Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 15.09.1998: Verkehrsschilder
Das OLG Köln (Beschluss vom 15.09.1998 - Ss 395/98 - 180 -) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
1 G r ü n d e :
2 Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in
Tateinheit mit Unkenntlichmachen von Gefahrenzeichen sowie wegen
Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen von einer ver-fälschten
Urkunde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und 2
Wochen verurteilt, deren Vollstreckung zur Be-währung ausgesetz
worden ist. Das Landgericht hat den Ange-klagten unter Verwerfung
der weitergehenden Berufung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit
Gründe:
mit Unkenntlichmachen von Gefahrenzeichen zu einer Geldstrafe von
100 Tagessätzen zu je 100,-DM verurteilt . Es hat zum Schuldspruch
folgendes festgestellt :
3 "Am 14. Mai 1996 befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw der Marke
VW mit dem amtlichen Kennzeichen ....... die O.-H.-Straße in B.-B.
in Richtung B.-T.. Er geriet auf einem Teilstück der O.-H.-Straße,
auf dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt
ist, in eine Ge-schwindigkeitskontrolle. Für das Fahrzeug des
Angeklagten wurde eine Geschwindigekit von 57 km/h gemessen. Auf
Grund der - nach Abzug des Toleranzwertes - verbleibenden
Geschwindigkeitsüber-schreitung von 24 km/h wurde gegen den
Angeklagten ein Bußgeld-verfahren eingeleitet. Der Anhörungsbogen
wurde dem Angeklagten am 10. Juni 1996 übersandt.
4 Der Angeklagte faßte daraufhin den Entschluß, sich im
Bußgeld-verfahren durch die Behauptung zu verteidigen, im Bereich
der Meßstelle sei eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
ausgeschildert gewesen. Zu diesem Zweck wollte er
Verkehrs-schilder, die die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf
30 km/h regelten, mittels einer Folie überkleben, die eine
Ge-schwindigkeit von 50 km/h als zulässig auswies, sein Fahrzeug zu
Beweiszwecken zusammen mit einem derart veränderten Schild
ablichten und dies zu Beweiszwecken im
Ordnungswidrigkeitenver-fahren vorlegen.
5 In Verfolgung dieses Plans ließ der Angeklagte Ande Juni 1996
bei der Firma E. vier Klebefolien fertigen. Diese waren mit einem
Durchmesser von 400 mm, schwarzer Schrift ( "50 km") auf weißem
Grund zweifarbig geplottet ... Der Auftrag wurde am 27. Juni 1996
ausgeführt . Der Angeklagte zahlte je Folie 40,-DM ....
6 Anfang Juli 1996 wurden in dem Bereich, in dem die
Geschwindig-keitsüberschreitung des Angeklagten festgestellt worden
war, zwei oder drei Schilder mit den von dem Angeklagten in Auftrag
gegebenen Folien überklebt. Der Angeklagte dokumentierte dies mit
Lichtbildern, von denen einige auch den Pkw des Angeklagten
zusammen mit der veränderten Beschilderung zeigen . Wann genau die
Manipulationen erfolgt sind, hat nicht festgestellt werden können.
Ebenso war nicht aufzuklären, ob der Angeklgte allein oder im
Zusammenwirken mit einer oder mehre-ren Personenen oder durch
Andere die Anbringung der Folien bewirkt hat und wer die
Lichtbilder gefertigt hat. Fest steht aber, daß Planung und
Ausführung auf den Angeklagten zurückgehen, der sich auf diese
Weise Beweismittel für das Bußgeldverfahren beschaffen wollte.
7 Im Rahmen der Hauptverhandlung in der Bußgeldsache... ließ der
Angeklagte die gefertigten Lichtbilder durch seinen Verteidiger
vorlegen . Anläßlich der durch die Verteidigung beantragten
Einholung einer amtlichen Auskunft wurde die Manipulation der
Verkehrsschilder im Verfahren bekannt....Die Folien selbst waren
bereits am 3. Juli 1996 wieder entfernt worden, nachdem Anfragen
der Anwohner zu der veränderten Beschilderung eine Überprüfung
durch die Stadtverwaltung veranlaßt hatten ."
8 Die Revision des Angeklagten , mit der die Aufhebung des Urteils
des Landgerichts beantragt wird, rügt die Verletzung materiellen
Rechts. Zur Begründung wird geltend gemacht, eine Strafbarkeit des
Angeklagten könne allein nach § 304 StGB gegeben sein, gegen eine
Änderung des Schuldspruchs bestünden jedoch Bedenken im Hinblick
auf § 265 Abs. 1 StPO.
9 Die Sachrüge hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
Erfolg. Die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen, gegen
die revisionsrechtliche Bedenken nicht bestehen, tragen nur eine
Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschädlicher
Sachbeschädigung und tateinheitlich begangener Amtsanmaßung, nicht
aber wegen Urkundenfälschung.
10 Der Angeklagte hat durch das festgestellte Verhalten den
Tat-bestand der Urkundenfälschung ( § 267 StGB) nicht verwirklicht.
Er hat weder eine echte Urkunde verfälscht, noch von einer
verfälschten Urkunde Gebrauch gemacht. Denn das im öffentlichen
Straßenraum aufgestellte Verkehrsschild ist keine Urkunde i.S. des
§ 267 StGB .
11 Urkunden im Sinne des § 267 StGB sind verkörperte
Gedankener-klärungen , die geeignet und dazu bestimmt sind, im
Rechts-leben bestimmte Tatsachen zu beweisen, und die ihren
Aussteller erkennen lassen (BGHSt 3,82,85; 4,284, 285). Dazu werden
nicht nur Gedankenäußerungen in Schriftform , sondern andere
Gegen-stände gerechnet, die nach Gesetz, Herkommen oder
Vereinbarung der Beteiligten dazu bestimmt und geeignet sind, über
ihr kör-perliches Dasein hinaus eine Gedankenäußerung des Urhebers
dar-zustellen und für bestimmte rechtliche Beziehungen Beweis zu
erbringen ( sog. Beweiszeichen, vgl. BGHSt 13,235,239 = NJW
1959,2173 ; Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 267 Rn.4 ). Bezieht sich
der Erklärungsinhalt des Zeichens auf ein von ihm ver-schiedenes
Augenscheinsobjekt, kann es sich um eine zusammen-gesetze Urkunde
handeln. Da zusammengesetze Urkunden als "Zufallsurkunden" nicht
denkbar sind (BGHSt 34,375,376 f.= NJW 1987,2384), müssen die Teile
nach dem Willen des Ausstellers - i.d.R. fest - miteinander
verbunden sein (vgl.BGHSt 5,76,79; 34,375,376 f.= NJW 1987,2384;
NStZ 1984,73; SenE NJW 1979,729; Cramer in Schönke-Schröder, StGB
25. Aufl.,§ 267 Rn.36 a). Eine solche Urkunde muß auch durch den
Aussteller selbst dazu bestimmt sein, für ein Rechtsverhältnis
Beweis zu erbringen (vgl. Cramer in Schönke-Schröder, a.a.O., § 267
Rn. 14).
12 Verkehrszeichen erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
13 Die hier zu beurteilenden Verkehrsschilder mit dem
Strecken-verbotszeichen 274 sind zwar Gedankenerklärungen mit
rechts-erheblichem Inhalt , die den Aussteller erkennen lassen
.
14 Sie zeigen einen roten Kreis , in dem auf weißem Untergrund die
Zahl "30" steht. Es handelt sich damit teils um ein Zeichen in
Schriftform, teils um ein wortvertretendes Symbol, die gemeinsam
nach dem Gesetz (§ 41 II 7 StVO) eine Gedanken-äußerung - das
Verbot, eine Geschwindigkeit von 30 km/h zu überschreiten -
verkörpern.
15 Die Rechtserheblichkeit ihres Inhalts ergibt sich daraus, daß
Verkehrsregelungen durch amtliche Vorschriftszeichen
Ver-waltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen darstellen
(BVerwG 59, 221,224). Die vom aufgestellten Verkehrszeichen
ausgehenden Gebote oder Verbote sind deshalb als Verwaltungs-akte
verbindlich (BayOblG NJW 1984,2110; VGH München VRS 82, 388; OVG
Münster VRS 57,396; Jagusch/Hentschel,a.a.O., § 45 StVO Rn.41). Sie
sind hoheitliche Willenserklärungen, die die Benutzung einer Sache
durch die Allgemeinheit betreffen und auf unmittelbare
Rechtswirkung nach außen gerichtet sind (§ 35 VwVfG) .
16 Bei ihnen ist auch der Aussteller oder Urheber nach dem Gesetz
erkennbar. Nach § 45 Abs.3 Satz 1 StVO bestimmen grundsätzlich die
Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen anzubringen sind. Die Straßenbaubehörden
können nach § 45 Abs.2 zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und
zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße
Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen und nach § 45 Abs. 3
Satz 3 StVO Gefahrenzeichen anbringen , wenn die Sicherheit des
Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird. Dabei handelt
es sich aber um vorläufige Maßnahmen, die voraussetzen, daß
Bauzustand und Oberflächen- oder Unterbaubeschaffenheit der Straße
den Verkehr beeinträchtigen oder bei Weiterbenutzung
außergewöhnliche Schäden befürchten lassen (vgl. Jagusch/
17 Hentschel , Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 45 StVO Rn.39).
Ohne eine solche Zustandsgefährdung , die i.d.R. erkennbar und im
vorliegenden Fall nicht gegeben ist , kommt nur die
Straßen-verkehrsbehörde als Urheber der in dem Verkehrsschild
ver-körperten Gedankenerklärung in Betracht.
18 Es handelt sich aber nicht um eine zusammengesetzte Urkunde, die
zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt ist.
19 Das Zeichen 274 war allerdings mit dem Verkehrsschild fest
ver-bunden , so daß die für die Verkörperung der Gedankenerklärung
erforderliche stoffliche Fixierung von gewisser Dauerhaftigkeit
(vgl. Cramer in Schönke/Schröder, a.a.O., § 267 Rn.6) gegeben ist .
Die Verkehrsschilder wurden ihrerseits, da sie nicht nur
vorübergehend aufgestellt waren, mit der Straße , auf die sich die
Gedankenerklärung bezieht, gemäß Vwv III 7 zu §§ 39-43 StVO fest
verbunden . Dies ist aber bereits nicht nach dem Willen des
Urhebers der Gedankenerklärung - der Straßenverkehrsbehörde -
geschehen. Nach § 45 Abs.3 Satz 2 StVO bestimmen nämlich die
Straßenbaubehörden über die Art der Anbringung von Verkehrs-zeichen
. Die für eine zusammengesetzte Urkunde erforderliche räumlich
feste Verbindung zu einer Beweiseinheit ist also nicht durch den
Urheber der Gedankenerklärung geschaffen worden.
20 Es fehlt hier auch an der in den bisher angenommenen Fällen
zusammengesetzter Urkunden (z.B. Kfz-Fahrgestellnummer, BGHSt
9,235; Lichtbildausweis, BGHSt 17,97; amtliches Kfz-Kennzei-chen,
BGHSt 18,70; Preisauszeichnungen , SenE NJW 1979,729;
Fahrtschreiberaufzeichnungen, BayOblG NJW 1981,774 ) gegebenen
räumlichen Überschaubarkeit des Augenscheinsobjekts, auf das sich
die Gedankenerklärung bezieht. Dies spricht gegen die Annahme , daß
nach dem Willen seines Ausstellers zwischen dem Verkehrszeichen und
dem Straßenabschnitt, auf den sich seine Geltung bezieht, eine
"Beweisbeziehung" hergestellt werden soll, die denselben Beweiswert
hätte wie der eigentliche Er-klärungsinhalt der Urkunde ( Cramer in
Schönke/Schröder, a.a.O, § 267 Rn. 36 a; Tröndle LK 10. Aufl., §
267 Rn. 88). Nach der Verkehrsauffassung , die bei der Auslegung
von Willenserklä-rungen nicht außer Acht gelassen werden kann ,
wird man die von dem Revisionsführer aufgeworfene Frage, ob eine
durchgezogene weiße Mittellinie auf einem zwei Kilometer langen
kurvenreichen Straßenstück (Zeichen 295) zusammen mit diesem
Straßenstück eine zwei Kilometer lange Urkunde sein soll, verneinen
.
21 Die Subsumtion des Verkehrszeichens unter § 267 StGB ist -
soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtssprechung und
im Schrifttum bisher auch nicht in Erwägung gezogen worden. Selbst
bei der Einfügung des § 145 durch die Neufassung des StGB von 1975,
die dazu hätte Anlaß geben können, sind solche Erwägungen nicht
angestellt worden (vgl. etwa die Besprechung der Vorschrift
einschließlich der Frage der Konkurrenz zu anderen Strafbestimmung
von Händel, DAR 1975,57 ff.). Dem Verkehrszeichen kommt nicht schon
deshalb Beweisfunktion zu , weil es für den Rechtsverkehr bestimmte
Erklärungen enthält , mit ihm nämlich der Verwaltungsakt
bekanntgemacht wird, und weil es ggfls.- etwa im Straf- oder
Bußgeldverfahren - als Beweismittel dienen kann. Denn damit ist
noch nicht gesagt, daß sein Urheber es dazu bestimmt hat, im
Rechtsverkehr über den Erlaß des Verwaltungsaktes Beweis zu
erbringen. Dazu wäre es in verschiedenen Erscheinungsformen gar
nicht geeignet , z.B. nicht in der Form des Wechselverkehrszeichen,
das aus einem Licht-raster gebildet wird (vgl. Vwv zu § 39 Abs.1
StVO) oder des mobilen Verkehrszeichens nach § 39 Abs.1 a StVO .
Solchen Verkehrszeichen kommt bereits deshalb keine
Urkundenqualität zu, weil sie keinen perpetuierten gedanklichen
Inhalt haben. Allein dadurch, daß ein Verkehrsschild fest
aufgestellt wird, kann sich aber seine Rechtsnatur nicht verändern.
Die feste Verankerung dient nur der Sicherheit des Straßenverkehrs.
Sie soll die Sichtbarkeit des Zeichens gewährleisten, u.a. vor
mißbräuchlicher Entfernung schützen ( vgl. Jagusch/Hentschel,
a.a.O., § 39 StVO Rn.32). Die Bedeutung einer Beweisbestimmung
kommt ihr nicht zu.
22 Verkehrszeichen fallen hiernach nicht unter den Urkundenbegriff
des § 267 StGB. Es erscheint im übrigen weder gerechtfertigt, noch
geboten, fest verankerte Verkehrsschilder durch die Anwen-dung des
§ 267 StGB vor Manipulationen weitergehend als nicht perpetuierte
Verkehrszeichen gleichen Inhalts strafrechtlich zu schützen. Die
Bestimmungen der §§ 132, 145 Abs.2, 303 und 304 StGB bieten
ausreichenden Schutz gegen solche Manipulationen .
23 Die Bestimmung des § 145 Abs.2 StGB ist eigens eingefügt worden,
um Verhaltensweisen wie das Überdecken von Gefahren-zeichen, die
durch den Wegfall der Übertretungen nicht mehr nach § 360 Abs.1 Nr.
11 StGB a.F. als grober Unfug bestraft werden, strafrechtlich
erfassen zu können ( BT-Drucksache 7/550). Unter den Begriff des
groben Unfugs fielen u.a. polizeiwidrige Handlungen, die - wie die
hier zu beurteilende Tat - geeignet waren, unbestimmte Personen in
Gefahr zu bringen (vgl. v. Hippel, Lehrbuch des Strafrechts, 1932,
S. 361). Bei der Anwendbarkeit von Sonderregelungen zum Schutz von
Beweis-zeichen sollte aber, worauf insbesondere Kienapfel in seinen
Schriften (Urkunden im Strafrecht S. 219 ff.; Urkunde und andere
Gewährschaftsträger S.114 ff.,137 f.,194 ,213 f.) hin-gewiesen hat,
angesichts der zwischen den einzelnen Beweis-zeichen bestehenden
erheblichen Wertungsunterschiede die gleichzeitige, zusätzliche,
ergänzende oder gar vorrangige Anwendung der Vorschriften der §§
267 ff. StGB ausgeschlossen sein .
24 Im vorliegenden Fall besteht ausreichender anderweitiger
Strafrechtsschutz .
25 Der Angeklagte hat durch das Überkleben der die zulässige
Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzenden Verkehrsschilder
(Streckenverbotszeichen Nr. 274 zu § 41 II 7 StVO) mit dem Zeichen
50 km/h zunächst gegen das Verbot der Unkenntlich-machung von
Gefahrenzeichen (§ 145 Abs.2 Ziff.1 StGB) versto-ßen. Nach § 145
Abs.2 Ziff.1 StGB wird bestraft, wer absicht-lich oder wissentlich
die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden
Gefahr- oder Verbotszeichen besei-tigt, unkenntlich macht oder in
ihrem Sinn entstellt. Strecken-verbotszeichen , mit denen die
innerorts zulässige Höchstge-schwindigkeit herabgesetzt wird,
dienen vornehmlich dem Schutz von Fußgängern, im vorliegenden Fall
insbesondere von Kindern.
26 Derartige Verkehrszeichen fallen ohne Zweifel unter § 145 Abs.2
Ziff.1 StGB (vgl. Händel DAR 1975, 57,59 ; Herdegen in LK 10.
Aufl., § 145 Rn.7; Lackner, StGB 22. Aufl., § 145 Rn.5 ; Stree in
Schönke/Schröder, a.a.O., § 145 Rn. 14). Durch das Über-kleben mit
anderen Zeichen hat der Angekl. die von der Straßen-verkehrsbehörde
aufgestellten Verbotszeichen in ihrem Sinn entstellt; er hat dies
absichtlich getan.
27 Die Tat wird nach § 145 II StGB aber nur bestraft, wenn sie
nicht in § 303 oder § 304 StGB mit Strafe bedroht ist. Aufgrund
dieser Subsidiaritätsklausel muß die Strafbestimmung des § 145
Abs.2 StGB hier zurücktreten . Denn das Verhalten des Angekl.
erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB wie
auch der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB .
28 Das Überkleben des Verkehrsschildes mit einem anderen Zeichen
stellt auch dann eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB) dar, wenn sich
die Folie ohne Beschädigung des überklebten Zeichens ent-fernen
ließ. Der Begriff der Beschädigung einer Sache verlangt keine
Verletzung ihrer Substanz. Es genügt, daß durch körper-liche
Einwirkung auf die Sache die bestimmungsgemäße (tech-nische)
Brauchbarkeit nachhaltig gemindert wird (BGH NJW 1998, 2149,2140
m.w.N.). Dies ist durch das Aufbringen eines anderen Zeichens
geschehen. Der Angeklagte hat die Minderung der bestimmungsgemäßen
Brauchbarkeit , die zu seinem Plan gehörte , absichtlich
herbeigeführt.
29 Eine gemeinschädliche Sachbeschädigung nach § 304 StGB ist
gegeben, wenn Gegenstände , welche zum öffentlichen Nutzen dienen,
beschädigt oder zerstört werden. Die Tathandlung ist mit der des §
303 StGB identisch. Verkehrsschilder dienen zum öffentlichen Nutzen
und fallen damit unter die durch § 304 StGB geschützten Gegenstände
(BGH VRS 19,130,132; Stree in Schönke/ Schröder, a.a.O. § 304 Rn.6
; Wolff in LK ,11. Aufl., § 304 Rn.11).
30 Ob die Taten nach § 303 und § 304 StGB in Idealkonkurrenz stehen
( so Stree in Schönke/Schröder, a.a.O., § 304 Rn. 13 m.w.N.) oder
ob die mit Freiheitstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe
bedrohte Tat des § 303 StGB hinter die mit Frei-heitsstrafe bis zu
drei Jahren oder Geldstrafe bedrohte Tat des § 304 StGB zurücktritt
( so SchlHA/E-L 86,103; Tröndle ,StGB, 48. Aufl., § 304 Rn.15), ist
streitig. Für den hier vorlie-genden Fall der Beschädigung von im
öffentlichen Eigentum stehenden Sachen ist § 304 StGB als die
speziellere, den Tat-bestand des § 303 StGB mitumfassende
Vorschrift anzusehen.
31 Der Angeklagte hat außerdem durch dieselbe Handlung ( § 52 Abs.1
StGB) den Tatbestand der Amtsanmaßung nach § 132 StGB verwirklicht.
Das Überkleben des Verkehrszeichens durch ein anderes
Verkehrszeichen stellt eine Handlung dar, welche nur kraft eines
öffentlichen Amtes, nämlich von einer der in § 45 StVO genannten
Behörden vorgenommen werden darf . Für diese Begehungsform des §
132 StGB genügt es, daß die Handlung - wie dies hier angesichts der
Reaktion der Anwohner der Fall war - nach den Umständen bei einem
objektiven Betrachter den Anschein einer Amtshandlung hervorruft
und deswegen mit einer solchen verwechselbar ist (BGHSt 40, 8,13).
Es ist nicht erforderlich, daß der Täter offen als Urheber der
angemaßten Amtshandlung dem Publikum gegenüber in Erscheinung tritt
. Daher fällt auch das heimliche Aufstellen - bzw. hier das
Abändern - von Ver-kehrsschildern unter den Tatbestand des § 132
StGB ( vgl. von Bubnoff in LK 11. Aufl., § 132 Rn.19 ; Cramer in
Schönke-Schröder, a.a.O., § 132 Rn.9, jeweils m.w.N.).
32 Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend abändern , obwohl
der Angekl. nicht auf die Veränderung des rechtlichen
Gesichts-punktes hingewiesen worden ist . Denn es ist
auszuschließen, daß der Angeklagte sich auf einen solchen Hinweis
anders hätte verteidigen können.
33 Nach dem Gesagten ist der Angeklagte nur wegen
gemeinschäd-licher Sachbeschädigung in Tateinheit mit Amtsanmaßung
zu verurteilen , wobei die Strafe wegen des höheren Strafrahmens
nach § 304 StGB zu bestimmen ist . Da § 304 StGB einen niedrigeren
Strafrahmen vorsieht als § 267 StGB , kann nicht ausgeschlossen
werden , daß die Strafkammer die Tat unter diesem rechtlichen
Gesichtspunkt mit einer geringeren Strafe belegt hätte, so daß die
Sache zur erneuten Strafzumessung an die Vorinstanz
zurückzuverweisen ist.
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