Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 17.07.1998: Stoppschild
Das OLG Köln (Beschluss vom 17.07.1998 - Ss 351/98 (Z) - 207 Z -) hat entschieden:
Siehe auch
Radfahrer ueberholt Radfahrer
und
Radfahrer gegen Radfahrer
Tenor:
1 G r ü n d e :
2 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen
Verstoßes gegen die §§ 1, 8 StVO zu einer Geldbuße von 120,00 DM
verurteilt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen
getroffen:
3 "Der Betroffene befuhr am 01.09.1997 um 00.10 Uhr in K. die
N.-S.-Fahrt in Richtung Süden mit seinem Pkw Taxi, amtliches
Kennzeichen ....... Nachdem der Betroffene unter der Schildergasse
Gründe:
hergefahren war, verließ er die N.-S.-Fahrt um nach rechts oben auf
die C.straße abzubiegen. Als er oben angekommen war, hielt er
zunächst an dem dortigen Stoppschild an und fuhr sodann zunächst an
dem dortigen Stoppschild an und fuhr sodann zunächst über den
Fußgängerüberweg und dann auf den kreuzenden Radfahrweg. Dieser war
zusätzlich mit einem gelben Warnblinklicht mit Radfahrersymbol
gesichert. Dabei übersah er zwei mittig auf dem Fahrradweg fahrende
Radfahrer und stieß mit diesen zusammen, wobei zwar den Radfahrern
nichts passierte, aber beide Räder beschädigt wurden. Die
Fahrradfahrer befuhren den Radweg von rechts nach links, obwohl
dieser nur für die entgegengesetzte Richtung freigegeben ist."
4 In der Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:
5 "Dieser Tat ist der Betroffene überführt aufgrund seiner eigenen
Einlassung. Er hat den Vorwurf in vollem Umfang eingeräumt und
steht auf dem Standpunkt, es treffe ihn deshalb keine Schuld, weil
die Fahrradfahrer in die falsche Richtung fuhren. Dem vermag das
Gericht nicht folgen, vielmehr hat der Betroffene sich einer
Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 1, 8, 49 StVO schuldig
gemacht, da er die Vorfahrt der beiden Radfahrer genommen hat und
diese angefahren hat ..."
6 Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der
Betroffene Verletzung rechtlichen Gehörs, Verletzung der
Aufklärungspflicht und des Beweisantragsrechts sowie Verletzung
materiellen Rechts.
7 Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Senat in der
Besetzung mit einem Richter zu entscheiden (§ 80 a Abs. 2 Nr. 2
OWiG). Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Da nur eine Geldbuße
von 120,00 DM festgesetzt worden ist, kann allerdings nach § 80
Abs. 2 OWiG die Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von
Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung
anderer Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen
werden. Die Aufklärungsrüge und die Rüge der Verletzung des
Beweisantragsrechts können daher nicht zur Zulassung der
Rechtsbeschwerde führen. Da die durch das angefochtene Urteil
aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen geklärt sind (zur
Wartepflicht gegenüber Radfahrern, die einen Radweg in nicht
freigegebener Richtung benutzen, vgl. BGH NJW 1986, 2651 = VRS 71,
383; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., § 8 StVO
Rn. 52 m.w.N.), kann auch die Sachrüge nicht zur Zulassung der
Rechtsbeschwerde führen.
8 Die Rechtsbeschwerde ist aber zuzulassen, da das angefochtene
Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80
Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Dieser Zulassungsgrund wird durch § 80 Abs. 2
OWiG nicht eingeschränkt (Senatsentscheidung NStZ 1988, 31; Göhler,
OWiG, 12. Aufl., § 80 Rn. 16 i).
9 Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs entspricht den
Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, der auch für diese Rüge
gilt (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidungen VRS
87, 207 und 94, 123). Der Tatsachenvortrag in der
Rechtsbeschwerdebegründung ermöglicht - zumindest in Verbindung mit
dem Inhalt des angefochtenen Urteils, von dem der Senat aufgrund
der zugleich erhobenen Sachrüge Kenntnis nehmen muß und das daher
ergänzend herangezogen werden darf (vgl. BGH NJW 1990, 1859) - dem
Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung, ob der gerügte
Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen
zutrifft (Senatsentscheidung VRS 94, 123).
10 Ob das rechtliche Gehör verletzt ist, muß bereits im
Zulassungsverfahren geprüft werden (BVerfG NJW 1992, 2811, 2812;
Göhler a.a.O. § 80 Rn. 16 c). Liegt eine Versagung rechtlichen
Gehörs vor, so gebietet § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG die Zulassung der
Rechtsbeschwerde (BVerfG NJW 1992, 2811, 2812). Die Prüfung ergibt
im vorliegenden Fall, daß das Amtsgericht durch die Behandlung des
vom Betroffenen in der Hauptverhandlung bestellten Beweisantrags
das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt hat.
11 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht,
die Ausführungen vom Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen; die wesentlichen der Rechtsverfolgung
und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in
den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfG NJW 1991, 1167,
1168 und 1996, 2785, 2786; Senatsentscheidungen VRS 87, 207; 94,
123). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozeßgrundrecht
sicherstellen, daß die erlassene Entscheidung frei von
Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener
Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der
Parteien haben (BVerfGE 60, 250, 252; 65, 305, 307; BVerfG NJW
1992, 2811). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
kann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen
des einzelnen Falles deutlich ergibt, daß das Gericht das
tatsächliche Vorbringen eines Betroffenen entweder nicht zur
Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich
nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248, 252; 85, 386, 404).
Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags
einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler
Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so läßt dies
auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er
nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber
offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146). Der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet, erhebliche Beweisanträge
zu berücksichtigten (BVerfGE 60, 250, 252, 65, 305, 307, 69, 145,
148), sofern nicht Gründe des Prozeßrechts es gestatten oder dazu
zwingen, sie unbeachtet zu lassen (BVerfG NJW 1996, 2785, 2786).
Die willkürliche Ablehnung eines Beweisantrags, also die Ablehnung
eines Beweisantrags ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz
zurückführbare Begründung, die unter Berücksichtigung der das
Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist,
verletzt das rechtliche Gehör (BVerfG NJW 1992, 2811; OLG Celle DAR
1993, 73 = VRS 84, 232).
12 Nach diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht das rechtliche Gehör
des Betroffenen verletzt. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers,
dessen Richtigkeit durch die Sitzungsniederschrift der
Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht bestätigt wird, hat das
abgelehnt, die unter Beweis gestellten Tatsachen könnten als wahr
unterstellte werden. Damit hat das Amtsgericht den Beweisantrag zur
Kenntnis genommen und mit einer zulässigen Begründung abgelehnt, so
daß in der Behandlung des Beweisantrags zunächst keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs des Betroffenen lag. Wenn das Amtsgericht
aber die Beweisbehauptung als wahr unterstellte, mußte es sich bei
der Urteilsbegründung auch an diese Wahrunterstellung halten und
davon ausgehen, daß der Betroffene mit seinem Fahrzeug im Zeitpunkt
des Zusammenstoßes stand. Tatsächlich ist das Amtsgericht aber in
der Urteilsbegründung davon ausgegangen, daß der Betroffene die
Radfahrer angefahren hat. Diese Feststellung steht in einem
unauflösbaren Widerspruch zu der Wahrunterstellung, denn mit einem
stehenden Fahrzeug kann man nicht Radfahrer anfahren, sondern nur
angefahren werden. Zwar kann das Vorfahrtsrecht eines anderen auch
dadurch beeinträchtigt werden, daß der Wartepflichtige in dem
Bereich, auf den sich das Vorfahrtsrecht erstreckt, anhält und dort
vom Vorfahrtberechtigten angefahren wird. Der Schuldumfang ist in
einem solchen Fall jedoch geringer als in dem Fall, in dem der
Wartepflichtige mit seinem Fahrzeug fahrend gegen den
vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmer stößt. Dieser Verstoß gegen
die Wahrunterstellung zeigt, daß das Amtsgericht bei seinem Urteil
das Verteidigungsvorbringen des Betroffenen ersichtlich nicht mehr
in Erwägung gezogen hat, obwohl der Grundsatz des rechtlichen
Gehörs dies gebot.
13 Die somit nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zulässige
Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
14 Auch diese Entscheidung obliegt dem Bußgeldsenat in der
Besetzung mit einem Richter.
15 Nach § 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG ist der Bußgeldsenat mit einem
Richter besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden in den in § 79
Abs. 1 bezeichneten Fällen, wenn eine Geldbuße von nicht mehr als
10.000,00 DM festgesetzt oder beantragt worden ist. Unter § 79 Abs.
1 OWiG fallen nicht nur die in § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 5 OWiG
aufgezählten Fälle, sondern nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG auch die
nach Zulassung zulässige Rechtsbeschwerde, so daß grundsätzlich der
Einzelrichter, der die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, auch die
Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zu treffen hat (so
zutreffend auch Katholnigg NJW 1998, 572). Soweit in der Begründung
des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucksache 13/5418 Seite
10) ausgeführt ist, über die einmal zugelassene Rechtsbeschwerde
entscheide der Senat immer in Dreierbesetzung (Katholnigg a.a.O.
bezeichnet diese Auffassung als "offensichtlich unrichtig"), hat
dieser Wille des Gesetzgebers im Wortlaut des Gesetzes keinen
Niederschlag gefunden (andere Ansicht: Göhler, OWiG, 12. Aufl., §
80 a Rn. 4, dessen Ausführungen zu dieser Frage aber nur den
Wortlaut der Begründung des Gesetzentwurfs wiedergeben).
16 Die Sache ist auch nicht gemäß § 80 a Abs. 3 OWiG dem Senat in
der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen, da es nicht geboten
ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. Im Fall der Versagung
rechtlichen Gehörs wäre eine Übertragung nach § 80 a Abs. 3 OWiG
auch nicht sehr sinnvoll. Da wie ausgeführt, schon in
Zulassungsverfahren zu prüfen ist, ob das rechtliche Gehör verletzt
ist, müßte die gleiche Frage, über die schon bei Zulassung der
Rechtsbeschwerde entschieden wurde, noch einmal von dem Senat in
der Besetzung mit drei Richtern entschieden werden, was nicht dem
gesetzgeberischen Zweck des § 80 a OWiG, nämlich der Entlastung der
Bußgeldsenate, entsprechen und im Ergebnis entweder zu einer
verzichtbaren inhaltlichen Bestätigung der
Einzelrichterentscheidung oder - falls der Senat in der
Dreierbesetzung die Rechtsbeschwerde für unbegründet halten sollte
- zu Widersprüchen zwischen der Entscheidung über die Zulassung und
der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde führen würde.
17 Wird also die Rechtsbeschwerde vom Einzelrichter zugelassen,
weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen
Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG), so ist er auch für die
Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zuständig.
18 Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, weil
- wie oben ausgeführt - das Amtsgericht das rechtliche Gehör des
Betroffenen dadurch verletzt hat, daß es die als wahr unterstellten
Beweisbehauptungen des Betroffenen bei der Urteilsbegründung nicht
berücksichtigt hat.
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