Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 28.10.1998: Gutachten
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 28.10.1998 - 25 A 1284/96.A) hat entschieden:
Siehe auch
Gutachten
und
Mitverschulden behinderter Personen
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird
das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Februar 1996 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten
werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn
nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
Der 1975 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger islamisch-alevitischen Glaubens. Er
stammt aus N. (Provinz Kahramanmaras) und reiste nach eigenen Angaben am 28. August 1992
in die Bundesrepublik Deutschland ein und war dabei im Besitz eines am 22. Februar 1991 in Pazarcik
ausgestellten türkischen Personalausweises (Nüfus).
Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 28. August 1992 beantragte der Kläger Asyl und
machte zur Begründung geltend, sein Heimatdorf sei seit dem Militärputsch im September 1980 immer
wieder von Militär besetzt worden. Der Terror habe 9/10 der Dorfbevölkerung zum Verlassen des
Dorfes veranlaßt. Geblieben seien im wesentlichen die Alten und die Kinder. Sein Vater habe das Dorf
im Januar 1988, die Mutter sowie vier seiner Geschwister hätten es im September 1991 verlassen und
in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt. Da der Vater politisch aktiv gewesen sei und sich
oft außerhalb des Dorfes aufgehalten habe, sei das Haus der Familie fast täglich durch die
Gendarmerie durchsucht worden. Bei einem Überfall des türkischen Militärs auf das Heimatdorf am
29. März 1991 sei auch das Haus der Familie durchsucht worden. Die Mutter sei geschlagen worden,
um den Aufenthaltsort des Vaters zu erfahren. Ihn selbst, den Kläger, habe man auf dem Feld gestellt
und gezwungen, vom Traktor abzusteigen. Anschließend habe man ihn brutal zusammengeschlagen,
weil auch er auf die Frage nach dem Aufenthaltsort des Vaters nicht habe antworten wollen. Seit
seinem 16. Lebensjahr nehme er auch selbst aktiv am Befreiungskampf teil. Anläßlich des Newroz-
Festes in Pazarcik im März 1991 sei er von der Polizei gegriffen und wiederum zusammengeschlagen
worden. Seine politische Basis sehe er bei der TDKP. Mit etwa zehn politischen Freunden habe er
sich regelmäßig etwa einmal im Monat außerhalb des Dorfes in den Bergen getroffen, um hier
Flugblätter und sonstige politische Schriften zu lesen und zu diskutieren. Dabei habe es sich
hauptsächlich um die Zeitschriften "Devrim Sesi" und "Denge Sores" gehandelt. Am 2. Februar 1992
habe er aus Anlaß des 12. Gründungsjahres der Partei Flugblätter verteilt und Plakate geklebt. Am
21. März 1992 habe er wiederum am Newroz-Fest in Pazarcik teilgenommen. Dabei sei er
festgenommen und vom 22. März bis zum 4. April 1992 in der Wache in Pazarcik gefoltert worden.
Man habe ihm dabei seine eigenen Aktivitäten zum Vorwurf gemacht und ihn unter ständigen
Schlägen und Todesdrohung gefragt, wo sein Vater sei.
Bei der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(Bundesamt) am 5. Oktober 1993 erklärte der Kläger, er habe bis zum 29. März 1991 im Heimatdorf
gelebt und sei dann zu seinen Großeltern nach Pazarcik gezogen. Dort habe er ein Jahr lang die
Mittelschule besucht und sei dann am 22. März 1992 wieder in das Heimatdorf zurückgekehrt und dort
bis zur Ausreise geblieben. Insgesamt habe er sechs Geschwister, nur ein Bruder sei im Dorf
geblieben; alle anderen Geschwister seien in Deutschland, ebenso die Eltern. Der Vater habe das
Dorf 1985 verlassen und sei im Jahre 1988 nach Deutschland gereist. Am 29. März 1991 hätten ihn
Soldaten mit dem Traktor vom Feld geholt, ins Dorf gebracht und dabei nach dem Versteck seines
Vaters gefragt. Für den Fall, daß er das Versteck nicht nennen würde, habe man ihn mit dem Tode
bedroht. Danach sei er immer wieder wegen des Vaters vom Militär geschlagen und unter Druck
gesetzt worden. Dann habe er sich entschlossen, am Kampf teilzunehmen. Er habe mit der TDKP
sympathisiert und im Februar 1992 in Pazarcik deren 12. Gründungsjahr gefeiert. Dabei sei er
verhaftet und bis zum 4. April 1992 im Gefängnis von Pazarcik festgehalten worden. Man habe ihn
geschlagen und nach seinem Vater befragt. Auf Nachfrage gab er an, insgesamt zweimal verhaftet
worden zu sein, und zwar am 29. März 1991 in der Wohnung und am 22. März 1992, dem
12. Gründungstag der Partei, in Pazarcik. Am Newroz-Fest, das am 2. Februar gefeiert werde, habe er
niemals teilgenommen.
Mit Bescheid vom 3. November 1993 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als
Asylberechtigter und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als offensichtlich
unbegründet ab, stellte fest, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und
forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung zum Verlassen des Bundesgebietes innerhalb
einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf.
Der Kläger hat am 11. November 1993 Klage erhoben und zugleich den Aussetzungsantrag
14 L 1566/93.A VG Köln gestellt, der erfolglos blieb (Beschluß vom 29. Dezember 1993). Auf den am
21. Februar 1994 gestellten Abänderungsantrag 14 L 306/94.A ordnete das Verwaltungsgericht durch
Beschluß vom 22. Februar 1994 die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Begründung an, eine
andere Kammer des Verwaltungsgerichts bejahe inzwischen eine Gruppenverfolgung nicht
assimilierter Kurden.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger gerügt, seine Antwort auf die Frage nach dem Zeitpunkt
des Newroz-Festes sei im Protokoll der Bundesamtsanhörung unzutreffend festgehalten. Ergänzend
hat er sich darauf berufen, seit November 1992 an Demonstrationen in Leichlingen, Köln, Bonn und
Solingen teilgenommen zu haben und als Kurde einer Gruppenverfolgung ausgesetzt zu sein. Der
Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des
Bundesamtes vom 3. November 1993 zu verpflichten, ihn als
Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß bei ihm die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit dem angefochtenen, dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten am 1. März 1996
zugestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage im wesentlichen mit der Begründung
stattgegeben, nicht assimilierten Kurden aus sogenannten sensiblen Gebieten drohe eine politische
Verfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit aus ethnischen Gründen. Sie könnten nicht auf eine
Fluchtalternative in anderen Landesteilen verwiesen werden. Auf den am 8. März 1996 gestellten
Zulassungsantrag des Bundesbeauftragten hat der Senat die Berufung wegen Abweichung von der
Senatsrechtsprechung zur Gruppenverfolgung der Kurden zugelassen.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Februar 1996 zu
ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die
Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 15 K 12179/89, 15 K 107/92.A, 1 K 1127/93.A, 18
K 898/95.A, 18 K 1071/95.A, 18 K 1399/95.A und 18 L 409/96.A VG Köln betreffend die Eltern und
Geschwister des Klägers, der Verfahren 14 L 1566/93.A und 14 L 306/94.A VG Köln betreffend den
Kläger sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (8 Hefte) und des
Oberkreisdirektors des Rheinisch-Bergischen Kreises (1 Heft).
Entscheidungsgründe:
Die vom Senat zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung des Bundesbeauftragten für
Asylangelegenheiten ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des
Bundesamtes vom 3. November 1993 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten
(§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
A. Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG.
Dieser Anspruch ist zwar nicht schon durch die Drittstaatenregelung von vornherein ausgeschlossen
(I., S. 6). Dem Kläger steht jedoch der Asylanspruch nicht zu, weil er nicht politisch Verfolgter im Sinn
dieser Vorschrift ist (II., S. 6). Er hat das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unverfolgt
verlassen (1., S. 7), und auch nach seiner Ausreise sind keine Umstände eingetreten, die aus
heutiger Sicht die Annahme drohender politischer Verfolgung im Rückkehrfall rechtfertigen: Der
Kläger hat wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit eine politische Verfolgung nicht zu
befürchten (2., S. 9) und verfügt unabhängig davon - bei unterstellter volkszugehörigkeitsbedingter
Verfolgung - über eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei (3., S. 39). Nicht über eine
inländische Fluchtalternative in der Westtürkei verfügen lediglich vorbelastete Personen (4., S. 74).
Politische Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Aleviten findet nicht statt
(5., S. 81). Dem Kläger droht ferner politische Verfolgung weder wegen seiner exilpolitischen
Aktivitäten (6., S. 83) noch im Zusammenhang mit der etwa bevorstehenden Ableistung seines
Militärdienstes (7., S. 107) noch unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft (8., S. 114). Schließlich hat
er als abgelehnter Asylbewerber auch im übrigen bei der Rückkehr in die Türkei nicht mit
asylerheblichen Maßnahmen zu rechnen (9., S. 129).
I. Drittstaatenregelung
Der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG ist im Fall des
Klägers nicht schon durch die Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung
mit § 26 a Abs. 1 AsylVfG von vornherein ausgeschlossen. Diese Bestimmungen finden auf den
Kläger, der am 28. August 1992, also vor deren Inkrafttreten am 30. Juni 1993/1. Juli 1993 auf dem
Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist, noch keine Anwendung. Später eingereisten
Asylbewerbern hingegen, die behaupten, nicht durch einen sicheren Drittstaat, sondern auf dem
Luftweg in das Bundesgebiet eingereist zu sein, obliegt der volle Nachweis für diese Behauptung.
Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Asylprozeß entwickelte
Nachweiserleichterung für Vorgänge im Verfolgerland ist in diesem Zusammenhang nicht
anzuwenden.
Senatsbeschluß vom 13. Januar 1998 - 25 A 5687/97.A -, AuAS 1998, 76; im
Ergebnis ebenso Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluß
vom 3. September 1996 - 19 AA 96.33922 -; Beschluß vom 19. Februar 1998
- 27 B 96.34202 -, InfAuslR 1998, 248 = BayVBl. 1998, 370;
20. August 1996 - 7 A 11994/96.OVG -.
Der volle Beweis für eine Luftwegeinreise ist regelmäßig als erbracht anzusehen, wenn das
Bundesamt - wie es ständiger Verwaltungspraxis entspricht - , aufgrund der Anhörung des
Asylbewerbers oder entsprechender Eintragungen in seinen Ausweisdokumenten eine Einreise des
Asylbewerbers über einen bestimmten Flughafen im Bundesgebiet in den Akten positiv feststellt. In
derartigen Fällen besteht für die Verwaltungsgerichte grundsätzlich kein Anlaß, die Einreise auf
dem Luftweg in Zweifel zu ziehen und den Asylbewerber etwa aufzufordern, seinen
diesbezüglichen Mitwirkungsobliegenheiten nach den §§ 15 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nrn. 3 und 4, 25
Abs. 1 Satz 2 AsylVfG weitergehend nachzukommen. Ebensowenig sind die Verwaltungsgerichte in
derartigen Fällen gehalten, das Nichteingreifen der Drittstaatenregelung besonders zu begründen.
II. Politische Verfolgung im Sinn des Art. 16 a Abs. 1 GG
Der Kläger ist nicht politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. Eine Verfolgung ist dann
eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine
religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen,
gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden
Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.
Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80,
315 (333 ff.).
Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten
für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist,
unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener
oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die
Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der
Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende
sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach
Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen
politische Verfolgung droht.
Vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54,
341 (360); Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80,
315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24
= NVwZ 1995, 391 = DVBl. 1995, 565.
1. Vorfluchtgründe
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der gewöhnliche Prognosemaßstab
der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Denn der Kläger ist im Juli 1992 nicht als
politisch Verfolgter aus der Türkei ausgereist. Er war vor seiner Ausreise aus der Türkei von
politischer Verfolgung weder betroffen noch bedroht.
a) Keine individuellen Vorfluchtgründe
Von individuell gegen seine Person gerichteten Rechtsverletzungen war der Kläger im Zeitpunkt
seiner Ausreise weder betroffen noch bedroht. Nach dem vorliegenden Akteninhalt steht für den
Senat fest, daß das Vorfluchtvorbringen des Klägers insgesamt unglaubhaft ist und daß er sich in
der Türkei auf politischem Gebiet nicht betätigt hat. Dies belegen sein gänzlich unsubstantiiert
und detailarm gebliebener Vortrag zum Ablauf der beiden von ihm behaupteten Verhaftungen
sowie - unabhängig davon - seine widersprüchlichen Angaben zur Bedeutung und zum Zeitpunkt
des Newroz-Festes und zu seiner Teilnahme an den Newroz-Festen 1991 und 1992 in Pazarcik
sowie zu Anlaß, Zeitpunkt und Dauer der für das Frühjahr 1992 behaupteten Verhaftung. Auf
diese Widersprüche hat bereits das Bundesamt in seinem Ablehnungsbescheid vom
3. November 1993 (S. 4, dritter und vierter Absatz) zutreffend hingewiesen. Auf diese
Ausführungen nimmt der Senat Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) . Sie werden auch durch die
Einwendungen, die der Kläger im erstinstanzlichen Klageverfahren hiergegen erhoben hat,
insbesondere das nicht näher substantiierte Bestreiten seiner Protokollangaben zum Zeitpunkt
des Newroz-Festes, lediglich marginal zu entkräften versucht und deshalb im Ergebnis nicht
erschüttert. Ebensowenig vermögen die dargelegten Vortragsdefizite durch die Benennung der
Mutter des Klägers sowie des Nachbarn Zülfü Dündar als Zeugen ausgeglichen zu werden.
Vgl. zur Beweiserhebung bei unglaubhaftem Vortrag: BVerwG, Beschluß vom
26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38; Beschluß vom 20. Juli
1998 - 9 B 10.98 -.
b) Keine Gruppenverfolgung bei Ausreise
Ferner war der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner Verfolgung wegen kurdischer
Volkszugehörigkeit ausgesetzt.
Daß der Kläger dem kurdischen Volk angehört, unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln. Die
Zuordnung eines türkischen Asylbewerbers zu dieser Volksgruppe setzt im allgemeinen (vgl. zu
den Ausnahmen unten S. 49) voraus, daß dieser nachweislich die kurdische Sprache beherrscht
oder aber aus einer ausschließlich von Kurden bewohnten Provinz stammt.
Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 10 - 19; ferner: Amnesty
International, Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin, S. 9; Kaya,
Gutachten vom 11. März 1998 an VG Berlin hinsichtlich der Gemeinde Ayran
im Kreis Birecik (Provinz Sanliurfa); Gutachten vom 20. Mai 1998 an VG
Hamburg hinsichtlich des Dorfs Yeniköy im Kreis Karakocan (Provinz Elazig);
Gutachten vom 10. Juni 1998 an VG Bremen hinsichtlich der Provinz Bitlis;
Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 82 f.
Der Kläger ist hiernach kurdischer Abstammung, obwohl er sich in allen Stationen des
Asylverfahrens der türkischen Sprache bedient und in der mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht angegeben hat, die kurdische Sprache nur "einigermaßen" zu beherrschen.
Das alles rechtfertigt nicht den Schluß auf eine türkische Volkszugehörigkeit, weil er aus dem
ausschließlich durch alevitische Kurden besiedelten Dorf N. (Kücük Üngüt) in der Provinz
Kahramanmaras stammt, das früher zum Kreis Pazarcik gehörte und 1985 in den Kreis
Cagliyancerit eingemeindet wurde.
Aydin, Gutachten vom 4. Juni 1998 an VG Aachen, S. 4, 9.
Im übrigen erscheint es plausibel und für die Bejahung der kurdischen Abstammung hinreichend,
daß der Kläger die kurdische Sprache zumindest als Kind erlernt hat und daher auch heute noch
zumindest in Ansätzen beherrscht. Denn sein Vater hat sich bei der Anhörung durch das
Bundesamt in dessen Asylverfahren am 23. August 1988 der kurdischen Sprache bedient.
Eine Verfolgung wegen kurdischer Volkszugehörigkeit fand jedoch zur Zeit der Ausreise des
Klägers aus der Türkei nicht statt. Insoweit folgt der Senat den Feststellungen in dem ins
Verfahren eingeführten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (HessVGH) vom
23. November 1992 - 12 UE 2590/89 - (S. 33 ff.).
2. Keine Gruppenverfolgung bei Rückkehr
Auch nach der Ausreise des Klägers aus der Türkei sind keine Umstände glaubhaft gemacht, die
nunmehr die Annahme rechtfertigen, ihm drohe im Rückkehrfall mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Insbesondere hat der Kläger zum gegenwärtigen
Zeitpunkt keine politische Verfolgung zu befürchten, die seiner kurdischen Volkszugehörigkeit gilt.
Die Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte
gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals
verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und
Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet.
Vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -,
BVerfGE 83, 216 (231) = DVBl. 1991, 531 = NVwZ 1991, 768.
Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung - wie für jede politische Verfolgung - ist,
daß die festgestellten asylrechtsrelevanten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in
Anknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende asylerhebliche Merkmal, hier also die
Volkszugehörigkeit, treffen. Im vorliegenden Zusammenhang geht es also darum, ob die zu
beurteilenden Verfolgungsmaßnahmen türkischer Stellen sich gegen die kurdische
Volkszugehörigkeit oder gegen eine tatsächliche oder vermeintliche separatistische Überzeugung
des Betroffenen richten. Während das Merkmal "Volkszugehörigkeit" typischerweise zur
Gruppenverfolgung in Beziehung gesetzt wird, kennzeichnet das Merkmal "politische
Überzeugung" eher den Tatbestand einer Individualverfolgung. Unter bestimmten Umständen
können jedoch beide Merkmale mit dem Ergebnis einer festzustellenden Gruppenverfolgung
zusammenfließen. Wenn der Staat nämlich einer ganzen Bevölkerungsgruppe pauschal
zumindest eine Nähe zu separatistischen Aktivitäten oder gar generell deren Unterstützung
unterstellt, so stellt sich die Frage, ob die Verfolgungsmaßnahmen - objektiv gesehen - nicht auch
auf die Volkszugehörigkeit gerichtet sind und an diese anknüpfen. Der pauschale Verdacht
separatistischer Aktivitäten einer ganzen Volksgruppe kann auf die ganze Volksgruppe
durchschlagen und eine "Separatismus-Verfolgung" je nach den Umständen des Falles als
"ethnische" Gruppenverfolgung erscheinen lassen.
Vgl. BVerfG, Beschluß vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR
1994, 105, 108; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96,
200 (205) = DVBl. 1994, 1409 = DÖV 1995, 26 = InfAuslR 1994, 424 = NVwZ
1995, 175; Beschluß vom 7. Februar 1996 - 9 B 27.96 -.
Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt darüber hinaus eine bestimmte Verfolgungsdichte
voraus.
DVBl. 1994, 1409 = DÖV 1995, 26 = InfAuslR 1994, 424 = NVwZ 1995, 175;
Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125) = DVBl.
1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110.
Die Prüfung einer ethnischen Gruppenverfolgung erfordert zunächst, daß das
Verfolgungsgeschehen möglichst umfassend und erschöpfend festgestellt und darauf untersucht
wird, welche asylrelevanten politischen Verfolgungsmaßnahmen - differenziert nach Eingriffen in
bestimmte asylrechtlich geschützte Rechtsgüter wie Leben oder körperliche Unversehrtheit, nach
Intensität und Schwere sowie jeweils nach Ort, Zeit und Häufigkeit der Eingriffe - vorliegen.
DVBl. 1994, 1409 = DÖV 1995, 26 = InfAuslR 1994, 424 = NVwZ 1995, 175.
Ausgehend von diesen Maßstäben ist zunächst einmal das für eine Gruppenverfolgung der
Kurden in Betracht zu ziehende Verfolgungsgebiet näher einzugrenzen (a). Sodann ist
festzustellen, in welcher Art und in welcher Häufigkeit die kurdische Bevölkerung dort
Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt ist (b). Die in dieser Weise festgestellte Verfolgung erweist
sich als politisch, denn sie knüpft an asylerhebliche Merkmale der Betroffenen an, allerdings nicht
an die kurdische Volkszugehörigkeit als solche, sondern an die mutmaßliche Sympathie der
betroffenen kurdischen Bewohner Ostanatoliens mit den Zielen der PKK (c). Unabhängig davon
weisen die genannten Verfolgungsmaßnahmen nicht die für eine Gruppenverfolgung erforderliche
Verfolgungsdichte auf (d). Aus der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich keine
Anhaltspunkte, die abweichend von den vorstehenden Feststellungen die Annahme einer
Gruppenverfolgung der Kurden in Ostanatolien rechtfertigen (e). Den in Ostanatolien festgestellten
Maßnahmen der Individualverfolgung ist die Asylerheblichkeit auch nicht aus anderen Gründen
abzusprechen (f).
a) Eingrenzung des Verfolgungsgebiets
Für die Kurden in der Türkei ist von vornherein lediglich eine regional begrenzte
Gruppenverfolgung in bestimmten Provinzen im Südosten in Betracht zu ziehen.
Regional begrenzte Gruppenverfolgung liegt vor, wenn das festgestellte Verfolgungsgeschehen
objektiv den Schluß darauf zuläßt, daß der Verfolger die gesamte - durch unverfügbare
Merkmale wie Rasse, Ethnie oder Religion verbundene - Gruppe im Blick hat, diese aber
beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität - als sog. mehrgesichtiger Staat - nicht oder
jedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt. Kriterium für die Abgrenzung der Gruppe, auf die die
Verfolgung zielt und die darum von der Verfolgung betroffen ist, auch wenn die Voraussetzungen
einer Gruppenverfolgung für die gesamte Gruppe noch nicht erfüllt sind, ist das tatsächliche
Verfolgungsgeschehen. Dieses Verfolgungsgeschehen ist nicht immer so eindeutig, daß sich Art
und Zusammensetzung der verfolgungsbetroffenen Gruppe ohne weiteres anhand der
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie oder Religion bestimmen lassen. In vielen Fällen
begeht der Verfolger Übergriffe nur in bestimmten Teilen des Staatsgebietes, während es
anderswo diese Übergriffe nicht gibt.
Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, 274.
Nach diesem Maßstab zieht der Senat als Verfolgungsgebiet einer etwaigen Gruppenverfolgung
der Kurden in der Türkei diejenigen 22 im Südosten des Landes gelegenen Provinzen in
Betracht, in denen entweder gegenwärtig noch der Notstand gilt (Diyarbakir, Hakkari, Siirt,
Sirnak, Tunceli und Van), in denen das Notstandsrecht vor kurzem aufgehoben wurde (Batman,
Bingöl, Bitlis, Mardin) oder die ebenfalls zum traditionellen Siedlungsgebiet der Kurden in der
Türkei zählen, überwiegend oder zum erheblichen Teil von Kurden besiedelt sind und von
kurdischen Intellektuellen und Journalisten als "kurdische Provinzen" bezeichnet werden
(Adiyaman, Agri, Elazig, Erzincan, Erzurum, Gaziantep, Igdir, Kahramanmaras, Kars, Malatya,
Mus, Sanliurfa). Das aus diesen 22 Provinzen bestehende Gebiet soll im folgenden als
Ostanatolien bezeichnet werden.
Vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 11 ff. mit
entsprechenden Nachweisen; ferner: Kaya, Gutachten vom 17. März 1997 an
VG Stuttgart, S. 2; Gutachten vom 11. Juli 1997 an VG Hamburg, S. 2;
teilweise abweichend: Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an das
Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 1.
Das Notstandsgebiet besteht in der vorstehend beschriebenen Ausdehnung seit dem 6. Oktober
1997. Mit Wirkung von diesem Tag hat das türkische Parlament das Notstandsrecht in den
Provinzen Batman, Bingöl und Bitlis auf Initiative der Regierung Yilmaz aufgehoben, für die
Provinz Mardin war es bereits zum 28. November 1996 aufgehoben worden. Das Notstandsrecht
wird vom türkischen Parlament gemäß Art. 120 Abs. 2 der Türkischen Verfassung wegen
"Ausweitung von Gewaltakten und bei ernsthafter Störung der öffentlichen Ordnung" für
höchstens sechs Monate ausgerufen und in entsprechenden Abständen verlängert.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27. Juni 1997 an VG Regensburg;
Lagebericht vom 20. November 1997, S. 4; Lagebericht vom 31. März 1998,
S. 4; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 6; Oberdiek, Gutachten vom
20. Dezember 1996 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht
(SchlHOVG), S. 2 (Fn. 1); Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg,
S. 27.
Die Beschränkung des Verfolgungsgebiets auf Ostanatolien rechtfertigt sich aus der
unterschiedlichen Bedrohungslage, in der sich die kurdische Bevölkerung dort einerseits und
diejenige in den übrigen Teilen der Türkei andererseits befindet. Es handelt sich hierbei um
diejenigen Provinzen, in denen - in unterschiedlichem Maße - die militärischen
Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan/Partei der Arbeiter
Kurdistans) und den türkischen Sicherheitskräften stattfinden. Im wesentlichen auf dieses Gebiet
erstrecken sich vor allem auch die Zwangsräumungen von Dörfern und Weilern mit den damit
einhergehenden massiven Eingriffen in die Freiheit und die körperliche Unversehrtheit sowie in
die wirtschaftliche Existenz der Dorfbewohner, die, soweit in der obergerichtlichen
Rechtsprechung eine regionale Gruppenverfolgung der Kurden angenommen wird, den
maßgeblichen Grund für diese Annahme abgeben.
Vorrangig betroffen von diesen Zwangsräumungen sind und waren diejenigen Provinzen, in
denen der Notstand gilt und galt. Immerhin enthalten Art. 9 a, 11 des Notstandsgesetzes die
Ermächtigung zur "Evakuierung bzw. Umsiedlung der Einwohner bestimmter Ortschaften".
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31. März 1998, S. 4; Lagebericht vom
18. September 1998, S. 6 .
Daraus allerdings zu schließen, die Räumungsaktionen der Sicherheitskräfte seien auf das
Notstandsgebiet begrenzt, wäre verfehlt. Vielmehr haben Zwangsräumungen nach dem Bericht
der parlamentarischen Untersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen in Ost-
und Südostanatolien, der der türkischen Nationalversammlung am 14. Januar 1998 vorgelegt
wurde, bisher in insgesamt 20 Provinzen Ostanatoliens stattgefunden. Insbesondere auch die
Randprovinzen Elazig und Mus sind davon betroffen, während etwa für die Provinz Sanliurfa
zuletzt für 1994 über derartige Maßnahmen berichtet wird.
Kommissionsbericht, Abschnitt 3.1. (S. 20); vgl. auch Amnesty International,
Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin, S. 2; Auswärtiges Amt,
Auskunft vom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 1; Kaya, Gutachten vom 30. April
1997 an VG Berlin, S. 20 f., 36; Gutachten vom 11. Juni 1997 an den
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), S. 7; Gutachten vom
11. Juli 1997 an VG Hamburg, S. 7 ff.; Oberdiek, Gutachten vom 14. März
1997 an VG Berlin, S. 50 f.; Rumpf, Gutachten vom 20. August 1997 an VG
Hamburg, S. 12; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 12 f.
b) Verfolgungshandlungen in Ostanatolien
Im Ostanatolien kommt es neben den militärischen Auseinandersetzungen zwischen den
Sicherheitskräften und der PKK auch zu zahlreichen Aktionen der Sicherheitskräfte gegen die
kurdische Zivilbevölkerung, die mit dem dort seit 1984 stattfindenden Guerillakampf
zusammenhängen. Die dabei häufig festzustellenden Eingriffe in Leib, Leben, Freiheit und
wirtschaftliche Existenz der Betroffenen sind ihrer Intensität nach asylerheblich. Der
Guerillakampf, den die PKK am 15. August 1984 mit Überfällen auf Gendarmeriestationen in den
Provinzen Siirt und Hakkari eröffnet hat, hat die Errichtung eines unabhängigen Kurdenstaates
zum Ziel. Er richtet sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte und deren Einrichtungen,
insbesondere gegen Gendarmeriestationen und andere militärische Ziele, aber auch gegen
sonstige staatliche Einrichtungen wie Schulen und Gerichte. Die PKK geht rücksichtslos gegen
diejenigen vor, die sich in diesem Konflikt auf die Seite des Staates stellen. Opfer sind vor allem
Dorfschützer und deren Familien, ferner Sicherheitsbeamte, Staatsanwälte, Richter und Lehrer.
Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin,
S. 10; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, S. 6;
Lagebericht vom 18. September 1998, S. 9; Kaya, Gutachten vom 29. August
1996 an VG Stuttgart, S. 3 f.; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996
an SchlHOVG, S. 69; UNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 23.
Seit 1994 sind die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den türkischen
Sicherheitskräften und der kurdischen Guerilla in Ostanatolien zurückgegangen, wenngleich hier
beachtliche regionale Unterschiede festzustellen sind. So sind etwa die Provinzen Gaziantep und
Sanliurfa als relativ ruhig bekannt, weil sie von staatsloyalen Stämmen kontrolliert werden,
während es der PKK 1997 vor allem in der Provinz Tunceli gelungen ist, stärker Fuß zu fassen.
Kaya, Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 15; Oberdiek,
Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 46 f.; Gutachten vom
4. Februar 1998 an VG Hamburg, S. 8; Rumpf, Gutachten vom 20. August
1997 an VG Hamburg, S. 4; Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG
Augsburg, S. 4 f.; Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Bremen, S. 6;
Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 8.
aa) Ländliche Gebiete
(1) Durchsuchungsaktionen, Versammlungen auf dem Dorfplatz (Razzien)
In den ländlichen Regionen begegnen die türkischen Sicherheitskräfte den Guerillaangriffen
der PKK durch zahlreiche - zum Teil groß angelegte - Durchsuchungsaktionen ("Razzien") in
den Dörfern. Dabei wird zunächst das Dorf umstellt, so daß es nicht mehr ohne weiteres
verlassen oder betreten werden kann. Sodann dringen die Sicherheitskräfte in Gruppen in die
einzelnen Häuser ein und holen die jeweiligen Bewohner heraus. Diese werden zumeist auf
dem Dorfplatz, manchmal auch in der Dorfschule oder in der Moschee, zusammengetrieben.
Dort müssen sie jeweils strammstehend oder mit dem Gesicht nach unten oder auf dem
Rücken liegend warten. Währenddessen werden ihre Häuser nach Angehörigen der PKK-
Guerilla durchsucht und dabei die Wände und die Fußböden aufgerissen. Der Hausrat wird
zerstört, Nahrungsmittelvorräte, Kleidung, Bettdecken, Lampen, Öfen usw. werden vernichtet
oder beschlagnahmt. Dasselbe geschieht mit Traktoren, Pferden, Eseln, Maultieren und
anderen Transportmitteln, die der Beförderung von Waffen, Nahrung und Kleidung für die
Guerilla dienen können. Zunehmend kommt es darüber hinaus zur Beschlagnahme und
Zerstörung von Satellitenempfangsanlagen, mit denen der kurdische Sender MED-TV
empfangen werden kann.
Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 26. August 1997 an VG Chemnitz,
S. 3; Aydin, Gutachten vom 7. Mai 1998 an VG Hamburg, S. 19 f.; Kaya,
Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 15; Gutachten vom
29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 5; Gutachten vom 30. April 1997 an VG
Berlin, S. 21 f., 27; Gutachten vom 16. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 10 ff.;
Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 44; Gutachten vom
4. Februar 1998 an VG Hamburg, S. 4.
(2) Festnahmen, Folter im Polizeigewahrsam
Die vorbezeichneten Durchsuchungen sind von zahlreichen Festnahmen begleitet, von denen
Personen betroffen sind, die den Verdacht auf sich gelenkt haben, PKK-Kämpfern
Unterschlupf gewährt oder Nahrung, Kleidungsstücke oder Geld gegeben oder für sie
Kurierdienste geleistet zu haben. Derartige Unterstützungshandlungen für die kurdische
Guerilla sind nach Art. 169 TStGB ("Unterstützung einer bewaffneten Bande") strafbar.
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Mai 1998 an VG Sigmaringen; Kaya,
Gutachten vom 25. Mai 1998 an VG Stuttgart, S. 4. Rumpf, Gutachten vom
29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 48.
Von derartigen Festnahmen ferner betroffen sind Personen, die in die Verteilung verbotener
Publikationsorgane, insbesondere solcher der PKK einbezogen sind.
Kaya, Gutachten vom 5. März 1997 an VG Hamburg, S. 1 f.
Häufig werden dabei nicht nur einzelne Personen aufgrund eines konkreten
Unterstützungsverdachts festgenommen, sondern es genügt oftmals die zufällige Nähe eines
Dorfes beispielsweise zu einer bewaffneten Auseinandersetzung der Guerilla mit den
Sicherheitskräften, um letztere zur Festnahme auch größerer Personengruppen eines Dorfes,
vorzugsweise der jungen Männer im wehrfähigen Alter, zu veranlassen. Bis zu 50 Personen
sind manchmal von derartigen Festnahmeaktionen betroffen.
Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 70 f.
Vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams ist die Gefahr für den Inhaftierten,
Opfer erheblicher körperlicher Mißhandlungen bis hin zur Folter zu werden, sehr hoch, weil
versucht wird, neben der Informationsbeschaffung über dritte Personen ein Geständnis über
die eigenen Aktivitäten des Festgenommenen herbeizuführen; denn die Beweisführung
türkischer Sicherheitskräfte und Gerichte beruht in hohem Maß auf Geständnissen.
Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG
Hamburg, S. 2; Gutachten vom 19. August 1998 an VG Frankfurt/Main, S. 3;
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Juli 1997 an VG Bremen, S. 4, 6;
Lagebericht vom 18. September 1998, S. 16; Rumpf, Gutachten vom
29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 34 ff.; Gutachten vom 1. Februar
1998 an VG Berlin, S. 55, 58.
Foltermethoden sind unter anderem: Fußtritte und Fausthiebe sowie Schläge mit Knüppeln
und anderen Schlaginstrumenten, "palästinensisches Hängen", d.h. stundenlanges Hängen an
Hand- oder Fußgelenken oder an auf dem Rücken zusammengebundenen Händen,
Elektroschocks an sensiblen Körperteilen und sexuelle Übergriffe. Es wird immer wieder von
Todesopfern durch Folter sowie über das Verschwindenlassen festgenommener Personen
berichtet.
Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG
Hamburg, S. 2; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997,
S. 12; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 15; Kaya, Gutachten vom
30. April 1997 an VG Berlin, S. 31 ff.; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember
1997 an VG Stuttgart, S. 10 ff.; Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997
an VG Augsburg, S. 31 ff.; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin,
S. 47 ff.; Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 23.
Erleichtert wurde diese Vorgehensweise durch die - noch bis 1997 geltenden - langen
Verweilzeiten im Polizeigewahrsam ohne Haftbefehl und garantierten Anwaltszugang
(Incommunicadohaft). In Staatssicherheitssachen durfte die Polizeihaft bei Gruppendelikten
- diese betreffen die Mehrzahl der Fälle - 15 Tage und im Notstandsgebiet 30 Tage dauern.
Die in Staatssicherheitssachen zuständigen Staatsanwaltschaften bei den
Staatssicherheitsgerichten lehnten Anträge auf Einschaltung eines Rechtsanwalts während
des Ermittlungsverfahrens in der Regel mit der Begründung ab, die Ermittlungen dürften nicht
gefährdet werden.
Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG
Hamburg, S. 2; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998,
S. 15 f.
Durch das am 12. März 1997 im Amtsblatt veröffentlichte Gesetz Nr. 4229 ist die maximal
zulässige Dauer des Polizeigewahrsams verkürzt worden. In Staatssicherheitssachen darf die
Polizeihaft nach der Neuregelung nunmehr bei Gruppendelikten sieben Tage und im
Notstandsgebiet maximal zehn Tage dauern. Anwaltszugang ist in den ersten vier Tagen in
Staatssicherheitssachen nicht gesichert. Ein von der türkischen Regierung am 4. Dezember
1997 verabschiedeter Menschenrechtserlaß bezieht sich nur auf Untersuchungshäftlinge, nicht
jedoch auf solche Personen im Polizeigewahrsam, gegen die noch kein Strafverfahren
eingeleitet wurde und die den weitaus überwiegenden Teil der dokumentierten Folterfälle
ausmachen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. April 1997, S. 1, 11; Lagebericht
vom 31. März 1998, S. 14; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 16;
Amnesty International, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG Hamburg,
S. 2; Oberdiek, Gutachten vom 17. März 1997 an VG Ansbach, S. 15; Rumpf,
Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 42.
Durch die starke Verkürzung der Fristen ist die Möglichkeit, Folterspuren zu vertuschen,
zweifellos erschwert worden. Gleichwohl gilt weiter die Einschätzung, daß vor allem in den
ersten Tagen des Polizeigewahrsams die Gefahr für den Inhaftierten, Opfer erheblicher
körperlicher Mißhandlungen zu werden, sehr hoch ist. Denn es gibt auch aus der jüngsten Zeit
nach wie vor zahlreiche Berichte über menschenrechtswidrige Behandlung im
Polizeigewahrsam. Der im Juli 1998 erschienene Jahresbericht 1997 der Türkischen
Menschenrechtsstiftung (Türkiye Insan Haklari Vakfi - TIHV) weist insgesamt 518 Fälle von
Folter aus, die Mehrzahl davon, nämlich 357 Fälle, soll sich auf Polizeiwachen ereignet haben.
Regionaler Schwerpunkt der Foltervorwürfe türkischer Menschenrechtsorganisationen ist
neben den Großstädten des Westens das Notstandsgebiet im Südosten.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 15; Rumpf,
Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 60 ff.; vgl. auch Oberdiek,
Gutachten vom 25. Juli 1997 an VG Berlin, S. 10.
Skepsis gegenüber einer durchgreifenden Verbesserung der Menschenrechtssituation in der
Türkei allein aufgrund der Fristverkürzung sind vor allem auch deshalb angebracht, weil auch
die bis 1997 geltenden längeren Verweilfristen im Polizeigewahrsam nicht selten überschritten
wurden.
Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 70, 119.
Von "Unbekannten" verübte, offenbar politisch motivierte Morde, die von kurdennahen
Oppositionskreisen Geheimorganisationen ("Kontra-Guerilla", "Hisbollah") mit Verbindungen
zum Staatsapparat zugeschrieben werden und deren Opfer in erster Linie kurdische Politiker
und Journalisten waren,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, S. 6; Lagebericht
vom 18. September 1998, S. 8; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an
VG Berlin, S. 63 ff.,
erlauben keine generelle Aussage zum Schicksal der Bewohner Ostanatoliens. Gleichfalls um
Einzelfälle handelt es sich bei Personen, die nach ihrer Festnahme spurlos verschwunden sind
und teilweise später ermordet aufgefunden wurden.
Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 19. August 1998 an VG
Frankfurt/Main, S. 7; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin,
S. 2 ff.; Gutachten vom 20. Dezember 1997 an VG Stuttgart, S. 2 ff.; Taylan,
Gutachten vom 1. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 5.
(3) Dorfschützerrekrutierung
Sowohl bei den Razzien auf dem Dorfplatz als auch bei Einzeldurchsuchungen als auch im
Rahmen der geschilderten Festnahmen werden die betroffenen Dorfbewohner unter Druck
gesetzt, sich als bewaffnete Dorfschützer gegen die Guerilla zur Verfügung zu stellen.
Dorfschützer gab es nach dem Gesetz Nr. 442 vom 18. März 1924 in geringer Zahl schon
immer in der ganzen Türkei. Darüber hinaus gilt nunmehr die durch Gesetz Nr. 3175 vom
26. März 1985 eingeführte und durch Gesetz Nr. 3612 vom 7. Februar 1990 abgeänderte
Sonderregelung des Art. 74 Absätze 2 und 3 DorfG. Danach können in den durch den
Ministerrat zu bestimmenden Provinzen auf Vorschlag des Gouverneurs und mit
Genehmigung des Innenministeriums eine ausreichende Anzahl von "vorübergehenden"
Dorfschützern eingestellt, bewaffnet und aus dem Staatshaushalt alimentiert werden, wenn in
dem Dorf oder seiner Umgebung ernste Anzeichen für Gewalttaten, die als Grundlage zur
Verhängung des Notstandes dienen können, vorhanden sind. Inzwischen versieht eine hohe
fünfstellige Zahl von Menschen in Ostanatolien das Dorfschützeramt, ohne daß Zahlen zu den
im einzelnen vorliegenden Rechtsgrundlagen angegeben werden können.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juli 1995 an VG Freiburg; Auskunft
vom 12. Juli 1995 an VG Regensburg; Auskunft vom 10. Januar 1997 an VG
Würzburg; Aydin, Gutachten vom 7. Mai 1998 an VG Hamburg, S. 15 f.; Kaya,
Gutachten vom 12. Mai 1996 an VG Sigmaringen, S. 1 f.; Gutachten vom
18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 6; Gutachten vom 29. August 1996 an
VG Stuttgart, S. 4; Gutachten vom 2. Juli 1997 an VG Stuttgart, S. 2 f.;
Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 72 f.; Taylan,
Gutachten vom 1. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 5; UNHCR,
Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 9.
In denjenigen Provinzen, in denen vorübergehende Dorfschützer eingestellt werden können,
herrscht kein Mangel an freiwilligen Bewerbern für dieses Amt, da Dorfschützer als
Staatsbeamte gelten und neben dem Gehaltsanspruch auch Anspruch auf
Entschädigungszahlungen und Rente haben.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juli 1995 an VG Regensburg;
Auskunft vom 30. Januar 1996 an VG Freiburg; Auskunft vom 25. September
1996 an VG Sigmaringen.
Seit 1994 gibt es zusätzlich ein ehrenamtliches Dorfschützeramt ("freiwillige Dorfschützer"),
welches dem Inhaber im Gegensatz zum Amt des "vorübergehenden" Dorfschützers keinen
Gehaltsanspruch vermittelt, für ihn aber statt dessen mit einer Reihe sonstiger
Vergünstigungen verbunden ist. Dabei handelt es sich z.B. um die Freistellung vom
Militärdienst sowie um die bevorzugte Behandlung bei der Verteilung von Boden, bei der
Verpachtung von staatlichem Land, bei der Gewährung von Krediten, bei der Einstellung in
den Staatsdienst und bei der Schulaufnahme der Kinder. Auch diesen Angeboten sind bereits
Tausende von kurdischen Dorfbewohnern gefolgt.
Vgl. Aydin, Gutachten vom 7. Mai 1998 an VG Hamburg, S. 15; Kaya,
Gutachten vom 12. Mai 1996 an VG Sigmaringen, S. 1; Gutachten vom
18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 8; Gutachten vom 30. April 1997 an VG
Berlin, S. 33.
Weder ein vorübergehender noch ein freiwilliger Dorfschützer muß, um das Amt übernehmen
zu können, zuvor den Wehrdienst abgeleistet haben. Nur für den vorübergehenden
Dorfschützer ist in Art. 71 DorfG ein Mindestalter von 22 Jahren vorgeschrieben, das früher
bewirkte, daß nur solche Personen Dorfschützer werden konnten, die den Wehrdienst schon
abgeleistet hatten. In der Praxis werden jedoch seit 1991 zunehmend auch Jugendliche als
vorübergehende Dorfschützer eingestellt.
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Juli 1997 an VG Stuttgart, S. 2; Kaya,
Gutachten vom 2. Juli 1997 an VG Stuttgart, S. 2.
Die hiervon abweichende Rechtsprechung des erkennenden Gerichts aus dem Beschluß vom
29. Januar 1991 - 18 B 22588/90 - ist damit überholt.
Bei den Waffen, die den Dorfschützern von der Regierung zur Verfügung gestellt werden,
handelt es sich um die auch in der Armee benutzten Kriegswaffen (Art. 73 Satz 1, 75, 78 Nr. 4
des Dorfgesetzes). Die Dorfschützer werden mit Gewehren, überwiegend vom Typ
"Kalaschnikow", ausgerüstet. Ein Teil der Dorfschützer verrichtet den Dienst mit eigenen, vom
Staat zugelassenen Waffen. Alle Dorfschützer werden von den Sicherheitskräften im
Waffengebrauch unterwiesen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juli 1995 an VG Freiburg; Auskunft
vom 5. Januar 1998 an VG Bremen, S. 2; Kaya, Gutachten vom 18. Juni 1996
an VG Sigmaringen, S. 15 f.; Gutachten vom 10. März 1997 an VG Hamburg,
S. 2; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 74.
Nach der Rechtslage, wie sie sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Dorfgesetzes
ergibt, ist keine Person gezwungen, den Posten des Dorfschützers zu übernehmen. Die Praxis
sieht jedoch anders aus: Häufig wird die gesamte männliche Bevölkerung eines Dorfes
zusammengetrieben oder festgenommen, um diese zur Übernahme des Dorfschützeramtes zu
zwingen. Die Männer werden vor die Wahl gestellt, entweder das Amt anzunehmen oder aber
das Dorf zu räumen und die Gegend zu verlassen, weil die Sicherheitskräfte aus der
Weigerung regelmäßig den Verdacht ableiten, der Betreffende sympathisiere mit der
kurdischen Guerilla. Um der Forderung Nachdruck zu verleihen, werden die Wohnungen der
Betroffenen durchsucht, sie selbst werden verprügelt. Auch besteht die Gefahr, daß sie auf die
Polizeiwache verbracht und dort mißhandelt werden. Es kommt vor, daß ihre Häuser mit der
Begründung, sie würden der Guerilla Unterschlupf und Lebensmittel gewähren, bombardiert
und niedergebrannt werden. Ein weiteres Druckmittel zur Übernahme des Dorfschützeramtes
ist die Verhängung eines Lebensmittelembargos, das zugleich den Zweck verfolgt, die
Weitergabe von Nahrung an die Guerilla zu verhindern.
Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 26. August 1997 an VG Chemnitz,
S. 2 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. Januar 1997 an VG Würzburg;
Auskunft vom 4. Mai 1998 an VG Sigmaringen; Kaya, Gutachten vom 18. Juni
1996 an VG Sigmaringen, S. 7, 15; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997
an VG Berlin, S. 52, 85; Rumpf, Gutachten vom 20. August 1997 an VG
Hamburg, S. 47; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 75 f.;
UNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 9 f.
Die Feststellung, daß entgegen der Rechtslage faktisch vielfach Druck zur Übernahme des
Dorfschützeramtes ausgeübt wird, steht nicht im Widerspruch dazu, daß wegen der mit dem
Amt verbundenen Vergünstigungen generell kein Mangel an Bewerbern besteht. Zum einen
gilt letzteres nicht uneingeschränkt für solche Gebiete und Regionen, auf die sich die
Operationen von Sicherheitskräften und Guerilla konzentrieren und in denen die PKK unter der
Bevölkerung besondere Sympathie genießt. Zum anderen läßt jener Umstand die Neigung der
Sicherheitskräfte unberührt, jeweils aus gegebenem Anlaß durch die Aufforderung zur
Übernahme des Dorfschützeramtes die Loyalität der Bevölkerung des einzelnen Dorfes zu
testen.
(4) Zwangsräumungen von Dörfern
Diejenigen Dörfer, deren Bewohner sich weigern, das Dorfschützeramt zu übernehmen, oder
aus sonstigen Gründen im Verdacht stehen, die PKK zu unterstützen, werden zwangsweise
geräumt.
Vgl. Dinc, Gutachten vom 11. Februar 1998 an VG Berlin, S. 2; Gesellschaft
für bedrohte Völker, Auskunft vom 14. März 1997 an VG Hamburg, S. 2;
Kaya, Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 21; Gutachten vom
11. Juli 1997 an VG Hamburg, S. 3 ff.; Parlamentarische
Untersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen in Ost- und
Südostanatolien, Bericht vom 14. Januar 1998, Abschnitt 4.1.b. (S. 43 f.);
Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 75.
Ziel dieser Zwangsräumungen ist es, der PKK die Operations- und Versorgungsstützpunkte in
der Region zu entziehen. Die Zwangsevakuierungen betreffen entsprechend dieser
Zielsetzung im Regelfall Dörfer, die von der PKK als Operations- oder Versorgungsbasen
genutzt werden, meist am Rande der Rückzugsgebiete der Guerilla, namentlich am Fuße
hoher Berge. Bei einer Dorfräumung werden vielfach die Häuser der Bewohner in Brand
gesetzt oder durch Artilleriebeschuß zerstört. Die Vertreibung der Bewohner aus den Dörfern
hält nach wie vor an.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 3; Lagebericht vom
20. November 1997, S. 4; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 4; Lagebericht
vom 18. September 1998, S. 6 f.; Kaya, Gutachten vom 11. Juli 1997 an VG
Hamburg, S. 7 ff.; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an SchlHOVG,
S. 4 f.
Von den dargestellten Dorfräumungen war bisher nur der kleinere Teil der kurdischen Dörfer
betroffen. In den ländlichen Gebieten des Südostens gibt es 79.000 Siedlungen, davon 35.000
Dörfer. Die Zahl der Dörfer im Notstandsgebiet wird mit insgesamt 12.000 angegeben. Diese
Zahl bezieht sich auf die Ausdehnung des Notstandsgebietes vor der Beendigung des
Notstands in den Provinzen Batman, Bingöl, Bitlis und Mardin.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 3; Lagebericht vom
18. September 1998, S. 7; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG
Berlin, S. 90.
Bisher wurden hiervon nach offiziellen Angaben etwa 3.400 Dörfer und Weiler evakuiert und
teilweise oder ganz zerstört.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 3; Lagebericht vom
20. November 1997, S. 4; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 4 f.;
Lagebericht vom 18. September 1998, S. 7; Kaya, Gutachten vom
14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 29; Parlamentarische
Untersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen in Ost- und
Südostanatolien, Bericht vom 14. Januar 1998, Abschnitt 3.1. (S. 20 f.);
Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 1; UNHCR,
Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 8; Frankfurter Rundschau Nr. 195
vom 24. August 1998, S. 2.
Die absolute Zahl der evakuierten Dörfer ist zwar beachtlich. Sie erlaubt jedoch keinen Schluß
darauf, wie hoch der Anteil der kurdischen Bevölkerung im Notstandsgebiet ist, der bislang
asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt war. Solches verbietet sich schon deswegen, weil ein
erheblicher und weiterhin zunehmender Teil der Kurden in Ostanatolien in Städten lebt, die
von Evakuierungsmaßnahmen nicht betroffen sind. Der Anteil der Stadtbewohner an der
Bevölkerung fällt selbst in den Notstandsprovinzen ins Gewicht; allein die Einwohnerzahl der
Provinzhauptstadt Diyarbakir wird auf inzwischen 1,5 bis 2 Millionen Menschen geschätzt.
Vgl. Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 1, 3.
Der rasante Anstieg der Einwohnerzahl etwa auf das Vierfache innerhalb von acht Jahren
(Volkszählung 1990: 385.000) kann dabei nur zum geringen Teil seine Erklärung in
Evakuierungsmaßnahmen finden. Zudem bestehen Anhaltspunkte für die Vermutung, daß die
Größe der von Evakuierungsmaßnahmen betroffenen Dörfer von der durchschnittlichen
Dorfgröße in den Notstandsgebieten eher nach unten abweicht. Denn die Bewohner größerer
Ortschaften werden weniger leicht dem kollektiven Verdacht einer Unterstützung der PKK-
Guerilla ausgesetzt sein. Auch lassen sich solche größeren Dörfer weniger einfach und nur mit
größerem Aufsehen im Rahmen kurzfristiger Militäraktionen auf die oben beschriebene Weise
evakuieren und dem Erdboden gleichmachen. Für die Betroffenheit vor allem kleinerer Dörfer
spricht auch die Abgelegenheit und dünne Besiedlung der als PKK-Rückzugsgebiete
geltenden Regionen. Selbst die Zahl von über 300.000 Menschen, die offiziellen türkischen
Quellen zufolge in den geräumten Ortschaften gelebt haben,
Parlamentarische Untersuchungskommission zur Erforschung der
Dorfräumungen in Ost- und Südostanatolien, Bericht vom 14. Januar 1998,
Abschnitt 3.1. (S. 20) (378.335); Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an
VG Berlin, S. 55 (359.000),
hat im vorliegenden Zusammenhang wenig Aussagekraft, weil nicht feststeht, in welchem
Umfang jene Menschen ihre Heimatdörfer unter den oben beschriebenen Umständen
verlassen mußten.
Die Asylerheblichkeit der Dorfräumungen kann nicht unter Hinweis darauf verneint werden,
daß die türkische Regierung ein Rückkehrprogramm für die davon betroffenen Personen in
Angriff genommen hat. Denn nur ein geringer Prozentsatz von ihnen ist tatsächlich in den
Genuß dieser Rehabilitierungsmaßnahmen gekommen. Die Größenordnung derjenigen, die
zurückgekehrt seien, wird mit Zahlen zwischen 12.000 und etwa 23.000 Personen angegeben.
Teilweise ist den Berichten zu entnehmen, daß die Rückkehrerlaubnis von der Bedingung
nachträglicher Stellung von Dorfschützern abhängig gemacht wurde.
Vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 14. März 1997 an VG
Hamburg, S. 3; Kaya, Gutachten vom 11. Juli 1997 an VG Hamburg, S. 11;
Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 54 f., 61;
Parlamentarische Untersuchungskommission zur Erforschung der
Dorfräumungen in Ost- und Südostanatolien, Bericht vom 14. Januar 1998,
Abschnitt 4.7. (S. 48); Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin,
S. 75.
Auch der allen Umsiedlern nach dem Gesetz zustehende Anspruch auf eine staatliche
Entschädigung in Geld, die meist als Startkapital am neuen Wohnort ausreichen soll,
vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. April 1996 an VG Wiesbaden,
rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn es gibt nur ganz vereinzelte Berichte darüber, daß
die kurdischen Dorfbewohner, die Opfer der erwähnten Räumungsaktionen waren, tatsächlich
in den Genuß von Entschädigungen gekommen sind. Ob diese ausreichend waren, um den
Aufbau einer neuen Existenz zu ermöglichen, wird zudem in diesen Berichten bezweifelt.
Kaya, Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 22 f.; Gutachten vom
14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 31; Oberdiek, Gutachten vom 14. März
1997 an VG Berlin, S. 53; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG
Berlin, S. 17.
Hingegen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Fall, in welchem die
Häuser der Beschwerdeführer durch türkische Sicherheitskräfte niedergebrannt worden
waren, einen schwerwiegenden, gegen Art. 8 EMRK und Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1
verstoßenden Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens und der Wohnung als
auch in das Recht auf friedliche Nutzung des Eigentums gesehen. Auch wenn sich der
Gerichtshof gehindert gesehen hat, aufgrund des ihm vorliegenden Beweismaterials von
systematischen Verstößen zu sprechen, so hat er doch festgestellt, daß im Hinblick auf eine
Wiedergutmachung die Anrufung türkischer Verwaltungs- oder Zivilgerichte nicht als
wirksamer Rechtsschutz angesehen werden kann. Zugleich hat der Gerichtshof einen Verstoß
gegen Art. 25 § 1 EMRK festgestellt, weil die beschwerdeführenden Dorfbewohner von
staatlicher Seite unter Druck gesetzt worden waren, ihre Beschwerde zurückzuziehen.
Abschnitte 81, 88, 96, 105; vgl. dazu Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997
an VG Berlin, S. 57 ff.
bb) Städte
In wesentlicher Beziehung anders stellt sich die Situation in den städtischen Siedlungsformen
Ostanatoliens dar: Razzien, von denen die gesamte Bevölkerung der Siedlung betroffen ist,
sowie Evakuierungen scheiden hier aufgrund der Einwohnerzahl aus. Dorfschützer werden im
allgemeinen nur in Dörfern und kleineren Ortschaften berufen, in denen es keine Gendarmerie-
oder Militäreinheiten gibt. Zudem stehen in den Städten weniger die militärischen Angriffe der
Guerilla und deren materiell-logistische Unterstützung durch die Landbevölkerung im
Vordergrund der Auseinandersetzung mit den Sicherheitskräften, sondern mehr die pro-
kurdische Propaganda. Die Durchsuchungs- und Festnahmeaktionen der Sicherheitskräfte, die
auch für die Klein-, Kreis- und Provinzstädte Ostanatoliens berichtet werden,
vgl. Amnesty International, Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin,
S. 7; Kaya, Gutachten am 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 9; Gutachten
vom 18. Februar 1997 an VG Aachen, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom
17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 13 ff.; Gutachten vom 25. Juli 1997 an
VG Berlin, S. 13; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 5,
unterscheiden sich daher in bezug auf den Anlaß und den betroffenen Personenkreis von
denjenigen, die oben für die ländlichen Gebiete beschrieben sind: Diese Aktionen konzentrieren
sich zum einen auf politisch oder sonst exponierte Personen wie Funktionäre und Mitglieder
pro-kurdischer Parteien, pro-kurdische Journalisten sowie Funktionäre von
Menschenrechtsorganisationen. Soweit der Menschenrechtsverein oder linksextreme türkische
Gruppen wie DHKP-C und TIKKO in Rede stehen, kann noch nicht einmal eine kurdische
Volkszugehörigkeit der Betroffenen unterstellt werden. Soweit es um pro-kurdische Parteien
und Publikationen geht, war Anknüpfungspunkt für das Vorgehen der Sicherheitskräfte
offensichtlich nicht die Volkszugehörigkeit der Betroffenen, sondern die bei ihnen vermutete
"separatistische" politische Überzeugung. Zum anderen gelten sie einem jeweils begrenzten
Kreis von Personen, die im Zusammenhang mit Anschlägen der Guerilla in Verdacht geraten
sind oder die aufgrund besonderer Umstände die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte auf sich
gezogen haben. In den Großstädten Ostanatoliens (z.B. Diyarbakir, Gaziantep, Malatya, Elazig,
Erzincan, Erzurum) scheinen sich die Maßnahmen der Sicherheitskräfte nach Art und Umfang
nicht wesentlich von denjenigen zu unterscheiden, die sich in den Großstädten außerhalb der
traditionellen Siedlungsgebiete der Kurden beobachten lassen und von denen weiter unten die
Rede sein wird (vgl. unten S. 42 ff., S. 55 ff.). Mit den beschriebenen Vorgängen in den Dörfern
sind sie jedenfalls nicht vergleichbar.
Zu den im Gutachten von Oberdiek vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg,
S. 13 ff. dokumentierten Fällen vgl. im einzelnen bereits Senatsurteil vom
3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 38 ff.
c) Keine Anknüpfung an kurdische Volkszugehörigkeit
Art und Ausmaß der vorstehend festgestellten Verfolgungshandlungen der türkischen
Sicherheitskräfte rechtfertigen nicht die Annahme einer regionalen oder örtlich begrenzten
Gruppenverfolgung in den Notstandsgebieten und erst recht nicht in den traditionellen
Siedlungsgebieten insgesamt. Denn sie knüpfen nicht an die kurdische Volkszugehörigkeit der
Betroffenen an. Im Gegenteil finden sich Anhaltspunkte dafür, daß die Sicherheitskräfte - wenn
auch nach einem sehr groben Muster - zwischen verdächtigen und unverdächtigen Personen
unterscheiden und daß diese Unterscheidung, nicht jedoch die kurdische Volkszugehörigkeit das
Vorgehen der Sicherheitskräfte in den Dörfern Ostanatoliens bestimmt:
aa) Anlaßbezogenheit der Dorfrazzien und -evakuierungen
Ausgelöst werden die beschriebenen menschenrechtswidrigen Aktionen der türkischen
Sicherheitskräfte gegen die Landbevölkerung jeweils durch konkrete, auf das einzelne Dorf
bezogene Ereignisse. Als solche kommen in Betracht: Auseinandersetzungen der Guerilla mit
den Dorfschützern, Überfälle der Guerilla auf Militärstationen, Streckenkontrollen der PKK nahe
der Ortschaft, Denunziationen über Propagandaaktionen der Guerilla, Herkunft eines getöteten
Guerillakämpfers aus einem nahegelegenen Dorf, Verfolgung flüchtiger Personen.
Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg,
S. 8; Aydin, Gutachten vom 7. Mai 1998 an VG Hamburg, S. 13 f.; Kaya,
Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 15; Gutachten vom
30. April 1997 an VG Berlin, S. 17; Gutachten vom 11. Juni 1997 an VGH BW,
S. 7; Gutachten vom 10. Juni 1998 an VG Bremen, S. 8 f.; Oberdiek,
Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 35, 57; Gutachten vom
14. März 1997 an VG Berlin, S. 70; Rumpf, Gutachten vom 20. August 1997
an VG Hamburg, S. 47.
Derartige Ereignisse begründen bei den Sicherheitskräften in aller Regel den Verdacht, die
Guerilla werde aus dem Dorf heraus unterstützt, weil die Dorfbevölkerung mit den Zielen der
PKK sympathisiere. Diese Mutmaßung auf Seiten der türkischen Sicherheitskräfte ist im übrigen
keineswegs unrealistisch, da die PKK sich bei nicht unerheblichen Teilen der Bevölkerung
durchaus einer gewissen Popularität erfreut.
Vgl. Kaya, Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 6; Gutachten
vom 29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 4; Rumpf, Gutachten vom 24. Juli
1998 an VG Berlin, S. 6.
Ist auf diese Weise ein pauschaler Separatismusverdacht gegen die Bevölkerung eines Dorfes
entstanden, besteht für die Sicherheitskräfte Anlaß, den verdächtigen Personenkreis näher
einzugrenzen, im Dorf nach etwa versteckt gehaltenen PKK-Kämpfern zu suchen, durch
Festnahme und Verhören von Dorfbewohnern Näheres über die Kontakte zur Guerilla zu
erfahren und so an die eigentlich Verantwortlichen heranzukommen.
Soweit aus dieser Zielsetzung heraus bestimmte Dörfer oder Weiler mit den oben
beschriebenen Kollektivmaßnahmen überzogen werden, handelt es sich weder um eine
regionale noch um eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung aller kurdischen
Volkszugehörigen. Denn sie werden unabhängig von der Volkszugehörigkeit der Bewohner
ergriffen, wie man insbesondere daran erkennt, daß nicht nur Kurden, sondern auch andere
Volkszugehörige in diese Maßnahmen einbezogen werden, soweit ein konkreter Anlaß dafür
besteht. Insbesondere in den Dörfern entlang der türkisch-syrischen und türkisch-irakischen
Grenze besteht das vorrangige Ziel der Sicherheitskräfte darin, ein Eindringen aktiver PKK-
Kämpfer auf türkisches Staatsgebiet zu verhindern. Dort wird von Überfällen auch auf solche
Dörfer berichtet, die überwiegend arabisch besiedelt sind.
Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 70, 118.
Umgekehrt bleiben auch rein kurdisch besiedelte Dörfer von den oben geschilderten
Dorfrazzien verschont, soweit es deren Bewohnern gelingt, einerseits Distanz zur kurdischen
nationalen Opposition zu wahren und andererseits auch nicht für den Staat Partei zu ergreifen.
In diesen Dörfern finden Aktionen der Guerilla nicht oder nur in geringerem Ausmaß statt, weil
diese aufgrund der Einstellung der Bevölkerung keine Chance sieht, dort Fuß zu fassen.
Ebensowenig hat es in diesen Dörfern gezielte, gegen die Zivilbevölkerung gerichtete
Operationen der Sicherheitskräfte gegeben, wie sie oben beschrieben worden sind.
Insbesondere hat der Staat es auch nicht oder nur in geringem Umfang für erforderlich
gehalten, in solchen Dörfern vorläufige Dorfschützer zu rekrutieren. Verschont bleiben auch die
Angehörigen anderer Volksgruppen, aber nicht ihrer Ethnie wegen, sondern deshalb, weil sie
eine weitgehend neutrale Haltung im Kurdenkonflikt einzunehmen versuchen. Das gilt etwa für
die Angehörigen bestimmter arabischer Stämme in der Provinz Bitlis.
Aydin, Gutachten vom 7. Mai 1998 an VG Hamburg, S. 14 ff.; Dinc, Gutachten
vom 11. Februar 1998 an VG Berlin, S. 2; Kaya, Gutachten vom 20. Mai 1998
an VG Hamburg, S. 1 ff.; Gutachten vom 10. Juni 1998 an VG Bremen, S. 8.
Daneben ist das Vorgehen der Sicherheitskräfte in den Dörfern oftmals auch darauf gerichtet,
die Bevölkerung einzuschüchtern, damit sich diese künftig einer Unterstützung der Guerilla
enthält, oder Rache an ihr zu üben für Angriffe der PKK auf staatliche Einrichtungen. Daß die
Maßnahmen der Sicherheitskräfte in den Dörfern vielfach zumindest auch auf Abschreckung
gerichtet sind, erkennt man daran, daß bei den Razzien in den Dörfern oftmals alle Häuser
durchsucht und alle Dorfbewohner auf dem Dorfplatz zusammengetrieben und auf
verschiedene Art und Weise gedemütigt und geschlagen werden, ohne einen Unterschied
zwischen Männern und Frauen, Kindern und Alten zu machen.
Kaya, Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 17, 25.
Auch dieser Umstand, der von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung als wichtiges
Indiz für eine auf die kurdische Volkszugehörigkeit gerichtete Verfolgung angesehen wird,
rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn solange das Vorgehen der Sicherheitskräfte
in bestimmten Dörfern Ostanatoliens durch die oben näher beschriebenen Anlässe ausgelöst
wird, sind die festgestellten Verfolgungshandlungen insgesamt nicht als gegen die kurdische
Volkszugehörigkeit der Dorfbewohner, sondern lediglich gegen die ihnen dann unterstellte
Sympathie mit der militanten kurdischen Bewegung gerichtet anzusehen. Es ist nicht das
Kurdentum der Bewohner, sondern ihre aus der Sicht des Staates vorwerfbare politische
Überzeugung, welche für die Entscheidung der Sicherheitskräfte, das jeweilige Dorf zu räumen,
bestimmend ist. Vorrangig werden die Häuser derjenigen zerstört, die sich weigern,
Dorfschützer zu werden, oder sonst in Verdacht der Zusammenarbeit mit der PKK stehen.
Überwiegend diesem Personenkreis scheinen auch diejenigen anzugehören, die
festgenommen und in Polizeigewahrsam mißhandelt werden. Die pauschale Feststellung, die
gesamte kurdische Dorfbevölkerung Ostanatoliens sei davon betroffen, ist damit unvereinbar.
Diese Einschätzung des Senats wird neuerdings auch durch den bereits erwähnten Bericht der
parlamentarischen Untersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen in Ost- und
Südostanatolien vom 14. Januar 1998 bestätigt. Als Grund für die Dorfevakuierungen durch
Sicherheitskräfte wird darin nicht etwa die kurdische Volkszugehörigkeit ihrer Bewohner,
sondern vielmehr der aus der Ablehnung des Dorfschützeramtes abgeleitete Verdacht der PKK-
Unterstützung angegeben.
Kommissionsbericht, Abschnitt 4.1.b. (S. 43 f.).
bb) Kurden als bewaffnete Dorfschützer
Daß die Sicherheitskräfte in Ostanatolien nicht wahllos gegen die kurdische Bevölkerung
vorgehen, so daß ein nennenswerter Teil der dortigen Kurden von vornherein davon
ausgenommen ist, ergibt sich noch aus einem anderen Gesichtspunkt. In jener Region stellt,
wie erwähnt, eine große fünfstellige Zahl staatlich besoldeter "vorübergehender" Dorfschützer
einen Teil der im Kampf mit den aufständischen PKK-Militanten befangenen türkischen
Sicherheitskräfte. Den aus kurdischen Volkszugehörigen bestehenden Dorfschützereinheiten
wird zum Teil große Operationsfreiheit gewährt. Diese nutzen sie vielfach dazu, ihre
persönlichen Interessen und die ihrer jeweiligen Großfamilie oder ihres Clans gewaltsam
durchzusetzen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, S. 6; Lagebericht
vom 18. September 1998, S. 9; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an
VG Berlin, S. 89 f.; Rumpf, Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen,
S. 3; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 5.
Die Ausstattung der kurdischen Dorfschützer in Ostanatolien mit zum Gebrauch bei
militärischen Auseinandersetzungen tauglichen Schußwaffen ist ein wichtiger Hinweis darauf,
daß der türkische Staat die dort siedelnden Kurden nicht pauschal verdächtigt, mit der PKK-
Guerilla zu sympathisieren. Denn die Ausgabe von Kriegswaffen gerade an einen solchen
Personenkreis, der dem militärisch bekämpften Feind zugerechnet wird, macht keinen Sinn. Bei
einer solchen Ausgangslage müßte der Staat nämlich damit rechnen, daß die von ihm
bewaffneten Zivilisten in erheblicher Zahl zur kurdischen Guerilla überlaufen und sodann die
Waffen gegen die eigenen Sicherheitskräfte richten würden. Wenn der türkische Staat dieses
- im Einzelfall nicht auszuschließende - Risiko eingeht, so geschieht dies offenbar deswegen,
weil er sich - aus welchen Gründen auch immer - der Loyalität eines Teils der kurdischen
Bevölkerung sicher sein kann. Einer derartigen Annahme kann nicht durch bloßen Hinweis auf
den Anteil der Dorfschützer an der Gesamtbevölkerung des betroffenen Gebietes begegnet
werden. Denn solange Stammesfehden ein wesentliches Motiv für die Übernahme und
Ausübung des Dorfschützeramtes sind und in zahlreichen, nicht selten mit besonderer Brutalität
durchgeführten Überfällen auf Dörfer zum Ausdruck kommen, besteht Anlaß zu der Annahme,
daß die Dorfschützer ein auch zahlenmäßig bedeutendes, durch Familien-, Sippen- und
Clanbeziehungen vermitteltes Umfeld repräsentieren.
Auch an dieser Stelle offenbart sich, daß Maßstab für das Verhalten der türkischen
Sicherheitskräfte gegenüber den Kurden in Ostanatolien nicht deren Volkszugehörigkeit,
sondern deren politische Überzeugung ist. Dabei ist vielfach die Bereitschaft oder Weigerung,
das Dorfschützeramt zu übernehmen, aus der Perspektive der Sicherheitskräfte das
entscheidende Indiz dafür, ob der Betreffende dem türkischen Staat loyal oder in Opposition
gegenübersteht; es gilt das Motto: "Wer nicht für mich ist, ist gegen mich". Das zeigt sich auch
an der Behandlung derjenigen Dorfschützer, die ihre Waffe(n) anläßlich von Überfällen der
Guerilla auf das Dorf und dabei gegen die eigene Person und gegen die Familie gerichteten
Morddrohungen an die PKK übergeben haben. Ihnen wird durchweg eine Unterstützung der
Guerilla aus eigenem Entschluß unterstellt, die eine Festnahme, Folter und vielfach auch eine
Verurteilung nach sich zieht. Auf diese Weise verschärft der türkische Staat die ohnehin
bestehenden innerkurdischen Rivalitäten. Durch den "Bruderkrieg" zwischen kurdischer Guerilla
und kurdischen Dorfschützern und die auf beiden Seiten zu beklagenden Verluste nimmt die
Polarisierung innerhalb des kurdischen Volkes zu.
Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. September 1996 an VG Freiburg, S. 1;
Gutachten vom 10. März 1997 an VG Hamburg, S. 3; Oberdiek, Gutachten
vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 17 f.
cc) Sonstige Mitwirkung staatsloyaler Kurden in Parlament, Verwaltung und Gesellschaft
Bestätigt wird der vorbezeichnete Aspekt schließlich durch den Umstand, daß Kurden in der
Türkei auf allen Ebenen von Staat und Gesellschaft repräsentiert sind. Es gibt viele
hochrangige Kurden, die sich zum türkischen Staat bekennen, ohne zugleich ihre kurdische
Herkunft zu verleugnen. In Parlament, Kabinett und allgemeiner Verwaltung sind Kurden
ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es
in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus. In der Armee gibt es Kurden auf allen
Kommandoebenen, auch im Generalstab.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, S. 3; Auskunft
vom 9. März 1998 an VG Bremen, S. 2; Lagebericht vom 18. September
1998, S. 5.
Beispielhaft zu nennen sind der ehemalige Staatsminister in der Koalitionsregierung
Erbakan/Ciller, Selim Ensarioglu, der sich entschieden zu seinem Kurdentum bekennt.
Ebenfalls allgemein bekannt ist die kurdische Herkunft des Parlamentspräsidenten Hikmet Cetin
und des Wirtschaftsministers Erez, des früheren Präsidenten des Verbandes der Industrie- und
Handelskammern.
Vgl. Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 3;
Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Bremen, S. 4 f.; Gutachten vom
24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 6; Taylan, Gutachten vom 5. Dezember 1997
an VG Koblenz, S. 4 (Fußnote 2).
Die Aussagekraft der genannten Tatsachen kann nicht unter Hinweis darauf relativiert werden,
die Erlangung hoher Positionen in Staat und Gesellschaft setze Assimilation und Verzicht auf
das Bekenntnis zum Kurdentum voraus.
So aber Taylan, Gutachten vom 5. Dezember 1997 an VG Koblenz, S. 4;
UNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 30.
Ein in Diyarbakir geborener Minister, der die türkische Sprache erst in der Schule gelernt hat
und deswegen mit unüberhörbarem Akzent spricht, kann seine kurdische Herkunft nicht
verleugnen. Indem er aber einer großen staatstragenden Partei der Türkei beigetreten, dort
Funktionen übernommen, sich zum Abgeordneten hat wählen lassen und schließlich der
Regierung beigetreten ist, hat er sich für jedermann erkennbar zum türkischen Staat auch in
seiner Unteilbarkeit bekannt. Entsprechendes gilt für kurdischstämmige Personen, die im Osten
des Landes Ämter in Verwaltung, Justiz und Polizei versehen. Mit der Übernahme von
Verantwortung im staatlichen Bereich wird nicht die kurdische Herkunft geleugnet, sondern
vielmehr positiv eine grundsätzliche Loyalität dem türkischen Staat gegenüber zum Ausdruck
gebracht. Nicht der Verzicht auf das Kurdentum, sondern der Verzicht darauf, aus der
ethnischen Zugehörigkeit besondere politische Forderungen wie diejenige nach einem
unabhängigen Staat oder Autonomie herzuleiten, macht jenen Eindruck von Loyalität in der
Öffentlichkeit aus. Es ist nicht das ethnisch-kulturelle, sondern das politische Bekenntnis,
welches für das Verhalten "der Türkei" einem Mitbürger kurdischer Herkunft gegenüber
entscheidend ist.
Bestätigt wird diese Einschätzung ferner durch die enge Zusammenarbeit einflußreicher
kurdischer Stammesoberhäupter mit dem türkischen Staat. Vorrangig zu nennen ist in diesem
Zusammenhang Sedat Bucak aus Sanliurfa, der als einziger Insasse den Verkehrsunfall in
Susurluk (Provinz Balikesir) Anfang November 1996 überlebt hat.
Zu diesem Unfall vgl. bereits Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A
3631/95.A -, S. 46 f.; ferner: Rumpf, Gutachten vom 20. August 1997 an VG
Hamburg, S. 42 f.; UNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 11 f.
Sedat Bucak gehört als Abgeordneter der von der ehemaligen Außenministerin Tansu Ciller
geführten Partei des Rechten Weges (DYP) dem türkischen Parlament an. Zugleich befehligt er
mit staatlich verliehener Befugnis und staatlicher Unterstützung in Form von Geld und Waffen in
der Provinz Sanliurfa aus von ihm genehmen Stammesmitgliedern und Bauern bestehende
Dorfschützerbrigaden, deren Stärke teils auf 10.000, teils auf 30.000 Mann geschätzt wird und
die den Staat bei der Bekämpfung der PKK unterstützen sollen. Bei Sedat Bucak handelt es
sich um einen staatsloyalen Kurden, der aus seiner kurdischen Herkunft keinen Hehl macht.
Eine ähnliche Position hat der Chef des Adiyaman-Stammes, der schon im Jahre 1993
publikumswirksam in kurdischer Sprache im Fernsehen reden durfte, ohne deswegen
strafrechtlich belangt zu werden.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. Januar 1997 an VG Würzburg;
Auskunft vom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 1 f.; Kaya, Gutachten vom
11. März 1997 an OVG MV, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an
VG Berlin, S. 76 ff., 84; Rumpf, Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG
Bremen, S. 3; Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 6; Taylan,
Gutachten vom 18. Mai 1997 an OVG MV, S. 4.
Ein weiterer Beleg für die politischen Kontroversen innerhalb der kurdischen Bevölkerung
Ostanatoliens ist ferner das Ergebnis der Wahl zur Großen Nationalversammlung der Türkei
vom 24. Dezember 1995. Denn bei diesen Wahlen hat sich die Bevölkerung Ostanatoliens zum
überwiegenden Teil für die etablierten - konservativen, islamischen und sozialdemokratischen -
türkischen Parteien entschieden. Die Stimmenanteile für die pro-kurdische HADEP waren zwar
beachtlich, erreichten aber mit Ausnahme der Provinz Hakkari in keiner Provinz die absolute
Mehrheit.
Vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 47 ff.
Die wiedergegebenen Fakten zeigen, daß das kurdische Volk in der Türkei hinsichtlich seiner
politischen Überzeugung gespalten ist. Dies ist wegen der Größenordnung des
Personenkreises (15 Millionen Menschen, s. unten S. 31) und der Komplexität der Thematik
nicht ungewöhnlich. Letztere wird dadurch verstärkt, daß das kurdische Volk auf mehrere
Staaten des mittleren Ostens verteilt lebt und in entscheidenden Momenten seiner Geschichte
in diesem Jahrhundert (1923 Türkei, 1947 Iran, 1975 Irak) von der Weltgemeinschaft
alleingelassen wurde. Folglich gehen die Meinungen darüber, ob die Kurden einen eigenen
Staat oder eine Föderation bzw. Autonomie innerhalb der Türkei anstreben oder sich mit - der
Behauptung kultureller Eigenheiten dienenden - Reformen begnügen sollen, weit auseinander.
Diese diametral entgegengesetzten politischen Überzeugungen innerhalb der Kurden spiegeln
die Reaktionen des türkischen Staates wider. Wer die Türkei als unteilbaren Einheitsstaat
akzeptiert, kann ungeachtet einer evidenten kurdischen Volkszugehörigkeit bis in höchste
Funktionen aufsteigen. Wer hingegen mit Blick auf sein Kurdentum die organisatorischen
Grundstrukturen der Türkei in Frage stellt, muß mit Repressalien der beschriebenen Art
rechnen. Es ist somit die politische Überzeugung, an die die Verfolgungsmaßnahmen
anknüpfen. Da jene Überzeugung, der die Verfolgung gilt, von einem beachtlichen Teil der
Kurden - auch in Ostanatolien - nicht geteilt wird, dieser vielmehr den türkischen Staat bei der
Verfolgung seiner Ziele unterstützt, ja selbst einen Teil des türkischen Staates ausmacht, ist für
die Annahme einer Gruppenverfolgung von Kurden in Ostanatolien kein Raum.
d) Keine ausreichende Verfolgungsdichte
Die Annahme, Kurden unterlägen in Ostanatolien einer regional oder örtlich begrenzten
Gruppenverfolgung, verbietet sich unabhängig von dem vorstehenden Gesichtspunkt auch
deshalb, weil es an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehlt.
Auf dieses Merkmal kommt es hier an. Es wäre nur dann entbehrlich, wenn hinreichend sichere
Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorlägen, was etwa der Fall sein kann,
wenn der Heimatstaat ethnische Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus
seinem Staatsgebiet vertreiben will.
DVBl. 1994, 1409 = DÖV 1995, 26 = InfAuslR 1994, 424 = NVwZ 1995, 175;
Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125) = DVBl.
1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110.
Von einer derartigen Extremsituation für Kurden in der Türkei kann angesichts der oben zu b)
und c) getroffenen Feststellungen offensichtlich nicht die Rede sein.
Das Merkmal hinreichender Verfolgungsdichte ist erfüllt, wenn die Gefahr einer so großen
Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter besteht, daß es sich
dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl
einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im
Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder
zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich
greifen, daß daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne
weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Um zu beurteilen, ob die
Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und
Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden.
Die bloße Feststellung "zahlreicher" oder "häufiger" Eingriffe reicht nicht aus. Denn eine
bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als
bedrohlich erweist, kann gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig
erscheinen, weil sie - gemessen an der Zahl der Gruppenmitglieder - nicht ins Gewicht fällt und
sich deshalb nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt.
(204 ff.) = DVBl. 1994, 1409 = DÖV 1995, 26 = InfAuslR 1994, 424 = NVwZ
1995, 175; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125)
= DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110.
Intensität und Anzahl der oben unter b) beschriebenen Verfolgungshandlungen stellen sich
hiernach, wenn man sie zur Größenordnung der in Ostanatolien lebenden Kurden in Beziehung
setzt, nicht als Bedrohung dieser Volksgruppe dar. Denn die Zahl der dieser Gruppe
angehörenden Personen ist ganz beträchtlich.
aa) Türkei
Etwa ein Fünftel bis ein Viertel der Bevölkerung in der gesamten Türkei ist kurdischen
Ursprungs. Die absolute Zahl der kurdischstämmigen Bevölkerung dürfte gegenwärtig bei etwa
15 Millionen Menschen liegen. Sie kann nur geschätzt werden, weil zuletzt bei der Volkszählung
1965 nach der Muttersprache gefragt wurde und im übrigen der hier in Frage stehende
Personenkreis nicht ausschließlich aus kurdischen Muttersprachlern besteht. Soweit Studien,
die in der ersten Hälfte der neunziger Jahre erstellt wurden, einen kurdischen
Bevölkerungsanteil von 12 - 14 Millionen ergeben haben, errechnet sich daraus für 1998
ebenfalls die vorgenannte Größenordnung, weil dessen durchschnittliche jährliche
Wachstumsrate bei etwa 3,5 - 3,9 % liegt. Die regionale Verteilung der Kurden in der Türkei
wird auf der Basis einer Gesamtzahl von 13 - 14 Millionen wie folgt angegeben; die notwendige
Korrektur dieser Gesamtzahl nach oben hin dürfte angesichts des anhaltenden
Migrationsdrucks ausschließlich für die westtürkischen Regionen vorzunehmen sein:
2 3 Millionen Großraum Istanbul
2 - 3 Millionen Südküste
1 Million Ägäische Küste
1 Million Zentralanatolien
6 Millionen Ost- und Südosttürkei
davon 4 Millionen im Notstandsgebiet (in der Ausdehnung bis zum 28. November 1996)
3 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 6; Lagebericht
vom 20. November 1997, S. 3; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 3;
Lagebericht vom 18. September 1998, S. 5; Rumpf, Gutachten vom
1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 80; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März
1997 an OVG MV, S. 9; Aydin, Zeitschrift für Türkeistudien (ZfTS) 1997, S. 65
(69, Fußnote 11).
Ob und in welchem Umfang die kurdischstämmige Bevölkerung in der Türkei von dortigen
staatlichen Stellen als "kurdisch" angesehen wird, läßt sich nur schwer abschätzen. Daß die
insoweit in Betracht zu ziehende Gesamtzahl deutlich unterhalb der genannten Größenordnung
(15 Millionen) liegt, ist nicht anzunehmen. Diese Gesamtzahl der kurdischstämmigen
Bevölkerung setzt sich aus der Bevölkerung in den ganz überwiegend von Kurden bewohnten
Notstandsprovinzen, ferner aus der kurdischen Bevölkerung in den Nachbarprovinzen mit
erheblichem, teilweise 50 % übersteigendem kurdischen Anteil und schließlich der Bevölkerung
in den kurdischen Wohngebieten der übrigen Teile der Türkei zusammen.
bb) Ostanatolien
Die vorgenannte geschätzte Anzahl von 6 Millionen Kurden in Ostanatolien verteilt sich mit
folgenden Bevölkerungsanteilen auf die einzelnen Provinzen:
4 Provinz Kurdenanteil
Adiyaman 80 %
Agri 70 %
Batman 100 %
Bingöl 100 %
Bitlis 100 %
Diyarbakir 90 %
Elazig 50 %
Erzincan 40 - 50 %
Erzurum 50 %
Gaziantep 25 %
Hakkari 100 %
Igdir 60 %
Kahramanmaras 25 %
Kars 50 - 55 %
Malatya 60 %
Mardin 70 %
Mus 100 %
Sanliurfa 90 %
Siirt 70 %
Sirnak 70 %
Tunceli 80 %
Van 80 %
5 Vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 12 ff. mit
entsprechenden Nachweisen; ferner: Kaya, Gutachten vom 17. März 1997 an
VG Stuttgart, S. 2; Gutachten vom 11. Juli 1997 an VG Hamburg, S. 2.
Daß Menschen in der vorstehend im einzelnen umschriebenen Anzahl im Teil eines Landes
aktuell von nach Art und Intensität asylerheblichen Maßnahmen der Sicherheitskräfte bedroht
sind, ist von vornherein nur anhand außerordentlicher Feststellungen nachvollziehbar, die eine
Vorgehensweise auf Seiten der Sicherheitskräfte zum Gegenstand haben, welche weit über
"konventionelle" Verfolgungsmaßnahmen wie Verhaftungen und Verhöre im Polizeigewahrsam
hinausgehen. In Betracht kommen hierfür allein die oben festgestellten Dorfräumungen. Deren
Anzahl sowie die Zahl der von ihnen betroffenen Personen ist aber, wenn man sie zur
Gesamtzahl der in Ostanatolien lebenden kurdischen Bevölkerung in Beziehung setzt, zu
gering, um die Annahme einer der gesamten Bevölkerungsgruppe der Kurden drohenden
Verfolgung zu rechtfertigen.
Im Ergebnis ebenso Auswärtiges Amt, zuletzt Lagebericht vom 18. September
1998, S. 5.
Bei derartigen Größenordnungen besteht nicht für jeden Kurden ein signifikantes Risiko, Opfer
menschenrechtswidriger Behandlung im Zusammenhang mit Dorfrazzien sowie damit
einhergehender Verhaftung und Polizeigewahrsam zu werden. Wie oben dargelegt, sind diese
Dorfräumungen typischerweise anlaßbezogen. Die vorliegenden Erkenntnisse geben nicht her,
daß sich die oben näher bezeichneten Anlässe den türkischen Sicherheitskräften in allen oder
doch in so vielen kurdischen Dörfern Ostanatoliens bieten, daß alle bislang noch nicht selbst
betroffenen kurdischen Dorfbewohner der Region jederzeit damit rechnen müssen, ebenfalls in
Verfolgungsmaßnahmen der beschriebenen Art einbezogen zu werden. Es ist eher
anzunehmen, daß kurdische Bewohner von Dörfern, die bislang nicht in Berührung mit den
militärischen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischer
Guerilla gekommen sind, mit Verfolgungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte nicht rechnen
müssen.
e) Anderweitige obergerichtliche Rechtsprechung
Die Annahme des Senats, daß Kurden in Ostanatolien einer Gruppenverfolgung wegen ihrer
Volkszugehörigkeit nicht ausgesetzt sind, wird von einem zunehmenden Teil der
obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt.
1998 - A 12 S 3034/96 -, S. 8; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt
1997 - A 4 S 293/96 -, S. 28, 58; - A 4 S 434/96 -, S. 19.
Ein weiterer Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung läßt die Frage nach wie vor offen.
- Bf V 48/94 -, S. 25; OVG RP, Urteil vom 4. Dezember 1995 - 10 A
12970/95 -, S. 19 f.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (NdsOVG),
Urteil vom 22. Januar 1998 - 11 L 4300/96 -, S. 19.
Nur noch vereinzelt wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Gruppenverfolgung von
Kurden in den Notstandsprovinzen angenommen.
Dieser Rechtsprechung folgt der Senat nicht, weil in ihr die aufgezeigten Aspekte, die der
Annahme einer Gruppenverfolgung entgegenstehen und auf die der Senat bereits in seiner
bisherigen Rechtsprechung hingewiesen hatte,
vgl. Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 42 ff.; Urteil vom
11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 31 ff.; Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A
3631/95.A -, S. 35 ff.
nicht behandelt werden. Die eine Gruppenverfolgung von Kurden in den Notstandsprovinzen
ebenfalls bejahende Rechtsprechung des SchlHOVG,
vgl. Urteil vom 26. April 1995 - 4 L 18/95 -, S. 11 ff.; Urteil vom 22. Juni 1995
- 4 L 30/94 -, S. 12 ff.,
hat der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten.
(125) = DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C
171.95 -, BVerwGE 101, 134 (141 f.) = DVBl. 1996, 1260 = InfAuslR 1996,
324 = NVwZ 1996, 1113.
f) Asylerheblichkeit der oben zu b) festgestellten Verfolgungsmaßnahmen im übrigen
Kann es nach den Ausführungen unter c) und d) allein für die Frage der Individualverfolgung
darauf ankommen, ob die oben zu b) festgestellten Verfolgungsmaßnahmen in Ostanatolien
auch alle übrigen Merkmale politischer Verfolgung erfüllen, so fehlt es hieran weder unter dem
Gesichtspunkt fehlender Gebietshoheit des türkischen Staates noch unter demjenigen des
Amtswalterexzesses noch unter demjenigen der Terrorismusabwehr.
aa) Gebietshoheit
Die Asylerheblichkeit jener Maßnahmen läßt sich nicht mit der Begründung verneinen, der
türkische Staat habe in Ostanatolien die Gebietshoheit eingebüßt. Staatliche Maßnahmen
können den Charakter asylerheblicher Verfolgung verlieren, wenn ein Guerillabürgerkrieg zu
einer nachhaltigen und nicht nur vorübergehenden Infragestellung der staatlichen
Gebietsgewalt führt.
Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80,
315 (341).
Davon kann jedoch im hier fraglichen Zusammenhang keine Rede sein. Zwar ist die PKK-
Guerilla, trotz sichtbarer Erfolge der Sicherheitskräfte in den besser zu kontrollierenden Ebenen
und vor allem in den Städten, in bestimmten Bergregionen in Ostanatolien "nach wie vor
präsent".
So Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, S. 6; Lagebericht
vom 18. September 1998, S. 9.
Diese "Präsenz" erstreckt sich jedoch offensichtlich lediglich auf - im Verhältnis zur
Gesamtfläche Ostanatoliens - kleine, zudem unwegsame und kaum besiedelte Gebiete.
Jedenfalls ist der türkische Staat, welcher derzeit mindestens drei Fünftel seiner Land- und
Luftstreitkräfte und mindestens die Hälfte seiner Gendarmerieeinheiten in Ostanatolien
stationiert hat,
vgl. Kaya, Gutachten vom 6. November 1996 an VG Gera, S. 2,
ersichtlich jederzeit in der Lage, die Gewalt über zeitweilig von der PKK gehaltene Teilgebiete
wieder zurückzuerlangen. Zudem weisen die dargestellten Maßnahmen gegen die kurdische
Dorfbevölkerung kein militärisches Gepräge auf, sie dienen nicht der Rückeroberung verlorener
Gebiete, sondern sind vielmehr dadurch gekennzeichnet, daß die türkischen Sicherheitskräfte
als überlegene Ordnungsmacht auftreten, der die Betroffenen hilflos ausgesetzt sind.
Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluß vom 9. Dezember 1993
- 2 BvR 1916/93 -, DVBl. 1994, 203 = NVwZ 1994, 478; BVerwG, Urteil vom
30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (128) = DVBl. 1996, 1257 =
NVwZ 1996, 1110.
bb) Keine Amtswalterexzesse
Die beschriebenen Festnahmen, verbunden mit Folter vor allem in den ersten Tagen des
Polizeigewahrsams, können nicht als bloße - dem türkischen Staat nicht zuzurechnende -
Amtswalterexzesse angesehen werden. Denn die Annahme, Polizei und Jandarma würden
ohne Duldung von Regierung, Staatsanwaltschaften oder sonstigen höheren staatlichen
Instanzen Folterungen durchführen, ist nicht realitätsgerecht. Gegen menschenrechtswidrige
Verhörpraktiken der Sicherheitskräfte schreitet die türkische Justiz noch immer äußerst selten
ein. Ein wesentliches Hindernis für eine effektive Strafverfolgung von Sicherheitsbeamten ist
das Gesetz über die Strafverfolgung von Beamten, das anstelle eines Strafverfahrens zunächst
die Durchführung eines Vorermittlungsverfahrens durch die vorgesetzte Behörde vorsieht.
Gerade in Folterfällen kommt es selten vor, daß der betreffende Beamte nach einem solchen
Verfahren für die ordentliche Strafverfolgung freigegeben wird.
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17. Juni 1997 an VG Hamburg, S. 11; Kaya,
Gutachten vom 11. Juni 1997 an VGH BW, S. 5 f.; Rumpf, Gutachten vom
1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 29.
Soweit überhaupt Strafverfahren gegen folternde Polizeibeamte eingeleitet werden, führen
diese häufig zu einem Freispruch mangels Beweises oder aber zu einer geringfügigen
Freiheitsstrafe, die in aller Regel in eine geringe Geldstrafe umgewandelt oder zur Bewährung
ausgesetzt wird.
Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg,
S. 3, 12; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 11; Lagebericht
vom 20. November 1997, S. 13; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 14;
Lagebericht vom 18. September 1998, S. 16; Kaya, Gutachten vom 11. Juni
1997 an VGH BW, S. 6; Rumpf, Gutachten vom 19. Dezember 1996 an VG
Hamburg, S. 18; Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg,
S. 39 f.; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S.32 f.; Europäisches
Komitee für die Verhütung von Folter und unmenschlicher oder demütigender
Behandlung oder Bestrafung (CPT), Presseerklärung vom 6. Dezember 1996,
S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 73 ff..
Lediglich in Einzelfällen, zumeist solchen, die eine besondere Aufmerksamkeit in der
Öffentlichkeit erregt haben, kommt es zur Verhängung ernstzunehmender Freiheitsstrafen.
Wichtigstes aktuelles Beispiel hierfür ist der Göktepe-Prozeß in Afyon. Metin Göktepe, ein
Fotojournalist der linksgerichteten Tageszeitung Evrensel, war am 8. Januar 1996 von
Polizisten festgenommen und kurz darauf in der Justizvollzugsanstalt Istanbul tot aufgefunden
worden. Elf Polizisten wurden angeklagt, fünf von ihnen verurteilte das Schwurgericht Afyon am
19. März 1998 wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu langjährigen Freiheitsstrafen, die
sechs anderen wurden freigesprochen. Der Prozeß ist inzwischen wieder beim Schwurgericht
Afyon anhängig, nachdem das erstinstanzliche Urteil am 17. Juli 1998 durch den
Kassationsgerichtshof in Ankara aus formalen Gründen aufgehoben wurde. Selbst in diesem
vielbeachteten Prozeß dauerte es über ein Jahr, bis gegen die Hauptangeklagten Haftbefehle
erlassen wurden.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 16; Rumpf,
Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 33 f., 44; UNHCR,
Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 22.
Anschaulich belegt wird die Folterverantwortung des türkischen Staates schließlich auch durch
den Umstand, daß er die Instrumente, mit welchen die Folterungen begangen werden, aus
seinem Haushalt finanziert. Bis heute unterhält er Einrichtungen, die mit speziellen, der
Mißhandlung von Menschen dienenden Geräten ausgestattet sind. Der
Menschenrechtsausschuß der türkischen Nationalversammlung hat bei einer Inspektionsreise in
Vernehmungsräumen von Gefängnissen und Polizeistationen zahlreiche Folterinstrumente
entdeckt.
Vgl. Kaya, Gutachten vom 3. April 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße,
S. 3; Rumpf, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 23; CPT,
Presseerklärung vom 6. Dezember 1996, S. 2.
Im übrigen gibt selbst die politische Führung zu, daß es ein Folterproblem gibt. Ebenso gibt es
Äußerungen hoher Polizeioffiziere in der Presse, die sich für eine Verbesserung der
Vernehmungstaktiken einsetzen und die Auffassung vertreten, Gewaltanwendung gehöre auch
im westlichen Ausland zur Routine der Polizei. Maßnahmen zur Schulung von
Vernehmungsbeamten sind in Angriff genommen. Außerdem hat der der Regierung Yilmaz
erstmals angehörende Staatsminister für Menschenrechte, Sami Türk (DSP), am 24. Juli 1998
einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem das Strafmaß für Folter in Polizeihaft erhöht wird. Diese
Maßnahmen lassen in Zukunft eine allmähliche Verbesserung der Verhörpraktiken möglich
erscheinen. Derzeit jedoch ist die Folter integraler Bestandteil der Vernehmungspraktiken
türkischer Polizisten.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 16; Rumpf,
Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 31 f.
cc) Terrorismus
Die Asylerheblichkeit jener Verfolgungshandlungen kann ferner nicht mit der Begründung
verneint werden, das staatliche Vorgehen diene der Abwehr des Terrorismus und des diesen
unterstützenden Umfeldes. Auch eine staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine
Umsetzung politischer Überzeugung darstellen - insbesondere separatistische und politisch-
revolutionäre Aktivitäten -, kann grundsätzlich politische Verfolgung sein, und zwar auch dann,
wenn der Staat hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen
Identität verteidigt. Es bedarf einer besonderen Begründung, die sich an bestimmten
Abgrenzungskriterien orientiert, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung
herausfallen zu lassen.
Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80,
315 (337).
Eine derartige Begründung kann in bezug auf die Folterungen im türkischen Polizeigewahrsam
nicht gegeben werden. Repressive oder präventive Maßnahmen, die der Staat zur Abwehr des
Terrorismus ergreift, sind keine politische Verfolgung, auch wenn sie demjenigen gelten, der im
Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an
diesen Aktivitäten zu beteiligen. Politische Verfolgung liegt indes vor bei Aktionen eines bloßen
Gegenterrors, die zwar der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden
Umfeldes gelten mögen, aber darauf ausgerichtet sind, die an dem bestehenden Konflikt nicht
unmittelbar beteiligte zivile Bevölkerung - im Gegenzug zu den Aktionen des Terrorismus - unter
den Druck brutaler Gewalt zu setzen.
Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80,
315 (339 f.).
So aber ist die Folterung von Personen, die selbst der kurdischen Guerilla nicht angehören, im
türkischen Polizeigewahrsam zu werten. Etwaige Verdachtsmomente wegen Unterstützung
einer bewaffneten Bande rechtfertigen es, den Betreffenden einer eindringlichen Befragung zu
unterziehen. Bei Mißhandlungen der beschriebenen Art handelt es sich jedoch um - auch durch
die türkische Rechtsordnung nicht gedeckte - Maßnahmen bloßen Gegenterrors, die keinen
Ausschluß von der Asylgewährung zur Folge haben.
Im übrigen sind Maßnahmen der staatlichen Terrorismusabwehr dann als politische Verfolgung
zu werten, wenn objektive Umstände - wie etwa die besondere Intensität der
Verfolgungsmaßnahmen - darauf schließen lassen, daß der Betroffene wegen eines
asylerheblichen Merkmals verfolgt wird.
Vgl. BVerfG, BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -,
BVerfGE 80, 315 (339).
Dies ist z.B. dann anzunehmen, wenn der Verfolgte in der Polizeihaft mit Mißhandlungen
rechnen muß, die über das Maß dessen hinausgehen, was Personen zu erwarten haben, die
dort wegen krimineller Delikte inhaftiert sind.
Vgl. BVerfG, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE
81, 142 (151); BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, NWVBl.
1995, 209 = DVBl. 1995, 572 = InfAuslR 1995, 302 = NVwZ 1996, 86.
Eine derartige Lage ist hier gegeben. Generell gilt, daß Häftlinge, denen eine staatsfeindliche
Gesinnung zugeschrieben wird, im türkischen Polizeigewahrsam häufiger und härter mißhandelt
werden als sonstige Straftäter. Den dazu vorliegenden Erkenntnisquellen ist zu entnehmen, daß
Übergriffe im Polizeigewahrsam sich vor allem gegen das linke und kurdenfreundliche Spektrum
richten und daß der physische und psychische Druck diejenigen am härtesten trifft, die der
Zusammenarbeit mit der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden.
Vgl. Kaya, Gutachten vom 7. Dezember 1996 an VG Hamburg, S. 1;
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13. August 1996, S. 9; Lagebericht vom
4. Dezember 1996, S. 10; Rumpf, Gutachten vom 26. August 1996 an VG
Darmstadt, S. 27; Gutachten vom 19. Dezember 1996 an VG Hamburg, S. 19;
Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 20.
3. Inländische Fluchtalternative
Selbst wenn aber entgegen den vorstehenden Ausführungen eine Gruppenverfolgung der
kurdischen Bevölkerung in Ostanatolien unterstellt würde, käme nach derzeitigem Erkenntnisstand
die Zuerkennung politischen Asyls an türkische Staatsangehörige allein wegen ihrer kurdischen
Volkszugehörigkeit nicht in Betracht, weil Kurden außerhalb Ostanatoliens vor politischer
Verfolgung hinreichend sicher sind und ihnen dort auch keine anderen existentiellen Nachteile
drohen.
a) Prognosemaßstab
Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im
Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt
wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht
nicht finden kann. Eine derartige inländische Fluchtalternative setzt voraus, daß der
Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend
sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach
ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen
Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht
bestünde.
Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80,
315 (342 ff.).
Steht fest, daß der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer
Verfolgung ausgereist ist und daß ihm ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates
unzumutbar war, so ist eine Anerkennung als Asylberechtigter gleichwohl nicht geboten, wenn
der Asylsuchende nunmehr vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein kann. Gleiches gilt,
wenn sich - bei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung - nach der Einreise in
den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet.
Dies setzt voraus, daß der vor Verfolgung Geflohene in diesen Landesteilen nicht nur vor
politischer Verfolgung, sondern auch vor denjenigen Nachteilen und Gefahren hinreichend sicher
ist, die ihm im Zeitpunkt seiner Flucht ein Ausweichen unzumutbar machten, und daß ihm auch
keine sonstigen Nachteile und Gefahren drohen, durch die er in eine ausweglose Lage geriete.
Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80,
315 (345).
Daraus folgt, daß hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen
Fluchtalternative der gewöhnliche Prognosemaßstab gilt, es sei denn, daß einem vor regionaler
Verfolgung geflohenem Ausländer im Zeitpunkt seiner Ausreise ein Ausweichen auf andere
Landesteile gerade aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar war; nur in diesem Fall kommt
auch insoweit der herabgestufte Prognosemaßstab - hier also hinreichende Sicherheit vor Eintritt
existentieller Nachteile und Gefahren - zur Anwendung. Daß die oben wiedergegebenen
Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nur so verstanden werden können, ergibt sich
auch daraus, daß das Gericht im Zusammenhang mit der Feststellung, hinsichtlich der Sicherheit
vor politischer Verfolgung in anderen Landesteilen sei schon für die Rückschau (also für die
Frage, ob der Ausländer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt
war) der herabgestufte Prognosemaßstab anzulegen, zugleich betont, eine vergleichbare
Besserstellung auch hinsichtlich der verfolgungsunabhängigen Nachteile und Gefahren, die mit
einem Ausweichen innerhalb des Heimatstaates möglicherweise verbunden gewesen wären, sei
nicht geboten.
BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315
(344 f.).
Jenen Ausführungen liegt ersichtlich die Erwägung zugrunde, daß der herabgestufte
Prognosemaßstab jeweils zur Anwendung kommt, wenn und soweit der Gesichtspunkt der
Wiederholungsgefahr eingreift.
Vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54,
341 (360 f.); BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -,
BVerwGE 104, 97 (99 f.); Büge, NVwZ 1997, 664 f.
Dies ist hinsichtlich der Sicherheit vor (erneuter) politischer Verfolgung immer dann der Fall,
wenn der Ausländer in seiner Heimatregion politisch verfolgt wurde. Dagegen kommt der
Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr hinsichtlich der wirtschaftlichen Existenz dann nicht zum
Tragen, wenn dem aus Furcht vor regionaler politischer Verfolgung ausgereisten Ausländer eine
inländische Fluchtalternative wegen fehlender Sicherheit vor erneuter politischer Verfolgung,
nicht aber wegen verfolgungsunabhängiger Nachteile und Gefahren verschlossen war.
Der Grundsatz des gewöhnlichen Prognosemaßstabs hinsichtlich der wirtschaftlichen
Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative gilt auch und erst recht, wenn der
Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen hat und Nachfluchttatbestände sich nur
auf einen Teil des Heimatstaates beziehen.
Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80,
315 (345 f.).
Dies bedeutet für die hier in Rede stehende Verfolgung vom Kurden in der Türkei: Ist der
Asylbewerber unverfolgt aus der Türkei ausgereist, so ist er, wenn Kurden in Ostanatolien einer
Gruppenverfolgung unterliegen sollten, aber in der Westtürkei vor politischer Verfolgung
hinreichend sicher sind, nur dann als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG
anzusehen, wenn ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Nachteile und Gefahren
drohen. Gleiches gilt, wenn der Asylbewerber im Zeitpunkt seiner Ausreise als Kurde einer
Gruppenverfolgung in Ostanatolien ausgesetzt und ihm ein Ausweichen auf andere Landesteile
ausschließlich wegen fehlender Sicherheit vor politischer Verfolgung unzumutbar gewesen sein
sollte. Sollte der Asylbewerber dagegen im Zeitpunkt seiner Ausreise als Kurde von einer
Gruppenverfolgung in seiner Heimatregion betroffen gewesen sein und ein Umzug wegen
Fehlens einer asylrechtlich zumutbaren wirtschaftlichen Perspektive in der Westtürkei außer
Frage gestanden haben, so bezieht sich der günstigere Prognosemaßstab auch auf diese
Voraussetzung einer inländischen Fluchtalternative.
b) Politische Sicherheit
In den Landesteilen außerhalb ihrer traditionellen Siedlungsgebiete (im folgenden zur
Vereinfachung: Westtürkei) sind Kurden, wenn sie politisch nicht exponiert sind, vor politischer
Verfolgung hinreichend sicher. Der diesbezügliche Prognosemaßstab für eine inländische
Fluchtalternative bei in diesem Zusammenhang unterstellter regionaler politischer Verfolgung ist
- wie bereits oben dargelegt - derselbe wie im Falle der Vorverfolgung, also derjenige der
hinreichenden Verfolgungssicherheit. Nach diesem Maßstab genügt für die Bejahung einer
Verfolgungsgefahr nicht bereits jede noch so geringe Möglichkeit abermaligen
Verfolgungseintritts, jeder - auch entfernt liegende - Zweifel an der künftigen Sicherheit des
Verfolgten, sondern es müssen hieran mindestens ernsthafte Zweifel bestehen; erst recht setzt
die Verneinung einer Verfolgungsgefahr nicht voraus, daß die Gefahr erneuter Übergriffe mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Über eine
"theoretische" Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus ist erforderlich, daß
objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus "reale"
Möglichkeit erscheinen lassen.
AsylVfG, Nr. 37; Urteil vom 9. April 1991 - 9 C 91.90 u.a. -, NVwZ 1992, 270,
271; Urteil vom 8. September 1992 - 9 C 62.91 -, NVwZ 1993, 191, 192; Urteil
vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97 (99).
Diese Voraussetzungen liegen bei in der Westtürkei lebenden oder dort hinzugewanderten
Kurden, die sich für ihr Volkstum nicht politisch eingesetzt haben, nicht vor.
aa) Extralegale Hinrichtungen
Ein signifikantes Risiko, Opfer sogenannter extralegaler Hinrichtungen zu werden, besteht für
Kurden in der Westtürkei nicht. Die türkischen Presseberichte über Aktionen der Polizei, die
sich gegen als Terroristen verdächtigte Personen richteten und mit deren Erschießung endeten,
geben zum Teil noch nicht einmal zu erkennen, daß es sich bei den Opfern um Kurden
handelte. Soweit die Namen von militanten türkischen (d.h. nichtkurdischen) Organisationen
genannt werden (Dev Sol, TIKKO), deren Mitglied zu sein die Getöteten verdächtigt wurden,
erscheint ausgeschlossen, daß Auslöser für die polizeilichen Operationen allein die kurdische
Volkszugehörigkeit der Betroffenen gewesen sein könnte.
Vgl. Amnesty International, Stellungnahme vom Oktober 1995, S. 5; Oberdiek,
Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 47; Rumpf, Gutachten vom
1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 48 ff.
Soweit einzelne Kurden in westtürkischen Großstädten, insbesondere in Adana, von der Polizei
erschossen wurden, ist aus den einschlägigen Presseberichten schon nicht immer ersichtlich,
daß es sich überhaupt um Vorfälle mit politischem Hintergrund handelte. Eine dahingehende
Annahme versteht sich nicht von selbst. Angesichts des hohen kurdischen Bevölkerungsanteils
werden Kurden nämlich schon statistisch auch von einer beträchtlichen Zahl der
Polizeimaßnahmen betroffen sein. Namentlich ist in einem Teil der Fälle zweifelhaft, ob die
Polizisten im Zeitpunkt des Schußwaffeneinsatzes überhaupt davon ausgingen, daß es sich bei
den Betroffenen um Kurden handelte. Teilweise haben die Beamten den Presseberichten
zufolge für ihr Verhalten Erklärungen gegeben, die für sich betrachtet plausibel wären, z.B. der
Betroffene sei trotz Aufforderung nicht stehengeblieben oder er sei im Besitz einer Waffe
gewesen und sei nicht stehengeblieben oder er habe den Schußwechsel eröffnet. Dem
widersprechen allerdings Angaben der Angehörigen der Getöteten, wonach es für das
polizeiliche Vorgehen keine Rechtfertigung gegeben habe und die offiziellen Erklärungen
vorgeschoben seien. Welcher der Darstellungen jeweils zu folgen ist, kann anhand der in den
vorliegenden Erkenntnissen wiedergegebenen Angaben nicht verläßlich beurteilt werden.
Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 46 f, 51, 65;
Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 7 f.
Soweit über Morde an kurdischen Geschäftsleuten in Istanbul berichtet wurde, ist letztlich unklar
geblieben, ob die Taten von türkischen Sicherheitskräften begangen wurden und ob es
überhaupt einen politischen Hintergrund gab.
Vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 1. Februar 1995 an VG
Köln, S. 5; Rumpf, Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln, S. 13 f.
Von Morden durch unbekannte Täter betroffen waren vorwiegend Mitglieder und Funktionäre
der pro-kurdischen Parteien. In erster Linie zu nennen ist dabei die HADEP (Demokratiepartei
des Volkes), die am 11. Mai 1994 als Nachfolgepartei der zuvor vom türkischen
Verfassungsgericht als verfassungswidrig verbotenen Parteien HEP (Partei des arbeitenden
Volkes) und DEP (Demokratiepartei) gegründet wurde. Die HADEP tritt für eine Anerkennung
der kulturellen Identität der Kurden ein, hat sich jedoch nicht eine Autonomie der kurdischen
Siedlungsgebiete zum Ziel gesetzt, sondern lediglich einen föderalen Staat. Ein Teil ihrer
Mitglieder scheint allerdings die Ziele und Methoden der PKK zu billigen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. Januar 1998 an VG Bremen; Auskunft
vom 3. Februar 1998 an VG Koblenz; Kaya, Gutachten vom 5. Juni 1997 an
VG Stuttgart; Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 32;
Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 61 (Fußnote 12).
Von Morden durch unbekannte Täter ferner betroffen waren Mitarbeiter der pro-kurdischen
Presse.
Vgl. Taylan, Gutachten vom 5. Dezember 1997 an VG Koblenz, S. 6.
Die meisten der über hundert Morde an den Vertretern der oben erwähnten Parteien in den
letzten Jahren wie auch der sonstigen "Hinrichtungen ohne Gerichtsbeschluß" haben sich
allerdings im Notstandsgebiet ereignet.
Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 61 f.; Kaya,
Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 70.
Vereinzelt wird davon berichtet, daß die Polizei Kurden erschossen hat, die sie als
"Guerillakämpfer" bzw. "PKK-Militante" verdächtigte. Ob dieser Verdacht jeweils zutraf und ob
die Polizei das Feuer ohne Vorwarnungen eröffnet hat, wie Augenzeugen versichern, kann
anhand der Zeitungsmeldungen nicht verläßlich beurteilt werden.
Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 27, 46;
Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 41.
Jedenfalls ist die Zahl der Fälle, in denen es zu von der Rechtsordnung nicht gedeckten
polizeilichen Tötungen von Personen gekommen sein kann, im Verhältnis zur Größe der hier in
Rede stehenden Personengruppe so gering, daß für die Annahme einer dahingehenden
Gefahrenlage für einen nicht durch ganz spezielle Merkmale bestimmten Personenkreis
(Verdacht der aktiven Mitgliedschaft in einer militanten Organisation) kein Raum ist.
Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 64.
Dieselbe Bewertung ist geboten, soweit Menschen, insbesondere mit der kurdischen Frage
befaßte Politiker und Journalisten, Opfer von durch Unbekannte begangenen Mordanschlägen
geworden sind. Der türkische Menschenrechtsverein berichtet für das Jahr 1997 von 109
Morden durch unbekannte Täter, von Januar bis Mai 1998 wurden 72 solcher Morde gezählt.
Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 19. August 1998 an VG
Frankfurt/Main, S. 7; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998,
S. 8.
bb) Verhaftung, Verhör und Folter
Ebensowenig kann festgestellt werden, daß Anknüpfungspunkt für Verhaftung, Verhör und
Folter in der Westtürkei allein die kurdische Volkszugehörigkeit des Betroffenen ist. Freilich wird
in der türkischen Presse über zahlreiche polizeiliche Aktionen gegen Kurden in der Westtürkei
berichtet, namentlich aus den Städten Adana, Mersin, Izmir und Istanbul, aber auch aus
sonstigen Städten des Mittelmeerraums (Provinzen Mugla, Antalya), der Ägäis (Provinzen
Aydin, Izmir, Manisa, Bursa, Balikesir), der Schwarzmeerregion (Provinzen Rize, Samsun,
Giresun, Edirne, Sakarya), Zentralanatoliens (Kayseri, Konya, Afyon, Nigde, Ankara, Kirsehir)
und der Cukurova-Region (Provinzen Adana und Mersin).
Vgl. die Dokumentationen von Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994
an VG Köln, S. 28 ff., 46 ff.; Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München,
S. 24 ff.; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 5 ff., 15 ff.,
38 ff., 50 ff.; Amnesty International, Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG
München, S. 3; Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 57 ff.;
Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 32 ff.;
Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln, S. 13 ff.; Gesellschaft für bedrohte
Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an SchlHOVG, S. 2 f.; Auswärtiges
Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, S. 10; Lagebericht vom
18. September 1998, S. 13; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an
OVG MV, S. 6 ,17.
Die dokumentierten Fälle vermitteln indes nicht den Eindruck, daß die Gefahr für einen
beliebigen in der Westtürkei lebenden Kurden, von der Polizei gerade mit Blick auf sein
Volkstum als Angehöriger oder Sympathisant einer "terroristischen" Vereinigung verhaftet und
unter Folter verhört zu werden, mehr als eine nur theoretische Möglichkeit ist.
Von den dokumentierten polizeilichen Verhaftungen in erheblichem Umfang betroffen sind
wiederum Funktionäre und Mitglieder der oben bereits erwähnten pro-kurdischen Parteien.
Am 8. Dezember 1994 wurden acht prominente Mitglieder, darunter sieben ehemalige
Parlamentsabgeordnete, der DEP vom Staatssicherheitsgericht Ankara zu überwiegend
langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Die Verurteilung zu 15 Jahren Freiheitsstrafe wegen
Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande nach Art. 168 Abs. 2 TStGB wurde am 26. Oktober
1995 vom Kassationsgerichtshof in vier Fällen bestätigt. Das Revisionsgericht hat dabei die
Auffassung vertreten, daß Personen, welche sich über einen längeren Zeitraum öffentlich und
prominent für die Ziele der PKK eingesetzt, diese aber nie nachweislich kritisiert hätten, als
einfache Mitglieder der PKK anzusehen seien, wenn sie dies nicht widerlegen könnten.
Tatsächlich waren jene vier Abgeordneten unter anderem mit einer Fahne in den kurdischen
Nationalfarben ins Parlament eingezogen, hatten dort den Amtseid zunächst verweigert und ihn
schließlich in kurdischer Sprache geleistet. In den übrigen vier Fällen hat das Revisionsgericht
das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Staatssicherheitsgericht
zurückverwiesen. Dieses hat am 11. April 1996 jene vier Angeklagten nach dem reformierten
Art. 8 Abs. 1 ATG jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Geldstrafe von
116 Millionen TL (damals ca. 2.400,-- DM) verurteilt. Die Freiheitsstrafen waren durch die
bereits in Haft verbrachten Zeiten abgegolten, so daß die Angeklagten auf freiem Fuß sind.
Dieses Urteil hat das Revisionsgericht am 12. September 1996 bestätigt. Auf Beschwerde der
vier verurteilten ehemaligen Abgeordneten hat die Europäische Kommission für
Menschenrechte die Türkei am 25. November 1997 betreffend die Dauer des
Polizeigewahrsams zu Entschädigungszahlungen verurteilt.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 3, 20 ff.;
Lagebericht vom 31. März 1998, S. 5; Lagebericht vom 18. September 1998,
S. 7.
Am 4. Juni 1997 verurteilte das Staatssicherheitsgericht Ankara 46 HADEP-Mitglieder, darunter
den gesamten Vorstand, wegen "Unterstützung einer illegalen Vereinigung" zu Haftstrafen von
bis zu 22 Jahren. Anlaß war ein Vorfall auf dem Parteitag der HADEP vom 23. Juni 1996 in
Ankara, auf welchem die türkische Flagge eingeholt und die Fahne der PKK gehißt worden war.
Der türkische Kassationsgerichtshof verwies das Verfahren am 19. Juni 1998 auf Beschwerde
der Verteidigung wegen "unvollständiger Untersuchung" an das Staatssicherheitsgericht Ankara
zurück. Gegen 7 Führungskräfte der HADEP hat das Staatssicherheitsgericht Ankara am
16. Februar 1998 Haftbefehl erlassen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31. März 1998, S. 6; Lagebericht vom
18. September 1998, S. 7 f.; Taylan, Gutachten vom 5. Dezember 1997 an
VG Koblenz, S. 1 f.
Die beschriebenen Vorgänge zeigen auf, daß sich Mitglieder und Funktionäre von HEP, DEP
bzw. HADEP in einer Atmosphäre bewegen, die jedenfalls von staatlicher Seite durch
Feindseligkeit geprägt ist. Es kann daher nicht erstaunen, daß gerade die jeweils zuständigen
örtlichen Sicherheitskräfte die genannten Parteien vielfach pauschal als "zivilen verlängerten
Arm der PKK" betrachten und darin die ersichtliche Hemmungslosigkeit bei der Vornahme von
polizeilichen Eingriffen in die Rechte jenes Personenkreises ihre Motivlage findet.
Vgl. Kaya, Gutachten vom 5. Juni 1997 an VG Stuttgart, S. 4 f.; Oberdiek,
Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 33; Gutachten vom 26. Mai
1995 an VG München, S. 61 f.
Es steht fest, daß das Vorgehen der Sicherheitskräfte objektiv gegen die Parteizugehörigkeit
und die deswegen unterstellte "separatistische" politische Überzeugung der Betroffenen
gerichtet war. Hingegen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Übergriffe daneben auch
der Volkszugehörigkeit galten. Im Gegenteil erscheint dies geradezu ausgeschlossen, weil in
der HADEP auch andere Bevölkerungsgruppen (z.B. Türken oder Araber) anzutreffen sind. Aus
deren Reihen kommen zumeist die Vorsitzenden der lokalen Vorstände, womit die HADEP dem
staatlichen Verdacht separatistischer Bestrebungen vorbeugen will.
Vgl. Oberdiek, Gutachten am 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 3 (Fn. 3).
Es fehlen aber jegliche Belege dafür, daß die Sicherheitskräfte bei ihrem Vorgehen gegen
Angehörige der HADEP nach Volkszugehörigkeit unterschieden hätten.
Eine vergleichbare Betrachtungsweise ist angebracht, soweit sich Festnahme- und
Durchsuchungsaktionen gegen kurdische Zeitungen und Verlage bzw. die dort tätigen
Journalisten und Mitarbeiter richten. Zwar ist der Gebrauch der kurdischen Sprache in Wort,
Schrift und Bild in der Türkei nicht mehr verboten. Die Gefahr, strafrechtlich belangt zu werden,
besteht indes bereits dann, wenn in Publikationen Sonderrechte für Kurden gefordert werden.
Vor allem die Tageszeitung Özgür Gündem (Freie Debatte) galt bei türkischen Stellen als
Sprachrohr der PKK, obwohl die Zeitung über die PKK nicht nur wohlwollend, sondern auch
kritisch berichtet hatte. Am 14. April 1994 stellte die Zeitung mit Rücksicht darauf, daß sie bzw.
ihre Mitarbeiter sich zahlreichen strafrechtlichen und administrativen Maßnahmen ausgesetzt
sahen, ihr Erscheinen ein. Ihre Arbeit wurde seit dem 28. April 1994 von der Zeitung Özgür Ülke
(Freies Land) fortgesetzt. Am 4. Februar 1995 mußte auch diese Zeitung aufgrund mehrerer
Verbotsanordnungen des Staatssicherheitsgerichts Istanbul ihr Erscheinen einstellen.
Nachfolgerin war zunächst bis August 1995 die Tageszeitung Yeni Politika (Neue Politik), die
erstmals am 12. April 1995 erschien und deren erste acht Ausgaben von der Staatsanwaltschaft
beschlagnahmt wurden. Jetzt erscheint die Tageszeitung Özgür Politika (Freie Politik), die im
Ausland gedruckt wird und aufgrund Ministerratsbeschlusses vom 7. November 1996 nicht
mehr in die Türkei eingeführt werden darf.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Juni 1994 an VG Gelsenkirchen;
Auskunft vom 24. August 1994 an VG Hamburg; Auskunft vom 24. Januar
1996 an Bundesministerium des Innern; Kaya, Gutachten vom 19. Juni 1997
an VG Karlsruhe, S. 3; Rumpf, Gutachten vom 10. Mai 1994 an VG Aachen,
S. 4; Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln, S. 3; Gutachten vom
1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 3 (Fn. 1); Gutachten vom 22. Januar 1997
an VG Bremen, S. 3; Gutachten vom 20. August 1997 an VG Hamburg, S. 2
(Fußnote 2); Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 2, 9;
Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 8 (Fn. 4).; Taylan,
Gutachten vom 29. Mai 1995 an VG Gießen; Gutachten vom 1. Februar 1997
an SchlHOVG, S. 3 f.; Gutachten vom 5. Dezember 1997 an VG Koblenz,
S. 6.
Auf die Bekämpfung eines militanten Separatismus gerichtet sind ferner Aktionen der
Sicherheitskräfte gegen kulturelle Einrichtungen der Kurden oder einzelne prominente
kurdische Persönlichkeiten (Intellektuelle, Gewerkschafter), denen von staatlicher Seite eine
politische Nähe zur PKK nachgesagt wird.
Zahlreiche polizeiliche Durchsuchungen und Verhaftungen stehen im Zusammenhang mit
Hochzeits- und Beschneidungsfeiern, die am 27. November (Jahrestag der PKK-Gründung)
oder 15. August (Jahrestag der Aufnahme des bewaffneten Kampfes durch die PKK)
stattfinden. Solche Veranstaltungen sind ausdrücklich oder sinngemäß
Solidaritätskundgebungen für die militante kurdische Bewegung in der Türkei, und dieser
Einstellung gelten die polizeilichen Maßnahmen. Entsprechend zu bewerten ist polizeiliches
Einschreiten gegen Festlichkeiten an anderen Tagen, insbesondere am 21. März, dem
kurdischen Neujahrsfest (Newroz), wenn dort politische Manifestationen der Identität des
kurdischen Volkes erfolgen, so wenn z.B. Fahnen oder Tücher mit den kurdischen
Nationalfarben Gelb, Rot, Grün geschwenkt, kurdische Lieder angestimmt werden oder
kurdische Folkloregruppen auftreten. Einen spezifisch politischen Inhalt haben ohnehin - häufig
von der PKK initiierte - Protestkundgebungen, die Militäraktionen in Ostanatolien oder die
Ermordung eines kurdischen Politikers oder Intellektuellen zum Gegenstand haben. Der
politische Charakter solcher Veranstaltungen ist prägend auch für die Reaktionen der
Sicherheitskräfte darauf.
Zahlreiche Festnahmeaktionen der Polizei werden durch bestimmte Vorfälle ausgelöst, hinter
denen die militante kurdische Bewegung vermutet wird, wie z.B. Bombenanschläge,
Schießereien mit den Sicherheitskräften, Plakatierungs- und Flugblattverteilungsaktionen. Es
kann nicht festgestellt werden, daß die türkische Polizei in einem erheblichen Teil der
maßgeblichen Referenzfälle ohne jedes konkrete Verdachtsmoment und nur mit Rücksicht auf
die Volkszugehörigkeit gegen Kurden in der Westtürkei vorgeht. Denn es gibt Anhaltspunkte
dafür, daß sich in den westtürkischen Städten ein Unterstützersystem von Personen
ausgebildet hat, die den PKK-Kämpfern Unterschlupf gewähren und ihnen materiell behilflich
sind.
Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin,
S. 11; Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 56 ff., 66;
Rumpf, Gutachten vom 7. März 1995 an HmbOVG, S. 5; Gutachten vom
21. März 1995 an VG Köln, S. 5; Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG
Aachen, S. 5.
Diesem Personenkreis gelten jeweils die polizeilichen Maßnahmen, die ersichtlich von der
Absicht getragen sind, der für jene Anschläge bzw. politische Aktivitäten Verantwortlichen
möglichst rasch habhaft zu werden. Ein wahlloses Vorgehen gegen beliebige Bewohner der
kurdischen Stadtviertel, welches schon aus technischen Gründen stets nur einen
verhältnismäßig kleinen Kreis von Menschen erfassen könnte, gibt dabei keinen Sinn. Soweit
aus einzelnen Großstädten berichtet wird, dort sei versucht worden, kurdischstämmige
Bewohner von Stadtteilen zu registrieren und gegebenenfalls sogar ihre Häuser zu markieren,
Rumpf, Gutachten vom 28. Juli 1997 an VG Berlin, S. 27,
ist nicht mitgeteilt, in welchem Umfang diese Versuche tatsächlich realisiert wurden und
inwiefern die dabei gewonnenen Informationen bei polizeilichen Maßnahmen in diesen
Stadtteilen eine Rolle gespielt haben. Auch wenn im Zusammenhang mit spektakulären
Aktionen nicht selten bis zu mehrere hundert Personen verhaftet werden, so liegt die Annahme
nahe, daß es sich jeweils um solche Personen handelt, über die aus der Vergangenheit bereits
polizeiliche Erkenntnisse vorliegen oder auf die sich im Zusammenhang mit dem die Verhaftung
auslösenden Ereignis Hinweise aus der Bevölkerung beziehen.
Daß solche in der Westtürkei lebende Kurden, die bislang weder hier noch in der
ostanatolischen Heimat türkischen Stellen im Zusammenhang mit Separatismus aufgefallen
sind, einem signifikanten Risiko ausgesetzt sind, im Zusammenhang mit einer routinemäßigen
Personenkontrolle menschenrechtswidrig behandelt zu werden, ist nicht anzunehmen. Es kann
schon nicht davon ausgegangen werden, daß die Beamten bei einer derartigen Kontrolle die
kurdische Volkszugehörigkeit des Betreffenden stets ohne weiteres feststellen können. Der
Personalausweis (Nüfus), der bei Behördengängen und Kontrollen vorgelegt werden muß und
in dem unter anderem Geburtsort sowie Provinz, Kreisstadt und Dorf, in dem die Geburt
registriert wurde, vermerkt sind,
vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 12; Oberdiek,
Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 7; Auswärtiges Amt,
Auskunft vom 28. Oktober 1994 an VG Köln; Auskunft vom 7. April 1996 an
VG Würzburg; Amnesty International, Gutachten vom 3. März 1995 an VG
Köln,
gibt darüber in vielen Fällen keinen Aufschluß. Das gilt insbesondere dann, wenn der
Betreffende als Kind kurdischer Eltern in der Westtürkei geboren wurde. Gleiches gilt, soweit
der Betreffende in einer solchen Provinz Ostanatoliens geboren wurde, in der es neben dem
kurdischen einen beachtlichen türkischen Bevölkerungsanteil gibt (wie z.B. in den Provinzen
Malatya, Kahramanmaras, Gaziantep, Erzincan, Erzurum und Kars). In solchen Fällen ist
nämlich nicht ersichtlich, wie mit dem für eine Routinekontrolle üblichen Aufwand festgestellt
werden soll, ob der Betreffende in einem ausschließlich von Kurden bewohnten Dorf oder
Stadtviertel geboren ist. Im übrigen werden die Provinzen Gaziantep, Kahramanmaras,
Erzincan, Erzurum und Kars wegen des hohen türkischen Bevölkerungsanteils und der
größeren "Staatsnähe" ihrer Bewohner insgesamt nicht mehr als "kurdisch" betrachtet. Für die
Provinz Kahramanmaras kommt hinzu, daß sie weniger mit den militärischen
Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischer Guerilla als mit
den Konfessionskonflikten zwischen Sunniten und Aleviten in Verbindung gebracht wird.
Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an HmbOVG, S. 3; Gutachten
vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 32; Verhandlungsniederschrift des
SchlHOVG vom 22. Juni 1995, S. 8 f.; Rumpf, Verhandlungsniederschrift des
SchlHOVG vom 22. Juni 1995, S. 4; Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG
Aachen, S. 7, 17; Amnesty International, Gutachten vom 13. März 1995 an
HmbOVG.
Selbst wenn der Betreffende in einer ausschließlich oder überwiegend von Kurden bewohnten
Provinz geboren ist, ist dies anhand des Personalausweises nicht stets ohne weiteres
ersichtlich. Denn Provinz, Kreis und Dorf der Geburtsregistrierung können nach einem Umzug
auf den neuen Wohnort umgeschrieben werden.
Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 13; Oberdiek,
Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 13; Amnesty International,
Gutachten vom 3. März 1995 an VG Köln, S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft
vom 28. Oktober 1994 an VG Köln.
Dies hat zwar auf den Eintrag des Geburtsorts keinen Einfluß. Ist der Betreffende aber in einem
außerhalb der Provinzhauptstadt gelegenen ostanatolischen Dorf geboren, so ist für einen
Polizeibeamten in der Westtürkei im allgemeinen nicht ohne weitere Aufklärung erkennbar, daß
der Betreffende aus der Kurdenregion stammt.
Auch die Sprache wird anläßlich einer Routinekontrolle den Betreffenden nicht immer als
Kurden verraten. Freilich kann ein Akzent, mit dem jemand die türkische Sprache spricht, unter
Umständen Aufschluß über seine kurdische Volkszugehörigkeit geben.
Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 13; Gutachten
vom 4. November 1994 an HmbOVG, S. 8; Gutachten vom 18. Juni 1996 an
VG Sigmaringen, S. 4; Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 7;
Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 93 f.; Franz,
Stellungnahme vom 25. August 1994 an VG Köln.
Dies setzt allerdings voraus, daß der Betreffende als Kind zunächst lediglich Kurdisch als
Muttersprache und erst später in der Schule Türkisch gelernt hat. Das ist aber nicht bei allen
kurdischen Bewohnern Ostanatoliens der Fall. Vielmehr gilt für einen Teil dieser Menschen,
insbesondere für die kurdischen Bewohner der Provinzen Erzincan, Kahramanmaras und
Gaziantep, daß sie nur die türkische Sprache beherrschen.
Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an HmbOVG, S. 2; Gutachten
vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 32.
Stammt daher ein ausschließlich die türkische Sprache beherrschender Kurde aus einer
Provinz Ostanatoliens, in welcher auch Türken leben, so hat seine türkische Aussprache
dieselbe Klangfarbe wie diejenige von türkischen Bewohnern derselben Region, so daß die
Sprache über seine ethnische Zugehörigkeit keine Aussage erlaubt. Ebenso verhält es sich,
wenn jemand zweisprachig aufwächst, also die türkische Sprache neben der kurdischen von
Geburt an erlernt. Für die kurdischen Bewohner der Provinzen Erzincan, Kahramanmaras und
Gaziantep gilt im übrigen allgemein, daß sie anhand ihres Sprachverhaltens von dort lebenden
türkischen Volkszugehörigen nicht zu unterscheiden sind.
Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an HmbOVG, S. 8; Gutachten
vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 32.
Daß bei einer Routinekontrolle eine ehrliche Antwort auf die Frage "Bist Du Kurde?" Aufschluß
über die ethnische Identität des Betreffenden liefern soll,
so Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 7; ähnlich
Kaya, Verhandlungsniederschrift des SchlHOVG vom 22. Juni 1995, S. 8,
ist nicht nachvollziehbar. Daß in der Türkei, in welcher jede Unterscheidung der Staatsbürger
nach Volkszugehörigkeit der gültigen Staatsdoktrin zuwiderläuft, eine derartige Fragestellung
amtlicherseits überhaupt zulässig ist bzw. vor dem erwähnten Hintergrund praktiziert wird,
müßte eher überraschen. Jedenfalls würde ein Kurde, der auf eine derartige Frage antworten
würde, er sei Türke, sich der genannten Staatsdoktrin gegenüber loyal verhalten und deshalb
selbst im Falle nachträglichen Bekanntwerdens des Volkstums keine hierauf fußenden
Nachteile fürchten müssen. Daß sich angesichts dessen die Menschen in der Praxis anders
verhalten, ist nach der Lebenserfahrung nicht zu erwarten.
Damit wird nicht in Abrede gestellt, daß im Rahmen einer Routinekontrolle in der Westtürkei
Polizeibeamte in zahlreichen Fällen auf die kurdische Volkszugehörigkeit des Betreffenden
schließen können. Daraus folgt aber nicht, daß ohne Vorliegen weiterer Verdachtsmomente in
nennenswertem Umfang Kurden anläßlich solcher Routinekontrollen verhaftet, zur Wache
mitgenommen und dort unter Folter verhört werden. Eine derartige Schlußfolgerung erscheint
schon mit Blick auf die Größe des potentiell betroffenen Personenkreises von bis zu 9 Millionen
in der Westtürkei lebenden Kurden nicht realitätsgerecht.
Auf die vorgenannte Zahl kommt es hier an. Denn auch für die Beantwortung der Frage, ob
hinreichende Verfolgungssicherheit am Ort einer inländischen Fluchtalternative angenommen
werden kann, ist nicht allein auf die Zahl der Beispielsfälle von Übergriffen abzustellen, sondern
die Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe zu berücksichtigen.
(131) = DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110.
Allerdings wird in der vorbezeichneten Entscheidung die Ansicht als zutreffend bewertet, "daß
bei der Prüfung der Verfolgungssicherheit auf die Gesamtzahl der in andere Landesteile
ausgewichenen Mitglieder der gefährdeten Gruppe abzustellen ist, also eine neuerliche
Verfolgungsgefahr nicht allein mit dem Hinweis darauf ausgeschlossen werden kann, daß
insgesamt ca. 6 bis 10 Millionen Kurden außerhalb des Südostens der Türkei weitgehend
friedlich und unbehelligt leben können". Der letztgenannte Rechtssatz, dessen Richtigkeit vom
erkennenden Senat nicht bezweifelt wird, setzt jedoch zu seiner Anwendung in tatsächlicher
Hinsicht voraus, daß zwischen solchen Gruppenangehörigen, die seit langem in der
Zufluchtsregion leben und vor Übergriffen sicher sind, und solchen, die vor nicht allzu langer
Zeit zugewandert und zahlreichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, unterschieden
werden kann. Diese Voraussetzung ist jedoch hinsichtlich der in der Westtürkei lebenden
Kurden nicht erfüllt. Den dokumentierten Presseberichten über Durchsuchungs- und
Festnahmeaktionen der Sicherheitskräfte läßt sich in aller Regel nicht entnehmen, wann die
betroffenen Bewohner kurdischer Stadtviertel und Dörfer in der Westtürkei zugewandert bzw. ob
sie etwa bereits dort geboren waren. Daß die Sicherheitskräfte in dieser Hinsicht differenzieren,
ist im übrigen nicht nachvollziehbar. Sicherlich vermuten sie die Anhänger der PKK
ausschließlich oder jedenfalls in erster Linie in von Kurden bewohnten Stadtvierteln und
Dörfern. Daß für sie dabei das Zuzugsdatum von irgendeinem Interesse ist, ist nicht ersichtlich.
Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß jenes Datum eine Aussagekraft in bezug auf
mögliche PKK-Affinität entfaltet. Für die türkischen Sicherheitskräfte kommt es in erster Linie
darauf an, die PKK erfolgreich zu bekämpfen. Dieser Aufgabe dient das unnachsichtige
Vorgehen gegen Personen, die der Unterstützung der militanten kurdischen Bewegung
verdächtigt werden. Um die diesem unterstützenden Umfeld zugehörigen Personen ausfindig zu
machen, sind Geburtsort und Datum der Aufenthaltsnahme in der Westtürkei ebenso
unzureichend wie ungeeignet. Unzureichend sind diese Kriterien deswegen, weil die Zahl der
Kurden, die seit 1980 aus ihrem angestammten Siedlungsgebiet in die Westtürkei zugewandert
sind, in die Millionen geht und der Polizeiapparat weder personell noch technisch in der Lage
wäre, einen derart großen Personenkreis auch nur annähernd durch Ermittlungsmaßnahmen
wie Verhaftung und Vernehmung zu erfassen. Ungeeignet sind jene Kriterien deswegen, weil
nicht wenige Kurden, die bereits in der Westtürkei geboren oder aufgewachsen sind, die PKK
unterstützen. In den letzten Jahren entdecken immer mehr vor allem junge Menschen eine
"kurdische" Identität, obwohl sie kein Wort Kurdisch sprechen. Während die älteren in der
Türkei lebenden Kurden mit der Forderung nach einem unabhängigen kurdischen Staat eher
zurückhaltend sind, ist es vor allem ein beachtlicher Teil der kurdischen Jugend, der sich für
jene Idee begeistert. Folgerichtig erhält die von der PKK geführte militante kurdische Bewegung
Zulauf von zahlreichen jungen Menschen, zum Teil sogar nichtkurdischer Herkunft, auch aus
dem Ausland.
Vgl. Rumpf, Gutachten vom 7. März 1995 an HmbOVG, S. 5 f.; Gutachten
vom 21. März 1995 an VG Köln, S. 4 ff.; Gutachten vom 1. Oktober 1995 an
VG Aachen, S. 5 f.; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG
Hamburg, S. 4.
Nach Unterstützern der PKK nur im Kreis in Ostanatolien geborener bzw. von dort vor geraumer
Zeit zugezogener Kurden zu suchen, wäre daher offensichtlich verfehlt. Wenn die türkischen
Sicherheitskräfte, denen fehlende Professionalität in der Auseinandersetzung mit der PKK
soweit ersichtlich nicht nachgesagt wird, sich bei ihren Ermittlungsmaßnahmen in der
Westtürkei an den offensichtlich untauglichen Kriterien Geburtsort und Aufenthaltsdauer
orientieren würden, wäre dies ein geradezu dilettantisches Vorgehen, für welches es keine
Erklärung gibt. In Wirklichkeit lassen die wiedergegebenen Fakten nur die Schlußfolgerung zu,
daß die türkischen Sicherheitskräfte in der Westtürkei sich bei ihren Maßnahmen
typischerweise von Verdachtsmomenten leiten lassen, die über die Feststellung des
Geburtsorts und der Aufenthaltsdauer hinausgehen.
Ebensowenig liefern die Presseberichte Anhaltspunkte dafür, daß die Sicherheitskräfte bei
ihrem Vorgehen in räumlicher Hinsicht differenzieren. Es gibt offensichtlich keine "alten" loyalen
kurdischen Stadtviertel, die sie in Ruhe lassen, und neue kurdische Stadtviertel, in denen sie
regelmäßig intervenieren. Die fehlende Unterscheidung trägt dem Umstand Rechnung, daß
Kurden aus Ostanatolien sich aus - noch weiter unten darzustellenden - wirtschaftlichen
Gründen in Gegenden niederlassen, wo schon Kurden siedeln. Auf diese Weise sind ethnisch
weitgehend homogene kurdische Stadtviertel und Dörfer mit ganz unterschiedlicher
Verweildauer der Bewohner entstanden. Zwar gibt es in der Westtürkei auch Menschen, die ihre
kurdische Herkunft verleugnen und in von türkischen Volkszugehörigen dominierten
Stadtvierteln leben. Daß solche Menschen, die wegen Abwendung von ihrem früheren Volkstum
schwerlich noch als "Kurden" bezeichnet werden können und auch von den Sicherheitskräften
nicht als solche betrachtet werden, in der geschätzten Gesamtzahl von bis zu 9 Millionen
Kurden in der Westtürkei enthalten sind, kann nicht angenommen werden. Denn da
Volkszählungen mit Angabe zur Volkszugehörigkeit in der Türkei, da unvereinbar mit der
geltenden Staatsdoktrin, nicht stattfinden, kann jene Schätzung seriöserweise nur darauf
beruhen, daß die Bewohner der kurdisch dominierten Stadtviertel und Dörfer in der Westtürkei
zusammengezählt werden. Allein die Addition der unten auf S. 60 angegebenen Zahlen der
kurdischen Bewohner in den städtischen Ballungszentren von Istanbul, Izmir, Adana und Mersin
ergibt, bezogen auf die Mitte der neunziger Jahre, eine Zahl von fast 5 Millionen Menschen.
Angesichts der anhaltend hohen Zuwanderungsrate in die Westtürkei erscheint eine aktuelle
Gesamtzahl von bis zu 9 Millionen Bewohnern der kurdischen Stadtviertel und Dörfer in der
Westtürkei ohne weiteres realistisch. Jedenfalls kann die vom Bundesverwaltungsgericht
wiedergegebene konservative Schätzung von 6 Millionen Menschen nicht unterschritten
werden.
Mit Blick auf diese Größenordnung erscheint eine nennenswerte Verfolgungsgefahr für
beliebige Bewohner kurdischer Stadtviertel und Dörfer in der Westtürkei auch aus folgenden
Gründen ausgeschlossen: Laut Veröffentlichung des Türkischen Menschenrechtsvereins vom
14. Januar 1995 wurden für die Türkei im Jahre 1994 landesweit 1.209 Verhaftungen und
14.473 Festnahmen registriert.
Vgl. Anlage zum Gutachten der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 3. März
1995 an VG Aachen.
Dabei sind unter "Verhaftungen" offenbar solche aufgrund richterlichen Haftbefehls und unter
"Festnahmen" offenbar solche in ausschließlich polizeilicher Kompetenz zu verstehen. Es kann
unterstellt werden, daß die genannten Zahlen nur Inhaftierungen mit politischem Hintergrund
erfassen, Festnahmen im Zusammenhang mit gewöhnlichen Strafverfahren daher nicht
einbezogen sind. Jedenfalls belegt diese Größenordnung mit Rücksicht auf die Gesamtzahl der
in der Türkei lebenden Kurden ebenso wie die oben erfolgte Bewertung der Referenzfälle die
Annahme, daß Kurden in der Westtürkei nur bei Hinzutreten konkreter Verdachtsmomente einer
nennenswerten Gefahr asylerheblicher Verfolgung ausgesetzt sind. Letzteres ist der Fall, wenn
sie sich durch ihr Verhalten bei den türkischen Sicherheitskräften der Unterstützung der
militanten kurdischen Bewegung verdächtig gemacht haben oder insbesondere aufgrund von
Denunziationen in dieser Hinsicht verdächtigt werden.
cc) Mittelbare Staatsverfolgung
Eine hinreichende Verfolgungssicherheit der Kurden läßt sich auch nicht unter dem
Gesichtspunkt der mittelbaren Staatsverfolgung verneinen. Die Gefahr für Kurden in der
Westtürkei, Opfer von - durch die türkische Staatsgewalt geduldeten - Übergriffen der
türkischen Bevölkerungsmehrheit zu werden, ist gering.
Allerdings ist es seit Herbst 1992 in der Westtürkei verschiedentlich zu Ausschreitungen gegen
die ortsansässige kurdische Bevölkerung gekommen. Besondere Aufmerksamkeit erregten
Vorfälle in Fethiye (Provinz Mugla), Urla (Provinz Izmir), Alanya (Provinz Antalya), Ezine
(Provinz Canakkale) und Erdemli (Provinz Mersin). Auch in anderen Orten gab es ähnliche
Vorfälle.
Vgl. Kaya, Gutachten vom 22. Juni 1998 an VG Freiburg, S. 5 f.; Oberdiek,
Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 14, 59 ff.; Rumpf,
Gutachten vom 10. Mai 1994 an VG Aachen, S. 33 ff.
Anlaß waren häufig die Trauerfeiern für bei den Kämpfen in Ostanatolien gefallene Soldaten
und Polizisten; es wurden antikurdische Parolen gerufen und anschließend kurdische Bewohner
sowie deren Geschäfte und Wohnungen angegriffen. Dabei wurden Häuser und Läden
beschädigt oder zerstört und Personen verletzt, in einigen Fällen schwer. Es wird beklagt, daß
die Polizei nicht oder nicht angemessen eingeschritten sei. Andererseits ist für einen Teil der
näher beschriebenen Fälle belegt, daß sie nicht untätig geblieben ist, sondern unter den
Angreifern Verhaftungen vorgenommen, zu antikurdischen Demonstrationen angereiste
Personen an der Weiterfahrt gehindert bzw. durch ihren Einsatz weitere Ausschreitungen
verhindert hat.
Im übrigen handelt es sich bei den dokumentierten Fällen von Übergriffen türkischer Zivilisten
gegen Kurden in der Westtürkei um Vorfälle, in die keine größeren Menschengruppen
verwickelt waren. In einigen Fällen waren Opfer Funktionäre der DEP bzw. HEP bzw. ihnen
nahestehende Personen; dieser Personenkreis ist aus den bereits oben beschriebenen
Gründen häufig Zielscheibe antikurdischer Übergriffe durch Polizisten oder Zivilisten. Täter
waren zum Teil ausgewiesene Rechtsradikale, deren antikurdischer Fanatismus nicht
repräsentativ für die Einstellung der Mehrheit der türkischen Bevölkerung ist.
Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 80 ff.;
Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 69; Gutachten vom
20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 26 f., 43 ff., 58 ff., 86 ff.; Kaya,
Gutachten vom 15. September 1997 an SchlHOVG, S. 37 ff.
Auch unter Berücksichtigung der beschriebenen Vorfälle ist weiterhin die Feststellung
gerechtfertigt, daß es bisher größere Unruhen zwischen Türken und Kurden nicht gegeben hat.
Nach den gewalttätigen Auseinandersetzungen, zu denen es anläßlich der Beerdigung junger
im Südosten gefallener Türken gelegentlich gekommen ist, hat sich die Lage jeweils wieder
schnell beruhigt. In den Jahren seit 1994 hat es ethnisch bedingte Unruhen zwischen Türken
und Kurden nicht gegeben.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. Juni 1995, S. 4; Lagebericht vom
7. Dezember 1995, S. 4; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 6; Lagebericht
vom 18. September 1998, S. 5.
Nach alledem rechtfertigen die dokumentierten Übergriffe nach Zahl und Inhalt nicht die
Annahme, jene Vorfälle seien für das gegenwärtige und künftige Verhalten der türkischen
Bevölkerung gegenüber den Kurden in der Westtürkei typisch und die Sicherheitskräfte würden
stets oder in den meisten Fällen untätig bleiben, obschon sie die Ausschreitungen unterbinden
könnten.
dd) "Verfolgungsdichte" in der Westtürkei
Mit Blick auf die zahlreichen Presseberichte über polizeiliche Maßnahmen gegen Kurden in der
Westtürkei sei an dieser Stelle erneut darauf hingewiesen, daß die Aufzählung einer für sich
gesehen beträchtlichen Anzahl von Übergriffen allein die Annahme einer besonderen
Gefährdung nicht nahezulegen vermag. Als ausreichender Beleg für eine asylbegründende
Bedrohung kann eine derartige "Liste" nämlich nicht losgelöst von der Frage stehen, über
welchen Zeitraum sich die berichteten Vorfälle erstrecken und wie groß die betroffene
Bevölkerungsgruppe ist. Die für die asylrechtliche Gefährdungsprognose maßgeblichen
Kriterien "Risiko" und "Zumutbarkeit" erfordern es im vorliegenden Zusammenhang daher, sich
bewußt zu machen, daß der fragliche Personenkreis etwa 9 Millionen Menschen zählt und nach
den obigen Darlegungen keinesfalls weniger als 6 Millionen Menschen umfaßt. Die Zahl der für
eine unmittelbare Staatsverfolgung relevanten Referenzfälle ist in jedem Fall um diejenigen zu
bereinigen, in denen erwiesenermaßen Anlaß für das Vorgehen der Sicherheitskräfte spezielle
Verdachtsmomente der beschriebenen Art waren. Entsprechend ist hinsichtlich der mittelbaren
Staatsverfolgung mit den Fällen zu verfahren, in denen polizeiliches Einschreiten zur
Beendigung der Übergriffe geführt hat. Zahlreiche Zeitungsmeldungen lassen zudem eine
eindeutige Bewertung nicht zu, weil nähere Einzelheiten über die Gründe der Verhaftungen
oder - im Falle von Ausschreitungen - über die polizeilichen Reaktionen nicht mitgeteilt werden.
Der verbleibende Rest von Fällen, in denen nachgewiesenermaßen allein kurdische
Volkszugehörigkeit Anknüpfungspunkt für polizeiliche Aktionen war bzw. die Polizei zum Schutz
kurdischer Bewohner nichts unternommen hat, erlaubt nicht den Schluß, daß bei der großen
Masse der bis zu 9 Millionen in der Westtürkei lebenden, politisch nicht exponierten Kurden das
Risiko, Opfer asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, die hier maßgebliche
Zumutbarkeitsschwelle überschreitet. Indiz dagegen ist auch, daß bislang eine Massenflucht in
der Westtürkei lebender Kurden nicht festzustellen ist.
Allerdings darf sich die asylrechtliche Prognose nicht darin erschöpfen, die für die Beurteilung
einer etwaigen kollektiven Verfolgungslage maßgeblichen Fakten bloß in einer Art
Momentaufnahme festzuhalten. Es sind vielmehr darüber hinaus asylrechtlich bedeutsame
politische Entwicklungen in den Blick zu nehmen, die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung bereits abzeichnen. So ist - auch wegen des Zuzuges Zwangsumgesiedelter oder
von sonstigen Militäraktionen betroffener Kurden - anzunehmen, daß der Einfluß der PKK in
den Hauptwohngebieten der Kurden in der Westtürkei eher zunehmen wird, wenn die
militärischen Auseinandersetzungen zwischen Guerilla und Armee in Ostanatolien andauern
werden. Die Vermutung liegt nahe, daß die Aktionen der Polizei in der Westtürkei gegen
tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der PKK unter den Kurden dann häufiger vorkommen
als bisher und daß das Verhältnis zwischen der (ethnisch) türkischen und der kurdischen
Bevölkerung im Westen erheblichen Belastungen ausgesetzt sein wird. Gleichwohl ist ein
Kurde, der in der Westtürkei seinen alltäglichen Geschäften nachgeht, ohne sich zugleich aktiv
für spezifische Belange seines Volkes einzusetzen, nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand
jetzt und auf absehbare Zeit keiner ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, Opfer von
Übergriffen der türkischen Staatsgewalt oder - von dieser geduldet - der türkischen
Bevölkerungsmehrheit zu werden. Denn die Lage der Kurden in der Westtürkei ist aus
verschiedenen Gründen nicht mit derjenigen in Ostanatolien vergleichbar. Wie dargelegt,
konzentriert sich die kurdische Bevölkerung in der Westtürkei weitgehend in speziellen
Regionen. Ethnisch homogene Stadtviertel ab einer bestimmten Größenordnung besitzen aber
- wie auch die Beispiele von westeuropäischen und nordamerikanischen Großstädten zeigen -
eine strukturelle Wehrhaftigkeit, die es ausschließt, daß ihre Bewohner hilflose Opfer von
Angriffen der Angehörigen anderer Ethnien werden. Dem entspricht es, daß Ausbrüche von
Kurdenfeindlichkeit unter der Zivilbevölkerung sich auf kleinere Ortschaften in der Westtürkei
beschränken.
Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 86 ff.
Hinzu kommt, daß sich die hier zu betrachtenden Siedlungsgebiete - ganz anders als die
ländlichen ostanatolischen Regionen - durch Urbanität und Weltoffenheit auszeichnen, so daß
Operationen der Sicherheitskräfte und Ausschreitungen der Bevölkerungsmehrheit nicht im
Verborgenen stattfinden können. Ungeachtet der bereits erwähnten Restriktionen gegenüber
kurdenfreundlichen Zeitungen ist weiterhin von einer im wesentlichen funktionierenden
Pressefreiheit in der Westtürkei auszugehen. Zwar sieht die konservativ orientierte Presse seit
dem Briefing des Generalstabs der türkischen Streitkräfte im Frühsommer 1993 im Wege der
Selbstzensur davon ab, von Übergriffen der Sicherheitskräfte zu berichten. Dagegen bemühen
sich sozialdemokratisch und liberal orientierte Blätter zunehmend um eine kritische
Berichterstattung, die auch Menschenrechtsverletzungen wie Folter oder Strafprozesse im
Zusammenhang mit Gesinnungsdelikten thematisieren. Linksgerichtete, kurdenfreundliche
Zeitungen sind zwar nach wie vor zahlreichen administrativen und strafrechtlichen
Behinderungen ausgesetzt, können sich aber bis heute behaupten - häufig im Wege des
Namenswechsels nach vorübergehender Einstellung. Sie sind weiterhin Garant dafür, daß
weiterhin über Ereignisse berichtet wird, die das Verhalten staatlicher Stellen in einem kritischen
Licht erscheinen lassen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. Januar 1996 an Bundesministerium
des Innern; Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg,
S. 1 ff.; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 1 ff.
Dies alles bedeutet für die Regierenden, die bis heute ihre Orientierung auf die westliche
Staatengemeinschaft, die sich etwa im Wunsch auf Zugehörigkeit zur Europäischen Union
manifestiert, nicht aufgegeben haben, einen Druck dahin, für ein halbwegs gedeihliches
Zusammenleben der beiden Bevölkerungsgruppen zu sorgen und zugleich einen
überdimensionierten, zu einer Kriminalisierung der gesamten kurdischen Minderheit führenden
Einsatz der Sicherheitskräfte zu vermeiden. Jedenfalls gibt es gegenwärtig keinen
überzeugenden Grund für die Annahme, die derzeitige Sicherheitslage der Kurden in der
Westtürkei könnte sich in absehbarer Zeit signifikant verändern.
Bedenken gegen die Heranziehung des Gesichtspunktes der inländischen Fluchtalternative
bestehen nicht deswegen, weil die - nach den obigen Ausführungen nicht feststellbare, aber im
vorliegenden rechtlichen Zusammenhang unterstellte - Gruppenverfolgung der Kurden in
Ostanatolien unmittelbare staatliche Verfolgung wäre. Denn insofern wäre, wie die
vorstehenden Ausführungen erweisen, die Türkei als mehrgesichtiger Staat anzusehen, der die
Kurden jedenfalls im westlichen Landesteil unbehelligt läßt.
Vgl. zum Begriff des mehrgesichtigen Staates: BVerfG, Beschluß vom 10. Juli
1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (342); Beschluß vom
10. November 1989 - 2 BvR 403/94 u.a. -, DVBl. 1990, 201 = InfAuslR 1990,
34; BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, NVwZ 1994, 1123 =
DVBl. 1994, 1407 = InfAuslR 1994, 375.
Mit der Einschätzung, daß Kurden in der Westtürkei vor politischer Verfolgung hinreichend
sicher sind, befindet sich der Senat im Einklang mit der ihm bekanntgewordenen neueren
obergerichtlichen Rechtsprechung.
Urteil vom 4. März 1998 - Bf V 48/94 -, S. 25 ff.; NdsOVG, Urteil vom
22. Januar 1998 - 11 L 4300/96 -, S. 19 ff.; HessVGH, Urteil vom
24. November 1997 - 12 UE 725/94 -, S. 51 ff.; SächsOVG, Urteile vom
27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 -, S. 58 ff; - A 4 S 434/90 -, S. 19.
Die entgegenstehende Rechtsprechung des SchlHOVG,
vgl. Urteil vom 26. April 1995 - 4 L 18/95 -; Urteil vom 22. Juni 1995 - 4 L
30/94 -,
hat der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht standgehalten.
Vgl. Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 = DVBl.
1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -,
BVerwGE 101, 134.
Unabhängig davon hat der erkennende Senat begründet, weshalb er die Einschätzung des
Verfolgungsrisikos für in der Westtürkei zugewanderte Kurden durch das SchlHOVG nicht teilt.
Vgl. Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 67 ff.
Hieran wird festgehalten.
c) Wirtschaftliche Voraussetzungen
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative gilt im
vorliegenden Fall, da der Kläger die Türkei unverfolgt verlassen hat, der gewöhnliche
Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die hier in Rede stehenden
existentiellen Nachteile und Gefahren drohen daher, wenn bei der vorzunehmenden
zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für deren
Realisierung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den
dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.
Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG,
Nr. 147.
In bezug auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative ist
entscheidend, ob der von regionaler Verfolgung Bedrohte bei generalisierender Betrachtung auf
Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat.
AsylVfG, Nr. 104; Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1090,
1092; Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 40.91 -, NVwZ-RR 1992, 583, 584;
Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524, 526.
Das ist bei erwerbsfähigen Personen grundsätzlich der Fall, wenn es ihnen trotz Bereitschaft zur
Ausübung auch wenig attraktiver Tätigkeiten selbst längerfristig nicht gelingen wird, ein
Einkommen zu erzielen, das, mag es auch im unteren Bereich des am Ort der Fluchtalternative
Üblichen liegen, das wirtschaftliche Überleben gewährleistet.
AsylVfG, Nr. 145; Beschluß vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -, NWVBl. 1995,
381 = NVwZ 1996, 85.
Dies ist für aus Ostanatolien in die Westtürkei zuwandernde Kurden zu verneinen.
aa) Abwanderung in den Westen
Die Abwanderung von in Ostanatolien lebenden Kurden ist keine neuartige Erscheinung. Sie
hat sich freilich in den letzten Jahren deutlich verstärkt. Ursache ist die ruinöse Wirtschaftslage
in Ostanatolien, die durch die militärische Auseinandersetzung zwischen Staat und Guerilla und
der diesbezüglichen Einbeziehung der Zivilbevölkerung verschärft wird.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 1;
Auskunft vom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 6; Auskunft vom 8. Juli 1998 an
VG Mainz, S. 2; Kaya, Gutachten vom 15. September 1997 an SchlHOVG,
S. 6; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 103 f.
Die ökonomische und soziale Situation in Ostanatolien ist gekennzeichnet durch geringes
Pro-Kopf-Einkommen und unzureichende gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung, durch
Stillegung alter und Nichtinbetriebnahme neuer Fabriken, durch einen Zusammenbruch des
gesamten Handels, durch Schließung von Schulen und Überschuldung der Städte.
Vgl. Kaya, Gutachten vom 6. Oktober 1993 an VG Aachen, S. 18 ff.; Rumpf,
Gutachten vom 19. Mai 1994 an VG Chemnitz, S. 3 ff.; Gutachten vom
22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 4.
Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Das
jährliche Pro-Kopf-Einkommen in Ostanatolien (300 Dollar) beläuft sich auf gerade ein Zehntel
desjenigen in der Westtürkei (etwa 2.900 Dollar). Während es z.B. in Izmit (Kocaeli)
4.500 Dollar beträgt, sinkt es in Diyarbakir auf 500 Dollar und in Hakkari auf 170 Dollar.
Aufgrund der militärischen Auseinandersetzung im Südosten und der Abwanderung waren dort
4.000 Dorfschulen geschlossen; viele wurden inzwischen wieder geöffnet, die materiellen
Bedingungen sind allerdings schwierig.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 4;
Auskunft vom 17. Juni 1997 an VG Hamburg, S. 10; Lagebericht vom
20. November 1997, S. 9 f.; Auskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz, S. 4;
Lagebericht vom 18. September 1998, S. 12 f.; Gesellschaft für bedrohte
Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an SchlHOVG, S. 2.
Der anhaltende Migrationsdruck in Ost-West-Richtung hat dazu geführt, daß heute etwa
9 Millionen Kurden, d.h. über die Hälfte der kurdischstämmigen Bevölkerung der Türkei,
dauerhaft im Westen des Landes leben.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 6; Lagebericht
vom 10. April 1997, S. 6; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 3; Lagebericht
vom 18. September 1998, S. 5.
Für einzelne Großstädte außerhalb Ostanatoliens wird die Zahl der kurdischen Einwohner wie
folgt angegeben, wobei wiederum zu berücksichtigen ist, daß diese Zahlen für 1998 noch
deutlich höher liegen dürften (vgl. dazu oben S. 31):
6 Großraum Istanbul 3 - 3,5 Millionen
Izmir 800.000
Adana 700.000
Mersin über 350.000
7 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 6;
Lagebericht vom 10. April 1997, S. 6; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 3;
Lagebericht vom 18. September 1998, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom
1. November 1994 an VG Köln, S. 1 (Fn. 1); Gutachten vom 26. Mai 1995 an
VG München, S. 2 (Fn. 1); Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom
3. März 1995 an VG Aachen, S. 5; Amnesty International, Stellungnahme vom
20. Juli 1994, S. 14.
Im übrigen leben Kurden heute in zahlreichen anderen Landesteilen der Türkei außerhalb der
ursprünglichen Siedlungsgebiete, namentlich in den Städten und Kreisen des Mittelmeerraums
(Provinzen Mugla, Antalya), der Ägäis (Provinzen Aydin, Izmir, Manisa, Bursa, Balikesir), der
Schwarzmeerregion (Provinzen Rize, Samsun, Giresun, Edirne, Sakarya), der Cukurova-
Region (Provinzen Adana und Mersin) sowie Zentralanatoliens (Provinzen Kayseri, Konya,
Afyon, Nigde, Ankara, Kirsehir).
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17. Juni 1997 an VG Hamburg, S. 2;
Kaya, Gutachten vom 15. September 1997 an SchlHOVG; Gutachten vom
14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 2 - 28; Oberdiek, Gutachten vom
20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 5 ff., 15 ff., 38 ff., 49 ff.; Rumpf,
Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 15; Gesellschaft für
bedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an SchlHOVG.
Fast ausnahmslos siedeln sich die aus dem Osten zuwandernden Kurden dort an, wo bereits
Verwandte, Bekannte, ehemalige Nachbarn, Landsleute aus der Heimatregion ansässig sind.
Demgegenüber ist der Versuch, sich in einer Gegend der Türkei ohne kurdischen
Bevölkerungsanteil niederzulassen, regelmäßig ohne Erfolg und daher äußerst selten. Das
Gefühl der gemeinsamen "Heimat", die Landsmannschaft, spielt nach wie vor eine große Rolle
für das Überleben zuwandernder Arbeitnehmer vom Land. Dieser Aspekt kann für die
Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt günstig sein. Aufgrund der sozialen Bindungen mit Menschen
gleichen Herkunftsgebietes, billigen Wohnraums in den Gecekondu-Vierteln und Möglichkeiten,
sich zumindest das Allernotwendigste zum Lebensunterhalt zu verdienen, siedeln sich viele
Zuwanderer von sich aus in denjenigen Vierteln der Großstädte an, in denen bereits Menschen
aus dem Herkunftsgebiet oder gar demselben Ort leben. Angesichts der noch starken
Familienbande in den Großfamilien kommen im Westen zuwandernde Kurden auch meist für
eine gewisse Zeit bei denjenigen Mitgliedern der Großfamilie unter, die dort bereits Fuß gefaßt
haben; jedenfalls sind diese bei der Beschaffung einer Unterkunft behilflich.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, S. 10; Auskunft
vom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 6; Auskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz,
S. 3; Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 47; Gutachten
vom 15. September 1997 an SchlHOVG, S. 45 ff.; Oberdiek, Gutachten vom
2. April 1997 an OVG MV, S. 2; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an
VG Aachen, S. 24; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV,
S. 5.
bb) Wohnen
Vor allem in den westtürkischen Großstädten haben sich in den vergangenen Jahren
abgegrenzte Stadtviertel gebildet, in denen Zuwanderer oft nahezu ausschließlich aus einer
bestimmten kurdischen Provinz leben. Diese Kurdenviertel sind vor allem auf den unbebauten
Flächen an den Rändern der Metropolen entstanden und bestehen zumeist aus sogenannten
Gecekondus, d. h. aus Häusern, die ohne behördliche Genehmigung und ohne Erlaubnis des
Grundeigentümers "über Nacht gebaut" wurden.
Vgl. Kaya, Gutachten vom 15. September 1997 an SchlHOVG, S. 45 ff.;
Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 73, 96 f.;
Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 102 ff.; Sen/Akkaya,
Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 10.
Das Gecekondu ist freilich heute nur noch zum Teil das "über Nacht errichtete" Haus mit ein bis
zwei Zimmern; vielerorts sind an seine Stelle - ebenfalls illegal errichtete - größere
Wohneinheiten, zum Teil mehrstöckige Appartementhäuser getreten.
Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 106.
Nach der oben auf S. 53 bereits erwähnten Erhebung des Menschenrechtsvereins Istanbul
hatten 55,6 % der Befragten mit Hilfe von Verwandten eine Wohnung gefunden, in 3,5 % der
Fälle war der Vermieter ein Verwandter, und in 19,1 % der Fälle war der Vermieter Kurde.
Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 111.
Doch verfügen nach einer Studie von Keles (Politik der Stadtentwicklung, 2. Auflage Ankara
1993) 72 % der in 18 Städten befindlichen Gecekondu-Wohnungen lediglich über ein bis zwei
Zimmer und haben eine Durchschnittsgröße von nur 25 qm, während die in diesen Wohnungen
lebenden Familien durchschnittlich drei Kinder haben.
Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 35; vgl. auch
Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 26 (Fußnote 50).
Nach einer Erhebung unter 174 ausgesuchten Familien des Stadtbezirks Narli von Izmir hatten
18,4 % der befragten Familien Stromanschluß, 2,9 % Wasseranschluß in der Wohnung, aber
75,8 % waren weder an Wasser noch an Strom angeschlossen, 92,5 % hatten eine Toilette
außerhalb des Hauses, bei 96,5 % der Familien flossen die Abwässer in eine Sickergrube,
keine einzige Familie war an ein Kanalisationsnetz angeschlossen. Das Resultat dieser
Umfrage scheint in nur begrenztem Umfang repräsentativ zu sein. Denn die bereits erwähnte
breiter angelegte Studie von Keles kommt zum Ergebnis, daß zwei Drittel der Gecekondu-
Wohnungen keinen Wasseranschluß und 40 % keinen Stromanschluß haben. Die Bewohner
der Gecekondus, die keinen eigenen Wasseranschluß haben, decken ihren Bedarf, indem sie
das Wasser mit Kanistern von durch die Stadt errichteten Brunnen ihrer eigenen Stadtteile oder
diesen naheliegender Stadtteile oder Dörfer holen oder aus von ihnen selbst gebohrten
Brunnen.
Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 36.
Soweit es in den Gecekondu-Stadtvierteln keine Kanalisation gibt, legen die Bewohner zur
Beseitigung der Abwässer aus den Toiletten entweder einzeln oder aber für fünf bis zehn
Familien gemeinsam Sickergruben an; wenn sich in der Nähe ein Bach befindet, werden die
Abwässer dorthin geleitet.
Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 35; Rumpf,
Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 27.
Einen ganz anderen Eindruck vermittelt ein im Auftrag der türkischen Regierung erstelltes
Gutachten der Orta Dogu Teknik Üniversitesi (ODTÜ - Middle East Technical University),
welches Rumpf in unzensierter Fassung vorliegt.
Vgl. Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 4.
Nach den Untersuchungen jenes Gutachtens in insgesamt 44 Bezirken von Istanbul, Izmir und
Adana verfügten von den Zuwanderern aus dem Einzugsbereich der südostanatolischen
Staudammprojekte ("GAP-Region") über Leitungswasser 97 %, Strom 98,5 %, Bad 86,9 %,
Wohnzimmer 77,5 %, Küche 95,9 % und Toilette 95,2 %. Über alle diese Funktionen verfügten
70,6 % der befragten Haushalte. Die Diskrepanz zu den vorher zitierten Erhebungen hängt
offenbar damit zusammen, daß die im Rahmen des ODTÜ-Gutachtens Befragten zum Teil
schon vor längerer Zeit zugewandert waren. Dafür spricht, daß von den befragten Zuwanderern
35,4 % in Gecekondus, 38,6 % in sonstigen Häusern und 26 % in Appartementhäusern lebten;
dabei ist dem Gutachten zufolge als "sonstiges Haus" zumeist ein Haus zu verstehen, das
ursprünglich den Status eines Gecekondu hatte, inzwischen jedoch städtebaulich und
infrastrukturell vollständig integriert ist.
Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 28 f.
Allgemein ist zu beobachten, daß die Gecekondu-Viertel erst nach und nach an die städtischen
Versorgungseinrichtungen mit Strom, Wasser und Kanalisation angeschlossen werden und
befestigte Wege und Straßen erhalten. Die städtische Infrastruktur in diesen Vierteln wird
- schon wegen des gewaltigen Wählerpotentials - von jeder Regierung gefördert. Freilich kann
die nachträgliche Erschließung mit dem raschen Anwachsen der Viertel nicht Schritt halten.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 6.
Unrichtig ist daher die Behauptung von Amnesty International, bei einem Ausweichen in
Gebiete außerhalb der Notstandsprovinzen fänden die Zuwanderer "zumeist nur notdürftige
Behausungen wie Zelte, Plastikplanen und Bauruinen".
Vgl. Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG München, S. 4; Gutachten vom
21. August 1997 an VG Berlin, S. 11.
Sie widerspricht sogar der erwähnten Erhebung des Menschenrechtsvereins Istanbul, wonach
lediglich 1,2 % der Befragten in Zelten und 13,4 % unter ähnlichen Bedingungen (insbesondere
Baustellen, Läden) lebten.
Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 73.
Selbst die beiden letztgenannten Werte sind zu hoch gegriffen, wenn man bedenkt, daß 55,1 %
der Befragten erst vor weniger als einem Jahr zugezogen waren, das Ergebnis der Studie somit
hinsichtlich der mittel- und langfristigen Perspektive der Zuwanderer nur bedingt aussagekräftig
ist.
Es wird immer wieder von Bestrebungen der Stadtverwaltungen vornehmlich in Izmir, Adana
und Istanbul berichtet, die von Kurden bewohnten Gecekondus abzureißen, und zwar mit der
Begründung, daß deren Anschluß an die städtische Infrastruktur zu kostspielig sei, die planlose
und ungeordnete Ansiedlung verhindere und die Gesundheit der Bevölkerung geschützt werden
müsse.
Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 17; Gutachten
vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 52; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober
1995 an VG Aachen, S. 27.
Realisiert worden sind diese Absichten aber bislang nur in einem Ausmaß, welches im
Vergleich zur großen Masse der Gecekondu-Häuser nicht ins Gewicht fällt.
Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 22 ff.;
Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 65; Gutachten vom
20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 15, 48.
Für Abrißmaßnahmen größeren Stils fehlen den Stadtverwaltungen meist die technischen und
finanziellen Mittel. So erleben die Gecekondu-Viertel nach wie vor ein fast ungebremstes
Wachstum. Während an den Peripherien neue Viertel nachwachsen, entwickeln sich viele
solcher Viertel mit der Zeit zu fast regulären Stadtteilen. In Izmir ist etwa ein Stadtteil von rund
60.000 Einwohnern, der überwiegend aus mehrstöckigen Appartementhäusern besteht und
danach von der Stadt an die Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsnetze angeschlossen
sowie mit Schulen und Moscheen ausgestattet wurde, auf dem Boden eines privaten
Landbesitzers entstanden, der damit faktisch entschädigungslos enteignet worden ist; der
Stadtteil ist von "regulären" Stadtteilen kaum zu unterscheiden.
Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 106.
Neben den großen Vorstädten haben auch Altstadtviertel, deren Erhaltung den
Stadtverwaltungen aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, in manchen Städten in den
letzten 20 Jahren einen vollständigen Bevölkerungsaustausch erfahren. So leben etwa mitten in
Izmir um die Burg herum (Kadifekale) fast nur noch kurdische Zuwanderer in älterer, aber zum
Teil heruntergekommener städtebaulicher Substanz. Ähnliches findet sich in Bursa oder am
Burgberg mitten in Ankara. Auch in Istanbul kommen Zuwanderer zu Tausenden in
Altstadtvierteln in oft erneuerungsbedürftiger Bausubstanz unter.
Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 106 f.
cc) Arbeit
In den städtischen Ballungsräumen der Westtürkei haben kurdischstämmige Flüchtlinge nur
eine geringe Chance, einen dauerhaften und sicheren Arbeitsplatz mit Kranken- und
Rentenversicherungsschutz zu finden. Das liegt vor allem an dem geringen Bildungs- und
Qualifikationsniveau der Zuwanderer, die vor ihrer Abwanderung überwiegend in der
Landwirtschaft oder der Viehwirtschaft beschäftigt waren, die oft die türkische Sprache nicht
beherrschen, in der Regel Analphabeten sind, nicht über einen Schulabschluß und eine
abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und die daher in der Industrie oder im öffentlichen
Dienst wenig Chancen haben. Wer sich bei Behörden oder in staatlichen Unternehmen um
einen derartigen Arbeitsplatz bewirbt, muß sich einer Einstellungsprüfung und zusätzlich auch
einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen. Auch einige private Arbeitgeber führen solche
Sicherheitsüberprüfungen vor der Einstellung durch, weil sie sich vor Sabotageakten schützen
wollen. Dabei wird durch Kontaktaufnahme mit den Sicherheitsbehörden des Heimatortes
ermittelt, ob der Betreffende im Verdacht steht, an separatistischen Aktivitäten teilgenommen zu
haben. In den staatlichen Betrieben wird zudem ohnehin kaum noch neues Personal eingestellt,
weil diese zunehmend privatisiert werden. Für alle Binnenmigranten liegt - unabhängig von der
ethnischen Zugehörigkeit - die Chance auf einen dauerhaften Arbeitsplatz bei nur 5 bis 10 %.
Vgl. Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 36 ff., 48;
Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 11, 13.
Ihnen bleibt nichts anderes übrig, als sich um eine Stelle als ungelernte Arbeitskraft zu
bemühen. Derartige Stellen sind für kurdische Flüchtlinge schon eher zu finden. Sie haben die
Möglichkeit, saisonale Tätigkeiten im Bau- und Gastronomiebereich sowie in der Landwirtschaft
auszuüben. Die in die Tourismusgebiete Zugewanderten können dort eine Beschäftigung vor
allem in der Baubranche und im Hotelgewerbe finden. In Ankara, Istanbul, Izmir, Adana, Mersin
und Antalya gibt es Baufirmen, Fabriken, Handelsunternehmen, Hotels, Lokale und andere
Gewerbestätten, die Geschäftsleuten kurdischer Herkunft gehören und deren Beschäftigte auch
mehrheitlich aus derselben Provinz, demselben Kreis, derselben Gemeinde oder demselben
Dorf stammen wie der Eigentümer der Firma oder die dort in Leitungspositionen Arbeitenden.
Diese Geschäftsleute beschäftigen vorwiegend Menschen aus ihrer Heimatregion, weil sie von
ihnen bessere Unterstützung erhoffen und diese kostengünstige Arbeitskräfte sind.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 3;
Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an
SchlHOVG, S. 1 f.; Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV,
S. 40 f.; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 7;
Gutachten vom 5. Dezember 1997 an VG Koblenz, S. 8; Sen/Akkaya,
Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 8, 12.
Entgegen den früher von den Gutachtern geäußerten Befürchtungen
vgl. noch die Nachweise im Senatsurteil vom 11. März 1996 - 25 A
5801/94.A -, S. 78
konnte der Tourismussektor in der Türkei in den Jahren seit 1995 erhebliche Zuwachsraten
vorweisen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 3;
Auskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz, S. 4; Turkish Daily News Ankara vom
21. Januar 1997, Nahost-Informationsdienst 3/97, S. 54; Frankfurter
Allgemeine Zeitung vom 3. Februar 1997, S. 12.
Die Einschätzung von Oberdiek, Kurden hätten in den Touristenregionen keine Aussicht auf
Beschäftigung mehr,
vgl. Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 80 ff., 100; ähnlich
Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 107,
ist nicht nachvollziehbar. Der Umstand, daß die Sicherheitsvorkehrungen zwecks Vorbeugung
gegen Bombenanschläge in den Touristenorten wesentlich verschärft worden sind und
nunmehr insbesondere die Personalien der Mitarbeiter von Beherbergungsbetrieben exakt
erfaßt werden, bedeutet noch nicht, daß Kurden der Zugang zu jenem Wirtschaftssektor in der
Westtürkei generell verwehrt wäre. Ebensowenig läßt sich dies daraus herleiten, daß in
Einzelfällen im Tourismussektor arbeitende Kurden entlassen wurden.
Ein weiterer, zahlenmäßig nicht unerheblicher Teil der kurdischen Zuwanderer verdient seinen
Lebensunterhalt auf dem Marginalsektor (Straßenverkauf ohne gewerbliche Lizenz,
Dienstleistungen auf der Straße wie Schuhputzer, Lastträger, Parkplatzwächter usw.).
Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 40 ff.; Sen/Akkaya,
Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 12.
Wer etwas Geld hat, um sich einen Karren und etwas Ware kaufen zu können, arbeitet als
fliegender Händler. Was auf diese Weise verdient werden kann, reicht gerade zur Deckung des
täglichen Bedarfs an Grundnahrungsmitteln für die Familie. Es kommt vor, daß Mitarbeiter der
Stadtverwaltung oder Polizisten die Ware beschlagnahmen.
Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 15, Gutachten
vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 33; Gutachten vom 20. September
1996 an VG Freiburg, S. 4; Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV,
S. 43 f.; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 81.
In der Presse ist jedenfalls immer wieder von Behinderungen kurdischer Straßenhändler zu
lesen. Mit Zerstörung der Wagen, Stände und Waren oder gar mit körperlicher Mißhandlung
verbundene polizeiliche Übergriffe sind aber offenbar Einzelfälle. Der im Januar 1997
herausgegebene Erlaß des Innenministeriums, der auf eine Verhinderung der Arbeit von
Straßenverkäufern in den meisten westtürkischen Großstädten zielt, wird - soweit
ersichtlich - nur in wenigen Städten und dort auch nur zum Teil durchgesetzt.
Vgl. Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 44 f., Abdruck:
S. 79 ff.; Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 20 ff.;
Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 67, 70.
Ebensowenig verallgemeinerungsfähig sind Schikanen der Stadtverwaltung gegen kurdische
Straßenhändler in Kleinstädten, in welchen die rechtsradikale MHP den Bürgermeister stellt.
Vgl. Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 45 f.; Oberdiek,
Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 63.
Der Rest der Zuwanderer ist auf Gelegenheitsjobs angewiesen, die durch hohe körperliche
Belastung und geringe Bezahlung gekennzeichnet sind. Sie arbeiten als Tagelöhner auf
Baustellen, beim Straßenbau, bei der Renovierung von Häusern, bei der Gartenpflege oder als
Packer. Sie gehen im Morgengrauen auf den "Arbeitermarkt", wo sich jeden Tag Tausende von
Menschen versammeln und wo diejenigen, die Arbeit zu vergeben haben, sich ihre Arbeitskräfte
aussuchen. Diese diktieren auch die Löhne. Von denjenigen, die sich jeden Tag auf dem
"Arbeitermarkt" versammeln, haben jeweils nur 10 bis 15 % eine Chance auf einen Job für den
Tag. Als glücklich gilt, wer 15 Tage im Monat arbeitet.
Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 15 f.; Gutachten
vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 33; Gutachten vom 20. September
1996 an VG Freiburg, S. 4; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an
SchlHOVG, S. 7; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an
SchlHOVG, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an
SchlHOVG, S. 79.
Es gibt auch Kurden, die in die ländlichen Gebiete der Westtürkei abgewandert sind und dort
Land gekauft oder gepachtet haben. Diese Menschen können die Grundbedürfnisse zur
Bestreitung ihres Lebensunterhaltes befriedigen.
Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 16.
Es muß sich dabei offenbar um solche kurdischen Familien aus Ostanatolien handeln, denen
angemessene Zeit zur Vorbereitung ihres Umzuges in die Westtürkei zur Verfügung stand und
die diese Zeit zum Verkauf ihres landwirtschaftlichen Anwesens nutzen konnten.
Vgl. zu einer derartigen Möglichkeit: Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994
an VG Köln, S. 14 f.; Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 32;
Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 18.
Die Möglichkeiten, in den ländlichen Gebieten der Westtürkei eine Beschäftigung zu finden,
sind in den Sommermonaten größer. In den Obst- und Haselnußplantagen, auf den Baumwoll-,
Zuckerrüben- und Kartoffelfeldern werden Saisonarbeiter gebraucht, und zwar insbesondere in
den Provinzen Sakarya, Aydin, Izmir, Antalya, Adana und Mersin. Wer den Vermittlern solcher
Jobs mehr bezahlt, hat bessere Chancen, in diesem Bereich zu arbeiten. Die Höhe der Löhne
wird von den Arbeitgebern und den Vermittlern festgesetzt und hängt von der Zahl der
Arbeitssuchenden und den saisonalen Umständen ab. Bei solchen Jobs gibt es keinerlei
gesundheitliche und soziale Absicherung, die Löhne können jeden Tag geändert werden.
Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 16; Gutachten
vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 33; Oberdiek, Gutachten vom
1. November 1994 an VG Köln, S. 25; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an
SchlHOVG, S. 30 f., 48; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an
SchlHOVG, S. 7; Amnesty International, Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG
München, S. 4.
Ungeachtet der beschriebenen Umstände bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, daß die
aus Ostanatolien Zugewanderten durchweg in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt in der
Westtürkei durch Arbeitseinkommen zu bestreiten. Nach der Anfang 1995 erfolgten Umfrage
des Menschenrechtsvereins Istanbul unter 3.258 Personen aus 341 Familien, die aus
Ostanatolien in die Metropolen Istanbul, Mersin und Bursa zugewandert waren, verdienen
62,5 % der Zugewanderten den Lebensunterhalt dadurch, daß ein Familienmitglied arbeitet.
Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 31; Oberdiek,
Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 67.
Auch wenn zu berücksichtigen ist, daß den letztgenannten Familien teilweise weitere
arbeitsfähige Personen angehörten, die jedoch ohne Beschäftigung waren, so läßt der
genannte Wert doch die Aussage zu, daß unter den Zugewanderten in den Metropolen der
Westtürkei auf Sicht die Arbeitslosigkeit nicht wesentlich größer sein wird als im
Landesdurchschnitt. Die offizielle Arbeitslosenquote beträgt landesweit etwa 10 %. Diese Zahl
erfaßt jedoch nur diejenigen Personen, die beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet sind.
Da es in der Türkei keine Arbeitslosenversicherung gibt, fehlt dort - anders als etwa in der
Bundesrepublik Deutschland - der Druck, sich zwecks Leistungserhalts beim Arbeitsamt
registrieren zu lassen. Deswegen wird allgemein angenommen, daß die tatsächliche
Arbeitslosigkeit weit über dem angegebenen offiziellen Wert liegt, wobei die Schätzungen
zwischen 18 und etwa 25 % schwanken.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 3;
Auskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz, S. 3; Kaya, Gutachten vom 11. April
1995 an VG Aachen, S. 33; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an
OVG MV, S. 12, Fußnote 1.
Die aus der zitierten Erhebung des Menschenrechtsvereins Istanbul ersichtliche Arbeitslosigkeit
unter den Zuwanderern liegt zwar immer noch deutlich über dem letztgenannten Wert. Doch
muß berücksichtigt werden, daß von den Befragten 55,1 % im Zeitpunkt der Befragung erst vor
weniger als einem Jahr umgesiedelt waren.
Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 16; Kaya,
Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 32.
Dieser Personenkreis hat folglich zu mehr als der Hälfte das Ergebnis der Umfrage beeinflußt.
Ein nur kurzer Aufenthalt am Zuwanderungsort gibt aber noch keinen verläßlichen Aufschluß
darüber, ob es auf Sicht nicht doch gelingen wird, eine den Lebensunterhalt sichernde
Beschäftigung zu finden.
Ersichtlich damit zu erklären ist, daß eine andere Studie ein günstigeres Bild der Beschäftigung
für aus Ostanatolien zugewanderte Kurden zeichnet. Es handelt sich dabei um den im Juli 1995
vorgelegten Untersuchungsbericht des Verbandes der Kammern und Börsen der Türkei
(Türkiye Odalar ve Borsalar Birligi/TOBB) mit dem Titel "Die Frage des Ostens". Bestandteil der
Untersuchung war eine Umfrage unter 623 Personen, die aus den Provinzen Mardin, Batman,
Diyarbakir und Siirt nach Adana, Mersin und Antalya zugewandert waren. Fast drei Viertel der
Befragten waren nach Beginn des Guerilla-Kampfes der PKK (15. August 1984) umgesiedelt.
Von denjenigen, die am ersten Umzugsort verblieben waren, arbeiteten 29,1 % als Tagelöhner,
19,1 % als Straßenhändler, 11 % als Selbständige, 6,3 % als Lastenträger und 22 % in
sonstigen Berufen, lediglich 12,5 % waren arbeitslos. Von denjenigen Befragten, die ein
weiteres Mal umzogen, war die Wahl des neuen Ortes zu 50 % wegen dort vorhandener
Arbeitsmöglichkeiten und zu 22 % aus familiären Gründen erfolgt.
Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 73 f.
Allerdings ist die Einkommenssituation für die Zugewanderten in der Westtürkei unbefriedigend.
Nach Berechnungen des Gewerkschaftsdachverbandes Türk Is beläuft sich das
Existenzminimum für eine dreiköpfige Familie (Ehepaar mit Kind) auf 7 Millionen TL monatlich.
Nur wenige der vom Menschenrechtsverein Istanbul befragten - zumeist kinderreichen -
Familien verfügten über ein Einkommen, welches sich unter Zugrundelegung jenes Betrages als
Existenzminimum für sie jeweils ermitteln ließ.
Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 34; Oberdiek,
Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 67 f.
Kein wesentlich anderes Bild vermittelt die Umfrage, die dem erwähnten ODTÜ-Gutachten
zugrunde liegt: Die Ausgaben der allermeisten Zuwandererhaushalte lagen unter 4,2 Millionen
TL. Als Durchschnittsbedarf wurde ein Betrag von 7 Millionen TL ermittelt, wobei alle Zahlen
inflationsbedingt inzwischen auf mehr als das Dreifache nach oben zu korrigieren sind (1 DM
war Anfang 1994 etwa 20.000 TL wert, heute sind es etwa 75.000 TL).
Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 114.
Ein positiveres Bild liefert das ODTÜ-Gutachten freilich über die Ausstattung der
Zuwandererhaushalte mit langlebigen Konsumgütern: 71,4 % haben einen Gasherd, 43,3 %
einen Gasbackofen, 91,6 % einen Kühlschrank, 47,4 % eine nicht vollautomatische
Waschmaschine, 39,6 % ein Telefon, 65,7 % einen Farbfernseher, 31,2 % einen
Schwarzweißfernseher, 10 % ein Auto, 8,2 % ein Videogerät, 51,4 % können Gästen eigenes
Mobiliar zur Verfügung stellen.
Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 114.
Ob die Zuwandererfamilien Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen nutzen können, hängt im
allgemeinen von der Entfernung ihrer Wohnungen von den Zentren, von der Ausstattung der
Zentren mit solchen Einrichtungen, von deren Kapazität sowie von der Anbindung durch
öffentliche Verkehrsmittel ab. Nach 1985 entstandene Gecekondu-Stadtteile verfügen nur
ausnahmsweise über eigene Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen. Nur in älteren
Gecekondu-Stadtteilen gibt es Grundschulen, Mittelschulen, Gesundheitsstationen und
Polikliniken, ohne daß diese Einrichtungen dem Bedarf gerecht werden.
Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 34.
Für schulische Einrichtungen gilt ebenso wie für die Infrastruktur, daß die neuentstandenen
Gecekondu-Viertel erst nach und nach ausreichend versorgt werden. Gesetzlicher
Krankenversicherungsschutz besteht nur, solange der Betreffende über einen regulären
Arbeitsplatz verfügt. Bedürftige erhalten mit einer von der zuständigen Gesundheitsbehörde
ausgestellten grünen Karte kostenlos Krankenhausbehandlung und Versorgung mit
Medikamenten.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 5 f;
Lagebericht vom 18. September 1998, S. 22.
dd) Folgerungen
Die oben wiedergegebenen Tatsachen erlauben nicht die Feststellung, in Ostanatolien
beheimateten Kurden sei die Übersiedlung in die Westtürkei aus wirtschaftlichen Gründen
unzumutbar. Die Zuwanderer sind in der Lage, nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten,
welche zumeist durch Hilfe von Verwandten oder den Einsatz von Ersparnissen überbrückt
werden, ihren Lebensunterhalt durch selbständige oder unselbständige Erwerbsarbeit zu
sichern. Es gibt keine Berichte über Hungersnöte in den Zuwanderungsgebieten. Freilich ist
nicht zu verkennen, daß die meisten Zuwanderer vor allem in der ersten Zeit in ärmlichen
Verhältnissen leben. Diese Aussage gilt nicht nur, wenn man westeuropäischen
Lebensstandard zum Maßstab nimmt. Sie ist auch angebracht, wenn die Verhältnisse in der
Türkei zum Ausgangspunkt für soziale Wertvorstellungen genommen werden. Solche
normativen Ansätze sind es letztlich, die der erwähnten Quantifizierung des Existenzminimums
zugrunde liegen. Eine derartige Sichtweise ist für ein Land wie die Türkei durchaus
naheliegend, in welchem die Mehrzahl der Bürger im Vergleich zu den Verhältnissen in den
wohlhabenden Staaten als arm gelten muß. Denn es ist ein legitimes Bestreben aller armen
Länder, künftig für ihre Bürger bessere wirtschaftliche Verhältnisse zu schaffen. Es ist daher
verständlich, daß sozialem Denken verpflichtete Institutionen den Begriff des Existenzminimums
nicht auf das zur Aufrechterhaltung der physischen Existenz absolut Notwendige beschränken,
sondern damit - über den engeren Wortlaut hinaus - Vorstellungen von einem
menschenwürdigen Leben verbinden. Solche Überlegungen führen indes im vorliegenden
asylrechtlichen Kontext nicht weiter. Es kann nämlich nicht Sache deutscher
Verwaltungsgerichte sein, soziale Standards zur Quantifizierung des Existenzminimums für die
verschiedenen Asylherkunftsländer zu entwickeln. Zur Bejahung des Existenzminimums am Ort
der inländischen Fluchtalternative genügt vielmehr bereits die Feststellung, daß den
Asylsuchenden dort kein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum
Tode führt.
Nr. 145, S. 298, 300.
Daß letzteres zugewanderten Kurden in der Westtürkei nicht droht, kann nach den oben
getroffenen Feststellungen nicht zweifelhaft sein.
ee) Vergleich Ost-West
Unabhängig davon folgt aus einer weiteren Überlegung, daß die Feststellung einer inländischen
Fluchtalternative nicht an wirtschaftlichen Voraussetzungen scheitert. Wenn nämlich in der
zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Zumutbarkeit einer inländischen
Fluchtalternative auch in wirtschaftlicher Hinsicht Mindestanforderungen gestellt werden, so
liegt dem die Erwägung zugrunde, daß niemand auf einen Zufluchtsort verwiesen werden kann,
an welchem er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Andernfalls würde der Schutz vor
politischer Verfolgung durch einen existentiellen Mangel erkauft, der der politischen Verfolgung
am Heimatort an Gewicht gleichkommt. In einem solchen Fall wirkte die politische Verfolgung in
der Weise noch am Zufluchtsort fort, daß hier der Lebensstandard im Vergleich zur Lage am
Heimatort in unerträglicher Weise absänke. Davon kann indes keine Rede sein, wenn die
wirtschaftliche Lage am Zufluchtsort nicht schlechter oder gar besser ist als in der Heimat. In
einem solchen Fall ist die politische Verfolgung für die Qualität der wirtschaftlichen Lage schon
deswegen nicht kausal, weil diese sich nicht zum Schlechten hin verändert hat. Es kommt dann
auch nicht darauf an, wie man Existenzminimum definiert. Denn liegt das Einkommen am
Zufluchtsort unter einem - wie auch immer normativ bestimmten - Existenzminimum, ist es aber
höher als dasjenige am Heimatort oder zumindest nicht niedriger, so steht fest, daß die
Tatsache der politischen Verfolgung für die wirtschaftliche Lage des Betroffenen unerheblich ist
mit der Folge, daß ihm die inländische Fluchtalternative zumutbar ist. So liegt es hier.
Es ist jedenfalls bei der hier gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise ausgeschlossen,
daß aus Ostanatolien zugewanderte Kurden sich in der Westtürkei wirtschaftlich verschlechtern
werden. Alle insoweit maßgeblichen Indikatoren sprechen im Gegenteil für eine Verbesserung
durch Übersiedlung in den Westen: Das zehnfach höhere Pro-Kopf-Einkommen, der höhere
Beschäftigungsstand, die wesentlich geringere Analphabetenrate und der höhere Grad der
medizinischen Versorgung. Allein der Umstand, daß aufgrund eines jahrzehntelangen
Migrationsprozesses inzwischen schätzungsweise 9 Millionen Menschen kurdischer Herkunft
und damit mehr als die Hälfte der in der Türkei überhaupt lebenden Kurden in der Westtürkei
ansässig sind, ohne daß insofern von einem kurdenspezifischen Elend gesprochen werden
kann oder gar Fälle von Hunger und Ähnlichem bekanntgeworden sind, spricht dafür, daß es
auch den jetzigen Zuwanderern auf Sicht gelingen wird, die nicht unerheblichen
Übergangsschwierigkeiten zu überwinden und ein bescheidenes Auskommen zu finden,
welches in aller Regel über demjenigen in der Heimatregion liegt. Es soll nicht bezweifelt
werden, daß Krieg einschließlich der damit verbundenen Repressalien heute für viele Kurden
ein wichtiges Abwanderungsmotiv ist, wie die Ergebnisse der erwähnten Umfrage durch den
Menschenrechtsverein Istanbul belegen.
Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 16; Kaya,
Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 31.
Dies bedeutet jedoch nur, daß die militärischen Auseinandersetzungen in Ostanatolien das seit
längerem bestehende und weiterhin fortwirkende primäre Motiv der Abwanderung überlagern.
Dieses aber liegt darin begründet, daß der ländliche Raum, vornehmlich des unterentwickelten
Ostens, immer weniger in der Lage ist, der schnell wachsenden Bevölkerung eine
wirtschaftliche Perspektive zu verschaffen. Hierin findet die für die Türkei in gleicher Weise wie
für viele andere Staaten mit vergleichbarem Entwicklungsstand zu beobachtende Flucht vom
Land in sich zu riesigen Metropolen entwickelnde städtische Räume ihre eigentliche Erklärung.
Dies spiegeln auch die Erhebungen des ODTÜ-Gutachtens wider, wonach für die GAP-Region
86,8 % der Abwanderungswilligen Arbeitslosigkeit und fehlendes Grundeigentum sowie
sonstige wirtschaftliche Gründe angaben.
Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 96.
Auch nach dem TOBB-Bericht gaben immerhin 47,3 % der Befragten Arbeitslosigkeit und Armut
als Gründe für das Verlassen des Heimatortes an.
Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 74.
Angesichts der regelmäßig anzunehmenden familiären Bindungen der bereits im Westen
ansässigen Kurden zu den Nachziehenden wäre aber jedenfalls der ausschließlich ökonomisch
motivierte Teil der Binnenwanderung zwangsläufig abgeebbt, wenn eine beachtliche Zahl von
Kurden im Westen keine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage erzielt hätte. Vielmehr belegt
der anhaltende Migrationsprozeß, daß eine beachtliche Zahl von Kurden im Westen noch eher
eine wirtschaftliche Perspektive sieht als im Osten.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 4;
Auskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz, S. 4.
Es verbietet sich daher die Annahme, daß Kurden aus Ostanatolien nach einer Übersiedlung in
die Westtürkei wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt sind, die in ihrer Heimatregion so nicht
bestehen.
ff) Frauen und Kinder
Soweit das Asylbegehren von Frauen und minderjährigen Kindern oder sonstigen auf eine
Versorgungsgemeinschaft angewiesenen Familienangehörigen in Rede steht, können die
wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative nicht unter Hinweis
darauf verneint werden, daß der Ehemann bzw. Vater oder das sonst für die Versorgung
verantwortliche Familienmitglied über ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland
verfügt. In den Fällen, in denen die in Deutschland mit dem Asylbewerber zusammenlebenden
Familienangehörigen eine Familie bilden, deren Trennung Art. 6 GG untersagt, ist nämlich zu
unterstellen, daß - ebenso wie der Aufenthalt in Deutschland - der hypothetische Aufenthalt im
Ausland ein solcher in Gemeinschaft mit den Familienangehörigen ist.
NVwZ 1993, 190 = InfAuslR 1993, 28.
Unverheiratete und alleinerziehende Frauen erwartet insbesondere in den Großstädten der
Westtürkei kein Leben unterhalb des Existenzminimums, wenn sie, was aufgrund der stärkeren
familiären Beziehungen, die mit der islamischen Tradition verbunden sind, häufiger geschieht, in
den Haushalt anderer Familienmitglieder aufgenommen werden.
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. Februar 1998 an VG Bremen, S. 6;
Auskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz, S. 2.
Nur dann, wenn sie im Einzelfall Tatsachen glaubhaft machen, die ausnahmsweise die
Annahme rechtfertigen, daß bei ihrer Rückkehr in die Türkei eine aufnahmefähige
Bezugsperson im Gegensatz zur Situation bei der Ausreise nicht mehr zur Verfügung steht, ist
einzelfallbezogen zu prüfen, inwieweit sie aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände
(insbesondere Alter und Bildungsstand) in der Lage sind, ihr Existenzminimum aus eigener
Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Das ist insbesondere bei minderjährigen Kindern
fortgeschrittenen Alters nach den oben zu den Arbeitsmarktchancen in der Westtürkei
ausgewerteten Erkenntnissen nicht von vornherein ausgeschlossen. Selbst bei Fehlen eigener
Erwerbschancen ist die Annahme, die oder der Betreffende könne ihren oder seinen
Lebensunterhalts in der Westtürkei auch langfristig nicht sicherstellen, nur im Ausnahmefall
dann gerechtfertigt, wenn ausgeschlossen erscheint, daß sich staatliche türkische Stellen oder
wohltätige Stiftungen jenes Personenkreises annehmen. Minderjährige Kinder, die ohne
Begleitung Erwachsener in die Türkei zurückkehren und für die auch eine erwachsene
Betreuungsperson aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis der Eltern nicht gefunden werden
kann, können Unterkunft und Betreuung in einem der staatlich betriebenen Waisenhäuser
finden, die Minderjährige auf gerichtliche Anordnung oder Verfügung der Polizei bis zum 18.
Lebensjahr aufnehmen.
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Juli 1998 an VG Saarlouis.
4. Keine inländische Fluchtalternative für vorbelastete Kurden
Vor politischer Verfolgung in der Westtürkei nicht hinreichend sicher sind lediglich vorbelastete
Kurden. Als vorbelastet bezeichnet der Senat in ständiger Rechtsprechung eine solche Person
aus Ostanatolien, die im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei in diesem Landesteil einer
regionalen politischen Individualverfolgung ausgesetzt war, weil sie bei den Sicherheitskräften
am Heimatort im Verdacht stand, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren.
Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 87; Urteil vom 3. Juni 1997
- 25 A 3631/95.A -, S. 111, vgl. auch S. 141.
Mit diesem Begriff sollte nicht etwa über den Personenkreis der Vorverfolgten hinaus noch eine
weitere Gruppe von Personen gekennzeichnet werden, denen für die Rückkehrprognose der
herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Verfolgungssicherheit zugute
kommt. Vielmehr handelt es sich um die Bezeichnung derjenigen Personen, denen für die Frage,
ob sie vor ihrer Ausreise in der Westtürkei eine zumutbare Zuflucht vor einer ihnen in
Ostanatolien drohenden regionalen Verfolgung finden konnten, der herabgestufte
Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugute kommt. Vorbelastete Kurden sind (ebenso wie vorbelastete
türkische Volkszugehörige aus Ostanatolien) zugleich Vorverfolgte; denn es ist davon
auszugehen, daß sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise auch in der Westtürkei vor politischer
Verfolgung nicht hinreichend sicher waren. Auch bei ihrer Rückkehr werden sie in der Westtürkei
eine inländische Fluchtalternative nicht finden können, sofern der Verfolgungsgrund nicht
ausnahmsweise nachträglich entfallen ist.
Die hiernach die Vorbelastung kennzeichnende Annahme, der Betreffende stehe bei den
Sicherheitskräften am Heimatort im Verdacht, mit der militanten kurdischen Bewegung zu
sympathisieren (im folgenden verkürzt: PKK-Verdacht), ist gerechtfertigt, wenn er dort Eingriffe
von asylerheblicher Intensität erleiden mußte oder von solchen unmittelbar bedroht war
(insbesondere etwa aufgrund einer Denunziation), die seiner tatsächlichen oder vermeintlichen
Unterstützung dieser Bewegung gegolten haben und die Umstände darauf hinweisen, daß er den
Sicherheitskräften als eine des Separatismus verdächtige Person individuell bekannt geworden
ist. Bei Vorbelasteten besteht die ernstzunehmende Möglichkeit, bei einer routinemäßigen
Personenkontrolle, die im Zuge der verschärften Sicherheitslage auch in der Westtürkei vermehrt
stattfindet, festgenommen und menschenrechtswidrig behandelt zu werden, nachdem
Rückfragen bei einem von der zuständigen Polizeizentrale geführten Register oder bei den für
den Heimatort zuständigen Stellen ergeben haben, daß es sich bei ihm um eine der
Zusammenarbeit mit militanten staatsfeindlichen Gruppen verdächtige Person handelt.
Vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an
SchlHOVG, S. 3; Rumpf, Gutachten vom 7. März 1995 an HmbOVG, S. 13;
Kaya, Gutachten vom 22. Juni 1994 an VG Regensburg, S. 5; Gutachten vom
24. Juni 1995 an VG München, S. 11; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995
an VG München, S. 62; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG,
S. 49; Amnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg,
S. 8; UNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 9.
Die Einschätzung des Senats, daß Kurden, die bereits aufgrund politischer Individualverfolgung
in ihrer Heimatregion vorbelastet sind, auch am Zuwanderungsort in der Westtürkei einem
signifikanten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, wird durch die erwähnte Umfrage des
Menschenrechtsvereins Istanbul bestätigt. Danach hatten über 90 % der befragten Zuwanderer
bereits in ihrer Heimatregion Repressalien erlitten (Niederbrennen und Bombardieren der Dörfer,
Vernichtung von Ernte und Vieh, Festnahme und Folter, Druck zur Übernahme des
Dorfschützeramtes). Fast 90 % der Befragten waren auch am Zuwanderungsort (Istanbul, Mersin
oder Bursa) Repressalien ausgesetzt.
Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 16, 68; Kaya,
Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 31.
Dem Ergebnis der Erhebung ist zwar nicht exakt zu entnehmen, in welchem Umfang insgesamt
die Repressalien am Heimatort der jeweiligen Person galten in dem Sinne, daß gegen den
Betreffenden ein individueller Verdacht vorlag. In einem nennenswerten Teil der Fälle (erlittene
Folter in Polizeihaft, Aufforderung zur Übernahme des Dorfschützeramtes) ist dies jedoch ohne
weiteres anzunehmen.
aa) Von Dorfrazzien Betroffene
Bei den Bewohnern derjenigen Dörfer Ostanatoliens, in denen aufgrund eines pauschalen,
gegen das Dorf als solches gerichteten Verdachts Razzien stattfinden, wie sie oben auf S. 13
im einzelnen beschrieben worden sind, ist die Annahme eines hinreichend individualisierten, zu
landesweiter Verfolgung führenden PKK-Verdachts nicht schon immer dann gerechtfertigt,
wenn die in Rede stehende Person von Eingriffen asylerheblicher Intensität lediglich als
anonym gebliebenes Mitglied der Dorfbevölkerung betroffen war, die pauschal der
Unterstützung der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt wird. Nicht jeder, der
gemeinsam mit allen anderen Bewohnern eines pauschal der PKK-Unterstützung verdächtigten
Dorfes auf dem Dorfplatz versammelt und dabei Schikanen und Mißhandlungen asylerheblicher
Intensität ausgesetzt wurde, muß mit fortdauernder landesweiter Verfolgung rechnen.
Hinzukommen müssen vielmehr Umstände, aus denen geschlossen werden kann, daß sich der
pauschal gegen das Dorf gerichtete Unterstützungsverdacht zu einem individuell gegen den
Betroffenen gerichteten PKK-Verdacht verdichtet hat. Das setzt voraus, daß sich die
Sicherheitskräfte über die Identität des einzelnen genau Kenntnis verschafft und die
Informationen über den Anlaß der gegen ihn gerichteten Maßnahmen zum Zwecke einer
etwaigen späteren weiteren Verwendung festgehalten haben.
Zu einer derartigen Konstellation vgl. Senatsurteil vom 6. November 1995 - 25
A 4530/95.A -, S. 14 f.
Unter welchen Umständen eine derartige Annahme gerechtfertigt ist, hängt vom Einzelfall ab:
Eine Hausdurchsuchung beim Betroffenen oder bei seiner Familie kann Ausdruck hinreichender
Individualisierung sein, wenn von gleichartigen Maßnahmen nicht zugleich auch die gesamte
übrige Dorfbevölkerung oder doch zumindest erhebliche Teile davon betroffen waren. Erst recht
werden eine nicht nur kurzfristige Festnahme des Betroffenen und eine ihm im
Polizeigewahrsam widerfahrene menschenrechtswidrige Behandlung in der Regel den Schluß
auf eine Registrierung seiner Person und der gegen ihn vorliegenden Verdachtsmomente
rechtfertigen. Anders kann es bei der Festnahme mehrerer hundert Personen liegen, von denen
die meisten schon am Tag der Festnahme wieder freigelassen und nur einige wenige für
mehrere Tage in Haft behalten werden, wenn der Betroffene zu den Freigelassenen zählt.
Fehlt es an einer derartigen Individualisierung, so steht den Betroffenen eine inländische
Fluchtalternative im Westen der Türkei offen, wo sie einer Wiederholungsgefahr in Bezug auf
menschenrechtswidrige Eingriffe nicht ausgesetzt sind.
bb) Verweigerer des Dorfschützeramtes
In ähnlicher Weise ist die Lage derjenigen zu bewerten, die wegen ihrer Weigerung, das
Dorfschützeramt zu übernehmen oder fortzuführen, bei den Sicherheitskräften ihres
Heimatortes in einen PKK-Verdacht geraten sind und deswegen Repressalien ausgesetzt
waren. Wer sich lediglich im Kollektiv mit der auf dem Dorfplatz versammelten Dorfbevölkerung
geweigert hat, das Dorfschützeramt zu übernehmen, ist deswegen noch nicht einem individuell
gegen seine Person gerichteten PKK-Verdacht ausgesetzt. Wer jedoch im Gefolge derartigen
Kollektivverhaltens festgenommen worden ist und sich dann im Polizeigewahrsam erneut (oder
auch erstmalig) geweigert hat, das Dorfschützeramt zu übernehmen, gerät im Regelfall in einen
PKK-Verdacht. Auch soweit eine derartige Weigerung tatsächlich nicht auf einer Sympathie mit
der PKK, sondern auf der Angst vor deren Rache beruht, muß nach den ausgewerteten
Erkenntnisquellen regelmäßig bezweifelt werden, daß die Sicherheitskräfte eine derartige
"Entschuldigung" akzeptieren.
Amnesty International, Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin, S. 7 f.;
Oberdiek, Gutachten vom 25. Juli 1997 an VG Berlin, S. 15.
Ausgeschlossen ist dies aber andererseits im Einzelfall nicht. Ein solcher Ausnahmefall ist
anzunehmen, wenn die Sicherheitskräfte jene Weigerung haben auf sich beruhen lassen oder
darauf über einen längeren Zeitraum vor der Ausreise des Betroffenen nicht mehr
zurückgekommen sind. Wie es sich im Fall des jeweils klagenden Asylbewerbers verhält, ist
anhand aller maßgeblichen Umstände in seinem Vortrag zu beurteilen, soweit ihm gefolgt
werden kann.
An dieser Einschätzung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der in der obergerichtlichen
Rechtsprechung vertretenen gegenteiligen Auffassung fest.
Urteil vom 8. Juli 1998 - A 12 S 3034/96 -, S. 31, 40; HessVGH, Urteil vom
5. Mai 1997 - 12 UE 500/96 -, S. 33 f.
Für den Senat ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob der Kreis der
vorbezeichneten oder sonst der PKK-Sympathie verdächtigen Personen in einer Datei der
türkischen Polizei erfaßt ist. Auf diese von den Gutachtern nicht einheitlich beantwortete und
nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht aufklärbare Frage kommt es nämlich für die hier
vorzunehmende Verfolgungsprognose nicht an. Insofern genügt vielmehr die sich nach der
Lebenserfahrung aufdrängende Annahme, daß jedenfalls die Sicherheitskräfte am Heimatort
des Betreffenden über dessen Identität unterrichtet sind. Abweichendes ist im Hinblick auf eine
Person, die wegen des Verdachts, mit der PKK zu sympathisieren, festgenommen und unter
Einsatz erheblicher körperlicher Mißhandlungen verhört worden ist, schwerlich vorstellbar. Wer
einmal unter einen entsprechenden Verdacht geraten ist und diesen nicht hat zerstreuen
können, bleibt dem Mißtrauen der Sicherheitskräfte ausgesetzt, auch wenn die
Verdachtsmomente für eine Anklageerhebung oder den Erlaß eines richterlichen Haftbefehls
nicht ausreichen. Nur eine die Identität des Betroffenen - auf welche technische Weise auch
immer - sichernde Verfahrensweise der Sicherheitskräfte wird dem Gebot eines energischen
Kampfes gegen einen Feind gerecht, der es darauf anlegt, einen Teil des Staatsgebietes der
Türkei abzutrennen.
Für diejenigen, die durch die Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, den Verdacht
der PKK-Sympathie auf sich gezogen haben, stellt sich nach einer Umsiedlung in die Westtürkei
das Verfolgungsrisiko wie folgt dar: An den Zugangsstraßen von Kurden bewohnter Stadtviertel
kommt es häufig zu Polizeikontrollen. Es entspricht den Grundsätzen effizienter Polizeiarbeit,
daß zumindest stichprobenartig bei den Sicherheitskräften des aus dem Personalausweis
ersichtlichen Heimatortes nachgefragt wird, ob gegen den Betreffenden Verdachtsmomente
bestehen. Das Ergebnis dieser Nachfrage ist ausschlaggebend dafür, ob der Betreffende mit
asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen muß oder nicht. Liegt gegen ihn in seiner
Heimatprovinz nichts vor, so werden ihn auch die Sicherheitskräfte im Westen nicht weiter
behelligen. Werden diese jedoch über einen einschlägigen Verdacht aus der Heimatregion
unterrichtet, so ist ein zumindest mehrtägiger, mit Verhören verbundener Aufenthalt im
Polizeigewahrsam gewiß.
Das vorstehend beschriebene Risiko ist nicht nur theoretischer Natur, sondern vielmehr im
Bereich realer Möglichkeiten. Diese Überzeugung ergibt sich für den Senat aus den
beschriebenen Vorgängen, wie sie für das Verhältnis zwischen staatlichen Sicherheitskräften
und kurdischer Bevölkerung in der Türkei landesweit typisch sind. Die zahlreichen Übergriffe
erlauben zwar, wie dargelegt, nicht den Schluß, daß jeder Kurde im Osten des Landes von
Verfolgung bedroht und im Westen davor nicht hinreichend sicher ist. Sie zeichnen aber dessen
ungeachtet ein Bild großer Feindseligkeit und Unduldsamkeit auf Seiten des türkischen Staates
gegenüber solchen Personen, die - aus welchen Gründen auch immer - in einen PKK-Verdacht
geraten sind. Dies rechtfertigt die Annahme, daß gegen jenen Personenkreis unnachsichtig und
unter Einsatz aller denkbaren - legalen und illegalen - polizeilichen Mittel vorgegangen wird.
Diese Einschätzung des Verfolgungsrisikos ist nicht gleichbedeutend mit der Annahme einer
landesweiten Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei. Es kann keine Rede davon sein und
ergibt sich auch nicht aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen, daß "Millionen von
Kurden" wegen der Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, zur Abwanderung in die
Westtürkei gedrängt worden sind. Zwar heißt es bei Oberdiek an einer Stelle: "Mehr als 50 %
waren vor der Flucht gedrängt worden, Dorfschützer zu werden".
Vgl. Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 63; Gutachten vom
14. März 1997 an VG Berlin, S. 104.
Hierbei handelt es sich jedoch offensichtlich um ein Versehen, obwohl die Art der Repressalien
im Gutachten vom 14. März 1997 nicht mehr näher aufgeschlüsselt wird. Denn nach der
Umfrage des Menschenrechtsvereins, auf die sich Oberdiek jeweils bezieht und die er an
anderer Stelle im Gutachten vom 26. Mai 1995 zitiert, betrug jener Prozentsatz tatsächlich 20,5.
Vgl. Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 16; vgl. Kaya,
Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 31: 24,5 % (wohl ebenfalls
ein Versehen, weil bei Zugrundelegung von 20,5 % die Summe der
Antwortanteile zu Frage 18 exakt 100 % ergibt).
Selbst der vorgenannte Prozentsatz ist nur beschränkt aussagekräftig, da Anhaltspunkte dafür
bestehen, daß das Umfrageergebnis des Menschenrechtsvereins Istanbul in bezug auf die
generelle Lage kurdischer Zuwanderer aus der Osttürkei nicht repräsentativ ist. Wie Oberdiek
an anderer Stelle bemerkt, wurden die Kontakte zu den Befragten des Menschenrechtsvereins
Istanbul unter anderem durch die HADEP vermittelt, die einen recht engen Bezug zu den
"Kriegsflüchtlingen" hat.
Vgl. Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 74 (Fn. 23).
Daraus ist zu schließen, daß unter den von jener Erhebung erfaßten Personen diejenigen
deutlich überrepräsentiert waren, die wegen Repressalien der Sicherheitskräfte ihre Heimat
verlassen hatten. Dem entspricht es, daß in den beiden anderen erwähnten Gutachten (TOBB,
ODTÜ) die allein aus wirtschaftlichen Gründen Zugewanderten deutlich stärker vertreten waren.
Die Einschätzung, wonach Kurden, die in ihrer ostanatolischen Heimat wegen der
Verweigerung des Dorfschützeramtes politischen Repressalien ausgesetzt waren, in der
Westtürkei vor erneuter politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher sind, wird von einem Teil
der Gutachter ausdrücklich geteilt.
Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 62; Amnesty
International, Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG München, S. 3.
Daß die vorgenannten Gutachter sowie Kaya den in der Westtürkei vor Verfolgung nicht
sicheren Personenkreis noch viel weiter ziehen als der Senat, läßt die Richtigkeit der hier in
Rede stehenden Verfolgungsprognose unberührt.
Darüber hinaus geben die zuvor auf S. 77 zitierten Entscheidungen Anlaß zu folgenden
Bemerkungen: Die realitätsgerechte Abgrenzung des von Verfolgung betroffenen
Personenkreises muß darauf Bedacht nehmen, daß die Durchsuchungs- und
Festnahmeaktionen der Sicherheitskräfte auch in der Westtürkei weit über den Kreis derjenigen
hinausreichen, bei denen die Verdachtsmomente für den Erlaß eines richterlichen Haftbefehls
genügen. Aus den verwerteten Erkenntnissen geht hervor, daß die allermeisten von der Polizei
verhafteten Personen noch vor Erlaß einer richterlichen Maßnahme freigelassen werden, daß
selbst die kraft richterlicher Entscheidung in Haft bleibenden Personen in erheblichem Umfang
später - vor oder nach Anklageerhebung - aus der Haft entlassen und daß schließlich zahlreiche
Angeklagte durch die Gerichte freigesprochen werden, so daß der Anteil derjenigen, die letztlich
rechtskräftig verurteilt werden, im Vergleich zur Gesamtzahl der polizeilichen Festnahmen
außerordentlich gering ist. Des asylrechtlichen Schutzes bedarf aber der gesamte vorgenannte
Personenkreis. Denn auch die große Masse derjenigen, die nur kurzfristig im Polizeigewahrsam
verbleiben, ist - soweit es um den hier in Rede stehenden PKK-Verdacht geht -
menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt. Daß die Sicherheitskräfte in der Westtürkei
bereits bei der Entscheidung darüber, ob der Betreffende festzunehmen und zu verhören ist,
danach differenzieren, aus welchen Gründen ein Anfangsverdacht besteht, ist nicht erkennbar.
Bezüglich des hier in Rede stehenden Personenkreises - Zuwanderer aus Ostanatolien - kommt
hinzu, daß hinsichtlich der Frage, ob ein Anfangsverdacht besteht, die Einschätzung der
Sicherheitskräfte des Heimatortes, bei denen Rückfrage genommen wird, maßgeblich ist.
Haben diese in einem Verweigerer des Dorfschützeramtes einen PKK-Sympathisanten
gesehen, so ist anzunehmen, daß die Sicherheitskräfte im Westen sich diese Einschätzung
zunächst zu eigen machen - mit den beschriebenen Konsequenzen für den Betroffenen. Daß
sie ihn anders behandeln werden als Personen, die aus sonstigen Gründen - sei es im Westen
oder im Osten des Landes - den Verdacht auf sich gelenkt haben, mit der PKK zu
sympathisieren, ist nicht naheliegend.
cc) HADEP
Für Mitglieder der HADEP besteht das Verfolgungsrisiko in oben beschriebenem Umfang.
Hingegen kann nicht angenommen werden, jedes HADEP-Mitglied müsse mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Dagegen spricht
derzeit entscheidend, daß es sich bei der HADEP um eine legale Partei handelt, die - in
Ostanatolien sogar mit beachtlichem Erfolg - an der Parlamentswahl vom 24. Dezember 1995
teilgenommen hat, daß Mitglieder und Funktionäre der Partei ungeachtet aller Schikanen ihre
politische Arbeit fortsetzen und bislang nicht erkennbar ist, daß sie in nennenswertem Umfang
die Türkei verlassen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 1. Juli 1996 an VG Neustadt an der
Weinstraße; Auskunft vom 2. Juli 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße;
Auskunft vom 22. November 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße;
Auskunft vom 13. März 1997 an VG Bremen; Kaya, Gutachten vom
7. Dezember 1997 an VG Stuttgart, S. 3 f.; Taylan, Gutachten vom
5. Dezember 1997 an VG Koblenz, S. 1.
Eine andere asylrechtliche Betrachtungsweise ist geboten, soweit HADEP-Mitglieder wegen
ihrer Parteizugehörigkeit geltender asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen geflüchtet sind.
Solche vorverfolgten Personen sind angesichts der zahlreichen in der Presse dokumentierten
Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Parteimitglieder in keinem Landesteil der Türkei vor
erneuter Verfolgung hinreichend sicher.
5. Aleviten
Eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Aleviten findet in der Türkei
nicht statt.
Der Begriff "Alevi" bzw. "Alevit" bedeutet "Anhänger Alis". Ali ist der Kampfgenosse, engste
Freund, Neffe und Schwiegersohn des Propheten Mohammed. Die Aleviten erkennen - den
Schiiten ähnlich - Ali als Nachfolger Mohammeds an. Die Aleviten müssen - anders als die
Mehrheit unter den Moslems, die Sunniten - nicht fünfmal täglich das Pflichtgebet in streng
vorgeschriebener Form vollziehen, im Ramadan nicht fasten und nicht nach Mekka pilgern. Sie
müssen kein Alkoholverbot einhalten. Sie kennen keine Geschlechtertrennung und keine
Rollendifferenzierung von Mann und Frau. Daraus resultiert die Vorstellung orthodoxer Sunniten,
bei den Aleviten herrsche Anarchie, Zügel- und Morallosigkeit. Die Aleviten unterstützen das vom
Republikgründer Atatürk eingeführte Prinzip des Laizismus, weil sie darin eine tolerantere,
liberalere Atmosphäre zu finden hoffen als unter der Herrschaft der sunnitischen Orthodoxie.
Politisch bevorzugen die Aleviten linke Parteien und Strömungen; islamistische Parteien lehnen
sie ab.
Etwa 20 % der türkischen Bevölkerung sind Aleviten. Sie finden sich sowohl unter den türkischen
als auch unter den kurdischen Volkszugehörigen. Aleviten siedeln in der Türkei vor allem im
Küstengebiet von Antakya und Iskenderun, Adana, Tarsus und Mersin. Türkische Aleviten leben in
Corum, Amasya, Tokat, Yozgat, kurdische Aleviten in Sivas, Erzincan, Tunceli, Elazig, Malatya
und Kahramanmaras.
Vgl. zum vorstehenden im einzelnen: Lorenzi, Gutachten über die Aleviten in
der Türkei, Oktober 1996.
Aleviten waren in der Türkei in den vergangenen Jahrzehnten von Zeit zu Zeit Opfer von
Ausschreitungen. Am 17. September 1967 führte ein Fußballspiel zwischen einer Mannschaft aus
dem alevitischen Sivas und einer aus dem sunnitischen Kayseri zu schweren Ausschreitungen,
Brandstiftungen und Überfällen auf alevitische Wohnviertel in Sivas mit 40 Toten. Am 3. und
4. September 1978 starben bei von Rechtsradikalen organisierten Überfällen auf alevitische
Viertel in Corum und Kahramanmaras 110 Menschen, Hunderte wurden verletzt und Tausende
verhaftet. In der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 1978 kam es in Kahramanmaras zu einem
Massaker, bei dem etwa 2.000 Aleviten von sunnitischen Fanatikern umgebracht, die Geschäfte
von Aleviten geplündert und ihre Häuser angezündet wurden. Am 2. Juli 1993 starben in Sivas
37 Menschen, nachdem sunnitische Fundamentalisten ein Hotel angezündet hatten, in welchem
sich viele alevitische und laizistisch denkende türkische Schriftsteller und Intellektuelle aufhielten;
124 Menschen wurden vor Gericht gebracht.
Vgl. Lorenzi, Gutachten über die Aleviten in der Türkei, Oktober 1996,
S. 31 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Juli 1996 an VG Wiesbaden.
Jüngstes Ereignis dieser Art waren die Vorgänge in Istanbul-Gaziosmanpasa. Dort beschossen
am 12. März 1995 Unbekannte aus einem Taxi heraus vier Teestuben von alevitischen Kurden,
töteten dabei eine Person und erstachen anschließend den Taxifahrer. Da die Polizei offenbar
keinen Versuch unternahm, die Täter zu fassen, demonstrierten am 13. März 1995 etwa 20.000
Menschen vor der Polizeiwache; die Polizei setzte Schußwaffen ein. Am 15. März 1995 kam es
auch in Istanbul-Ümraniye zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften.
Die Gesamtzahl der bei jenen Vorgängen Getöteten beläuft sich auf 24. Am 20. Mai 1995
ereignete sich eine weitere Auseinandersetzung zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften
im Istanbuler Stadtteil Kagithane, bei der etwa 50 Personen verletzt und ebenso viele
festgenommen wurden, nachdem drei angebliche MHP-Angehörige die Gäste eines Restaurants,
das einem Aleviten gehörte, verprügelt hatten.
Vgl. Lorenzi, Gutachten über die Aleviten in der Türkei, Oktober 1996, S. 34;
Kaya, Gutachten vom 9. Juli 1997 an VG Würzburg; Oberdiek, Gutachten
vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 53 f.; UNHCR, Hintergrundbericht von
Oktober 1997, S. 28.
Die vorstehenden Ereignisse erweisen, daß die Aleviten in der Türkei bei sunnitischen Extremisten
und Rechtsradikalen auf Feindschaft stoßen und daß die Sicherheitskräfte nicht immer mit der
nötigen Entschlossenheit gegen die Aggressoren aus jenen Kreisen vorgehen. Ausmaß und
Häufigkeit jener Vorfälle verbieten indes auch unter Berücksichtigung anderer weniger
gravierender Ausschreitungen die Schlußfolgerung, Aleviten müßten in der Türkei mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe oder ihnen
zuzurechnender Übergriffe anderer Bevölkerungsgruppen rechnen. Solche gewalttätigen
Ausschreitungen gegenüber Aleviten wie sie Anfang 1995 stattgefunden haben, haben sich
seitdem nicht wiederholt.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 19. September 1997 an VG Bayreuth,
S. 1; Kaya, Gutachten vom 20. März 1998 an OVG Bremen, S. 4.
6. Exilpolitik
Dem Kläger droht in der Türkei keine politische Verfolgung wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten
im Bundesgebiet.
Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen ein beachtlich
wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im allgemeinen nur, wenn sich
der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen
der breiten Masse abhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren
Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluß auf die türkische
Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht,
ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernstzunehmender politischer Gegner,
den es zu bekämpfen gilt. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei Leitern von größeren und
öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie Rednern auf solchen
Veranstaltungen, ferner bei Mitgliedern und Delegierten des kurdischen Exilparlaments, unter
Umständen auch bei Vorstandsmitgliedern bestimmter oppositioneller Exilvereine.
Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische
Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie
sind dadurch gekennzeichnet, daß der Beitrag des einzelnen entweder - wie bei
Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den
zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein
Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die
eigentlich agierenden Wortführer. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei schlichter
Vereinsmitgliedschaft, der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
sowie von Spenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks,
Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von
Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Plazierung von namentlich gezeichneten Artikeln und
Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften.
Für die Annahme des Senats, daß ein Verfolgungsinteresse seitens der Türkei nur bei exponierter
exilpolitischer Tätigkeit besteht, sind mehrere Gründe maßgebend:
a) Überwachung exilpolitischer Aktivitäten
In erster Linie rechtfertigt sich diese Annahme daraus, daß sich die Überwachung exilpolitischer
Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger auf deutschem Boden durch die türkischen
Sicherheitskräfte im wesentlichen auf diesen Personenkreis konzentriert.
Diese beobachten die Exilszene in Deutschland mit hoher Aufmerksamkeit. Grund hierfür ist, daß
alle maßgeblichen oppositionellen Bewegungen sowohl der extremen Rechten als auch der
radikalen Linken und der kurdischen Separatisten von deutschem Boden aus mit den
unterschiedlichsten Mitteln auf die türkische Innenpolitik Einfluß zu nehmen versuchen. Alle
namhaften türkischen politischen Gruppierungen, insbesondere die extremistischen, sind auch im
Bundesgebiet aktiv und finden hier ein beachtliches Potential für die Rekrutierung neuer
Mitglieder, weil in Deutschland als wichtigstem Auswanderungsland mehr als 2,5 Mio. türkische
Staatsbürger oder türkisch-stämmige Bürger leben.
Vgl. Rumpf, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 17.
aa) Organisierte Überwachung
Um dem zu begegnen, hat der türkische Staat umfangreiche organisatorische Maßnahmen zur
Überwachung der kurdischen nationalen Opposition im Ausland getroffen.
Wichtigste Überwachungsorganisation in diesem Zusammenhang ist der unter militärischer
Leitung stehende Nationale Nachrichtendienst der Türkei (Milli Istihbarat Teskilati/MIT) mit Sitz
in Ankara. Dieser unterhält im gesamten Bundesgebiet eigene Dienststellen, die ihren Sitz an
Generalkonsulaten haben und deren hauptamtliche Mitarbeiter dort als Attachés akkreditiert
sind. Er verfügt darüber hinaus über Gewährsleute, die in die türkischen und kurdischen
Auslandsorganisationen in Deutschland eingeschleust sind oder die beruflichen Kontakt zu
Landsleuten haben. Schließlich erfolgt die Nachrichtenbeschaffung durch Auswertung von
Bildmaterial und Publikationen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der MIT an allen staatsfeindlichen Aktivitäten
türkischer Staatsangehöriger in Deutschland interessiert ist, aber schon aus Kapazitätsgründen
eine Identifizierung und gezielte Sammlung und Zuordnung von Beweismaterial nur für den
Kreis exponierter Exilpolitiker vornehmen kann. Die Aufgabe eingeschleuster Gewährsleute
besteht darin, Vereinsaktivitäten zu beobachten, die daran teilnehmenden Personen zu
identifizieren und die gesammelten Informationen an die Geheimdienstmitarbeiter in den
Konsulaten weiterzuleiten. Dabei werden die Personalien von Kadern der PKK und ähnlich
militant staatsfeindlicher Exilorganisationen erfaßt und bei der zuständigen Behörde (MIT oder
politische Abteilung der Polizei) registriert.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. März 1998 an VG Frankfurt (Oder),
S. 2 f.; Kaya, Gutachten vom 30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 1;
Gutachten vom 16. März 1997 an VG Gießen, S. 2; Gutachten vom 18. März
1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 2; Landesamt für Verfassungsschutz Baden-
Württemberg, Auskunft vom 9. Oktober 1996 an VG Stuttgart; Taylan,
Gutachten vom 25. Februar 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße;
Tellenbach, Gutachten vom 29. November 1996 an VG Neustadt an der
Weinstraße; Rumpf, Gutachten vom 12. Februar 1996 an VG Kassel, S. 3;
Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 5.
Darüber hinaus sind bei der Generaldirektion der Polizei in Ankara sowie bei den
Polizeipräsidien mehrerer anderer türkischer Großstädte Sonderbüros mit allen technischen
Möglichkeiten eingerichtet, um den seit März 1995 von London ausstrahlenden kurdischen
Satellitensender MED-TV zu überwachen, der als von der PKK gesteuert gilt und der seine
kurdischsprachigen Sendungen überwiegend in Studios in Brüssel und Köln produziert, der in
der ganzen Türkei empfangen werden kann und der sich bei der kurdischen Bevölkerung
sowohl in den Städten und zunehmend auch in den ländlichen Gebieten Ostanatoliens bereits
einer beachtlichen Beliebtheit erfreut. Bei der Gestaltung der Sendungen überwiegen kulturelle
Beiträge gegenüber politischen.
Kaya, Gutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 2;
Gutachten vom 16. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 1, 14 f.;
Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 1997, S. 230 f.
Nicht realitätsgerecht wäre indessen die Annahme, durch die vorbezeichneten
Überwachungsmaßnahmen erfolge eine lückenlose Erfassung aller exilpolitischen Aktivitäten in
Deutschland. Schon aus praktischen Gründen ist es ausgeschlossen, etwa bei
Großveranstaltungen, in welchen der einzelne in der anonymen Masse untertaucht, auch nur
den überwiegenden Teil der Veranstaltungsbesucher in einer Weise zu observieren und zu
identifizieren, die einen strafrechtlichen oder auch nur einen polizeilichen Zugriff im Rückkehrfall
ermöglicht. Der dafür erforderliche Ermittlungsaufwand stünde außer Verhältnis zu dem zu
erwartenden Ermittlungserfolg. Selbst wenn von solchen Veranstaltungen in der Presse Fotos
erscheinen, auf welchen einzelne Teilnehmer erkennbar sind, ist ein Rückschluß auf die
Identität der Betreffenden nicht oder nur unter Einsatz zusätzlichen, in der Regel
unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwandes möglich. Gleiches gilt, soweit etwa Protestaktionen
vor türkischen Auslandsvertretungen gefilmt werden. Eine persönliche Zuordnung ist selbst
dann häufig nicht möglich, wenn die Presseberichterstattung Vor- und Zunamen des
Betreffenden erwähnt und es sich dabei um in der Türkei gebräuchliche, vielfach verwandte
Namen handelt.
Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 16.
Einer gezielten Sammlung von Informationen nicht ausgesetzt sind die einfachen Mitglieder der
in Deutschland aktiven Organisationen, ebensowenig diejenigen, die solche Organisationen
aufsuchen oder sich an ihren Demonstrationen, Kundgebungen und anderen Massenaktionen
beteiligen.
Kaya, Gutachten vom 18. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 2, 6.
Freilich kann nicht ausgeschlossen werden, daß im Einzelfall exilpolitische Aktivitäten niedrigen
Profils türkischen Stellen bekannt werden, etwa wenn Geheimdienstmitarbeiter selbst an
Veranstaltungen oder Vereinsaktivitäten teilnehmen und dabei von der Identität anderer
Teilnehmer erfahren. Auch dieser - im vorliegenden Zusammenhang mitzubedenkende -
Umstand gebietet es nicht, das durch untergeordnete Aktivitäten der beschriebenen Art
ausgelöste Verfolgungsrisiko als beachtlich wahrscheinlich einzustufen.
bb) Strafnachrichtenaustausch nach Art. 22 EuRHÜbk
Auch außerhalb dieser organisierten Überwachung erfolgende Kenntniserlangung türkischer
Behörden von exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils löst kein Verfolgungsinteresse aus.
Namentlich ist nicht davon auszugehen, daß türkische Staatsangehörige allein deshalb einem
höheren Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, weil sie wegen einer auf deutschem Boden
begangenen Straftat mit exilpolitischem Hintergrund durch ein deutsches Strafgericht verurteilt
worden sind.
Vgl. dazu Senatsbeschluß vom 31. März 1998 - 25 A 5198/96.A -, NVwZ-
Beilage 9/1998, 93 = AuAS 1998, 204.
In diesen Fällen gibt das Bundesministerium der Justiz dem türkischen Justizministerium im
Rahmen des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei auf der Grundlage des
Art. 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbk)
vom 20. April 1959 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) praktizierten gegenseitigen
Strafnachrichtenaustauschs quartalsweise die entscheidenden im Bundeszentralregister
eingetragenen Daten (persönliche Daten des Betroffenen, Urteils- und Tatzeit,
Gerichtsbezeichnung, Aktenzeichen, Tatbezeichnung, Rechtsgrundlage, Art und Höhe der
Strafe) bekannt. Dieser Strafnachrichtenaustausch erfolgt automatisch und kann im Einzelfall
nicht abgelehnt werden. Lediglich dann, wenn die türkische Seite nach Art. 4 des
Zusatzprotokolls zum EuRHÜbk vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909)
um die Übermittlung zusätzlicher Informationen (Urteilsabschriften usw.) ersucht, wird dieses
Ersuchen nach der Praxis der Bundesregierung in den hier in Rede stehenden Fällen nach
Art. 2 Buchst. a) EuRHÜbk abgelehnt, weil es sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die vom
ersuchenden Staat als politische Straftat angesehen wird. Die aus Deutschland übermittelten
Strafnachrichten werden von der Generalsicherheitsdirektion in Ankara erfaßt. Hiervon werden
die örtlich zuständige Polizeibehörde und im Fall der Ausschreibung des Betreffenden zur
Fahndung auch das örtlich zuständige Personenstandsamt benachrichtigt.
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Mai 1998 an VG Freiburg, S. 1;
Bundesministerium der Justiz, Auskünfte vom 8. August 1997 und vom
11. Dezember 1997 an VG Gießen; Auskunft vom 26. Februar 1998 an VG
Köln; Auskunft vom 12. März 1998 an VG Berlin; Auskunft vom 22. Mai 1998
an VG Freiburg; Generalbundesanwalt, Auskunft vom 27. Juni 1997 an VG
Gießen; Auskunft vom 16. April 1998 an VG Freiburg, S. 2 f.
Ähnlich wird verfahren, soweit die türkische Seite auf kriminalpolizeilicher Ebene um Auskunft
ersucht. Wird ein politischer Hintergrund der dem Ersuchen zugrundeliegenden Straftat
erkennbar, erteilt das Bundeskriminalamt Auskunft nicht oder nur nach Rücksprache mit dem
Bundesministerium der Justiz.
Bundeskriminalamt, Auskunft vom 17. März 1998 an VG Berlin.
Hat sich ein türkischer Asylbewerber für sich genommen lediglich niedrig profiliert exilpolitisch
betätigt, so erlangt diese Betätigung nicht allein deshalb ein die Schwelle der Exponiertheit
überschreitendes Gewicht, weil sie der Türkei im Wege des Strafnachrichtenaustauschs
bekannt werden kann. Denn das Verhalten der türkischen Seite auch beim Austausch von
Strafnachrichten deutet darauf hin, daß sie kein Interesse an der Verfolgung niedrig profilierter
exilpolitischer Aktivitäten hat. Die türkischen Stellen bringen dem Strafnachrichtenaustausch bei
politischen Delikten ohnehin nur vergleichsweise geringes Interesse entgegen. Es ist davon
auszugehen, daß die oben beschriebenen anderweitigen Erkenntnismöglichkeiten (Spitzel vor
Ort, Auswertung von Presse und Fernsehen) einen erheblich unbürokratischeren Zugang zu
den unter Staatsschutzgesichtspunkten interessanten Informationen erlauben. Denn der
Strafnachrichtenaustausch ist als Informationsquelle selbst dann nicht sonderlich ergiebig, wenn
der exilpolitische Hintergrund aus der übermittelten Strafnachricht ersichtlich oder zumindest
der Schluß auf einen derartigen Hintergrund naheliegend ist (z. B. Verstoß gegen das
Versammlungsgesetz, Landfriedensbruch). Auch in diesen Fällen ist der Informationsgehalt der
einzelnen Strafnachricht zur konkreten zugrundeliegenden Tat erheblich geringer als etwa ein
Pressebericht oder eine öffentliche Strafgerichtsverhandlung, weil neben dem Tatdatum
lediglich die abstrakte Deliktsbezeichnung angegeben ist, die einen Aufschluß über die
staatsschutzbezogene Gefährlichkeit der Tathandlung nicht erlaubt. Einen derartigen Aufschluß
könnten allenfalls Bestandteile der Strafakten (Anklageschrift, Urteil) liefern, die jedoch von der
türkischen Seite in Fällen mit exilpolitischem Hintergrund offenbar gar nicht erst angefordert
werden, weil die Erfolglosigkeit eines derartigen Ersuchens wegen des Ablehnungsrechts nach
Art. 2 Buchst. a) EuRHÜbk auf der Hand liegt. Jedenfalls von einer gängigen Praxis türkischer
Behörden in bezug auf Einzelanforderung von Aktenbestandteilen kann nicht die Rede sein.
Generalbundesanwalt, Auskunft vom 16. April 1998 an VG Freiburg, S. 2 f.
b) Fehlen von Referenzfällen
Bestätigt wird die Annahme fehlenden Verfolgungsinteresses bei niedrigprofilierten exilpolitischen
Aktivitäten dadurch, daß es praktisch keine stichhaltigen Belege für eine allein durch solche
Betätigung ausgelöste menschenrechtswidrige Behandlung in der Türkei in einer ausreichenden
Anzahl von einschlägigen Referenzfällen gibt.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. März 1997 an VG Hamburg, S. 2;
Auskunft vom 13. März 1997 - 514-516.80/27941 - an VG Aachen, S. 2; Kaya,
Gutachten vom 18. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 2, 5 f.; Rumpf,
Gutachten vom 12. Februar 1996 an VG Kassel, S. 3 f.; Gutachten vom
22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 6; Tellenbach, Gutachten vom
29. November 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; Taylan, Gutachten
vom 25. Februar 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße.
Im Gegenteil ist festzustellen, daß "hunderte, ja Tausende" Personen (kurdischer oder türkischer
Herkunft), die sich an Demonstrationen, Veranstaltungen und Hungerstreiks beteiligt haben,
dabei gefilmt und fotografiert wurden und mit Bild in der Presse erschienen, ihre Angelegenheiten
ohne Schwierigkeiten in den Konsulaten haben regeln können. Darunter befinden sich auch
Personen, die in die Türkei gefahren und wieder zurückgekommen sind. Selbst für führende
Mitglieder des in der Bundesrepublik Deutschland tätigen kurdischen Dachverbandes KOMKAR
trifft dies zu.
Vgl. Kaya, Gutachten vom 3. April 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße,
S. 5; Gutachten vom 30. Juli 1996 an das VG Darmstadt, S. 6; Gutachten vom
30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 5 (Fn. 3); Gutachten vom 18. März 1998
an VG Frankfurt (Oder), S. 2.
Jener Umstand ist insofern bemerkenswert, als es sich bei den von Kaya angesprochenen
Personen zumeist um solche handeln wird, die ein Bleiberecht für die Bundesrepublik
Deutschland haben, ihre politische Tätigkeit hier somit aus freien Stücken ausüben, d.h. ohne
den Druck eines laufenden Asylverfahrens und das dadurch ausgelöste Bestreben zur
Verbesserung der Rechtsposition. Erst recht macht der erwähnte Umstand plausibel, weshalb
der türkische Staat niedrigprofilierten exilpolitischen Aktivitäten von Asylbewerbern nur ein
eingeschränktes Aufklärungs- und jedenfalls kein Verfolgungsinteresse entgegenbringt: Gerade
von dem hier zu betrachtenden Personenkreis exilpolitisch aktiver Asylbewerber geht nämlich
oftmals keine ernsthafte Gefahr für die Einheit des türkischen Staates aus. Nehmen
Asylbewerber aus der Türkei, die dort keine oder jedenfalls keine als staatsfeindlich geltenden
politischen Aktivitäten entfaltet haben, solche Aktivitäten nach Einleitung ihres Asylverfahrens im
Bundesgebiet auf, so ist die Annahme naheliegend, daß jenen Aktivitäten kein ernsthaftes
politisches Engagement zugrundeliegt, sondern sie lediglich durch das Bestreben veranlaßt sind,
dem Asylbewerber einen Rechtsvorteil im laufenden Asylverfahren zu verschaffen. Insofern gilt
für exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils nichts anderes als für den Asylantrag, der von
türkischen Stellen nicht als staatsfeindliches Verhalten gewertet wird (vgl. dazu näher unten
S. 130). Einerseits können türkische Stellen nicht damit rechnen, daß die Betreffenden nach ihrer
Rückkehr in die Türkei ihre im Bundesgebiet unternommenen Aktivitäten offenbaren.
Andererseits werden sie sich selbst in den wenigen Fällen, in denen sie über Erkenntnismaterial
verfügen, mit welchem sie den Betreffenden überführen können, mit dessen Einlassung
konfrontiert sehen, jene Aktivitäten hätten nur den Zwecken des Asylverfahrens gedient.
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29. Oktober 1997 an VG Weimar, S. 2.
Abgelehnte türkische Asylbewerber werden zudem in namhafter Anzahl aus Deutschland und
aus anderen europäischen Staaten in die Türkei abgeschoben. Allein der Anteil abgeschobener
kurdischer Volkszugehöriger unter den abgelehnten Asylbewerbern in Deutschland belief sich,
wie der Senat in seinem Grundsatzurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 129 f., im
einzelnen aufgelistet hat, in den Jahren 1994 bis 1996 auf über 3.000 Personen. Für einen
nennenswerten Rückgang dieser Abschiebezahl seit 1996 bestehen keine Anhaltspunkte, denn
auch im Jahr 1997 sind insgesamt 6.877 Personen in die Türkei rückgeführt worden. An dem
Schicksal eines Großteils dieser Personen müßte sich ein durch exilpolitische Aktivitäten
niedrigen Profils ausgelöstes Risiko menschenrechtswidriger Behandlung ebenfalls erweisen.
Denn nach den Erfahrungen des Senats wird nicht nur fast jedes Asylbegehren zumindest auch
auf derartige Aktivitäten gestützt, sondern auch türkische Staatsangehörige, die kein
Asylverfahren in Deutschland betreiben, beteiligen sich, wie gesagt, zahlreich an derartigen
Aktionen. In einem Fall eines abgelehnten Asylbewerbers, über dessen Teilnahme an
Demonstrationen und Hungerstreiks im türkischen Fernsehen berichtet wurde, ist sogar positiv
bestätigt, daß er bei und nach seiner Abschiebung in die Türkei unbehelligt blieb.
VG Neustadt an der Weinstraße, Vermerk vom 25. März 1998 mit
Vernehmungsprotokoll der Grenzschutzpolizei am Flughafen Istanbul vom
25. September 1997.
Die demgegenüber immer wieder anzutreffende Behauptung, menschenrechtswidrige
Behandlung drohe allein aufgrund von Tätigkeiten, die nach den dargelegten Maßstäben als
niedrigprofiliert einzustufen sind,
vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 6 ff.;
Gutachten vom 25. Juli 1998 an VG Berlin, S. 3 f.,
ist mangels Darlegung einer ausreichenden Anzahl von Referenzfällen nicht plausibel.
Aussagekräftig sind in diesem Zusammenhang nur konkrete Einzelfälle, die ausreichend
recherchiert sind und bei denen die Recherche ergeben hat, daß der Betreffende allein wegen
seiner niedrig profilierten exilpolitischen Betätigung im Bundesgebiet festgenommen und
mißhandelt worden ist.
aa) Vorverfolgte
Dazu gehören namentlich diejenigen Fälle nicht, in denen die Betroffenen bereits in der Türkei
selbst politisch tätig gewesen sind und wegen des Verdachts, mit der militanten kurdischen
Bewegung zu sympathisieren, in der Türkei politischen Repressalien ausgesetzt oder davon
unmittelbar bedroht waren, deswegen in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet sind und
hier exilpolitische Aktivitäten aufgenommen haben.
Die Lage solcher Asylbewerber ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, weil sie sich in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht anders darstellt als diejenige der im Bundesgebiet
erstmalig politisch aktiv Gewordenen. Jenem Personenkreis kommt nämlich, da er als
vorverfolgt anzusehen ist, der herabgestufte Prognosemaßstab zugute. Hier sind exilpolitische
Aktivitäten bereits dann als asylbegründend in Betracht zu ziehen, wenn der Betreffende
ihretwegen in der Heimat nicht vor erneuter politischer Verfolgung sicher ist. Außerdem ist
dieser Personenkreis tatsächlich gefährdeter als solche Kurden, die vor der Ausreise nicht die
Aufmerksamkeit türkischer Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatten. Stand nämlich der
Asylbewerber im Zeitpunkt seiner Ausreise im Verdacht der Unterstützung der militanten
kurdischen Bewegung, so werden sich die zuständigen türkischen Stellen darin bestätigt sehen,
wenn sie von seinen exilpolitischen Aktivitäten erfahren. Es besteht daher die ernstzunehmende
Möglichkeit, daß er bei seiner Einreise verhaftet wird, weil sich türkische Sicherheitskräfte von
einem unter Einsatz von psychischem und physischem Druck durchgeführten Verhör
Informationen über die als staatsfeindlich geltenden kurdischen Organisationen in der
Bundesrepublik Deutschland versprechen können.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Juli 1997 an VG Bremen, S. 2; Kaya,
Gutachten vom 3. April 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße, S. 2 f.;
Gutachten vom 15. September 1996 an VG Freiburg, S. 3; Gutachten vom
30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 5; Gutachten vom 20. September 1997
an VG Kassel; Oberdiek, Gutachten vom 25. Juli 1997 an VG Berlin, S. 9 f.
Das trifft etwa bei denjenigen Beispielsfällen zu, die Kaya selbst zum Beleg seiner neuerdings
aufgestellten gegenteiligen Behauptung zusammenfassend schildert, jede politische Aktivität
und Aktion der kurdischen nationalen Opposition in Europa werde als staatsfeindlich bewertet
und habe in Beispielsfällen zu Festnahmen, Verhören und erzwungenen Aussagen geführt.
Gutachten vom 25. Juli 1998 an VG Berlin, S. 3 f.
Diese Fälle betreffen nämlich Personen, die bei Rückkehr unter dem Vorwurf verhört wurden,
der PKK Unterstützung und Unterschlupf gewährt zu haben; ihre Teilnahme an Kundgebungen,
Demonstrationen und Protestaktionen im Ausland sei als Beweis für diesen Vorwurf gewertet
worden. Kern des Vorwurfs war in diesen Fällen mithin die in der Türkei selbst vor der Ausreise
nach Deutschland geleistete Unterstützung der PKK, nicht die nach der Ausreise entfalteten
exilpolitischen Aktivitäten. Anhaltspunkte dafür, daß der Vorwurf bestimmter Vorfluchtaktivitäten
in jenen Beispielsfällen lediglich vorgeschoben war, fehlen.
Zu dem Personenkreis der Vorverfolgten gehört etwa auch Hasan Kutgan.
Vgl. dazu Senatsbeschluß vom 9. Juni 1997 - 25 A 2551/97.A -, AuAS 1997,
210.
Die seit Ergehen des vorbezeichneten Senatsbeschlusses bekannt gewordenen Erkenntnisse
bestätigen die Annahme des Senats, Hasan Kutgan sei nach der Abschiebung am
20. Dezember 1996 vor dem Staatssicherheitsgericht Istanbul einem Strafverfahren nicht in
erster Linie wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland ausgesetzt worden, sondern
vielmehr wegen des Verdachts, vor der Ausreise im Jahr 1992 die PKK unterstützt zu haben.
Entsprechendes hat er nicht nur in seinem Geständnis, welches er während des Verhörs auf
der Polizeiwache am Atatürk-Flughafen in Istanbul unterzeichnen mußte, sondern auch bei
seiner Zeugenvernehmung am 4. Dezember 1997 im Asylverfahren seines Bruders vor dem VG
Freiburg erklärt. Abgesehen davon fehlt es nach wie vor an einer Verifizierung der von Hasan
Kutgan und seiner Rechtsanwältin erhobenen Foltervorwürfe.
Amnesty International, Auskunft vom 18. Juni 1997 an VG Wiesbaden, S. 3;
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29. Oktober 1997 an VG Weimar;
Bundesregierung, Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Amke
Dietert-Scheuer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
Bundestagsdrucksache 13/8952 vom 11. November 1997, S. 8; Kaya,
Gutachten vom 11. Juni 1997 an VGH BW, S. 12; VG Freiburg,
Sitzungsniederschrift vom 4. Dezember 1997, S. 12.
Kein Referenzfall für eine allein durch exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils ausgelöste
menschenrechtswidrige Behandlung nach der Abschiebung ist ferner der am 15. Januar 1998
nach Istanbul abgeschobene Kurde Mehmet Ali Akbas, der nach Feststellung des
Vertrauensarztes des deutschen Generalkonsulats nach der Abschiebung gefoltert und dem im
Mai 1998 unter Beteiligung des Auswärtigen Amts die erneute Einreise nach Deutschland
ermöglicht wurde.
Vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 1998 - 25 A 2407/98.A -, vom
19. Juni 1998 - 25 A 2708/98.A - und vom 30. September 1998 - 25 A
2480/98.A -; ferner: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998,
S. 19; Frankfurter Rundschau Nr. 191 vom 19. August 1998, S. 4; Frankfurter
Allgemeine Zeitung Nr. 190 vom 18. August 1998, S. 4; Der Spiegel Nr. 21/98
vom 18. Mai 1998, S. 60, Nr. 26/98 vom 22. Juni 1998, S. 50, Nr. 34/98 vom
17. August 1998, S. 73; Süddeutsche Zeitung Nr. 109 vom 13. Mai 1998, S. 7;
Nr. 113 vom 18. Mai 1998, S. 8; Özgür Politika vom 23. Mai 1998.
Nach den inzwischen zu diesem Folterfall vorliegenden Informationen deutet alles darauf hin,
daß Mehmet Ali Akbas nicht etwa, wie zunächst geltend gemacht wurde, ausschließlich wegen
seiner Teilnahme an einer Besetzung des türkischen Konsulats in Hannover 1993, sondern
vielmehr wegen seines ebenfalls in Deutschland lebenden Bruders Seyhmus mißhandelt wurde,
der Mitbegründer der verbotenen HADEP-Vorgängerpartei HEP gewesen sein soll. Mehmet Ali
Akbas ist wegen dieses Bruders in Sippenhaft genommen worden und gehört damit einem
Personenkreis an, für den auch der Senat ein erhöhtes Rückkehrrisiko annimmt (vgl. dazu
unten S. 116), wenn es zutrifft, daß Seyhmus Akbas die 13-jährige Freiheitsstrafe, zu der er
wegen seiner HEP-Aktivitäten in der Türkei verurteilt worden sein soll, entgegen ursprünglicher
Pressemeldungen
Süddeutsche Zeitung Nr. 113 vom 18. Mai 1998, S. 8
noch nicht verbüßt hat. In diesem Fall wäre er als Aktivist der HEP anzusehen, der in der Türkei
durch Haftbefehl gesucht wird und in dessen politische Verfolgung Mehmet Ali Akbas
einbezogen worden ist. Ausnahmsweise Sippenhaftvermittler kann auch Ibrahim Akbas, der
Cousin und Schwager von Mehmet Ali Akbas sein, der seit mehreren Jahren
Guerillakommandant sein soll. Das ergibt sich aus den Angaben, die Mehmet Ali Akbas in
einem Interview für Özgür Politika und bei seiner Anhörung im Folgeantragsverfahren am 7. Juli
1998 beim Bundesamt gemacht hat.
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge,
Anhörungsprotokoll vom 7. Juli 1998 - 2349 747-163 -, S. 3; Özgür Politika
vom 23. Mai 1998.
bb) Exponierte
Zum anderen als Referenzfälle nicht einschlägig sind diejenigen, bei denen die exilpolitische
Betätigung des Betroffenen auch nach den oben dargelegten Maßstäben als exponiert
einzustufen wäre. Das trifft etwa auf die Fälle prominenter kurdischer Parteifunktionäre,
Parlamentsabgeordneter, Rechtsanwälte, Schriftsteller oder sonstiger Intellektueller zu, wenn
diese beispielsweise im europäischen Ausland an Gesprächsrunden des kurdischen
Fernsehsenders MED-TV teilgenommen haben (vgl. dazu näher unten S. 105).
cc) Berührung türkischen Territoriums
Ebensowenig können diejenigen Fälle zur Referenz herangezogen werden, in denen der
Betreffende die politische Aktivität auf türkischem Territorium fortsetzt, auch wenn dies bei oder
unmittelbar nach der Rückkehr in die Türkei geschieht, insbesondere durch Mitführen
separatistischen Propagandamaterials im Gepäck. Einem derartigen Verhalten messen die
türkischen Behörden unter Staatsschutzgesichtspunkten - ebenso wie etwaigen
Vorfluchtaktivitäten - von vornherein höheres Gewicht zu, weil sich die Annahme, es diene
ausschließlich oder vorwiegend der Verbesserung der Aufenthaltsposition im Rahmen des
Asylverfahrens in Deutschland, hier verbietet. Außerdem kann derartiges Verhalten einer
Bestrafung zugeführt werden, ohne daß sich dabei die unten noch näher zu erörternden
Anwendungsprobleme für die hier in Betracht kommenden Straftatbestände des türkischen
Strafrechts auf Auslandsstraftaten ergeben.
Nach diesen Grundsätzen ohne Aussagekraft für die hier zu beurteilende Frage sind die
Abschiebefälle Riza Askin,
vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 127 f.,
und Ahmet Karakus.
Vgl. dazu Senatsbeschluß vom 27. Januar 1998 - 25 A 4831/97.A -;
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. Mai 1998 an VG Freiburg; Auskunft vom
10. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 2; Bundesregierung, Antwort auf die Kleine
Anfrage der Abgeordneten Amke Dietert-Scheuer und der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 13/8952 vom 11. November 1997,
S. 11.
dd) Ungeklärte Fälle
Außer Betracht gelassen werden müssen ferner diejenigen Fälle, die in tatsächlicher Hinsicht
nicht ausreichend geklärt erscheinen. Insbesondere Berichte in der Presse lassen vielfach nicht
erkennen, daß der Grund für eine dem Betreffenden angeblich widerfahrene
menschenrechtswidrige Behandlung im türkischen Polizeigewahrsam ausschließlich dessen
exilpolitische Betätigung im Bundesgebiet gewesen ist und daß diese ausschließlich niedriges
Profil hatte. Ferner ist ihnen meistens nicht zu entnehmen, auf welche Strafvorschriften sich der
gegen sie erhobene Vorwurf gründet.
Als ungeklärt muß danach insbesondere der Fall des am 23. Februar 1998 von Hamburg nach
Istanbul abgeschobenen Kurden Ahmet G. gelten, für den im Jahr 1995 das
Konsultationsverfahren auf der Grundlage des Briefwechsels der Innenminister vom 10. März
1995 durchgeführt worden war (vgl. dazu unten S. 106), und der Presseberichten zufolge nach
der Ankunft am Flughafen Istanbul inhaftiert, vier Stunden lang mißhandelt und erst nach drei
Tagen freigelassen worden ist. Knapp vier Wochen später soll er erneut festgenommen,
mißhandelt und nach sechs Tagen mit Verletzungen in ein Krankenhaus eingeliefert worden
sein, eine weitere Festnahme mit Folter soll er Ende Mai 1998 am Flughafen Izmir erlitten
haben. Im Juni 1998 gelang ihm die Flucht nach Rumänien, wo er Asyl beantragt hat, nachdem
er sich zuvor erfolglos um eine Wiedereinreise nach Deutschland bemüht hatte.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 20;
Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 190 vom 18. August 1998, S. 4; Der
Spiegel Nr. 34/98 vom 17. August 1998, S. 73.
Auch aus diesem Abschiebefall lassen sich bislang keine sicheren Rückschlüsse auf die
Gefährdung exilpolitisch tätiger Kurden ziehen, weil die Hintergünde und die näheren
Umstände, unter denen die jeweiligen Festnahmen Ahmet G.'s erfolgten und die Vorwürfe, die
ihm bei den Verhören jeweils gemacht wurden, in den vorgenannten Erkenntnissen nicht
mitgeteilt werden. In den vorliegenden Presseberichten ist insoweit lediglich von einer Tätigkeit
"für die PKK" die Rede. Welche Tätigkeit das war und ob diese in der Türkei oder nach der
(voraufgegangenen) Ausreise Ahmets G.'s nach Deutschland erfolgte, ist unbekannt.
Im Ergebnis dasselbe gilt für den am 16. März 1998 von Düsseldorf abgeschobenen Kurden
Süleyman Yadirgi, der nach seiner Ankunft am Flughafen Istanbul nach eigenen Angaben
sieben Tage, nach Angaben der Flughafenpolizei 8 Stunden festgehalten worden sein soll.
Yadirgi, der am 15. Mai 1998 illegal erneut ins Bundesgebiet eingereist ist und einen
Asylfolgeantrag gestellt hat, hat in einer eidesstattlichen Erklärung vom 24. Mai 1998 und in
einer zweieinhalbstündigen Vernehmung vor dem VG Köln detailliert dargestellt, wie er nach der
Abschiebung mehrfach verhört, geschlagen und getreten sowie durch Mithören der Schreie von
Gefolterten unter Druck gesetzt worden sei.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. April 1998 an VG Köln, S. 1;
Lagebericht vom 18. September 1998, S. 20; Der Spiegel Nr. 21/98 vom
18. Mai 1998, S. 64, Nr. 26/98 vom 22. Juni 1998, S. 52; VG Köln,
Anhörungsprotokoll vom 12. Juni 1998 - 15 L 1695/98.A -.
Auch aus dem zu diesem Abschiebefall vorliegenden Erkenntnismaterial ergeben sich nur sehr
vage Hinweise darauf, welche Vorwürfe Yadirgi bei den Verhören jeweils gemacht worden sind.
Seine Angaben in der eidesstattlichen Erklärung vom 24. Mai 1998 deuten darauf hin, daß er
unter dem Verdacht stand, schon vor der Ausreise als Anhänger der TDKP politisch aktiv
gewesen zu sein.
Abgesehen davon wäre die Anzahl der bekanntgeworden Referenzfälle auch zu gering, um die
Annahme einer generellen Verfolgungsgefahr für abgeschobene türkische Asylbewerber zu
rechtfertigen, die sich lediglich auf niedrigem Niveau exilpolitisch betätigt haben. Angesichts der
hohen Zahl von Abschiebungen ist nicht anzunehmen, daß jedem rückkehrenden türkischen
Asylbewerber, insbesondere auch solchen kurdischer Volkszugehörigkeit, schon allein aus
diesem Grund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Behandlung droht.
c) Bestrafung exilpolitischer Aktivitäten
Erst recht gibt es keine stichhaltigen Belege für eine allein durch niedrigprofilierte exilpolitische
Aktivitäten ausgelöste Strafverfolgung. Eine konsequente Aufklärung und strafrechtliche
Verfolgung aller exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland würde die Ermittlungsbehörden
angesichts der in die Hunderttausende gehenden Zahl von solchermaßen tätigen Personen
ebenso überfordern wie eine lückenlose Überwachung dieser Tätigkeiten.
Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 65.
Abgesehen davon ist die einfache Teilnahme an Demonstrationen und sonstigen Aktivitäten
kurdischer Vereine in Deutschland nach türkischem Strafrecht nicht strafbar.
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Juni 1997 an VG Gießen, S. 2.
aa) Türkisches internationales Strafrecht
Schon die einschlägigen Vorschriften des türkischen internationalen Strafrechts in Art. 4 und 5
TStGB schränken die Anwendung des politischen Strafrechts auf exilpolitische Aktivitäten
niedrigen Profils in einem entscheidenden Punkt ein: Sie schließen nämlich im Ergebnis die
Anwendung des Art. 8 des Antiterrorgesetzes (ATG) vom 12. April 1991 in der Fassung des
Änderungsgesetzes vom 27. Oktober 1995 als des wichtigsten und deshalb auch umstrittensten
Straftatbestandes des türkischen politischen Strafrechts auf Auslandsstraftaten aus. Art. 8 ATG,
der für separatistische Propaganda Gefängnis von ein bis drei Jahren und schwere Geldstrafe
androht, zählt weder zu den von Art. 4 TStGB erfaßten Straftaten gegen die Persönlichkeit des
Staates, noch wird er von Art. 5 TStGB erfaßt, der voraussetzt, daß für das im Ausland
begangene Delikt eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren vorgesehen ist.
Vgl. zu Art. 8 ATG Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. März 1997 an VG
Hamburg, S. 2; Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg,
S. 50; Tellenbach, in: Scholler/Tellenbach, Westliches Recht in der Türkei 70
Jahre nach der Gründung, 1996, S. 157 f.; UNHCR, Hintergrundbericht von
Oktober 1997, S. 14 f.
Nach Art. 4 Abs. 1 TStGB findet nationales türkisches Strafrecht unter anderem dann
Anwendung, wenn ein Türke oder ein Ausländer im Ausland eine "Straftat gegen die
Persönlichkeit des Staates" begeht. Daß die Straftatbestände des ATG nicht zu den "Straftaten
gegen die Persönlichkeit des Staates" zählen, ergibt sich aus zwei Gesichtspunkten: Zum einen
sollte mit dieser Formulierung, durch die im Juni 1991 die vormalige Fassung der Vorschrift
("Straftat gegen die Sicherheit des Staates") ersetzt wurde, klargestellt werden, daß unter die
Bestimmung nur die Staatsschutzdelikte des Ersten Teils des Zweiten Buches des TStGB fallen
(Art. 125 bis 172 TStGB).
Kaya, Gutachten vom 30. Juli 1996 an VG Darmstadt, S. 4; Kleinjans,
Straffälligkeit türkischer Staatsangehöriger in Deutschland, 1997, S. 90 f.
Zum anderen wurde im Jahre 1995 der Versuch unternommen, Art. 4 TStGB durch einen
Zusatz zu erweitern, um die Straftaten nach Art. 7 Absätze 2 und 3 und Art. 8 ATG
einzubeziehen. Der zu diesem Zweck vorbereitete Gesetzesentwurf wurde nicht verabschiedet.
Vgl. Kaya, Gutachten vom 15. September 1996 an VG Freiburg; Auswärtiges
Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 20; Landesamt für
Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Auskunft vom 9. Oktober 1996 an
VG Stuttgart unter Bezugnahme auf Bundestags-Drucksache 13/5289.
Die gegenteilige Annahme von Rumpf, Art. 4 TStGB sei nach den Regeln der grammatischen,
systematischen und teleologischen Auslegung auch auf die Bestimmungen des ATG
anzuwenden,
zuletzt Gutachten vom 28. Juli 1997 an VG Berlin, S. 20; Gutachten vom
29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 55,
überzeugt nicht, weil sie die vorstehenden Argumente aus der Entstehungsgeschichte des
Art. 4 Abs. 1 TStGB nicht berücksichtigt. Eine seine Annahme bestätigende Rechtsprechung
der türkischen Strafgerichte, insbesondere des Kassationsgerichtshofs, liegt Rumpf auch bis
heute nicht vor. Die von ihm angeführten Belegfälle aus der Rechtsprechung ergeben nicht, daß
seit 1991 schon einmal ein türkischer Staatsangehöriger wegen eines im Ausland verwirklichten
Straftatbestandes nach dem ATG verurteilt worden wäre.
Auch im übrigen liegen dem Senat hierfür keine Referenzfälle vor. Kein derartiger Referenzfall
ist insbesondere die Verurteilung des türkischen Schriftstellers Yasar Kemal durch das
Staatssicherheitsgericht Istanbul zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten auf Bewährung am
7. März 1996. Denn entgegen anderslautender Meldungen
Frankfurter Rundschau Nr. 242 vom 18. Oktober 1997
erfolgte diese Verurteilung nicht nach Art. 8 ATG, sondern gemäß Art. 312 TStGB
(Volksverhetzung). Ihr Gegenstand war auch nicht die Veröffentlichung eines Artikels im
Nachrichtenmagazin "Der Spiegel", sondern die Veröffentlichung eines Buchbeitrags in einer
türkischen Publikation. Das wegen des Spiegel-Artikels gegen Yasar Kemal eingeleitete
Strafverfahren vor dem Staatssicherheitsgericht Istanbul endete am 1. Dezember 1995 mit
einem Freispruch.
FAZ-Magazin Nr. 920 vom 17. Oktober 1997, S. 78 f.; Auswärtiges Amt,
Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 20.
Auch der Umstand, daß immerhin die Staatsanwaltschaft von der Anwendbarkeit des Art. 8
ATG auf die Auslandsstraftat ausgegangen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung für
exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Denn es fällt auf, daß es sich bei allen Fällen, in
denen eine Anwendung des Art. 8 ATG auf eine Auslandsstraftat versucht wurde, um
prominente Persönlichkeiten handelte, deren Auftreten landesweite Beachtung findet.
Tellenbach, Auskunft vom 18. Juli 1997 an VG Aachen, S. 5.
Die Art. 4, 5 TStGB schließen nicht nur die Anwendung des Art. 8 ATG auf Auslandsstraftaten
aus. Dasselbe gilt darüber hinaus auch noch für eine Reihe weiterer Straftatbestände, die für
die Strafbarkeit politischer Handlungen relevant sind. Dazu gehört die Unterstützung einer
terroristischen Organisation nach Art. 7 Absätze 2 und 3 ATG ebenso wie die Volksverhetzung
nach Art. 312 Abs. 2 TStGB.
Eine weitere wesentliche Einschränkung der Strafverfolgung von Auslandsstraftaten ergibt sich
aus Art. 4 Abs. 2 TStGB, der die Einleitung eines Strafverfahrens nach türkischem Recht von
einem dahingehenden Verlangen des Justizministers abhängig macht, wenn der Betreffende
wegen einer dort begangenen Straftat bereits im Ausland verurteilt wurde. Aus dem ihm
vorliegenden Erkenntnismaterial ist dem Senat kein Fall bekannt, in dem ein derartiges
Verlangen durch den Justizminister ausgesprochen worden ist.
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Mai 1998 an VG Freiburg, S. 2.
Auch Art. 5 TStGB greift jedenfalls dann nicht ein, wenn in gleicher Sache schon ein
rechtskräftiges Urteil eines ausländischen Gerichts vorliegt.
Tellenbach, Gutachten vom 15. Oktober 1993 an VG Hamburg; Yenisey,
InfAuslR 1994, 9, 11; Rumpf, InfAuslR 1994, 398, 400 f.
bb) Die einzelnen Straftatbestände des nationalen türkischen Strafrechts
Diejenigen Straftatbestände des nationalen türkischen politischen Strafrechts, für die hiernach
eine Anwendung auf Auslandsstraftaten überhaupt aus Rechtsgründen möglich ist (Art. 125 bis
172 TStGB sowie Art. 7 Abs. 1 ATG, der wegen der angedrohten Mindeststrafe von fünf Jahren
Zuchthaus über Art. 5 TStGB anwendbar ist), erfassen exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils
nach ihrer tatsächlichen Handhabung durch die türkischen Strafgerichte nicht.
Eine Bestrafung nach Art. 7 Abs. 1 ATG wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung ist zu verneinen, weil trotz der Weite des Terrorbegriffs nach dem ATG bisher keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß exilpolitische Aktivitäten der hier in Rede stehenden
Art in der Rechtsprechung der türkischen Strafgerichte als tatbestandsmäßig angesehen
werden. Eine Bestrafung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande nach Art. 168 Abs. 2
TStGB scheidet aus, weil diese Vorschrift allenfalls Personen erfaßt, die sich über einen
längeren Zeitraum häufig, öffentlich und prominent für die Ziele einer militanten Organisation
wie z.B. der PKK eingesetzt haben. Eine Bestrafung wegen Unterstützung einer bewaffneten
Bande nach Art. 169 TStGB kommt schließlich nur in Betracht, wenn das fragliche Verhalten als
Anstiftung zu (konkreten, effizienten) separatistischen Aktionen in der Türkei gewertet werden
kann; dies ist bei exilpolitischen Aktivitäten der hier in Rede stehenden Art praktisch
ausgeschlossen. Ebensowenig ist bislang eine Anwendung des Art. 159 TStGB (Beleidigung
des Staates) auf ausschließlich im Ausland begangene Taten bekanntgeworden.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13. August 1996, S. 18 ff.;
Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 19 ff.; Kaya, Gutachten vom
20. September 1997 an VG Kassel, S. 5; Rumpf, Gutachten vom 12. Februar
1996 an VG Kassel, S. 10 ff., 19 ff.; Gutachten vom 19. Dezember 1996 an
VG Hamburg, S. 6 ff.; Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen,
S. 13 ff.; Gutachten vom 28. Juli 1997 an VG Berlin, S. 11 ff., 18 ff.; Dinc,
Gutachten vom 22. April 1998 an VG Darmstadt, S. 3 f.
Selbst dann, wenn man abweichend von dem oben Ausgeführten Art. 8 ATG auf
Auslandsstraftaten für anwendbar halten wollte, würde auch dieser Straftatbestand nach der
bisherigen Handhabung durch die türkischen Staatssicherheitsgerichte durch exilpolitische
Aktivitäten niedrigen Profils nicht erfüllt. Die Vorschrift verlangt Propaganda, also den Versuch
des Gewinnens von Anhängern anderer Meinungen. Diese Überzeugungsarbeit setzt nach der
Praxis der türkischen Strafgerichte die gesprochene oder geschriebene Sprache voraus, und
zwar eine sprachliche Äußerung, die einer bestimmten Person zugerechnet wird. Die Fotografie
eines Demonstranten mag ein Beweis für die Teilnahme an einer Demonstration sein, als
Beweis für eine sprachliche Äußerung ist sie in der Regel ungeeignet. Bislang ist kein Urteil
eines türkischen Strafgerichts bekanntgeworden, bei dem ein derartiges Foto eine Rolle gespielt
hätte. Überhaupt ist es nach bisherigem Erkenntnisstand in der Türkei nicht zu Verurteilungen
wegen exilpolitischer Aktivitäten gekommen, insbesondere auch nicht wegen
Vereinsmitgliedschaft.
Vgl. Tellenbach, Gutachten vom 29. November 1996 an VG Neustadt an der
Weinstraße, S. 2; Kaya, Gutachten vom 15. September 1996 an VG Freiburg;
Gutachten vom 30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 4; Rumpf, Gutachten
vom 12. Februar 1996 an VG Kassel, S. 13 ff.; Gutachten vom 22. Januar
1997 an VG Bremen, S. 9 ff.
Im übrigen kommt nach der Neufassung der Vorschrift, durch welche der bisher ausdrücklich
weitgefaßte Tatbestand im Sinne einer Einengung geändert worden ist, eine Verurteilung nur in
Betracht, wenn die Äußerung objektiv geeignet ist, zu einer mindestens ernsthaften
Beeinträchtigung der Souveränität der türkischen Regierung über einen Teil des Staatsgebietes
zu führen und der Täter insoweit vorsätzlich (einschließlich indirektem Vorsatz, nicht aber
grober Fahrlässigkeit) handelte. In der Praxis hatte die Reform zunächst zur Freilassung der
meisten nach Art. 8 ATG Verurteilten geführt. Des weiteren wurden auch zahlreiche nach dieser
Norm angeklagte Personen aus der Untersuchungshaft entlassen. In den
Wiederaufnahmeverfahren wurden die Strafen unter Zugrundelegung der neuen Fassung des
Art. 8 ATG in der Regel drastisch reduziert und zur Bewährung ausgesetzt. In jüngerer Zeit ist
festzustellen, daß die türkische Justiz zunehmend von Art. 8 ATG auf andere Straftatbestände
ausweicht.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 6.
d) Andere obergerichtliche Rechtsprechung
Mit der Annahme, daß nur exponierte exilpolitische Aktivitäten ein Verfolgungsrisiko auslösen,
befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der übrigen ihm bekannt gewordenen
obergerichtlichen Rechtsprechung.
vom 24. November 1997 - 12 UE 725/94 -, S. 82 ff.; OVG Bremen, Urteil vom
18. März 1998 - 2 BA 30/96 -, S. 89; HmbOVG, Urteil vom 4. März 1998 - Bf V
48/94 -, S. 46.
e) Einzelne Tätigkeitsbereiche
Für die einzelnen Bereiche exilpolitischer Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland ergibt
sich danach folgendes:
aa) Veranstaltungsteilnahme
Ein staatliches Verfolgungsinteresse besteht zum Beispiel bei den Leitern von größeren und
öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie den Rednern auf solchen
Veranstaltungen. Leitungsfunktion in diesem Sinn übt allerdings nicht schon derjenige aus, der
bei der Anmeldung gegenüber der deutschen Polizei rein formell als Versammlungsleiter
aufgeführt ist. Erforderlich ist vielmehr, daß er den bestimmenden Einfluß auf Zeitpunkt, Ort,
Ablauf und vor allem auf den politischen Inhalt der Veranstaltung hat.
Auch die herausgehobene Tätigkeit in einer kurdischen Folkloregruppe kann je nach Größe
dieser Gruppe, der Stellung des Betreffenden in ihr, dem politischen Inhalt ihrer Lieder und
ihrem Bekanntheitsgrad als exponierte exilpolitische Tätigkeit einzustufen sein.
Vgl. dazu Kaya, Gutachten vom 16. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 16 f.
Nicht verfolgungsgefährdet sind demgegenüber die einfachen Teilnehmer an exilpolitischen
Veranstaltungen sowie diejenigen, die dabei Hilfsaufgaben wahrnehmen (Ordner,
Zeitschriftenverkäufer, Betreuer von Büchertischen, Flugblattverteiler usw.).
bb) Betätigung in Exilvereinen
Ein staatliches Verfolgungsinteresse besteht ohne weiteres etwa für diejenigen Angehörigen
von Exilvereinen, die im Frühjahr 1995 zu Mitgliedern oder auch nur zu Delegierten für das
kurdische Exilparlament mit Sitz in Brüssel gewählt worden sind. Die Tätigkeit dieses
Personenkreises wird vom türkischen Staat als Separatismus aufgefaßt.
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Dezember 1995 an VG Gelsenkirchen;
zum kurdischen Exilparlament vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes
Nordrhein-Westfalen 1997, S. 228 f.
Ferner besteht ein Verfolgungsinteresse unter Umständen bei den Mitgliedern von Vorständen
eingetragener Vereine, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offenstehende
Vereinsregister Aufschluß gibt. Jenes Risiko ist ohne weiteres anzunehmen in bezug auf
Vereine, die als von der PKK dominiert oder beeinflußt gelten.
Entsprechendes gilt für Vereine, die von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich
eingestuft werden und in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder als dem
linksextremistischen Spektrum zugehörig ausgewiesen sind. Dazu ist insbesondere die in der
Türkei illegale und als terroristisch eingestufte TKP/ML sowie deren Unterorganisationen wie
etwa die ATIF (Föderation türkischer Arbeitervereine in Deutschland) zu zählen.
Kaya, Gutachten vom 18. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 4 f.;
Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 1997, S. 222 f.
Ob Vorstandsmitglieder sonstiger Vereine einem vergleichbaren Verfolgungsrisiko in der Türkei
ausgesetzt sind, hängt von Größe, politischer Ausrichtung, Dauer, Umfang und Gewicht der
Aktivitäten sowie von anderen insoweit bedeutsamen Umständen des Einzelfalls ab. Handelt es
sich um einen Verein, dessen Einzugsbereich örtlich oder regional begrenzt ist, so kann für die
Einschätzung des Verfolgungsrisikos eine Rolle spielen, ob jener als Mitgliedsverein einer
Dachorganisation angehört, die bei türkischen Stellen als staatsfeindlich gilt.
Nicht zu den der PKK vergleichbaren Vereinen sind in der Regel die der KOMKAR
angeschlossenen kurdischen Vereine zu rechnen.
Vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 1998 - 25 A 3346/97.A -, S. 12; vom
10. März 1998 - 25 A 989/98.A - und vom 25. März 1998 - 25 A 2609/97.A -.
KOMKAR ist die eher als gemäßigt geltende Dachorganisation der kurdischen Arbeitervereine
in Deutschland, die den Schwerpunkt ihrer Arbeit auf soziale und kulturelle Aktivitäten sowie auf
Sprachunterricht für die in Deutschland ansässigen türkischen Staatsangehörigen legen.
KOMKAR und die ihr angeschlossenen Vereine verstehen sich daneben aber auch als
Interessenvertretung der Sozialistischen Partei Kurdistans (PSK) in Deutschland, die sich im
Gegensatz zur PKK in ihren Publikationen immer wieder zum Verzicht auf Waffengewalt
bekennt. Aufgrund dieser Zielsetzung werden KOMKAR und die ihr angeschlossenen Vereine
von den Auslandsvertretungen und vom Nachrichtendienst der Türkei nicht mit derselben
Intensität beobachtet wie andere Organisationen und Einrichtungen der kurdischen nationalen
Opposition.
Kaya, Gutachten vom 30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 1 f.; vgl. auch
Vermerk des Polizeipräsidiums Köln vom 18. Dezember 1997.
cc) Namentlich gezeichnete Briefe
Die Plazierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen
Zeitschriften sowie das Zusenden individueller Schreiben in Deutschland lebender
Asylbewerber an türkische Behörden, insbesondere an die Konsulate in Deutschland, gehört
nach den oben dargelegten Maßstäben in der Regel zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen
Profils, weil es sich hierbei inzwischen ebenfalls um eine Massenerscheinung handelt.
Zuletzt Senatsbeschluß vom 7. August 1998 - 25 A 3577/98.A -.
Inhaltlich sind derartige Äußerungen auf die verschiedensten Ziele gerichtet: Oft wird in ihnen
unter Berufung auf das Kurdentum des Verfassers oder unter Hinweis auf das brutale Vorgehen
der türkischen Sicherheitskräfte in Ostanatolien der Wehrdienst verweigert oder die Entlassung
aus der türkischen Staatsangehörigkeit verlangt. Ebenso wird in ihnen gegen die Verhaftung
kurdischer Politiker oder das Verbot bestimmter Publikationen protestiert oder auch offene
Sympathie mit der PKK und ihrem Führer Abdullah Öcalan oder für das kurdische Exilparlament
bekundet.
Soweit es sich um kollektive, also von einer Vielzahl von Personen gezeichnete Briefe oder
Artikel handelt, ist regelmäßig offensichtlich, daß ihnen weniger ein ernsthaftes politisches
Anliegen als vielmehr der Wunsch nach einer Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Position
im Bundesgebiet zugrundeliegt. Wenn zum Beispiel ein in der oppositionellen (linken, pro-
kurdischen) Presse erscheinender Artikel von zwanzig oder mehr Personen gezeichnet ist, bei
denen es sich ausnahmslos oder überwiegend um Asylbewerber handelt, so sind diese ohnehin
schon nicht identifizierbar, soweit eine hinreichend genaue Angabe des Aufenthaltsortes in dem
Artikel nicht enthalten ist. Selbst dann, wenn dies der Fall ist, läßt sich der tatsächliche geistige
Urheber des Artikels nicht festmachen, wenn es sich um einen größeren Kreis von
Unterzeichnern handelt. Dann drängt sich auf, daß die meisten oder alle Unterzeichner aus dem
genannten Motiv heraus lediglich einen vorformulierten Text mitbezahlt haben, unter
Umständen aber gar nicht in der Lage wären, einen derartigen Artikel selbst zu verfassen.
Auch wer als Einzelperson eine Vielzahl gleichlautender Schreiben von Deutschland aus an
verschiedene türkische Sicherheitsbehörden richtet und sich darin etwa gegen die Ableistung
des Militärdienstes ausspricht oder die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit
begehrt, löst damit in aller Regel kein Verfolgungsinteresse aus. Derartige Schreiben bleiben
grundsätzlich ohne Folgen, weil sich auch bei ihnen die Annahme aufdrängt, daß sie mehr
aufenthaltsrechtlichen Zwecken als dem konkret formulierten Begehren dienen sollen: Daß das
in ihnen enthaltene konkrete Begehren (Wehrdienstverweigerung, Entlassung aus der
Staatsangehörigkeit oder ähnliches) offensichtlich nicht ernst gemeint, weil erkennbar
aussichtslos ist, liegt auf der Hand. Denn das türkische Wehrrecht sieht, wie bei in Deutschland
lebenden Asylbewerbern im wehrfähigen Alter als allgemein bekannt vorausgesetzt werden
kann und unten auf S. 107 belegt ist, eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen
nicht vor. Für Entlassungsbegehren aus der türkischen Staatsangehörigkeit gilt nichts anderes,
weil es in diesen Fällen regelmäßig und offensichtlich an der Entlassungsvoraussetzung in
Art. 20 Buchst. c des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 fehlt, wonach der
Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates erhalten haben muß oder
erhalten wird. Zudem sind für derartige Anträge, soweit sie von im Ausland lebenden
Staatsangehörigen gestellt werden, ausschließlich die Auslandsvertretungen zuständig.
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Mai 1998 an VG Darmstadt; Dinc,
Gutachten vom 22. April 1998 an VG Darmstadt.
Des weiteren enthalten solche Schreiben, soweit sie nicht in der Presse oder im Fernsehen
veröffentlicht und auch sonst einem größeren Personenkreis nicht zugänglich gemacht werden,
lediglich eine individuelle Kundgabe einer politischen Meinung gegenüber türkischen Behörden.
Auf die geistige Beeinflussung anderer Bevölkerungsteile, die nach dem oben Ausgeführten
Beweggrund für und Abgrenzungskriterium bei der Überwachung und Verfolgung exilpolitischer
Aktivitäten in der Bundesrepublik ist, sind sie in diesem Fall nicht gerichtet. Soweit es daran
fehlt, erscheint eine strafrechtliche Verfolgung nur in Ausnahmekonstellationen möglich. Denn
die für derartige Fallgestaltungen in Frage kommenden Straftatbestände enthalten durchweg
den Begriff "Propaganda" oder ähnlich formulierte Tatbestandsmerkmale. Soweit etwa Art. 159
und Art. 312 Abs. 1 TStGB die Strafbarkeit an eine "öffentliche" Tatbegehung knüpfen, wird
dieses Merkmal vom türkischen Kassationsgerichtshof nur dann bejaht, wenn die Erklärung
gegenüber mindestens zwei Amtswaltern abgegeben und von diesen im Rahmen ihrer
Aufgaben und Zuständigkeiten zur Kenntnis genommen wurde. Erklärungen gegenüber
inländischen türkischen Behörden scheiden daher schon aus Rechtsgründen wegen fehlender
Zuständigkeit aus. Abgesehen davon gibt es bisher keine verifizierbaren Referenzfälle,
die - unabhängig von der abstrakten Strafbarkeit - eine tatsächlich praktizierte Strafverfolgung
derartiger Handlungen belegen.
Vgl. dazu Kaya, Gutachten vom 9. Februar 1998 an VG Kassel, S. 2 f.; Dinc,
Gutachten vom 22. April 1998 an VG Darmstadt, S. 4 f..
Auch öffentliche Äußerungen in Zeitungsannoncen und -artikeln sind - wie oben
dargelegt - nach türkischen Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkreten
separatistischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gewertet
werden können. Das ist bei Anzeigentexten allgemeiner Art nicht möglich, auch dann nicht,
wenn darin in scharfer Form Kritik am Vorgehen der Regierung in Ostanatolien (z. B.
"schmutziger Krieg") geübt wird. Auch in diesem Zusammenhang zielt das Interesse des
türkischen Staates nicht auf die Masse der Teilnehmer und Mitläufer ab, sondern lediglich auf
denjenigen Personenkreis, der als Auslöser solcher Aktivitäten oder als Organisator von
Veranstaltungen oder als Anstifter oder Aufwiegler angesehen wird. Dem entspricht es, daß
Strafverfahren wegen in der Presse erschienener Leserbriefe nur in Einzelfällen bekannt
geworden sind. Daß darunter Leserbriefe waren, die von im Ausland lebenden Personen
verfaßt wurden, ist dem Erkenntnismaterial nicht zu entnehmen. Auch Repressalien der Polizei
wegen solcher Leserbriefe sind nicht zu befürchten, wenn der Verdacht einer Straftat von
vornherein nicht besteht.
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. März 1997 - 514-516.80/27959 an VG
Aachen; Auskunft vom 15. Juli 1997 an VG Karlsruhe, S. 3; Auskunft vom
12. September 1997 an VG Ansbach; Kaya, Gutachten vom 25. Februar 1997
an VG Aachen; Gutachten vom 19. Juni 1997 an VG Karlsruhe, S. 2;
Gutachten vom 8. August 1997 an VG München, S. 4 f.; Rumpf, Gutachten
vom 28. Juli 1997 an VG Berlin, S. 13; Taylan, Auskunft vom 30. April 1997
an VG Karlsruhe; Tellenbach, Auskunft vom 19. September 1997 an VG
Aachen; Auskunft vom 20. Oktober 1997 an VG Karlsruhe, S. 2.
Hinzu kommt, daß die Verfolgungsbehörden bei Leserbriefen und Artikeln, die in in der Türkei
erscheinenden Zeitschriften veröffentlicht werden und in denen als Autor eine im Ausland
befindliche und damit für die türkische Justiz nicht erreichbare Person namentlich bezeichnet
ist, stets damit rechnen, daß es sich nur um eine vorgeschobene Autorenbezeichnung handelt.
Es entspricht nämlich einem häufig vorkommenden Strohmannmuster, den in der Türkei
lebenden wirklichen Autor durch namentliche Bezeichnung einer im Ausland ansässigen Person
zu decken, um damit den verantwortlichen Redakteur der Zeitschrift in presse- und
strafrechtlicher Hinsicht zu entlasten.
Tellenbach, Auskunft vom 18. Juli 1997 an VG Aachen, S. 3 f.; vgl. auch
Kaya, Gutachten vom 22. Mai 1997 an VG Stuttgart, S. 6.
Selbst wenn abweichend hiervon die Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung bestünde, ist in
vielen Fällen nicht anzunehmen, daß diese an asylerhebliche Merkmale anknüpft. Wer etwa
nach der Ausreise wehrpflichtig geworden ist und dann von Deutschland aus durch
veröffentlichte Erklärung den Wehrdienst verweigert, wird ohnehin der Bestrafung wegen
Wehrdienstentziehung zugeführt werden, die nach dem unten auf S. 111 Ausgeführten nicht
asylerheblich ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß neben dieser Bestrafung eine
wegen einer aus dem Exil heraus zusätzlich abgegebenen Verweigerungserklärung zusätzlich
zu erwartende Bestrafung noch ins Gewicht fiele.
Gegenteiliges ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch aus dem Abschiebefall Abdul
Menaf Düzenli nicht zu folgern. Presseberichten zufolge wurde Düzenli nach Ablehnung seines
Asylantrags mit seiner Familie am 14. Juli 1998 nach Istanbul abgeschoben und dort im
Polizeigewahrsam mißhandelt. Gegen ihn soll nicht nur ein Strafverfahren wegen Desertion,
sondern zusätzlich ein Strafverfahren vor einem der Staatssicherheitsgerichte in Diyarbakir
wegen 1997 aus Deutschland an türkische Behörden verschickter Erklärungen anhängig sein,
in denen er den Wehrdienst verweigert und die Türkei als "faschistischen Staat" bezeichnet
habe.
Frankfurter Rundschau Nr. 191 vom 19. August 1998, S. 4.
Tragfähige Schlußfolgerungen für die hier zu beurteilende Frage sind aus diesem Abschiebefall
derzeit noch nicht zu ziehen, weil die Mißhandlungsbehauptung Düzenlis auf unbestätigten
Berichten Verwandter beruht.
Bei der Plazierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen
Zeitschriften sind strafrechtliche Konsequenzen für die Urheber selbst dann nicht bekannt
geworden, wenn diese in der Türkei ansässig und als Funktionäre pro-kurdischer Parteien auf
örtlicher Ebene bekannt waren.
Oberdiek, Gutachten vom 17. März 1997 an VG Ansbach, S. 2.
dd) Beteiligung an Fernsehsendungen (MED-TV, Show-TV usw.)
Personen, die sich an Fernsehsendungen des kurdischen Satellitensenders MED-TV oder
anderer in der Türkei ausgestrahlter Sender beteiligen, sind grundsätzlich nur dann
verfolgungsgefährdet, wenn sie mit einem eigenen Redebeitrag zu Wort gekommen sind und
der Inhalt dieses Beitrags nach einem der oben im einzelnen beschriebenen Tatbestände
strafbar sein kann. Das gilt insbesondere für prominente kurdische Parteifunktionäre,
Parlamentsabgeordnete, Schriftsteller oder sonstige vergleichbare Intellektuelle, die an
Gesprächsrunden in MED-TV teilgenommen haben. Derartige Auftritte können je nach dem
politischen Inhalt des Gesagten als Beweis für Beziehungen zur PKK gewertet werden und bei
Rückkehr zu Festnahme und Verhör führen.
Vgl. dazu Kaya, Gutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen,
S. 3 f.; Gutachten vom 16. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 15 ff.
Beispiel hierfür ist etwa der stellvertretende HADEP-Vorsitzende Mehmet Satan, der am 4. April
1997 an einer Podiumsdiskussion in MED-TV teilgenommen und sich dabei zur kurdischen
Frage geäußert hatte. Er wurde am 28. Oktober 1997 vom Staatssicherheitsgericht Ankara
wegen Unterstützung der PKK zu einer schweren Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs
Monaten verurteilt.
Kaya, Gutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 4;
Gutachten vom 16. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 15, 18 f.
Nicht verfolgungsgefährdet sind demgegenüber auch bei Fernsehsendungen diejenigen
Personen, die nur die Kulisse abgeben für die eigentlich Agierenden, also insbesondere
diejenigen, die sich lediglich als Zuschauer in einem Wortbeitrag in MED-TV pro-kurdisch
äußern oder sogar bei einer Fernsehdiskussion nur als im Studio anwesende Zuschauer ins
Bild kommen. Gegenteiliges ist insbesondere nicht aus dem von Kaya,
Gutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 3 f.,
geschilderten Fall eines namentlich nicht genau bezeichneten Zuhörers an einer
Diskussionssendung in MED-TV zu folgern, der bei der Rückkehr eine Woche festgehalten und
unter Folter verhört worden sein soll. Die näheren Hintergründe dieses Falles sind nicht
mitgeteilt, und die Annahme einer generellen Verfolgungsgefahr für im Studio anwesende
Zuschauer stünde im Widerspruch zu der eigenen Feststellung Kayas in dem dort in Bezug
genommenen
Gutachten vom 30. Juli 1996 an das VG Darmstadt, S. 6,
wonach der MIT bei der Auswertung von Film- und Videoaufnahmen von Demonstrationen und
Kundgebungen keine Nachforschungen über darauf zu erkennende einfache Teilnehmer
anstellt, um deren Identität zu ermitteln und an weitere Informationen über diese zu gelangen.
Daß für Personen, die im Fernsehen lediglich die Kulisse für andere abgeben, generell etwas
anderes gelten soll, ist nicht nachvollziehbar.
Bei Personen, die nicht selbst mit einem eigenen Redebeitrag in MED-TV zu Wort kommen,
sondern die nur Gegenstand der Berichterstattung durch andere sind, hängt die
Verfolgungsgefährdung vom Inhalt des Berichteten ab. Sie ist nur zu bejahen, wenn über eine
exponierte exilpolitische Aktivität berichtet wird.
Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16. Juni 1997 an VG Karlsruhe;
Kaya, Gutachten vom 2. Juli 1997 an VG Karlsruhe.
f) Briefwechsel
Ein durch exilpolitische Aktivitäten ausgelöstes oder sonst im Zusammenhang mit der
Abschiebung eines türkischen Asylbewerbers zu beachtendes Verfolgungsrisiko wird durch den
Briefwechsel zwischen dem türkischen und dem deutschen Innenminister vom 10. März 1995
nicht beeinflußt. Hierzu verweist der Senat auf sein Grundsatzurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A
3631/95.A -, S. 143 f. Die dort getroffene Einschätzung wird durch später bekannt gewordene
Erkenntnisse nicht in Frage gestellt. Nach wie vor wird von dieser Vereinbarung bisher nur sehr
selten Gebrauch gemacht (333 Anfragen, 226 Antworten, aus denen sich in nur 30 Fällen eine
drohende Strafverfolgung ergab).
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. April 1997, S. 15 ff.; -; Auskunft vom
15. Mai 1998 an VG Freiburg, S. 2; Lagebericht vom 18. September 1998,
S. 19; vgl. auch Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 5. Juni 1997
an VGH BW, S. 2; Kaya, Gutachten vom 11. Juni 1997 an VGH BW, S. 1;
Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 60 ff.
g) Subsumtion
Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe ist das exilpolitische Engagement des
Klägers als lediglich niedrigprofiliert einzustufen. Es beschränkt sich im wesentlichen auf die
schlichte Teilnahme an verschiedenen Protestdemonstrationen und Fackelmärschen, die zum
Teil schon thematisch nicht einschlägig sind, soweit sie sich gegen die Ausländerfeindlichkeit in
der Bundesrepublik Deutschland richteten (Demonstrationen am 29. Mai 1993, 5. Juni 1993 und
am 28. Mai 1994). Soweit der Kläger bei thematisch einschlägigen Protestdemonstrationen
Plakate getragen, Flugblätter verteilt oder als Ordner fungiert hat, handelt es sich um
untergeordnete Tätigkeiten.
7. Wehrpflicht
Daß der Kläger im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Wehrpflicht politisch verfolgt würde, ist
nicht anzunehmen.
a) Asylerheblichkeit der Wehrpflicht als solcher
Es beinhaltet zunächst keinen asylerheblichen Eingriff, daß auch türkische Staatsangehörige
kurdischer Volkszugehörigkeit überhaupt zum Wehrdienst herangezogen werden. Der
Wehrpflicht in der Türkei unterliegen Männer vom Beginn des Jahres an, in welchem sie das
20. Lebensjahr vollenden, bis zum Ende des Jahres, in welchem sie das 40. Lebensjahr
vollenden. Der 18 monatige Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Gendarmerie
abgeleistet.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. Juni 1998 an VG Bremen - 514-
516/31851 -, S. 1; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 12; Kaya,
Gutachten vom 5. März 1997 an VG Hamburg, S. 4.
Wehrpflichtige, die aus verschiedenen Gründen freigestellt werden (z.B. Erwerbstätigkeit oder
Studium während eines rechtmäßigen Auslandsaufenthaltes), müssen ihren Wehrdienst bis zum
Ende des Jahres, in dem sie das 38. Lebensjahr vollenden, antreten oder das für besondere
Fälle vorgesehene Verfahren der Reduzierung des Wehrdienstes auf eine einmonatige
Grundausbildung gegen die Zahlung eines Devisenbetrages von bis zu 10.000,-- DM
durchlaufen. Die Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen sieht das
türkische Recht nicht vor.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Januar 1998 an VG Ansbach;
Lagebericht vom 18. September 1998, S. 12; Rumpf, Gutachten vom 20. März
1997 an OVG MV, S. 6 f.
Bei der Wehrpflicht als solcher, die alle männlichen türkischen Staatsangehörigen unter den im
Gesetz festgelegten Voraussetzungen ungeachtet ihrer Volkszugehörigkeit erfüllen müssen,
handelt es sich um eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht. Sie hat folglich gerade nicht den
ausgrenzenden Charakter, wie er asylrechtsrelevanten Maßnahmen eigen ist. Ein solcher
Charakter kann ihr im hier in Rede stehenden Zusammenhang auch nicht mit dem Argument
beigelegt werden, die der Bekämpfung der kurdischen Guerilla geltenden militärischen
Operationen der türkischen Armee seien völkerrechtswidrig, so daß auch unter dem
Gesichtspunkt des Asylrechts keinem Kurden zugemutet werden könne, daran durch Erfüllung
seiner Wehrpflicht teilzunehmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit das militärische
Vorgehen des türkischen Staates völkerrechtswidrig ist und eine etwaige objektive
Völkerrechtswidrigkeit die Erzwingung des Wehrdienstes als politische Verfolgung erscheinen
lassen könnte. Denn es kann schon nicht festgestellt werden, daß kurdische Volkszugehörige
gegen ihren Willen im Rahmen ihres Grundwehrdienstes bei der Bekämpfung der kurdischen
Guerilla in Ostanatolien überhaupt eingesetzt werden. Es gilt nämlich der Grundsatz, daß
Wehrpflichtige kurdischer Abstammung bevorzugt im Westen oder Norden der Türkei zur
Ableistung ihres Wehrdienstes eingesetzt werden.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. April 1997 an OVG MV, S. 7;
Lagebericht vom 18. September 1998, S. 12; Rumpf, Gutachten vom 20. März
1997 an OVG MV, S. 14; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG
MV, S. 18.
Der gegenteiligen Behauptung des Vereins der Kriegsgegner von Izmir (Savas Karsitlari Dernegi
Izmir/ISKD), wonach "Kurden massiv als Rekruten unterster Stufe in Gefechten eingesetzt"
würden,
vgl. Connection e.V., Schreiben vom 27. Oktober 1995 an VG Wiesbaden;
Amnesty International, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Wiesbaden, S. 2,
kann nicht gefolgt werden. Sie steht in offensichtlichem Widerspruch zu den Erklärungen
desselben Vereins, daß "Kurden innerhalb der Armee generell nicht als vertrauenswürdig
angesehen werden" und "daß der Einsatz von Kurden als Soldaten im Kriegsgebiet weder
besonders vermieden noch besonders forciert wird, sondern ein Ergebnis der gewöhnlichen
Prozedur ist".
Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Wiesbaden,
S. 3.
Tatsächlich ist der Einsatz kurdischer Soldaten gegen Angehörige des eigenen Volkes geeignet,
jene in Loyalitätskonflikte zu stürzen, die die Effektivität der Guerillabekämpfung in Frage stellen
könnten. Mit Blick auf diese eindeutige Interessenlage verbietet es sich für die türkische
Armeeführung, Soldaten kurdischer Herkunft undifferenziert im Aufstandsgebiet einzusetzen. Die
gegenteilige Behauptung des ISKD findet auch in den Erkenntnissen von Kaya nur zu geringem
Teil Bestätigung.
Vgl. Gutachten vom 6. November 1996 an VG Gera, S. 1 ff.; Gutachten vom
14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 74 ff.
Danach gilt seit 1927 die Regel, den Anteil der Wehrpflichtigen kurdischer Herkunft in der Armee
nicht über 10 % steigen zu lassen. Diese Regel wird bei jedem Einberufungstermin, bei der
Verteilung der Soldaten auf die Einheiten, auf die Bataillone und Kompanien befolgt. Ihre
Grundausbildung leisten die Wehrpflichtigen kurdischer Herkunft in der Westtürkei ab. Danach
werden sie unter Berücksichtigung der Zehn-Prozent-Regel auf die einzelnen Einheiten verteilt.
In Ostanatolien geborene Wehrpflichtige werden auch zu den dort stationierten Einheiten
geschickt. Allerdings legen die Kommandanturen der Waffengattungen großen Wert darauf, daß
die in der Osttürkei Geborenen überwiegend in Einheiten im Westen des Landes eingesetzt
werden. Die Zahl der aus Ostanatolien stammenden Wehrdienstleistenden, die in Gefechte mit
der PKK verwickelt sind, ist gering. Außerdem werden kurdische Wehrpflichtige, insbesondere
mit Blick auf ihre kurdischen Sprachkenntnisse, bei Operationen in den Dörfern und Kleinstädten
eingesetzt. Aufgrund des Umstandes, daß heute mindestens drei Fünftel der Heeres- und
Luftstreitkräfte und mindestens die Hälfte der Gendarmeriekräfte in Ostanatolien stationiert sind,
nimmt Kaya an, daß die absolute Mehrheit der kurdischen Wehrpflichtigen ihren Dienst in
Einheiten leistet, die in Ostanatolien stationiert sind.
Der letztgenannten Annahme vermag der Senat nicht ohne Einschränkung zu folgen. Die
türkische Militärführung muß - wie bereits dargelegt - darauf Bedacht nehmen, Soldaten
kurdischer Herkunft nicht in Loyalitätskonflikte zu bringen. Die verlustreiche Auseinandersetzung
mit einem entschlossenen, gut organisierten und disziplinierten Gegner, als der sich die
militärischen Verbände der PKK nach aller Erkenntnis darstellen, kann das türkische Militär nur
bestehen, wenn das in den eigenen Einheiten dienende Personal ausnahmslos hochmotiviert,
d.h. von dem energischen Bestreben getragen ist, das umkämpfte Territorium vor einer
Abtrennung an einen kurdischen Staat zu bewahren und damit der Türkei zu erhalten. Daß eine
derartige Motivlage bei kurdischen Volkszugehörigen nicht ohne weiteres unterstellt werden
kann, liegt auf der Hand. Es ist daher nicht naheliegend, daß kurdische Wehrpflichtige in
Ostanatolien in gleichem Maße zum Einsatz kommen wie in der Westtürkei. Insbesondere ist
nicht ersichtlich, was die Militärführung daran hindert, kurdische Wehrpflichtige in größerem
Umfang Verbänden in der Westtürkei zuzuteilen als Einheiten im Osten des Landes.
Freilich soll hier nicht bestritten werden, daß überhaupt Soldaten kurdischer Herkunft in
Ostanatolien Dienst leisten. Da auch Großverbände aus dem Westteil der Türkei im Südosten
eingesetzt sind und sich die Stärke der dort stationierten Sicherheitskräfte auf etwa 300.000
Mann beläuft, ist nicht ausgeschlossen, daß sich auch kurdische Volkszugehörige unter den
Angehörigen von Armee und Jandarma befinden.
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Oktober 1997 an VG Wiesbaden, S. 3;
Auskunft vom 9. März 1998 an VG Bremen, S. 2; Amnesty International,
Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Wiesbaden, S. 4.
Die genannten Gründe sprechen dafür, daß es sich dabei um Personen handeln muß, deren
Loyalität dem türkischen Staat gegenüber nach dem Urteil ihrer Vorgesetzten über jeden Zweifel
erhaben ist. Dazu zählen in erster Linie Berufssoldaten und Freiwillige, die mit der Wahl ihrer
Laufbahn zugleich ein Bekenntnis zum türkischen Staat abgelegt haben. Daß Kurden auf allen
militärischen Ebenen der Türkei bis hin zum Generalstab vertreten sind, ergibt sich bereits aus
den obigen Ausführungen zur Präsenz von Kurden in Staat und Gesellschaft der Türkei. Ob auch
kurdische Wehrpflichtige für einen Einsatz im Osten hinreichend loyal sind, darüber kann sich die
militärische Führung auf einfache Weise Gewißheit verschaffen. Wie bereits oben festgestellt,
leistet jener Personenkreis seine Grundausbildung in der Westtürkei ab. Dort läßt sich feststellen,
ob der Betreffende für den Einsatz in Ostanatolien geeignet ist. Daß auch solche kurdischen
Rekruten als für den Einsatz in den Aufstandsgebieten fähig eingestuft werden, deren Haltung
zur Auseinandersetzung mit den "PKK-Terroristen" allenfalls zurückhaltend oder neutral
erschienen ist, kann nicht angenommen werden. Noch weniger naheliegend ist die Annahme,
daß ausgerechnet solche Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme
auf ihre kurdische Volkszugehörigkeit um politisches Asyl nachgesucht haben, nach ihrer
Rückkehr ihren Wehrdienst im Osten des Landes leisten müssen. Zwar wird die
Asylantragstellung einschließlich der dazugehörigen Standardbegründung - wie unten noch
darzulegen sein wird - in der Türkei nicht als staatsfeindliche Aktion betrachtet. Als Akt
besonderer Loyalität kann sie aber keinesfalls gelten.
Abgesehen davon bietet sich selbst bei den im Osten eingesetzten Kurden die Gelegenheit, sie
von der Teilnahme an solchen Operationen auszunehmen, die unter Loyalitätsgesichtspunkten
als sensibel einzustufen sind. Solches geschieht offenbar hinsichtlich der Gefechte mit der PKK,
wie die Darstellung Kayas ergibt. Entsprechendes ist auch hinsichtlich der
Durchsuchungsaktionen in den Dörfern anzunehmen, die - weil sie der Aufspürung der Guerilla
dienen - militärisch hohen Stellenwert haben, aber zugleich wegen der häufig
menschenrechtswidrigen Art der Durchführung geeignet sind, kurdische Soldaten in
Loyalitätskonflikte zu bringen. Auch deswegen ist die Wahrscheinlichkeit, daß kurdische
Asylbewerber nach ihrer Rückkehr als Wehrpflichtige an menschenrechtswidrigen Aktionen
gegen ihre Landsleute im Osten teilnehmen müssen, als gering anzusehen.
b) Keine asylerhebliche Behandlung während des Wehrdienstes
Es fehlen ferner greifbare Anhaltspunkte für die Annahme, Kurden widerführe während der
Ableistung des Wehrdienstes eine ihrem Volkstum geltende, nach Art und Intensität
asylerhebliche Behandlung. Freilich sind Dienst und Drill in der türkischen Armee hart,
körperliche Züchtigungen sind weit verbreitet.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 25. Juli 1994 an VG Kassel.
Auch gibt es vereinzelte Berichte über unangemessene Behandlung von Kurden in der Armee.
Vgl. Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an OVG MV, S. 14 f.; Kaya,
Gutachten vom 6. November 1996 an VG Gera, S. 4 ff.
Ob die referierten Mißhandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte durchgängig als
kurdenfeindliche Akte interpretiert werden können, ist angesichts der vorerwähnten alle Soldaten
treffenden Härte des türkischen Militärdienstes zweifelhaft. Jedenfalls gibt die geringe Zahl
bekannt gewordener Belegfälle keinen Anlaß zu der Annahme, Kurden würden während der
Ableistung ihres Wehrdienstes in der türkischen Armee generell schlechter behandelt als
nichtkurdische Soldaten und müßten in nennenswertem Umfang Maßnahmen hinnehmen, die
über das beim türkischen Militär Übliche hinausgehen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. März 1996 an VG Regensburg;
Auskunft vom 7. April 1997 an OVG MV, S. 7; Rumpf, Gutachten vom
20. März 1997 an OVG MV, S. 15.
c) Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung und Fahnenflucht
Ebensowenig läßt sich feststellen, daß Kurden bei der Ahndung von Verstößen gegen
wehrrechtliche Bestimmungen diskriminiert werden.
Strafbar macht sich zunächst, wer bei Eintritt in das 20. Lebensjahr noch nicht beim
Personenstandesamt registriert ist. Die diesbezüglich vorgesehenen Geldstrafen fallen jedoch
kaum ins Gewicht.
Vgl. Rumpf, Gutachten vom 23. August 1994 an VG Gelsenkirchen, S. 3;
Gutachten vom 20. März 1997 an OVG MV, S. 6.
Dagegen wird mit Freiheitsstrafe bestraft, wer unentschuldigt der Musterung fernbleibt oder zum
Einberufungstermin den Militärdienst nicht antritt. Das Strafmaß hängt davon ab, ob der
Betreffende sich freiwillig stellt oder ergriffen wird und wieviel Zeit nach dem festgelegten Termin
jeweils verstrichen ist. Der höchste Strafrahmen (sechs Monate bis zu drei Jahre Zuchthaus) gilt,
wenn der Betreffende nach mehr als drei Monaten ergriffen wird.
Vgl. Auswärtiges Amt, ; Auskunft vom 9. Januar 1998 an VG Ansbach;
Auskunft vom 9. März 1998 an VG Bremen, S. 1; Kaya, Gutachten vom
14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 77; Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997
an OVG MV, S. 7; Amnesty International, Gutachten vom 25. Juni 1996 an
VG Regensburg, S. 3; UNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 15 f.
In der strafrechtlichen Praxis, die sich durch öffentliche Zustellung entsprechender Urteile über
das türkische Amtsblatt verfolgen läßt, wird durchweg eine Geldstrafe verhängt, die umgerechnet
zwischen 80,-- DM und weniger als 10,-- DM liegt.
Vgl. Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an OVG MV, S. 13 f.
Ein höheres Strafmaß ist vorgesehen für diejenigen, die Fahnenflucht begehen, also sich von
ihrer Einheit nach Dienstantritt entfernen. Hier beträgt der Strafrahmen ein bis drei Jahre
Freiheitsstrafe, beim Vorliegen von Erschwerungstatbeständen Freiheitsstrafe nicht unter zwei
Jahren. In der Praxis bleiben die Strafen in der Regel - in Anwendung von
Strafmilderungsbestimmungen - unter einem Jahr.
Vgl. Rumpf, Gutachten vom 23. August 1994 an VG Gelsenkirchen, S. 5;
Gutachten vom 10. Februar 1995 an VG Wiesbaden, S. 14 f.; Gutachten vom
20. März 1997 an OVG MV, S. 14.
Die aus der kurdenfeindlichen Einstellung bei den Sicherheitskräften hergeleitete Befürchtung
von Kaya,
vgl.; Gutachten vom 6. November 1996 an VG Gera, S. 6, Gutachten vom
9. Februar 1998 an VG Kassel, S. 5; Gutachten vom 14. Oktober 1997 an
OVG MV, S. 78,
Kurden würden mit Rücksicht auf ihr Volkstum strenger bestraft als Türken, wird nicht durch
Belege in der Praxis der türkischen Militärstrafgerichte gestützt. Angesichts dessen, daß die Zahl
der Wehrflüchtigen in der Türkei wegen der militärischen Auseinandersetzung im Südosten sehr
hoch ist,
vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Juli 1994 an VG Frankfurt am Main;
Amnesty International, Gutachten vom 25. Juni 1996 an VG Regensburg,
S. 2, Kaya, Gutachten vom 9. Februar 1998 an VG Kassel, S. 3.
handelt es sich bei Wehrdienstentziehung und Fahnenflucht um Massendelikte, hinsichtlich derer
sich die türkischen Militärstrafgerichte derzeit offenbar am unteren Bereich des Strafrahmens
orientieren. Die ethnische Zugehörigkeit des Betreffenden spielt dabei keine Rolle. Ebensowenig
wird eine Wehrdienstverweigerung durch Flucht ins Ausland ohne weitere Verdachtsmomente als
Sympathie für die PKK ausgelegt.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16. August 1994 an VG Freiburg;
Auskunft vom 30. April 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; Auskunft
vom 7. April 1997 an OVG MV, S. 8; Auskunft vom 9. März 1998 an VG
Bremen, S. 2; Max-Planck-Institut, Gutachten vom 7. August 1995 an VG
Wiesbaden.
Diese Einschätzung steht nicht im Widerspruch zu der oben getroffenen Feststellung, daß die
Verweigerer des Dorfschützeramtes bei den Sicherheitskräften häufig den Verdacht auslösen,
sie sympathisierten mit der PKK. Denn die Aufforderung zur Übernahme des Dorfschützeramtes
ist typischerweise anlaßbezogen. Sie ist, wenn die Bewohner eines Dorfes oder einzelne von
ihnen einen Anfangsverdacht auf sich gezogen haben, die "Probe aufs Exempel": Der
Betreffende kann den Verdacht zerstreuen, indem er sich entschließt, an der Seite des Staates
das Dorf gegen die PKK-Guerilla zu verteidigen. Eine vergleichbar zugespitzte Situation besteht
nicht, wenn es um die Einberufung kurdischer Wehrpflichtiger geht. Sie unterliegen nicht von
vornherein pauschal dem Verdacht, mit der PKK zu sympathisieren.
Hauptursache für die große Zahl von Wehrdienstflüchtigen in der Türkei ist offensichtlich die
Angst der Betreffenden, bei Auseinandersetzungen mit der kurdischen Guerilla getötet zu
werden. Die oben mitgeteilte Praxis der türkischen Militärstrafgerichte deutet darauf hin, daß die
Richter vor allem jene Motivlage der Täter berücksichtigen und deswegen folgerichtig alle
Wehrpflichtigen ungeachtet ihrer Volkszugehörigkeit gleichbehandeln.
Freiheitsstrafen wegen Wehrdienstentziehung werden nach dem Militärstrafgesetz in nicht-
militärischen Gefängnissen vollstreckt. Der Wehrdienst wird nach Verbüßen der Strafe
abgeleistet. Erkenntnisse über die Folterung von Wehrpflichtigen, die ihre Strafe wegen
Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht verbüßen, liegen nicht vor.
Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 24. Juni 1994 an VG
Gelsenkirchen; Auswärtiges Amt, ; Auskunft vom 9. Januar 1998 an VG
Ansbach; Auskunft vom 9. März 1998 an VG Bremen, S. 2; Rumpf, Gutachten
vom 23. August 1994 an VG Gelsenkirchen, S. 7.
Ebensowenig haben Kurden in der der Verurteilung wegen Wehrdienstentziehung oder
Fahnenflucht vorausgehenden Polizei- oder Militärhaft generell Folter zu erleiden. Das gilt sowohl
dann, wenn sich ein Wehrdienstflüchtiger im Inland stellt oder er ergriffen wird, als auch
insbesondere dann, wenn er bei der Einreise aus Deutschland von den Sicherheitsbeamten an
der Grenze als solcher erkannt und festgenommen wird.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. Juli 1994 an VG Würzburg; Kaya,
Gutachten vom 17. März 1997 an VG Stuttgart, S. 6.
Entgegenstehende Vermutungen,
vgl. Amnesty International, Gutachten vom 24. Juni 1994 an VG
Gelsenkirchen; Kaya, Gutachten vom 16. März 1994 an VG Braunschweig;
Taylan, Gutachten vom 5. Dezember 1997 an VG Koblenz, S. 10,
sind nicht plausibel. Den Straftatbeständen der Wehrdienstentziehung und Fahnenflucht liegen
regelmäßig Lebenssachverhalte zugrunde, die sich ohne nennenswerten Ermittlungsaufwand
feststellen lassen. Das gerade bei der Verfolgung politischer Straftaten wesentliche Motiv für den
Einsatz von Folter, nämlich den Betreffenden zu einem Geständnis zu zwingen und Aufschluß
über Führer, Aktivisten und sonstige Anhänger staatsfeindlicher politischer Gruppen zu erhalten,
entfällt hier. Anders kann es liegen, wenn türkische Stellen den Betreffenden zugleich
verdächtigen, mit der militanten kurdischen Bewegung oder sonstigen staatsfeindlichen Gruppen
zu sympathisieren. In einem solchen Fall ist die Wehrdienstentziehung bzw. Fahnenflucht aber
nur ein zusätzliches Indiz für einen Verdacht, der nach den obigen Ausführungen ohnehin zu als
politische Verfolgung zu qualifizierenden Maßnahmen führt.
8. Sippenhaft
Der Kläger hat politische Verfolgung nicht im Wege der Sippenhaft zu befürchten.
Sippenhaft droht in der Türkei im allgemeinen nur nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern
ab 13 Jahren und Geschwistern) von durch Haftbefehl landesweit gesuchten Aktivisten einer
militanten staatsfeindlichen Organisation.
Von Sippenhaft spricht man, wenn ein Angehöriger eines politisch Verfolgten in dessen Verfolgung
einbezogen wird. Ob diese Gefahr droht, ist bei der Verfolgungsprognose im konkreten Fall stets
zu prüfen, wenn Fälle festgestellt worden sind, in denen der Verfolgerstaat Repressalien
gegenüber Familienangehörigen eines politisch Verfolgten ergriffen hat. Für Ehegatten und
minderjährige Kinder eines politisch Verfolgten besteht hierfür eine widerlegbare Vermutung. Bei
anderen Verwandten sind festgestellte Fälle einer politischen Verfolgung bei der
Verfolgungsprognose zu würdigen, ohne daß dabei auf eine Regelvermutung zurückgegriffen
werden kann.
vom 13. Januar 1987 - 9 C 53.86 -, BVerwGE 75, 304; Urteil vom 2. Juli 1985
- 9 C 35.84 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr.34.
In der Türkei ist es selbstverständlicher Bestandteil polizeilicher Ermittlungstaktik, daß nahe
Angehörige bestimmter politisch Verfolgter von den Sicherheitskräften in der Wohnung überfallen,
nach Durchsuchung - häufig auch des Arbeitsplatzes - zur Wache genommen und unter Folter
verhört werden. Häuser von Familien werden wegen gesuchter Angehöriger niedergebrannt, der
Hausrat zerstört und die Getreidefelder angezündet. Mit diesem Vorgehen verfolgen die
staatlichen Sicherheitskräfte mehrere Ziele: Zum einen soll erreicht werden, daß die Familie dem
Druck nicht länger standhält und dafür sorgt, daß die gesuchte Person sich stellt, oder diese sich
selbst stellt, weil sie die Mißhandlung ihrer Angehörigen nicht länger erträgt. Zum zweiten wird das
Ziel verfolgt, Informationen sowohl über die Straftat und die gesuchte Person (Aufenthaltsort,
Tätigkeiten, Kontakte) als auch über die Unterstützung des Gesuchten durch die
Familienangehörigen zu erhalten. Drittens schließlich sollen die Familienangehörigen so
eingeschüchtert werden, daß sie sich von der kurdischen nationalen Opposition fernhalten; zu
diesem Zweck erfolgt menschenrechtswidrige Behandlung der Familienangehörigen oft vor den
Augen der übrigen Dorfbewohner.
Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg,
S. 8 f.; Kaya, Gutachten vom 16. März 1997 an VG Gießen, S. 3; Gutachten
vom 17. März 1997 an VG Stuttgart, S. 3; Gutachten vom 30. April 1997 an
VG Berlin, S. 24 ff.; Gutachten vom 11. März 1998 an VG Berlin, S. 3 f.;
Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 12;
Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 19 f.; Oberdiek, Gutachten vom
15. November 1996 an VG Hamburg, S. 9 ff.; Gutachten vom 17. Februar
1997 an VG Hamburg, S. 58 ff.
Die Auskunftspraxis des Auswärtigen Amtes, die eine Sippenhaftpraxis in der Türkei verbal unter
Hinweis darauf verneint, eine Strafverfolgung von Personen, deren Angehörige sich nach
türkischem Recht strafbar gemacht haben, allein wegen der verwandtschaftlichen Beziehung finde
in der Türkei nicht statt, besagt im Kern nichts Abweichendes. Sie konstatiert - in diplomatisch
zurückhaltendem Ton -, daß türkische Sicherheitsbehörden im Rahmen von
Fahndungsmaßnahmen üblicherweise Kontakt mit Verwandten eines Verdächtigen aufnehmen
und daß Familienangehörige zu Vernehmungen über den Aufenthalt des Verdächtigen geladen
werden können.
Vgl. Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 9; Lagebericht vom 20. November
1997, S. 9; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 10; Auskunft vom 15. Mai
1998 an VG Freiburg, S. 2; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 12.
Daß es dabei häufig zu Übergriffen in Form von erheblichen körperlichen Mißhandlungen kommt,
ist schon angesichts des beschriebenen rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte in
Ostanatolien und der landesweit verbreiteten Anwendung von Folter im Polizeigewahrsam ohne
weiteres plausibel.
In der zuvor getroffenen Feststellung, Sippenhaft drohe nahen Angehörigen von Aktivisten einer
militanten staatsfeindlichen Organisation, liegt eine doppelte Einschränkung: Abgeleitet werden
kann Sippenhaft nur von solchen Personen, die als Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen
Organisation, insbesondere der PKK, durch Haftbefehl gesucht werden (a). In deren politische
Verfolgung einbezogen zu werden droht zudem auch nicht generell Verwandten beliebigen
Grades, sondern nur nahen Angehörigen (b). Die gegen diese gerichteten Maßnahmen sind
politische Verfolgung, denn sie knüpfen an asylerhebliche Merkmale des nahen Angehörigen an
(c).
a) Sippenhaftvermittler
aa) Durch Haftbefehl gesuchter Aktivist
Die Gefahr, in die politische Verfolgung eines anderen einbezogen zu werden, besteht in der
Türkei im allgemeinen nur, wenn es sich bei diesem um eine Person handelt, die als Aktivist
einer militanten staatsfeindlichen Organisation, insbesondere der PKK, durch Haftbefehl
gesucht wird.
Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 45 f.; Kaya,
Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 73; Gutachten vom
11. März 1998 an VG Berlin, S. 3; Amnesty International, Gutachten vom
19. Februar 1998 an VG Hamburg, S. 3; Taylan, Gutachten vom 25. Februar
1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; Tellenbach, Gutachten vom
29. November 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße.
In erster Linie handelt es sich um solche Personen, gegen die der türkische Staat im Zeitpunkt
der Entscheidung über das Asylbegehren des klagenden Asylbewerbers eine Strafverfolgung
wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation oder diesbezüglicher Aktivitäten nach
Art. 7 ATG bzw. Art. 168, 169 TStGB oder gar wegen Hochverrats nach Art. 125 TStGB
betreibt. Das alles überragende Interesse, jene Organisation zu zerschlagen, umfaßt das
Bestreben, jenes Personenkreises habhaft zu werden, und zwar auch, soweit er sich ins
Ausland abgesetzt hat. Dieses Bestreben wird dokumentiert durch den Erlaß eines richterlichen
Haftbefehls.
Es ist durchaus denkbar, daß ein solcher Haftbefehl im Verfahren des klagenden
Asylbewerbers präsentiert werden kann. Dem steht nicht entgegen, daß die Urschrift eines
Haftbefehls Privatpersonen nicht ausgehändigt wird und dementsprechend insbesondere auch
Angehörige eines Beschuldigten, gegen den ein Haftbefehl erlassen wurde und dessen Haus
zum Zweck seiner Ergreifung durchsucht wird, keine Ausfertigung des Haftbefehls erhalten. Erst
bei der Verhaftung erhält der Betroffene einen Durchdruck, dessen Empfang er auf dem
Original - in der Regel auf der Rückseite - bestätigen muß. Das Original wird in den Akten der
Untersuchungshaftanstalt aufbewahrt. Ein Haftbefehl, der in Abwesenheit des Beschuldigten
erlassen wurde, wird mit der zusätzlichen Angabe "Giyabi" ("In Abwesenheit") als solcher
bezeichnet und kommt in die Akten der ermittelnden Staatsanwaltschaft.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Juli 1998 an VG Mainz, S. 1; Kaya,
Gutachten vom 10. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 6.
Gleichwohl kann ein Asylbewerber in den Besitz einer Kopie eines gegen ihn erlassenen
Haftbefehls gelangen, indem er einen in der Türkei ansässigen Rechtsanwalt mit der
Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, dieser Einsicht in die Ermittlungsakte nimmt, sich
eine Kopie des Haftbefehls anfertigen läßt und sie dem Asylbewerber übersendet. Das gilt nicht
nur für Haftbefehle, sondern auch für andere Dokumente wie zum Beispiel
Beschlagnahmeprotokolle, Strafurteile usw., mit denen der Nachweis eines Strafverfahrens
geführt werden kann.
Kaya, Gutachten vom 25. Mai 1998 an VG Stuttgart, S. 4 f.
Dieser Weg wird freilich nicht immer gangbar sein. Für die Beweisführungszwecke im
vorliegenden Zusammenhang genügt es, wenn sich aus sonstigen Umständen hinreichend
verläßlich ergibt, daß nach dem Betreffenden auf der Grundlage der erwähnten
Strafvorschriften landesweit gefahndet wird, so daß von der Existenz eines Haftbefehls
auszugehen ist. Dies ist ohne weiteres anzunehmen bei Angehörigen der Militärorganisation
der PKK und ihrer politischen Kader, also Personen mit Führungsaufgaben bzw.
Weisungsbefugnis gegenüber einfachen Mitgliedern und Sympathisanten. Ob anzunehmen ist,
daß auch gegen einen sonstigen Aktivisten der PKK - oder einer als vergleichbar militant
geltenden Organisation - aktuell Strafverfolgung in der Türkei betrieben wird, beurteilt sich
anhand aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles.
Ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt sich, ob Angehörige nicht militanter
Organisationen und Parteien, insbesondere führende Mitglieder der HADEP und der sonstigen
pro-kurdischen Parteien Sippenhaftvermittler sind, weil der türkische Staat sie (wenn auch
möglicherweise zu Unrecht) als Angehörige einer militanten staatsfeindlichen Organisation
ansieht.
bb) Sympathisant
Den zitierten Erkenntnissen ist jedoch nicht zu entnehmen, daß sich die in der Türkei
festzustellende Praxis von Sippenhaft auch auf bloße Sympathisanten von militanten
staatsfeindlichen Organisationen erstreckt. Von Verfolgung nicht betroffen sind daher die
Angehörigen von Personen, die lediglich der Sympathie für die militante kurdische Bewegung
verdächtigt werden, aber selbst keiner Strafverfolgung wegen Mitgliedschaft in einer
bewaffneten Bande ausgesetzt sind. Solcher - insbesondere im Ausland lebender - lediglich
dem unterstützenden Umfeld zuzurechnender Personen habhaft zu werden, hat der türkische
Staat offensichtlich kein Interesse, so daß er auch auf dessen Verwandte keinen Zugriff nimmt.
Zur Bejahung der Verfolgungsgefahr für einen Verwandten reicht es daher nicht aus, daß der
Angehörige, von dem er sie herleitet, als Asylberechtigter anerkannt worden ist oder
Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG - insbesondere wegen exilpolitischer Aktivitäten -
genießt.
Eine auch diesen Personenkreis erfassende Annahme von Sippenhaft trüge den Realitäten in
der Türkei, wie sie sich nach dem zitierten Erkenntnismaterial darstellen, nicht Rechnung. Nach
der Senatsrechtsprechung setzt der Asylschutz für türkische Staatsangehörige nicht erst dann
ein, wenn feststeht, daß der Betreffende noch aktuell der Strafverfolgung in der Türkei
ausgesetzt ist. Es genügt vielmehr, wenn festgestellt wird, daß der Betreffende bei den
Sicherheitskräften seines Heimatlandes im Verdacht steht, mit der militanten kurdischen
Bewegung zu sympathisieren.
Vgl. die Zusammenfassung in dem ins vorliegende Verfahren eingeführten
Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 110 sowie im
vorliegenden Urteil oben S. 74.
Die politischen Repressalien, denen jener Personenkreis im zeitlichen Zusammenhang mit der
Ausreise ausgesetzt war, bestanden zumeist in kurzzeitigen Inhaftierungen, die mit erheblichen
körperlichen Mißhandlungen verbunden waren. Schutzwürdig ist dieser Personenkreis, weil
nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß ihm Vergleichbares nach
der Rückkehr erneut widerfährt. Damit ist jedoch nicht zugleich gesagt, daß die türkischen
Sicherheitskräfte an der Rückkehr solcher Personen wirklich interessiert sind. Das Gegenteil ist
der Fall. Die Sicherheitskräfte haben den Betreffenden freigelassen, weil die
Verdachtsmomente weder für den Erlaß eines richterlichen Haftbefehls noch für eine
Anklageerhebung ausreichten. Sie haben seine Ausreise - zumeist mit Hilfe einer
Schleuserorganisation - geduldet. Es liegt durchaus in ihrem Interesse, daß sich das
unterstützende Umfeld der PKK außer Landes begibt. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden,
daß auch auf den dazugehörenden Personenkreis Zugriff genommen wird, wenn man seiner
- wie im Fall der Rückkehr - habhaft werden kann. Da sich die türkischen Stellen von jenem
Personenkreis Aufschluß über organisatorische Strukturen und Aktionen der PKK nicht
versprechen können, ist der Informationswert, den er ihnen bieten kann, gering. Das Interesse,
seiner habhaft zu werden, tritt daher hinter das Interesse an seinem weiteren Verbleib im
Ausland zurück.
cc) Exilpolitiker
Wer sich lediglich in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch betätigt hat, ist nicht schon
dann als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation einzustufen, wenn diese
Betätigung als exponiert einzustufen ist und dementsprechend die Gefahr eigener politischer
Verfolgung nach sich gezogen hat. Die Annahme, der Betreffende werde als Aktivist einer
militanten staatsfeindlichen Gruppierung durch Haftbefehl gesucht, ist nämlich auch in einer
derartigen Konstellation nur im Ausnahmefall gerechtfertigt. Voraussetzung dafür, daß gegen
den Betreffenden im Heimatland aktuell Strafverfolgung betrieben wird, ist, daß die
verfolgungsauslösende exilpolitische Betätigung im Bundesgebiet von vergleichbarem
politischen Gewicht ist wie eine militante Betätigung in der Türkei selbst. Davon ist nur dann
auszugehen, wenn der Betreffende eine politische Leitungsfunktion an zentraler Stelle des
kurdischen Widerstandes in Deutschland ausübt.
Vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 1998 - 25 A 3346/97.A -; vom
2. Dezember 1997 - 25 A 4173/97.A und 25 A 4909/97.A -.
Fälle, in denen nahe Angehörige von exilpolitisch in herausgehobener Weise tätigen Personen
bei der Rückkehr einer menschenrechtswidrigen Behandlung wegen des
Verwandtschaftsverhältnisses ausgesetzt gewesen wären, sind in dem dem Senat vorliegenden
Erkenntnismaterial nicht dokumentiert. Daß gegen nahe Angehörige solcher Personen allein
wegen der Verwandtschaft ein Haftbefehl ergeht, ist nicht anzunehmen.
Vgl. Taylan, Aussage vor dem VG Gießen am 15. Mai 1997, S. 4 f.
dd) Verhaftete und Getötete
Sobald der durch Haftbefehl gesuchte Aktivist festgenommen oder getötet ist, entfällt
naturgemäß das Interesse des Staates, jener Person habhaft zu werden und zu diesem Zweck
Druck auf ihre nahen Angehörigen auszuüben. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit
einer Festnahme kann es jedoch gleichwohl zu Festnahmen von Angehörigen und Übergriffen
auf diese kommen, um Rache zu üben und diese einzuschüchtern.
Amnesty International, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG Hamburg,
S. 4; Kaya, Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 24 f.; Gutachten
vom 30. Juni 1997 an VG Hamburg, S. 22; Rumpf, Gutachten vom 20. August
1997 an VG Hamburg, S. 48.
Ebenso wird über Festnahmen naher Angehöriger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang
mit Ermordungen von PKK-Aktivisten durch die Sicherheitskräfte berichtet, die ebenfalls mit
dem Ziel der Einschüchterung erfolgen, damit die Angehörigen keine Angaben über das
Geschehen machen, insbesondere nicht gegenüber der Presse.
Amnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, S. 8 f.
Diese Berichte rechtfertigen nicht die generelle Annahme, Sippenhaft finde auch geraume Zeit
nach der Inhaftierung oder Tötung des Hauptverdächtigen aus einer Familie noch statt. Im
Gegenteil schildert etwa Özgür Politika vom 30. November 1997 den Fall einer am
25. September 1997 festgenommen und am 21. November 1997 durch das
Staatssicherheitsgericht Diyarbakir in Untersuchungshaft genommenen Guerillakämpferin,
deren Vater sie Ende November im Gefängnis besuchen konnte.
Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 66;
Gutachten vom 20. Dezember 1997 VG Stuttgart, S. 18.
ee) "Gesamtschau"
Die Gefahr von Sippenhaft ist auch dann nicht generell zu bejahen, wenn mehrere
Familienangehörige politisch aktiv geworden sind und ihnen deshalb Asyl oder
Abschiebungsschutz gewährt worden ist. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen
besteht kein Anlaß für die Annahme, die türkischen Sicherheitskräfte praktizierten Sippenhaft
allein deshalb, weil jemand einer politisch engagierten Familie oder Großfamilie angehört, in der
die einzelnen Angehörigen für sich genommen Sippenhaft nicht zu vermitteln imstande sind.
b) Nahe Angehörige
Der Kreis der von Sippenhaft betroffenen Personen ist auf nahe Angehörige beschränkt. Dazu
gehören Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren und Geschwister des politisch Verfolgten. Diese
Begrenzung der Sippenhaft auf die sog. Kleinfamilie erklärt sich zum Teil schon daraus, daß sich
eine etwaige Verwandtschaft ersten Grades zu einer durch Haftbefehl gesuchten Person anhand
der Eintragungen im Personalausweis sofort erkennen läßt, da daraus die Namen von Vater und
Mutter hervorgehen. Für Ehegatten gilt im Ergebnis Entsprechendes, weil die
Personenstandsregistrierung einer Frau mit der Eheschließung an den Ort verlegt wird, an dem
ihr Ehemann gemeldet ist.
Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 13. März 1995 an VG München;
Gutachten vom 22. Juli 1996 an VG Stuttgart; Dinc, Gutachten vom
11. Februar 1998 an VG Berlin, S. 7; Kaya, Gutachten vom 7. Dezember 1996
an VG Hamburg, S. 2; Gutachten vom 16. März 1997 an VG Gießen, S. 2;
Gutachten vom 30. Juni 1997 an VG Hamburg, S. 22; Oberdiek, Gutachten
vom 15. November 1996 an VG Hamburg, S. 9 f.; Gutachten vom 17. Februar
1997 an VG Hamburg, S. 59 ff.
aa) Ehegatten
Da Grundlage für einen Zugriff auf den Ehegatten die zwischen Eheleuten typischerweise
bestehende besondere persönliche Beziehung ist, die sich der Verfolger zur Ergreifung des
gesuchten Ehepartners zunutze macht, sind in den gefährdeten Personenkreis grundsätzlich
auch Partner einer Lebensgemeinschaft einzubeziehen, die lediglich auf eine religiöse
Zeremonie gegründet ist ("Imam-Ehe"). Eine entsprechende Verfolgungsgefahr ist in einem
solchen Fall aber nur anzunehmen, wenn die fragliche Lebensgemeinschaft, die vor einer
staatlichen Registrierung in der Türkei nicht anerkannt wird, türkischen Stellen bekannt ist.
Vgl. dazu Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Auskunft vom 2. August
1994 an VG Würzburg.
bb) Kinder ab 13 Jahren
Kinder sind der Gefahr, als nahe Angehörige in die Verfolgung eines durch Haftbefehl
gesuchten Aktivisten einbezogen zu werden, generell erst ab einem Alter von etwa 13 Jahren
ausgesetzt. Soweit über Verhaftungen noch jüngerer Kinder berichtet wird,
vgl. etwa Amnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG
Hamburg, S. 4 ff.; Rumpf, Gutachten vom 28. Juli 1997 an VG Berlin, S. 32 ff.,
handelt es sich durchweg nicht um solche, die mit der Suche nach einem Verwandten aus
politischen Gründen zusammenhingen. Entweder lag ein gegen den betreffenden Jugendlichen
selbst gerichteter Verdacht zugrunde oder es handelte sich um Opfer von Kollektivmaßnahmen
der Sicherheitskräfte im Rahmen einer Dorfrazzia oder um Festnahmen jüngerer Kinder
gemeinsam mit ihren Eltern.
Die hiervon abweichende Auffassung des VG Köln,
Urteil vom 15. September 1997 - 18 K 4018/93.A- , S. 6,
aufgrund neuerer Erkenntnisse seien Übergriffe wegen Sippenhaft schon für Kinder ab 7 Jahren
anzunehmen, überzeugt den Senat nicht. Die vom VG Köln zur Begründung herangezogenen
Erkenntnisse,
Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 14. März 1997 an VG
Hamburg; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S.
59 ff.; Amnesty International, Gutachten vom 13. März 1995 an VG München,
und die darin angeführten drei Beispielsfälle rechtfertigen nicht die Bejahung eines generellen
Verfolgungsrisikos für Kinder unter 13 Jahren. Das hat der Senat in bezug auf die im Gutachten
von Oberdiek enthaltenen Fallbeispiele bereits in seinem Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A
3632/95.A -, S. 144 f. im einzelnen dargelegt. Die in einer der Anlagen zum Gutachten von
Amnesty International enthaltene Schilderung von Maßnahmen gegenüber einem 10-jährigen
Jungen aus Izmir, den man zum Arbeitsplatz seines Vaters gebracht habe, ist ebenfalls zu
vage, um den Schluß auf eine nach Art und Intensität asylerhebliche Maßnahme zuzulassen.
Der in der Auskunft der Gesellschaft für bedrohte Völker auf 5 erwähnte Fall eines 9-jährigen
Jungen, der an den Haaren gezogen worden sei und dem man Ohrfeigen und Fausthiebe in
den Magen zugefügt habe, hing nicht mit der Suche nach einem Verwandten aus politischen
Gründen zusammen, sondern mit einem gegen ihn selbst gerichteten Diebstahlsverdacht.
Ähnlich gelagert (fehlender politischer Hintergrund oder zumindest auch gegen den
Minderjährigen selbst gerichteter Verdacht) erscheinen auch die von Kaya erwähnten Fälle R.
Ünal (11 Jahre) und Zelal Arasan (12 Jahre).
Gutachten vom 30. Juni 1997 an VG Hamburg, S. 16 f.
Soweit über menschenrechtswidrige Behandlung jüngerer Kinder berichtet wird, ist zudem zu
berücksichtigen, daß das Alter eines in ländlichem Gebiet geborenen Minderjährigen häufig
nicht allein anhand der Eintragungen im Personenstandsregister bestimmt werden kann. Denn
viele Eltern, insbesondere solche, die eine Geburt erst nach Ablauf der vom
Personenstandsgesetz hierfür vorgesehenen Frist haben registrieren lassen, geben das Alter
ihrer Kinder jünger an, um der für die Fristüberschreitung vorgesehenen Geldstrafe zu entgehen
und um dem Kind in Schule und Militärdienst Vorteile zu verschaffen.
Vgl. Kaya, Gutachten vom 10. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 3.
Lediglich im Einzelfall kann die Behauptung von Kindern unter 13 Jahren, in der Türkei in die
politische Verfolgung eines Elternteils oder älteren Geschwisters einbezogen worden zu sein,
zutreffen, obschon derzeit - wie dargelegt - entsprechende Referenzfälle dem Senat nicht
bekanntgeworden sind. Ein dahingehender Vortrag kann schon mit Blick auf Art. 54 Abs. 1
Satz 1 TStGB nicht von vornherein verworfen werden, wonach Minderjährige im Alter zwischen
11 und 15 Jahren ausnahmsweise als strafmündig betrachtet werden. Diese Vorschrift ist ein
Indiz dafür, daß unter Umständen auch Minderjährige im vorgenannten Alter
Ermittlungsmaßnahmen mit der Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt sein
können.
Vgl. Rumpf, Gutachten vom 26. August 1996 an VG Darmstadt, S. 3.
Dies ist deshalb nachvollziehbar, weil das Verhalten der türkischen Sicherheitskräfte gegen die
örtliche Zivilbevölkerung in Ostanatolien nicht von der Einhaltung rechtsförmiger, geschweige
denn rechtsstaatlicher Regeln geprägt ist, sondern sich allein am Zweck einer erfolgreichen
Bekämpfung der PKK-Guerilla einschließlich des sie unterstützenden Umfeldes orientiert. Es
kann daher nicht vorausgesetzt werden, daß bei Repressionen der hier in Rede stehenden Art
ein bei den Sicherheitskräften üblicherweise festzustellendes Verhaltensmuster ohne
Ausnahme eingehalten wird. Deshalb sind Repressalien auch gegen jüngere Kinder im
Einzelfall für möglich zu halten. Ein substantiierter widerspruchsfreier Vortrag, mit welchem der
Asylbewerber Verfolgungsmaßnahmen gegen ein noch nicht 13 Jahre altes Kind schildert, ist
daher nicht schon deswegen unglaubhaft, weil derartiges sich nach Auswertung der
einschlägigen Erkenntnisquellen nur als Ausnahme darstellt.
Schließlich können im Einzelfall auch Berichte über sonstige atypische Konstellationen von
Sippenhaft glaubhaft sein, so z.B. über die Folterung einer Person, deren naher Angehöriger
auf diese Weise zur Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften bewegt werden soll.
Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 22. Juli 1996 an VG Stuttgart,
S. 2 f.
cc) Eltern und Geschwister
Generell in die Verfolgung eines durch Haftbefehl gesuchten Aktivisten einbezogen werden
darüber hinaus auch dessen Eltern und dessen Geschwister. Soweit in den
Sachverständigengutachten hierzu einschlägige Referenzfälle beschrieben werden, betreffen
diese Eltern und Geschwister des eigentlich Gesuchten nicht signifikant weniger häufig als etwa
Ehegatten und Kinder. Das ist angesichts der Erkennbarkeit dieser
Verwandtschaftsbeziehungen aus dem Personalausweis, auf die oben schon hingewiesen
wurde, auch ohne weiteres plausibel. Erwähnt werden insbesondere auch Referenzfälle für
verheiratete Geschwister mit anderslautendem Ehenamen (Gülbahar Nifak) und vom
Heimatdorf entfernt liegendem Wohnort (Serdar Ugras).
Amnesty International, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG Hamburg,
S. 3 f.; Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, S. 8 f.; Kaya,
Gutachten vom 10. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 6; Gutachten vom
16. März 1997 an VG Gießen, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997
an VG Berlin, S. 101.
dd) Verwandte dritten und vierten Grades (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen)
Der gelegentlich anzutreffenden Einschätzung, auch Cousinen und Cousins seien generell
sippenhaftgefährdet,
vgl. Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 65;
Amnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, S. 8 f.,
vermag der Senat nicht zu folgen. Denn bei sonstigen Verwandten dritten und vierten Grades
(Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen) sowie bei angeheirateten "Verwandten" kann die
Verwandtschaftsbeziehung nicht ohne weiteres über Personaldokumente oder das
Personenstandsregister festgestellt werden wie bei den zuvor genannten Verwandten ersten
und zweiten Grades. Außerdem fehlen einschlägige Referenzfälle in ausreichender Anzahl. Die
wenigen bekanntgewordenen Einzelfälle, in denen offenbar auch entferntere Verwandte in die
Verfolgung gesuchter Personen einbezogen wurden, rechtfertigen nicht die Annahme einer
auch insoweit generell bestehenden beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr. Lediglich
im Einzelfall können auch entferntere Verwandte von Repressalien betroffen sein.
Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Mai 1995 an VG Mainz; Gutachten vom
16. März 1997 an VG Gießen, S. 5; Amnesty International, Gutachten vom
22. Juli 1996 an VG Stuttgart, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar
1997 an VG Hamburg, S. 59.
ee) Vereinbarkeit mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung
Die vorstehende Rechtsprechung des Senats, wonach sich Sippenhaft in der Türkei
insbesondere auch auf Eltern und Geschwister des politisch Verfolgten erstreckt, steht mit der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang, wonach eine
Verfolgungsvermutung ausschließlich für Ehegatten und minderjährige Kinder Platz greift.
Urteil vom 26. April 1988 - 9 C 28.86 -, BVerwGE 79, 244.
In dieser und in mehreren anderen Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht aus
Art. 16 a Abs. 1 GG den Rechtssatz abgeleitet, daß dann, wenn in einem Verfolgerstaat Fälle
asylrechtlich relevanter Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Ehegatten und/oder minderjährigen
Kindern eines politisch Verfolgten festgestellt worden sind, eine widerlegliche Vermutung dafür
besteht, daß Angehörige der jeweiligen Verwandtschaftskategorie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit in dessen Verfolgung einbezogen werden. Diese unmittelbar aus Art. 16 a
Abs. 1 GG abzuleitende Vermutung gilt allerdings nicht für sonstige Familienangehörige,
insbesondere nicht für Geschwister, weil sich nur diejenigen Personen, die dem Verfolgten
besonders nahestehen, in einer besonderen potentiellen Gefährdungslage befinden, der
gerecht zu werden Art. 16 a Abs. 1 GG gebietet.
Nr. 34 = InfAuslR 1985, 274; Urteil vom 13. Januar 1987 - 9 C 53.86 -,
BVerwGE 75, 304 = InfAuslR 1987, 168; Urteil vom 27. Februar 1987 - 9 C
264.86 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 63, S. 13 (15 f.); Beschluß vom
15. Januar 1992 - 9 B 239.91 -.
Voraussetzung dafür, daß jene Vermutung zugunsten eines bestimmten Asylbewerbers
wirksam wird, ist, daß für das betreffende Verfolgerland Fälle asylrechtlich relevanter
Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Ehegatten und/oder minderjährigen Kindern eines politisch
Verfolgten festgestellt worden sind, die in tatsächlicher Hinsicht der Situation des im konkreten
Rechtsstreit klagenden Asylbewerbers entsprechen. Das erfordert die Feststellung tatsächlicher
Umstände bei dem klagenden Asylbewerber, welche auch für die angeführten Vergleichsfälle
kennzeichnend sind und nach den dort getroffenen Feststellungen Voraussetzungen für den
Verfolgungszugriff auf den Familienangehörigen waren. Fehlt es daran, greift jene
Vermutungsregel nicht ein.
BVerwG, Beschluß vom 8. Januar 1990 - 9 B 451.89 -; Beschluß vom
8. Januar 1990 - 9 B 476.89 -.
Für das Herkunftsland Türkei bedeutet dies, daß die fragliche Vermutungsregel unter diesem
Gesichtspunkt nur für diejenigen Ehegatten und minderjährigen Kinder eines politisch
Verfolgten streitet, der als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation von den
türkischen Sicherheitskräften per Haftbefehl gesucht wird. Ähnlich verhält es sich in bezug auf
das Lebensalter minderjähriger Kinder.
Aber nicht nur diese sachlichen und persönlichen Einschränkungen, die der Senat für die
Ableitung von Sippenhaft in der Türkei entwickelt hat, stehen mit der vorstehenden
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang. Dasselbe gilt vielmehr auch für
die erweiternde Annahme, daß neben den Angehörigen der sog. Kleinfamilie (einschließlich der
volljährigen Kinder) im allgemeinen auch Eltern und Geschwister des politisch Verfolgten von
Sippenhaft bedroht sind. Ein Widerspruch zu dem soeben wiedergegebenen
Vermutungsrechtssatz, den das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar aus Art. 16 a Abs. 1 GG
abgeleitet hat, ist schon deswegen ausgeschlossen, weil es sich bei jener Annahme des Senats
nicht um einen allgemeinen, aus Art. 16 a Abs. 1 GG abgeleiteten und daher
herkunftslandübergreifend geltenden Rechtssatz, sondern um eine generalisierende
Tatsachenfeststellung für das Verfolgerland Türkei handelt, die zu treffen im Asylprozeß
ausschließlich den Tatsacheninstanzen und angesichts des Rechtsmittelsystems des § 78
AsylVfG vor allem den Oberverwaltungsgerichten und den Verwaltungsgerichtshöfen obliegt.
Ein Rechtssatz des Inhalts, daß sich Sippenhaft unter keinen denkbaren tatsächlichen
Umständen auf andere Familienangehörige als Ehegatten und minderjährige Kinder erstrecken
kann, ist der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ebensowenig zu entnehmen wie ein
Rechtssatz des Inhalts, daß außerhalb der aus Art. 16 a Abs. 1 GG abgeleiteten rechtlichen
Sippenhaftvermutung auch eine tatsächliche Vermutung für die Einbeziehung in die einem
anderen drohende Verfolgung ausscheidet.
Im Gegenteil ist das Bundesverwaltungsgericht in seinen zur Sippenhaftvermutung ergangenen
Entscheidungen stets davon ausgegangen, daß die Tatsacheninstanzen unabhängig vom
Eingreifen jener Vermutung berechtigt sind, die individuelle Situation des jeweils klagenden
Asylbewerbers zu prüfen und zu würdigen. Diese Prüfung kann ergeben, daß insbesondere
auch Geschwister eines politisch Verfolgten von Sippenhaft bedroht sind, sofern die über das
jeweilige Herkunftsland herangezogenen Erkenntnisquellen die Annahme rechtfertigen, daß
auch jener Personenkreis mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muß, selbst nach
Art einer Geisel staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein.
Beschluß vom 15. Januar 1992 - 9 B 239.91 -.
Bei dieser Prüfung können die Tatsachengerichte nicht nur alle Umstände des konkret zu
entscheidenden Einzelfalles in ihre individuelle Verfolgungsprognose einbeziehen, sondern
auch generalisierende Tatsachenfeststellungen, die das hierzu berufene
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) in bezug auf die Praktizierung von Sippenhaft
in dem betreffenden Verfolgerland auf der Grundlage der ihm hierzu vorliegenden
Erkenntnisquellen getroffen hat. Derartige generalisierende Tatsachenfeststellungen bleiben
durch die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Sippenhaftvermutung
unberührt. Denn die Rechtsfolge dieser Vermutung besteht gerade darin, daß jede weitere
Prüfung entfällt, ob die als Vermutungsgrundlage festgestellten Verfolgungsfälle von nahen
Familienangehörigen Ausdruck einer allgemeinen Praxis des Verfolgerstaates sind und ob die
ihnen zugrundeliegenden Umstände besondere Rückschlüsse gerade auch auf das eigene
Verfolgungsschicksal desjenigen gestatten, der sich auf die Vergleichsfälle beruft.
(313) = InfAuslR 1987, 168; Urteil vom 27. Februar 1987 - 9 C 264.86 -,
Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 63, S. 13 (16); Urteil vom 26. April 1988 - 9
C 28.86 -, BVerwGE 79, 244 (247); Beschluß vom 8. Januar 1990 - 9 B
451.89 -; Beschluß vom 8. Januar 1990 - 9 B 476.89 -; Beschluß vom
15. Januar 1992 - 9 B 239.91 -.
Darin erweist sich, daß die aus Art. 16 a Abs. 1 GG abzuleitende rechtliche Vermutung
drohender Sippenhaft für Ehegatten und minderjährige Kinder mit einer generellen
Tatsachenfeststellung zur Sippenhaft ihrem Charakter nach nicht identisch ist. Letztere setzt
nämlich gerade die umfassende Referenzfallbewertung voraus, die erstere entbehrlich macht.
Diese Referenzfallbewertung kann sich daher auch inhaltlich in einzelnen Beziehungen von der
sich als Rechtssatz aus Art. 16 a Abs. 1 GG ergebenden Sippenhaftvermutung unterscheiden.
Bezogen auf die Verhältnisse in der Türkei bedeutet dies, daß die fragliche Vermutungsregel
nur für diejenigen Ehegatten und minderjährigen Kinder eines politisch Verfolgten streitet, der
als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation von den türkischen Sicherheitskräften
per Haftbefehl gesucht wird. Ähnlich verhält es sich in bezug auf das Lebensalter minderjähriger
Kinder. Genausowenig wie aus einer Gefährdung von Kindern politisch Verfolgter automatisch
auf ein Risiko auch für die Ehefrau geschlossen werden kann,
können Referenzfälle, die als Beleg für eine Verfolgung von Kindern und Jugendlichen ab
13 Jahren anzusehen sind, eine Vermutung für eine Verfolgung noch jüngerer Kinder
begründen, wenn - wie im Fall der Türkei nach derzeitigem Erkenntnisstand - solche Fälle
tatsächlich nicht bekanntgeworden sind.
c) Politischer Charakter der Sippenhaft
Die gegen nahe Angehörige gerichteten Sippenhaftmaßnahmen sind entgegen teilweise
anzutreffender anderslautender Rechtsprechung,
politische Verfolgung. Soweit es um Ehegatten und minderjährige Kinder geht, ergibt sich das
bereits aus der oben auf S. 124 erwähnten Rechtsvermutung, die sich ausdrücklich auch auf den
politischen Charakter der Verfolgung bezieht. Unabhängig davon gilt für das Herkunftsland Türkei
auch in tatsächlicher Hinsicht, daß Sippenhaftmaßnahmen an asylerhebliche Merkmale des
jeweils betroffenen Familienmitgliedes anknüpfen. Regelmäßig ist es nämlich zumindest auch die
politische Überzeugung dieses Familienmitglieds, gegen die sich die genannten Maßnahmen
richten. Nach dem oben auf S. 114 Ausgeführten dienen Sippenhaftmaßnahmen nicht nur der
Ausübung von Druck auf den eigentlich Gesuchten, sondern auch der Erlangung von
Informationen über die von diesem verübten Straftaten sowie über dessen Aufenthaltsort und
dessen Kontakte. Damit sind nicht nur Kontakte zu anderen Guerillaangehörigen gemeint,
sondern vor allem auch die Kontakte zur eigenen Familie. Naheliegenderweise verdächtigen die
Sicherheitskräfte in erster Linie die nahen Angehörigen eines Guerillakämpfers, diesem und
seinen Mitstreitern Unterschlupf zu gewähren und sie mit Nahrungsmitteln und weiteren
Hilfsgütern zu unterstützen. Dem liegt zumeist die Vorstellung von einer Unterstützungs- und
Gesinnungsgemeinschaft zugrunde, die es zu zerschlagen gilt. Diese Vorstellung ist auch nicht
abwegig, denn es ist bekannt, daß die PKK in ihren Aktionsgebieten einen starken Rückhalt in
den Familien ihrer Mitglieder hat. Auch im übrigen gibt es gerade im Bereich der politischen
Delinquenz einen engen familiären Zusammenhalt, der sich etwa an den zahlreichen Vereinen
der Solidarität mit Strafgefangenen ablesen läßt, die überwiegend aus Familienangehörigen
politischer Gefangener bestehen.
Rumpf, Gutachten vom 15. Mai 1997 an VG Hamburg, S. 21; Gutachten vom
20. August 1997 an VG Hamburg, S. 16 f.; Gutachten vom 24. Juli 1998 an
VG Berlin, S. 20 f.; Kaya, Gutachten vom 30. Juni 1997 an VG Hamburg,
S. 21 f.; Gutachten vom 11. März 1998 an VG Berlin, S. 4.
Daß Sippenhaft von verhafteten und getöteten Personen nicht abgeleitet werden kann, steht
hierzu nicht im Widerspruch. Denn in diesen Konstellationen kann die der Sippenhaft
zugrundeliegende familiäre Unterstützungs- und Gesinnungsgemeinschaft keine
verhinderungswürdigen Wirkungen mehr entfalten.
Dementsprechend bemüht auch der VGH BW das Argument fehlenden politischen Charakters
der Sippenhaft in neueren Entscheidungen nicht mehr, sondern prüft die Frage unter dem
Gesichtspunkt eines Nachfluchtgrundes.
d) Anderweitige obergerichtliche Rechtsprechung
Die generelle Tatsachenfeststellung des Senats, daß nahe Angehörige von Aktivisten einer
militanten staatsfeindlichen Organisation von Sippenhaft bedroht sind, wird in der
obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend geteilt. Das gilt insbesondere auch für die
Erstreckung des betroffenen Personenkreises auf Eltern und Geschwister des Gesuchten.
Urteil vom 27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 -, S. 17; NdsOVG, Urteil vom
16. September 1997 - 11 L 237/93 -, S. 23 f.
Der hiervon in Teilbereichen abweichenden Auffassung, sippenhaftähnliche Maßnahmen
gegenüber Familienangehörigen von Straftätern und anderen gesuchten Personen in der Türkei
seien im allgemeinen nicht festzustellen, sondern lediglich nach Maßgabe der Einzelfallumstände
ausnahmsweise möglich,
1997 - 12 UE 2019/96.A -; S. 82 f.,
folgt der Senat nicht, weil er sie durch die oben im einzelnen ausgewerteten Erkenntnisquellen
als hinreichend widerlegt ansieht.
e) Subsumtion
Dem Kläger droht schon deshalb keine Einbeziehung in eine seinen Eltern oder Geschwistern
drohende politische Verfolgung, weil weder sein im Januar 1988 eingereister Vater noch seine
Mutter und die vier Geschwister, die das Heimatdorf im September 1991 verlassen haben,
politisch verfolgt werden. Den Vorfluchtvortrag des Vaters des Klägers, von dem die Mutter und
die vier Geschwister ihre Verfolgungsbehauptungen lediglich ableiten, hat das
Verwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 22. Oktober 1992 - 15 K 12179/89 -, als
unglaubhaft bewertet. Aus dem ausschließlich mit einer angeblichen Gruppenverfolgung der
Kurden, exilpolitischen Aktivitäten des Vaters und Sippenhaft begründeten Folgeantrag vom
7. April 1995 ergibt sich nichts, was die Richtigkeit dieser Würdigung erschüttern könnte.
Unabhängig davon droht dem Kläger deshalb keine Sippenhaft, weil der als Sippenhaftvermittler
allein in Betracht kommende Vater Mehmet Karisik auch unabhängig von der Glaubhaftigkeit
seines Vorfluchtvortrags jedenfalls kein durch Haftbefehl gesuchter Aktivist einer militanten
staatsfeindlichen Organisation ist. Er hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 1992
lediglich geltend gemacht, unterstützende Tätigkeiten für die kurdische Bewegung geleistet zu
haben. Abgesehen davon wäre eine vom Vater des Klägers ausgehende Sippenhaftvermutung
im vorliegenden Fall widerlegt, weil ein Bruder des Klägers nach der Ausreise der übrigen
Familienmitglieder im Heimatdorf verblieben ist, ohne daß dieser, wie andernfalls erwartet
werden müßte, ebenfalls in Sippenhaft genommen worden ist. Auch der Großvater des Klägers
väterlicherseits ist im Dorf verblieben und ist nach Angaben des Vaters des Klägers bei einer
Militäroperation lediglich nach dem Vater des Klägers gefragt worden.
9. Einreise in die Türkei
Der Kläger muß auch nicht aus anderen Gründen damit rechnen, bei seiner Einreise in die Türkei
asylerhebliche Maßnahmen zu erdulden. Insbesondere ist die Asylantragstellung als solche kein
Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht.
a) Allgemeine Verfahrensweise
Ein derartiges Risiko ist im Falle der Rückkehr abgelehnter türkischer Asylbewerber, denen
politische Verfolgung nicht schon aus einem der oben im einzelnen abgehandelten Gründe droht,
für den Regelfall ausgeschlossen. Das gilt sowohl für türkische als auch für kurdische
Volkszugehörige. Rückkehrer müssen sich - wie jeder andere in die Türkei Einreisende auch - an
der Grenze einer Personenkontrolle unterziehen. Im Normalfall kann ein türkischer
Staatsangehöriger, der ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument
besitzt, die Grenzkontrolle, insbesondere am Flughafen, ungehindert passieren.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 18; Oberdiek,
Gutachten vom 25. Juli 1997 an VG Berlin, S. 1.
Diese Verfahrensweise gilt nicht nur bei solchen Personen, die im Zeitpunkt ihrer Einreise in die
Türkei über einen gültigen türkischen Reisepaß verfügen, sondern auch bei solchen, denen vom
zuständigen türkischen Konsulat zum Zwecke der Rückkehr ein Paßersatzpapier ausgestellt
worden ist. Eine gegenteilige Annahme ist beim gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht plausibel.
Nach den einschlägigen paßrechtlichen Bestimmungen der Türkei werden Pässe derjenigen
Personen, deren weiterer Aufenthalt im Ausland im Hinblick auf die allgemeine Sicherheit
bedenklich erscheint, weder erneuert noch verlängert. Sie erhalten statt dessen eine
Reisebescheinigung für die Rückkehr in die Türkei.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. Februar 1997 an VG Regensburg,
S. 2.
Zwecks Feststellung, ob eine derartige Einschränkung im jeweiligen Fall eingreift, werden die
Konsulate bei den zuständigen Heimatbehörden Rückfrage nehmen müssen. Eine derartige
Rückfrage ist aber auch in den Fällen zu erwarten, in denen der Betreffende über keinen gültigen
türkischen Reisepaß verfügt und deswegen - wie typischerweise bei abgelehnten
Asylbewerbern - die Erteilung einer Reisebescheinigung zum Zweck der Rückkehr in Rede steht.
Es ist daher davon auszugehen, daß die mit der Rückkehr türkischer Staatsbürger in die Türkei
verbundenen sicherheitsrelevanten Aspekte von den zuständigen Auslandsvertretungen bereits
im Vorfeld der Einreise abgeklärt worden sind, so daß eine diesbezügliche erneute Rückfrage an
der Grenze entbehrlich ist.
Wenn hingegen der türkischen Grenzpolizei bekannt wird, daß es sich um eine abgeschobene
Person handelt, wird diese Person einer eingehenderen Befragung unterzogen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. Februar 1997 an Bundesministerium
des Innern; Auskunft vom 6. Februar 1997 an VG Mainz; Lagebericht vom
18. September 1998, S. 18.
Hintergrund dafür ist offensichtlich, daß Grundlage für eine Abschiebung nach allgemeinem
Ausländerrecht häufig wegen erheblicher Straffälligkeit im Ausland ergangene
Ausweisungsverfügungen sind. Von einem vergleichbaren Sachverhalt kann indes bei
Abschiebungen, die ihre Grundlage im Abschluß des Asylverfahrens finden, nicht ausgegangen
werden. Die Tatsache der Asylantragstellung wird bei der Einreise regelmäßig nicht verborgen
bleiben, weil der Betreffende nicht über einen gültigen türkischen Reisepaß verfügt. Andererseits
ist die Asylantragstellung in Deutschland im allgemeinen kein Umstand, der geeignet wäre, den
Argwohn türkischer Stellen zu erwecken. Denn diesen ist gut bekannt, daß viele ihrer Landsleute
den Weg der Asylantragstellung gehen, um ein sonst nicht gegebenes vorübergehendes
Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erzwingen. Wegen der hohen
Arbeitslosigkeit in der Türkei und der begrenzten Devisenreserven wird der Auslandsaufenthalt
türkischer Staatsbürger auch durchaus begrüßt.
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. Februar 1997 an VG Mainz; Auskunft
vom 13. März 1997 an VG Hamburg, S. 3; Auskunft vom 13. März 1997
- 514.516.80/27941 - an VG Aachen, S. 3; Auskunft vom 2. März 1998 an VG
Frankfurt (Oder), S. 3; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 18; Kaya,
Gutachten vom 17. März 1997 an VG Stuttgart, S. 6.
Daß im Asylantrag regelmäßig Negatives über den Heimatstaat vorgebracht wird, ist aus der
Sicht türkischer Behörden schon deswegen unschädlich, weil aus dem negativen Ausgang des
Asylverfahrens gefolgert werden kann, daß sich der Asylvortrag nach Prüfung der zuständigen
deutschen Stellen als nicht zutreffend erwiesen hat.
Nur wenn der Abgeschobene nicht über gültige türkische Reisedokumente, also auch nicht über
vom zuständigen Konsulat ausgestellte Paßersatzpapiere, verfügt, oder eine mit deren
Ausstellung üblicherweise verbundene Rückfrage in der Türkei im Einzelfall unterblieben ist, wird
der Betreffende in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache zum Zwecke der Befragung
festgehalten. Die Fragen der Vernehmungsbeamten beziehen sich regelmäßig auf
Personalienfeststellung (unter Umständen Abgleich mit der Personenstandsbehörde und dem
Fahndungsregister), Grund und Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei, Grund der Abschiebung,
eventuelle Vorstrafen in Deutschland, Asylantragstellung, Kontakte zu illegalen türkischen
Organisationen. War die Ausreise der betreffenden Person durch Gerichtsbeschluß verboten
worden oder wird sie durch Haftbefehl oder Festnahmebefehl gesucht, so kann die
Grenzbehörde dies ohne weitere Nachforschungen feststellen, weil die Namen jener Personen
den an den Landesgrenzen tätigen Sicherheitskräften mitgeteilt und in die dort vorhandenen
Computer eingespeichert werden.
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. März 1997 an VG Hamburg, S. 3;
Auskunft vom 13. März 1997 - 514-516.80/27941 - an VG Aachen, S. 3; Kaya,
Gutachten vom 5. März 1997 an VG Hamburg, S. 2; Gutachten vom
11. Februar 1998 an VG Augsburg.
Bei nicht im Computer als gesucht gespeicherten Personen werden Nachforschungen bei der
Zentralen Datenerfassungsstelle, der Staatsanwaltschaft oder den Sicherheitsbehörden des
Registrierungs- und Heimatortes sowie bei der Behörde zur Bekämpfung des Terrors und beim
Präsidium der Sicherheitsbehörde angestellt. Bei diesen Nachforschungen wird festgestellt, ob
gegen die rückkehrende Person Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet worden sind,
insbesondere auch, ob der Betreffende wehrdienstflüchtig ist. Ferner ist davon auszugehen, daß
die Grenzbehörde durch Kontaktaufnahme mit der Polizeidienststelle des Heimatortes auch
erfährt, ob der Betreffende früher schon einmal politisch auffällig geworden ist. Denn Polizei,
Jandarma und Geheimdienst führen Datenblätter (Fisleme) über derartige Personen, die zum
Beispiel auch Angaben über Verfahren, die mit Freispruch endeten, oder über Vorstrafen, die im
Strafregister längst gelöscht wurden, enthalten können. Eine gesetzliche Grundlage für diese
"Aufschreibungen" gibt es nicht, auch werden Erkenntnisse aus solchen "Aufschreibungen" von
Gerichten nicht als Beweismittel zugelassen. Nur dann, wenn sich aus diesen Datenblättern
Anhaltspunkte für einen aus der Zeit vor der Ausreise fortbestehenden Separatismusverdacht
ergeben, muß der Betroffene mit einer intensiveren Befragung, unter Umständen auch mit
menschenrechtswidriger Behandlung rechnen.
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. März 1997 an VG Gießen; Auskunft vom
10. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 2; Lagebericht vom 18. September 1998,
S. 19; vgl. auch Rumpf, Gutachten vom 28. Juli 1997 an VG Berlin, S. 23;
Gutachten vom 20. August 1997 an VG Hamburg, S. 44 ff.; Gutachten vom
29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 20 f., 30; Gutachten vom 24. Juli
1998 an VG Berlin, S. 16.
Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt (nachts, am Wochenende) und
Geburtsort zwischen einigen Stunden und mehreren Tagen dauern.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 18; Kaya,
Gutachten vom 5. März 1997 an VG Hamburg, S. 2 f.; Rumpf, Gutachten vom
20. August 1997 an VG Hamburg, S. 45 ff.; Taylan, Gutachten vom
25. Februar 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße.
Greifbare Anhaltspunkte dafür, daß abgeschobene Personen in der regelmäßig kurzen Zeit bis
zum Eingang der über sie eingeholten Auskünfte nach Art und Intensität asylerheblichen
Übergriffen ausgesetzt sind, bestehen nicht. Wie sich aus den zitierten Erkenntnissen ergibt, ist
zu unterscheiden zwischen der Befragung, die unmittelbar nach der Einreise stattfindet und dem
Verhör, welches nur dann erfolgt, wenn Nachforschungen ergeben haben, daß gegen den
Betreffenden ermittelt oder er gesucht wird. Anlaß der Befragung ist lediglich der Umstand, daß
der Betreffende längere Zeit im Ausland als Asylbewerber zugebracht hat. Dies ist aber, wie
bereits oben dargelegt, für sich betrachtet aus der Sicht türkischer Stellen ein neutraler Vorgang,
aus dem ein Rückschluß auf staatsfeindliche Gesinnung oder gar Tätigkeit nicht hergeleitet wird.
Die Situation zurückkehrender Asylbewerber ist daher nicht zu vergleichen mit derjenigen einer
Person, die unter dem Verdacht staatsfeindlicher Aktivitäten verhaftet und im Polizeigewahrsam
verhört wird.
Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. März 1997 an VG Hamburg, S. 3; Dinc,
Gutachten vom 11. Februar 1998 an VG Berlin, S. 5.
Eindeutige und in ihrem Aussageinhalt repräsentative Belegfälle für eine Mißhandlung von
Asylbewerbern, die nicht aus einem der oben abgehandelten Gründe als verfolgungsgefährdet
anzusehen sind, an den türkischen Grenzstellen gibt es nicht. Hierzu wird im einzelnen auf die
obigen Ausführungen zu den in der aktuellen Diskussion häufig behandelten Referenzfällen
verwiesen (vgl. Seiten 88 bis 95).
b) Europäische Menschenrechtskommission
Die Europäische Menschenrechtskommission verzeichnete 1995/96 eine wachsende Zahl
eingehender Beschwerden türkischer Staatsangehöriger wegen Abschiebung in die Türkei. Die
Beschwerden richteten sich unter anderem gegen die abschiebenden Länder Schweiz,
Schweden, Niederlande, Großbritannien und Frankreich. Gegen Deutschland liegen mehrere
Beschwerden vor, von denen jedoch die allermeisten als unzulässig zurückgewiesen wurden. Die
Menschenrechtskommission hat im Oktober 1997 eine gegen die Niederlande gerichtete
Beschwerde für zulässig erklärt, die die Ablehnung eines Asylantrages eines pro-kurdischen
Aktivisten betraf. Nach Auskunft der Europäischen Menschenrechtskommission werden
Abschiebungen nicht beanstandet, wenn die Kommission nach vorläufiger Prüfung des Vortrags
des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Gefahr für Leib und Leben nicht
besteht. Dabei wird besonders berücksichtigt, ob die Abschiebung Personen aus dem Westen
oder dem Südosten des Landes betrifft. Gelegentlich wird empfohlen, eine Abschiebung "in den
Südosten des Landes" zurückzustellen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 14 f.; Lagebericht
vom 20. November 1997, S. 16; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 17;
Lagebericht vom 18. September 1998, S. 20.
c) Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise
Im übrigen rechtfertigen etwaige Schwierigkeiten türkischer Asylbewerber im Zusammenhang mit
ihrer Abschiebung die Gewährung politischen Asyls nicht. Des Schutzes vor politischer
Verfolgung im Ausland bedarf nicht, wer durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr
politischer Verfolgung abwenden kann.
NVwZ 1993, 486 = InfAuslR 1993, 150.
Einem türkischen Asylbewerber, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wird, weil er nicht
zum Kreis der in der Türkei von menschenrechtswidriger Behandlung betroffenen Personen
gehört, ist es aber zumutbar, sich einen türkischen Nationalpaß ausstellen oder verlängern zu
lassen und damit freiwillig auszureisen. Jedenfalls in einem derartigen Fall besteht kein
Verfolgungsrisiko bei der Einreise in die Türkei.
B. § 51 Abs. 1 AuslG
Das Begehren auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, worüber - wie hier im
übrigen auch ausdrücklich beantragt - im Wege der Verpflichtungsklage zu entscheiden ist,
vgl. Senatsbeschluß vom 8. Januar 1996 - 25 A 7435/95.A - m.w.N.,
ist ebenfalls unbegründet. Denn der Tatbestand jener Vorschrift ist nicht erfüllt, wie sich aus den
vorstehenden Ausführungen zum Asylanerkennungsanspruch ergibt.
C. § 53 AuslG
Ohne Erfolg bleibt ferner das Abschiebungsschutzbegehren nach § 53 AuslG, über welches
gleichfalls im Verpflichtungsrechtsstreit zu entscheiden ist.
Dieses Begehren ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von
Abschiebungsschutz nach jener Vorschrift hat. Dabei kann offenbleiben, ob § 53 AuslG
ausschließlich von politischer Verfolgung unabhängige Abschiebungshindernisse betrifft oder ob die
Vorschrift insbesondere unter Berücksichtigung des durch Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG
gebotenen Schutzes in Fällen der Nichteinhaltung von § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG i.V.m. § 71 Abs. 1
AsylVfG auch verfolgungsabhängige Abschiebungshindernisse umfaßt.
Vgl. dazu Senatsurteil vom 24. Februar 1997 - 25 A 3389/95.A -, NVwZ-
Beilage 10/1997, 77 (79) m. w. Nachw.
I. Folter (Abs. 1) und Todesstrafe (Abs. 2)
Den Ausführungen zu A. ist zu entnehmen, daß für den Kläger in der Türkei nicht die konkrete
Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden (§ 53 Abs. 1 AuslG). Ebensowenig besteht für ihn
dort die Gefahr der Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG), die in einzelnen Tatbeständen des
TStGB zwar noch vorgesehen ist (zum Beispiel Art. 125, Separatismus), aber seit 1984 in der
Türkei nicht mehr vollstreckt wird.
Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 16.
II. Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK)
Der Kläger kann sich weiter nicht auf § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK berufen. Diese
Bestimmungen verbieten die Abschiebung nur dann, wenn im Zielland eine unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht.
Unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK ist nur ein vorsätzliches, auf eine bestimmte
Person zielendes Handeln, dessen Urheber außerdem ein Staat oder zumindest eine
staatsähnliche Organisation sein muß.
(333 ff.) = DVBl. 1996, 612 = NVwZ 1996, 476; Urteil vom 15. April 1997 - 9 C
38.96 -, BVerwGE 104, 265 (269); Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -,
NVwZ 1998, 973.
Daß die vorgenannten Voraussetzungen in der Person des Klägers nicht vorliegen, ist den
Ausführungen zum Asylanerkennungsbegehren ebenfalls zu entnehmen.
III. Erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (Abs. 6)
Schließlich ist der Tatbestand des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht gegeben. Eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers besteht in der Türkei nicht. Im
Unterschied zum Asylrecht fragt zwar § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht danach, von wem die Gefahr
ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Doch ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser
Vorschrift kein anderer als der im allgemeinen asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen
Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für
"diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten
und erheblichen Gefährdungssituation statuiert. Zudem erfährt dieser Maßstab im Unterschied zum
Asylrecht keine Modifizierung, wenn der Ausländer bereits vor der Einreise ins Bundesgebiet
Eingriffe in Leib, Leben und Freiheit erlitten hat.
(333 ff.) = DVBl. 1996, 612 = NVwZ 1996, 476; Urteil vom 17. Oktober 1995
- 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 = DVBl. 1996, 203 = DÖV 1996, 250 = InfAuslR
1996, 149; BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996,
1257; Urteil vom 18. April 1996, - 9 C 77.95 -, NVwZ-Beilage 8/1996, 58 (59).
1. Wirtschaftliche Probleme
Soweit im Fall des Klägers in Betracht zu ziehende Gefahren im Rahmen des
Asylanerkennungsbegehrens behandelt wurden, ist darauf zu verweisen. Daß der Kläger im Fall
seiner Rückkehr sonstigen Gefahren - insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht - ausgesetzt ist,
hat er nicht geltend gemacht und ist im übrigen unter Berücksichtigung des Erkenntnismaterials,
welches oben im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen
Fluchtalternative ausgewertet wurde, nicht ersichtlich.
Abgesehen davon rechtfertigen wirtschaftliche Probleme im Zusammenhang mit der Rückkehr
türkischer Asylbewerber in ihr Heimatland in aller Regel nicht die Gewährung von
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Es ist davon auszugehen, daß der
Betreffende an den Heimatort oder einen anderen Ort in der Türkei zurückkehrt und dort den
notwendigen Lebensunterhalt, insbesondere Unterkunft, Ernährung und medizinische
Grundversorgung, finden wird. Nach aller Erfahrung wird er insbesondere in der schwierigen
Übergangszeit auf die Hilfe der Großfamilie, aber auch von Freunden, Bekannten und Menschen
aus seiner Heimatregion zählen können. Es ist diese Solidarität innerhalb der Großfamilie, aber
auch von Seiten sonstiger Bezugspersonen im Sinne des in der Türkei geltenden weiten
Verwandtenbegriffs, die es in den allermeisten Fällen verhindern, daß die unzähligen - aus
wirtschaftlichen oder politischen Gründen - zur Migration innerhalb der Türkei gezwungenen
Menschen Schaden an Leib und Leben nehmen. Anhaltspunkte dafür, daß sich die Lage
zurückkehrender Asylbewerber anders darstellt als diejenige der sonstigen Migranten, die jene an
Zahl weit übertreffen, ergeben sich aus den oben auf den S. 58 ff. zitierten Erkenntnissen nicht.
Auch bei alleinstehenden Frauen und minderjährigen Kindern kommt die Zuerkennung eines
Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG allein aufgrund Fehlens einer
Versorgungsperson in aller Regel nicht in Betracht. Bei diesem Personenkreis ist davon
auszugehen, daß sie in die Gemeinschaft derjenigen zurückkehren, die bereits vor der Ausreise
ihre Versorgung sichergestellt haben. Nur unter den oben auf S. 73 im einzelnen dargelegten
Umständen kann für diesen Personenkreis, soweit es an einer politischen Vorbelastung fehlt,
ausnahmsweise die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im
Sinn des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Betracht kommen.
Soweit aus Ostanatolien stammende türkische Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit nach
ihrer Rückkehr mit wirtschaftlichen Problemen konfrontiert sind, wie sie für die Bewohner der
Region aufgrund der dort bestehenden Zustände typisch sind, handelt es sich um sogenannte
allgemeine Gefahren in Abschiebungszielstaaten, die von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG erfaßt werden.
Dieser Tatbestand ist aber nach § 41 Abs. 1 AsylVfG dem Bundesamt nicht zur Prüfung
anheimgegeben. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfaßt allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6
Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in
individualisierbarer Weise treffen. Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein
Abschiebungsschutz nach § 53 Absätze 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl
nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von
einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6
Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, daß eine Entscheidung nach
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist.
(333 ff.) = DVBl. 1996, 612 = NVwZ 1996, 476; Urteil vom 17. Oktober 1995
- 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 = DVBl. 1996, 203 = DÖV 1996, 250 = InfAuslR
1996, 149; BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996,
1257; Urteil vom 18. April 1996, - 9 C 77.95 -, NVwZ-Beilage 8/1996, 58 (59);
Urteil vom 4. Juni 1996, - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; Urteil vom
19. November 1996, - 1 C 6.95 -, AuAS 1997, 50.
Eine derartige extreme Gefahrenlage, die etwa für die Betreffenden mit dem sicheren Tod oder
schwersten gesundheitlichen Schäden verbunden wäre, stellt die wirtschaftliche Lage in der Türkei
für in Ostanatolien beheimatete Kurden nicht dar, wie sich den obigen Ausführungen auf den
S. 58 ff. zu den wirtschaftlichen Verhältnissen in der Türkei und dem dabei verwerteten
Erkenntnismaterial unschwer entnehmen läßt.
2. Medizinische Versorgung
Ebensowenig kann im allgemeinen eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinn des § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG unter Bezugnahme auf eine bei Rückkehr notwendig werdende medizinische
Behandlung des Betreffenden angenommen werden. Wegen des Vorrangs einer politischen
Leitentscheidung des Bundesinnenministeriums nach § 54 AuslG kann ein Abschiebungshindernis
nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG von vornherein nur dann gegeben sein, wenn die konkrete Gefahr
der Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung
in der Türkei nicht zugleich auch einer großen Gruppe anderer dort lebender Personen droht.
Kommt danach ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG von vornherein nur bei
singulären Gesundheitsgefahren in Betracht, so erfordert dies eine auf den Einzelfall bezogene
Sachverhaltsaufklärung, die über die zur medizinischen Versorgung in der Türkei allgemein
vorliegenden Erkenntnisse hinausgeht.
Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 8 f.;
Lagebericht vom 18. September 1998, S. 21 f.; Göktürk, Gutachten von
Oktober 1997; Kaya, Gutachten vom 14. Februar 1998 an VG Hamburg,
S. 3 ff.
Das gilt im Hinblick auf die Türkei insbesondere auch für Immunschwäche AIDS, die das BVerwG
in seinem vorzitierten Urteil für die afrikanischen Länder als weit verbeitete Krankheit bezeichnet
hat, die aber in der Türkei offiziellen Angaben zufolge nur in wenigen Fällen registriert worden ist.
Göktürk, Gutachten von Oktober 1997, S. 15.
D. Abschiebungsandrohung
Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des Bescheides vom
3. November 1993 finden ihre Rechtsgrundlagen in den §§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG.
Die darin auf eine Woche nach Bekanntgabe festgesetzte Ausreisefrist endet gemäß § 37 Abs. 2
AsylVfG einen Monat nach Unanfechtbarkeit, weil das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom
22. Februar 1994 - 14 L 306/94.A - die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch
über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2
VwGO nicht gegeben sind.
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