Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 08.05.1998: Legalzession
Das OLG Köln (Urteil vom 08.05.1998 - 19 U 210/97) hat entschieden:
Siehe auch
Bedeutender Schaden
und
So Nicht Unfall
Tenor:
1 T a t b e s t a n d
2 Der Kläger macht aus übergegangenem Recht
Schadensersatzansprüche einer inzwischen verstorbenen Frau M. B.
gegen die Beklagte geltend. Diese hatte am 20.8.1991 im Alter von
78 Jahren einen Unfall dadurch erlitten, daß sie als Fußgängerin
von einer Radfahrerin angefahren wurde, die ihrerseits von einem
Omnibus der Beklagten zuvor von der Fahrbahn gedrängt worden war.
Frau B. erlitt bei dem Sturz schwere Kopfverletzungen und wurde bis
Gründe:
zum 1.10.1991 in der Neurologischen Klinik des Städtischen
Krankenhauses in Leverkusen stationär behandelt. Von dort wurde sie
unmittelbar in ein Pflegeheim in S. überwiesen. Da ihre Mittel zur
Aufbringung der Heimkosten nicht ausreichten, übernahm im Zeitraum
vom 1.10.1991 bis zum 30.6.1992 der Kreis S. und ab dem 1.7.1992
bis zu ihrem Tod am 23.8.1995 der Kläger als überörtlicher Träger
der Sozialhilfe die Unterbringungskosten.
3 Bereits mit Schreiben vom 6.7.1992 hatte die Beklagte den
Rechtsanwälten der Frau B. auf deren Schreiben vom 16.6.1992 hin
mitgeteilt:
4 "... auf Ihr o.a. Schreiben teilen wir Ihnen mit, daß wir die
Haftung dem Grunde nach anerkennen. Wir bitten, die Ansprüche Ihrer
Mandantin zu beziffern und zu belegen."
5 Mit Schreiben vom 29.5.1992 bzw. 31.8.1992 haben der Kreis S.
und der Kläger Erstattungsansprüche aus der Heimunterbringung
geltend gemacht. Mit Schreiben vom 6.7.1992, gerichtet an den Kreis
S., und vom 21.9.1992, gerichtet an den Kläger, erwiderte die
Beklagte u.a. :
6 "... auf Ihr o.a. Schreiben teilen wir Ihnen mit, daß die von
Ihnen geltend gemachten Ersatzansprüche ohne konkreten Nachweis und
Belege so nicht anerkennen können."
7 Zwischen März und Oktober 1993 korrespondierten die Parteien
weiter. Mit Schreiben vom 19.3.1996 bezifferte der Kläger seine
Ersatzansprüche für die Zeit vom 1.12.1991 bis zum 23.8.1995
(Todestag) auf insgesamt 173.561,84 DM und forderte die Beklagte
zur Zahlung bis zum 31.5.1996 auf. Unter dem 6.5.1996 lehnte die
Beklagte den geltend gemachten Anspruch ab und berief sich auf
Verjährung.
8 Der Kläger hat beantragt,
9 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 171.794,73 DM nebst 8,65 %
Zinsen seit dem 22.7.196 zu zahlen.
10 Die Beklagte hat beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Sie hat die Ansicht vertreten, die Ansprüche seien verjährt und
ihre Haftung auch dem Grunde nach bestritten. Soweit der Kläger
Ansprüche des Kreises S. geltend mache, sei er auch nicht
aktivlegitimiert.
13 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und
Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils
Bezug genommen.
14 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Wegen
der weiteren Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der
angefochtenen Entscheidung verwiesen.
15 Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig
begründeten Berufung macht die Beklagte geltend:
16 Die Ansprüche des Klägers seien verjährt; das gegenüber Frau B.
abgegebene Anerkenntnis wirke nicht zugunsten des Klägers, da Frau
B. wegen des gesetzlichen Forderungsübergangs zur Zeit seiner
Abgabe nicht mehr Rechtsinhaberin gewesen sei. Eine Hemmung durch
Verhandeln sei spätestens durch deren "Einschlafenlassen" Ende
Oktober 1993 beendet worden. Der Mahnbescheid vom 18.7.1996 sei
nicht geeignet ewesen, de Verjährung zu unerbrechen, da die geltend
gemachte Forderung nicht hinreichend individualisiert worden sei.
Der Schadensersatzanspruch bestehe auch dem Grunde nach nicht; der
Kläger habe bis zur mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht
vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß die Beklagte ein
Verschulden an dem Unfall treffe; die Beklagte bestreite ein
Verschulden ihres Fahrers. Sie bestreite auch, daß die
Pflegebedürftigkeit der Geschädigten auf den Unfall zurückzuführen
sei; es sei davon auszugehen, daß eine Vorerkrankung zur
Pflegebedürftigkeit geführt habe. Das Vorbringen des Klägers zur
Höhe sei unsubstantiiert, der geltend gemachte Zinssatz werde
bestritten.
17 Die Beklagte beantragt,
18 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage
abzuweisen;
19 ihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer
deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer
öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.
20 Die Klägerin beantragt,
21 die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
22 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie ist der
Ansicht, es sei ohne Bedeutung, daß das Anerkenntnis gegenüber den
Anwälten der Frau B. und nicht ihr gegenüber erfolgt sei. Die
Verjährung sei am 6.7.1992 unterbrochen worden. Auch seien die
Verhandlungen nicht eingeschlafen, vielmehr habe die Beklagte
lediglich wiederholt versucht, unter Hinweis auf Darlegungen zur
Schadenshöhe Zeit zu gewinnen. Schließlich habe der Mahnbescheid
die Verjährung wirksam unterbrochen; für die Beklagte habe kein
Zweifel bestanden, worauf er sich bezogen habe Sämtliche
Pflegekosten seien durch den Unfall verursacht worden, die
Schadenshöhe sei hinreichend dokumentiert.
23 Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die
Schriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug
genommen.
24 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
25 Die zulässige Berufung der Beklagte hat keinen Erfolg.
26 Die Ansprüche des Klägers sind entgegen der Ansicht der
Beklagten nicht verjährt.
27 Die Verjährungszeit für die hier in Betracht kommenden Ansprüche
aus §§ 823 ff. BGB, 7, 18 StVG i.V.m. § 3 PflVG richtet sich nach
§§ 852 BGB, 14 StVG und beträgt drei Jahre. Da sich der Unfall
bereits am 20.8.1991 ereignet hat, war die Frist bei Zustellung des
Mahnbescheids am 22.7.1996 bereits unzweifelhaft abgelaufen und
konnte daher die Verjährung nach § 209 Abs. 2 S. 1 BGB nicht mehr
wirksam unterbrechen, wenn der Ablauf der Verjährungsfrist nicht
zwischenzeitlich nach § 852 Abs. 2 BGB gehemmt oder nach § 208 BGB
durch Anerkenntnis unterbrochen worden ist. Beides ist zu
bejahen.
28 Die Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung ist
gehemmt, wenn zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem
Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden
Schadensersatz schweben, bis der eine oder andere Teil die
Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 852 Abs. 2 BGB). Nach
ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates ist der Begriff
des Verhandelns weit auszulegen. Es genügt jeder Meinungsaustausch
über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem
Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz
abgelehnt wird. Verhandlungen schweben schon dann, wenn der
Verpflichtete Erklärungen abgibt, die den Geschädigten zu der
Annahme berechtigen, der Verpflichtete lasse sich jedenfalls auf
Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen
ein. Nicht erforderlich ist, daß dabei eine Vergleichsbereitschaft
oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (BGH
Urt. vom 11.11.1958 - VI ZR 231/57 = VersR 59, 34 (36); vom
13.2.1962 -VI ZR 195/61 = VersR 62, 615 (616); vom 17.9.1965 -VI ZR
227/64 = VersR 65, 1149 (1151); vom 20.6.1969 - VI ZR 21/68 = VersR
69, 857 (859), jeweils zu § 14 Abs. 2 StVG; ferner Senatsurteil vom
10.5.1983 - VI ZR 173/81 = VersR 83, 690 (691) = NJW 83, 2075; BGH
vom 28.11.1984 - VIII ZR 240/83 - BGHZ 93, 64 (66 f.); BGH VersR
1988, 718).
29 Ersatzberechtigt ist aufgrund der in § 116 Abs. 1 SGB X
normierten Legalzession der Kläger als Träger der Sozialhilfe,
wobei sich der Übergang des Schadensersatzanspruches auf ihn
bereits im Zeitpunkt des Schadensereignisses vollzogen hat; auf die
Abtretung des Kreises S. kommt es damit nicht an. Der
Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage, zu welchem Zeitpunkt der
Anspruch des Verletzten auf Schadensersatz wegen vermehrter
Bedürfnisse auf den Sozialhilfeträger vollzieht und zu welchem
Zeitpunkt eine derartige Forderung verjährt, in zwei grundlegenden
Entscheidungen befaßt (BGH VersR 1996, 349; VersR 1996, 1126) und
hierzu (a.a.O., 349 ff.) ausgeführt:
30 "Nach Ansicht des erkennenden Senats ist die in BGHZ 108, 296
(304) (= VersR 89, 1212 (1214] offengelassene, hier nun zu
entscheidende Frage nach dem Zeitpunkt des Forderungsübergangs auf
den Sozialhilfeträger auf dem Boden des bereits genannten Urteils
BGHZ 127, 120 (126) (= VersR 94, 1450 (1452] dahin zu beantworten,
daß die Zession erfolgt, sobald infolge des schädigenden
Ereignisses aufgrund konkreter Anhaltspunkte, auch für eine
Bedürftigkeit des Geschädigten, mit der Leistungspflicht des
Sozialhilfeträgers zu rechnen ist."
31 Er hat diese Auffassung in der nachfolgenden Entscheidung (VersR
1996, 1126 ff.) bekräftigt und u.a. ausgeführt:
32 "Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen
Feststellungen kann nicht zweifelhaft sein, daß im vorliegenden
Fall mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers im
dargestellten Sinne bereits im Unfallzeitpunkt ernsthaft zu rechnen
war. Aufgrund der Schwere der Verletzungen der W., insbesondere des
von ihr erlittenen Schädelhirntraumas mit Schädelfraktur und
hieraus folgendem apallischen Syndrom (Unterstreichung
diesseits), bestand von vornherein die naheliegende Gefahr, daß die
Verletzte zum Pflegefall werden könnte. Im Hinblick auf die
Vermögenslosigkeit der W. war abzusehen, daß, sollte auf Dauer eine
Heimunterbringung oder eine ähnliche Versorgung nötig werden,
hierfür letztlich nur die Finanzierung durch einen
Sozialhilfeträger in Betracht kommt. Regelungen zur gesetzlichen
Pflegeversicherung bestanden im Unfallzeitpunkt noch nicht."
33 So liegt es auch hier. Frau B. hat durch den Unfall eine
Schädelfraktur sowie eine Hirnprellung mit Einblutungen im
Frontalhirnbereich mit hieraus folgendem apallischem Syndrom
erlitten (Anlagenhefter Bl. 1 - 4); bei der damals 82-jährigen,
schon zuvor schwerbehinderten Frau bestand deshalb von vornherein
die naheliegende Gefahr, daß sie zum Pflegefall werden könnte;
deren Finanzierung konnte sie aus eigenen Mitteln nicht aufbringen,
so daß nur eine Finanzierung durch den Sozialhilfeträger in
Betracht kommen konnte.
34 Zwischen den Parteien schwebten bis zur endgültigen Ablehnung im
Schreiben der Beklagten vom 6.5.1996 (Anlagenhefter Bl.22)
Verhandlungen i.S. § 852 Abs. 2 BGB. Denn die Beklagte hat in ihren
diversen Schreiben, zuletzt im Schreiben vom 17.5.1993
(Anlagenhefter Bl. 21) stets Erklärungen abgegeben, die den Kläger
zu der Annahme berechtigen konnten, er lasse sich jedenfalls auf
Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen
ein; verlangt wurden immer Nachweise und eine Konkretisierung dem
Grunde und der Höhe nach. Insbesondere gilt dies vor dem
Hintergrund des Schreibens der Beklagten vom 6.7.1992 an die
Anwälte der Verletzten (Anlagenhefter Bl. 10), auf das noch
nachfolgend eingegangen wird und in dem es heißt:
35 "... auf ihr o.a. Schreiben teilen wir Ihnen mit, daß wir die
Haftung dem Grunde nach anerkennen. Wir bitten, die Ansprüche Ihrer
Mandantin zu beziffern und zu belegen."
36 Es ist deshalb auch kein Abbruch der Verhandlungen durch
"Einschlafenlassen" erfolgt; er tritt ein, wenn der Berechtigte den
Zeitpunkt versäumt, zu dem eine letzte Anfrage des
Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre (BGH NZV 90,
226; BGH NJW 1986, 1337). Ein solcher Zeitpunkt ist hier nicht
auszumachen.
37 War die Verjährungsfrist bis zum Erhalt des Schreibens vom
6.5.1996 durchgehend gehemmt, erfolgte die Zustellung des
Mahnbescheids in unverjährter Zeit; die Verjährung ist hierdurch
unterbrochen worden.
38 Letztlich kann die Frage, ob die Verjährung gehemmt war, aber
dahingestellt bleiben. Denn richtigerweise ist davon auszugehen,
daß die Verjährung bereits durch das an die Rechtsanwälte der
Geschädigten gerichtete Schreiben vom 6.7.1992 unterbrochen worden
ist, da es sich hierbei um ein Anerkenntnis i.S. des § 208 BGB
gehandelt hat. Zu Unrecht meint die Beklagte, dieses Anerkenntnis
entfalte zwischen den Parteien keine Wirkung, da es nur gegenüber
der Verletzten, nicht aber gegenüber dem Träger der Sozialhilfe
abgegeben worden sei. Diese Frage ist, soweit ersichtlich, noch
nicht entschieden worden, aber nicht im Sinn der Beklagten zu
beantworten. Zwar mag es sein, daß die Ansprüche des Verletzten und
des Trägers der Sozialhilfe unterschiedliche Schicksale erleiden
können. Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, daß die Klägerin
sich nicht auf das von der Beklagten abgegebene Anerkenntnis
berufen kann, weil die Verletzte gar nicht mehr Anspruchsinhaberin
war. Das ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 2 BSHG (Nachrang
der Sozialhilfe) und § 116 Abs. 1 SGB X. Hierzu hat der
Bundesgerichtshof (VersR 1996, 349 ff.) ausgeführt:
39 "Dennoch bleibt der Geschädigte trotz des Übergangs seines
Anspruchs auf den Sozialhilfeträger gegenüber dem Schädiger auch
weiterhin zur Einforderung der Schadensersatzleistung befugt. Das
Zusammenspiel der Vorschriften des § 116 SGB X und des § 2 BSHG
begründet für ihn eine dahin gehende Einziehungsermächtigung. Der
Normzweck des § 116 Abs. 1 SGB X, durch den Regreß beim Schädiger
eine Entlastung der öffentlichen Kassen zu erzielen, und das an den
Geschädigten gerichtete Anliegen des § 2 BSHG, durch eigene
Realisierung von Ansprüchen gegen Dritte eine Inanspruchnahme der
öffentlichen Haushalte möglichst zu vermeiden, münden nach ihrer
insoweit übereinstimmenden Zielsetzung in die Ermächtigung an den
Geschädigten, die Schadensersatzleistungen vom Schädiger selbst
einzufordern.
40 Zu dem Zweck, Leistungen des Sozialhilfeträgers von vornherein
unnötig zu machen, kommt dem Geschädigten somit ähnlich einem als
Inkassoberechtigter des Neugläubigers handelnden Altgläubiger bei
der Sicherungszession die Befugnis zu, den Schädiger in eigenem
Namen auf die Ersatzleistung in Anspruch zu nehmen (zur
fiduziarischen Einziehungsermächtigung s. BGHZ 32, 67 (71); Senat
vom 11. 7. 1995 - VI ZR 409/94 - VersR 95, 1205; Roth in Münch.
Komm. zum BGB 3. Aufl. § 398 Rdn. 19, 39, 44 ff. und 49;
Soergel/Leptien, BGB 12. Aufl. Vor § 182 Rdn. 19 f. und § 185 Rdn.
34 ff.)."
41 Die Verletzte war also bei Abgabe des Anerkenntnisses
ermächtigt, Schadensersatzleistungen von der Beklagten trotz der
Legalzession selbst einfordern zu können. Wenn die Beklagte ihr
gegenüber dann den Schadensersatzanspruch dem Grund nach
anerkannte, so erfolgte dies gegenüber dem Anspruchsberechtigten
und entzog diesen damit wegen des Grundsatzes der Schadenseinheit
(vgl. hierzu Lepa, VersR 1986, 301 [303]) auch im Verhältnis zur
Klägerin dem Streit. Unterbrochen wurde die Verjährung für den
gesamten Anspruch, auch wenn die Anerkennung der Höhe nach
vorbehalten war (BGH VersR 1974, 571; VersR 1984, 441).
42 Entsprechend seinem Zweck schließt das von der Beklagten
abgegebene deklaratorische Schuldanerkenntnis zum Grunde alle
Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur für die Zukunft
aus, die die Beklagte bei der Abgabe kannte oder mit denen sie
zumindest rechnete (vgl. Palandt - Thomas, BGB, 56. Aufl., § 781 Rn
4) . Ihr ist es daher jetzt verwehrt zu bestreiten, den Fahrer des
Busses treffe an dem Unfall kein Verschulden.
43 Daß der Unfall zur Pflegebedürftigkeit geführt hat, ergibt sich
aus den ärztlichen Berichten und dem dem Unfall nachfolgenden
Geschehensablauf. Die Verletzte war bis zum Unfall in der Lage,
sich selbst zu versorgen; danach war sie wegen der dokumentierten
Hirnverletzungen ein absoluter Pflegefall. Die im Arztbericht vom
23.11.1991 (Anlagenhefter Bl. 59 f.) angedeutete bloße Möglichkeit,
daß vor dem Unfall auch eine Demenz vom Alzheimertyp vorgelegen
haben könne, ist nicht geeignet, den Kausalverlauf ernsthaft in
Frage zu stellen.
44 Die entstandenen Pflegekosten hat die Klägerin schon
erstinstanzlich aufgeschlüsselt (Bl. 12-14 d.A.). Die Beklagte
hatte genügend Gelegenheit, hierzu erstinstanzlich rechtzeitig
vorzutragen. Ihr jetziges Bestreiten ist als verspätet
zurückzuweisen (§ 528 Abs. 2 ZPO), da die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe die Erledigung des
Rechtsstreits verzögern würde.
45 Der Zinsschaden ergibt sich aus der Bescheinigung der WestLB vom
29.8.1996 (Anlagenhefter Bl. 18).
46 Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs.
1 ZPO die Beklagte zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das
Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
47 Beschwer für die Beklagte: 171.794,73 DM
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