Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 08.05.1998: Legalzession




Das OLG Köln (Urteil vom 08.05.1998 - 19 U 210/97) hat entschieden:

Siehe auch
Bedeutender Schaden
und
So Nicht Unfall

Tenor:

1 T a t b e s t a n d

2 Der Kläger macht aus übergegangenem Recht

Schadensersatzansprüche einer inzwischen verstorbenen Frau M. B.

gegen die Beklagte geltend. Diese hatte am 20.8.1991 im Alter von

78 Jahren einen Unfall dadurch erlitten, daß sie als Fußgängerin

von einer Radfahrerin angefahren wurde, die ihrerseits von einem

Omnibus der Beklagten zuvor von der Fahrbahn gedrängt worden war.

Frau B. erlitt bei dem Sturz schwere Kopfverletzungen und wurde bis

Gründe:


zum 1.10.1991 in der Neurologischen Klinik des Städtischen

Krankenhauses in Leverkusen stationär behandelt. Von dort wurde sie

unmittelbar in ein Pflegeheim in S. überwiesen. Da ihre Mittel zur

Aufbringung der Heimkosten nicht ausreichten, übernahm im Zeitraum

vom 1.10.1991 bis zum 30.6.1992 der Kreis S. und ab dem 1.7.1992

bis zu ihrem Tod am 23.8.1995 der Kläger als überörtlicher Träger

der Sozialhilfe die Unterbringungskosten.

3 Bereits mit Schreiben vom 6.7.1992 hatte die Beklagte den

Rechtsanwälten der Frau B. auf deren Schreiben vom 16.6.1992 hin

mitgeteilt:

4 "... auf Ihr o.a. Schreiben teilen wir Ihnen mit, daß wir die

Haftung dem Grunde nach anerkennen. Wir bitten, die Ansprüche Ihrer

Mandantin zu beziffern und zu belegen."

5 Mit Schreiben vom 29.5.1992 bzw. 31.8.1992 haben der Kreis S.

und der Kläger Erstattungsansprüche aus der Heimunterbringung

geltend gemacht. Mit Schreiben vom 6.7.1992, gerichtet an den Kreis

S., und vom 21.9.1992, gerichtet an den Kläger, erwiderte die

Beklagte u.a. :

6 "... auf Ihr o.a. Schreiben teilen wir Ihnen mit, daß die von

Ihnen geltend gemachten Ersatzansprüche ohne konkreten Nachweis und

Belege so nicht anerkennen können."

7 Zwischen März und Oktober 1993 korrespondierten die Parteien

weiter. Mit Schreiben vom 19.3.1996 bezifferte der Kläger seine

Ersatzansprüche für die Zeit vom 1.12.1991 bis zum 23.8.1995

(Todestag) auf insgesamt 173.561,84 DM und forderte die Beklagte

zur Zahlung bis zum 31.5.1996 auf. Unter dem 6.5.1996 lehnte die

Beklagte den geltend gemachten Anspruch ab und berief sich auf

Verjährung.

8 Der Kläger hat beantragt,

9 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 171.794,73 DM nebst 8,65 %

Zinsen seit dem 22.7.196 zu zahlen.

10 Die Beklagte hat beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Sie hat die Ansicht vertreten, die Ansprüche seien verjährt und

ihre Haftung auch dem Grunde nach bestritten. Soweit der Kläger

Ansprüche des Kreises S. geltend mache, sei er auch nicht

aktivlegitimiert.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und

Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils

Bezug genommen.

14 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Wegen

der weiteren Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der

angefochtenen Entscheidung verwiesen.

15 Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig

begründeten Berufung macht die Beklagte geltend:

16 Die Ansprüche des Klägers seien verjährt; das gegenüber Frau B.

abgegebene Anerkenntnis wirke nicht zugunsten des Klägers, da Frau

B. wegen des gesetzlichen Forderungsübergangs zur Zeit seiner

Abgabe nicht mehr Rechtsinhaberin gewesen sei. Eine Hemmung durch

Verhandeln sei spätestens durch deren "Einschlafenlassen" Ende

Oktober 1993 beendet worden. Der Mahnbescheid vom 18.7.1996 sei

nicht geeignet ewesen, de Verjährung zu unerbrechen, da die geltend

gemachte Forderung nicht hinreichend individualisiert worden sei.

Der Schadensersatzanspruch bestehe auch dem Grunde nach nicht; der

Kläger habe bis zur mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht

vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß die Beklagte ein

Verschulden an dem Unfall treffe; die Beklagte bestreite ein

Verschulden ihres Fahrers. Sie bestreite auch, daß die

Pflegebedürftigkeit der Geschädigten auf den Unfall zurückzuführen

sei; es sei davon auszugehen, daß eine Vorerkrankung zur

Pflegebedürftigkeit geführt habe. Das Vorbringen des Klägers zur

Höhe sei unsubstantiiert, der geltend gemachte Zinssatz werde

bestritten.

17 Die Beklagte beantragt,

18 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage

abzuweisen;

19 ihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer

deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer

öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.

20 Die Klägerin beantragt,

21 die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

22 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie ist der

Ansicht, es sei ohne Bedeutung, daß das Anerkenntnis gegenüber den

Anwälten der Frau B. und nicht ihr gegenüber erfolgt sei. Die

Verjährung sei am 6.7.1992 unterbrochen worden. Auch seien die

Verhandlungen nicht eingeschlafen, vielmehr habe die Beklagte

lediglich wiederholt versucht, unter Hinweis auf Darlegungen zur

Schadenshöhe Zeit zu gewinnen. Schließlich habe der Mahnbescheid

die Verjährung wirksam unterbrochen; für die Beklagte habe kein

Zweifel bestanden, worauf er sich bezogen habe Sämtliche

Pflegekosten seien durch den Unfall verursacht worden, die

Schadenshöhe sei hinreichend dokumentiert.

23 Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die

Schriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug

genommen.

24 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

25 Die zulässige Berufung der Beklagte hat keinen Erfolg.

26 Die Ansprüche des Klägers sind entgegen der Ansicht der

Beklagten nicht verjährt.

27 Die Verjährungszeit für die hier in Betracht kommenden Ansprüche

aus §§ 823 ff. BGB, 7, 18 StVG i.V.m. § 3 PflVG richtet sich nach

§§ 852 BGB, 14 StVG und beträgt drei Jahre. Da sich der Unfall

bereits am 20.8.1991 ereignet hat, war die Frist bei Zustellung des

Mahnbescheids am 22.7.1996 bereits unzweifelhaft abgelaufen und

konnte daher die Verjährung nach § 209 Abs. 2 S. 1 BGB nicht mehr

wirksam unterbrechen, wenn der Ablauf der Verjährungsfrist nicht

zwischenzeitlich nach § 852 Abs. 2 BGB gehemmt oder nach § 208 BGB

durch Anerkenntnis unterbrochen worden ist. Beides ist zu

bejahen.

28 Die Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung ist

gehemmt, wenn zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem

Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden

Schadensersatz schweben, bis der eine oder andere Teil die

Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 852 Abs. 2 BGB). Nach

ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates ist der Begriff

des Verhandelns weit auszulegen. Es genügt jeder Meinungsaustausch

über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem

Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz

abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der

Verpflichtete Erklärungen abgibt, die den Geschädigten zu der

Annahme berechtigen, der Verpflichtete lasse sich jedenfalls auf

Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen

ein. Nicht erforderlich ist, daß dabei eine Vergleichsbereitschaft

oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (BGH

Urt. vom 11.11.1958 - VI ZR 231/57 = VersR 59, 34 (36); vom

13.2.1962 -VI ZR 195/61 = VersR 62, 615 (616); vom 17.9.1965 -VI ZR

227/64 = VersR 65, 1149 (1151); vom 20.6.1969 - VI ZR 21/68 = VersR

69, 857 (859), jeweils zu § 14 Abs. 2 StVG; ferner Senatsurteil vom

10.5.1983 - VI ZR 173/81 = VersR 83, 690 (691) = NJW 83, 2075; BGH

vom 28.11.1984 - VIII ZR 240/83 - BGHZ 93, 64 (66 f.); BGH VersR

1988, 718).

29 Ersatzberechtigt ist aufgrund der in § 116 Abs. 1 SGB X

normierten Legalzession der Kläger als Träger der Sozialhilfe,

wobei sich der Übergang des Schadensersatzanspruches auf ihn

bereits im Zeitpunkt des Schadensereignisses vollzogen hat; auf die

Abtretung des Kreises S. kommt es damit nicht an. Der

Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage, zu welchem Zeitpunkt der

Anspruch des Verletzten auf Schadensersatz wegen vermehrter

Bedürfnisse auf den Sozialhilfeträger vollzieht und zu welchem

Zeitpunkt eine derartige Forderung verjährt, in zwei grundlegenden

Entscheidungen befaßt (BGH VersR 1996, 349; VersR 1996, 1126) und

hierzu (a.a.O., 349 ff.) ausgeführt:

30 "Nach Ansicht des erkennenden Senats ist die in BGHZ 108, 296

(304) (= VersR 89, 1212 (1214] offengelassene, hier nun zu

entscheidende Frage nach dem Zeitpunkt des Forderungsübergangs auf

den Sozialhilfeträger auf dem Boden des bereits genannten Urteils

BGHZ 127, 120 (126) (= VersR 94, 1450 (1452] dahin zu beantworten,

daß die Zession erfolgt, sobald infolge des schädigenden

Ereignisses aufgrund konkreter Anhaltspunkte, auch für eine

Bedürftigkeit des Geschädigten, mit der Leistungspflicht des

Sozialhilfeträgers zu rechnen ist."

31 Er hat diese Auffassung in der nachfolgenden Entscheidung (VersR

1996, 1126 ff.) bekräftigt und u.a. ausgeführt:

32 "Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen

Feststellungen kann nicht zweifelhaft sein, daß im vorliegenden

Fall mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers im

dargestellten Sinne bereits im Unfallzeitpunkt ernsthaft zu rechnen

war. Aufgrund der Schwere der Verletzungen der W., insbesondere des

von ihr erlittenen Schädelhirntraumas mit Schädelfraktur und

hieraus folgendem apallischen Syndrom (Unterstreichung

diesseits), bestand von vornherein die naheliegende Gefahr, daß die

Verletzte zum Pflegefall werden könnte. Im Hinblick auf die

Vermögenslosigkeit der W. war abzusehen, daß, sollte auf Dauer eine

Heimunterbringung oder eine ähnliche Versorgung nötig werden,

hierfür letztlich nur die Finanzierung durch einen

Sozialhilfeträger in Betracht kommt. Regelungen zur gesetzlichen

Pflegeversicherung bestanden im Unfallzeitpunkt noch nicht."

33 So liegt es auch hier. Frau B. hat durch den Unfall eine

Schädelfraktur sowie eine Hirnprellung mit Einblutungen im

Frontalhirnbereich mit hieraus folgendem apallischem Syndrom

erlitten (Anlagenhefter Bl. 1 - 4); bei der damals 82-jährigen,

schon zuvor schwerbehinderten Frau bestand deshalb von vornherein

die naheliegende Gefahr, daß sie zum Pflegefall werden könnte;

deren Finanzierung konnte sie aus eigenen Mitteln nicht aufbringen,

so daß nur eine Finanzierung durch den Sozialhilfeträger in

Betracht kommen konnte.

34 Zwischen den Parteien schwebten bis zur endgültigen Ablehnung im

Schreiben der Beklagten vom 6.5.1996 (Anlagenhefter Bl.22)

Verhandlungen i.S. § 852 Abs. 2 BGB. Denn die Beklagte hat in ihren

diversen Schreiben, zuletzt im Schreiben vom 17.5.1993

(Anlagenhefter Bl. 21) stets Erklärungen abgegeben, die den Kläger

zu der Annahme berechtigen konnten, er lasse sich jedenfalls auf

Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen

ein; verlangt wurden immer Nachweise und eine Konkretisierung dem

Grunde und der Höhe nach. Insbesondere gilt dies vor dem

Hintergrund des Schreibens der Beklagten vom 6.7.1992 an die

Anwälte der Verletzten (Anlagenhefter Bl. 10), auf das noch

nachfolgend eingegangen wird und in dem es heißt:

35 "... auf ihr o.a. Schreiben teilen wir Ihnen mit, daß wir die

Haftung dem Grunde nach anerkennen. Wir bitten, die Ansprüche Ihrer

Mandantin zu beziffern und zu belegen."

36 Es ist deshalb auch kein Abbruch der Verhandlungen durch

"Einschlafenlassen" erfolgt; er tritt ein, wenn der Berechtigte den

Zeitpunkt versäumt, zu dem eine letzte Anfrage des

Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre (BGH NZV 90,

226; BGH NJW 1986, 1337). Ein solcher Zeitpunkt ist hier nicht

auszumachen.

37 War die Verjährungsfrist bis zum Erhalt des Schreibens vom

6.5.1996 durchgehend gehemmt, erfolgte die Zustellung des

Mahnbescheids in unverjährter Zeit; die Verjährung ist hierdurch

unterbrochen worden.

38 Letztlich kann die Frage, ob die Verjährung gehemmt war, aber

dahingestellt bleiben. Denn richtigerweise ist davon auszugehen,

daß die Verjährung bereits durch das an die Rechtsanwälte der

Geschädigten gerichtete Schreiben vom 6.7.1992 unterbrochen worden

ist, da es sich hierbei um ein Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB

gehandelt hat. Zu Unrecht meint die Beklagte, dieses Anerkenntnis

entfalte zwischen den Parteien keine Wirkung, da es nur gegenüber

der Verletzten, nicht aber gegenüber dem Träger der Sozialhilfe

abgegeben worden sei. Diese Frage ist, soweit ersichtlich, noch

nicht entschieden worden, aber nicht im Sinn der Beklagten zu

beantworten. Zwar mag es sein, daß die Ansprüche des Verletzten und

des Trägers der Sozialhilfe unterschiedliche Schicksale erleiden

können. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, daß die Klägerin

sich nicht auf das von der Beklagten abgegebene Anerkenntnis

berufen kann, weil die Verletzte gar nicht mehr Anspruchsinhaberin

war. Das ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 2 BSHG (Nachrang

der Sozialhilfe) und § 116 Abs. 1 SGB X. Hierzu hat der

Bundesgerichtshof (VersR 1996, 349 ff.) ausgeführt:

39 "Dennoch bleibt der Geschädigte trotz des Übergangs seines

Anspruchs auf den Sozialhilfeträger gegenüber dem Schädiger auch

weiterhin zur Einforderung der Schadensersatzleistung befugt. Das

Zusammenspiel der Vorschriften des § 116 SGB X und des § 2 BSHG

begründet für ihn eine dahin gehende Einziehungsermächtigung. Der

Normzweck des § 116 Abs. 1 SGB X, durch den Regreß beim Schädiger

eine Entlastung der öffentlichen Kassen zu erzielen, und das an den

Geschädigten gerichtete Anliegen des § 2 BSHG, durch eigene

Realisierung von Ansprüchen gegen Dritte eine Inanspruchnahme der

öffentlichen Haushalte möglichst zu vermeiden, münden nach ihrer

insoweit übereinstimmenden Zielsetzung in die Ermächtigung an den

Geschädigten, die Schadensersatzleistungen vom Schädiger selbst

einzufordern.

40 Zu dem Zweck, Leistungen des Sozialhilfeträgers von vornherein

unnötig zu machen, kommt dem Geschädigten somit ähnlich einem als

Inkassoberechtigter des Neugläubigers handelnden Altgläubiger bei

der Sicherungszession die Befugnis zu, den Schädiger in eigenem

Namen auf die Ersatzleistung in Anspruch zu nehmen (zur

fiduziarischen Einziehungsermächtigung s. BGHZ 32, 67 (71); Senat

vom 11. 7. 1995 - VI ZR 409/94 - VersR 95, 1205; Roth in Münch.

Komm. zum BGB 3. Aufl. § 398 Rdn. 19, 39, 44 ff. und 49;

Soergel/Leptien, BGB 12. Aufl. Vor § 182 Rdn. 19 f. und § 185 Rdn.

34 ff.)."

41 Die Verletzte war also bei Abgabe des Anerkenntnisses

ermächtigt, Schadensersatzleistungen von der Beklagten trotz der

Legalzession selbst einfordern zu können. Wenn die Beklagte ihr

gegenüber dann den Schadensersatzanspruch dem Grund nach

anerkannte, so erfolgte dies gegenüber dem Anspruchsberechtigten

und entzog diesen damit wegen des Grundsatzes der Schadenseinheit

(vgl. hierzu Lepa, VersR 1986, 301 [303]) auch im Verhältnis zur

Klägerin dem Streit. Unterbrochen wurde die Verjährung für den

gesamten Anspruch, auch wenn die Anerkennung der Höhe nach

vorbehalten war (BGH VersR 1974, 571; VersR 1984, 441).

42 Entsprechend seinem Zweck schließt das von der Beklagten

abgegebene deklaratorische Schuldanerkenntnis zum Grunde alle

Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft

aus, die die Beklagte bei der Abgabe kannte oder mit denen sie

zumindest rechnete (vgl. Palandt - Thomas, BGB, 56. Aufl., § 781 Rn

4) . Ihr ist es daher jetzt verwehrt zu bestreiten, den Fahrer des

Busses treffe an dem Unfall kein Verschulden.

43 Daß der Unfall zur Pflegebedürftigkeit geführt hat, ergibt sich

aus den ärztlichen Berichten und dem dem Unfall nachfolgenden

Geschehensablauf. Die Verletzte war bis zum Unfall in der Lage,

sich selbst zu versorgen; danach war sie wegen der dokumentierten

Hirnverletzungen ein absoluter Pflegefall. Die im Arztbericht vom

23.11.1991 (Anlagenhefter Bl. 59 f.) angedeutete bloße Möglichkeit,

daß vor dem Unfall auch eine Demenz vom Alzheimertyp vorgelegen

haben könne, ist nicht geeignet, den Kausalverlauf ernsthaft in

Frage zu stellen.

44 Die entstandenen Pflegekosten hat die Klägerin schon

erstinstanzlich aufgeschlüsselt (Bl. 12-14 d.A.). Die Beklagte

hatte genügend Gelegenheit, hierzu erstinstanzlich rechtzeitig

vorzutragen. Ihr jetziges Bestreiten ist als verspätet

zurückzuweisen (§ 528 Abs. 2 ZPO), da die Einholung eines

Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe die Erledigung des

Rechtsstreits verzögern würde.

45 Der Zinsschaden ergibt sich aus der Bescheinigung der WestLB vom

29.8.1996 (Anlagenhefter Bl. 18).

46 Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs.

1 ZPO die Beklagte zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das

Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

47 Beschwer für die Beklagte: 171.794,73 DM

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