Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 09.08.1999: Anordnungen
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 09.08.1999 - 8 A 403/99) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung M. vom 26. Juni 1995 noch betroffen
war.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
Gelsenkirchen vom 1. Dezember 1998 teilweise geändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin die Aufhebung der
straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten betreffend die S.
S. zwischen den Einmündungen A. L. und H. -B. -S. beantragt
hat.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz zu 3/8 und
diejenigen der Berufungsinstanz zu 3/4. Im übrigen trägt sie der Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2 Die Klägerin wohnt in B. -E. und ist in einer
Rechtsanwaltskanzlei in der B. Innenstadt in der
Straße A. P., die im Bereich der Fußgängerzone gelegen ist,
beschäftigt. Sie sucht ihren Arbeitsplatz mit dem Pkw auf.
3 In der Sitzung am 12. März 1993 beschloß der Bau- und
Verkehrsausschuß der Stadt B. , die bisherigen Grenzen
für das Anwohnerparken aufzuheben. Für die in einem Plan
"Zonen für die Parkraumbewirtschaftung Innenstadt und
angrenzende Gebiete" ausgewiesene "Kernzone Innenstadt" und
die darum gelagerte "Ringzone" sollten abschnittsweise
Regelungen für das Anwohnerparken - vorzugsweise nach dem
Mischungsprinzip - eingeführt werden. Darüber hinaus könnten
entsprechende Regelungen in begründeten Einzelfällen auch
außerhalb dieser Gebietsgrenzen, z.B. in den
Siedlungsschwerpunkten, durchgeführt werden.
4 In der dem Beschluß zugrundeliegenden Verwaltungsvorlage
heißt es, daß der Parkdruck auf unbewirtschaftete öffentliche
Stellplätze im Stadtzentrum und in den umgebenden Gebieten in
den vergangenen Jahren ständig weiter angestiegen sei. Neben
dem zunehmenden Unwillen der Bewohner der betroffenen Bereiche
seien vermehrte Parkverstöße, einhergehend mit einem erhöhten
Sicherheitsrisiko im Verkehr, zu beobachten. Die Probleme
würden spürbar durch gebietsfremde Langzeitparker verursacht,
die während des Tages die nicht reglementierten Stellplätze
belegten. Zur Vermeidung derartiger Fehlbelegungen des
öffentlichen Parkraums durch Dauerparker könne mittels der
Parkraumbewirtschaftung regulierend eingegriffen werden. Dazu
werde die Bildung einer Kernzone Innenstadt und einer
ausreichend großen Ringzone um die Kernzone herum
vorgeschlagen. Die Ringzone müsse so weit gefaßt werden, daß
Fußwege von außerhalb in die Innenstadt unattraktiv würden und
die Parkprobleme nicht aus der Kernzone in die angrenzenden
Bereiche verlagert würden. Für die Kernzone Innenstadt solle
im gesamten öffentlichen Parkraum zeitlich begrenztes und
vorrangig gebührenpflichtiges Parken eingeführt werden, für
Anwohner solle eine Sonderregelung gelten. Innerhalb der
Ringzone sei vorrangig gebührenfreies, aber zeitlich
begrenztes Parken von ca. ein bis zwei Stunden vorgesehen, für
die Anwohner wiederum eine Sonderregelung. Es müsse dabei
festgelegt werden, nach welchem Prinzip das Anwohnerparken in
Zukunft durchgeführt werden solle. Das Trennungsprinzip, bei
dem ein Teil der Stellplätze ausschließlich den Anwohnern mit
Berechtigungsschein zugewiesen werde, führe dazu, daß diese
Stellplätze während der Abwesenheit des Berechtigten
leerstünden, was vielfach auf Unverständnis anderer
Verkehrsteilnehmer stoße. Beim Mischungsprinzip sei dagegen
eine Mehrfachnutzung der Stellplätze möglich. Der Anwohner
erhalte hier nur das Vorrecht, den Parkraum zeitlich
unbegrenzt zu nutzen, während die übrigen Verkehrsteilnehmer
zeitlichen Beschränkungen beim Parken unterworfen seien.
5 Für die Zukunft sei zu erwarten, daß Stellplatzprobleme
auch in anderen Siedlungsschwerpunkten auftreten könnten, so
daß eine Grundsatzentscheidung empfohlen werde, die die
Verwaltung in besonders begründeten Einzelfällen in die Lage
versetze, auch außerhalb der dargestellten Zonen
Anwohnerparkregelungen einzuführen.
6 Die Kosten einer flächendeckenden Einführung der
Anwohnerparkregelungen in der Kernzone Innenstadt und in der
Ringzone seien mit ca. 93.000,-- DM zu veranschlagen.
7 In einem Plan vom Mai 1994, zuletzt geändert im Juli 1998,
der die Parkmöglichkeiten in der B. Innenstadt
ausweist, wurden anschließend Anwohnerparkzonen A - I
gekennzeichnet.
8 Für die dort ausgewiesenen Parkzonen D und G wurden in der
Zeit von Februar 1993 bis Dezember 1993 Beschilderungen zur
Regulierung des Parkens im öffentlichen Parkraum angeordnet
und in der Folgezeit durchgeführt. Die Parkzone D grenzt
unmittelbar westlich an das von dem Beklagten in dem Plan für
die Parkraumbewirtschaftung als Kernzone Innenstadt
ausgewiesene Gebiet. Sie umfaßt das Straßendreieck S.
S. in Richtung Westen bis zur Einmündung der Straße
A. L. , H. -B. -S. im Osten zwischen den
Einmündungen der Straßen A. L. und S.
S. sowie die von der S. S. nach Süden zur
L 511 (O. S. ) abzweigende Stichstraße A.
S. . Es handelt sich um ein Wohngebiet, das - mit
Ausnahme eines Klosters - keine öffentlichen Einrichtungen
aufweist und etwa 300 bis 350 Bewohner hat. Die nord-
östliche/süd-westliche Ausdehnung der Parkzone D entlang den
Straßen A. L. und S. S. beträgt etwa
430 m, die nord-südliche Ausdehnung entlang der H. -
B. -S. etwa 200 m.
9 Am 22. März 1993 wurde die Straße A. L. mit
einer Parkscheibenbeschilderung (Parkdauer: 1 Stunde) und dem
Zusatzzeichen "Anwohner mit Parkausweis D frei" beschildert,
A. 2. Februar 1994 erfolgte die Beschilderung der östlichen
Seite der S. A. S. mit einer
Parkscheibenregelung mit dem Zusatzzeichen: "2 Stunden",
"werktags 8.00 - 19.00 Uhr" und "Anwohner mit Parkausweis D
frei". Am 2. November 1994 erfolgte die entsprechende
Beschilderung an der Südseite der S. S. zwischen
den Einmündungen A. L. und A. S. mit dem
Zusatzzeichen "2 Stunden", "werktags 8.00 - 19.00 Uhr" und
"Anwohner mit Parkausweis D frei", A. 3. November 1994 wurde
die westliche Seite der H. -B. -S. in Höhe des
Hauses Nr. 17 mit der gleichen Beschilderung versehen. Eine
entsprechende Beschilderung der Straßen
P. straße/P. straße im Bereich der Anwohnerparkzone G
erfolgte im Oktober 1994.
10 Am 21. Februar 1995 erhob die Klägerin gegen die
verkehrsregelnden Anordnungen für die Straßen A.
S. , A. L. und die Südseite der
S. S. in der Anwohnerparkzone D und für den
Straßenzug P. straße/P. straße in der Anwohnerparkzone
G Widerspruch, soweit Anwohnerparkvorrechte begründet seien.
Zur Begründung führte sie aus, daß sie beruflich auf
unbeschränkten öffentlichen Parkraum angewiesen sei. Die
Anordnungen des Beklagten beträfen ein ganzes Straßengebiet,
da die Schaffung weiterer Anwohnerparkzonen geplant sei. Dafür
bestehe kein Bedarf. Beispielsweise sei in der Umgebung der
S. A. L. genügend freier Parkraum vorhanden.
Der Beklagte könne nicht auf Parkhäuser und Parkflächen mit
Parkuhren oder Parkscheinautomaten verweisen, da solche
Einrichtungen verfassungswidrig seien. Allein die Regelung des
ruhenden Verkehrs sei Sinn der Beschränkung des Parkraums.
Dieser Zweck könne durch eine Parkscheibenbeschilderung
erreicht werden. Durch die Anwohnerparkregelungen komme es zu
einer Verdrängung der Verkehrsteilnehmer aus dem betreffenden
Gebiet. Anwohner, Besucher und Gewerbetreibende der
umliegenden Straßen würden dadurch unnötig belastet. Sie
fänden keinen Parkplatz mehr und seien erhöhten Abgaswerten
ausgesetzt. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG beziehe sich nur auf reine
Wohngebiete, nicht aber auf Mischgebiete. § 45 Abs. 1 b Satz 1
Nr. 2 StVO müsse unter Berücksichtigung des Regel-
Ausnahmeverhältnisses einschränkend ausgelegt werden. Der
Beklagte lege mit seinem Konzept den Begriff des Anwohners zu
weit aus. Es fehle die notwendige räumliche Nähe zwischen dem
Wohnsitz, dem Sitz des Gewerbetreibenden und dem zugewiesenen
Parkraum. Auch plane der Beklagte eine flächendeckende
Ausweisung der Anwohnerparkrechte. Eine solche sei bereits zum
großen Teil geschehen. Der gesamte öffentliche Parkraum eines
Stadtgebiets dürfe aber nicht bewirtschaftet werden.
Ortsfremde Verkehrsteilnehmer, die im Gebiet berufstätig seien
oder einkaufen wollten, würden durch Anwohnerparkrechte vom
öffentlichen Parkraum ausgeschlossen. Dadurch werde das Regel-
Ausnahmeverhältnis des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO in sein
Gegenteil verkehrt. Der Gesetzgeber habe die Regelung nur auf
bestimmte Wohnstraßen oder auf mehrere Wohnstraßen umfassende
Wohngebiete erstrecken wollen, bei denen ein entsprechendes
städtebauliches Bedürfnis festzustellen sei. Sonderparkzonen
nach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO dürften nicht ganze
Stadtteile erfassen. Das gelte auch, wenn Parkzonen in mehrere
Bezirke untergliedert würden.
11 Mit Bescheid vom 26. Juni 1995 wies die Bezirksregierung
M. den Widerspruch der Klägerin zurück, da er unzulässig
sei. Der Klägerin fehle die Widerspruchsbefugnis. Ein Anspruch
auf Parkraum lasse sich weder aus Art. 14 GG noch aus § 14 a
des Straßengesetzes Nordrhein-Westfalen begründen. Auch die
Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht berührt.
12 Die Klägerin hat am 19. Juni 1995 Klage erhoben und zur
Begründung über ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren hinaus
vorgetragen: Sie sei als Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfin
durch die verkehrsregelnden Anordnungen des Beklagten in ihrer
allgemeinen Handlungsfreiheit und ihrer Berufsfreiheit
verletzt. Sie könne nur unter unzumutbar langem Suchen einen
Parkplatz finden. Der Parkraum müsse grundsätzlich allen
Verkehrsteilnehmern zur Verfügung stehen. Ausnahmen dürften
nicht, wie im Gebiet der Stadt B. , zur Regel werden. Die
Einrichtung der Anwohnerparkzonen sei unverhältnismäßig, weil
die Bewohner und Besucher der umliegenden Gebiete durch die
Verdrängung anderer Verkehrsteilnehmer unnötigerweise
beeinträchtigt würden.
13 Die Klägerin hat ihre Klage zurückgenommen, soweit sie die
straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten
betreffend die Straßen A. L. und A. S.
angegriffen hatte. Im übrigen hat die Klägerin beantragt,
14 die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des
Beklagten betreffend die S. S. zwischen den
Einmündungen A. L. und H. -B. -S.
sowie die nördliche Seite der P. straße zwischen
den Einmündungen S. straße und B. straße
sowie den Widerspruchsbescheid der
Bezirksregierung M. vom 26. Juni 1995
aufzuheben.
15 Der Beklagte hat beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Er hat die Klagebefugnis der Klägerin bejaht, aber eine
Rechtsverletzung nicht für gegeben erachtet.
18 Durch das angefochtene Urteil, auf dessen
Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das
zurückgenommen worden ist, und der Klage im übrigen
stattgegeben.
19 Auf den fristgerecht gestellten Antrag des Beklagten hat
der Senat mit Beschluß vom 13. Juli 1999 die Berufung gegen
das angefochtene Urteil zugelassen, soweit die
straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten
betreffend die S. S. zwischen den Einmündungen
A. L. und H. -B. -S. und der
diesbezügliche Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung
M. vom 26. Juni 1995 aufgehoben worden sind. Der
Beschluß ist dem Beklagten am 16. Juli 1999 zugestellt
worden.
20 Mit der am 22. Juli 1999 eingereichten Berufungsbegründung
bezieht sich der Beklagte auf die Gründe seines Antrages auf
Zulassung der Berufung, mit dem er vorträgt: Das angefochtene
Urteil gehe unrichtigerweise davon aus, daß sein
Parkraumkonzept eine flächendeckende mosaikartige Überspannung
des B. Innenstadtgebiets vorsehe, die das
Bundesverwaltungsgericht in der Urteil vom 28. Mai 1998
(3 C 11.97) betreffend das K. Innenstadtgebiet für
unzulässig erklärt habe. In B. seien lediglich im
unmittelbaren Innenstadtbereich und in direkt angrenzenden
Bereichen einige Anwohnerparkzonen zu finden, die ganz
überwiegend in reinen Wohngebieten lägen. Es seien dort
- anders als bei dem vom Bundesverwaltungsgericht überprüften
Konzept - kaum öffentliche Einrichtungen vorhanden. Das
städteplanerischen Gesamtkonzept" aus, das mit der ersten
umgesetzten Einzelmaßnahme bereits rechtswidrig sei. Dabei
werde übersehen, daß der Ausschußbeschluß vom 12. März 1993
keinen Auftrag an die Verwaltung und damit keine Pflicht zur
Durchführung der Maßnahmen beinhalte, sondern im Ergebnis nur
einen Rahmen vorgebe. Die verwirklichten Einzelmaßnahmen
innerhalb eines Folgezeitraumes von über fünf Jahren zeigten,
daß auch tatsächlich nur geringe Teilflächen in der Kernzone
ausgewiesen worden seien. Dabei handele es sich ausschließlich
um Wohnbereiche, in denen die vom Straßenverkehrsrecht
vorausgesetzten konkreten Konfliktsituationen aufgetreten
seien. Selbst wenn dem Ausschußbeschluß eine unzulässig weite
Ermessensausübung zugrunde liegen sollte, schlüge diese nicht
zwangsläufig auf die jeweilige Einzelfallentscheidung der
örtlichen Straßenverkehrsbehörde durch. Zwar könnten schon
einzelne Schritte zur Umsetzung eines rechtswidrigen
Gesamtkonzeptes aus Ermessensgründen fehlerhaft sein, das
gelte jedoch nur, wenn sie die fehlerhaften
Ermessenserwägungen übernehme und - quasi unreflektiert - als
eigene umsetze. Solche Ermessensfehler lägen hier nicht vor.
Er - der Beklagte - habe bei der Umsetzung des Beschlusses
eigene Erwägungen im Sinne der ordnungsbehördlichen
Rechtsgrundlage angestellt. Das ergebe sich unmißverständlich
aus der rein punktuellen Umsetzung des Beschlusses in
besonders problembelasteten Einzelbereichen. Ein Vergleich der
Größen der vom Ausschußbeschluß erfaßten mit den tatsächlich
betroffenen Flächen mache dies deutlich. Es treffe ferner
nicht zu, wie das Verwaltungsgericht meine, daß der
Verwirklichung weiterer Parkzonen nichts mehr im Wege stehe.
Die nachweislich durchgeführten zusätzlichen Überlegungen bei
der Umsetzung zeigten, daß eine unreflektierte Einrichtung
weiterer Anwohnerparkzonen nicht möglich oder vorgesehen sei.
21 Die Vorgaben der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts würden zu seinen Lasten verkannt.
Das Gesetz selber erkenne an, daß bestimmte Verkehrsregelungen
generell geeignet seien, stadtplanerische Entwicklungen zu
beeinflussen, so ausdrücklich § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO. Das
bloße Vorhandensein städteplanerischer Auswirkungen könne
nicht als alleiniger Maßstab für die Beurteilung der
Zulässigkeit verkehrsordnungsbehördlicher Maßnahmen dienen.
Das Bundesverwaltungsgericht habe in der angeführten
Entscheidung der Verkehrsordnungsbehörde lediglich das Recht
abgesprochen, grundlegende Entscheidungen zur
städteplanerischen Entwicklung zu treffen. Solche seien hier
nicht gegeben. Die Maßnahmen seien angeordnet worden, um
gebietsfremde Langzeitparker zugunsten des Anwohner- und
Wirtschaftsverkehrs fernzuhalten. Diese Maßnahmen seien
vorrangig durch die Einführung einer allgemeinen
Parkraumbewirtschaftung mit Gebührenpflicht in der Kern- und
Gebührenfreiheit in der Ringzone verwirklicht worden. Das
allein aus den Ausnahmeregelungen für Anwohner hergeleitet.
Dabei sei es der Frage, ob das in B. verwirklichte
sogenannte Mischungsprinzip eine andere Beurteilung erfordere
als das vom Bundesverwaltungsgericht überprüfte Konzept, nicht
nachgegangen. Das sei aber anzunehmen. Die Bewirtschaftung in
der Zone D führe dazu, daß eine Parkzeitbegrenzung auf zwei
Stunden durch Parkscheibe werktags in der Zeit von
8.00 - 19.00 Uhr angeordnet sei, in den übrigen 13 Stunden
sowie an Sonn- und Feiertagen sei das Parken dort jedoch für
jedermann frei. Die Anwohner seien lediglich tagsüber werktags
von der Höchstparkdauer freigestellt. Hierdurch würden
Bewohner nicht weitgehend privilegiert, während den übrigen
Teilnehmern das Parken extrem erschwert werde. Den übrigen
Verkehrsteilnehmern werde vielmehr durch die Verdrängung der
Langzeitparker häufig erst das Parken ermöglicht. Die
Erfahrung zeige, daß gerade auf der S. S. für
jedermann kurzfristig Parkraum zur Verfügung stehe. Die
Ausgabe von Anwohnerparkausweisen führe tagsüber nicht zu
einer Überbelegung durch diesen Kreis, da ein Großteil erst
abends von der Arbeit heimkehre. Für die S. S.
seien derzeit 15 gültige Anwohnerparkausweise ausgestellt, für
die ebenfalls in der Anwohnerparkzone D liegenden Straßen A.
L. und A. S. insgesamt 25 weitere sowie
drei für die H. -B. -S. . Wenn ein Großteil der
Anwohner erst abends von der Arbeit heimkehre, seien in der
Parkzone D regelmäßig auch tagsüber freie Plätze zu finden.
Die Klägerin wende sich auch vordringlich gegen die verordnete
Parkzeitbeschränkung und nicht gegen eine Blockade durch
Anwohner. Parkzeitbeschränkungen seien jedoch allgemein
zulässig. Für Dauer- oder Langzeitparker stünden ausreichende
gebührenpflichtige Parkplätze in der Innenstadt zur Verfügung.
In unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstätte der Klägerin befinde
sich z.B. das städtische Parkhaus S. straße mit
Tagesdauerkarten für 70,-- DM pro Monat. Die Auswirkungen des
B. Konzeptes seien daher gänzlich andere als
diejenigen in der K. Innenstadt, über die das
Bundesverwaltungsgericht entschieden habe. Die vom
Bundesverwaltungsgericht befürchteten negativen
städtebaulichen Auswirkungen würden im B. Stadtgebiet
durch die Bewirtschaftung eher verhindert. Dies werde noch
deutlicher, wenn man sich die Konsequenzen aus dem
angefochtenen Urteil verdeutliche. Die gerichtlich verfügte
Aufhebung der Anordnungen hätte allein eine Belegung der
Parkplätze durch Langzeitparker zur Folge und damit genau das
Gegenteil des gewünschten Effekts einer Öffnung für den
allgemeinen Verkehr. Parkzeitbegrenzungen ohne
Anwohnervorrechte würden weder den Anwohnern noch der Klägerin
helfen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu dem
in Köln verwirklichten Trennungsprinzip bei der Schaffung von
Anwohnerparkzonen werde bundesweit nach Lösungsmöglichkeiten
gesucht und überwiegend das Mischungprinzip eingeführt. Diesen
Weg empfehle auch das Ministerium für Wirtschaft und
Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-
Westfalen in einem Erlaß vom 9. September 1998. Nach dem Erlaß
könnten den Anwohnern Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1
StVO erteilt werden und die bisherigen Anwohnerparkausweise im
Wege von Allgemeinverfügungen in Ausnahmegenehmigungen
umgewidmet werden. Für den auswärtigen Verkehrsteilnehmer
mache es in tatsächlicher Hinsicht keinen Unterschied, ob
Parkausweise oder Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1
Nr. 11 StVO erteilt worden seien. Beide belasteten auswärtige
Verkehrsteilnehmer gleichermaßen.
22 Es stelle sich die Frage, ob eine Beeinträchtigung eigener
subjektiver Rechte von Verkehrsteilnehmern durch das
Mischungsprinzip überhaupt möglich sei, wenn diese sich gegen
die Bevorzugung der Anwohner durch Anwohnerparkrechte
wendeten. Beim Mischungsprinzip würden gebietsfremde Besucher
nicht gehindert, die Stadtbereiche aufzusuchen. Während bei
der Sperrung ganzer Stadtviertel für motorisierte
Gebietsfremde eine Verletzung subjektiver Rechte angenommen
werden könne, komme die Gewährung eines solchen Rechts im
Rahmen des Mischungsprinzips einer Popularklage gleich. Ein
Anspruch auf Aufhebung aller Ausnahmeregelungen für Anwohner
wäre mit dem Prinzip der Notwendigkeit einer Verletzung
subjektiver eigener Rechte nicht zu vereinbaren. Die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe eine
unmittelbar wirkende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1
StVO und sage dazu nichts aus.
23 Der Beklagte hat die Berufung zurückgenommen, soweit der
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung M. vom
26. Juni 1995 betroffen ist.
24 Im übrigen beantragt der Beklagte,
25 das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und
die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin die
straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen betreffend
die S. S. zwischen den Einmündungen A.
L. und H. -B. -S. angefochten hat.
26
Die Klägerin beantragt,
27 die Berufung zurückzuweisen.
28 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, die
Schaffung von Anwohnerparkzonen unterstütze die Verstöße der
Bauherren gegen Bestimmungen des Bauordnungsrechts zur
Schaffung notwendiger Stellplätze. Das Konzept des Beklagten
sei auch auf die Schaffung von Anwohnerparkzonen in der
gesamten Innenstadt gerichtet, ohne daß der Beklagte genaue
Erhebungen zum dortigen Bedarf und zu den dort vorhandenen
privaten und öffentlichen Parkplätzen angestellt habe. Das
Mischungsprinzip rechtfertige eine andere Beurteilung des
Gesamtkonzepts nicht, zumal die Arbeitszeiten heute nicht mehr
starr auf einen Zeitraum zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr
beschränkt seien.
29 Der Vertreter des öffentlichen Interesses beim
an, daß die Stadt B. , um die vom
Bundesverwaltungsgericht in der Urteil vom 28. Mai 1998
beanstandete ausschließliche Privilegierung der Anwohner zu
vermeiden, das sogenannte Mischprinzip bei der
Parkraumbewirtschaftung angewandt habe. Dies entspreche den
Empfehlungen des Erlasses des Minsteriums für Wirtschaft und
Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 9. September 1998, der davon ausgehe, daß
derartige Parkraumbewirtschaftungen nach dem Mischprinzip
rechtmäßig seien. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
widerspreche einer solchen Auffassung nicht. Die
Verkehrsbehörde müsse bei ihrer Ermessensentscheidung neben
dem Bedürfnis der Anwohner sowohl die Interessenlage anderer
Nutzer als auch der Bewohner und Nutzer angrenzender Gebiete
beachten. Der Beklagte habe mit der Festlegung des hier
betroffenen Gebiets sein Ermessen in nicht zu beanstandender
Weise ausgeübt.
30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Heft 9 und
10).
31
Entscheidungsgründe:
32 Soweit der Beklagte die Berufung zurückgenommen hat, ist
das Berufungsverfahren einzustellen (§ 126 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
33 Im übrigen ist die zulässige Berufung begründet.
34 Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht
stattgegeben, soweit die Klägerin die Aufhebung der
straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten
betreffend die S. S. zwischen den Einmündungen
der Straßen A. L. und H. -B. -S.
beantragt hat.
35 Die gegen die bezeichneten straßenverkehrsrechtlichen
Anordnungen des Beklagten gerichtete Klage ist zulässig, aber
unbegründet.
36 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (§ 42 Abs. 1
VwGO). Die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des
Beklagten sind Dauerverwaltungsakte in Form der
Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG NW).
37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979
- 7 C 46.78 -, BVerwGE 59, 221 (224); Urteil vom
27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32
(34).
38 Die Klägerin hat gegen die straßenverkehrsrechtlichen
Anordnungen betreffend die Südseite der S. S.
rechtzeitig Widerspruch erhoben (§ 70 Abs. 1 und 2 VwGO). Die
Beschilderung ist dort ausweislich eines Aktenvermerks des
Beklagten (BA Heft 9, Bl. 10) A. 2. November 1994 erfolgt.
Mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen ist die
straßenverkehrsrechtliche Anordnung bekanntgegeben (§ 45
Abs. 4, 1. Halbsatz StVO).
39 Vgl. dazu: Manssen, Anordnungen nach § 45
StVO im System des Verwaltungsrechts und des
Verwaltungsprozeßrechts, DVBl. 1997, S. 633 ff.
(634); OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 1996 - 25 A
2475/93 -, NZV 1996, S. 293 (294).
40 Der A. 21. Februar 1995 erhobene Widerspruch der Klägerin
ist jedenfalls innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe erfolgt
(§ 70 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
41 Vgl. offen zur Anwendbarkeit des § 58 VwGO:
46.78 -, a.a.O., S. 226.
42 Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
Verkehrsteilnehmer sowie Anwohner und Anlieger können als eine
Verletzung ihrer Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen
Voraussetzungen für eine auch sie treffende
Verkehrsbeschränkung nach einer der in § 45 StVO enthaltenen
Ermächtigungen seien nicht gegeben.
43 BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 2 C
35.92 -, BVerwGE 92, 33 (35); Urteil vom 29. Juni
1983 - 7 C 102.82 -, NVwZ 1983, 610 (611); Urteil
vom 3. Juni 1982 - 7 C 9.80 -, Buchholz 442.151,
§ 45 StVO Nr. 12, S. 6; Lorz, Voraussetzungen und
Konsequenzen von Verkehrsbeschränkungen, NVwZ
1993, S. 1165; ders., Der Rechtsschutz einfacher
Verkehrsteilnehmer gegen Verkehrszeichen und
andere verkehrsbehördliche Anordnungen, DÖV
1993, S. 129 (131); Manssen, Öffentlich-rechtlich
geschützte Interessen bei der Anfechtung von
Verkehrszeichen, NVwZ 1992, S. 465 (469).
44 Hinsichtlich der behördlichen Ermessensausübung können sie
allerdings nur verlangen, daß ihre eigenen Interessen ohne
Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der
Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die
Verkehrsbeschränkung sprechen.
45 BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C
35.92 -, BVerwGE 92, 32 (35); Urteil vom 3. Juni
1982 - 7 C 9.80 -, a.a.O.
46 Die Klägerin ist als Arbeitnehmerin in einer
Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt, die in etwa 500 m bis 600 m
Entfernung zur S. S. in dem durch die
verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten betroffenen
Abschnitt gelegen ist. Sie sucht ihre Arbeitsstelle ihren
eigenen Angaben zufolge mit dem Pkw auf. Die Entfernung der
Arbeitsstätte zur Parkzone D und zu dem hier durch die
angefochtene straßenverkehrsrechtliche Anordnung betroffenen
Bereich bewegt sich in einem Rahmen, der üblicherweise von
Verkehrsteilnehmern, zumal im innerstädtischen Bereich, als
Fußweg akzeptiert wird. Als Verkehrsteilnehmerin mit beruflich
bedingtem räumlichen Bezug zur Anwohnerparkzone D im
Stadtgebiet der Stadt B. ist die Klägerin demnach von
den straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten im
Bereich der S. S. betroffen.
47 Die Klägerin hat geltend gemacht, daß sie die
rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auf § 45 Abs. 1 b
Satz 1 Nr. 2 StVO gestützte verkehrsregelnde Anordnung nicht
für gegeben und ihre eigenen Belange in die
Ermessenserwägungen nicht ausreichend einbezogen hält.
48 Eine dadurch verursachte Rechtsverletzung erscheint
möglich.
49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1990 - 8 C
26.89 -, DÖV 1991, S. 28; Urteil vom 26. Juni 1989
- 4 C 35.88 -, DVBl. 1989, 1097; Beschluß vom
30. April 1980 - 7 C 91.79 -, BayVBl. 1980, 443
(444); vgl. auch Kopp, VwGO, 10. Aufl., Rdn. 39 zu
§ 42 m.w.N.
50 Daß die straßenverkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten
das bevorrechtigte Parken der Anwohner mit Parkausweis D
lediglich zeitlich begrenzt (werktags 8.00 - 19.00 Uhr)
zuläßt, schließt die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht
von vornherein aus. Die Berufstätigkeit der Klägerin erstreckt
sich gerade auf die Zeiten, in denen Anwohner bevorrechtigt
und die übrigen Verkehrsteilnehmer lediglich zeitlich
eingeschränkt die öffentlichen Parkplätze benutzen dürfen. Der
von der Klägerin behauptete, zu ihren Lasten gehende
Verdrängungseffekt von anderen Verkehrsteilnehmern in das
umgebende Stadtgebiet betrifft sie somit.
51 Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin die
straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten entlang
der Südseite der S. S. im Abschnitt zwischen den
Einmündungen A. L. und H. -B. -S.
angefochten hat. Diese straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen,
die der Beklagte als zuständige Behörde (§ 44 Abs. 1 Satz 1
StVO i.V.m. § 1 der Verordnung über die Bestimmung der
zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrsordnung vom
9. Januar 1973 (GV NRW S. 24)) getroffen hat, sind rechtmäßig
und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO).
52 Ermächtigungsgrundlage für diese Anordnungen ist § 45
Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 14
StVG.
53 Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG erläßt der Bundesminister für
Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und
allgemeine Verwaltungsvorschriften u.a. über die Beschränkung
des Haltens und Parkens zugunsten der Anwohner. Gemäß § 45
Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StVO, der auf der
Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG beruht,
treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen
Anordnungen u.a. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von
Parkmöglichkeiten für Anwohner im Einvernehmen mit der
Gemeinde.
54 Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit
dieser Regelung bestehen nicht. Insbesondere beruht die
Unterscheidung zwischen Anwohnern und sonstigen
Verkehrsteilnehmern bei der Regelung des ruhenden Verkehrs auf
sachlich gerechtfertigten Gründen.
55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 1994
- 11 C 24.93 -, Buchholz 442.151, § 45 StVO Nr. 30,
S. 8 (11) m.w.N.; Urteil vom 28. Mai 1998 - 3 C
11.97 -, NWVBl. 1998, 429 (430); OLG Düsseldorf,
Beschluß vom 16. Juni 1982 - 5 Ss (Owi) 208/82 -
172/82 I -, NVwZ 1983, 119 f.; Fugmann-Heesing,
Zur Verfassungsmäßigkeit von
Sonderparkberechtigungen für Anwohner, NVwZ
1983, S. 531 f. m.w.N.
56 Der Beklagte hat mit den straßenverkehrsrechtlichen
Anordnungen betreffend die Südseite der S. S.
eine Regelung für Anwohner (§ 45 Abs. 1 b Satz 1 StVO) bzw.
zugunsten der Anwohner (§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG) im Sinne der
Ermächtigungsgrundlage geschaffen.
57 Der Begriff des Anwohners setzt eine räumliche Beziehung
zwischen Wohnsitz und Parkmöglichkeit voraus.
58 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1992
- 3 C 6.90 -, BVerwGE 91, 168 (172).
59 Allerdings ist weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und
Zweck der Ermächtigung zwingend, daß der Parkraum jeweils
ausschließlich der Straße zuzuordnen ist, an der der Anwohner
wohnt.
60 So noch: BVerwG, Beschluß vom 3. Mai 1985
- 7 B 209.84 -, Buchholz 442.151, § 45 StVO Nr. 14,
S. 16 f.
61 Der Begriff des Anwohners läßt sich sowohl gebietsbezogen
als auch im engeren Sinne verstehen. Der Regelungszusammenhang
weist darauf hin, daß der Anwohnerbegriff jedenfalls nicht
unmittelbar straßenbezogen zu verstehen ist: § 6 Abs. 1 Nr. 14
StVG, der die Regelung von Parkmöglichkeiten für Anwohner und
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie
Blinde nebeneinander erfaßt, schreibt für letzteren
Personenkreis Parkmöglichkeiten insbesondere in unmittelbarer
Nähe ihrer Wohnung vor, während eine dahingehende
Einschränkung für Anwohnerparkvorrechte fehlt. Ein Vergleich
des Personenkreises zeigt, daß die Erforderlichkeit der
Schaffung von Parkraum mit möglichst engem räumlichen Bezug
zur Wohnung für Anwohner weniger dringlich ist als für die
Personengruppe der Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung und der Blinden.
62 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 3 C
11.97 -, a.a.O., S. 430.
63 Die Zusammenfassung beider Personengruppen in § 6 Abs. 1
Nr. 14 StVG deutet allerdings darauf hin, daß in beiden Fällen
kleinräumige Parkregelungen intendiert waren. Dafür spricht
auch die Zweckrichtung der gesetzlichen Ermächtigung, die
innerstädtischen Wohngebiete attraktiver zu gestalten, indem
die Parkraumnot für die Wohnbevölkerung dort entschärft wird,
wie sie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt.
64 Vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes ,
BT-Drs. 8/3150, S. 9, zu Art. 1 Nr. 14.
65 Die gesetzgeberische Absicht, den städtebaulich
unerwünschten Folgen des Wegzugs der Bevölkerung insbesondere
aus dicht bebauten Gebieten am Rande der Innenstadt
entgegenzuwirken,
66 vgl. BT-Drs. 8/3150, S. 9,
67 sowie das öffentliche Interesse an der Entschärfung von
Parkraumkonflikten, die die Verkehrssicherheit und -ordnung
beeinträchtigen, erfordert einen engen räumlichen Bezug des
Parkplatzes zum Wohnsitz des Verkehrsteilnehmers. Die
Parkmöglichkeiten müssen von den Bewohnern des Gebiets
angenommen werden, was üblicherweise nur der Fall ist, wenn
der Parkraum in solcher Nähe zur Wohnung liegt, daß die
Mehrheit der dort wohnenden Verkehrsteilnehmer mit
Kraftfahrzeugen ihn tatsächlich nutzt.
68 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1992
- 3 C 6.90 -, BVerwGE 91, 168 (173); HessVGH,
Urteil vom 21. Februar 1994 - 2 UE 1564/91 -, VRS
87 (1997), 475 (478); vgl. auch Jagusch/ Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., Rdn. 36 zu § 45
StVO.
69 Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Nahbereich in
seiner Urteil vom 28. Mai 1998
70 - 3 C 11.97 -, NWVBl. 1998, S. 429 ff. (430)
71 auf einen Bereich begrenzt, der in aller Regel nicht mehr
als zwei bis drei Straßen erfaßt.
72 Die vom Beklagten gekennzeichnete Parkzone D im Ringbereich
der B. Innenstadt, auf die abzustellen ist, weil sich
die von der Klägerin allein noch angefochtene
straßenverkehrsregelnde Anordnung für die Südseite der
S. S. als Teil eines Gesamtkonzepts des
Beklagten zur Anwohnerparkregelung darstellt,
73 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998, a.a.O.,
S. 431,
74 weist die erforderliche Nähe zwischen Wohnung und
öffentlichem Parkraum auf.
75 Sie erfaßt in den äußeren Grenzen das Straßendreieck
S. S. /A. L. /H. -B. -S. ,
mithin einen Bereich von drei Straßen. Dieser wird zwar von
der Straße A. L. unterteilt, die etwa parallel
zur H. -B. -S. im betreffenden Abschnitt nördlich
von der S. S. aus zur Straße A.
L. führt. Des weiteren gehört der Parkzone D auch
noch die von der S. S. nach Südost abzweigende
Stichstraße A. S. mit einer Länge von rund 100 m
an, so daß in dieser Zone insgesamt fünf Straßen erfaßt sind.
Dennoch bleibt der vom Bundesverwaltungsgericht geforderte
Nahbereich "etwa um den Block herum",
76 vgl. Urteil vom 28. Mai 1998, a.a.O., S. 430,
77 gewahrt. Für die Beurteilung, ob die erforderliche Nähe zum
Anwohner gegeben ist und die Parkregelung somit als zugunsten
der Anwohner (§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG) von der
Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO
gedeckt sein kann, ist die Anzahl der von der Parkzone
erfaßten Straßen weniger entscheidend als die Ausdehnung des
Gebiets. Ein Wohngebiet kann durch mehrere sehr kurze
Stichstraßen unterteilt werden, die dennoch von jedem Anwohner
zumutbar fußläufig zum Abstellen seines Kraftfahrzeuges
erreicht werden können. Die Annahme des öffentlichen Parkraums
durch die Anwohner ist - wie dargelegt - Voraussetzung der
Erfüllung des Gesetzeszwecks, die Sicherheit und Leichtigkeit
des Straßenverkehrs durch Entschärfung der auftretenden
Parkkonflikte zu gewährleisten.
78 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai
1998
79 - 3 C 11.97 -, a.a.O.,
80 steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil danach die
Begrenzung des Nahbereichs auf ein zwei bis drei Straßen
umfassendes Gebiet lediglich "in aller Regel" geboten ist.
81 BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998, a.a.O.,
S. 430.
82 Die Anzahl der von der Anwohnerparkzone erfaßten Straßen
ist somit nicht alleiniges Abgrenzungskriterium bei der Frage,
ob noch eine Anordnung für die Anwohner getroffen worden
ist.
83 Die Parkzone D geht von ihrer räumlichen Ausdehnung nicht
über den geforderten engen Nahbereich zum Anwohner hinaus. Die
S. S. und die Straße A. L. sind
als längste Straßenzüge in die betreffende Parkzone D mit rund
430 m Länge einbezogen, die H. -B. -S. als
nordöstliche Begrenzung mit rund 170 m Länge.
84 Die weiteste fußläufige Entfernung zwischen dem an der
nordöstlichen Ecke der Straße A. L. /Einmündung
H. -B. -S. gelegenen Wohnhaus und dem
westlichsten, an der Südseite der S. S.
gelegenen öffentlichen Parkplatz beläuft sich nach dem
Lageplan des Beklagten "Parkmöglichkeiten in der Innenstadt"
vom Mai 1994, zuletzt geändert im Juli 1998, auf etwa 400 m
bis 420 m. Das ist eine Entfernung, die üblicherweise noch von
Anwohnern dicht besiedelter Gebiete, insbesondere solcher am
Rande der Innenstadt, die, - wovon auch die Gesetzesmaterialen
ausgehen -,
85 BT-Drs. 8/3150, S. 9,
86 häufig geprägt sind von Altbaubestand ohne Stellplätze und
Garagen in nach gegenwärtigen Lebensverhältnissen
erforderlichem und nach den gesetzlichen Bestimmungen
notwendigem Umfang (vgl. § 51 BauONW), angenommen wird. Von
dem weit überwiegenden Teil des nach Vortrag des Beklagten ca.
300 bis 350 Bewohner umfassenden Gebiets kann der öffentliche
Parkraum, der den Anwohnern bevorrechtigt, nämlich ohne
zeitliche Begrenzung durch die Benutzung von Parkscheiben, zur
Verfügung stehen soll, auf wesentlich kürzerem Weg erreicht
werden.
87 Die vom Beklagten im Einvernehmen mit der Stadt B.
getroffene Anwohnerparkregelung für die Südseite der
S. S. verfolgt ordnungsrechtliche Zwecke und ist
deshalb von der Ermächtigungsgrundlage der §§ 6 Abs. 1 Nr. 14
StVG, 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StVO gedeckt. Sie
stellt sich nicht als Teil einer städtebaulichen
Gesamtkonzeption dar, die zu einer flächendeckenden,
mosaikartigen Überspannung der B. Innenstadt in
Parkbevorrechtigungszonen führen soll und deren
verkehrslenkende und städteplanerische Zielsetzung die
einzelnen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten
bestimmt.
88 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 3 C
11.97 -, a.a.O., S. 431; HessVGH, Urteil vom
21. Februar 1994 - 2 UE 1564/91 -, a.a.O., S. 479 f.;
vgl. auch Manssen, a.a.O., DVBl. 1997, S. 633
(636).
89 Der Beschluß des Bau- und Verkehrsausschusses der Stadt
B. vom 12. März 1993 gibt eine grundlegende
städtebauliche Entscheidung, die auf die
straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten in der
Weise durchschlägt, daß diese nicht mehr als
ordnungsrechtlich, sondern im wesentlichen als stadtplanerisch
erscheinen, nicht vor.
90 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998, a.a.O.,
S. 431.
91 Der Bau- und Verkehrsausschuß hat die in der
Verwaltungsvorlage zur Sitzung am 12. März 1993
vorgeschlagene Einteilung des Stadtgebiets B. in eine
"Kernzone Innenstadt" und eine darum liegende "Ringzone"
angenommen und hierzu den Auftrag gegeben, "abschnittsweise
Regelungen für das Anwohnerparken - vorzugsweise nach dem
Mischungsprinzip -" einzuführen. Für das planmäßig erfaßte
Gebiet um den Kern der Innenstadt ist damit eine räumliche
Begrenzung für Anwohnerparkregelungen vorgegeben, die der
Beklagte zu beachten hat. Weitergehend ist der Beschluß
allerdings nicht. Die gesamte Überziehung des Bereichs mit
Anwohnerparkvorrechten wird nicht verpflichtend vorgegeben.
Die Formulierung "abschnittsweise" beinhaltet keine
Erstreckung auf das gesamte, vom Plan erfaßte Gebiet. Die Art
und Weise der einzelnen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen
für die Anwohner oder gar die Anzahl der ihnen vorzubehaltenen
Stellplätze im Bereich der Kern- und Ringzone werden
gleichfalls nicht festgeschrieben. Eine für den Beklagten
bindende, die konkrete örtliche Situation von vornherein außer
acht lassende Festlegung der erforderlichen Maßnahmen, die dem
ordnungsrechtlichen Charakter des Straßenverkehrsrechts fremd
wäre,
92 vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Juli 1988 - 7 B
128.88 -, NJW 1989, S. 729 (730),
93 beinhaltet der Beschluß des Bau- und Verkehrsausschusses
vom 12. März 1993 nicht.
94 Eine solche kann auch nicht den bisher durchgeführten
Einzelmaßnahmen des Beklagten im Bereich der Kern- und
Ringzone entnommen werden.
95 Die gekennzeichneten Anwohnerparkzonen überspannen nicht
mosaikartig das gesamte Gebiet. Eine systematische Ausdehnung
der Parkzonen über das Stadtgebiet ist ebenfalls nicht
ablesbar. Das vom Beklagten überreichte Kartenmaterial
"Parkmöglichkeiten Innenstadt" weist neun Anwohnerparkzonen
aus, davon acht mit bereits durchgeführten
straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen, die punktartig ohne
erkennbaren Zusammenhang über Kern- und Ringzone verteilt
sind.
96 Die Verwaltungsvorlage begründet die Notwendigkeit,
Anordnungen zur Benutzung des öffentlichen Parkraums im
Stadtzentrum und den umgebenden Wohngebieten zu treffen,
folgendermaßen:
97 "Der Parkdruck auf unbewirtschaftete öffentliche
Stellplätze im Stadtzentrum und in den umgebenden
Wohngebieten ist in den vergangenen Jahren ständig
weiter angestiegen. Neben einem zunehmenden
Unwillen bei den Bewohnern der betroffenen Gebiete
führt dies auch zu einer erhöhten Anzahl von
Parkvergehen - wie Parken auf Gehwegen oder in
Kreuzungs-/Einmündungenbereichen usw. - und damit
auch zu einem erhöhten Sicherheitsrisiko im
Verkehr."
98 (Seite 2 der Beschlußvorlage für die Sitzung des Bau- und
Verkehrsausschusses A. 12. März 1993, Drucksache
Nr. 6/93)
99 Der Beschlußvorschlag beruht somit auf Gründen der
Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs.
100 Daß die Anordnung der Parkmöglichkeiten für Anwohner nach
der Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO
auch stadtplanerische Elemente enthält, ergibt sich aus der in
§ 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO vorgeschriebenen Erforderlichkeit
des Einvernehmens der Gemeinde. Darüber hinaus werden
Anordnungen nach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO häufig nicht
primär zur Abwendung einer konkreten punktuellen Gefahr
getroffen, sondern sie stellen sich vor dem Hintergrund der
Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung des Verkehrs als
verkehrslenkend dar und sind insoweit von ihrer Struktur her
planerisch angelegt.
101 Vgl. zur planerischen Struktur der Anordnungen
nach § 45 StVO: Steiner, Innerstädtische
Verkehrslenkung durch verkehrsrechtliche
Anordnungen nach § 45 StVO, NJW 1993,
S. 3161 ff. (3162); Manssen, a.a.O., DVBl. 1997,
S. 636 f.
102 Städtebauliche Gesichtspunkte sind darüber hinaus - wie
dargelegt - Zweck der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG
gewesen.
103 Vgl. BT-Drs. 8/3150, S. 9.
104 Das Bundesverwaltungsgericht legt diese in seinem Urteil
vom 28. Mai 1998,
105 a.a.O., S. 431,
106 ebenfalls zugrunde, schließt lediglich verkehrsrechtliche
Anordnungen als unzulässig aus, wenn sie auf einem
Verkehrskonzept mit grundlegenden städteplanerischen
Entscheidungen beruhen.
107 Vgl. zur Reichweite der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1998 auch:
Tettinger, Möglichkeiten einer zukünftigen
Handhabung des bisherigen Anwohnerparkens, NZV
1998, S. 481 ff. (483 f.).
108 Eine unzulässige, weil nicht auf Gründen der Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs beruhende und deshalb nicht mehr
durch § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO
gedeckte Privilegierung der Anwohner gegenüber sonstigen
Verkehrsteilnehmern,
109 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 3 C
11.97 -, a.a.O., S. 431; Beschluß vom 13. Juli 1988
- 7 B 128.88 -, NJW 1989, 729 (730); Urteil vom
22. Januar 1971 - VII C 42.70 -, BVerwGE 37, 116
(119); vgl. auch Steiner, a.a.O., S. 3164,
110 die zu einer weitgehenden Verkehrslenkung führt, ist dem
Konzept der Stadt B. und der hier angefochtenen
straßenverkehrsrechtlichen Anordnung des Beklagten nicht zu
entnehmen. Der Beklagte hat seinen straßenverkehrsrechtlichen
Anordnungen für sämtliche eingerichtete Anwohnerparkzonen im
Bereich der Kern- und Ringzone Innenstadt das Mischungsprinzip
zugrundegelegt. Die Anwohner und die übrigen
Verkehrsteilnehmer haben bei diesem System gleichen Zugang zum
öffentlichen Parkraum. Sie konkurrieren nebeneinander um freie
Parkplätze, ohne daß der Anwohner bevorrechtigt Parkraum in
Anspruch nehmen könnte. Lediglich die zeitliche Belegung eines
Parkplatzes unterliegt unterschiedlichen Regelungen: Während
der Anwohner zeitlich unbegrenzt parken darf, ist für sonstige
Verkehrsteilnehmer werktags von 8.00 Uhr bzw. 9.00 - 19.00 Uhr
eine Parkzeitbegrenzung durch Parkscheibe angeordnet. Dieses
Prinzip der gemischten Belegung der öffentlichen Parkplätze
birgt nicht die Gefahr in sich, daß ausschließlich Anwohner
von ihr profitieren, während die übrigen Verkehrsteilnehmer
davon abgehalten werden sollen, mit dem eigenen Kraftfahrzeug
die Innenstadt aufzusuchen.
111 Vgl. dahingehend wohl auch: Tettinger, a.a.O.,
11.97 -, a.a.O., S. 432.
112 Die vom Beklagten auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 b
Satz 1 Nr. 2 StVO getroffene Entscheidung ist
ermessensfehlerfrei. Sie überschreitet weder die Grenzen des
Ermessens noch hat der Beklagte von dem Ermessen in einer dem
Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch
gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Ermessenserwägungen, die im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt wurden, sind zu
berücksichtigen (§ 114 Satz 2 VwGO).
113 Da die Klägerin nur beanspruchen kann, daß ihre eigenen
Interessen ausreichend in die Abwägung mit den Interessen der
Allgemeinheit und sonstiger Betroffener eingestellt
werden,
114 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C
35.92 -, a.a.O., S. 35,
115 ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt.
116 Die Ermessensentscheidung des Beklagten verstößt nicht
gegen Grundrechte der Klägerin. Die Klägerin kann
eigentumsähnliche Rechte aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht
geltend machen, da sie unselbständige Arbeitnehmerin und nicht
Inhaberin eines Gewerbebetriebes ist. Sie hat auch kein
Besitz- oder Nutzungsrecht an einem im Bezirk gelegenen
Grundstück.
117 Vgl. Maunz/Dürig, GG, Band 2, Stand: 6/1998,
Rdn. 115 zu Art. 14; Kimminich, in: BK, Band 2,
Stand: 3/1999, Rdn. 99 zu Art. 14.
118 Sie wird in ihrer Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht
gehindert.
119 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 1994
- 11 C 24.93 -, Buchholz 442.151, § 45 StVO Nr. 30,
S. 8 (11).
120 Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist auch im übrigen
nicht fehlerhaft. Sie entspricht dem Zweck der Ermächtigung.
Der Beklagte hat die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer
rechtsfehlerfrei zugunsten der öffentlichen Interessen an der
Verkehrssicherheit und -ordnung sowie der Individualinteressen
der Anwohner zurückgestellt.
121 Die vom Beklagten für die Südseite der S. S.
getroffenen Anordnungen sind aus Gründen der
Verkehrssicherheit und -ordnung erforderlich.
122 Die Parkzone D gehört nach dem unwidersprochenen Vortrag
des Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu den
durch ruhenden Verkehr besonders belasteten, unmittelbar am
Stadtzentrum liegenden Bereichen mit konkreter
Konfliktsituation. Die für die S. S.
angeordneten Maßnahmen der zeitlichen Beschränkung des Parkens
werktags von 8.00 - 19.00 Uhr mit einer Freistellung für
Anwohner mit Parkausweis D sind geeignet, den Ursachen der
Störungen, die nach den Feststellungen des Beklagten, wie sie
in der Beschlußvorlage Ausdruck gefunden haben, spürbar in der
Inanspruchnahme öffentlichen Parkraums durch gebietsfremde
Langzeitparker liegen -, entgegenzuwirken. Die Regulierung
dieser Konfliktsituation zwischen Anwohnern und Fremdparkern
entspricht dem dargelegten Gesetzeszweck der
Ermächtigungsnorm.
123 Die Belange der nicht im Gebiet wohnenden
Verkehrsteilnehmer sind vom Beklagten in seine Abwägung
eingestellt worden.
124 Die Anordnungen sind insgesamt nicht flächendeckend,
sondern in Kern- und Ringzone punktuell verwirklicht. Im
unmittelbar an Zone D grenzenden Bereich der H. -B. -
S. finden sich gebührenfreie Parkplätze, die zeitlich
unbegrenzt nutzbar sind (vgl. den farbigen Übersichtsplan des
Beklagten "Parkmöglichkeiten in der Innenstadt" von März 1995,
BA Heft 9). Die Planunterlagen zeigen, daß der Beklagte
Parkmöglichkeiten im gesamten Gebiet berücksichtigt und seine
Anordnungen nicht ungeachtet des öffentlichen Parkraums
getroffen hat. Indem er den straßenverkehrsrechtlichen
Anordnungen im betroffenen Bereich das Mischungsprinzip
zugrundegelegt hat, hat er den Interessen der
Verkehrsteilnehmer außerhalb des Kreises der Anwohner Rechnung
getragen. Auch die Belange der Berufspendler, zu denen die
Klägerin gehört, hat der Beklagte gesehen und in seine
Erwägungen eingestellt. Er hat hierzu im gerichtlichen
Verfahren ausgeführt, daß ausreichende gebührenpflichtige
Parkplätze in der Innenstadt für Langzeitparker zur Verfügung
stünden und beispielsweise in der Nähe der klägerischen
Arbeitsstätte ein städtisches Parkhaus Tagesdauerkarten für
70,-- DM im Monat anbiete. Daß in der Nähe der Fußgängerzone
um den P. außerhalb der Anwohnerparkzonen Platzplätze und
-häuser vorhanden sind, weist auch das Kartenmaterial aus.
125 Da der Beklagte seinen straßenverkehrsrechtlichen
Anordnungen in den bisher eingerichteten Anwohnerparkzonen und
auch im hier betroffenen Bereich der S. S. das
Mischungsprinzip zugrundegelegt hat, das nicht zu einem
völligen Fernhalten anderer Verkehrsteilnehmer von den
öffentlichen Parkplätzen, sondern nur zu einem begrenzten
Ausschluß führt und damit deren Zugang zu öffentlichen
Parkflächen nur geringfügig einschränkt, ist es nicht
ermessensfehlerhaft, daß der Beklagte seine Ermittlungen auf
die vorhandenen öffentlichen Parkmöglichkeiten beschränkt und
im übrigen hinsichtlich der Ermittlung des Parkplatzbedarfs
der Anwohner auf Erfahrungswerte sowie auf eine Bewertung der
in den einzelnen Zonen aufgetretenen Mißstände abgestellt hat.
Eine Fehleinschätzung des Bedarfs an Anwohnerparkplätzen, die
zu Lasten der übrigen Verkehrsteilnehmer ginge, ist jedenfalls
hier nicht ersichtlich.
126 Der Beklagte hat bisher für die Straßen A. S. ,
A. L. , H. -B. -S. und die S.
S. insgesamt 43 Anwohnerparkausweise ausgestellt (15 für
die Parkplätze an der S. S. , 25 für die
Parkplätze an den Straßen A. L. und A.
S. sowie drei für die H. -B. -S. ). Die
Anwohnerparkzone D weist nach der vom Beklagten zu den
Gerichtsakten gereichten Übersicht "Anwohnerparkplätze in
B. " vom 15. September 1997 81 öffentliche Parkplätze
auf. Es ist somit davon auszugehen, daß etwa die Hälfte der
81 Parkplätze in dieser Zone nicht bevorrechtigt durch
Anwohner belegt werden, selbst wenn sämtliche Anwohner mit
Parkberechtigung gleichzeitig hier einen öffentlichen
Parkplatz belegen sollten. Eine vollständige Verdrängung
anderer Verkehrsteilnehmer aus diesem Bereich in angrenzende
Stadtbezirke ist danach nicht zu befürchten.
127 Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte daneben in einem
nennenswerten Umfang Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 StVO
zugunsten von Anwohnern oder sonstigen Verkehrsteilnehmern
erteilt hat, sind nicht gegeben.
128 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 155
Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
129 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die
Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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