Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Minden v. 18.02.1999: Abschleppkosten
Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 18.02.1999 - 2 K 949/98) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- DM abwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 T a t b e s t a n d :
2 Am Sonntag, dem 2.2.1997, parkte der Kläger vormittags seinen PKW der Marke Mazda
mit dem amtlichen Kennzeichen H. -S. 209 in C. T. an der C1.---straße nach Wenden
auf der Straße entgegen der Fahrtrichtung im Bereich eines ausgeschilderten absoluten
Gründe:
Haltverbots (Zeichen 283 StVO) teilweise auf der Fahrbahn, teilweise auf dem Gehweg. Der
Kläger besuchte anschließend eine auf einem Gelände an der C1.---straße stattfindende
Sportmesse, aus deren Anlaß (mehrere zehntausend Besucher) die C1.---straße damals als
zweispurige Einbahnstraße für den abfließenden Besucherverkehr eingerichtet war. Gegen
12.20 Uhr ließ der Beklagte den PKW des Klägers - ebenso wie die übrigen dort geparkten
Fahrzeuge - von einem Unternehmer abschleppen. Gegen Zahlung der Abschleppkosten von
150,-- DM erhielt der Kläger sein Fahrzeug am gleichen Tage vom Abschleppunternehmer
zurück. Das Amtsgericht M. setzte gegen den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom
16.10.1997 eine Geldbuße von 30,-- DM wegen eines fahrlässigen Verkehrsverstoßes (Parken
im Haltverbot) fest.
3 Mit Schreiben vom 27.10.1997 widersprach der Kläger der Abschleppmaßnahme und
forderte vom Beklagten die Erstattung der gezahlten Abschleppkosten u.a. mit der
Begründung, sein Fahrzeug habe niemanden konkret behindert. Der Beklagte wies das
Erstattungsverlangen mit formlosem Schreiben vom 25.11.1997 zurück. Der Kläger erhielt
sein Begehren jedoch mit ergänzender Begründung aufrecht; seiner Ansicht nach hätten vor
einem Abschleppen andere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Die Bezirksregierung
E. wies daraufhin den Widerspruch gegen die Abschleppmaßnahme vom 2.2.1997 mit
Bescheid vom 9.2.1998, durch Niederlegung zugestellt am 11.2.1998, zurück.
4 Am 11.3.1998 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er u.a. seine
Auffassungen einer fehlenden konkreten Behinderung und eines übereilten Abschleppens mit
weiteren Ausführungen vertieft.
5 Der Kläger beantragt,
6 die sein Fahrzeug betreffende Abschleppanordnung des Beklagten
vom 2.2.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung E. vom 9.2.1998 aufzuheben und
7 den Beklagten zu verpflichten, zu seinen Gunsten einen Bescheid
über die Rückzahlung von 150,-- DM zu erlassen.
8 Der Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
11
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter, auf den als Einzelrichter
die Kammer den Rechtsstreit übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO), ohne mündliche
Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
13 Die Klage hat keinen Erfolg.
14 Die Klage gegen die Abschleppmaßnahme vom 2.2.1997 ist jedenfalls aufgrund der
Widerspruchsentscheidung der Bezirksregierung E. und der dieser Entscheidung
beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung als Anfechtungsklage statthaft.
15 Vgl. OVG NW, Urteile vom 21.2.1980 - 4 A 2654/79 -, OVGE
34, 311 = NJW 1980, 1974, und vom 12.12.1989 - 5 A 274/89 -.
16 Die Klage ist insoweit jedoch unbegründet, denn die Abschleppmaßnahme des Beklagten
war rechtlich einwandfrei.
17 Für die rechtliche Beurteilung ist es unerheblich, ob eine polizeiliche Anordnung, ein
verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug abzuschleppen, als Ersatzvornahme einer
Beseitigungsmaßnahme (Umsetzung) auf der Grundlage der polizeirechtlichen Generalklausel
(§ 8 Abs. 1 i.V.m. den §§ 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 PolG) oder als Standardmaßnahme in
Form der Sicherstellung (§ 43 Nr. 1 i.V.m. § 46 Abs. 3 PolG) anzusehen ist, denn die
Abschleppanordnung war nach beiden Alternativen rechtmäßig.
18 Vgl. OVG NW, z.B. Urteile vom 15.5.1990 - 5 A 1687/89 -, NJW
1990, 2835 = DÖV 1991, 120 = NWVBl.1990, 387 = NZV 1990, 407,
und vom 7.11.1995 - 5 A 2669/93 -; ausführlich: Klenke,
Rechtsfragen im Zusammenhang mit ordnungsbehördlichen
Reaktionen auf das verbotswidrige Abstellen von Kraftfahrzeugen im
öffentlichen Verkehrsraum, NWVBl. 1994, 288.
19 Im Sinne der zitierten Rechtsgrundlage bestand eine (gegenwärtige) Gefahr für die
öffentliche Sicherheit (§ 8 Abs. 1 bzw. § 43 Nr. 1 PolG), weil der PKW des Klägers
verbotswidrig geparkt war. Das verbotswidrige Parken begründete eine - sogar zur Störung
konkretisierte - (gegenwärtige) Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form eines Verstoßes
gegen die geltende Rechtsordnung. Das Parken verstieß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO,
wonach (sogar) das Halten und damit erst recht das Parken im Bereich eines Haltverbots
(Zeichen 283 StVO) untersagt ist. Ob der Kläger damals bewußt - also vorsätzlich - oder,
wovon das Amtsgericht ausgegangen ist, nur fahrlässig im ausgeschilderten
Haltverbotsbereich geparkt hat, ist unmaßgeblich. Solange eine Verkehrsbeschilderung - wie
hier - wirksam besteht, ist sie für jeden Verkehrsteilnehmer verbindlich, auch wenn er sie im
Einzelfall mangels genügender Sorgfalt nicht wahrgenommen haben sollte.
20 Die Abschleppmaßnahme war verhältnismäßig. Sie war geeignet, den Verkehrsverstoß zu
beseitigen, und hierzu notwendig, weil andere, den Kläger weniger beeinträchtigende Mittel
zur Gefahrenabwehr bei Anordnung des Abschleppens nicht zur Verfügung standen.
Insbesondere konnte der einschreitende Polizeibeamte den Kläger als Fahrer mangels
Kenntnis seines Aufenthaltsortes nicht zum Wegfahren des Fahrzeugs auffordern. Es war aus
der Sicht des einschreitenden Beamten nicht einmal sicher - wenn auch wahrscheinlich -, daß
der Fahrer auf dem Messegelände zu finden war. Schon wegen der Größe der Veranstaltung
war ein Ausrufen des Fahrers - ebenso wie der Fahrer der übrigen falsch geparkten Fahrzeuge
- auf dem Messegelände jedenfalls weder genügend aussichtsreich noch geboten.
21 Die Anordnung des Abschleppens konnte nicht zu Nachteilen für den Kläger führen, die
zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis gestanden hätten (§ 2 Abs. 2 PolG).
Die daraus für ihn resultierende Kostenlast ist geringfügig und steht schon deshalb zu dem
bezweckten Erfolg der Maßnahme in keinem offensichtlichen Mißverhältnis.
22 So z.B. OVG NW, Urteil vom 23.5.1995 - 5 A 400/94 -, auch
noch bei Abschleppkosten von gut 175,-- DM.
23 Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Abschleppmaßnahme auch dann verhältnismäßig
ist, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der Beseitigung des im - wie hier nicht nur
ganz kurzfristigen - verbotswidrigen Parken liegenden Rechtsverstoßes liegt, ohne daß
weitere Beeinträchtigungen (etwa Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer oder negative
Vorbildwirkung gegenüber weiteren Kraftfahrern) hinzukommen.
24 So z.B. OVG NW, Urteil vom 29.9.1989 - 5 A 878/89 -, bestätigt
durch BVerwG, Beschluß vom 20.12.1989 - 7 B 179.89 -, NJW 1990,
931 = DÖV 1990, 482 = DAR 1990, 191 = NZV 1990, 205.
25 Selbst wenn darüber hinausgehend zu fordern wäre, daß durch das Abschleppen eine
fortdauernde Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer vermieden werden sollte,
26 so BVerwG, Urteil vom 14.5.1992 - 3 C 3.90 -, NJW 1993, 870 =
BayVBl. 1993, 25 = DAR 1992, 473; vgl. dazu Klenke, a.a.O. S.
292,
27 hätte hier eine solche Beeinträchtigung vorgelegen.
28 Zum einen war ein uneingeschränktes zweispuriges Abfließen des
Messebesucherverkehrs, das durch die Haltverbotsregelung sichergestellt werden sollte, durch
das unerlaubte teilweise Parken auf der Fahrbahn nicht mehr gewährleistet, mag es bis zum
Abschleppen des PKW des Klägers auch noch nicht zu einer konkreten Behinderung
gekommen sein. Der Hauptrückreiseverkehr setzte nämlich mit Sicherheit erst später am Tage
ein. Hierfür mußte die C1.---straße angesichts der hohen Messebesucherzahl uneingeschränkt
zweispurig zur Verfügung stehen. Um dies sicherzustellen, war ein Abschleppen der falsch
geparkten Fahrzeuge bereits zur Mittagszeit gerechtfertigt; der Zeitpunkt der Rückkehr der
zugehörigen Fahrer war für die Polizeibeamten nämlich vollkommen ungewiß. Der Beklagte
mußte mit Abschleppmaßnahmen nicht so lange warten, bis etwa ein Verkehrschaos auf der
C1.---straße tatsächlich eintrat; das hätte dem Zweck der verkehrslenkenden Maßnahmen
(Einbahnstraßenregelung, Haltverbot) widersprochen.
29 Indem der PKW zum anderen Teil auf dem Gehweg geparkt war, beeinträchtigte er
außerdem zwangsläufig den Gehweg in seiner Funktion. Dieser stand jetzt nämlich nicht mehr
zur gefahrlosen ausschließlichen Benutzung für Fußgänger und sonstige ihn rechtmäßig
nutzende Verkehrsteilnehmer (z.B. Rollstuhlfahrer) zur Verfügung. Derartige
Gefahrensituationen sollen durch das Fernhalten der Kraftfahrzeuge vom Gehwegbereich
generell ausgeschlossen werden. Gehwege sind, sofern keine Ausnahmeerlaubnis vorliegt,
von parkenden Kraftfahrzeugen vollständig freizuhalten, um diesen Wegen ihre Funktion zum
sicheren und ungestörten Fortbewegen hauptsächlich von Fußgängern zu erhalten. Daher ist
es unerheblich, in welcher Breite ein Fahrzeug auf einem Gehweg abgestellt ist. Das Anlegen
eines Gehweges soll ebenso wie die Einrichtung einer Fußgängerzone
30 dazu BVerwG, Urteil vom 8.9.1993 - 11 C 38.92 -, NJW 1994,
1080 (1081) = DVBl. 1994, 345 (346) = DÖV 1994, 345 (346)
31 eine auf Dauer angelegte, verläßliche Ordnung des Gesamtverkehrs bewirken, die die
Fußgänger möglichst zu jeder Tages- und Nachtzeit - auch bei nur geringem
Fußgängerverkehr - davor schützt, durch Kraftfahrzeuge überrascht, erschreckt oder gefährdet
zu werden. Insoweit ist das Parken auf Gehwegen dem funktionsbeeinträchtigenden Parken
eines Kraftfahrzeugs in einer Fußgängerzone, das auf jeden Fall die Verhältnismäßigkeit einer
Abschleppmaßnahme zu rechtfertigen vermag,
32 BVerwG, Urteil vom 14.5.1992, a.a.O.,
33 gleichzusetzen.
34 Ebenso Urteile der Kammer vom 16.2.1995 - 2 K 3617/94 - und
vom 18.2.1999 - 2 K 2737/97 -.
35 Am fraglichen Tage war wegen der hohen Zahl von Messebesuchern überdies besonders
viel Fußgängerverkehr in der C1.---straße zu erwarten. Umso mehr war der Fußweg von
unberechtigt parkenden Fahrzeug vollkommen freizuhalten, zumal Fußgänger ansonsten
hätten genötigt sein können, die Fahrbahn zu betreten, wodurch besonders gefährliche
Verkehrssituationen heraufbeschworen worden wären.
36 Im Falle einer Beurteilung der Abschleppmaßnahme nach den Regeln der
Ersatzvornahme würde die dargestellte konkrete Beeinträchtigung anderer
Verkehrsteilnehmer zugleich die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit eines
Sofortvollzuges im Sinne von § 50 Abs. 2 PolG begründen.
37 Die Klage ist mit dem Hilfsantrag bereits unzulässig. Eine Klage auf Erstattung bereits -
an die Behörde bzw. direkt an den Abschleppunternehmer - gezahlter Abschleppkosten ist
(nur) als im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgende Leistungsklage zulässig,
38 OVG NW, Urteile vom 12.12.1989 - 5 A 274/89 - und vom
5.3.1991 - 5 A 259/90 -, unter Hinweis auf das Urteil vom 21.2.1980,
a.a.O.,
39 nach § 113 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwGO auch in Verbindung mit der Anfechtungsklage,
gerichtet ebenfalls gegen die Behörde und nicht ihren Rechtsträger.
40 Vgl. OVG NW, Urteil vom 21.2.1980, a.a.O.; Urteil der Kammer
vom 25.9.1997 - 2 K 3859/96 -; Kopp, VwGO, Kommentar, 9. Aufl.,
§ 113 Rdnrn. 38 ff.; Redeker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, 10.
Aufl., § 113 Rdnrn. 16 ff., zur Abgrenzung: Rdnr. 23;
a.A. (Klage gegen den Rechtsträger), aber ohne Begründung: OVG
NW, Urteil vom 12.12.1989 - 5 A 274/89 - und, ihm folgend, noch
Urteil der Kammer vom 18.4.1996 - 2 K 4899/95 -.
41 Demgemäß ist die vom Kläger insoweit erhobene Verpflichtungsklage, gerichtet auf den
Erlaß eines Erstattungsbescheides, unstatthaft. Eine Umdeutung des von einem Rechtsanwalt
formulierten Klageantrags scheidet aus,
42 vgl. BVerwG, Beschluß vom 13.6.1994 - 9 B 374.94 -, DVBl.
1994, 1409 = Buchholz 310 § 125 VwGO Nr. 11, zur nicht möglichen
Umdeutung einer Berufung in einen Antrag auf Zulassung der
Berufung bei anwaltlicher Vertretung des Rechtsmittelführers,
43 zumals dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausweislich seines Schriftsatzes vom
27.10.1997 (S. 2 oben, S. 3 a.E.) die Möglichkeit eines Leistungsbegehrens bewußt war.
44 Deshalb merkt die Kammer nur noch an, daß eine auf Rückzahlung der Abschleppkosten
gerichtete Leistungsklage unbegründet gewesen wäre. Dem Kläger steht der geltend gemachte
öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nicht zu, weil die Abschleppmaßnahme, auf die sich
die Abschleppkosten gründen, rechtmäßig ist. Die Zahlungspflicht im Sinne des § 11 Abs. 2
Satz 1 KostO NW, die einem Erstattungsanspruch des Klägers entgegensteht, traf ihn sowohl
als Verhaltensstörer (§ 4 Abs. 1 PolG) als auch als Zustandsstörer (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Satz 1 PolG), denn er war Fahrer und zugleich Halter des PKW. Zur Begründung der
Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Abschleppmaßnahme kann auf die obigen
Darlegungen zum Anfechtungsbegehren verwiesen werden.
45 Ob der Abschleppunternehmer zu einer Zurückbehaltung des abgeschleppten Fahrzeugs
bis zur Zahlung der Abschleppkosten berechtigt war - was der Kläger wiederholt mit längeren
Begründungen verneint hat -, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne jeden
Belang.
46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711
Satz 1 ZPO.
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