Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 09.06.1998: Absolute Fahruntüchtigkeit




Das OLG Köln (Urteil vom 09.06.1998 - 9 U 3/98) hat entschieden:

Siehe auch
Alkohol und Unfallversicherung
und
Alkohol und Beruf

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers

hat, abgesehen von einem Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs,

auch in der Sache Erfolg.

3 Dem Kläger steht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen

Versicherungsvertrag gegen die Beklagte ein Anspruch auf

Ersatzleistung aus Anlaß des Verkehrsunfalles vom 08.10.1996 zu, §§

1, 49 VVG, § 12 Nr. 1 II e AKB. Diesen der Höhe nach unstreitigen

Gründe:


Anspruch hat die Beklagte wie aus dem Urteilstenor ersichtlich zum

Teil durch Zahlung an den Kläger, zum Teil durch Zahlung an die

kreditgebende Bank zu erfüllen.

4 Daß der Kläger mit dem bei der Beklagten vollkaskoversicherten,

mit einem Antiblockiersystem ausgestatteten Fahrzeug der Marke S.

Cabrio, amtliches Kennzeichen ..., einen Unfall im Sinne des § 12

Nr. 1 II e AKB erlitten hat, steht zwischen den Parteien außer

Streit. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte

auch nicht leistungsfrei im Sinne des § 61 VVG. Denn von einer grob

fahrlässigen Herbeiführung des Verkehrsunfalls durch den Kläger

kann im Streitfall nicht ausgegangen werden.

5 Grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG handelt ein

Versicherungsnehmer, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt

gröblich und in hohem Maße außer Acht läßt, d.h. ein grob

fehlerhaftes oder grob verkehrswidriges Verhalten zeigt, wobei ihm

auch subjektiv ein gesteigertes Verschulden vorzuwerfen sein muß

(vgl. z.B. BGH VersR 1989, 582 und Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage

1992, § 12 AKB Anm. 10 a, S. 1481). Der Versicherungsnehmer muß das

Nächstliegende, was jedem in der gegebenen Situation einleuchtet,

außer Acht gelassen haben (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl.

zuletzt etwa die Urteile vom 29.04.1997 und 17.03.1998 in den

Rechtsstreiten 9 U 186/96 und 9 U 142/97), und zwar dergestalt, daß

von einem in subjektiver Hinsicht schlechthin unentschuldbaren

Verhalten gesprochen werden muß.

6 Ein derart gesteigerter Verschuldensvorwurf läßt sich entgegen

den Ausführungen des Landgerichts zunächst nicht allein auf die

Tatsache stützen, daß der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten

ungebremst auf den vor ihm auf der Bundesautobahn A ... in

Fahrtrichtung D. fahrenden Lastkraftwagen aufgefahren ist. In

tatsächlicher Hinsicht würde der Senat allerdings entgegen dem

jetzigen Sachvortrag des Klägers von einem ungebremsten Auffahren

ausgehen. Dies folgt zwar nicht allein aus der in der

Ermittlungsakte 61 Js 2412/96 Staatsanwaltschaft Aachen

befindlichen Verkehrsunfallskizze. Die Tatsache des ungebremsten

Auffahrens ergibt sich jedoch aus dem eigenen Sachvortrag des

Klägers in seinem Schriftsatz vom 21.07.1997, dort Seite 3 (Blatt

32 d.A.). Denn dort hat er vorgetragen, er habe den LKW zu spät

gesehen, als er ihn erkannt habe, sei es auch schon zum Aufprall

auf den Anhänger gekommen. Dies kann bei realistischer

Betrachtungsweise und in Anbetracht der am Fahrzeug des Klägers

entstandenen Schäden nur bedeuten, daß der Kläger wie von der

Beklagten vorgetragen ungebremst aufgefahren ist. Diese Tatsache

allein gereicht dem Kläger jedoch noch nicht im vorbezeichneten

Sinne zum Vorwurf. Denn dieser Vorgang kann vielfältige Ursachen

haben, die den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht rechtfertigen.

Deshalb kommt es im Streitfall entscheidend darauf an, ob sich die

Beklagte mit Erfolg auf die Alkoholisierung des Klägers berufen

kann. Im Ergebnis ist dies, worauf zurückzukommen sein wird, nicht

der Fall, und zwar deshalb, weil nicht feststeht, ob der Kläger

seine (relative) Fahruntüchtigkeit kannte, als er die Fahrt am

08.10.1996 antrat.

7 Allerdings handelt grundsätzlich grob fahrlässig, wer sich in

fahruntüchtigem Zustand an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt

(Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Auflage 1995, § 12

AKB Rdnr. 99 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGH r+s

1991, 404 = VersR 1991, 1367) und auch der ständigen Rechtsprechung

des Senats (vgl. nur die vorgenannten Urteile vom 29.04.1997 und

17.03.1998 in den Rechtsstreiten 9 U 186/96 und 9 U 142/97) liegt

der relevante Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1

Promille. Nur wenn dieser Grenzwert erreicht oder überschritten

wird, steht damit zugleich die absolute Fahruntüchtigkeit des

Versicherungsnehmers fest.

8 Daß die beim Kläger festgestellte Blutalkoholkonzentration zum

Zeitpunkt des Unfalls diesen Wert erreicht oder überschritten

hatte, läßt sich nicht feststellen. Die dem Kläger am Unfalltag um

05:55 Uhr entnommene Blutprobe hat, wie aufgrund der

Blutalkoholuntersuchung des Institutes für Rechtsmedizin der

rheinisch-westfälischen technischen Hochschule in A. vom 08.10.1996

(Blatt 28 der Ermittlungsakte 6 Js 2412/96 StA Aachen) feststeht,

eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 0,78 Promille ergeben.

Damit steht zugleich zur Überzeugung des Senats fest, daß die

mittlere Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt (04:37 Uhr)

etwa 0,9 Promille betrug. Die um 05:55 Uhr ermittelte

Blutalkoholkonzentration darf auf der Basis der üblichen Methoden

rückgerechnet werden. Zwar ist es nach allgemeiner Meinung so, daß

eine Rückrechnung erst vom Zeitpunkt des Endes der Resorptionsphase

exakt möglich ist, so daß im Regelfall eine Rückrechnung zur

Feststellung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit in den ersten

zwei Stunden nach Trinkende unzulässig ist (vgl. statt aller Senat

a.a.O. und r+s 1993, 286, 287 m.w.N.). Im Streitfall ist die

Rückrechnung aber zulässig, weil der Kläger in der mündlichen

Verhandlung vom 21.04.1998 unbestritten vorgetragen hat, vor dem

Unfall habe er zuletzt etwa um 22:00 Uhr des Vortags Alkohol zu

sich genommen, danach habe er geschlafen, bevor er am Folgetag die

Unfallfahrt angetreten habe.

9 Kann demnach die absolute Fahruntüchtigkeit des Klägers zum

Unfallzeitpunkt nicht festgestellt werden, ist andererseits

anerkannt, daß auch eine geringere Blutalkoholkonzentration als 1,1

Promille zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 61 VVG

ausreichen kann, wenn sich aus ihr relative Fahruntüchtigkeit

ergibt. Sie setzt zum einen voraus, daß sich die

Blutalkoholkonzentration - wie hier - nicht zu weit vom Grenzwert

absoluter Fahruntüchtigkeit entfernt. In der Regel geht es um

Blutalkoholkonzentrationen ab etwa 0,7 Promille (vgl. hierzu nur:

Stiefel/Hofmann, a.a.O. sowie Senat, Urteil vom 29.04.1997 in dem

Rechtsstreit 9 U 186/96). Zum anderen muß eine Beeinträchtigung der

Fahrtüchtigkeit durch den Alkohol positiv festgestellt werden (BGH

VersR 1988, 733, 734; Stiefel/Hofmann, a.a.O., Rdnr. 102). Darüber

hinaus muß feststehen, daß der Versicherungsnehmer in subjektiv

vorwerfbarer Weise in Kenntnis seiner (relativen) Fahruntüchtigkeit

die Fahrt angetreten und durch einen alkoholbedingten Fahrfehler

die Kontrolle über sein Kraftfahrzeug verloren hat (Senat, Urteil

vom 17.03.1998 in dem Rechtsstreit 9 U 147/92).

10 Für den Streitfall bedeutet das: Mit dem Sachvortrag der

Beklagten ist zwar davon auszugehen, daß die Fahrtüchtigkeit des

Klägers durch den Alkoholgenuß beeinträchtigt war und daß die

Alkoholisierung des Klägers kausal für das Unfallgeschehen war.

Denn Umstände, die eine derartige Kausalität ergeben, können sich

aus dem Fahrverhalten selbst, insbesondere aus groben Fahrfehlern

ergeben, die typischerweise durch Alkoholkonsum bedingt sind (BGH

VersR 1988, 733, 734). Auch das Blutentnahmeprotokoll kann hier von

Bedeutung werden, namentlich dann, wenn es Hinweise auf

Ausfallerscheinungen enthält (allgemeine Meinung; vgl. nur

Prölss/Martin, a.a.O., § 12 AKB Anm. 11 b, S. 1486). Auf der Basis

des Sachvortrags der Parteien hätte der Senat deshalb keine

Bedenken, das ungebremste Auffahren des Klägers auf den - hiervon

würde der Senat nach Lage der Dinge ohne Eintritt in die

Beweisaufnahme entgegen der jetzt anderslautenden Behauptung des

Klägers ohne weiteres ausgehen - keineswegs unbeleuchteten

LKW-Anhänger als typisch alkoholbedingten Fahrfehler anzusehen und

die Kausalität des Alkoholkonsums für den Verkehrsunfall positiv

festzustellen. Auf die Angaben des behandelnden Arztes im

Blutentnahmeprotokoll, namentlich die Feststellung, die

Finger/Finger-Probe sei ebenso wie die Nasen/Finger-Probe unsicher,

die Sprache verwaschen und das Bewußtsein benommen gewesen, kommt

es in diesem Zusammenhang deshalb noch nicht einmal entscheidend

an.

11 Entscheidend für den Ausgang des Rechtsstreits ist aber die

Tatsache, daß die insoweit darlegungs- und beweispflichtige

Beklagte keine Tatsachen vorgetragen hat, die den Rückschluß

zuließen, dem Kläger könne nicht verborgen geblieben sein, daß er

infolge seines Alkoholkonsums (relativ) fahruntüchtig gewesen ist,

als er sich am frühen Morgen des 08.10.1996 in sein Auto setzte und

die Fahrt antrat. Zwar ist es so, daß im allgemeinen bei in

objektiver Hinsicht gegebener grober Fahrlässigkeit auch auf die

subjektiv schlechthin unentschuldbare Handlungsweise geschlossen

werden kann, wenn nicht konkrete Umstände im Einzelfall eine

mildere Beurteilung geboten erscheinen lassen (vgl. hierzu: BGH

VersR 1989, 469, 470). Gerade dies ist hier jedoch der Fall. Der

Alkoholisierungsgrad des Klägers zum Unfallzeitpunkt von 0,9

Promille lag nur geringfügig über dem in § 24 a StVG festgesetzten

Grenzwert von 0,8 Promille. Im Streitfall mißt der Senat dem

Umstand entscheidende Bedeutung bei, daß der Kläger nicht etwa in

beträchtlichem Umfang Alkohol zu sich genommen und sich direkt im

Anschluß daran an das Steuer seines Fahrzeugs gesetzt hat, um zur

Arbeit zu fahren. Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen

Verhandlung vom 21.04.1998 von der Beklagten unbestritten

vorgetragen, er habe seinen Alkoholkonsum am Vortag des Unfalls

gegen 22:00 Uhr beendet, habe dann geschlafen und sei früh morgens

aufgebrochen, um zur Arbeit zu fahren. Bei dieser Sachlage fehlt es

an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, daß und aus welchen Gründen

es dem Kläger nicht verborgen geblieben sein kann, daß er infolge

seines Alkoholkonsums am Abend des 07.10.1996 am darauffolgenden

Morgen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs nicht in der Lage

gewesen ist. Jedenfalls sieht sich der Senat mangels hinreichende

Anknüpfungstatsachen nicht der Lage, das subjektive Element der

groben Fahrlässigkeit im vorbezeichneten Sinne, für das die

Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist, festzustellen.

12 Soweit das Blutentnahmeprotokoll ärztliche Feststellungen zu

Ausfallerscheinungen enthält, in dem unter anderem davon die Rede

ist, die Finger/Fingerprobe sowie die Nasen/Fin-ger-Probe seien

unsicher, die Sprache verwaschen und das Bewußtsein benommen

gewesen, wirken sich diese vom Kläger nur pauschal und damit

unzureichend bestrittenen Feststellungen aufgrund einer

Besonderheit gleichwohl nicht zu seinen Lasten aus. Denn der Senat

vermag nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß

die dort festgehaltenen Ausfallerscheinungen eine andere Ursache

als den vorhergehenden Alkoholkonsum des Kläger gehabt haben. Denn

insoweit ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Kläger

ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 10.03.1998 (Blatt 99

d.A.) nicht nur - dies geht auch aus dem Blutentnahmeprotokoll

hervor - eine Stirnplatzwunde, sondern unstreitig auch eine

Schädelprellung erlitten hat. Insoweit vermag sich der Senat nicht

davon zu überzeugen, daß festgestellte Ausfallerscheinungen,

namentlich das benommene Bewußtsein, auf vorherigen Alkoholkonsum

zurückzuführen sind. Deshalb kann im übrigen dahinstehen, ob und

inwieweit die konkreten Feststellungen im

Blutalkoholentnahmeprotokoll, in dem unter anderem auch davon die

Rede ist, der Gang des Klägers sei sicher, eine plötzliche

Kehrtwendung nach vorherigem Gehen habe der Kläger sicher

vollziehen können, er scheine äußerlich deutlich, aber nicht stark

und erst recht nicht sehr stark unter Alkoholeinfluß zu stehen,

überhaupt Rückschlüsse auf die Frage zulassen, ob dem Kläger ohne

weiteres hätte klar sein müssen, daß er zum Zeitpunkt des

Fahrtantritts fahruntüchtig gewesen ist.

13 Kann demgemäß ein subjektiv unentschuldbares Verhalten und damit

letztlich grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG nicht

festgestellt werden, geht dies zulasten der beweispflichtigen

Beklagten. Das landgerichtliche Urteil kann mithin keinen Bestand

haben. Auf die Berufung des Klägers war die Beklagte vielmehr

antragsgemäß zur Zahlung der der Höhe nach unstreitigen

Entschädigungssumme und - dies folgt aus §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1

Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB - deren Verzinsung ab dem Zeitpunkt

des Verzugseintritts zu verurteilen. In Zahlungsverzug befand sich

die Beklagte aber nicht schon am 11.01.1997. Verzug ist vielmehr

erst mit Ablauf der mit anwaltlichem Schreiben vom 22.03.1997

(Blatt 8 d.A.) gesetzten Zahlungsfrist und damit am 02.04.1997

eingetreten.

14 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708

Nr. 10, 713 ZPO.

15 Streitwert und Wert der

16 Beschwer der Beklagten: 46.550,00 DM

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