Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 11.05.1998: Anhalteweg
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 11.05.1998 - 7 A 3816/96) hat entschieden:
Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2. trägt seine
außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2 Der Kläger, der im vorliegenden Verfahren eine
Bebauungsgenehmigung erstrebt, ist Eigentümer des an die
Q. straße (K ) angrenzenden Grundstücks Gemarkung
G. , Flur , Flurstück in S. -Q. .
Die Q. straße verläuft von der östlich gelegenen
Ortslage S. -H. in einem weit geschwungenen
Bogen bis in Höhe des klägerischen Grundstücks, an dessen
Südwestecke die Q. straße aus nordöstlicher Richtung
kommend die Richtung ändert und halbkreisförmig in einer Kurve
(im folgenden: Halbkreiskurve) zunächst in nordwestlicher
Richtung verläuft. Die Straße fällt im Kurvenverlauf auf einer
Strecke von etwa 250 m um etwa 10 m ab. Sodann wendet sich die
Q. straße von ihrem am Ende der Halbkreiskurve
nördlichen Verlauf in nordwestliche Richtung und führt über
einen Geländeeinschnitt hinweg, in dem früher eine Bahnlinie,
nunmehr jedoch ein Radweg verläuft. Jenseits der Bahnlinie
kreuzt die K , die dort als N. straße benannt ist, die
E. Straße. Die E. Straße ist nördlich der
früheren Bahnlinie beidseits ebenso wie die N. straße
auf ihrer Südostseite mit Häusern angebaut. Das Innere der
Halbkreiskurve ist ebenfalls bebaut, und zwar liegen nördlich
fünf Wohngrundstücke (Q. straße 88 bis 96), die über
eine parallel zur Q. straße hangaufwärts verlaufende
Straße erschlossen sind. Von dreien der dortigen
Wohngrundstücke (Q. straße 88 bis 92) führen Zugänge
bis zum Bürgersteig der Q. straße. Im Inneren der
Halbkreiskurve folgt sodann weiter südlich eine plateauartige
Fläche (Parzelle ), die zur Q. straße abgeböscht
ist. Ein Teil dieser Fläche wird faktisch als Lagerplatz
genutzt. Südlich dieser Fläche schließt weitere, auch
gewerbliche Bebauung (Q. straße 60 bis 72) an, die
von einem Weg erschlossen wird, der etwa 16 m nordöstlich des
Antragsgrundstücks von der Q. straße in nordöstlicher
Richtung abführt. Zwischen Antragsgrundstück und diesem Weg
grenzt ein Wohnhaus (Q. straße 74) an die
Q. straße an, das dorthin über eine Zufahrt verfügt.
Zwischen diesem Grundstück und dem Antragsgrundstück
schließlich führt eine weitere Zufahrt von der
Q. straße weg, die entlang der rückwärtigen Seite des
Grundstücks des Klägers nach Westen verschwenkt und zu einem
tiefer gelegenen Wohnhaus (Q. straße 78) führt, das
etwa 26 m östlich der Q. straße liegt.
3 Gegenüber der Südwestecke des Antragsgrundstücks mündet der
R. Weg in die Q. straße. Von ihm wiederum zweigt ein
auf einer Länge von etwa 70 m parallel zum Äußeren der
Halbkreiskurve verlaufender Weg ab; dieser ist beidseits mit
Wohnhäusern angebaut. Die etwa 40 m tiefen Grundstücke
zwischen R. Weg und Q. straße sind zum R. Weg
erschlossen. Das südlichste Grundstück ist hier parzelliert.
Das im Eckbereich zur Q. straße gelegene Haus
(Q. straße 81) verfügt auch nach dorthin über eine
Zufahrt. Gegenüber dem letztgenannten Haus zweigt unweit des
Einmündungsbereichs des R. Weges in die
Q. straße ein Weg zu einem nach Kartenlage jedenfalls
früher landwirtschaftlich genutztem Gehöft ab.
4 Aus nordöstlicher Richtung kommend ist von der
Q. straße das oberhalb des Straßenniveaus gelegene
Haus Q. straße 60 zu sehen, während die rückwärtigen
Grundstücke durch eine Böschung und Baumbestand überwiegend
verdeckt werden. In Höhe dieses Hauses wird mit Verbotszeichen
274 zu § 41 StVO die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit
50 km/h bestimmt. Ferner weist das Gefahrzeichen 136 auf
"Kinder" hin. Es folgt eine Ortshinweistafel (Zeichen 385) mit
der Aufschrift "Schee" und sodann das Gefahrzeichen 110
(Doppelkurve, zunächst rechts). Am Weg zu den Grundstücken
Q. straße 60 bis 72 weist ein Zeichen 432 auf die
Firma B. sowie die Kabelfabrik FW K. hin. Es folgen in
Höhe des Hauses Q. straße 74 beidseits der Straße je
eine Schulbushaltestelle, sodann in Höhe des klägerischen
Grundstücks das Zeichen 306 (Vorfahrtstraße) sowie schließlich
nochmals das Zeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit
50 km/h), das im Verlauf der Halbkreiskurve wiederholt wird.
5 Jenseits der Q. straße steht am Beginn der
Halbkreiskurve das Gefahrzeichen 108 (Kurve, links), ca. 15 m
vor dem R. Weg das Zeichen 136 (Kinder), hinter dem
R. Weg das Zeichen 306 (Vorfahrtstraße), später
wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h
heraufgesetzt.
6 Die Q. straße ist aus nördlicher Richtung bis in
Höhe des Hauses Q. straße 74 mit einer
Beleuchtungseinrichtung sowie einem einseitigen Bürgersteig
versehen.
7 Am 20. Mai 1992 beantragte der Kläger, ihm eine
Bebauungsgenehmigung zur Errichtung von zwei Wohngebäuden mit
vier Wohneinheiten zu erteilen. Der zur Bauvoranfrage
vorgelegte Lageplan sieht eine entlang der Nordostseite des
Grundstücks geführte, 4,50 m breite Zufahrt vor. Zur
Südwestecke des klägerischen Grundstücks soll die Zufahrt
einen Abstand von etwa 53 m einhalten. Der Beklagte übersandte
die Antragsunterlagen unter dem 30. Juni 1992 an den
Beigeladenen zu 1. zur Stellungnahme, der mit an den Kläger
gerichteten Bescheid vom 20. Januar 1993 die Erteilung einer
Ausnahme von § 25 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. August 1983, GV NW 306 (StrWG NW 1983) versagte. Das
nach erfolglosem Vorverfahren vom Kläger eingeleitete
Klageverfahren - 7 K 2552/93 VG Arnsberg - erklärten die
Beteiligten Anfang 1994 im Hinblick auf die Änderung des § 25
StrWG NW durch das Gesetz vom 3. August 1993, GV NW 503 - der
der Fassung der Bekanntmachung des Straßen- und Wegegesetzes
vom 23. September 1995, GV NW 1028 (StrWG NW 1995)
entspricht - übereinstimmend für erledigt. Mit Schreiben vom
28. Januar 1994 bat der Kläger den Beklagten, nunmehr über den
Antrag auf Erlaß des Vorbescheides zu entscheiden. Mit
Bescheid vom 10. März 1994 lehnte der Beklagte den Antrag ab,
da das Vorhaben zwar einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil
zuzuordnen, die Erschließung aus den Gründen des Bescheides
des Beigeladenen zu 1. vom 20. Januar 1993 jedoch nicht
gesichert sei. Durchschrift dieses Bescheides übersandte der
Beklagte dem Beigeladenen zu 1. zur Kenntnis.
8 Den Widerspruch des Klägers wies der Beigeladene zu 2. mit
Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1995 als unbegründet
zurück.
9 Der Kläger hat am 9. Februar 1995 Klage erhoben und
vorgetragen: Sein Grundstück liege innerhalb einer
Ortsdurchfahrt. Dem Autofahrer sei erkennbar, daß er sich
einer Ortslage nähere. Sein Vorhaben lasse zudem eine konkrete
Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
nicht erwarten, wie das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten
des Dr. Ing. A. vom 15. April 1996 bestätige. Die gegebene
Verkehrssituation werde von den Kraftfahrern beherrscht. Wenn
eine besondere Gefährdungslage bestünde, hätte ein
verantwortungsbewußter Straßenbaulastträger die
Schulbushaltestelle nicht genehmigt.
10 Der Kläger hat beantragt,
11 den Beklagten unter Aufhebung seines
Bescheides vom 10. März 1994 und des
Widerspruchsbescheides des
Oberkreisdirektors des E. -R. -
Kreises vom 18. Januar 1995 zu
verpflichten, die Bauvoranfrage des
Klägers vom 15. Mai 1992 betreffend die
Errichtung von zwei Zweifamilienhäusern
auf dem Grundstück Gemarkung
G. , Flur , Flurstück
positiv zu bescheiden.
12 Der Beklagte und der Beigeladene zu 1. haben beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Der Beigeladene zu 1. hat zur Klageerwiderung vorgetragen:
Zwar stünden Ausbauabsichten und Straßenbaugestaltung dem
Vorhaben des Klägers nicht entgegen. Die geplante Erschließung
würde jedoch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
konkret gefährden. Nach der amtlichen Verkehrszählung aus dem
Jahre 1990 sei die Straße mit ca. 5000 Kfz/24 h erheblich
belastet. Die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung werde
nach eigener Beobachtung vielfach überschritten. Die Sicht aus
der geplanten Zufahrt des klägerischen Grundstücks sei nach
Osten zwar ausreichend, nicht aber in westlicher Richtung, wo
bis zur Kurve etwa 60 m verblieben. Die Schulbushaltestellen
ließen den Schluß auf einen Bedarf für Schulbushaltestellen,
nicht aber darauf zu, daß der Streckenabschnitt hier
ungefährlich sei. Das Gutachten A. erbringe einen
Leistungsfähigkeitsnachweis, der als solcher nicht
angezweifelt werde.
15 Mit dem dem Kläger am 12. Juli 1996 zugestellten Urteil vom
18. Juni 1996, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen
wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet
abgewiesen.
16 Am 26. Juli 1996 hat der Kläger Berufung eingelegt, zu
deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen vertieft und
ergänzend zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts
ausführt, daß sein Grundstück innerhalb des im Zusammenhang
bebauten Ortsteils G. -Schee liege und dort
bauplanungsrechtlich zulässig sei, aber auch bei einer
Beurteilung auf der Grundlage des § 35 BauGB zulässig wäre.
Die Zustimmung des Beigeladenen zu 1. zum Vorhaben gelte als
erteilt, denn er habe sie nicht innerhalb von zwei Monaten
nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen versagt.
Abzustellen sei auf den mit Inkrafttreten des Gesetzes vom
3. August 1993 am 20. August 1993 beginnenden
Zweimonatszeitraum, da dem Beigeladenen zu 1. die
erforderlichen Unterlagen in diesem Zeitpunkt vorgelegen
hätten. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs werde
nicht konkret beeinträchtigt. Die Geschwindigkeitsbegrenzung
auf 50 km/h weise auf eine Ansiedlung hin. Der Eindruck einer
Ortslage werde durch die Schulbushaltestellen, das Ortsschild
"S. ", die Hinweisschilder auf zwei Gewerbebetriebe, die
Straßenbeleuchtung sowie den Bürgersteig verstärkt. Die vom
Kurve, Kurvenradius, Einmündung des R. Weges im
Kurvenbereich, Zahl der Verkehrsschilder,
Schulbushaltestellen) zwängen den Autofahrer zur
Aufmerksamkeit und rücksichtsvoller Fahrweise. Sei eine solche
Fahrweise ohnehin geboten, sei eine konkrete Beeinträchtigung
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die
Anlegung einer weiteren Zufahrt nicht zu erwarten. Die
Sichtverhältnisse seien ausreichend. Die in die Zufahrt ein-
bzw. ausfahrenden Fahrzeuge seien frühzeitig und gut
erkennbar, weil Bürgersteig und Bankett die Sicht freigeben
würden. Wegen der nahezu rechtwinklig verlaufenden Kurve
müßten die aus Westen kommenden Fahrzeuge mit verminderter
Geschwindigkeit fahren, so daß die Sichtstrecke dorthin
ausreichend sei. Die freie Sichtstrecke betrage, wie der
Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats unter
Bezugnahme auf eine Vermessung des Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurs W. vom 6. Mai 1998 sein bisheriges
Vorbringen präzisierend vorgetragen hat, 69,5 m. Vom
Sachverständigen Dr. A. im Kurvenbereich durchgeführte
Geschwindigkeitsmessungen hätten ergeben, daß dort eine
durchschnittliche Geschwindigkeit (V85) von 50,26 km/h gefahren
werde.
17 Der Kläger beantragt,
18 das angefochtene Urteil zu ändern
und nach dem Klageantrag erster Instanz
zu erkennen.
19 Der Beklagte und der Beigeladene zu 1. beantragen,
20 die Berufung zurückzuweisen.
21 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein
genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
die Niederschrift vom 23. April 1998 verwiesen.
22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum
Verfahren 7 K 2552/93 VG Arnsberg, der vom Beklagten
überreichten Verwaltungsvorgänge sowie die von den
Prozeßbevollmächtigten des Klägers überreichte (vergrößerte)
Grundkarte Bezug genommen.
23
Entscheidungsgründe:
24 Die zulässige Berufung ist unbegründet.
25 Die zulässige Klage ist unbegründet.
26 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des
Beklagten zur Erteilung der am 20. Mai 1992 beantragten
Bauvoranfrage zur Errichtung von zwei Zweifamilienhäusern auf
dem Grundstück Gemarkung G. , Flur , Flurstück .
Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften im
Sinne der §§ 71 Abs. 1, 75 Abs. 1 BauO NW 1984/1995 entgegen.
Es läßt konkrete Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit auf
der Q. straße erwarten (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1
StrWG NW 1995).
27 Das Vorhaben des Klägers ist allerdings insoweit
bauplanungsrechtlich unbedenklich, als es innerhalb eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegen ist und sich nach Art
und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart
der näheren Umgebung einfügt (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB). Der
fortlaufende Bebauungszusammenhang, in den sich das unbebaute
Grundstück des Klägers als "Baulücke" einfügt, erstreckt sich
parallel zur Q. straße auf der Innenseite der
Halbkreiskurve. Die Parzelle unterbricht diesen
Zusammenhang nicht, sondern schiebt sich in ihn, durch die
Haldenböschungen abgesetzt, hinein. Die Parzelle ist
halbkreisförmig von Bebauung umgeben, die durch die
Q. straße insoweit verknüpft wird, als von ihr (bzw.
der Straße Sch. als ihrer nördlichen Verlängerung) die
Zufahrtswege abführen und zu ihr selbst nördlich der Parzelle
Zugänge sowie südlich auch drei Zufahrten angelegt sind. Ob
die Parzelle selbst an dem Bebauungszusammenhang teilnimmt,
bedarf bei diesen örtlichen Gegebenheiten keiner
Entscheidung.
28 Der Bebauungszusammenhang östlich der Q. straße
gehört ferner zur Siedlungsstruktur, die sich entlang der
Q. straße, der E. Straße und des
R. Weges erstreckt und angesichts der Zahl der
Bauten für die Annahme eines Ortsteils (G. -S. )
hinreichendes Gewicht hat. All dies wird im übrigen weder vom
Beklagten noch den Beigeladenen in Abrede gestellt.
29 Das klägerische Vorhaben fügt sich in den gegebenen
Bebauungszusammenhang hinsichtlich Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut
werden soll, ein. Jedoch ist die Erschließung des Vorhabens
nicht gesichert.
30 Gemäß § 25 Abs. 1 StrWG NW 1995 bedürfen Baugenehmigungen
außerhalb der Ortsdurchfahrten der Zustimmung der
Straßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen über Zufahrten an
Kreisstraßen unmittelbar angeschlossen werden sollen. Die
Zustimmung darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen
erteilt werden, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der
Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist
(§ 25 Abs. 2 Satz 1 StrWG NW 1995). Die Zustimmung gilt als
erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen bei der
Straßenbaubehörde unter Angabe der Gründe versagt wird (§ 25
Abs. 2 Satz 2 StrWG NW 1995).
31 Das Grundstück des Klägers liegt außerhalb einer
Ortsdurchfahrt. Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer
Landesstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen
Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden
Grundstücke bestimmt ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG NW 1995).
Die Q. straße liegt in ihrem Abschnitt zwischen der
Radwegüberführung in nördlicher Richtung und dem Haus
Q. straße 60 zwar innerhalb der geschlossenen
Ortslage. Sie ist in diesem Abschnitt jedoch nicht zur
Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt.
32 Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 StrWG NW 1995 ist die geschlossene
Ortslage der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener
oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist; Abs. 1
Satz 3 dieser Vorschrift zur Folge unterbrechen einzelne
unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr
entzogenes Gelände oder nur einseitige Bebauung den
Zusammenhang nicht. Bei der Anwendung dieser Merkmale kommt es
auf eine weiträumige, die gröberen Umrisse des örtlichen
Bebauungsbereichs berücksichtigende tatsächliche Betrachtung
an. Die zusammenhängende Bebauung im Sinne des § 5 Abs. 1
Sätze 2 und 3 StrWG NW 1995 beginnt dort, wo sich der örtliche
Bebauungsbereich in seiner Gesamtheit deutlich gegenüber dem
freien, unbebauten Gelände absetzt.
33 Vgl. OVG NW, Urteil vom 26. Mai 1993
- 23 A 2025/91 -.
34 Nach den vorliegenden Karten, Lichtbildern und dem
Eindruck, den der Berichterstatter bei Einnahme des
Augenscheins gewonnen und dem Senat vermittelt hat, beginnt
aus östlicher Richtung betrachtet der Bebauungszusammenhang im
Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 StrWG NW 1995 jedenfalls in Höhe
des Hauses Q. straße 74. Das dortige Wohnhaus tritt
bis nahe an die Q. straße heran. Es steht in
optischer Reihe mit dem Haus Q. straße 81 sowie der
hinter diesem Haus folgenden Häusern am R. Weg. Der
am Haus Q. straße 74 beginnende Bürgersteig sowie die
Beleuchtungseinrichtungen verstärken den Eindruck, daß eine
Ortslage beginnt ebenso, wie die beidseitigen
Schulbushaltestellen sowie die dem Haus Q. straße 74
vorgelagerte Zufahrt zu den Grundstücken Q. straße 60
bis 72, zumal auf diese Zufahrt durch ein Hinweiszeichen auf
zwei Gewerbebetriebe besonders aufmerkam gemacht wird. Die
zahlreichen Verkehrsschilder nebst dem Ortslagenhinweisschild
tragen das Ihrige zum Eindruck bei, daß nunmehr eine Ortslage
beginnt. Daß zur Q. straße auf ihrer südlichen Seite
erst ab dem R. Weg Bebauung in Erscheinung tritt,
steht der Annahme einer geschlossenen Ortslage ebensowenig
entgegen wie der Umstand, daß im weiteren Verlauf das Gelände
zwischen Q. straße und Radweg wegen des dortigen
Geländeeinschnitts nicht bebaut werden kann (vgl. § 5 Abs. 1
Satz 3 StrWG NW 1995). Aus nördlicher Richtung betrachtet hat
die geschlossene Ortslage nicht mit der den Radweg
überquerenden Brücke ihr Ende gefunden. Vielmehr sind hier die
Häuser Q. straße 88 bis 96 oberhalb des
Straßenniveaus erkennbar, die über die Zugänge zum Bürgersteig
den Bebauungszusammenhang auch zur Q. straße
vermitteln. Der Kurvenverlauf läßt es nicht zu, daß ein Ende
dieses Zusammenhangs noch im Kurvenbereich erkannt werden
könnte. Vielmehr treten auf der südwestlichen Seite der
Q. straße sodann die Häuser am R. Weg in
Erscheinung. Erst hinter dem R. Weg sowie der
Bebauung in Höhe des Hauses Q. straße 74 und der dort
eingerichteten Schulbushaltestellen endet der
Bebauungszusammenhang.
35 Die Ortsdurchfahrt dient jedoch nicht der Erschließung der
anliegenden Grundstücke. Ob eine Kreisstraße zur Erschließung
der anliegenden Grundstücke bestimmt ist, ist vorrangig auf
Grundlage einer an straßenrechtlichen Gesichtspunkten
orientierten Betrachtungsweise zu ermitteln. Davon ist auch
dann nicht abzuweichen, wenn sich die anliegenden Grundstücke
in einem Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB befinden. Denn
einem straßenrechtlich nicht zur Erschließung bestimmten
Straßenabschnitt kann eine Erschließungsfunktion nicht durch
die vorhandene oder entstehende Randbebauung aufgedrängt
werden, wenn nicht die Erschließungsfunktion in einem
Verfahren bauplanerischer Festsetzung gemäß § 25 Abs. 5
StrWG NW 1995 bewirkt wird.
36 Vgl. BVerwG, Urteil vom
30. November 1984 - 4 C 2.82 -,
DÖV 1985, 363 = NVwZ 1985, 825; OVG NW,
Urteil vom 26. Mai 1993
- 23 A 2025/91 -.
37 Im maßgebenden Abschnitt von der Brücke über den Radweg bis
in Höhe des Hauses Q. straße 74 sind nur vereinzelt
Zufahrten vorhanden, nämlich zum einen neben dem Haus
Q. straße 81 sowie zum anderen die drei
nebeneinanderliegenden Zufahrten zu den Grundstücken
Q. straße 74, 78 sowie 60 bis 72. Die
Q. straße dient nicht der Erschließung der Bebauung
entlang des R. Weges sowie der von der Straße
Scherenberg abzweigenden Zufahrten. Der R. Weg und
die Straße S. haben vielmehr als Bestandteil des
öffentlichen Verkehrsnetzes eine selbständige
Erschließungsfunktion, die durch diese Straßen vermittelt
wird. Wieviele Zufahrten zum R. Weg und zum
S. angelegt sind, ist im vorliegenden Zusammenhang
daher unbeachtlich. Auch wird die Erschließungsfunktion der
Q. straße für Zufahrten nicht durch die Zuwegungen
zum Bürgersteig der Q. straße von den
Hausgrundstücken 88 bis 92 begründet. Es handelt sich nur um
rückwärtige Erschließungen dieser Grundstücke. Zudem vermögen
Zugänge allein einer Straße keine Erschließungsfunktion zu
vermitteln.
38 Vgl. Fickert, Straßenrecht in
Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., 1989,
§ 5 Rdnr. 20;
Walprecht/Neutzer/Wichary, Straßen- und
Wegegesetz des Landes Nordrhein-
Westfalen, 2. Aufl., 1986, § 5
Rdnr. 32.
39 Die nach alledem gemäß § 25 Abs. 1 StrWG NW 1995
erforderliche Zustimmung des Beigeladenen zu 1. liegt nicht
vor; sie gilt auch nicht gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 StrWG NW
1995 erteilt. Nach dieser Bestimmung gilt die Zustimmung als
erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen bei der
Straßenbaubehörde unter Angabe der Gründe versagt wird.
Entgegen der Annahme des Klägers begann die Zweimonatsfrist
nicht mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Straßen-
und Wegegesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen vom
3. August 1993 am 20. August 1993. Im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes hatte der Beigeladene zu 1.
seine Zustimmung zu dem Vorhaben des Klägers bereits versagt
und die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung nach § 25 Abs. 6
StrWG NW 1983 abgelehnt. Für eine neuerliche
verwaltungsinterne Zustimmungsversagung bestand in dieser
Situation so lange keine Veranlassung, wie der Kläger an
seinem bisherigen Klagebegehren festhielt und nicht zu
erkennen gab, daß er auf Grundlage des neuen Rechts (wonach
die Zustimmung der Straßenbaubehörde nunmehr nicht schon
deshalb versagt werden durfte, wenn dies wegen der Sicherheit
oder Leichtigkeit des Verkehrs nötig war, sondern nur dann,
wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder
Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist) außerhalb des
anhängigen Gerichtsverfahrens nunmehr eine Bescheidung des
Antrags auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung begehrte. Mit
einem dahingehenden Anliegen ist der Kläger an den Beklagten
jedoch erst 1994 herangetreten, der dann innerhalb von zwei
Monaten den Antrag abschlägig beschied, ohne dem Beigeladenen
zu 1. zuvor vom weiteren Verfahrensverlauf Kenntnis zu geben.
Nach Versagung des beantragten Vorbescheids blieb für eine
verwaltungsinterne Zustimmung des Beigeladenen zu 1. kein Raum
mehr. Eine nach Genehmigungsversagung sowie anschließendem
Ablauf der Zweimonatsfrist eintretende Zustimmungsfiktion
sieht das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-
Westfalen nicht vor.
40 Das Vorhaben des Klägers würde zu einer konkreten
Beeinträchtigung der Sicherheit, zumindest aber der
Leichtigkeit des Verkehrs führen. Der Senat geht zugunsten des
Klägers von der Vermessung des Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurs Weishaupt vom 6. Mai 1998 aus, anhand
derer die freie Sichtstrecke bestimmt werden kann. Die freie
Sichtstrecke ist allerdings nicht gleichzusetzen mit der von
der östlichen Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks
bis zum "Fahrbahnrand" gemessenen Entfernung von 69,5 m. Weder
blickt ein vom Grundstück des Klägers abfahrender Kraftfahrer
genau von der Grundstücksgrenze Richtung Westen, noch ist
davon auszugehen, daß von dort kommende Kraftfahrzeuge mit der
rechten (vom klägerischen Grundstück wegen der Kurvensituation
zuerst sichtbaren) Kraftfahrzeugseite unmittelbar auf dem
Fahrbahnrand fahren. Unter Berücksichtigung üblicher
Fahrzeuggrößen und Sicherheitsabstände sowie der tatsächlich
zur Verfügung stehenden Fahrbahnbreite und der vom Kläger
geplanten Zufahrtsbreite geht der Senat vielmehr davon aus,
daß die Sichtstrecke erst etwa 2 m westlich der östlichen
Grundstückszufahrt abzugreifen ist und jedenfalls etwa 0,5 m
vor dem Fahrbahnrand der Q. straße endet. Danach
beträgt die freie Sichtstrecke allenfalls 67 m. Diese
Sichtstrecke ist derart gering, daß Beeinträchtigungen der
Sicherheit, zumindest aber der Leichtigkeit des Verkehrs
wahrscheinlich sind, wenn vom klägerischen Grundstück ein
Kraftfahrer in östliche Richtung fahren will, also unter
Überquerung des unmittelbar vor dem Grundstück in westlicher
Richtung führenden Fahrstreifens links abzubiegen
beabsichtigt.
41 Dies ergibt sich aus folgendem: Die Faustformel für den
Anhalteweg (SA) eines Kraftfahrzeuges lautet: SA ? (V/10)2 + 3 x
V/10. Dies ergibt bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h einen
Anhalteweg von 40 m, der bis zu einem Hindernis zur Verfügung
stehen muß, damit der Autofahrer nach Erkennen des
Hindernisses noch rechtzeitig zum Stehen kommen kann. Von
diesem Maß gehen auch die Richtlinien für die Anlage von
Straßen, Teil Knotenpunkte (RAS-K), Ausgabe 1988 aus (Tabelle
11, Straßenkategorie B, Straßenlängsneigung 0 %). Dieser
Mindestabstand ist jedoch unzureichend, um Beeinträchtigungen
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hinreichend zu
begegnen. Hinzuzurechnen ist vielmehr, daß der aus der Kurve
von Westen kommende Kraftfahrer nicht immer sogleich mit dem
Anhaltevorgang beginnen wird, wenn ein Kraftfahrer vom
klägerischen Grundstück in östlicher Richtung gerade erst
abfährt, also unklar ist, ob er noch vor dem aus Osten
kommenden Fahrzeug in die Straße einschwenken wird. Ebenso ist
zu berücksichtigen, daß der vom Grundstück des Klägers links
abbiegende Kraftfahrer seine Aufmerksamkeit nicht ständig nur
in westliche Richtung orientieren kann, sondern auch in
östliche Richtung richten muß. Dem Anhalteweg ist daher eine
Strecke hinzuzurechnen, wie sie in Tabelle 12 der RAS-K nach
Auffassung des Senats im Grundsatz zutreffend unter dem
Begriff "Anfahrsicht" erfaßt ist. Angesichts der Wegstrecke,
die bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h je Sekunde
zurückgelegt wird, ist die sich aus der Differenz von
Anfahrsicht und Haltesicht (hier 30 m) ergebende
Entscheidungszeit von gut zwei Sekunden für sachgerechte
Verkehrsreaktionen knapp bemessen und führt ohnehin schon zu
"Behinderungen bevorrechtigter Kraftfahrzeuge" (vgl.
Ziffer 3.4.3 der RAS-K). Eine weitere Reduzierung ist unter
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten nicht zu
verantworten. Die Aufmerksamkeit des aus Norden bzw. Westen
kommenden Kraftfahrers ist ohnehin schon in erhöhtem Maß
beansprucht und damit für weitere Verkehrsbeeinträchtigungen
gemindert. Er muß seine Aufmerksamkeit der Straße wegen des
Kurvenverlaufs gegenüber der von der RAS-K zugrundegelegten
gradlinigen Streckenführung in verstärktem Maß widmen und
zudem der Zufahrt zum Haus Q. straße 81 sowie der
dann folgenden Einmündung des R. Wegs zuwenden.
Sobald ihm der Blick auf die vom Kläger geplante Zufahrt
möglich ist, kann er auch bereits die Schulbushaltestelle auf
der südlichen Seite der Q. straße sehen; auf das im
Bereich der Schulbushaltestelle liegende Gefahrpotential ist
der Kraftfahrer durch das Gefahrzeichen "Kinder" kurz zuvor
aufmerksam gemacht worden. Letztlich ergeben sich im übrigen
auch aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. A.
bei einer angenommenen Geschwindigkeit von V85 = 50 km/h keine
substantiierten Einwände gegen das in der Tabelle 12 der RAS-K
zugrundegelegte Maß erforderlicher Anfahrsicht.
42 Auch eine der Anfahrsicht nach Auffassung des
Sachverständigen Dr. A. entsprechende Fahrstrecke von
70 m steht für das auf das Q. straße bevorrechtigt
fahrende Kraftfahrzeug nicht zur Verfügung. Anhand der
Vermessung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
W. läßt sich vielmehr abgreifen, daß die maßgebende
Fahrstrecke - also die Fahrstrecke, die ein Kraftfahrzeug noch
auf der Q. straße zurücklegen muß, nachdem es von
einem 2 m westlich der östlichen Grenze des klägerischen
Grundstücks stehenden Kraftfahrzeug aus erstmals gesehen
werden kann - nur etwa 68 m beträgt. (Dieses Maß ergibt sich,
wenn anhand der in der mündlichen Verhandlung überreichten
Skizze (die - wie der Vergleich zur Vermessung W.
zeigt - jedenfalls um den Faktor 0,9928 verzerrt ist) die
Fahrstrecke entsprechend des vom Sachverständigen
Dr. A. eingetragenen Fahrverlaufs berechnet wird. Der
Anteil der graden Fahrstrecke beträgt danach etwa 48 m, die
Bogenlänge etwa 20 m.) Auf die Frage, ob nur die
vorbeschriebene Fahrstrecke oder nicht vielmehr auch die Länge
der freien Sichtstrecke maßgebend ist und ob die Tabelle 12
der RAS-K in der vom Sachverständigen erwogenen Weise auf eine
Kurvensituation übertragen werden kann, kommt es angesichts
dieses Maßes der tatsächlich zur Verfügung stehenden
Fahrstrecke nicht an. Im übrigen stehen die örtlichen
Gegebenheiten einer weiteren Verkürzung der als erforderlich
anzusehenden freien Sichtstrecke (und der Fahrstrecke)
entgegen; sie wäre angesichts der konkreten örtlichen
Verhältnisse - wie sie der Senat oben bereits dargestellt hat
-vielmehr zu verlängern.
43 Die vom Sachverständigen noch in seinem Gutachten vom
15. April 1996 geäußerte Annahme, daß die
Beurteilungsgeschwindigkeit V85 weniger als 50 km/h betrage,
teilt der Senat nicht. Konkrete Anhaltspunkte für seine
Annahme leitet der Sachverständige aus dem nach den RAS-L
erforderlichem Kurvenradius für eine Entwurfsgeschwindigkeit
von 50 km/h ab. Es geht im vorliegenden Verfahren jedoch nicht
um die Frage, mit welchem Radius eine Straße gebaut werden
sollte, auf der eine Geschwindigkeit von 50 km/h zulässig sein
soll, sondern um die Frage, welche tatsächlichen
Geschwindigkeiten auf der Q. straße im Bereich des
klägerischen Grundstücks voraussichtlich gefahren werden. Dies
sind nach Einschätzung des Senats bei Pkw jedenfalls die
50 km/h, die als zulässige Höchstgeschwindigkeit festgesetzt
sind. Diese Geschwindigkeit kann nicht nur tatsächlich ohne
Schwierigkeiten gefahren werden, sie wird regelmäßig auch
deshalb gefahren werden, weil die Verkehrszeichen entlang der
Q. straße zum einen auf die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, zum anderen auf die
Kurvensituation hinweisen; in dieser Situation wird der
durchschnittliche Kraftfahrer erwarten, daß er die anstehende
Kurve unter Einhaltung der vorgeschriebenen
Höchstgeschwindigkeit auch problemlos befahren kann. Darüber
hinaus sieht der aus Nordwesten kommende Kraftfahrer das Ende
der Kurve der Q. straße vor der weiter östlich
liegenden (geplanten) Zufahrt zum klägerischen Grundstück. Es
entspricht jedoch üblicher Fahrpraxis bereits ab dem
Scheitelpunkt der Kurve das Fahrzeug wieder zu beschleunigen
(sofern ein vorsichtiger Fahrer vor Beginn der Kurve die
Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit
abgesenkt haben sollte).
44 Das vom Kläger beigebrachte Gutachten führt zur Frage
wahrscheinlich gefahrener Geschwindigkeiten und dadurch
bedingter Gefahrensituationen nicht weiter. Es kommt nach
obigen Ausführungen nicht darauf an, ob der Beigeladene zu 1.
zu Recht davon ausgeht, daß die zulässige
Höchstgeschwindigkeit "vielfach" überschritten wird oder ob
dem Sachverständigen unangepaßt hohe Geschwindigkeiten
"aufgefallen" sind. Im übrigen hat der Sachverständige nach
den Angaben des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung
mittlerweile bei eigenen Messungen ermittelt, daß die
tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit bei V85 = 50,26 km/h
liegt.
45 Unerheblich ist im Ergebnis auch, ob der durchschnittliche
Kraftfahrer im maßgebenden Straßenbereich ohnehin besonders
aufmerksam fährt, ob es bereits wiederholt zu Unfällen
gekommen ist oder ob die Situation im Bereich der
Schulbushaltestellen in Höhe des Hauses Q. straße 74
zur Gefahrenlage beiträgt. Die Zufahrt zum klägerischen
Grundstück würde die bestehende Häufung von Gefahrenquellen um
eine weitere anreichern und hinsichtlich des vom klägerischen
Grundstück links abbiegenden Kraftfahrers wegen der in
westlicher Richtung nur zur Verfügung stehenden geringen
Sichtabstände derart verschärfen, daß von einer konkreten
Gefahrenlage für die Sicherheit, jedenfalls aber für die
Leichtigkeit des Verkehrs ausgegangen werden muß.
46 Vorsorglich ist anzumerken, daß die vom klägerischen
Gutachter für möglich gehaltenen verkehrsbezogenen Maßnahmen
im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden können.
Die Beurteilung der Frage, ob eine konkrete Beeinträchtigung
der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs wahrscheinlich
ist, hat sich ausschließlich danach auszurichten, wie sich die
örtlichen Verhältnisse im Bereich der öffentlichen Straße, in
die Zufahrt genommen werden soll, derzeit tatsächlich
darstellen. Jede andere Sichtweise, die vom Landesgesetzgeber
ersichtlich auch nicht gewollt ist, würde dazu führen, die der
Straßenbauverwaltung im öffentlichen Interesse zukommende, in
§ 9 und 9a StrWG NW 1995 ausfomulierte und in entsprechenden
Verfahren geregelte Aufgabe, Straßen zu planen, zu bauen und
zu unterhalten, zumindest teilweise in die Hand des um
Zustimmung nachsuchenden Anliegers zu legen. Eine solche
Gestaltungs- oder Mitgestaltungsbefugnis mit entsprechenden
subjektiven Rechten besteht nicht und kann insbesondere nicht
aus einem Recht auf Anliegergebrauch oder gar aus Erwägungen
zur Amtspflicht hergeleitet werden.
47 Vgl. OVG NW, Urteil vom
5. Februar 1996 - 10 A 2153/91 -,
m.w.N.
48 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3
VwGO.
49 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt
sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
50 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen
des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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