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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 26.05.1999: Führerscheinklassen
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 26.05.1999 - 19 B 50/99) hat entschieden:
Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Tenor:
Die Beschwerde wird zugelassen und zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
1
Gründe:
2 Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 2
zuzulassen, weil die Rechtssache besondere tatsächliche
Schwierigkeiten aufweist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen. Gemäß §
146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO wird das
Zulassungsverfahren als Beschwerdeverfahren fortgesetzt; der
Einlegung einer Beschwerde bedarf es nicht.
3 Die zugelassene Beschwerde ist nicht begründet. Das
5 Satz 1 VwGO zu Recht abgelehnt, weil das öffentliche Interesse an
einem sofortigen Ausschluß des Antragstellers vom motorisierten
Straßenverkehr sein privates Interesse an der nach § 80 Abs. 1 VwGO
den Regelfall bildenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches
gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Juli 1998
überwiegt.
4 Das folgt allerdings noch nicht daraus, daß sich die angefochtene
Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Die
angefochtene Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist aber auch nicht
offensichtlich rechtswidrig. Der Ausgang des laufenden
Widerspruchsverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden
Klageverfahrens, in denen es zur Beurteilung der Sach- und
Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung
ankommt, hängt vielmehr von dem Ergebnis einer ergänzenden
Stellungnahme des den Antragsteller behandelnden Arztes Dr.
T. und einer ggf. einzuholenden weiteren Stellungnahme eines
anderen Facharztes für Neurologie ab.
5 Zwar spricht alles dafür, daß der Antragsteller sich zu Recht
weigert, der vom Antragsgegner mit Schreiben vom 2. Juni 1998
angeordneten amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, weil eine
solche Untersuchung - wie der Antragsgegner selbst einräumt - auf
der Grundlage des jetzt bekannten Sachverhalts ein ungeeignetes
Mittel zur Aufklärung der Eignung des Antragstellers zum Führen von
Kraftfahrzeugen ist. Die nunmehr vom Antragsteller vorgelegte
epileptologische Stellungnahme von Dr. T. vom 5. März 1999
ist jedoch eine neue Tatsache, die im laufenden
Fahrerlaubnisentziehungsverfahren selbständige Bedeutung hat und
Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers begründet.
6 Bei dem Antragsteller kam es jeweils einmal am 4. Februar 1991,
7. März 1991 und - während einer Autofahrt - am 27. November 1997
sowie zweimal am 16. Februar 1998 zu Bewußtlosigkeiten, bei denen es
sich nach der Einschätzung von Dr. T. um stattgehabte
epileptische Anfälle handelte. Nach Nr. 6.6 der Anlage 4 zur seit
dem 1. Januar 1999 geltenden Fahrerlaubnisverordnung - FeV - ist bei
einem solchen Anfallsleiden die Eignung oder bedingte Eignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen ausnahmsweise dann gegeben, wenn kein
wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht. Wann ein
wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven nicht mehr besteht, wird in
der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung nicht abschließend
geregelt. Als Beispiele werden lediglich für die Führerscheinklassen
A, A 1, B, BE, M, L und T ein anfallsfreier Zeitraum von zwei
Jahren,
7 vgl. insoweit auch das Gutachten Krankheit
und Kraftverkehr des Gemeinsamen Beirats für
Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für
Verkehr und beim Bundesministerium für
Gesundheit, August 1996, S. 21, das einen
anfallsfreien Zeitraum von zwei Jahren nach
Behandlung voraussetzt,
8 und bei den Führerscheinklassen C, C 1, CE, C 1 E, D, D 1, DE, D
1 E und FzF ein anfallsfreier Zeitraum von fünf Jahren ohne Therapie
genannt. Ob danach - wie der Antragsgegner meint - für den
Antragsteller ein anfallsfreier Zeitraum von fünf Jahren zu fordern
ist, weil die von ihm 1985 erworbene Fahrerlaubnis der Klasse 3
gemäß der Anlage 3 zur Fahrerlaubnisverordnung nicht nur die Klassen
B, BE, M und L, sondern auch die Klassen C 1 und C 1 E umfaßt,
bedarf keiner näheren Erörterung. Bei den in Nr. 6.6 der Anlage 4
zur Fahrerlaubnisverordnung genannten Zeiträumen handelt es sich
lediglich um Fristen, nach deren Ablauf regelmäßig ein wesentliches
Risiko für Anfallsrezidive nicht mehr anzunehmen ist. Es ist deshalb
nicht ausgeschlossen, daß die Eignung oder bedingte Eignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen erst zu einem späteren oder aber bereits
zu einem früheren Zeitpunkt wieder gegeben ist.
9 Der Antragsteller kann sich jedoch nach dem derzeitigen Sach- und
Streitstand nicht mit Erfolg darauf berufen, daß bei ihm bereits
jetzt ein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven nicht mehr
besteht. Dr. T. , der den Antragsteller seit dem 25. August
1998 behandelt, hat zwar in seiner ersten epileptologischen
Stellungnahme vom 17. November 1998 ausgeführt, daß weitere
epileptische Anfälle "mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit" nicht zu befürchten seien. Diese Einschätzung
läßt sich jedoch ohne eine erläuternde Stellungnahme von Dr.
T. nicht mit dessen epileptologischer Stellungnahme vom 5.
März 1999 in Einklang bringen. Danach soll ein wesentliches Risiko
von Anfallsrezidiven nicht mehr gegeben sein, weil der Antragsteller
nach dem letzten Anfall am 16. Februar 1998 sechs Monate ohne
medikamentöse Behandlung anfallsfrei geblieben sei, und weil er zur
Zeit mit dem Medikament Lamotrigin behandelt werde, das die
Wahrscheinlichkeit eines erneuten Anfalls um "weitere 70 %"
reduziere. Letztlich bleibt damit offen, wie hoch die Gefahr eines
erneuten Anfalls tatsächlich ist. Denn Dr. T. führt in
seiner Stellungnahme nicht näher aus, um wieviel Prozent die
anfallsfreie Zeit von sechs Monaten, die der Reduzierung der
Rückfallwahrscheinlichkeit um 70 % infolge der Behandlung mit dem
Medikament Lamotrigin hinzuzurechnen ist, die Wahrscheinlichkeit
eines erneuten Anfalls mindert.
10 Solange die tatsächliche Gefahr eines erneuten Anfalls nicht
zweifelsfrei geklärt ist, kann aber vor dem Hintergrund, daß es beim
Antragsteller in der Vergangenheit zu fünf Anfällen kam und daß
zwischen den Vorfällen am 7. März 1991 und 27. November 1997 ein
anfallsfreier Zeitraum von sechs Jahren lag, eine Eignung oder
bedingte Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen
nicht bejaht werden. Deshalb muß auch derzeit bei der nach § 80 Abs.
5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung das private Interesse des
Antragstellers an der (vorläufigen) Beibehaltung seiner
Fahrerlaubnis gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit
des Straßenverkehrs zurücktreten. Dabei ist auch zu berücksichtigen,
daß es der Antragsteller selbst in der Hand hat, durch Vorlage einer
erläuternden Stellungnahme von Dr. T. zur zügigen Klärung
seiner Kraftfahreigung beizutragen.
11 Sollte die erläuternde Stellungnahme von Dr. T. keine
hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten, wird dem Antragsteller
Gelegenheit zu geben sein, ein Gutachten eines anderen Facharztes
für Neurologie vorzulegen. Ein solches Gutachten würde im übrigen
den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 4 FeV Rechnung tragen, wonach
die erforderliche fachärztliche Untersuchung grundsätzlich nicht
durch den behandelnden Arzt erfolgen soll.
12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14
GKG.
13 Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 25 Abs. 3 Satz
2 GKG).
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