Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 28.10.1998: Gutachten




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 28.10.1998 - 25 A 1284/96.A) hat entschieden:

Siehe auch
Gutachten
und
Mitverschulden behinderter Personen

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird

das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Februar 1996 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten

werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung

durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn

nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Tatbestand:


Der 1975 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger islamisch-alevitischen Glaubens. Er

stammt aus N. (Provinz Kahramanmaras) und reiste nach eigenen Angaben am 28. August 1992

in die Bundesrepublik Deutschland ein und war dabei im Besitz eines am 22. Februar 1991 in Pazarcik

ausgestellten türkischen Personalausweises (Nüfus).

Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 28. August 1992 beantragte der Kläger Asyl und

machte zur Begründung geltend, sein Heimatdorf sei seit dem Militärputsch im September 1980 immer

wieder von Militär besetzt worden. Der Terror habe 9/10 der Dorfbevölkerung zum Verlassen des

Dorfes veranlaßt. Geblieben seien im wesentlichen die Alten und die Kinder. Sein Vater habe das Dorf

im Januar 1988, die Mutter sowie vier seiner Geschwister hätten es im September 1991 verlassen und

in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt. Da der Vater politisch aktiv gewesen sei und sich

oft außerhalb des Dorfes aufgehalten habe, sei das Haus der Familie fast täglich durch die

Gendarmerie durchsucht worden. Bei einem Überfall des türkischen Militärs auf das Heimatdorf am

29. März 1991 sei auch das Haus der Familie durchsucht worden. Die Mutter sei geschlagen worden,

um den Aufenthaltsort des Vaters zu erfahren. Ihn selbst, den Kläger, habe man auf dem Feld gestellt

und gezwungen, vom Traktor abzusteigen. Anschließend habe man ihn brutal zusammengeschlagen,

weil auch er auf die Frage nach dem Aufenthaltsort des Vaters nicht habe antworten wollen. Seit

seinem 16. Lebensjahr nehme er auch selbst aktiv am Befreiungskampf teil. Anläßlich des Newroz-

Festes in Pazarcik im März 1991 sei er von der Polizei gegriffen und wiederum zusammengeschlagen

worden. Seine politische Basis sehe er bei der TDKP. Mit etwa zehn politischen Freunden habe er

sich regelmäßig etwa einmal im Monat außerhalb des Dorfes in den Bergen getroffen, um hier

Flugblätter und sonstige politische Schriften zu lesen und zu diskutieren. Dabei habe es sich

hauptsächlich um die Zeitschriften "Devrim Sesi" und "Denge Sores" gehandelt. Am 2. Februar 1992

habe er aus Anlaß des 12. Gründungsjahres der Partei Flugblätter verteilt und Plakate geklebt. Am

21. März 1992 habe er wiederum am Newroz-Fest in Pazarcik teilgenommen. Dabei sei er

festgenommen und vom 22. März bis zum 4. April 1992 in der Wache in Pazarcik gefoltert worden.

Man habe ihm dabei seine eigenen Aktivitäten zum Vorwurf gemacht und ihn unter ständigen

Schlägen und Todesdrohung gefragt, wo sein Vater sei.

Bei der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge

(Bundesamt) am 5. Oktober 1993 erklärte der Kläger, er habe bis zum 29. März 1991 im Heimatdorf

gelebt und sei dann zu seinen Großeltern nach Pazarcik gezogen. Dort habe er ein Jahr lang die

Mittelschule besucht und sei dann am 22. März 1992 wieder in das Heimatdorf zurückgekehrt und dort

bis zur Ausreise geblieben. Insgesamt habe er sechs Geschwister, nur ein Bruder sei im Dorf

geblieben; alle anderen Geschwister seien in Deutschland, ebenso die Eltern. Der Vater habe das

Dorf 1985 verlassen und sei im Jahre 1988 nach Deutschland gereist. Am 29. März 1991 hätten ihn

Soldaten mit dem Traktor vom Feld geholt, ins Dorf gebracht und dabei nach dem Versteck seines

Vaters gefragt. Für den Fall, daß er das Versteck nicht nennen würde, habe man ihn mit dem Tode

bedroht. Danach sei er immer wieder wegen des Vaters vom Militär geschlagen und unter Druck

gesetzt worden. Dann habe er sich entschlossen, am Kampf teilzunehmen. Er habe mit der TDKP

sympathisiert und im Februar 1992 in Pazarcik deren 12. Gründungsjahr gefeiert. Dabei sei er

verhaftet und bis zum 4. April 1992 im Gefängnis von Pazarcik festgehalten worden. Man habe ihn

geschlagen und nach seinem Vater befragt. Auf Nachfrage gab er an, insgesamt zweimal verhaftet

worden zu sein, und zwar am 29. März 1991 in der Wohnung und am 22. März 1992, dem

12. Gründungstag der Partei, in Pazarcik. Am Newroz-Fest, das am 2. Februar gefeiert werde, habe er

niemals teilgenommen.

Mit Bescheid vom 3. November 1993 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als

Asylberechtigter und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als offensichtlich

unbegründet ab, stellte fest, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und

forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung zum Verlassen des Bundesgebietes innerhalb

einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf.

Der Kläger hat am 11. November 1993 Klage erhoben und zugleich den Aussetzungsantrag

14 L 1566/93.A VG Köln gestellt, der erfolglos blieb (Beschluß vom 29. Dezember 1993). Auf den am

21. Februar 1994 gestellten Abänderungsantrag 14 L 306/94.A ordnete das Verwaltungsgericht durch

Beschluß vom 22. Februar 1994 die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Begründung an, eine

andere Kammer des Verwaltungsgerichts bejahe inzwischen eine Gruppenverfolgung nicht

assimilierter Kurden.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger gerügt, seine Antwort auf die Frage nach dem Zeitpunkt

des Newroz-Festes sei im Protokoll der Bundesamtsanhörung unzutreffend festgehalten. Ergänzend

hat er sich darauf berufen, seit November 1992 an Demonstrationen in Leichlingen, Köln, Bonn und

Solingen teilgenommen zu haben und als Kurde einer Gruppenverfolgung ausgesetzt zu sein. Der

Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des

Bundesamtes vom 3. November 1993 zu verpflichten, ihn als

Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß bei ihm die

Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise

Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit dem angefochtenen, dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten am 1. März 1996

zugestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage im wesentlichen mit der Begründung

stattgegeben, nicht assimilierten Kurden aus sogenannten sensiblen Gebieten drohe eine politische

Verfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit aus ethnischen Gründen. Sie könnten nicht auf eine

Fluchtalternative in anderen Landesteilen verwiesen werden. Auf den am 8. März 1996 gestellten

Zulassungsantrag des Bundesbeauftragten hat der Senat die Berufung wegen Abweichung von der

Senatsrechtsprechung zur Gruppenverfolgung der Kurden zugelassen.

Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Februar 1996 zu

ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die

Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 15 K 12179/89, 15 K 107/92.A, 1 K 1127/93.A, 18

K 898/95.A, 18 K 1071/95.A, 18 K 1399/95.A und 18 L 409/96.A VG Köln betreffend die Eltern und

Geschwister des Klägers, der Verfahren 14 L 1566/93.A und 14 L 306/94.A VG Köln betreffend den

Kläger sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (8 Hefte) und des

Oberkreisdirektors des Rheinisch-Bergischen Kreises (1 Heft).

Entscheidungsgründe:


Die vom Senat zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung des Bundesbeauftragten für

Asylangelegenheiten ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des

Bundesamtes vom 3. November 1993 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten

(§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

A. Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG.

Dieser Anspruch ist zwar nicht schon durch die Drittstaatenregelung von vornherein ausgeschlossen

(I., S. 6). Dem Kläger steht jedoch der Asylanspruch nicht zu, weil er nicht politisch Verfolgter im Sinn

dieser Vorschrift ist (II., S. 6). Er hat das Land, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unverfolgt

verlassen (1., S. 7), und auch nach seiner Ausreise sind keine Umstände eingetreten, die aus

heutiger Sicht die Annahme drohender politischer Verfolgung im Rückkehrfall rechtfertigen: Der

Kläger hat wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit eine politische Verfolgung nicht zu

befürchten (2., S. 9) und verfügt unabhängig davon - bei unterstellter volkszugehörigkeitsbedingter

Verfolgung - über eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei (3., S. 39). Nicht über eine

inländische Fluchtalternative in der Westtürkei verfügen lediglich vorbelastete Personen (4., S. 74).

Politische Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Aleviten findet nicht statt

(5., S. 81). Dem Kläger droht ferner politische Verfolgung weder wegen seiner exilpolitischen

Aktivitäten (6., S. 83) noch im Zusammenhang mit der etwa bevorstehenden Ableistung seines

Militärdienstes (7., S. 107) noch unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft (8., S. 114). Schließlich hat

er als abgelehnter Asylbewerber auch im übrigen bei der Rückkehr in die Türkei nicht mit

asylerheblichen Maßnahmen zu rechnen (9., S. 129).

I. Drittstaatenregelung

Der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG ist im Fall des

Klägers nicht schon durch die Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung

mit § 26 a Abs. 1 AsylVfG von vornherein ausgeschlossen. Diese Bestimmungen finden auf den

Kläger, der am 28. August 1992, also vor deren Inkrafttreten am 30. Juni 1993/1. Juli 1993 auf dem

Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist, noch keine Anwendung. Später eingereisten

Asylbewerbern hingegen, die behaupten, nicht durch einen sicheren Drittstaat, sondern auf dem

Luftweg in das Bundesgebiet eingereist zu sein, obliegt der volle Nachweis für diese Behauptung.

Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Asylprozeß entwickelte

Nachweiserleichterung für Vorgänge im Verfolgerland ist in diesem Zusammenhang nicht

anzuwenden.

Senatsbeschluß vom 13. Januar 1998 - 25 A 5687/97.A -, AuAS 1998, 76; im

Ergebnis ebenso Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluß

vom 3. September 1996 - 19 AA 96.33922 -; Beschluß vom 19. Februar 1998

- 27 B 96.34202 -, InfAuslR 1998, 248 = BayVBl. 1998, 370;

20. August 1996 - 7 A 11994/96.OVG -.

Der volle Beweis für eine Luftwegeinreise ist regelmäßig als erbracht anzusehen, wenn das

Bundesamt - wie es ständiger Verwaltungspraxis entspricht - , aufgrund der Anhörung des

Asylbewerbers oder entsprechender Eintragungen in seinen Ausweisdokumenten eine Einreise des

Asylbewerbers über einen bestimmten Flughafen im Bundesgebiet in den Akten positiv feststellt. In

derartigen Fällen besteht für die Verwaltungsgerichte grundsätzlich kein Anlaß, die Einreise auf

dem Luftweg in Zweifel zu ziehen und den Asylbewerber etwa aufzufordern, seinen

diesbezüglichen Mitwirkungsobliegenheiten nach den §§ 15 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nrn. 3 und 4, 25

Abs. 1 Satz 2 AsylVfG weitergehend nachzukommen. Ebensowenig sind die Verwaltungsgerichte in

derartigen Fällen gehalten, das Nichteingreifen der Drittstaatenregelung besonders zu begründen.

II. Politische Verfolgung im Sinn des Art. 16 a Abs. 1 GG

Der Kläger ist nicht politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. Eine Verfolgung ist dann

eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine

religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen,

gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden

Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.

Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80,

315 (333 ff.).

Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten

für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist,

unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener

oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die

Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der

Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende

sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach

Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen

politische Verfolgung droht.

Vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54,

341 (360); Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80,

315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24

= NVwZ 1995, 391 = DVBl. 1995, 565.

1. Vorfluchtgründe

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der gewöhnliche Prognosemaßstab

der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Denn der Kläger ist im Juli 1992 nicht als

politisch Verfolgter aus der Türkei ausgereist. Er war vor seiner Ausreise aus der Türkei von

politischer Verfolgung weder betroffen noch bedroht.

a) Keine individuellen Vorfluchtgründe

Von individuell gegen seine Person gerichteten Rechtsverletzungen war der Kläger im Zeitpunkt

seiner Ausreise weder betroffen noch bedroht. Nach dem vorliegenden Akteninhalt steht für den

Senat fest, daß das Vorfluchtvorbringen des Klägers insgesamt unglaubhaft ist und daß er sich in

der Türkei auf politischem Gebiet nicht betätigt hat. Dies belegen sein gänzlich unsubstantiiert

und detailarm gebliebener Vortrag zum Ablauf der beiden von ihm behaupteten Verhaftungen

sowie - unabhängig davon - seine widersprüchlichen Angaben zur Bedeutung und zum Zeitpunkt

des Newroz-Festes und zu seiner Teilnahme an den Newroz-Festen 1991 und 1992 in Pazarcik

sowie zu Anlaß, Zeitpunkt und Dauer der für das Frühjahr 1992 behaupteten Verhaftung. Auf

diese Widersprüche hat bereits das Bundesamt in seinem Ablehnungsbescheid vom

3. November 1993 (S. 4, dritter und vierter Absatz) zutreffend hingewiesen. Auf diese

Ausführungen nimmt der Senat Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) . Sie werden auch durch die

Einwendungen, die der Kläger im erstinstanzlichen Klageverfahren hiergegen erhoben hat,

insbesondere das nicht näher substantiierte Bestreiten seiner Protokollangaben zum Zeitpunkt

des Newroz-Festes, lediglich marginal zu entkräften versucht und deshalb im Ergebnis nicht

erschüttert. Ebensowenig vermögen die dargelegten Vortragsdefizite durch die Benennung der

Mutter des Klägers sowie des Nachbarn Zülfü Dündar als Zeugen ausgeglichen zu werden.

Vgl. zur Beweiserhebung bei unglaubhaftem Vortrag: BVerwG, Beschluß vom

26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38; Beschluß vom 20. Juli

1998 - 9 B 10.98 -.

b) Keine Gruppenverfolgung bei Ausreise

Ferner war der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner Verfolgung wegen kurdischer

Volkszugehörigkeit ausgesetzt.

Daß der Kläger dem kurdischen Volk angehört, unterliegt keinen durchgreifenden Zweifeln. Die

Zuordnung eines türkischen Asylbewerbers zu dieser Volksgruppe setzt im allgemeinen (vgl. zu

den Ausnahmen unten S. 49) voraus, daß dieser nachweislich die kurdische Sprache beherrscht

oder aber aus einer ausschließlich von Kurden bewohnten Provinz stammt.

Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 10 - 19; ferner: Amnesty

International, Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin, S. 9; Kaya,

Gutachten vom 11. März 1998 an VG Berlin hinsichtlich der Gemeinde Ayran

im Kreis Birecik (Provinz Sanliurfa); Gutachten vom 20. Mai 1998 an VG

Hamburg hinsichtlich des Dorfs Yeniköy im Kreis Karakocan (Provinz Elazig);

Gutachten vom 10. Juni 1998 an VG Bremen hinsichtlich der Provinz Bitlis;

Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 82 f.

Der Kläger ist hiernach kurdischer Abstammung, obwohl er sich in allen Stationen des

Asylverfahrens der türkischen Sprache bedient und in der mündlichen Verhandlung vor dem

Verwaltungsgericht angegeben hat, die kurdische Sprache nur "einigermaßen" zu beherrschen.

Das alles rechtfertigt nicht den Schluß auf eine türkische Volkszugehörigkeit, weil er aus dem

ausschließlich durch alevitische Kurden besiedelten Dorf N. (Kücük Üngüt) in der Provinz

Kahramanmaras stammt, das früher zum Kreis Pazarcik gehörte und 1985 in den Kreis

Cagliyancerit eingemeindet wurde.

Aydin, Gutachten vom 4. Juni 1998 an VG Aachen, S. 4, 9.

Im übrigen erscheint es plausibel und für die Bejahung der kurdischen Abstammung hinreichend,

daß der Kläger die kurdische Sprache zumindest als Kind erlernt hat und daher auch heute noch

zumindest in Ansätzen beherrscht. Denn sein Vater hat sich bei der Anhörung durch das

Bundesamt in dessen Asylverfahren am 23. August 1988 der kurdischen Sprache bedient.

Eine Verfolgung wegen kurdischer Volkszugehörigkeit fand jedoch zur Zeit der Ausreise des

Klägers aus der Türkei nicht statt. Insoweit folgt der Senat den Feststellungen in dem ins

Verfahren eingeführten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (HessVGH) vom

23. November 1992 - 12 UE 2590/89 - (S. 33 ff.).

2. Keine Gruppenverfolgung bei Rückkehr

Auch nach der Ausreise des Klägers aus der Türkei sind keine Umstände glaubhaft gemacht, die

nunmehr die Annahme rechtfertigen, ihm drohe im Rückkehrfall mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Insbesondere hat der Kläger zum gegenwärtigen

Zeitpunkt keine politische Verfolgung zu befürchten, die seiner kurdischen Volkszugehörigkeit gilt.

Die Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte

gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals

verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und

Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet.

Vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -,

BVerfGE 83, 216 (231) = DVBl. 1991, 531 = NVwZ 1991, 768.

Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung - wie für jede politische Verfolgung - ist,

daß die festgestellten asylrechtsrelevanten Maßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in

Anknüpfung an das die verfolgte Gruppe kennzeichnende asylerhebliche Merkmal, hier also die

Volkszugehörigkeit, treffen. Im vorliegenden Zusammenhang geht es also darum, ob die zu

beurteilenden Verfolgungsmaßnahmen türkischer Stellen sich gegen die kurdische

Volkszugehörigkeit oder gegen eine tatsächliche oder vermeintliche separatistische Überzeugung

des Betroffenen richten. Während das Merkmal "Volkszugehörigkeit" typischerweise zur

Gruppenverfolgung in Beziehung gesetzt wird, kennzeichnet das Merkmal "politische

Überzeugung" eher den Tatbestand einer Individualverfolgung. Unter bestimmten Umständen

können jedoch beide Merkmale mit dem Ergebnis einer festzustellenden Gruppenverfolgung

zusammenfließen. Wenn der Staat nämlich einer ganzen Bevölkerungsgruppe pauschal

zumindest eine Nähe zu separatistischen Aktivitäten oder gar generell deren Unterstützung

unterstellt, so stellt sich die Frage, ob die Verfolgungsmaßnahmen - objektiv gesehen - nicht auch

auf die Volkszugehörigkeit gerichtet sind und an diese anknüpfen. Der pauschale Verdacht

separatistischer Aktivitäten einer ganzen Volksgruppe kann auf die ganze Volksgruppe

durchschlagen und eine "Separatismus-Verfolgung" je nach den Umständen des Falles als

"ethnische" Gruppenverfolgung erscheinen lassen.

Vgl. BVerfG, Beschluß vom 9. Dezember 1993 - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR

1994, 105, 108; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96,

200 (205) = DVBl. 1994, 1409 = DÖV 1995, 26 = InfAuslR 1994, 424 = NVwZ

1995, 175; Beschluß vom 7. Februar 1996 - 9 B 27.96 -.

Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt darüber hinaus eine bestimmte Verfolgungsdichte

voraus.

DVBl. 1994, 1409 = DÖV 1995, 26 = InfAuslR 1994, 424 = NVwZ 1995, 175;

Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125) = DVBl.

1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110.

Die Prüfung einer ethnischen Gruppenverfolgung erfordert zunächst, daß das

Verfolgungsgeschehen möglichst umfassend und erschöpfend festgestellt und darauf untersucht

wird, welche asylrelevanten politischen Verfolgungsmaßnahmen - differenziert nach Eingriffen in

bestimmte asylrechtlich geschützte Rechtsgüter wie Leben oder körperliche Unversehrtheit, nach

Intensität und Schwere sowie jeweils nach Ort, Zeit und Häufigkeit der Eingriffe - vorliegen.

DVBl. 1994, 1409 = DÖV 1995, 26 = InfAuslR 1994, 424 = NVwZ 1995, 175.

Ausgehend von diesen Maßstäben ist zunächst einmal das für eine Gruppenverfolgung der

Kurden in Betracht zu ziehende Verfolgungsgebiet näher einzugrenzen (a). Sodann ist

festzustellen, in welcher Art und in welcher Häufigkeit die kurdische Bevölkerung dort

Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt ist (b). Die in dieser Weise festgestellte Verfolgung erweist

sich als politisch, denn sie knüpft an asylerhebliche Merkmale der Betroffenen an, allerdings nicht

an die kurdische Volkszugehörigkeit als solche, sondern an die mutmaßliche Sympathie der

betroffenen kurdischen Bewohner Ostanatoliens mit den Zielen der PKK (c). Unabhängig davon

weisen die genannten Verfolgungsmaßnahmen nicht die für eine Gruppenverfolgung erforderliche

Verfolgungsdichte auf (d). Aus der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich keine

Anhaltspunkte, die abweichend von den vorstehenden Feststellungen die Annahme einer

Gruppenverfolgung der Kurden in Ostanatolien rechtfertigen (e). Den in Ostanatolien festgestellten

Maßnahmen der Individualverfolgung ist die Asylerheblichkeit auch nicht aus anderen Gründen

abzusprechen (f).

a) Eingrenzung des Verfolgungsgebiets

Für die Kurden in der Türkei ist von vornherein lediglich eine regional begrenzte

Gruppenverfolgung in bestimmten Provinzen im Südosten in Betracht zu ziehen.

Regional begrenzte Gruppenverfolgung liegt vor, wenn das festgestellte Verfolgungsgeschehen

objektiv den Schluß darauf zuläßt, daß der Verfolger die gesamte - durch unverfügbare

Merkmale wie Rasse, Ethnie oder Religion verbundene - Gruppe im Blick hat, diese aber

beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität - als sog. mehrgesichtiger Staat - nicht oder

jedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt. Kriterium für die Abgrenzung der Gruppe, auf die die

Verfolgung zielt und die darum von der Verfolgung betroffen ist, auch wenn die Voraussetzungen

einer Gruppenverfolgung für die gesamte Gruppe noch nicht erfüllt sind, ist das tatsächliche

Verfolgungsgeschehen. Dieses Verfolgungsgeschehen ist nicht immer so eindeutig, daß sich Art

und Zusammensetzung der verfolgungsbetroffenen Gruppe ohne weiteres anhand der

Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie oder Religion bestimmen lassen. In vielen Fällen

begeht der Verfolger Übergriffe nur in bestimmten Teilen des Staatsgebietes, während es

anderswo diese Übergriffe nicht gibt.

Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, 274.

Nach diesem Maßstab zieht der Senat als Verfolgungsgebiet einer etwaigen Gruppenverfolgung

der Kurden in der Türkei diejenigen 22 im Südosten des Landes gelegenen Provinzen in

Betracht, in denen entweder gegenwärtig noch der Notstand gilt (Diyarbakir, Hakkari, Siirt,

Sirnak, Tunceli und Van), in denen das Notstandsrecht vor kurzem aufgehoben wurde (Batman,

Bingöl, Bitlis, Mardin) oder die ebenfalls zum traditionellen Siedlungsgebiet der Kurden in der

Türkei zählen, überwiegend oder zum erheblichen Teil von Kurden besiedelt sind und von

kurdischen Intellektuellen und Journalisten als "kurdische Provinzen" bezeichnet werden

(Adiyaman, Agri, Elazig, Erzincan, Erzurum, Gaziantep, Igdir, Kahramanmaras, Kars, Malatya,

Mus, Sanliurfa). Das aus diesen 22 Provinzen bestehende Gebiet soll im folgenden als

Ostanatolien bezeichnet werden.

Vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 11 ff. mit

entsprechenden Nachweisen; ferner: Kaya, Gutachten vom 17. März 1997 an

VG Stuttgart, S. 2; Gutachten vom 11. Juli 1997 an VG Hamburg, S. 2;

teilweise abweichend: Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an das

Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 1.

Das Notstandsgebiet besteht in der vorstehend beschriebenen Ausdehnung seit dem 6. Oktober

1997. Mit Wirkung von diesem Tag hat das türkische Parlament das Notstandsrecht in den

Provinzen Batman, Bingöl und Bitlis auf Initiative der Regierung Yilmaz aufgehoben, für die

Provinz Mardin war es bereits zum 28. November 1996 aufgehoben worden. Das Notstandsrecht

wird vom türkischen Parlament gemäß Art. 120 Abs. 2 der Türkischen Verfassung wegen

"Ausweitung von Gewaltakten und bei ernsthafter Störung der öffentlichen Ordnung" für

höchstens sechs Monate ausgerufen und in entsprechenden Abständen verlängert.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27. Juni 1997 an VG Regensburg;

Lagebericht vom 20. November 1997, S. 4; Lagebericht vom 31. März 1998,

S. 4; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 6; Oberdiek, Gutachten vom

20. Dezember 1996 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht

(SchlHOVG), S. 2 (Fn. 1); Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg,

S. 27.

Die Beschränkung des Verfolgungsgebiets auf Ostanatolien rechtfertigt sich aus der

unterschiedlichen Bedrohungslage, in der sich die kurdische Bevölkerung dort einerseits und

diejenige in den übrigen Teilen der Türkei andererseits befindet. Es handelt sich hierbei um

diejenigen Provinzen, in denen - in unterschiedlichem Maße - die militärischen

Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan/Partei der Arbeiter

Kurdistans) und den türkischen Sicherheitskräften stattfinden. Im wesentlichen auf dieses Gebiet

erstrecken sich vor allem auch die Zwangsräumungen von Dörfern und Weilern mit den damit

einhergehenden massiven Eingriffen in die Freiheit und die körperliche Unversehrtheit sowie in

die wirtschaftliche Existenz der Dorfbewohner, die, soweit in der obergerichtlichen

Rechtsprechung eine regionale Gruppenverfolgung der Kurden angenommen wird, den

maßgeblichen Grund für diese Annahme abgeben.

Vorrangig betroffen von diesen Zwangsräumungen sind und waren diejenigen Provinzen, in

denen der Notstand gilt und galt. Immerhin enthalten Art. 9 a, 11 des Notstandsgesetzes die

Ermächtigung zur "Evakuierung bzw. Umsiedlung der Einwohner bestimmter Ortschaften".

Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31. März 1998, S. 4; Lagebericht vom

18. September 1998, S. 6 .

Daraus allerdings zu schließen, die Räumungsaktionen der Sicherheitskräfte seien auf das

Notstandsgebiet begrenzt, wäre verfehlt. Vielmehr haben Zwangsräumungen nach dem Bericht

der parlamentarischen Untersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen in Ost-

und Südostanatolien, der der türkischen Nationalversammlung am 14. Januar 1998 vorgelegt

wurde, bisher in insgesamt 20 Provinzen Ostanatoliens stattgefunden. Insbesondere auch die

Randprovinzen Elazig und Mus sind davon betroffen, während etwa für die Provinz Sanliurfa

zuletzt für 1994 über derartige Maßnahmen berichtet wird.

Kommissionsbericht, Abschnitt 3.1. (S. 20); vgl. auch Amnesty International,

Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin, S. 2; Auswärtiges Amt,

Auskunft vom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 1; Kaya, Gutachten vom 30. April

1997 an VG Berlin, S. 20 f., 36; Gutachten vom 11. Juni 1997 an den

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), S. 7; Gutachten vom

11. Juli 1997 an VG Hamburg, S. 7 ff.; Oberdiek, Gutachten vom 14. März

1997 an VG Berlin, S. 50 f.; Rumpf, Gutachten vom 20. August 1997 an VG

Hamburg, S. 12; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 12 f.

b) Verfolgungshandlungen in Ostanatolien

Im Ostanatolien kommt es neben den militärischen Auseinandersetzungen zwischen den

Sicherheitskräften und der PKK auch zu zahlreichen Aktionen der Sicherheitskräfte gegen die

kurdische Zivilbevölkerung, die mit dem dort seit 1984 stattfindenden Guerillakampf

zusammenhängen. Die dabei häufig festzustellenden Eingriffe in Leib, Leben, Freiheit und

wirtschaftliche Existenz der Betroffenen sind ihrer Intensität nach asylerheblich. Der

Guerillakampf, den die PKK am 15. August 1984 mit Überfällen auf Gendarmeriestationen in den

Provinzen Siirt und Hakkari eröffnet hat, hat die Errichtung eines unabhängigen Kurdenstaates

zum Ziel. Er richtet sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte und deren Einrichtungen,

insbesondere gegen Gendarmeriestationen und andere militärische Ziele, aber auch gegen

sonstige staatliche Einrichtungen wie Schulen und Gerichte. Die PKK geht rücksichtslos gegen

diejenigen vor, die sich in diesem Konflikt auf die Seite des Staates stellen. Opfer sind vor allem

Dorfschützer und deren Familien, ferner Sicherheitsbeamte, Staatsanwälte, Richter und Lehrer.

Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin,

S. 10; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, S. 6;

Lagebericht vom 18. September 1998, S. 9; Kaya, Gutachten vom 29. August

1996 an VG Stuttgart, S. 3 f.; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996

an SchlHOVG, S. 69; UNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 23.

Seit 1994 sind die kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den türkischen

Sicherheitskräften und der kurdischen Guerilla in Ostanatolien zurückgegangen, wenngleich hier

beachtliche regionale Unterschiede festzustellen sind. So sind etwa die Provinzen Gaziantep und

Sanliurfa als relativ ruhig bekannt, weil sie von staatsloyalen Stämmen kontrolliert werden,

während es der PKK 1997 vor allem in der Provinz Tunceli gelungen ist, stärker Fuß zu fassen.

Kaya, Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 15; Oberdiek,

Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 46 f.; Gutachten vom

4. Februar 1998 an VG Hamburg, S. 8; Rumpf, Gutachten vom 20. August

1997 an VG Hamburg, S. 4; Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG

Augsburg, S. 4 f.; Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Bremen, S. 6;

Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 8.

aa) Ländliche Gebiete

(1) Durchsuchungsaktionen, Versammlungen auf dem Dorfplatz (Razzien)

In den ländlichen Regionen begegnen die türkischen Sicherheitskräfte den Guerillaangriffen

der PKK durch zahlreiche - zum Teil groß angelegte - Durchsuchungsaktionen ("Razzien") in

den Dörfern. Dabei wird zunächst das Dorf umstellt, so daß es nicht mehr ohne weiteres

verlassen oder betreten werden kann. Sodann dringen die Sicherheitskräfte in Gruppen in die

einzelnen Häuser ein und holen die jeweiligen Bewohner heraus. Diese werden zumeist auf

dem Dorfplatz, manchmal auch in der Dorfschule oder in der Moschee, zusammengetrieben.

Dort müssen sie jeweils strammstehend oder mit dem Gesicht nach unten oder auf dem

Rücken liegend warten. Währenddessen werden ihre Häuser nach Angehörigen der PKK-

Guerilla durchsucht und dabei die Wände und die Fußböden aufgerissen. Der Hausrat wird

zerstört, Nahrungsmittelvorräte, Kleidung, Bettdecken, Lampen, Öfen usw. werden vernichtet

oder beschlagnahmt. Dasselbe geschieht mit Traktoren, Pferden, Eseln, Maultieren und

anderen Transportmitteln, die der Beförderung von Waffen, Nahrung und Kleidung für die

Guerilla dienen können. Zunehmend kommt es darüber hinaus zur Beschlagnahme und

Zerstörung von Satellitenempfangsanlagen, mit denen der kurdische Sender MED-TV

empfangen werden kann.

Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 26. August 1997 an VG Chemnitz,

S. 3; Aydin, Gutachten vom 7. Mai 1998 an VG Hamburg, S. 19 f.; Kaya,

Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 15; Gutachten vom

29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 5; Gutachten vom 30. April 1997 an VG

Berlin, S. 21 f., 27; Gutachten vom 16. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 10 ff.;

Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 44; Gutachten vom

4. Februar 1998 an VG Hamburg, S. 4.

(2) Festnahmen, Folter im Polizeigewahrsam

Die vorbezeichneten Durchsuchungen sind von zahlreichen Festnahmen begleitet, von denen

Personen betroffen sind, die den Verdacht auf sich gelenkt haben, PKK-Kämpfern

Unterschlupf gewährt oder Nahrung, Kleidungsstücke oder Geld gegeben oder für sie

Kurierdienste geleistet zu haben. Derartige Unterstützungshandlungen für die kurdische

Guerilla sind nach Art. 169 TStGB ("Unterstützung einer bewaffneten Bande") strafbar.

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Mai 1998 an VG Sigmaringen; Kaya,

Gutachten vom 25. Mai 1998 an VG Stuttgart, S. 4. Rumpf, Gutachten vom

29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 48.

Von derartigen Festnahmen ferner betroffen sind Personen, die in die Verteilung verbotener

Publikationsorgane, insbesondere solcher der PKK einbezogen sind.

Kaya, Gutachten vom 5. März 1997 an VG Hamburg, S. 1 f.

Häufig werden dabei nicht nur einzelne Personen aufgrund eines konkreten

Unterstützungsverdachts festgenommen, sondern es genügt oftmals die zufällige Nähe eines

Dorfes beispielsweise zu einer bewaffneten Auseinandersetzung der Guerilla mit den

Sicherheitskräften, um letztere zur Festnahme auch größerer Personengruppen eines Dorfes,

vorzugsweise der jungen Männer im wehrfähigen Alter, zu veranlassen. Bis zu 50 Personen

sind manchmal von derartigen Festnahmeaktionen betroffen.

Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 70 f.

Vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams ist die Gefahr für den Inhaftierten,

Opfer erheblicher körperlicher Mißhandlungen bis hin zur Folter zu werden, sehr hoch, weil

versucht wird, neben der Informationsbeschaffung über dritte Personen ein Geständnis über

die eigenen Aktivitäten des Festgenommenen herbeizuführen; denn die Beweisführung

türkischer Sicherheitskräfte und Gerichte beruht in hohem Maß auf Geständnissen.

Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG

Hamburg, S. 2; Gutachten vom 19. August 1998 an VG Frankfurt/Main, S. 3;

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Juli 1997 an VG Bremen, S. 4, 6;

Lagebericht vom 18. September 1998, S. 16; Rumpf, Gutachten vom

29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 34 ff.; Gutachten vom 1. Februar

1998 an VG Berlin, S. 55, 58.

Foltermethoden sind unter anderem: Fußtritte und Fausthiebe sowie Schläge mit Knüppeln

und anderen Schlaginstrumenten, "palästinensisches Hängen", d.h. stundenlanges Hängen an

Hand- oder Fußgelenken oder an auf dem Rücken zusammengebundenen Händen,

Elektroschocks an sensiblen Körperteilen und sexuelle Übergriffe. Es wird immer wieder von

Todesopfern durch Folter sowie über das Verschwindenlassen festgenommener Personen

berichtet.

Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG

Hamburg, S. 2; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997,

S. 12; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 15; Kaya, Gutachten vom

30. April 1997 an VG Berlin, S. 31 ff.; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember

1997 an VG Stuttgart, S. 10 ff.; Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997

an VG Augsburg, S. 31 ff.; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin,

S. 47 ff.; Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 23.

Erleichtert wurde diese Vorgehensweise durch die - noch bis 1997 geltenden - langen

Verweilzeiten im Polizeigewahrsam ohne Haftbefehl und garantierten Anwaltszugang

(Incommunicadohaft). In Staatssicherheitssachen durfte die Polizeihaft bei Gruppendelikten

- diese betreffen die Mehrzahl der Fälle - 15 Tage und im Notstandsgebiet 30 Tage dauern.

Die in Staatssicherheitssachen zuständigen Staatsanwaltschaften bei den

Staatssicherheitsgerichten lehnten Anträge auf Einschaltung eines Rechtsanwalts während

des Ermittlungsverfahrens in der Regel mit der Begründung ab, die Ermittlungen dürften nicht

gefährdet werden.

Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG

Hamburg, S. 2; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998,

S. 15 f.

Durch das am 12. März 1997 im Amtsblatt veröffentlichte Gesetz Nr. 4229 ist die maximal

zulässige Dauer des Polizeigewahrsams verkürzt worden. In Staatssicherheitssachen darf die

Polizeihaft nach der Neuregelung nunmehr bei Gruppendelikten sieben Tage und im

Notstandsgebiet maximal zehn Tage dauern. Anwaltszugang ist in den ersten vier Tagen in

Staatssicherheitssachen nicht gesichert. Ein von der türkischen Regierung am 4. Dezember

1997 verabschiedeter Menschenrechtserlaß bezieht sich nur auf Untersuchungshäftlinge, nicht

jedoch auf solche Personen im Polizeigewahrsam, gegen die noch kein Strafverfahren

eingeleitet wurde und die den weitaus überwiegenden Teil der dokumentierten Folterfälle

ausmachen.

Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. April 1997, S. 1, 11; Lagebericht

vom 31. März 1998, S. 14; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 16;

Amnesty International, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG Hamburg,

S. 2; Oberdiek, Gutachten vom 17. März 1997 an VG Ansbach, S. 15; Rumpf,

Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 42.

Durch die starke Verkürzung der Fristen ist die Möglichkeit, Folterspuren zu vertuschen,

zweifellos erschwert worden. Gleichwohl gilt weiter die Einschätzung, daß vor allem in den

ersten Tagen des Polizeigewahrsams die Gefahr für den Inhaftierten, Opfer erheblicher

körperlicher Mißhandlungen zu werden, sehr hoch ist. Denn es gibt auch aus der jüngsten Zeit

nach wie vor zahlreiche Berichte über menschenrechtswidrige Behandlung im

Polizeigewahrsam. Der im Juli 1998 erschienene Jahresbericht 1997 der Türkischen

Menschenrechtsstiftung (Türkiye Insan Haklari Vakfi - TIHV) weist insgesamt 518 Fälle von

Folter aus, die Mehrzahl davon, nämlich 357 Fälle, soll sich auf Polizeiwachen ereignet haben.

Regionaler Schwerpunkt der Foltervorwürfe türkischer Menschenrechtsorganisationen ist

neben den Großstädten des Westens das Notstandsgebiet im Südosten.

Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 15; Rumpf,

Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 60 ff.; vgl. auch Oberdiek,

Gutachten vom 25. Juli 1997 an VG Berlin, S. 10.

Skepsis gegenüber einer durchgreifenden Verbesserung der Menschenrechtssituation in der

Türkei allein aufgrund der Fristverkürzung sind vor allem auch deshalb angebracht, weil auch

die bis 1997 geltenden längeren Verweilfristen im Polizeigewahrsam nicht selten überschritten

wurden.

Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 70, 119.

Von "Unbekannten" verübte, offenbar politisch motivierte Morde, die von kurdennahen

Oppositionskreisen Geheimorganisationen ("Kontra-Guerilla", "Hisbollah") mit Verbindungen

zum Staatsapparat zugeschrieben werden und deren Opfer in erster Linie kurdische Politiker

und Journalisten waren,

vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, S. 6; Lagebericht

vom 18. September 1998, S. 8; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an

VG Berlin, S. 63 ff.,

erlauben keine generelle Aussage zum Schicksal der Bewohner Ostanatoliens. Gleichfalls um

Einzelfälle handelt es sich bei Personen, die nach ihrer Festnahme spurlos verschwunden sind

und teilweise später ermordet aufgefunden wurden.

Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 19. August 1998 an VG

Frankfurt/Main, S. 7; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin,

S. 2 ff.; Gutachten vom 20. Dezember 1997 an VG Stuttgart, S. 2 ff.; Taylan,

Gutachten vom 1. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 5.

(3) Dorfschützerrekrutierung

Sowohl bei den Razzien auf dem Dorfplatz als auch bei Einzeldurchsuchungen als auch im

Rahmen der geschilderten Festnahmen werden die betroffenen Dorfbewohner unter Druck

gesetzt, sich als bewaffnete Dorfschützer gegen die Guerilla zur Verfügung zu stellen.

Dorfschützer gab es nach dem Gesetz Nr. 442 vom 18. März 1924 in geringer Zahl schon

immer in der ganzen Türkei. Darüber hinaus gilt nunmehr die durch Gesetz Nr. 3175 vom

26. März 1985 eingeführte und durch Gesetz Nr. 3612 vom 7. Februar 1990 abgeänderte

Sonderregelung des Art. 74 Absätze 2 und 3 DorfG. Danach können in den durch den

Ministerrat zu bestimmenden Provinzen auf Vorschlag des Gouverneurs und mit

Genehmigung des Innenministeriums eine ausreichende Anzahl von "vorübergehenden"

Dorfschützern eingestellt, bewaffnet und aus dem Staatshaushalt alimentiert werden, wenn in

dem Dorf oder seiner Umgebung ernste Anzeichen für Gewalttaten, die als Grundlage zur

Verhängung des Notstandes dienen können, vorhanden sind. Inzwischen versieht eine hohe

fünfstellige Zahl von Menschen in Ostanatolien das Dorfschützeramt, ohne daß Zahlen zu den

im einzelnen vorliegenden Rechtsgrundlagen angegeben werden können.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juli 1995 an VG Freiburg; Auskunft

vom 12. Juli 1995 an VG Regensburg; Auskunft vom 10. Januar 1997 an VG

Würzburg; Aydin, Gutachten vom 7. Mai 1998 an VG Hamburg, S. 15 f.; Kaya,

Gutachten vom 12. Mai 1996 an VG Sigmaringen, S. 1 f.; Gutachten vom

18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 6; Gutachten vom 29. August 1996 an

VG Stuttgart, S. 4; Gutachten vom 2. Juli 1997 an VG Stuttgart, S. 2 f.;

Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 72 f.; Taylan,

Gutachten vom 1. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 5; UNHCR,

Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 9.

In denjenigen Provinzen, in denen vorübergehende Dorfschützer eingestellt werden können,

herrscht kein Mangel an freiwilligen Bewerbern für dieses Amt, da Dorfschützer als

Staatsbeamte gelten und neben dem Gehaltsanspruch auch Anspruch auf

Entschädigungszahlungen und Rente haben.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juli 1995 an VG Regensburg;

Auskunft vom 30. Januar 1996 an VG Freiburg; Auskunft vom 25. September

1996 an VG Sigmaringen.

Seit 1994 gibt es zusätzlich ein ehrenamtliches Dorfschützeramt ("freiwillige Dorfschützer"),

welches dem Inhaber im Gegensatz zum Amt des "vorübergehenden" Dorfschützers keinen

Gehaltsanspruch vermittelt, für ihn aber statt dessen mit einer Reihe sonstiger

Vergünstigungen verbunden ist. Dabei handelt es sich z.B. um die Freistellung vom

Militärdienst sowie um die bevorzugte Behandlung bei der Verteilung von Boden, bei der

Verpachtung von staatlichem Land, bei der Gewährung von Krediten, bei der Einstellung in

den Staatsdienst und bei der Schulaufnahme der Kinder. Auch diesen Angeboten sind bereits

Tausende von kurdischen Dorfbewohnern gefolgt.

Vgl. Aydin, Gutachten vom 7. Mai 1998 an VG Hamburg, S. 15; Kaya,

Gutachten vom 12. Mai 1996 an VG Sigmaringen, S. 1; Gutachten vom

18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 8; Gutachten vom 30. April 1997 an VG

Berlin, S. 33.

Weder ein vorübergehender noch ein freiwilliger Dorfschützer muß, um das Amt übernehmen

zu können, zuvor den Wehrdienst abgeleistet haben. Nur für den vorübergehenden

Dorfschützer ist in Art. 71 DorfG ein Mindestalter von 22 Jahren vorgeschrieben, das früher

bewirkte, daß nur solche Personen Dorfschützer werden konnten, die den Wehrdienst schon

abgeleistet hatten. In der Praxis werden jedoch seit 1991 zunehmend auch Jugendliche als

vorübergehende Dorfschützer eingestellt.

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Juli 1997 an VG Stuttgart, S. 2; Kaya,

Gutachten vom 2. Juli 1997 an VG Stuttgart, S. 2.

Die hiervon abweichende Rechtsprechung des erkennenden Gerichts aus dem Beschluß vom

29. Januar 1991 - 18 B 22588/90 - ist damit überholt.

Bei den Waffen, die den Dorfschützern von der Regierung zur Verfügung gestellt werden,

handelt es sich um die auch in der Armee benutzten Kriegswaffen (Art. 73 Satz 1, 75, 78 Nr. 4

des Dorfgesetzes). Die Dorfschützer werden mit Gewehren, überwiegend vom Typ

"Kalaschnikow", ausgerüstet. Ein Teil der Dorfschützer verrichtet den Dienst mit eigenen, vom

Staat zugelassenen Waffen. Alle Dorfschützer werden von den Sicherheitskräften im

Waffengebrauch unterwiesen.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. Juli 1995 an VG Freiburg; Auskunft

vom 5. Januar 1998 an VG Bremen, S. 2; Kaya, Gutachten vom 18. Juni 1996

an VG Sigmaringen, S. 15 f.; Gutachten vom 10. März 1997 an VG Hamburg,

S. 2; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 74.

Nach der Rechtslage, wie sie sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Dorfgesetzes

ergibt, ist keine Person gezwungen, den Posten des Dorfschützers zu übernehmen. Die Praxis

sieht jedoch anders aus: Häufig wird die gesamte männliche Bevölkerung eines Dorfes

zusammengetrieben oder festgenommen, um diese zur Übernahme des Dorfschützeramtes zu

zwingen. Die Männer werden vor die Wahl gestellt, entweder das Amt anzunehmen oder aber

das Dorf zu räumen und die Gegend zu verlassen, weil die Sicherheitskräfte aus der

Weigerung regelmäßig den Verdacht ableiten, der Betreffende sympathisiere mit der

kurdischen Guerilla. Um der Forderung Nachdruck zu verleihen, werden die Wohnungen der

Betroffenen durchsucht, sie selbst werden verprügelt. Auch besteht die Gefahr, daß sie auf die

Polizeiwache verbracht und dort mißhandelt werden. Es kommt vor, daß ihre Häuser mit der

Begründung, sie würden der Guerilla Unterschlupf und Lebensmittel gewähren, bombardiert

und niedergebrannt werden. Ein weiteres Druckmittel zur Übernahme des Dorfschützeramtes

ist die Verhängung eines Lebensmittelembargos, das zugleich den Zweck verfolgt, die

Weitergabe von Nahrung an die Guerilla zu verhindern.

Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 26. August 1997 an VG Chemnitz,

S. 2 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. Januar 1997 an VG Würzburg;

Auskunft vom 4. Mai 1998 an VG Sigmaringen; Kaya, Gutachten vom 18. Juni

1996 an VG Sigmaringen, S. 7, 15; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997

an VG Berlin, S. 52, 85; Rumpf, Gutachten vom 20. August 1997 an VG

Hamburg, S. 47; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 75 f.;

UNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 9 f.

Die Feststellung, daß entgegen der Rechtslage faktisch vielfach Druck zur Übernahme des

Dorfschützeramtes ausgeübt wird, steht nicht im Widerspruch dazu, daß wegen der mit dem

Amt verbundenen Vergünstigungen generell kein Mangel an Bewerbern besteht. Zum einen

gilt letzteres nicht uneingeschränkt für solche Gebiete und Regionen, auf die sich die

Operationen von Sicherheitskräften und Guerilla konzentrieren und in denen die PKK unter der

Bevölkerung besondere Sympathie genießt. Zum anderen läßt jener Umstand die Neigung der

Sicherheitskräfte unberührt, jeweils aus gegebenem Anlaß durch die Aufforderung zur

Übernahme des Dorfschützeramtes die Loyalität der Bevölkerung des einzelnen Dorfes zu

testen.

(4) Zwangsräumungen von Dörfern

Diejenigen Dörfer, deren Bewohner sich weigern, das Dorfschützeramt zu übernehmen, oder

aus sonstigen Gründen im Verdacht stehen, die PKK zu unterstützen, werden zwangsweise

geräumt.

Vgl. Dinc, Gutachten vom 11. Februar 1998 an VG Berlin, S. 2; Gesellschaft

für bedrohte Völker, Auskunft vom 14. März 1997 an VG Hamburg, S. 2;

Kaya, Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 21; Gutachten vom

11. Juli 1997 an VG Hamburg, S. 3 ff.; Parlamentarische

Untersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen in Ost- und

Südostanatolien, Bericht vom 14. Januar 1998, Abschnitt 4.1.b. (S. 43 f.);

Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 75.

Ziel dieser Zwangsräumungen ist es, der PKK die Operations- und Versorgungsstützpunkte in

der Region zu entziehen. Die Zwangsevakuierungen betreffen entsprechend dieser

Zielsetzung im Regelfall Dörfer, die von der PKK als Operations- oder Versorgungsbasen

genutzt werden, meist am Rande der Rückzugsgebiete der Guerilla, namentlich am Fuße

hoher Berge. Bei einer Dorfräumung werden vielfach die Häuser der Bewohner in Brand

gesetzt oder durch Artilleriebeschuß zerstört. Die Vertreibung der Bewohner aus den Dörfern

hält nach wie vor an.

Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 3; Lagebericht vom

20. November 1997, S. 4; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 4; Lagebericht

vom 18. September 1998, S. 6 f.; Kaya, Gutachten vom 11. Juli 1997 an VG

Hamburg, S. 7 ff.; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an SchlHOVG,

S. 4 f.

Von den dargestellten Dorfräumungen war bisher nur der kleinere Teil der kurdischen Dörfer

betroffen. In den ländlichen Gebieten des Südostens gibt es 79.000 Siedlungen, davon 35.000

Dörfer. Die Zahl der Dörfer im Notstandsgebiet wird mit insgesamt 12.000 angegeben. Diese

Zahl bezieht sich auf die Ausdehnung des Notstandsgebietes vor der Beendigung des

Notstands in den Provinzen Batman, Bingöl, Bitlis und Mardin.

Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 3; Lagebericht vom

18. September 1998, S. 7; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG

Berlin, S. 90.

Bisher wurden hiervon nach offiziellen Angaben etwa 3.400 Dörfer und Weiler evakuiert und

teilweise oder ganz zerstört.

Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 3; Lagebericht vom

20. November 1997, S. 4; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 4 f.;

Lagebericht vom 18. September 1998, S. 7; Kaya, Gutachten vom

14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 29; Parlamentarische

Untersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen in Ost- und

Südostanatolien, Bericht vom 14. Januar 1998, Abschnitt 3.1. (S. 20 f.);

Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 1; UNHCR,

Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 8; Frankfurter Rundschau Nr. 195

vom 24. August 1998, S. 2.

Die absolute Zahl der evakuierten Dörfer ist zwar beachtlich. Sie erlaubt jedoch keinen Schluß

darauf, wie hoch der Anteil der kurdischen Bevölkerung im Notstandsgebiet ist, der bislang

asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt war. Solches verbietet sich schon deswegen, weil ein

erheblicher und weiterhin zunehmender Teil der Kurden in Ostanatolien in Städten lebt, die

von Evakuierungsmaßnahmen nicht betroffen sind. Der Anteil der Stadtbewohner an der

Bevölkerung fällt selbst in den Notstandsprovinzen ins Gewicht; allein die Einwohnerzahl der

Provinzhauptstadt Diyarbakir wird auf inzwischen 1,5 bis 2 Millionen Menschen geschätzt.

Vgl. Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 1, 3.

Der rasante Anstieg der Einwohnerzahl etwa auf das Vierfache innerhalb von acht Jahren

(Volkszählung 1990: 385.000) kann dabei nur zum geringen Teil seine Erklärung in

Evakuierungsmaßnahmen finden. Zudem bestehen Anhaltspunkte für die Vermutung, daß die

Größe der von Evakuierungsmaßnahmen betroffenen Dörfer von der durchschnittlichen

Dorfgröße in den Notstandsgebieten eher nach unten abweicht. Denn die Bewohner größerer

Ortschaften werden weniger leicht dem kollektiven Verdacht einer Unterstützung der PKK-

Guerilla ausgesetzt sein. Auch lassen sich solche größeren Dörfer weniger einfach und nur mit

größerem Aufsehen im Rahmen kurzfristiger Militäraktionen auf die oben beschriebene Weise

evakuieren und dem Erdboden gleichmachen. Für die Betroffenheit vor allem kleinerer Dörfer

spricht auch die Abgelegenheit und dünne Besiedlung der als PKK-Rückzugsgebiete

geltenden Regionen. Selbst die Zahl von über 300.000 Menschen, die offiziellen türkischen

Quellen zufolge in den geräumten Ortschaften gelebt haben,

Parlamentarische Untersuchungskommission zur Erforschung der

Dorfräumungen in Ost- und Südostanatolien, Bericht vom 14. Januar 1998,

Abschnitt 3.1. (S. 20) (378.335); Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an

VG Berlin, S. 55 (359.000),

hat im vorliegenden Zusammenhang wenig Aussagekraft, weil nicht feststeht, in welchem

Umfang jene Menschen ihre Heimatdörfer unter den oben beschriebenen Umständen

verlassen mußten.

Die Asylerheblichkeit der Dorfräumungen kann nicht unter Hinweis darauf verneint werden,

daß die türkische Regierung ein Rückkehrprogramm für die davon betroffenen Personen in

Angriff genommen hat. Denn nur ein geringer Prozentsatz von ihnen ist tatsächlich in den

Genuß dieser Rehabilitierungsmaßnahmen gekommen. Die Größenordnung derjenigen, die

zurückgekehrt seien, wird mit Zahlen zwischen 12.000 und etwa 23.000 Personen angegeben.

Teilweise ist den Berichten zu entnehmen, daß die Rückkehrerlaubnis von der Bedingung

nachträglicher Stellung von Dorfschützern abhängig gemacht wurde.

Vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 14. März 1997 an VG

Hamburg, S. 3; Kaya, Gutachten vom 11. Juli 1997 an VG Hamburg, S. 11;

Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 54 f., 61;

Parlamentarische Untersuchungskommission zur Erforschung der

Dorfräumungen in Ost- und Südostanatolien, Bericht vom 14. Januar 1998,

Abschnitt 4.7. (S. 48); Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin,

S. 75.

Auch der allen Umsiedlern nach dem Gesetz zustehende Anspruch auf eine staatliche

Entschädigung in Geld, die meist als Startkapital am neuen Wohnort ausreichen soll,

vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. April 1996 an VG Wiesbaden,

rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn es gibt nur ganz vereinzelte Berichte darüber, daß

die kurdischen Dorfbewohner, die Opfer der erwähnten Räumungsaktionen waren, tatsächlich

in den Genuß von Entschädigungen gekommen sind. Ob diese ausreichend waren, um den

Aufbau einer neuen Existenz zu ermöglichen, wird zudem in diesen Berichten bezweifelt.

Kaya, Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 22 f.; Gutachten vom

14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 31; Oberdiek, Gutachten vom 14. März

1997 an VG Berlin, S. 53; Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG

Berlin, S. 17.

Hingegen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Fall, in welchem die

Häuser der Beschwerdeführer durch türkische Sicherheitskräfte niedergebrannt worden

waren, einen schwerwiegenden, gegen Art. 8 EMRK und Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1

verstoßenden Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens und der Wohnung als

auch in das Recht auf friedliche Nutzung des Eigentums gesehen. Auch wenn sich der

Gerichtshof gehindert gesehen hat, aufgrund des ihm vorliegenden Beweismaterials von

systematischen Verstößen zu sprechen, so hat er doch festgestellt, daß im Hinblick auf eine

Wiedergutmachung die Anrufung türkischer Verwaltungs- oder Zivilgerichte nicht als

wirksamer Rechtsschutz angesehen werden kann. Zugleich hat der Gerichtshof einen Verstoß

gegen Art. 25 § 1 EMRK festgestellt, weil die beschwerdeführenden Dorfbewohner von

staatlicher Seite unter Druck gesetzt worden waren, ihre Beschwerde zurückzuziehen.

Abschnitte 81, 88, 96, 105; vgl. dazu Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997

an VG Berlin, S. 57 ff.

bb) Städte

In wesentlicher Beziehung anders stellt sich die Situation in den städtischen Siedlungsformen

Ostanatoliens dar: Razzien, von denen die gesamte Bevölkerung der Siedlung betroffen ist,

sowie Evakuierungen scheiden hier aufgrund der Einwohnerzahl aus. Dorfschützer werden im

allgemeinen nur in Dörfern und kleineren Ortschaften berufen, in denen es keine Gendarmerie-

oder Militäreinheiten gibt. Zudem stehen in den Städten weniger die militärischen Angriffe der

Guerilla und deren materiell-logistische Unterstützung durch die Landbevölkerung im

Vordergrund der Auseinandersetzung mit den Sicherheitskräften, sondern mehr die pro-

kurdische Propaganda. Die Durchsuchungs- und Festnahmeaktionen der Sicherheitskräfte, die

auch für die Klein-, Kreis- und Provinzstädte Ostanatoliens berichtet werden,

vgl. Amnesty International, Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin,

S. 7; Kaya, Gutachten am 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 9; Gutachten

vom 18. Februar 1997 an VG Aachen, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom

17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 13 ff.; Gutachten vom 25. Juli 1997 an

VG Berlin, S. 13; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 5,

unterscheiden sich daher in bezug auf den Anlaß und den betroffenen Personenkreis von

denjenigen, die oben für die ländlichen Gebiete beschrieben sind: Diese Aktionen konzentrieren

sich zum einen auf politisch oder sonst exponierte Personen wie Funktionäre und Mitglieder

pro-kurdischer Parteien, pro-kurdische Journalisten sowie Funktionäre von

Menschenrechtsorganisationen. Soweit der Menschenrechtsverein oder linksextreme türkische

Gruppen wie DHKP-C und TIKKO in Rede stehen, kann noch nicht einmal eine kurdische

Volkszugehörigkeit der Betroffenen unterstellt werden. Soweit es um pro-kurdische Parteien

und Publikationen geht, war Anknüpfungspunkt für das Vorgehen der Sicherheitskräfte

offensichtlich nicht die Volkszugehörigkeit der Betroffenen, sondern die bei ihnen vermutete

"separatistische" politische Überzeugung. Zum anderen gelten sie einem jeweils begrenzten

Kreis von Personen, die im Zusammenhang mit Anschlägen der Guerilla in Verdacht geraten

sind oder die aufgrund besonderer Umstände die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte auf sich

gezogen haben. In den Großstädten Ostanatoliens (z.B. Diyarbakir, Gaziantep, Malatya, Elazig,

Erzincan, Erzurum) scheinen sich die Maßnahmen der Sicherheitskräfte nach Art und Umfang

nicht wesentlich von denjenigen zu unterscheiden, die sich in den Großstädten außerhalb der

traditionellen Siedlungsgebiete der Kurden beobachten lassen und von denen weiter unten die

Rede sein wird (vgl. unten S. 42 ff., S. 55 ff.). Mit den beschriebenen Vorgängen in den Dörfern

sind sie jedenfalls nicht vergleichbar.

Zu den im Gutachten von Oberdiek vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg,

S. 13 ff. dokumentierten Fällen vgl. im einzelnen bereits Senatsurteil vom

3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 38 ff.

c) Keine Anknüpfung an kurdische Volkszugehörigkeit

Art und Ausmaß der vorstehend festgestellten Verfolgungshandlungen der türkischen

Sicherheitskräfte rechtfertigen nicht die Annahme einer regionalen oder örtlich begrenzten

Gruppenverfolgung in den Notstandsgebieten und erst recht nicht in den traditionellen

Siedlungsgebieten insgesamt. Denn sie knüpfen nicht an die kurdische Volkszugehörigkeit der

Betroffenen an. Im Gegenteil finden sich Anhaltspunkte dafür, daß die Sicherheitskräfte - wenn

auch nach einem sehr groben Muster - zwischen verdächtigen und unverdächtigen Personen

unterscheiden und daß diese Unterscheidung, nicht jedoch die kurdische Volkszugehörigkeit das

Vorgehen der Sicherheitskräfte in den Dörfern Ostanatoliens bestimmt:

aa) Anlaßbezogenheit der Dorfrazzien und -evakuierungen

Ausgelöst werden die beschriebenen menschenrechtswidrigen Aktionen der türkischen

Sicherheitskräfte gegen die Landbevölkerung jeweils durch konkrete, auf das einzelne Dorf

bezogene Ereignisse. Als solche kommen in Betracht: Auseinandersetzungen der Guerilla mit

den Dorfschützern, Überfälle der Guerilla auf Militärstationen, Streckenkontrollen der PKK nahe

der Ortschaft, Denunziationen über Propagandaaktionen der Guerilla, Herkunft eines getöteten

Guerillakämpfers aus einem nahegelegenen Dorf, Verfolgung flüchtiger Personen.

Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg,

S. 8; Aydin, Gutachten vom 7. Mai 1998 an VG Hamburg, S. 13 f.; Kaya,

Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 15; Gutachten vom

30. April 1997 an VG Berlin, S. 17; Gutachten vom 11. Juni 1997 an VGH BW,

S. 7; Gutachten vom 10. Juni 1998 an VG Bremen, S. 8 f.; Oberdiek,

Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 35, 57; Gutachten vom

14. März 1997 an VG Berlin, S. 70; Rumpf, Gutachten vom 20. August 1997

an VG Hamburg, S. 47.

Derartige Ereignisse begründen bei den Sicherheitskräften in aller Regel den Verdacht, die

Guerilla werde aus dem Dorf heraus unterstützt, weil die Dorfbevölkerung mit den Zielen der

PKK sympathisiere. Diese Mutmaßung auf Seiten der türkischen Sicherheitskräfte ist im übrigen

keineswegs unrealistisch, da die PKK sich bei nicht unerheblichen Teilen der Bevölkerung

durchaus einer gewissen Popularität erfreut.

Vgl. Kaya, Gutachten vom 18. Juni 1996 an VG Sigmaringen, S. 6; Gutachten

vom 29. August 1996 an VG Stuttgart, S. 4; Rumpf, Gutachten vom 24. Juli

1998 an VG Berlin, S. 6.

Ist auf diese Weise ein pauschaler Separatismusverdacht gegen die Bevölkerung eines Dorfes

entstanden, besteht für die Sicherheitskräfte Anlaß, den verdächtigen Personenkreis näher

einzugrenzen, im Dorf nach etwa versteckt gehaltenen PKK-Kämpfern zu suchen, durch

Festnahme und Verhören von Dorfbewohnern Näheres über die Kontakte zur Guerilla zu

erfahren und so an die eigentlich Verantwortlichen heranzukommen.

Soweit aus dieser Zielsetzung heraus bestimmte Dörfer oder Weiler mit den oben

beschriebenen Kollektivmaßnahmen überzogen werden, handelt es sich weder um eine

regionale noch um eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung aller kurdischen

Volkszugehörigen. Denn sie werden unabhängig von der Volkszugehörigkeit der Bewohner

ergriffen, wie man insbesondere daran erkennt, daß nicht nur Kurden, sondern auch andere

Volkszugehörige in diese Maßnahmen einbezogen werden, soweit ein konkreter Anlaß dafür

besteht. Insbesondere in den Dörfern entlang der türkisch-syrischen und türkisch-irakischen

Grenze besteht das vorrangige Ziel der Sicherheitskräfte darin, ein Eindringen aktiver PKK-

Kämpfer auf türkisches Staatsgebiet zu verhindern. Dort wird von Überfällen auch auf solche

Dörfer berichtet, die überwiegend arabisch besiedelt sind.

Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 70, 118.

Umgekehrt bleiben auch rein kurdisch besiedelte Dörfer von den oben geschilderten

Dorfrazzien verschont, soweit es deren Bewohnern gelingt, einerseits Distanz zur kurdischen

nationalen Opposition zu wahren und andererseits auch nicht für den Staat Partei zu ergreifen.

In diesen Dörfern finden Aktionen der Guerilla nicht oder nur in geringerem Ausmaß statt, weil

diese aufgrund der Einstellung der Bevölkerung keine Chance sieht, dort Fuß zu fassen.

Ebensowenig hat es in diesen Dörfern gezielte, gegen die Zivilbevölkerung gerichtete

Operationen der Sicherheitskräfte gegeben, wie sie oben beschrieben worden sind.

Insbesondere hat der Staat es auch nicht oder nur in geringem Umfang für erforderlich

gehalten, in solchen Dörfern vorläufige Dorfschützer zu rekrutieren. Verschont bleiben auch die

Angehörigen anderer Volksgruppen, aber nicht ihrer Ethnie wegen, sondern deshalb, weil sie

eine weitgehend neutrale Haltung im Kurdenkonflikt einzunehmen versuchen. Das gilt etwa für

die Angehörigen bestimmter arabischer Stämme in der Provinz Bitlis.

Aydin, Gutachten vom 7. Mai 1998 an VG Hamburg, S. 14 ff.; Dinc, Gutachten

vom 11. Februar 1998 an VG Berlin, S. 2; Kaya, Gutachten vom 20. Mai 1998

an VG Hamburg, S. 1 ff.; Gutachten vom 10. Juni 1998 an VG Bremen, S. 8.

Daneben ist das Vorgehen der Sicherheitskräfte in den Dörfern oftmals auch darauf gerichtet,

die Bevölkerung einzuschüchtern, damit sich diese künftig einer Unterstützung der Guerilla

enthält, oder Rache an ihr zu üben für Angriffe der PKK auf staatliche Einrichtungen. Daß die

Maßnahmen der Sicherheitskräfte in den Dörfern vielfach zumindest auch auf Abschreckung

gerichtet sind, erkennt man daran, daß bei den Razzien in den Dörfern oftmals alle Häuser

durchsucht und alle Dorfbewohner auf dem Dorfplatz zusammengetrieben und auf

verschiedene Art und Weise gedemütigt und geschlagen werden, ohne einen Unterschied

zwischen Männern und Frauen, Kindern und Alten zu machen.

Kaya, Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 17, 25.

Auch dieser Umstand, der von einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung als wichtiges

Indiz für eine auf die kurdische Volkszugehörigkeit gerichtete Verfolgung angesehen wird,

rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn solange das Vorgehen der Sicherheitskräfte

in bestimmten Dörfern Ostanatoliens durch die oben näher beschriebenen Anlässe ausgelöst

wird, sind die festgestellten Verfolgungshandlungen insgesamt nicht als gegen die kurdische

Volkszugehörigkeit der Dorfbewohner, sondern lediglich gegen die ihnen dann unterstellte

Sympathie mit der militanten kurdischen Bewegung gerichtet anzusehen. Es ist nicht das

Kurdentum der Bewohner, sondern ihre aus der Sicht des Staates vorwerfbare politische

Überzeugung, welche für die Entscheidung der Sicherheitskräfte, das jeweilige Dorf zu räumen,

bestimmend ist. Vorrangig werden die Häuser derjenigen zerstört, die sich weigern,

Dorfschützer zu werden, oder sonst in Verdacht der Zusammenarbeit mit der PKK stehen.

Überwiegend diesem Personenkreis scheinen auch diejenigen anzugehören, die

festgenommen und in Polizeigewahrsam mißhandelt werden. Die pauschale Feststellung, die

gesamte kurdische Dorfbevölkerung Ostanatoliens sei davon betroffen, ist damit unvereinbar.

Diese Einschätzung des Senats wird neuerdings auch durch den bereits erwähnten Bericht der

parlamentarischen Untersuchungskommission zur Erforschung der Dorfräumungen in Ost- und

Südostanatolien vom 14. Januar 1998 bestätigt. Als Grund für die Dorfevakuierungen durch

Sicherheitskräfte wird darin nicht etwa die kurdische Volkszugehörigkeit ihrer Bewohner,

sondern vielmehr der aus der Ablehnung des Dorfschützeramtes abgeleitete Verdacht der PKK-

Unterstützung angegeben.

Kommissionsbericht, Abschnitt 4.1.b. (S. 43 f.).

bb) Kurden als bewaffnete Dorfschützer

Daß die Sicherheitskräfte in Ostanatolien nicht wahllos gegen die kurdische Bevölkerung

vorgehen, so daß ein nennenswerter Teil der dortigen Kurden von vornherein davon

ausgenommen ist, ergibt sich noch aus einem anderen Gesichtspunkt. In jener Region stellt,

wie erwähnt, eine große fünfstellige Zahl staatlich besoldeter "vorübergehender" Dorfschützer

einen Teil der im Kampf mit den aufständischen PKK-Militanten befangenen türkischen

Sicherheitskräfte. Den aus kurdischen Volkszugehörigen bestehenden Dorfschützereinheiten

wird zum Teil große Operationsfreiheit gewährt. Diese nutzen sie vielfach dazu, ihre

persönlichen Interessen und die ihrer jeweiligen Großfamilie oder ihres Clans gewaltsam

durchzusetzen.

Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, S. 6; Lagebericht

vom 18. September 1998, S. 9; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an

VG Berlin, S. 89 f.; Rumpf, Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen,

S. 3; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 5.

Die Ausstattung der kurdischen Dorfschützer in Ostanatolien mit zum Gebrauch bei

militärischen Auseinandersetzungen tauglichen Schußwaffen ist ein wichtiger Hinweis darauf,

daß der türkische Staat die dort siedelnden Kurden nicht pauschal verdächtigt, mit der PKK-

Guerilla zu sympathisieren. Denn die Ausgabe von Kriegswaffen gerade an einen solchen

Personenkreis, der dem militärisch bekämpften Feind zugerechnet wird, macht keinen Sinn. Bei

einer solchen Ausgangslage müßte der Staat nämlich damit rechnen, daß die von ihm

bewaffneten Zivilisten in erheblicher Zahl zur kurdischen Guerilla überlaufen und sodann die

Waffen gegen die eigenen Sicherheitskräfte richten würden. Wenn der türkische Staat dieses

- im Einzelfall nicht auszuschließende - Risiko eingeht, so geschieht dies offenbar deswegen,

weil er sich - aus welchen Gründen auch immer - der Loyalität eines Teils der kurdischen

Bevölkerung sicher sein kann. Einer derartigen Annahme kann nicht durch bloßen Hinweis auf

den Anteil der Dorfschützer an der Gesamtbevölkerung des betroffenen Gebietes begegnet

werden. Denn solange Stammesfehden ein wesentliches Motiv für die Übernahme und

Ausübung des Dorfschützeramtes sind und in zahlreichen, nicht selten mit besonderer Brutalität

durchgeführten Überfällen auf Dörfer zum Ausdruck kommen, besteht Anlaß zu der Annahme,

daß die Dorfschützer ein auch zahlenmäßig bedeutendes, durch Familien-, Sippen- und

Clanbeziehungen vermitteltes Umfeld repräsentieren.

Auch an dieser Stelle offenbart sich, daß Maßstab für das Verhalten der türkischen

Sicherheitskräfte gegenüber den Kurden in Ostanatolien nicht deren Volkszugehörigkeit,

sondern deren politische Überzeugung ist. Dabei ist vielfach die Bereitschaft oder Weigerung,

das Dorfschützeramt zu übernehmen, aus der Perspektive der Sicherheitskräfte das

entscheidende Indiz dafür, ob der Betreffende dem türkischen Staat loyal oder in Opposition

gegenübersteht; es gilt das Motto: "Wer nicht für mich ist, ist gegen mich". Das zeigt sich auch

an der Behandlung derjenigen Dorfschützer, die ihre Waffe(n) anläßlich von Überfällen der

Guerilla auf das Dorf und dabei gegen die eigene Person und gegen die Familie gerichteten

Morddrohungen an die PKK übergeben haben. Ihnen wird durchweg eine Unterstützung der

Guerilla aus eigenem Entschluß unterstellt, die eine Festnahme, Folter und vielfach auch eine

Verurteilung nach sich zieht. Auf diese Weise verschärft der türkische Staat die ohnehin

bestehenden innerkurdischen Rivalitäten. Durch den "Bruderkrieg" zwischen kurdischer Guerilla

und kurdischen Dorfschützern und die auf beiden Seiten zu beklagenden Verluste nimmt die

Polarisierung innerhalb des kurdischen Volkes zu.

Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. September 1996 an VG Freiburg, S. 1;

Gutachten vom 10. März 1997 an VG Hamburg, S. 3; Oberdiek, Gutachten

vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 17 f.

cc) Sonstige Mitwirkung staatsloyaler Kurden in Parlament, Verwaltung und Gesellschaft

Bestätigt wird der vorbezeichnete Aspekt schließlich durch den Umstand, daß Kurden in der

Türkei auf allen Ebenen von Staat und Gesellschaft repräsentiert sind. Es gibt viele

hochrangige Kurden, die sich zum türkischen Staat bekennen, ohne zugleich ihre kurdische

Herkunft zu verleugnen. In Parlament, Kabinett und allgemeiner Verwaltung sind Kurden

ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften. Ähnlich sieht es

in Industrie, Wissenschaft, Geistesleben und Militär aus. In der Armee gibt es Kurden auf allen

Kommandoebenen, auch im Generalstab.

Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, S. 3; Auskunft

vom 9. März 1998 an VG Bremen, S. 2; Lagebericht vom 18. September

1998, S. 5.

Beispielhaft zu nennen sind der ehemalige Staatsminister in der Koalitionsregierung

Erbakan/Ciller, Selim Ensarioglu, der sich entschieden zu seinem Kurdentum bekennt.

Ebenfalls allgemein bekannt ist die kurdische Herkunft des Parlamentspräsidenten Hikmet Cetin

und des Wirtschaftsministers Erez, des früheren Präsidenten des Verbandes der Industrie- und

Handelskammern.

Vgl. Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 3;

Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Bremen, S. 4 f.; Gutachten vom

24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 6; Taylan, Gutachten vom 5. Dezember 1997

an VG Koblenz, S. 4 (Fußnote 2).

Die Aussagekraft der genannten Tatsachen kann nicht unter Hinweis darauf relativiert werden,

die Erlangung hoher Positionen in Staat und Gesellschaft setze Assimilation und Verzicht auf

das Bekenntnis zum Kurdentum voraus.

So aber Taylan, Gutachten vom 5. Dezember 1997 an VG Koblenz, S. 4;

UNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 30.

Ein in Diyarbakir geborener Minister, der die türkische Sprache erst in der Schule gelernt hat

und deswegen mit unüberhörbarem Akzent spricht, kann seine kurdische Herkunft nicht

verleugnen. Indem er aber einer großen staatstragenden Partei der Türkei beigetreten, dort

Funktionen übernommen, sich zum Abgeordneten hat wählen lassen und schließlich der

Regierung beigetreten ist, hat er sich für jedermann erkennbar zum türkischen Staat auch in

seiner Unteilbarkeit bekannt. Entsprechendes gilt für kurdischstämmige Personen, die im Osten

des Landes Ämter in Verwaltung, Justiz und Polizei versehen. Mit der Übernahme von

Verantwortung im staatlichen Bereich wird nicht die kurdische Herkunft geleugnet, sondern

vielmehr positiv eine grundsätzliche Loyalität dem türkischen Staat gegenüber zum Ausdruck

gebracht. Nicht der Verzicht auf das Kurdentum, sondern der Verzicht darauf, aus der

ethnischen Zugehörigkeit besondere politische Forderungen wie diejenige nach einem

unabhängigen Staat oder Autonomie herzuleiten, macht jenen Eindruck von Loyalität in der

Öffentlichkeit aus. Es ist nicht das ethnisch-kulturelle, sondern das politische Bekenntnis,

welches für das Verhalten "der Türkei" einem Mitbürger kurdischer Herkunft gegenüber

entscheidend ist.

Bestätigt wird diese Einschätzung ferner durch die enge Zusammenarbeit einflußreicher

kurdischer Stammesoberhäupter mit dem türkischen Staat. Vorrangig zu nennen ist in diesem

Zusammenhang Sedat Bucak aus Sanliurfa, der als einziger Insasse den Verkehrsunfall in

Susurluk (Provinz Balikesir) Anfang November 1996 überlebt hat.

Zu diesem Unfall vgl. bereits Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A

3631/95.A -, S. 46 f.; ferner: Rumpf, Gutachten vom 20. August 1997 an VG

Hamburg, S. 42 f.; UNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 11 f.

Sedat Bucak gehört als Abgeordneter der von der ehemaligen Außenministerin Tansu Ciller

geführten Partei des Rechten Weges (DYP) dem türkischen Parlament an. Zugleich befehligt er

mit staatlich verliehener Befugnis und staatlicher Unterstützung in Form von Geld und Waffen in

der Provinz Sanliurfa aus von ihm genehmen Stammesmitgliedern und Bauern bestehende

Dorfschützerbrigaden, deren Stärke teils auf 10.000, teils auf 30.000 Mann geschätzt wird und

die den Staat bei der Bekämpfung der PKK unterstützen sollen. Bei Sedat Bucak handelt es

sich um einen staatsloyalen Kurden, der aus seiner kurdischen Herkunft keinen Hehl macht.

Eine ähnliche Position hat der Chef des Adiyaman-Stammes, der schon im Jahre 1993

publikumswirksam in kurdischer Sprache im Fernsehen reden durfte, ohne deswegen

strafrechtlich belangt zu werden.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. Januar 1997 an VG Würzburg;

Auskunft vom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 1 f.; Kaya, Gutachten vom

11. März 1997 an OVG MV, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an

VG Berlin, S. 76 ff., 84; Rumpf, Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG

Bremen, S. 3; Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 6; Taylan,

Gutachten vom 18. Mai 1997 an OVG MV, S. 4.

Ein weiterer Beleg für die politischen Kontroversen innerhalb der kurdischen Bevölkerung

Ostanatoliens ist ferner das Ergebnis der Wahl zur Großen Nationalversammlung der Türkei

vom 24. Dezember 1995. Denn bei diesen Wahlen hat sich die Bevölkerung Ostanatoliens zum

überwiegenden Teil für die etablierten - konservativen, islamischen und sozialdemokratischen -

türkischen Parteien entschieden. Die Stimmenanteile für die pro-kurdische HADEP waren zwar

beachtlich, erreichten aber mit Ausnahme der Provinz Hakkari in keiner Provinz die absolute

Mehrheit.

Vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 47 ff.

Die wiedergegebenen Fakten zeigen, daß das kurdische Volk in der Türkei hinsichtlich seiner

politischen Überzeugung gespalten ist. Dies ist wegen der Größenordnung des

Personenkreises (15 Millionen Menschen, s. unten S. 31) und der Komplexität der Thematik

nicht ungewöhnlich. Letztere wird dadurch verstärkt, daß das kurdische Volk auf mehrere

Staaten des mittleren Ostens verteilt lebt und in entscheidenden Momenten seiner Geschichte

in diesem Jahrhundert (1923 Türkei, 1947 Iran, 1975 Irak) von der Weltgemeinschaft

alleingelassen wurde. Folglich gehen die Meinungen darüber, ob die Kurden einen eigenen

Staat oder eine Föderation bzw. Autonomie innerhalb der Türkei anstreben oder sich mit - der

Behauptung kultureller Eigenheiten dienenden - Reformen begnügen sollen, weit auseinander.

Diese diametral entgegengesetzten politischen Überzeugungen innerhalb der Kurden spiegeln

die Reaktionen des türkischen Staates wider. Wer die Türkei als unteilbaren Einheitsstaat

akzeptiert, kann ungeachtet einer evidenten kurdischen Volkszugehörigkeit bis in höchste

Funktionen aufsteigen. Wer hingegen mit Blick auf sein Kurdentum die organisatorischen

Grundstrukturen der Türkei in Frage stellt, muß mit Repressalien der beschriebenen Art

rechnen. Es ist somit die politische Überzeugung, an die die Verfolgungsmaßnahmen

anknüpfen. Da jene Überzeugung, der die Verfolgung gilt, von einem beachtlichen Teil der

Kurden - auch in Ostanatolien - nicht geteilt wird, dieser vielmehr den türkischen Staat bei der

Verfolgung seiner Ziele unterstützt, ja selbst einen Teil des türkischen Staates ausmacht, ist für

die Annahme einer Gruppenverfolgung von Kurden in Ostanatolien kein Raum.

d) Keine ausreichende Verfolgungsdichte

Die Annahme, Kurden unterlägen in Ostanatolien einer regional oder örtlich begrenzten

Gruppenverfolgung, verbietet sich unabhängig von dem vorstehenden Gesichtspunkt auch

deshalb, weil es an der erforderlichen Verfolgungsdichte fehlt.

Auf dieses Merkmal kommt es hier an. Es wäre nur dann entbehrlich, wenn hinreichend sichere

Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorlägen, was etwa der Fall sein kann,

wenn der Heimatstaat ethnische Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus

seinem Staatsgebiet vertreiben will.

DVBl. 1994, 1409 = DÖV 1995, 26 = InfAuslR 1994, 424 = NVwZ 1995, 175;

Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125) = DVBl.

1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110.

Von einer derartigen Extremsituation für Kurden in der Türkei kann angesichts der oben zu b)

und c) getroffenen Feststellungen offensichtlich nicht die Rede sein.

Das Merkmal hinreichender Verfolgungsdichte ist erfüllt, wenn die Gefahr einer so großen

Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter besteht, daß es sich

dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl

einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im

Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder

zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich

greifen, daß daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne

weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Um zu beurteilen, ob die

Verfolgungsdichte die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und

Anzahl aller Verfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung gesetzt werden.

Die bloße Feststellung "zahlreicher" oder "häufiger" Eingriffe reicht nicht aus. Denn eine

bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als

bedrohlich erweist, kann gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig

erscheinen, weil sie - gemessen an der Zahl der Gruppenmitglieder - nicht ins Gewicht fällt und

sich deshalb nicht als Bedrohung der Gruppe darstellt.

(204 ff.) = DVBl. 1994, 1409 = DÖV 1995, 26 = InfAuslR 1994, 424 = NVwZ

1995, 175; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125)

= DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110.

Intensität und Anzahl der oben unter b) beschriebenen Verfolgungshandlungen stellen sich

hiernach, wenn man sie zur Größenordnung der in Ostanatolien lebenden Kurden in Beziehung

setzt, nicht als Bedrohung dieser Volksgruppe dar. Denn die Zahl der dieser Gruppe

angehörenden Personen ist ganz beträchtlich.

aa) Türkei

Etwa ein Fünftel bis ein Viertel der Bevölkerung in der gesamten Türkei ist kurdischen

Ursprungs. Die absolute Zahl der kurdischstämmigen Bevölkerung dürfte gegenwärtig bei etwa

15 Millionen Menschen liegen. Sie kann nur geschätzt werden, weil zuletzt bei der Volkszählung

1965 nach der Muttersprache gefragt wurde und im übrigen der hier in Frage stehende

Personenkreis nicht ausschließlich aus kurdischen Muttersprachlern besteht. Soweit Studien,

die in der ersten Hälfte der neunziger Jahre erstellt wurden, einen kurdischen

Bevölkerungsanteil von 12 - 14 Millionen ergeben haben, errechnet sich daraus für 1998

ebenfalls die vorgenannte Größenordnung, weil dessen durchschnittliche jährliche

Wachstumsrate bei etwa 3,5 - 3,9 % liegt. Die regionale Verteilung der Kurden in der Türkei

wird auf der Basis einer Gesamtzahl von 13 - 14 Millionen wie folgt angegeben; die notwendige

Korrektur dieser Gesamtzahl nach oben hin dürfte angesichts des anhaltenden

Migrationsdrucks ausschließlich für die westtürkischen Regionen vorzunehmen sein:

2 3 Millionen Großraum Istanbul

2 - 3 Millionen Südküste

1 Million Ägäische Küste

1 Million Zentralanatolien

6 Millionen Ost- und Südosttürkei

davon 4 Millionen im Notstandsgebiet (in der Ausdehnung bis zum 28. November 1996)

3 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 6; Lagebericht

vom 20. November 1997, S. 3; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 3;

Lagebericht vom 18. September 1998, S. 5; Rumpf, Gutachten vom

1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 80; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März

1997 an OVG MV, S. 9; Aydin, Zeitschrift für Türkeistudien (ZfTS) 1997, S. 65

(69, Fußnote 11).

Ob und in welchem Umfang die kurdischstämmige Bevölkerung in der Türkei von dortigen

staatlichen Stellen als "kurdisch" angesehen wird, läßt sich nur schwer abschätzen. Daß die

insoweit in Betracht zu ziehende Gesamtzahl deutlich unterhalb der genannten Größenordnung

(15 Millionen) liegt, ist nicht anzunehmen. Diese Gesamtzahl der kurdischstämmigen

Bevölkerung setzt sich aus der Bevölkerung in den ganz überwiegend von Kurden bewohnten

Notstandsprovinzen, ferner aus der kurdischen Bevölkerung in den Nachbarprovinzen mit

erheblichem, teilweise 50 % übersteigendem kurdischen Anteil und schließlich der Bevölkerung

in den kurdischen Wohngebieten der übrigen Teile der Türkei zusammen.

bb) Ostanatolien

Die vorgenannte geschätzte Anzahl von 6 Millionen Kurden in Ostanatolien verteilt sich mit

folgenden Bevölkerungsanteilen auf die einzelnen Provinzen:

4 Provinz Kurdenanteil

Adiyaman 80 %

Agri 70 %

Batman 100 %

Bingöl 100 %

Bitlis 100 %

Diyarbakir 90 %

Elazig 50 %

Erzincan 40 - 50 %

Erzurum 50 %

Gaziantep 25 %

Hakkari 100 %

Igdir 60 %

Kahramanmaras 25 %

Kars 50 - 55 %

Malatya 60 %

Mardin 70 %

Mus 100 %

Sanliurfa 90 %

Siirt 70 %

Sirnak 70 %

Tunceli 80 %

Van 80 %

5 Vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 12 ff. mit

entsprechenden Nachweisen; ferner: Kaya, Gutachten vom 17. März 1997 an

VG Stuttgart, S. 2; Gutachten vom 11. Juli 1997 an VG Hamburg, S. 2.

Daß Menschen in der vorstehend im einzelnen umschriebenen Anzahl im Teil eines Landes

aktuell von nach Art und Intensität asylerheblichen Maßnahmen der Sicherheitskräfte bedroht

sind, ist von vornherein nur anhand außerordentlicher Feststellungen nachvollziehbar, die eine

Vorgehensweise auf Seiten der Sicherheitskräfte zum Gegenstand haben, welche weit über

"konventionelle" Verfolgungsmaßnahmen wie Verhaftungen und Verhöre im Polizeigewahrsam

hinausgehen. In Betracht kommen hierfür allein die oben festgestellten Dorfräumungen. Deren

Anzahl sowie die Zahl der von ihnen betroffenen Personen ist aber, wenn man sie zur

Gesamtzahl der in Ostanatolien lebenden kurdischen Bevölkerung in Beziehung setzt, zu

gering, um die Annahme einer der gesamten Bevölkerungsgruppe der Kurden drohenden

Verfolgung zu rechtfertigen.

Im Ergebnis ebenso Auswärtiges Amt, zuletzt Lagebericht vom 18. September

1998, S. 5.

Bei derartigen Größenordnungen besteht nicht für jeden Kurden ein signifikantes Risiko, Opfer

menschenrechtswidriger Behandlung im Zusammenhang mit Dorfrazzien sowie damit

einhergehender Verhaftung und Polizeigewahrsam zu werden. Wie oben dargelegt, sind diese

Dorfräumungen typischerweise anlaßbezogen. Die vorliegenden Erkenntnisse geben nicht her,

daß sich die oben näher bezeichneten Anlässe den türkischen Sicherheitskräften in allen oder

doch in so vielen kurdischen Dörfern Ostanatoliens bieten, daß alle bislang noch nicht selbst

betroffenen kurdischen Dorfbewohner der Region jederzeit damit rechnen müssen, ebenfalls in

Verfolgungsmaßnahmen der beschriebenen Art einbezogen zu werden. Es ist eher

anzunehmen, daß kurdische Bewohner von Dörfern, die bislang nicht in Berührung mit den

militärischen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischer

Guerilla gekommen sind, mit Verfolgungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte nicht rechnen

müssen.

e) Anderweitige obergerichtliche Rechtsprechung

Die Annahme des Senats, daß Kurden in Ostanatolien einer Gruppenverfolgung wegen ihrer

Volkszugehörigkeit nicht ausgesetzt sind, wird von einem zunehmenden Teil der

obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt.

1998 - A 12 S 3034/96 -, S. 8; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt

1997 - A 4 S 293/96 -, S. 28, 58; - A 4 S 434/96 -, S. 19.

Ein weiterer Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung läßt die Frage nach wie vor offen.

- Bf V 48/94 -, S. 25; OVG RP, Urteil vom 4. Dezember 1995 - 10 A

12970/95 -, S. 19 f.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (NdsOVG),

Urteil vom 22. Januar 1998 - 11 L 4300/96 -, S. 19.

Nur noch vereinzelt wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Gruppenverfolgung von

Kurden in den Notstandsprovinzen angenommen.

Dieser Rechtsprechung folgt der Senat nicht, weil in ihr die aufgezeigten Aspekte, die der

Annahme einer Gruppenverfolgung entgegenstehen und auf die der Senat bereits in seiner

bisherigen Rechtsprechung hingewiesen hatte,

vgl. Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 42 ff.; Urteil vom

11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 31 ff.; Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A

3631/95.A -, S. 35 ff.

nicht behandelt werden. Die eine Gruppenverfolgung von Kurden in den Notstandsprovinzen

ebenfalls bejahende Rechtsprechung des SchlHOVG,

vgl. Urteil vom 26. April 1995 - 4 L 18/95 -, S. 11 ff.; Urteil vom 22. Juni 1995

- 4 L 30/94 -, S. 12 ff.,

hat der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten.

(125) = DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C

171.95 -, BVerwGE 101, 134 (141 f.) = DVBl. 1996, 1260 = InfAuslR 1996,

324 = NVwZ 1996, 1113.

f) Asylerheblichkeit der oben zu b) festgestellten Verfolgungsmaßnahmen im übrigen

Kann es nach den Ausführungen unter c) und d) allein für die Frage der Individualverfolgung

darauf ankommen, ob die oben zu b) festgestellten Verfolgungsmaßnahmen in Ostanatolien

auch alle übrigen Merkmale politischer Verfolgung erfüllen, so fehlt es hieran weder unter dem

Gesichtspunkt fehlender Gebietshoheit des türkischen Staates noch unter demjenigen des

Amtswalterexzesses noch unter demjenigen der Terrorismusabwehr.

aa) Gebietshoheit

Die Asylerheblichkeit jener Maßnahmen läßt sich nicht mit der Begründung verneinen, der

türkische Staat habe in Ostanatolien die Gebietshoheit eingebüßt. Staatliche Maßnahmen

können den Charakter asylerheblicher Verfolgung verlieren, wenn ein Guerillabürgerkrieg zu

einer nachhaltigen und nicht nur vorübergehenden Infragestellung der staatlichen

Gebietsgewalt führt.

Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80,

315 (341).

Davon kann jedoch im hier fraglichen Zusammenhang keine Rede sein. Zwar ist die PKK-

Guerilla, trotz sichtbarer Erfolge der Sicherheitskräfte in den besser zu kontrollierenden Ebenen

und vor allem in den Städten, in bestimmten Bergregionen in Ostanatolien "nach wie vor

präsent".

So Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, S. 6; Lagebericht

vom 18. September 1998, S. 9.

Diese "Präsenz" erstreckt sich jedoch offensichtlich lediglich auf - im Verhältnis zur

Gesamtfläche Ostanatoliens - kleine, zudem unwegsame und kaum besiedelte Gebiete.

Jedenfalls ist der türkische Staat, welcher derzeit mindestens drei Fünftel seiner Land- und

Luftstreitkräfte und mindestens die Hälfte seiner Gendarmerieeinheiten in Ostanatolien

stationiert hat,

vgl. Kaya, Gutachten vom 6. November 1996 an VG Gera, S. 2,

ersichtlich jederzeit in der Lage, die Gewalt über zeitweilig von der PKK gehaltene Teilgebiete

wieder zurückzuerlangen. Zudem weisen die dargestellten Maßnahmen gegen die kurdische

Dorfbevölkerung kein militärisches Gepräge auf, sie dienen nicht der Rückeroberung verlorener

Gebiete, sondern sind vielmehr dadurch gekennzeichnet, daß die türkischen Sicherheitskräfte

als überlegene Ordnungsmacht auftreten, der die Betroffenen hilflos ausgesetzt sind.

Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluß vom 9. Dezember 1993

- 2 BvR 1916/93 -, DVBl. 1994, 203 = NVwZ 1994, 478; BVerwG, Urteil vom

30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (128) = DVBl. 1996, 1257 =

NVwZ 1996, 1110.

bb) Keine Amtswalterexzesse

Die beschriebenen Festnahmen, verbunden mit Folter vor allem in den ersten Tagen des

Polizeigewahrsams, können nicht als bloße - dem türkischen Staat nicht zuzurechnende -

Amtswalterexzesse angesehen werden. Denn die Annahme, Polizei und Jandarma würden

ohne Duldung von Regierung, Staatsanwaltschaften oder sonstigen höheren staatlichen

Instanzen Folterungen durchführen, ist nicht realitätsgerecht. Gegen menschenrechtswidrige

Verhörpraktiken der Sicherheitskräfte schreitet die türkische Justiz noch immer äußerst selten

ein. Ein wesentliches Hindernis für eine effektive Strafverfolgung von Sicherheitsbeamten ist

das Gesetz über die Strafverfolgung von Beamten, das anstelle eines Strafverfahrens zunächst

die Durchführung eines Vorermittlungsverfahrens durch die vorgesetzte Behörde vorsieht.

Gerade in Folterfällen kommt es selten vor, daß der betreffende Beamte nach einem solchen

Verfahren für die ordentliche Strafverfolgung freigegeben wird.

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17. Juni 1997 an VG Hamburg, S. 11; Kaya,

Gutachten vom 11. Juni 1997 an VGH BW, S. 5 f.; Rumpf, Gutachten vom

1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 29.

Soweit überhaupt Strafverfahren gegen folternde Polizeibeamte eingeleitet werden, führen

diese häufig zu einem Freispruch mangels Beweises oder aber zu einer geringfügigen

Freiheitsstrafe, die in aller Regel in eine geringe Geldstrafe umgewandelt oder zur Bewährung

ausgesetzt wird.

Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg,

S. 3, 12; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 11; Lagebericht

vom 20. November 1997, S. 13; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 14;

Lagebericht vom 18. September 1998, S. 16; Kaya, Gutachten vom 11. Juni

1997 an VGH BW, S. 6; Rumpf, Gutachten vom 19. Dezember 1996 an VG

Hamburg, S. 18; Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg,

S. 39 f.; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S.32 f.; Europäisches

Komitee für die Verhütung von Folter und unmenschlicher oder demütigender

Behandlung oder Bestrafung (CPT), Presseerklärung vom 6. Dezember 1996,

S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 73 ff..

Lediglich in Einzelfällen, zumeist solchen, die eine besondere Aufmerksamkeit in der

Öffentlichkeit erregt haben, kommt es zur Verhängung ernstzunehmender Freiheitsstrafen.

Wichtigstes aktuelles Beispiel hierfür ist der Göktepe-Prozeß in Afyon. Metin Göktepe, ein

Fotojournalist der linksgerichteten Tageszeitung Evrensel, war am 8. Januar 1996 von

Polizisten festgenommen und kurz darauf in der Justizvollzugsanstalt Istanbul tot aufgefunden

worden. Elf Polizisten wurden angeklagt, fünf von ihnen verurteilte das Schwurgericht Afyon am

19. März 1998 wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu langjährigen Freiheitsstrafen, die

sechs anderen wurden freigesprochen. Der Prozeß ist inzwischen wieder beim Schwurgericht

Afyon anhängig, nachdem das erstinstanzliche Urteil am 17. Juli 1998 durch den

Kassationsgerichtshof in Ankara aus formalen Gründen aufgehoben wurde. Selbst in diesem

vielbeachteten Prozeß dauerte es über ein Jahr, bis gegen die Hauptangeklagten Haftbefehle

erlassen wurden.

Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 16; Rumpf,

Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 33 f., 44; UNHCR,

Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 22.

Anschaulich belegt wird die Folterverantwortung des türkischen Staates schließlich auch durch

den Umstand, daß er die Instrumente, mit welchen die Folterungen begangen werden, aus

seinem Haushalt finanziert. Bis heute unterhält er Einrichtungen, die mit speziellen, der

Mißhandlung von Menschen dienenden Geräten ausgestattet sind. Der

Menschenrechtsausschuß der türkischen Nationalversammlung hat bei einer Inspektionsreise in

Vernehmungsräumen von Gefängnissen und Polizeistationen zahlreiche Folterinstrumente

entdeckt.

Vgl. Kaya, Gutachten vom 3. April 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße,

S. 3; Rumpf, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 23; CPT,

Presseerklärung vom 6. Dezember 1996, S. 2.

Im übrigen gibt selbst die politische Führung zu, daß es ein Folterproblem gibt. Ebenso gibt es

Äußerungen hoher Polizeioffiziere in der Presse, die sich für eine Verbesserung der

Vernehmungstaktiken einsetzen und die Auffassung vertreten, Gewaltanwendung gehöre auch

im westlichen Ausland zur Routine der Polizei. Maßnahmen zur Schulung von

Vernehmungsbeamten sind in Angriff genommen. Außerdem hat der der Regierung Yilmaz

erstmals angehörende Staatsminister für Menschenrechte, Sami Türk (DSP), am 24. Juli 1998

einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem das Strafmaß für Folter in Polizeihaft erhöht wird. Diese

Maßnahmen lassen in Zukunft eine allmähliche Verbesserung der Verhörpraktiken möglich

erscheinen. Derzeit jedoch ist die Folter integraler Bestandteil der Vernehmungspraktiken

türkischer Polizisten.

Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 16; Rumpf,

Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 31 f.

cc) Terrorismus

Die Asylerheblichkeit jener Verfolgungshandlungen kann ferner nicht mit der Begründung

verneint werden, das staatliche Vorgehen diene der Abwehr des Terrorismus und des diesen

unterstützenden Umfeldes. Auch eine staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine

Umsetzung politischer Überzeugung darstellen - insbesondere separatistische und politisch-

revolutionäre Aktivitäten -, kann grundsätzlich politische Verfolgung sein, und zwar auch dann,

wenn der Staat hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen

Identität verteidigt. Es bedarf einer besonderen Begründung, die sich an bestimmten

Abgrenzungskriterien orientiert, um sie gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung

herausfallen zu lassen.

Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80,

315 (337).

Eine derartige Begründung kann in bezug auf die Folterungen im türkischen Polizeigewahrsam

nicht gegeben werden. Repressive oder präventive Maßnahmen, die der Staat zur Abwehr des

Terrorismus ergreift, sind keine politische Verfolgung, auch wenn sie demjenigen gelten, der im

Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornimmt, ohne sich an

diesen Aktivitäten zu beteiligen. Politische Verfolgung liegt indes vor bei Aktionen eines bloßen

Gegenterrors, die zwar der Bekämpfung des Terrorismus und seines ihn aktiv unterstützenden

Umfeldes gelten mögen, aber darauf ausgerichtet sind, die an dem bestehenden Konflikt nicht

unmittelbar beteiligte zivile Bevölkerung - im Gegenzug zu den Aktionen des Terrorismus - unter

den Druck brutaler Gewalt zu setzen.

Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80,

315 (339 f.).

So aber ist die Folterung von Personen, die selbst der kurdischen Guerilla nicht angehören, im

türkischen Polizeigewahrsam zu werten. Etwaige Verdachtsmomente wegen Unterstützung

einer bewaffneten Bande rechtfertigen es, den Betreffenden einer eindringlichen Befragung zu

unterziehen. Bei Mißhandlungen der beschriebenen Art handelt es sich jedoch um - auch durch

die türkische Rechtsordnung nicht gedeckte - Maßnahmen bloßen Gegenterrors, die keinen

Ausschluß von der Asylgewährung zur Folge haben.

Im übrigen sind Maßnahmen der staatlichen Terrorismusabwehr dann als politische Verfolgung

zu werten, wenn objektive Umstände - wie etwa die besondere Intensität der

Verfolgungsmaßnahmen - darauf schließen lassen, daß der Betroffene wegen eines

asylerheblichen Merkmals verfolgt wird.

Vgl. BVerfG, BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -,

BVerfGE 80, 315 (339).

Dies ist z.B. dann anzunehmen, wenn der Verfolgte in der Polizeihaft mit Mißhandlungen

rechnen muß, die über das Maß dessen hinausgehen, was Personen zu erwarten haben, die

dort wegen krimineller Delikte inhaftiert sind.

Vgl. BVerfG, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE

81, 142 (151); BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, NWVBl.

1995, 209 = DVBl. 1995, 572 = InfAuslR 1995, 302 = NVwZ 1996, 86.

Eine derartige Lage ist hier gegeben. Generell gilt, daß Häftlinge, denen eine staatsfeindliche

Gesinnung zugeschrieben wird, im türkischen Polizeigewahrsam häufiger und härter mißhandelt

werden als sonstige Straftäter. Den dazu vorliegenden Erkenntnisquellen ist zu entnehmen, daß

Übergriffe im Polizeigewahrsam sich vor allem gegen das linke und kurdenfreundliche Spektrum

richten und daß der physische und psychische Druck diejenigen am härtesten trifft, die der

Zusammenarbeit mit der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden.

Vgl. Kaya, Gutachten vom 7. Dezember 1996 an VG Hamburg, S. 1;

Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13. August 1996, S. 9; Lagebericht vom

4. Dezember 1996, S. 10; Rumpf, Gutachten vom 26. August 1996 an VG

Darmstadt, S. 27; Gutachten vom 19. Dezember 1996 an VG Hamburg, S. 19;

Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 20.

3. Inländische Fluchtalternative

Selbst wenn aber entgegen den vorstehenden Ausführungen eine Gruppenverfolgung der

kurdischen Bevölkerung in Ostanatolien unterstellt würde, käme nach derzeitigem Erkenntnisstand

die Zuerkennung politischen Asyls an türkische Staatsangehörige allein wegen ihrer kurdischen

Volkszugehörigkeit nicht in Betracht, weil Kurden außerhalb Ostanatoliens vor politischer

Verfolgung hinreichend sicher sind und ihnen dort auch keine anderen existentiellen Nachteile

drohen.

a) Prognosemaßstab

Wer von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im

Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt

wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht

nicht finden kann. Eine derartige inländische Fluchtalternative setzt voraus, daß der

Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend

sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach

ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen

Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht

bestünde.

Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80,

315 (342 ff.).

Steht fest, daß der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer

Verfolgung ausgereist ist und daß ihm ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates

unzumutbar war, so ist eine Anerkennung als Asylberechtigter gleichwohl nicht geboten, wenn

der Asylsuchende nunmehr vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein kann. Gleiches gilt,

wenn sich - bei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung - nach der Einreise in

den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet.

Dies setzt voraus, daß der vor Verfolgung Geflohene in diesen Landesteilen nicht nur vor

politischer Verfolgung, sondern auch vor denjenigen Nachteilen und Gefahren hinreichend sicher

ist, die ihm im Zeitpunkt seiner Flucht ein Ausweichen unzumutbar machten, und daß ihm auch

keine sonstigen Nachteile und Gefahren drohen, durch die er in eine ausweglose Lage geriete.

Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80,

315 (345).

Daraus folgt, daß hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen

Fluchtalternative der gewöhnliche Prognosemaßstab gilt, es sei denn, daß einem vor regionaler

Verfolgung geflohenem Ausländer im Zeitpunkt seiner Ausreise ein Ausweichen auf andere

Landesteile gerade aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar war; nur in diesem Fall kommt

auch insoweit der herabgestufte Prognosemaßstab - hier also hinreichende Sicherheit vor Eintritt

existentieller Nachteile und Gefahren - zur Anwendung. Daß die oben wiedergegebenen

Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nur so verstanden werden können, ergibt sich

auch daraus, daß das Gericht im Zusammenhang mit der Feststellung, hinsichtlich der Sicherheit

vor politischer Verfolgung in anderen Landesteilen sei schon für die Rückschau (also für die

Frage, ob der Ausländer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt

war) der herabgestufte Prognosemaßstab anzulegen, zugleich betont, eine vergleichbare

Besserstellung auch hinsichtlich der verfolgungsunabhängigen Nachteile und Gefahren, die mit

einem Ausweichen innerhalb des Heimatstaates möglicherweise verbunden gewesen wären, sei

nicht geboten.

BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315

(344 f.).

Jenen Ausführungen liegt ersichtlich die Erwägung zugrunde, daß der herabgestufte

Prognosemaßstab jeweils zur Anwendung kommt, wenn und soweit der Gesichtspunkt der

Wiederholungsgefahr eingreift.

Vgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54,

341 (360 f.); BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -,

BVerwGE 104, 97 (99 f.); Büge, NVwZ 1997, 664 f.

Dies ist hinsichtlich der Sicherheit vor (erneuter) politischer Verfolgung immer dann der Fall,

wenn der Ausländer in seiner Heimatregion politisch verfolgt wurde. Dagegen kommt der

Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr hinsichtlich der wirtschaftlichen Existenz dann nicht zum

Tragen, wenn dem aus Furcht vor regionaler politischer Verfolgung ausgereisten Ausländer eine

inländische Fluchtalternative wegen fehlender Sicherheit vor erneuter politischer Verfolgung,

nicht aber wegen verfolgungsunabhängiger Nachteile und Gefahren verschlossen war.

Der Grundsatz des gewöhnlichen Prognosemaßstabs hinsichtlich der wirtschaftlichen

Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative gilt auch und erst recht, wenn der

Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen hat und Nachfluchttatbestände sich nur

auf einen Teil des Heimatstaates beziehen.

Vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80,

315 (345 f.).

Dies bedeutet für die hier in Rede stehende Verfolgung vom Kurden in der Türkei: Ist der

Asylbewerber unverfolgt aus der Türkei ausgereist, so ist er, wenn Kurden in Ostanatolien einer

Gruppenverfolgung unterliegen sollten, aber in der Westtürkei vor politischer Verfolgung

hinreichend sicher sind, nur dann als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG

anzusehen, wenn ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Nachteile und Gefahren

drohen. Gleiches gilt, wenn der Asylbewerber im Zeitpunkt seiner Ausreise als Kurde einer

Gruppenverfolgung in Ostanatolien ausgesetzt und ihm ein Ausweichen auf andere Landesteile

ausschließlich wegen fehlender Sicherheit vor politischer Verfolgung unzumutbar gewesen sein

sollte. Sollte der Asylbewerber dagegen im Zeitpunkt seiner Ausreise als Kurde von einer

Gruppenverfolgung in seiner Heimatregion betroffen gewesen sein und ein Umzug wegen

Fehlens einer asylrechtlich zumutbaren wirtschaftlichen Perspektive in der Westtürkei außer

Frage gestanden haben, so bezieht sich der günstigere Prognosemaßstab auch auf diese

Voraussetzung einer inländischen Fluchtalternative.

b) Politische Sicherheit

In den Landesteilen außerhalb ihrer traditionellen Siedlungsgebiete (im folgenden zur

Vereinfachung: Westtürkei) sind Kurden, wenn sie politisch nicht exponiert sind, vor politischer

Verfolgung hinreichend sicher. Der diesbezügliche Prognosemaßstab für eine inländische

Fluchtalternative bei in diesem Zusammenhang unterstellter regionaler politischer Verfolgung ist

- wie bereits oben dargelegt - derselbe wie im Falle der Vorverfolgung, also derjenige der

hinreichenden Verfolgungssicherheit. Nach diesem Maßstab genügt für die Bejahung einer

Verfolgungsgefahr nicht bereits jede noch so geringe Möglichkeit abermaligen

Verfolgungseintritts, jeder - auch entfernt liegende - Zweifel an der künftigen Sicherheit des

Verfolgten, sondern es müssen hieran mindestens ernsthafte Zweifel bestehen; erst recht setzt

die Verneinung einer Verfolgungsgefahr nicht voraus, daß die Gefahr erneuter Übergriffe mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Über eine

"theoretische" Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus ist erforderlich, daß

objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als durchaus "reale"

Möglichkeit erscheinen lassen.

AsylVfG, Nr. 37; Urteil vom 9. April 1991 - 9 C 91.90 u.a. -, NVwZ 1992, 270,

271; Urteil vom 8. September 1992 - 9 C 62.91 -, NVwZ 1993, 191, 192; Urteil

vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97 (99).

Diese Voraussetzungen liegen bei in der Westtürkei lebenden oder dort hinzugewanderten

Kurden, die sich für ihr Volkstum nicht politisch eingesetzt haben, nicht vor.

aa) Extralegale Hinrichtungen

Ein signifikantes Risiko, Opfer sogenannter extralegaler Hinrichtungen zu werden, besteht für

Kurden in der Westtürkei nicht. Die türkischen Presseberichte über Aktionen der Polizei, die

sich gegen als Terroristen verdächtigte Personen richteten und mit deren Erschießung endeten,

geben zum Teil noch nicht einmal zu erkennen, daß es sich bei den Opfern um Kurden

handelte. Soweit die Namen von militanten türkischen (d.h. nichtkurdischen) Organisationen

genannt werden (Dev Sol, TIKKO), deren Mitglied zu sein die Getöteten verdächtigt wurden,

erscheint ausgeschlossen, daß Auslöser für die polizeilichen Operationen allein die kurdische

Volkszugehörigkeit der Betroffenen gewesen sein könnte.

Vgl. Amnesty International, Stellungnahme vom Oktober 1995, S. 5; Oberdiek,

Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 47; Rumpf, Gutachten vom

1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 48 ff.

Soweit einzelne Kurden in westtürkischen Großstädten, insbesondere in Adana, von der Polizei

erschossen wurden, ist aus den einschlägigen Presseberichten schon nicht immer ersichtlich,

daß es sich überhaupt um Vorfälle mit politischem Hintergrund handelte. Eine dahingehende

Annahme versteht sich nicht von selbst. Angesichts des hohen kurdischen Bevölkerungsanteils

werden Kurden nämlich schon statistisch auch von einer beträchtlichen Zahl der

Polizeimaßnahmen betroffen sein. Namentlich ist in einem Teil der Fälle zweifelhaft, ob die

Polizisten im Zeitpunkt des Schußwaffeneinsatzes überhaupt davon ausgingen, daß es sich bei

den Betroffenen um Kurden handelte. Teilweise haben die Beamten den Presseberichten

zufolge für ihr Verhalten Erklärungen gegeben, die für sich betrachtet plausibel wären, z.B. der

Betroffene sei trotz Aufforderung nicht stehengeblieben oder er sei im Besitz einer Waffe

gewesen und sei nicht stehengeblieben oder er habe den Schußwechsel eröffnet. Dem

widersprechen allerdings Angaben der Angehörigen der Getöteten, wonach es für das

polizeiliche Vorgehen keine Rechtfertigung gegeben habe und die offiziellen Erklärungen

vorgeschoben seien. Welcher der Darstellungen jeweils zu folgen ist, kann anhand der in den

vorliegenden Erkenntnissen wiedergegebenen Angaben nicht verläßlich beurteilt werden.

Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 46 f, 51, 65;

Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 7 f.

Soweit über Morde an kurdischen Geschäftsleuten in Istanbul berichtet wurde, ist letztlich unklar

geblieben, ob die Taten von türkischen Sicherheitskräften begangen wurden und ob es

überhaupt einen politischen Hintergrund gab.

Vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 1. Februar 1995 an VG

Köln, S. 5; Rumpf, Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln, S. 13 f.

Von Morden durch unbekannte Täter betroffen waren vorwiegend Mitglieder und Funktionäre

der pro-kurdischen Parteien. In erster Linie zu nennen ist dabei die HADEP (Demokratiepartei

des Volkes), die am 11. Mai 1994 als Nachfolgepartei der zuvor vom türkischen

Verfassungsgericht als verfassungswidrig verbotenen Parteien HEP (Partei des arbeitenden

Volkes) und DEP (Demokratiepartei) gegründet wurde. Die HADEP tritt für eine Anerkennung

der kulturellen Identität der Kurden ein, hat sich jedoch nicht eine Autonomie der kurdischen

Siedlungsgebiete zum Ziel gesetzt, sondern lediglich einen föderalen Staat. Ein Teil ihrer

Mitglieder scheint allerdings die Ziele und Methoden der PKK zu billigen.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. Januar 1998 an VG Bremen; Auskunft

vom 3. Februar 1998 an VG Koblenz; Kaya, Gutachten vom 5. Juni 1997 an

VG Stuttgart; Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 32;

Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 61 (Fußnote 12).

Von Morden durch unbekannte Täter ferner betroffen waren Mitarbeiter der pro-kurdischen

Presse.

Vgl. Taylan, Gutachten vom 5. Dezember 1997 an VG Koblenz, S. 6.

Die meisten der über hundert Morde an den Vertretern der oben erwähnten Parteien in den

letzten Jahren wie auch der sonstigen "Hinrichtungen ohne Gerichtsbeschluß" haben sich

allerdings im Notstandsgebiet ereignet.

Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 61 f.; Kaya,

Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 70.

Vereinzelt wird davon berichtet, daß die Polizei Kurden erschossen hat, die sie als

"Guerillakämpfer" bzw. "PKK-Militante" verdächtigte. Ob dieser Verdacht jeweils zutraf und ob

die Polizei das Feuer ohne Vorwarnungen eröffnet hat, wie Augenzeugen versichern, kann

anhand der Zeitungsmeldungen nicht verläßlich beurteilt werden.

Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 27, 46;

Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 41.

Jedenfalls ist die Zahl der Fälle, in denen es zu von der Rechtsordnung nicht gedeckten

polizeilichen Tötungen von Personen gekommen sein kann, im Verhältnis zur Größe der hier in

Rede stehenden Personengruppe so gering, daß für die Annahme einer dahingehenden

Gefahrenlage für einen nicht durch ganz spezielle Merkmale bestimmten Personenkreis

(Verdacht der aktiven Mitgliedschaft in einer militanten Organisation) kein Raum ist.

Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 64.

Dieselbe Bewertung ist geboten, soweit Menschen, insbesondere mit der kurdischen Frage

befaßte Politiker und Journalisten, Opfer von durch Unbekannte begangenen Mordanschlägen

geworden sind. Der türkische Menschenrechtsverein berichtet für das Jahr 1997 von 109

Morden durch unbekannte Täter, von Januar bis Mai 1998 wurden 72 solcher Morde gezählt.

Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 19. August 1998 an VG

Frankfurt/Main, S. 7; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998,

S. 8.

bb) Verhaftung, Verhör und Folter

Ebensowenig kann festgestellt werden, daß Anknüpfungspunkt für Verhaftung, Verhör und

Folter in der Westtürkei allein die kurdische Volkszugehörigkeit des Betroffenen ist. Freilich wird

in der türkischen Presse über zahlreiche polizeiliche Aktionen gegen Kurden in der Westtürkei

berichtet, namentlich aus den Städten Adana, Mersin, Izmir und Istanbul, aber auch aus

sonstigen Städten des Mittelmeerraums (Provinzen Mugla, Antalya), der Ägäis (Provinzen

Aydin, Izmir, Manisa, Bursa, Balikesir), der Schwarzmeerregion (Provinzen Rize, Samsun,

Giresun, Edirne, Sakarya), Zentralanatoliens (Kayseri, Konya, Afyon, Nigde, Ankara, Kirsehir)

und der Cukurova-Region (Provinzen Adana und Mersin).

Vgl. die Dokumentationen von Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994

an VG Köln, S. 28 ff., 46 ff.; Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München,

S. 24 ff.; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 5 ff., 15 ff.,

38 ff., 50 ff.; Amnesty International, Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG

München, S. 3; Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 57 ff.;

Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 32 ff.;

Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln, S. 13 ff.; Gesellschaft für bedrohte

Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an SchlHOVG, S. 2 f.; Auswärtiges

Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, S. 10; Lagebericht vom

18. September 1998, S. 13; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an

OVG MV, S. 6 ,17.

Die dokumentierten Fälle vermitteln indes nicht den Eindruck, daß die Gefahr für einen

beliebigen in der Westtürkei lebenden Kurden, von der Polizei gerade mit Blick auf sein

Volkstum als Angehöriger oder Sympathisant einer "terroristischen" Vereinigung verhaftet und

unter Folter verhört zu werden, mehr als eine nur theoretische Möglichkeit ist.

Von den dokumentierten polizeilichen Verhaftungen in erheblichem Umfang betroffen sind

wiederum Funktionäre und Mitglieder der oben bereits erwähnten pro-kurdischen Parteien.

Am 8. Dezember 1994 wurden acht prominente Mitglieder, darunter sieben ehemalige

Parlamentsabgeordnete, der DEP vom Staatssicherheitsgericht Ankara zu überwiegend

langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Die Verurteilung zu 15 Jahren Freiheitsstrafe wegen

Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande nach Art. 168 Abs. 2 TStGB wurde am 26. Oktober

1995 vom Kassationsgerichtshof in vier Fällen bestätigt. Das Revisionsgericht hat dabei die

Auffassung vertreten, daß Personen, welche sich über einen längeren Zeitraum öffentlich und

prominent für die Ziele der PKK eingesetzt, diese aber nie nachweislich kritisiert hätten, als

einfache Mitglieder der PKK anzusehen seien, wenn sie dies nicht widerlegen könnten.

Tatsächlich waren jene vier Abgeordneten unter anderem mit einer Fahne in den kurdischen

Nationalfarben ins Parlament eingezogen, hatten dort den Amtseid zunächst verweigert und ihn

schließlich in kurdischer Sprache geleistet. In den übrigen vier Fällen hat das Revisionsgericht

das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Staatssicherheitsgericht

zurückverwiesen. Dieses hat am 11. April 1996 jene vier Angeklagten nach dem reformierten

Art. 8 Abs. 1 ATG jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Geldstrafe von

116 Millionen TL (damals ca. 2.400,-- DM) verurteilt. Die Freiheitsstrafen waren durch die

bereits in Haft verbrachten Zeiten abgegolten, so daß die Angeklagten auf freiem Fuß sind.

Dieses Urteil hat das Revisionsgericht am 12. September 1996 bestätigt. Auf Beschwerde der

vier verurteilten ehemaligen Abgeordneten hat die Europäische Kommission für

Menschenrechte die Türkei am 25. November 1997 betreffend die Dauer des

Polizeigewahrsams zu Entschädigungszahlungen verurteilt.

Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 3, 20 ff.;

Lagebericht vom 31. März 1998, S. 5; Lagebericht vom 18. September 1998,

S. 7.

Am 4. Juni 1997 verurteilte das Staatssicherheitsgericht Ankara 46 HADEP-Mitglieder, darunter

den gesamten Vorstand, wegen "Unterstützung einer illegalen Vereinigung" zu Haftstrafen von

bis zu 22 Jahren. Anlaß war ein Vorfall auf dem Parteitag der HADEP vom 23. Juni 1996 in

Ankara, auf welchem die türkische Flagge eingeholt und die Fahne der PKK gehißt worden war.

Der türkische Kassationsgerichtshof verwies das Verfahren am 19. Juni 1998 auf Beschwerde

der Verteidigung wegen "unvollständiger Untersuchung" an das Staatssicherheitsgericht Ankara

zurück. Gegen 7 Führungskräfte der HADEP hat das Staatssicherheitsgericht Ankara am

16. Februar 1998 Haftbefehl erlassen.

Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31. März 1998, S. 6; Lagebericht vom

18. September 1998, S. 7 f.; Taylan, Gutachten vom 5. Dezember 1997 an

VG Koblenz, S. 1 f.

Die beschriebenen Vorgänge zeigen auf, daß sich Mitglieder und Funktionäre von HEP, DEP

bzw. HADEP in einer Atmosphäre bewegen, die jedenfalls von staatlicher Seite durch

Feindseligkeit geprägt ist. Es kann daher nicht erstaunen, daß gerade die jeweils zuständigen

örtlichen Sicherheitskräfte die genannten Parteien vielfach pauschal als "zivilen verlängerten

Arm der PKK" betrachten und darin die ersichtliche Hemmungslosigkeit bei der Vornahme von

polizeilichen Eingriffen in die Rechte jenes Personenkreises ihre Motivlage findet.

Vgl. Kaya, Gutachten vom 5. Juni 1997 an VG Stuttgart, S. 4 f.; Oberdiek,

Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 33; Gutachten vom 26. Mai

1995 an VG München, S. 61 f.

Es steht fest, daß das Vorgehen der Sicherheitskräfte objektiv gegen die Parteizugehörigkeit

und die deswegen unterstellte "separatistische" politische Überzeugung der Betroffenen

gerichtet war. Hingegen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Übergriffe daneben auch

der Volkszugehörigkeit galten. Im Gegenteil erscheint dies geradezu ausgeschlossen, weil in

der HADEP auch andere Bevölkerungsgruppen (z.B. Türken oder Araber) anzutreffen sind. Aus

deren Reihen kommen zumeist die Vorsitzenden der lokalen Vorstände, womit die HADEP dem

staatlichen Verdacht separatistischer Bestrebungen vorbeugen will.

Vgl. Oberdiek, Gutachten am 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 3 (Fn. 3).

Es fehlen aber jegliche Belege dafür, daß die Sicherheitskräfte bei ihrem Vorgehen gegen

Angehörige der HADEP nach Volkszugehörigkeit unterschieden hätten.

Eine vergleichbare Betrachtungsweise ist angebracht, soweit sich Festnahme- und

Durchsuchungsaktionen gegen kurdische Zeitungen und Verlage bzw. die dort tätigen

Journalisten und Mitarbeiter richten. Zwar ist der Gebrauch der kurdischen Sprache in Wort,

Schrift und Bild in der Türkei nicht mehr verboten. Die Gefahr, strafrechtlich belangt zu werden,

besteht indes bereits dann, wenn in Publikationen Sonderrechte für Kurden gefordert werden.

Vor allem die Tageszeitung Özgür Gündem (Freie Debatte) galt bei türkischen Stellen als

Sprachrohr der PKK, obwohl die Zeitung über die PKK nicht nur wohlwollend, sondern auch

kritisch berichtet hatte. Am 14. April 1994 stellte die Zeitung mit Rücksicht darauf, daß sie bzw.

ihre Mitarbeiter sich zahlreichen strafrechtlichen und administrativen Maßnahmen ausgesetzt

sahen, ihr Erscheinen ein. Ihre Arbeit wurde seit dem 28. April 1994 von der Zeitung Özgür Ülke

(Freies Land) fortgesetzt. Am 4. Februar 1995 mußte auch diese Zeitung aufgrund mehrerer

Verbotsanordnungen des Staatssicherheitsgerichts Istanbul ihr Erscheinen einstellen.

Nachfolgerin war zunächst bis August 1995 die Tageszeitung Yeni Politika (Neue Politik), die

erstmals am 12. April 1995 erschien und deren erste acht Ausgaben von der Staatsanwaltschaft

beschlagnahmt wurden. Jetzt erscheint die Tageszeitung Özgür Politika (Freie Politik), die im

Ausland gedruckt wird und aufgrund Ministerratsbeschlusses vom 7. November 1996 nicht

mehr in die Türkei eingeführt werden darf.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. Juni 1994 an VG Gelsenkirchen;

Auskunft vom 24. August 1994 an VG Hamburg; Auskunft vom 24. Januar

1996 an Bundesministerium des Innern; Kaya, Gutachten vom 19. Juni 1997

an VG Karlsruhe, S. 3; Rumpf, Gutachten vom 10. Mai 1994 an VG Aachen,

S. 4; Gutachten vom 21. März 1995 an VG Köln, S. 3; Gutachten vom

1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 3 (Fn. 1); Gutachten vom 22. Januar 1997

an VG Bremen, S. 3; Gutachten vom 20. August 1997 an VG Hamburg, S. 2

(Fußnote 2); Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 2, 9;

Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 8 (Fn. 4).; Taylan,

Gutachten vom 29. Mai 1995 an VG Gießen; Gutachten vom 1. Februar 1997

an SchlHOVG, S. 3 f.; Gutachten vom 5. Dezember 1997 an VG Koblenz,

S. 6.

Auf die Bekämpfung eines militanten Separatismus gerichtet sind ferner Aktionen der

Sicherheitskräfte gegen kulturelle Einrichtungen der Kurden oder einzelne prominente

kurdische Persönlichkeiten (Intellektuelle, Gewerkschafter), denen von staatlicher Seite eine

politische Nähe zur PKK nachgesagt wird.

Zahlreiche polizeiliche Durchsuchungen und Verhaftungen stehen im Zusammenhang mit

Hochzeits- und Beschneidungsfeiern, die am 27. November (Jahrestag der PKK-Gründung)

oder 15. August (Jahrestag der Aufnahme des bewaffneten Kampfes durch die PKK)

stattfinden. Solche Veranstaltungen sind ausdrücklich oder sinngemäß

Solidaritätskundgebungen für die militante kurdische Bewegung in der Türkei, und dieser

Einstellung gelten die polizeilichen Maßnahmen. Entsprechend zu bewerten ist polizeiliches

Einschreiten gegen Festlichkeiten an anderen Tagen, insbesondere am 21. März, dem

kurdischen Neujahrsfest (Newroz), wenn dort politische Manifestationen der Identität des

kurdischen Volkes erfolgen, so wenn z.B. Fahnen oder Tücher mit den kurdischen

Nationalfarben Gelb, Rot, Grün geschwenkt, kurdische Lieder angestimmt werden oder

kurdische Folkloregruppen auftreten. Einen spezifisch politischen Inhalt haben ohnehin - häufig

von der PKK initiierte - Protestkundgebungen, die Militäraktionen in Ostanatolien oder die

Ermordung eines kurdischen Politikers oder Intellektuellen zum Gegenstand haben. Der

politische Charakter solcher Veranstaltungen ist prägend auch für die Reaktionen der

Sicherheitskräfte darauf.

Zahlreiche Festnahmeaktionen der Polizei werden durch bestimmte Vorfälle ausgelöst, hinter

denen die militante kurdische Bewegung vermutet wird, wie z.B. Bombenanschläge,

Schießereien mit den Sicherheitskräften, Plakatierungs- und Flugblattverteilungsaktionen. Es

kann nicht festgestellt werden, daß die türkische Polizei in einem erheblichen Teil der

maßgeblichen Referenzfälle ohne jedes konkrete Verdachtsmoment und nur mit Rücksicht auf

die Volkszugehörigkeit gegen Kurden in der Westtürkei vorgeht. Denn es gibt Anhaltspunkte

dafür, daß sich in den westtürkischen Städten ein Unterstützersystem von Personen

ausgebildet hat, die den PKK-Kämpfern Unterschlupf gewähren und ihnen materiell behilflich

sind.

Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin,

S. 11; Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 56 ff., 66;

Rumpf, Gutachten vom 7. März 1995 an HmbOVG, S. 5; Gutachten vom

21. März 1995 an VG Köln, S. 5; Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG

Aachen, S. 5.

Diesem Personenkreis gelten jeweils die polizeilichen Maßnahmen, die ersichtlich von der

Absicht getragen sind, der für jene Anschläge bzw. politische Aktivitäten Verantwortlichen

möglichst rasch habhaft zu werden. Ein wahlloses Vorgehen gegen beliebige Bewohner der

kurdischen Stadtviertel, welches schon aus technischen Gründen stets nur einen

verhältnismäßig kleinen Kreis von Menschen erfassen könnte, gibt dabei keinen Sinn. Soweit

aus einzelnen Großstädten berichtet wird, dort sei versucht worden, kurdischstämmige

Bewohner von Stadtteilen zu registrieren und gegebenenfalls sogar ihre Häuser zu markieren,

Rumpf, Gutachten vom 28. Juli 1997 an VG Berlin, S. 27,

ist nicht mitgeteilt, in welchem Umfang diese Versuche tatsächlich realisiert wurden und

inwiefern die dabei gewonnenen Informationen bei polizeilichen Maßnahmen in diesen

Stadtteilen eine Rolle gespielt haben. Auch wenn im Zusammenhang mit spektakulären

Aktionen nicht selten bis zu mehrere hundert Personen verhaftet werden, so liegt die Annahme

nahe, daß es sich jeweils um solche Personen handelt, über die aus der Vergangenheit bereits

polizeiliche Erkenntnisse vorliegen oder auf die sich im Zusammenhang mit dem die Verhaftung

auslösenden Ereignis Hinweise aus der Bevölkerung beziehen.

Daß solche in der Westtürkei lebende Kurden, die bislang weder hier noch in der

ostanatolischen Heimat türkischen Stellen im Zusammenhang mit Separatismus aufgefallen

sind, einem signifikanten Risiko ausgesetzt sind, im Zusammenhang mit einer routinemäßigen

Personenkontrolle menschenrechtswidrig behandelt zu werden, ist nicht anzunehmen. Es kann

schon nicht davon ausgegangen werden, daß die Beamten bei einer derartigen Kontrolle die

kurdische Volkszugehörigkeit des Betreffenden stets ohne weiteres feststellen können. Der

Personalausweis (Nüfus), der bei Behördengängen und Kontrollen vorgelegt werden muß und

in dem unter anderem Geburtsort sowie Provinz, Kreisstadt und Dorf, in dem die Geburt

registriert wurde, vermerkt sind,

vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 12; Oberdiek,

Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 7; Auswärtiges Amt,

Auskunft vom 28. Oktober 1994 an VG Köln; Auskunft vom 7. April 1996 an

VG Würzburg; Amnesty International, Gutachten vom 3. März 1995 an VG

Köln,

gibt darüber in vielen Fällen keinen Aufschluß. Das gilt insbesondere dann, wenn der

Betreffende als Kind kurdischer Eltern in der Westtürkei geboren wurde. Gleiches gilt, soweit

der Betreffende in einer solchen Provinz Ostanatoliens geboren wurde, in der es neben dem

kurdischen einen beachtlichen türkischen Bevölkerungsanteil gibt (wie z.B. in den Provinzen

Malatya, Kahramanmaras, Gaziantep, Erzincan, Erzurum und Kars). In solchen Fällen ist

nämlich nicht ersichtlich, wie mit dem für eine Routinekontrolle üblichen Aufwand festgestellt

werden soll, ob der Betreffende in einem ausschließlich von Kurden bewohnten Dorf oder

Stadtviertel geboren ist. Im übrigen werden die Provinzen Gaziantep, Kahramanmaras,

Erzincan, Erzurum und Kars wegen des hohen türkischen Bevölkerungsanteils und der

größeren "Staatsnähe" ihrer Bewohner insgesamt nicht mehr als "kurdisch" betrachtet. Für die

Provinz Kahramanmaras kommt hinzu, daß sie weniger mit den militärischen

Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und kurdischer Guerilla als mit

den Konfessionskonflikten zwischen Sunniten und Aleviten in Verbindung gebracht wird.

Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an HmbOVG, S. 3; Gutachten

vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 32; Verhandlungsniederschrift des

SchlHOVG vom 22. Juni 1995, S. 8 f.; Rumpf, Verhandlungsniederschrift des

SchlHOVG vom 22. Juni 1995, S. 4; Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG

Aachen, S. 7, 17; Amnesty International, Gutachten vom 13. März 1995 an

HmbOVG.

Selbst wenn der Betreffende in einer ausschließlich oder überwiegend von Kurden bewohnten

Provinz geboren ist, ist dies anhand des Personalausweises nicht stets ohne weiteres

ersichtlich. Denn Provinz, Kreis und Dorf der Geburtsregistrierung können nach einem Umzug

auf den neuen Wohnort umgeschrieben werden.

Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 13; Oberdiek,

Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 13; Amnesty International,

Gutachten vom 3. März 1995 an VG Köln, S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft

vom 28. Oktober 1994 an VG Köln.

Dies hat zwar auf den Eintrag des Geburtsorts keinen Einfluß. Ist der Betreffende aber in einem

außerhalb der Provinzhauptstadt gelegenen ostanatolischen Dorf geboren, so ist für einen

Polizeibeamten in der Westtürkei im allgemeinen nicht ohne weitere Aufklärung erkennbar, daß

der Betreffende aus der Kurdenregion stammt.

Auch die Sprache wird anläßlich einer Routinekontrolle den Betreffenden nicht immer als

Kurden verraten. Freilich kann ein Akzent, mit dem jemand die türkische Sprache spricht, unter

Umständen Aufschluß über seine kurdische Volkszugehörigkeit geben.

Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 13; Gutachten

vom 4. November 1994 an HmbOVG, S. 8; Gutachten vom 18. Juni 1996 an

VG Sigmaringen, S. 4; Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 7;

Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 93 f.; Franz,

Stellungnahme vom 25. August 1994 an VG Köln.

Dies setzt allerdings voraus, daß der Betreffende als Kind zunächst lediglich Kurdisch als

Muttersprache und erst später in der Schule Türkisch gelernt hat. Das ist aber nicht bei allen

kurdischen Bewohnern Ostanatoliens der Fall. Vielmehr gilt für einen Teil dieser Menschen,

insbesondere für die kurdischen Bewohner der Provinzen Erzincan, Kahramanmaras und

Gaziantep, daß sie nur die türkische Sprache beherrschen.

Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an HmbOVG, S. 2; Gutachten

vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 32.

Stammt daher ein ausschließlich die türkische Sprache beherrschender Kurde aus einer

Provinz Ostanatoliens, in welcher auch Türken leben, so hat seine türkische Aussprache

dieselbe Klangfarbe wie diejenige von türkischen Bewohnern derselben Region, so daß die

Sprache über seine ethnische Zugehörigkeit keine Aussage erlaubt. Ebenso verhält es sich,

wenn jemand zweisprachig aufwächst, also die türkische Sprache neben der kurdischen von

Geburt an erlernt. Für die kurdischen Bewohner der Provinzen Erzincan, Kahramanmaras und

Gaziantep gilt im übrigen allgemein, daß sie anhand ihres Sprachverhaltens von dort lebenden

türkischen Volkszugehörigen nicht zu unterscheiden sind.

Vgl. Kaya, Gutachten vom 4. November 1994 an HmbOVG, S. 8; Gutachten

vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 32.

Daß bei einer Routinekontrolle eine ehrliche Antwort auf die Frage "Bist Du Kurde?" Aufschluß

über die ethnische Identität des Betreffenden liefern soll,

so Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 7; ähnlich

Kaya, Verhandlungsniederschrift des SchlHOVG vom 22. Juni 1995, S. 8,

ist nicht nachvollziehbar. Daß in der Türkei, in welcher jede Unterscheidung der Staatsbürger

nach Volkszugehörigkeit der gültigen Staatsdoktrin zuwiderläuft, eine derartige Fragestellung

amtlicherseits überhaupt zulässig ist bzw. vor dem erwähnten Hintergrund praktiziert wird,

müßte eher überraschen. Jedenfalls würde ein Kurde, der auf eine derartige Frage antworten

würde, er sei Türke, sich der genannten Staatsdoktrin gegenüber loyal verhalten und deshalb

selbst im Falle nachträglichen Bekanntwerdens des Volkstums keine hierauf fußenden

Nachteile fürchten müssen. Daß sich angesichts dessen die Menschen in der Praxis anders

verhalten, ist nach der Lebenserfahrung nicht zu erwarten.

Damit wird nicht in Abrede gestellt, daß im Rahmen einer Routinekontrolle in der Westtürkei

Polizeibeamte in zahlreichen Fällen auf die kurdische Volkszugehörigkeit des Betreffenden

schließen können. Daraus folgt aber nicht, daß ohne Vorliegen weiterer Verdachtsmomente in

nennenswertem Umfang Kurden anläßlich solcher Routinekontrollen verhaftet, zur Wache

mitgenommen und dort unter Folter verhört werden. Eine derartige Schlußfolgerung erscheint

schon mit Blick auf die Größe des potentiell betroffenen Personenkreises von bis zu 9 Millionen

in der Westtürkei lebenden Kurden nicht realitätsgerecht.

Auf die vorgenannte Zahl kommt es hier an. Denn auch für die Beantwortung der Frage, ob

hinreichende Verfolgungssicherheit am Ort einer inländischen Fluchtalternative angenommen

werden kann, ist nicht allein auf die Zahl der Beispielsfälle von Übergriffen abzustellen, sondern

die Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe zu berücksichtigen.

(131) = DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110.

Allerdings wird in der vorbezeichneten Entscheidung die Ansicht als zutreffend bewertet, "daß

bei der Prüfung der Verfolgungssicherheit auf die Gesamtzahl der in andere Landesteile

ausgewichenen Mitglieder der gefährdeten Gruppe abzustellen ist, also eine neuerliche

Verfolgungsgefahr nicht allein mit dem Hinweis darauf ausgeschlossen werden kann, daß

insgesamt ca. 6 bis 10 Millionen Kurden außerhalb des Südostens der Türkei weitgehend

friedlich und unbehelligt leben können". Der letztgenannte Rechtssatz, dessen Richtigkeit vom

erkennenden Senat nicht bezweifelt wird, setzt jedoch zu seiner Anwendung in tatsächlicher

Hinsicht voraus, daß zwischen solchen Gruppenangehörigen, die seit langem in der

Zufluchtsregion leben und vor Übergriffen sicher sind, und solchen, die vor nicht allzu langer

Zeit zugewandert und zahlreichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, unterschieden

werden kann. Diese Voraussetzung ist jedoch hinsichtlich der in der Westtürkei lebenden

Kurden nicht erfüllt. Den dokumentierten Presseberichten über Durchsuchungs- und

Festnahmeaktionen der Sicherheitskräfte läßt sich in aller Regel nicht entnehmen, wann die

betroffenen Bewohner kurdischer Stadtviertel und Dörfer in der Westtürkei zugewandert bzw. ob

sie etwa bereits dort geboren waren. Daß die Sicherheitskräfte in dieser Hinsicht differenzieren,

ist im übrigen nicht nachvollziehbar. Sicherlich vermuten sie die Anhänger der PKK

ausschließlich oder jedenfalls in erster Linie in von Kurden bewohnten Stadtvierteln und

Dörfern. Daß für sie dabei das Zuzugsdatum von irgendeinem Interesse ist, ist nicht ersichtlich.

Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß jenes Datum eine Aussagekraft in bezug auf

mögliche PKK-Affinität entfaltet. Für die türkischen Sicherheitskräfte kommt es in erster Linie

darauf an, die PKK erfolgreich zu bekämpfen. Dieser Aufgabe dient das unnachsichtige

Vorgehen gegen Personen, die der Unterstützung der militanten kurdischen Bewegung

verdächtigt werden. Um die diesem unterstützenden Umfeld zugehörigen Personen ausfindig zu

machen, sind Geburtsort und Datum der Aufenthaltsnahme in der Westtürkei ebenso

unzureichend wie ungeeignet. Unzureichend sind diese Kriterien deswegen, weil die Zahl der

Kurden, die seit 1980 aus ihrem angestammten Siedlungsgebiet in die Westtürkei zugewandert

sind, in die Millionen geht und der Polizeiapparat weder personell noch technisch in der Lage

wäre, einen derart großen Personenkreis auch nur annähernd durch Ermittlungsmaßnahmen

wie Verhaftung und Vernehmung zu erfassen. Ungeeignet sind jene Kriterien deswegen, weil

nicht wenige Kurden, die bereits in der Westtürkei geboren oder aufgewachsen sind, die PKK

unterstützen. In den letzten Jahren entdecken immer mehr vor allem junge Menschen eine

"kurdische" Identität, obwohl sie kein Wort Kurdisch sprechen. Während die älteren in der

Türkei lebenden Kurden mit der Forderung nach einem unabhängigen kurdischen Staat eher

zurückhaltend sind, ist es vor allem ein beachtlicher Teil der kurdischen Jugend, der sich für

jene Idee begeistert. Folgerichtig erhält die von der PKK geführte militante kurdische Bewegung

Zulauf von zahlreichen jungen Menschen, zum Teil sogar nichtkurdischer Herkunft, auch aus

dem Ausland.

Vgl. Rumpf, Gutachten vom 7. März 1995 an HmbOVG, S. 5 f.; Gutachten

vom 21. März 1995 an VG Köln, S. 4 ff.; Gutachten vom 1. Oktober 1995 an

VG Aachen, S. 5 f.; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG

Hamburg, S. 4.

Nach Unterstützern der PKK nur im Kreis in Ostanatolien geborener bzw. von dort vor geraumer

Zeit zugezogener Kurden zu suchen, wäre daher offensichtlich verfehlt. Wenn die türkischen

Sicherheitskräfte, denen fehlende Professionalität in der Auseinandersetzung mit der PKK

soweit ersichtlich nicht nachgesagt wird, sich bei ihren Ermittlungsmaßnahmen in der

Westtürkei an den offensichtlich untauglichen Kriterien Geburtsort und Aufenthaltsdauer

orientieren würden, wäre dies ein geradezu dilettantisches Vorgehen, für welches es keine

Erklärung gibt. In Wirklichkeit lassen die wiedergegebenen Fakten nur die Schlußfolgerung zu,

daß die türkischen Sicherheitskräfte in der Westtürkei sich bei ihren Maßnahmen

typischerweise von Verdachtsmomenten leiten lassen, die über die Feststellung des

Geburtsorts und der Aufenthaltsdauer hinausgehen.

Ebensowenig liefern die Presseberichte Anhaltspunkte dafür, daß die Sicherheitskräfte bei

ihrem Vorgehen in räumlicher Hinsicht differenzieren. Es gibt offensichtlich keine "alten" loyalen

kurdischen Stadtviertel, die sie in Ruhe lassen, und neue kurdische Stadtviertel, in denen sie

regelmäßig intervenieren. Die fehlende Unterscheidung trägt dem Umstand Rechnung, daß

Kurden aus Ostanatolien sich aus - noch weiter unten darzustellenden - wirtschaftlichen

Gründen in Gegenden niederlassen, wo schon Kurden siedeln. Auf diese Weise sind ethnisch

weitgehend homogene kurdische Stadtviertel und Dörfer mit ganz unterschiedlicher

Verweildauer der Bewohner entstanden. Zwar gibt es in der Westtürkei auch Menschen, die ihre

kurdische Herkunft verleugnen und in von türkischen Volkszugehörigen dominierten

Stadtvierteln leben. Daß solche Menschen, die wegen Abwendung von ihrem früheren Volkstum

schwerlich noch als "Kurden" bezeichnet werden können und auch von den Sicherheitskräften

nicht als solche betrachtet werden, in der geschätzten Gesamtzahl von bis zu 9 Millionen

Kurden in der Westtürkei enthalten sind, kann nicht angenommen werden. Denn da

Volkszählungen mit Angabe zur Volkszugehörigkeit in der Türkei, da unvereinbar mit der

geltenden Staatsdoktrin, nicht stattfinden, kann jene Schätzung seriöserweise nur darauf

beruhen, daß die Bewohner der kurdisch dominierten Stadtviertel und Dörfer in der Westtürkei

zusammengezählt werden. Allein die Addition der unten auf S. 60 angegebenen Zahlen der

kurdischen Bewohner in den städtischen Ballungszentren von Istanbul, Izmir, Adana und Mersin

ergibt, bezogen auf die Mitte der neunziger Jahre, eine Zahl von fast 5 Millionen Menschen.

Angesichts der anhaltend hohen Zuwanderungsrate in die Westtürkei erscheint eine aktuelle

Gesamtzahl von bis zu 9 Millionen Bewohnern der kurdischen Stadtviertel und Dörfer in der

Westtürkei ohne weiteres realistisch. Jedenfalls kann die vom Bundesverwaltungsgericht

wiedergegebene konservative Schätzung von 6 Millionen Menschen nicht unterschritten

werden.

Mit Blick auf diese Größenordnung erscheint eine nennenswerte Verfolgungsgefahr für

beliebige Bewohner kurdischer Stadtviertel und Dörfer in der Westtürkei auch aus folgenden

Gründen ausgeschlossen: Laut Veröffentlichung des Türkischen Menschenrechtsvereins vom

14. Januar 1995 wurden für die Türkei im Jahre 1994 landesweit 1.209 Verhaftungen und

14.473 Festnahmen registriert.

Vgl. Anlage zum Gutachten der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 3. März

1995 an VG Aachen.

Dabei sind unter "Verhaftungen" offenbar solche aufgrund richterlichen Haftbefehls und unter

"Festnahmen" offenbar solche in ausschließlich polizeilicher Kompetenz zu verstehen. Es kann

unterstellt werden, daß die genannten Zahlen nur Inhaftierungen mit politischem Hintergrund

erfassen, Festnahmen im Zusammenhang mit gewöhnlichen Strafverfahren daher nicht

einbezogen sind. Jedenfalls belegt diese Größenordnung mit Rücksicht auf die Gesamtzahl der

in der Türkei lebenden Kurden ebenso wie die oben erfolgte Bewertung der Referenzfälle die

Annahme, daß Kurden in der Westtürkei nur bei Hinzutreten konkreter Verdachtsmomente einer

nennenswerten Gefahr asylerheblicher Verfolgung ausgesetzt sind. Letzteres ist der Fall, wenn

sie sich durch ihr Verhalten bei den türkischen Sicherheitskräften der Unterstützung der

militanten kurdischen Bewegung verdächtig gemacht haben oder insbesondere aufgrund von

Denunziationen in dieser Hinsicht verdächtigt werden.

cc) Mittelbare Staatsverfolgung

Eine hinreichende Verfolgungssicherheit der Kurden läßt sich auch nicht unter dem

Gesichtspunkt der mittelbaren Staatsverfolgung verneinen. Die Gefahr für Kurden in der

Westtürkei, Opfer von - durch die türkische Staatsgewalt geduldeten - Übergriffen der

türkischen Bevölkerungsmehrheit zu werden, ist gering.

Allerdings ist es seit Herbst 1992 in der Westtürkei verschiedentlich zu Ausschreitungen gegen

die ortsansässige kurdische Bevölkerung gekommen. Besondere Aufmerksamkeit erregten

Vorfälle in Fethiye (Provinz Mugla), Urla (Provinz Izmir), Alanya (Provinz Antalya), Ezine

(Provinz Canakkale) und Erdemli (Provinz Mersin). Auch in anderen Orten gab es ähnliche

Vorfälle.

Vgl. Kaya, Gutachten vom 22. Juni 1998 an VG Freiburg, S. 5 f.; Oberdiek,

Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 14, 59 ff.; Rumpf,

Gutachten vom 10. Mai 1994 an VG Aachen, S. 33 ff.

Anlaß waren häufig die Trauerfeiern für bei den Kämpfen in Ostanatolien gefallene Soldaten

und Polizisten; es wurden antikurdische Parolen gerufen und anschließend kurdische Bewohner

sowie deren Geschäfte und Wohnungen angegriffen. Dabei wurden Häuser und Läden

beschädigt oder zerstört und Personen verletzt, in einigen Fällen schwer. Es wird beklagt, daß

die Polizei nicht oder nicht angemessen eingeschritten sei. Andererseits ist für einen Teil der

näher beschriebenen Fälle belegt, daß sie nicht untätig geblieben ist, sondern unter den

Angreifern Verhaftungen vorgenommen, zu antikurdischen Demonstrationen angereiste

Personen an der Weiterfahrt gehindert bzw. durch ihren Einsatz weitere Ausschreitungen

verhindert hat.

Im übrigen handelt es sich bei den dokumentierten Fällen von Übergriffen türkischer Zivilisten

gegen Kurden in der Westtürkei um Vorfälle, in die keine größeren Menschengruppen

verwickelt waren. In einigen Fällen waren Opfer Funktionäre der DEP bzw. HEP bzw. ihnen

nahestehende Personen; dieser Personenkreis ist aus den bereits oben beschriebenen

Gründen häufig Zielscheibe antikurdischer Übergriffe durch Polizisten oder Zivilisten. Täter

waren zum Teil ausgewiesene Rechtsradikale, deren antikurdischer Fanatismus nicht

repräsentativ für die Einstellung der Mehrheit der türkischen Bevölkerung ist.

Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 80 ff.;

Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 69; Gutachten vom

20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 26 f., 43 ff., 58 ff., 86 ff.; Kaya,

Gutachten vom 15. September 1997 an SchlHOVG, S. 37 ff.

Auch unter Berücksichtigung der beschriebenen Vorfälle ist weiterhin die Feststellung

gerechtfertigt, daß es bisher größere Unruhen zwischen Türken und Kurden nicht gegeben hat.

Nach den gewalttätigen Auseinandersetzungen, zu denen es anläßlich der Beerdigung junger

im Südosten gefallener Türken gelegentlich gekommen ist, hat sich die Lage jeweils wieder

schnell beruhigt. In den Jahren seit 1994 hat es ethnisch bedingte Unruhen zwischen Türken

und Kurden nicht gegeben.

Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. Juni 1995, S. 4; Lagebericht vom

7. Dezember 1995, S. 4; Lagebericht vom 10. April 1997, S. 6; Lagebericht

vom 18. September 1998, S. 5.

Nach alledem rechtfertigen die dokumentierten Übergriffe nach Zahl und Inhalt nicht die

Annahme, jene Vorfälle seien für das gegenwärtige und künftige Verhalten der türkischen

Bevölkerung gegenüber den Kurden in der Westtürkei typisch und die Sicherheitskräfte würden

stets oder in den meisten Fällen untätig bleiben, obschon sie die Ausschreitungen unterbinden

könnten.

dd) "Verfolgungsdichte" in der Westtürkei

Mit Blick auf die zahlreichen Presseberichte über polizeiliche Maßnahmen gegen Kurden in der

Westtürkei sei an dieser Stelle erneut darauf hingewiesen, daß die Aufzählung einer für sich

gesehen beträchtlichen Anzahl von Übergriffen allein die Annahme einer besonderen

Gefährdung nicht nahezulegen vermag. Als ausreichender Beleg für eine asylbegründende

Bedrohung kann eine derartige "Liste" nämlich nicht losgelöst von der Frage stehen, über

welchen Zeitraum sich die berichteten Vorfälle erstrecken und wie groß die betroffene

Bevölkerungsgruppe ist. Die für die asylrechtliche Gefährdungsprognose maßgeblichen

Kriterien "Risiko" und "Zumutbarkeit" erfordern es im vorliegenden Zusammenhang daher, sich

bewußt zu machen, daß der fragliche Personenkreis etwa 9 Millionen Menschen zählt und nach

den obigen Darlegungen keinesfalls weniger als 6 Millionen Menschen umfaßt. Die Zahl der für

eine unmittelbare Staatsverfolgung relevanten Referenzfälle ist in jedem Fall um diejenigen zu

bereinigen, in denen erwiesenermaßen Anlaß für das Vorgehen der Sicherheitskräfte spezielle

Verdachtsmomente der beschriebenen Art waren. Entsprechend ist hinsichtlich der mittelbaren

Staatsverfolgung mit den Fällen zu verfahren, in denen polizeiliches Einschreiten zur

Beendigung der Übergriffe geführt hat. Zahlreiche Zeitungsmeldungen lassen zudem eine

eindeutige Bewertung nicht zu, weil nähere Einzelheiten über die Gründe der Verhaftungen

oder - im Falle von Ausschreitungen - über die polizeilichen Reaktionen nicht mitgeteilt werden.

Der verbleibende Rest von Fällen, in denen nachgewiesenermaßen allein kurdische

Volkszugehörigkeit Anknüpfungspunkt für polizeiliche Aktionen war bzw. die Polizei zum Schutz

kurdischer Bewohner nichts unternommen hat, erlaubt nicht den Schluß, daß bei der großen

Masse der bis zu 9 Millionen in der Westtürkei lebenden, politisch nicht exponierten Kurden das

Risiko, Opfer asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, die hier maßgebliche

Zumutbarkeitsschwelle überschreitet. Indiz dagegen ist auch, daß bislang eine Massenflucht in

der Westtürkei lebender Kurden nicht festzustellen ist.

Allerdings darf sich die asylrechtliche Prognose nicht darin erschöpfen, die für die Beurteilung

einer etwaigen kollektiven Verfolgungslage maßgeblichen Fakten bloß in einer Art

Momentaufnahme festzuhalten. Es sind vielmehr darüber hinaus asylrechtlich bedeutsame

politische Entwicklungen in den Blick zu nehmen, die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen

Entscheidung bereits abzeichnen. So ist - auch wegen des Zuzuges Zwangsumgesiedelter oder

von sonstigen Militäraktionen betroffener Kurden - anzunehmen, daß der Einfluß der PKK in

den Hauptwohngebieten der Kurden in der Westtürkei eher zunehmen wird, wenn die

militärischen Auseinandersetzungen zwischen Guerilla und Armee in Ostanatolien andauern

werden. Die Vermutung liegt nahe, daß die Aktionen der Polizei in der Westtürkei gegen

tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der PKK unter den Kurden dann häufiger vorkommen

als bisher und daß das Verhältnis zwischen der (ethnisch) türkischen und der kurdischen

Bevölkerung im Westen erheblichen Belastungen ausgesetzt sein wird. Gleichwohl ist ein

Kurde, der in der Westtürkei seinen alltäglichen Geschäften nachgeht, ohne sich zugleich aktiv

für spezifische Belange seines Volkes einzusetzen, nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand

jetzt und auf absehbare Zeit keiner ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, Opfer von

Übergriffen der türkischen Staatsgewalt oder - von dieser geduldet - der türkischen

Bevölkerungsmehrheit zu werden. Denn die Lage der Kurden in der Westtürkei ist aus

verschiedenen Gründen nicht mit derjenigen in Ostanatolien vergleichbar. Wie dargelegt,

konzentriert sich die kurdische Bevölkerung in der Westtürkei weitgehend in speziellen

Regionen. Ethnisch homogene Stadtviertel ab einer bestimmten Größenordnung besitzen aber

- wie auch die Beispiele von westeuropäischen und nordamerikanischen Großstädten zeigen -

eine strukturelle Wehrhaftigkeit, die es ausschließt, daß ihre Bewohner hilflose Opfer von

Angriffen der Angehörigen anderer Ethnien werden. Dem entspricht es, daß Ausbrüche von

Kurdenfeindlichkeit unter der Zivilbevölkerung sich auf kleinere Ortschaften in der Westtürkei

beschränken.

Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 86 ff.

Hinzu kommt, daß sich die hier zu betrachtenden Siedlungsgebiete - ganz anders als die

ländlichen ostanatolischen Regionen - durch Urbanität und Weltoffenheit auszeichnen, so daß

Operationen der Sicherheitskräfte und Ausschreitungen der Bevölkerungsmehrheit nicht im

Verborgenen stattfinden können. Ungeachtet der bereits erwähnten Restriktionen gegenüber

kurdenfreundlichen Zeitungen ist weiterhin von einer im wesentlichen funktionierenden

Pressefreiheit in der Westtürkei auszugehen. Zwar sieht die konservativ orientierte Presse seit

dem Briefing des Generalstabs der türkischen Streitkräfte im Frühsommer 1993 im Wege der

Selbstzensur davon ab, von Übergriffen der Sicherheitskräfte zu berichten. Dagegen bemühen

sich sozialdemokratisch und liberal orientierte Blätter zunehmend um eine kritische

Berichterstattung, die auch Menschenrechtsverletzungen wie Folter oder Strafprozesse im

Zusammenhang mit Gesinnungsdelikten thematisieren. Linksgerichtete, kurdenfreundliche

Zeitungen sind zwar nach wie vor zahlreichen administrativen und strafrechtlichen

Behinderungen ausgesetzt, können sich aber bis heute behaupten - häufig im Wege des

Namenswechsels nach vorübergehender Einstellung. Sie sind weiterhin Garant dafür, daß

weiterhin über Ereignisse berichtet wird, die das Verhalten staatlicher Stellen in einem kritischen

Licht erscheinen lassen.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. Januar 1996 an Bundesministerium

des Innern; Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg,

S. 1 ff.; Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 1 ff.

Dies alles bedeutet für die Regierenden, die bis heute ihre Orientierung auf die westliche

Staatengemeinschaft, die sich etwa im Wunsch auf Zugehörigkeit zur Europäischen Union

manifestiert, nicht aufgegeben haben, einen Druck dahin, für ein halbwegs gedeihliches

Zusammenleben der beiden Bevölkerungsgruppen zu sorgen und zugleich einen

überdimensionierten, zu einer Kriminalisierung der gesamten kurdischen Minderheit führenden

Einsatz der Sicherheitskräfte zu vermeiden. Jedenfalls gibt es gegenwärtig keinen

überzeugenden Grund für die Annahme, die derzeitige Sicherheitslage der Kurden in der

Westtürkei könnte sich in absehbarer Zeit signifikant verändern.

Bedenken gegen die Heranziehung des Gesichtspunktes der inländischen Fluchtalternative

bestehen nicht deswegen, weil die - nach den obigen Ausführungen nicht feststellbare, aber im

vorliegenden rechtlichen Zusammenhang unterstellte - Gruppenverfolgung der Kurden in

Ostanatolien unmittelbare staatliche Verfolgung wäre. Denn insofern wäre, wie die

vorstehenden Ausführungen erweisen, die Türkei als mehrgesichtiger Staat anzusehen, der die

Kurden jedenfalls im westlichen Landesteil unbehelligt läßt.

Vgl. zum Begriff des mehrgesichtigen Staates: BVerfG, Beschluß vom 10. Juli

1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (342); Beschluß vom

10. November 1989 - 2 BvR 403/94 u.a. -, DVBl. 1990, 201 = InfAuslR 1990,

34; BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, NVwZ 1994, 1123 =

DVBl. 1994, 1407 = InfAuslR 1994, 375.

Mit der Einschätzung, daß Kurden in der Westtürkei vor politischer Verfolgung hinreichend

sicher sind, befindet sich der Senat im Einklang mit der ihm bekanntgewordenen neueren

obergerichtlichen Rechtsprechung.

Urteil vom 4. März 1998 - Bf V 48/94 -, S. 25 ff.; NdsOVG, Urteil vom

22. Januar 1998 - 11 L 4300/96 -, S. 19 ff.; HessVGH, Urteil vom

24. November 1997 - 12 UE 725/94 -, S. 51 ff.; SächsOVG, Urteile vom

27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 -, S. 58 ff; - A 4 S 434/90 -, S. 19.

Die entgegenstehende Rechtsprechung des SchlHOVG,

vgl. Urteil vom 26. April 1995 - 4 L 18/95 -; Urteil vom 22. Juni 1995 - 4 L

30/94 -,

hat der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht standgehalten.

Vgl. Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 = DVBl.

1996, 1257 = NVwZ 1996, 1110; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 171.95 -,

BVerwGE 101, 134.

Unabhängig davon hat der erkennende Senat begründet, weshalb er die Einschätzung des

Verfolgungsrisikos für in der Westtürkei zugewanderte Kurden durch das SchlHOVG nicht teilt.

Vgl. Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 67 ff.

Hieran wird festgehalten.

c) Wirtschaftliche Voraussetzungen

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative gilt im

vorliegenden Fall, da der Kläger die Türkei unverfolgt verlassen hat, der gewöhnliche

Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die hier in Rede stehenden

existentiellen Nachteile und Gefahren drohen daher, wenn bei der vorzunehmenden

zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für deren

Realisierung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den

dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.

Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG,

Nr. 147.

In bezug auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative ist

entscheidend, ob der von regionaler Verfolgung Bedrohte bei generalisierender Betrachtung auf

Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten hat.

AsylVfG, Nr. 104; Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1090,

1092; Urteil vom 31. März 1992 - 9 C 40.91 -, NVwZ-RR 1992, 583, 584;

Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, DVBl. 1994, 524, 526.

Das ist bei erwerbsfähigen Personen grundsätzlich der Fall, wenn es ihnen trotz Bereitschaft zur

Ausübung auch wenig attraktiver Tätigkeiten selbst längerfristig nicht gelingen wird, ein

Einkommen zu erzielen, das, mag es auch im unteren Bereich des am Ort der Fluchtalternative

Üblichen liegen, das wirtschaftliche Überleben gewährleistet.

AsylVfG, Nr. 145; Beschluß vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -, NWVBl. 1995,

381 = NVwZ 1996, 85.

Dies ist für aus Ostanatolien in die Westtürkei zuwandernde Kurden zu verneinen.

aa) Abwanderung in den Westen

Die Abwanderung von in Ostanatolien lebenden Kurden ist keine neuartige Erscheinung. Sie

hat sich freilich in den letzten Jahren deutlich verstärkt. Ursache ist die ruinöse Wirtschaftslage

in Ostanatolien, die durch die militärische Auseinandersetzung zwischen Staat und Guerilla und

der diesbezüglichen Einbeziehung der Zivilbevölkerung verschärft wird.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 1;

Auskunft vom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 6; Auskunft vom 8. Juli 1998 an

VG Mainz, S. 2; Kaya, Gutachten vom 15. September 1997 an SchlHOVG,

S. 6; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 103 f.

Die ökonomische und soziale Situation in Ostanatolien ist gekennzeichnet durch geringes

Pro-Kopf-Einkommen und unzureichende gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung, durch

Stillegung alter und Nichtinbetriebnahme neuer Fabriken, durch einen Zusammenbruch des

gesamten Handels, durch Schließung von Schulen und Überschuldung der Städte.

Vgl. Kaya, Gutachten vom 6. Oktober 1993 an VG Aachen, S. 18 ff.; Rumpf,

Gutachten vom 19. Mai 1994 an VG Chemnitz, S. 3 ff.; Gutachten vom

22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 4.

Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Das

jährliche Pro-Kopf-Einkommen in Ostanatolien (300 Dollar) beläuft sich auf gerade ein Zehntel

desjenigen in der Westtürkei (etwa 2.900 Dollar). Während es z.B. in Izmit (Kocaeli)

4.500 Dollar beträgt, sinkt es in Diyarbakir auf 500 Dollar und in Hakkari auf 170 Dollar.

Aufgrund der militärischen Auseinandersetzung im Südosten und der Abwanderung waren dort

4.000 Dorfschulen geschlossen; viele wurden inzwischen wieder geöffnet, die materiellen

Bedingungen sind allerdings schwierig.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 4;

Auskunft vom 17. Juni 1997 an VG Hamburg, S. 10; Lagebericht vom

20. November 1997, S. 9 f.; Auskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz, S. 4;

Lagebericht vom 18. September 1998, S. 12 f.; Gesellschaft für bedrohte

Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an SchlHOVG, S. 2.

Der anhaltende Migrationsdruck in Ost-West-Richtung hat dazu geführt, daß heute etwa

9 Millionen Kurden, d.h. über die Hälfte der kurdischstämmigen Bevölkerung der Türkei,

dauerhaft im Westen des Landes leben.

Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 6; Lagebericht

vom 10. April 1997, S. 6; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 3; Lagebericht

vom 18. September 1998, S. 5.

Für einzelne Großstädte außerhalb Ostanatoliens wird die Zahl der kurdischen Einwohner wie

folgt angegeben, wobei wiederum zu berücksichtigen ist, daß diese Zahlen für 1998 noch

deutlich höher liegen dürften (vgl. dazu oben S. 31):

6 Großraum Istanbul 3 - 3,5 Millionen

Izmir 800.000

Adana 700.000

Mersin über 350.000

7 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 6;

Lagebericht vom 10. April 1997, S. 6; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 3;

Lagebericht vom 18. September 1998, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom

1. November 1994 an VG Köln, S. 1 (Fn. 1); Gutachten vom 26. Mai 1995 an

VG München, S. 2 (Fn. 1); Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom

3. März 1995 an VG Aachen, S. 5; Amnesty International, Stellungnahme vom

20. Juli 1994, S. 14.

Im übrigen leben Kurden heute in zahlreichen anderen Landesteilen der Türkei außerhalb der

ursprünglichen Siedlungsgebiete, namentlich in den Städten und Kreisen des Mittelmeerraums

(Provinzen Mugla, Antalya), der Ägäis (Provinzen Aydin, Izmir, Manisa, Bursa, Balikesir), der

Schwarzmeerregion (Provinzen Rize, Samsun, Giresun, Edirne, Sakarya), der Cukurova-

Region (Provinzen Adana und Mersin) sowie Zentralanatoliens (Provinzen Kayseri, Konya,

Afyon, Nigde, Ankara, Kirsehir).

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17. Juni 1997 an VG Hamburg, S. 2;

Kaya, Gutachten vom 15. September 1997 an SchlHOVG; Gutachten vom

14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 2 - 28; Oberdiek, Gutachten vom

20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 5 ff., 15 ff., 38 ff., 49 ff.; Rumpf,

Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 15; Gesellschaft für

bedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an SchlHOVG.

Fast ausnahmslos siedeln sich die aus dem Osten zuwandernden Kurden dort an, wo bereits

Verwandte, Bekannte, ehemalige Nachbarn, Landsleute aus der Heimatregion ansässig sind.

Demgegenüber ist der Versuch, sich in einer Gegend der Türkei ohne kurdischen

Bevölkerungsanteil niederzulassen, regelmäßig ohne Erfolg und daher äußerst selten. Das

Gefühl der gemeinsamen "Heimat", die Landsmannschaft, spielt nach wie vor eine große Rolle

für das Überleben zuwandernder Arbeitnehmer vom Land. Dieser Aspekt kann für die

Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt günstig sein. Aufgrund der sozialen Bindungen mit Menschen

gleichen Herkunftsgebietes, billigen Wohnraums in den Gecekondu-Vierteln und Möglichkeiten,

sich zumindest das Allernotwendigste zum Lebensunterhalt zu verdienen, siedeln sich viele

Zuwanderer von sich aus in denjenigen Vierteln der Großstädte an, in denen bereits Menschen

aus dem Herkunftsgebiet oder gar demselben Ort leben. Angesichts der noch starken

Familienbande in den Großfamilien kommen im Westen zuwandernde Kurden auch meist für

eine gewisse Zeit bei denjenigen Mitgliedern der Großfamilie unter, die dort bereits Fuß gefaßt

haben; jedenfalls sind diese bei der Beschaffung einer Unterkunft behilflich.

Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20. November 1997, S. 10; Auskunft

vom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 6; Auskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz,

S. 3; Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 47; Gutachten

vom 15. September 1997 an SchlHOVG, S. 45 ff.; Oberdiek, Gutachten vom

2. April 1997 an OVG MV, S. 2; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an

VG Aachen, S. 24; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV,

S. 5.

bb) Wohnen

Vor allem in den westtürkischen Großstädten haben sich in den vergangenen Jahren

abgegrenzte Stadtviertel gebildet, in denen Zuwanderer oft nahezu ausschließlich aus einer

bestimmten kurdischen Provinz leben. Diese Kurdenviertel sind vor allem auf den unbebauten

Flächen an den Rändern der Metropolen entstanden und bestehen zumeist aus sogenannten

Gecekondus, d. h. aus Häusern, die ohne behördliche Genehmigung und ohne Erlaubnis des

Grundeigentümers "über Nacht gebaut" wurden.

Vgl. Kaya, Gutachten vom 15. September 1997 an SchlHOVG, S. 45 ff.;

Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 73, 96 f.;

Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 102 ff.; Sen/Akkaya,

Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 10.

Das Gecekondu ist freilich heute nur noch zum Teil das "über Nacht errichtete" Haus mit ein bis

zwei Zimmern; vielerorts sind an seine Stelle - ebenfalls illegal errichtete - größere

Wohneinheiten, zum Teil mehrstöckige Appartementhäuser getreten.

Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 106.

Nach der oben auf S. 53 bereits erwähnten Erhebung des Menschenrechtsvereins Istanbul

hatten 55,6 % der Befragten mit Hilfe von Verwandten eine Wohnung gefunden, in 3,5 % der

Fälle war der Vermieter ein Verwandter, und in 19,1 % der Fälle war der Vermieter Kurde.

Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 111.

Doch verfügen nach einer Studie von Keles (Politik der Stadtentwicklung, 2. Auflage Ankara

1993) 72 % der in 18 Städten befindlichen Gecekondu-Wohnungen lediglich über ein bis zwei

Zimmer und haben eine Durchschnittsgröße von nur 25 qm, während die in diesen Wohnungen

lebenden Familien durchschnittlich drei Kinder haben.

Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 35; vgl. auch

Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 26 (Fußnote 50).

Nach einer Erhebung unter 174 ausgesuchten Familien des Stadtbezirks Narli von Izmir hatten

18,4 % der befragten Familien Stromanschluß, 2,9 % Wasseranschluß in der Wohnung, aber

75,8 % waren weder an Wasser noch an Strom angeschlossen, 92,5 % hatten eine Toilette

außerhalb des Hauses, bei 96,5 % der Familien flossen die Abwässer in eine Sickergrube,

keine einzige Familie war an ein Kanalisationsnetz angeschlossen. Das Resultat dieser

Umfrage scheint in nur begrenztem Umfang repräsentativ zu sein. Denn die bereits erwähnte

breiter angelegte Studie von Keles kommt zum Ergebnis, daß zwei Drittel der Gecekondu-

Wohnungen keinen Wasseranschluß und 40 % keinen Stromanschluß haben. Die Bewohner

der Gecekondus, die keinen eigenen Wasseranschluß haben, decken ihren Bedarf, indem sie

das Wasser mit Kanistern von durch die Stadt errichteten Brunnen ihrer eigenen Stadtteile oder

diesen naheliegender Stadtteile oder Dörfer holen oder aus von ihnen selbst gebohrten

Brunnen.

Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 36.

Soweit es in den Gecekondu-Stadtvierteln keine Kanalisation gibt, legen die Bewohner zur

Beseitigung der Abwässer aus den Toiletten entweder einzeln oder aber für fünf bis zehn

Familien gemeinsam Sickergruben an; wenn sich in der Nähe ein Bach befindet, werden die

Abwässer dorthin geleitet.

Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 35; Rumpf,

Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 27.

Einen ganz anderen Eindruck vermittelt ein im Auftrag der türkischen Regierung erstelltes

Gutachten der Orta Dogu Teknik Üniversitesi (ODTÜ - Middle East Technical University),

welches Rumpf in unzensierter Fassung vorliegt.

Vgl. Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 4.

Nach den Untersuchungen jenes Gutachtens in insgesamt 44 Bezirken von Istanbul, Izmir und

Adana verfügten von den Zuwanderern aus dem Einzugsbereich der südostanatolischen

Staudammprojekte ("GAP-Region") über Leitungswasser 97 %, Strom 98,5 %, Bad 86,9 %,

Wohnzimmer 77,5 %, Küche 95,9 % und Toilette 95,2 %. Über alle diese Funktionen verfügten

70,6 % der befragten Haushalte. Die Diskrepanz zu den vorher zitierten Erhebungen hängt

offenbar damit zusammen, daß die im Rahmen des ODTÜ-Gutachtens Befragten zum Teil

schon vor längerer Zeit zugewandert waren. Dafür spricht, daß von den befragten Zuwanderern

35,4 % in Gecekondus, 38,6 % in sonstigen Häusern und 26 % in Appartementhäusern lebten;

dabei ist dem Gutachten zufolge als "sonstiges Haus" zumeist ein Haus zu verstehen, das

ursprünglich den Status eines Gecekondu hatte, inzwischen jedoch städtebaulich und

infrastrukturell vollständig integriert ist.

Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an VG Aachen, S. 28 f.

Allgemein ist zu beobachten, daß die Gecekondu-Viertel erst nach und nach an die städtischen

Versorgungseinrichtungen mit Strom, Wasser und Kanalisation angeschlossen werden und

befestigte Wege und Straßen erhalten. Die städtische Infrastruktur in diesen Vierteln wird

- schon wegen des gewaltigen Wählerpotentials - von jeder Regierung gefördert. Freilich kann

die nachträgliche Erschließung mit dem raschen Anwachsen der Viertel nicht Schritt halten.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 6.

Unrichtig ist daher die Behauptung von Amnesty International, bei einem Ausweichen in

Gebiete außerhalb der Notstandsprovinzen fänden die Zuwanderer "zumeist nur notdürftige

Behausungen wie Zelte, Plastikplanen und Bauruinen".

Vgl. Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG München, S. 4; Gutachten vom

21. August 1997 an VG Berlin, S. 11.

Sie widerspricht sogar der erwähnten Erhebung des Menschenrechtsvereins Istanbul, wonach

lediglich 1,2 % der Befragten in Zelten und 13,4 % unter ähnlichen Bedingungen (insbesondere

Baustellen, Läden) lebten.

Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 73.

Selbst die beiden letztgenannten Werte sind zu hoch gegriffen, wenn man bedenkt, daß 55,1 %

der Befragten erst vor weniger als einem Jahr zugezogen waren, das Ergebnis der Studie somit

hinsichtlich der mittel- und langfristigen Perspektive der Zuwanderer nur bedingt aussagekräftig

ist.

Es wird immer wieder von Bestrebungen der Stadtverwaltungen vornehmlich in Izmir, Adana

und Istanbul berichtet, die von Kurden bewohnten Gecekondus abzureißen, und zwar mit der

Begründung, daß deren Anschluß an die städtische Infrastruktur zu kostspielig sei, die planlose

und ungeordnete Ansiedlung verhindere und die Gesundheit der Bevölkerung geschützt werden

müsse.

Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 17; Gutachten

vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 52; Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober

1995 an VG Aachen, S. 27.

Realisiert worden sind diese Absichten aber bislang nur in einem Ausmaß, welches im

Vergleich zur großen Masse der Gecekondu-Häuser nicht ins Gewicht fällt.

Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 22 ff.;

Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 65; Gutachten vom

20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 15, 48.

Für Abrißmaßnahmen größeren Stils fehlen den Stadtverwaltungen meist die technischen und

finanziellen Mittel. So erleben die Gecekondu-Viertel nach wie vor ein fast ungebremstes

Wachstum. Während an den Peripherien neue Viertel nachwachsen, entwickeln sich viele

solcher Viertel mit der Zeit zu fast regulären Stadtteilen. In Izmir ist etwa ein Stadtteil von rund

60.000 Einwohnern, der überwiegend aus mehrstöckigen Appartementhäusern besteht und

danach von der Stadt an die Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsnetze angeschlossen

sowie mit Schulen und Moscheen ausgestattet wurde, auf dem Boden eines privaten

Landbesitzers entstanden, der damit faktisch entschädigungslos enteignet worden ist; der

Stadtteil ist von "regulären" Stadtteilen kaum zu unterscheiden.

Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 106.

Neben den großen Vorstädten haben auch Altstadtviertel, deren Erhaltung den

Stadtverwaltungen aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, in manchen Städten in den

letzten 20 Jahren einen vollständigen Bevölkerungsaustausch erfahren. So leben etwa mitten in

Izmir um die Burg herum (Kadifekale) fast nur noch kurdische Zuwanderer in älterer, aber zum

Teil heruntergekommener städtebaulicher Substanz. Ähnliches findet sich in Bursa oder am

Burgberg mitten in Ankara. Auch in Istanbul kommen Zuwanderer zu Tausenden in

Altstadtvierteln in oft erneuerungsbedürftiger Bausubstanz unter.

Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 106 f.

cc) Arbeit

In den städtischen Ballungsräumen der Westtürkei haben kurdischstämmige Flüchtlinge nur

eine geringe Chance, einen dauerhaften und sicheren Arbeitsplatz mit Kranken- und

Rentenversicherungsschutz zu finden. Das liegt vor allem an dem geringen Bildungs- und

Qualifikationsniveau der Zuwanderer, die vor ihrer Abwanderung überwiegend in der

Landwirtschaft oder der Viehwirtschaft beschäftigt waren, die oft die türkische Sprache nicht

beherrschen, in der Regel Analphabeten sind, nicht über einen Schulabschluß und eine

abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und die daher in der Industrie oder im öffentlichen

Dienst wenig Chancen haben. Wer sich bei Behörden oder in staatlichen Unternehmen um

einen derartigen Arbeitsplatz bewirbt, muß sich einer Einstellungsprüfung und zusätzlich auch

einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen. Auch einige private Arbeitgeber führen solche

Sicherheitsüberprüfungen vor der Einstellung durch, weil sie sich vor Sabotageakten schützen

wollen. Dabei wird durch Kontaktaufnahme mit den Sicherheitsbehörden des Heimatortes

ermittelt, ob der Betreffende im Verdacht steht, an separatistischen Aktivitäten teilgenommen zu

haben. In den staatlichen Betrieben wird zudem ohnehin kaum noch neues Personal eingestellt,

weil diese zunehmend privatisiert werden. Für alle Binnenmigranten liegt - unabhängig von der

ethnischen Zugehörigkeit - die Chance auf einen dauerhaften Arbeitsplatz bei nur 5 bis 10 %.

Vgl. Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 36 ff., 48;

Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 11, 13.

Ihnen bleibt nichts anderes übrig, als sich um eine Stelle als ungelernte Arbeitskraft zu

bemühen. Derartige Stellen sind für kurdische Flüchtlinge schon eher zu finden. Sie haben die

Möglichkeit, saisonale Tätigkeiten im Bau- und Gastronomiebereich sowie in der Landwirtschaft

auszuüben. Die in die Tourismusgebiete Zugewanderten können dort eine Beschäftigung vor

allem in der Baubranche und im Hotelgewerbe finden. In Ankara, Istanbul, Izmir, Adana, Mersin

und Antalya gibt es Baufirmen, Fabriken, Handelsunternehmen, Hotels, Lokale und andere

Gewerbestätten, die Geschäftsleuten kurdischer Herkunft gehören und deren Beschäftigte auch

mehrheitlich aus derselben Provinz, demselben Kreis, derselben Gemeinde oder demselben

Dorf stammen wie der Eigentümer der Firma oder die dort in Leitungspositionen Arbeitenden.

Diese Geschäftsleute beschäftigen vorwiegend Menschen aus ihrer Heimatregion, weil sie von

ihnen bessere Unterstützung erhoffen und diese kostengünstige Arbeitskräfte sind.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 3;

Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an

SchlHOVG, S. 1 f.; Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV,

S. 40 f.; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 7;

Gutachten vom 5. Dezember 1997 an VG Koblenz, S. 8; Sen/Akkaya,

Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 8, 12.

Entgegen den früher von den Gutachtern geäußerten Befürchtungen

vgl. noch die Nachweise im Senatsurteil vom 11. März 1996 - 25 A

5801/94.A -, S. 78

konnte der Tourismussektor in der Türkei in den Jahren seit 1995 erhebliche Zuwachsraten

vorweisen.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 3;

Auskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz, S. 4; Turkish Daily News Ankara vom

21. Januar 1997, Nahost-Informationsdienst 3/97, S. 54; Frankfurter

Allgemeine Zeitung vom 3. Februar 1997, S. 12.

Die Einschätzung von Oberdiek, Kurden hätten in den Touristenregionen keine Aussicht auf

Beschäftigung mehr,

vgl. Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 80 ff., 100; ähnlich

Gutachten vom 14. März 1997 an VG Berlin, S. 107,

ist nicht nachvollziehbar. Der Umstand, daß die Sicherheitsvorkehrungen zwecks Vorbeugung

gegen Bombenanschläge in den Touristenorten wesentlich verschärft worden sind und

nunmehr insbesondere die Personalien der Mitarbeiter von Beherbergungsbetrieben exakt

erfaßt werden, bedeutet noch nicht, daß Kurden der Zugang zu jenem Wirtschaftssektor in der

Westtürkei generell verwehrt wäre. Ebensowenig läßt sich dies daraus herleiten, daß in

Einzelfällen im Tourismussektor arbeitende Kurden entlassen wurden.

Ein weiterer, zahlenmäßig nicht unerheblicher Teil der kurdischen Zuwanderer verdient seinen

Lebensunterhalt auf dem Marginalsektor (Straßenverkauf ohne gewerbliche Lizenz,

Dienstleistungen auf der Straße wie Schuhputzer, Lastträger, Parkplatzwächter usw.).

Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 40 ff.; Sen/Akkaya,

Gutachten vom 17. März 1997 an OVG MV, S. 12.

Wer etwas Geld hat, um sich einen Karren und etwas Ware kaufen zu können, arbeitet als

fliegender Händler. Was auf diese Weise verdient werden kann, reicht gerade zur Deckung des

täglichen Bedarfs an Grundnahrungsmitteln für die Familie. Es kommt vor, daß Mitarbeiter der

Stadtverwaltung oder Polizisten die Ware beschlagnahmen.

Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 15, Gutachten

vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 33; Gutachten vom 20. September

1996 an VG Freiburg, S. 4; Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV,

S. 43 f.; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 81.

In der Presse ist jedenfalls immer wieder von Behinderungen kurdischer Straßenhändler zu

lesen. Mit Zerstörung der Wagen, Stände und Waren oder gar mit körperlicher Mißhandlung

verbundene polizeiliche Übergriffe sind aber offenbar Einzelfälle. Der im Januar 1997

herausgegebene Erlaß des Innenministeriums, der auf eine Verhinderung der Arbeit von

Straßenverkäufern in den meisten westtürkischen Großstädten zielt, wird - soweit

ersichtlich - nur in wenigen Städten und dort auch nur zum Teil durchgesetzt.

Vgl. Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 44 f., Abdruck:

S. 79 ff.; Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 20 ff.;

Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 67, 70.

Ebensowenig verallgemeinerungsfähig sind Schikanen der Stadtverwaltung gegen kurdische

Straßenhändler in Kleinstädten, in welchen die rechtsradikale MHP den Bürgermeister stellt.

Vgl. Kaya, Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 45 f.; Oberdiek,

Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 63.

Der Rest der Zuwanderer ist auf Gelegenheitsjobs angewiesen, die durch hohe körperliche

Belastung und geringe Bezahlung gekennzeichnet sind. Sie arbeiten als Tagelöhner auf

Baustellen, beim Straßenbau, bei der Renovierung von Häusern, bei der Gartenpflege oder als

Packer. Sie gehen im Morgengrauen auf den "Arbeitermarkt", wo sich jeden Tag Tausende von

Menschen versammeln und wo diejenigen, die Arbeit zu vergeben haben, sich ihre Arbeitskräfte

aussuchen. Diese diktieren auch die Löhne. Von denjenigen, die sich jeden Tag auf dem

"Arbeitermarkt" versammeln, haben jeweils nur 10 bis 15 % eine Chance auf einen Job für den

Tag. Als glücklich gilt, wer 15 Tage im Monat arbeitet.

Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 15 f.; Gutachten

vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 33; Gutachten vom 20. September

1996 an VG Freiburg, S. 4; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an

SchlHOVG, S. 7; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an

SchlHOVG, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an

SchlHOVG, S. 79.

Es gibt auch Kurden, die in die ländlichen Gebiete der Westtürkei abgewandert sind und dort

Land gekauft oder gepachtet haben. Diese Menschen können die Grundbedürfnisse zur

Bestreitung ihres Lebensunterhaltes befriedigen.

Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 16.

Es muß sich dabei offenbar um solche kurdischen Familien aus Ostanatolien handeln, denen

angemessene Zeit zur Vorbereitung ihres Umzuges in die Westtürkei zur Verfügung stand und

die diese Zeit zum Verkauf ihres landwirtschaftlichen Anwesens nutzen konnten.

Vgl. zu einer derartigen Möglichkeit: Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994

an VG Köln, S. 14 f.; Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 32;

Oberdiek, Gutachten vom 1. November 1994 an VG Köln, S. 18.

Die Möglichkeiten, in den ländlichen Gebieten der Westtürkei eine Beschäftigung zu finden,

sind in den Sommermonaten größer. In den Obst- und Haselnußplantagen, auf den Baumwoll-,

Zuckerrüben- und Kartoffelfeldern werden Saisonarbeiter gebraucht, und zwar insbesondere in

den Provinzen Sakarya, Aydin, Izmir, Antalya, Adana und Mersin. Wer den Vermittlern solcher

Jobs mehr bezahlt, hat bessere Chancen, in diesem Bereich zu arbeiten. Die Höhe der Löhne

wird von den Arbeitgebern und den Vermittlern festgesetzt und hängt von der Zahl der

Arbeitssuchenden und den saisonalen Umständen ab. Bei solchen Jobs gibt es keinerlei

gesundheitliche und soziale Absicherung, die Löhne können jeden Tag geändert werden.

Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Oktober 1994 an VG Köln, S. 16; Gutachten

vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 33; Oberdiek, Gutachten vom

1. November 1994 an VG Köln, S. 25; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an

SchlHOVG, S. 30 f., 48; Taylan, Gutachten vom 1. Februar 1997 an

SchlHOVG, S. 7; Amnesty International, Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG

München, S. 4.

Ungeachtet der beschriebenen Umstände bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, daß die

aus Ostanatolien Zugewanderten durchweg in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt in der

Westtürkei durch Arbeitseinkommen zu bestreiten. Nach der Anfang 1995 erfolgten Umfrage

des Menschenrechtsvereins Istanbul unter 3.258 Personen aus 341 Familien, die aus

Ostanatolien in die Metropolen Istanbul, Mersin und Bursa zugewandert waren, verdienen

62,5 % der Zugewanderten den Lebensunterhalt dadurch, daß ein Familienmitglied arbeitet.

Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 31; Oberdiek,

Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 67.

Auch wenn zu berücksichtigen ist, daß den letztgenannten Familien teilweise weitere

arbeitsfähige Personen angehörten, die jedoch ohne Beschäftigung waren, so läßt der

genannte Wert doch die Aussage zu, daß unter den Zugewanderten in den Metropolen der

Westtürkei auf Sicht die Arbeitslosigkeit nicht wesentlich größer sein wird als im

Landesdurchschnitt. Die offizielle Arbeitslosenquote beträgt landesweit etwa 10 %. Diese Zahl

erfaßt jedoch nur diejenigen Personen, die beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet sind.

Da es in der Türkei keine Arbeitslosenversicherung gibt, fehlt dort - anders als etwa in der

Bundesrepublik Deutschland - der Druck, sich zwecks Leistungserhalts beim Arbeitsamt

registrieren zu lassen. Deswegen wird allgemein angenommen, daß die tatsächliche

Arbeitslosigkeit weit über dem angegebenen offiziellen Wert liegt, wobei die Schätzungen

zwischen 18 und etwa 25 % schwanken.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 3;

Auskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz, S. 3; Kaya, Gutachten vom 11. April

1995 an VG Aachen, S. 33; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an

OVG MV, S. 12, Fußnote 1.

Die aus der zitierten Erhebung des Menschenrechtsvereins Istanbul ersichtliche Arbeitslosigkeit

unter den Zuwanderern liegt zwar immer noch deutlich über dem letztgenannten Wert. Doch

muß berücksichtigt werden, daß von den Befragten 55,1 % im Zeitpunkt der Befragung erst vor

weniger als einem Jahr umgesiedelt waren.

Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 16; Kaya,

Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 32.

Dieser Personenkreis hat folglich zu mehr als der Hälfte das Ergebnis der Umfrage beeinflußt.

Ein nur kurzer Aufenthalt am Zuwanderungsort gibt aber noch keinen verläßlichen Aufschluß

darüber, ob es auf Sicht nicht doch gelingen wird, eine den Lebensunterhalt sichernde

Beschäftigung zu finden.

Ersichtlich damit zu erklären ist, daß eine andere Studie ein günstigeres Bild der Beschäftigung

für aus Ostanatolien zugewanderte Kurden zeichnet. Es handelt sich dabei um den im Juli 1995

vorgelegten Untersuchungsbericht des Verbandes der Kammern und Börsen der Türkei

(Türkiye Odalar ve Borsalar Birligi/TOBB) mit dem Titel "Die Frage des Ostens". Bestandteil der

Untersuchung war eine Umfrage unter 623 Personen, die aus den Provinzen Mardin, Batman,

Diyarbakir und Siirt nach Adana, Mersin und Antalya zugewandert waren. Fast drei Viertel der

Befragten waren nach Beginn des Guerilla-Kampfes der PKK (15. August 1984) umgesiedelt.

Von denjenigen, die am ersten Umzugsort verblieben waren, arbeiteten 29,1 % als Tagelöhner,

19,1 % als Straßenhändler, 11 % als Selbständige, 6,3 % als Lastenträger und 22 % in

sonstigen Berufen, lediglich 12,5 % waren arbeitslos. Von denjenigen Befragten, die ein

weiteres Mal umzogen, war die Wahl des neuen Ortes zu 50 % wegen dort vorhandener

Arbeitsmöglichkeiten und zu 22 % aus familiären Gründen erfolgt.

Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 73 f.

Allerdings ist die Einkommenssituation für die Zugewanderten in der Westtürkei unbefriedigend.

Nach Berechnungen des Gewerkschaftsdachverbandes Türk Is beläuft sich das

Existenzminimum für eine dreiköpfige Familie (Ehepaar mit Kind) auf 7 Millionen TL monatlich.

Nur wenige der vom Menschenrechtsverein Istanbul befragten - zumeist kinderreichen -

Familien verfügten über ein Einkommen, welches sich unter Zugrundelegung jenes Betrages als

Existenzminimum für sie jeweils ermitteln ließ.

Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 34; Oberdiek,

Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 67 f.

Kein wesentlich anderes Bild vermittelt die Umfrage, die dem erwähnten ODTÜ-Gutachten

zugrunde liegt: Die Ausgaben der allermeisten Zuwandererhaushalte lagen unter 4,2 Millionen

TL. Als Durchschnittsbedarf wurde ein Betrag von 7 Millionen TL ermittelt, wobei alle Zahlen

inflationsbedingt inzwischen auf mehr als das Dreifache nach oben zu korrigieren sind (1 DM

war Anfang 1994 etwa 20.000 TL wert, heute sind es etwa 75.000 TL).

Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 114.

Ein positiveres Bild liefert das ODTÜ-Gutachten freilich über die Ausstattung der

Zuwandererhaushalte mit langlebigen Konsumgütern: 71,4 % haben einen Gasherd, 43,3 %

einen Gasbackofen, 91,6 % einen Kühlschrank, 47,4 % eine nicht vollautomatische

Waschmaschine, 39,6 % ein Telefon, 65,7 % einen Farbfernseher, 31,2 % einen

Schwarzweißfernseher, 10 % ein Auto, 8,2 % ein Videogerät, 51,4 % können Gästen eigenes

Mobiliar zur Verfügung stellen.

Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 114.

Ob die Zuwandererfamilien Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen nutzen können, hängt im

allgemeinen von der Entfernung ihrer Wohnungen von den Zentren, von der Ausstattung der

Zentren mit solchen Einrichtungen, von deren Kapazität sowie von der Anbindung durch

öffentliche Verkehrsmittel ab. Nach 1985 entstandene Gecekondu-Stadtteile verfügen nur

ausnahmsweise über eigene Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen. Nur in älteren

Gecekondu-Stadtteilen gibt es Grundschulen, Mittelschulen, Gesundheitsstationen und

Polikliniken, ohne daß diese Einrichtungen dem Bedarf gerecht werden.

Vgl. Kaya, Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 34.

Für schulische Einrichtungen gilt ebenso wie für die Infrastruktur, daß die neuentstandenen

Gecekondu-Viertel erst nach und nach ausreichend versorgt werden. Gesetzlicher

Krankenversicherungsschutz besteht nur, solange der Betreffende über einen regulären

Arbeitsplatz verfügt. Bedürftige erhalten mit einer von der zuständigen Gesundheitsbehörde

ausgestellten grünen Karte kostenlos Krankenhausbehandlung und Versorgung mit

Medikamenten.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 5 f;

Lagebericht vom 18. September 1998, S. 22.

dd) Folgerungen

Die oben wiedergegebenen Tatsachen erlauben nicht die Feststellung, in Ostanatolien

beheimateten Kurden sei die Übersiedlung in die Westtürkei aus wirtschaftlichen Gründen

unzumutbar. Die Zuwanderer sind in der Lage, nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten,

welche zumeist durch Hilfe von Verwandten oder den Einsatz von Ersparnissen überbrückt

werden, ihren Lebensunterhalt durch selbständige oder unselbständige Erwerbsarbeit zu

sichern. Es gibt keine Berichte über Hungersnöte in den Zuwanderungsgebieten. Freilich ist

nicht zu verkennen, daß die meisten Zuwanderer vor allem in der ersten Zeit in ärmlichen

Verhältnissen leben. Diese Aussage gilt nicht nur, wenn man westeuropäischen

Lebensstandard zum Maßstab nimmt. Sie ist auch angebracht, wenn die Verhältnisse in der

Türkei zum Ausgangspunkt für soziale Wertvorstellungen genommen werden. Solche

normativen Ansätze sind es letztlich, die der erwähnten Quantifizierung des Existenzminimums

zugrunde liegen. Eine derartige Sichtweise ist für ein Land wie die Türkei durchaus

naheliegend, in welchem die Mehrzahl der Bürger im Vergleich zu den Verhältnissen in den

wohlhabenden Staaten als arm gelten muß. Denn es ist ein legitimes Bestreben aller armen

Länder, künftig für ihre Bürger bessere wirtschaftliche Verhältnisse zu schaffen. Es ist daher

verständlich, daß sozialem Denken verpflichtete Institutionen den Begriff des Existenzminimums

nicht auf das zur Aufrechterhaltung der physischen Existenz absolut Notwendige beschränken,

sondern damit - über den engeren Wortlaut hinaus - Vorstellungen von einem

menschenwürdigen Leben verbinden. Solche Überlegungen führen indes im vorliegenden

asylrechtlichen Kontext nicht weiter. Es kann nämlich nicht Sache deutscher

Verwaltungsgerichte sein, soziale Standards zur Quantifizierung des Existenzminimums für die

verschiedenen Asylherkunftsländer zu entwickeln. Zur Bejahung des Existenzminimums am Ort

der inländischen Fluchtalternative genügt vielmehr bereits die Feststellung, daß den

Asylsuchenden dort kein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum

Tode führt.

Nr. 145, S. 298, 300.

Daß letzteres zugewanderten Kurden in der Westtürkei nicht droht, kann nach den oben

getroffenen Feststellungen nicht zweifelhaft sein.

ee) Vergleich Ost-West

Unabhängig davon folgt aus einer weiteren Überlegung, daß die Feststellung einer inländischen

Fluchtalternative nicht an wirtschaftlichen Voraussetzungen scheitert. Wenn nämlich in der

zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Zumutbarkeit einer inländischen

Fluchtalternative auch in wirtschaftlicher Hinsicht Mindestanforderungen gestellt werden, so

liegt dem die Erwägung zugrunde, daß niemand auf einen Zufluchtsort verwiesen werden kann,

an welchem er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Andernfalls würde der Schutz vor

politischer Verfolgung durch einen existentiellen Mangel erkauft, der der politischen Verfolgung

am Heimatort an Gewicht gleichkommt. In einem solchen Fall wirkte die politische Verfolgung in

der Weise noch am Zufluchtsort fort, daß hier der Lebensstandard im Vergleich zur Lage am

Heimatort in unerträglicher Weise absänke. Davon kann indes keine Rede sein, wenn die

wirtschaftliche Lage am Zufluchtsort nicht schlechter oder gar besser ist als in der Heimat. In

einem solchen Fall ist die politische Verfolgung für die Qualität der wirtschaftlichen Lage schon

deswegen nicht kausal, weil diese sich nicht zum Schlechten hin verändert hat. Es kommt dann

auch nicht darauf an, wie man Existenzminimum definiert. Denn liegt das Einkommen am

Zufluchtsort unter einem - wie auch immer normativ bestimmten - Existenzminimum, ist es aber

höher als dasjenige am Heimatort oder zumindest nicht niedriger, so steht fest, daß die

Tatsache der politischen Verfolgung für die wirtschaftliche Lage des Betroffenen unerheblich ist

mit der Folge, daß ihm die inländische Fluchtalternative zumutbar ist. So liegt es hier.

Es ist jedenfalls bei der hier gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise ausgeschlossen,

daß aus Ostanatolien zugewanderte Kurden sich in der Westtürkei wirtschaftlich verschlechtern

werden. Alle insoweit maßgeblichen Indikatoren sprechen im Gegenteil für eine Verbesserung

durch Übersiedlung in den Westen: Das zehnfach höhere Pro-Kopf-Einkommen, der höhere

Beschäftigungsstand, die wesentlich geringere Analphabetenrate und der höhere Grad der

medizinischen Versorgung. Allein der Umstand, daß aufgrund eines jahrzehntelangen

Migrationsprozesses inzwischen schätzungsweise 9 Millionen Menschen kurdischer Herkunft

und damit mehr als die Hälfte der in der Türkei überhaupt lebenden Kurden in der Westtürkei

ansässig sind, ohne daß insofern von einem kurdenspezifischen Elend gesprochen werden

kann oder gar Fälle von Hunger und Ähnlichem bekanntgeworden sind, spricht dafür, daß es

auch den jetzigen Zuwanderern auf Sicht gelingen wird, die nicht unerheblichen

Übergangsschwierigkeiten zu überwinden und ein bescheidenes Auskommen zu finden,

welches in aller Regel über demjenigen in der Heimatregion liegt. Es soll nicht bezweifelt

werden, daß Krieg einschließlich der damit verbundenen Repressalien heute für viele Kurden

ein wichtiges Abwanderungsmotiv ist, wie die Ergebnisse der erwähnten Umfrage durch den

Menschenrechtsverein Istanbul belegen.

Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 16; Kaya,

Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 31.

Dies bedeutet jedoch nur, daß die militärischen Auseinandersetzungen in Ostanatolien das seit

längerem bestehende und weiterhin fortwirkende primäre Motiv der Abwanderung überlagern.

Dieses aber liegt darin begründet, daß der ländliche Raum, vornehmlich des unterentwickelten

Ostens, immer weniger in der Lage ist, der schnell wachsenden Bevölkerung eine

wirtschaftliche Perspektive zu verschaffen. Hierin findet die für die Türkei in gleicher Weise wie

für viele andere Staaten mit vergleichbarem Entwicklungsstand zu beobachtende Flucht vom

Land in sich zu riesigen Metropolen entwickelnde städtische Räume ihre eigentliche Erklärung.

Dies spiegeln auch die Erhebungen des ODTÜ-Gutachtens wider, wonach für die GAP-Region

86,8 % der Abwanderungswilligen Arbeitslosigkeit und fehlendes Grundeigentum sowie

sonstige wirtschaftliche Gründe angaben.

Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 96.

Auch nach dem TOBB-Bericht gaben immerhin 47,3 % der Befragten Arbeitslosigkeit und Armut

als Gründe für das Verlassen des Heimatortes an.

Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 74.

Angesichts der regelmäßig anzunehmenden familiären Bindungen der bereits im Westen

ansässigen Kurden zu den Nachziehenden wäre aber jedenfalls der ausschließlich ökonomisch

motivierte Teil der Binnenwanderung zwangsläufig abgeebbt, wenn eine beachtliche Zahl von

Kurden im Westen keine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage erzielt hätte. Vielmehr belegt

der anhaltende Migrationsprozeß, daß eine beachtliche Zahl von Kurden im Westen noch eher

eine wirtschaftliche Perspektive sieht als im Osten.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Februar 1997 an SchlHOVG, S. 4;

Auskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz, S. 4.

Es verbietet sich daher die Annahme, daß Kurden aus Ostanatolien nach einer Übersiedlung in

die Westtürkei wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt sind, die in ihrer Heimatregion so nicht

bestehen.

ff) Frauen und Kinder

Soweit das Asylbegehren von Frauen und minderjährigen Kindern oder sonstigen auf eine

Versorgungsgemeinschaft angewiesenen Familienangehörigen in Rede steht, können die

wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative nicht unter Hinweis

darauf verneint werden, daß der Ehemann bzw. Vater oder das sonst für die Versorgung

verantwortliche Familienmitglied über ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland

verfügt. In den Fällen, in denen die in Deutschland mit dem Asylbewerber zusammenlebenden

Familienangehörigen eine Familie bilden, deren Trennung Art. 6 GG untersagt, ist nämlich zu

unterstellen, daß - ebenso wie der Aufenthalt in Deutschland - der hypothetische Aufenthalt im

Ausland ein solcher in Gemeinschaft mit den Familienangehörigen ist.

NVwZ 1993, 190 = InfAuslR 1993, 28.

Unverheiratete und alleinerziehende Frauen erwartet insbesondere in den Großstädten der

Westtürkei kein Leben unterhalb des Existenzminimums, wenn sie, was aufgrund der stärkeren

familiären Beziehungen, die mit der islamischen Tradition verbunden sind, häufiger geschieht, in

den Haushalt anderer Familienmitglieder aufgenommen werden.

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. Februar 1998 an VG Bremen, S. 6;

Auskunft vom 8. Juli 1998 an VG Mainz, S. 2.

Nur dann, wenn sie im Einzelfall Tatsachen glaubhaft machen, die ausnahmsweise die

Annahme rechtfertigen, daß bei ihrer Rückkehr in die Türkei eine aufnahmefähige

Bezugsperson im Gegensatz zur Situation bei der Ausreise nicht mehr zur Verfügung steht, ist

einzelfallbezogen zu prüfen, inwieweit sie aufgrund ihrer persönlichen Lebensumstände

(insbesondere Alter und Bildungsstand) in der Lage sind, ihr Existenzminimum aus eigener

Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Das ist insbesondere bei minderjährigen Kindern

fortgeschrittenen Alters nach den oben zu den Arbeitsmarktchancen in der Westtürkei

ausgewerteten Erkenntnissen nicht von vornherein ausgeschlossen. Selbst bei Fehlen eigener

Erwerbschancen ist die Annahme, die oder der Betreffende könne ihren oder seinen

Lebensunterhalts in der Westtürkei auch langfristig nicht sicherstellen, nur im Ausnahmefall

dann gerechtfertigt, wenn ausgeschlossen erscheint, daß sich staatliche türkische Stellen oder

wohltätige Stiftungen jenes Personenkreises annehmen. Minderjährige Kinder, die ohne

Begleitung Erwachsener in die Türkei zurückkehren und für die auch eine erwachsene

Betreuungsperson aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis der Eltern nicht gefunden werden

kann, können Unterkunft und Betreuung in einem der staatlich betriebenen Waisenhäuser

finden, die Minderjährige auf gerichtliche Anordnung oder Verfügung der Polizei bis zum 18.

Lebensjahr aufnehmen.

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Juli 1998 an VG Saarlouis.

4. Keine inländische Fluchtalternative für vorbelastete Kurden

Vor politischer Verfolgung in der Westtürkei nicht hinreichend sicher sind lediglich vorbelastete

Kurden. Als vorbelastet bezeichnet der Senat in ständiger Rechtsprechung eine solche Person

aus Ostanatolien, die im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei in diesem Landesteil einer

regionalen politischen Individualverfolgung ausgesetzt war, weil sie bei den Sicherheitskräften

am Heimatort im Verdacht stand, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren.

Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -, S. 87; Urteil vom 3. Juni 1997

- 25 A 3631/95.A -, S. 111, vgl. auch S. 141.

Mit diesem Begriff sollte nicht etwa über den Personenkreis der Vorverfolgten hinaus noch eine

weitere Gruppe von Personen gekennzeichnet werden, denen für die Rückkehrprognose der

herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Verfolgungssicherheit zugute

kommt. Vielmehr handelt es sich um die Bezeichnung derjenigen Personen, denen für die Frage,

ob sie vor ihrer Ausreise in der Westtürkei eine zumutbare Zuflucht vor einer ihnen in

Ostanatolien drohenden regionalen Verfolgung finden konnten, der herabgestufte

Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugute kommt. Vorbelastete Kurden sind (ebenso wie vorbelastete

türkische Volkszugehörige aus Ostanatolien) zugleich Vorverfolgte; denn es ist davon

auszugehen, daß sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise auch in der Westtürkei vor politischer

Verfolgung nicht hinreichend sicher waren. Auch bei ihrer Rückkehr werden sie in der Westtürkei

eine inländische Fluchtalternative nicht finden können, sofern der Verfolgungsgrund nicht

ausnahmsweise nachträglich entfallen ist.

Die hiernach die Vorbelastung kennzeichnende Annahme, der Betreffende stehe bei den

Sicherheitskräften am Heimatort im Verdacht, mit der militanten kurdischen Bewegung zu

sympathisieren (im folgenden verkürzt: PKK-Verdacht), ist gerechtfertigt, wenn er dort Eingriffe

von asylerheblicher Intensität erleiden mußte oder von solchen unmittelbar bedroht war

(insbesondere etwa aufgrund einer Denunziation), die seiner tatsächlichen oder vermeintlichen

Unterstützung dieser Bewegung gegolten haben und die Umstände darauf hinweisen, daß er den

Sicherheitskräften als eine des Separatismus verdächtige Person individuell bekannt geworden

ist. Bei Vorbelasteten besteht die ernstzunehmende Möglichkeit, bei einer routinemäßigen

Personenkontrolle, die im Zuge der verschärften Sicherheitslage auch in der Westtürkei vermehrt

stattfindet, festgenommen und menschenrechtswidrig behandelt zu werden, nachdem

Rückfragen bei einem von der zuständigen Polizeizentrale geführten Register oder bei den für

den Heimatort zuständigen Stellen ergeben haben, daß es sich bei ihm um eine der

Zusammenarbeit mit militanten staatsfeindlichen Gruppen verdächtige Person handelt.

Vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Gutachten vom 28. Januar 1997 an

SchlHOVG, S. 3; Rumpf, Gutachten vom 7. März 1995 an HmbOVG, S. 13;

Kaya, Gutachten vom 22. Juni 1994 an VG Regensburg, S. 5; Gutachten vom

24. Juni 1995 an VG München, S. 11; Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995

an VG München, S. 62; Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG,

S. 49; Amnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg,

S. 8; UNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 9.

Die Einschätzung des Senats, daß Kurden, die bereits aufgrund politischer Individualverfolgung

in ihrer Heimatregion vorbelastet sind, auch am Zuwanderungsort in der Westtürkei einem

signifikanten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, wird durch die erwähnte Umfrage des

Menschenrechtsvereins Istanbul bestätigt. Danach hatten über 90 % der befragten Zuwanderer

bereits in ihrer Heimatregion Repressalien erlitten (Niederbrennen und Bombardieren der Dörfer,

Vernichtung von Ernte und Vieh, Festnahme und Folter, Druck zur Übernahme des

Dorfschützeramtes). Fast 90 % der Befragten waren auch am Zuwanderungsort (Istanbul, Mersin

oder Bursa) Repressalien ausgesetzt.

Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 16, 68; Kaya,

Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 31.

Dem Ergebnis der Erhebung ist zwar nicht exakt zu entnehmen, in welchem Umfang insgesamt

die Repressalien am Heimatort der jeweiligen Person galten in dem Sinne, daß gegen den

Betreffenden ein individueller Verdacht vorlag. In einem nennenswerten Teil der Fälle (erlittene

Folter in Polizeihaft, Aufforderung zur Übernahme des Dorfschützeramtes) ist dies jedoch ohne

weiteres anzunehmen.

aa) Von Dorfrazzien Betroffene

Bei den Bewohnern derjenigen Dörfer Ostanatoliens, in denen aufgrund eines pauschalen,

gegen das Dorf als solches gerichteten Verdachts Razzien stattfinden, wie sie oben auf S. 13

im einzelnen beschrieben worden sind, ist die Annahme eines hinreichend individualisierten, zu

landesweiter Verfolgung führenden PKK-Verdachts nicht schon immer dann gerechtfertigt,

wenn die in Rede stehende Person von Eingriffen asylerheblicher Intensität lediglich als

anonym gebliebenes Mitglied der Dorfbevölkerung betroffen war, die pauschal der

Unterstützung der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt wird. Nicht jeder, der

gemeinsam mit allen anderen Bewohnern eines pauschal der PKK-Unterstützung verdächtigten

Dorfes auf dem Dorfplatz versammelt und dabei Schikanen und Mißhandlungen asylerheblicher

Intensität ausgesetzt wurde, muß mit fortdauernder landesweiter Verfolgung rechnen.

Hinzukommen müssen vielmehr Umstände, aus denen geschlossen werden kann, daß sich der

pauschal gegen das Dorf gerichtete Unterstützungsverdacht zu einem individuell gegen den

Betroffenen gerichteten PKK-Verdacht verdichtet hat. Das setzt voraus, daß sich die

Sicherheitskräfte über die Identität des einzelnen genau Kenntnis verschafft und die

Informationen über den Anlaß der gegen ihn gerichteten Maßnahmen zum Zwecke einer

etwaigen späteren weiteren Verwendung festgehalten haben.

Zu einer derartigen Konstellation vgl. Senatsurteil vom 6. November 1995 - 25

A 4530/95.A -, S. 14 f.

Unter welchen Umständen eine derartige Annahme gerechtfertigt ist, hängt vom Einzelfall ab:

Eine Hausdurchsuchung beim Betroffenen oder bei seiner Familie kann Ausdruck hinreichender

Individualisierung sein, wenn von gleichartigen Maßnahmen nicht zugleich auch die gesamte

übrige Dorfbevölkerung oder doch zumindest erhebliche Teile davon betroffen waren. Erst recht

werden eine nicht nur kurzfristige Festnahme des Betroffenen und eine ihm im

Polizeigewahrsam widerfahrene menschenrechtswidrige Behandlung in der Regel den Schluß

auf eine Registrierung seiner Person und der gegen ihn vorliegenden Verdachtsmomente

rechtfertigen. Anders kann es bei der Festnahme mehrerer hundert Personen liegen, von denen

die meisten schon am Tag der Festnahme wieder freigelassen und nur einige wenige für

mehrere Tage in Haft behalten werden, wenn der Betroffene zu den Freigelassenen zählt.

Fehlt es an einer derartigen Individualisierung, so steht den Betroffenen eine inländische

Fluchtalternative im Westen der Türkei offen, wo sie einer Wiederholungsgefahr in Bezug auf

menschenrechtswidrige Eingriffe nicht ausgesetzt sind.

bb) Verweigerer des Dorfschützeramtes

In ähnlicher Weise ist die Lage derjenigen zu bewerten, die wegen ihrer Weigerung, das

Dorfschützeramt zu übernehmen oder fortzuführen, bei den Sicherheitskräften ihres

Heimatortes in einen PKK-Verdacht geraten sind und deswegen Repressalien ausgesetzt

waren. Wer sich lediglich im Kollektiv mit der auf dem Dorfplatz versammelten Dorfbevölkerung

geweigert hat, das Dorfschützeramt zu übernehmen, ist deswegen noch nicht einem individuell

gegen seine Person gerichteten PKK-Verdacht ausgesetzt. Wer jedoch im Gefolge derartigen

Kollektivverhaltens festgenommen worden ist und sich dann im Polizeigewahrsam erneut (oder

auch erstmalig) geweigert hat, das Dorfschützeramt zu übernehmen, gerät im Regelfall in einen

PKK-Verdacht. Auch soweit eine derartige Weigerung tatsächlich nicht auf einer Sympathie mit

der PKK, sondern auf der Angst vor deren Rache beruht, muß nach den ausgewerteten

Erkenntnisquellen regelmäßig bezweifelt werden, daß die Sicherheitskräfte eine derartige

"Entschuldigung" akzeptieren.

Amnesty International, Gutachten vom 21. August 1997 an VG Berlin, S. 7 f.;

Oberdiek, Gutachten vom 25. Juli 1997 an VG Berlin, S. 15.

Ausgeschlossen ist dies aber andererseits im Einzelfall nicht. Ein solcher Ausnahmefall ist

anzunehmen, wenn die Sicherheitskräfte jene Weigerung haben auf sich beruhen lassen oder

darauf über einen längeren Zeitraum vor der Ausreise des Betroffenen nicht mehr

zurückgekommen sind. Wie es sich im Fall des jeweils klagenden Asylbewerbers verhält, ist

anhand aller maßgeblichen Umstände in seinem Vortrag zu beurteilen, soweit ihm gefolgt

werden kann.

An dieser Einschätzung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der in der obergerichtlichen

Rechtsprechung vertretenen gegenteiligen Auffassung fest.

Urteil vom 8. Juli 1998 - A 12 S 3034/96 -, S. 31, 40; HessVGH, Urteil vom

5. Mai 1997 - 12 UE 500/96 -, S. 33 f.

Für den Senat ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob der Kreis der

vorbezeichneten oder sonst der PKK-Sympathie verdächtigen Personen in einer Datei der

türkischen Polizei erfaßt ist. Auf diese von den Gutachtern nicht einheitlich beantwortete und

nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht aufklärbare Frage kommt es nämlich für die hier

vorzunehmende Verfolgungsprognose nicht an. Insofern genügt vielmehr die sich nach der

Lebenserfahrung aufdrängende Annahme, daß jedenfalls die Sicherheitskräfte am Heimatort

des Betreffenden über dessen Identität unterrichtet sind. Abweichendes ist im Hinblick auf eine

Person, die wegen des Verdachts, mit der PKK zu sympathisieren, festgenommen und unter

Einsatz erheblicher körperlicher Mißhandlungen verhört worden ist, schwerlich vorstellbar. Wer

einmal unter einen entsprechenden Verdacht geraten ist und diesen nicht hat zerstreuen

können, bleibt dem Mißtrauen der Sicherheitskräfte ausgesetzt, auch wenn die

Verdachtsmomente für eine Anklageerhebung oder den Erlaß eines richterlichen Haftbefehls

nicht ausreichen. Nur eine die Identität des Betroffenen - auf welche technische Weise auch

immer - sichernde Verfahrensweise der Sicherheitskräfte wird dem Gebot eines energischen

Kampfes gegen einen Feind gerecht, der es darauf anlegt, einen Teil des Staatsgebietes der

Türkei abzutrennen.

Für diejenigen, die durch die Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, den Verdacht

der PKK-Sympathie auf sich gezogen haben, stellt sich nach einer Umsiedlung in die Westtürkei

das Verfolgungsrisiko wie folgt dar: An den Zugangsstraßen von Kurden bewohnter Stadtviertel

kommt es häufig zu Polizeikontrollen. Es entspricht den Grundsätzen effizienter Polizeiarbeit,

daß zumindest stichprobenartig bei den Sicherheitskräften des aus dem Personalausweis

ersichtlichen Heimatortes nachgefragt wird, ob gegen den Betreffenden Verdachtsmomente

bestehen. Das Ergebnis dieser Nachfrage ist ausschlaggebend dafür, ob der Betreffende mit

asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen muß oder nicht. Liegt gegen ihn in seiner

Heimatprovinz nichts vor, so werden ihn auch die Sicherheitskräfte im Westen nicht weiter

behelligen. Werden diese jedoch über einen einschlägigen Verdacht aus der Heimatregion

unterrichtet, so ist ein zumindest mehrtägiger, mit Verhören verbundener Aufenthalt im

Polizeigewahrsam gewiß.

Das vorstehend beschriebene Risiko ist nicht nur theoretischer Natur, sondern vielmehr im

Bereich realer Möglichkeiten. Diese Überzeugung ergibt sich für den Senat aus den

beschriebenen Vorgängen, wie sie für das Verhältnis zwischen staatlichen Sicherheitskräften

und kurdischer Bevölkerung in der Türkei landesweit typisch sind. Die zahlreichen Übergriffe

erlauben zwar, wie dargelegt, nicht den Schluß, daß jeder Kurde im Osten des Landes von

Verfolgung bedroht und im Westen davor nicht hinreichend sicher ist. Sie zeichnen aber dessen

ungeachtet ein Bild großer Feindseligkeit und Unduldsamkeit auf Seiten des türkischen Staates

gegenüber solchen Personen, die - aus welchen Gründen auch immer - in einen PKK-Verdacht

geraten sind. Dies rechtfertigt die Annahme, daß gegen jenen Personenkreis unnachsichtig und

unter Einsatz aller denkbaren - legalen und illegalen - polizeilichen Mittel vorgegangen wird.

Diese Einschätzung des Verfolgungsrisikos ist nicht gleichbedeutend mit der Annahme einer

landesweiten Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei. Es kann keine Rede davon sein und

ergibt sich auch nicht aus den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen, daß "Millionen von

Kurden" wegen der Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, zur Abwanderung in die

Westtürkei gedrängt worden sind. Zwar heißt es bei Oberdiek an einer Stelle: "Mehr als 50 %

waren vor der Flucht gedrängt worden, Dorfschützer zu werden".

Vgl. Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 63; Gutachten vom

14. März 1997 an VG Berlin, S. 104.

Hierbei handelt es sich jedoch offensichtlich um ein Versehen, obwohl die Art der Repressalien

im Gutachten vom 14. März 1997 nicht mehr näher aufgeschlüsselt wird. Denn nach der

Umfrage des Menschenrechtsvereins, auf die sich Oberdiek jeweils bezieht und die er an

anderer Stelle im Gutachten vom 26. Mai 1995 zitiert, betrug jener Prozentsatz tatsächlich 20,5.

Vgl. Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 16; vgl. Kaya,

Gutachten vom 11. April 1995 an VG Aachen, S. 31: 24,5 % (wohl ebenfalls

ein Versehen, weil bei Zugrundelegung von 20,5 % die Summe der

Antwortanteile zu Frage 18 exakt 100 % ergibt).

Selbst der vorgenannte Prozentsatz ist nur beschränkt aussagekräftig, da Anhaltspunkte dafür

bestehen, daß das Umfrageergebnis des Menschenrechtsvereins Istanbul in bezug auf die

generelle Lage kurdischer Zuwanderer aus der Osttürkei nicht repräsentativ ist. Wie Oberdiek

an anderer Stelle bemerkt, wurden die Kontakte zu den Befragten des Menschenrechtsvereins

Istanbul unter anderem durch die HADEP vermittelt, die einen recht engen Bezug zu den

"Kriegsflüchtlingen" hat.

Vgl. Gutachten vom 20. Dezember 1996 an SchlHOVG, S. 74 (Fn. 23).

Daraus ist zu schließen, daß unter den von jener Erhebung erfaßten Personen diejenigen

deutlich überrepräsentiert waren, die wegen Repressalien der Sicherheitskräfte ihre Heimat

verlassen hatten. Dem entspricht es, daß in den beiden anderen erwähnten Gutachten (TOBB,

ODTÜ) die allein aus wirtschaftlichen Gründen Zugewanderten deutlich stärker vertreten waren.

Die Einschätzung, wonach Kurden, die in ihrer ostanatolischen Heimat wegen der

Verweigerung des Dorfschützeramtes politischen Repressalien ausgesetzt waren, in der

Westtürkei vor erneuter politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher sind, wird von einem Teil

der Gutachter ausdrücklich geteilt.

Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 62; Amnesty

International, Gutachten vom 17. Juli 1996 an VG München, S. 3.

Daß die vorgenannten Gutachter sowie Kaya den in der Westtürkei vor Verfolgung nicht

sicheren Personenkreis noch viel weiter ziehen als der Senat, läßt die Richtigkeit der hier in

Rede stehenden Verfolgungsprognose unberührt.

Darüber hinaus geben die zuvor auf S. 77 zitierten Entscheidungen Anlaß zu folgenden

Bemerkungen: Die realitätsgerechte Abgrenzung des von Verfolgung betroffenen

Personenkreises muß darauf Bedacht nehmen, daß die Durchsuchungs- und

Festnahmeaktionen der Sicherheitskräfte auch in der Westtürkei weit über den Kreis derjenigen

hinausreichen, bei denen die Verdachtsmomente für den Erlaß eines richterlichen Haftbefehls

genügen. Aus den verwerteten Erkenntnissen geht hervor, daß die allermeisten von der Polizei

verhafteten Personen noch vor Erlaß einer richterlichen Maßnahme freigelassen werden, daß

selbst die kraft richterlicher Entscheidung in Haft bleibenden Personen in erheblichem Umfang

später - vor oder nach Anklageerhebung - aus der Haft entlassen und daß schließlich zahlreiche

Angeklagte durch die Gerichte freigesprochen werden, so daß der Anteil derjenigen, die letztlich

rechtskräftig verurteilt werden, im Vergleich zur Gesamtzahl der polizeilichen Festnahmen

außerordentlich gering ist. Des asylrechtlichen Schutzes bedarf aber der gesamte vorgenannte

Personenkreis. Denn auch die große Masse derjenigen, die nur kurzfristig im Polizeigewahrsam

verbleiben, ist - soweit es um den hier in Rede stehenden PKK-Verdacht geht -

menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt. Daß die Sicherheitskräfte in der Westtürkei

bereits bei der Entscheidung darüber, ob der Betreffende festzunehmen und zu verhören ist,

danach differenzieren, aus welchen Gründen ein Anfangsverdacht besteht, ist nicht erkennbar.

Bezüglich des hier in Rede stehenden Personenkreises - Zuwanderer aus Ostanatolien - kommt

hinzu, daß hinsichtlich der Frage, ob ein Anfangsverdacht besteht, die Einschätzung der

Sicherheitskräfte des Heimatortes, bei denen Rückfrage genommen wird, maßgeblich ist.

Haben diese in einem Verweigerer des Dorfschützeramtes einen PKK-Sympathisanten

gesehen, so ist anzunehmen, daß die Sicherheitskräfte im Westen sich diese Einschätzung

zunächst zu eigen machen - mit den beschriebenen Konsequenzen für den Betroffenen. Daß

sie ihn anders behandeln werden als Personen, die aus sonstigen Gründen - sei es im Westen

oder im Osten des Landes - den Verdacht auf sich gelenkt haben, mit der PKK zu

sympathisieren, ist nicht naheliegend.

cc) HADEP

Für Mitglieder der HADEP besteht das Verfolgungsrisiko in oben beschriebenem Umfang.

Hingegen kann nicht angenommen werden, jedes HADEP-Mitglied müsse mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Dagegen spricht

derzeit entscheidend, daß es sich bei der HADEP um eine legale Partei handelt, die - in

Ostanatolien sogar mit beachtlichem Erfolg - an der Parlamentswahl vom 24. Dezember 1995

teilgenommen hat, daß Mitglieder und Funktionäre der Partei ungeachtet aller Schikanen ihre

politische Arbeit fortsetzen und bislang nicht erkennbar ist, daß sie in nennenswertem Umfang

die Türkei verlassen.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 1. Juli 1996 an VG Neustadt an der

Weinstraße; Auskunft vom 2. Juli 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße;

Auskunft vom 22. November 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße;

Auskunft vom 13. März 1997 an VG Bremen; Kaya, Gutachten vom

7. Dezember 1997 an VG Stuttgart, S. 3 f.; Taylan, Gutachten vom

5. Dezember 1997 an VG Koblenz, S. 1.

Eine andere asylrechtliche Betrachtungsweise ist geboten, soweit HADEP-Mitglieder wegen

ihrer Parteizugehörigkeit geltender asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen geflüchtet sind.

Solche vorverfolgten Personen sind angesichts der zahlreichen in der Presse dokumentierten

Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Parteimitglieder in keinem Landesteil der Türkei vor

erneuter Verfolgung hinreichend sicher.

5. Aleviten

Eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Aleviten findet in der Türkei

nicht statt.

Der Begriff "Alevi" bzw. "Alevit" bedeutet "Anhänger Alis". Ali ist der Kampfgenosse, engste

Freund, Neffe und Schwiegersohn des Propheten Mohammed. Die Aleviten erkennen - den

Schiiten ähnlich - Ali als Nachfolger Mohammeds an. Die Aleviten müssen - anders als die

Mehrheit unter den Moslems, die Sunniten - nicht fünfmal täglich das Pflichtgebet in streng

vorgeschriebener Form vollziehen, im Ramadan nicht fasten und nicht nach Mekka pilgern. Sie

müssen kein Alkoholverbot einhalten. Sie kennen keine Geschlechtertrennung und keine

Rollendifferenzierung von Mann und Frau. Daraus resultiert die Vorstellung orthodoxer Sunniten,

bei den Aleviten herrsche Anarchie, Zügel- und Morallosigkeit. Die Aleviten unterstützen das vom

Republikgründer Atatürk eingeführte Prinzip des Laizismus, weil sie darin eine tolerantere,

liberalere Atmosphäre zu finden hoffen als unter der Herrschaft der sunnitischen Orthodoxie.

Politisch bevorzugen die Aleviten linke Parteien und Strömungen; islamistische Parteien lehnen

sie ab.

Etwa 20 % der türkischen Bevölkerung sind Aleviten. Sie finden sich sowohl unter den türkischen

als auch unter den kurdischen Volkszugehörigen. Aleviten siedeln in der Türkei vor allem im

Küstengebiet von Antakya und Iskenderun, Adana, Tarsus und Mersin. Türkische Aleviten leben in

Corum, Amasya, Tokat, Yozgat, kurdische Aleviten in Sivas, Erzincan, Tunceli, Elazig, Malatya

und Kahramanmaras.

Vgl. zum vorstehenden im einzelnen: Lorenzi, Gutachten über die Aleviten in

der Türkei, Oktober 1996.

Aleviten waren in der Türkei in den vergangenen Jahrzehnten von Zeit zu Zeit Opfer von

Ausschreitungen. Am 17. September 1967 führte ein Fußballspiel zwischen einer Mannschaft aus

dem alevitischen Sivas und einer aus dem sunnitischen Kayseri zu schweren Ausschreitungen,

Brandstiftungen und Überfällen auf alevitische Wohnviertel in Sivas mit 40 Toten. Am 3. und

4. September 1978 starben bei von Rechtsradikalen organisierten Überfällen auf alevitische

Viertel in Corum und Kahramanmaras 110 Menschen, Hunderte wurden verletzt und Tausende

verhaftet. In der Zeit vom 24. bis 26. Dezember 1978 kam es in Kahramanmaras zu einem

Massaker, bei dem etwa 2.000 Aleviten von sunnitischen Fanatikern umgebracht, die Geschäfte

von Aleviten geplündert und ihre Häuser angezündet wurden. Am 2. Juli 1993 starben in Sivas

37 Menschen, nachdem sunnitische Fundamentalisten ein Hotel angezündet hatten, in welchem

sich viele alevitische und laizistisch denkende türkische Schriftsteller und Intellektuelle aufhielten;

124 Menschen wurden vor Gericht gebracht.

Vgl. Lorenzi, Gutachten über die Aleviten in der Türkei, Oktober 1996,

S. 31 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Juli 1996 an VG Wiesbaden.

Jüngstes Ereignis dieser Art waren die Vorgänge in Istanbul-Gaziosmanpasa. Dort beschossen

am 12. März 1995 Unbekannte aus einem Taxi heraus vier Teestuben von alevitischen Kurden,

töteten dabei eine Person und erstachen anschließend den Taxifahrer. Da die Polizei offenbar

keinen Versuch unternahm, die Täter zu fassen, demonstrierten am 13. März 1995 etwa 20.000

Menschen vor der Polizeiwache; die Polizei setzte Schußwaffen ein. Am 15. März 1995 kam es

auch in Istanbul-Ümraniye zu Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften.

Die Gesamtzahl der bei jenen Vorgängen Getöteten beläuft sich auf 24. Am 20. Mai 1995

ereignete sich eine weitere Auseinandersetzung zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften

im Istanbuler Stadtteil Kagithane, bei der etwa 50 Personen verletzt und ebenso viele

festgenommen wurden, nachdem drei angebliche MHP-Angehörige die Gäste eines Restaurants,

das einem Aleviten gehörte, verprügelt hatten.

Vgl. Lorenzi, Gutachten über die Aleviten in der Türkei, Oktober 1996, S. 34;

Kaya, Gutachten vom 9. Juli 1997 an VG Würzburg; Oberdiek, Gutachten

vom 26. Mai 1995 an VG München, S. 53 f.; UNHCR, Hintergrundbericht von

Oktober 1997, S. 28.

Die vorstehenden Ereignisse erweisen, daß die Aleviten in der Türkei bei sunnitischen Extremisten

und Rechtsradikalen auf Feindschaft stoßen und daß die Sicherheitskräfte nicht immer mit der

nötigen Entschlossenheit gegen die Aggressoren aus jenen Kreisen vorgehen. Ausmaß und

Häufigkeit jener Vorfälle verbieten indes auch unter Berücksichtigung anderer weniger

gravierender Ausschreitungen die Schlußfolgerung, Aleviten müßten in der Türkei mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe oder ihnen

zuzurechnender Übergriffe anderer Bevölkerungsgruppen rechnen. Solche gewalttätigen

Ausschreitungen gegenüber Aleviten wie sie Anfang 1995 stattgefunden haben, haben sich

seitdem nicht wiederholt.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 19. September 1997 an VG Bayreuth,

S. 1; Kaya, Gutachten vom 20. März 1998 an OVG Bremen, S. 4.

6. Exilpolitik

Dem Kläger droht in der Türkei keine politische Verfolgung wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten

im Bundesgebiet.

Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen ein beachtlich

wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im allgemeinen nur, wenn sich

der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen

der breiten Masse abhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren

Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluß auf die türkische

Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht,

ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernstzunehmender politischer Gegner,

den es zu bekämpfen gilt. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei Leitern von größeren und

öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie Rednern auf solchen

Veranstaltungen, ferner bei Mitgliedern und Delegierten des kurdischen Exilparlaments, unter

Umständen auch bei Vorstandsmitgliedern bestimmter oppositioneller Exilvereine.

Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische

Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie

sind dadurch gekennzeichnet, daß der Beitrag des einzelnen entweder - wie bei

Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den

zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein

Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die

eigentlich agierenden Wortführer. Das ist zum Beispiel anzunehmen bei schlichter

Vereinsmitgliedschaft, der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen

sowie von Spenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks,

Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von

Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Plazierung von namentlich gezeichneten Artikeln und

Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften.

Für die Annahme des Senats, daß ein Verfolgungsinteresse seitens der Türkei nur bei exponierter

exilpolitischer Tätigkeit besteht, sind mehrere Gründe maßgebend:

a) Überwachung exilpolitischer Aktivitäten

In erster Linie rechtfertigt sich diese Annahme daraus, daß sich die Überwachung exilpolitischer

Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger auf deutschem Boden durch die türkischen

Sicherheitskräfte im wesentlichen auf diesen Personenkreis konzentriert.

Diese beobachten die Exilszene in Deutschland mit hoher Aufmerksamkeit. Grund hierfür ist, daß

alle maßgeblichen oppositionellen Bewegungen sowohl der extremen Rechten als auch der

radikalen Linken und der kurdischen Separatisten von deutschem Boden aus mit den

unterschiedlichsten Mitteln auf die türkische Innenpolitik Einfluß zu nehmen versuchen. Alle

namhaften türkischen politischen Gruppierungen, insbesondere die extremistischen, sind auch im

Bundesgebiet aktiv und finden hier ein beachtliches Potential für die Rekrutierung neuer

Mitglieder, weil in Deutschland als wichtigstem Auswanderungsland mehr als 2,5 Mio. türkische

Staatsbürger oder türkisch-stämmige Bürger leben.

Vgl. Rumpf, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 17.

aa) Organisierte Überwachung

Um dem zu begegnen, hat der türkische Staat umfangreiche organisatorische Maßnahmen zur

Überwachung der kurdischen nationalen Opposition im Ausland getroffen.

Wichtigste Überwachungsorganisation in diesem Zusammenhang ist der unter militärischer

Leitung stehende Nationale Nachrichtendienst der Türkei (Milli Istihbarat Teskilati/MIT) mit Sitz

in Ankara. Dieser unterhält im gesamten Bundesgebiet eigene Dienststellen, die ihren Sitz an

Generalkonsulaten haben und deren hauptamtliche Mitarbeiter dort als Attachés akkreditiert

sind. Er verfügt darüber hinaus über Gewährsleute, die in die türkischen und kurdischen

Auslandsorganisationen in Deutschland eingeschleust sind oder die beruflichen Kontakt zu

Landsleuten haben. Schließlich erfolgt die Nachrichtenbeschaffung durch Auswertung von

Bildmaterial und Publikationen.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der MIT an allen staatsfeindlichen Aktivitäten

türkischer Staatsangehöriger in Deutschland interessiert ist, aber schon aus Kapazitätsgründen

eine Identifizierung und gezielte Sammlung und Zuordnung von Beweismaterial nur für den

Kreis exponierter Exilpolitiker vornehmen kann. Die Aufgabe eingeschleuster Gewährsleute

besteht darin, Vereinsaktivitäten zu beobachten, die daran teilnehmenden Personen zu

identifizieren und die gesammelten Informationen an die Geheimdienstmitarbeiter in den

Konsulaten weiterzuleiten. Dabei werden die Personalien von Kadern der PKK und ähnlich

militant staatsfeindlicher Exilorganisationen erfaßt und bei der zuständigen Behörde (MIT oder

politische Abteilung der Polizei) registriert.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. März 1998 an VG Frankfurt (Oder),

S. 2 f.; Kaya, Gutachten vom 30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 1;

Gutachten vom 16. März 1997 an VG Gießen, S. 2; Gutachten vom 18. März

1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 2; Landesamt für Verfassungsschutz Baden-

Württemberg, Auskunft vom 9. Oktober 1996 an VG Stuttgart; Taylan,

Gutachten vom 25. Februar 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße;

Tellenbach, Gutachten vom 29. November 1996 an VG Neustadt an der

Weinstraße; Rumpf, Gutachten vom 12. Februar 1996 an VG Kassel, S. 3;

Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 5.

Darüber hinaus sind bei der Generaldirektion der Polizei in Ankara sowie bei den

Polizeipräsidien mehrerer anderer türkischer Großstädte Sonderbüros mit allen technischen

Möglichkeiten eingerichtet, um den seit März 1995 von London ausstrahlenden kurdischen

Satellitensender MED-TV zu überwachen, der als von der PKK gesteuert gilt und der seine

kurdischsprachigen Sendungen überwiegend in Studios in Brüssel und Köln produziert, der in

der ganzen Türkei empfangen werden kann und der sich bei der kurdischen Bevölkerung

sowohl in den Städten und zunehmend auch in den ländlichen Gebieten Ostanatoliens bereits

einer beachtlichen Beliebtheit erfreut. Bei der Gestaltung der Sendungen überwiegen kulturelle

Beiträge gegenüber politischen.

Kaya, Gutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 2;

Gutachten vom 16. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 1, 14 f.;

Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 1997, S. 230 f.

Nicht realitätsgerecht wäre indessen die Annahme, durch die vorbezeichneten

Überwachungsmaßnahmen erfolge eine lückenlose Erfassung aller exilpolitischen Aktivitäten in

Deutschland. Schon aus praktischen Gründen ist es ausgeschlossen, etwa bei

Großveranstaltungen, in welchen der einzelne in der anonymen Masse untertaucht, auch nur

den überwiegenden Teil der Veranstaltungsbesucher in einer Weise zu observieren und zu

identifizieren, die einen strafrechtlichen oder auch nur einen polizeilichen Zugriff im Rückkehrfall

ermöglicht. Der dafür erforderliche Ermittlungsaufwand stünde außer Verhältnis zu dem zu

erwartenden Ermittlungserfolg. Selbst wenn von solchen Veranstaltungen in der Presse Fotos

erscheinen, auf welchen einzelne Teilnehmer erkennbar sind, ist ein Rückschluß auf die

Identität der Betreffenden nicht oder nur unter Einsatz zusätzlichen, in der Regel

unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwandes möglich. Gleiches gilt, soweit etwa Protestaktionen

vor türkischen Auslandsvertretungen gefilmt werden. Eine persönliche Zuordnung ist selbst

dann häufig nicht möglich, wenn die Presseberichterstattung Vor- und Zunamen des

Betreffenden erwähnt und es sich dabei um in der Türkei gebräuchliche, vielfach verwandte

Namen handelt.

Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 16.

Einer gezielten Sammlung von Informationen nicht ausgesetzt sind die einfachen Mitglieder der

in Deutschland aktiven Organisationen, ebensowenig diejenigen, die solche Organisationen

aufsuchen oder sich an ihren Demonstrationen, Kundgebungen und anderen Massenaktionen

beteiligen.

Kaya, Gutachten vom 18. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 2, 6.

Freilich kann nicht ausgeschlossen werden, daß im Einzelfall exilpolitische Aktivitäten niedrigen

Profils türkischen Stellen bekannt werden, etwa wenn Geheimdienstmitarbeiter selbst an

Veranstaltungen oder Vereinsaktivitäten teilnehmen und dabei von der Identität anderer

Teilnehmer erfahren. Auch dieser - im vorliegenden Zusammenhang mitzubedenkende -

Umstand gebietet es nicht, das durch untergeordnete Aktivitäten der beschriebenen Art

ausgelöste Verfolgungsrisiko als beachtlich wahrscheinlich einzustufen.

bb) Strafnachrichtenaustausch nach Art. 22 EuRHÜbk

Auch außerhalb dieser organisierten Überwachung erfolgende Kenntniserlangung türkischer

Behörden von exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils löst kein Verfolgungsinteresse aus.

Namentlich ist nicht davon auszugehen, daß türkische Staatsangehörige allein deshalb einem

höheren Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind, weil sie wegen einer auf deutschem Boden

begangenen Straftat mit exilpolitischem Hintergrund durch ein deutsches Strafgericht verurteilt

worden sind.

Vgl. dazu Senatsbeschluß vom 31. März 1998 - 25 A 5198/96.A -, NVwZ-

Beilage 9/1998, 93 = AuAS 1998, 204.

In diesen Fällen gibt das Bundesministerium der Justiz dem türkischen Justizministerium im

Rahmen des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei auf der Grundlage des

Art. 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbk)

vom 20. April 1959 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) praktizierten gegenseitigen

Strafnachrichtenaustauschs quartalsweise die entscheidenden im Bundeszentralregister

eingetragenen Daten (persönliche Daten des Betroffenen, Urteils- und Tatzeit,

Gerichtsbezeichnung, Aktenzeichen, Tatbezeichnung, Rechtsgrundlage, Art und Höhe der

Strafe) bekannt. Dieser Strafnachrichtenaustausch erfolgt automatisch und kann im Einzelfall

nicht abgelehnt werden. Lediglich dann, wenn die türkische Seite nach Art. 4 des

Zusatzprotokolls zum EuRHÜbk vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909)

um die Übermittlung zusätzlicher Informationen (Urteilsabschriften usw.) ersucht, wird dieses

Ersuchen nach der Praxis der Bundesregierung in den hier in Rede stehenden Fällen nach

Art. 2 Buchst. a) EuRHÜbk abgelehnt, weil es sich auf eine strafbare Handlung bezieht, die vom

ersuchenden Staat als politische Straftat angesehen wird. Die aus Deutschland übermittelten

Strafnachrichten werden von der Generalsicherheitsdirektion in Ankara erfaßt. Hiervon werden

die örtlich zuständige Polizeibehörde und im Fall der Ausschreibung des Betreffenden zur

Fahndung auch das örtlich zuständige Personenstandsamt benachrichtigt.

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Mai 1998 an VG Freiburg, S. 1;

Bundesministerium der Justiz, Auskünfte vom 8. August 1997 und vom

11. Dezember 1997 an VG Gießen; Auskunft vom 26. Februar 1998 an VG

Köln; Auskunft vom 12. März 1998 an VG Berlin; Auskunft vom 22. Mai 1998

an VG Freiburg; Generalbundesanwalt, Auskunft vom 27. Juni 1997 an VG

Gießen; Auskunft vom 16. April 1998 an VG Freiburg, S. 2 f.

Ähnlich wird verfahren, soweit die türkische Seite auf kriminalpolizeilicher Ebene um Auskunft

ersucht. Wird ein politischer Hintergrund der dem Ersuchen zugrundeliegenden Straftat

erkennbar, erteilt das Bundeskriminalamt Auskunft nicht oder nur nach Rücksprache mit dem

Bundesministerium der Justiz.

Bundeskriminalamt, Auskunft vom 17. März 1998 an VG Berlin.

Hat sich ein türkischer Asylbewerber für sich genommen lediglich niedrig profiliert exilpolitisch

betätigt, so erlangt diese Betätigung nicht allein deshalb ein die Schwelle der Exponiertheit

überschreitendes Gewicht, weil sie der Türkei im Wege des Strafnachrichtenaustauschs

bekannt werden kann. Denn das Verhalten der türkischen Seite auch beim Austausch von

Strafnachrichten deutet darauf hin, daß sie kein Interesse an der Verfolgung niedrig profilierter

exilpolitischer Aktivitäten hat. Die türkischen Stellen bringen dem Strafnachrichtenaustausch bei

politischen Delikten ohnehin nur vergleichsweise geringes Interesse entgegen. Es ist davon

auszugehen, daß die oben beschriebenen anderweitigen Erkenntnismöglichkeiten (Spitzel vor

Ort, Auswertung von Presse und Fernsehen) einen erheblich unbürokratischeren Zugang zu

den unter Staatsschutzgesichtspunkten interessanten Informationen erlauben. Denn der

Strafnachrichtenaustausch ist als Informationsquelle selbst dann nicht sonderlich ergiebig, wenn

der exilpolitische Hintergrund aus der übermittelten Strafnachricht ersichtlich oder zumindest

der Schluß auf einen derartigen Hintergrund naheliegend ist (z. B. Verstoß gegen das

Versammlungsgesetz, Landfriedensbruch). Auch in diesen Fällen ist der Informationsgehalt der

einzelnen Strafnachricht zur konkreten zugrundeliegenden Tat erheblich geringer als etwa ein

Pressebericht oder eine öffentliche Strafgerichtsverhandlung, weil neben dem Tatdatum

lediglich die abstrakte Deliktsbezeichnung angegeben ist, die einen Aufschluß über die

staatsschutzbezogene Gefährlichkeit der Tathandlung nicht erlaubt. Einen derartigen Aufschluß

könnten allenfalls Bestandteile der Strafakten (Anklageschrift, Urteil) liefern, die jedoch von der

türkischen Seite in Fällen mit exilpolitischem Hintergrund offenbar gar nicht erst angefordert

werden, weil die Erfolglosigkeit eines derartigen Ersuchens wegen des Ablehnungsrechts nach

Art. 2 Buchst. a) EuRHÜbk auf der Hand liegt. Jedenfalls von einer gängigen Praxis türkischer

Behörden in bezug auf Einzelanforderung von Aktenbestandteilen kann nicht die Rede sein.

Generalbundesanwalt, Auskunft vom 16. April 1998 an VG Freiburg, S. 2 f.

b) Fehlen von Referenzfällen

Bestätigt wird die Annahme fehlenden Verfolgungsinteresses bei niedrigprofilierten exilpolitischen

Aktivitäten dadurch, daß es praktisch keine stichhaltigen Belege für eine allein durch solche

Betätigung ausgelöste menschenrechtswidrige Behandlung in der Türkei in einer ausreichenden

Anzahl von einschlägigen Referenzfällen gibt.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. März 1997 an VG Hamburg, S. 2;

Auskunft vom 13. März 1997 - 514-516.80/27941 - an VG Aachen, S. 2; Kaya,

Gutachten vom 18. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 2, 5 f.; Rumpf,

Gutachten vom 12. Februar 1996 an VG Kassel, S. 3 f.; Gutachten vom

22. Januar 1997 an VG Bremen, S. 6; Tellenbach, Gutachten vom

29. November 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; Taylan, Gutachten

vom 25. Februar 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße.

Im Gegenteil ist festzustellen, daß "hunderte, ja Tausende" Personen (kurdischer oder türkischer

Herkunft), die sich an Demonstrationen, Veranstaltungen und Hungerstreiks beteiligt haben,

dabei gefilmt und fotografiert wurden und mit Bild in der Presse erschienen, ihre Angelegenheiten

ohne Schwierigkeiten in den Konsulaten haben regeln können. Darunter befinden sich auch

Personen, die in die Türkei gefahren und wieder zurückgekommen sind. Selbst für führende

Mitglieder des in der Bundesrepublik Deutschland tätigen kurdischen Dachverbandes KOMKAR

trifft dies zu.

Vgl. Kaya, Gutachten vom 3. April 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße,

S. 5; Gutachten vom 30. Juli 1996 an das VG Darmstadt, S. 6; Gutachten vom

30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 5 (Fn. 3); Gutachten vom 18. März 1998

an VG Frankfurt (Oder), S. 2.

Jener Umstand ist insofern bemerkenswert, als es sich bei den von Kaya angesprochenen

Personen zumeist um solche handeln wird, die ein Bleiberecht für die Bundesrepublik

Deutschland haben, ihre politische Tätigkeit hier somit aus freien Stücken ausüben, d.h. ohne

den Druck eines laufenden Asylverfahrens und das dadurch ausgelöste Bestreben zur

Verbesserung der Rechtsposition. Erst recht macht der erwähnte Umstand plausibel, weshalb

der türkische Staat niedrigprofilierten exilpolitischen Aktivitäten von Asylbewerbern nur ein

eingeschränktes Aufklärungs- und jedenfalls kein Verfolgungsinteresse entgegenbringt: Gerade

von dem hier zu betrachtenden Personenkreis exilpolitisch aktiver Asylbewerber geht nämlich

oftmals keine ernsthafte Gefahr für die Einheit des türkischen Staates aus. Nehmen

Asylbewerber aus der Türkei, die dort keine oder jedenfalls keine als staatsfeindlich geltenden

politischen Aktivitäten entfaltet haben, solche Aktivitäten nach Einleitung ihres Asylverfahrens im

Bundesgebiet auf, so ist die Annahme naheliegend, daß jenen Aktivitäten kein ernsthaftes

politisches Engagement zugrundeliegt, sondern sie lediglich durch das Bestreben veranlaßt sind,

dem Asylbewerber einen Rechtsvorteil im laufenden Asylverfahren zu verschaffen. Insofern gilt

für exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils nichts anderes als für den Asylantrag, der von

türkischen Stellen nicht als staatsfeindliches Verhalten gewertet wird (vgl. dazu näher unten

S. 130). Einerseits können türkische Stellen nicht damit rechnen, daß die Betreffenden nach ihrer

Rückkehr in die Türkei ihre im Bundesgebiet unternommenen Aktivitäten offenbaren.

Andererseits werden sie sich selbst in den wenigen Fällen, in denen sie über Erkenntnismaterial

verfügen, mit welchem sie den Betreffenden überführen können, mit dessen Einlassung

konfrontiert sehen, jene Aktivitäten hätten nur den Zwecken des Asylverfahrens gedient.

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29. Oktober 1997 an VG Weimar, S. 2.

Abgelehnte türkische Asylbewerber werden zudem in namhafter Anzahl aus Deutschland und

aus anderen europäischen Staaten in die Türkei abgeschoben. Allein der Anteil abgeschobener

kurdischer Volkszugehöriger unter den abgelehnten Asylbewerbern in Deutschland belief sich,

wie der Senat in seinem Grundsatzurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 129 f., im

einzelnen aufgelistet hat, in den Jahren 1994 bis 1996 auf über 3.000 Personen. Für einen

nennenswerten Rückgang dieser Abschiebezahl seit 1996 bestehen keine Anhaltspunkte, denn

auch im Jahr 1997 sind insgesamt 6.877 Personen in die Türkei rückgeführt worden. An dem

Schicksal eines Großteils dieser Personen müßte sich ein durch exilpolitische Aktivitäten

niedrigen Profils ausgelöstes Risiko menschenrechtswidriger Behandlung ebenfalls erweisen.

Denn nach den Erfahrungen des Senats wird nicht nur fast jedes Asylbegehren zumindest auch

auf derartige Aktivitäten gestützt, sondern auch türkische Staatsangehörige, die kein

Asylverfahren in Deutschland betreiben, beteiligen sich, wie gesagt, zahlreich an derartigen

Aktionen. In einem Fall eines abgelehnten Asylbewerbers, über dessen Teilnahme an

Demonstrationen und Hungerstreiks im türkischen Fernsehen berichtet wurde, ist sogar positiv

bestätigt, daß er bei und nach seiner Abschiebung in die Türkei unbehelligt blieb.

VG Neustadt an der Weinstraße, Vermerk vom 25. März 1998 mit

Vernehmungsprotokoll der Grenzschutzpolizei am Flughafen Istanbul vom

25. September 1997.

Die demgegenüber immer wieder anzutreffende Behauptung, menschenrechtswidrige

Behandlung drohe allein aufgrund von Tätigkeiten, die nach den dargelegten Maßstäben als

niedrigprofiliert einzustufen sind,

vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 6 ff.;

Gutachten vom 25. Juli 1998 an VG Berlin, S. 3 f.,

ist mangels Darlegung einer ausreichenden Anzahl von Referenzfällen nicht plausibel.

Aussagekräftig sind in diesem Zusammenhang nur konkrete Einzelfälle, die ausreichend

recherchiert sind und bei denen die Recherche ergeben hat, daß der Betreffende allein wegen

seiner niedrig profilierten exilpolitischen Betätigung im Bundesgebiet festgenommen und

mißhandelt worden ist.

aa) Vorverfolgte

Dazu gehören namentlich diejenigen Fälle nicht, in denen die Betroffenen bereits in der Türkei

selbst politisch tätig gewesen sind und wegen des Verdachts, mit der militanten kurdischen

Bewegung zu sympathisieren, in der Türkei politischen Repressalien ausgesetzt oder davon

unmittelbar bedroht waren, deswegen in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet sind und

hier exilpolitische Aktivitäten aufgenommen haben.

Die Lage solcher Asylbewerber ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, weil sie sich in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht anders darstellt als diejenige der im Bundesgebiet

erstmalig politisch aktiv Gewordenen. Jenem Personenkreis kommt nämlich, da er als

vorverfolgt anzusehen ist, der herabgestufte Prognosemaßstab zugute. Hier sind exilpolitische

Aktivitäten bereits dann als asylbegründend in Betracht zu ziehen, wenn der Betreffende

ihretwegen in der Heimat nicht vor erneuter politischer Verfolgung sicher ist. Außerdem ist

dieser Personenkreis tatsächlich gefährdeter als solche Kurden, die vor der Ausreise nicht die

Aufmerksamkeit türkischer Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatten. Stand nämlich der

Asylbewerber im Zeitpunkt seiner Ausreise im Verdacht der Unterstützung der militanten

kurdischen Bewegung, so werden sich die zuständigen türkischen Stellen darin bestätigt sehen,

wenn sie von seinen exilpolitischen Aktivitäten erfahren. Es besteht daher die ernstzunehmende

Möglichkeit, daß er bei seiner Einreise verhaftet wird, weil sich türkische Sicherheitskräfte von

einem unter Einsatz von psychischem und physischem Druck durchgeführten Verhör

Informationen über die als staatsfeindlich geltenden kurdischen Organisationen in der

Bundesrepublik Deutschland versprechen können.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Juli 1997 an VG Bremen, S. 2; Kaya,

Gutachten vom 3. April 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße, S. 2 f.;

Gutachten vom 15. September 1996 an VG Freiburg, S. 3; Gutachten vom

30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 5; Gutachten vom 20. September 1997

an VG Kassel; Oberdiek, Gutachten vom 25. Juli 1997 an VG Berlin, S. 9 f.

Das trifft etwa bei denjenigen Beispielsfällen zu, die Kaya selbst zum Beleg seiner neuerdings

aufgestellten gegenteiligen Behauptung zusammenfassend schildert, jede politische Aktivität

und Aktion der kurdischen nationalen Opposition in Europa werde als staatsfeindlich bewertet

und habe in Beispielsfällen zu Festnahmen, Verhören und erzwungenen Aussagen geführt.

Gutachten vom 25. Juli 1998 an VG Berlin, S. 3 f.

Diese Fälle betreffen nämlich Personen, die bei Rückkehr unter dem Vorwurf verhört wurden,

der PKK Unterstützung und Unterschlupf gewährt zu haben; ihre Teilnahme an Kundgebungen,

Demonstrationen und Protestaktionen im Ausland sei als Beweis für diesen Vorwurf gewertet

worden. Kern des Vorwurfs war in diesen Fällen mithin die in der Türkei selbst vor der Ausreise

nach Deutschland geleistete Unterstützung der PKK, nicht die nach der Ausreise entfalteten

exilpolitischen Aktivitäten. Anhaltspunkte dafür, daß der Vorwurf bestimmter Vorfluchtaktivitäten

in jenen Beispielsfällen lediglich vorgeschoben war, fehlen.

Zu dem Personenkreis der Vorverfolgten gehört etwa auch Hasan Kutgan.

Vgl. dazu Senatsbeschluß vom 9. Juni 1997 - 25 A 2551/97.A -, AuAS 1997,

210.

Die seit Ergehen des vorbezeichneten Senatsbeschlusses bekannt gewordenen Erkenntnisse

bestätigen die Annahme des Senats, Hasan Kutgan sei nach der Abschiebung am

20. Dezember 1996 vor dem Staatssicherheitsgericht Istanbul einem Strafverfahren nicht in

erster Linie wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland ausgesetzt worden, sondern

vielmehr wegen des Verdachts, vor der Ausreise im Jahr 1992 die PKK unterstützt zu haben.

Entsprechendes hat er nicht nur in seinem Geständnis, welches er während des Verhörs auf

der Polizeiwache am Atatürk-Flughafen in Istanbul unterzeichnen mußte, sondern auch bei

seiner Zeugenvernehmung am 4. Dezember 1997 im Asylverfahren seines Bruders vor dem VG

Freiburg erklärt. Abgesehen davon fehlt es nach wie vor an einer Verifizierung der von Hasan

Kutgan und seiner Rechtsanwältin erhobenen Foltervorwürfe.

Amnesty International, Auskunft vom 18. Juni 1997 an VG Wiesbaden, S. 3;

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29. Oktober 1997 an VG Weimar;

Bundesregierung, Antwort auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Amke

Dietert-Scheuer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,

Bundestagsdrucksache 13/8952 vom 11. November 1997, S. 8; Kaya,

Gutachten vom 11. Juni 1997 an VGH BW, S. 12; VG Freiburg,

Sitzungsniederschrift vom 4. Dezember 1997, S. 12.

Kein Referenzfall für eine allein durch exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils ausgelöste

menschenrechtswidrige Behandlung nach der Abschiebung ist ferner der am 15. Januar 1998

nach Istanbul abgeschobene Kurde Mehmet Ali Akbas, der nach Feststellung des

Vertrauensarztes des deutschen Generalkonsulats nach der Abschiebung gefoltert und dem im

Mai 1998 unter Beteiligung des Auswärtigen Amts die erneute Einreise nach Deutschland

ermöglicht wurde.

Vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 1998 - 25 A 2407/98.A -, vom

19. Juni 1998 - 25 A 2708/98.A - und vom 30. September 1998 - 25 A

2480/98.A -; ferner: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998,

S. 19; Frankfurter Rundschau Nr. 191 vom 19. August 1998, S. 4; Frankfurter

Allgemeine Zeitung Nr. 190 vom 18. August 1998, S. 4; Der Spiegel Nr. 21/98

vom 18. Mai 1998, S. 60, Nr. 26/98 vom 22. Juni 1998, S. 50, Nr. 34/98 vom

17. August 1998, S. 73; Süddeutsche Zeitung Nr. 109 vom 13. Mai 1998, S. 7;

Nr. 113 vom 18. Mai 1998, S. 8; Özgür Politika vom 23. Mai 1998.

Nach den inzwischen zu diesem Folterfall vorliegenden Informationen deutet alles darauf hin,

daß Mehmet Ali Akbas nicht etwa, wie zunächst geltend gemacht wurde, ausschließlich wegen

seiner Teilnahme an einer Besetzung des türkischen Konsulats in Hannover 1993, sondern

vielmehr wegen seines ebenfalls in Deutschland lebenden Bruders Seyhmus mißhandelt wurde,

der Mitbegründer der verbotenen HADEP-Vorgängerpartei HEP gewesen sein soll. Mehmet Ali

Akbas ist wegen dieses Bruders in Sippenhaft genommen worden und gehört damit einem

Personenkreis an, für den auch der Senat ein erhöhtes Rückkehrrisiko annimmt (vgl. dazu

unten S. 116), wenn es zutrifft, daß Seyhmus Akbas die 13-jährige Freiheitsstrafe, zu der er

wegen seiner HEP-Aktivitäten in der Türkei verurteilt worden sein soll, entgegen ursprünglicher

Pressemeldungen

Süddeutsche Zeitung Nr. 113 vom 18. Mai 1998, S. 8

noch nicht verbüßt hat. In diesem Fall wäre er als Aktivist der HEP anzusehen, der in der Türkei

durch Haftbefehl gesucht wird und in dessen politische Verfolgung Mehmet Ali Akbas

einbezogen worden ist. Ausnahmsweise Sippenhaftvermittler kann auch Ibrahim Akbas, der

Cousin und Schwager von Mehmet Ali Akbas sein, der seit mehreren Jahren

Guerillakommandant sein soll. Das ergibt sich aus den Angaben, die Mehmet Ali Akbas in

einem Interview für Özgür Politika und bei seiner Anhörung im Folgeantragsverfahren am 7. Juli

1998 beim Bundesamt gemacht hat.

Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge,

Anhörungsprotokoll vom 7. Juli 1998 - 2349 747-163 -, S. 3; Özgür Politika

vom 23. Mai 1998.

bb) Exponierte

Zum anderen als Referenzfälle nicht einschlägig sind diejenigen, bei denen die exilpolitische

Betätigung des Betroffenen auch nach den oben dargelegten Maßstäben als exponiert

einzustufen wäre. Das trifft etwa auf die Fälle prominenter kurdischer Parteifunktionäre,

Parlamentsabgeordneter, Rechtsanwälte, Schriftsteller oder sonstiger Intellektueller zu, wenn

diese beispielsweise im europäischen Ausland an Gesprächsrunden des kurdischen

Fernsehsenders MED-TV teilgenommen haben (vgl. dazu näher unten S. 105).

cc) Berührung türkischen Territoriums

Ebensowenig können diejenigen Fälle zur Referenz herangezogen werden, in denen der

Betreffende die politische Aktivität auf türkischem Territorium fortsetzt, auch wenn dies bei oder

unmittelbar nach der Rückkehr in die Türkei geschieht, insbesondere durch Mitführen

separatistischen Propagandamaterials im Gepäck. Einem derartigen Verhalten messen die

türkischen Behörden unter Staatsschutzgesichtspunkten - ebenso wie etwaigen

Vorfluchtaktivitäten - von vornherein höheres Gewicht zu, weil sich die Annahme, es diene

ausschließlich oder vorwiegend der Verbesserung der Aufenthaltsposition im Rahmen des

Asylverfahrens in Deutschland, hier verbietet. Außerdem kann derartiges Verhalten einer

Bestrafung zugeführt werden, ohne daß sich dabei die unten noch näher zu erörternden

Anwendungsprobleme für die hier in Betracht kommenden Straftatbestände des türkischen

Strafrechts auf Auslandsstraftaten ergeben.

Nach diesen Grundsätzen ohne Aussagekraft für die hier zu beurteilende Frage sind die

Abschiebefälle Riza Askin,

vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 127 f.,

und Ahmet Karakus.

Vgl. dazu Senatsbeschluß vom 27. Januar 1998 - 25 A 4831/97.A -;

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. Mai 1998 an VG Freiburg; Auskunft vom

10. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 2; Bundesregierung, Antwort auf die Kleine

Anfrage der Abgeordneten Amke Dietert-Scheuer und der Fraktion BÜNDNIS

90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 13/8952 vom 11. November 1997,

S. 11.

dd) Ungeklärte Fälle

Außer Betracht gelassen werden müssen ferner diejenigen Fälle, die in tatsächlicher Hinsicht

nicht ausreichend geklärt erscheinen. Insbesondere Berichte in der Presse lassen vielfach nicht

erkennen, daß der Grund für eine dem Betreffenden angeblich widerfahrene

menschenrechtswidrige Behandlung im türkischen Polizeigewahrsam ausschließlich dessen

exilpolitische Betätigung im Bundesgebiet gewesen ist und daß diese ausschließlich niedriges

Profil hatte. Ferner ist ihnen meistens nicht zu entnehmen, auf welche Strafvorschriften sich der

gegen sie erhobene Vorwurf gründet.

Als ungeklärt muß danach insbesondere der Fall des am 23. Februar 1998 von Hamburg nach

Istanbul abgeschobenen Kurden Ahmet G. gelten, für den im Jahr 1995 das

Konsultationsverfahren auf der Grundlage des Briefwechsels der Innenminister vom 10. März

1995 durchgeführt worden war (vgl. dazu unten S. 106), und der Presseberichten zufolge nach

der Ankunft am Flughafen Istanbul inhaftiert, vier Stunden lang mißhandelt und erst nach drei

Tagen freigelassen worden ist. Knapp vier Wochen später soll er erneut festgenommen,

mißhandelt und nach sechs Tagen mit Verletzungen in ein Krankenhaus eingeliefert worden

sein, eine weitere Festnahme mit Folter soll er Ende Mai 1998 am Flughafen Izmir erlitten

haben. Im Juni 1998 gelang ihm die Flucht nach Rumänien, wo er Asyl beantragt hat, nachdem

er sich zuvor erfolglos um eine Wiedereinreise nach Deutschland bemüht hatte.

Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 20;

Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 190 vom 18. August 1998, S. 4; Der

Spiegel Nr. 34/98 vom 17. August 1998, S. 73.

Auch aus diesem Abschiebefall lassen sich bislang keine sicheren Rückschlüsse auf die

Gefährdung exilpolitisch tätiger Kurden ziehen, weil die Hintergünde und die näheren

Umstände, unter denen die jeweiligen Festnahmen Ahmet G.'s erfolgten und die Vorwürfe, die

ihm bei den Verhören jeweils gemacht wurden, in den vorgenannten Erkenntnissen nicht

mitgeteilt werden. In den vorliegenden Presseberichten ist insoweit lediglich von einer Tätigkeit

"für die PKK" die Rede. Welche Tätigkeit das war und ob diese in der Türkei oder nach der

(voraufgegangenen) Ausreise Ahmets G.'s nach Deutschland erfolgte, ist unbekannt.

Im Ergebnis dasselbe gilt für den am 16. März 1998 von Düsseldorf abgeschobenen Kurden

Süleyman Yadirgi, der nach seiner Ankunft am Flughafen Istanbul nach eigenen Angaben

sieben Tage, nach Angaben der Flughafenpolizei 8 Stunden festgehalten worden sein soll.

Yadirgi, der am 15. Mai 1998 illegal erneut ins Bundesgebiet eingereist ist und einen

Asylfolgeantrag gestellt hat, hat in einer eidesstattlichen Erklärung vom 24. Mai 1998 und in

einer zweieinhalbstündigen Vernehmung vor dem VG Köln detailliert dargestellt, wie er nach der

Abschiebung mehrfach verhört, geschlagen und getreten sowie durch Mithören der Schreie von

Gefolterten unter Druck gesetzt worden sei.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. April 1998 an VG Köln, S. 1;

Lagebericht vom 18. September 1998, S. 20; Der Spiegel Nr. 21/98 vom

18. Mai 1998, S. 64, Nr. 26/98 vom 22. Juni 1998, S. 52; VG Köln,

Anhörungsprotokoll vom 12. Juni 1998 - 15 L 1695/98.A -.

Auch aus dem zu diesem Abschiebefall vorliegenden Erkenntnismaterial ergeben sich nur sehr

vage Hinweise darauf, welche Vorwürfe Yadirgi bei den Verhören jeweils gemacht worden sind.

Seine Angaben in der eidesstattlichen Erklärung vom 24. Mai 1998 deuten darauf hin, daß er

unter dem Verdacht stand, schon vor der Ausreise als Anhänger der TDKP politisch aktiv

gewesen zu sein.

Abgesehen davon wäre die Anzahl der bekanntgeworden Referenzfälle auch zu gering, um die

Annahme einer generellen Verfolgungsgefahr für abgeschobene türkische Asylbewerber zu

rechtfertigen, die sich lediglich auf niedrigem Niveau exilpolitisch betätigt haben. Angesichts der

hohen Zahl von Abschiebungen ist nicht anzunehmen, daß jedem rückkehrenden türkischen

Asylbewerber, insbesondere auch solchen kurdischer Volkszugehörigkeit, schon allein aus

diesem Grund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Behandlung droht.

c) Bestrafung exilpolitischer Aktivitäten

Erst recht gibt es keine stichhaltigen Belege für eine allein durch niedrigprofilierte exilpolitische

Aktivitäten ausgelöste Strafverfolgung. Eine konsequente Aufklärung und strafrechtliche

Verfolgung aller exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland würde die Ermittlungsbehörden

angesichts der in die Hunderttausende gehenden Zahl von solchermaßen tätigen Personen

ebenso überfordern wie eine lückenlose Überwachung dieser Tätigkeiten.

Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 65.

Abgesehen davon ist die einfache Teilnahme an Demonstrationen und sonstigen Aktivitäten

kurdischer Vereine in Deutschland nach türkischem Strafrecht nicht strafbar.

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Juni 1997 an VG Gießen, S. 2.

aa) Türkisches internationales Strafrecht

Schon die einschlägigen Vorschriften des türkischen internationalen Strafrechts in Art. 4 und 5

TStGB schränken die Anwendung des politischen Strafrechts auf exilpolitische Aktivitäten

niedrigen Profils in einem entscheidenden Punkt ein: Sie schließen nämlich im Ergebnis die

Anwendung des Art. 8 des Antiterrorgesetzes (ATG) vom 12. April 1991 in der Fassung des

Änderungsgesetzes vom 27. Oktober 1995 als des wichtigsten und deshalb auch umstrittensten

Straftatbestandes des türkischen politischen Strafrechts auf Auslandsstraftaten aus. Art. 8 ATG,

der für separatistische Propaganda Gefängnis von ein bis drei Jahren und schwere Geldstrafe

androht, zählt weder zu den von Art. 4 TStGB erfaßten Straftaten gegen die Persönlichkeit des

Staates, noch wird er von Art. 5 TStGB erfaßt, der voraussetzt, daß für das im Ausland

begangene Delikt eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren vorgesehen ist.

Vgl. zu Art. 8 ATG Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. März 1997 an VG

Hamburg, S. 2; Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg,

S. 50; Tellenbach, in: Scholler/Tellenbach, Westliches Recht in der Türkei 70

Jahre nach der Gründung, 1996, S. 157 f.; UNHCR, Hintergrundbericht von

Oktober 1997, S. 14 f.

Nach Art. 4 Abs. 1 TStGB findet nationales türkisches Strafrecht unter anderem dann

Anwendung, wenn ein Türke oder ein Ausländer im Ausland eine "Straftat gegen die

Persönlichkeit des Staates" begeht. Daß die Straftatbestände des ATG nicht zu den "Straftaten

gegen die Persönlichkeit des Staates" zählen, ergibt sich aus zwei Gesichtspunkten: Zum einen

sollte mit dieser Formulierung, durch die im Juni 1991 die vormalige Fassung der Vorschrift

("Straftat gegen die Sicherheit des Staates") ersetzt wurde, klargestellt werden, daß unter die

Bestimmung nur die Staatsschutzdelikte des Ersten Teils des Zweiten Buches des TStGB fallen

(Art. 125 bis 172 TStGB).

Kaya, Gutachten vom 30. Juli 1996 an VG Darmstadt, S. 4; Kleinjans,

Straffälligkeit türkischer Staatsangehöriger in Deutschland, 1997, S. 90 f.

Zum anderen wurde im Jahre 1995 der Versuch unternommen, Art. 4 TStGB durch einen

Zusatz zu erweitern, um die Straftaten nach Art. 7 Absätze 2 und 3 und Art. 8 ATG

einzubeziehen. Der zu diesem Zweck vorbereitete Gesetzesentwurf wurde nicht verabschiedet.

Vgl. Kaya, Gutachten vom 15. September 1996 an VG Freiburg; Auswärtiges

Amt, Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 20; Landesamt für

Verfassungsschutz Baden-Württemberg, Auskunft vom 9. Oktober 1996 an

VG Stuttgart unter Bezugnahme auf Bundestags-Drucksache 13/5289.

Die gegenteilige Annahme von Rumpf, Art. 4 TStGB sei nach den Regeln der grammatischen,

systematischen und teleologischen Auslegung auch auf die Bestimmungen des ATG

anzuwenden,

zuletzt Gutachten vom 28. Juli 1997 an VG Berlin, S. 20; Gutachten vom

29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 55,

überzeugt nicht, weil sie die vorstehenden Argumente aus der Entstehungsgeschichte des

Art. 4 Abs. 1 TStGB nicht berücksichtigt. Eine seine Annahme bestätigende Rechtsprechung

der türkischen Strafgerichte, insbesondere des Kassationsgerichtshofs, liegt Rumpf auch bis

heute nicht vor. Die von ihm angeführten Belegfälle aus der Rechtsprechung ergeben nicht, daß

seit 1991 schon einmal ein türkischer Staatsangehöriger wegen eines im Ausland verwirklichten

Straftatbestandes nach dem ATG verurteilt worden wäre.

Auch im übrigen liegen dem Senat hierfür keine Referenzfälle vor. Kein derartiger Referenzfall

ist insbesondere die Verurteilung des türkischen Schriftstellers Yasar Kemal durch das

Staatssicherheitsgericht Istanbul zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten auf Bewährung am

7. März 1996. Denn entgegen anderslautender Meldungen

Frankfurter Rundschau Nr. 242 vom 18. Oktober 1997

erfolgte diese Verurteilung nicht nach Art. 8 ATG, sondern gemäß Art. 312 TStGB

(Volksverhetzung). Ihr Gegenstand war auch nicht die Veröffentlichung eines Artikels im

Nachrichtenmagazin "Der Spiegel", sondern die Veröffentlichung eines Buchbeitrags in einer

türkischen Publikation. Das wegen des Spiegel-Artikels gegen Yasar Kemal eingeleitete

Strafverfahren vor dem Staatssicherheitsgericht Istanbul endete am 1. Dezember 1995 mit

einem Freispruch.

FAZ-Magazin Nr. 920 vom 17. Oktober 1997, S. 78 f.; Auswärtiges Amt,

Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 20.

Auch der Umstand, daß immerhin die Staatsanwaltschaft von der Anwendbarkeit des Art. 8

ATG auf die Auslandsstraftat ausgegangen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung für

exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Denn es fällt auf, daß es sich bei allen Fällen, in

denen eine Anwendung des Art. 8 ATG auf eine Auslandsstraftat versucht wurde, um

prominente Persönlichkeiten handelte, deren Auftreten landesweite Beachtung findet.

Tellenbach, Auskunft vom 18. Juli 1997 an VG Aachen, S. 5.

Die Art. 4, 5 TStGB schließen nicht nur die Anwendung des Art. 8 ATG auf Auslandsstraftaten

aus. Dasselbe gilt darüber hinaus auch noch für eine Reihe weiterer Straftatbestände, die für

die Strafbarkeit politischer Handlungen relevant sind. Dazu gehört die Unterstützung einer

terroristischen Organisation nach Art. 7 Absätze 2 und 3 ATG ebenso wie die Volksverhetzung

nach Art. 312 Abs. 2 TStGB.

Eine weitere wesentliche Einschränkung der Strafverfolgung von Auslandsstraftaten ergibt sich

aus Art. 4 Abs. 2 TStGB, der die Einleitung eines Strafverfahrens nach türkischem Recht von

einem dahingehenden Verlangen des Justizministers abhängig macht, wenn der Betreffende

wegen einer dort begangenen Straftat bereits im Ausland verurteilt wurde. Aus dem ihm

vorliegenden Erkenntnismaterial ist dem Senat kein Fall bekannt, in dem ein derartiges

Verlangen durch den Justizminister ausgesprochen worden ist.

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Mai 1998 an VG Freiburg, S. 2.

Auch Art. 5 TStGB greift jedenfalls dann nicht ein, wenn in gleicher Sache schon ein

rechtskräftiges Urteil eines ausländischen Gerichts vorliegt.

Tellenbach, Gutachten vom 15. Oktober 1993 an VG Hamburg; Yenisey,

InfAuslR 1994, 9, 11; Rumpf, InfAuslR 1994, 398, 400 f.

bb) Die einzelnen Straftatbestände des nationalen türkischen Strafrechts

Diejenigen Straftatbestände des nationalen türkischen politischen Strafrechts, für die hiernach

eine Anwendung auf Auslandsstraftaten überhaupt aus Rechtsgründen möglich ist (Art. 125 bis

172 TStGB sowie Art. 7 Abs. 1 ATG, der wegen der angedrohten Mindeststrafe von fünf Jahren

Zuchthaus über Art. 5 TStGB anwendbar ist), erfassen exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils

nach ihrer tatsächlichen Handhabung durch die türkischen Strafgerichte nicht.

Eine Bestrafung nach Art. 7 Abs. 1 ATG wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen

Vereinigung ist zu verneinen, weil trotz der Weite des Terrorbegriffs nach dem ATG bisher keine

Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, daß exilpolitische Aktivitäten der hier in Rede stehenden

Art in der Rechtsprechung der türkischen Strafgerichte als tatbestandsmäßig angesehen

werden. Eine Bestrafung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande nach Art. 168 Abs. 2

TStGB scheidet aus, weil diese Vorschrift allenfalls Personen erfaßt, die sich über einen

längeren Zeitraum häufig, öffentlich und prominent für die Ziele einer militanten Organisation

wie z.B. der PKK eingesetzt haben. Eine Bestrafung wegen Unterstützung einer bewaffneten

Bande nach Art. 169 TStGB kommt schließlich nur in Betracht, wenn das fragliche Verhalten als

Anstiftung zu (konkreten, effizienten) separatistischen Aktionen in der Türkei gewertet werden

kann; dies ist bei exilpolitischen Aktivitäten der hier in Rede stehenden Art praktisch

ausgeschlossen. Ebensowenig ist bislang eine Anwendung des Art. 159 TStGB (Beleidigung

des Staates) auf ausschließlich im Ausland begangene Taten bekanntgeworden.

Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13. August 1996, S. 18 ff.;

Lagebericht vom 4. Dezember 1996, S. 19 ff.; Kaya, Gutachten vom

20. September 1997 an VG Kassel, S. 5; Rumpf, Gutachten vom 12. Februar

1996 an VG Kassel, S. 10 ff., 19 ff.; Gutachten vom 19. Dezember 1996 an

VG Hamburg, S. 6 ff.; Gutachten vom 22. Januar 1997 an VG Bremen,

S. 13 ff.; Gutachten vom 28. Juli 1997 an VG Berlin, S. 11 ff., 18 ff.; Dinc,

Gutachten vom 22. April 1998 an VG Darmstadt, S. 3 f.

Selbst dann, wenn man abweichend von dem oben Ausgeführten Art. 8 ATG auf

Auslandsstraftaten für anwendbar halten wollte, würde auch dieser Straftatbestand nach der

bisherigen Handhabung durch die türkischen Staatssicherheitsgerichte durch exilpolitische

Aktivitäten niedrigen Profils nicht erfüllt. Die Vorschrift verlangt Propaganda, also den Versuch

des Gewinnens von Anhängern anderer Meinungen. Diese Überzeugungsarbeit setzt nach der

Praxis der türkischen Strafgerichte die gesprochene oder geschriebene Sprache voraus, und

zwar eine sprachliche Äußerung, die einer bestimmten Person zugerechnet wird. Die Fotografie

eines Demonstranten mag ein Beweis für die Teilnahme an einer Demonstration sein, als

Beweis für eine sprachliche Äußerung ist sie in der Regel ungeeignet. Bislang ist kein Urteil

eines türkischen Strafgerichts bekanntgeworden, bei dem ein derartiges Foto eine Rolle gespielt

hätte. Überhaupt ist es nach bisherigem Erkenntnisstand in der Türkei nicht zu Verurteilungen

wegen exilpolitischer Aktivitäten gekommen, insbesondere auch nicht wegen

Vereinsmitgliedschaft.

Vgl. Tellenbach, Gutachten vom 29. November 1996 an VG Neustadt an der

Weinstraße, S. 2; Kaya, Gutachten vom 15. September 1996 an VG Freiburg;

Gutachten vom 30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 4; Rumpf, Gutachten

vom 12. Februar 1996 an VG Kassel, S. 13 ff.; Gutachten vom 22. Januar

1997 an VG Bremen, S. 9 ff.

Im übrigen kommt nach der Neufassung der Vorschrift, durch welche der bisher ausdrücklich

weitgefaßte Tatbestand im Sinne einer Einengung geändert worden ist, eine Verurteilung nur in

Betracht, wenn die Äußerung objektiv geeignet ist, zu einer mindestens ernsthaften

Beeinträchtigung der Souveränität der türkischen Regierung über einen Teil des Staatsgebietes

zu führen und der Täter insoweit vorsätzlich (einschließlich indirektem Vorsatz, nicht aber

grober Fahrlässigkeit) handelte. In der Praxis hatte die Reform zunächst zur Freilassung der

meisten nach Art. 8 ATG Verurteilten geführt. Des weiteren wurden auch zahlreiche nach dieser

Norm angeklagte Personen aus der Untersuchungshaft entlassen. In den

Wiederaufnahmeverfahren wurden die Strafen unter Zugrundelegung der neuen Fassung des

Art. 8 ATG in der Regel drastisch reduziert und zur Bewährung ausgesetzt. In jüngerer Zeit ist

festzustellen, daß die türkische Justiz zunehmend von Art. 8 ATG auf andere Straftatbestände

ausweicht.

Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 6.

d) Andere obergerichtliche Rechtsprechung

Mit der Annahme, daß nur exponierte exilpolitische Aktivitäten ein Verfolgungsrisiko auslösen,

befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der übrigen ihm bekannt gewordenen

obergerichtlichen Rechtsprechung.

vom 24. November 1997 - 12 UE 725/94 -, S. 82 ff.; OVG Bremen, Urteil vom

18. März 1998 - 2 BA 30/96 -, S. 89; HmbOVG, Urteil vom 4. März 1998 - Bf V

48/94 -, S. 46.

e) Einzelne Tätigkeitsbereiche

Für die einzelnen Bereiche exilpolitischer Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland ergibt

sich danach folgendes:

aa) Veranstaltungsteilnahme

Ein staatliches Verfolgungsinteresse besteht zum Beispiel bei den Leitern von größeren und

öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie den Rednern auf solchen

Veranstaltungen. Leitungsfunktion in diesem Sinn übt allerdings nicht schon derjenige aus, der

bei der Anmeldung gegenüber der deutschen Polizei rein formell als Versammlungsleiter

aufgeführt ist. Erforderlich ist vielmehr, daß er den bestimmenden Einfluß auf Zeitpunkt, Ort,

Ablauf und vor allem auf den politischen Inhalt der Veranstaltung hat.

Auch die herausgehobene Tätigkeit in einer kurdischen Folkloregruppe kann je nach Größe

dieser Gruppe, der Stellung des Betreffenden in ihr, dem politischen Inhalt ihrer Lieder und

ihrem Bekanntheitsgrad als exponierte exilpolitische Tätigkeit einzustufen sein.

Vgl. dazu Kaya, Gutachten vom 16. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 16 f.

Nicht verfolgungsgefährdet sind demgegenüber die einfachen Teilnehmer an exilpolitischen

Veranstaltungen sowie diejenigen, die dabei Hilfsaufgaben wahrnehmen (Ordner,

Zeitschriftenverkäufer, Betreuer von Büchertischen, Flugblattverteiler usw.).

bb) Betätigung in Exilvereinen

Ein staatliches Verfolgungsinteresse besteht ohne weiteres etwa für diejenigen Angehörigen

von Exilvereinen, die im Frühjahr 1995 zu Mitgliedern oder auch nur zu Delegierten für das

kurdische Exilparlament mit Sitz in Brüssel gewählt worden sind. Die Tätigkeit dieses

Personenkreises wird vom türkischen Staat als Separatismus aufgefaßt.

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28. Dezember 1995 an VG Gelsenkirchen;

zum kurdischen Exilparlament vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes

Nordrhein-Westfalen 1997, S. 228 f.

Ferner besteht ein Verfolgungsinteresse unter Umständen bei den Mitgliedern von Vorständen

eingetragener Vereine, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offenstehende

Vereinsregister Aufschluß gibt. Jenes Risiko ist ohne weiteres anzunehmen in bezug auf

Vereine, die als von der PKK dominiert oder beeinflußt gelten.

Entsprechendes gilt für Vereine, die von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich

eingestuft werden und in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder als dem

linksextremistischen Spektrum zugehörig ausgewiesen sind. Dazu ist insbesondere die in der

Türkei illegale und als terroristisch eingestufte TKP/ML sowie deren Unterorganisationen wie

etwa die ATIF (Föderation türkischer Arbeitervereine in Deutschland) zu zählen.

Kaya, Gutachten vom 18. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 4 f.;

Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 1997, S. 222 f.

Ob Vorstandsmitglieder sonstiger Vereine einem vergleichbaren Verfolgungsrisiko in der Türkei

ausgesetzt sind, hängt von Größe, politischer Ausrichtung, Dauer, Umfang und Gewicht der

Aktivitäten sowie von anderen insoweit bedeutsamen Umständen des Einzelfalls ab. Handelt es

sich um einen Verein, dessen Einzugsbereich örtlich oder regional begrenzt ist, so kann für die

Einschätzung des Verfolgungsrisikos eine Rolle spielen, ob jener als Mitgliedsverein einer

Dachorganisation angehört, die bei türkischen Stellen als staatsfeindlich gilt.

Nicht zu den der PKK vergleichbaren Vereinen sind in der Regel die der KOMKAR

angeschlossenen kurdischen Vereine zu rechnen.

Vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 1998 - 25 A 3346/97.A -, S. 12; vom

10. März 1998 - 25 A 989/98.A - und vom 25. März 1998 - 25 A 2609/97.A -.

KOMKAR ist die eher als gemäßigt geltende Dachorganisation der kurdischen Arbeitervereine

in Deutschland, die den Schwerpunkt ihrer Arbeit auf soziale und kulturelle Aktivitäten sowie auf

Sprachunterricht für die in Deutschland ansässigen türkischen Staatsangehörigen legen.

KOMKAR und die ihr angeschlossenen Vereine verstehen sich daneben aber auch als

Interessenvertretung der Sozialistischen Partei Kurdistans (PSK) in Deutschland, die sich im

Gegensatz zur PKK in ihren Publikationen immer wieder zum Verzicht auf Waffengewalt

bekennt. Aufgrund dieser Zielsetzung werden KOMKAR und die ihr angeschlossenen Vereine

von den Auslandsvertretungen und vom Nachrichtendienst der Türkei nicht mit derselben

Intensität beobachtet wie andere Organisationen und Einrichtungen der kurdischen nationalen

Opposition.

Kaya, Gutachten vom 30. Oktober 1996 an VG Bremen, S. 1 f.; vgl. auch

Vermerk des Polizeipräsidiums Köln vom 18. Dezember 1997.

cc) Namentlich gezeichnete Briefe

Die Plazierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen

Zeitschriften sowie das Zusenden individueller Schreiben in Deutschland lebender

Asylbewerber an türkische Behörden, insbesondere an die Konsulate in Deutschland, gehört

nach den oben dargelegten Maßstäben in der Regel zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen

Profils, weil es sich hierbei inzwischen ebenfalls um eine Massenerscheinung handelt.

Zuletzt Senatsbeschluß vom 7. August 1998 - 25 A 3577/98.A -.

Inhaltlich sind derartige Äußerungen auf die verschiedensten Ziele gerichtet: Oft wird in ihnen

unter Berufung auf das Kurdentum des Verfassers oder unter Hinweis auf das brutale Vorgehen

der türkischen Sicherheitskräfte in Ostanatolien der Wehrdienst verweigert oder die Entlassung

aus der türkischen Staatsangehörigkeit verlangt. Ebenso wird in ihnen gegen die Verhaftung

kurdischer Politiker oder das Verbot bestimmter Publikationen protestiert oder auch offene

Sympathie mit der PKK und ihrem Führer Abdullah Öcalan oder für das kurdische Exilparlament

bekundet.

Soweit es sich um kollektive, also von einer Vielzahl von Personen gezeichnete Briefe oder

Artikel handelt, ist regelmäßig offensichtlich, daß ihnen weniger ein ernsthaftes politisches

Anliegen als vielmehr der Wunsch nach einer Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Position

im Bundesgebiet zugrundeliegt. Wenn zum Beispiel ein in der oppositionellen (linken, pro-

kurdischen) Presse erscheinender Artikel von zwanzig oder mehr Personen gezeichnet ist, bei

denen es sich ausnahmslos oder überwiegend um Asylbewerber handelt, so sind diese ohnehin

schon nicht identifizierbar, soweit eine hinreichend genaue Angabe des Aufenthaltsortes in dem

Artikel nicht enthalten ist. Selbst dann, wenn dies der Fall ist, läßt sich der tatsächliche geistige

Urheber des Artikels nicht festmachen, wenn es sich um einen größeren Kreis von

Unterzeichnern handelt. Dann drängt sich auf, daß die meisten oder alle Unterzeichner aus dem

genannten Motiv heraus lediglich einen vorformulierten Text mitbezahlt haben, unter

Umständen aber gar nicht in der Lage wären, einen derartigen Artikel selbst zu verfassen.

Auch wer als Einzelperson eine Vielzahl gleichlautender Schreiben von Deutschland aus an

verschiedene türkische Sicherheitsbehörden richtet und sich darin etwa gegen die Ableistung

des Militärdienstes ausspricht oder die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit

begehrt, löst damit in aller Regel kein Verfolgungsinteresse aus. Derartige Schreiben bleiben

grundsätzlich ohne Folgen, weil sich auch bei ihnen die Annahme aufdrängt, daß sie mehr

aufenthaltsrechtlichen Zwecken als dem konkret formulierten Begehren dienen sollen: Daß das

in ihnen enthaltene konkrete Begehren (Wehrdienstverweigerung, Entlassung aus der

Staatsangehörigkeit oder ähnliches) offensichtlich nicht ernst gemeint, weil erkennbar

aussichtslos ist, liegt auf der Hand. Denn das türkische Wehrrecht sieht, wie bei in Deutschland

lebenden Asylbewerbern im wehrfähigen Alter als allgemein bekannt vorausgesetzt werden

kann und unten auf S. 107 belegt ist, eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen

nicht vor. Für Entlassungsbegehren aus der türkischen Staatsangehörigkeit gilt nichts anderes,

weil es in diesen Fällen regelmäßig und offensichtlich an der Entlassungsvoraussetzung in

Art. 20 Buchst. c des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 fehlt, wonach der

Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates erhalten haben muß oder

erhalten wird. Zudem sind für derartige Anträge, soweit sie von im Ausland lebenden

Staatsangehörigen gestellt werden, ausschließlich die Auslandsvertretungen zuständig.

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Mai 1998 an VG Darmstadt; Dinc,

Gutachten vom 22. April 1998 an VG Darmstadt.

Des weiteren enthalten solche Schreiben, soweit sie nicht in der Presse oder im Fernsehen

veröffentlicht und auch sonst einem größeren Personenkreis nicht zugänglich gemacht werden,

lediglich eine individuelle Kundgabe einer politischen Meinung gegenüber türkischen Behörden.

Auf die geistige Beeinflussung anderer Bevölkerungsteile, die nach dem oben Ausgeführten

Beweggrund für und Abgrenzungskriterium bei der Überwachung und Verfolgung exilpolitischer

Aktivitäten in der Bundesrepublik ist, sind sie in diesem Fall nicht gerichtet. Soweit es daran

fehlt, erscheint eine strafrechtliche Verfolgung nur in Ausnahmekonstellationen möglich. Denn

die für derartige Fallgestaltungen in Frage kommenden Straftatbestände enthalten durchweg

den Begriff "Propaganda" oder ähnlich formulierte Tatbestandsmerkmale. Soweit etwa Art. 159

und Art. 312 Abs. 1 TStGB die Strafbarkeit an eine "öffentliche" Tatbegehung knüpfen, wird

dieses Merkmal vom türkischen Kassationsgerichtshof nur dann bejaht, wenn die Erklärung

gegenüber mindestens zwei Amtswaltern abgegeben und von diesen im Rahmen ihrer

Aufgaben und Zuständigkeiten zur Kenntnis genommen wurde. Erklärungen gegenüber

inländischen türkischen Behörden scheiden daher schon aus Rechtsgründen wegen fehlender

Zuständigkeit aus. Abgesehen davon gibt es bisher keine verifizierbaren Referenzfälle,

die - unabhängig von der abstrakten Strafbarkeit - eine tatsächlich praktizierte Strafverfolgung

derartiger Handlungen belegen.

Vgl. dazu Kaya, Gutachten vom 9. Februar 1998 an VG Kassel, S. 2 f.; Dinc,

Gutachten vom 22. April 1998 an VG Darmstadt, S. 4 f..

Auch öffentliche Äußerungen in Zeitungsannoncen und -artikeln sind - wie oben

dargelegt - nach türkischen Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkreten

separatistischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gewertet

werden können. Das ist bei Anzeigentexten allgemeiner Art nicht möglich, auch dann nicht,

wenn darin in scharfer Form Kritik am Vorgehen der Regierung in Ostanatolien (z. B.

"schmutziger Krieg") geübt wird. Auch in diesem Zusammenhang zielt das Interesse des

türkischen Staates nicht auf die Masse der Teilnehmer und Mitläufer ab, sondern lediglich auf

denjenigen Personenkreis, der als Auslöser solcher Aktivitäten oder als Organisator von

Veranstaltungen oder als Anstifter oder Aufwiegler angesehen wird. Dem entspricht es, daß

Strafverfahren wegen in der Presse erschienener Leserbriefe nur in Einzelfällen bekannt

geworden sind. Daß darunter Leserbriefe waren, die von im Ausland lebenden Personen

verfaßt wurden, ist dem Erkenntnismaterial nicht zu entnehmen. Auch Repressalien der Polizei

wegen solcher Leserbriefe sind nicht zu befürchten, wenn der Verdacht einer Straftat von

vornherein nicht besteht.

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. März 1997 - 514-516.80/27959 an VG

Aachen; Auskunft vom 15. Juli 1997 an VG Karlsruhe, S. 3; Auskunft vom

12. September 1997 an VG Ansbach; Kaya, Gutachten vom 25. Februar 1997

an VG Aachen; Gutachten vom 19. Juni 1997 an VG Karlsruhe, S. 2;

Gutachten vom 8. August 1997 an VG München, S. 4 f.; Rumpf, Gutachten

vom 28. Juli 1997 an VG Berlin, S. 13; Taylan, Auskunft vom 30. April 1997

an VG Karlsruhe; Tellenbach, Auskunft vom 19. September 1997 an VG

Aachen; Auskunft vom 20. Oktober 1997 an VG Karlsruhe, S. 2.

Hinzu kommt, daß die Verfolgungsbehörden bei Leserbriefen und Artikeln, die in in der Türkei

erscheinenden Zeitschriften veröffentlicht werden und in denen als Autor eine im Ausland

befindliche und damit für die türkische Justiz nicht erreichbare Person namentlich bezeichnet

ist, stets damit rechnen, daß es sich nur um eine vorgeschobene Autorenbezeichnung handelt.

Es entspricht nämlich einem häufig vorkommenden Strohmannmuster, den in der Türkei

lebenden wirklichen Autor durch namentliche Bezeichnung einer im Ausland ansässigen Person

zu decken, um damit den verantwortlichen Redakteur der Zeitschrift in presse- und

strafrechtlicher Hinsicht zu entlasten.

Tellenbach, Auskunft vom 18. Juli 1997 an VG Aachen, S. 3 f.; vgl. auch

Kaya, Gutachten vom 22. Mai 1997 an VG Stuttgart, S. 6.

Selbst wenn abweichend hiervon die Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung bestünde, ist in

vielen Fällen nicht anzunehmen, daß diese an asylerhebliche Merkmale anknüpft. Wer etwa

nach der Ausreise wehrpflichtig geworden ist und dann von Deutschland aus durch

veröffentlichte Erklärung den Wehrdienst verweigert, wird ohnehin der Bestrafung wegen

Wehrdienstentziehung zugeführt werden, die nach dem unten auf S. 111 Ausgeführten nicht

asylerheblich ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß neben dieser Bestrafung eine

wegen einer aus dem Exil heraus zusätzlich abgegebenen Verweigerungserklärung zusätzlich

zu erwartende Bestrafung noch ins Gewicht fiele.

Gegenteiliges ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch aus dem Abschiebefall Abdul

Menaf Düzenli nicht zu folgern. Presseberichten zufolge wurde Düzenli nach Ablehnung seines

Asylantrags mit seiner Familie am 14. Juli 1998 nach Istanbul abgeschoben und dort im

Polizeigewahrsam mißhandelt. Gegen ihn soll nicht nur ein Strafverfahren wegen Desertion,

sondern zusätzlich ein Strafverfahren vor einem der Staatssicherheitsgerichte in Diyarbakir

wegen 1997 aus Deutschland an türkische Behörden verschickter Erklärungen anhängig sein,

in denen er den Wehrdienst verweigert und die Türkei als "faschistischen Staat" bezeichnet

habe.

Frankfurter Rundschau Nr. 191 vom 19. August 1998, S. 4.

Tragfähige Schlußfolgerungen für die hier zu beurteilende Frage sind aus diesem Abschiebefall

derzeit noch nicht zu ziehen, weil die Mißhandlungsbehauptung Düzenlis auf unbestätigten

Berichten Verwandter beruht.

Bei der Plazierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen

Zeitschriften sind strafrechtliche Konsequenzen für die Urheber selbst dann nicht bekannt

geworden, wenn diese in der Türkei ansässig und als Funktionäre pro-kurdischer Parteien auf

örtlicher Ebene bekannt waren.

Oberdiek, Gutachten vom 17. März 1997 an VG Ansbach, S. 2.

dd) Beteiligung an Fernsehsendungen (MED-TV, Show-TV usw.)

Personen, die sich an Fernsehsendungen des kurdischen Satellitensenders MED-TV oder

anderer in der Türkei ausgestrahlter Sender beteiligen, sind grundsätzlich nur dann

verfolgungsgefährdet, wenn sie mit einem eigenen Redebeitrag zu Wort gekommen sind und

der Inhalt dieses Beitrags nach einem der oben im einzelnen beschriebenen Tatbestände

strafbar sein kann. Das gilt insbesondere für prominente kurdische Parteifunktionäre,

Parlamentsabgeordnete, Schriftsteller oder sonstige vergleichbare Intellektuelle, die an

Gesprächsrunden in MED-TV teilgenommen haben. Derartige Auftritte können je nach dem

politischen Inhalt des Gesagten als Beweis für Beziehungen zur PKK gewertet werden und bei

Rückkehr zu Festnahme und Verhör führen.

Vgl. dazu Kaya, Gutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen,

S. 3 f.; Gutachten vom 16. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 15 ff.

Beispiel hierfür ist etwa der stellvertretende HADEP-Vorsitzende Mehmet Satan, der am 4. April

1997 an einer Podiumsdiskussion in MED-TV teilgenommen und sich dabei zur kurdischen

Frage geäußert hatte. Er wurde am 28. Oktober 1997 vom Staatssicherheitsgericht Ankara

wegen Unterstützung der PKK zu einer schweren Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs

Monaten verurteilt.

Kaya, Gutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 4;

Gutachten vom 16. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 15, 18 f.

Nicht verfolgungsgefährdet sind demgegenüber auch bei Fernsehsendungen diejenigen

Personen, die nur die Kulisse abgeben für die eigentlich Agierenden, also insbesondere

diejenigen, die sich lediglich als Zuschauer in einem Wortbeitrag in MED-TV pro-kurdisch

äußern oder sogar bei einer Fernsehdiskussion nur als im Studio anwesende Zuschauer ins

Bild kommen. Gegenteiliges ist insbesondere nicht aus dem von Kaya,

Gutachten vom 20. Februar 1998 an VG Gelsenkirchen, S. 3 f.,

geschilderten Fall eines namentlich nicht genau bezeichneten Zuhörers an einer

Diskussionssendung in MED-TV zu folgern, der bei der Rückkehr eine Woche festgehalten und

unter Folter verhört worden sein soll. Die näheren Hintergründe dieses Falles sind nicht

mitgeteilt, und die Annahme einer generellen Verfolgungsgefahr für im Studio anwesende

Zuschauer stünde im Widerspruch zu der eigenen Feststellung Kayas in dem dort in Bezug

genommenen

Gutachten vom 30. Juli 1996 an das VG Darmstadt, S. 6,

wonach der MIT bei der Auswertung von Film- und Videoaufnahmen von Demonstrationen und

Kundgebungen keine Nachforschungen über darauf zu erkennende einfache Teilnehmer

anstellt, um deren Identität zu ermitteln und an weitere Informationen über diese zu gelangen.

Daß für Personen, die im Fernsehen lediglich die Kulisse für andere abgeben, generell etwas

anderes gelten soll, ist nicht nachvollziehbar.

Bei Personen, die nicht selbst mit einem eigenen Redebeitrag in MED-TV zu Wort kommen,

sondern die nur Gegenstand der Berichterstattung durch andere sind, hängt die

Verfolgungsgefährdung vom Inhalt des Berichteten ab. Sie ist nur zu bejahen, wenn über eine

exponierte exilpolitische Aktivität berichtet wird.

Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16. Juni 1997 an VG Karlsruhe;

Kaya, Gutachten vom 2. Juli 1997 an VG Karlsruhe.

f) Briefwechsel

Ein durch exilpolitische Aktivitäten ausgelöstes oder sonst im Zusammenhang mit der

Abschiebung eines türkischen Asylbewerbers zu beachtendes Verfolgungsrisiko wird durch den

Briefwechsel zwischen dem türkischen und dem deutschen Innenminister vom 10. März 1995

nicht beeinflußt. Hierzu verweist der Senat auf sein Grundsatzurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A

3631/95.A -, S. 143 f. Die dort getroffene Einschätzung wird durch später bekannt gewordene

Erkenntnisse nicht in Frage gestellt. Nach wie vor wird von dieser Vereinbarung bisher nur sehr

selten Gebrauch gemacht (333 Anfragen, 226 Antworten, aus denen sich in nur 30 Fällen eine

drohende Strafverfolgung ergab).

Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. April 1997, S. 15 ff.; -; Auskunft vom

15. Mai 1998 an VG Freiburg, S. 2; Lagebericht vom 18. September 1998,

S. 19; vgl. auch Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 5. Juni 1997

an VGH BW, S. 2; Kaya, Gutachten vom 11. Juni 1997 an VGH BW, S. 1;

Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 60 ff.

g) Subsumtion

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe ist das exilpolitische Engagement des

Klägers als lediglich niedrigprofiliert einzustufen. Es beschränkt sich im wesentlichen auf die

schlichte Teilnahme an verschiedenen Protestdemonstrationen und Fackelmärschen, die zum

Teil schon thematisch nicht einschlägig sind, soweit sie sich gegen die Ausländerfeindlichkeit in

der Bundesrepublik Deutschland richteten (Demonstrationen am 29. Mai 1993, 5. Juni 1993 und

am 28. Mai 1994). Soweit der Kläger bei thematisch einschlägigen Protestdemonstrationen

Plakate getragen, Flugblätter verteilt oder als Ordner fungiert hat, handelt es sich um

untergeordnete Tätigkeiten.

7. Wehrpflicht

Daß der Kläger im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Wehrpflicht politisch verfolgt würde, ist

nicht anzunehmen.

a) Asylerheblichkeit der Wehrpflicht als solcher

Es beinhaltet zunächst keinen asylerheblichen Eingriff, daß auch türkische Staatsangehörige

kurdischer Volkszugehörigkeit überhaupt zum Wehrdienst herangezogen werden. Der

Wehrpflicht in der Türkei unterliegen Männer vom Beginn des Jahres an, in welchem sie das

20. Lebensjahr vollenden, bis zum Ende des Jahres, in welchem sie das 40. Lebensjahr

vollenden. Der 18 monatige Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Gendarmerie

abgeleistet.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. Juni 1998 an VG Bremen - 514-

516/31851 -, S. 1; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 12; Kaya,

Gutachten vom 5. März 1997 an VG Hamburg, S. 4.

Wehrpflichtige, die aus verschiedenen Gründen freigestellt werden (z.B. Erwerbstätigkeit oder

Studium während eines rechtmäßigen Auslandsaufenthaltes), müssen ihren Wehrdienst bis zum

Ende des Jahres, in dem sie das 38. Lebensjahr vollenden, antreten oder das für besondere

Fälle vorgesehene Verfahren der Reduzierung des Wehrdienstes auf eine einmonatige

Grundausbildung gegen die Zahlung eines Devisenbetrages von bis zu 10.000,-- DM

durchlaufen. Die Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen sieht das

türkische Recht nicht vor.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Januar 1998 an VG Ansbach;

Lagebericht vom 18. September 1998, S. 12; Rumpf, Gutachten vom 20. März

1997 an OVG MV, S. 6 f.

Bei der Wehrpflicht als solcher, die alle männlichen türkischen Staatsangehörigen unter den im

Gesetz festgelegten Voraussetzungen ungeachtet ihrer Volkszugehörigkeit erfüllen müssen,

handelt es sich um eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht. Sie hat folglich gerade nicht den

ausgrenzenden Charakter, wie er asylrechtsrelevanten Maßnahmen eigen ist. Ein solcher

Charakter kann ihr im hier in Rede stehenden Zusammenhang auch nicht mit dem Argument

beigelegt werden, die der Bekämpfung der kurdischen Guerilla geltenden militärischen

Operationen der türkischen Armee seien völkerrechtswidrig, so daß auch unter dem

Gesichtspunkt des Asylrechts keinem Kurden zugemutet werden könne, daran durch Erfüllung

seiner Wehrpflicht teilzunehmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit das militärische

Vorgehen des türkischen Staates völkerrechtswidrig ist und eine etwaige objektive

Völkerrechtswidrigkeit die Erzwingung des Wehrdienstes als politische Verfolgung erscheinen

lassen könnte. Denn es kann schon nicht festgestellt werden, daß kurdische Volkszugehörige

gegen ihren Willen im Rahmen ihres Grundwehrdienstes bei der Bekämpfung der kurdischen

Guerilla in Ostanatolien überhaupt eingesetzt werden. Es gilt nämlich der Grundsatz, daß

Wehrpflichtige kurdischer Abstammung bevorzugt im Westen oder Norden der Türkei zur

Ableistung ihres Wehrdienstes eingesetzt werden.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. April 1997 an OVG MV, S. 7;

Lagebericht vom 18. September 1998, S. 12; Rumpf, Gutachten vom 20. März

1997 an OVG MV, S. 14; Sen/Akkaya, Gutachten vom 17. März 1997 an OVG

MV, S. 18.

Der gegenteiligen Behauptung des Vereins der Kriegsgegner von Izmir (Savas Karsitlari Dernegi

Izmir/ISKD), wonach "Kurden massiv als Rekruten unterster Stufe in Gefechten eingesetzt"

würden,

vgl. Connection e.V., Schreiben vom 27. Oktober 1995 an VG Wiesbaden;

Amnesty International, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Wiesbaden, S. 2,

kann nicht gefolgt werden. Sie steht in offensichtlichem Widerspruch zu den Erklärungen

desselben Vereins, daß "Kurden innerhalb der Armee generell nicht als vertrauenswürdig

angesehen werden" und "daß der Einsatz von Kurden als Soldaten im Kriegsgebiet weder

besonders vermieden noch besonders forciert wird, sondern ein Ergebnis der gewöhnlichen

Prozedur ist".

Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Wiesbaden,

S. 3.

Tatsächlich ist der Einsatz kurdischer Soldaten gegen Angehörige des eigenen Volkes geeignet,

jene in Loyalitätskonflikte zu stürzen, die die Effektivität der Guerillabekämpfung in Frage stellen

könnten. Mit Blick auf diese eindeutige Interessenlage verbietet es sich für die türkische

Armeeführung, Soldaten kurdischer Herkunft undifferenziert im Aufstandsgebiet einzusetzen. Die

gegenteilige Behauptung des ISKD findet auch in den Erkenntnissen von Kaya nur zu geringem

Teil Bestätigung.

Vgl. Gutachten vom 6. November 1996 an VG Gera, S. 1 ff.; Gutachten vom

14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 74 ff.

Danach gilt seit 1927 die Regel, den Anteil der Wehrpflichtigen kurdischer Herkunft in der Armee

nicht über 10 % steigen zu lassen. Diese Regel wird bei jedem Einberufungstermin, bei der

Verteilung der Soldaten auf die Einheiten, auf die Bataillone und Kompanien befolgt. Ihre

Grundausbildung leisten die Wehrpflichtigen kurdischer Herkunft in der Westtürkei ab. Danach

werden sie unter Berücksichtigung der Zehn-Prozent-Regel auf die einzelnen Einheiten verteilt.

In Ostanatolien geborene Wehrpflichtige werden auch zu den dort stationierten Einheiten

geschickt. Allerdings legen die Kommandanturen der Waffengattungen großen Wert darauf, daß

die in der Osttürkei Geborenen überwiegend in Einheiten im Westen des Landes eingesetzt

werden. Die Zahl der aus Ostanatolien stammenden Wehrdienstleistenden, die in Gefechte mit

der PKK verwickelt sind, ist gering. Außerdem werden kurdische Wehrpflichtige, insbesondere

mit Blick auf ihre kurdischen Sprachkenntnisse, bei Operationen in den Dörfern und Kleinstädten

eingesetzt. Aufgrund des Umstandes, daß heute mindestens drei Fünftel der Heeres- und

Luftstreitkräfte und mindestens die Hälfte der Gendarmeriekräfte in Ostanatolien stationiert sind,

nimmt Kaya an, daß die absolute Mehrheit der kurdischen Wehrpflichtigen ihren Dienst in

Einheiten leistet, die in Ostanatolien stationiert sind.

Der letztgenannten Annahme vermag der Senat nicht ohne Einschränkung zu folgen. Die

türkische Militärführung muß - wie bereits dargelegt - darauf Bedacht nehmen, Soldaten

kurdischer Herkunft nicht in Loyalitätskonflikte zu bringen. Die verlustreiche Auseinandersetzung

mit einem entschlossenen, gut organisierten und disziplinierten Gegner, als der sich die

militärischen Verbände der PKK nach aller Erkenntnis darstellen, kann das türkische Militär nur

bestehen, wenn das in den eigenen Einheiten dienende Personal ausnahmslos hochmotiviert,

d.h. von dem energischen Bestreben getragen ist, das umkämpfte Territorium vor einer

Abtrennung an einen kurdischen Staat zu bewahren und damit der Türkei zu erhalten. Daß eine

derartige Motivlage bei kurdischen Volkszugehörigen nicht ohne weiteres unterstellt werden

kann, liegt auf der Hand. Es ist daher nicht naheliegend, daß kurdische Wehrpflichtige in

Ostanatolien in gleichem Maße zum Einsatz kommen wie in der Westtürkei. Insbesondere ist

nicht ersichtlich, was die Militärführung daran hindert, kurdische Wehrpflichtige in größerem

Umfang Verbänden in der Westtürkei zuzuteilen als Einheiten im Osten des Landes.

Freilich soll hier nicht bestritten werden, daß überhaupt Soldaten kurdischer Herkunft in

Ostanatolien Dienst leisten. Da auch Großverbände aus dem Westteil der Türkei im Südosten

eingesetzt sind und sich die Stärke der dort stationierten Sicherheitskräfte auf etwa 300.000

Mann beläuft, ist nicht ausgeschlossen, daß sich auch kurdische Volkszugehörige unter den

Angehörigen von Armee und Jandarma befinden.

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Oktober 1997 an VG Wiesbaden, S. 3;

Auskunft vom 9. März 1998 an VG Bremen, S. 2; Amnesty International,

Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Wiesbaden, S. 4.

Die genannten Gründe sprechen dafür, daß es sich dabei um Personen handeln muß, deren

Loyalität dem türkischen Staat gegenüber nach dem Urteil ihrer Vorgesetzten über jeden Zweifel

erhaben ist. Dazu zählen in erster Linie Berufssoldaten und Freiwillige, die mit der Wahl ihrer

Laufbahn zugleich ein Bekenntnis zum türkischen Staat abgelegt haben. Daß Kurden auf allen

militärischen Ebenen der Türkei bis hin zum Generalstab vertreten sind, ergibt sich bereits aus

den obigen Ausführungen zur Präsenz von Kurden in Staat und Gesellschaft der Türkei. Ob auch

kurdische Wehrpflichtige für einen Einsatz im Osten hinreichend loyal sind, darüber kann sich die

militärische Führung auf einfache Weise Gewißheit verschaffen. Wie bereits oben festgestellt,

leistet jener Personenkreis seine Grundausbildung in der Westtürkei ab. Dort läßt sich feststellen,

ob der Betreffende für den Einsatz in Ostanatolien geeignet ist. Daß auch solche kurdischen

Rekruten als für den Einsatz in den Aufstandsgebieten fähig eingestuft werden, deren Haltung

zur Auseinandersetzung mit den "PKK-Terroristen" allenfalls zurückhaltend oder neutral

erschienen ist, kann nicht angenommen werden. Noch weniger naheliegend ist die Annahme,

daß ausgerechnet solche Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme

auf ihre kurdische Volkszugehörigkeit um politisches Asyl nachgesucht haben, nach ihrer

Rückkehr ihren Wehrdienst im Osten des Landes leisten müssen. Zwar wird die

Asylantragstellung einschließlich der dazugehörigen Standardbegründung - wie unten noch

darzulegen sein wird - in der Türkei nicht als staatsfeindliche Aktion betrachtet. Als Akt

besonderer Loyalität kann sie aber keinesfalls gelten.

Abgesehen davon bietet sich selbst bei den im Osten eingesetzten Kurden die Gelegenheit, sie

von der Teilnahme an solchen Operationen auszunehmen, die unter Loyalitätsgesichtspunkten

als sensibel einzustufen sind. Solches geschieht offenbar hinsichtlich der Gefechte mit der PKK,

wie die Darstellung Kayas ergibt. Entsprechendes ist auch hinsichtlich der

Durchsuchungsaktionen in den Dörfern anzunehmen, die - weil sie der Aufspürung der Guerilla

dienen - militärisch hohen Stellenwert haben, aber zugleich wegen der häufig

menschenrechtswidrigen Art der Durchführung geeignet sind, kurdische Soldaten in

Loyalitätskonflikte zu bringen. Auch deswegen ist die Wahrscheinlichkeit, daß kurdische

Asylbewerber nach ihrer Rückkehr als Wehrpflichtige an menschenrechtswidrigen Aktionen

gegen ihre Landsleute im Osten teilnehmen müssen, als gering anzusehen.

b) Keine asylerhebliche Behandlung während des Wehrdienstes

Es fehlen ferner greifbare Anhaltspunkte für die Annahme, Kurden widerführe während der

Ableistung des Wehrdienstes eine ihrem Volkstum geltende, nach Art und Intensität

asylerhebliche Behandlung. Freilich sind Dienst und Drill in der türkischen Armee hart,

körperliche Züchtigungen sind weit verbreitet.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 25. Juli 1994 an VG Kassel.

Auch gibt es vereinzelte Berichte über unangemessene Behandlung von Kurden in der Armee.

Vgl. Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an OVG MV, S. 14 f.; Kaya,

Gutachten vom 6. November 1996 an VG Gera, S. 4 ff.

Ob die referierten Mißhandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte durchgängig als

kurdenfeindliche Akte interpretiert werden können, ist angesichts der vorerwähnten alle Soldaten

treffenden Härte des türkischen Militärdienstes zweifelhaft. Jedenfalls gibt die geringe Zahl

bekannt gewordener Belegfälle keinen Anlaß zu der Annahme, Kurden würden während der

Ableistung ihres Wehrdienstes in der türkischen Armee generell schlechter behandelt als

nichtkurdische Soldaten und müßten in nennenswertem Umfang Maßnahmen hinnehmen, die

über das beim türkischen Militär Übliche hinausgehen.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 7. März 1996 an VG Regensburg;

Auskunft vom 7. April 1997 an OVG MV, S. 7; Rumpf, Gutachten vom

20. März 1997 an OVG MV, S. 15.

c) Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung und Fahnenflucht

Ebensowenig läßt sich feststellen, daß Kurden bei der Ahndung von Verstößen gegen

wehrrechtliche Bestimmungen diskriminiert werden.

Strafbar macht sich zunächst, wer bei Eintritt in das 20. Lebensjahr noch nicht beim

Personenstandesamt registriert ist. Die diesbezüglich vorgesehenen Geldstrafen fallen jedoch

kaum ins Gewicht.

Vgl. Rumpf, Gutachten vom 23. August 1994 an VG Gelsenkirchen, S. 3;

Gutachten vom 20. März 1997 an OVG MV, S. 6.

Dagegen wird mit Freiheitsstrafe bestraft, wer unentschuldigt der Musterung fernbleibt oder zum

Einberufungstermin den Militärdienst nicht antritt. Das Strafmaß hängt davon ab, ob der

Betreffende sich freiwillig stellt oder ergriffen wird und wieviel Zeit nach dem festgelegten Termin

jeweils verstrichen ist. Der höchste Strafrahmen (sechs Monate bis zu drei Jahre Zuchthaus) gilt,

wenn der Betreffende nach mehr als drei Monaten ergriffen wird.

Vgl. Auswärtiges Amt, ; Auskunft vom 9. Januar 1998 an VG Ansbach;

Auskunft vom 9. März 1998 an VG Bremen, S. 1; Kaya, Gutachten vom

14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 77; Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997

an OVG MV, S. 7; Amnesty International, Gutachten vom 25. Juni 1996 an

VG Regensburg, S. 3; UNHCR, Hintergrundbericht von Oktober 1997, S. 15 f.

In der strafrechtlichen Praxis, die sich durch öffentliche Zustellung entsprechender Urteile über

das türkische Amtsblatt verfolgen läßt, wird durchweg eine Geldstrafe verhängt, die umgerechnet

zwischen 80,-- DM und weniger als 10,-- DM liegt.

Vgl. Rumpf, Gutachten vom 20. März 1997 an OVG MV, S. 13 f.

Ein höheres Strafmaß ist vorgesehen für diejenigen, die Fahnenflucht begehen, also sich von

ihrer Einheit nach Dienstantritt entfernen. Hier beträgt der Strafrahmen ein bis drei Jahre

Freiheitsstrafe, beim Vorliegen von Erschwerungstatbeständen Freiheitsstrafe nicht unter zwei

Jahren. In der Praxis bleiben die Strafen in der Regel - in Anwendung von

Strafmilderungsbestimmungen - unter einem Jahr.

Vgl. Rumpf, Gutachten vom 23. August 1994 an VG Gelsenkirchen, S. 5;

Gutachten vom 10. Februar 1995 an VG Wiesbaden, S. 14 f.; Gutachten vom

20. März 1997 an OVG MV, S. 14.

Die aus der kurdenfeindlichen Einstellung bei den Sicherheitskräften hergeleitete Befürchtung

von Kaya,

vgl.; Gutachten vom 6. November 1996 an VG Gera, S. 6, Gutachten vom

9. Februar 1998 an VG Kassel, S. 5; Gutachten vom 14. Oktober 1997 an

OVG MV, S. 78,

Kurden würden mit Rücksicht auf ihr Volkstum strenger bestraft als Türken, wird nicht durch

Belege in der Praxis der türkischen Militärstrafgerichte gestützt. Angesichts dessen, daß die Zahl

der Wehrflüchtigen in der Türkei wegen der militärischen Auseinandersetzung im Südosten sehr

hoch ist,

vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. Juli 1994 an VG Frankfurt am Main;

Amnesty International, Gutachten vom 25. Juni 1996 an VG Regensburg,

S. 2, Kaya, Gutachten vom 9. Februar 1998 an VG Kassel, S. 3.

handelt es sich bei Wehrdienstentziehung und Fahnenflucht um Massendelikte, hinsichtlich derer

sich die türkischen Militärstrafgerichte derzeit offenbar am unteren Bereich des Strafrahmens

orientieren. Die ethnische Zugehörigkeit des Betreffenden spielt dabei keine Rolle. Ebensowenig

wird eine Wehrdienstverweigerung durch Flucht ins Ausland ohne weitere Verdachtsmomente als

Sympathie für die PKK ausgelegt.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16. August 1994 an VG Freiburg;

Auskunft vom 30. April 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; Auskunft

vom 7. April 1997 an OVG MV, S. 8; Auskunft vom 9. März 1998 an VG

Bremen, S. 2; Max-Planck-Institut, Gutachten vom 7. August 1995 an VG

Wiesbaden.

Diese Einschätzung steht nicht im Widerspruch zu der oben getroffenen Feststellung, daß die

Verweigerer des Dorfschützeramtes bei den Sicherheitskräften häufig den Verdacht auslösen,

sie sympathisierten mit der PKK. Denn die Aufforderung zur Übernahme des Dorfschützeramtes

ist typischerweise anlaßbezogen. Sie ist, wenn die Bewohner eines Dorfes oder einzelne von

ihnen einen Anfangsverdacht auf sich gezogen haben, die "Probe aufs Exempel": Der

Betreffende kann den Verdacht zerstreuen, indem er sich entschließt, an der Seite des Staates

das Dorf gegen die PKK-Guerilla zu verteidigen. Eine vergleichbar zugespitzte Situation besteht

nicht, wenn es um die Einberufung kurdischer Wehrpflichtiger geht. Sie unterliegen nicht von

vornherein pauschal dem Verdacht, mit der PKK zu sympathisieren.

Hauptursache für die große Zahl von Wehrdienstflüchtigen in der Türkei ist offensichtlich die

Angst der Betreffenden, bei Auseinandersetzungen mit der kurdischen Guerilla getötet zu

werden. Die oben mitgeteilte Praxis der türkischen Militärstrafgerichte deutet darauf hin, daß die

Richter vor allem jene Motivlage der Täter berücksichtigen und deswegen folgerichtig alle

Wehrpflichtigen ungeachtet ihrer Volkszugehörigkeit gleichbehandeln.

Freiheitsstrafen wegen Wehrdienstentziehung werden nach dem Militärstrafgesetz in nicht-

militärischen Gefängnissen vollstreckt. Der Wehrdienst wird nach Verbüßen der Strafe

abgeleistet. Erkenntnisse über die Folterung von Wehrpflichtigen, die ihre Strafe wegen

Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht verbüßen, liegen nicht vor.

Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 24. Juni 1994 an VG

Gelsenkirchen; Auswärtiges Amt, ; Auskunft vom 9. Januar 1998 an VG

Ansbach; Auskunft vom 9. März 1998 an VG Bremen, S. 2; Rumpf, Gutachten

vom 23. August 1994 an VG Gelsenkirchen, S. 7.

Ebensowenig haben Kurden in der der Verurteilung wegen Wehrdienstentziehung oder

Fahnenflucht vorausgehenden Polizei- oder Militärhaft generell Folter zu erleiden. Das gilt sowohl

dann, wenn sich ein Wehrdienstflüchtiger im Inland stellt oder er ergriffen wird, als auch

insbesondere dann, wenn er bei der Einreise aus Deutschland von den Sicherheitsbeamten an

der Grenze als solcher erkannt und festgenommen wird.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. Juli 1994 an VG Würzburg; Kaya,

Gutachten vom 17. März 1997 an VG Stuttgart, S. 6.

Entgegenstehende Vermutungen,

vgl. Amnesty International, Gutachten vom 24. Juni 1994 an VG

Gelsenkirchen; Kaya, Gutachten vom 16. März 1994 an VG Braunschweig;

Taylan, Gutachten vom 5. Dezember 1997 an VG Koblenz, S. 10,

sind nicht plausibel. Den Straftatbeständen der Wehrdienstentziehung und Fahnenflucht liegen

regelmäßig Lebenssachverhalte zugrunde, die sich ohne nennenswerten Ermittlungsaufwand

feststellen lassen. Das gerade bei der Verfolgung politischer Straftaten wesentliche Motiv für den

Einsatz von Folter, nämlich den Betreffenden zu einem Geständnis zu zwingen und Aufschluß

über Führer, Aktivisten und sonstige Anhänger staatsfeindlicher politischer Gruppen zu erhalten,

entfällt hier. Anders kann es liegen, wenn türkische Stellen den Betreffenden zugleich

verdächtigen, mit der militanten kurdischen Bewegung oder sonstigen staatsfeindlichen Gruppen

zu sympathisieren. In einem solchen Fall ist die Wehrdienstentziehung bzw. Fahnenflucht aber

nur ein zusätzliches Indiz für einen Verdacht, der nach den obigen Ausführungen ohnehin zu als

politische Verfolgung zu qualifizierenden Maßnahmen führt.

8. Sippenhaft

Der Kläger hat politische Verfolgung nicht im Wege der Sippenhaft zu befürchten.

Sippenhaft droht in der Türkei im allgemeinen nur nahen Angehörigen (Ehegatten, Eltern, Kindern

ab 13 Jahren und Geschwistern) von durch Haftbefehl landesweit gesuchten Aktivisten einer

militanten staatsfeindlichen Organisation.

Von Sippenhaft spricht man, wenn ein Angehöriger eines politisch Verfolgten in dessen Verfolgung

einbezogen wird. Ob diese Gefahr droht, ist bei der Verfolgungsprognose im konkreten Fall stets

zu prüfen, wenn Fälle festgestellt worden sind, in denen der Verfolgerstaat Repressalien

gegenüber Familienangehörigen eines politisch Verfolgten ergriffen hat. Für Ehegatten und

minderjährige Kinder eines politisch Verfolgten besteht hierfür eine widerlegbare Vermutung. Bei

anderen Verwandten sind festgestellte Fälle einer politischen Verfolgung bei der

Verfolgungsprognose zu würdigen, ohne daß dabei auf eine Regelvermutung zurückgegriffen

werden kann.

vom 13. Januar 1987 - 9 C 53.86 -, BVerwGE 75, 304; Urteil vom 2. Juli 1985

- 9 C 35.84 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr.34.

In der Türkei ist es selbstverständlicher Bestandteil polizeilicher Ermittlungstaktik, daß nahe

Angehörige bestimmter politisch Verfolgter von den Sicherheitskräften in der Wohnung überfallen,

nach Durchsuchung - häufig auch des Arbeitsplatzes - zur Wache genommen und unter Folter

verhört werden. Häuser von Familien werden wegen gesuchter Angehöriger niedergebrannt, der

Hausrat zerstört und die Getreidefelder angezündet. Mit diesem Vorgehen verfolgen die

staatlichen Sicherheitskräfte mehrere Ziele: Zum einen soll erreicht werden, daß die Familie dem

Druck nicht länger standhält und dafür sorgt, daß die gesuchte Person sich stellt, oder diese sich

selbst stellt, weil sie die Mißhandlung ihrer Angehörigen nicht länger erträgt. Zum zweiten wird das

Ziel verfolgt, Informationen sowohl über die Straftat und die gesuchte Person (Aufenthaltsort,

Tätigkeiten, Kontakte) als auch über die Unterstützung des Gesuchten durch die

Familienangehörigen zu erhalten. Drittens schließlich sollen die Familienangehörigen so

eingeschüchtert werden, daß sie sich von der kurdischen nationalen Opposition fernhalten; zu

diesem Zweck erfolgt menschenrechtswidrige Behandlung der Familienangehörigen oft vor den

Augen der übrigen Dorfbewohner.

Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg,

S. 8 f.; Kaya, Gutachten vom 16. März 1997 an VG Gießen, S. 3; Gutachten

vom 17. März 1997 an VG Stuttgart, S. 3; Gutachten vom 30. April 1997 an

VG Berlin, S. 24 ff.; Gutachten vom 11. März 1998 an VG Berlin, S. 3 f.;

Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 12;

Gutachten vom 24. Juli 1998 an VG Berlin, S. 19 f.; Oberdiek, Gutachten vom

15. November 1996 an VG Hamburg, S. 9 ff.; Gutachten vom 17. Februar

1997 an VG Hamburg, S. 58 ff.

Die Auskunftspraxis des Auswärtigen Amtes, die eine Sippenhaftpraxis in der Türkei verbal unter

Hinweis darauf verneint, eine Strafverfolgung von Personen, deren Angehörige sich nach

türkischem Recht strafbar gemacht haben, allein wegen der verwandtschaftlichen Beziehung finde

in der Türkei nicht statt, besagt im Kern nichts Abweichendes. Sie konstatiert - in diplomatisch

zurückhaltendem Ton -, daß türkische Sicherheitsbehörden im Rahmen von

Fahndungsmaßnahmen üblicherweise Kontakt mit Verwandten eines Verdächtigen aufnehmen

und daß Familienangehörige zu Vernehmungen über den Aufenthalt des Verdächtigen geladen

werden können.

Vgl. Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 9; Lagebericht vom 20. November

1997, S. 9; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 10; Auskunft vom 15. Mai

1998 an VG Freiburg, S. 2; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 12.

Daß es dabei häufig zu Übergriffen in Form von erheblichen körperlichen Mißhandlungen kommt,

ist schon angesichts des beschriebenen rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte in

Ostanatolien und der landesweit verbreiteten Anwendung von Folter im Polizeigewahrsam ohne

weiteres plausibel.

In der zuvor getroffenen Feststellung, Sippenhaft drohe nahen Angehörigen von Aktivisten einer

militanten staatsfeindlichen Organisation, liegt eine doppelte Einschränkung: Abgeleitet werden

kann Sippenhaft nur von solchen Personen, die als Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen

Organisation, insbesondere der PKK, durch Haftbefehl gesucht werden (a). In deren politische

Verfolgung einbezogen zu werden droht zudem auch nicht generell Verwandten beliebigen

Grades, sondern nur nahen Angehörigen (b). Die gegen diese gerichteten Maßnahmen sind

politische Verfolgung, denn sie knüpfen an asylerhebliche Merkmale des nahen Angehörigen an

(c).

a) Sippenhaftvermittler

aa) Durch Haftbefehl gesuchter Aktivist

Die Gefahr, in die politische Verfolgung eines anderen einbezogen zu werden, besteht in der

Türkei im allgemeinen nur, wenn es sich bei diesem um eine Person handelt, die als Aktivist

einer militanten staatsfeindlichen Organisation, insbesondere der PKK, durch Haftbefehl

gesucht wird.

Vgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Februar 1998 an VG Berlin, S. 45 f.; Kaya,

Gutachten vom 14. Oktober 1997 an OVG MV, S. 73; Gutachten vom

11. März 1998 an VG Berlin, S. 3; Amnesty International, Gutachten vom

19. Februar 1998 an VG Hamburg, S. 3; Taylan, Gutachten vom 25. Februar

1996 an VG Neustadt an der Weinstraße; Tellenbach, Gutachten vom

29. November 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße.

In erster Linie handelt es sich um solche Personen, gegen die der türkische Staat im Zeitpunkt

der Entscheidung über das Asylbegehren des klagenden Asylbewerbers eine Strafverfolgung

wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation oder diesbezüglicher Aktivitäten nach

Art. 7 ATG bzw. Art. 168, 169 TStGB oder gar wegen Hochverrats nach Art. 125 TStGB

betreibt. Das alles überragende Interesse, jene Organisation zu zerschlagen, umfaßt das

Bestreben, jenes Personenkreises habhaft zu werden, und zwar auch, soweit er sich ins

Ausland abgesetzt hat. Dieses Bestreben wird dokumentiert durch den Erlaß eines richterlichen

Haftbefehls.

Es ist durchaus denkbar, daß ein solcher Haftbefehl im Verfahren des klagenden

Asylbewerbers präsentiert werden kann. Dem steht nicht entgegen, daß die Urschrift eines

Haftbefehls Privatpersonen nicht ausgehändigt wird und dementsprechend insbesondere auch

Angehörige eines Beschuldigten, gegen den ein Haftbefehl erlassen wurde und dessen Haus

zum Zweck seiner Ergreifung durchsucht wird, keine Ausfertigung des Haftbefehls erhalten. Erst

bei der Verhaftung erhält der Betroffene einen Durchdruck, dessen Empfang er auf dem

Original - in der Regel auf der Rückseite - bestätigen muß. Das Original wird in den Akten der

Untersuchungshaftanstalt aufbewahrt. Ein Haftbefehl, der in Abwesenheit des Beschuldigten

erlassen wurde, wird mit der zusätzlichen Angabe "Giyabi" ("In Abwesenheit") als solcher

bezeichnet und kommt in die Akten der ermittelnden Staatsanwaltschaft.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Juli 1998 an VG Mainz, S. 1; Kaya,

Gutachten vom 10. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 6.

Gleichwohl kann ein Asylbewerber in den Besitz einer Kopie eines gegen ihn erlassenen

Haftbefehls gelangen, indem er einen in der Türkei ansässigen Rechtsanwalt mit der

Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, dieser Einsicht in die Ermittlungsakte nimmt, sich

eine Kopie des Haftbefehls anfertigen läßt und sie dem Asylbewerber übersendet. Das gilt nicht

nur für Haftbefehle, sondern auch für andere Dokumente wie zum Beispiel

Beschlagnahmeprotokolle, Strafurteile usw., mit denen der Nachweis eines Strafverfahrens

geführt werden kann.

Kaya, Gutachten vom 25. Mai 1998 an VG Stuttgart, S. 4 f.

Dieser Weg wird freilich nicht immer gangbar sein. Für die Beweisführungszwecke im

vorliegenden Zusammenhang genügt es, wenn sich aus sonstigen Umständen hinreichend

verläßlich ergibt, daß nach dem Betreffenden auf der Grundlage der erwähnten

Strafvorschriften landesweit gefahndet wird, so daß von der Existenz eines Haftbefehls

auszugehen ist. Dies ist ohne weiteres anzunehmen bei Angehörigen der Militärorganisation

der PKK und ihrer politischen Kader, also Personen mit Führungsaufgaben bzw.

Weisungsbefugnis gegenüber einfachen Mitgliedern und Sympathisanten. Ob anzunehmen ist,

daß auch gegen einen sonstigen Aktivisten der PKK - oder einer als vergleichbar militant

geltenden Organisation - aktuell Strafverfolgung in der Türkei betrieben wird, beurteilt sich

anhand aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles.

Ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt sich, ob Angehörige nicht militanter

Organisationen und Parteien, insbesondere führende Mitglieder der HADEP und der sonstigen

pro-kurdischen Parteien Sippenhaftvermittler sind, weil der türkische Staat sie (wenn auch

möglicherweise zu Unrecht) als Angehörige einer militanten staatsfeindlichen Organisation

ansieht.

bb) Sympathisant

Den zitierten Erkenntnissen ist jedoch nicht zu entnehmen, daß sich die in der Türkei

festzustellende Praxis von Sippenhaft auch auf bloße Sympathisanten von militanten

staatsfeindlichen Organisationen erstreckt. Von Verfolgung nicht betroffen sind daher die

Angehörigen von Personen, die lediglich der Sympathie für die militante kurdische Bewegung

verdächtigt werden, aber selbst keiner Strafverfolgung wegen Mitgliedschaft in einer

bewaffneten Bande ausgesetzt sind. Solcher - insbesondere im Ausland lebender - lediglich

dem unterstützenden Umfeld zuzurechnender Personen habhaft zu werden, hat der türkische

Staat offensichtlich kein Interesse, so daß er auch auf dessen Verwandte keinen Zugriff nimmt.

Zur Bejahung der Verfolgungsgefahr für einen Verwandten reicht es daher nicht aus, daß der

Angehörige, von dem er sie herleitet, als Asylberechtigter anerkannt worden ist oder

Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG - insbesondere wegen exilpolitischer Aktivitäten -

genießt.

Eine auch diesen Personenkreis erfassende Annahme von Sippenhaft trüge den Realitäten in

der Türkei, wie sie sich nach dem zitierten Erkenntnismaterial darstellen, nicht Rechnung. Nach

der Senatsrechtsprechung setzt der Asylschutz für türkische Staatsangehörige nicht erst dann

ein, wenn feststeht, daß der Betreffende noch aktuell der Strafverfolgung in der Türkei

ausgesetzt ist. Es genügt vielmehr, wenn festgestellt wird, daß der Betreffende bei den

Sicherheitskräften seines Heimatlandes im Verdacht steht, mit der militanten kurdischen

Bewegung zu sympathisieren.

Vgl. die Zusammenfassung in dem ins vorliegende Verfahren eingeführten

Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 110 sowie im

vorliegenden Urteil oben S. 74.

Die politischen Repressalien, denen jener Personenkreis im zeitlichen Zusammenhang mit der

Ausreise ausgesetzt war, bestanden zumeist in kurzzeitigen Inhaftierungen, die mit erheblichen

körperlichen Mißhandlungen verbunden waren. Schutzwürdig ist dieser Personenkreis, weil

nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß ihm Vergleichbares nach

der Rückkehr erneut widerfährt. Damit ist jedoch nicht zugleich gesagt, daß die türkischen

Sicherheitskräfte an der Rückkehr solcher Personen wirklich interessiert sind. Das Gegenteil ist

der Fall. Die Sicherheitskräfte haben den Betreffenden freigelassen, weil die

Verdachtsmomente weder für den Erlaß eines richterlichen Haftbefehls noch für eine

Anklageerhebung ausreichten. Sie haben seine Ausreise - zumeist mit Hilfe einer

Schleuserorganisation - geduldet. Es liegt durchaus in ihrem Interesse, daß sich das

unterstützende Umfeld der PKK außer Landes begibt. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden,

daß auch auf den dazugehörenden Personenkreis Zugriff genommen wird, wenn man seiner

- wie im Fall der Rückkehr - habhaft werden kann. Da sich die türkischen Stellen von jenem

Personenkreis Aufschluß über organisatorische Strukturen und Aktionen der PKK nicht

versprechen können, ist der Informationswert, den er ihnen bieten kann, gering. Das Interesse,

seiner habhaft zu werden, tritt daher hinter das Interesse an seinem weiteren Verbleib im

Ausland zurück.

cc) Exilpolitiker

Wer sich lediglich in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch betätigt hat, ist nicht schon

dann als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation einzustufen, wenn diese

Betätigung als exponiert einzustufen ist und dementsprechend die Gefahr eigener politischer

Verfolgung nach sich gezogen hat. Die Annahme, der Betreffende werde als Aktivist einer

militanten staatsfeindlichen Gruppierung durch Haftbefehl gesucht, ist nämlich auch in einer

derartigen Konstellation nur im Ausnahmefall gerechtfertigt. Voraussetzung dafür, daß gegen

den Betreffenden im Heimatland aktuell Strafverfolgung betrieben wird, ist, daß die

verfolgungsauslösende exilpolitische Betätigung im Bundesgebiet von vergleichbarem

politischen Gewicht ist wie eine militante Betätigung in der Türkei selbst. Davon ist nur dann

auszugehen, wenn der Betreffende eine politische Leitungsfunktion an zentraler Stelle des

kurdischen Widerstandes in Deutschland ausübt.

Vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 1998 - 25 A 3346/97.A -; vom

2. Dezember 1997 - 25 A 4173/97.A und 25 A 4909/97.A -.

Fälle, in denen nahe Angehörige von exilpolitisch in herausgehobener Weise tätigen Personen

bei der Rückkehr einer menschenrechtswidrigen Behandlung wegen des

Verwandtschaftsverhältnisses ausgesetzt gewesen wären, sind in dem dem Senat vorliegenden

Erkenntnismaterial nicht dokumentiert. Daß gegen nahe Angehörige solcher Personen allein

wegen der Verwandtschaft ein Haftbefehl ergeht, ist nicht anzunehmen.

Vgl. Taylan, Aussage vor dem VG Gießen am 15. Mai 1997, S. 4 f.

dd) Verhaftete und Getötete

Sobald der durch Haftbefehl gesuchte Aktivist festgenommen oder getötet ist, entfällt

naturgemäß das Interesse des Staates, jener Person habhaft zu werden und zu diesem Zweck

Druck auf ihre nahen Angehörigen auszuüben. Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit

einer Festnahme kann es jedoch gleichwohl zu Festnahmen von Angehörigen und Übergriffen

auf diese kommen, um Rache zu üben und diese einzuschüchtern.

Amnesty International, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG Hamburg,

S. 4; Kaya, Gutachten vom 30. April 1997 an VG Berlin, S. 24 f.; Gutachten

vom 30. Juni 1997 an VG Hamburg, S. 22; Rumpf, Gutachten vom 20. August

1997 an VG Hamburg, S. 48.

Ebenso wird über Festnahmen naher Angehöriger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang

mit Ermordungen von PKK-Aktivisten durch die Sicherheitskräfte berichtet, die ebenfalls mit

dem Ziel der Einschüchterung erfolgen, damit die Angehörigen keine Angaben über das

Geschehen machen, insbesondere nicht gegenüber der Presse.

Amnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, S. 8 f.

Diese Berichte rechtfertigen nicht die generelle Annahme, Sippenhaft finde auch geraume Zeit

nach der Inhaftierung oder Tötung des Hauptverdächtigen aus einer Familie noch statt. Im

Gegenteil schildert etwa Özgür Politika vom 30. November 1997 den Fall einer am

25. September 1997 festgenommen und am 21. November 1997 durch das

Staatssicherheitsgericht Diyarbakir in Untersuchungshaft genommenen Guerillakämpferin,

deren Vater sie Ende November im Gefängnis besuchen konnte.

Vgl. Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 66;

Gutachten vom 20. Dezember 1997 VG Stuttgart, S. 18.

ee) "Gesamtschau"

Die Gefahr von Sippenhaft ist auch dann nicht generell zu bejahen, wenn mehrere

Familienangehörige politisch aktiv geworden sind und ihnen deshalb Asyl oder

Abschiebungsschutz gewährt worden ist. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen

besteht kein Anlaß für die Annahme, die türkischen Sicherheitskräfte praktizierten Sippenhaft

allein deshalb, weil jemand einer politisch engagierten Familie oder Großfamilie angehört, in der

die einzelnen Angehörigen für sich genommen Sippenhaft nicht zu vermitteln imstande sind.

b) Nahe Angehörige

Der Kreis der von Sippenhaft betroffenen Personen ist auf nahe Angehörige beschränkt. Dazu

gehören Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren und Geschwister des politisch Verfolgten. Diese

Begrenzung der Sippenhaft auf die sog. Kleinfamilie erklärt sich zum Teil schon daraus, daß sich

eine etwaige Verwandtschaft ersten Grades zu einer durch Haftbefehl gesuchten Person anhand

der Eintragungen im Personalausweis sofort erkennen läßt, da daraus die Namen von Vater und

Mutter hervorgehen. Für Ehegatten gilt im Ergebnis Entsprechendes, weil die

Personenstandsregistrierung einer Frau mit der Eheschließung an den Ort verlegt wird, an dem

ihr Ehemann gemeldet ist.

Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 13. März 1995 an VG München;

Gutachten vom 22. Juli 1996 an VG Stuttgart; Dinc, Gutachten vom

11. Februar 1998 an VG Berlin, S. 7; Kaya, Gutachten vom 7. Dezember 1996

an VG Hamburg, S. 2; Gutachten vom 16. März 1997 an VG Gießen, S. 2;

Gutachten vom 30. Juni 1997 an VG Hamburg, S. 22; Oberdiek, Gutachten

vom 15. November 1996 an VG Hamburg, S. 9 f.; Gutachten vom 17. Februar

1997 an VG Hamburg, S. 59 ff.

aa) Ehegatten

Da Grundlage für einen Zugriff auf den Ehegatten die zwischen Eheleuten typischerweise

bestehende besondere persönliche Beziehung ist, die sich der Verfolger zur Ergreifung des

gesuchten Ehepartners zunutze macht, sind in den gefährdeten Personenkreis grundsätzlich

auch Partner einer Lebensgemeinschaft einzubeziehen, die lediglich auf eine religiöse

Zeremonie gegründet ist ("Imam-Ehe"). Eine entsprechende Verfolgungsgefahr ist in einem

solchen Fall aber nur anzunehmen, wenn die fragliche Lebensgemeinschaft, die vor einer

staatlichen Registrierung in der Türkei nicht anerkannt wird, türkischen Stellen bekannt ist.

Vgl. dazu Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Auskunft vom 2. August

1994 an VG Würzburg.

bb) Kinder ab 13 Jahren

Kinder sind der Gefahr, als nahe Angehörige in die Verfolgung eines durch Haftbefehl

gesuchten Aktivisten einbezogen zu werden, generell erst ab einem Alter von etwa 13 Jahren

ausgesetzt. Soweit über Verhaftungen noch jüngerer Kinder berichtet wird,

vgl. etwa Amnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG

Hamburg, S. 4 ff.; Rumpf, Gutachten vom 28. Juli 1997 an VG Berlin, S. 32 ff.,

handelt es sich durchweg nicht um solche, die mit der Suche nach einem Verwandten aus

politischen Gründen zusammenhingen. Entweder lag ein gegen den betreffenden Jugendlichen

selbst gerichteter Verdacht zugrunde oder es handelte sich um Opfer von Kollektivmaßnahmen

der Sicherheitskräfte im Rahmen einer Dorfrazzia oder um Festnahmen jüngerer Kinder

gemeinsam mit ihren Eltern.

Die hiervon abweichende Auffassung des VG Köln,

Urteil vom 15. September 1997 - 18 K 4018/93.A- , S. 6,

aufgrund neuerer Erkenntnisse seien Übergriffe wegen Sippenhaft schon für Kinder ab 7 Jahren

anzunehmen, überzeugt den Senat nicht. Die vom VG Köln zur Begründung herangezogenen

Erkenntnisse,

Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 14. März 1997 an VG

Hamburg; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S.

59 ff.; Amnesty International, Gutachten vom 13. März 1995 an VG München,

und die darin angeführten drei Beispielsfälle rechtfertigen nicht die Bejahung eines generellen

Verfolgungsrisikos für Kinder unter 13 Jahren. Das hat der Senat in bezug auf die im Gutachten

von Oberdiek enthaltenen Fallbeispiele bereits in seinem Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A

3632/95.A -, S. 144 f. im einzelnen dargelegt. Die in einer der Anlagen zum Gutachten von

Amnesty International enthaltene Schilderung von Maßnahmen gegenüber einem 10-jährigen

Jungen aus Izmir, den man zum Arbeitsplatz seines Vaters gebracht habe, ist ebenfalls zu

vage, um den Schluß auf eine nach Art und Intensität asylerhebliche Maßnahme zuzulassen.

Der in der Auskunft der Gesellschaft für bedrohte Völker auf 5 erwähnte Fall eines 9-jährigen

Jungen, der an den Haaren gezogen worden sei und dem man Ohrfeigen und Fausthiebe in

den Magen zugefügt habe, hing nicht mit der Suche nach einem Verwandten aus politischen

Gründen zusammen, sondern mit einem gegen ihn selbst gerichteten Diebstahlsverdacht.

Ähnlich gelagert (fehlender politischer Hintergrund oder zumindest auch gegen den

Minderjährigen selbst gerichteter Verdacht) erscheinen auch die von Kaya erwähnten Fälle R.

Ünal (11 Jahre) und Zelal Arasan (12 Jahre).

Gutachten vom 30. Juni 1997 an VG Hamburg, S. 16 f.

Soweit über menschenrechtswidrige Behandlung jüngerer Kinder berichtet wird, ist zudem zu

berücksichtigen, daß das Alter eines in ländlichem Gebiet geborenen Minderjährigen häufig

nicht allein anhand der Eintragungen im Personenstandsregister bestimmt werden kann. Denn

viele Eltern, insbesondere solche, die eine Geburt erst nach Ablauf der vom

Personenstandsgesetz hierfür vorgesehenen Frist haben registrieren lassen, geben das Alter

ihrer Kinder jünger an, um der für die Fristüberschreitung vorgesehenen Geldstrafe zu entgehen

und um dem Kind in Schule und Militärdienst Vorteile zu verschaffen.

Vgl. Kaya, Gutachten vom 10. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 3.

Lediglich im Einzelfall kann die Behauptung von Kindern unter 13 Jahren, in der Türkei in die

politische Verfolgung eines Elternteils oder älteren Geschwisters einbezogen worden zu sein,

zutreffen, obschon derzeit - wie dargelegt - entsprechende Referenzfälle dem Senat nicht

bekanntgeworden sind. Ein dahingehender Vortrag kann schon mit Blick auf Art. 54 Abs. 1

Satz 1 TStGB nicht von vornherein verworfen werden, wonach Minderjährige im Alter zwischen

11 und 15 Jahren ausnahmsweise als strafmündig betrachtet werden. Diese Vorschrift ist ein

Indiz dafür, daß unter Umständen auch Minderjährige im vorgenannten Alter

Ermittlungsmaßnahmen mit der Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt sein

können.

Vgl. Rumpf, Gutachten vom 26. August 1996 an VG Darmstadt, S. 3.

Dies ist deshalb nachvollziehbar, weil das Verhalten der türkischen Sicherheitskräfte gegen die

örtliche Zivilbevölkerung in Ostanatolien nicht von der Einhaltung rechtsförmiger, geschweige

denn rechtsstaatlicher Regeln geprägt ist, sondern sich allein am Zweck einer erfolgreichen

Bekämpfung der PKK-Guerilla einschließlich des sie unterstützenden Umfeldes orientiert. Es

kann daher nicht vorausgesetzt werden, daß bei Repressionen der hier in Rede stehenden Art

ein bei den Sicherheitskräften üblicherweise festzustellendes Verhaltensmuster ohne

Ausnahme eingehalten wird. Deshalb sind Repressalien auch gegen jüngere Kinder im

Einzelfall für möglich zu halten. Ein substantiierter widerspruchsfreier Vortrag, mit welchem der

Asylbewerber Verfolgungsmaßnahmen gegen ein noch nicht 13 Jahre altes Kind schildert, ist

daher nicht schon deswegen unglaubhaft, weil derartiges sich nach Auswertung der

einschlägigen Erkenntnisquellen nur als Ausnahme darstellt.

Schließlich können im Einzelfall auch Berichte über sonstige atypische Konstellationen von

Sippenhaft glaubhaft sein, so z.B. über die Folterung einer Person, deren naher Angehöriger

auf diese Weise zur Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften bewegt werden soll.

Vgl. Amnesty International, Gutachten vom 22. Juli 1996 an VG Stuttgart,

S. 2 f.

cc) Eltern und Geschwister

Generell in die Verfolgung eines durch Haftbefehl gesuchten Aktivisten einbezogen werden

darüber hinaus auch dessen Eltern und dessen Geschwister. Soweit in den

Sachverständigengutachten hierzu einschlägige Referenzfälle beschrieben werden, betreffen

diese Eltern und Geschwister des eigentlich Gesuchten nicht signifikant weniger häufig als etwa

Ehegatten und Kinder. Das ist angesichts der Erkennbarkeit dieser

Verwandtschaftsbeziehungen aus dem Personalausweis, auf die oben schon hingewiesen

wurde, auch ohne weiteres plausibel. Erwähnt werden insbesondere auch Referenzfälle für

verheiratete Geschwister mit anderslautendem Ehenamen (Gülbahar Nifak) und vom

Heimatdorf entfernt liegendem Wohnort (Serdar Ugras).

Amnesty International, Gutachten vom 19. Februar 1998 an VG Hamburg,

S. 3 f.; Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, S. 8 f.; Kaya,

Gutachten vom 10. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 6; Gutachten vom

16. März 1997 an VG Gießen, S. 5; Oberdiek, Gutachten vom 14. März 1997

an VG Berlin, S. 101.

dd) Verwandte dritten und vierten Grades (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen)

Der gelegentlich anzutreffenden Einschätzung, auch Cousinen und Cousins seien generell

sippenhaftgefährdet,

vgl. Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar 1997 an VG Hamburg, S. 65;

Amnesty International, Gutachten vom 15. April 1998 an VG Hamburg, S. 8 f.,

vermag der Senat nicht zu folgen. Denn bei sonstigen Verwandten dritten und vierten Grades

(Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen) sowie bei angeheirateten "Verwandten" kann die

Verwandtschaftsbeziehung nicht ohne weiteres über Personaldokumente oder das

Personenstandsregister festgestellt werden wie bei den zuvor genannten Verwandten ersten

und zweiten Grades. Außerdem fehlen einschlägige Referenzfälle in ausreichender Anzahl. Die

wenigen bekanntgewordenen Einzelfälle, in denen offenbar auch entferntere Verwandte in die

Verfolgung gesuchter Personen einbezogen wurden, rechtfertigen nicht die Annahme einer

auch insoweit generell bestehenden beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr. Lediglich

im Einzelfall können auch entferntere Verwandte von Repressalien betroffen sein.

Vgl. Kaya, Gutachten vom 20. Mai 1995 an VG Mainz; Gutachten vom

16. März 1997 an VG Gießen, S. 5; Amnesty International, Gutachten vom

22. Juli 1996 an VG Stuttgart, S. 3; Oberdiek, Gutachten vom 17. Februar

1997 an VG Hamburg, S. 59.

ee) Vereinbarkeit mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung

Die vorstehende Rechtsprechung des Senats, wonach sich Sippenhaft in der Türkei

insbesondere auch auf Eltern und Geschwister des politisch Verfolgten erstreckt, steht mit der

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang, wonach eine

Verfolgungsvermutung ausschließlich für Ehegatten und minderjährige Kinder Platz greift.

Urteil vom 26. April 1988 - 9 C 28.86 -, BVerwGE 79, 244.

In dieser und in mehreren anderen Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht aus

Art. 16 a Abs. 1 GG den Rechtssatz abgeleitet, daß dann, wenn in einem Verfolgerstaat Fälle

asylrechtlich relevanter Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Ehegatten und/oder minderjährigen

Kindern eines politisch Verfolgten festgestellt worden sind, eine widerlegliche Vermutung dafür

besteht, daß Angehörige der jeweiligen Verwandtschaftskategorie mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit in dessen Verfolgung einbezogen werden. Diese unmittelbar aus Art. 16 a

Abs. 1 GG abzuleitende Vermutung gilt allerdings nicht für sonstige Familienangehörige,

insbesondere nicht für Geschwister, weil sich nur diejenigen Personen, die dem Verfolgten

besonders nahestehen, in einer besonderen potentiellen Gefährdungslage befinden, der

gerecht zu werden Art. 16 a Abs. 1 GG gebietet.

Nr. 34 = InfAuslR 1985, 274; Urteil vom 13. Januar 1987 - 9 C 53.86 -,

BVerwGE 75, 304 = InfAuslR 1987, 168; Urteil vom 27. Februar 1987 - 9 C

264.86 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 63, S. 13 (15 f.); Beschluß vom

15. Januar 1992 - 9 B 239.91 -.

Voraussetzung dafür, daß jene Vermutung zugunsten eines bestimmten Asylbewerbers

wirksam wird, ist, daß für das betreffende Verfolgerland Fälle asylrechtlich relevanter

Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Ehegatten und/oder minderjährigen Kindern eines politisch

Verfolgten festgestellt worden sind, die in tatsächlicher Hinsicht der Situation des im konkreten

Rechtsstreit klagenden Asylbewerbers entsprechen. Das erfordert die Feststellung tatsächlicher

Umstände bei dem klagenden Asylbewerber, welche auch für die angeführten Vergleichsfälle

kennzeichnend sind und nach den dort getroffenen Feststellungen Voraussetzungen für den

Verfolgungszugriff auf den Familienangehörigen waren. Fehlt es daran, greift jene

Vermutungsregel nicht ein.

BVerwG, Beschluß vom 8. Januar 1990 - 9 B 451.89 -; Beschluß vom

8. Januar 1990 - 9 B 476.89 -.

Für das Herkunftsland Türkei bedeutet dies, daß die fragliche Vermutungsregel unter diesem

Gesichtspunkt nur für diejenigen Ehegatten und minderjährigen Kinder eines politisch

Verfolgten streitet, der als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation von den

türkischen Sicherheitskräften per Haftbefehl gesucht wird. Ähnlich verhält es sich in bezug auf

das Lebensalter minderjähriger Kinder.

Aber nicht nur diese sachlichen und persönlichen Einschränkungen, die der Senat für die

Ableitung von Sippenhaft in der Türkei entwickelt hat, stehen mit der vorstehenden

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang. Dasselbe gilt vielmehr auch für

die erweiternde Annahme, daß neben den Angehörigen der sog. Kleinfamilie (einschließlich der

volljährigen Kinder) im allgemeinen auch Eltern und Geschwister des politisch Verfolgten von

Sippenhaft bedroht sind. Ein Widerspruch zu dem soeben wiedergegebenen

Vermutungsrechtssatz, den das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar aus Art. 16 a Abs. 1 GG

abgeleitet hat, ist schon deswegen ausgeschlossen, weil es sich bei jener Annahme des Senats

nicht um einen allgemeinen, aus Art. 16 a Abs. 1 GG abgeleiteten und daher

herkunftslandübergreifend geltenden Rechtssatz, sondern um eine generalisierende

Tatsachenfeststellung für das Verfolgerland Türkei handelt, die zu treffen im Asylprozeß

ausschließlich den Tatsacheninstanzen und angesichts des Rechtsmittelsystems des § 78

AsylVfG vor allem den Oberverwaltungsgerichten und den Verwaltungsgerichtshöfen obliegt.

Ein Rechtssatz des Inhalts, daß sich Sippenhaft unter keinen denkbaren tatsächlichen

Umständen auf andere Familienangehörige als Ehegatten und minderjährige Kinder erstrecken

kann, ist der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ebensowenig zu entnehmen wie ein

Rechtssatz des Inhalts, daß außerhalb der aus Art. 16 a Abs. 1 GG abgeleiteten rechtlichen

Sippenhaftvermutung auch eine tatsächliche Vermutung für die Einbeziehung in die einem

anderen drohende Verfolgung ausscheidet.

Im Gegenteil ist das Bundesverwaltungsgericht in seinen zur Sippenhaftvermutung ergangenen

Entscheidungen stets davon ausgegangen, daß die Tatsacheninstanzen unabhängig vom

Eingreifen jener Vermutung berechtigt sind, die individuelle Situation des jeweils klagenden

Asylbewerbers zu prüfen und zu würdigen. Diese Prüfung kann ergeben, daß insbesondere

auch Geschwister eines politisch Verfolgten von Sippenhaft bedroht sind, sofern die über das

jeweilige Herkunftsland herangezogenen Erkenntnisquellen die Annahme rechtfertigen, daß

auch jener Personenkreis mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muß, selbst nach

Art einer Geisel staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein.

Beschluß vom 15. Januar 1992 - 9 B 239.91 -.

Bei dieser Prüfung können die Tatsachengerichte nicht nur alle Umstände des konkret zu

entscheidenden Einzelfalles in ihre individuelle Verfolgungsprognose einbeziehen, sondern

auch generalisierende Tatsachenfeststellungen, die das hierzu berufene

Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) in bezug auf die Praktizierung von Sippenhaft

in dem betreffenden Verfolgerland auf der Grundlage der ihm hierzu vorliegenden

Erkenntnisquellen getroffen hat. Derartige generalisierende Tatsachenfeststellungen bleiben

durch die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Sippenhaftvermutung

unberührt. Denn die Rechtsfolge dieser Vermutung besteht gerade darin, daß jede weitere

Prüfung entfällt, ob die als Vermutungsgrundlage festgestellten Verfolgungsfälle von nahen

Familienangehörigen Ausdruck einer allgemeinen Praxis des Verfolgerstaates sind und ob die

ihnen zugrundeliegenden Umstände besondere Rückschlüsse gerade auch auf das eigene

Verfolgungsschicksal desjenigen gestatten, der sich auf die Vergleichsfälle beruft.

(313) = InfAuslR 1987, 168; Urteil vom 27. Februar 1987 - 9 C 264.86 -,

Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 63, S. 13 (16); Urteil vom 26. April 1988 - 9

C 28.86 -, BVerwGE 79, 244 (247); Beschluß vom 8. Januar 1990 - 9 B

451.89 -; Beschluß vom 8. Januar 1990 - 9 B 476.89 -; Beschluß vom

15. Januar 1992 - 9 B 239.91 -.

Darin erweist sich, daß die aus Art. 16 a Abs. 1 GG abzuleitende rechtliche Vermutung

drohender Sippenhaft für Ehegatten und minderjährige Kinder mit einer generellen

Tatsachenfeststellung zur Sippenhaft ihrem Charakter nach nicht identisch ist. Letztere setzt

nämlich gerade die umfassende Referenzfallbewertung voraus, die erstere entbehrlich macht.

Diese Referenzfallbewertung kann sich daher auch inhaltlich in einzelnen Beziehungen von der

sich als Rechtssatz aus Art. 16 a Abs. 1 GG ergebenden Sippenhaftvermutung unterscheiden.

Bezogen auf die Verhältnisse in der Türkei bedeutet dies, daß die fragliche Vermutungsregel

nur für diejenigen Ehegatten und minderjährigen Kinder eines politisch Verfolgten streitet, der

als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation von den türkischen Sicherheitskräften

per Haftbefehl gesucht wird. Ähnlich verhält es sich in bezug auf das Lebensalter minderjähriger

Kinder. Genausowenig wie aus einer Gefährdung von Kindern politisch Verfolgter automatisch

auf ein Risiko auch für die Ehefrau geschlossen werden kann,

können Referenzfälle, die als Beleg für eine Verfolgung von Kindern und Jugendlichen ab

13 Jahren anzusehen sind, eine Vermutung für eine Verfolgung noch jüngerer Kinder

begründen, wenn - wie im Fall der Türkei nach derzeitigem Erkenntnisstand - solche Fälle

tatsächlich nicht bekanntgeworden sind.

c) Politischer Charakter der Sippenhaft

Die gegen nahe Angehörige gerichteten Sippenhaftmaßnahmen sind entgegen teilweise

anzutreffender anderslautender Rechtsprechung,

politische Verfolgung. Soweit es um Ehegatten und minderjährige Kinder geht, ergibt sich das

bereits aus der oben auf S. 124 erwähnten Rechtsvermutung, die sich ausdrücklich auch auf den

politischen Charakter der Verfolgung bezieht. Unabhängig davon gilt für das Herkunftsland Türkei

auch in tatsächlicher Hinsicht, daß Sippenhaftmaßnahmen an asylerhebliche Merkmale des

jeweils betroffenen Familienmitgliedes anknüpfen. Regelmäßig ist es nämlich zumindest auch die

politische Überzeugung dieses Familienmitglieds, gegen die sich die genannten Maßnahmen

richten. Nach dem oben auf S. 114 Ausgeführten dienen Sippenhaftmaßnahmen nicht nur der

Ausübung von Druck auf den eigentlich Gesuchten, sondern auch der Erlangung von

Informationen über die von diesem verübten Straftaten sowie über dessen Aufenthaltsort und

dessen Kontakte. Damit sind nicht nur Kontakte zu anderen Guerillaangehörigen gemeint,

sondern vor allem auch die Kontakte zur eigenen Familie. Naheliegenderweise verdächtigen die

Sicherheitskräfte in erster Linie die nahen Angehörigen eines Guerillakämpfers, diesem und

seinen Mitstreitern Unterschlupf zu gewähren und sie mit Nahrungsmitteln und weiteren

Hilfsgütern zu unterstützen. Dem liegt zumeist die Vorstellung von einer Unterstützungs- und

Gesinnungsgemeinschaft zugrunde, die es zu zerschlagen gilt. Diese Vorstellung ist auch nicht

abwegig, denn es ist bekannt, daß die PKK in ihren Aktionsgebieten einen starken Rückhalt in

den Familien ihrer Mitglieder hat. Auch im übrigen gibt es gerade im Bereich der politischen

Delinquenz einen engen familiären Zusammenhalt, der sich etwa an den zahlreichen Vereinen

der Solidarität mit Strafgefangenen ablesen läßt, die überwiegend aus Familienangehörigen

politischer Gefangener bestehen.

Rumpf, Gutachten vom 15. Mai 1997 an VG Hamburg, S. 21; Gutachten vom

20. August 1997 an VG Hamburg, S. 16 f.; Gutachten vom 24. Juli 1998 an

VG Berlin, S. 20 f.; Kaya, Gutachten vom 30. Juni 1997 an VG Hamburg,

S. 21 f.; Gutachten vom 11. März 1998 an VG Berlin, S. 4.

Daß Sippenhaft von verhafteten und getöteten Personen nicht abgeleitet werden kann, steht

hierzu nicht im Widerspruch. Denn in diesen Konstellationen kann die der Sippenhaft

zugrundeliegende familiäre Unterstützungs- und Gesinnungsgemeinschaft keine

verhinderungswürdigen Wirkungen mehr entfalten.

Dementsprechend bemüht auch der VGH BW das Argument fehlenden politischen Charakters

der Sippenhaft in neueren Entscheidungen nicht mehr, sondern prüft die Frage unter dem

Gesichtspunkt eines Nachfluchtgrundes.

d) Anderweitige obergerichtliche Rechtsprechung

Die generelle Tatsachenfeststellung des Senats, daß nahe Angehörige von Aktivisten einer

militanten staatsfeindlichen Organisation von Sippenhaft bedroht sind, wird in der

obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend geteilt. Das gilt insbesondere auch für die

Erstreckung des betroffenen Personenkreises auf Eltern und Geschwister des Gesuchten.

Urteil vom 27. Februar 1997 - A 4 S 293/96 -, S. 17; NdsOVG, Urteil vom

16. September 1997 - 11 L 237/93 -, S. 23 f.

Der hiervon in Teilbereichen abweichenden Auffassung, sippenhaftähnliche Maßnahmen

gegenüber Familienangehörigen von Straftätern und anderen gesuchten Personen in der Türkei

seien im allgemeinen nicht festzustellen, sondern lediglich nach Maßgabe der Einzelfallumstände

ausnahmsweise möglich,

1997 - 12 UE 2019/96.A -; S. 82 f.,

folgt der Senat nicht, weil er sie durch die oben im einzelnen ausgewerteten Erkenntnisquellen

als hinreichend widerlegt ansieht.

e) Subsumtion

Dem Kläger droht schon deshalb keine Einbeziehung in eine seinen Eltern oder Geschwistern

drohende politische Verfolgung, weil weder sein im Januar 1988 eingereister Vater noch seine

Mutter und die vier Geschwister, die das Heimatdorf im September 1991 verlassen haben,

politisch verfolgt werden. Den Vorfluchtvortrag des Vaters des Klägers, von dem die Mutter und

die vier Geschwister ihre Verfolgungsbehauptungen lediglich ableiten, hat das

Verwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 22. Oktober 1992 - 15 K 12179/89 -, als

unglaubhaft bewertet. Aus dem ausschließlich mit einer angeblichen Gruppenverfolgung der

Kurden, exilpolitischen Aktivitäten des Vaters und Sippenhaft begründeten Folgeantrag vom

7. April 1995 ergibt sich nichts, was die Richtigkeit dieser Würdigung erschüttern könnte.

Unabhängig davon droht dem Kläger deshalb keine Sippenhaft, weil der als Sippenhaftvermittler

allein in Betracht kommende Vater Mehmet Karisik auch unabhängig von der Glaubhaftigkeit

seines Vorfluchtvortrags jedenfalls kein durch Haftbefehl gesuchter Aktivist einer militanten

staatsfeindlichen Organisation ist. Er hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 1992

lediglich geltend gemacht, unterstützende Tätigkeiten für die kurdische Bewegung geleistet zu

haben. Abgesehen davon wäre eine vom Vater des Klägers ausgehende Sippenhaftvermutung

im vorliegenden Fall widerlegt, weil ein Bruder des Klägers nach der Ausreise der übrigen

Familienmitglieder im Heimatdorf verblieben ist, ohne daß dieser, wie andernfalls erwartet

werden müßte, ebenfalls in Sippenhaft genommen worden ist. Auch der Großvater des Klägers

väterlicherseits ist im Dorf verblieben und ist nach Angaben des Vaters des Klägers bei einer

Militäroperation lediglich nach dem Vater des Klägers gefragt worden.

9. Einreise in die Türkei

Der Kläger muß auch nicht aus anderen Gründen damit rechnen, bei seiner Einreise in die Türkei

asylerhebliche Maßnahmen zu erdulden. Insbesondere ist die Asylantragstellung als solche kein

Grund, der seinerseits politische Verfolgung nach sich zieht.

a) Allgemeine Verfahrensweise

Ein derartiges Risiko ist im Falle der Rückkehr abgelehnter türkischer Asylbewerber, denen

politische Verfolgung nicht schon aus einem der oben im einzelnen abgehandelten Gründe droht,

für den Regelfall ausgeschlossen. Das gilt sowohl für türkische als auch für kurdische

Volkszugehörige. Rückkehrer müssen sich - wie jeder andere in die Türkei Einreisende auch - an

der Grenze einer Personenkontrolle unterziehen. Im Normalfall kann ein türkischer

Staatsangehöriger, der ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument

besitzt, die Grenzkontrolle, insbesondere am Flughafen, ungehindert passieren.

Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 18; Oberdiek,

Gutachten vom 25. Juli 1997 an VG Berlin, S. 1.

Diese Verfahrensweise gilt nicht nur bei solchen Personen, die im Zeitpunkt ihrer Einreise in die

Türkei über einen gültigen türkischen Reisepaß verfügen, sondern auch bei solchen, denen vom

zuständigen türkischen Konsulat zum Zwecke der Rückkehr ein Paßersatzpapier ausgestellt

worden ist. Eine gegenteilige Annahme ist beim gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht plausibel.

Nach den einschlägigen paßrechtlichen Bestimmungen der Türkei werden Pässe derjenigen

Personen, deren weiterer Aufenthalt im Ausland im Hinblick auf die allgemeine Sicherheit

bedenklich erscheint, weder erneuert noch verlängert. Sie erhalten statt dessen eine

Reisebescheinigung für die Rückkehr in die Türkei.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. Februar 1997 an VG Regensburg,

S. 2.

Zwecks Feststellung, ob eine derartige Einschränkung im jeweiligen Fall eingreift, werden die

Konsulate bei den zuständigen Heimatbehörden Rückfrage nehmen müssen. Eine derartige

Rückfrage ist aber auch in den Fällen zu erwarten, in denen der Betreffende über keinen gültigen

türkischen Reisepaß verfügt und deswegen - wie typischerweise bei abgelehnten

Asylbewerbern - die Erteilung einer Reisebescheinigung zum Zweck der Rückkehr in Rede steht.

Es ist daher davon auszugehen, daß die mit der Rückkehr türkischer Staatsbürger in die Türkei

verbundenen sicherheitsrelevanten Aspekte von den zuständigen Auslandsvertretungen bereits

im Vorfeld der Einreise abgeklärt worden sind, so daß eine diesbezügliche erneute Rückfrage an

der Grenze entbehrlich ist.

Wenn hingegen der türkischen Grenzpolizei bekannt wird, daß es sich um eine abgeschobene

Person handelt, wird diese Person einer eingehenderen Befragung unterzogen.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. Februar 1997 an Bundesministerium

des Innern; Auskunft vom 6. Februar 1997 an VG Mainz; Lagebericht vom

18. September 1998, S. 18.

Hintergrund dafür ist offensichtlich, daß Grundlage für eine Abschiebung nach allgemeinem

Ausländerrecht häufig wegen erheblicher Straffälligkeit im Ausland ergangene

Ausweisungsverfügungen sind. Von einem vergleichbaren Sachverhalt kann indes bei

Abschiebungen, die ihre Grundlage im Abschluß des Asylverfahrens finden, nicht ausgegangen

werden. Die Tatsache der Asylantragstellung wird bei der Einreise regelmäßig nicht verborgen

bleiben, weil der Betreffende nicht über einen gültigen türkischen Reisepaß verfügt. Andererseits

ist die Asylantragstellung in Deutschland im allgemeinen kein Umstand, der geeignet wäre, den

Argwohn türkischer Stellen zu erwecken. Denn diesen ist gut bekannt, daß viele ihrer Landsleute

den Weg der Asylantragstellung gehen, um ein sonst nicht gegebenes vorübergehendes

Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu erzwingen. Wegen der hohen

Arbeitslosigkeit in der Türkei und der begrenzten Devisenreserven wird der Auslandsaufenthalt

türkischer Staatsbürger auch durchaus begrüßt.

Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. Februar 1997 an VG Mainz; Auskunft

vom 13. März 1997 an VG Hamburg, S. 3; Auskunft vom 13. März 1997

- 514.516.80/27941 - an VG Aachen, S. 3; Auskunft vom 2. März 1998 an VG

Frankfurt (Oder), S. 3; Lagebericht vom 18. September 1998, S. 18; Kaya,

Gutachten vom 17. März 1997 an VG Stuttgart, S. 6.

Daß im Asylantrag regelmäßig Negatives über den Heimatstaat vorgebracht wird, ist aus der

Sicht türkischer Behörden schon deswegen unschädlich, weil aus dem negativen Ausgang des

Asylverfahrens gefolgert werden kann, daß sich der Asylvortrag nach Prüfung der zuständigen

deutschen Stellen als nicht zutreffend erwiesen hat.

Nur wenn der Abgeschobene nicht über gültige türkische Reisedokumente, also auch nicht über

vom zuständigen Konsulat ausgestellte Paßersatzpapiere, verfügt, oder eine mit deren

Ausstellung üblicherweise verbundene Rückfrage in der Türkei im Einzelfall unterblieben ist, wird

der Betreffende in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache zum Zwecke der Befragung

festgehalten. Die Fragen der Vernehmungsbeamten beziehen sich regelmäßig auf

Personalienfeststellung (unter Umständen Abgleich mit der Personenstandsbehörde und dem

Fahndungsregister), Grund und Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei, Grund der Abschiebung,

eventuelle Vorstrafen in Deutschland, Asylantragstellung, Kontakte zu illegalen türkischen

Organisationen. War die Ausreise der betreffenden Person durch Gerichtsbeschluß verboten

worden oder wird sie durch Haftbefehl oder Festnahmebefehl gesucht, so kann die

Grenzbehörde dies ohne weitere Nachforschungen feststellen, weil die Namen jener Personen

den an den Landesgrenzen tätigen Sicherheitskräften mitgeteilt und in die dort vorhandenen

Computer eingespeichert werden.

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. März 1997 an VG Hamburg, S. 3;

Auskunft vom 13. März 1997 - 514-516.80/27941 - an VG Aachen, S. 3; Kaya,

Gutachten vom 5. März 1997 an VG Hamburg, S. 2; Gutachten vom

11. Februar 1998 an VG Augsburg.

Bei nicht im Computer als gesucht gespeicherten Personen werden Nachforschungen bei der

Zentralen Datenerfassungsstelle, der Staatsanwaltschaft oder den Sicherheitsbehörden des

Registrierungs- und Heimatortes sowie bei der Behörde zur Bekämpfung des Terrors und beim

Präsidium der Sicherheitsbehörde angestellt. Bei diesen Nachforschungen wird festgestellt, ob

gegen die rückkehrende Person Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet worden sind,

insbesondere auch, ob der Betreffende wehrdienstflüchtig ist. Ferner ist davon auszugehen, daß

die Grenzbehörde durch Kontaktaufnahme mit der Polizeidienststelle des Heimatortes auch

erfährt, ob der Betreffende früher schon einmal politisch auffällig geworden ist. Denn Polizei,

Jandarma und Geheimdienst führen Datenblätter (Fisleme) über derartige Personen, die zum

Beispiel auch Angaben über Verfahren, die mit Freispruch endeten, oder über Vorstrafen, die im

Strafregister längst gelöscht wurden, enthalten können. Eine gesetzliche Grundlage für diese

"Aufschreibungen" gibt es nicht, auch werden Erkenntnisse aus solchen "Aufschreibungen" von

Gerichten nicht als Beweismittel zugelassen. Nur dann, wenn sich aus diesen Datenblättern

Anhaltspunkte für einen aus der Zeit vor der Ausreise fortbestehenden Separatismusverdacht

ergeben, muß der Betroffene mit einer intensiveren Befragung, unter Umständen auch mit

menschenrechtswidriger Behandlung rechnen.

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. März 1997 an VG Gießen; Auskunft vom

10. Juni 1998 an VG Stuttgart, S. 2; Lagebericht vom 18. September 1998,

S. 19; vgl. auch Rumpf, Gutachten vom 28. Juli 1997 an VG Berlin, S. 23;

Gutachten vom 20. August 1997 an VG Hamburg, S. 44 ff.; Gutachten vom

29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 20 f., 30; Gutachten vom 24. Juli

1998 an VG Berlin, S. 16.

Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt (nachts, am Wochenende) und

Geburtsort zwischen einigen Stunden und mehreren Tagen dauern.

Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 18; Kaya,

Gutachten vom 5. März 1997 an VG Hamburg, S. 2 f.; Rumpf, Gutachten vom

20. August 1997 an VG Hamburg, S. 45 ff.; Taylan, Gutachten vom

25. Februar 1996 an VG Neustadt an der Weinstraße.

Greifbare Anhaltspunkte dafür, daß abgeschobene Personen in der regelmäßig kurzen Zeit bis

zum Eingang der über sie eingeholten Auskünfte nach Art und Intensität asylerheblichen

Übergriffen ausgesetzt sind, bestehen nicht. Wie sich aus den zitierten Erkenntnissen ergibt, ist

zu unterscheiden zwischen der Befragung, die unmittelbar nach der Einreise stattfindet und dem

Verhör, welches nur dann erfolgt, wenn Nachforschungen ergeben haben, daß gegen den

Betreffenden ermittelt oder er gesucht wird. Anlaß der Befragung ist lediglich der Umstand, daß

der Betreffende längere Zeit im Ausland als Asylbewerber zugebracht hat. Dies ist aber, wie

bereits oben dargelegt, für sich betrachtet aus der Sicht türkischer Stellen ein neutraler Vorgang,

aus dem ein Rückschluß auf staatsfeindliche Gesinnung oder gar Tätigkeit nicht hergeleitet wird.

Die Situation zurückkehrender Asylbewerber ist daher nicht zu vergleichen mit derjenigen einer

Person, die unter dem Verdacht staatsfeindlicher Aktivitäten verhaftet und im Polizeigewahrsam

verhört wird.

Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. März 1997 an VG Hamburg, S. 3; Dinc,

Gutachten vom 11. Februar 1998 an VG Berlin, S. 5.

Eindeutige und in ihrem Aussageinhalt repräsentative Belegfälle für eine Mißhandlung von

Asylbewerbern, die nicht aus einem der oben abgehandelten Gründe als verfolgungsgefährdet

anzusehen sind, an den türkischen Grenzstellen gibt es nicht. Hierzu wird im einzelnen auf die

obigen Ausführungen zu den in der aktuellen Diskussion häufig behandelten Referenzfällen

verwiesen (vgl. Seiten 88 bis 95).

b) Europäische Menschenrechtskommission

Die Europäische Menschenrechtskommission verzeichnete 1995/96 eine wachsende Zahl

eingehender Beschwerden türkischer Staatsangehöriger wegen Abschiebung in die Türkei. Die

Beschwerden richteten sich unter anderem gegen die abschiebenden Länder Schweiz,

Schweden, Niederlande, Großbritannien und Frankreich. Gegen Deutschland liegen mehrere

Beschwerden vor, von denen jedoch die allermeisten als unzulässig zurückgewiesen wurden. Die

Menschenrechtskommission hat im Oktober 1997 eine gegen die Niederlande gerichtete

Beschwerde für zulässig erklärt, die die Ablehnung eines Asylantrages eines pro-kurdischen

Aktivisten betraf. Nach Auskunft der Europäischen Menschenrechtskommission werden

Abschiebungen nicht beanstandet, wenn die Kommission nach vorläufiger Prüfung des Vortrags

des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Gefahr für Leib und Leben nicht

besteht. Dabei wird besonders berücksichtigt, ob die Abschiebung Personen aus dem Westen

oder dem Südosten des Landes betrifft. Gelegentlich wird empfohlen, eine Abschiebung "in den

Südosten des Landes" zurückzustellen.

Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juli 1997, S. 14 f.; Lagebericht

vom 20. November 1997, S. 16; Lagebericht vom 31. März 1998, S. 17;

Lagebericht vom 18. September 1998, S. 20.

c) Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise

Im übrigen rechtfertigen etwaige Schwierigkeiten türkischer Asylbewerber im Zusammenhang mit

ihrer Abschiebung die Gewährung politischen Asyls nicht. Des Schutzes vor politischer

Verfolgung im Ausland bedarf nicht, wer durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr

politischer Verfolgung abwenden kann.

NVwZ 1993, 486 = InfAuslR 1993, 150.

Einem türkischen Asylbewerber, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wird, weil er nicht

zum Kreis der in der Türkei von menschenrechtswidriger Behandlung betroffenen Personen

gehört, ist es aber zumutbar, sich einen türkischen Nationalpaß ausstellen oder verlängern zu

lassen und damit freiwillig auszureisen. Jedenfalls in einem derartigen Fall besteht kein

Verfolgungsrisiko bei der Einreise in die Türkei.

B. § 51 Abs. 1 AuslG

Das Begehren auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, worüber - wie hier im

übrigen auch ausdrücklich beantragt - im Wege der Verpflichtungsklage zu entscheiden ist,

vgl. Senatsbeschluß vom 8. Januar 1996 - 25 A 7435/95.A - m.w.N.,

ist ebenfalls unbegründet. Denn der Tatbestand jener Vorschrift ist nicht erfüllt, wie sich aus den

vorstehenden Ausführungen zum Asylanerkennungsanspruch ergibt.

C. § 53 AuslG

Ohne Erfolg bleibt ferner das Abschiebungsschutzbegehren nach § 53 AuslG, über welches

gleichfalls im Verpflichtungsrechtsstreit zu entscheiden ist.

Dieses Begehren ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von

Abschiebungsschutz nach jener Vorschrift hat. Dabei kann offenbleiben, ob § 53 AuslG

ausschließlich von politischer Verfolgung unabhängige Abschiebungshindernisse betrifft oder ob die

Vorschrift insbesondere unter Berücksichtigung des durch Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG

gebotenen Schutzes in Fällen der Nichteinhaltung von § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG i.V.m. § 71 Abs. 1

AsylVfG auch verfolgungsabhängige Abschiebungshindernisse umfaßt.

Vgl. dazu Senatsurteil vom 24. Februar 1997 - 25 A 3389/95.A -, NVwZ-

Beilage 10/1997, 77 (79) m. w. Nachw.

I. Folter (Abs. 1) und Todesstrafe (Abs. 2)

Den Ausführungen zu A. ist zu entnehmen, daß für den Kläger in der Türkei nicht die konkrete

Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden (§ 53 Abs. 1 AuslG). Ebensowenig besteht für ihn

dort die Gefahr der Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG), die in einzelnen Tatbeständen des

TStGB zwar noch vorgesehen ist (zum Beispiel Art. 125, Separatismus), aber seit 1984 in der

Türkei nicht mehr vollstreckt wird.

Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. September 1998, S. 16.

II. Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Abs. 4 i.V.m. Art. 3 EMRK)

Der Kläger kann sich weiter nicht auf § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK berufen. Diese

Bestimmungen verbieten die Abschiebung nur dann, wenn im Zielland eine unmenschliche oder

erniedrigende Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht.

Unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK ist nur ein vorsätzliches, auf eine bestimmte

Person zielendes Handeln, dessen Urheber außerdem ein Staat oder zumindest eine

staatsähnliche Organisation sein muß.

(333 ff.) = DVBl. 1996, 612 = NVwZ 1996, 476; Urteil vom 15. April 1997 - 9 C

38.96 -, BVerwGE 104, 265 (269); Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -,

NVwZ 1998, 973.

Daß die vorgenannten Voraussetzungen in der Person des Klägers nicht vorliegen, ist den

Ausführungen zum Asylanerkennungsbegehren ebenfalls zu entnehmen.

III. Erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (Abs. 6)

Schließlich ist der Tatbestand des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht gegeben. Eine erhebliche

konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers besteht in der Türkei nicht. Im

Unterschied zum Asylrecht fragt zwar § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht danach, von wem die Gefahr

ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Doch ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser

Vorschrift kein anderer als der im allgemeinen asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen

Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für

"diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten

und erheblichen Gefährdungssituation statuiert. Zudem erfährt dieser Maßstab im Unterschied zum

Asylrecht keine Modifizierung, wenn der Ausländer bereits vor der Einreise ins Bundesgebiet

Eingriffe in Leib, Leben und Freiheit erlitten hat.

(333 ff.) = DVBl. 1996, 612 = NVwZ 1996, 476; Urteil vom 17. Oktober 1995

- 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 = DVBl. 1996, 203 = DÖV 1996, 250 = InfAuslR

1996, 149; BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996,

1257; Urteil vom 18. April 1996, - 9 C 77.95 -, NVwZ-Beilage 8/1996, 58 (59).

1. Wirtschaftliche Probleme

Soweit im Fall des Klägers in Betracht zu ziehende Gefahren im Rahmen des

Asylanerkennungsbegehrens behandelt wurden, ist darauf zu verweisen. Daß der Kläger im Fall

seiner Rückkehr sonstigen Gefahren - insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht - ausgesetzt ist,

hat er nicht geltend gemacht und ist im übrigen unter Berücksichtigung des Erkenntnismaterials,

welches oben im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen

Fluchtalternative ausgewertet wurde, nicht ersichtlich.

Abgesehen davon rechtfertigen wirtschaftliche Probleme im Zusammenhang mit der Rückkehr

türkischer Asylbewerber in ihr Heimatland in aller Regel nicht die Gewährung von

Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Es ist davon auszugehen, daß der

Betreffende an den Heimatort oder einen anderen Ort in der Türkei zurückkehrt und dort den

notwendigen Lebensunterhalt, insbesondere Unterkunft, Ernährung und medizinische

Grundversorgung, finden wird. Nach aller Erfahrung wird er insbesondere in der schwierigen

Übergangszeit auf die Hilfe der Großfamilie, aber auch von Freunden, Bekannten und Menschen

aus seiner Heimatregion zählen können. Es ist diese Solidarität innerhalb der Großfamilie, aber

auch von Seiten sonstiger Bezugspersonen im Sinne des in der Türkei geltenden weiten

Verwandtenbegriffs, die es in den allermeisten Fällen verhindern, daß die unzähligen - aus

wirtschaftlichen oder politischen Gründen - zur Migration innerhalb der Türkei gezwungenen

Menschen Schaden an Leib und Leben nehmen. Anhaltspunkte dafür, daß sich die Lage

zurückkehrender Asylbewerber anders darstellt als diejenige der sonstigen Migranten, die jene an

Zahl weit übertreffen, ergeben sich aus den oben auf den S. 58 ff. zitierten Erkenntnissen nicht.

Auch bei alleinstehenden Frauen und minderjährigen Kindern kommt die Zuerkennung eines

Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG allein aufgrund Fehlens einer

Versorgungsperson in aller Regel nicht in Betracht. Bei diesem Personenkreis ist davon

auszugehen, daß sie in die Gemeinschaft derjenigen zurückkehren, die bereits vor der Ausreise

ihre Versorgung sichergestellt haben. Nur unter den oben auf S. 73 im einzelnen dargelegten

Umständen kann für diesen Personenkreis, soweit es an einer politischen Vorbelastung fehlt,

ausnahmsweise die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im

Sinn des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Betracht kommen.

Soweit aus Ostanatolien stammende türkische Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit nach

ihrer Rückkehr mit wirtschaftlichen Problemen konfrontiert sind, wie sie für die Bewohner der

Region aufgrund der dort bestehenden Zustände typisch sind, handelt es sich um sogenannte

allgemeine Gefahren in Abschiebungszielstaaten, die von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG erfaßt werden.

Dieser Tatbestand ist aber nach § 41 Abs. 1 AsylVfG dem Bundesamt nicht zur Prüfung

anheimgegeben. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfaßt allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6

Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in

individualisierbarer Weise treffen. Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein

Abschiebungsschutz nach § 53 Absätze 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl

nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG

wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von

einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6

Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, daß eine Entscheidung nach

§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist.

(333 ff.) = DVBl. 1996, 612 = NVwZ 1996, 476; Urteil vom 17. Oktober 1995

- 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 = DVBl. 1996, 203 = DÖV 1996, 250 = InfAuslR

1996, 149; BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996,

1257; Urteil vom 18. April 1996, - 9 C 77.95 -, NVwZ-Beilage 8/1996, 58 (59);

Urteil vom 4. Juni 1996, - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; Urteil vom

19. November 1996, - 1 C 6.95 -, AuAS 1997, 50.

Eine derartige extreme Gefahrenlage, die etwa für die Betreffenden mit dem sicheren Tod oder

schwersten gesundheitlichen Schäden verbunden wäre, stellt die wirtschaftliche Lage in der Türkei

für in Ostanatolien beheimatete Kurden nicht dar, wie sich den obigen Ausführungen auf den

S. 58 ff. zu den wirtschaftlichen Verhältnissen in der Türkei und dem dabei verwerteten

Erkenntnismaterial unschwer entnehmen läßt.

2. Medizinische Versorgung

Ebensowenig kann im allgemeinen eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinn des § 53 Abs. 6

Satz 1 AuslG unter Bezugnahme auf eine bei Rückkehr notwendig werdende medizinische

Behandlung des Betreffenden angenommen werden. Wegen des Vorrangs einer politischen

Leitentscheidung des Bundesinnenministeriums nach § 54 AuslG kann ein Abschiebungshindernis

nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG von vornherein nur dann gegeben sein, wenn die konkrete Gefahr

der Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung

in der Türkei nicht zugleich auch einer großen Gruppe anderer dort lebender Personen droht.

Kommt danach ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG von vornherein nur bei

singulären Gesundheitsgefahren in Betracht, so erfordert dies eine auf den Einzelfall bezogene

Sachverhaltsaufklärung, die über die zur medizinischen Versorgung in der Türkei allgemein

vorliegenden Erkenntnisse hinausgeht.

Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. April 1997 an VG Berlin, S. 8 f.;

Lagebericht vom 18. September 1998, S. 21 f.; Göktürk, Gutachten von

Oktober 1997; Kaya, Gutachten vom 14. Februar 1998 an VG Hamburg,

S. 3 ff.

Das gilt im Hinblick auf die Türkei insbesondere auch für Immunschwäche AIDS, die das BVerwG

in seinem vorzitierten Urteil für die afrikanischen Länder als weit verbeitete Krankheit bezeichnet

hat, die aber in der Türkei offiziellen Angaben zufolge nur in wenigen Fällen registriert worden ist.

Göktürk, Gutachten von Oktober 1997, S. 15.

D. Abschiebungsandrohung

Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des Bescheides vom

3. November 1993 finden ihre Rechtsgrundlagen in den §§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG.

Die darin auf eine Woche nach Bekanntgabe festgesetzte Ausreisefrist endet gemäß § 37 Abs. 2

AsylVfG einen Monat nach Unanfechtbarkeit, weil das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom

22. Februar 1994 - 14 L 306/94.A - die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch

über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2

VwGO nicht gegeben sind.

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