Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 09.08.1999: Anordnungen




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 09.08.1999 - 8 A 403/99) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der

Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung M. vom 26. Juni 1995 noch betroffen

war.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts

Gelsenkirchen vom 1. Dezember 1998 teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin die Aufhebung der

straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten betreffend die S.

S. zwischen den Einmündungen A. L. und H. -B. -S. beantragt

hat.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz zu 3/8 und

diejenigen der Berufungsinstanz zu 3/4. Im übrigen trägt sie der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige

Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des

beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige

Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Tatbestand:


2 Die Klägerin wohnt in B. -E. und ist in einer

Rechtsanwaltskanzlei in der B. Innenstadt in der

Straße A. P., die im Bereich der Fußgängerzone gelegen ist,

beschäftigt. Sie sucht ihren Arbeitsplatz mit dem Pkw auf.

3 In der Sitzung am 12. März 1993 beschloß der Bau- und

Verkehrsausschuß der Stadt B. , die bisherigen Grenzen

für das Anwohnerparken aufzuheben. Für die in einem Plan

"Zonen für die Parkraumbewirtschaftung Innenstadt und

angrenzende Gebiete" ausgewiesene "Kernzone Innenstadt" und

die darum gelagerte "Ringzone" sollten abschnittsweise

Regelungen für das Anwohnerparken - vorzugsweise nach dem

Mischungsprinzip - eingeführt werden. Darüber hinaus könnten

entsprechende Regelungen in begründeten Einzelfällen auch

außerhalb dieser Gebietsgrenzen, z.B. in den

Siedlungsschwerpunkten, durchgeführt werden.

4 In der dem Beschluß zugrundeliegenden Verwaltungsvorlage

heißt es, daß der Parkdruck auf unbewirtschaftete öffentliche

Stellplätze im Stadtzentrum und in den umgebenden Gebieten in

den vergangenen Jahren ständig weiter angestiegen sei. Neben

dem zunehmenden Unwillen der Bewohner der betroffenen Bereiche

seien vermehrte Parkverstöße, einhergehend mit einem erhöhten

Sicherheitsrisiko im Verkehr, zu beobachten. Die Probleme

würden spürbar durch gebietsfremde Langzeitparker verursacht,

die während des Tages die nicht reglementierten Stellplätze

belegten. Zur Vermeidung derartiger Fehlbelegungen des

öffentlichen Parkraums durch Dauerparker könne mittels der

Parkraumbewirtschaftung regulierend eingegriffen werden. Dazu

werde die Bildung einer Kernzone Innenstadt und einer

ausreichend großen Ringzone um die Kernzone herum

vorgeschlagen. Die Ringzone müsse so weit gefaßt werden, daß

Fußwege von außerhalb in die Innenstadt unattraktiv würden und

die Parkprobleme nicht aus der Kernzone in die angrenzenden

Bereiche verlagert würden. Für die Kernzone Innenstadt solle

im gesamten öffentlichen Parkraum zeitlich begrenztes und

vorrangig gebührenpflichtiges Parken eingeführt werden, für

Anwohner solle eine Sonderregelung gelten. Innerhalb der

Ringzone sei vorrangig gebührenfreies, aber zeitlich

begrenztes Parken von ca. ein bis zwei Stunden vorgesehen, für

die Anwohner wiederum eine Sonderregelung. Es müsse dabei

festgelegt werden, nach welchem Prinzip das Anwohnerparken in

Zukunft durchgeführt werden solle. Das Trennungsprinzip, bei

dem ein Teil der Stellplätze ausschließlich den Anwohnern mit

Berechtigungsschein zugewiesen werde, führe dazu, daß diese

Stellplätze während der Abwesenheit des Berechtigten

leerstünden, was vielfach auf Unverständnis anderer

Verkehrsteilnehmer stoße. Beim Mischungsprinzip sei dagegen

eine Mehrfachnutzung der Stellplätze möglich. Der Anwohner

erhalte hier nur das Vorrecht, den Parkraum zeitlich

unbegrenzt zu nutzen, während die übrigen Verkehrsteilnehmer

zeitlichen Beschränkungen beim Parken unterworfen seien.

5 Für die Zukunft sei zu erwarten, daß Stellplatzprobleme

auch in anderen Siedlungsschwerpunkten auftreten könnten, so

daß eine Grundsatzentscheidung empfohlen werde, die die

Verwaltung in besonders begründeten Einzelfällen in die Lage

versetze, auch außerhalb der dargestellten Zonen

Anwohnerparkregelungen einzuführen.

6 Die Kosten einer flächendeckenden Einführung der

Anwohnerparkregelungen in der Kernzone Innenstadt und in der

Ringzone seien mit ca. 93.000,-- DM zu veranschlagen.

7 In einem Plan vom Mai 1994, zuletzt geändert im Juli 1998,

der die Parkmöglichkeiten in der B. Innenstadt

ausweist, wurden anschließend Anwohnerparkzonen A - I

gekennzeichnet.

8 Für die dort ausgewiesenen Parkzonen D und G wurden in der

Zeit von Februar 1993 bis Dezember 1993 Beschilderungen zur

Regulierung des Parkens im öffentlichen Parkraum angeordnet

und in der Folgezeit durchgeführt. Die Parkzone D grenzt

unmittelbar westlich an das von dem Beklagten in dem Plan für

die Parkraumbewirtschaftung als Kernzone Innenstadt

ausgewiesene Gebiet. Sie umfaßt das Straßendreieck S.

S. in Richtung Westen bis zur Einmündung der Straße

A. L. , H. -B. -S. im Osten zwischen den

Einmündungen der Straßen A. L. und S.

S. sowie die von der S. S. nach Süden zur

L 511 (O. S. ) abzweigende Stichstraße A.

S. . Es handelt sich um ein Wohngebiet, das - mit

Ausnahme eines Klosters - keine öffentlichen Einrichtungen

aufweist und etwa 300 bis 350 Bewohner hat. Die nord-

östliche/süd-westliche Ausdehnung der Parkzone D entlang den

Straßen A. L. und S. S. beträgt etwa

430 m, die nord-südliche Ausdehnung entlang der H. -

B. -S. etwa 200 m.

9 Am 22. März 1993 wurde die Straße A. L. mit

einer Parkscheibenbeschilderung (Parkdauer: 1 Stunde) und dem

Zusatzzeichen "Anwohner mit Parkausweis D frei" beschildert,

A. 2. Februar 1994 erfolgte die Beschilderung der östlichen

Seite der S. A. S. mit einer

Parkscheibenregelung mit dem Zusatzzeichen: "2 Stunden",

"werktags 8.00 - 19.00 Uhr" und "Anwohner mit Parkausweis D

frei". Am 2. November 1994 erfolgte die entsprechende

Beschilderung an der Südseite der S. S. zwischen

den Einmündungen A. L. und A. S. mit dem

Zusatzzeichen "2 Stunden", "werktags 8.00 - 19.00 Uhr" und

"Anwohner mit Parkausweis D frei", A. 3. November 1994 wurde

die westliche Seite der H. -B. -S. in Höhe des

Hauses Nr. 17 mit der gleichen Beschilderung versehen. Eine

entsprechende Beschilderung der Straßen

P. straße/P. straße im Bereich der Anwohnerparkzone G

erfolgte im Oktober 1994.

10 Am 21. Februar 1995 erhob die Klägerin gegen die

verkehrsregelnden Anordnungen für die Straßen A.

S. , A. L. und die Südseite der

S. S. in der Anwohnerparkzone D und für den

Straßenzug P. straße/P. straße in der Anwohnerparkzone

G Widerspruch, soweit Anwohnerparkvorrechte begründet seien.

Zur Begründung führte sie aus, daß sie beruflich auf

unbeschränkten öffentlichen Parkraum angewiesen sei. Die

Anordnungen des Beklagten beträfen ein ganzes Straßengebiet,

da die Schaffung weiterer Anwohnerparkzonen geplant sei. Dafür

bestehe kein Bedarf. Beispielsweise sei in der Umgebung der

S. A. L. genügend freier Parkraum vorhanden.

Der Beklagte könne nicht auf Parkhäuser und Parkflächen mit

Parkuhren oder Parkscheinautomaten verweisen, da solche

Einrichtungen verfassungswidrig seien. Allein die Regelung des

ruhenden Verkehrs sei Sinn der Beschränkung des Parkraums.

Dieser Zweck könne durch eine Parkscheibenbeschilderung

erreicht werden. Durch die Anwohnerparkregelungen komme es zu

einer Verdrängung der Verkehrsteilnehmer aus dem betreffenden

Gebiet. Anwohner, Besucher und Gewerbetreibende der

umliegenden Straßen würden dadurch unnötig belastet. Sie

fänden keinen Parkplatz mehr und seien erhöhten Abgaswerten

ausgesetzt. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG beziehe sich nur auf reine

Wohngebiete, nicht aber auf Mischgebiete. § 45 Abs. 1 b Satz 1

Nr. 2 StVO müsse unter Berücksichtigung des Regel-

Ausnahmeverhältnisses einschränkend ausgelegt werden. Der

Beklagte lege mit seinem Konzept den Begriff des Anwohners zu

weit aus. Es fehle die notwendige räumliche Nähe zwischen dem

Wohnsitz, dem Sitz des Gewerbetreibenden und dem zugewiesenen

Parkraum. Auch plane der Beklagte eine flächendeckende

Ausweisung der Anwohnerparkrechte. Eine solche sei bereits zum

großen Teil geschehen. Der gesamte öffentliche Parkraum eines

Stadtgebiets dürfe aber nicht bewirtschaftet werden.

Ortsfremde Verkehrsteilnehmer, die im Gebiet berufstätig seien

oder einkaufen wollten, würden durch Anwohnerparkrechte vom

öffentlichen Parkraum ausgeschlossen. Dadurch werde das Regel-

Ausnahmeverhältnis des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO in sein

Gegenteil verkehrt. Der Gesetzgeber habe die Regelung nur auf

bestimmte Wohnstraßen oder auf mehrere Wohnstraßen umfassende

Wohngebiete erstrecken wollen, bei denen ein entsprechendes

städtebauliches Bedürfnis festzustellen sei. Sonderparkzonen

nach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO dürften nicht ganze

Stadtteile erfassen. Das gelte auch, wenn Parkzonen in mehrere

Bezirke untergliedert würden.

11 Mit Bescheid vom 26. Juni 1995 wies die Bezirksregierung

M. den Widerspruch der Klägerin zurück, da er unzulässig

sei. Der Klägerin fehle die Widerspruchsbefugnis. Ein Anspruch

auf Parkraum lasse sich weder aus Art. 14 GG noch aus § 14 a

des Straßengesetzes Nordrhein-Westfalen begründen. Auch die

Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht berührt.

12 Die Klägerin hat am 19. Juni 1995 Klage erhoben und zur

Begründung über ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren hinaus

vorgetragen: Sie sei als Rechtsanwalts- und Notariatsgehilfin

durch die verkehrsregelnden Anordnungen des Beklagten in ihrer

allgemeinen Handlungsfreiheit und ihrer Berufsfreiheit

verletzt. Sie könne nur unter unzumutbar langem Suchen einen

Parkplatz finden. Der Parkraum müsse grundsätzlich allen

Verkehrsteilnehmern zur Verfügung stehen. Ausnahmen dürften

nicht, wie im Gebiet der Stadt B. , zur Regel werden. Die

Einrichtung der Anwohnerparkzonen sei unverhältnismäßig, weil

die Bewohner und Besucher der umliegenden Gebiete durch die

Verdrängung anderer Verkehrsteilnehmer unnötigerweise

beeinträchtigt würden.

13 Die Klägerin hat ihre Klage zurückgenommen, soweit sie die

straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten

betreffend die Straßen A. L. und A. S.

angegriffen hatte. Im übrigen hat die Klägerin beantragt,

14 die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des

Beklagten betreffend die S. S. zwischen den

Einmündungen A. L. und H. -B. -S.

sowie die nördliche Seite der P. straße zwischen

den Einmündungen S. straße und B. straße

sowie den Widerspruchsbescheid der

Bezirksregierung M. vom 26. Juni 1995

aufzuheben.

15 Der Beklagte hat beantragt,

16 die Klage abzuweisen.

17 Er hat die Klagebefugnis der Klägerin bejaht, aber eine

Rechtsverletzung nicht für gegeben erachtet.

18 Durch das angefochtene Urteil, auf dessen

Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das

zurückgenommen worden ist, und der Klage im übrigen

stattgegeben.

19 Auf den fristgerecht gestellten Antrag des Beklagten hat

der Senat mit Beschluß vom 13. Juli 1999 die Berufung gegen

das angefochtene Urteil zugelassen, soweit die

straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten

betreffend die S. S. zwischen den Einmündungen

A. L. und H. -B. -S. und der

diesbezügliche Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung

M. vom 26. Juni 1995 aufgehoben worden sind. Der

Beschluß ist dem Beklagten am 16. Juli 1999 zugestellt

worden.

20 Mit der am 22. Juli 1999 eingereichten Berufungsbegründung

bezieht sich der Beklagte auf die Gründe seines Antrages auf

Zulassung der Berufung, mit dem er vorträgt: Das angefochtene

Urteil gehe unrichtigerweise davon aus, daß sein

Parkraumkonzept eine flächendeckende mosaikartige Überspannung

des B. Innenstadtgebiets vorsehe, die das

Bundesverwaltungsgericht in der Urteil vom 28. Mai 1998

(3 C 11.97) betreffend das K. Innenstadtgebiet für

unzulässig erklärt habe. In B. seien lediglich im

unmittelbaren Innenstadtbereich und in direkt angrenzenden

Bereichen einige Anwohnerparkzonen zu finden, die ganz

überwiegend in reinen Wohngebieten lägen. Es seien dort

- anders als bei dem vom Bundesverwaltungsgericht überprüften

Konzept - kaum öffentliche Einrichtungen vorhanden. Das

städteplanerischen Gesamtkonzept" aus, das mit der ersten

umgesetzten Einzelmaßnahme bereits rechtswidrig sei. Dabei

werde übersehen, daß der Ausschußbeschluß vom 12. März 1993

keinen Auftrag an die Verwaltung und damit keine Pflicht zur

Durchführung der Maßnahmen beinhalte, sondern im Ergebnis nur

einen Rahmen vorgebe. Die verwirklichten Einzelmaßnahmen

innerhalb eines Folgezeitraumes von über fünf Jahren zeigten,

daß auch tatsächlich nur geringe Teilflächen in der Kernzone

ausgewiesen worden seien. Dabei handele es sich ausschließlich

um Wohnbereiche, in denen die vom Straßenverkehrsrecht

vorausgesetzten konkreten Konfliktsituationen aufgetreten

seien. Selbst wenn dem Ausschußbeschluß eine unzulässig weite

Ermessensausübung zugrunde liegen sollte, schlüge diese nicht

zwangsläufig auf die jeweilige Einzelfallentscheidung der

örtlichen Straßenverkehrsbehörde durch. Zwar könnten schon

einzelne Schritte zur Umsetzung eines rechtswidrigen

Gesamtkonzeptes aus Ermessensgründen fehlerhaft sein, das

gelte jedoch nur, wenn sie die fehlerhaften

Ermessenserwägungen übernehme und - quasi unreflektiert - als

eigene umsetze. Solche Ermessensfehler lägen hier nicht vor.

Er - der Beklagte - habe bei der Umsetzung des Beschlusses

eigene Erwägungen im Sinne der ordnungsbehördlichen

Rechtsgrundlage angestellt. Das ergebe sich unmißverständlich

aus der rein punktuellen Umsetzung des Beschlusses in

besonders problembelasteten Einzelbereichen. Ein Vergleich der

Größen der vom Ausschußbeschluß erfaßten mit den tatsächlich

betroffenen Flächen mache dies deutlich. Es treffe ferner

nicht zu, wie das Verwaltungsgericht meine, daß der

Verwirklichung weiterer Parkzonen nichts mehr im Wege stehe.

Die nachweislich durchgeführten zusätzlichen Überlegungen bei

der Umsetzung zeigten, daß eine unreflektierte Einrichtung

weiterer Anwohnerparkzonen nicht möglich oder vorgesehen sei.

21 Die Vorgaben der Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts würden zu seinen Lasten verkannt.

Das Gesetz selber erkenne an, daß bestimmte Verkehrsregelungen

generell geeignet seien, stadtplanerische Entwicklungen zu

beeinflussen, so ausdrücklich § 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO. Das

bloße Vorhandensein städteplanerischer Auswirkungen könne

nicht als alleiniger Maßstab für die Beurteilung der

Zulässigkeit verkehrsordnungsbehördlicher Maßnahmen dienen.

Das Bundesverwaltungsgericht habe in der angeführten

Entscheidung der Verkehrsordnungsbehörde lediglich das Recht

abgesprochen, grundlegende Entscheidungen zur

städteplanerischen Entwicklung zu treffen. Solche seien hier

nicht gegeben. Die Maßnahmen seien angeordnet worden, um

gebietsfremde Langzeitparker zugunsten des Anwohner- und

Wirtschaftsverkehrs fernzuhalten. Diese Maßnahmen seien

vorrangig durch die Einführung einer allgemeinen

Parkraumbewirtschaftung mit Gebührenpflicht in der Kern- und

Gebührenfreiheit in der Ringzone verwirklicht worden. Das

allein aus den Ausnahmeregelungen für Anwohner hergeleitet.

Dabei sei es der Frage, ob das in B. verwirklichte

sogenannte Mischungsprinzip eine andere Beurteilung erfordere

als das vom Bundesverwaltungsgericht überprüfte Konzept, nicht

nachgegangen. Das sei aber anzunehmen. Die Bewirtschaftung in

der Zone D führe dazu, daß eine Parkzeitbegrenzung auf zwei

Stunden durch Parkscheibe werktags in der Zeit von

8.00 - 19.00 Uhr angeordnet sei, in den übrigen 13 Stunden

sowie an Sonn- und Feiertagen sei das Parken dort jedoch für

jedermann frei. Die Anwohner seien lediglich tagsüber werktags

von der Höchstparkdauer freigestellt. Hierdurch würden

Bewohner nicht weitgehend privilegiert, während den übrigen

Teilnehmern das Parken extrem erschwert werde. Den übrigen

Verkehrsteilnehmern werde vielmehr durch die Verdrängung der

Langzeitparker häufig erst das Parken ermöglicht. Die

Erfahrung zeige, daß gerade auf der S. S. für

jedermann kurzfristig Parkraum zur Verfügung stehe. Die

Ausgabe von Anwohnerparkausweisen führe tagsüber nicht zu

einer Überbelegung durch diesen Kreis, da ein Großteil erst

abends von der Arbeit heimkehre. Für die S. S.

seien derzeit 15 gültige Anwohnerparkausweise ausgestellt, für

die ebenfalls in der Anwohnerparkzone D liegenden Straßen A.

L. und A. S. insgesamt 25 weitere sowie

drei für die H. -B. -S. . Wenn ein Großteil der

Anwohner erst abends von der Arbeit heimkehre, seien in der

Parkzone D regelmäßig auch tagsüber freie Plätze zu finden.

Die Klägerin wende sich auch vordringlich gegen die verordnete

Parkzeitbeschränkung und nicht gegen eine Blockade durch

Anwohner. Parkzeitbeschränkungen seien jedoch allgemein

zulässig. Für Dauer- oder Langzeitparker stünden ausreichende

gebührenpflichtige Parkplätze in der Innenstadt zur Verfügung.

In unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstätte der Klägerin befinde

sich z.B. das städtische Parkhaus S. straße mit

Tagesdauerkarten für 70,-- DM pro Monat. Die Auswirkungen des

B. Konzeptes seien daher gänzlich andere als

diejenigen in der K. Innenstadt, über die das

Bundesverwaltungsgericht entschieden habe. Die vom

Bundesverwaltungsgericht befürchteten negativen

städtebaulichen Auswirkungen würden im B. Stadtgebiet

durch die Bewirtschaftung eher verhindert. Dies werde noch

deutlicher, wenn man sich die Konsequenzen aus dem

angefochtenen Urteil verdeutliche. Die gerichtlich verfügte

Aufhebung der Anordnungen hätte allein eine Belegung der

Parkplätze durch Langzeitparker zur Folge und damit genau das

Gegenteil des gewünschten Effekts einer Öffnung für den

allgemeinen Verkehr. Parkzeitbegrenzungen ohne

Anwohnervorrechte würden weder den Anwohnern noch der Klägerin

helfen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu dem

in Köln verwirklichten Trennungsprinzip bei der Schaffung von

Anwohnerparkzonen werde bundesweit nach Lösungsmöglichkeiten

gesucht und überwiegend das Mischungprinzip eingeführt. Diesen

Weg empfehle auch das Ministerium für Wirtschaft und

Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-

Westfalen in einem Erlaß vom 9. September 1998. Nach dem Erlaß

könnten den Anwohnern Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1

StVO erteilt werden und die bisherigen Anwohnerparkausweise im

Wege von Allgemeinverfügungen in Ausnahmegenehmigungen

umgewidmet werden. Für den auswärtigen Verkehrsteilnehmer

mache es in tatsächlicher Hinsicht keinen Unterschied, ob

Parkausweise oder Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1

Nr. 11 StVO erteilt worden seien. Beide belasteten auswärtige

Verkehrsteilnehmer gleichermaßen.

22 Es stelle sich die Frage, ob eine Beeinträchtigung eigener

subjektiver Rechte von Verkehrsteilnehmern durch das

Mischungsprinzip überhaupt möglich sei, wenn diese sich gegen

die Bevorzugung der Anwohner durch Anwohnerparkrechte

wendeten. Beim Mischungsprinzip würden gebietsfremde Besucher

nicht gehindert, die Stadtbereiche aufzusuchen. Während bei

der Sperrung ganzer Stadtviertel für motorisierte

Gebietsfremde eine Verletzung subjektiver Rechte angenommen

werden könne, komme die Gewährung eines solchen Rechts im

Rahmen des Mischungsprinzips einer Popularklage gleich. Ein

Anspruch auf Aufhebung aller Ausnahmeregelungen für Anwohner

wäre mit dem Prinzip der Notwendigkeit einer Verletzung

subjektiver eigener Rechte nicht zu vereinbaren. Die

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe eine

unmittelbar wirkende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1

StVO und sage dazu nichts aus.

23 Der Beklagte hat die Berufung zurückgenommen, soweit der

Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung M. vom

26. Juni 1995 betroffen ist.

24 Im übrigen beantragt der Beklagte,

25 das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und

die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin die

straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen betreffend

die S. S. zwischen den Einmündungen A.

L. und H. -B. -S. angefochten hat.

26

Die Klägerin beantragt,

27 die Berufung zurückzuweisen.

28 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, die

Schaffung von Anwohnerparkzonen unterstütze die Verstöße der

Bauherren gegen Bestimmungen des Bauordnungsrechts zur

Schaffung notwendiger Stellplätze. Das Konzept des Beklagten

sei auch auf die Schaffung von Anwohnerparkzonen in der

gesamten Innenstadt gerichtet, ohne daß der Beklagte genaue

Erhebungen zum dortigen Bedarf und zu den dort vorhandenen

privaten und öffentlichen Parkplätzen angestellt habe. Das

Mischungsprinzip rechtfertige eine andere Beurteilung des

Gesamtkonzepts nicht, zumal die Arbeitszeiten heute nicht mehr

starr auf einen Zeitraum zwischen 8.00 Uhr und 16.00 Uhr

beschränkt seien.

29 Der Vertreter des öffentlichen Interesses beim

an, daß die Stadt B. , um die vom

Bundesverwaltungsgericht in der Urteil vom 28. Mai 1998

beanstandete ausschließliche Privilegierung der Anwohner zu

vermeiden, das sogenannte Mischprinzip bei der

Parkraumbewirtschaftung angewandt habe. Dies entspreche den

Empfehlungen des Erlasses des Minsteriums für Wirtschaft und

Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 9. September 1998, der davon ausgehe, daß

derartige Parkraumbewirtschaftungen nach dem Mischprinzip

rechtmäßig seien. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

widerspreche einer solchen Auffassung nicht. Die

Verkehrsbehörde müsse bei ihrer Ermessensentscheidung neben

dem Bedürfnis der Anwohner sowohl die Interessenlage anderer

Nutzer als auch der Bewohner und Nutzer angrenzender Gebiete

beachten. Der Beklagte habe mit der Festlegung des hier

betroffenen Gebiets sein Ermessen in nicht zu beanstandender

Weise ausgeübt.

30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen

Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Heft 9 und

10).

31

Entscheidungsgründe:


32 Soweit der Beklagte die Berufung zurückgenommen hat, ist

das Berufungsverfahren einzustellen (§ 126 Abs. 1 Satz 1 und

Abs. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

33 Im übrigen ist die zulässige Berufung begründet.

34 Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht

stattgegeben, soweit die Klägerin die Aufhebung der

straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten

betreffend die S. S. zwischen den Einmündungen

der Straßen A. L. und H. -B. -S.

beantragt hat.

35 Die gegen die bezeichneten straßenverkehrsrechtlichen

Anordnungen des Beklagten gerichtete Klage ist zulässig, aber

unbegründet.

36 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig (§ 42 Abs. 1

VwGO). Die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des

Beklagten sind Dauerverwaltungsakte in Form der

Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG NW).

37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979

- 7 C 46.78 -, BVerwGE 59, 221 (224); Urteil vom

27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32

(34).

38 Die Klägerin hat gegen die straßenverkehrsrechtlichen

Anordnungen betreffend die Südseite der S. S.

rechtzeitig Widerspruch erhoben (§ 70 Abs. 1 und 2 VwGO). Die

Beschilderung ist dort ausweislich eines Aktenvermerks des

Beklagten (BA Heft 9, Bl. 10) A. 2. November 1994 erfolgt.

Mit dem Aufstellen der Verkehrszeichen ist die

straßenverkehrsrechtliche Anordnung bekanntgegeben (§ 45

Abs. 4, 1. Halbsatz StVO).

39 Vgl. dazu: Manssen, Anordnungen nach § 45

StVO im System des Verwaltungsrechts und des

Verwaltungsprozeßrechts, DVBl. 1997, S. 633 ff.

(634); OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 1996 - 25 A

2475/93 -, NZV 1996, S. 293 (294).

40 Der A. 21. Februar 1995 erhobene Widerspruch der Klägerin

ist jedenfalls innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe erfolgt

(§ 70 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

41 Vgl. offen zur Anwendbarkeit des § 58 VwGO:

46.78 -, a.a.O., S. 226.

42 Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Verkehrsteilnehmer sowie Anwohner und Anlieger können als eine

Verletzung ihrer Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen

Voraussetzungen für eine auch sie treffende

Verkehrsbeschränkung nach einer der in § 45 StVO enthaltenen

Ermächtigungen seien nicht gegeben.

43 BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 2 C

35.92 -, BVerwGE 92, 33 (35); Urteil vom 29. Juni

1983 - 7 C 102.82 -, NVwZ 1983, 610 (611); Urteil

vom 3. Juni 1982 - 7 C 9.80 -, Buchholz 442.151,

§ 45 StVO Nr. 12, S. 6; Lorz, Voraussetzungen und

Konsequenzen von Verkehrsbeschränkungen, NVwZ

1993, S. 1165; ders., Der Rechtsschutz einfacher

Verkehrsteilnehmer gegen Verkehrszeichen und

andere verkehrsbehördliche Anordnungen, DÖV

1993, S. 129 (131); Manssen, Öffentlich-rechtlich

geschützte Interessen bei der Anfechtung von

Verkehrszeichen, NVwZ 1992, S. 465 (469).

44 Hinsichtlich der behördlichen Ermessensausübung können sie

allerdings nur verlangen, daß ihre eigenen Interessen ohne

Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der

Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die

Verkehrsbeschränkung sprechen.

45 BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C

35.92 -, BVerwGE 92, 32 (35); Urteil vom 3. Juni

1982 - 7 C 9.80 -, a.a.O.

46 Die Klägerin ist als Arbeitnehmerin in einer

Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt, die in etwa 500 m bis 600 m

Entfernung zur S. S. in dem durch die

verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten betroffenen

Abschnitt gelegen ist. Sie sucht ihre Arbeitsstelle ihren

eigenen Angaben zufolge mit dem Pkw auf. Die Entfernung der

Arbeitsstätte zur Parkzone D und zu dem hier durch die

angefochtene straßenverkehrsrechtliche Anordnung betroffenen

Bereich bewegt sich in einem Rahmen, der üblicherweise von

Verkehrsteilnehmern, zumal im innerstädtischen Bereich, als

Fußweg akzeptiert wird. Als Verkehrsteilnehmerin mit beruflich

bedingtem räumlichen Bezug zur Anwohnerparkzone D im

Stadtgebiet der Stadt B. ist die Klägerin demnach von

den straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten im

Bereich der S. S. betroffen.

47 Die Klägerin hat geltend gemacht, daß sie die

rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auf § 45 Abs. 1 b

Satz 1 Nr. 2 StVO gestützte verkehrsregelnde Anordnung nicht

für gegeben und ihre eigenen Belange in die

Ermessenserwägungen nicht ausreichend einbezogen hält.

48 Eine dadurch verursachte Rechtsverletzung erscheint

möglich.

49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1990 - 8 C

26.89 -, DÖV 1991, S. 28; Urteil vom 26. Juni 1989

- 4 C 35.88 -, DVBl. 1989, 1097; Beschluß vom

30. April 1980 - 7 C 91.79 -, BayVBl. 1980, 443

(444); vgl. auch Kopp, VwGO, 10. Aufl., Rdn. 39 zu

§ 42 m.w.N.

50 Daß die straßenverkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten

das bevorrechtigte Parken der Anwohner mit Parkausweis D

lediglich zeitlich begrenzt (werktags 8.00 - 19.00 Uhr)

zuläßt, schließt die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht

von vornherein aus. Die Berufstätigkeit der Klägerin erstreckt

sich gerade auf die Zeiten, in denen Anwohner bevorrechtigt

und die übrigen Verkehrsteilnehmer lediglich zeitlich

eingeschränkt die öffentlichen Parkplätze benutzen dürfen. Der

von der Klägerin behauptete, zu ihren Lasten gehende

Verdrängungseffekt von anderen Verkehrsteilnehmern in das

umgebende Stadtgebiet betrifft sie somit.

51 Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin die

straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten entlang

der Südseite der S. S. im Abschnitt zwischen den

Einmündungen A. L. und H. -B. -S.

angefochten hat. Diese straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen,

die der Beklagte als zuständige Behörde (§ 44 Abs. 1 Satz 1

StVO i.V.m. § 1 der Verordnung über die Bestimmung der

zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrsordnung vom

9. Januar 1973 (GV NRW S. 24)) getroffen hat, sind rechtmäßig

und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113

Abs. 1 Satz 1 VwGO).

52 Ermächtigungsgrundlage für diese Anordnungen ist § 45

Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 14

StVG.

53 Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG erläßt der Bundesminister für

Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und

allgemeine Verwaltungsvorschriften u.a. über die Beschränkung

des Haltens und Parkens zugunsten der Anwohner. Gemäß § 45

Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StVO, der auf der

Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG beruht,

treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen

Anordnungen u.a. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von

Parkmöglichkeiten für Anwohner im Einvernehmen mit der

Gemeinde.

54 Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit

dieser Regelung bestehen nicht. Insbesondere beruht die

Unterscheidung zwischen Anwohnern und sonstigen

Verkehrsteilnehmern bei der Regelung des ruhenden Verkehrs auf

sachlich gerechtfertigten Gründen.

55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 1994

- 11 C 24.93 -, Buchholz 442.151, § 45 StVO Nr. 30,

S. 8 (11) m.w.N.; Urteil vom 28. Mai 1998 - 3 C

11.97 -, NWVBl. 1998, 429 (430); OLG Düsseldorf,

Beschluß vom 16. Juni 1982 - 5 Ss (Owi) 208/82 -

172/82 I -, NVwZ 1983, 119 f.; Fugmann-Heesing,

Zur Verfassungsmäßigkeit von

Sonderparkberechtigungen für Anwohner, NVwZ

1983, S. 531 f. m.w.N.

56 Der Beklagte hat mit den straßenverkehrsrechtlichen

Anordnungen betreffend die Südseite der S. S.

eine Regelung für Anwohner (§ 45 Abs. 1 b Satz 1 StVO) bzw.

zugunsten der Anwohner (§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG) im Sinne der

Ermächtigungsgrundlage geschaffen.

57 Der Begriff des Anwohners setzt eine räumliche Beziehung

zwischen Wohnsitz und Parkmöglichkeit voraus.

58 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1992

- 3 C 6.90 -, BVerwGE 91, 168 (172).

59 Allerdings ist weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und

Zweck der Ermächtigung zwingend, daß der Parkraum jeweils

ausschließlich der Straße zuzuordnen ist, an der der Anwohner

wohnt.

60 So noch: BVerwG, Beschluß vom 3. Mai 1985

- 7 B 209.84 -, Buchholz 442.151, § 45 StVO Nr. 14,

S. 16 f.

61 Der Begriff des Anwohners läßt sich sowohl gebietsbezogen

als auch im engeren Sinne verstehen. Der Regelungszusammenhang

weist darauf hin, daß der Anwohnerbegriff jedenfalls nicht

unmittelbar straßenbezogen zu verstehen ist: § 6 Abs. 1 Nr. 14

StVG, der die Regelung von Parkmöglichkeiten für Anwohner und

Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie

Blinde nebeneinander erfaßt, schreibt für letzteren

Personenkreis Parkmöglichkeiten insbesondere in unmittelbarer

Nähe ihrer Wohnung vor, während eine dahingehende

Einschränkung für Anwohnerparkvorrechte fehlt. Ein Vergleich

des Personenkreises zeigt, daß die Erforderlichkeit der

Schaffung von Parkraum mit möglichst engem räumlichen Bezug

zur Wohnung für Anwohner weniger dringlich ist als für die

Personengruppe der Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher

Gehbehinderung und der Blinden.

62 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 3 C

11.97 -, a.a.O., S. 430.

63 Die Zusammenfassung beider Personengruppen in § 6 Abs. 1

Nr. 14 StVG deutet allerdings darauf hin, daß in beiden Fällen

kleinräumige Parkregelungen intendiert waren. Dafür spricht

auch die Zweckrichtung der gesetzlichen Ermächtigung, die

innerstädtischen Wohngebiete attraktiver zu gestalten, indem

die Parkraumnot für die Wohnbevölkerung dort entschärft wird,

wie sie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt.

64 Vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes

zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes ,

BT-Drs. 8/3150, S. 9, zu Art. 1 Nr. 14.

65 Die gesetzgeberische Absicht, den städtebaulich

unerwünschten Folgen des Wegzugs der Bevölkerung insbesondere

aus dicht bebauten Gebieten am Rande der Innenstadt

entgegenzuwirken,

66 vgl. BT-Drs. 8/3150, S. 9,

67 sowie das öffentliche Interesse an der Entschärfung von

Parkraumkonflikten, die die Verkehrssicherheit und -ordnung

beeinträchtigen, erfordert einen engen räumlichen Bezug des

Parkplatzes zum Wohnsitz des Verkehrsteilnehmers. Die

Parkmöglichkeiten müssen von den Bewohnern des Gebiets

angenommen werden, was üblicherweise nur der Fall ist, wenn

der Parkraum in solcher Nähe zur Wohnung liegt, daß die

Mehrheit der dort wohnenden Verkehrsteilnehmer mit

Kraftfahrzeugen ihn tatsächlich nutzt.

68 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1992

- 3 C 6.90 -, BVerwGE 91, 168 (173); HessVGH,

Urteil vom 21. Februar 1994 - 2 UE 1564/91 -, VRS

87 (1997), 475 (478); vgl. auch Jagusch/ Hentschel,

Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., Rdn. 36 zu § 45

StVO.

69 Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Nahbereich in

seiner Urteil vom 28. Mai 1998

70 - 3 C 11.97 -, NWVBl. 1998, S. 429 ff. (430)

71 auf einen Bereich begrenzt, der in aller Regel nicht mehr

als zwei bis drei Straßen erfaßt.

72 Die vom Beklagten gekennzeichnete Parkzone D im Ringbereich

der B. Innenstadt, auf die abzustellen ist, weil sich

die von der Klägerin allein noch angefochtene

straßenverkehrsregelnde Anordnung für die Südseite der

S. S. als Teil eines Gesamtkonzepts des

Beklagten zur Anwohnerparkregelung darstellt,

73 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998, a.a.O.,

S. 431,

74 weist die erforderliche Nähe zwischen Wohnung und

öffentlichem Parkraum auf.

75 Sie erfaßt in den äußeren Grenzen das Straßendreieck

S. S. /A. L. /H. -B. -S. ,

mithin einen Bereich von drei Straßen. Dieser wird zwar von

der Straße A. L. unterteilt, die etwa parallel

zur H. -B. -S. im betreffenden Abschnitt nördlich

von der S. S. aus zur Straße A.

L. führt. Des weiteren gehört der Parkzone D auch

noch die von der S. S. nach Südost abzweigende

Stichstraße A. S. mit einer Länge von rund 100 m

an, so daß in dieser Zone insgesamt fünf Straßen erfaßt sind.

Dennoch bleibt der vom Bundesverwaltungsgericht geforderte

Nahbereich "etwa um den Block herum",

76 vgl. Urteil vom 28. Mai 1998, a.a.O., S. 430,

77 gewahrt. Für die Beurteilung, ob die erforderliche Nähe zum

Anwohner gegeben ist und die Parkregelung somit als zugunsten

der Anwohner (§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG) von der

Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO

gedeckt sein kann, ist die Anzahl der von der Parkzone

erfaßten Straßen weniger entscheidend als die Ausdehnung des

Gebiets. Ein Wohngebiet kann durch mehrere sehr kurze

Stichstraßen unterteilt werden, die dennoch von jedem Anwohner

zumutbar fußläufig zum Abstellen seines Kraftfahrzeuges

erreicht werden können. Die Annahme des öffentlichen Parkraums

durch die Anwohner ist - wie dargelegt - Voraussetzung der

Erfüllung des Gesetzeszwecks, die Sicherheit und Leichtigkeit

des Straßenverkehrs durch Entschärfung der auftretenden

Parkkonflikte zu gewährleisten.

78 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai

1998

79 - 3 C 11.97 -, a.a.O.,

80 steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil danach die

Begrenzung des Nahbereichs auf ein zwei bis drei Straßen

umfassendes Gebiet lediglich "in aller Regel" geboten ist.

81 BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998, a.a.O.,

S. 430.

82 Die Anzahl der von der Anwohnerparkzone erfaßten Straßen

ist somit nicht alleiniges Abgrenzungskriterium bei der Frage,

ob noch eine Anordnung für die Anwohner getroffen worden

ist.

83 Die Parkzone D geht von ihrer räumlichen Ausdehnung nicht

über den geforderten engen Nahbereich zum Anwohner hinaus. Die

S. S. und die Straße A. L. sind

als längste Straßenzüge in die betreffende Parkzone D mit rund

430 m Länge einbezogen, die H. -B. -S. als

nordöstliche Begrenzung mit rund 170 m Länge.

84 Die weiteste fußläufige Entfernung zwischen dem an der

nordöstlichen Ecke der Straße A. L. /Einmündung

H. -B. -S. gelegenen Wohnhaus und dem

westlichsten, an der Südseite der S. S.

gelegenen öffentlichen Parkplatz beläuft sich nach dem

Lageplan des Beklagten "Parkmöglichkeiten in der Innenstadt"

vom Mai 1994, zuletzt geändert im Juli 1998, auf etwa 400 m

bis 420 m. Das ist eine Entfernung, die üblicherweise noch von

Anwohnern dicht besiedelter Gebiete, insbesondere solcher am

Rande der Innenstadt, die, - wovon auch die Gesetzesmaterialen

ausgehen -,

85 BT-Drs. 8/3150, S. 9,

86 häufig geprägt sind von Altbaubestand ohne Stellplätze und

Garagen in nach gegenwärtigen Lebensverhältnissen

erforderlichem und nach den gesetzlichen Bestimmungen

notwendigem Umfang (vgl. § 51 BauONW), angenommen wird. Von

dem weit überwiegenden Teil des nach Vortrag des Beklagten ca.

300 bis 350 Bewohner umfassenden Gebiets kann der öffentliche

Parkraum, der den Anwohnern bevorrechtigt, nämlich ohne

zeitliche Begrenzung durch die Benutzung von Parkscheiben, zur

Verfügung stehen soll, auf wesentlich kürzerem Weg erreicht

werden.

87 Die vom Beklagten im Einvernehmen mit der Stadt B.

getroffene Anwohnerparkregelung für die Südseite der

S. S. verfolgt ordnungsrechtliche Zwecke und ist

deshalb von der Ermächtigungsgrundlage der §§ 6 Abs. 1 Nr. 14

StVG, 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StVO gedeckt. Sie

stellt sich nicht als Teil einer städtebaulichen

Gesamtkonzeption dar, die zu einer flächendeckenden,

mosaikartigen Überspannung der B. Innenstadt in

Parkbevorrechtigungszonen führen soll und deren

verkehrslenkende und städteplanerische Zielsetzung die

einzelnen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten

bestimmt.

88 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 3 C

11.97 -, a.a.O., S. 431; HessVGH, Urteil vom

21. Februar 1994 - 2 UE 1564/91 -, a.a.O., S. 479 f.;

vgl. auch Manssen, a.a.O., DVBl. 1997, S. 633

(636).

89 Der Beschluß des Bau- und Verkehrsausschusses der Stadt

B. vom 12. März 1993 gibt eine grundlegende

städtebauliche Entscheidung, die auf die

straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen des Beklagten in der

Weise durchschlägt, daß diese nicht mehr als

ordnungsrechtlich, sondern im wesentlichen als stadtplanerisch

erscheinen, nicht vor.

90 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998, a.a.O.,

S. 431.

91 Der Bau- und Verkehrsausschuß hat die in der

Verwaltungsvorlage zur Sitzung am 12. März 1993

vorgeschlagene Einteilung des Stadtgebiets B. in eine

"Kernzone Innenstadt" und eine darum liegende "Ringzone"

angenommen und hierzu den Auftrag gegeben, "abschnittsweise

Regelungen für das Anwohnerparken - vorzugsweise nach dem

Mischungsprinzip -" einzuführen. Für das planmäßig erfaßte

Gebiet um den Kern der Innenstadt ist damit eine räumliche

Begrenzung für Anwohnerparkregelungen vorgegeben, die der

Beklagte zu beachten hat. Weitergehend ist der Beschluß

allerdings nicht. Die gesamte Überziehung des Bereichs mit

Anwohnerparkvorrechten wird nicht verpflichtend vorgegeben.

Die Formulierung "abschnittsweise" beinhaltet keine

Erstreckung auf das gesamte, vom Plan erfaßte Gebiet. Die Art

und Weise der einzelnen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen

für die Anwohner oder gar die Anzahl der ihnen vorzubehaltenen

Stellplätze im Bereich der Kern- und Ringzone werden

gleichfalls nicht festgeschrieben. Eine für den Beklagten

bindende, die konkrete örtliche Situation von vornherein außer

acht lassende Festlegung der erforderlichen Maßnahmen, die dem

ordnungsrechtlichen Charakter des Straßenverkehrsrechts fremd

wäre,

92 vgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Juli 1988 - 7 B

128.88 -, NJW 1989, S. 729 (730),

93 beinhaltet der Beschluß des Bau- und Verkehrsausschusses

vom 12. März 1993 nicht.

94 Eine solche kann auch nicht den bisher durchgeführten

Einzelmaßnahmen des Beklagten im Bereich der Kern- und

Ringzone entnommen werden.

95 Die gekennzeichneten Anwohnerparkzonen überspannen nicht

mosaikartig das gesamte Gebiet. Eine systematische Ausdehnung

der Parkzonen über das Stadtgebiet ist ebenfalls nicht

ablesbar. Das vom Beklagten überreichte Kartenmaterial

"Parkmöglichkeiten Innenstadt" weist neun Anwohnerparkzonen

aus, davon acht mit bereits durchgeführten

straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen, die punktartig ohne

erkennbaren Zusammenhang über Kern- und Ringzone verteilt

sind.

96 Die Verwaltungsvorlage begründet die Notwendigkeit,

Anordnungen zur Benutzung des öffentlichen Parkraums im

Stadtzentrum und den umgebenden Wohngebieten zu treffen,

folgendermaßen:

97 "Der Parkdruck auf unbewirtschaftete öffentliche

Stellplätze im Stadtzentrum und in den umgebenden

Wohngebieten ist in den vergangenen Jahren ständig

weiter angestiegen. Neben einem zunehmenden

Unwillen bei den Bewohnern der betroffenen Gebiete

führt dies auch zu einer erhöhten Anzahl von

Parkvergehen - wie Parken auf Gehwegen oder in

Kreuzungs-/Einmündungenbereichen usw. - und damit

auch zu einem erhöhten Sicherheitsrisiko im

Verkehr."

98 (Seite 2 der Beschlußvorlage für die Sitzung des Bau- und

Verkehrsausschusses A. 12. März 1993, Drucksache

Nr. 6/93)

99 Der Beschlußvorschlag beruht somit auf Gründen der

Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs.

100 Daß die Anordnung der Parkmöglichkeiten für Anwohner nach

der Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO

auch stadtplanerische Elemente enthält, ergibt sich aus der in

§ 45 Abs. 1 b Satz 2 StVO vorgeschriebenen Erforderlichkeit

des Einvernehmens der Gemeinde. Darüber hinaus werden

Anordnungen nach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO häufig nicht

primär zur Abwendung einer konkreten punktuellen Gefahr

getroffen, sondern sie stellen sich vor dem Hintergrund der

Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung des Verkehrs als

verkehrslenkend dar und sind insoweit von ihrer Struktur her

planerisch angelegt.

101 Vgl. zur planerischen Struktur der Anordnungen

nach § 45 StVO: Steiner, Innerstädtische

Verkehrslenkung durch verkehrsrechtliche

Anordnungen nach § 45 StVO, NJW 1993,

S. 3161 ff. (3162); Manssen, a.a.O., DVBl. 1997,

S. 636 f.

102 Städtebauliche Gesichtspunkte sind darüber hinaus - wie

dargelegt - Zweck der Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG

gewesen.

103 Vgl. BT-Drs. 8/3150, S. 9.

104 Das Bundesverwaltungsgericht legt diese in seinem Urteil

vom 28. Mai 1998,

105 a.a.O., S. 431,

106 ebenfalls zugrunde, schließt lediglich verkehrsrechtliche

Anordnungen als unzulässig aus, wenn sie auf einem

Verkehrskonzept mit grundlegenden städteplanerischen

Entscheidungen beruhen.

107 Vgl. zur Reichweite der Entscheidung des

Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1998 auch:

Tettinger, Möglichkeiten einer zukünftigen

Handhabung des bisherigen Anwohnerparkens, NZV

1998, S. 481 ff. (483 f.).

108 Eine unzulässige, weil nicht auf Gründen der Sicherheit und

Leichtigkeit des Verkehrs beruhende und deshalb nicht mehr

durch § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO

gedeckte Privilegierung der Anwohner gegenüber sonstigen

Verkehrsteilnehmern,

109 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 3 C

11.97 -, a.a.O., S. 431; Beschluß vom 13. Juli 1988

- 7 B 128.88 -, NJW 1989, 729 (730); Urteil vom

22. Januar 1971 - VII C 42.70 -, BVerwGE 37, 116

(119); vgl. auch Steiner, a.a.O., S. 3164,

110 die zu einer weitgehenden Verkehrslenkung führt, ist dem

Konzept der Stadt B. und der hier angefochtenen

straßenverkehrsrechtlichen Anordnung des Beklagten nicht zu

entnehmen. Der Beklagte hat seinen straßenverkehrsrechtlichen

Anordnungen für sämtliche eingerichtete Anwohnerparkzonen im

Bereich der Kern- und Ringzone Innenstadt das Mischungsprinzip

zugrundegelegt. Die Anwohner und die übrigen

Verkehrsteilnehmer haben bei diesem System gleichen Zugang zum

öffentlichen Parkraum. Sie konkurrieren nebeneinander um freie

Parkplätze, ohne daß der Anwohner bevorrechtigt Parkraum in

Anspruch nehmen könnte. Lediglich die zeitliche Belegung eines

Parkplatzes unterliegt unterschiedlichen Regelungen: Während

der Anwohner zeitlich unbegrenzt parken darf, ist für sonstige

Verkehrsteilnehmer werktags von 8.00 Uhr bzw. 9.00 - 19.00 Uhr

eine Parkzeitbegrenzung durch Parkscheibe angeordnet. Dieses

Prinzip der gemischten Belegung der öffentlichen Parkplätze

birgt nicht die Gefahr in sich, daß ausschließlich Anwohner

von ihr profitieren, während die übrigen Verkehrsteilnehmer

davon abgehalten werden sollen, mit dem eigenen Kraftfahrzeug

die Innenstadt aufzusuchen.

111 Vgl. dahingehend wohl auch: Tettinger, a.a.O.,

11.97 -, a.a.O., S. 432.

112 Die vom Beklagten auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 b

Satz 1 Nr. 2 StVO getroffene Entscheidung ist

ermessensfehlerfrei. Sie überschreitet weder die Grenzen des

Ermessens noch hat der Beklagte von dem Ermessen in einer dem

Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch

gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Ermessenserwägungen, die im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt wurden, sind zu

berücksichtigen (§ 114 Satz 2 VwGO).

113 Da die Klägerin nur beanspruchen kann, daß ihre eigenen

Interessen ausreichend in die Abwägung mit den Interessen der

Allgemeinheit und sonstiger Betroffener eingestellt

werden,

114 vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C

35.92 -, a.a.O., S. 35,

115 ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt.

116 Die Ermessensentscheidung des Beklagten verstößt nicht

gegen Grundrechte der Klägerin. Die Klägerin kann

eigentumsähnliche Rechte aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht

geltend machen, da sie unselbständige Arbeitnehmerin und nicht

Inhaberin eines Gewerbebetriebes ist. Sie hat auch kein

Besitz- oder Nutzungsrecht an einem im Bezirk gelegenen

Grundstück.

117 Vgl. Maunz/Dürig, GG, Band 2, Stand: 6/1998,

Rdn. 115 zu Art. 14; Kimminich, in: BK, Band 2,

Stand: 3/1999, Rdn. 99 zu Art. 14.

118 Sie wird in ihrer Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht

gehindert.

119 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 1994

- 11 C 24.93 -, Buchholz 442.151, § 45 StVO Nr. 30,

S. 8 (11).

120 Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist auch im übrigen

nicht fehlerhaft. Sie entspricht dem Zweck der Ermächtigung.

Der Beklagte hat die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer

rechtsfehlerfrei zugunsten der öffentlichen Interessen an der

Verkehrssicherheit und -ordnung sowie der Individualinteressen

der Anwohner zurückgestellt.

121 Die vom Beklagten für die Südseite der S. S.

getroffenen Anordnungen sind aus Gründen der

Verkehrssicherheit und -ordnung erforderlich.

122 Die Parkzone D gehört nach dem unwidersprochenen Vortrag

des Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu den

durch ruhenden Verkehr besonders belasteten, unmittelbar am

Stadtzentrum liegenden Bereichen mit konkreter

Konfliktsituation. Die für die S. S.

angeordneten Maßnahmen der zeitlichen Beschränkung des Parkens

werktags von 8.00 - 19.00 Uhr mit einer Freistellung für

Anwohner mit Parkausweis D sind geeignet, den Ursachen der

Störungen, die nach den Feststellungen des Beklagten, wie sie

in der Beschlußvorlage Ausdruck gefunden haben, spürbar in der

Inanspruchnahme öffentlichen Parkraums durch gebietsfremde

Langzeitparker liegen -, entgegenzuwirken. Die Regulierung

dieser Konfliktsituation zwischen Anwohnern und Fremdparkern

entspricht dem dargelegten Gesetzeszweck der

Ermächtigungsnorm.

123 Die Belange der nicht im Gebiet wohnenden

Verkehrsteilnehmer sind vom Beklagten in seine Abwägung

eingestellt worden.

124 Die Anordnungen sind insgesamt nicht flächendeckend,

sondern in Kern- und Ringzone punktuell verwirklicht. Im

unmittelbar an Zone D grenzenden Bereich der H. -B. -

S. finden sich gebührenfreie Parkplätze, die zeitlich

unbegrenzt nutzbar sind (vgl. den farbigen Übersichtsplan des

Beklagten "Parkmöglichkeiten in der Innenstadt" von März 1995,

BA Heft 9). Die Planunterlagen zeigen, daß der Beklagte

Parkmöglichkeiten im gesamten Gebiet berücksichtigt und seine

Anordnungen nicht ungeachtet des öffentlichen Parkraums

getroffen hat. Indem er den straßenverkehrsrechtlichen

Anordnungen im betroffenen Bereich das Mischungsprinzip

zugrundegelegt hat, hat er den Interessen der

Verkehrsteilnehmer außerhalb des Kreises der Anwohner Rechnung

getragen. Auch die Belange der Berufspendler, zu denen die

Klägerin gehört, hat der Beklagte gesehen und in seine

Erwägungen eingestellt. Er hat hierzu im gerichtlichen

Verfahren ausgeführt, daß ausreichende gebührenpflichtige

Parkplätze in der Innenstadt für Langzeitparker zur Verfügung

stünden und beispielsweise in der Nähe der klägerischen

Arbeitsstätte ein städtisches Parkhaus Tagesdauerkarten für

70,-- DM im Monat anbiete. Daß in der Nähe der Fußgängerzone

um den P. außerhalb der Anwohnerparkzonen Platzplätze und

-häuser vorhanden sind, weist auch das Kartenmaterial aus.

125 Da der Beklagte seinen straßenverkehrsrechtlichen

Anordnungen in den bisher eingerichteten Anwohnerparkzonen und

auch im hier betroffenen Bereich der S. S. das

Mischungsprinzip zugrundegelegt hat, das nicht zu einem

völligen Fernhalten anderer Verkehrsteilnehmer von den

öffentlichen Parkplätzen, sondern nur zu einem begrenzten

Ausschluß führt und damit deren Zugang zu öffentlichen

Parkflächen nur geringfügig einschränkt, ist es nicht

ermessensfehlerhaft, daß der Beklagte seine Ermittlungen auf

die vorhandenen öffentlichen Parkmöglichkeiten beschränkt und

im übrigen hinsichtlich der Ermittlung des Parkplatzbedarfs

der Anwohner auf Erfahrungswerte sowie auf eine Bewertung der

in den einzelnen Zonen aufgetretenen Mißstände abgestellt hat.

Eine Fehleinschätzung des Bedarfs an Anwohnerparkplätzen, die

zu Lasten der übrigen Verkehrsteilnehmer ginge, ist jedenfalls

hier nicht ersichtlich.

126 Der Beklagte hat bisher für die Straßen A. S. ,

A. L. , H. -B. -S. und die S.

S. insgesamt 43 Anwohnerparkausweise ausgestellt (15 für

die Parkplätze an der S. S. , 25 für die

Parkplätze an den Straßen A. L. und A.

S. sowie drei für die H. -B. -S. ). Die

Anwohnerparkzone D weist nach der vom Beklagten zu den

Gerichtsakten gereichten Übersicht "Anwohnerparkplätze in

B. " vom 15. September 1997 81 öffentliche Parkplätze

auf. Es ist somit davon auszugehen, daß etwa die Hälfte der

81 Parkplätze in dieser Zone nicht bevorrechtigt durch

Anwohner belegt werden, selbst wenn sämtliche Anwohner mit

Parkberechtigung gleichzeitig hier einen öffentlichen

Parkplatz belegen sollten. Eine vollständige Verdrängung

anderer Verkehrsteilnehmer aus diesem Bereich in angrenzende

Stadtbezirke ist danach nicht zu befürchten.

127 Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte daneben in einem

nennenswerten Umfang Ausnahmegenehmigungen gemäß § 46 StVO

zugunsten von Anwohnern oder sonstigen Verkehrsteilnehmern

erteilt hat, sind nicht gegeben.

128 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 155

Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige

Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711

ZPO.

129 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die

Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

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