Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 15.09.1998: Verkehrsschilder




Das OLG Köln (Beschluss vom 15.09.1998 - Ss 395/98 - 180 -) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

1 G r ü n d e :

2 Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in

Tateinheit mit Unkenntlichmachen von Gefahrenzeichen sowie wegen

Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen von einer ver-fälschten

Urkunde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und 2

Wochen verurteilt, deren Vollstreckung zur Be-währung ausgesetz

worden ist. Das Landgericht hat den Ange-klagten unter Verwerfung

der weitergehenden Berufung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit

Gründe:


mit Unkenntlichmachen von Gefahrenzeichen zu einer Geldstrafe von

100 Tagessätzen zu je 100,-DM verurteilt . Es hat zum Schuldspruch

folgendes festgestellt :

3 "Am 14. Mai 1996 befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw der Marke

VW mit dem amtlichen Kennzeichen ....... die O.-H.-Straße in B.-B.

in Richtung B.-T.. Er geriet auf einem Teilstück der O.-H.-Straße,

auf dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt

ist, in eine Ge-schwindigkeitskontrolle. Für das Fahrzeug des

Angeklagten wurde eine Geschwindigekit von 57 km/h gemessen. Auf

Grund der - nach Abzug des Toleranzwertes - verbleibenden

Geschwindigkeitsüber-schreitung von 24 km/h wurde gegen den

Angeklagten ein Bußgeld-verfahren eingeleitet. Der Anhörungsbogen

wurde dem Angeklagten am 10. Juni 1996 übersandt.

4 Der Angeklagte faßte daraufhin den Entschluß, sich im

Bußgeld-verfahren durch die Behauptung zu verteidigen, im Bereich

der Meßstelle sei eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h

ausgeschildert gewesen. Zu diesem Zweck wollte er

Verkehrs-schilder, die die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf

30 km/h regelten, mittels einer Folie überkleben, die eine

Ge-schwindigkeit von 50 km/h als zulässig auswies, sein Fahrzeug zu

Beweiszwecken zusammen mit einem derart veränderten Schild

ablichten und dies zu Beweiszwecken im

Ordnungswidrigkeitenver-fahren vorlegen.

5 In Verfolgung dieses Plans ließ der Angeklagte Ande Juni 1996

bei der Firma E. vier Klebefolien fertigen. Diese waren mit einem

Durchmesser von 400 mm, schwarzer Schrift ( "50 km") auf weißem

Grund zweifarbig geplottet ... Der Auftrag wurde am 27. Juni 1996

ausgeführt . Der Angeklagte zahlte je Folie 40,-DM ....

6 Anfang Juli 1996 wurden in dem Bereich, in dem die

Geschwindig-keitsüberschreitung des Angeklagten festgestellt worden

war, zwei oder drei Schilder mit den von dem Angeklagten in Auftrag

gegebenen Folien überklebt. Der Angeklagte dokumentierte dies mit

Lichtbildern, von denen einige auch den Pkw des Angeklagten

zusammen mit der veränderten Beschilderung zeigen . Wann genau die

Manipulationen erfolgt sind, hat nicht festgestellt werden können.

Ebenso war nicht aufzuklären, ob der Angeklgte allein oder im

Zusammenwirken mit einer oder mehre-ren Personenen oder durch

Andere die Anbringung der Folien bewirkt hat und wer die

Lichtbilder gefertigt hat. Fest steht aber, daß Planung und

Ausführung auf den Angeklagten zurückgehen, der sich auf diese

Weise Beweismittel für das Bußgeldverfahren beschaffen wollte.

7 Im Rahmen der Hauptverhandlung in der Bußgeldsache... ließ der

Angeklagte die gefertigten Lichtbilder durch seinen Verteidiger

vorlegen . Anläßlich der durch die Verteidigung beantragten

Einholung einer amtlichen Auskunft wurde die Manipulation der

Verkehrsschilder im Verfahren bekannt....Die Folien selbst waren

bereits am 3. Juli 1996 wieder entfernt worden, nachdem Anfragen

der Anwohner zu der veränderten Beschilderung eine Überprüfung

durch die Stadtverwaltung veranlaßt hatten ."

8 Die Revision des Angeklagten , mit der die Aufhebung des Urteils

des Landgerichts beantragt wird, rügt die Verletzung materiellen

Rechts. Zur Begründung wird geltend gemacht, eine Strafbarkeit des

Angeklagten könne allein nach § 304 StGB gegeben sein, gegen eine

Änderung des Schuldspruchs bestünden jedoch Bedenken im Hinblick

auf § 265 Abs. 1 StPO.

9 Die Sachrüge hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang

Erfolg. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen, gegen

die revisionsrechtliche Bedenken nicht bestehen, tragen nur eine

Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschädlicher

Sachbeschädigung und tateinheitlich begangener Amtsanmaßung, nicht

aber wegen Urkundenfälschung.

10 Der Angeklagte hat durch das festgestellte Verhalten den

Tat-bestand der Urkundenfälschung ( § 267 StGB) nicht verwirklicht.

Er hat weder eine echte Urkunde verfälscht, noch von einer

verfälschten Urkunde Gebrauch gemacht. Denn das im öffentlichen

Straßenraum aufgestellte Verkehrsschild ist keine Urkunde i.S. des

§ 267 StGB .

11 Urkunden im Sinne des § 267 StGB sind verkörperte

Gedankener-klärungen , die geeignet und dazu bestimmt sind, im

Rechts-leben bestimmte Tatsachen zu beweisen, und die ihren

Aussteller erkennen lassen (BGHSt 3,82,85; 4,284, 285). Dazu werden

nicht nur Gedankenäußerungen in Schriftform , sondern andere

Gegen-stände gerechnet, die nach Gesetz, Herkommen oder

Vereinbarung der Beteiligten dazu bestimmt und geeignet sind, über

ihr kör-perliches Dasein hinaus eine Gedankenäußerung des Urhebers

dar-zustellen und für bestimmte rechtliche Beziehungen Beweis zu

erbringen ( sog. Beweiszeichen, vgl. BGHSt 13,235,239 = NJW

1959,2173 ; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 267 Rn.4 ). Bezieht sich

der Erklärungsinhalt des Zeichens auf ein von ihm ver-schiedenes

Augenscheinsobjekt, kann es sich um eine zusammen-gesetze Urkunde

handeln. Da zusammengesetze Urkunden als "Zufallsurkunden" nicht

denkbar sind (BGHSt 34,375,376 f.= NJW 1987,2384), müssen die Teile

nach dem Willen des Ausstellers - i.d.R. fest - miteinander

verbunden sein (vgl.BGHSt 5,76,79; 34,375,376 f.= NJW 1987,2384;

NStZ 1984,73; SenE NJW 1979,729; Cramer in Schönke-Schröder, StGB

25. Aufl.,§ 267 Rn.36 a). Eine solche Urkunde muß auch durch den

Aussteller selbst dazu bestimmt sein, für ein Rechtsverhältnis

Beweis zu erbringen (vgl. Cramer in Schönke-Schröder, a.a.O., § 267

Rn. 14).

12 Verkehrszeichen erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

13 Die hier zu beurteilenden Verkehrsschilder mit dem

Strecken-verbotszeichen 274 sind zwar Gedankenerklärungen mit

rechts-erheblichem Inhalt , die den Aussteller erkennen lassen

.

14 Sie zeigen einen roten Kreis , in dem auf weißem Untergrund die

Zahl "30" steht. Es handelt sich damit teils um ein Zeichen in

Schriftform, teils um ein wortvertretendes Symbol, die gemeinsam

nach dem Gesetz (§ 41 II 7 StVO) eine Gedanken-äußerung - das

Verbot, eine Geschwindigkeit von 30 km/h zu überschreiten -

verkörpern.

15 Die Rechtserheblichkeit ihres Inhalts ergibt sich daraus, daß

Verkehrsregelungen durch amtliche Vorschriftszeichen

Ver-waltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen darstellen

(BVerwG 59, 221,224). Die vom aufgestellten Verkehrszeichen

ausgehenden Gebote oder Verbote sind deshalb als Verwaltungs-akte

verbindlich (BayOblG NJW 1984,2110; VGH München VRS 82, 388; OVG

Münster VRS 57,396; Jagusch/Hentschel,a.a.O., § 45 StVO Rn.41). Sie

sind hoheitliche Willenserklärungen, die die Benutzung einer Sache

durch die Allgemeinheit betreffen und auf unmittelbare

Rechtswirkung nach außen gerichtet sind (§ 35 VwVfG) .

16 Bei ihnen ist auch der Aussteller oder Urheber nach dem Gesetz

erkennbar. Nach § 45 Abs.3 Satz 1 StVO bestimmen grundsätzlich die

Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und

Verkehrseinrichtungen anzubringen sind. Die Straßenbaubehörden

können nach § 45 Abs.2 zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und

zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße

Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen und nach § 45 Abs. 3

Satz 3 StVO Gefahrenzeichen anbringen , wenn die Sicherheit des

Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird. Dabei handelt

es sich aber um vorläufige Maßnahmen, die voraussetzen, daß

Bauzustand und Oberflächen- oder Unterbaubeschaffenheit der Straße

den Verkehr beeinträchtigen oder bei Weiterbenutzung

außergewöhnliche Schäden befürchten lassen (vgl. Jagusch/

17 Hentschel , Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 45 StVO Rn.39).

Ohne eine solche Zustandsgefährdung , die i.d.R. erkennbar und im

vorliegenden Fall nicht gegeben ist , kommt nur die

Straßen-verkehrsbehörde als Urheber der in dem Verkehrsschild

ver-körperten Gedankenerklärung in Betracht.

18 Es handelt sich aber nicht um eine zusammengesetzte Urkunde, die

zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt ist.

19 Das Zeichen 274 war allerdings mit dem Verkehrsschild fest

ver-bunden , so daß die für die Verkörperung der Gedankenerklärung

erforderliche stoffliche Fixierung von gewisser Dauerhaftigkeit

(vgl. Cramer in Schönke/Schröder, a.a.O., § 267 Rn.6) gegeben ist .

Die Verkehrsschilder wurden ihrerseits, da sie nicht nur

vorübergehend aufgestellt waren, mit der Straße , auf die sich die

Gedankenerklärung bezieht, gemäß Vwv III 7 zu §§ 39-43 StVO fest

verbunden . Dies ist aber bereits nicht nach dem Willen des

Urhebers der Gedankenerklärung - der Straßenverkehrsbehörde -

geschehen. Nach § 45 Abs.3 Satz 2 StVO bestimmen nämlich die

Straßenbaubehörden über die Art der Anbringung von Verkehrs-zeichen

. Die für eine zusammengesetzte Urkunde erforderliche räumlich

feste Verbindung zu einer Beweiseinheit ist also nicht durch den

Urheber der Gedankenerklärung geschaffen worden.

20 Es fehlt hier auch an der in den bisher angenommenen Fällen

zusammengesetzter Urkunden (z.B. Kfz-Fahrgestellnummer, BGHSt

9,235; Lichtbildausweis, BGHSt 17,97; amtliches Kfz-Kennzei-chen,

BGHSt 18,70; Preisauszeichnungen , SenE NJW 1979,729;

Fahrtschreiberaufzeichnungen, BayOblG NJW 1981,774 ) gegebenen

räumlichen Überschaubarkeit des Augenscheinsobjekts, auf das sich

die Gedankenerklärung bezieht. Dies spricht gegen die Annahme , daß

nach dem Willen seines Ausstellers zwischen dem Verkehrszeichen und

dem Straßenabschnitt, auf den sich seine Geltung bezieht, eine

"Beweisbeziehung" hergestellt werden soll, die denselben Beweiswert

hätte wie der eigentliche Er-klärungsinhalt der Urkunde ( Cramer in

Schönke/Schröder, a.a.O, § 267 Rn. 36 a; Tröndle LK 10. Aufl., §

267 Rn. 88). Nach der Verkehrsauffassung , die bei der Auslegung

von Willenserklä-rungen nicht außer Acht gelassen werden kann ,

wird man die von dem Revisionsführer aufgeworfene Frage, ob eine

durchgezogene weiße Mittellinie auf einem zwei Kilometer langen

kurvenreichen Straßenstück (Zeichen 295) zusammen mit diesem

Straßenstück eine zwei Kilometer lange Urkunde sein soll, verneinen

.

21 Die Subsumtion des Verkehrszeichens unter § 267 StGB ist -

soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtssprechung und

im Schrifttum bisher auch nicht in Erwägung gezogen worden. Selbst

bei der Einfügung des § 145 durch die Neufassung des StGB von 1975,

die dazu hätte Anlaß geben können, sind solche Erwägungen nicht

angestellt worden (vgl. etwa die Besprechung der Vorschrift

einschließlich der Frage der Konkurrenz zu anderen Strafbestimmung

von Händel, DAR 1975,57 ff.). Dem Verkehrszeichen kommt nicht schon

deshalb Beweisfunktion zu , weil es für den Rechtsverkehr bestimmte

Erklärungen enthält , mit ihm nämlich der Verwaltungsakt

bekanntgemacht wird, und weil es ggfls.- etwa im Straf- oder

Bußgeldverfahren - als Beweismittel dienen kann. Denn damit ist

noch nicht gesagt, daß sein Urheber es dazu bestimmt hat, im

Rechtsverkehr über den Erlaß des Verwaltungsaktes Beweis zu

erbringen. Dazu wäre es in verschiedenen Erscheinungsformen gar

nicht geeignet , z.B. nicht in der Form des Wechselverkehrszeichen,

das aus einem Licht-raster gebildet wird (vgl. Vwv zu § 39 Abs.1

StVO) oder des mobilen Verkehrszeichens nach § 39 Abs.1 a StVO .

Solchen Verkehrszeichen kommt bereits deshalb keine

Urkundenqualität zu, weil sie keinen perpetuierten gedanklichen

Inhalt haben. Allein dadurch, daß ein Verkehrsschild fest

aufgestellt wird, kann sich aber seine Rechtsnatur nicht verändern.

Die feste Verankerung dient nur der Sicherheit des Straßenverkehrs.

Sie soll die Sichtbarkeit des Zeichens gewährleisten, u.a. vor

mißbräuchlicher Entfernung schützen ( vgl. Jagusch/Hentschel,

a.a.O., § 39 StVO Rn.32). Die Bedeutung einer Beweisbestimmung

kommt ihr nicht zu.

22 Verkehrszeichen fallen hiernach nicht unter den Urkundenbegriff

des § 267 StGB. Es erscheint im übrigen weder gerechtfertigt, noch

geboten, fest verankerte Verkehrsschilder durch die Anwen-dung des

§ 267 StGB vor Manipulationen weitergehend als nicht perpetuierte

Verkehrszeichen gleichen Inhalts strafrechtlich zu schützen. Die

Bestimmungen der §§ 132, 145 Abs.2, 303 und 304 StGB bieten

ausreichenden Schutz gegen solche Manipulationen .

23 Die Bestimmung des § 145 Abs.2 StGB ist eigens eingefügt worden,

um Verhaltensweisen wie das Überdecken von Gefahren-zeichen, die

durch den Wegfall der Übertretungen nicht mehr nach § 360 Abs.1 Nr.

11 StGB a.F. als grober Unfug bestraft werden, strafrechtlich

erfassen zu können ( BT-Drucksache 7/550). Unter den Begriff des

groben Unfugs fielen u.a. polizeiwidrige Handlungen, die - wie die

hier zu beurteilende Tat - geeignet waren, unbestimmte Personen in

Gefahr zu bringen (vgl. v. Hippel, Lehrbuch des Strafrechts, 1932,

S. 361). Bei der Anwendbarkeit von Sonderregelungen zum Schutz von

Beweis-zeichen sollte aber, worauf insbesondere Kienapfel in seinen

Schriften (Urkunden im Strafrecht S. 219 ff.; Urkunde und andere

Gewährschaftsträger S.114 ff.,137 f.,194 ,213 f.) hin-gewiesen hat,

angesichts der zwischen den einzelnen Beweis-zeichen bestehenden

erheblichen Wertungsunterschiede die gleichzeitige, zusätzliche,

ergänzende oder gar vorrangige Anwendung der Vorschriften der §§

267 ff. StGB ausgeschlossen sein .

24 Im vorliegenden Fall besteht ausreichender anderweitiger

Strafrechtsschutz .

25 Der Angeklagte hat durch das Überkleben der die zulässige

Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzenden Verkehrsschilder

(Streckenverbotszeichen Nr. 274 zu § 41 II 7 StVO) mit dem Zeichen

50 km/h zunächst gegen das Verbot der Unkenntlich-machung von

Gefahrenzeichen (§ 145 Abs.2 Ziff.1 StGB) versto-ßen. Nach § 145

Abs.2 Ziff.1 StGB wird bestraft, wer absicht-lich oder wissentlich

die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden

Gefahr- oder Verbotszeichen besei-tigt, unkenntlich macht oder in

ihrem Sinn entstellt. Strecken-verbotszeichen , mit denen die

innerorts zulässige Höchstge-schwindigkeit herabgesetzt wird,

dienen vornehmlich dem Schutz von Fußgängern, im vorliegenden Fall

insbesondere von Kindern.

26 Derartige Verkehrszeichen fallen ohne Zweifel unter § 145 Abs.2

Ziff.1 StGB (vgl. Händel DAR 1975, 57,59 ; Herdegen in LK 10.

Aufl., § 145 Rn.7; Lackner, StGB 22. Aufl., § 145 Rn.5 ; Stree in

Schönke/Schröder, a.a.O., § 145 Rn. 14). Durch das Über-kleben mit

anderen Zeichen hat der Angekl. die von der Straßen-verkehrsbehörde

aufgestellten Verbotszeichen in ihrem Sinn entstellt; er hat dies

absichtlich getan.

27 Die Tat wird nach § 145 II StGB aber nur bestraft, wenn sie

nicht in § 303 oder § 304 StGB mit Strafe bedroht ist. Aufgrund

dieser Subsidiaritätsklausel muß die Strafbestimmung des § 145

Abs.2 StGB hier zurücktreten . Denn das Verhalten des Angekl.

erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB wie

auch der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB .

28 Das Überkleben des Verkehrsschildes mit einem anderen Zeichen

stellt auch dann eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB) dar, wenn sich

die Folie ohne Beschädigung des überklebten Zeichens ent-fernen

ließ. Der Begriff der Beschädigung einer Sache verlangt keine

Verletzung ihrer Substanz. Es genügt, daß durch körper-liche

Einwirkung auf die Sache die bestimmungsgemäße (tech-nische)

Brauchbarkeit nachhaltig gemindert wird (BGH NJW 1998, 2149,2140

m.w.N.). Dies ist durch das Aufbringen eines anderen Zeichens

geschehen. Der Angeklagte hat die Minderung der bestimmungsgemäßen

Brauchbarkeit , die zu seinem Plan gehörte , absichtlich

herbeigeführt.

29 Eine gemeinschädliche Sachbeschädigung nach § 304 StGB ist

gegeben, wenn Gegenstände , welche zum öffentlichen Nutzen dienen,

beschädigt oder zerstört werden. Die Tathandlung ist mit der des §

303 StGB identisch. Verkehrsschilder dienen zum öffentlichen Nutzen

und fallen damit unter die durch § 304 StGB geschützten Gegenstände

(BGH VRS 19,130,132; Stree in Schönke/ Schröder, a.a.O. § 304 Rn.6

; Wolff in LK ,11. Aufl., § 304 Rn.11).

30 Ob die Taten nach § 303 und § 304 StGB in Idealkonkurrenz stehen

( so Stree in Schönke/Schröder, a.a.O., § 304 Rn. 13 m.w.N.) oder

ob die mit Freiheitstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe

bedrohte Tat des § 303 StGB hinter die mit Frei-heitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe bedrohte Tat des § 304 StGB zurücktritt

( so SchlHA/E-L 86,103; Tröndle ,StGB, 48. Aufl., § 304 Rn.15), ist

streitig. Für den hier vorlie-genden Fall der Beschädigung von im

öffentlichen Eigentum stehenden Sachen ist § 304 StGB als die

speziellere, den Tat-bestand des § 303 StGB mitumfassende

Vorschrift anzusehen.

31 Der Angeklagte hat außerdem durch dieselbe Handlung ( § 52 Abs.1

StGB) den Tatbestand der Amtsanmaßung nach § 132 StGB verwirklicht.

Das Überkleben des Verkehrszeichens durch ein anderes

Verkehrszeichen stellt eine Handlung dar, welche nur kraft eines

öffentlichen Amtes, nämlich von einer der in § 45 StVO genannten

Behörden vorgenommen werden darf . Für diese Begehungsform des §

132 StGB genügt es, daß die Handlung - wie dies hier angesichts der

Reaktion der Anwohner der Fall war - nach den Umständen bei einem

objektiven Betrachter den Anschein einer Amtshandlung hervorruft

und deswegen mit einer solchen verwechselbar ist (BGHSt 40, 8,13).

Es ist nicht erforderlich, daß der Täter offen als Urheber der

angemaßten Amtshandlung dem Publikum gegenüber in Erscheinung tritt

. Daher fällt auch das heimliche Aufstellen - bzw. hier das

Abändern - von Ver-kehrsschildern unter den Tatbestand des § 132

StGB ( vgl. von Bubnoff in LK 11. Aufl., § 132 Rn.19 ; Cramer in

Schönke-Schröder, a.a.O., § 132 Rn.9, jeweils m.w.N.).

32 Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend abändern , obwohl

der Angekl. nicht auf die Veränderung des rechtlichen

Gesichts-punktes hingewiesen worden ist . Denn es ist

auszuschließen, daß der Angeklagte sich auf einen solchen Hinweis

anders hätte verteidigen können.

33 Nach dem Gesagten ist der Angeklagte nur wegen

gemeinschäd-licher Sachbeschädigung in Tateinheit mit Amtsanmaßung

zu verurteilen , wobei die Strafe wegen des höheren Strafrahmens

nach § 304 StGB zu bestimmen ist . Da § 304 StGB einen niedrigeren

Strafrahmen vorsieht als § 267 StGB , kann nicht ausgeschlossen

werden , daß die Strafkammer die Tat unter diesem rechtlichen

Gesichtspunkt mit einer geringeren Strafe belegt hätte, so daß die

Sache zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz

zurückzuverweisen ist.

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