Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 04.08.1998: Ampel
Das OLG Köln (Urteil vom 04.08.1998 - 9 U 10/98) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der
Sache selbst keinen Erfolg.
3 Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der
Klägerin steht gegen die Beklagte aus der abgeschlossenen
Vollkaskoversicherung wegen des von ihr am 17.10.1995 auf der sog.
Nord-Süd-Fahrt in K. erlittenen Unfallschadens der der Höhe nach
unstreitige Entschädigungsanspruch zu, §§ 1, 49 VVG in Verbindung
mit § 12 Nr. 1 II e AKB, weil von einer grob fahrlässigen
Herbeiführung des Versicherungsfalls durch die Klägerin und einer
daraus folgenden Leistungsfreiheit der Beklagten (§ 61 VVG) nicht
ausgegangen werden kann. Der Senat folgt im wesentlichen auch der
Begründung der angefochtenen Entscheidung und sieht insoweit auch
Gründe:
von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 543 Abs. 1
ZPO.
4 Die von der Beklagten mit der Berufung gegen das
landgerichtliche Urteil vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
Auch zur Überzeugung des Senats steht nicht fest, daß die Klägerin
den Verkehrsunfall vom 17.10.1995 grob fahrlässig herbeigeführt
hat.
5 Allerdings ist der Unfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin
beschädigt wurde, unstreitig dadurch verursacht worden, daß die
Klägerin das an der Unfallkreuzung für sie maßgebliche Rotlicht der
Verkehrsampel mißachtet hat. Ein solches Nichtbeachten einer
Rotlicht zeigenden Verkehrsampel stellt, was auch die Klägerin
nicht in Abrede stellt, einen objektiv besonders groben Verstoß
gegen die Regeln des Straßenverkehrs dar (BGH r+s 1992, 292 = VersR
1992, 1085 sowie Senat, r+s 1997, 449 m.w.N. aus der
Rechtsprechung). Denn es gehört zu den Grundregeln des
Straßenverkehrs, die Lichtzeichen von Ampelanlagen zu befolgen. Da
das Mißachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage mit größter
Gefährlichkeit für die anderen Verkehrsteilnehmer verbunden ist,
muß jeder Verkehrsteilnehmer bei einer durch Lichtzeichenanlage
geregelten Kreuzung so aufmerksam sein, daß es ihm möglich ist, die
Lichtzeichen der Ampel zu beachten und bei Rotlicht den Querverkehr
nicht zu gefährden. Ein Verstoß gegen diese grundlegende
Anforderung des Straßenverkehrs ist grundsätzlich objektiv und in
der Regel auch subjektiv grob fahrlässig (statt vieler: Senat,
a.a.O.).
6 Allerdings können besondere Umstände des Einzelfalles den
objektiv groben Verkehrsverstoß subjektiv in einem milderen Licht
erscheinen lassen und den Unfallverursacher vom Schuldvorwurf der
groben Fahrlässigkeit entlasten (ständige Rechtsprechung; vgl. nur
BGH a.a.O. sowie OLG Hamm, r+s 1994, 45, 46 und r+s 1996, 13; OLG
Karlsruhe r+s 1994, 46, 47 und r+s 1995, 449 sowie Senat, r+s 1997,
449). Derartige besondere Umstände stehen hier nach dem Ergebnis
der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme auch zur
Überzeugung des Senats fest.
7 Zwar stellt entgegen der von der Klägerin geäußerten
Rechtsauffassung ein sog. "Augenblicksversagen" für sich allein
genommen ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände noch keine
subjektive Besonderheit dar, die im Sinne einer Entlastung vom
schwerem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen
könnte (BGH, a.a.O.). Im Streitfall gebieten die maßgeblichen, dem
Senat bekannten Kreuzungsverhältnisse in Verbindung mit den zum
Unfallzeitpunkt herrschenden Witterungs- und Sichtverhältnissen es
aber, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen. Im
konkreten Fall lassen sie den objektiv groben Verkehrsverstoß in
einem milderen Licht und das Verhalten der Klägerin in subjektiver
Hinsicht nicht mehr als schlechthin unentschuldbar und damit
subjektiv nicht als grob fahrlässig erscheinen.
8 Mit dem Landgericht ist auch der Senat davon überzeugt, daß die
Klägerin infolge der tiefstehenden Sonne einer optischen Täuschung
erlegen ist und - subjektiv - davon überzeugt war, bei Grünlicht in
die Kreuzung Nord-Süd-Fahrt/G.gasse bzw. O. einzufahren. Der Senat
folgt den Bekundungen der Klägerin in ihrer vor dem Landgericht
durchgeführten Anhörung, daß sie mit der Sonne im Rücken in
nördlicher Richtung auf das Gebäude des W. R. zufahrend in den
Kreuzungsbereich eingefahren und dort mit dem von rechts kommenden
Fahrzeug des Zeugen W. kollidiert ist. Namentlich zieht der Senat
die Richtigkeit der Angaben der Klägerin, sie sei dem fließenden
Verkehr gefolgt, die Ampel sei für sie grün gewesen, weil die Sonne
so "draufgeknallt" habe, die Sonne habe extrem in die Ampel
geschienen, nicht in Zweifel. Dafür spricht nicht nur, daß die
Klägerin bereits an der Unfallstelle der Polizei gegenüber erklärt
hat, die Sonne habe sie geblendet, sie habe gedacht, die Ampel
zeige grünes Licht. Hinzu kommt nämlich, daß auch der Unfallgegner
der Klägerin, der Zeuge W., dessen Glaubwürdigkeit anzuzweifeln der
Senat ebensowenig Anlaß sieht wie das Landgericht, von sich aus
bekundet hat, er halte es für möglich, daß die Klägerin wegen der
starken Sonneneinstrahlung das Ampellicht nicht habe sehen können,
nach seinem Dafürhalten müsse die tiefstehende Sonne in die Ampel,
deren Rotlicht die Klägerin mißachtet hat, geschienen haben.
9 Der Überzeugungsbildung des Senats steht nicht entgegen, daß die
Klägerin in ihrer Anhörung gesagt und auch zuvor schriftsätzlich
hat vortragen lassen, sie sei durch Sonnenlicht geblendet worden.
Denn hierbei handelt es sich ersichtlich und ohne jeden Zweifel um
ein Mißverständnis, das die Klägerin in ihrer Anhörung sofort und
überzeugend aufgeklärt hat.
10 War es aber so, daß die Sonne in die Ampel geschienen hat,
erscheint es angesichts dieser Sonnenlichtverhältnisse durchaus
nachvollziehbar, daß die Klägerin irrtümlich meinte, ihre Ampel
zeige grün. Denn je nach dem, in welchem Winkel das Sonnenlicht auf
eine Verkehrsampel fällt, kann man bisweilen tatsächlich den
Eindruck gewinnen, als leuchte rot, gelb oder grün auf, obwohl dies
in Wirklichkeit nicht der Fall ist. Denselben Effekt kann man auch
an Rücklichtern von Fahrzeugen beobachten. Auch hier hat es
entgegen der tatsächlichen Lage gelegentlich den Anschein, das
(Rück-) Licht sei eingeschaltet.
11 Es kann dahinstehen, ob allein aufgrund des glaubhaften
Vorbringens der Klägerin, sie habe Grünlicht gesehen, ihr objektiv
grob fahrlässiges Verhalten subjektiv milder im Sinne einer
Entlastung von dem Vorwurf auch subjektiv grob fahrlässigen
Verhaltens angesehen werden kann. Denn es kommt ein weiterer
Umstand hinzu, der den objektiv groben Verkehrsverstoß in einem
milderen Licht erscheinen läßt und das Verdikt des schlechthin
unentschuldbaren Verhaltens nicht rechtfertigt. Nach dem Ergebnis
der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme kann nämlich kein
Zweifel daran bestehen, daß - wie die Klägerin vorgetragen und der
Zeuge W. glaubhaft bestätigt hat - auf der äußerst rechten Spur der
Nord-Süd-Fahrt aus der Sicht der Klägerin gesehen auf der rechten
Seite vor der Ampel ein Doppeldecker-Bus stand, der die Sicht auf
die beiden rechten der insgesamt vier Signalanlagen verdeckte.
Nicht nur der Zeuge W. hat bekundet, daß dort ein Bus stand. Dies
ergibt sich vielmehr auch aus der aus Blatt 4 der Bußgeldakte ...
... Polizeipräsidium K. ersichtlichen Unfallskizze. Schließlich hat
auch der Zeuge Oc. in seiner Vernehmung vor dem Landgericht
ausgesagt, er habe dort "einen Bus gesehen, der etwas höher als
Linienbusse" gewesen sei. Mit Rücksicht darauf, daß der Klägerin
demnach auch noch die Sicht auf die beiden rechten Ampeln versperrt
war, und die Tatsache, daß ihre Angabe, sie habe sich von der
Unterführung kommend kurz vor dem Unfallort auf die leicht
ansteigende Nord-Süd-Fahrt extrem kompliziert einfädeln und blinken
müssen, ohne weiteres mit den allen Mitgliedern des Senats
bekannten Örtlichkeiten und den dort häufig vorherrschenden
Verkehrsverhältnissen in Einklang stehen und deshalb glaubhaft ist,
rechtfertigen die konkrete Verkehrssituation vor Ort und die
irrtümliche Annahme der Klägerin, die Ampel habe grün gezeigt,
unter den obwaltenden Umständen doch eine mildere Beurteilung des
die Klägerin treffenden Schuldvorwurfs. Der Vorwurf schlechthin
unentschuldbaren, leichtsinnigen Verkehrsverhaltens kann ihr
aufgrund der im Streitfall gegebenen Besonderheiten deshalb nicht
gemacht werden.
12 Die Berufung der Beklagten war folglich mit der Kostenfolge des
§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
13 Streitwert für das Berufungsverfahren
14 und Wert der Beschwer der Beklagten: 12.468,48 DM
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