsfolgenausspruchs beschränkte Berufung des Angeklagten ist

durch Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom

28. Mai 1999 verworfen worden, wobei die Rechtsmittelbeschränkung

für wirksam erachtet worden ist.

12 Mit der Revision des Angeklagten wird die Verletzung formellen

und materiellen Rechts gerügt. Es wird beantragt, das angefochtene

Urteil, "soweit es nicht durch die Beschränkung rechtskräftig

geworden ist", mit seinen Feststellungen" aufzuheben und die Sache

zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

13 II.

14 Das Rechtsmittel begegnet hinsichtlich seiner

Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. Es hat auch in der

Sache (vorläufigen) Erfolg, da es gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur

Aufhebung des angefochtenen Urteil und zur Zurückverweisung der

Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts führt.

15 Sofern mit der Bezugnahme des Revisionsantrages auf die durch

die Berufungsbeschränkung (vermeintlich) eingetretene

Teilrechtskraft auch eine Beschränkung der Revision auf die

Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs vorgenommen werden sollte,

wäre diese unwirksam, weil die tatrichterlichen Entscheidungen eine

solche Überprüfung nicht zulassen. Zwar kann grundsätzlich die

Revision ebenso wie die Berufung (§ 318 StPO) und nach denselben

Grundsätzen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden (st.

Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 12.01.1999 - Ss 2/99 -; SenE v.

20.12.1995 - Ss 470/95 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44.

Aufl., § 344 Rdnr. 7 m. w. Nachw.). Das setzt allerdings voraus,

daß die tatrichterlichen Schuldfeststellungen eine tragfähige

Grundlage für die Bemessung der Rechtsfolgen bilden (vgl. BGHSt 43,

293, 300 = NJW 1998, 913, 915; BGH NStZ 1994, 130; st.

Senatsrechtsprechung; vgl. SenE a.a.O. u. VRS 77, 452, 453). Daran

fehlt es hier.

16 Aus diesem Grund war bereits die Berufungsbeschränkung unwirksam

mit der Folge, daß das angefochtene Urteil keinen Bestand haben

kann. Weil nämlich zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der

Berufung ausgegangen worden ist und das Landgericht deshalb keine

eigenen Schuldfeststellungen getroffen hat, sind die Gründe des

Berufungsurteils materiell-rechtlich unvollständig (vgl. SenE VRS

73, 385 ff.; SenE v. 30.03.1999 - Ss 146/99 -; SenE v. 30.07.1999 -

Ss 339/99 -).

17 Die Beschränkung der Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte,

deren Wirksamkeit das Revisionsgericht von Amtswegen zu prüfen hat

(BGHSt 27, 70, 72 = NJW 1977, 442; BayObLG VRS 93, 108; st.

Senatsrechtsprechung, vgl. SenE VRS 73, 385 m. w. Nachw.;

Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 33), ist grundsätzlich

zulässig, soweit der angefochtene Teil der Entscheidung einer

selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist und ein

erneutes Eingehen auf den nicht angefochtenen Teil nicht notwendig

ist (vgl. BGH a.a.O.; OLG Köln - 3. Strafsenat - VRS 61, 365, 367;

SenE VRS 73, 385 m. w. Nachw.; SenE v. 04.08.1998 - Ss 285/98 -).

Das gilt namentlich für den Rechtsfolgenausspruch, der im

allgemeinen Gegenstand einer erschöpfenden Nachprüfung sein kann,

ohne daß die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen

Ausführungen zum Schuldspruch berührt werden (vgl. BGHSt 19, 46, 48

= NJW 1963, 1987; BGHSt 29, 359 = NJW 1981, 589, 590; OLG

Düsseldorf VRS 67, 271, 272 u. VRS 69, 50, 51; Ruß, in: Karlsruher

Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 318 Rdnr. 7). Als unwirksam ist eine

Beschränkung auf den Strafausspruch allerdings anzusehen, wenn die

Feststellungen zum Schuldspruch so mangelhaft sind, daß sie dem

Berufungsgericht keine ausreichende Grundlage für seine

Entscheidung über die Rechtsfolge liefern (BGHSt 33, 59 = NJW 1985,

1089; BGH NJW 1996, 2663, 2664 f.; BGHSt 43, 293 = NJW 1998, 913,

915; BGH NStZ 1994, 130; SenE VRS 60, 445; SenE 77, 452, 453; Ruß

a.a.O. § 318 Rdnr. 7a).

18 Eine wirksame Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch setzt

daher ausreichende Feststellungen zur Tat voraus. Sind die

Feststellungen derart knapp, unvollständig, unklar oder

widerspruchsvoll, daß sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat

nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und damit keine

hinreichende Grundlage für die Überprüfung der

Rechtsfolgenentscheidung bilden, ist die Berufungsbeschränkung

unwirksam (BGH NStZ 1994, 130; BayObLG VRS 93, 108; st.

Senatsrechtsprechung; vgl. SenE VRS 68, 278, 280; VRS 73, 385 f.;

VRS 77, 452, 453; VRS 82, 39, 40; NStZ 1989, 339; SenE v.

29.06.1999 - Ss 273/99 -; v. 30.07.1999 - Ss 339/99 -;

Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 16 m.w.N.;).

19 a)

20 Eine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung liegt danach

nicht vor, wenn - in Bezug auf die einzelne Tat - das angewendete

Strafgesetz nicht erkennbar wird und unklar bleibt, von welchem

Strafrahmen auszugehen ist (st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v.

22.01.1999 - Ss 616/98 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. §

318 Rdnr. 17 m. w. Nachw.), oder wenn Angaben zur inneren Tatseite

fehlen und die Schuldform nicht festgestellt ist (OLG Düsseldorf

DAR 1970, 191; VRS 64, 36, 38; VRS 67, 271, 272; VRS 69, 50, 51;

VRS 89, 218, 219 f.; SenE VRS 82, 39, 40 m. w. Nachw.;

Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 17; Ruß a.a.O. § 318

Rdnr. 7a). Im Falle der Verurteilung wegen einer (folgenlosen)

Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter darüber hinaus regelmäßig

verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der

Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den

Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (BayObLG VRS 93,

108 f.; SenE v. 04.11.1997 - Ss 547/97 -).

21 Den danach zu stellenden Anforderungen genügen die Gründe des

amtsgerichtlichen Urteils nicht.

22 Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann noch entnommen werden,

daß es sich bei der abgeurteilten fahrlässigen Gefährdung des

Straßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis um den

Unfall vom 20.09.1998 handeln soll; denn bei dem an sich ebenfalls

in Betracht kommenden Unfall vom 10.08.1998 dürfte angesichts des

festgestellten Sachschadens von ca. 500,- DM das Tatbestandsmerkmal

einer Gefährdung fremder Sachen von erheblichem Wert nicht erfüllt

sein (vgl. SenE v. 29.06.1999 - Ss 244/99 -; Cramer, in:

Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., vor § 306 Rdnr. 15;

Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 315 Rdnr. 16 m. w. Nachw.;

Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 315 c Rdnr.

6). Ferner kann die Fahrt des Angeklagten am 26.10.1998 mit einem

Fahrrad - wegen der fehlenden Tateinheit mit Fahren ohne

Fahrerlaubnis - als einer der beiden Fälle der vorsätzlichen

Trunkenheit im Schuldspruch ausgemacht werden. Zwar wird auch in

Bezug auf die Fahrten am 10.08.1998 nicht ausdrücklich

festgestellt, daß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht die

erforderliche Fahrerlaubnis besaß; dies ist jedoch der mitgeteilten

Entziehung der Fahrerlaubnis durch Urteil vom 08.07.1997 zu

entnehmen.

23 Im übrigen lassen die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils

hingegen nicht erkennen, wie die einzelnen Taten rechtlich gewertet

und den im Schuldspruch bezeichneten Straftatbeständen zugeordnet

worden sind. Damit fehlt es aber an der Bestimmung, welcher

Strafrahmen auf die jeweilige Tat zur Anwendung gebracht worden

ist.

24 Da Feststellungen zu den Umständen, unter denen es zum Eintritt

der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten und dem

jeweils anschließenden Fahrtantritt gekommen ist, vollständig

fehlen, bleibt unklar, welche der festgestellten

Trunkenheitsfahrten als Vorsatz- bzw. Fahrlässigkeitstat

abgeurteilt worden sind. Als Gegenstand der Verurteilung wegen

vorsätzlicher oder fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in

Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (in insgesamt 3 Fällen)

kommen nach dem festgestellten Sachverhalt 5 Fahrten in Betracht,

nämlich die (als zwei rechtlich selbständige Handlungen [vgl. dazu

BGH VRS 44, 269, 270; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35.

Aufl., § 316 StGB Rdnr. 37] angeklagten) Fahrten am 10.08.1998 (vor

und nach dem Unfall) sowie die Fahrten am 20.09.1998, 24.10.1998

und 30.12.1998. Soweit ein Fall des unerlaubten Entfernens vom

Unfallort abgeurteilt worden ist, kommt dafür sowohl der Unfall vom

10.08.1998 als auch derjenige vom 20.09.1998 in Betracht.

25 b)

26 Die Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung kann sich des

weiteren daraus ergeben, daß das Amtsgericht die Frage der

Schuldfähigkeit nicht geprüft hat, obwohl der Sachverhalt Anlaß

dazu bot (BayObLGSt 1987, 69, 70; BayObLG DAR 1986, 248 [Rüth]; DAR

1987, 315 [Bär]; NStZ 1987, 404 [Janiszewski]; OLG Celle NdsRpfl

1981, 254; OLG Frankfurt NJW 1968, 1638; OLG Koblenz VRS 70, 14 f.;

OLG Köln - 3. Strafsenat - VRS 65, 384 = BA 20, 463; SenE v. 18.

11. 1986 - Ss 508/86 -), oder wenn eine neue Entscheidung über die

Schuldfrage aufgrund der für die Strafzumessung festgestellten

Tatsachen aber zur Verneinung der Schuld führen könnte (BGHSt 7,

283 [286] = NJW 1955, 917; BGH NJW 1996, 2663, 2664 f.; OLG

Düsseldorf NStZ 1984, 90 = MDR 1984, 164; OLG Köln - 3. Strafsenat

- NStZ 1984, 379 = VRS 66, 457; OLG Zweibrücken, MDR 1986, 75; st.

Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 23. 8. 1985 - Ss 457/85 -; SenE

v. 18. 11. 1986 - Ss 508/86 -; SenE NStZ 1989, 24, 25 = VRS 76,

125, 128; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 17; Ruß

a.a.O. Rdnr. 7a; Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., §

318 Rdnr. 46, 58), selbst wenn das Amtsgericht ausdrücklich § 20

StGB erörtert hatte (OLG Köln - 3. Strafsenat - NStZ 1984, 379 =

VRS 66, 457).

27 Das trifft hier für die Taten des Angeklagten vom 20.09.1998

24.10.1998 und 26.10.1998 mit Rücksicht auf den Grad seiner

jeweiligen Alkoholisierung zu.

28 Für die Beurteilung der alkoholbedingten Beeinträchtigung der

Schuldfähigkeit eines Angeklagten kommt es auf die zu seinen

Gunsten nicht ausschließbare höchstmögliche Alkoholisierung zur

Tatzeit an (BGH NJW 1986, 2384 = NStZ 1986, 311 = VRS 71, 22 = VRS

71, 357). Soll aufgrund einer später entnommenen Blutprobe die

höchstmögliche Tatzeit-Blutalkoholkonzentration ermittelt werden,

so sind hinsichtlich des Abbauwertes und des Endes der

Resorptionsphase die günstigsten Werte einer Rückrechnung

zugrundezulegen (SenE VRS 74, 23, 24 m. w. Nachw.). Nach

gesicherten medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen ist

eine Benachteiligung von Tätern ausreichend sicher ausgeschlossen,

wenn der Rückrechnung ein stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille

und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille zugrunde

gelegt wird (BGH NStZ 1986, 114 = StV 1986, 147 = VRS 70, 207; VRS

71, 176 = StV 1986, 338; st. SenRspr., vgl. SenE ZfS 1986, 190 = VM

1987, 46 sowie VRS 74, 23 = BA 24, 294; vgl. dazu weiter

Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 21 Rdnr. 9 f). Sofern das Ende

der Resorptionsphase nicht exakt festgestellt werden kann, ist bei

Prüfung der Schuldfähigkeit aufgrund einer nach der Tat entnommenen

Blutprobe zugunsten des Angekl. davon auszugehen, daß die

Resorption zur Tatzeit bereits abgeschlossen war (OLG Köln - 3.

Strafsenat - VRS 65, 426; SenE VRS 74, 23).

29 Danach ergibt die Rückrechnung der maximalen

Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Tat vom 20.09.1998

(21.10 Uhr) bei einem für 22.49 Uhr ermittelten Meßwert von 3,10

Promille einen Wert von 3,63 Promille. Für die Tat vom 24.10.1998

ist im Wege der Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt um 3.55 Uhr nach

derselben Methode ein Wert von 2,78 Promille und für die Tat vom

26.10.1998 bei Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt vom 23.20 Uhr ein

Wert von 2,58 Promille zugrundezulegen.

30 Bei Blutalkoholwerten von 3 Promille und darüber sind die

Voraussetzungen des § 20 StGB naheliegend, daher stets zu prüfen

(BGHSt 34, 29, 31 = NJW 1986, 2384 = NStZ 1986, 311; BGHR StGB § 20

BAK 2, 6 bis 8, 11 bis 13, 15; BGH NStZ 1995, 539; BGH VRS 61, 261;

BGH StV 1987, 385) und in der Regel auch gegeben (BGH StV 1991,

297; Tröndle/Fischer a.a.O.). Selbst bei geringeren Werten kann die

Schuldfähigkeit bereits ausgeschlossen sein. Daher ist bei Werten

ab 2,5 Promille in der Regel § 20 StGB zu erörtern (st.

Senatsrechtsprechung, vgl. Senat VRS 80, 34, 36; zuletzt SenE v.

27.04.1999 - Ss 67/99 - m. w. Nachw.; vgl. a. Jagusch/Hentschel

a.a.O. § 316 Rdnr. 29 m. w. Nachw.), wenngleich Schuldunfähigkeit

bei 2,5 Promille meist noch nicht vorliegen wird (BGH VRS 23, 209).

Ob die Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen ist, muß der Tatrichter

unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilen, wobei

er neben der errechneten Blutalkoholkonzentration alle wesentlichen

objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das

Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach

der Tat beziehen, zu berücksichtigen hat (BGH NStZ 1995, 539; SenE

v. 27.04.1999 - Ss 67/99 - m. w. Nachw.; SenE v. 06.07.1999 - Ss

269/99 -).

31 Für die neue Berufungshauptverhandlung wird auf folgendes

hingewiesen:

32 Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im

Verkehr (§ 316 StGB) ist die Annahme des Vorsatzes im Urteil zu

begründen (BayObLG DAR 1981, 246; OLG Celle NZV 1998, 123; SenE v.

04.09.1998 - Ss 407/98 -; SenE v. 08.01.1999 - Ss 600/98 -). Dabei

ist davon auszugehen, daß es keinen allgemeinen Erfahrungssatz

gibt, wonach ein Fahrzeugführer ab einer bestimmten

Blutalkoholkonzentration seine Fahrunsicherheit kennt oder mit ihr

rechnet (BGH VRS 65, 359; OLG Frankfurt NJW 1996, 1358; OLG

Karlsruhe NZV 1999, 301; SenE v. 04.09.1998 - Ss 407/98 -; SenE DAR

1999, 88; SenE v. 08.01.1999 - Ss 600/98 -; Jagusch/Hentschel,

Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 316 StGB Rdnr. 24 m. w. Nachw.).

Die Frage, ob ein Angeklagter mit einer erheblich über dem

Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille (BGHSt

37, 89 = NJW 1990, 2393) liegenden Blutalkoholkonzentration sich

seiner Fahruntüchtigkeit bewußt ist, läßt sich vielmehr nur von

Fall zu Fall aufgrund der Umstände des Einzelfalles unter

Berücksichtigung seiner Persönlichkeit beurteilen. Das Erfordernis

einer Prüfung und Begründung anhand der konkreten Umstände besteht

daher auch bei einer erheblichen Blutalkoholkonzentration (vgl.

Jagusch/Hentschel a.a.O. m. w. Nachw.).

33 Geht das Landgericht von einem niedrigeren Strafrahmen aus als

das Amtsgericht, weil es beispielsweise - wie vorliegend geschehen

- erstmals eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 49 Abs. 1, 21 StGB

vornimmt, so bedarf die Verhängung einer gleich hohen Strafe wie in

erster Instanz näherer Begründung (BGH NJW 1983, 54; StV 1989, 341;

st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE NJW 1986, 2328, 2329; SenE VRS

90, 123 f.; SenE v. 30.07.1999 - Ss 332/99 -; Tröndle/Fischer,

StGB, 49. Aufl., § 46 Rdnr. 53b). Denn der Angeklagte hat einen

Anspruch darauf zu erfahren, weshalb er für ein geringer

eingeschätztes Vergehen nun gleich hoch bestraft wird.

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