Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 20.08.1999: Fahren ohne Fahrerlaubnis
Das OLG Köln (Beschluss vom 20.08.1999 - Ss 374/99 - 193 -) hat entschieden:
Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Tenor:
1 Gründe
2 I.
3 Das Amtsgericht Köln hat den Angeklagten durch Urteil vom 4.
März 1999 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit
mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen, vorsätzlicher
Trunkenheit in 2 Fällen, dabei in einem Fall in Tateinheit mit
Fahren ohne Fahrerlaubnis, fahrlässiger Gefährdung des
Straßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und
Gründe:
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt und der
Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf von 5 Jahren eine neue
Fahrerlaubnis zu erteilen. Zum Schuldspruch hat es folgende
Feststellungen getroffen:
4 "Am 10.08.1998 um 22.40 Uhr befuhr der
Angeklagte, nach erheblichem Alkoholgenuß mit dem PKW Nissan,
amtliches Kennzeichen ........ u.a. die V. Straße, obwohl er eine
Blutalkoholkonzentration laut schriftlichem Gutachten der
Gerichtsmedizin Köln vom 11.08.1998 von 1,66 Promille um 0.10 Uhr
aufwies gemäß Blatt 15 d.A. 713 Ds 488/98. Infolge der
alkoholbedingten Fahruntauglichkeit bog er verbotswidrig nach links
in die W.-M.-Straße und stieß dort gegen den Mast des
Verkehrszeichens VZ 267, 209, 205, an dem Sachschaden in Höhe von
ca. 500,-- DM entstand. Obwohl er den Unfall bemerkt hatte, setzte
er seine Fahrt fort und entfernte sich von der Unfallstelle, ohne
die erforderlichen Feststellungen treffen zu lassen.
5 Am 20.09.1998 gegen 21.10 Uhr fuhr der
Angeklagte mit dem selben Fahrzeug in erheblich alkoholisiertem
Zustand auf den PKW VW Golf des Zeugen St. in K.-M., D. Straße/M.
Straße auf und beschädigte diesen leicht am Heck. Dabei wurden die
Beifahrerinnen des Geschädigten St., die Zeuginnen S. und B.
verletzt. Ohne sich um den angerichteten Schaden zu kümmern, floh
der Angeklagte zu Fuß und konnte wenige Zeit später in einer
Nebenstraße gestellt werden. Die dem Angeklagten um 22.49 Uhr
entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 3,10
Promille gemäß schriftlichen Gutachten der Gerichtsmedzin vom
21.09.1998 Blatt 11 der Akten 713 Ds 454/98. Der Angeklagte besaß
zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis, da diese ihm durch
Urteil des Amtsgerichts Köln vom 08.07.1997 mit einer Sperrfrist
bis zum 07.01.1999 entzogen war.
6 Am 24.10.1998 um 3.55 Uhr befuhr der
Angeklagte mit dem selben Fahrzeug ohne im Besitz der
erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein in K.-M. die E.straße, obwohl
er infolge A1koholeinwirkung fahruntüchtig war. Die um 4.33 Uhr
entnommene Blutprobe ergab gemäß Blatt 6 der Akten 713 Ds 523/98
laut schriftlichem Gutachten der Gerichtsmedizin vom 26.10.1998
eine Blutalkoholkonzentration von 2,48 Promille.
7 Am 26.10.1998 um 23.20 Uhr befuhr der
Angeklagte mit einem Fahrrad unter Alkoholeinwirkung die
M.-H.-Straße in unsicherer Fahrweise (Schlangenlinien). Eine um
23.55 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration
von 2,27 Promille gemäß schriftlichem Gutachten der Gerichtsmedizin
vom 27.10.1998 Blatt 6 der Akten 713 Ds 522/98.
8 Am 30.12.1998 um 9.00 Uhr befuhr der
Angeklagte mit dem PKW Nissan, amtliches Kennzeichen ...... in
K.-M. u.a. die B.straße, obwohl er nicht im Besitz der
erforderlichen Fahrerlaubnis war und eine Blutalkoholkonzentration
um 10.16 Uhr von 1,73 Promille aufwies laut schriftlichem Gutachten
der Gerichtsmedizin Köln vom 04.01.1999 Blatt 18 der Akten 713 Ds
74/99."
9 Im Anschluß daran heißt es zur rechtlichen Würdigung des
festgestellten Sachverhalts:
10 "Der Angeklagte hat sich damit wegen
fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne
Fahrerlaubnis in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher Trunkenheit in
zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne
Fahrerlaubnis und wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs
in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten
Entfernens vom Unfallort gemäß den §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3,
316, 142 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 52, 53, 54 StGB strafbar
gemacht."
11 Die gegen diese Entscheidung gerichtete, in der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Überprüfung des
Rechtsfolgenausspruchs beschränkte Berufung des Angeklagten ist
durch Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom
28. Mai 1999 verworfen worden, wobei die Rechtsmittelbeschränkung
für wirksam erachtet worden ist.
12 Mit der Revision des Angeklagten wird die Verletzung formellen
und materiellen Rechts gerügt. Es wird beantragt, das angefochtene
Urteil, "soweit es nicht durch die Beschränkung rechtskräftig
geworden ist", mit seinen Feststellungen" aufzuheben und die Sache
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
13 II.
14 Das Rechtsmittel begegnet hinsichtlich seiner
Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. Es hat auch in der
Sache (vorläufigen) Erfolg, da es gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur
Aufhebung des angefochtenen Urteil und zur Zurückverweisung der
Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts führt.
15 Sofern mit der Bezugnahme des Revisionsantrages auf die durch
die Berufungsbeschränkung (vermeintlich) eingetretene
Teilrechtskraft auch eine Beschränkung der Revision auf die
Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs vorgenommen werden sollte,
wäre diese unwirksam, weil die tatrichterlichen Entscheidungen eine
solche Überprüfung nicht zulassen. Zwar kann grundsätzlich die
Revision ebenso wie die Berufung (§ 318 StPO) und nach denselben
Grundsätzen auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden (st.
Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 12.01.1999 - Ss 2/99 -; SenE v.
20.12.1995 - Ss 470/95 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44.
Aufl., § 344 Rdnr. 7 m. w. Nachw.). Das setzt allerdings voraus,
daß die tatrichterlichen Schuldfeststellungen eine tragfähige
Grundlage für die Bemessung der Rechtsfolgen bilden (vgl. BGHSt 43,
293, 300 = NJW 1998, 913, 915; BGH NStZ 1994, 130; st.
Senatsrechtsprechung; vgl. SenE a.a.O. u. VRS 77, 452, 453). Daran
fehlt es hier.
16 Aus diesem Grund war bereits die Berufungsbeschränkung unwirksam
mit der Folge, daß das angefochtene Urteil keinen Bestand haben
kann. Weil nämlich zu Unrecht von einer wirksamen Beschränkung der
Berufung ausgegangen worden ist und das Landgericht deshalb keine
eigenen Schuldfeststellungen getroffen hat, sind die Gründe des
Berufungsurteils materiell-rechtlich unvollständig (vgl. SenE VRS
73, 385 ff.; SenE v. 30.03.1999 - Ss 146/99 -; SenE v. 30.07.1999 -
Ss 339/99 -).
17 Die Beschränkung der Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte,
deren Wirksamkeit das Revisionsgericht von Amtswegen zu prüfen hat
(BGHSt 27, 70, 72 = NJW 1977, 442; BayObLG VRS 93, 108; st.
Senatsrechtsprechung, vgl. SenE VRS 73, 385 m. w. Nachw.;
Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 33), ist grundsätzlich
zulässig, soweit der angefochtene Teil der Entscheidung einer
selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist und ein
erneutes Eingehen auf den nicht angefochtenen Teil nicht notwendig
ist (vgl. BGH a.a.O.; OLG Köln - 3. Strafsenat - VRS 61, 365, 367;
SenE VRS 73, 385 m. w. Nachw.; SenE v. 04.08.1998 - Ss 285/98 -).
Das gilt namentlich für den Rechtsfolgenausspruch, der im
allgemeinen Gegenstand einer erschöpfenden Nachprüfung sein kann,
ohne daß die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen
Ausführungen zum Schuldspruch berührt werden (vgl. BGHSt 19, 46, 48
= NJW 1963, 1987; BGHSt 29, 359 = NJW 1981, 589, 590; OLG
Düsseldorf VRS 67, 271, 272 u. VRS 69, 50, 51; Ruß, in: Karlsruher
Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 318 Rdnr. 7). Als unwirksam ist eine
Beschränkung auf den Strafausspruch allerdings anzusehen, wenn die
Feststellungen zum Schuldspruch so mangelhaft sind, daß sie dem
Berufungsgericht keine ausreichende Grundlage für seine
Entscheidung über die Rechtsfolge liefern (BGHSt 33, 59 = NJW 1985,
1089; BGH NJW 1996, 2663, 2664 f.; BGHSt 43, 293 = NJW 1998, 913,
915; BGH NStZ 1994, 130; SenE VRS 60, 445; SenE 77, 452, 453; Ruß
a.a.O. § 318 Rdnr. 7a).
18 Eine wirksame Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch setzt
daher ausreichende Feststellungen zur Tat voraus. Sind die
Feststellungen derart knapp, unvollständig, unklar oder
widerspruchsvoll, daß sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat
nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und damit keine
hinreichende Grundlage für die Überprüfung der
Rechtsfolgenentscheidung bilden, ist die Berufungsbeschränkung
unwirksam (BGH NStZ 1994, 130; BayObLG VRS 93, 108; st.
Senatsrechtsprechung; vgl. SenE VRS 68, 278, 280; VRS 73, 385 f.;
VRS 77, 452, 453; VRS 82, 39, 40; NStZ 1989, 339; SenE v.
29.06.1999 - Ss 273/99 -; v. 30.07.1999 - Ss 339/99 -;
Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 16 m.w.N.;).
19 a)
20 Eine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung liegt danach
nicht vor, wenn - in Bezug auf die einzelne Tat - das angewendete
Strafgesetz nicht erkennbar wird und unklar bleibt, von welchem
Strafrahmen auszugehen ist (st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v.
22.01.1999 - Ss 616/98 m.w.N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. §
318 Rdnr. 17 m. w. Nachw.), oder wenn Angaben zur inneren Tatseite
fehlen und die Schuldform nicht festgestellt ist (OLG Düsseldorf
DAR 1970, 191; VRS 64, 36, 38; VRS 67, 271, 272; VRS 69, 50, 51;
VRS 89, 218, 219 f.; SenE VRS 82, 39, 40 m. w. Nachw.;
Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 17; Ruß a.a.O. § 318
Rdnr. 7a). Im Falle der Verurteilung wegen einer (folgenlosen)
Trunkenheitsfahrt ist der Tatrichter darüber hinaus regelmäßig
verpflichtet, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der
Schuldform weitere Umstände festzustellen, die geeignet sind, den
Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen (BayObLG VRS 93,
108 f.; SenE v. 04.11.1997 - Ss 547/97 -).
21 Den danach zu stellenden Anforderungen genügen die Gründe des
amtsgerichtlichen Urteils nicht.
22 Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann noch entnommen werden,
daß es sich bei der abgeurteilten fahrlässigen Gefährdung des
Straßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis um den
Unfall vom 20.09.1998 handeln soll; denn bei dem an sich ebenfalls
in Betracht kommenden Unfall vom 10.08.1998 dürfte angesichts des
festgestellten Sachschadens von ca. 500,- DM das Tatbestandsmerkmal
einer Gefährdung fremder Sachen von erheblichem Wert nicht erfüllt
sein (vgl. SenE v. 29.06.1999 - Ss 244/99 -; Cramer, in:
Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., vor § 306 Rdnr. 15;
Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 315 Rdnr. 16 m. w. Nachw.;
Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 315 c Rdnr.
6). Ferner kann die Fahrt des Angeklagten am 26.10.1998 mit einem
Fahrrad - wegen der fehlenden Tateinheit mit Fahren ohne
Fahrerlaubnis - als einer der beiden Fälle der vorsätzlichen
Trunkenheit im Schuldspruch ausgemacht werden. Zwar wird auch in
Bezug auf die Fahrten am 10.08.1998 nicht ausdrücklich
festgestellt, daß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht die
erforderliche Fahrerlaubnis besaß; dies ist jedoch der mitgeteilten
Entziehung der Fahrerlaubnis durch Urteil vom 08.07.1997 zu
entnehmen.
23 Im übrigen lassen die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils
hingegen nicht erkennen, wie die einzelnen Taten rechtlich gewertet
und den im Schuldspruch bezeichneten Straftatbeständen zugeordnet
worden sind. Damit fehlt es aber an der Bestimmung, welcher
Strafrahmen auf die jeweilige Tat zur Anwendung gebracht worden
ist.
24 Da Feststellungen zu den Umständen, unter denen es zum Eintritt
der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten und dem
jeweils anschließenden Fahrtantritt gekommen ist, vollständig
fehlen, bleibt unklar, welche der festgestellten
Trunkenheitsfahrten als Vorsatz- bzw. Fahrlässigkeitstat
abgeurteilt worden sind. Als Gegenstand der Verurteilung wegen
vorsätzlicher oder fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in
Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (in insgesamt 3 Fällen)
kommen nach dem festgestellten Sachverhalt 5 Fahrten in Betracht,
nämlich die (als zwei rechtlich selbständige Handlungen [vgl. dazu
BGH VRS 44, 269, 270; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35.
Aufl., § 316 StGB Rdnr. 37] angeklagten) Fahrten am 10.08.1998 (vor
und nach dem Unfall) sowie die Fahrten am 20.09.1998, 24.10.1998
und 30.12.1998. Soweit ein Fall des unerlaubten Entfernens vom
Unfallort abgeurteilt worden ist, kommt dafür sowohl der Unfall vom
10.08.1998 als auch derjenige vom 20.09.1998 in Betracht.
25 b)
26 Die Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung kann sich des
weiteren daraus ergeben, daß das Amtsgericht die Frage der
Schuldfähigkeit nicht geprüft hat, obwohl der Sachverhalt Anlaß
dazu bot (BayObLGSt 1987, 69, 70; BayObLG DAR 1986, 248 [Rüth]; DAR
1987, 315 [Bär]; NStZ 1987, 404 [Janiszewski]; OLG Celle NdsRpfl
1981, 254; OLG Frankfurt NJW 1968, 1638; OLG Koblenz VRS 70, 14 f.;
OLG Köln - 3. Strafsenat - VRS 65, 384 = BA 20, 463; SenE v. 18.
11. 1986 - Ss 508/86 -), oder wenn eine neue Entscheidung über die
Schuldfrage aufgrund der für die Strafzumessung festgestellten
Tatsachen aber zur Verneinung der Schuld führen könnte (BGHSt 7,
283 [286] = NJW 1955, 917; BGH NJW 1996, 2663, 2664 f.; OLG
Düsseldorf NStZ 1984, 90 = MDR 1984, 164; OLG Köln - 3. Strafsenat
- NStZ 1984, 379 = VRS 66, 457; OLG Zweibrücken, MDR 1986, 75; st.
Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 23. 8. 1985 - Ss 457/85 -; SenE
v. 18. 11. 1986 - Ss 508/86 -; SenE NStZ 1989, 24, 25 = VRS 76,
125, 128; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 318 Rdnr. 17; Ruß
a.a.O. Rdnr. 7a; Gollwitzer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., §
318 Rdnr. 46, 58), selbst wenn das Amtsgericht ausdrücklich § 20
StGB erörtert hatte (OLG Köln - 3. Strafsenat - NStZ 1984, 379 =
VRS 66, 457).
27 Das trifft hier für die Taten des Angeklagten vom 20.09.1998
24.10.1998 und 26.10.1998 mit Rücksicht auf den Grad seiner
jeweiligen Alkoholisierung zu.
28 Für die Beurteilung der alkoholbedingten Beeinträchtigung der
Schuldfähigkeit eines Angeklagten kommt es auf die zu seinen
Gunsten nicht ausschließbare höchstmögliche Alkoholisierung zur
Tatzeit an (BGH NJW 1986, 2384 = NStZ 1986, 311 = VRS 71, 22 = VRS
71, 357). Soll aufgrund einer später entnommenen Blutprobe die
höchstmögliche Tatzeit-Blutalkoholkonzentration ermittelt werden,
so sind hinsichtlich des Abbauwertes und des Endes der
Resorptionsphase die günstigsten Werte einer Rückrechnung
zugrundezulegen (SenE VRS 74, 23, 24 m. w. Nachw.). Nach
gesicherten medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen ist
eine Benachteiligung von Tätern ausreichend sicher ausgeschlossen,
wenn der Rückrechnung ein stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille
und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille zugrunde
gelegt wird (BGH NStZ 1986, 114 = StV 1986, 147 = VRS 70, 207; VRS
71, 176 = StV 1986, 338; st. SenRspr., vgl. SenE ZfS 1986, 190 = VM
1987, 46 sowie VRS 74, 23 = BA 24, 294; vgl. dazu weiter
Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 21 Rdnr. 9 f). Sofern das Ende
der Resorptionsphase nicht exakt festgestellt werden kann, ist bei
Prüfung der Schuldfähigkeit aufgrund einer nach der Tat entnommenen
Blutprobe zugunsten des Angekl. davon auszugehen, daß die
Resorption zur Tatzeit bereits abgeschlossen war (OLG Köln - 3.
Strafsenat - VRS 65, 426; SenE VRS 74, 23).
29 Danach ergibt die Rückrechnung der maximalen
Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Tat vom 20.09.1998
(21.10 Uhr) bei einem für 22.49 Uhr ermittelten Meßwert von 3,10
Promille einen Wert von 3,63 Promille. Für die Tat vom 24.10.1998
ist im Wege der Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt um 3.55 Uhr nach
derselben Methode ein Wert von 2,78 Promille und für die Tat vom
26.10.1998 bei Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt vom 23.20 Uhr ein
Wert von 2,58 Promille zugrundezulegen.
30 Bei Blutalkoholwerten von 3 Promille und darüber sind die
Voraussetzungen des § 20 StGB naheliegend, daher stets zu prüfen
(BGHSt 34, 29, 31 = NJW 1986, 2384 = NStZ 1986, 311; BGHR StGB § 20
BAK 2, 6 bis 8, 11 bis 13, 15; BGH NStZ 1995, 539; BGH VRS 61, 261;
BGH StV 1987, 385) und in der Regel auch gegeben (BGH StV 1991,
297; Tröndle/Fischer a.a.O.). Selbst bei geringeren Werten kann die
Schuldfähigkeit bereits ausgeschlossen sein. Daher ist bei Werten
ab 2,5 Promille in der Regel § 20 StGB zu erörtern (st.
Senatsrechtsprechung, vgl. Senat VRS 80, 34, 36; zuletzt SenE v.
27.04.1999 - Ss 67/99 - m. w. Nachw.; vgl. a. Jagusch/Hentschel
a.a.O. § 316 Rdnr. 29 m. w. Nachw.), wenngleich Schuldunfähigkeit
bei 2,5 Promille meist noch nicht vorliegen wird (BGH VRS 23, 209).
Ob die Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen ist, muß der Tatrichter
unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilen, wobei
er neben der errechneten Blutalkoholkonzentration alle wesentlichen
objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das
Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach
der Tat beziehen, zu berücksichtigen hat (BGH NStZ 1995, 539; SenE
v. 27.04.1999 - Ss 67/99 - m. w. Nachw.; SenE v. 06.07.1999 - Ss
269/99 -).
31 Für die neue Berufungshauptverhandlung wird auf folgendes
hingewiesen:
32 Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im
Verkehr (§ 316 StGB) ist die Annahme des Vorsatzes im Urteil zu
begründen (BayObLG DAR 1981, 246; OLG Celle NZV 1998, 123; SenE v.
04.09.1998 - Ss 407/98 -; SenE v. 08.01.1999 - Ss 600/98 -). Dabei
ist davon auszugehen, daß es keinen allgemeinen Erfahrungssatz
gibt, wonach ein Fahrzeugführer ab einer bestimmten
Blutalkoholkonzentration seine Fahrunsicherheit kennt oder mit ihr
rechnet (BGH VRS 65, 359; OLG Frankfurt NJW 1996, 1358; OLG
Karlsruhe NZV 1999, 301; SenE v. 04.09.1998 - Ss 407/98 -; SenE DAR
1999, 88; SenE v. 08.01.1999 - Ss 600/98 -; Jagusch/Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 316 StGB Rdnr. 24 m. w. Nachw.).
Die Frage, ob ein Angeklagter mit einer erheblich über dem
Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille (BGHSt
37, 89 = NJW 1990, 2393) liegenden Blutalkoholkonzentration sich
seiner Fahruntüchtigkeit bewußt ist, läßt sich vielmehr nur von
Fall zu Fall aufgrund der Umstände des Einzelfalles unter
Berücksichtigung seiner Persönlichkeit beurteilen. Das Erfordernis
einer Prüfung und Begründung anhand der konkreten Umstände besteht
daher auch bei einer erheblichen Blutalkoholkonzentration (vgl.
Jagusch/Hentschel a.a.O. m. w. Nachw.).
33 Geht das Landgericht von einem niedrigeren Strafrahmen aus als
das Amtsgericht, weil es beispielsweise - wie vorliegend geschehen
- erstmals eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 49 Abs. 1, 21 StGB
vornimmt, so bedarf die Verhängung einer gleich hohen Strafe wie in
erster Instanz näherer Begründung (BGH NJW 1983, 54; StV 1989, 341;
st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE NJW 1986, 2328, 2329; SenE VRS
90, 123 f.; SenE v. 30.07.1999 - Ss 332/99 -; Tröndle/Fischer,
StGB, 49. Aufl., § 46 Rdnr. 53b). Denn der Angeklagte hat einen
Anspruch darauf zu erfahren, weshalb er für ein geringer
eingeschätztes Vergehen nun gleich hoch bestraft wird.
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