Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 04.08.1998: Ampel




Das OLG Köln (Urteil vom 04.08.1998 - 9 U 10/98) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der

Sache selbst keinen Erfolg.

3 Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der

Klägerin steht gegen die Beklagte aus der abgeschlossenen

Vollkaskoversicherung wegen des von ihr am 17.10.1995 auf der sog.

Nord-Süd-Fahrt in K. erlittenen Unfallschadens der der Höhe nach

unstreitige Entschädigungsanspruch zu, §§ 1, 49 VVG in Verbindung

mit § 12 Nr. 1 II e AKB, weil von einer grob fahrlässigen

Herbeiführung des Versicherungsfalls durch die Klägerin und einer

daraus folgenden Leistungsfreiheit der Beklagten (§ 61 VVG) nicht

ausgegangen werden kann. Der Senat folgt im wesentlichen auch der

Begründung der angefochtenen Entscheidung und sieht insoweit auch

Gründe:


von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 543 Abs. 1

ZPO.

4 Die von der Beklagten mit der Berufung gegen das

landgerichtliche Urteil vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

Auch zur Überzeugung des Senats steht nicht fest, daß die Klägerin

den Verkehrsunfall vom 17.10.1995 grob fahrlässig herbeigeführt

hat.

5 Allerdings ist der Unfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin

beschädigt wurde, unstreitig dadurch verursacht worden, daß die

Klägerin das an der Unfallkreuzung für sie maßgebliche Rotlicht der

Verkehrsampel mißachtet hat. Ein solches Nichtbeachten einer

Rotlicht zeigenden Verkehrsampel stellt, was auch die Klägerin

nicht in Abrede stellt, einen objektiv besonders groben Verstoß

gegen die Regeln des Straßenverkehrs dar (BGH r+s 1992, 292 = VersR

1992, 1085 sowie Senat, r+s 1997, 449 m.w.N. aus der

Rechtsprechung). Denn es gehört zu den Grundregeln des

Straßenverkehrs, die Lichtzeichen von Ampelanlagen zu befolgen. Da

das Mißachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage mit größter

Gefährlichkeit für die anderen Verkehrsteilnehmer verbunden ist,

muß jeder Verkehrsteilnehmer bei einer durch Lichtzeichenanlage

geregelten Kreuzung so aufmerksam sein, daß es ihm möglich ist, die

Lichtzeichen der Ampel zu beachten und bei Rotlicht den Querverkehr

nicht zu gefährden. Ein Verstoß gegen diese grundlegende

Anforderung des Straßenverkehrs ist grundsätzlich objektiv und in

der Regel auch subjektiv grob fahrlässig (statt vieler: Senat,

a.a.O.).

6 Allerdings können besondere Umstände des Einzelfalles den

objektiv groben Verkehrsverstoß subjektiv in einem milderen Licht

erscheinen lassen und den Unfallverursacher vom Schuldvorwurf der

groben Fahrlässigkeit entlasten (ständige Rechtsprechung; vgl. nur

BGH a.a.O. sowie OLG Hamm, r+s 1994, 45, 46 und r+s 1996, 13; OLG

Karlsruhe r+s 1994, 46, 47 und r+s 1995, 449 sowie Senat, r+s 1997,

449). Derartige besondere Umstände stehen hier nach dem Ergebnis

der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme auch zur

Überzeugung des Senats fest.

7 Zwar stellt entgegen der von der Klägerin geäußerten

Rechtsauffassung ein sog. "Augenblicksversagen" für sich allein

genommen ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände noch keine

subjektive Besonderheit dar, die im Sinne einer Entlastung vom

schwerem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen

könnte (BGH, a.a.O.). Im Streitfall gebieten die maßgeblichen, dem

Senat bekannten Kreuzungsverhältnisse in Verbindung mit den zum

Unfallzeitpunkt herrschenden Witterungs- und Sichtverhältnissen es

aber, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen. Im

konkreten Fall lassen sie den objektiv groben Verkehrsverstoß in

einem milderen Licht und das Verhalten der Klägerin in subjektiver

Hinsicht nicht mehr als schlechthin unentschuldbar und damit

subjektiv nicht als grob fahrlässig erscheinen.

8 Mit dem Landgericht ist auch der Senat davon überzeugt, daß die

Klägerin infolge der tiefstehenden Sonne einer optischen Täuschung

erlegen ist und - subjektiv - davon überzeugt war, bei Grünlicht in

die Kreuzung Nord-Süd-Fahrt/G.gasse bzw. O. einzufahren. Der Senat

folgt den Bekundungen der Klägerin in ihrer vor dem Landgericht

durchgeführten Anhörung, daß sie mit der Sonne im Rücken in

nördlicher Richtung auf das Gebäude des W. R. zufahrend in den

Kreuzungsbereich eingefahren und dort mit dem von rechts kommenden

Fahrzeug des Zeugen W. kollidiert ist. Namentlich zieht der Senat

die Richtigkeit der Angaben der Klägerin, sie sei dem fließenden

Verkehr gefolgt, die Ampel sei für sie grün gewesen, weil die Sonne

so "draufgeknallt" habe, die Sonne habe extrem in die Ampel

geschienen, nicht in Zweifel. Dafür spricht nicht nur, daß die

Klägerin bereits an der Unfallstelle der Polizei gegenüber erklärt

hat, die Sonne habe sie geblendet, sie habe gedacht, die Ampel

zeige grünes Licht. Hinzu kommt nämlich, daß auch der Unfallgegner

der Klägerin, der Zeuge W., dessen Glaubwürdigkeit anzuzweifeln der

Senat ebensowenig Anlaß sieht wie das Landgericht, von sich aus

bekundet hat, er halte es für möglich, daß die Klägerin wegen der

starken Sonneneinstrahlung das Ampellicht nicht habe sehen können,

nach seinem Dafürhalten müsse die tiefstehende Sonne in die Ampel,

deren Rotlicht die Klägerin mißachtet hat, geschienen haben.

9 Der Überzeugungsbildung des Senats steht nicht entgegen, daß die

Klägerin in ihrer Anhörung gesagt und auch zuvor schriftsätzlich

hat vortragen lassen, sie sei durch Sonnenlicht geblendet worden.

Denn hierbei handelt es sich ersichtlich und ohne jeden Zweifel um

ein Mißverständnis, das die Klägerin in ihrer Anhörung sofort und

überzeugend aufgeklärt hat.

10 War es aber so, daß die Sonne in die Ampel geschienen hat,

erscheint es angesichts dieser Sonnenlichtverhältnisse durchaus

nachvollziehbar, daß die Klägerin irrtümlich meinte, ihre Ampel

zeige grün. Denn je nach dem, in welchem Winkel das Sonnenlicht auf

eine Verkehrsampel fällt, kann man bisweilen tatsächlich den

Eindruck gewinnen, als leuchte rot, gelb oder grün auf, obwohl dies

in Wirklichkeit nicht der Fall ist. Denselben Effekt kann man auch

an Rücklichtern von Fahrzeugen beobachten. Auch hier hat es

entgegen der tatsächlichen Lage gelegentlich den Anschein, das

(Rück-) Licht sei eingeschaltet.

11 Es kann dahinstehen, ob allein aufgrund des glaubhaften

Vorbringens der Klägerin, sie habe Grünlicht gesehen, ihr objektiv

grob fahrlässiges Verhalten subjektiv milder im Sinne einer

Entlastung von dem Vorwurf auch subjektiv grob fahrlässigen

Verhaltens angesehen werden kann. Denn es kommt ein weiterer

Umstand hinzu, der den objektiv groben Verkehrsverstoß in einem

milderen Licht erscheinen läßt und das Verdikt des schlechthin

unentschuldbaren Verhaltens nicht rechtfertigt. Nach dem Ergebnis

der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme kann nämlich kein

Zweifel daran bestehen, daß - wie die Klägerin vorgetragen und der

Zeuge W. glaubhaft bestätigt hat - auf der äußerst rechten Spur der

Nord-Süd-Fahrt aus der Sicht der Klägerin gesehen auf der rechten

Seite vor der Ampel ein Doppeldecker-Bus stand, der die Sicht auf

die beiden rechten der insgesamt vier Signalanlagen verdeckte.

Nicht nur der Zeuge W. hat bekundet, daß dort ein Bus stand. Dies

ergibt sich vielmehr auch aus der aus Blatt 4 der Bußgeldakte ...

... Polizeipräsidium K. ersichtlichen Unfallskizze. Schließlich hat

auch der Zeuge Oc. in seiner Vernehmung vor dem Landgericht

ausgesagt, er habe dort "einen Bus gesehen, der etwas höher als

Linienbusse" gewesen sei. Mit Rücksicht darauf, daß der Klägerin

demnach auch noch die Sicht auf die beiden rechten Ampeln versperrt

war, und die Tatsache, daß ihre Angabe, sie habe sich von der

Unterführung kommend kurz vor dem Unfallort auf die leicht

ansteigende Nord-Süd-Fahrt extrem kompliziert einfädeln und blinken

müssen, ohne weiteres mit den allen Mitgliedern des Senats

bekannten Örtlichkeiten und den dort häufig vorherrschenden

Verkehrsverhältnissen in Einklang stehen und deshalb glaubhaft ist,

rechtfertigen die konkrete Verkehrssituation vor Ort und die

irrtümliche Annahme der Klägerin, die Ampel habe grün gezeigt,

unter den obwaltenden Umständen doch eine mildere Beurteilung des

die Klägerin treffenden Schuldvorwurfs. Der Vorwurf schlechthin

unentschuldbaren, leichtsinnigen Verkehrsverhaltens kann ihr

aufgrund der im Streitfall gegebenen Besonderheiten deshalb nicht

gemacht werden.

12 Die Berufung der Beklagten war folglich mit der Kostenfolge des

§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die

vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

13 Streitwert für das Berufungsverfahren

14 und Wert der Beschwer der Beklagten: 12.468,48 DM

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