Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 17.07.1998: Stoppschild




Das OLG Köln (Beschluss vom 17.07.1998 - Ss 351/98 (Z) - 207 Z -) hat entschieden:

Siehe auch
Radfahrer ueberholt Radfahrer
und
Radfahrer gegen Radfahrer

Tenor:

1 G r ü n d e :

2 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen

Verstoßes gegen die §§ 1, 8 StVO zu einer Geldbuße von 120,00 DM

verurteilt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen

getroffen:

3 "Der Betroffene befuhr am 01.09.1997 um 00.10 Uhr in K. die

N.-S.-Fahrt in Richtung Süden mit seinem Pkw Taxi, amtliches

Kennzeichen ....... Nachdem der Betroffene unter der Schildergasse

Gründe:


hergefahren war, verließ er die N.-S.-Fahrt um nach rechts oben auf

die C.straße abzubiegen. Als er oben angekommen war, hielt er

zunächst an dem dortigen Stoppschild an und fuhr sodann zunächst an

dem dortigen Stoppschild an und fuhr sodann zunächst über den

Fußgängerüberweg und dann auf den kreuzenden Radfahrweg. Dieser war

zusätzlich mit einem gelben Warnblinklicht mit Radfahrersymbol

gesichert. Dabei übersah er zwei mittig auf dem Fahrradweg fahrende

Radfahrer und stieß mit diesen zusammen, wobei zwar den Radfahrern

nichts passierte, aber beide Räder beschädigt wurden. Die

Fahrradfahrer befuhren den Radweg von rechts nach links, obwohl

dieser nur für die entgegengesetzte Richtung freigegeben ist."

4 In der Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:

5 "Dieser Tat ist der Betroffene überführt aufgrund seiner eigenen

Einlassung. Er hat den Vorwurf in vollem Umfang eingeräumt und

steht auf dem Standpunkt, es treffe ihn deshalb keine Schuld, weil

die Fahrradfahrer in die falsche Richtung fuhren. Dem vermag das

Gericht nicht folgen, vielmehr hat der Betroffene sich einer

Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 1, 8, 49 StVO schuldig

gemacht, da er die Vorfahrt der beiden Radfahrer genommen hat und

diese angefahren hat ..."

6 Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der

Betroffene Verletzung rechtlichen Gehörs, Verletzung der

Aufklärungspflicht und des Beweisantragsrechts sowie Verletzung

materiellen Rechts.

7 Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Senat in der

Besetzung mit einem Richter zu entscheiden (§ 80 a Abs. 2 Nr. 2

OWiG). Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Da nur eine Geldbuße

von 120,00 DM festgesetzt worden ist, kann allerdings nach § 80

Abs. 2 OWiG die Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von

Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung

anderer Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen

werden. Die Aufklärungsrüge und die Rüge der Verletzung des

Beweisantragsrechts können daher nicht zur Zulassung der

Rechtsbeschwerde führen. Da die durch das angefochtene Urteil

aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen geklärt sind (zur

Wartepflicht gegenüber Radfahrern, die einen Radweg in nicht

freigegebener Richtung benutzen, vgl. BGH NJW 1986, 2651 = VRS 71,

383; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 8 StVO

Rn. 52 m.w.N.), kann auch die Sachrüge nicht zur Zulassung der

Rechtsbeschwerde führen.

8 Die Rechtsbeschwerde ist aber zuzulassen, da das angefochtene

Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80

Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Dieser Zulassungsgrund wird durch § 80 Abs. 2

OWiG nicht eingeschränkt (Senatsentscheidung NStZ 1988, 31; Göhler,

OWiG, 12. Aufl., § 80 Rn. 16 i).

9 Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs entspricht den

Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, der auch für diese Rüge

gilt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidungen VRS

87, 207 und 94, 123). Der Tatsachenvortrag in der

Rechtsbeschwerdebegründung ermöglicht - zumindest in Verbindung mit

dem Inhalt des angefochtenen Urteils, von dem der Senat aufgrund

der zugleich erhobenen Sachrüge Kenntnis nehmen muß und das daher

ergänzend herangezogen werden darf (vgl. BGH NJW 1990, 1859) - dem

Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung, ob der gerügte

Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen

zutrifft (Senatsentscheidung VRS 94, 123).

10 Ob das rechtliche Gehör verletzt ist, muß bereits im

Zulassungsverfahren geprüft werden (BVerfG NJW 1992, 2811, 2812;

Göhler a.a.O. § 80 Rn. 16 c). Liegt eine Versagung rechtlichen

Gehörs vor, so gebietet § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG die Zulassung der

Rechtsbeschwerde (BVerfG NJW 1992, 2811, 2812). Die Prüfung ergibt

im vorliegenden Fall, daß das Amtsgericht durch die Behandlung des

vom Betroffenen in der Hauptverhandlung bestellten Beweisantrags

das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt hat.

11 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht,

die Ausführungen vom Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen

und in Erwägung zu ziehen; die wesentlichen der Rechtsverfolgung

und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in

den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfG NJW 1991, 1167,

1168 und 1996, 2785, 2786; Senatsentscheidungen VRS 87, 207; 94,

123). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozeßgrundrecht

sicherstellen, daß die erlassene Entscheidung frei von

Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener

Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der

Parteien haben (BVerfGE 60, 250, 252; 65, 305, 307; BVerfG NJW

1992, 2811). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

kann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen

des einzelnen Falles deutlich ergibt, daß das Gericht das

tatsächliche Vorbringen eines Betroffenen entweder nicht zur

Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich

nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248, 252; 85, 386, 404).

Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags

einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler

Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so läßt dies

auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er

nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber

offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146). Der

Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet, erhebliche Beweisanträge

zu berücksichtigten (BVerfGE 60, 250, 252, 65, 305, 307, 69, 145,

148), sofern nicht Gründe des Prozeßrechts es gestatten oder dazu

zwingen, sie unbeachtet zu lassen (BVerfG NJW 1996, 2785, 2786).

Die willkürliche Ablehnung eines Beweisantrags, also die Ablehnung

eines Beweisantrags ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz

zurückführbare Begründung, die unter Berücksichtigung der das

Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist,

verletzt das rechtliche Gehör (BVerfG NJW 1992, 2811; OLG Celle DAR

1993, 73 = VRS 84, 232).

12 Nach diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht das rechtliche Gehör

des Betroffenen verletzt. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers,

dessen Richtigkeit durch die Sitzungsniederschrift der

Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht bestätigt wird, hat das

abgelehnt, die unter Beweis gestellten Tatsachen könnten als wahr

unterstellte werden. Damit hat das Amtsgericht den Beweisantrag zur

Kenntnis genommen und mit einer zulässigen Begründung abgelehnt, so

daß in der Behandlung des Beweisantrags zunächst keine Verletzung

des rechtlichen Gehörs des Betroffenen lag. Wenn das Amtsgericht

aber die Beweisbehauptung als wahr unterstellte, mußte es sich bei

der Urteilsbegründung auch an diese Wahrunterstellung halten und

davon ausgehen, daß der Betroffene mit seinem Fahrzeug im Zeitpunkt

des Zusammenstoßes stand. Tatsächlich ist das Amtsgericht aber in

der Urteilsbegründung davon ausgegangen, daß der Betroffene die

Radfahrer angefahren hat. Diese Feststellung steht in einem

unauflösbaren Widerspruch zu der Wahrunterstellung, denn mit einem

stehenden Fahrzeug kann man nicht Radfahrer anfahren, sondern nur

angefahren werden. Zwar kann das Vorfahrtsrecht eines anderen auch

dadurch beeinträchtigt werden, daß der Wartepflichtige in dem

Bereich, auf den sich das Vorfahrtsrecht erstreckt, anhält und dort

vom Vorfahrtberechtigten angefahren wird. Der Schuldumfang ist in

einem solchen Fall jedoch geringer als in dem Fall, in dem der

Wartepflichtige mit seinem Fahrzeug fahrend gegen den

vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmer stößt. Dieser Verstoß gegen

die Wahrunterstellung zeigt, daß das Amtsgericht bei seinem Urteil

das Verteidigungsvorbringen des Betroffenen ersichtlich nicht mehr

in Erwägung gezogen hat, obwohl der Grundsatz des rechtlichen

Gehörs dies gebot.

13 Die somit nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässige

Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

14 Auch diese Entscheidung obliegt dem Bußgeldsenat in der

Besetzung mit einem Richter.

15 Nach § 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG ist der Bußgeldsenat mit einem

Richter besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79

Abs. 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von nicht mehr als

10.000,00 DM festgesetzt oder beantragt worden ist. Unter § 79 Abs.

1 OWiG fallen nicht nur die in § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 5 OWiG

aufgezählten Fälle, sondern nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG auch die

nach Zulassung zulässige Rechtsbeschwerde, so daß grundsätzlich der

Einzelrichter, der die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, auch die

Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zu treffen hat (so

zutreffend auch Katholnigg NJW 1998, 572). Soweit in der Begründung

des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucksache 13/5418 Seite

10) ausgeführt ist, über die einmal zugelassene Rechtsbeschwerde

entscheide der Senat immer in Dreierbesetzung (Katholnigg a.a.O.

bezeichnet diese Auffassung als "offensichtlich unrichtig"), hat

dieser Wille des Gesetzgebers im Wortlaut des Gesetzes keinen

Niederschlag gefunden (andere Ansicht: Göhler, OWiG, 12. Aufl., §

80 a Rn. 4, dessen Ausführungen zu dieser Frage aber nur den

Wortlaut der Begründung des Gesetzentwurfs wiedergeben).

16 Die Sache ist auch nicht gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG dem Senat in

der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen, da es nicht geboten

ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. Im Fall der Versagung

rechtlichen Gehörs wäre eine Übertragung nach § 80 a Abs. 3 OWiG

auch nicht sehr sinnvoll. Da wie ausgeführt, schon in

Zulassungsverfahren zu prüfen ist, ob das rechtliche Gehör verletzt

ist, müßte die gleiche Frage, über die schon bei Zulassung der

Rechtsbeschwerde entschieden wurde, noch einmal von dem Senat in

der Besetzung mit drei Richtern entschieden werden, was nicht dem

gesetzgeberischen Zweck des § 80 a OWiG, nämlich der Entlastung der

Bußgeldsenate, entsprechen und im Ergebnis entweder zu einer

verzichtbaren inhaltlichen Bestätigung der

Einzelrichterentscheidung oder - falls der Senat in der

Dreierbesetzung die Rechtsbeschwerde für unbegründet halten sollte

- zu Widersprüchen zwischen der Entscheidung über die Zulassung und

der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde führen würde.

17 Wird also die Rechtsbeschwerde vom Einzelrichter zugelassen,

weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen

Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), so ist er auch für die

Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zuständig.

18 Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, weil

- wie oben ausgeführt - das Amtsgericht das rechtliche Gehör des

Betroffenen dadurch verletzt hat, daß es die als wahr unterstellten

Beweisbehauptungen des Betroffenen bei der Urteilsbegründung nicht

berücksichtigt hat.

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