Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 21.04.1998: Kfz-Diebstahl




Das OLG Köln (Urteil vom 21.04.1998 - 9 U 165/97) hat entschieden:

Siehe auch
Zeugen erneute Anhörung
und
Zeugen erneute Anhoerung

Tenor:

1 T a t b e s t a n d

2 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistung

(Teilkaskoversicherung) wegen des von ihr behaupteten Diebstahls

ihres Pkw "Porsche 911" (amtliches Kennzeichen .......) in

Anspruch. Der Diebstahl soll sich am 06.08.1993 zwischen 5.45 Uhr

und 16.00 Uhr in Paris, Boulevard Flandrin, ereignet haben.

3 Die Klägerin hat dazu vorgetragen: Ihr Ehemann, der Zeuge H.-J.

K., sei am Tage des Diebstahlsereignisses mit dem oben genannten

Gründe:


Fahrzeug nach Paris gefahren und habe es, dort angekommen, um 5.45

Uhr verschlossen auf dem Boulevard Flandrin in der Nähe der

Innenstadt abgestellt. Als er gegen 16.00 Uhr an den Abstellort

zurückgekehrt sei, habe er festgestellt, daß das Fahrzeug

verschwunden gewesen sei. Der Zeuge habe unverzüglich den Diebstahl

auf der Polizeistation gemeldet, nachdem er sich dort vergewissert

gehabt habe, daß ein Abschleppen seitens der Polizei nicht

veranlaßt worden sei. (Vgl. dazu das Polizeiprotokoll vom

06.08.1993 Bl. 7 f. der Ermittlungsakten 3 Js 1799.1/94 LG

Hanau).

4 Der Beklagten, so hat die Klägerin weiter vorgetragen, seien

nach der Schadensmeldung vom 09.08.1993 mit Schreiben vom

07.09.1993 alle fünf Fahrzeugschlüssel, welche die Klägerin beim

Erwerb des Fahrzeugs erhalten habe, übersandt worden. Ob und durch

wen Schlüsselkopien angefertigt worden seien, wisse die Klägerin

nicht. Obwohl im Strafverfahren das Amtsgericht - Schöffengericht -

Hanau durch Beschluß vom 14.12.1995 (Bl. 219 EMA) die Eröffnung des

Hauptverfahrens gegen die Klägerin und ihren Ehemann abgelehnt

habe, weigere sich die mehrfach gemahnte Beklagte zu zahlen.

Entsprechend einem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten

des Sachverständigen K. vom 17.02.1995 (Bl. 192 ff. EMA) sei von

einem Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Fahrzeugs zum

Zeitpunkt des Diebstahls von jedenfalls 80.500,-- DM

auszugehen.

5 Die Klägerin hat beantragt,

6 ##blob##nbsp;

7 die Beklagte zu verurteilen, an die

Klägerin 80.500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.02.1994 zu

zahlen.

8 Die Beklagte hat beantragt,

9 ##blob##nbsp;

10 die Klage abzuweisen, der Beklagten zu

gestatten, eine von ihr zu stellende Sicherheit auch durch eine

selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder

öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

11 Die Beklagte hat bestritten, daß der Ehemann der Klägerin das

Fahrzeug in Paris abgestellt und bei Rückkehr nicht vorgefunden

habe. Der Vortrag zum "äußeren Bild", so hat die Beklagte

ausgeführt, sei sehr dürftig, insbesondere seien keine Belege über

die Autofahrt (Quittungen über Maut-Gebühren, Benzinrechnungen) und

über die Heimfahrt mit dem Zuge (Zugfahrkarte pp.) vorgelegt

worden. Eine Reihe von Indizien sprächen für eine Vortäuschung des

Versicherungsfalles mit dem Ziel, durch den Erhalt der

Versicherungssumme ein Gewinngeschäft zu tätigen. Einmal werde

dieser Verdacht durch die Fahrzeuggeschichte und die damit

zusammenhängenden Umstände untermauert: Nach den Ermittlungen der

Kriminalpolizei sei ausweislich des US-Fahrzeugbriefes vom

07.09.1990 (Bl. 142 EMA) ein Fahrzeug mit einer bezüglich der

letzten fünf Zahlen und der ersten drei Buchstaben

übereinstimmenden FIN-Nr. im Jahre 1990 in die USA ausgeführt

worden. Nach Auskunft der Firma Porsche (Bl. 143 EMA) wurde ein

Fahrzeug mit der FIN-Nr. des klägerischen Porsche im Modelljahr

1990 mit "Länderausstattung USA" für den Export gefertigt. Eine

Firma R. habe dann - so die Angaben des Herrn R. Bl. 95 ff. EMA -

ausweislich der Zollunterlagen (Bl. 100 ff. EMA) das

unfallbeschädigte Fahrzeug im Jahre 1991 für 25.000,-- DM angekauft

und reimportiert. Der Ehemann der Klägerin habe dann angeblich das

Fahrzeug für 30.000,-- DM erworben und es am 15.02.1992

"teilrepariert" für 82.000,-- DM an seinen Kompagnon H. veräußert

(vgl. dessen Aussage und die Kaufvertragsurkunde, Bl. 58 f. EMA).

H. habe es dann seinerseits angeblich am 12.08.1992 für 108.000,--

DM in bar an die Klägerin verkauft. Reparatur- und Zahlungsbelege

fehlten vollständig. Als weitere Indizien hat die Beklagte ins Feld

geführt:

12 Nach dem Schlüsselgutachten der Sachverständigen W. und K. vom

06.10.1993 (Bl. 37 ff. GA) liege ein vollständiger Schlüsselsatz,

wie er serienmäßig mit dem Fahrzeug ausgeliefert werde, nicht vor,

auf einem Schlüssel befinde sich eine deutliche einseitige

Kopierspur, die davon gezogene Kopie liege ebensowenig vor wie die

Kopiervorlage eines weiteren Schlüssels, der sich als Kopie

erwiesen habe; die beiden Schlüssel mit kleinem Plastikkopf seien

Nachbestellungen und hätten eine andere Schließung. Des weiteren

sei die wirtschaftliche Lage der Klägerin bzw. ihres Ehemannes, der

im Zeitpunkt der Entwendung zusammen mit seinem Kompagnon

Steuerschulden von je 170.000,-- DM gehabt habe, desolat gewesen;

der Ehemann der Klägerin sei u.a. wegen Betruges zu einer

Geldstrafe von 50 Tagessätzen á 30,-- DM verurteilt worden (13 Js

6595/87 - Hö 9 a Ls AG Frankfurt/Main), es laufe gegen ihn ein

Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung und Förderung der

Prostitution.

13 Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme - Zeugenvernehmung des

Ehemannes der Klägerin (vgl. das Protokoll Bl. 83 f. GA) - durch

das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im

einzelnen dargelegt, daß die Aussage des Zeugen K. nicht glaubhaft

sei und die Klägerin daher selbst den "Mindestsachverhalt" des

Versicherungsfalles - Abstellen und Nichtwiederauffinden des

Fahrzeugs - nicht bewiesen habe.

14 Gegen dieses ihr am 11.08.1997 zugestellte Urteil hat die

Klägerin mit einem am 11.09.1997 eingegangenen Schriftsatz Berufung

eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 11.11.1997 mit

einem am diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.

15 Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr früheres Vorbringen und

führt im einzelnen aus, das Landgericht habe zu Unrecht die Aussage

ihres Ehemannes als unglaubhaft bezeichnet; der Zeuge habe vielmehr

bestimmt und präzise ausgesagt, wann und wo er das der Klägerin

gehörende Kraftfahrzeug abgestellt und nicht wieder aufgefunden

habe. Daß er keine Belege betreffend Tanken, die Rückfahrt mit der

Bahn usw. habe vorlegen können, sei damit zu erklären, daß es sich

um eine Privatfahrt gehandelt habe, bei der die Aufbewahrung von

Belegen nicht von Nutzen sei. Wenn präzise Angaben des Zeugen über

seinen Stadtbummel in Paris zum Teil fehlten, liege das daran, daß

der Zeuge sich habe "treiben lassen". Es sei auch nachvollziehbar,

daß der Zeuge nicht mehr wisse, wer was dem Taxifahrer bezüglich

des Abreisebahnhofs gesagt habe. Zu den Schlüsselverhältnissen

trägt die Klägerin erneut vor, sie habe alle Schlüssel, so wie sie

sie beim Kauf des Kraftfahrzeugs erhalten habe, der Beklagten

vorgelegt (Beweis: Zeugnis des Voreigentümers H. und ihres

Ehemannes). Durch Zeugnis H. und des ihres Ehemannes stellt die

Klägerin ferner unter Beweis, daß sie das Fahrzeug für (tatsächlich

gezahlte) 108.000,-- DM in einwandfreiem Zustand von dem Zeugen H.

gekauft habe, soweit erforderlich, habe H. das Fahrzeug einwandfrei

instand gesetzt (Zeugnis H.); der Kaufpreis habe dem Zeitwert des

Fahrzeugs entsprochen (Beweis: Sachverständigengutachten).

16 Die Klägerin beantragt,

17 ##blob##nbsp;

18 1.

19 ##blob##nbsp;

20 unter Abänderung des angefochtenen

Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 80.500,-- DM

nebst 4 % Zinsen seit dem 16.02.1994 zu zahlen.

21 ##blob##nbsp;

22 2.

23 ##blob##nbsp;

24 Der Klägerin zu gestatten, eine

erforderliche oder zulässige Sicherheitsleistung auch durch die

Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank zu

erbringen.

25 Die Beklagte beantragt,

26 ##blob##nbsp;

27 die Berufung K.tenpflichtig

zurückzuweisen.

28 Sie wiederholt und vertieft ihr früheres Vorbringen und stellt

alle gegen die Glaubwürdigkeit des Ehemannes der Klägerin und für

die Vortäuschung des Versicherungsfalles sprechenden Umstände

zusammen. Sie bestreitet ferner den angegebenen Wert des

gestohlenen Kraftfahrzeugs.

29 Wegen des gesamten Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt

der Prozeßakten sowie der Ermittlungsakten 3 Js 1799.1/94 der

Staatsanwaltschaft Hanau, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung

waren, Bezug genommen.

30 E n t s c h e i d u g s g r ü n d e

31 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist sachlich

nicht begründet.

32 Das Landgericht hat die Klage zu Recht mit der Begründung

abgewiesen, ein gemäß § 12 Abs. 1 Nr. I b, 13 Abs. 1 AKB von der

Beklagten zu entschädigender Versicherungsfall (Kfz-Diebstahl) sei

nicht erwiesen. Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß der

Klägerin nach einhelliger Rechtsprechung (vgl. Prölss-Martin, VVG,

25. Aufl., Anm. 3 b zu § 12 AKB m.w.N.) Beweiserleichterungen

zugute kommen und sie nur einen sogenannten Mindestsachverhalt -

Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs - darlegen und

beweisen muß, aus dem sich das äußere Bild eines

Kraftfahrzeugdiebstahls erschließen läßt und aus dem mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Entwendungstatbestand

geschlossen werden kann.

33 Der Senat folgt dem Landgericht in der Beurteilung, daß die

Aussage des einzigen von der Klägerin für diesen Mindestsachverhalt

benannten Zeugen (ihres Ehemannes) nicht glaubhaft ist und die

Klägerin somit beweisfällig geblieben ist. Die Beweiswürdigung ist

dem Senat auch ohne erneute Vernehmung des Zeugen anhand des

ausführlichen Protokolls seiner Aussage in Verbindung mit sonstigen

Umständen des Falles möglich.

34 Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, ist die

Schilderung des Zeugen K. über seine Parisreise insgesamt ungereimt

und unplausibel und damit auch bezüglich der Abstell- und

Nichtwiederauffindensvorgänge unglaubhaft. Daß ausweislich des

Protokolls des Pariser Polizeikommisariats "Porte Dauphine" vom

06.08.1993 eine Person mit den Personalien des Ehemannes der

Klägerin dort erschienen ist und den Diebstahl eines Fahrzeugs mit

den entsprechenden Fahrzeugdaten in der Zeit von 6.00 bis 16.00 Uhr

am Boulevard Flandrin, Paris 16, gemeldet hat, ändert daran nichts.

Diese Person kann auch mit einem anderen Fahrzeug oder mit einem

anderen Verkehrsmittel nach Paris gekommen sein.

35 Was die Aussage des Zeugen K. im einzelnen angeht, so mag man

der Klägerin zugeben, daß der eine oder andere vom Landgericht

gegen die Unglaubhaftigkeit der Aussage ins Feld geführte Umstand

für sich allein genommen unverdächtig ist. So scheint es nicht von

vorneherein unmöglich, daß jemand sich auch ohne Stadtplan und

französische Sprachkenntnisse, wenn er denn die Namen einiger

allgemein bekannter Pariser Sehenswürdigkeiten - Eiffelturm, Arc de

Triomphe, Champs Elisées, Mont Martre, Seine - kennt, sich zu Fuß

und mit dem Taxi - immer das jeweilige Ziel nennend - in einigen

Stunden einen Eindruck von dem touristisch relevanten Teil der

Stadt Paris verschafft. Darin mögen auch Cafébesuche und ein Bummel

durch ein großes Kaufhaus eingeschlossen sein. Es gibt aber in der

Aussage Ungereimtheiten, die nicht ausreichend zu erklären sind und

den Gesamteindruck der unglaubhaftigkeit der Aussage hervorrufen,

zumal weitere Umstände des Falles diesen Eindruck festigen:

36 So sind dem Zeugen, der bereits rechtskräftig wegen Betruges

verurteilt worden ist, Falschangaben nicht persönlichkeitsfremd und

ein Motiv für eine Falschaussage drängt sich förmlich auf: Die

Realisierung eines erheblichen "Gewinns" im Falle des Obsiegens der

Klägerin durch Erhalt der erstrebten Versicherungsleistung in Höhe

von 80.500,-- DM bei einem bei Erwerb des Fahrzeugs gezahlten

Kaufpreis von 30.000,-- DM und das, ohne daß wertsteigernde

Reparaturen substantiiert dargetan oder im mindesten belegt

sind.

37 Was die eigentlichen Umstände der Parisreise angeht, so ist es

noch nachvollziehbar, daß der Zeuge noch in der Nacht nach Paris

gefahren ist, um nach der Ankunft um 5.45 Uhr noch viel vom Tage

für einen Stadtbummel zur Verfügung haben. Es erscheint auch nicht

unplausibel, daß er zunächst zu dem allseits bekannten Triumpfbogen

bzw. zu den Champs Elisées gefahren ist, eine Gegend, die man zu so

früher Stunde und in der Ferienzeit (August) ganz gut erreichen

kann. Daß man 5 Minuten vom Triumpfbogen entfernt um diese Zeit

einen Parkplatz findet und den Wagen abstellt, um nach

durchfahrener Nacht auf den Champs Elisées zu frühstücken,

erscheint ebenfalls noch denkbar. Dazu paßt dann aber nicht der der

Polizei angegebene und von der Klägerin vorgetragene Abstellort des

Fahrzeugs auf dem Boulevard Flandrin, der ca. 3 km von den Champs

Elisées entfernt in der Nähe des Pariser Stadtumgehungsrings

(Boulevard Périphérique) liegt. Der Zeuge hätte sicherlich, wenn er

wirklich auf den Champs Elisé gefrühstückt hätte, von einem langen

anstrengenden Fußmarsch vor dem Frühstück berichtet. Zu Recht hat

es das Landgericht auch nicht als plausibel gefunden, daß der Zeuge

über seinen Stadtbummel nur ganz allgemein gehaltene unbestimmte

Angaben machen konnte und außer den Namen der bereits erwähnten

allgemein bekannten Touristenziele keine näheren Angaben etwa über

Wege, Verkehrsmittel, Entfernungen usw. tätigen konnte.

38 Schließlich sind die Angaben des Zeugen über seine zwangsläufig

ohne Auto bewerkstelligte Rückfahrt nach Frankfurt am Main

ungereimt. Er hat bekundet, er nehme an, "vom Hauptbahnhof" aus

abgefahren zu sein, dem Taxifahrer habe er gesagt, er wolle zur

"Railstation"; er habe nicht gesagt, in welche deutsche Stadt er

fahren wolle, möglicherweise habe er "Deutschland" als Reiseziel

genannt. In der Berufungsbegründung heißt es dazu, möglicherweise

habe auch die Polizei dem Taxifahrer erklärt, wohin der Zeuge

fahren müsse.

39 Auch wenn man den zeitlichen Abstand zwischen Diebstahlsereignis

und Zeugenaussage berücksichtigt, sind diese Angaben zu unbestimmt,

als das sie auf eigenes Erleben hindeuten. Für den sprach- und

ortskundigen Kläger, der noch nie mit der Bahn in Paris war, dürfte

es nicht so einfach gewesen sein, dem Taxifahrer das richtige

Fahrziel anzugeben, wenn er ihm nicht einmal die Stadt, in die er

fahren wollte, nannte. Wenn das hilfsbereite Polizisten für ihn

besorgt hätten, müßte er das noch wissen, weil das erfahrungsgemäß

nicht ohne hin und her und längere Diskussionen vonstatten geht.

Die Aussage des Zeugen, er habe die "Railstation" angegeben, deutet

darauf hin, daß es ihm im Zeitpunkt der Aussage gar nicht bewußt

war, daß es in Paris mehrere Fernbahnhöfe gibt, was wiederum

dagegen spricht, daß der Zeuge überhaupt mit der Bahn

zurückgefahren ist. Daß er keine Bahnfahrkarte oder einen sonstigen

Beleg vorweisen konnte, obwohl sich ein Aufbewahren zwecks

Darstellung des Versicherungsfalles aufgedrängt hätte, deutet in

dieselbe Richtung.

40 Alles in allem erscheint die Aussage nicht glaubhaft, weil sie

auch nach Auffassung des Senats nicht wirklich erlebt, sondern eine

konstruierte Geschichte wiedergibt. Die Motive für eine

Falschaussage und daß eine solche dem Zeugen nicht

persönlichkeitsfremd ist, wurden oben bereits aufgezeigt.

41 Dem Beweisantritt der Berufungsbegründung (Zeugen K. und H.),

das Fahrzeug sei in der Zeit zwischen Erwerb durch den Ehemann der

Klägerin für 30.000,-- DM und Verkauf seitens des Zeugen H. an die

Klägerin selbst für 108.000,-- DM "einwandfrei instand gesetzt"

worden, war nicht nachzugehen, weil es sich um den Antritt eines

unzulässigen sogenannten Ausforschungsbeweises handelt. Die

angebliche Instandsetzung ist mit keinem Wort näher beschrieben

oder durch Tatsachenvortrag substantiiert dargetan, ganz zu

schweigen von der Vorlage irgendwelcher Belege über den Kauf von

Ersatzteilen. Diese Tatsachen, die sich die Klägerin von ihrem

Ehemann oder dessen Kompagnon H. ohne weiteres hätte mitteilen

lassen können, soll erst die Vernehmung der Zeugen zutage fördern,

ein Verfahren, welches einen ordnungsgemäßen Parteivortrag nicht

ersetzen kann. Auf diesen mangelnden Tatsachenvortrag hat die

Beklagte bereits in der Berufungserwiderung hingewiesen, ohne daß

bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung ein entsprechendes

Vorbringen von Klägerseite erfolgt ist. Ohne einen solchen

Tatsachenvortrag läßt sich aber nicht feststellen, daß das Fahrzeug

tatsächlich die behauptete Wertsteigerung erfahren hat und bleibt

das Streben nach einem durch Versicherungsleistung realisierten

Gewinn als Motiv für eine Falschaussage offenkundig. Daß die

Klägerin auch den von ihr angeblich gezahlten Kaufpreis von

108.000,-- DM durch keinerlei Tatsachenvortrag oder Vorlage von

Belegen verifiziert hat, kommt hinzu.

42 Das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten des

Sachverständigen Kuhlmann vom 17.12.1995 ist lediglich nach

Aktenlage erstellt und beruht nicht auf eigener Kenntnis des

Sachverständigen vom Zustand des Fahrzeugs, kann also ebenfalls

einen substantiierten Parteivortrag nicht ersetzen.

43 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

44 Die Nebenentscheidungen über die K.ten und die vorläufige

Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

45 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der

Klägerin: 80.500,-- DM.

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