Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 18.02.1999: Abschleppkosten




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 18.02.1999 - 2 K 949/98) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- DM abwenden, wenn

nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

1 T a t b e s t a n d :

2 Am Sonntag, dem 2.2.1997, parkte der Kläger vormittags seinen PKW der Marke Mazda

mit dem amtlichen Kennzeichen H. -S. 209 in C. T. an der C1.---straße nach Wenden

auf der Straße entgegen der Fahrtrichtung im Bereich eines ausgeschilderten absoluten

Gründe:


Haltverbots (Zeichen 283 StVO) teilweise auf der Fahrbahn, teilweise auf dem Gehweg. Der

Kläger besuchte anschließend eine auf einem Gelände an der C1.---straße stattfindende

Sportmesse, aus deren Anlaß (mehrere zehntausend Besucher) die C1.---straße damals als

zweispurige Einbahnstraße für den abfließenden Besucherverkehr eingerichtet war. Gegen

12.20 Uhr ließ der Beklagte den PKW des Klägers - ebenso wie die übrigen dort geparkten

Fahrzeuge - von einem Unternehmer abschleppen. Gegen Zahlung der Abschleppkosten von

150,-- DM erhielt der Kläger sein Fahrzeug am gleichen Tage vom Abschleppunternehmer

zurück. Das Amtsgericht M. setzte gegen den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom

16.10.1997 eine Geldbuße von 30,-- DM wegen eines fahrlässigen Verkehrsverstoßes (Parken

im Haltverbot) fest.

3 Mit Schreiben vom 27.10.1997 widersprach der Kläger der Abschleppmaßnahme und

forderte vom Beklagten die Erstattung der gezahlten Abschleppkosten u.a. mit der

Begründung, sein Fahrzeug habe niemanden konkret behindert. Der Beklagte wies das

Erstattungsverlangen mit formlosem Schreiben vom 25.11.1997 zurück. Der Kläger erhielt

sein Begehren jedoch mit ergänzender Begründung aufrecht; seiner Ansicht nach hätten vor

einem Abschleppen andere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Die Bezirksregierung

E. wies daraufhin den Widerspruch gegen die Abschleppmaßnahme vom 2.2.1997 mit

Bescheid vom 9.2.1998, durch Niederlegung zugestellt am 11.2.1998, zurück.

4 Am 11.3.1998 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er u.a. seine

Auffassungen einer fehlenden konkreten Behinderung und eines übereilten Abschleppens mit

weiteren Ausführungen vertieft.

5 Der Kläger beantragt,

6 die sein Fahrzeug betreffende Abschleppanordnung des Beklagten

vom 2.2.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der

Bezirksregierung E. vom 9.2.1998 aufzuheben und

7 den Beklagten zu verpflichten, zu seinen Gunsten einen Bescheid

über die Rückzahlung von 150,-- DM zu erlassen.

8 Der Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte

und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

11

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

12 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter, auf den als Einzelrichter

die Kammer den Rechtsstreit übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO), ohne mündliche

Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

13 Die Klage hat keinen Erfolg.

14 Die Klage gegen die Abschleppmaßnahme vom 2.2.1997 ist jedenfalls aufgrund der

Widerspruchsentscheidung der Bezirksregierung E. und der dieser Entscheidung

beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung als Anfechtungsklage statthaft.

15 Vgl. OVG NW, Urteile vom 21.2.1980 - 4 A 2654/79 -, OVGE

34, 311 = NJW 1980, 1974, und vom 12.12.1989 - 5 A 274/89 -.

16 Die Klage ist insoweit jedoch unbegründet, denn die Abschleppmaßnahme des Beklagten

war rechtlich einwandfrei.

17 Für die rechtliche Beurteilung ist es unerheblich, ob eine polizeiliche Anordnung, ein

verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug abzuschleppen, als Ersatzvornahme einer

Beseitigungsmaßnahme (Umsetzung) auf der Grundlage der polizeirechtlichen Generalklausel

(§ 8 Abs. 1 i.V.m. den §§ 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 PolG) oder als Standardmaßnahme in

Form der Sicherstellung (§ 43 Nr. 1 i.V.m. § 46 Abs. 3 PolG) anzusehen ist, denn die

Abschleppanordnung war nach beiden Alternativen rechtmäßig.

18 Vgl. OVG NW, z.B. Urteile vom 15.5.1990 - 5 A 1687/89 -, NJW

1990, 2835 = DÖV 1991, 120 = NWVBl.1990, 387 = NZV 1990, 407,

und vom 7.11.1995 - 5 A 2669/93 -; ausführlich: Klenke,

Rechtsfragen im Zusammenhang mit ordnungsbehördlichen

Reaktionen auf das verbotswidrige Abstellen von Kraftfahrzeugen im

öffentlichen Verkehrsraum, NWVBl. 1994, 288.

19 Im Sinne der zitierten Rechtsgrundlage bestand eine (gegenwärtige) Gefahr für die

öffentliche Sicherheit (§ 8 Abs. 1 bzw. § 43 Nr. 1 PolG), weil der PKW des Klägers

verbotswidrig geparkt war. Das verbotswidrige Parken begründete eine - sogar zur Störung

konkretisierte - (gegenwärtige) Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form eines Verstoßes

gegen die geltende Rechtsordnung. Das Parken verstieß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO,

wonach (sogar) das Halten und damit erst recht das Parken im Bereich eines Haltverbots

(Zeichen 283 StVO) untersagt ist. Ob der Kläger damals bewußt - also vorsätzlich - oder,

wovon das Amtsgericht ausgegangen ist, nur fahrlässig im ausgeschilderten

Haltverbotsbereich geparkt hat, ist unmaßgeblich. Solange eine Verkehrsbeschilderung - wie

hier - wirksam besteht, ist sie für jeden Verkehrsteilnehmer verbindlich, auch wenn er sie im

Einzelfall mangels genügender Sorgfalt nicht wahrgenommen haben sollte.

20 Die Abschleppmaßnahme war verhältnismäßig. Sie war geeignet, den Verkehrsverstoß zu

beseitigen, und hierzu notwendig, weil andere, den Kläger weniger beeinträchtigende Mittel

zur Gefahrenabwehr bei Anordnung des Abschleppens nicht zur Verfügung standen.

Insbesondere konnte der einschreitende Polizeibeamte den Kläger als Fahrer mangels

Kenntnis seines Aufenthaltsortes nicht zum Wegfahren des Fahrzeugs auffordern. Es war aus

der Sicht des einschreitenden Beamten nicht einmal sicher - wenn auch wahrscheinlich -, daß

der Fahrer auf dem Messegelände zu finden war. Schon wegen der Größe der Veranstaltung

war ein Ausrufen des Fahrers - ebenso wie der Fahrer der übrigen falsch geparkten Fahrzeuge

- auf dem Messegelände jedenfalls weder genügend aussichtsreich noch geboten.

21 Die Anordnung des Abschleppens konnte nicht zu Nachteilen für den Kläger führen, die

zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis gestanden hätten (§ 2 Abs. 2 PolG).

Die daraus für ihn resultierende Kostenlast ist geringfügig und steht schon deshalb zu dem

bezweckten Erfolg der Maßnahme in keinem offensichtlichen Mißverhältnis.

22 So z.B. OVG NW, Urteil vom 23.5.1995 - 5 A 400/94 -, auch

noch bei Abschleppkosten von gut 175,-- DM.

23 Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Abschleppmaßnahme auch dann verhältnismäßig

ist, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der Beseitigung des im - wie hier nicht nur

ganz kurzfristigen - verbotswidrigen Parken liegenden Rechtsverstoßes liegt, ohne daß

weitere Beeinträchtigungen (etwa Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer oder negative

Vorbildwirkung gegenüber weiteren Kraftfahrern) hinzukommen.

24 So z.B. OVG NW, Urteil vom 29.9.1989 - 5 A 878/89 -, bestätigt

durch BVerwG, Beschluß vom 20.12.1989 - 7 B 179.89 -, NJW 1990,

931 = DÖV 1990, 482 = DAR 1990, 191 = NZV 1990, 205.

25 Selbst wenn darüber hinausgehend zu fordern wäre, daß durch das Abschleppen eine

fortdauernde Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer vermieden werden sollte,

26 so BVerwG, Urteil vom 14.5.1992 - 3 C 3.90 -, NJW 1993, 870 =

BayVBl. 1993, 25 = DAR 1992, 473; vgl. dazu Klenke, a.a.O. S.

292,

27 hätte hier eine solche Beeinträchtigung vorgelegen.

28 Zum einen war ein uneingeschränktes zweispuriges Abfließen des

Messebesucherverkehrs, das durch die Haltverbotsregelung sichergestellt werden sollte, durch

das unerlaubte teilweise Parken auf der Fahrbahn nicht mehr gewährleistet, mag es bis zum

Abschleppen des PKW des Klägers auch noch nicht zu einer konkreten Behinderung

gekommen sein. Der Hauptrückreiseverkehr setzte nämlich mit Sicherheit erst später am Tage

ein. Hierfür mußte die C1.---straße angesichts der hohen Messebesucherzahl uneingeschränkt

zweispurig zur Verfügung stehen. Um dies sicherzustellen, war ein Abschleppen der falsch

geparkten Fahrzeuge bereits zur Mittagszeit gerechtfertigt; der Zeitpunkt der Rückkehr der

zugehörigen Fahrer war für die Polizeibeamten nämlich vollkommen ungewiß. Der Beklagte

mußte mit Abschleppmaßnahmen nicht so lange warten, bis etwa ein Verkehrschaos auf der

C1.---straße tatsächlich eintrat; das hätte dem Zweck der verkehrslenkenden Maßnahmen

(Einbahnstraßenregelung, Haltverbot) widersprochen.

29 Indem der PKW zum anderen Teil auf dem Gehweg geparkt war, beeinträchtigte er

außerdem zwangsläufig den Gehweg in seiner Funktion. Dieser stand jetzt nämlich nicht mehr

zur gefahrlosen ausschließlichen Benutzung für Fußgänger und sonstige ihn rechtmäßig

nutzende Verkehrsteilnehmer (z.B. Rollstuhlfahrer) zur Verfügung. Derartige

Gefahrensituationen sollen durch das Fernhalten der Kraftfahrzeuge vom Gehwegbereich

generell ausgeschlossen werden. Gehwege sind, sofern keine Ausnahmeerlaubnis vorliegt,

von parkenden Kraftfahrzeugen vollständig freizuhalten, um diesen Wegen ihre Funktion zum

sicheren und ungestörten Fortbewegen hauptsächlich von Fußgängern zu erhalten. Daher ist

es unerheblich, in welcher Breite ein Fahrzeug auf einem Gehweg abgestellt ist. Das Anlegen

eines Gehweges soll ebenso wie die Einrichtung einer Fußgängerzone

30 dazu BVerwG, Urteil vom 8.9.1993 - 11 C 38.92 -, NJW 1994,

1080 (1081) = DVBl. 1994, 345 (346) = DÖV 1994, 345 (346)

31 eine auf Dauer angelegte, verläßliche Ordnung des Gesamtverkehrs bewirken, die die

Fußgänger möglichst zu jeder Tages- und Nachtzeit - auch bei nur geringem

Fußgängerverkehr - davor schützt, durch Kraftfahrzeuge überrascht, erschreckt oder gefährdet

zu werden. Insoweit ist das Parken auf Gehwegen dem funktionsbeeinträchtigenden Parken

eines Kraftfahrzeugs in einer Fußgängerzone, das auf jeden Fall die Verhältnismäßigkeit einer

Abschleppmaßnahme zu rechtfertigen vermag,

32 BVerwG, Urteil vom 14.5.1992, a.a.O.,

33 gleichzusetzen.

34 Ebenso Urteile der Kammer vom 16.2.1995 - 2 K 3617/94 - und

vom 18.2.1999 - 2 K 2737/97 -.

35 Am fraglichen Tage war wegen der hohen Zahl von Messebesuchern überdies besonders

viel Fußgängerverkehr in der C1.---straße zu erwarten. Umso mehr war der Fußweg von

unberechtigt parkenden Fahrzeug vollkommen freizuhalten, zumal Fußgänger ansonsten

hätten genötigt sein können, die Fahrbahn zu betreten, wodurch besonders gefährliche

Verkehrssituationen heraufbeschworen worden wären.

36 Im Falle einer Beurteilung der Abschleppmaßnahme nach den Regeln der

Ersatzvornahme würde die dargestellte konkrete Beeinträchtigung anderer

Verkehrsteilnehmer zugleich die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit eines

Sofortvollzuges im Sinne von § 50 Abs. 2 PolG begründen.

37 Die Klage ist mit dem Hilfsantrag bereits unzulässig. Eine Klage auf Erstattung bereits -

an die Behörde bzw. direkt an den Abschleppunternehmer - gezahlter Abschleppkosten ist

(nur) als im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgende Leistungsklage zulässig,

38 OVG NW, Urteile vom 12.12.1989 - 5 A 274/89 - und vom

5.3.1991 - 5 A 259/90 -, unter Hinweis auf das Urteil vom 21.2.1980,

a.a.O.,

39 nach § 113 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwGO auch in Verbindung mit der Anfechtungsklage,

gerichtet ebenfalls gegen die Behörde und nicht ihren Rechtsträger.

40 Vgl. OVG NW, Urteil vom 21.2.1980, a.a.O.; Urteil der Kammer

vom 25.9.1997 - 2 K 3859/96 -; Kopp, VwGO, Kommentar, 9. Aufl.,

§ 113 Rdnrn. 38 ff.; Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 10.

Aufl., § 113 Rdnrn. 16 ff., zur Abgrenzung: Rdnr. 23;

a.A. (Klage gegen den Rechtsträger), aber ohne Begründung: OVG

NW, Urteil vom 12.12.1989 - 5 A 274/89 - und, ihm folgend, noch

Urteil der Kammer vom 18.4.1996 - 2 K 4899/95 -.

41 Demgemäß ist die vom Kläger insoweit erhobene Verpflichtungsklage, gerichtet auf den

Erlaß eines Erstattungsbescheides, unstatthaft. Eine Umdeutung des von einem Rechtsanwalt

formulierten Klageantrags scheidet aus,

42 vgl. BVerwG, Beschluß vom 13.6.1994 - 9 B 374.94 -, DVBl.

1994, 1409 = Buchholz 310 § 125 VwGO Nr. 11, zur nicht möglichen

Umdeutung einer Berufung in einen Antrag auf Zulassung der

Berufung bei anwaltlicher Vertretung des Rechtsmittelführers,

43 zumals dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausweislich seines Schriftsatzes vom

27.10.1997 (S. 2 oben, S. 3 a.E.) die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens bewußt war.

44 Deshalb merkt die Kammer nur noch an, daß eine auf Rückzahlung der Abschleppkosten

gerichtete Leistungsklage unbegründet gewesen wäre. Dem Kläger steht der geltend gemachte

öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nicht zu, weil die Abschleppmaßnahme, auf die sich

die Abschleppkosten gründen, rechtmäßig ist. Die Zahlungspflicht im Sinne des § 11 Abs. 2

Satz 1 KostO NW, die einem Erstattungsanspruch des Klägers entgegensteht, traf ihn sowohl

als Verhaltensstörer (§ 4 Abs. 1 PolG) als auch als Zustandsstörer (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2

Satz 1 PolG), denn er war Fahrer und zugleich Halter des PKW. Zur Begründung der

Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Abschleppmaßnahme kann auf die obigen

Darlegungen zum Anfechtungsbegehren verwiesen werden.

45 Ob der Abschleppunternehmer zu einer Zurückbehaltung des abgeschleppten Fahrzeugs

bis zur Zahlung der Abschleppkosten berechtigt war - was der Kläger wiederholt mit längeren

Begründungen verneint hat -, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne jeden

Belang.

46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer

vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711

Satz 1 ZPO.

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