Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 07.07.1998: Krankenfahrstühle




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 07.07.1998 - 12 A 5885/96) hat entschieden:

Siehe auch
Elektro Zweiraeder
und
Elektro Zweiraeder

Tenor:

Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in

Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor

der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für auch für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- DM

festgesetzt.

Gründe:


1 G r ü n d e :

2 Gemäß § 130 a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über eine

Berufung u.a. dann durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für

unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Von dieser

Möglichkeit macht der Senat Gebrauch. Die Beteiligten sind hierzu vorher nach § 130

a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Ihrer Zustimmung bedarf es

nicht.

3 Der Senat macht sich die im Tatbestand des angegriffenen Urteils

wiedergegebenen Feststellungen für das Berufungsverfahren zu eigen (§ 130 b

Satz 1 VwGO). Diese sind dahin zu ergänzen, daß die Klägerin sich bereits

im September 1995, also während des gerichtlichen Verfahrens erster Instanz - wie

in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und durch Vorlage der Rechnung belegt

-, ein vergleichbares Elektromobil vom Typ Suzuki ET-C zum Preis von 8.453,-- DM

angeschafft hat.

4 Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Verwaltungsgericht die Klage

zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist nicht begründet.

5 Dabei läßt der Senat offen, ob die Klage bereits unzulässig ist. Das wäre der Fall,

wenn die Klage - ebenso wie der Beihilfeantrag - auf die Gewährung einer Beihilfe

ausschließlich zur Anschaffung eines Elektromobiles vom Typ Batricar-Delta und

nicht auch eines Elektromobiles ähnlicher Bauart gerichtet wäre. Denn dann wäre

durch Anschaffung des Elektromobiles Suzuki ET-C das Rechtsschutzinteresse an

der Entscheidung des Gerichtes entfallen. Die Klägerin benötigte seither ein

Elektromobil vom Typ Batricar-Delta nicht mehr. Im Fall einer solchen strikten

Typenbegrenzung, gegen die aber eher der Inhalt des Schriftsatzes des

Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 14. August 1995 spricht, hätte es

außerdem hinsichtlich des Elektromobiles vom Typ Suzuki ET-C an einem

Beihilfeantrag sowie einem Vorverfahren gefehlt, so daß eine auf Gewährung einer

Beihilfe für diesen Typ gerichtete Klage ebenfalls unzulässig wäre.

6 Jedenfalls ist die Klage, wenn man sie dahin versteht, daß eine Beihilfe zur

Anschaffung eines Elektromobils vom Typ Batricar-Delta oder ähnlicher Bauart

begehrt wurde und wird, unbegründet. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts

haben auch für die so ausgelegte Klage Gültigkeit.

7 Die Klägerin hat im Berufungsverfahren keine Umstände vorgetragen, die zu

einer abweichenden rechtlichen Beurteilung Anlaß geben könnten.

8 Nach Auffassung des Senats fehlt es bereits an der gemäß § 4 Satz 1 Nr. 10

Satz 1 BVO vom 27. März 1975 in der hier anzuwendenden Fassung der 12.

Verordnung zur Änderung der Beihilfeverordnung vom 16. Juni 1995 (GV NW 580)

erforderlichen schriftlichen Verordnung eines Arztes. Eine schriftliche Verordnung im

Sinne der Vorschrift erfordert die Aussage, daß die Anschaffung des Hilfsmittels

angesichts des Krankheitszustandes des jeweiligen Antragstellers aus ärztlicher

Sicht notwendig ist.

9 Vgl. OVG NW, Urteil vom 21. August

1992 - 12 A 1762/90 -.

10 Demgegenüber haben die Ärzte Dr. med. B. , Dr. med. A. -S. und Dr. med.

J. in den vorgelegten Attesten bzw. Befundberichten - wie das Verwaltungsgericht

bereits ausgeführt hat - die Anschaffung des Elektromobils lediglich dringend

empfohlen, wärmstens empfohlen oder den Anschaffungswunsch nach einem

Elektrorollstuhl unterstützt und befürwortet. Bei dem Schreiben des Prof. Dr. S.

vom 18. Mai 1995 handelt es sich eindeutig nicht um eine ärztliche Verordnung.

Denn dort wird lediglich auf ein vor etwa zehn Jahren erstelltes Gutachten über die

grundsätzliche Beihilfefähigkeit von Elektromobilen Bezug genommen und eine

allgemeine Klärung der Beihilfefähigkeit erstrebt. Die ärztliche Verordnung kann auch

nicht mehr, wie die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vom 10. April 1997 meint,

nachgeholt werden, da die Klägerin das Elektromobil bereits im September 1995

angeschafft hat. Eine nachträgliche ärztliche Verordnung reicht - worauf bereits mit

gerichtlicher Verfügung vom 22. April 1998 hingewiesen wurde - nicht aus.

11 Außerdem scheitert der Anspruch der Klägerin daran, daß auch nach Auffassung

des Senates ein Elektromobil vom Typ Batricar-Delta oder ähnlicher Bauart kein

nach § 4 Satz 1 Nr. 10 BVO beihilfefähiges Hilfsmittel ist. Beihilfefähige Hilfsmittel

sind Gegenstände, die - ohne Heilmittel zu sein - zu Ausgleich, Besserung,

Behebung oder Beseitigung der Folgen eines regelwidrigen Körperzustandes

geeignet sind, sofern sie nicht im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt

werden können.

12 Vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom

19. März 1993 - 2 A 11607/92 -, RiA

1994, 156 (157); Schröder/Beckmann/

Weber, Beihilfevorschriften des Bundes

und der Länder, Stand Februar 1998, BhV

§ 6 Erläuterungen (Anm. 9);

Mildenberger, Beihilfevorschriften des

Bundes und der Länder, Stand Januar

1998, § 6 BhV Anm. 10.

13 In Satz 10 der Nr. 10 sind beispielhaft Hilfsmittel aufgeführt, die beihilfefähig

sind. Hierzu gehört ein Elektromobil nicht. Es ist insbesondere auch kein elektrisch

betriebener oder Motorkrankenfahrstuhl, der - von dem Beklagten nicht bestritten -

unter bestimmten Umständen beihilfefähig sein kann.

14 Vgl. Köhnen/Mohr, Beihilferecht

Nordrhein-Westfalen, Stand Dezember

1996, § 4 B 78/16; Mildenberger,

a.a.O., § 6 BhV S. 95.

15 Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Begehrens

auszugsweise aus Kommentierungen zitiert, betreffen diese

Aussagen elektrisch betriebene oder Motorkrankenfahrstühle,

nicht aber Elektromobile.

16 Bei einem Elektromobil handelt es sich vielmehr um ein

Fortbewegungsmittel, das - anders als z.B. ein "Rollfiets"

17 vgl. zu letzterem OVG NW, Beschluß

vom 5. Mai 1998 - 6 A 505/97 -; VGH

- 4 S 3208/94 -, DÖD 1997, 37 -

18 der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen ist. Das hat das

Lebenshaltung dienen diejenigen Hilfsmittel, die üblicherweise

herangezogen werden, um die "Unbequemlichkeiten" des Lebens zu

erleichtern, und die aufgrund der objektiven Eigenart und

Beschaffenheit des Gegenstandes keinen unmittelbaren Bezug zu

dem festgestellten Krankheitsbild haben. Es kommt nicht darauf

an, ob im Einzelfall ein Gegenstand ohne die Erkrankung nicht

angeschafft würde oder worden wäre. Maßgebend ist vielmehr, ob

das Hilfsmittel - von einer krankheitsentsprechenden

Ausstattung abgesehen - auch von einem Gesunden im Rahmen der

allgemeinen Lebenshaltung üblicherweise benutzt werden kann.

Dies ist in der Rechtsprechung geklärt.

19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März

1991

- 2 C 23.89 -, ZBR 1991, 350; VGH Bad.-

- 4 S 3208/94 -, a.a.O.; OVG NW,

Beschluß vom 14. Oktober 1992 - 6 A

1894/92 -.

20 Ein Elektromobil kann unabhängig von bestimmten

Krankheitszuständen üblicherweise im Rahmen der allgemeinen

Lebenshaltung benutzt werden und ist damit von der

Beihilfefähigkeit nach § 4 Satz 1 Nr. 10 BVO ausgeschlossen.

Dies wird insbesondere durch die Werbung der Anbieter von

Elektromobilen deutlich. Diese zielt auf alle, die - ohne etwa

auf Autos oder Motorräder zurückzugreifen - ihre Mobilität

erhöhen wollen, z.B. weil sie keinen Führerschein besitzen,

die Bedienung leichter erlernen können, die geringeren

Anschaffungskosten nutzen oder auch nur Beweglichkeit in einem

geringeren Umkreis anstreben. So wird bei Elektromobilen

insbesondere auf Führerscheinfreiheit, die leichte Handhabung

sowie die Reichweiten - bis zu 65 km - hingewiesen ( S. ADAC

motorwelt 6/98 S. 111 ff). Es wird keinerlei Zusammenhang zu

einem krankheitsbedingten Bedarf hergestellt und ein

notwendiger Zusammenhang ist auch nicht ersichtlich.

21 Der Klägerin steht die begehrte Beihilfe auch nicht deshalb

zu, weil ein Elektromobil nach ihrer Aussage mit geringeren

Anschaffungskosten verbunden ist als ein elektrisch

betriebener Krankenfahrstuhl. Denn das Beihilferecht ist auf

bestimmte, nicht austauschbare Aufwendungen bezogen und

begrenzt.

22 Die Klägerin kann ihr Begehren ferner nicht aus der

Fürsorgepflicht des Dienstherrn, § 85 LGB NW, ableiten. Die

Beihilfevorschriften stellen eine für den Regelfall

grundsätzlich abschließende Konkretisierung der

Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheits-, Geburts- und

Todesfällen dar. Weitergehende Beihilfeansprüche können

allenfalls dann begründet sein, wenn die Fürsorgepflicht in

einem Einzelfall gleichwohl noch in einem Wesenskern verletzt

wäre.

23 Vgl. BVerfG, Beschluß vom

13. November 1990 - 2 BvF 3/88 -, ZBR

1991, 82; BVerwG, Urteil vom 28. April

1988

- 2 C 58.85 -, Buchholz 270 § 7 BhV

Nr. 1; Urteil vom 15. November 1990

- 2 C 13.88 -, Buchholz 271 LBeihilfeR

Nr. 9; Schröder/Beckmann/Weber, a.a.O.,

Einleitung zu den BhV Nr. 1.5 und

Nr. 2.

24 Daran wäre etwa zu denken, wenn die Klägerin erst durch ein

Elektromobil den ihren Grundbedürfnissen zuzuordnenden

Bewegungsfreiraum erhielte. Eine bloße Beseitigung oder

Milderung von Folgen und Auswirkungen einer Behinderung in den

verschiedenen Lebensbereichen, etwa auf beruflichem,

wirtschaftlichem oder privatem Gebiet, verpflichtet jedoch

noch nicht zur Beihilfegewährung unter Rückgriff auf die

Fürsorgepflicht.

25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni

1983

- 2 C 36, 37/81 -, NVwZ 1985, 417; VGH

- 4 S 3208/94 - , a.a.O.; OVG Rheinl.-

- 2 A 11607/92 -, a.a.O..

26 Die ihren Grundbedürfnissen zuzuordnende notwendige

Bewegungsfähigkeit könnte die Klägerin bereits durch einen -

ggfs. elektrisch oder motorbetriebenen - Krankenfahrstuhl

erhalten. Derartige Rollstühle werden auch in geringen Breiten

angeboten, so daß selbst das Passieren enger Wege damit nicht

weniger möglich erscheint als mit einem Elektromobil. Die

Klägerin hat weder Gesichtspunkte vorgetragen noch sind solche

ersichtlich, die in ihrem Fall Krankenfahrstühle als

unzureichend erscheinen ließen. Insbesondere wohnt die

Klägerin nicht in einer gebirgigen Gegend, sondern in einer

weitgehend ebenen Großstadt mit einer - wenn auch für

Behinderte nicht immer befriedigenden so doch - ausgebauten

Infrastruktur. Ungeachtet der Frage, ob ein Elektromobil

insoweit gegenüber dem elektrisch oder motorbetriebenen

Krankenfahrstuhl überhaupt entscheidungserhebliche Vorzüge

böte, können derartige Gesichtspunkte den Anspruch also nicht

stützen. Die Tatsache, daß ein Elektromobil der Klägerin aus

nachvollziehbaren Gründen wünschenswerter erscheint, führt

nicht zu einem Beihilfeanspruch.

27 Einen derartigen Anspruch kann die Klägerin auch nicht

daraus ableiten, daß spastisch Gelähmten Aufwendungen für

Übungsgeräte, die im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung

benutzt werden können, erstattet werden. Denn derartige

Hilfsmittel sind in § 4 Satz 1 Nr. 10 Satz 10 BVO ausdrücklich

aufgeführt. Wenn der Verordnungsgeber sich bei der Abgrenzung

von Hilfsmitteln, deren Erwerb zur Beihilfe berechtigt, in

einem Grenzfall für die Aufnahme des jeweiligen Gegenstandes

in den Katalog der beihilfefähigen Hilfsmittel entscheidet,

ist das kein Vorgang, aus dem - etwa unter dem Gesichtspunkt

des Gleichbehandlungsgebotes des Art. 3 GG - für andere

Gegenstände ebenfalls ein Beihilfeanspruch abgeleitet werden

könnte.

28 Vgl. OVG NW, Beschluß vom

14. Oktober 1992 - 6 A 1894/92 -.

29 Eine Vergleichbarkeit mit einem Elektromobil liegt im

übrigen auch nicht vor.

30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der

Ausspruch zur sofortigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm

§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

31 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen

Voraussetzungen hierfür (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht

vorliegen.

32 Die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG

erfolgt.

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