Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 07.07.1998: Krankenfahrstühle
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 07.07.1998 - 12 A 5885/96) hat entschieden:
Siehe auch
Elektro Zweiraeder
und
Elektro Zweiraeder
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für auch für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- DM
festgesetzt.
Gründe:
1 G r ü n d e :
2 Gemäß § 130 a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über eine
Berufung u.a. dann durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für
unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Von dieser
Möglichkeit macht der Senat Gebrauch. Die Beteiligten sind hierzu vorher nach § 130
a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Ihrer Zustimmung bedarf es
nicht.
3 Der Senat macht sich die im Tatbestand des angegriffenen Urteils
wiedergegebenen Feststellungen für das Berufungsverfahren zu eigen (§ 130 b
Satz 1 VwGO). Diese sind dahin zu ergänzen, daß die Klägerin sich bereits
im September 1995, also während des gerichtlichen Verfahrens erster Instanz - wie
in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und durch Vorlage der Rechnung belegt
-, ein vergleichbares Elektromobil vom Typ Suzuki ET-C zum Preis von 8.453,-- DM
angeschafft hat.
4 Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Verwaltungsgericht die Klage
zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist nicht begründet.
5 Dabei läßt der Senat offen, ob die Klage bereits unzulässig ist. Das wäre der Fall,
wenn die Klage - ebenso wie der Beihilfeantrag - auf die Gewährung einer Beihilfe
ausschließlich zur Anschaffung eines Elektromobiles vom Typ Batricar-Delta und
nicht auch eines Elektromobiles ähnlicher Bauart gerichtet wäre. Denn dann wäre
durch Anschaffung des Elektromobiles Suzuki ET-C das Rechtsschutzinteresse an
der Entscheidung des Gerichtes entfallen. Die Klägerin benötigte seither ein
Elektromobil vom Typ Batricar-Delta nicht mehr. Im Fall einer solchen strikten
Typenbegrenzung, gegen die aber eher der Inhalt des Schriftsatzes des
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 14. August 1995 spricht, hätte es
außerdem hinsichtlich des Elektromobiles vom Typ Suzuki ET-C an einem
Beihilfeantrag sowie einem Vorverfahren gefehlt, so daß eine auf Gewährung einer
Beihilfe für diesen Typ gerichtete Klage ebenfalls unzulässig wäre.
6 Jedenfalls ist die Klage, wenn man sie dahin versteht, daß eine Beihilfe zur
Anschaffung eines Elektromobils vom Typ Batricar-Delta oder ähnlicher Bauart
begehrt wurde und wird, unbegründet. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts
haben auch für die so ausgelegte Klage Gültigkeit.
7 Die Klägerin hat im Berufungsverfahren keine Umstände vorgetragen, die zu
einer abweichenden rechtlichen Beurteilung Anlaß geben könnten.
8 Nach Auffassung des Senats fehlt es bereits an der gemäß § 4 Satz 1 Nr. 10
Satz 1 BVO vom 27. März 1975 in der hier anzuwendenden Fassung der 12.
Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 16. Juni 1995 (GV NW 580)
erforderlichen schriftlichen Verordnung eines Arztes. Eine schriftliche Verordnung im
Sinne der Vorschrift erfordert die Aussage, daß die Anschaffung des Hilfsmittels
angesichts des Krankheitszustandes des jeweiligen Antragstellers aus ärztlicher
Sicht notwendig ist.
9 Vgl. OVG NW, Urteil vom 21. August
1992 - 12 A 1762/90 -.
10 Demgegenüber haben die Ärzte Dr. med. B. , Dr. med. A. -S. und Dr. med.
J. in den vorgelegten Attesten bzw. Befundberichten - wie das Verwaltungsgericht
bereits ausgeführt hat - die Anschaffung des Elektromobils lediglich dringend
empfohlen, wärmstens empfohlen oder den Anschaffungswunsch nach einem
Elektrorollstuhl unterstützt und befürwortet. Bei dem Schreiben des Prof. Dr. S.
vom 18. Mai 1995 handelt es sich eindeutig nicht um eine ärztliche Verordnung.
Denn dort wird lediglich auf ein vor etwa zehn Jahren erstelltes Gutachten über die
grundsätzliche Beihilfefähigkeit von Elektromobilen Bezug genommen und eine
allgemeine Klärung der Beihilfefähigkeit erstrebt. Die ärztliche Verordnung kann auch
nicht mehr, wie die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vom 10. April 1997 meint,
nachgeholt werden, da die Klägerin das Elektromobil bereits im September 1995
angeschafft hat. Eine nachträgliche ärztliche Verordnung reicht - worauf bereits mit
gerichtlicher Verfügung vom 22. April 1998 hingewiesen wurde - nicht aus.
11 Außerdem scheitert der Anspruch der Klägerin daran, daß auch nach Auffassung
des Senates ein Elektromobil vom Typ Batricar-Delta oder ähnlicher Bauart kein
nach § 4 Satz 1 Nr. 10 BVO beihilfefähiges Hilfsmittel ist. Beihilfefähige Hilfsmittel
sind Gegenstände, die - ohne Heilmittel zu sein - zu Ausgleich, Besserung,
Behebung oder Beseitigung der Folgen eines regelwidrigen Körperzustandes
geeignet sind, sofern sie nicht im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt
werden können.
12 Vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom
19. März 1993 - 2 A 11607/92 -, RiA
1994, 156 (157); Schröder/Beckmann/
Weber, Beihilfevorschriften des Bundes
und der Länder, Stand Februar 1998, BhV
§ 6 Erläuterungen (Anm. 9);
Mildenberger, Beihilfevorschriften des
Bundes und der Länder, Stand Januar
1998, § 6 BhV Anm. 10.
13 In Satz 10 der Nr. 10 sind beispielhaft Hilfsmittel aufgeführt, die beihilfefähig
sind. Hierzu gehört ein Elektromobil nicht. Es ist insbesondere auch kein elektrisch
betriebener oder Motorkrankenfahrstuhl, der - von dem Beklagten nicht bestritten -
unter bestimmten Umständen beihilfefähig sein kann.
14 Vgl. Köhnen/Mohr, Beihilferecht
Nordrhein-Westfalen, Stand Dezember
1996, § 4 B 78/16; Mildenberger,
a.a.O., § 6 BhV S. 95.
15 Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Begehrens
auszugsweise aus Kommentierungen zitiert, betreffen diese
Aussagen elektrisch betriebene oder Motorkrankenfahrstühle,
nicht aber Elektromobile.
16 Bei einem Elektromobil handelt es sich vielmehr um ein
Fortbewegungsmittel, das - anders als z.B. ein "Rollfiets"
17 vgl. zu letzterem OVG NW, Beschluß
vom 5. Mai 1998 - 6 A 505/97 -; VGH
- 4 S 3208/94 -, DÖD 1997, 37 -
18 der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen ist. Das hat das
Lebenshaltung dienen diejenigen Hilfsmittel, die üblicherweise
herangezogen werden, um die "Unbequemlichkeiten" des Lebens zu
erleichtern, und die aufgrund der objektiven Eigenart und
Beschaffenheit des Gegenstandes keinen unmittelbaren Bezug zu
dem festgestellten Krankheitsbild haben. Es kommt nicht darauf
an, ob im Einzelfall ein Gegenstand ohne die Erkrankung nicht
angeschafft würde oder worden wäre. Maßgebend ist vielmehr, ob
das Hilfsmittel - von einer krankheitsentsprechenden
Ausstattung abgesehen - auch von einem Gesunden im Rahmen der
allgemeinen Lebenshaltung üblicherweise benutzt werden kann.
Dies ist in der Rechtsprechung geklärt.
19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März
1991
- 2 C 23.89 -, ZBR 1991, 350; VGH Bad.-
- 4 S 3208/94 -, a.a.O.; OVG NW,
Beschluß vom 14. Oktober 1992 - 6 A
1894/92 -.
20 Ein Elektromobil kann unabhängig von bestimmten
Krankheitszuständen üblicherweise im Rahmen der allgemeinen
Lebenshaltung benutzt werden und ist damit von der
Beihilfefähigkeit nach § 4 Satz 1 Nr. 10 BVO ausgeschlossen.
Dies wird insbesondere durch die Werbung der Anbieter von
Elektromobilen deutlich. Diese zielt auf alle, die - ohne etwa
auf Autos oder Motorräder zurückzugreifen - ihre Mobilität
erhöhen wollen, z.B. weil sie keinen Führerschein besitzen,
die Bedienung leichter erlernen können, die geringeren
Anschaffungskosten nutzen oder auch nur Beweglichkeit in einem
geringeren Umkreis anstreben. So wird bei Elektromobilen
insbesondere auf Führerscheinfreiheit, die leichte Handhabung
sowie die Reichweiten - bis zu 65 km - hingewiesen ( S. ADAC
motorwelt 6/98 S. 111 ff). Es wird keinerlei Zusammenhang zu
einem krankheitsbedingten Bedarf hergestellt und ein
notwendiger Zusammenhang ist auch nicht ersichtlich.
21 Der Klägerin steht die begehrte Beihilfe auch nicht deshalb
zu, weil ein Elektromobil nach ihrer Aussage mit geringeren
Anschaffungskosten verbunden ist als ein elektrisch
betriebener Krankenfahrstuhl. Denn das Beihilferecht ist auf
bestimmte, nicht austauschbare Aufwendungen bezogen und
begrenzt.
22 Die Klägerin kann ihr Begehren ferner nicht aus der
Fürsorgepflicht des Dienstherrn, § 85 LGB NW, ableiten. Die
Beihilfevorschriften stellen eine für den Regelfall
grundsätzlich abschließende Konkretisierung der
Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und
Todesfällen dar. Weitergehende Beihilfeansprüche können
allenfalls dann begründet sein, wenn die Fürsorgepflicht in
einem Einzelfall gleichwohl noch in einem Wesenskern verletzt
wäre.
23 Vgl. BVerfG, Beschluß vom
13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, ZBR
1991, 82; BVerwG, Urteil vom 28. April
1988
- 2 C 58.85 -, Buchholz 270 § 7 BhV
Nr. 1; Urteil vom 15. November 1990
- 2 C 13.88 -, Buchholz 271 LBeihilfeR
Nr. 9; Schröder/Beckmann/Weber, a.a.O.,
Einleitung zu den BhV Nr. 1.5 und
Nr. 2.
24 Daran wäre etwa zu denken, wenn die Klägerin erst durch ein
Elektromobil den ihren Grundbedürfnissen zuzuordnenden
Bewegungsfreiraum erhielte. Eine bloße Beseitigung oder
Milderung von Folgen und Auswirkungen einer Behinderung in den
verschiedenen Lebensbereichen, etwa auf beruflichem,
wirtschaftlichem oder privatem Gebiet, verpflichtet jedoch
noch nicht zur Beihilfegewährung unter Rückgriff auf die
Fürsorgepflicht.
25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni
1983
- 2 C 36, 37/81 -, NVwZ 1985, 417; VGH
- 4 S 3208/94 - , a.a.O.; OVG Rheinl.-
- 2 A 11607/92 -, a.a.O..
26 Die ihren Grundbedürfnissen zuzuordnende notwendige
Bewegungsfähigkeit könnte die Klägerin bereits durch einen -
ggfs. elektrisch oder motorbetriebenen - Krankenfahrstuhl
erhalten. Derartige Rollstühle werden auch in geringen Breiten
angeboten, so daß selbst das Passieren enger Wege damit nicht
weniger möglich erscheint als mit einem Elektromobil. Die
Klägerin hat weder Gesichtspunkte vorgetragen noch sind solche
ersichtlich, die in ihrem Fall Krankenfahrstühle als
unzureichend erscheinen ließen. Insbesondere wohnt die
Klägerin nicht in einer gebirgigen Gegend, sondern in einer
weitgehend ebenen Großstadt mit einer - wenn auch für
Behinderte nicht immer befriedigenden so doch - ausgebauten
Infrastruktur. Ungeachtet der Frage, ob ein Elektromobil
insoweit gegenüber dem elektrisch oder motorbetriebenen
Krankenfahrstuhl überhaupt entscheidungserhebliche Vorzüge
böte, können derartige Gesichtspunkte den Anspruch also nicht
stützen. Die Tatsache, daß ein Elektromobil der Klägerin aus
nachvollziehbaren Gründen wünschenswerter erscheint, führt
nicht zu einem Beihilfeanspruch.
27 Einen derartigen Anspruch kann die Klägerin auch nicht
daraus ableiten, daß spastisch Gelähmten Aufwendungen für
Übungsgeräte, die im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung
benutzt werden können, erstattet werden. Denn derartige
Hilfsmittel sind in § 4 Satz 1 Nr. 10 Satz 10 BVO ausdrücklich
aufgeführt. Wenn der Verordnungsgeber sich bei der Abgrenzung
von Hilfsmitteln, deren Erwerb zur Beihilfe berechtigt, in
einem Grenzfall für die Aufnahme des jeweiligen Gegenstandes
in den Katalog der beihilfefähigen Hilfsmittel entscheidet,
ist das kein Vorgang, aus dem - etwa unter dem Gesichtspunkt
des Gleichbehandlungsgebotes des Art. 3 GG - für andere
Gegenstände ebenfalls ein Beihilfeanspruch abgeleitet werden
könnte.
28 Vgl. OVG NW, Beschluß vom
14. Oktober 1992 - 6 A 1894/92 -.
29 Eine Vergleichbarkeit mit einem Elektromobil liegt im
übrigen auch nicht vor.
30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der
Ausspruch zur sofortigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
31 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen
Voraussetzungen hierfür (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht
vorliegen.
32 Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG
erfolgt.
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