Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 14.07.1998: Airbag




Das OLG Köln (Urteil vom 14.07.1998 - 15 U 155/97) hat entschieden:

Siehe auch
Zeugen
und
Zeugen erneute Anhörung

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2 Die Berufung ist zulässig, in der Sache selbst jedoch - bis auf

einen geringfügigen Betrag - nicht begründet.

3 Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht zugesprochen.

Soweit der Rechtsstreit nicht wegen zwischenzeitlich gezogener

Gebrauchsvorteile in Höhe von 1.219,17 DM für erledigt erklärt

worden ist, war deshalb das Versäumnisurteil des Senats vom

03.02.1998 im wesentlichen aufrechtzuerhalten.

Gründe:


4 Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf

Wandelung des Kaufvertrags vom 31.07.1996 und damit auf Rückzahlung

von 22.989,82 DM Zug um Zug gegen Rückübereignung des im Tenor

aufgeführten PKW Nissan Primera 1,6 l zu. Dieser Anspruch ergibt

sich aus §§ 346, 467, 462, 459 Abs. 2 BGB wegen Fehlens

zugesicherter Eigenschaften. Unstreitig ist das der Klägerin

gelieferte Fahrzeug weder mit einem Airbag noch mit einem

Antiblockiersystem (ABS) ausgerüstet.

5 Wie das Landgericht - so sieht auch der Senat es nach ergänzend

durchgeführter Beweisaufnahme als bewiesen an, daß der Beklagte der

Klägerin bei den Kaufverhandlungen mündlich zugesagt hat, das

verkaufte Fahrzeug sei mit Airbag und ABS ausgestattet; was das

Vorliegen einer diesbezüglichen Zusicherung i. S. v. § 459 Abs. 2

BGB sowie deren Wirksamkeit unter Berücksichtigung der allgemeinen

Geschäftsbedingungen des Beklagten angeht, kann zur Vermeidung von

Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts

in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Eine Zusicherung

hinsichtlich des Vorhandenseins eines Airbags ergibt sich im

übrigen auch schon daraus, daß das Fahrzeug unstreitig als

"EG-Neuwagen" verkauft worden ist. Nach Auffassung des Senats liegt

darin, wenn nicht zugleich auf eine fehlende Aktualität bezüglich

des deutschen Markts oder auf das Fehlen bestimmter einzelner

Standard-Ausrüstungsteile hingewiesen wird, die Zusicherung, daß es

sich um ein fabrikneues, modellaktuelles Fahrzeug handelt. Aufgrund

des von der Klägerin vorgelegten Verkaufsprospekts der Firma Nissan

- Stand Juni 1996 - (Hülle Blatt 126) steht fest, daß bei

Kaufvertragsabschluß Ende Juli 1996 sämtliche Neufahrzeuge des Typs

Nissan Primera 1,6 l auf dem deutschen Markt bereits serienmäßig

mit Airbag ausgestattet waren. Da nach der durchgeführten

Beweisaufnahme zugleich feststeht, daß der Beklagte nicht auf das

Fehlen eines Airbags oder die fehlende Modellaktualität bezüglich

des deutschen Marktes hingewiesen hat, ist der Wandelungsanspruch

auch aus diesem Grunde gegeben. Im einzelnen gilt folgendes:

6 1.

7 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist beim

Verkauf eines "Neuwagens" die Fabrikneuheit des Fahrzeugs als

zugesichert anzusehen, und zwar auch dann, wenn es sich bei dem

Verkäufer nicht um einen Vertragshändler des Herstellerwerks

handelt (BGH NJW 80, 2127; 97, 1847; OLG Düsseldorf, NJW 71, 622;

OLGR 92, 298; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Auflage, Rnr. 853

m. w. N.). Was dies im Einzelfall bedeutet, insbesondere auch bei

einem sogenannten EG-Neuwagen, der über einen Kfz-Händler eines

EG-Landes importiert worden ist, ist durch Auslegung zu ermitteln

(BGH, NJW 97, 1847 f.).

8 Ob der Begriff "Neuwagen" auch die Zusicherung eines maximalen

Zeitablaufs zwischen Herstellung und Kaufvertrag sowie eine

bestimmte Mindestgarantiefrist ab dem Zeitpunkt des

Kaufvertragsabschlusses beinhaltet, bedarf hier keiner

Entscheidung. Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und

Literatur liegt ein "Neuwagen" grundsätzlich jedenfalls dann nicht

mehr vor, wenn der Modelltyp des verkauften Fahrzeugs zum Zeitpunkt

des Vertragsabschlusses in der äußeren Formgebung, der Ausstattung

oder in technischer Hinsicht gegenüber dem Vorgängermodell

wesentlich verändert worden ist (BGH, NJW 80, 1097; OLG Köln, 13.

Zivilsenat, DAR 90, 457; OLG Koblenz, NZV 95, 399; NJW - RR 97,

430; Reinking-Eggert, Rnr. 446, 459, 476 ff. m. w. N.). Nach

Auffassung des Senats muß dies auch für sogenannte "EG-Neuwagen"

gelten (so auch OLG Koblenz a.a.O.; Reinking-Eggert, Rnr. 465

a.E.). Aus der Bezeichnung "EG-Neuwagen" ergibt sich für den Käufer

lediglich, daß das Fahrzeug über ein EG-Land importiert worden ist

- mit einer für den deutschen Käufer ersichtlich günstigeren

Preisgestaltung. Dagegen kann dem Begriff nicht entnommen werden,

daß es sich dabei eventuell um ein in Deutschland nicht mehr

aktuelles oder sonst nicht gängiges Modell handelt. Der Werbung

eines Kraftfahrzeughändlers, der einen Fahrzeugtyp eines

Herstellers anbietet, der auch sonst auf dem deutschen Markt

angeboten wird, entnehmen die angesprochenen Verkehrskreise, das

konkret beworbene Fahrzeug weise die gleichen Ausrüstungs- und

Ausstattungsmerkmale auf wie die üblicherweise angebotenen

Fahrzeuge (BGH, DAR 94, 70 f.). Aus diesem Grunde hat der

Bundesgerichtshof der vorgenannten Entscheidung eine Werbung gemäß

§ 3 UWG für wettbewerbswidrig und damit unzulässig gehalten, bei

der der Kfz-Händler Neufahrzeuge bewirbt, die nicht für den

deutschen Markt hergestellt worden sind, wenn er gegenüber dem

inländischen Verbraucher nicht zugleich auf wesentliche

Abweichungen in Ausrüstung und/oder Ausstattung von gleichartigen,

für den deutschen Markt produzierten Modellen hinweist. Für ein

entsprechendes Verständnis des Begriffs "EG-Neuwagen" spricht

vorliegend insbesondere auch der von der Klägerin vorgelegte

Zeitungsartikel vom 21.05.1997 (Blatt 48 d.A.), in dem der Beklagte

wörtlich mit der Aussage zitiert wird : "Die Autos laufen alle vom

selben Band". Eine entsprechende Werbung hat der Beklagte nicht in

Abrede gestellt. Mit der Zusage eines "EG-Neuwagens" wird daher

grundsätzlich ein Fahrzeug des zum Zeitpunkt des

Kaufvertragsabschlusses aktuellen Modells mit der für den deutschen

Markt gängigen Ausrüstung und Ausstattung - jedenfalls hinsichtlich

der wesentlichen Merkmale - zugesichert. Da es sich bei einem

Airbag um ein für die Sicherheit ganz wesentliches technisches

Ausstattungsmerkmal handelt, das für den Kaufentschluß eines

Käufers von entscheidender Bedeutung sein kann, war hier somit bei

Fehlen eines entsprechenden gegenteiligen Hinweises das

Vorhandensein eines Airbags zugesichert.

9 2.

10 Nach der vom Landgericht sowie der in der Berufungsinstanz

durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats

fest, daß der Beklagte die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat,

daß das von ihr bestellte Fahrzeug keinen Airbag habe und/oder es

sich um ein Fahrzeug handele, dessen Ausstattungsmerkmale nicht

aktuell in bezug auf den deutschen Markt seien; vielmehr steht

fest, daß der Beklagte - im Gegenteil - erklärt hat, das Fahrzeug

werde sowohl mit Airbag als auch mit ABS ausgestattet sein.

11 Der bereits vom Landgericht hierzu vernommene Zeuge W. L., der

Ehemann der Klägerin, hat dies schon bei seiner Aussage vor dem

kann auf die zutreffenden Ausführungen der Kammer in dem

angefochtenen Urteil, denen sich der Senat in vollem Umfang

anschließt, verwiesen werden. Die hiergegen gerichteten Angriffe

der Berufung greifen demgegenüber nicht durch. Auch wenn der Zeuge

als Ehemann der Klägerin naturgemäß ein Interesse am Ausgang des

Rechtsstreits hat, steht dies der Glaubhaftigkeit seiner Aussage

nicht notwendig entgegen. Für deren Glaubhaftigkeit sprechen

insbesondere die vielen Details, über die der Zeuge bei seiner

Vernehmung berichtet hat. Außer den bereits vom Landgericht

erwähnten Umständen sind dies etwa der Hinweis auf einen Besuch bei

der Firma D. sowie zwei Äußerungen des Beklagten, der Zeuge O.

werde sich ärgern, und, bei der Reklamation sei der Beklagte

erstaunt gewesen. Soweit der Beklagte behauptet, der Zeuge habe den

gesamten Inhalt der gewechselten Schriftsätze gekannt, mag dies so

gewesen sein. Das ändert aber nichts daran, daß die auf einer sehr

eingehenden Vernehmung beruhende Aussage des Zeugen in sich

schlüssig und überzeugend ist. Die ergänzende Vernehmung des Zeugen

durch den Senat hat insoweit nichts anderes ergeben.

12 Die Aussage des Ehemannes der Klägerin wird auch bestätigt durch

die Aussagen der vom Senat ebenfalls noch gehörten Zeugen O.L., des

Sohnes der Klägerin, sowie des Zeugen O.. Der Zeuge O.L. hat

berichtet, daß er zwei Tage nach Abholung des Fahrzeugs gemeinsam

mit seinen Eltern den Beklagten aufgesucht habe, diesem einen

Nissan-Prospekt vorgehalten und nach den Unterschieden zwischen dem

alten und dem neuen Modell gefragt habe. Der Zeuge habe darauf

geantwortet, bei dem gelieferten Modell handele es sich um das

neueste Modell. Auch auf Nachfrage habe er zu den Unterschieden

nichts sagen können; vielmehr habe er sich erkundigen wollen und

sie gebeten, noch einmal wieder zu kommen. Der Beklagte habe auch

einmal mit der Taschenlampe unter den Wagen geschaut. Vorhaltungen

seien ihm bei diesem Gespräch noch nicht gemacht worden. Am

nächsten Tag seien seine Eltern aber noch einmal zum Beklagten

hingegangen. Der Zeuge O., ein alter Bekannter der Klägerin und

ihres Ehemannes, hat bekundet, daß er mit diesem etwa zwei Tage

nach Abholung des Fahrzeugs beim Beklagten gewesen sei. Sie hätten

sich beschwert, daß das gelieferte Fahrzeug nicht dasjenige sei,

was sie bestellt hätten. Der Beklagte habe darauf entgegnet, sie

hätten dieses Fahrzeug so bestellt. Er habe den Eindruck gehabt,

dem Beklagten sei gar nicht bewußt gewesen, daß es sich nicht um

das aktuelle Modell gehandelt habe. Die Aussagen dieser beiden

Zeugen, die keinerlei Beschönigungstendenzen gezeigt haben, sind in

sich schlüssig und fügen sich mit der Aussage des Zeugen W. L. zu

einem in sich stimmigen Bild zusammen.

13 Die Aussagen der vorgenannten Zeugen werden auch nicht durch die

vom Beklagten angebotenen Beweismittel erschüttert.

14 Der Beklagte behauptet zunächst selbst nicht, daß er auf das

Fehlen eines Airbags mündlich ausdrücklich hingewiesen habe.

Ebensowenig hat der Zeuge R. die in sein Wissen gestellte

Behauptung des Beklagten bestätigt, der Beklagte habe bei Abschluß

des Kaufvertrages darauf hingewiesen, daß die von ihm angebotenen

Fahrzeuge zwar aktuell seien, nicht aber aktuell in bezug auf den

deutschen Markt. Wie der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Senat

eingeräumt hat, war er bei den eigentlichen Vertragsverhandlungen

gar nicht zugegen. Er will lediglich am Rande, nämlich im

wesentlichen aus Äußerungen des Beklagten, mitbekommen haben, daß

die Klägerin zunächst einen roten Nissan bestellt und dann ein oder

zwei Tage später diese Bestellung rückgängig gemacht und einen

anderen PKW bestellt habe. Der Beklagte hat den Vortrag der

Klägerin, bei den Vertragsverhandlungen sei weder der Zeuge R. noch

irgendein anderer Zeuge zugegen gewesen, auch nicht bestritten;

dementsprechend hatte er diesen Zeugen hierzu zunächst auch nicht

benannt.

15 Soweit der Beklagte in der Berufungsinstanz nunmehr die

Durchschrift eines Schreibens an die Firma C. in A. vom 31.07.1996

(Blatt 163 d.A.) vorgelegt hat, in dem die Bestellung eines roten

Nissan Primera 1,6 l storniert und ein Nissan Primera 1,6 l in

silbermetallic "ohne Fahrerairbag" bestellt wird und das als

Unterschrift auch den Namenszug der Klägerin trägt, ist ein

entsprechender Urkundsbeweis gemäß § 416 ZPO hierdurch nicht

geführt. Die Klägerin bestreitet, ein solches Schreiben

unterschrieben oder auch nur jemals gesehen zu haben. Der

Urkundsbeweis kann bei einer Privaturkunde aber nur durch Vorlage

des Originals nach § 420 ZPO geführt werden, da nur anhand der

Urschrift Echtheit und Fehlerfreiheit der Urkunde hinreichend

sicher festgestellt werden können (BGH NJW 92, 829 f. m. w. N.; OLG

Düsseldorf, NJW - RR 95, 737). Bei der vorgelegten Durchschrift

wird die Möglichkeit einer Manipulation besonders deutlich. Es

handelt sich nämlich um eine Durchschrift, die ohne Blaupause

gefertigt worden ist und bei der sich der auf ein loses

darüberliegendes Blatt Papier aufgebrachte Schriftzug ohne weiteres

durchdrückt. So ist z. B. auch die Unterschrift des

Beklagtenvertreters sowie die Blattzahl von Blatt 162 d.A. auf

diese Durchschrift übertragen worden. Die Möglichkeit einer

Manipulation dieser Durchschrift mittels Unterschiebens derselben

unter ein anderes Schriftstück liegt damit auf der Hand. Die

Urschrift soll sich nach Angaben des Beklagten in den Händen der

Klägerin befinden, was diese bestreitet. Der Beklagte beantragt

aber nicht, der Klägerin die Vorlage der Urkunde aufzugeben (gemäß

§ 421 ZPO). Eine Vernehmung der Klägerin zum Verbleib der Urkunde

gemäß § 426 ZPO käme im übrigen schon deshalb nicht in Betracht,

weil nicht feststeht, daß es eine solche Urkunde überhaupt gibt

(siehe Zöller-Geimer, 18. Auflage, § 426 Rnr. 1). Mangels Vorlage

der Originalurkunde kam daher die Einholung eines Gutachtens eines

Schriftsachverständigen nicht in Betracht. Die vorliegende

Durchschrift war dementsprechend lediglich im Wege des Freibeweises

(gemäß § 286 ZPO) zu würdigen.

16 Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat

insoweit überzeugt, daß die Klägerin ein solches Schreiben nicht

unterschrieben hat.

17 Der hierzu vom Senat ergänzend vernommene Zeuge W. L. hat

bekundet, die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt einen roten PKW

Nissan Primera bestellt; es sei auch nie von einem roten Fahrzeug

die Rede gewesen. Das Modell Nissan Primera 1,6 l habe der Beklagte

lediglich in zwei Farben beschaffen können, nämlich in grün und

silbermetallic. Sie hätten sich daraufhin sogleich für das silberne

Fahrzeug entschieden. Ein Schriftstück wie die Durchschrift Blatt

163 d.A. sei ihnen zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden. Auch diese

Aussage des Zeugen ist in sich stimmig und deckt sich mit seiner

früheren Aussage vor dem Landgericht, bei der er ebenfalls schon

die beiden Farben grün und silbermetallic angegeben hatte - lange

bevor der Beklagte erstmalig eine vorausgegangene Bestellung eines

roten PKW Nissan behauptet hat.

18 Bedenken gegen die Richtigkeit des diesbezüglichen Vortrags des

Beklagten ergeben sich im übrigen schon aus dem Prozeßverhalten des

Beklagten sowie der Urkunde selbst. Auffällig ist dabei zunächst,

daß die Durchschrift vom 31.07.1996 bzw. eine Kopie hiervon nicht

spätestens mit der Berufungsbegründung vom 24.11.1997 und auch

nicht mit der Einspruchsschrift vom 17.02.1998, sondern erst mit

einem weiteren Schriftsatz vom 18.02.1998 vorgelegt worden ist. Mit

der Berufungsbegründung ist zunächst lediglich die Beweiswürdigung

des Landgerichts angegriffen und "aus Gründen der Waffengleichheit"

Parteivernehmung des Beklagten beantragt worden. Selbst in der

Einspruchsschrift vom 17.02.1998, in der erstmalig behauptet wird,

der Klägerin seien alle Fahrzeuge mit sämtlichen Merkmalen einzeln

beschrieben worden, woraufhin sie zunächst einen roten PKW Nissan

Primera bestellt und einen Tag später eine Umbestellung vorgenommen

habe, ist ein entsprechendes Schriftstück vom 31.07.1996 noch nicht

erwähnt. Merkwürdig mutet auch die Erklärung des Beklagten an, das

Original des Schreibens sei der Klägerin ausgehändigt und die

Durchschrift an die Firma C. in Belgien übersandt worden. Eine

solche Handhabung würde jeglichen Gepflogenheiten im geschäftlichen

Verkehr widersprechen, schon weil der Beklagte dann diesbezüglich

keine Unterlage mehr in Händen gehabt hätte. Dies ist um so

bemerkenswerter, als der Beklagte gleichzeitig auch noch die

ursprüngliche schriftliche Bestellung des roten PKW Nissan

vernichtet haben will. Abgesehen davon, als auch dies im

Geschäftsleben absolut unüblich ist, hätte der Beklagte danach

überhaupt keine Unterlagen bezüglich der ursprünglichen Bestellung

eines roten Pkws und der anschließenden Stornierung und

Umbestellung mehr in Besitz gehabt. Ungewöhnlich ist bei dieser

Sachlage auch, daß es demnach zu entsprechenden Nachfragen bei der

Firma C. gekommen ist.

19 Hinzu kommt, daß die Durchschrift vom 31.07.1996 auch keinen

Eingangsstempel der Firma C. trägt. Soweit der Beklagte zum Beweis

für die ursprüngliche Bestellung eines roten PKW Nissan Primera mit

Schriftsatz vom 08.06.1998 schließlich noch ein

Bestätigungsschreiben der Firma C. vom 30.07.1996 (Kopie eines

Telefaxes ?; Blatt 205 d.A.) vorgelegt hat, bestätigt dieses

allenfalls eine entsprechende Bestellung des Beklagten bei der

genannten Firma, nicht aber der Klägerin bei dem Beklagten.

20 Der vom Senat vernommene Zeuge Co. hat zur Frage der Stornierung

bekundet, er erinnere sich recht gut daran, daß der Beklagte Ende

Juli 1996 zunächst telefonisch einen roten Nissan bestellt und

diese Bestellung einen Tag später wieder geändert habe; so

kurzfristige Umbestellungen kämen nicht sehr häufig vor. Während

die Bestellungen als solche immer nur telefonisch getätigt würden,

habe er über die Stornierungen etwas Schriftliches haben müssen. Er

habe deshalb vom Beklagten ein entsprechendes Telefax erhalten. Die

Durchschrift Blatt 163 d.A. habe er allerdings nicht bekommen und

auch nie gesehen. Das neubestellte Fahrzeug habe genau dieselbe

Ausstattung gehabt wie das stornierte Fahrzeug; deshalb habe es

einer Preisangabe in diesem Schreiben nicht bedurft.

21 Diese Aussage des Zeugen Co. hält der Senat für wenig

überzeugend. Zum einen leuchtet schon nicht recht ein, weshalb,

wenn Bestellungen bei der Firma C. stets nur telefonisch erfolgten,

bezüglich Stornierungen etwas Schriftliches erforderlich gewesen

sein soll. Außerdem hat der Zeuge Co. gerade nicht bestätigt, daß

die Firma C. seinerzeit die hier vorgelegte Durchschrift erhalten

hatte; er konnte sich auch nicht an eine Unterschrift speziell der

Klägerin erinnern. Auf entsprechende Vorhalte des Beklagten im

Termin ist zudem deutlich geworden, daß der Zeuge bemüht war, es

dem Beklagten mit seiner Aussage recht zu machen. So hat der Zeuge

zunächst auf die Erklärung des Beklagten, nach seiner Kenntnis sei

der Zeuge zu der Zeit, als die Durchschrift übermittelt wurde

(gemeint war deren Rücksendung an den Beklagten wegen des

vorliegenden Prozesses), wegen der Geburt seines Kindes in Urlaub

gewesen, bekundet, sein Sohn sei am 20.08.1996 geboren und er habe

"wahrscheinlich" schon einige Wochen vorher Urlaub gemacht, weil er

"gewußt habe, daß es Probleme geben werde". Auf die weitere

Erklärung des Beklagten, seines Wissens sei der Zeuge Anfang 1998

in Urlaub gewesen, als es wegen des vorliegenden Prozesses Probleme

gegeben habe, hat der Zeuge erklärt, am 20.02.1998 sei ein weiters

Kind von ihm geboren; er werde deshalb zum fraglichen Zeitpunkt

ebenfalls in Urlaub gewesen sein. Der Zeuge hat damit dem Beklagten

ersichtlich "nach dem Mund geredet". Die Angabe des Zeugen Co.,

abgesehen von der Farbe habe die Ausstattung des am 31.07.1996

bestellten Fahrzeuges dem des stornierten Fahrzeugs genau

entsprochen, steht im übrigen in Widerspruch zum Inhalt der

vorgelegten Durchschrift. Danach bestanden sogar mehrere

Unterschiede, nämlich bezüglich der Merkmale Airbag, geteilte

Rückbank, Lenkradverstellung, Heckspoiler und Bereifung.

22 Wenig zuverlässig ist auch die Aussage des vom Senat des

weiteren vernommenen Zeugen R.. Dieser Zeuge hat - wie schon

erwähnt - eingeräumt, daß er bei den maßgeblichen

Verkaufsverhandlungen mit der Klägerin und deren Ehemann nicht

zugegen war. Er habe aber - so der Zeuge - mitbekommen, daß ein

roter Nissan bestellt worden sei, für den er eine Anhängerkupplung

habe beschaffen sollen. Einen Tag später habe der Beklagte ihm dann

gesagt, daß die Klägerin und ihr Mann den roten Nissan doch nicht

haben wollten und er (der Beklagte) jetzt mit dem Belgier wegen

einer Umbestellung "klarkommen müsse". Zu der Durchschrift vom

31.07.1996 (Blatt 163 d.A.) konnte er nichts sagen.

23 Es stellt sich schon die Frage, wieso dieser Zeuge sich

angesichts des Umfangs des vom Beklagten betriebenen Automarkts

nach über 1 1/2 Jahren noch an entsprechende Einzelheiten bezüglich

des Kaufvertragsabschlusses erinnern können will, obwohl er mit der

Sache nicht mehr befaßt war, insbesondere auch vom Beklagten bis

Anfang dieses Jahres nicht als Zeuge benannt worden war und

keinerlei schriftliche Unterlagen über eine Umbestellung im

Geschäft des Beklagten existierten. Vor allem aber konnte auch

dieser Zeuge, wie bereits gesagt, zu der eigentlichen Bestellung

der Klägerin keine konkreten Angaben machen.

24 Es mag sogar sein, daß es im Sommer 1996 eine

Bestellungsänderung bezüglich eines roten PKW Nissan gegeben hat

und die Zeugen Co. und R. diesbezüglich noch gewisse

Anknüpfungspunkte in Erinnerung hatten. Aufgrund der überzeugenden

Aussage der Zeugen W. L., O.L. und Ru. O. sowie aufgrund des

gesamten Prozeßverhaltens des Beklagten und der aufgezeigten

Indizien schließt der Senat es jedoch aus, daß die Klägerin ein

Schreiben vom 31.07.1996 mit dem Zusatz "ohne Fahrerairbag" -

entsprechend der vorgelegten Durchschrift - bewußt unterschrieben

hat. Für eine diesbezügliche Manipulation des Beklagten spricht

nicht zuletzt auch der wechselnde Vortrag des Beklagten zu der

seinerseits gegebenen Beschreibung der Fahrzeuge sowie zur

Herstellergarantie. Während der Beklagte in der Berufungsinstanz

mit dem Einspruchsschriftsatz vom 17.02.1998 (erstmals) behauptet

hat, er habe der Klägerin etwa 6 Fahrzeuge handschriftlich auf

jeweils gesonderten Zetteln nach Fahrzeugtyp, Farbe, der jeweils

lieferbaren Ausstattung und dem entsprechenden Preis beschrieben,

hat er mit Schriftsatz vom 07.04.1998 vorgetragen, nach seiner

"genauen Erinnerung" habe er diese "handschriftlichen

Aufzeichnungen hinsichtlich der Fahrzeuge und ihrer Ausstattung auf

einem Firmenbogen geschrieben und mit seinen Aufzeichnungen

selbstverständlich auf der Vorderseite des Firmenbogens begonnen".

Tatsächlich hat die Klägerin einen kleinen Zettel vorgelegt, auf

dem lediglich ein Toyota sowie zwei Nissan Fahrzeuge

handschriftlich beschrieben sind, wobei lediglich bei einem

Fahrzeug mehrere Einzelmerkmale aufgeführt sind (Blatt 183 d.A.).

Zur Herstellergarantie hat der Beklagte zunächst vorgetragen, die

Gewährleistungsfrist beginne mit dem Datum der Erstzulassung des

Fahrzeugs, so daß es bei Grauimporten von EG-Neuwagen zu einer

Verkürzung der Gewährleistungsfrist für den Verbraucher kommen

könne; in der Berufungsinstanz trägt er demgegenüber vor, die

Herstellergarantie beginne mit dem Tag der Auslieferung des

Fahrzeugs an die Klägerin.

25 Nach alledem hält der Senat es für bewiesen, daß der Beklagte

der Klägerin die Ausstattung des Fahrzeugs mit Airbag und ABS

zugesichert hat.

26 Einer weiteren Beweiserhebung bedurfte es nicht mehr;

insbesondere war den im Verhandlungstermin vom 23.06.1998

gestellten Beweisanträgen des Beklagten nicht mehr zu entsprechen.

Die Anträge auf Vorlage von Unterlagen der Firma C. sowie auf

Vernehmung von Zeugen, die bei der Firma C. beschäftigt sind, sind

gemäß §§ 527, 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Die

Erhebung dieser Beweise würde die Erledigung des Rechtsstreits

verzögern. Der Beklagte hat die Verspätung auch nicht ausreichend

entschuldigt. Beide Anträge hätten spätestens nach dem

Hinweisbeschluß des Senats vom 18.05.1998 gestellt werden können

und müssen, als klar war, daß zum Beweis der Echtheit der

Durchschrift vom 31.07.1996 kein Gutachten eines

Schriftsachverständigen eingeholt werden würde, sondern dieser

Beweis gegebenenfalls anders geführt werden müßte.

27 Eine Parteivernehmung des im Termin anwesenden Beklagten gemäß §

448 ZPO kam ebenfalls nicht in Betracht, da der Senat von der

Richtigkeit des klägerischen Vorbringens bereits überzeugt war.

28 Dementsprechend ist der Beklagte zur Wandelung des Kaufvertrages

und damit zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen

Rückübereignung und Rückgabe des gelieferten Fahrzeugs

verpflichtet.

29 Die Klägerin hat allerdings für die von ihr gezogenen Nutzungen

- rund 9.200 gefahrene km - gemäß § 346 Satz 2 BGB Wertersatz in

Höhe von 1.510,18 DM (0,67 % des Kaufpreises je 1.000 km) zu

leisten, die sie sich auf den Kaufpreis von 24.500,00 DM anrechnen

lassen muß und die vom Beklagten zur Höhe nicht bestritten worden

sind. Insoweit ist der Rechtsstreit in Höhe von 1.219,17 DM mit

Recht für erledigt erklärt worden.

30 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 347 Satz 3, 246 BGB.

31 Der Beklagte befindet sich auch in Annahmeverzug, so daß die

entsprechende Feststellung ebenfalls zu Recht getroffen worden ist.

Auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil kann

insoweit verwiesen werden.

32 Insgesamt war daher das Versäumnisurteil des Senats vom

03.02.1998 im zuerkannten Umfang aufrechtzuerhalten.

33 Der Schriftsatz des Beklagten vom 1. Juli 1998 gab keinen Anlaß

zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO.

34 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 2,

97 Abs. 1, 344 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §

708 Nr. 10, 713 ZPO.

35 Streitwert der Berufung: bis zum 02.02.1998 24.097,15 DM

36 (siehe Beschluß vom 02.12.1997);

37 vom 03.02. bis 22.06.1998

38 23.719,63 DM (s. VU vom

39 03.02.1998);

40 ab dem 23.06.1998 23.492,53 DM

41 (22.992,53 DM + 500,00 DM Fest-

42 stellungsantrag)

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