Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 26.05.1999: Führerscheinklassen




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 26.05.1999 - 19 B 50/99) hat entschieden:

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

Die Beschwerde wird zugelassen und zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.

1

Gründe:


2 Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 2

zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche

Schwierigkeiten aufweist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß

§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen. Gemäß §

146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO wird das

Zulassungsverfahren als Beschwerdeverfahren fortgesetzt; der

Einlegung einer Beschwerde bedarf es nicht.

3 Die zugelassene Beschwerde ist nicht begründet. Das

5 Satz 1 VwGO zu Recht abgelehnt, weil das öffentliche Interesse an

einem sofortigen Ausschluß des Antragstellers vom motorisierten

Straßenverkehr sein privates Interesse an der nach § 80 Abs. 1 VwGO

den Regelfall bildenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches

gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Juli 1998

überwiegt.

4 Das folgt allerdings noch nicht daraus, daß sich die angefochtene

Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Die

angefochtene Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist aber auch nicht

offensichtlich rechtswidrig. Der Ausgang des laufenden

Widerspruchsverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden

Klageverfahrens, in denen es zur Beurteilung der Sach- und

Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung

ankommt, hängt vielmehr von dem Ergebnis einer ergänzenden

Stellungnahme des den Antragsteller behandelnden Arztes Dr.

T. und einer ggf. einzuholenden weiteren Stellungnahme eines

anderen Facharztes für Neurologie ab.

5 Zwar spricht alles dafür, daß der Antragsteller sich zu Recht

weigert, der vom Antragsgegner mit Schreiben vom 2. Juni 1998

angeordneten amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, weil eine

solche Untersuchung - wie der Antragsgegner selbst einräumt - auf

der Grundlage des jetzt bekannten Sachverhalts ein ungeeignetes

Mittel zur Aufklärung der Eignung des Antragstellers zum Führen von

Kraftfahrzeugen ist. Die nunmehr vom Antragsteller vorgelegte

epileptologische Stellungnahme von Dr. T. vom 5. März 1999

ist jedoch eine neue Tatsache, die im laufenden

Fahrerlaubnisentziehungsverfahren selbständige Bedeutung hat und

Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers begründet.

6 Bei dem Antragsteller kam es jeweils einmal am 4. Februar 1991,

7. März 1991 und - während einer Autofahrt - am 27. November 1997

sowie zweimal am 16. Februar 1998 zu Bewußtlosigkeiten, bei denen es

sich nach der Einschätzung von Dr. T. um stattgehabte

epileptische Anfälle handelte. Nach Nr. 6.6 der Anlage 4 zur seit

dem 1. Januar 1999 geltenden Fahrerlaubnisverordnung - FeV - ist bei

einem solchen Anfallsleiden die Eignung oder bedingte Eignung zum

Führen von Kraftfahrzeugen ausnahmsweise dann gegeben, wenn kein

wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht. Wann ein

wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven nicht mehr besteht, wird in

der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung nicht abschließend

geregelt. Als Beispiele werden lediglich für die Führerscheinklassen

A, A 1, B, BE, M, L und T ein anfallsfreier Zeitraum von zwei

Jahren,

7 vgl. insoweit auch das Gutachten Krankheit

und Kraftverkehr des Gemeinsamen Beirats für

Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für

Verkehr und beim Bundesministerium für

Gesundheit, August 1996, S. 21, das einen

anfallsfreien Zeitraum von zwei Jahren nach

Behandlung voraussetzt,

8 und bei den Führerscheinklassen C, C 1, CE, C 1 E, D, D 1, DE, D

1 E und FzF ein anfallsfreier Zeitraum von fünf Jahren ohne Therapie

genannt. Ob danach - wie der Antragsgegner meint - für den

Antragsteller ein anfallsfreier Zeitraum von fünf Jahren zu fordern

ist, weil die von ihm 1985 erworbene Fahrerlaubnis der Klasse 3

gemäß der Anlage 3 zur Fahrerlaubnisverordnung nicht nur die Klassen

B, BE, M und L, sondern auch die Klassen C 1 und C 1 E umfaßt,

bedarf keiner näheren Erörterung. Bei den in Nr. 6.6 der Anlage 4

zur Fahrerlaubnisverordnung genannten Zeiträumen handelt es sich

lediglich um Fristen, nach deren Ablauf regelmäßig ein wesentliches

Risiko für Anfallsrezidive nicht mehr anzunehmen ist. Es ist deshalb

nicht ausgeschlossen, daß die Eignung oder bedingte Eignung zum

Führen von Kraftfahrzeugen erst zu einem späteren oder aber bereits

zu einem früheren Zeitpunkt wieder gegeben ist.

9 Der Antragsteller kann sich jedoch nach dem derzeitigen Sach- und

Streitstand nicht mit Erfolg darauf berufen, daß bei ihm bereits

jetzt ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven nicht mehr

besteht. Dr. T. , der den Antragsteller seit dem 25. August

1998 behandelt, hat zwar in seiner ersten epileptologischen

Stellungnahme vom 17. November 1998 ausgeführt, daß weitere

epileptische Anfälle "mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit" nicht zu befürchten seien. Diese Einschätzung

läßt sich jedoch ohne eine erläuternde Stellungnahme von Dr.

T. nicht mit dessen epileptologischer Stellungnahme vom 5.

März 1999 in Einklang bringen. Danach soll ein wesentliches Risiko

von Anfallsrezidiven nicht mehr gegeben sein, weil der Antragsteller

nach dem letzten Anfall am 16. Februar 1998 sechs Monate ohne

medikamentöse Behandlung anfallsfrei geblieben sei, und weil er zur

Zeit mit dem Medikament Lamotrigin behandelt werde, das die

Wahrscheinlichkeit eines erneuten Anfalls um "weitere 70 %"

reduziere. Letztlich bleibt damit offen, wie hoch die Gefahr eines

erneuten Anfalls tatsächlich ist. Denn Dr. T. führt in

seiner Stellungnahme nicht näher aus, um wieviel Prozent die

anfallsfreie Zeit von sechs Monaten, die der Reduzierung der

Rückfallwahrscheinlichkeit um 70 % infolge der Behandlung mit dem

Medikament Lamotrigin hinzuzurechnen ist, die Wahrscheinlichkeit

eines erneuten Anfalls mindert.

10 Solange die tatsächliche Gefahr eines erneuten Anfalls nicht

zweifelsfrei geklärt ist, kann aber vor dem Hintergrund, daß es beim

Antragsteller in der Vergangenheit zu fünf Anfällen kam und daß

zwischen den Vorfällen am 7. März 1991 und 27. November 1997 ein

anfallsfreier Zeitraum von sechs Jahren lag, eine Eignung oder

bedingte Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen

nicht bejaht werden. Deshalb muß auch derzeit bei der nach § 80 Abs.

5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung das private Interesse des

Antragstellers an der (vorläufigen) Beibehaltung seiner

Fahrerlaubnis gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit

des Straßenverkehrs zurücktreten. Dabei ist auch zu berücksichtigen,

daß es der Antragsteller selbst in der Hand hat, durch Vorlage einer

erläuternden Stellungnahme von Dr. T. zur zügigen Klärung

seiner Kraftfahreigung beizutragen.

11 Sollte die erläuternde Stellungnahme von Dr. T. keine

hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten, wird dem Antragsteller

Gelegenheit zu geben sein, ein Gutachten eines anderen Facharztes

für Neurologie vorzulegen. Ein solches Gutachten würde im übrigen

den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 4 FeV Rechnung tragen, wonach

die erforderliche fachärztliche Untersuchung grundsätzlich nicht

durch den behandelnden Arzt erfolgen soll.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die

Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14

GKG.

13 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 25 Abs. 3 Satz

2 GKG).

14

- nach oben -



Datenschutz    Impressum