Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 29.04.1999: Aussageverweigerungsrecht




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 29.04.1999 - 8 A 4164/96) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts

Düsseldorf vom 22. Juli 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages

abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Tatbestand:


2 Der Kläger ist unter anderem Halter des Personenkraftwagens

mit dem amtlichen Kennzeichen ... , Fabrikat BMW. Am 25. Juni

1995 wurde die Geschwindigkeit dieses Fahrzeugs auf der B 474

bei Kilometer 0,653, Fahrtrichtung C. , innerhalb

geschlossener Ortschaft mit 84 km/h gemessen. Die zulässige

Höchstgeschwindigkeit im Bereich der stationären Meßstelle

betrug 50 km/h. Die Meßstelle liegt in kurzer Entfernung

hinter dem Ortseingangsschild. Bereits 308 m vor dem

Ortseingangsschild ist eine zulässige Höchstgeschwindigkeit

von 70 km/h angeordnet, die 104 m vor dem Ortseingang durch

eine weitere Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h reduziert

ist. Im Anhörungsbogen, der dem Kläger unter dem 29. August

1995 übersandt wurde, wurde nach Abzug einer Meßtoleranz von

3 km/h eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h

zugrundegelegt. Der Kläger reagierte auf das

Anhörungsschreiben nicht. Daraufhin bemühte sich ein

Bediensteter der Kreispolizeibehörde K. , die mit Schreiben

des Oberkreisdirektors C. vom 26. September 1995 um

Ermittlungshilfe ersucht worden war, um die Fahrerfeststellung

und vermerkte dazu folgendes in den Akten: Er habe unter der

Anschrift des Klägers zunächst wiederholt nur dessen

Lebensgefährtin angetroffen und sodann bei der

Einwohnermeldebehörde G. ein Foto des Klägers angefordert.

Der Vergleich dieses Fotos mit dem Beweisfoto habe ergeben,

daß der Kläger nicht der Fahrer gewesen sei. Am 13. Oktober

1995 habe er den Kläger dann angetroffen. Der Kläger habe sich

indessen auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen. Wer das

Fahrzeug gelenkt habe, könne deshalb nicht ermittelt werden.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 1995 hatte der Kläger

zwischenzeitlich - angestoßen durch die vergeblichen Versuche,

ihn zu erreichen - mitgeteilt, er selbst habe das Fahrzeug zum

fraglichen Zeitpunkt nicht gefahren. Da im übrigen nur solche

Personen das Fahrzeug benutzten, hinsichtlich derer er ein

Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrecht besitze, werde er sich

nicht weiter äußern. Das Bußgeldverfahren wurde unter dem

19. Oktober 1995 eingestellt.

3 Unter dem 2. November 1995 hörte der Beklagte den Kläger zu

der beabsichtigten Anordnung einer Fahrtenbuchauflage an. Mit

Schreiben vom 6. November 1995 teilte der Kläger mit, daß er

aufgrund des ihm vorgelegten Frontfotos den Fahrer nicht

eindeutig habe identifizieren können. Zukünftig werde er seine

Fahrzeuge nur "ausgewählten Personen" zur Verfügung

stellen.

4 Mit Ordnungsverfügung vom 14. November 1995 gab der

Beklagte dem Kläger auf, für das Fahrzeug mit dem amtlichen

Kennzeichen ... oder Ersatzfahrzeuge für die Dauer von sechs

Monaten ab Unanfechtbarkeit der Verfügung ein Fahrtenbuch zu

führen.

5 Der Kläger erhob am 20. November 1995 Widerspruch und gab

an, er habe von dem Aussageverweigerungsrecht nur deshalb

Gebrauch gemacht, weil er sich nicht selbst habe belasten

wollen und im übrigen von dem ermittelnden Polizeibeamten

insoweit nicht genügend aufgeklärt worden sei. Eine

Identifizierung des Fahrers sei ihm wegen der schlechten

Qualität des Beweisbildes nicht möglich gewesen. Wäre seine

Befragung früher, zumindest aber innerhalb von 14 Tagen

erfolgt, hätte er sich mit Sicherheit noch an den Fahrer

erinnern können.

6 Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 1995 wies die

Bezirksregierung D. den Widerspruch zurück und

verlängerte die Frist für die Führung des Fahrtenbuches von

sechs auf 12 Monate. Zur Begründung führte die

Bezirksregierung u.a. aus: Das Beweisfoto lasse

charakteristische Merkmale des Fahrers deutlich erkennen. Da

der Kläger ein Aussageverweigerungsrecht geltend gemacht habe,

müsse davon ausgegangen werden, daß ihm die abgebildete Person

bekannt sei. Andernfalls seien seine Einlassungen im

Ermittlungsverfahren nicht nachvollziehbar. Das Gewicht des

Verkehrsverstoßes gebiete eine Fahrtenbuchauflage für die

Dauer von 12 Monaten.

7 Mit seiner am 27. Dezember 1995 erhobenen Klage hat der

Kläger sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und

vertieft sowie ergänzend geltend gemacht: Er habe dem

ermittelnden Polizeibeamten gegenüber ausdrücklich erklärt,

daß ihm die Fahreridentifizierung anhand des Frontfotos nicht

möglich, er aber grundsätzlich bereit sei, den Fahrer zu

benennen. Das Gewicht des Verkehrsverstoßes sei unzutreffend

gewürdigt worden: Die Ordnungswidrigkeit liege im untersten

Bereich derjenigen Verstöße, die mit drei Punkten in das

Verkehrszentralregister eingetragen würden. Zudem sei in

Rechnung zu stellen, daß der Verkehrsverstoß nur wenige Meter

hinter dem Ortseingangsschild begangen worden sei. Der nähere

Bereich sei weder durch Wohnbebauung geprägt noch seien

Straßenkreuzungen oder -einmündungen vorhanden. Im übrigen sei

es zu der Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer fast

verkehrslosen Zeit, nämlich um 2.46 Uhr, gekommen. Der

Fahrzeugführer habe das Fahrzeug nach dem Passieren des

Ortseingangsschildes lediglich ausrollen lassen. Bei diesen

Umständen erscheine eine konkrete Verkehrs-gefährdung

ausgeschlossen. Im übrigen trage er nunmehr dafür Sorge, daß

das von der Fahrtenbuchauflage betroffene Fahrzeug von keinem

Dritten mehr benutzt werde. Auch unter diesem Ge-sichtspunkt

erweise sich die Fahrtenbuchauflage als unverhältnismäßig.

8 Der Kläger hat beantragt,

9 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom

14. November 1995 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung

D. vom 1. Dezember 1995 aufzuheben.

10 Der Beklagte hat beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Zur Begründung hat er sich u.a. auf die Ausführungen in den

angefochtenen Bescheiden bezogen und ergänzend darauf

hingewiesen, daß es sich bei dem Standort der Meßstelle um

einen Unfallschwerpunkt handele. Daß vorliegend ein

schwerwiegender Verkehrsverstoß gegeben sei, belege die

Tatsache, daß das Fahrzeug trotz der vor dem

Ortseingangsschild vorhandenen Geschwindigkeitsbegrenzungen

auch nach dem Ortseingangsschild immer noch mit einer

Geschwindigkeit von 81 km/h gefahren sei. Eine solche

Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit immerhin drei Punkten

im Verkehrszentralregister einzutragen und führe u.a. zu einem

Fahrverbot von einem Monat. Gerade in den Nachtstunden sähen

sich Verkehrsteilnehmer häufig zu erheblichen

Geschwindigkeitsüberschreitungen verleitet, die zu

Unfallgefahren führten.

13 Mit dem angefochtenen - dem Kläger am 5. August 1996

zugestellten - Gerichtsbescheid, auf dessen

Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das

14 Hiergegen hat der Kläger am 10. August 1996 sinngemäß

Berufung eingelegt, mit der er im wesentlichen vorträgt: Das

negative Ermittlungsergebnis beruhe auf dem späten Tätigwerden

der Ermittlungsbehörde und der schlechten Qualität des

Beweisfotos. Das ihm - dem Kläger - vorgehaltene

Aussageverhalten betreffe einen Zeitpunkt, in dem bereits

Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen sei, und sei deshalb

unerheblich. Er habe von dem Aussageverweigerungsrecht zudem

als Betroffener Gebrauch gemacht. Eine Belehrung über dieses

Recht sei unstreitig nicht erfolgt. Er sei - jedenfalls ohne

"spezielle Befragung" - nicht verpflichtet gewesen, diejenigen

Personen zu benennen, die das Fahrzeug benutzten. Es sei ihm

auch nicht zuzumuten gewesen, aufgrund des undeutlichen

Frontfotos haltlose Verdächtigungen oder Mutmaßungen

auszusprechen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zahl

derjenigen Personen, die das Fahrzeug unter den gegebenen

Umständen habe benutzen dürfen, könne nicht unübersehbar

gewesen sein, entbehre einer hinreichenden Grundlage. Da die

Behörde über die verspätete Anhörung des Klägers hinausgehende

Ermittlungsmaßnahmen erst nach Eintritt der

Verfolgungsverjährung ergriffen habe, habe sie die Ermittlung

des Fahrzeugführers und die Ahndung der Ordnungswidrigkeit

selbst verhindert.

15 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der

Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärt, er - der Kläger -

habe gegenüber Rechtsanwalt H. eingeräumt, das Fahrzeug

zum Zeitpunkt des fraglichen Verkehrsverstoßes gelenkt zu

haben.

16 Der Kläger beantragt,

17 den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern

und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu

erkennen.

18 Der Beklagte beantragt,

19 die Berufung zurückzuweisen.

20 Zur Begründung trägt er vor: Bei den Ermittlungen zur

Person des Fahrzeugführers habe sich die Ermittlungsbehörde an

der Mitwirkung des Fahrzeughalters zu orientieren. Da sich der

Kläger auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen habe, seien

die Ermittlungen der Polizei ausreichend gewesen. Vor diesem

Hintergrund sei auch der lange Zeitraum bis zur Anhörung

unerheblich. Denn auch wenn der Kläger unmittelbar nach der

Zuwiderhandlung angehört worden wäre, hätte er von seinem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die

Ermittlungsbehörden seien nicht verpflichtet, etwa sämtliche

in Frage kommenden Familienmitglieder zu ermitteln und zu

befragen.

21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen

Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.

22

Entscheidungsgründe:


23 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das

zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO)

ist unbegründet.

24 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. November 1995

in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung

D. vom 1. Dezember 1995 ist rechtmäßig und verletzt

den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1

VwGO).

25 Rechtsgrundlage der in der Ordnungsverfügung

ausgesprochenen Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für das

Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... ist § 31 a Abs. 1

Satz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die

Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines

Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines

Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen

Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

26 Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind

erfüllt:

27 Mit dem Fahrzeug des Klägers wurde am 25. Juni 1995 den

Verkehrsvorschriften der §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 42 Abs. 3

Zeichen 310, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO zuwider gehandelt, indem der

Führer des Fahrzeugs innerhalb geschlossener Ortschaft die

zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h

überschritt.

28 Die Feststellung des Fahrzeugführers war im Sinne des

§ 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Diese Voraussetzung

liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des

Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln,

obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die

Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die

Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur

Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die

Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen

erfahrungsgemäß Erfolg haben.

29 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Dezember 1993

- 11 B 113.93 -, JURIS; Beschluß vom 21. Oktober

1987 - 7 B 162.87 -, Buchholz 442.16, § 31 a StVZO,

Nr. 18, jeweils m.w.N.

30 Insoweit ist die Verfolgungsbehörde grundsätzlich gehalten,

wenn die Feststellung des Fahrzeugführers auf frischer Tat

nicht möglich oder nicht tunlich ist, zumindest den Halter

sobald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen

Verkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Dies folgt aus dem

Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4

GG), wonach der von einer Ermittlungstätigkeit Betroffene

nicht in seiner Verteidigung behindert werden darf.

31 Vgl. Senatsurteil vom 31. März 1995 - 25 A

2798/93 -, NJW 1995, S. 3335 (3336).

32 Vor diesem Hintergrund ist vorbehaltlich besonderer

Umstände des Einzelfalles regelmäßig zu fordern, daß der

Kraftfahrzeugführer innerhalb von zwei Wochen nach der

Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt wird, damit dieser die

Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch

zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe

vorbringen kann. Nach Verstreichen eines längeren Zeitraums

kann die Erinnerung an eine bestimmte Fahrt so verblaßt sein,

daß auch ein auskunftswilliger Halter nicht mehr in der Lage

ist, den in Frage kommenden Fahrer zuverlässig anzugeben.

33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C

77.74 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO, Nr. 5

(S. 9 f.), sowie Beschluß vom 25. Juni 1987 - 7 B

139.87 -, DAR 1997, 393.

34 Eine danach verspätete Unterrichtung des

Kraftfahrzeughalters schließt die Fahrtenbuchauflage nach

§ 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO jedoch dann nicht aus, wenn

feststeht, daß die Verzögerung für die unterbliebene

Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Dies gilt

namentlich, falls nach den gegebenen Umständen erkennbar ist,

daß auch eine frühere Unterrichtung des Kraftfahrzeughalters

nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil dieser

ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung

mitzuwirken.

35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C

77.74 -, sowie Beschluß vom 25. Juni 1987 - 7 B

139.87 -, jeweils a.a.O.

36 Nach diesen Grundsätzen war die Feststellung des

Fahrzeugführers vorliegend i.S.v. § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO

unmöglich:

37 Nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der

mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, der Kläger

habe gegenüber Rechtsanwalt H. eingeräumt, das Fahrzeug

zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Verkehrsverstoßes gelenkt

zu haben, betrachtet es der Senat als feststehend, daß der

Kläger selbst die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Dieser

Annahme stehen das Frontfoto und die im übrigen vorliegenden

Lichtbilder, die den Kläger zeigen, nicht entgegen. Bei einem

Vergleich der Fotos ist eine Identifizierung des Klägers zwar

nicht ohne weiteres möglich, die nach den Einlassungen in der

mündlichen Verhandlung gegebene Identität des Klägers mit der

auf dem Frontfoto abgebildeten Person erscheint danach aber

ebensowenig als ausgeschlossen.

38 Hiervon ausgehend fehlt es nicht etwa deshalb an der von

§ 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO vorausgesetzten Unmöglichkeit der

Feststellung des Fahrzeugführers, weil dieser nunmehr bekannt

ist. Der Tatbestand dieser Vorschrift verlangt, daß die

Ermittlung des Fahrzeugführers "nicht möglich war". Dies

bedeutet nach dem Zweck der Norm, die gewährleisten will, daß

Verkehrsvorschriften zuwiderhandelnde Kfz-Führer zur

Verantwortung gezogen werden können, daß die

Fahrerfeststellung - wie hier - vor Eintritt der

Verfolgungsverjährung (§ 26 Abs. 3 StVG) unmöglich war.

39 Vgl. etwa OVG Berlin, Beschluß vom 30. Juni

1976 - I S 87.76 -, DÖV 1977, 104;

Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl.,

§ 31 a StVZO Rdn. 3; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom

13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, a.a.O.

40 Daß die erstmalige Anhörung des Klägers unter

- erheblicher - Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist erfolgte,

ist dabei nach Maßgabe der oben aufgezeigten Maßstäbe

unbeachtlich. Der späte Zeitpunkt der Anhörung war nämlich

nicht ursächlich für die Unmöglichkeit der Feststellung des

Fahrzeugführers, weil der Kläger ersichtlich nicht bereit war,

an der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit mitzuwirken. Obgleich

er wußte, daß er das Fahrzeug gelenkt hatte, hat er der

Ermittlungsbehörde mit Schreiben vom 10. Oktober 1995

mitgeteilt, er könne ausschließen, selbst gefahren zu sein,

und im übrigen auf dritte Personen verwiesen, hinsichtlich

derer er ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht hat.

Auch bei seiner Befragung am 13. Oktober 1995 hat der Kläger

in keiner Weise zu erkennen gegeben, selbst der Fahrer gewesen

zu sein. Durch seine wahrheitswidrigen Angaben hat der Kläger

hinreichend verdeutlicht, daß er von vornherein nicht willens

war, bei der Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit

behilflich zu sein.

41 War der Kläger selbst der Täter der Ordnungswidrigkeit,

kann es auch nicht darauf ankommen, daß seine mündliche

Befragung durch die Ermittlungsbehörde erst am 13. Oktober

1995 und damit nach Ablauf von über drei Monaten seit dem

Verkehrsverstoß erfolgte. Die Verfolgungsbehörde hat dadurch

die Ahndung der Ordnungswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt der

dreimonatigen Verjährungsfrist für

Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 26 Abs. 3 StVG) nicht

vereitelt. Dies folgt schon daraus, daß gegenüber dem Täter

der Ordnungswidrigkeit, dem Kläger, diese Verjährungsfrist

durch die unter dem 29. August 1995 erfolgte Übersendung des

Anhörungsbogens und die darin liegende Bekanntgabe des gegen

ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen worden war. Der Kläger hätte

daher im Oktober 1995 noch ohne weiteres für die begangene

Verkehrsordnungswidrigkeit zur Verantwortung gezogen werden

können.

42 Sind nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des

§ 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO gegeben, so erweist sich die

streitige Ordnungsverfügung auch im übrigen als rechtmäßig.

Soweit sich der Kläger hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit auf

ein Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrecht berufen hat,

schließt dies die Anwendbarkeit des § 31 a StVZO nicht

aus.

43 Vgl. dazu im einzelnen: Senatsurteil vom

18. März 1996 - 25 A 767/95 -, S. 8 f. der

Urteilsabschrift m.w.N.

44 Die Anordnung einer 12-monatigen Fahrtenbuchauflage ist

darüber hinaus nicht wegen Unverhältnismäßigkeit

ermessensfehlerhaft: Der zugrundeliegende Verkehrsverstoß ist

gemäß Ziffer 5.4 der Anlage 13 der Verordnung über die

Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-

Verordnung - FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I, S. 2214), die

auch vorliegend maßgeblich ist,

45 vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei

der gerichtlichen Überprüfung von

Fahrtenbuchauflagen: BVerwG, Beschluß vom

3. Februar 1989 - 7 B 18.89 -, Buchholz 442.16

§ 31 a StVZO Nr. 19, S. 4 (6) m.w.N.; Senatsurteil

vom 13. Juli 1998 - 25 A 6045/96 -, S. 6 der

Urteilsabschrift,

46 mit drei Punkten bewertet. Sie bietet damit genügenden

Anlaß zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, ohne daß es auf

das Hinzutreten weiterer Umstände, etwa einer unklaren

Verkehrslage zur Tatzeit oder einer konkreten

Verkehrsgefährdung, ankäme. Dies ergibt sich schon aus der

früheren Rechtsprechung des Senats, die unter Geltung des

Punktsystems in der Fassung der Allgemeinen

Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO ergangen ist.

47 Vgl. Senatsurteil vom 31. März 1995 - 25 A

2798/93 -, NJW 1995, S. 3335 (3337 f.).

48 Gleiches folgt - erst recht - aus derjenigen

Senatsrechtsprechung, die sich mit der nunmehr gegebenen und

auch hier maßgeblichen Rechtslage nach Inkrafttreten der

Fahrerlaubnis-Verordnung und der Neufassung des

Straßenverkehrsgesetzes zum 1. Januar 1999 befaßt. Denn danach

reicht grundsätzlich auch ein lediglich mit einem oder zwei

Punkten bewerteter Verkehrsverstoß für die Anordnung einer

Fahrtenbuchauflage aus, ohne daß es auf die Feststellung der

näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit ankommt.

49 Vgl. Senatsurteile vom heutigen Tage - 8 A

604/97 sowie 8 A 699/97 -; entsprechend schon zur

1995 - 11 C 12.94 -, NJW 1995, S. 2866.

50 Hiervon ausgehend erweist sich die in der Ordnungsverfügung

in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vorgesehene Dauer

der Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten gleichfalls als

angemessen.

51 Vgl. zur Zulässigkeit der reformatio in peius im

29. August 1986 - 7 C 51.84 -, NVwZ 1987, 215.

52 Die in der Ordnungsverfügung ferner geregelte Erstreckung

der Fahrtenbuchauflage auf Ersatzfahrzeuge für das Fahrzeug

mit dem amtlichen Kennzeichen ... findet in § 31 a Abs. 1

Satz 2 StVZO eine hinreichende Rechtsgrundlage. Der in der

Ordnungsverfügung in diesem Zusammenhang benutzte Begriff des

"Fahrzeugwechsels" erscheint auch hinreichend bestimmt im

Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG, nachdem der Beklagte in der

mündlichen Verhandlung - im Einklang mit der Wortwahl im

Widerspruchsbescheid ("Nachfolgefahrzeug")- klargestellt hat,

daß sich die Fahrtenbuchauflage lediglich auf Ersatzfahrzeuge

für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... erstrecken

soll.

53 Die weiteren in der Ordnungsverfügung enthaltenen

Bestimmungen, die Inhalt, Vorlage und Aufbewahrung des

Fahrtenbuchs betreffen, rechtfertigen sich aus § 31 a Abs. 2

und 3 StVZO.

54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf

§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

55 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen

des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

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