Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 29.04.1999: Aussageverweigerungsrecht
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 29.04.1999 - 8 A 4164/96) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf vom 22. Juli 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2 Der Kläger ist unter anderem Halter des Personenkraftwagens
mit dem amtlichen Kennzeichen ... , Fabrikat BMW. Am 25. Juni
1995 wurde die Geschwindigkeit dieses Fahrzeugs auf der B 474
bei Kilometer 0,653, Fahrtrichtung C. , innerhalb
geschlossener Ortschaft mit 84 km/h gemessen. Die zulässige
Höchstgeschwindigkeit im Bereich der stationären Meßstelle
betrug 50 km/h. Die Meßstelle liegt in kurzer Entfernung
hinter dem Ortseingangsschild. Bereits 308 m vor dem
Ortseingangsschild ist eine zulässige Höchstgeschwindigkeit
von 70 km/h angeordnet, die 104 m vor dem Ortseingang durch
eine weitere Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h reduziert
ist. Im Anhörungsbogen, der dem Kläger unter dem 29. August
1995 übersandt wurde, wurde nach Abzug einer Meßtoleranz von
3 km/h eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h
zugrundegelegt. Der Kläger reagierte auf das
Anhörungsschreiben nicht. Daraufhin bemühte sich ein
Bediensteter der Kreispolizeibehörde K. , die mit Schreiben
des Oberkreisdirektors C. vom 26. September 1995 um
Ermittlungshilfe ersucht worden war, um die Fahrerfeststellung
und vermerkte dazu folgendes in den Akten: Er habe unter der
Anschrift des Klägers zunächst wiederholt nur dessen
Lebensgefährtin angetroffen und sodann bei der
Einwohnermeldebehörde G. ein Foto des Klägers angefordert.
Der Vergleich dieses Fotos mit dem Beweisfoto habe ergeben,
daß der Kläger nicht der Fahrer gewesen sei. Am 13. Oktober
1995 habe er den Kläger dann angetroffen. Der Kläger habe sich
indessen auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen. Wer das
Fahrzeug gelenkt habe, könne deshalb nicht ermittelt werden.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 1995 hatte der Kläger
zwischenzeitlich - angestoßen durch die vergeblichen Versuche,
ihn zu erreichen - mitgeteilt, er selbst habe das Fahrzeug zum
fraglichen Zeitpunkt nicht gefahren. Da im übrigen nur solche
Personen das Fahrzeug benutzten, hinsichtlich derer er ein
Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrecht besitze, werde er sich
nicht weiter äußern. Das Bußgeldverfahren wurde unter dem
19. Oktober 1995 eingestellt.
3 Unter dem 2. November 1995 hörte der Beklagte den Kläger zu
der beabsichtigten Anordnung einer Fahrtenbuchauflage an. Mit
Schreiben vom 6. November 1995 teilte der Kläger mit, daß er
aufgrund des ihm vorgelegten Frontfotos den Fahrer nicht
eindeutig habe identifizieren können. Zukünftig werde er seine
Fahrzeuge nur "ausgewählten Personen" zur Verfügung
stellen.
4 Mit Ordnungsverfügung vom 14. November 1995 gab der
Beklagte dem Kläger auf, für das Fahrzeug mit dem amtlichen
Kennzeichen ... oder Ersatzfahrzeuge für die Dauer von sechs
Monaten ab Unanfechtbarkeit der Verfügung ein Fahrtenbuch zu
führen.
5 Der Kläger erhob am 20. November 1995 Widerspruch und gab
an, er habe von dem Aussageverweigerungsrecht nur deshalb
Gebrauch gemacht, weil er sich nicht selbst habe belasten
wollen und im übrigen von dem ermittelnden Polizeibeamten
insoweit nicht genügend aufgeklärt worden sei. Eine
Identifizierung des Fahrers sei ihm wegen der schlechten
Qualität des Beweisbildes nicht möglich gewesen. Wäre seine
Befragung früher, zumindest aber innerhalb von 14 Tagen
erfolgt, hätte er sich mit Sicherheit noch an den Fahrer
erinnern können.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 1995 wies die
Bezirksregierung D. den Widerspruch zurück und
verlängerte die Frist für die Führung des Fahrtenbuches von
sechs auf 12 Monate. Zur Begründung führte die
Bezirksregierung u.a. aus: Das Beweisfoto lasse
charakteristische Merkmale des Fahrers deutlich erkennen. Da
der Kläger ein Aussageverweigerungsrecht geltend gemacht habe,
müsse davon ausgegangen werden, daß ihm die abgebildete Person
bekannt sei. Andernfalls seien seine Einlassungen im
Ermittlungsverfahren nicht nachvollziehbar. Das Gewicht des
Verkehrsverstoßes gebiete eine Fahrtenbuchauflage für die
Dauer von 12 Monaten.
7 Mit seiner am 27. Dezember 1995 erhobenen Klage hat der
Kläger sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und
vertieft sowie ergänzend geltend gemacht: Er habe dem
ermittelnden Polizeibeamten gegenüber ausdrücklich erklärt,
daß ihm die Fahreridentifizierung anhand des Frontfotos nicht
möglich, er aber grundsätzlich bereit sei, den Fahrer zu
benennen. Das Gewicht des Verkehrsverstoßes sei unzutreffend
gewürdigt worden: Die Ordnungswidrigkeit liege im untersten
Bereich derjenigen Verstöße, die mit drei Punkten in das
Verkehrszentralregister eingetragen würden. Zudem sei in
Rechnung zu stellen, daß der Verkehrsverstoß nur wenige Meter
hinter dem Ortseingangsschild begangen worden sei. Der nähere
Bereich sei weder durch Wohnbebauung geprägt noch seien
Straßenkreuzungen oder -einmündungen vorhanden. Im übrigen sei
es zu der Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer fast
verkehrslosen Zeit, nämlich um 2.46 Uhr, gekommen. Der
Fahrzeugführer habe das Fahrzeug nach dem Passieren des
Ortseingangsschildes lediglich ausrollen lassen. Bei diesen
Umständen erscheine eine konkrete Verkehrs-gefährdung
ausgeschlossen. Im übrigen trage er nunmehr dafür Sorge, daß
das von der Fahrtenbuchauflage betroffene Fahrzeug von keinem
Dritten mehr benutzt werde. Auch unter diesem Ge-sichtspunkt
erweise sich die Fahrtenbuchauflage als unverhältnismäßig.
8 Der Kläger hat beantragt,
9 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom
14. November 1995 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung
D. vom 1. Dezember 1995 aufzuheben.
10 Der Beklagte hat beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Zur Begründung hat er sich u.a. auf die Ausführungen in den
angefochtenen Bescheiden bezogen und ergänzend darauf
hingewiesen, daß es sich bei dem Standort der Meßstelle um
einen Unfallschwerpunkt handele. Daß vorliegend ein
schwerwiegender Verkehrsverstoß gegeben sei, belege die
Tatsache, daß das Fahrzeug trotz der vor dem
Ortseingangsschild vorhandenen Geschwindigkeitsbegrenzungen
auch nach dem Ortseingangsschild immer noch mit einer
Geschwindigkeit von 81 km/h gefahren sei. Eine solche
Geschwindigkeitsüberschreitung sei mit immerhin drei Punkten
im Verkehrszentralregister einzutragen und führe u.a. zu einem
Fahrverbot von einem Monat. Gerade in den Nachtstunden sähen
sich Verkehrsteilnehmer häufig zu erheblichen
Geschwindigkeitsüberschreitungen verleitet, die zu
Unfallgefahren führten.
13 Mit dem angefochtenen - dem Kläger am 5. August 1996
zugestellten - Gerichtsbescheid, auf dessen
Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das
14 Hiergegen hat der Kläger am 10. August 1996 sinngemäß
Berufung eingelegt, mit der er im wesentlichen vorträgt: Das
negative Ermittlungsergebnis beruhe auf dem späten Tätigwerden
der Ermittlungsbehörde und der schlechten Qualität des
Beweisfotos. Das ihm - dem Kläger - vorgehaltene
Aussageverhalten betreffe einen Zeitpunkt, in dem bereits
Verfolgungsverjährung eingetreten gewesen sei, und sei deshalb
unerheblich. Er habe von dem Aussageverweigerungsrecht zudem
als Betroffener Gebrauch gemacht. Eine Belehrung über dieses
Recht sei unstreitig nicht erfolgt. Er sei - jedenfalls ohne
"spezielle Befragung" - nicht verpflichtet gewesen, diejenigen
Personen zu benennen, die das Fahrzeug benutzten. Es sei ihm
auch nicht zuzumuten gewesen, aufgrund des undeutlichen
Frontfotos haltlose Verdächtigungen oder Mutmaßungen
auszusprechen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zahl
derjenigen Personen, die das Fahrzeug unter den gegebenen
Umständen habe benutzen dürfen, könne nicht unübersehbar
gewesen sein, entbehre einer hinreichenden Grundlage. Da die
Behörde über die verspätete Anhörung des Klägers hinausgehende
Ermittlungsmaßnahmen erst nach Eintritt der
Verfolgungsverjährung ergriffen habe, habe sie die Ermittlung
des Fahrzeugführers und die Ahndung der Ordnungswidrigkeit
selbst verhindert.
15 In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der
Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärt, er - der Kläger -
habe gegenüber Rechtsanwalt H. eingeräumt, das Fahrzeug
zum Zeitpunkt des fraglichen Verkehrsverstoßes gelenkt zu
haben.
16 Der Kläger beantragt,
17 den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern
und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu
erkennen.
18 Der Beklagte beantragt,
19 die Berufung zurückzuweisen.
20 Zur Begründung trägt er vor: Bei den Ermittlungen zur
Person des Fahrzeugführers habe sich die Ermittlungsbehörde an
der Mitwirkung des Fahrzeughalters zu orientieren. Da sich der
Kläger auf ein Aussageverweigerungsrecht berufen habe, seien
die Ermittlungen der Polizei ausreichend gewesen. Vor diesem
Hintergrund sei auch der lange Zeitraum bis zur Anhörung
unerheblich. Denn auch wenn der Kläger unmittelbar nach der
Zuwiderhandlung angehört worden wäre, hätte er von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die
Ermittlungsbehörden seien nicht verpflichtet, etwa sämtliche
in Frage kommenden Familienmitglieder zu ermitteln und zu
befragen.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.
22
Entscheidungsgründe:
23 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das
zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO)
ist unbegründet.
24 Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. November 1995
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung
D. vom 1. Dezember 1995 ist rechtmäßig und verletzt
den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
25 Rechtsgrundlage der in der Ordnungsverfügung
ausgesprochenen Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für das
Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... ist § 31 a Abs. 1
Satz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die
Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines
Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines
Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen
Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
26 Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind
erfüllt:
27 Mit dem Fahrzeug des Klägers wurde am 25. Juni 1995 den
Verkehrsvorschriften der §§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 42 Abs. 3
Zeichen 310, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO zuwider gehandelt, indem der
Führer des Fahrzeugs innerhalb geschlossener Ortschaft die
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 31 km/h
überschritt.
28 Die Feststellung des Fahrzeugführers war im Sinne des
§ 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Diese Voraussetzung
liegt vor, wenn die Behörde nach den Umständen des
Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln,
obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die
Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die
Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur
Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die
Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen
erfahrungsgemäß Erfolg haben.
29 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Dezember 1993
- 11 B 113.93 -, JURIS; Beschluß vom 21. Oktober
1987 - 7 B 162.87 -, Buchholz 442.16, § 31 a StVZO,
Nr. 18, jeweils m.w.N.
30 Insoweit ist die Verfolgungsbehörde grundsätzlich gehalten,
wenn die Feststellung des Fahrzeugführers auf frischer Tat
nicht möglich oder nicht tunlich ist, zumindest den Halter
sobald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen
Verkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Dies folgt aus dem
Gebot zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4
GG), wonach der von einer Ermittlungstätigkeit Betroffene
nicht in seiner Verteidigung behindert werden darf.
31 Vgl. Senatsurteil vom 31. März 1995 - 25 A
2798/93 -, NJW 1995, S. 3335 (3336).
32 Vor diesem Hintergrund ist vorbehaltlich besonderer
Umstände des Einzelfalles regelmäßig zu fordern, daß der
Kraftfahrzeugführer innerhalb von zwei Wochen nach der
Zuwiderhandlung in Kenntnis gesetzt wird, damit dieser die
Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch
zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe
vorbringen kann. Nach Verstreichen eines längeren Zeitraums
kann die Erinnerung an eine bestimmte Fahrt so verblaßt sein,
daß auch ein auskunftswilliger Halter nicht mehr in der Lage
ist, den in Frage kommenden Fahrer zuverlässig anzugeben.
33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C
77.74 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO, Nr. 5
(S. 9 f.), sowie Beschluß vom 25. Juni 1987 - 7 B
139.87 -, DAR 1997, 393.
34 Eine danach verspätete Unterrichtung des
Kraftfahrzeughalters schließt die Fahrtenbuchauflage nach
§ 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO jedoch dann nicht aus, wenn
feststeht, daß die Verzögerung für die unterbliebene
Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Dies gilt
namentlich, falls nach den gegebenen Umständen erkennbar ist,
daß auch eine frühere Unterrichtung des Kraftfahrzeughalters
nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil dieser
ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung
mitzuwirken.
35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C
77.74 -, sowie Beschluß vom 25. Juni 1987 - 7 B
139.87 -, jeweils a.a.O.
36 Nach diesen Grundsätzen war die Feststellung des
Fahrzeugführers vorliegend i.S.v. § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO
unmöglich:
37 Nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, der Kläger
habe gegenüber Rechtsanwalt H. eingeräumt, das Fahrzeug
zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Verkehrsverstoßes gelenkt
zu haben, betrachtet es der Senat als feststehend, daß der
Kläger selbst die Ordnungswidrigkeit begangen hat. Dieser
Annahme stehen das Frontfoto und die im übrigen vorliegenden
Lichtbilder, die den Kläger zeigen, nicht entgegen. Bei einem
Vergleich der Fotos ist eine Identifizierung des Klägers zwar
nicht ohne weiteres möglich, die nach den Einlassungen in der
mündlichen Verhandlung gegebene Identität des Klägers mit der
auf dem Frontfoto abgebildeten Person erscheint danach aber
ebensowenig als ausgeschlossen.
38 Hiervon ausgehend fehlt es nicht etwa deshalb an der von
§ 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO vorausgesetzten Unmöglichkeit der
Feststellung des Fahrzeugführers, weil dieser nunmehr bekannt
ist. Der Tatbestand dieser Vorschrift verlangt, daß die
Ermittlung des Fahrzeugführers "nicht möglich war". Dies
bedeutet nach dem Zweck der Norm, die gewährleisten will, daß
Verkehrsvorschriften zuwiderhandelnde Kfz-Führer zur
Verantwortung gezogen werden können, daß die
Fahrerfeststellung - wie hier - vor Eintritt der
Verfolgungsverjährung (§ 26 Abs. 3 StVG) unmöglich war.
39 Vgl. etwa OVG Berlin, Beschluß vom 30. Juni
1976 - I S 87.76 -, DÖV 1977, 104;
Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl.,
§ 31 a StVZO Rdn. 3; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom
13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, a.a.O.
40 Daß die erstmalige Anhörung des Klägers unter
- erheblicher - Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist erfolgte,
ist dabei nach Maßgabe der oben aufgezeigten Maßstäbe
unbeachtlich. Der späte Zeitpunkt der Anhörung war nämlich
nicht ursächlich für die Unmöglichkeit der Feststellung des
Fahrzeugführers, weil der Kläger ersichtlich nicht bereit war,
an der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit mitzuwirken. Obgleich
er wußte, daß er das Fahrzeug gelenkt hatte, hat er der
Ermittlungsbehörde mit Schreiben vom 10. Oktober 1995
mitgeteilt, er könne ausschließen, selbst gefahren zu sein,
und im übrigen auf dritte Personen verwiesen, hinsichtlich
derer er ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht hat.
Auch bei seiner Befragung am 13. Oktober 1995 hat der Kläger
in keiner Weise zu erkennen gegeben, selbst der Fahrer gewesen
zu sein. Durch seine wahrheitswidrigen Angaben hat der Kläger
hinreichend verdeutlicht, daß er von vornherein nicht willens
war, bei der Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit
behilflich zu sein.
41 War der Kläger selbst der Täter der Ordnungswidrigkeit,
kann es auch nicht darauf ankommen, daß seine mündliche
Befragung durch die Ermittlungsbehörde erst am 13. Oktober
1995 und damit nach Ablauf von über drei Monaten seit dem
Verkehrsverstoß erfolgte. Die Verfolgungsbehörde hat dadurch
die Ahndung der Ordnungswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt der
dreimonatigen Verjährungsfrist für
Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 26 Abs. 3 StVG) nicht
vereitelt. Dies folgt schon daraus, daß gegenüber dem Täter
der Ordnungswidrigkeit, dem Kläger, diese Verjährungsfrist
durch die unter dem 29. August 1995 erfolgte Übersendung des
Anhörungsbogens und die darin liegende Bekanntgabe des gegen
ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen worden war. Der Kläger hätte
daher im Oktober 1995 noch ohne weiteres für die begangene
Verkehrsordnungswidrigkeit zur Verantwortung gezogen werden
können.
42 Sind nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des
§ 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO gegeben, so erweist sich die
streitige Ordnungsverfügung auch im übrigen als rechtmäßig.
Soweit sich der Kläger hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit auf
ein Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrecht berufen hat,
schließt dies die Anwendbarkeit des § 31 a StVZO nicht
aus.
43 Vgl. dazu im einzelnen: Senatsurteil vom
18. März 1996 - 25 A 767/95 -, S. 8 f. der
Urteilsabschrift m.w.N.
44 Die Anordnung einer 12-monatigen Fahrtenbuchauflage ist
darüber hinaus nicht wegen Unverhältnismäßigkeit
ermessensfehlerhaft: Der zugrundeliegende Verkehrsverstoß ist
gemäß Ziffer 5.4 der Anlage 13 der Verordnung über die
Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-
Verordnung - FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I, S. 2214), die
auch vorliegend maßgeblich ist,
45 vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei
der gerichtlichen Überprüfung von
Fahrtenbuchauflagen: BVerwG, Beschluß vom
3. Februar 1989 - 7 B 18.89 -, Buchholz 442.16
§ 31 a StVZO Nr. 19, S. 4 (6) m.w.N.; Senatsurteil
vom 13. Juli 1998 - 25 A 6045/96 -, S. 6 der
Urteilsabschrift,
46 mit drei Punkten bewertet. Sie bietet damit genügenden
Anlaß zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, ohne daß es auf
das Hinzutreten weiterer Umstände, etwa einer unklaren
Verkehrslage zur Tatzeit oder einer konkreten
Verkehrsgefährdung, ankäme. Dies ergibt sich schon aus der
früheren Rechtsprechung des Senats, die unter Geltung des
Punktsystems in der Fassung der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO ergangen ist.
47 Vgl. Senatsurteil vom 31. März 1995 - 25 A
2798/93 -, NJW 1995, S. 3335 (3337 f.).
48 Gleiches folgt - erst recht - aus derjenigen
Senatsrechtsprechung, die sich mit der nunmehr gegebenen und
auch hier maßgeblichen Rechtslage nach Inkrafttreten der
Fahrerlaubnis-Verordnung und der Neufassung des
Straßenverkehrsgesetzes zum 1. Januar 1999 befaßt. Denn danach
reicht grundsätzlich auch ein lediglich mit einem oder zwei
Punkten bewerteter Verkehrsverstoß für die Anordnung einer
Fahrtenbuchauflage aus, ohne daß es auf die Feststellung der
näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit ankommt.
49 Vgl. Senatsurteile vom heutigen Tage - 8 A
604/97 sowie 8 A 699/97 -; entsprechend schon zur
1995 - 11 C 12.94 -, NJW 1995, S. 2866.
50 Hiervon ausgehend erweist sich die in der Ordnungsverfügung
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vorgesehene Dauer
der Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten gleichfalls als
angemessen.
51 Vgl. zur Zulässigkeit der reformatio in peius im
29. August 1986 - 7 C 51.84 -, NVwZ 1987, 215.
52 Die in der Ordnungsverfügung ferner geregelte Erstreckung
der Fahrtenbuchauflage auf Ersatzfahrzeuge für das Fahrzeug
mit dem amtlichen Kennzeichen ... findet in § 31 a Abs. 1
Satz 2 StVZO eine hinreichende Rechtsgrundlage. Der in der
Ordnungsverfügung in diesem Zusammenhang benutzte Begriff des
"Fahrzeugwechsels" erscheint auch hinreichend bestimmt im
Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG, nachdem der Beklagte in der
mündlichen Verhandlung - im Einklang mit der Wortwahl im
Widerspruchsbescheid ("Nachfolgefahrzeug")- klargestellt hat,
daß sich die Fahrtenbuchauflage lediglich auf Ersatzfahrzeuge
für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... erstrecken
soll.
53 Die weiteren in der Ordnungsverfügung enthaltenen
Bestimmungen, die Inhalt, Vorlage und Aufbewahrung des
Fahrtenbuchs betreffen, rechtfertigen sich aus § 31 a Abs. 2
und 3 StVZO.
54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf
§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
55 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen
des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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