Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 11.05.1998: Anhalteweg




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 11.05.1998 - 7 A 3816/96) hat entschieden:

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der

außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2. trägt seine

außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Tatbestand:


2 Der Kläger, der im vorliegenden Verfahren eine

Bebauungsgenehmigung erstrebt, ist Eigentümer des an die

Q. straße (K ) angrenzenden Grundstücks Gemarkung

G. , Flur , Flurstück in S. -Q. .

Die Q. straße verläuft von der östlich gelegenen

Ortslage S. -H. in einem weit geschwungenen

Bogen bis in Höhe des klägerischen Grundstücks, an dessen

Südwestecke die Q. straße aus nordöstlicher Richtung

kommend die Richtung ändert und halbkreisförmig in einer Kurve

(im folgenden: Halbkreiskurve) zunächst in nordwestlicher

Richtung verläuft. Die Straße fällt im Kurvenverlauf auf einer

Strecke von etwa 250 m um etwa 10 m ab. Sodann wendet sich die

Q. straße von ihrem am Ende der Halbkreiskurve

nördlichen Verlauf in nordwestliche Richtung und führt über

einen Geländeeinschnitt hinweg, in dem früher eine Bahnlinie,

nunmehr jedoch ein Radweg verläuft. Jenseits der Bahnlinie

kreuzt die K , die dort als N. straße benannt ist, die

E. Straße. Die E. Straße ist nördlich der

früheren Bahnlinie beidseits ebenso wie die N. straße

auf ihrer Südostseite mit Häusern angebaut. Das Innere der

Halbkreiskurve ist ebenfalls bebaut, und zwar liegen nördlich

fünf Wohngrundstücke (Q. straße 88 bis 96), die über

eine parallel zur Q. straße hangaufwärts verlaufende

Straße erschlossen sind. Von dreien der dortigen

Wohngrundstücke (Q. straße 88 bis 92) führen Zugänge

bis zum Bürgersteig der Q. straße. Im Inneren der

Halbkreiskurve folgt sodann weiter südlich eine plateauartige

Fläche (Parzelle ), die zur Q. straße abgeböscht

ist. Ein Teil dieser Fläche wird faktisch als Lagerplatz

genutzt. Südlich dieser Fläche schließt weitere, auch

gewerbliche Bebauung (Q. straße 60 bis 72) an, die

von einem Weg erschlossen wird, der etwa 16 m nordöstlich des

Antragsgrundstücks von der Q. straße in nordöstlicher

Richtung abführt. Zwischen Antragsgrundstück und diesem Weg

grenzt ein Wohnhaus (Q. straße 74) an die

Q. straße an, das dorthin über eine Zufahrt verfügt.

Zwischen diesem Grundstück und dem Antragsgrundstück

schließlich führt eine weitere Zufahrt von der

Q. straße weg, die entlang der rückwärtigen Seite des

Grundstücks des Klägers nach Westen verschwenkt und zu einem

tiefer gelegenen Wohnhaus (Q. straße 78) führt, das

etwa 26 m östlich der Q. straße liegt.

3 Gegenüber der Südwestecke des Antragsgrundstücks mündet der

R. Weg in die Q. straße. Von ihm wiederum zweigt ein

auf einer Länge von etwa 70 m parallel zum Äußeren der

Halbkreiskurve verlaufender Weg ab; dieser ist beidseits mit

Wohnhäusern angebaut. Die etwa 40 m tiefen Grundstücke

zwischen R. Weg und Q. straße sind zum R. Weg

erschlossen. Das südlichste Grundstück ist hier parzelliert.

Das im Eckbereich zur Q. straße gelegene Haus

(Q. straße 81) verfügt auch nach dorthin über eine

Zufahrt. Gegenüber dem letztgenannten Haus zweigt unweit des

Einmündungsbereichs des R. Weges in die

Q. straße ein Weg zu einem nach Kartenlage jedenfalls

früher landwirtschaftlich genutztem Gehöft ab.

4 Aus nordöstlicher Richtung kommend ist von der

Q. straße das oberhalb des Straßenniveaus gelegene

Haus Q. straße 60 zu sehen, während die rückwärtigen

Grundstücke durch eine Böschung und Baumbestand überwiegend

verdeckt werden. In Höhe dieses Hauses wird mit Verbotszeichen

274 zu § 41 StVO die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit

50 km/h bestimmt. Ferner weist das Gefahrzeichen 136 auf

"Kinder" hin. Es folgt eine Ortshinweistafel (Zeichen 385) mit

der Aufschrift "Schee" und sodann das Gefahrzeichen 110

(Doppelkurve, zunächst rechts). Am Weg zu den Grundstücken

Q. straße 60 bis 72 weist ein Zeichen 432 auf die

Firma B. sowie die Kabelfabrik FW K. hin. Es folgen in

Höhe des Hauses Q. straße 74 beidseits der Straße je

eine Schulbushaltestelle, sodann in Höhe des klägerischen

Grundstücks das Zeichen 306 (Vorfahrtstraße) sowie schließlich

nochmals das Zeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit

50 km/h), das im Verlauf der Halbkreiskurve wiederholt wird.

5 Jenseits der Q. straße steht am Beginn der

Halbkreiskurve das Gefahrzeichen 108 (Kurve, links), ca. 15 m

vor dem R. Weg das Zeichen 136 (Kinder), hinter dem

R. Weg das Zeichen 306 (Vorfahrtstraße), später

wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h

heraufgesetzt.

6 Die Q. straße ist aus nördlicher Richtung bis in

Höhe des Hauses Q. straße 74 mit einer

Beleuchtungseinrichtung sowie einem einseitigen Bürgersteig

versehen.

7 Am 20. Mai 1992 beantragte der Kläger, ihm eine

Bebauungsgenehmigung zur Errichtung von zwei Wohngebäuden mit

vier Wohneinheiten zu erteilen. Der zur Bauvoranfrage

vorgelegte Lageplan sieht eine entlang der Nordostseite des

Grundstücks geführte, 4,50 m breite Zufahrt vor. Zur

Südwestecke des klägerischen Grundstücks soll die Zufahrt

einen Abstand von etwa 53 m einhalten. Der Beklagte übersandte

die Antragsunterlagen unter dem 30. Juni 1992 an den

Beigeladenen zu 1. zur Stellungnahme, der mit an den Kläger

gerichteten Bescheid vom 20. Januar 1993 die Erteilung einer

Ausnahme von § 25 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des

Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung

vom 1. August 1983, GV NW 306 (StrWG NW 1983) versagte. Das

nach erfolglosem Vorverfahren vom Kläger eingeleitete

Klageverfahren - 7 K 2552/93 VG Arnsberg - erklärten die

Beteiligten Anfang 1994 im Hinblick auf die Änderung des § 25

StrWG NW durch das Gesetz vom 3. August 1993, GV NW 503 - der

der Fassung der Bekanntmachung des Straßen- und Wegegesetzes

vom 23. September 1995, GV NW 1028 (StrWG NW 1995)

entspricht - übereinstimmend für erledigt. Mit Schreiben vom

28. Januar 1994 bat der Kläger den Beklagten, nunmehr über den

Antrag auf Erlaß des Vorbescheides zu entscheiden. Mit

Bescheid vom 10. März 1994 lehnte der Beklagte den Antrag ab,

da das Vorhaben zwar einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil

zuzuordnen, die Erschließung aus den Gründen des Bescheides

des Beigeladenen zu 1. vom 20. Januar 1993 jedoch nicht

gesichert sei. Durchschrift dieses Bescheides übersandte der

Beklagte dem Beigeladenen zu 1. zur Kenntnis.

8 Den Widerspruch des Klägers wies der Beigeladene zu 2. mit

Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1995 als unbegründet

zurück.

9 Der Kläger hat am 9. Februar 1995 Klage erhoben und

vorgetragen: Sein Grundstück liege innerhalb einer

Ortsdurchfahrt. Dem Autofahrer sei erkennbar, daß er sich

einer Ortslage nähere. Sein Vorhaben lasse zudem eine konkrete

Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs

nicht erwarten, wie das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten

des Dr. Ing. A. vom 15. April 1996 bestätige. Die gegebene

Verkehrssituation werde von den Kraftfahrern beherrscht. Wenn

eine besondere Gefährdungslage bestünde, hätte ein

verantwortungsbewußter Straßenbaulastträger die

Schulbushaltestelle nicht genehmigt.

10 Der Kläger hat beantragt,

11 den Beklagten unter Aufhebung seines

Bescheides vom 10. März 1994 und des

Widerspruchsbescheides des

Oberkreisdirektors des E. -R. -

Kreises vom 18. Januar 1995 zu

verpflichten, die Bauvoranfrage des

Klägers vom 15. Mai 1992 betreffend die

Errichtung von zwei Zweifamilienhäusern

auf dem Grundstück Gemarkung

G. , Flur , Flurstück

positiv zu bescheiden.

12 Der Beklagte und der Beigeladene zu 1. haben beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Der Beigeladene zu 1. hat zur Klageerwiderung vorgetragen:

Zwar stünden Ausbauabsichten und Straßenbaugestaltung dem

Vorhaben des Klägers nicht entgegen. Die geplante Erschließung

würde jedoch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs

konkret gefährden. Nach der amtlichen Verkehrszählung aus dem

Jahre 1990 sei die Straße mit ca. 5000 Kfz/24 h erheblich

belastet. Die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung werde

nach eigener Beobachtung vielfach überschritten. Die Sicht aus

der geplanten Zufahrt des klägerischen Grundstücks sei nach

Osten zwar ausreichend, nicht aber in westlicher Richtung, wo

bis zur Kurve etwa 60 m verblieben. Die Schulbushaltestellen

ließen den Schluß auf einen Bedarf für Schulbushaltestellen,

nicht aber darauf zu, daß der Streckenabschnitt hier

ungefährlich sei. Das Gutachten A. erbringe einen

Leistungsfähigkeitsnachweis, der als solcher nicht

angezweifelt werde.

15 Mit dem dem Kläger am 12. Juli 1996 zugestellten Urteil vom

18. Juni 1996, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen

wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet

abgewiesen.

16 Am 26. Juli 1996 hat der Kläger Berufung eingelegt, zu

deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen vertieft und

ergänzend zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts

ausführt, daß sein Grundstück innerhalb des im Zusammenhang

bebauten Ortsteils G. -Schee liege und dort

bauplanungsrechtlich zulässig sei, aber auch bei einer

Beurteilung auf der Grundlage des § 35 BauGB zulässig wäre.

Die Zustimmung des Beigeladenen zu 1. zum Vorhaben gelte als

erteilt, denn er habe sie nicht innerhalb von zwei Monaten

nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen versagt.

Abzustellen sei auf den mit Inkrafttreten des Gesetzes vom

3. August 1993 am 20. August 1993 beginnenden

Zweimonatszeitraum, da dem Beigeladenen zu 1. die

erforderlichen Unterlagen in diesem Zeitpunkt vorgelegen

hätten. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs werde

nicht konkret beeinträchtigt. Die Geschwindigkeitsbegrenzung

auf 50 km/h weise auf eine Ansiedlung hin. Der Eindruck einer

Ortslage werde durch die Schulbushaltestellen, das Ortsschild

"S. ", die Hinweisschilder auf zwei Gewerbebetriebe, die

Straßenbeleuchtung sowie den Bürgersteig verstärkt. Die vom

Kurve, Kurvenradius, Einmündung des R. Weges im

Kurvenbereich, Zahl der Verkehrsschilder,

Schulbushaltestellen) zwängen den Autofahrer zur

Aufmerksamkeit und rücksichtsvoller Fahrweise. Sei eine solche

Fahrweise ohnehin geboten, sei eine konkrete Beeinträchtigung

der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die

Anlegung einer weiteren Zufahrt nicht zu erwarten. Die

Sichtverhältnisse seien ausreichend. Die in die Zufahrt ein-

bzw. ausfahrenden Fahrzeuge seien frühzeitig und gut

erkennbar, weil Bürgersteig und Bankett die Sicht freigeben

würden. Wegen der nahezu rechtwinklig verlaufenden Kurve

müßten die aus Westen kommenden Fahrzeuge mit verminderter

Geschwindigkeit fahren, so daß die Sichtstrecke dorthin

ausreichend sei. Die freie Sichtstrecke betrage, wie der

Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats unter

Bezugnahme auf eine Vermessung des Öffentlich bestellten

Vermessungsingenieurs W. vom 6. Mai 1998 sein bisheriges

Vorbringen präzisierend vorgetragen hat, 69,5 m. Vom

Sachverständigen Dr. A. im Kurvenbereich durchgeführte

Geschwindigkeitsmessungen hätten ergeben, daß dort eine

durchschnittliche Geschwindigkeit (V85) von 50,26 km/h gefahren

werde.

17 Der Kläger beantragt,

18 das angefochtene Urteil zu ändern

und nach dem Klageantrag erster Instanz

zu erkennen.

19 Der Beklagte und der Beigeladene zu 1. beantragen,

20 die Berufung zurückzuweisen.

21 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein

genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf

die Niederschrift vom 23. April 1998 verwiesen.

22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum

Verfahren 7 K 2552/93 VG Arnsberg, der vom Beklagten

überreichten Verwaltungsvorgänge sowie die von den

Prozeßbevollmächtigten des Klägers überreichte (vergrößerte)

Grundkarte Bezug genommen.

23

Entscheidungsgründe:


24 Die zulässige Berufung ist unbegründet.

25 Die zulässige Klage ist unbegründet.

26 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des

Beklagten zur Erteilung der am 20. Mai 1992 beantragten

Bauvoranfrage zur Errichtung von zwei Zweifamilienhäusern auf

dem Grundstück Gemarkung G. , Flur , Flurstück .

Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften im

Sinne der §§ 71 Abs. 1, 75 Abs. 1 BauO NW 1984/1995 entgegen.

Es läßt konkrete Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit auf

der Q. straße erwarten (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1

StrWG NW 1995).

27 Das Vorhaben des Klägers ist allerdings insoweit

bauplanungsrechtlich unbedenklich, als es innerhalb eines im

Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegen ist und sich nach Art

und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der

Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart

der näheren Umgebung einfügt (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB). Der

fortlaufende Bebauungszusammenhang, in den sich das unbebaute

Grundstück des Klägers als "Baulücke" einfügt, erstreckt sich

parallel zur Q. straße auf der Innenseite der

Halbkreiskurve. Die Parzelle unterbricht diesen

Zusammenhang nicht, sondern schiebt sich in ihn, durch die

Haldenböschungen abgesetzt, hinein. Die Parzelle ist

halbkreisförmig von Bebauung umgeben, die durch die

Q. straße insoweit verknüpft wird, als von ihr (bzw.

der Straße Sch. als ihrer nördlichen Verlängerung) die

Zufahrtswege abführen und zu ihr selbst nördlich der Parzelle

Zugänge sowie südlich auch drei Zufahrten angelegt sind. Ob

die Parzelle selbst an dem Bebauungszusammenhang teilnimmt,

bedarf bei diesen örtlichen Gegebenheiten keiner

Entscheidung.

28 Der Bebauungszusammenhang östlich der Q. straße

gehört ferner zur Siedlungsstruktur, die sich entlang der

Q. straße, der E. Straße und des

R. Weges erstreckt und angesichts der Zahl der

Bauten für die Annahme eines Ortsteils (G. -S. )

hinreichendes Gewicht hat. All dies wird im übrigen weder vom

Beklagten noch den Beigeladenen in Abrede gestellt.

29 Das klägerische Vorhaben fügt sich in den gegebenen

Bebauungszusammenhang hinsichtlich Art und Maß der baulichen

Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut

werden soll, ein. Jedoch ist die Erschließung des Vorhabens

nicht gesichert.

30 Gemäß § 25 Abs. 1 StrWG NW 1995 bedürfen Baugenehmigungen

außerhalb der Ortsdurchfahrten der Zustimmung der

Straßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen über Zufahrten an

Kreisstraßen unmittelbar angeschlossen werden sollen. Die

Zustimmung darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen

erteilt werden, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der

Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist

(§ 25 Abs. 2 Satz 1 StrWG NW 1995). Die Zustimmung gilt als

erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach

Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen bei der

Straßenbaubehörde unter Angabe der Gründe versagt wird (§ 25

Abs. 2 Satz 2 StrWG NW 1995).

31 Das Grundstück des Klägers liegt außerhalb einer

Ortsdurchfahrt. Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer

Landesstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen

Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden

Grundstücke bestimmt ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG NW 1995).

Die Q. straße liegt in ihrem Abschnitt zwischen der

Radwegüberführung in nördlicher Richtung und dem Haus

Q. straße 60 zwar innerhalb der geschlossenen

Ortslage. Sie ist in diesem Abschnitt jedoch nicht zur

Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt.

32 Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 StrWG NW 1995 ist die geschlossene

Ortslage der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener

oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist; Abs. 1

Satz 3 dieser Vorschrift zur Folge unterbrechen einzelne

unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr

entzogenes Gelände oder nur einseitige Bebauung den

Zusammenhang nicht. Bei der Anwendung dieser Merkmale kommt es

auf eine weiträumige, die gröberen Umrisse des örtlichen

Bebauungsbereichs berücksichtigende tatsächliche Betrachtung

an. Die zusammenhängende Bebauung im Sinne des § 5 Abs. 1

Sätze 2 und 3 StrWG NW 1995 beginnt dort, wo sich der örtliche

Bebauungsbereich in seiner Gesamtheit deutlich gegenüber dem

freien, unbebauten Gelände absetzt.

33 Vgl. OVG NW, Urteil vom 26. Mai 1993

- 23 A 2025/91 -.

34 Nach den vorliegenden Karten, Lichtbildern und dem

Eindruck, den der Berichterstatter bei Einnahme des

Augenscheins gewonnen und dem Senat vermittelt hat, beginnt

aus östlicher Richtung betrachtet der Bebauungszusammenhang im

Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 StrWG NW 1995 jedenfalls in Höhe

des Hauses Q. straße 74. Das dortige Wohnhaus tritt

bis nahe an die Q. straße heran. Es steht in

optischer Reihe mit dem Haus Q. straße 81 sowie der

hinter diesem Haus folgenden Häusern am R. Weg. Der

am Haus Q. straße 74 beginnende Bürgersteig sowie die

Beleuchtungseinrichtungen verstärken den Eindruck, daß eine

Ortslage beginnt ebenso, wie die beidseitigen

Schulbushaltestellen sowie die dem Haus Q. straße 74

vorgelagerte Zufahrt zu den Grundstücken Q. straße 60

bis 72, zumal auf diese Zufahrt durch ein Hinweiszeichen auf

zwei Gewerbebetriebe besonders aufmerkam gemacht wird. Die

zahlreichen Verkehrsschilder nebst dem Ortslagenhinweisschild

tragen das Ihrige zum Eindruck bei, daß nunmehr eine Ortslage

beginnt. Daß zur Q. straße auf ihrer südlichen Seite

erst ab dem R. Weg Bebauung in Erscheinung tritt,

steht der Annahme einer geschlossenen Ortslage ebensowenig

entgegen wie der Umstand, daß im weiteren Verlauf das Gelände

zwischen Q. straße und Radweg wegen des dortigen

Geländeeinschnitts nicht bebaut werden kann (vgl. § 5 Abs. 1

Satz 3 StrWG NW 1995). Aus nördlicher Richtung betrachtet hat

die geschlossene Ortslage nicht mit der den Radweg

überquerenden Brücke ihr Ende gefunden. Vielmehr sind hier die

Häuser Q. straße 88 bis 96 oberhalb des

Straßenniveaus erkennbar, die über die Zugänge zum Bürgersteig

den Bebauungszusammenhang auch zur Q. straße

vermitteln. Der Kurvenverlauf läßt es nicht zu, daß ein Ende

dieses Zusammenhangs noch im Kurvenbereich erkannt werden

könnte. Vielmehr treten auf der südwestlichen Seite der

Q. straße sodann die Häuser am R. Weg in

Erscheinung. Erst hinter dem R. Weg sowie der

Bebauung in Höhe des Hauses Q. straße 74 und der dort

eingerichteten Schulbushaltestellen endet der

Bebauungszusammenhang.

35 Die Ortsdurchfahrt dient jedoch nicht der Erschließung der

anliegenden Grundstücke. Ob eine Kreisstraße zur Erschließung

der anliegenden Grundstücke bestimmt ist, ist vorrangig auf

Grundlage einer an straßenrechtlichen Gesichtspunkten

orientierten Betrachtungsweise zu ermitteln. Davon ist auch

dann nicht abzuweichen, wenn sich die anliegenden Grundstücke

in einem Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB befinden. Denn

einem straßenrechtlich nicht zur Erschließung bestimmten

Straßenabschnitt kann eine Erschließungsfunktion nicht durch

die vorhandene oder entstehende Randbebauung aufgedrängt

werden, wenn nicht die Erschließungsfunktion in einem

Verfahren bauplanerischer Festsetzung gemäß § 25 Abs. 5

StrWG NW 1995 bewirkt wird.

36 Vgl. BVerwG, Urteil vom

30. November 1984 - 4 C 2.82 -,

DÖV 1985, 363 = NVwZ 1985, 825; OVG NW,

Urteil vom 26. Mai 1993

- 23 A 2025/91 -.

37 Im maßgebenden Abschnitt von der Brücke über den Radweg bis

in Höhe des Hauses Q. straße 74 sind nur vereinzelt

Zufahrten vorhanden, nämlich zum einen neben dem Haus

Q. straße 81 sowie zum anderen die drei

nebeneinanderliegenden Zufahrten zu den Grundstücken

Q. straße 74, 78 sowie 60 bis 72. Die

Q. straße dient nicht der Erschließung der Bebauung

entlang des R. Weges sowie der von der Straße

Scherenberg abzweigenden Zufahrten. Der R. Weg und

die Straße S. haben vielmehr als Bestandteil des

öffentlichen Verkehrsnetzes eine selbständige

Erschließungsfunktion, die durch diese Straßen vermittelt

wird. Wieviele Zufahrten zum R. Weg und zum

S. angelegt sind, ist im vorliegenden Zusammenhang

daher unbeachtlich. Auch wird die Erschließungsfunktion der

Q. straße für Zufahrten nicht durch die Zuwegungen

zum Bürgersteig der Q. straße von den

Hausgrundstücken 88 bis 92 begründet. Es handelt sich nur um

rückwärtige Erschließungen dieser Grundstücke. Zudem vermögen

Zugänge allein einer Straße keine Erschließungsfunktion zu

vermitteln.

38 Vgl. Fickert, Straßenrecht in

Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., 1989,

§ 5 Rdnr. 20;

Walprecht/Neutzer/Wichary, Straßen- und

Wegegesetz des Landes Nordrhein-

Westfalen, 2. Aufl., 1986, § 5

Rdnr. 32.

39 Die nach alledem gemäß § 25 Abs. 1 StrWG NW 1995

erforderliche Zustimmung des Beigeladenen zu 1. liegt nicht

vor; sie gilt auch nicht gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 StrWG NW

1995 erteilt. Nach dieser Bestimmung gilt die Zustimmung als

erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach

Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen bei der

Straßenbaubehörde unter Angabe der Gründe versagt wird.

Entgegen der Annahme des Klägers begann die Zweimonatsfrist

nicht mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Straßen-

und Wegegesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen vom

3. August 1993 am 20. August 1993. Im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Gesetzes hatte der Beigeladene zu 1.

seine Zustimmung zu dem Vorhaben des Klägers bereits versagt

und die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung nach § 25 Abs. 6

StrWG NW 1983 abgelehnt. Für eine neuerliche

verwaltungsinterne Zustimmungsversagung bestand in dieser

Situation so lange keine Veranlassung, wie der Kläger an

seinem bisherigen Klagebegehren festhielt und nicht zu

erkennen gab, daß er auf Grundlage des neuen Rechts (wonach

die Zustimmung der Straßenbaubehörde nunmehr nicht schon

deshalb versagt werden durfte, wenn dies wegen der Sicherheit

oder Leichtigkeit des Verkehrs nötig war, sondern nur dann,

wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder

Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist) außerhalb des

anhängigen Gerichtsverfahrens nunmehr eine Bescheidung des

Antrags auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung begehrte. Mit

einem dahingehenden Anliegen ist der Kläger an den Beklagten

jedoch erst 1994 herangetreten, der dann innerhalb von zwei

Monaten den Antrag abschlägig beschied, ohne dem Beigeladenen

zu 1. zuvor vom weiteren Verfahrensverlauf Kenntnis zu geben.

Nach Versagung des beantragten Vorbescheids blieb für eine

verwaltungsinterne Zustimmung des Beigeladenen zu 1. kein Raum

mehr. Eine nach Genehmigungsversagung sowie anschließendem

Ablauf der Zweimonatsfrist eintretende Zustimmungsfiktion

sieht das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-

Westfalen nicht vor.

40 Das Vorhaben des Klägers würde zu einer konkreten

Beeinträchtigung der Sicherheit, zumindest aber der

Leichtigkeit des Verkehrs führen. Der Senat geht zugunsten des

Klägers von der Vermessung des Öffentlich bestellten

Vermessungsingenieurs Weishaupt vom 6. Mai 1998 aus, anhand

derer die freie Sichtstrecke bestimmt werden kann. Die freie

Sichtstrecke ist allerdings nicht gleichzusetzen mit der von

der östlichen Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks

bis zum "Fahrbahnrand" gemessenen Entfernung von 69,5 m. Weder

blickt ein vom Grundstück des Klägers abfahrender Kraftfahrer

genau von der Grundstücksgrenze Richtung Westen, noch ist

davon auszugehen, daß von dort kommende Kraftfahrzeuge mit der

rechten (vom klägerischen Grundstück wegen der Kurvensituation

zuerst sichtbaren) Kraftfahrzeugseite unmittelbar auf dem

Fahrbahnrand fahren. Unter Berücksichtigung üblicher

Fahrzeuggrößen und Sicherheitsabstände sowie der tatsächlich

zur Verfügung stehenden Fahrbahnbreite und der vom Kläger

geplanten Zufahrtsbreite geht der Senat vielmehr davon aus,

daß die Sichtstrecke erst etwa 2 m westlich der östlichen

Grundstückszufahrt abzugreifen ist und jedenfalls etwa 0,5 m

vor dem Fahrbahnrand der Q. straße endet. Danach

beträgt die freie Sichtstrecke allenfalls 67 m. Diese

Sichtstrecke ist derart gering, daß Beeinträchtigungen der

Sicherheit, zumindest aber der Leichtigkeit des Verkehrs

wahrscheinlich sind, wenn vom klägerischen Grundstück ein

Kraftfahrer in östliche Richtung fahren will, also unter

Überquerung des unmittelbar vor dem Grundstück in westlicher

Richtung führenden Fahrstreifens links abzubiegen

beabsichtigt.

41 Dies ergibt sich aus folgendem: Die Faustformel für den

Anhalteweg (SA) eines Kraftfahrzeuges lautet: SA ? (V/10)2 + 3 x

V/10. Dies ergibt bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h einen

Anhalteweg von 40 m, der bis zu einem Hindernis zur Verfügung

stehen muß, damit der Autofahrer nach Erkennen des

Hindernisses noch rechtzeitig zum Stehen kommen kann. Von

diesem Maß gehen auch die Richtlinien für die Anlage von

Straßen, Teil Knotenpunkte (RAS-K), Ausgabe 1988 aus (Tabelle

11, Straßenkategorie B, Straßenlängsneigung 0 %). Dieser

Mindestabstand ist jedoch unzureichend, um Beeinträchtigungen

der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hinreichend zu

begegnen. Hinzuzurechnen ist vielmehr, daß der aus der Kurve

von Westen kommende Kraftfahrer nicht immer sogleich mit dem

Anhaltevorgang beginnen wird, wenn ein Kraftfahrer vom

klägerischen Grundstück in östlicher Richtung gerade erst

abfährt, also unklar ist, ob er noch vor dem aus Osten

kommenden Fahrzeug in die Straße einschwenken wird. Ebenso ist

zu berücksichtigen, daß der vom Grundstück des Klägers links

abbiegende Kraftfahrer seine Aufmerksamkeit nicht ständig nur

in westliche Richtung orientieren kann, sondern auch in

östliche Richtung richten muß. Dem Anhalteweg ist daher eine

Strecke hinzuzurechnen, wie sie in Tabelle 12 der RAS-K nach

Auffassung des Senats im Grundsatz zutreffend unter dem

Begriff "Anfahrsicht" erfaßt ist. Angesichts der Wegstrecke,

die bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h je Sekunde

zurückgelegt wird, ist die sich aus der Differenz von

Anfahrsicht und Haltesicht (hier 30 m) ergebende

Entscheidungszeit von gut zwei Sekunden für sachgerechte

Verkehrsreaktionen knapp bemessen und führt ohnehin schon zu

"Behinderungen bevorrechtigter Kraftfahrzeuge" (vgl.

Ziffer 3.4.3 der RAS-K). Eine weitere Reduzierung ist unter

Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten nicht zu

verantworten. Die Aufmerksamkeit des aus Norden bzw. Westen

kommenden Kraftfahrers ist ohnehin schon in erhöhtem Maß

beansprucht und damit für weitere Verkehrsbeeinträchtigungen

gemindert. Er muß seine Aufmerksamkeit der Straße wegen des

Kurvenverlaufs gegenüber der von der RAS-K zugrundegelegten

gradlinigen Streckenführung in verstärktem Maß widmen und

zudem der Zufahrt zum Haus Q. straße 81 sowie der

dann folgenden Einmündung des R. Wegs zuwenden.

Sobald ihm der Blick auf die vom Kläger geplante Zufahrt

möglich ist, kann er auch bereits die Schulbushaltestelle auf

der südlichen Seite der Q. straße sehen; auf das im

Bereich der Schulbushaltestelle liegende Gefahrpotential ist

der Kraftfahrer durch das Gefahrzeichen "Kinder" kurz zuvor

aufmerksam gemacht worden. Letztlich ergeben sich im übrigen

auch aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. A.

bei einer angenommenen Geschwindigkeit von V85 = 50 km/h keine

substantiierten Einwände gegen das in der Tabelle 12 der RAS-K

zugrundegelegte Maß erforderlicher Anfahrsicht.

42 Auch eine der Anfahrsicht nach Auffassung des

Sachverständigen Dr. A. entsprechende Fahrstrecke von

70 m steht für das auf das Q. straße bevorrechtigt

fahrende Kraftfahrzeug nicht zur Verfügung. Anhand der

Vermessung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs

W. läßt sich vielmehr abgreifen, daß die maßgebende

Fahrstrecke - also die Fahrstrecke, die ein Kraftfahrzeug noch

auf der Q. straße zurücklegen muß, nachdem es von

einem 2 m westlich der östlichen Grenze des klägerischen

Grundstücks stehenden Kraftfahrzeug aus erstmals gesehen

werden kann - nur etwa 68 m beträgt. (Dieses Maß ergibt sich,

wenn anhand der in der mündlichen Verhandlung überreichten

Skizze (die - wie der Vergleich zur Vermessung W.

zeigt - jedenfalls um den Faktor 0,9928 verzerrt ist) die

Fahrstrecke entsprechend des vom Sachverständigen

Dr. A. eingetragenen Fahrverlaufs berechnet wird. Der

Anteil der graden Fahrstrecke beträgt danach etwa 48 m, die

Bogenlänge etwa 20 m.) Auf die Frage, ob nur die

vorbeschriebene Fahrstrecke oder nicht vielmehr auch die Länge

der freien Sichtstrecke maßgebend ist und ob die Tabelle 12

der RAS-K in der vom Sachverständigen erwogenen Weise auf eine

Kurvensituation übertragen werden kann, kommt es angesichts

dieses Maßes der tatsächlich zur Verfügung stehenden

Fahrstrecke nicht an. Im übrigen stehen die örtlichen

Gegebenheiten einer weiteren Verkürzung der als erforderlich

anzusehenden freien Sichtstrecke (und der Fahrstrecke)

entgegen; sie wäre angesichts der konkreten örtlichen

Verhältnisse - wie sie der Senat oben bereits dargestellt hat

-vielmehr zu verlängern.

43 Die vom Sachverständigen noch in seinem Gutachten vom

15. April 1996 geäußerte Annahme, daß die

Beurteilungsgeschwindigkeit V85 weniger als 50 km/h betrage,

teilt der Senat nicht. Konkrete Anhaltspunkte für seine

Annahme leitet der Sachverständige aus dem nach den RAS-L

erforderlichem Kurvenradius für eine Entwurfsgeschwindigkeit

von 50 km/h ab. Es geht im vorliegenden Verfahren jedoch nicht

um die Frage, mit welchem Radius eine Straße gebaut werden

sollte, auf der eine Geschwindigkeit von 50 km/h zulässig sein

soll, sondern um die Frage, welche tatsächlichen

Geschwindigkeiten auf der Q. straße im Bereich des

klägerischen Grundstücks voraussichtlich gefahren werden. Dies

sind nach Einschätzung des Senats bei Pkw jedenfalls die

50 km/h, die als zulässige Höchstgeschwindigkeit festgesetzt

sind. Diese Geschwindigkeit kann nicht nur tatsächlich ohne

Schwierigkeiten gefahren werden, sie wird regelmäßig auch

deshalb gefahren werden, weil die Verkehrszeichen entlang der

Q. straße zum einen auf die zulässige

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, zum anderen auf die

Kurvensituation hinweisen; in dieser Situation wird der

durchschnittliche Kraftfahrer erwarten, daß er die anstehende

Kurve unter Einhaltung der vorgeschriebenen

Höchstgeschwindigkeit auch problemlos befahren kann. Darüber

hinaus sieht der aus Nordwesten kommende Kraftfahrer das Ende

der Kurve der Q. straße vor der weiter östlich

liegenden (geplanten) Zufahrt zum klägerischen Grundstück. Es

entspricht jedoch üblicher Fahrpraxis bereits ab dem

Scheitelpunkt der Kurve das Fahrzeug wieder zu beschleunigen

(sofern ein vorsichtiger Fahrer vor Beginn der Kurve die

Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit

abgesenkt haben sollte).

44 Das vom Kläger beigebrachte Gutachten führt zur Frage

wahrscheinlich gefahrener Geschwindigkeiten und dadurch

bedingter Gefahrensituationen nicht weiter. Es kommt nach

obigen Ausführungen nicht darauf an, ob der Beigeladene zu 1.

zu Recht davon ausgeht, daß die zulässige

Höchstgeschwindigkeit "vielfach" überschritten wird oder ob

dem Sachverständigen unangepaßt hohe Geschwindigkeiten

"aufgefallen" sind. Im übrigen hat der Sachverständige nach

den Angaben des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung

mittlerweile bei eigenen Messungen ermittelt, daß die

tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit bei V85 = 50,26 km/h

liegt.

45 Unerheblich ist im Ergebnis auch, ob der durchschnittliche

Kraftfahrer im maßgebenden Straßenbereich ohnehin besonders

aufmerksam fährt, ob es bereits wiederholt zu Unfällen

gekommen ist oder ob die Situation im Bereich der

Schulbushaltestellen in Höhe des Hauses Q. straße 74

zur Gefahrenlage beiträgt. Die Zufahrt zum klägerischen

Grundstück würde die bestehende Häufung von Gefahrenquellen um

eine weitere anreichern und hinsichtlich des vom klägerischen

Grundstück links abbiegenden Kraftfahrers wegen der in

westlicher Richtung nur zur Verfügung stehenden geringen

Sichtabstände derart verschärfen, daß von einer konkreten

Gefahrenlage für die Sicherheit, jedenfalls aber für die

Leichtigkeit des Verkehrs ausgegangen werden muß.

46 Vorsorglich ist anzumerken, daß die vom klägerischen

Gutachter für möglich gehaltenen verkehrsbezogenen Maßnahmen

im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden können.

Die Beurteilung der Frage, ob eine konkrete Beeinträchtigung

der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs wahrscheinlich

ist, hat sich ausschließlich danach auszurichten, wie sich die

örtlichen Verhältnisse im Bereich der öffentlichen Straße, in

die Zufahrt genommen werden soll, derzeit tatsächlich

darstellen. Jede andere Sichtweise, die vom Landesgesetzgeber

ersichtlich auch nicht gewollt ist, würde dazu führen, die der

Straßenbauverwaltung im öffentlichen Interesse zukommende, in

§ 9 und 9a StrWG NW 1995 ausfomulierte und in entsprechenden

Verfahren geregelte Aufgabe, Straßen zu planen, zu bauen und

zu unterhalten, zumindest teilweise in die Hand des um

Zustimmung nachsuchenden Anliegers zu legen. Eine solche

Gestaltungs- oder Mitgestaltungsbefugnis mit entsprechenden

subjektiven Rechten besteht nicht und kann insbesondere nicht

aus einem Recht auf Anliegergebrauch oder gar aus Erwägungen

zur Amtspflicht hergeleitet werden.

47 Vgl. OVG NW, Urteil vom

5. Februar 1996 - 10 A 2153/91 -,

m.w.N.

48 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3

VwGO.

49 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt

sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

50 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen

des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

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