Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 21.04.1998: Kfz-Diebstahl
Das OLG Köln (Urteil vom 21.04.1998 - 9 U 165/97) hat entschieden:
Siehe auch
Zeugen erneute Anhörung
und
Zeugen erneute Anhoerung
Tenor:
1 T a t b e s t a n d
2 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistung
(Teilkaskoversicherung) wegen des von ihr behaupteten Diebstahls
ihres Pkw "Porsche 911" (amtliches Kennzeichen .......) in
Anspruch. Der Diebstahl soll sich am 06.08.1993 zwischen 5.45 Uhr
und 16.00 Uhr in Paris, Boulevard Flandrin, ereignet haben.
3 Die Klägerin hat dazu vorgetragen: Ihr Ehemann, der Zeuge H.-J.
K., sei am Tage des Diebstahlsereignisses mit dem oben genannten
Gründe:
Fahrzeug nach Paris gefahren und habe es, dort angekommen, um 5.45
Uhr verschlossen auf dem Boulevard Flandrin in der Nähe der
Innenstadt abgestellt. Als er gegen 16.00 Uhr an den Abstellort
zurückgekehrt sei, habe er festgestellt, daß das Fahrzeug
verschwunden gewesen sei. Der Zeuge habe unverzüglich den Diebstahl
auf der Polizeistation gemeldet, nachdem er sich dort vergewissert
gehabt habe, daß ein Abschleppen seitens der Polizei nicht
veranlaßt worden sei. (Vgl. dazu das Polizeiprotokoll vom
06.08.1993 Bl. 7 f. der Ermittlungsakten 3 Js 1799.1/94 LG
Hanau).
4 Der Beklagten, so hat die Klägerin weiter vorgetragen, seien
nach der Schadensmeldung vom 09.08.1993 mit Schreiben vom
07.09.1993 alle fünf Fahrzeugschlüssel, welche die Klägerin beim
Erwerb des Fahrzeugs erhalten habe, übersandt worden. Ob und durch
wen Schlüsselkopien angefertigt worden seien, wisse die Klägerin
nicht. Obwohl im Strafverfahren das Amtsgericht - Schöffengericht -
Hanau durch Beschluß vom 14.12.1995 (Bl. 219 EMA) die Eröffnung des
Hauptverfahrens gegen die Klägerin und ihren Ehemann abgelehnt
habe, weigere sich die mehrfach gemahnte Beklagte zu zahlen.
Entsprechend einem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten
des Sachverständigen K. vom 17.02.1995 (Bl. 192 ff. EMA) sei von
einem Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Fahrzeugs zum
Zeitpunkt des Diebstahls von jedenfalls 80.500,-- DM
auszugehen.
5 Die Klägerin hat beantragt,
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7 die Beklagte zu verurteilen, an die
Klägerin 80.500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.02.1994 zu
zahlen.
8 Die Beklagte hat beantragt,
9 ##blob##nbsp;
10 die Klage abzuweisen, der Beklagten zu
gestatten, eine von ihr zu stellende Sicherheit auch durch eine
selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder
öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
11 Die Beklagte hat bestritten, daß der Ehemann der Klägerin das
Fahrzeug in Paris abgestellt und bei Rückkehr nicht vorgefunden
habe. Der Vortrag zum "äußeren Bild", so hat die Beklagte
ausgeführt, sei sehr dürftig, insbesondere seien keine Belege über
die Autofahrt (Quittungen über Maut-Gebühren, Benzinrechnungen) und
über die Heimfahrt mit dem Zuge (Zugfahrkarte pp.) vorgelegt
worden. Eine Reihe von Indizien sprächen für eine Vortäuschung des
Versicherungsfalles mit dem Ziel, durch den Erhalt der
Versicherungssumme ein Gewinngeschäft zu tätigen. Einmal werde
dieser Verdacht durch die Fahrzeuggeschichte und die damit
zusammenhängenden Umstände untermauert: Nach den Ermittlungen der
Kriminalpolizei sei ausweislich des US-Fahrzeugbriefes vom
07.09.1990 (Bl. 142 EMA) ein Fahrzeug mit einer bezüglich der
letzten fünf Zahlen und der ersten drei Buchstaben
übereinstimmenden FIN-Nr. im Jahre 1990 in die USA ausgeführt
worden. Nach Auskunft der Firma Porsche (Bl. 143 EMA) wurde ein
Fahrzeug mit der FIN-Nr. des klägerischen Porsche im Modelljahr
1990 mit "Länderausstattung USA" für den Export gefertigt. Eine
Firma R. habe dann - so die Angaben des Herrn R. Bl. 95 ff. EMA -
ausweislich der Zollunterlagen (Bl. 100 ff. EMA) das
unfallbeschädigte Fahrzeug im Jahre 1991 für 25.000,-- DM angekauft
und reimportiert. Der Ehemann der Klägerin habe dann angeblich das
Fahrzeug für 30.000,-- DM erworben und es am 15.02.1992
"teilrepariert" für 82.000,-- DM an seinen Kompagnon H. veräußert
(vgl. dessen Aussage und die Kaufvertragsurkunde, Bl. 58 f. EMA).
H. habe es dann seinerseits angeblich am 12.08.1992 für 108.000,--
DM in bar an die Klägerin verkauft. Reparatur- und Zahlungsbelege
fehlten vollständig. Als weitere Indizien hat die Beklagte ins Feld
geführt:
12 Nach dem Schlüsselgutachten der Sachverständigen W. und K. vom
06.10.1993 (Bl. 37 ff. GA) liege ein vollständiger Schlüsselsatz,
wie er serienmäßig mit dem Fahrzeug ausgeliefert werde, nicht vor,
auf einem Schlüssel befinde sich eine deutliche einseitige
Kopierspur, die davon gezogene Kopie liege ebensowenig vor wie die
Kopiervorlage eines weiteren Schlüssels, der sich als Kopie
erwiesen habe; die beiden Schlüssel mit kleinem Plastikkopf seien
Nachbestellungen und hätten eine andere Schließung. Des weiteren
sei die wirtschaftliche Lage der Klägerin bzw. ihres Ehemannes, der
im Zeitpunkt der Entwendung zusammen mit seinem Kompagnon
Steuerschulden von je 170.000,-- DM gehabt habe, desolat gewesen;
der Ehemann der Klägerin sei u.a. wegen Betruges zu einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen á 30,-- DM verurteilt worden (13 Js
6595/87 - Hö 9 a Ls AG Frankfurt/Main), es laufe gegen ihn ein
Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung und Förderung der
Prostitution.
13 Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme - Zeugenvernehmung des
Ehemannes der Klägerin (vgl. das Protokoll Bl. 83 f. GA) - durch
das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung im
einzelnen dargelegt, daß die Aussage des Zeugen K. nicht glaubhaft
sei und die Klägerin daher selbst den "Mindestsachverhalt" des
Versicherungsfalles - Abstellen und Nichtwiederauffinden des
Fahrzeugs - nicht bewiesen habe.
14 Gegen dieses ihr am 11.08.1997 zugestellte Urteil hat die
Klägerin mit einem am 11.09.1997 eingegangenen Schriftsatz Berufung
eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 11.11.1997 mit
einem am diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.
15 Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr früheres Vorbringen und
führt im einzelnen aus, das Landgericht habe zu Unrecht die Aussage
ihres Ehemannes als unglaubhaft bezeichnet; der Zeuge habe vielmehr
bestimmt und präzise ausgesagt, wann und wo er das der Klägerin
gehörende Kraftfahrzeug abgestellt und nicht wieder aufgefunden
habe. Daß er keine Belege betreffend Tanken, die Rückfahrt mit der
Bahn usw. habe vorlegen können, sei damit zu erklären, daß es sich
um eine Privatfahrt gehandelt habe, bei der die Aufbewahrung von
Belegen nicht von Nutzen sei. Wenn präzise Angaben des Zeugen über
seinen Stadtbummel in Paris zum Teil fehlten, liege das daran, daß
der Zeuge sich habe "treiben lassen". Es sei auch nachvollziehbar,
daß der Zeuge nicht mehr wisse, wer was dem Taxifahrer bezüglich
des Abreisebahnhofs gesagt habe. Zu den Schlüsselverhältnissen
trägt die Klägerin erneut vor, sie habe alle Schlüssel, so wie sie
sie beim Kauf des Kraftfahrzeugs erhalten habe, der Beklagten
vorgelegt (Beweis: Zeugnis des Voreigentümers H. und ihres
Ehemannes). Durch Zeugnis H. und des ihres Ehemannes stellt die
Klägerin ferner unter Beweis, daß sie das Fahrzeug für (tatsächlich
gezahlte) 108.000,-- DM in einwandfreiem Zustand von dem Zeugen H.
gekauft habe, soweit erforderlich, habe H. das Fahrzeug einwandfrei
instand gesetzt (Zeugnis H.); der Kaufpreis habe dem Zeitwert des
Fahrzeugs entsprochen (Beweis: Sachverständigengutachten).
16 Die Klägerin beantragt,
17 ##blob##nbsp;
18 1.
19 ##blob##nbsp;
20 unter Abänderung des angefochtenen
Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 80.500,-- DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 16.02.1994 zu zahlen.
21 ##blob##nbsp;
22 2.
23 ##blob##nbsp;
24 Der Klägerin zu gestatten, eine
erforderliche oder zulässige Sicherheitsleistung auch durch die
Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank zu
erbringen.
25 Die Beklagte beantragt,
26 ##blob##nbsp;
27 die Berufung K.tenpflichtig
zurückzuweisen.
28 Sie wiederholt und vertieft ihr früheres Vorbringen und stellt
alle gegen die Glaubwürdigkeit des Ehemannes der Klägerin und für
die Vortäuschung des Versicherungsfalles sprechenden Umstände
zusammen. Sie bestreitet ferner den angegebenen Wert des
gestohlenen Kraftfahrzeugs.
29 Wegen des gesamten Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt
der Prozeßakten sowie der Ermittlungsakten 3 Js 1799.1/94 der
Staatsanwaltschaft Hanau, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren, Bezug genommen.
30 E n t s c h e i d u g s g r ü n d e
31 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist sachlich
nicht begründet.
32 Das Landgericht hat die Klage zu Recht mit der Begründung
abgewiesen, ein gemäß § 12 Abs. 1 Nr. I b, 13 Abs. 1 AKB von der
Beklagten zu entschädigender Versicherungsfall (Kfz-Diebstahl) sei
nicht erwiesen. Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß der
Klägerin nach einhelliger Rechtsprechung (vgl. Prölss-Martin, VVG,
25. Aufl., Anm. 3 b zu § 12 AKB m.w.N.) Beweiserleichterungen
zugute kommen und sie nur einen sogenannten Mindestsachverhalt -
Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs - darlegen und
beweisen muß, aus dem sich das äußere Bild eines
Kraftfahrzeugdiebstahls erschließen läßt und aus dem mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Entwendungstatbestand
geschlossen werden kann.
33 Der Senat folgt dem Landgericht in der Beurteilung, daß die
Aussage des einzigen von der Klägerin für diesen Mindestsachverhalt
benannten Zeugen (ihres Ehemannes) nicht glaubhaft ist und die
Klägerin somit beweisfällig geblieben ist. Die Beweiswürdigung ist
dem Senat auch ohne erneute Vernehmung des Zeugen anhand des
ausführlichen Protokolls seiner Aussage in Verbindung mit sonstigen
Umständen des Falles möglich.
34 Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, ist die
Schilderung des Zeugen K. über seine Parisreise insgesamt ungereimt
und unplausibel und damit auch bezüglich der Abstell- und
Nichtwiederauffindensvorgänge unglaubhaft. Daß ausweislich des
Protokolls des Pariser Polizeikommisariats "Porte Dauphine" vom
06.08.1993 eine Person mit den Personalien des Ehemannes der
Klägerin dort erschienen ist und den Diebstahl eines Fahrzeugs mit
den entsprechenden Fahrzeugdaten in der Zeit von 6.00 bis 16.00 Uhr
am Boulevard Flandrin, Paris 16, gemeldet hat, ändert daran nichts.
Diese Person kann auch mit einem anderen Fahrzeug oder mit einem
anderen Verkehrsmittel nach Paris gekommen sein.
35 Was die Aussage des Zeugen K. im einzelnen angeht, so mag man
der Klägerin zugeben, daß der eine oder andere vom Landgericht
gegen die Unglaubhaftigkeit der Aussage ins Feld geführte Umstand
für sich allein genommen unverdächtig ist. So scheint es nicht von
vorneherein unmöglich, daß jemand sich auch ohne Stadtplan und
französische Sprachkenntnisse, wenn er denn die Namen einiger
allgemein bekannter Pariser Sehenswürdigkeiten - Eiffelturm, Arc de
Triomphe, Champs Elisées, Mont Martre, Seine - kennt, sich zu Fuß
und mit dem Taxi - immer das jeweilige Ziel nennend - in einigen
Stunden einen Eindruck von dem touristisch relevanten Teil der
Stadt Paris verschafft. Darin mögen auch Cafébesuche und ein Bummel
durch ein großes Kaufhaus eingeschlossen sein. Es gibt aber in der
Aussage Ungereimtheiten, die nicht ausreichend zu erklären sind und
den Gesamteindruck der unglaubhaftigkeit der Aussage hervorrufen,
zumal weitere Umstände des Falles diesen Eindruck festigen:
36 So sind dem Zeugen, der bereits rechtskräftig wegen Betruges
verurteilt worden ist, Falschangaben nicht persönlichkeitsfremd und
ein Motiv für eine Falschaussage drängt sich förmlich auf: Die
Realisierung eines erheblichen "Gewinns" im Falle des Obsiegens der
Klägerin durch Erhalt der erstrebten Versicherungsleistung in Höhe
von 80.500,-- DM bei einem bei Erwerb des Fahrzeugs gezahlten
Kaufpreis von 30.000,-- DM und das, ohne daß wertsteigernde
Reparaturen substantiiert dargetan oder im mindesten belegt
sind.
37 Was die eigentlichen Umstände der Parisreise angeht, so ist es
noch nachvollziehbar, daß der Zeuge noch in der Nacht nach Paris
gefahren ist, um nach der Ankunft um 5.45 Uhr noch viel vom Tage
für einen Stadtbummel zur Verfügung haben. Es erscheint auch nicht
unplausibel, daß er zunächst zu dem allseits bekannten Triumpfbogen
bzw. zu den Champs Elisées gefahren ist, eine Gegend, die man zu so
früher Stunde und in der Ferienzeit (August) ganz gut erreichen
kann. Daß man 5 Minuten vom Triumpfbogen entfernt um diese Zeit
einen Parkplatz findet und den Wagen abstellt, um nach
durchfahrener Nacht auf den Champs Elisées zu frühstücken,
erscheint ebenfalls noch denkbar. Dazu paßt dann aber nicht der der
Polizei angegebene und von der Klägerin vorgetragene Abstellort des
Fahrzeugs auf dem Boulevard Flandrin, der ca. 3 km von den Champs
Elisées entfernt in der Nähe des Pariser Stadtumgehungsrings
(Boulevard Périphérique) liegt. Der Zeuge hätte sicherlich, wenn er
wirklich auf den Champs Elisé gefrühstückt hätte, von einem langen
anstrengenden Fußmarsch vor dem Frühstück berichtet. Zu Recht hat
es das Landgericht auch nicht als plausibel gefunden, daß der Zeuge
über seinen Stadtbummel nur ganz allgemein gehaltene unbestimmte
Angaben machen konnte und außer den Namen der bereits erwähnten
allgemein bekannten Touristenziele keine näheren Angaben etwa über
Wege, Verkehrsmittel, Entfernungen usw. tätigen konnte.
38 Schließlich sind die Angaben des Zeugen über seine zwangsläufig
ohne Auto bewerkstelligte Rückfahrt nach Frankfurt am Main
ungereimt. Er hat bekundet, er nehme an, "vom Hauptbahnhof" aus
abgefahren zu sein, dem Taxifahrer habe er gesagt, er wolle zur
"Railstation"; er habe nicht gesagt, in welche deutsche Stadt er
fahren wolle, möglicherweise habe er "Deutschland" als Reiseziel
genannt. In der Berufungsbegründung heißt es dazu, möglicherweise
habe auch die Polizei dem Taxifahrer erklärt, wohin der Zeuge
fahren müsse.
39 Auch wenn man den zeitlichen Abstand zwischen Diebstahlsereignis
und Zeugenaussage berücksichtigt, sind diese Angaben zu unbestimmt,
als das sie auf eigenes Erleben hindeuten. Für den sprach- und
ortskundigen Kläger, der noch nie mit der Bahn in Paris war, dürfte
es nicht so einfach gewesen sein, dem Taxifahrer das richtige
Fahrziel anzugeben, wenn er ihm nicht einmal die Stadt, in die er
fahren wollte, nannte. Wenn das hilfsbereite Polizisten für ihn
besorgt hätten, müßte er das noch wissen, weil das erfahrungsgemäß
nicht ohne hin und her und längere Diskussionen vonstatten geht.
Die Aussage des Zeugen, er habe die "Railstation" angegeben, deutet
darauf hin, daß es ihm im Zeitpunkt der Aussage gar nicht bewußt
war, daß es in Paris mehrere Fernbahnhöfe gibt, was wiederum
dagegen spricht, daß der Zeuge überhaupt mit der Bahn
zurückgefahren ist. Daß er keine Bahnfahrkarte oder einen sonstigen
Beleg vorweisen konnte, obwohl sich ein Aufbewahren zwecks
Darstellung des Versicherungsfalles aufgedrängt hätte, deutet in
dieselbe Richtung.
40 Alles in allem erscheint die Aussage nicht glaubhaft, weil sie
auch nach Auffassung des Senats nicht wirklich erlebt, sondern eine
konstruierte Geschichte wiedergibt. Die Motive für eine
Falschaussage und daß eine solche dem Zeugen nicht
persönlichkeitsfremd ist, wurden oben bereits aufgezeigt.
41 Dem Beweisantritt der Berufungsbegründung (Zeugen K. und H.),
das Fahrzeug sei in der Zeit zwischen Erwerb durch den Ehemann der
Klägerin für 30.000,-- DM und Verkauf seitens des Zeugen H. an die
Klägerin selbst für 108.000,-- DM "einwandfrei instand gesetzt"
worden, war nicht nachzugehen, weil es sich um den Antritt eines
unzulässigen sogenannten Ausforschungsbeweises handelt. Die
angebliche Instandsetzung ist mit keinem Wort näher beschrieben
oder durch Tatsachenvortrag substantiiert dargetan, ganz zu
schweigen von der Vorlage irgendwelcher Belege über den Kauf von
Ersatzteilen. Diese Tatsachen, die sich die Klägerin von ihrem
Ehemann oder dessen Kompagnon H. ohne weiteres hätte mitteilen
lassen können, soll erst die Vernehmung der Zeugen zutage fördern,
ein Verfahren, welches einen ordnungsgemäßen Parteivortrag nicht
ersetzen kann. Auf diesen mangelnden Tatsachenvortrag hat die
Beklagte bereits in der Berufungserwiderung hingewiesen, ohne daß
bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung ein entsprechendes
Vorbringen von Klägerseite erfolgt ist. Ohne einen solchen
Tatsachenvortrag läßt sich aber nicht feststellen, daß das Fahrzeug
tatsächlich die behauptete Wertsteigerung erfahren hat und bleibt
das Streben nach einem durch Versicherungsleistung realisierten
Gewinn als Motiv für eine Falschaussage offenkundig. Daß die
Klägerin auch den von ihr angeblich gezahlten Kaufpreis von
108.000,-- DM durch keinerlei Tatsachenvortrag oder Vorlage von
Belegen verifiziert hat, kommt hinzu.
42 Das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten des
Sachverständigen Kuhlmann vom 17.12.1995 ist lediglich nach
Aktenlage erstellt und beruht nicht auf eigener Kenntnis des
Sachverständigen vom Zustand des Fahrzeugs, kann also ebenfalls
einen substantiierten Parteivortrag nicht ersetzen.
43 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
44 Die Nebenentscheidungen über die K.ten und die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
45 Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der
Klägerin: 80.500,-- DM.
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