Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 09.06.1998: Absolute Fahruntüchtigkeit
Das OLG Köln (Urteil vom 09.06.1998 - 9 U 3/98) hat entschieden:
Siehe auch
Alkohol und Unfallversicherung
und
Alkohol und Beruf
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers
hat, abgesehen von einem Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs,
auch in der Sache Erfolg.
3 Dem Kläger steht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen
Versicherungsvertrag gegen die Beklagte ein Anspruch auf
Ersatzleistung aus Anlaß des Verkehrsunfalles vom 08.10.1996 zu, §§
1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 II e AKB. Diesen der Höhe nach unstreitigen
Gründe:
Anspruch hat die Beklagte wie aus dem Urteilstenor ersichtlich zum
Teil durch Zahlung an den Kläger, zum Teil durch Zahlung an die
kreditgebende Bank zu erfüllen.
4 Daß der Kläger mit dem bei der Beklagten vollkaskoversicherten,
mit einem Antiblockiersystem ausgestatteten Fahrzeug der Marke S.
Cabrio, amtliches Kennzeichen ..., einen Unfall im Sinne des § 12
Nr. 1 II e AKB erlitten hat, steht zwischen den Parteien außer
Streit. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte
auch nicht leistungsfrei im Sinne des § 61 VVG. Denn von einer grob
fahrlässigen Herbeiführung des Verkehrsunfalls durch den Kläger
kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.
5 Grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG handelt ein
Versicherungsnehmer, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
gröblich und in hohem Maße außer Acht läßt, d.h. ein grob
fehlerhaftes oder grob verkehrswidriges Verhalten zeigt, wobei ihm
auch subjektiv ein gesteigertes Verschulden vorzuwerfen sein muß
(vgl. z.B. BGH VersR 1989, 582 und Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage
1992, § 12 AKB Anm. 10 a, S. 1481). Der Versicherungsnehmer muß das
Nächstliegende, was jedem in der gegebenen Situation einleuchtet,
außer Acht gelassen haben (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl.
zuletzt etwa die Urteile vom 29.04.1997 und 17.03.1998 in den
Rechtsstreiten 9 U 186/96 und 9 U 142/97), und zwar dergestalt, daß
von einem in subjektiver Hinsicht schlechthin unentschuldbaren
Verhalten gesprochen werden muß.
6 Ein derart gesteigerter Verschuldensvorwurf läßt sich entgegen
den Ausführungen des Landgerichts zunächst nicht allein auf die
Tatsache stützen, daß der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten
ungebremst auf den vor ihm auf der Bundesautobahn A ... in
Fahrtrichtung D. fahrenden Lastkraftwagen aufgefahren ist. In
tatsächlicher Hinsicht würde der Senat allerdings entgegen dem
jetzigen Sachvortrag des Klägers von einem ungebremsten Auffahren
ausgehen. Dies folgt zwar nicht allein aus der in der
Ermittlungsakte 61 Js 2412/96 Staatsanwaltschaft Aachen
befindlichen Verkehrsunfallskizze. Die Tatsache des ungebremsten
Auffahrens ergibt sich jedoch aus dem eigenen Sachvortrag des
Klägers in seinem Schriftsatz vom 21.07.1997, dort Seite 3 (Blatt
32 d.A.). Denn dort hat er vorgetragen, er habe den LKW zu spät
gesehen, als er ihn erkannt habe, sei es auch schon zum Aufprall
auf den Anhänger gekommen. Dies kann bei realistischer
Betrachtungsweise und in Anbetracht der am Fahrzeug des Klägers
entstandenen Schäden nur bedeuten, daß der Kläger wie von der
Beklagten vorgetragen ungebremst aufgefahren ist. Diese Tatsache
allein gereicht dem Kläger jedoch noch nicht im vorbezeichneten
Sinne zum Vorwurf. Denn dieser Vorgang kann vielfältige Ursachen
haben, die den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht rechtfertigen.
Deshalb kommt es im Streitfall entscheidend darauf an, ob sich die
Beklagte mit Erfolg auf die Alkoholisierung des Klägers berufen
kann. Im Ergebnis ist dies, worauf zurückzukommen sein wird, nicht
der Fall, und zwar deshalb, weil nicht feststeht, ob der Kläger
seine (relative) Fahruntüchtigkeit kannte, als er die Fahrt am
08.10.1996 antrat.
7 Allerdings handelt grundsätzlich grob fahrlässig, wer sich in
fahruntüchtigem Zustand an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt
(Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Auflage 1995, § 12
AKB Rdnr. 99 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGH r+s
1991, 404 = VersR 1991, 1367) und auch der ständigen Rechtsprechung
des Senats (vgl. nur die vorgenannten Urteile vom 29.04.1997 und
17.03.1998 in den Rechtsstreiten 9 U 186/96 und 9 U 142/97) liegt
der relevante Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1
Promille. Nur wenn dieser Grenzwert erreicht oder überschritten
wird, steht damit zugleich die absolute Fahruntüchtigkeit des
Versicherungsnehmers fest.
8 Daß die beim Kläger festgestellte Blutalkoholkonzentration zum
Zeitpunkt des Unfalls diesen Wert erreicht oder überschritten
hatte, läßt sich nicht feststellen. Die dem Kläger am Unfalltag um
05:55 Uhr entnommene Blutprobe hat, wie aufgrund der
Blutalkoholuntersuchung des Institutes für Rechtsmedizin der
rheinisch-westfälischen technischen Hochschule in A. vom 08.10.1996
(Blatt 28 der Ermittlungsakte 6 Js 2412/96 StA Aachen) feststeht,
eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 0,78 Promille ergeben.
Damit steht zugleich zur Überzeugung des Senats fest, daß die
mittlere Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt (04:37 Uhr)
etwa 0,9 Promille betrug. Die um 05:55 Uhr ermittelte
Blutalkoholkonzentration darf auf der Basis der üblichen Methoden
rückgerechnet werden. Zwar ist es nach allgemeiner Meinung so, daß
eine Rückrechnung erst vom Zeitpunkt des Endes der Resorptionsphase
exakt möglich ist, so daß im Regelfall eine Rückrechnung zur
Feststellung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in den ersten
zwei Stunden nach Trinkende unzulässig ist (vgl. statt aller Senat
a.a.O. und r+s 1993, 286, 287 m.w.N.). Im Streitfall ist die
Rückrechnung aber zulässig, weil der Kläger in der mündlichen
Verhandlung vom 21.04.1998 unbestritten vorgetragen hat, vor dem
Unfall habe er zuletzt etwa um 22:00 Uhr des Vortags Alkohol zu
sich genommen, danach habe er geschlafen, bevor er am Folgetag die
Unfallfahrt angetreten habe.
9 Kann demnach die absolute Fahruntüchtigkeit des Klägers zum
Unfallzeitpunkt nicht festgestellt werden, ist andererseits
anerkannt, daß auch eine geringere Blutalkoholkonzentration als 1,1
Promille zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 61 VVG
ausreichen kann, wenn sich aus ihr relative Fahruntüchtigkeit
ergibt. Sie setzt zum einen voraus, daß sich die
Blutalkoholkonzentration - wie hier - nicht zu weit vom Grenzwert
absoluter Fahruntüchtigkeit entfernt. In der Regel geht es um
Blutalkoholkonzentrationen ab etwa 0,7 Promille (vgl. hierzu nur:
Stiefel/Hofmann, a.a.O. sowie Senat, Urteil vom 29.04.1997 in dem
Rechtsstreit 9 U 186/96). Zum anderen muß eine Beeinträchtigung der
Fahrtüchtigkeit durch den Alkohol positiv festgestellt werden (BGH
VersR 1988, 733, 734; Stiefel/Hofmann, a.a.O., Rdnr. 102). Darüber
hinaus muß feststehen, daß der Versicherungsnehmer in subjektiv
vorwerfbarer Weise in Kenntnis seiner (relativen) Fahruntüchtigkeit
die Fahrt angetreten und durch einen alkoholbedingten Fahrfehler
die Kontrolle über sein Kraftfahrzeug verloren hat (Senat, Urteil
vom 17.03.1998 in dem Rechtsstreit 9 U 147/92).
10 Für den Streitfall bedeutet das: Mit dem Sachvortrag der
Beklagten ist zwar davon auszugehen, daß die Fahrtüchtigkeit des
Klägers durch den Alkoholgenuß beeinträchtigt war und daß die
Alkoholisierung des Klägers kausal für das Unfallgeschehen war.
Denn Umstände, die eine derartige Kausalität ergeben, können sich
aus dem Fahrverhalten selbst, insbesondere aus groben Fahrfehlern
ergeben, die typischerweise durch Alkoholkonsum bedingt sind (BGH
VersR 1988, 733, 734). Auch das Blutentnahmeprotokoll kann hier von
Bedeutung werden, namentlich dann, wenn es Hinweise auf
Ausfallerscheinungen enthält (allgemeine Meinung; vgl. nur
Prölss/Martin, a.a.O., § 12 AKB Anm. 11 b, S. 1486). Auf der Basis
des Sachvortrags der Parteien hätte der Senat deshalb keine
Bedenken, das ungebremste Auffahren des Klägers auf den - hiervon
würde der Senat nach Lage der Dinge ohne Eintritt in die
Beweisaufnahme entgegen der jetzt anderslautenden Behauptung des
Klägers ohne weiteres ausgehen - keineswegs unbeleuchteten
LKW-Anhänger als typisch alkoholbedingten Fahrfehler anzusehen und
die Kausalität des Alkoholkonsums für den Verkehrsunfall positiv
festzustellen. Auf die Angaben des behandelnden Arztes im
Blutentnahmeprotokoll, namentlich die Feststellung, die
Finger/Finger-Probe sei ebenso wie die Nasen/Finger-Probe unsicher,
die Sprache verwaschen und das Bewußtsein benommen gewesen, kommt
es in diesem Zusammenhang deshalb noch nicht einmal entscheidend
an.
11 Entscheidend für den Ausgang des Rechtsstreits ist aber die
Tatsache, daß die insoweit darlegungs- und beweispflichtige
Beklagte keine Tatsachen vorgetragen hat, die den Rückschluß
zuließen, dem Kläger könne nicht verborgen geblieben sein, daß er
infolge seines Alkoholkonsums (relativ) fahruntüchtig gewesen ist,
als er sich am frühen Morgen des 08.10.1996 in sein Auto setzte und
die Fahrt antrat. Zwar ist es so, daß im allgemeinen bei in
objektiver Hinsicht gegebener grober Fahrlässigkeit auch auf die
subjektiv schlechthin unentschuldbare Handlungsweise geschlossen
werden kann, wenn nicht konkrete Umstände im Einzelfall eine
mildere Beurteilung geboten erscheinen lassen (vgl. hierzu: BGH
VersR 1989, 469, 470). Gerade dies ist hier jedoch der Fall. Der
Alkoholisierungsgrad des Klägers zum Unfallzeitpunkt von 0,9
Promille lag nur geringfügig über dem in § 24 a StVG festgesetzten
Grenzwert von 0,8 Promille. Im Streitfall mißt der Senat dem
Umstand entscheidende Bedeutung bei, daß der Kläger nicht etwa in
beträchtlichem Umfang Alkohol zu sich genommen und sich direkt im
Anschluß daran an das Steuer seines Fahrzeugs gesetzt hat, um zur
Arbeit zu fahren. Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen
Verhandlung vom 21.04.1998 von der Beklagten unbestritten
vorgetragen, er habe seinen Alkoholkonsum am Vortag des Unfalls
gegen 22:00 Uhr beendet, habe dann geschlafen und sei früh morgens
aufgebrochen, um zur Arbeit zu fahren. Bei dieser Sachlage fehlt es
an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, daß und aus welchen Gründen
es dem Kläger nicht verborgen geblieben sein kann, daß er infolge
seines Alkoholkonsums am Abend des 07.10.1996 am darauffolgenden
Morgen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs nicht in der Lage
gewesen ist. Jedenfalls sieht sich der Senat mangels hinreichende
Anknüpfungstatsachen nicht der Lage, das subjektive Element der
groben Fahrlässigkeit im vorbezeichneten Sinne, für das die
Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist, festzustellen.
12 Soweit das Blutentnahmeprotokoll ärztliche Feststellungen zu
Ausfallerscheinungen enthält, in dem unter anderem davon die Rede
ist, die Finger/Fingerprobe sowie die Nasen/Fin-ger-Probe seien
unsicher, die Sprache verwaschen und das Bewußtsein benommen
gewesen, wirken sich diese vom Kläger nur pauschal und damit
unzureichend bestrittenen Feststellungen aufgrund einer
Besonderheit gleichwohl nicht zu seinen Lasten aus. Denn der Senat
vermag nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß
die dort festgehaltenen Ausfallerscheinungen eine andere Ursache
als den vorhergehenden Alkoholkonsum des Kläger gehabt haben. Denn
insoweit ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Kläger
ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 10.03.1998 (Blatt 99
d.A.) nicht nur - dies geht auch aus dem Blutentnahmeprotokoll
hervor - eine Stirnplatzwunde, sondern unstreitig auch eine
Schädelprellung erlitten hat. Insoweit vermag sich der Senat nicht
davon zu überzeugen, daß festgestellte Ausfallerscheinungen,
namentlich das benommene Bewußtsein, auf vorherigen Alkoholkonsum
zurückzuführen sind. Deshalb kann im übrigen dahinstehen, ob und
inwieweit die konkreten Feststellungen im
Blutalkoholentnahmeprotokoll, in dem unter anderem auch davon die
Rede ist, der Gang des Klägers sei sicher, eine plötzliche
Kehrtwendung nach vorherigem Gehen habe der Kläger sicher
vollziehen können, er scheine äußerlich deutlich, aber nicht stark
und erst recht nicht sehr stark unter Alkoholeinfluß zu stehen,
überhaupt Rückschlüsse auf die Frage zulassen, ob dem Kläger ohne
weiteres hätte klar sein müssen, daß er zum Zeitpunkt des
Fahrtantritts fahruntüchtig gewesen ist.
13 Kann demgemäß ein subjektiv unentschuldbares Verhalten und damit
letztlich grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG nicht
festgestellt werden, geht dies zulasten der beweispflichtigen
Beklagten. Das landgerichtliche Urteil kann mithin keinen Bestand
haben. Auf die Berufung des Klägers war die Beklagte vielmehr
antragsgemäß zur Zahlung der der Höhe nach unstreitigen
Entschädigungssumme und - dies folgt aus §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1
Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB - deren Verzinsung ab dem Zeitpunkt
des Verzugseintritts zu verurteilen. In Zahlungsverzug befand sich
die Beklagte aber nicht schon am 11.01.1997. Verzug ist vielmehr
erst mit Ablauf der mit anwaltlichem Schreiben vom 22.03.1997
(Blatt 8 d.A.) gesetzten Zahlungsfrist und damit am 02.04.1997
eingetreten.
14 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708
Nr. 10, 713 ZPO.
15 Streitwert und Wert der
16 Beschwer der Beklagten: 46.550,00 DM
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